Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1965,
bezieht
eine
halbe
Invalidenrente
der
ersten
und
zweiten
Säule
(vgl.
Urk.
13/27-28)
und
Zusatzleistungen
seiner
Wohnsitzgemeinde
Kloten .
Am
16.
März
2023
leitete
die
Abteilung
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
der
Stadt
Kloten
(nachfolgend
Durchführungsstelle)
die
p eriodische
Überprüfung
der
Zusatzleistungen
ein
(Urk.
13/9).
Am
24.
März
2023
reichte
der
Versicherte
das
betreffende
ausgefüllte
Formular
samt
Beilagen
ein
(Urk.
13/10-11).
Dabei
nannte
er
auf
die
Frage,
ob
er
in
den
letzten
drei
Jahren
Taggelder
erhalten
habe,
ein
solches
der
Visana
Services
AG
(Visana)
über
Fr.
67.--
( Urk.
13/10
Ziff.
8.7).
Am
4.
April
2023
forderte
die
Durchführungsstelle
den
Versicherten
zur
Einreichung
weiterer
Unterlagen
auf
(Urk.
13/12)
und
ermahnte
ihn
am
29.
Juni
2023
nochmals
hierzu
(Urk.
13/16).
Mit
vom
12.
Juli
2023
teilte
die
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
A.___
(nachfolgend:
KESB)
der
Durchführungsstelle
mit,
es
werde
derzeit
eine
Beistandschaft
geprüft,
und
bat
um
Fristerstreckung
bis
Ende
September
2023
(Urk.
13/19).
Mit
Entscheid
der
KESB
vom
10.
August
2023
wurde
für
den
Versicherten
eine
Vertretungs beistandschaft
mit
Einkommens-
und
Vermögensverwaltung
nach
Art.
394
Abs.
1
i.V.m.
Art.
395
Abs.
1
und
2
des
Schweizerischen
Zivil gesetzbuches
(ZGB)
errichtet
und
Y.___
zum
Beistand
ernannt
(Urk.
13/20
=
Urk.
4 ).
Dieser
beantwortete
am
23.
September
2023
die
v on
der
Durchführungsstelle
aufgeworfenen
Fragen
(Urk.
13/21)
und
reichte
gleichentags
(Urk.
13/ 22-32)
sowie
a m
29.
September
2023
(Urk.
13/33)
und
am
9.
Oktober
2023
(Urk.
13/34-38)
weitere
Unterlagen
ein.
In
der
Folge
holte
die
Durchführungsstelle
bei
der
Visana
weitere
Auskünfte
ein
(vgl.
Urk.
13/40) ,
welche
ergaben,
dass
der
Versicherte
seit
dem
6.
November
2022
ein
Krankentaggeld
von
Fr.
67.--
pro
Tag
bezog
(Urk.
13/40/2+12).
Mit
Verfügung
vom
14.
November
2023
nahm
die
Durchführungsstelle
eine
rückwirkende
Anrechnung
der
Krankentaggelder
vor
und
verneinte
ab
Dezember
2022
wegen
Einnahmenüberschusses
einen
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
(Urk.
13/41
=
Urk.
3).
Mit
Rückerstattungsverfügung
gleichen
Datums
(Urk.
13/43)
verpflichtete
die
Durchführungsstelle
den
Versicherten
zur
Rückerstattung
der
vo n
Dezember
2022
bis
November
2023
ausgerichteten
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'218.90
(Dispositivziffer
1),
wobei
die
Rückerstattung
wie
folgt
geltend
gemacht
werde:
die
v on
der
Stadt
Kloten
zu
viel
bezahlten
Leistungen
von
Fr.
18'872.70
seien
an
diese
zu
überweisen,
während
die
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA)
zu
viel
bezahlten
Prämienverbilligungen
von
Fr.
5'346.20
über
die
Krankenkasse
zurückgefordert
würden
(Dispositivziffer
2).
1.2
Die
gegen
die
beide n
Verfügungen
der
Durchführungsstelle
vom
14.
November
2023
erhob ene
Einsprache
de s
Versicherte n
(Urk.
13/45)
wies
die
Durchführungs stelle
mit
Entscheid
vom
15.
Januar
2024
ab
(Urk.
13/46
=
Urk.
2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
8.
Februar
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
15.
Januar
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
der
Rückerstattungsbetrag
sei
neu
festzulegen,
für
die
Festlegung
des
Rückerstattungsbetrags
sei
die
Angelegenheit
nötigenfalls
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen;
es
seien
ihm
die
ihm
gesetzlich
zustehenden
Leistungen,
insbesondere
auch
für
die
Zeit
bis
zum
Erlass
des
Einspracheentscheids
auszurichten
(Urk.
1
S.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
am
4.
April
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
12),
was
dem
Beschwerdeführer
am
8.
April
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
14) . Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.2 Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
E. 1.4 Als
Einnahmen
werden
unter
anderem
grundsätzlich
zwei
Drittel
der
Erwerbseinkünfte
sowie
Renten,
Pensionen
und
andere
wiederkehrende
Leistungen,
einschliesslich
der
Renten
der
AHV
und
der
IV
angerechnet
(Art.
11
Abs.
1
lit.
a
und
d
ELG).
Invaliden
wird
als
Erwerbseinkommen
grundsätzlich
der
Betrag
angerechnet,
den
sie
im
massgebenden
Zeitabschnitt
tatsächlich
verdient
haben
(Art.
14a
Abs.
1
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung ,
ELV,
in
Verbindung
mit
Art.
9
Abs.
E. 1.5 Nach
Art.
E. 1.6 Die
Ausrichtung
von
Beihilfen
im
Kanton
Zürich
setzt
nach
§
13
Abs.
1
ZLG
voraus,
dass
die
Person
die
Voraussetzungen
für
Ergänzungsleistungen
gemäss
Art.
4-6
ELG
erfüllt
und
in
den
letzten
25
Jahren
vor
der
Gesuchstellung
während
einer
Mindestdauer
im
Kanton
gewohnt
hat.
Kein
Anspruch
auf
Beihilfen
besteht,
wenn
das
gemäss
ELG
ermittelte
Reinvermögen
bei
Einzelpersonen
Fr.
