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DB.2016.45

Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012

Zh Steuerrekursgericht · 2014-08-19 · Deutsch ZH

Gesamtreineinkommenssteuer, Darlehen, Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, Unrichtigkeitsnachweis, Nachholung der versäumten Handlung, Beweislast für steuermindernde Tatsachen. - Die Pflichtigen machten geltend, bei zwei Gutschriften auf einem Bankkonto in Höhe von Fr. 400'000 und Fr. 687'000 handle es sich um eine Darlehensgewährung eines inländischen Darlehensgebers bzw. einer Gesellschaft mit Sitz in Panama, konnten die diesbezüglichen Nachweise aber nicht erbringen. Da steuermindernde Tatsachen durch das kantonale Steueramt mitberücksichtigt wurden, wurde kein Beweislastentscheid mit einem Einkommenszufluss von Fr. 400'000 und Fr. 687'000 gefällt. Vielmehr wurde eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Auch vor Steuerrekursgericht wurde der Beweis nicht erbracht. Die Höhe der Schätzung ist angemessen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 ST.2016.52

- 10 -

b) Der Steuerpflichtige kann aber noch darlegen und nachweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG und Art. 132 N 52 DBG, je mit Hinwei- sen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmit- telinstanz ersetzt. Dem Steuerrekursgericht sind im Rahmen der Willkürprüfung weitere Unter- suchungen verwehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des an- gefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupte- ten Sachverhalt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).

c) Mit der Beschwerde- und Rekursschrift brachten die Pflichtigen weder neue tatsächliche Behauptungen vor noch reichten sie neue Beweismittel ein oder nannten welche. Es ist nach wie vor unklar, welche Person aus welchem Rechtsgrund die frag- lichen Zahlungen leistete. Die Ermessensentscheide sind daher im Grundsatz zu bes- tätigen.

d) Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen 2012 auf Fr. 125'000- (direkte Bundessteuer) und Fr. 130'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). Bei Einkommenszuflüssen von Fr. 400'000.- und Fr. 687'000.- erscheint diese Schät- zung äusserst zurückhaltend und wohlwollend. Keinesfalls fiel die Schätzung zu Un- gunsten der Pflichtigen aus. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind somit auch mit Bezug auf die Höhe der Ermessensschätzungen zu bestätigen.

E. 3 a) Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs abzuwei- sen. 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 11 -

b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).

c) Eine Parteientschädigung ist keiner Partei zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 [VwVG] bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/22. März 2010 [VRG]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52 Entscheid

19. Juli 2016 Mitwirkend: Einzelrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiberin Christina Hefti In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012

- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) reichten trotz öffentlicher Aufforde- rung und individueller Mahnung vom 26. November 2013 keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2012 ein. Androhungsgemäss wurden sie daher für diese Steuerperiode mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 19. August 2014 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 210'000.- (direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- (Staats- und Gemeindesteuern 2012) veranlagt bzw. eingeschätzt. B. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Entscheide, reichten eine Steuererklärung und weitere Unterlagen ein und beantragten, es sei das steuerbare Einkommen neu zu berechnen. Zur Begründung brachten sie vor, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe Fr. 13'807.29 betragen. Der Lebensunterhalt habe nur durch ein Privatdarlehen vom … 2012 über Fr. 400'000.- bestritten werden können. Nach Durchführung einer Be- sprechung vom 26. Oktober 2015 erliess das kantonale Steueramt am 30. Okto- ber 2015 eine Beweisauflage, welche von den Pflichtigen am 1. Dezember 2015 be- antwortet wurde. Da das kantonale Steueramt diese Antwort als ungenügend erachtete, erliess es am 9. Dezember 2015 eine Mahnung, zu welcher die Pflichtigen am 25. Dezember 2015 Stellung nahmen. In den Einspracheentscheiden vom 26. Januar 2016 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 125'000.- (direkte Bundessteuer 2012) bzw. Fr. 130'000.- (Staats- und Gemeinde- steuern 2012) herab. Im Grundsatz hielt es jedoch an den Ermessensentscheiden fest. C. Am 22. Februar 2016 erhoben die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs ge- gen diese Einspracheentscheide und beantragten, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 0.- festzusetzen. Sie hätten im Jahr 2012, als sich ihre finanzielle Situation drama- tisch verschlechtert habe, einen vermögenden Freund um ein Darlehen gebeten. Die- 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 3 - ser habe sich bereit erklärt, ein Darlehen "zu arrangieren". Darlehensgeber sei C ge- wesen (vgl. Bestätigung C vom … 2015). Das Darlehen sei am … 2012 gewährt wor- den, als der Betrag von Fr. 400'000.- von der D-Bank, Filiale E, auf das Bankkonto der Pflichtigen bei der F-Bank, Filiale G, überwiesen worden sei (vgl. Gutschriftsanzeige der F-Bank vom … 2012, Valuta … 2012, Überweisung durch H SA, I). Das Darlehen sei zinslos und unbefristet. Es diene der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Rückzahlung von anderen Darlehen. In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 14. März 2016 beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Rechtsmittel. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Sowohl das Bundes- als auch das kantonale Steuerrecht verwirklichen den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer mit der Einkommensgeneralklausel und einem exemplifikativen Einkünftekatalog. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Sämtliche Einkünfte sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar. Unter Einkünften sind dabei alle von aus- sen zufliessenden Vermögensrechte zu verstehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 16 N 7 DBG, und Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 16 N 7 StG). Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte Einkünfte ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt oder einer anderen Besteuerungsordnung (z.B. der Grundstückgewinnsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer) unterwirft (RB 1997 Nr. 32 = ZStP 1997, 197 = StE 1997 B 24.4 Nr. 45). Die in Art. 17-23 DBG bzw. §§ 17-23 StG beispielhaft aufge- zählten Wertzuflüsse konkretisieren zwar den Grundsatz der Einkommensgeneralklau- sel, stellen aber keine abschliessende Aufzählung der steuerbaren Einkünfte dar; viel- mehr bilden Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG einen Auffangtatbestand, unter den alle Einkünfte fallen, die nicht von Art. 17 - 23 DBG bzw. §§ 17 - 23 StG erfasst 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 4 - werden, aber auch nicht zu den ausdrücklichen Ausnahmen von der Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer zählen. Bei der Hingabe eines Darlehens liegt nach dem Nettoprinzip beim Darle- hensnehmer trotz der Mittelhingabe durch den Darlehensgeber kein Einkommenszu- fluss vor. Denn der Darlehensnehmer ist zur Rückgabe verpflichtet (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39, N 25 DBG, und VB zu §§ 16 - 37a N 25 StG).

b) Für die steuerliche Anerkennung einer Darlehensschuld ist nicht zuletzt von Bedeutung, ob das Darlehensgeschäft dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Beteiligten entsprach und nicht bloss als Scheingeschäft (Simulation) vorgetäuscht wurde. Denn Grundlage jedes gültigen Rechtsgeschäfts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So können simulierte Geschäfte zum einen dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsver- hältnisses vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches ent- stehen soll; zum anderen kann durch den Abschluss des Scheingeschäfts von den Parteien das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein dissimuliertes (verdecktes) Geschäft vorhanden ist. Das Scheingeschäft kann auch in einer Teilsimu- lation bestehen, bei der nur eine oder einzelne Vertragsbestimmungen, z.B. falsche Angaben über die Verzinsung, vorgetäuscht sind (BGE 117 II 382 E. 2a). Die Simulati- onsabrede bedarf keiner besonderen Form und kann sich auch aus dem konkludenten Verhalten der Beteiligten ergeben (BGE 112 II 337 E. 4). Die zivilrechtliche Rechtsfol- ge, dass das simulierte Rechtsgeschäft als ungültig, das verdeckte Rechtsgeschäft hingegen (unter Vorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu würdigen ist (vgl. dazu Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., Basel 2011, Art. 18 N 51 ff.), muss auch für das Steuerrecht gelten. Der Steu- erpflichtige soll nicht fiktive, sondern nur die tatsächlich geschuldeten Schulden geltend machen können (VGr, 7. Juni 2006, SB.2006.00014, E. 2.4, www.vgr.zh.ch).