37'500 .--
übersteigt
(§
13
Abs.
4
lit.
a
ZLG).
Der
jährliche
Höchstanspruch
auf
Beihilfe
beträgt
für
Alleinstehende
Fr.
2'420.--
(§
E. 2 Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
hat
den
Beschwerdeführer
mit
Rückerstattungs verfügung
vom
14.
November
2023
unter
anderem
zur
Rückerstattung
von
Prämienverbilligungen
von
Fr.
5'346.20
verpflichtet,
welche
sie
über
die
Krankenkasse
zurückfordern
möchte
(vorstehend
Sachverhalt
1.1).
Indes
ist
die
Krankenversicherung
für
die
erfolgte
Entgegennahme
der
Beträge
für
die
Prämienverbilligung
als
blosse
Inkasso-
respektive
Zahlstelle
zu
qualifizieren .
Folglich
trifft
sie
diesbezüglich
auch
keine
Rückerstattungspflicht
im
Sinne
von
Art.
2
Abs.
1
lit.
b
ATSV.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
demnach
die
hier
zu
prüfende
Rückforderung
auch
der
Prämienverbilligung
vom
Beschwerdeführer
als
Versichertem
einzufordern
( BGE
147
V
369
E.
4.3.3-4.4).
Nachdem
die
Prämienverbilligungen
im
System
der
Ergänzungsleistungen
integriert
sind,
erscheint
eine
isolierte
Prüfung
der
entsprechenden
Rückerstattungspflicht
weder
angezeigt
noch
möglich
(vgl.
Carigiet/Koch,
S.
177
Rz.
438
f.).
Streitgegenstand
ist
demnach
vorliegend
die
in
Dispositivziffer
1
der
Rückerstattungs verfügung
vom
14.
November
2023
angeordnete
Rück erstattungs verpflichtung
über
Fr.
24'218.90
(Sachverhalt
E.
1.1;
vgl.
auch
Urk.
1
Ziff.
B.1).
E. 2.2 ).
Ob
und
inwieweit
Krankheitskosten
von
der
Beschwerdegegnerin
im
Zeitraum
Dezember
2022
bis
November
2023
zu
übernehmen
waren,
hängt
direkt
davon
ab,
ob
der
Beschwerdeführer
hier
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
hatte
oder
sein
Einnahmenüberschuss
zumindest
nicht
zur
Deckung
der
Krankheitskosten
ausreichte
(vgl.
vorstehend
E.
1.5).
Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach
in
erster
Linie,
ob
die
Beschwerdegegnerin
der
Berechnung
des
Leistungsanspruchs
des
Beschwerdeführers
für
den
Zeitraum
von
Dezember
2022
bis
November
2023
korrekte
Einnahmen
und
Ausgaben
zugrunde
gelegt
hat.
Erst
anschliessend
kann
beurteilt
werden,
ob
und
inwiefern
die
Krankheitskosten
zu
Recht
zurückgefordert
wurden
beziehungsweise
inwiefern
d er
diesbezügliche
vorinstanzliche
Verfahrensfehler
noch
weiterer
Erörterung
bedarf. 3.
E. 2.2.5 mit
Hinweisen
auf
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Es
sind
demnach
grundsätzlich
die
effektiven
Ausgaben
und
Einnahmen
im
Zeitraum
Dezember
2022
bis
November
2023
massgebend
zur
Berechnung
des
Leistungsanspruchs
des
Beschwerdeführers
beziehungsweise
des
Rückforderungs anspruchs
der
Beschwerdegegnerin.
E. 3.1 Die
rückerstattungspflichtige
Person
hat
grundsätzlich
alle
zu
Unrecht
bezogenen
Ergänzungsleistungen
mit
dem
vollen
Betrag
zurückzuerstatten.
Bei
der
Ermittlung
des
Rückerstattungsbetrages
ist
von
den
Verhältnissen
auszugehen,
wie
sie
im
Zeitraum ,
auf
den
sich
die
Rückerstattung
bezieht,
tatsächlich
bestanden
haben.
Stellt
sich
bei
der
Festsetzung
des
Rückerstattungsbetrags
heraus,
dass
einzelne
Berechnungsposten
zugunsten
der
versicherten
Person
korrigiert
werden
müssen,
sind
diese
bei
der
Festsetzung
des
Rückforderungs betrages
entsprechend
zu
berücksichtigen
( vgl.
Rz.
4620 .01-4620.03
der
Wegleitung
des
BSV
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
Stand
1.
Januar
202 5;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_58/2012
vom
8.
Juni
2012
=
BGE
138
V
298
E.
5 ,
BGE
122
V
19
E.
5 ;
Carigiet/Koch,
S.
136
f.
Rz.
354 ).
E. 3.2 Angesichts
dieser
klaren
und
unmissverständlichen
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
hätte
die
Beschwerdegegnerin
bei
der
Ermittlung
des
Rückerstattungsbetrages
die
veränderten
Verhältnisse
des
Beschwerdeführers
betreffend
Gesundheitszustand,
Arbeitsfähigkeit,
effektive
Erwerbstätigkeit
und
Wohnkosten
berücksichtigen
müssen.
Ihre
Berufung
auf
Rz.
3742.01
der
WEL
(vgl.
Urk.
2
E.
3)
geht
fehl,
handelt
diese
doch
von
einer
Erhöhung
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
infolge
veränderter
Verhältnisse
und
nicht
von
der
Berücksichtigung
solcher
Veränderungen
im
Rahmen
einer
Rückerstattung.
Im
vorliegenden
Zusammenhang
ist
das
Vorliegen
einer
allfälligen
Meldepflichtverletzung
unerheblich,
die
von
der
Beschwerdegegnerin
postulierte
Berücksichtigung
der
veränderten
Verhältnisse
erst
per
Meldedatum
(vgl.
E.
2. 5 )
findet
keine
rechtliche
Grundlage .
Es
würde
dem
Grundsatz
der
Rückerstattungspflicht
als
einer
an
das
Recht
gebundenen
versicherungsmässigen
Sanktion
ohne
pönalen
Charakter,
die
lediglich
verhindern
will,
dass
der
Versicherte
von
der
Versicherung
mehr
erhält,
als
dem
Gesetz
entspricht,
widersprechen,
wenn
ein
Bezüger
von
Ergänzungs leistungen
im
Rückforderungsprozess
nicht
Tatsachenänderungen
zu
seinen
Gunsten
"einredeweise"
geltend
machen
könnte
( Urteil
des
Sozial versicherungs gerichts
ZL.2014.00075
vom
E. 3.3 Auf
der
Ausgabenseite
ist
d ie
geltend
gemachte
Mietzinserhöhung
per
1.
Oktober
2022
von
Fr.
1'325.--
auf
Fr.
1'425.--
unbestritten
und
ausgewiesen
(Urk.
13/36).
Die
Beschwerdegegnerin
berücksichtigte
diese
ab
März
202 3
(vorstehend
E.
2. 3 .4),
hätte
sie
indes
bereits
ab
Dezember
202 2
berücksichtigen
müssen .
E. 3.4 Auf
der
Einnahmenseite
ist
insbesondere
die
Position
des
anrechenbaren
Erwerbseinkommens
zu
prüfen.
Invaliden
wird
als
Erwerbseinkommen
grundsätzlich
der
Betrag
angerechnet,
den
sie
im
massgebenden
Zeitabschnitt
tatsächlich
verdient
haben
(vorstehend
E.
1.4).
Wird
von
einem
Teilinvaliden
der
Grenzbetrag
von
Art.
14a
Abs.
2
lit.
a
ELV
nicht
erreicht,
gilt
die
widerlegbare
Vermutung
eines
Verzichts
auf
Einkünfte
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
(vorstehend
E.
1.4).
D ie
Anrechnung
eines
Verzichtseinkommens
setzt
voraus,
dass
d er
Versicherte
aus
von
ihm
zu
vertretenden
Gründen
seine
Resterwerbsfähigkeit
nicht
ausnützt,
indem
er
-
in
Verletzung
seiner
Schadenminderungspflicht
-
von
der
Ausübung
einer
möglichen
und
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
absieht.
Im
Bereich
der
Ergänzungsleistungen
gilt
der
Grundsatz,
dass
das
mögliche
Erwerbseinkommen
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalles
-
wie
namentlich
Alter,
Gesundheitszustand,
Sprachkenntnisse,
Ausbildung,
bisherige
Tätigkeit
und
konkrete
Arbeitsmarktlage
-
zu
ermitteln
ist
(BGE
141
V
343
E.
5.1-2) .
Betreffend
gesundheitliche
Beeinträchtigungen
haben
sich
die
EL-Stellen
zwar
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsbemessung
der
IV-Stelle
zu
halten.
Bei
einer
Änderung
des
Gesundheitszustands
seit
der
rechtskräftigen
IV-Verfügung
kann
und
muss
hingegen
die
EL-Stelle
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlich keit
selbständig
prüfen,
ob
die
EL-berechtigte
Person
das
hypothetische
Erwerbseinkommen
gemäss
Art.
14a
Abs.
2
ELV
tatsächlich
erzielen
kann
( Carigiet/Koch,
S.
216
Rz.
545
mit
Verweis
auf
die
Urteile
des
Bundesgerichts
P
6/04
vom
4.
April
2005
und
9C_827/2018
vom
20.
März
2019
[E.
6.1]).
E. 3.5 Unbestritten ermassen
erzielte
der
Beschwerdeführer
durch
seine
Tätigkeit
als
Hauswart
seit
vielen
Jahren
ein
monatliches
Bruttoeinkommen
von
rund
Fr.
2'000.- -,
was
auf
der
Einnahmenseite
zu
einem
Nettoerwerbseinkommen
von
rund
Fr.
22'464.-
führte
( vgl.
vorstehend
E.
2. 3 .5
und
E.
2. 6 ,
den
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
[IK ;
Urk.
13/14/4]
sowie
Urk.
13/21
Punkt
5 ).
Belegt
sind
sodann
folgende
Überweisungen
vom
Bankkonto
des
Beschwerdeführers
an
eine
Person
namens
B.___
(Urk.
13/45/ 4 - 5
und
Urk.
13/45/9- 10): - Fr.
676.--
am
E. 3.6 Unklar
ist,
ob
und
inwie weit
die
Beschwerdegegnerin
diese
Überweisungen
und
die
daraus
resultierenden
Mindereinnahmen
des
Beschwerdeführers
in
de r
Position
«Nettoerwerbseinkommen»
von
Fr.
18'780 .--
in
den
Monaten
Dezember
2022
bis
März
2023
(vorstehend
E.
2. 3 .1-4)
berücksichtigt
hat.
Jedenfalls
hat
die
Beschwerdegegnerin
hier
nicht
de n
Betrag
von
Fr.
17'220.--
eingesetzt ,
den
der
Beschwerdeführer
errechnet
hat
(vgl.
E.
2. 6 )
und
der
gestützt
auf
dessen
bislang
unwidersprochenen
Ausführungen
rechnerisch
als
korrekt
erscheint.
Während
die
Annahme
eine s
Nettoerwerbseinkommens
von
Fr.
22'464.--
für
den
April
2023
(vgl.
E.
2. 3 .5)
auch
gemäss
Standpunkt
des
Beschwerdeführers
plausibler weise
als
korrekt
erscheint
(vgl.
E.
2. 6 ),
ist
derzeit
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
diesen
Wert
nicht
auch
im
Mai
2023
eingesetzt
hat,
sondern
hier
nur
vom
Mindesterwerbseinkommen
von
Fr.
20'100 .--
ausging
(vgl.
E.
2. 3 .5).
E. 3.7 Fest
steht
jedenfalls,
dass
die
Beschwerdegegnerin
auch
von
Juni
bis
November
2023
weiterhin
von
einem
Mindesterwerbseinkommen
von
Fr.
20'100 .--
ausging
(vgl.
E.
2. 3 .5) ,
obwohl
der
Beschwerdeführer
gemäss
bisher
unwidersprochener
Sachdarstellung
ab
Juni
2023
nicht
mehr
arbeitete
und
weiterhin
ein
Krankentaggeld
bezog.
Gemäss
Leistungszusammenstellung
der
Visana
leistete
diese
das
Taggeld
ab
6.