c) Nach Art. 123 ff. DBG bzw. § 132 ff. StG haben die Steuerbehörden zu- sammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei haben sie in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 5 - mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 ff. DBG, und § 132 N 90 ff. StG). Das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensverhält- nis stellt eine steueraufhebende Tatsache dar und ist vom Steuerpflichtigen zu bewei- sen. Gelingt der Nachweis nicht, ist zu Ungunsten des Beweisbelasteten anzunehmen, der Zahlungsfluss stehe nicht im Zusammenhang mit einem Darlehen und sei deshalb als Einkommen zu besteuern. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist allein die Überzeugung der entscheidenden Instanz massgebend dafür, ob eine beweisbelastete Partei den von ihr zu leistenden Beweis aufgrund des bestehenden Beweismaterials erbrachte oder nicht (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 3. A., 2014, § 7 N 136 f., auch zum Folgenden). D.h. das Gericht hat auf- grund der aktenkundigen Erkenntnisse und seiner frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob ein Beweismittel eine Tatsache als verwirklicht darzutun vermag. Bei Darlehenszahlungen aus dem Ausland ist generell ein strenger Massstab an die Be- weisleistung anzulegen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 33 N 15).

d) Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen ist von der Steuerbehörde allgemein immer dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 StG). Betrifft ein dergestalt feststehender Untersuchungsnot- stand steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen, so führt dies nach neuerer ver- waltungsgerichtlicher Rechtsprechung (RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003, 343, auch zum Folgenden) grundsätzlich zwar nicht zu einer Ermessenseinschätzung. Vielmehr ist in diesem Fall aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. ASA 62, 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steu- erpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 92 I 398 = ASA 36, 192; ASA 46, 512). Ausnahmsweise ist indes auch bezüglich steuer- aufhebender oder -mindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Er- messen vorzunehmen, nämlich dann, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwir- 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 6 - kung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist (RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich, wenn das Be- stehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen abziehbare Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und willkürlich, den Abzug überhaupt nicht zu berücksichtigen, vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (Mar- tin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2.A., 2002, Art. 46 N 30 ff. StHG).

e) Mit der Beweisauflage vom 30. Oktober 2015 und Mahnung vom 9. De- zember 2015 ersuchte der Steuerkommissär die Pflichtigen um verschiedene Beweis- leistungen, welche insbesondere die beiden folgenden Punkte betrafen: aa) Nachweis des Bestehens des Darlehens über Fr. 400'000.-: Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichten die Pflichtigen eine Schuldanerkennung ein und machten geltend, sie hätten im Jahr 2012, als sich ihre finanzielle Situation dramatisch verschlechtert habe, den ehemaligen Schulfreund J um ein Darlehen gebeten, welcher in der Folge die Darlehen vermittelt habe. Die Darlehen selber habe C gewährt. Die beiden Schuldbriefe über Fr. 880'000.- und Fr. 200'000.- seien übergeben worden. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestätigung von C vom … 2015 verwiesen. Sie nähmen an, dass C ein Organ der in der Bestätigung genannten Gesellschaften sei, welche die Überweisung der Geldbeträge vollzogen hätten. Im Schreiben vom 25. De- zember 2015 wiesen die Pflichtigen sodann darauf hin, dass sie keine Angaben zu den Anteilseignern der genannten Gesellschaften machen könnten. Wie aus der Bestätigung von C hervorgeht, hat dieser die Darlehen nur ver- mittelt ("arranged"). Die verschiedenen Darlehen wurden von näher bezeichneten Ge- sellschaften gewährt ("granted"), wobei Darlehensgeberin des im Jahr 2012 vereinbar- ten Darlehens über Fr. 400'000.- die H SA war. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Behauptung der Pflichtigen im Schreiben vom 1. Dezember 2015, der Darlehens- geber wäre C gewesen. Im Einspracheverfahren reichten die Pflichtigen selber eine auf die H SA lautende Schuldanerkennung vom … 2012 ein. Auch in der Eingabe vom