November
2022
(bis
mindestens
Ende
September
2023 )
aufgrund
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
13/40/12) ,
dies
zwischenzeitlich
im
Rahmen
eines
stationären
Aufent halts
im
Pflegeheim
(Urk.
13/40/1-2).
In
den
Akten
finden
sich
–
die
zurückgeforderten
Krankenkosten
mitbegründende
-
Rechnungen
des
C.___
in
D.___
für
einen
Aufenthalt
im
Pflegezentrum
E.___
im
Zeitraum
3.
März
bis
E. 3.8 Der
Sachverhalt
erweist
sich
demnach
in
medizinischer
Sicht
als
ungenügend
abgeklärt.
Es
kann
derzeit
nicht
beurteilt
werden,
ob
dem
Beschwerdeführer
ab
Juni
2023
–
oder
gar
schon
zuvor
–
ein
Verzichtseinkommen
anzurechnen
ist
oder
nicht .
Hinzu
kommt
die
fehlende
Berücksichtigung
des
höheren
Mietzinses
ab
Dezember
2022
( E.
3.3)
sowie
Unklarheiten
betreffend
die
korrekte
Berechnung
des
Nettoerwerbseinkommens
in
den
Monaten
Dezember
2022
bis
Mai
2023
durch
die
Beschwerdegegnerin
(E.
3.6).
Weshalb
der
Beschwerdeführer
der
Ansicht
ist,
die
Beschwerdegegnerin
hätte
in
ihrem
Einspracheentscheid
vom
15.
Januar
2024
auch
seinen
EL-Anspruch
für
die
Zeit
bis
Januar
2024
festlegen
müssen
(E.
2. 6 ),
erhellt
nicht.
Unveränderter
Streitgegenstand
bilden
seit
den
Verfügungen
vom
14.
November
2023
der
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
beziehungsweise
der
Rückforderungs anspruch
der
Beschwerdegegnerin
für
den
Zeitraum
vom
Dezember
2022
bis
November
2023.
E. 3.9 Die
Sache
ist
daher
zur
Abklärung
des
Gesundheitszustands
und
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
sowie
zur
Neuberechnung
der
Zusatz leistungen
von
Dezember
2022
bis
November
2023
und
eines
allfälligen
in
diesem
Zeitraum
entstandenen
Rückforderungsanspruchs
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Selbstredend
wird
sie
dabei
auch
die
Rückforderung
der
Krankheitskosten
nochmals
einer
Überprüfung
zu
unterziehen
haben,
weshalb
sich
Weiterungen
hierzu
derzeit
erübrigen
(vgl.
vorstehend
E.
2. 7 ).
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Kloten, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Stadt
K loten - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBoller
E. 5.1 mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.2
und
E.
4.1.2).
Sowohl
die
tatsächlich
erzielten
Erwerbseinkommen
nach
Abs.
1
als
auch
die
pauschalen
Mindesteinkommen
nach
Abs.
2
sind
im
Sinne
von
Art.
E. 6.1 mit
Hinweisen).
Personen,
die
auf
Grund
eines
Einnahmenüberschusses
keinen
Anspruch
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
haben,
haben
Anspruch
auf
die
Vergütung
der
Krankheits-
und
Behinderungs kosten,
die
den
Einnahmenüberschuss
übersteigen
(Abs.
6) .
E. 6.4 %
von
einem
jährlichen
Nettolohn
von
Fr.
22'464 .--
auszugehen.
Ab
Dezember
2022
habe
er
seine
Tätigkeit
als
Hauswart
jedoch
nur
noch
teilweise
ausüben
können
und
habe
seinen
Stellvertreter
im
Zeitraum
Dezember
2022
bis
März
2023
(4
Monate)
mit
insgesamt
Fr.
1'748 .--
entschädigt ,
was
jährlichen
Mindereinnahmen
von
Fr.
5'244.--
(3
x
Fr.
1'748.--)
entspreche
Es
sei
daher
für
die
Zeit
von
Dezember
2022
bis
März
2023
von
einem
jährlichen
Nettoeinkommen
in
Höhe
von
Fr.
17'220 .--
( Fr.
22'264 .--
–
Fr.
5'244--)
und
für
die
Monate
April
und
Mai
2023
von
Fr.
22'464 .--
auszugehen
(Ziff.
B. 4.b).
Es
stehe
somit
fest,
dass
der
Rückerstattungsbetrag
erheblich
zu
reduzieren
sei,
wobei
auch
die
Rückforderung
der
Krankheitskosten
neu
festzulegen
sei.
Schlussendlich
sei
auch
sein
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
für
die
Zeit
bis
Januar
2024
festzulegen
(Ziff.
B.5). 2. 7
Die
Beschwerdegegnerin
übersah
anlässlich
des
angefochtenen
Einsprache entscheid s ,
dass
sie
am
14.
November
2023
die
Rückerstattung
nicht
nur
von
Fr.
4'740 .--
an
Zusatzleistungen,
sondern
auch
von
Fr.
5'346.20
an
Prämien verbilligungen
sowie
von
Fr.
14'132.70
an
Krankheitskosten
verfügt
( vgl.
auch
Urk.
1
S.
2
Ziff.
B.
1)
und
der
Beschwerdeführer
in
der
Folge
beantragt
hatte,
es
seien
gar
keine
Rückzahlungen
zu
erheben
(vgl.
E.
2. 4 ) ,
weshalb
auch
die
Rückzahlung
der
Krankheitskosten
zum
Streitgegenstand
gehört
(vgl.
E.
E. 10 Abs.
1
lit.
a
Ziff.
1
ELG
anzurechnen
(Art.
14a
Abs.
2
lit.
b
i.
V.
m.
lit.
a
ELV).
Wird
der
Grenzbetrag
in
Art.
14a
Abs.
2
lit.
a
ELV
nicht
erreicht,
insbesondere
wenn
keine
Erwerbstätigkeit
ausgeübt
wird,
gilt
die
Vermutung
eines
Verzichts
auf
Einkünfte
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG.
Diese
Vermutung
kann
durch
den
Nachweis,
dass
invaliditätsfremde
Gründe
wie
Alter,
mangelhafte
Ausbildung
und
Sprachkenntnisse,
persönliche
Umstände
oder
die
Arbeitsmarktsituation
die
Verwer tung
der
Resterwerbsfähigkeit
übermässig
erschweren
oder
verun möglichen,
widerlegt
werden.
Massgebend
für
die
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
ist
daher
das
hypothetische
Einkommen,
das
d er
Versicherte
tatsächlich
realisieren
könnte .
Gelingt
dieser
Nachweis
nicht,
ist
das
hypothetische
Einkommen
in
der
Höhe
des
Grenzbetrages
nach
Art.
14a
Abs.
2
lit.
a
ELV
anzurechnen
(BGE
141
V
343
E.
E. 11 Abs.
1
lit.
a
ELG
zu
privilegieren
(Abzug
Freibetrag,
zwei
Drittel
vom
Restbetrag;
BGE
117
V
287
E.
3c
a.E.;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_293/2009
vom
4.
Dezember
2009
E.
E. 14 ELG
vergüten
die
Kantone
den
Bezügerinnen
und
Bezügern
einer
jährlichen
Ergänzungsleistung
die
ausgewiesenen,
im
laufenden
Jahr
entstandenen
Krankheitskosten
gemäss
der
in
Abs.
1
genannten
abschliessenden
Aufzählung
(BGE
147
V
312
E.
E. 17 Abs.
1
ZLG
auf
die
Bedarfsrechnung
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichteten
Ergänzungsleistungen
als
anrechenbare
Einnahmen
behandelt
werden
(lit.
a)
und
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
bei
zu
Hause
wohnenden
Personen
um
den
Höchstbetrag
der
Beihilfe
erhöht
wird
(lit.
b).
Die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
finden
gemäss
§
15
ZLG
entsprechende
Anwendung,
soweit
für
die
Beihilfe
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
1. 7
Nach
Art.
3
der
Verordnung
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(AHV/IV) ,
Gemeinde zuschuss ,
der
Stadt
Kloten
(Version
in
Kraft
vom
27.
Juni
2006
bis
28.
Februar
2025,
nachfolgend
ZLV
K loten )
wird
f ür
die
Berechnung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
auf
die
Bedarfsberechnung
für
die
gesetzliche
Beihilfe
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichtete
Beihilfe
als
Einnahme
angerechnet
wird
(Abs.
1).
Bei
zu
Hause
wohnenden
Personen
wird
insbesondere
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
gemäss
Art.
3a
Abs.
1
erhöht
(Abs.
2
lit.
a),
und
zwar
für
Alleinstehende
um
Fr.
1'800 .--
(vgl.
Art.
3a
Abs.
1
lit.
a) .
1. 8
Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
( ATSG )
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
S.
134
Rz.
346).
Die
Pflicht
zur
Rück erstattung
unrechtmässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzurechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht
(Müller,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3.
Auflage
2015,
Rz.
8
zu
Art.
25
ATSG).
Gemäss
§
E. 19 Abs.
5
ZLG
sind
unrechtmässig
bezogene
Beihilfen
ebenfalls
zurückzuerstatten.
Art.
25
Abs.
1
und
2
ATSG
sowie
Art.
2-5
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV)
finden
sinngemäss
Anwendung.
Dies
gilt
gestützt
auf
§
19a
Abs.
3
ZLG
und
§
E. 22 November
2023
(Urk.
13/45)
brachte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
vor,
der
Mietzins
sei
in
den
Monaten
Dezember
202 2
bis
Februar
202 3
bereits
über
den
zulässigen
Maximalwerten
gelegen,
diese
seien
aber
nicht
ausgeschöpft
worden.
Ab
Ende
November
202 2
habe
er
bei
seiner
Erwerbstätigkeit
als
Hauswart
für
den
Liegenschaftenunterhalt
nur
noch
administrative
Aufgaben
ausführen
können,
für
manuelle
Arbeiten
habe
er
seinen
Stellvertreter
entschädigen
müssen.
Die
vereinbarten
Fr.
2'000 .--
pro
Monat
habe
er
bis
Ende
Mai
2023
erhalten,
dann
sei
der
Auftrag
komplett
an
seinen
Stellvertreter
gegangen.
Die
effektiven
Erwerbseinnahmen
im
Jahr
2023
hätten
daher
nur
Fr.
8'928.- -
betragen
(Fr.
10'000.- -
minus
Fr.
1'072.--).
Bedingt
durch
den
bestehenden
EL-Anspruch
könnten
keine
Rückzahlungen
erhoben
werden.
2. 5
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Einsprachee ntscheid
(Urk.
2),
ihr
seien
die
Mietzinsänderung
sowie
der
Wegfall
des
Einkommens
erst
im
Verlauf
der
periodischen
Überprüfung
gemeldet
worden.
Somit
könnten
die
erhöhten
Ausgaben
nicht
rückwirkend
angerechnet
werden.
Die
Krankentaggeld versicherung
(hingegen)
werde
ab
Anspruchsbeginn
rückwirkend
als
Einkommen
angerechnet.
Die
Meldepflicht
sei
verletzt
worden,
erhöhte
Leistungen
würden
grundsätzlich
von
Beginn
des
Monats
an
ausgerichtet,
in
welchem
die
Änderung
gemeldet
worden
sei.
Somit
sei
die
rückwirkende
Berechnung
mit
Rückerstattungs verfügung
vom
14.
November
2023
über
Fr.
4'740.--
rechtmässig
und
letztere
nicht
zu
beanstanden
(E.
3).
2. 6
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
in
seiner
Beschwerde
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
es
sei
bei
der
Ermittlung
des
Rückerstattungsbetrags
von
den
Verhältnissen
auszugehen,
wie
sie
im
Zeitraum,
auf
den
sich
die
Rückerstattung
beziehe,
tatsächlich
bestanden
hätten .
Auch
Rechnungspositionen,
die
zugunsten
des
Versicherten
korrigiert
werden
müssten,
seien
zu
berücksichtigen
(Ziff.
B. 2).
So
habe
sich
der
Mietzins
ab
dem
1.
Oktober
2022
von
Fr.
1'325.--
auf
Fr.
1'425 .--
pro
Monat
erhöht
(Ziff.