25. Dezember 2015 sprachen die Pflichtigen von den "darlehensgebenden Gesell- schaften". Gemäss Internet-Recherche ist C Direktor (director) und Präsident (presi- dente) der Aktiengesellschaft der H SA, I. 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 7 - Wenngleich die Überweisung der Fr. 400'000.- durch die H SA erfolgte, was durch die F-Bank bestätigt wurde, ist die Person des Darlehensgebers aufgrund des unklaren und widersprüchlichen Vorbringens der Pflichtigen und trotz des Beweisver- fahrens im Einspracheverfahren ungewiss geblieben. Unklar sind des Weiteren die Beziehungen der Pflichtigen zu C und zur H SA. Auch konnten die Pflichtigen keine Angaben zu den Verbindungen zwischen der H SA, J und C machen. Es ist somit insbesondere unklar, ob die Pflichtigen die Anteilseigner und / oder die wirtschaftlich Berechtigten der H SA waren. Die Pflichtigen machten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2011 und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (VGr,

26. August 2015, SB.2015.00052, www.vrg.zh.ch) geltend, sie hätten erst kurz vor Be- schwerdeerhebung (22. Mai 2015) vom Darlehensgeber C erfahren. Es ist kaum nach- vollziehbar, wie ein (offenbar mündlicher) Darlehensvertrag zwischen C und dem Pflichtigen zustande gekommen sein sollte und (Namen-)Schuldbriefe zur Kreditsiche- rung an den (behaupteten) Darlehensgeber C übergeben worden sein sollen, wenn der Pflichtige nicht einmal die Identität seines Vertragspartners gekannt haben will. Es kann diesbezüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden. Zudem ergibt sich aus den Akten des Rechtsmittelverfahrens betreffend direk- te Bundessteuer 2011 und Staats- und Gemeindesteuern 2011, dass zumindest der Papier-Namenschuldbrief über Fr. 880'000.- erst am … 2013 per Indossament sowie direkt von den Pflichtigen an J übertragen wurde und entsprechend überhaupt nicht als Sicherheit eines bereits in der Steuerperiode 2012 durch C hingegebenen Darlehens dienen konnte (VGr, 26. August 2015, SB.2015.00052, S. 7). Die von C gewährten Darlehen wären damit ohne adäquate Sicherheit hingegeben worden, was erst recht unglaubhaft erscheint. Wann der Schuldbrief über Fr. 200'000.- dem Darlehensgeber übergeben wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In der Eingabe vom

1. Dezember 2015 machen die Pflichtigen in diesem Zusammenhang lediglich geltend, der Schuldbrief über Fr. 200'000.- sei "überlassen" worden. Wann und zugunsten wel- cher Person dies geschehen sein soll, blieb unklar. 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 8 - Schliesslich ist nicht verständlich, weshalb die Pflichtigen den Empfang des Geldes bereits am … 2012 und damit einige Tage vor der Gutschrift auf dem Konto bestätigten. Insgesamt erweist sich das Vorbringen der Pflichtigen im Einspracheverfahren als unglaubwürdig. Weshalb sollte jemand ein formloses, ungesichertes, unbefristetes und unverzinsliches Darlehen in sechsstelliger Höhe an Personen gewähren, welche in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken und welche dem Darlehensgeber persönlich nicht verbunden sind? Zu Drittbedingungen würde ein Darlehen in dieser Höhe nur schriftlich, verzinslich und unter Vereinbarung einer Sicherheitsleistung geschlossen. bb) Umschuldung des Hypothekardarlehens über Fr. 687'000.-: Der Betrag wurde mit Valuta 31. August 2012 und ohne Nennung des Auftraggebers über die D SA auf das F-Privatkonto Nr. … des Pflichtigen überwiesen. Gemäss Darstellung der Pflichtigen in der Eingabe vom 1. Dezember 2015 stammte das Geld auch hier von C und der H SA. Der Schuldbrief sei an C nach E weitergeleitet worden. Mit Ausnahme der Schuldanerkennung vom … 2012 reichten die Pflichtigen keine weiteren schriftlichen Dokumente ein, welchen im Hinblick auf das behauptete Darlehensverhältnis ein Beweiswert zukäme. Sie wiesen insbesondere nicht nach, dass die Zahlung von Fr. 687'000.- tatsächlich durch den behaupteten Darlehensgeber erfolgte oder dass dieser die Zahlungen zumindest in Auftrag gab. Die Fr. 687'000.- werden von C in der Bestätigung vom … 2015 gar nicht erwähnt. Zudem ist die Schuldbriefübergabe an den behaupteten Darlehensgeber C nicht belegt. Der Inhalt des offenbar formlosen Vertrags wurde von den Pflichtigen nicht in substanziierter Form dargelegt. Unbekannt sind insbesondere die Verzinsung, die Hö- he der Sicherheitsleistung und die Befristung. Zudem ist nicht verständlich, weshalb die Pflichtigen den Empfang des Geldes bereits am … 2012 und damit einige Tage vor der Gutschrift auf dem Konto (…) bestätigten. Insgesamt erweist sich das Vorbringen der Pflichtigen auch bei diesem Punkt als unglaubwürdig. Es kann diesbezüglich auf oben (lit. aa) verwiesen werden. 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 9 -