B. 3).
Sodann
sei
insbesondere
ausgewiesen,
dass
er
seit
Dezember
2022
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
in
der
Lage
gewesen
sei,
das
zuvor
erzielte
Erwerbseinkommen
weiterhin
zu
erwirtschaften,
weshalb
ab
Dezember
2022
von
der
Anrechnung
eines
Mindesterwerbseinkommens
abzusehen
sei
(Ziff.
B. 4.a).
Grundsätzlich
sei
bei
einem
monatlichen
Bruttolohn
von
Fr.
2'000.--
von
einem
jährlichen
Bruttolohn
von
Fr.
24'000 .--
beziehungs weise
abzüglich
der
Sozialversicherungsbeiträge
von
E. 30 April
2023
(Urk.
13/35/1 -3 )
und
der
entsprechende
Betreuungsvertrag
(Urk.
13/11) .
Am
9.
Oktober
2023
gab
der
Beschwerdeführer
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
an,
ein
weiterer
Aufenthalt
im
Pflegezentrum
E.___
sei
nicht
vorgesehen
(Urk.
13/34
S.
2 ).
Weiter
liegt
ein
ä rztliches
Zeugnis
von
Dr.
med .
F.___ ,
Facharzt
für
Chirurgie
sowie
für
Neurochirurgie,
in
den
Akten,
welches
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
wegen
Krankheit
vom
1.
September
bis
E. 31 Dezember
2023
attestiert
(Urk.
13/31).
Weitere
Arbeitsunfähigkeitsatteste
ab
dem
6.
November
2022
finden
sich
in
der
teilweise
unleserlichen
Kontrollkarte
der
Visana
(Urk.
13/29).
Angesichts
dessen,
dass
die
Krankentaggeldversicherung
ab
6.
November
2022
sicher
bis
zum
September
2023,
allem
Anschein
nach
jedoch
für
den
gesamten
die
Rückforderung
betreffenden
Zeitraum
von
Dezember
2022
bis
November
2023
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
anerkannt
hat,
bestehen
grundsätzlich
gewichtige
Anhaltspunkte
für
das
Bestehen
einer
solchen.
Andererseits
hat
der
Beschwerdeführer
in
der
ersten
Hälfte
dieses
Zeitraums
–
nämlich
von
Dezember
2022
bis
Mai
2023
–
trotz
der
vollständigen
Krank schreibung
seine
Arbeitstätigkeit
als
Hauswart
in
lediglich
leicht
reduziertem
Umfang
weitergeführt .
Insofern
kann
aus
den
auch
ab
Juni
2023
weiterhin
erfolgten
Krankent aggeldzahlungen
nach
dem
aktuellen
Aktenstand
nicht
direkt
auf
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ab
diesem
Zeitpunkt
geschlossen
werden.
Dies
umso
weniger,
als
keine
näheren
Angaben
des
Beschwerdeführers
zu
seiner
Krankheit
gemacht
wurden,
keinerlei
Arztberichte
im
Recht
sowie
allfällige
Diagnosen
und
funktionelle
Einschränkungen
derzeit
im
Dunkeln
liegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00013 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 24.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
den
Beistand
Y.___ gegen Stadt
Kloten Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1965,
bezieht
eine
halbe
Invalidenrente
der
ersten
und
zweiten
Säule
(vgl.
Urk.
13/27-28)
und
Zusatzleistungen
seiner
Wohnsitzgemeinde
Kloten .
Am
16.
März
2023
leitete
die
Abteilung
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
der
Stadt
Kloten
(nachfolgend
Durchführungsstelle)
die
p eriodische
Überprüfung
der
Zusatzleistungen
ein
(Urk.
13/9).
Am
24.
März
2023
reichte
der
Versicherte
das
betreffende
ausgefüllte
Formular
samt
Beilagen
ein
(Urk.
13/10-11).
Dabei
nannte
er
auf
die
Frage,
ob
er
in
den
letzten
drei
Jahren
Taggelder
erhalten
habe,
ein
solches
der
Visana
Services
AG
(Visana)
über
Fr.
67.--
( Urk.
13/10
Ziff.
8.7).
Am
4.
April
2023
forderte
die
Durchführungsstelle
den
Versicherten
zur
Einreichung
weiterer
Unterlagen
auf
(Urk.
13/12)
und
ermahnte
ihn
am
29.
Juni
2023
nochmals
hierzu
(Urk.
13/16).
Mit
vom
12.
Juli
2023
teilte
die
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
A.___
(nachfolgend:
KESB)
der
Durchführungsstelle
mit,
es
werde
derzeit
eine
Beistandschaft
geprüft,
und
bat
um
Fristerstreckung
bis
Ende
September
2023
(Urk.
13/19).
Mit
Entscheid
der
KESB
vom
10.
August
2023
wurde
für
den
Versicherten
eine
Vertretungs beistandschaft
mit
Einkommens-
und
Vermögensverwaltung
nach
Art.
394
Abs.
1
i.V.m.
Art.
395
Abs.
1
und
2
des
Schweizerischen
Zivil gesetzbuches
(ZGB)
errichtet
und
Y.___
zum
Beistand
ernannt
(Urk.
13/20
=
Urk.
4 ).
Dieser
beantwortete
am
23.
September
2023
die
v on
der
Durchführungsstelle
aufgeworfenen
Fragen
(Urk.
13/21)
und
reichte
gleichentags
(Urk.
13/ 22-32)
sowie
a m
29.
September
2023
(Urk.
13/33)
und
am
9.
Oktober
2023
(Urk.
13/34-38)
weitere
Unterlagen
ein.
In
der
Folge
holte
die
Durchführungsstelle
bei
der
Visana
weitere
Auskünfte
ein
(vgl.
Urk.
13/40) ,
welche
ergaben,
dass
der
Versicherte
seit
dem
6.
November
2022
ein
Krankentaggeld
von
Fr.
67.--
pro
Tag
bezog
(Urk.
13/40/2+12).
Mit
Verfügung
vom
14.
November
2023
nahm
die
Durchführungsstelle
eine
rückwirkende
Anrechnung
der
Krankentaggelder
vor
und
verneinte
ab
Dezember
2022
wegen
Einnahmenüberschusses
einen
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
(Urk.