f) Demgemäss erbrachten die Pflichtigen die ihnen im Einspracheverfahren auferlegen Beweise hinsichtlich der beiden Zahlungen über Fr. 400'000.- und Fr. 687'000.- nicht. Da das kantonale Steueramt offenbar davon ausging, dass zusätz- liche steuermindernde Tatsachen in unbekannter Höhe im Zusammenhang mit dem Zufluss der Fr. 400'000.- und Fr. 687'000.- zu berücksichtigen seien, nahm es keinen Beweislastentscheid mit einem Einkommenszufluss von Fr. 400'000.- und Fr. 687'000.- vor, sondern schätzte das steuerbare Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Einspracheentscheide erfolgten somit im Grundsatz zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen.

2. a) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann der Steuer- pflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG). Für diesen Nachweis stehen ihm zwei Möglichkeiten offen (Zweifel, Art. 48 N 46 ff. StHG, und in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, je auch zum Folgenden): Er kann den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten, mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung durch eine ordentli- che Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Ver- anlagungen geltenden Regeln ermittelt werden. Dieser Nachweis muss allerdings um- fassend sein, d.h. den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil um- fassen. Die versäumten Mitwirkungshandlungen müssen vollständig und formell ord- nungsgemäss nachgeholt werden. Blosse Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 132 N 63 f. DBG, und § 140 N 75 f. StG, je mit Hinweisen). Unter Umständen treffen den Steuerpflichtigen deshalb höhere Anforde- rungen hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten, als sie vor der Säumnis an ihn gestellt wurden. Nur unter diesen Bedingungen ist der Unrichtigkeitsnachweis formell gehörig angetreten, und lebt die amtliche Untersuchungspflicht wieder auf. Erweist sich der Sachverhalt nach Abschluss einer daraufhin durchgeführten Untersuchung aber wei- terhin als gänzlich oder teilweise ungewiss, so hat es bei der Ermessensveranlagung sein Bewenden (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 21 N 28). 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 10 -

b) Der Steuerpflichtige kann aber noch darlegen und nachweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG und Art. 132 N 52 DBG, je mit Hinwei- sen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmit- telinstanz ersetzt. Dem Steuerrekursgericht sind im Rahmen der Willkürprüfung weitere Unter- suchungen verwehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des an- gefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupte- ten Sachverhalt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).

c) Mit der Beschwerde- und Rekursschrift brachten die Pflichtigen weder neue tatsächliche Behauptungen vor noch reichten sie neue Beweismittel ein oder nannten welche. Es ist nach wie vor unklar, welche Person aus welchem Rechtsgrund die frag- lichen Zahlungen leistete. Die Ermessensentscheide sind daher im Grundsatz zu bes- tätigen.

d) Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen 2012 auf Fr. 125'000- (direkte Bundessteuer) und Fr. 130'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). Bei Einkommenszuflüssen von Fr. 400'000.- und Fr. 687'000.- erscheint diese Schät- zung äusserst zurückhaltend und wohlwollend. Keinesfalls fiel die Schätzung zu Un- gunsten der Pflichtigen aus. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind somit auch mit Bezug auf die Höhe der Ermessensschätzungen zu bestätigen.

3. a) Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs abzuwei- sen. 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52

- 11 -

b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).

c) Eine Parteientschädigung ist keiner Partei zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 [VwVG] bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/22. März 2010 [VRG]). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2016.45 2 ST.2016.52