13/41
=
Urk.
3).
Mit
Rückerstattungsverfügung
gleichen
Datums
(Urk.
13/43)
verpflichtete
die
Durchführungsstelle
den
Versicherten
zur
Rückerstattung
der
vo n
Dezember
2022
bis
November
2023
ausgerichteten
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'218.90
(Dispositivziffer
1),
wobei
die
Rückerstattung
wie
folgt
geltend
gemacht
werde:
die
v on
der
Stadt
Kloten
zu
viel
bezahlten
Leistungen
von
Fr.
18'872.70
seien
an
diese
zu
überweisen,
während
die
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA)
zu
viel
bezahlten
Prämienverbilligungen
von
Fr.
5'346.20
über
die
Krankenkasse
zurückgefordert
würden
(Dispositivziffer
2).
1.2
Die
gegen
die
beide n
Verfügungen
der
Durchführungsstelle
vom
14.
November
2023
erhob ene
Einsprache
de s
Versicherte n
(Urk.
13/45)
wies
die
Durchführungs stelle
mit
Entscheid
vom
15.
Januar
2024
ab
(Urk.
13/46
=
Urk.
2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
8.
Februar
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
15.
Januar
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
der
Rückerstattungsbetrag
sei
neu
festzulegen,
für
die
Festlegung
des
Rückerstattungsbetrags
sei
die
Angelegenheit
nötigenfalls
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen;
es
seien
ihm
die
ihm
gesetzlich
zustehenden
Leistungen,
insbesondere
auch
für
die
Zeit
bis
zum
Erlass
des
Einspracheentscheids
auszurichten
(Urk.
1
S.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
am
4.
April
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
12),
was
dem
Beschwerdeführer
am
8.
April
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
14) . Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ZLG)
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungs leistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
–
für
Personen,
die
für
längere
Zeit
in
einem
Heim
oder
Spital
leben
–
gegebenenfalls
Zuschüsse
(§
19a
ZLG)
ausge richtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Die
Gemeinden
können
schliesslich
im
Sinne
von
gemeindeeigenen
Leistungen
Gemeindezuschüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
1. 3
Sinn
und
Zweck
der
Ergänzungsleistungen
ist
eine
angemessene
Deckung
des
Existenzbedarfs
bedürftiger
Rentner
der
Alters-
und
Hinterlassenen-
sowie
der
Invaliden versicherung
(vgl.
Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundes verfassung ,
BV;
BGE
139
V
574
E.
3.3.3;
vgl.
auch
BGE
143
V
9
E.
6.2).
Ihnen
soll
ein
regelmässiges
Mindesteinkommen
gesichert
werden
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_558/2013
vom
12.
November
2013
E.
3.1.2 ).
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
gemäss
Art.
9
Abs.
1
ELG
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
folgenden
Beträge:
a.
der
höchsten
Prämienverbilligung,
die
der
Kanton
für
Personen
festgelegt
hat,
die
weder
Ergänzungsleistungen
noch
Sozialhilfe
beziehen;
b.
60
Prozent
des
Pauschalbetrages
für
die
obligatorische
Kranke n
pflege versicherung
nach
Art.
10
Abs.
3
lit.
d
ELG. 1.4
Als
Einnahmen
werden
unter
anderem
grundsätzlich
zwei
Drittel
der
Erwerbseinkünfte
sowie
Renten,
Pensionen
und
andere
wiederkehrende
Leistungen,
einschliesslich
der
Renten
der
AHV
und
der
IV
angerechnet
(Art.
11
Abs.
1
lit.
a
und
d
ELG).
Invaliden
wird
als
Erwerbseinkommen
grundsätzlich
der
Betrag
angerechnet,
den
sie
im
massgebenden
Zeitabschnitt
tatsächlich
verdient
haben
(Art.
14a
Abs.
1
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung ,
ELV,
in
Verbindung
mit
Art.
9
Abs.
5
lit.
c
ELG).
Jedoch
ist
Invaliden
unter
60
Jahren
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
bis
unter
6 0
%
als
Erwerbseinkommen
mindestens
der
Höchstbetrag
für
den
Lebensbedarf
von
Alleinstehenden
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
a
Ziff.
1
ELG
anzurechnen
(Art.
14a
Abs.
2
lit.
b
i.
V.
m.
lit.
a
ELV).
Wird
der
Grenzbetrag
in
Art.
14a
Abs.
2
lit.
a
ELV
nicht
erreicht,
insbesondere
wenn
keine
Erwerbstätigkeit
ausgeübt
wird,
gilt
die
Vermutung
eines
Verzichts
auf
Einkünfte
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG.
Diese
Vermutung
kann
durch
den
Nachweis,
dass
invaliditätsfremde
Gründe
wie
Alter,
mangelhafte
Ausbildung
und
Sprachkenntnisse,
persönliche
Umstände
oder
die
Arbeitsmarktsituation
die
Verwer tung
der
Resterwerbsfähigkeit
übermässig
erschweren
oder
verun möglichen,
widerlegt
werden.
Massgebend
für
die
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
ist
daher
das
hypothetische
Einkommen,
das
d er
Versicherte
tatsächlich
realisieren
könnte .
Gelingt
dieser
Nachweis
nicht,
ist
das
hypothetische
Einkommen
in
der
Höhe
des
Grenzbetrages
nach
Art.
14a
Abs.
2
lit.
a
ELV
anzurechnen
(BGE
141
V
343
E.
3.3
und
E.
5.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.2
und
E.
4.1.2).
Sowohl
die
tatsächlich
erzielten
Erwerbseinkommen
nach
Abs.
1
als
auch
die
pauschalen
Mindesteinkommen
nach
Abs.
2
sind
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
zu
privilegieren
(Abzug
Freibetrag,
zwei
Drittel
vom
Restbetrag;
BGE
117
V
287
E.
3c
a.E.;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_293/2009
vom
4.
Dezember
2009
E.
3.3
und
P
35/06
vom
9.
Oktober
2007
E.
5.2.1;
Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
213
Rz.
538). 1.5
Nach
Art.
14
ELG
vergüten
die
Kantone
den
Bezügerinnen
und
Bezügern
einer
jährlichen
Ergänzungsleistung
die
ausgewiesenen,
im
laufenden
Jahr
entstandenen
Krankheitskosten
gemäss
der
in
Abs.
1
genannten
abschliessenden
Aufzählung
(BGE
147
V
312
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Personen,
die
auf
Grund
eines
Einnahmenüberschusses
keinen
Anspruch
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
haben,
haben
Anspruch
auf
die
Vergütung
der
Krankheits-
und
Behinderungs kosten,
die
den
Einnahmenüberschuss
übersteigen
(Abs.
6) . 1.6
Die
Ausrichtung
von
Beihilfen
im
Kanton
Zürich
setzt
nach
§
13
Abs.
1
ZLG
voraus,
dass
die
Person
die
Voraussetzungen
für
Ergänzungsleistungen
gemäss
Art.
4-6
ELG
erfüllt
und
in
den
letzten
25
Jahren
vor
der
Gesuchstellung
während
einer
Mindestdauer
im
Kanton
gewohnt
hat.
Kein
Anspruch
auf
Beihilfen
besteht,
wenn
das
gemäss
ELG
ermittelte
Reinvermögen
bei
Einzelpersonen
Fr.
37'500 .--
übersteigt
(§
13
Abs.
4
lit.
a
ZLG).
Der
jährliche
Höchstanspruch
auf
Beihilfe
beträgt
für
Alleinstehende
Fr.
2'420.--
(§
16
Abs.
1
ZLG).
Für
die
Berechnung
der
Beihilfe
wird
gemäss
§
17
Abs.
1
ZLG
auf
die
Bedarfsrechnung
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichteten
Ergänzungsleistungen
als
anrechenbare
Einnahmen
behandelt
werden
(lit.
a)
und
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
bei
zu
Hause
wohnenden
Personen
um
den
Höchstbetrag
der
Beihilfe
erhöht
wird
(lit.
b).
Die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
finden
gemäss
§
15
ZLG
entsprechende
Anwendung,
soweit
für
die
Beihilfe
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
1. 7
Nach
Art.
3
der
Verordnung
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(AHV/IV) ,
Gemeinde zuschuss ,
der
Stadt
Kloten
(Version
in
Kraft
vom
27.
Juni
2006
bis
28.
Februar
2025,
nachfolgend
ZLV
K loten )
wird
f ür
die
Berechnung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
auf
die
Bedarfsberechnung
für
die
gesetzliche
Beihilfe
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichtete
Beihilfe
als
Einnahme
angerechnet
wird
(Abs.
1).
Bei
zu
Hause
wohnenden
Personen
wird
insbesondere
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
gemäss
Art.
3a
Abs.
1
erhöht
(Abs.
2
lit.
a),
und
zwar
für
Alleinstehende
um
Fr.
1'800 .--
(vgl.
Art.
3a
Abs.
1
lit.
a) .
1. 8
Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
( ATSG )
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
S.
134
Rz.
346).
Die
Pflicht
zur
Rück erstattung
unrechtmässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzurechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht
(Müller,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3.
Auflage
2015,
Rz.
8
zu
Art.
25
ATSG).
Gemäss
§
19
Abs.
5
ZLG
sind
unrechtmässig
bezogene
Beihilfen
ebenfalls
zurückzuerstatten.
Art.
25
Abs.
1
und
2
ATSG
sowie
Art.
2-5
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV)
finden
sinngemäss
Anwendung.
Dies
gilt
gestützt
auf
§
19a
Abs.
3
ZLG
und
§
22
der
Zusatzleistungsverordnung
(ZLV)
auch
für
die
kantonalrechtlichen
Zuschüsse.
Schliesslich
sind
auch
unrechtmässig
bezogene
Gemeindezuschüsse
der
Stadt
K loten nach
denselben
Grundsätzen
zurückzuerstatten
(Art.
1
Abs.
3
ZLV
K loten i.V.m.
§19
Abs.
5
ZLG) .
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hat
den
Beschwerdeführer
mit
Rückerstattungs verfügung
vom
14.
November
2023
unter
anderem
zur
Rückerstattung
von
Prämienverbilligungen
von
Fr.
5'346.20
verpflichtet,
welche
sie
über
die
Krankenkasse
zurückfordern
möchte
(vorstehend
Sachverhalt
1.1).
Indes
ist
die
Krankenversicherung
für
die
erfolgte
Entgegennahme
der
Beträge
für
die
Prämienverbilligung
als
blosse
Inkasso-
respektive
Zahlstelle
zu
qualifizieren .
Folglich
trifft
sie
diesbezüglich
auch
keine
Rückerstattungspflicht
im
Sinne
von
Art.
2
Abs.
1
lit.
b
ATSV.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
demnach
die
hier
zu
prüfende
Rückforderung
auch
der
Prämienverbilligung
vom
Beschwerdeführer
als
Versichertem
einzufordern
( BGE
147
V
369
E.
4.3.3-4.4).
Nachdem
die
Prämienverbilligungen
im
System
der
Ergänzungsleistungen
integriert
sind,
erscheint
eine
isolierte
Prüfung
der
entsprechenden
Rückerstattungspflicht
weder
angezeigt
noch
möglich
(vgl.
Carigiet/Koch,
S.
177
Rz.
438
f.).
Streitgegenstand
ist
demnach
vorliegend
die
in
Dispositivziffer
1
der
Rückerstattungs verfügung
vom
14.
November
2023
angeordnete
Rück erstattungs verpflichtung
über
Fr.
24'218.90
(Sachverhalt
E.
1.1;
vgl.
auch
Urk.
1
Ziff.
B.1).
2.2
Nebst
den
Prämienverbilligungen
von
Fr.
5'346.20
setzt
sich
der
weitere
Rückforderungsbetrag
von
Fr.
18 ' 872.70
gemäss
der
Rückerstattungsverfügung
vom
14.
November
2023
(Urk.
13/43)
wie
folgt
zusammen:
- Ergänzungsleistungen
Fr.
516. -- - Beihilfen
Fr.
2'424. -- - Gemeindezuschuss
Fr.
1'800. -- - Krankheitskosten
Fr.
14'132.70
Gemäss
de r
beiliegenden
Berechnungsverfügung
vom
14.
November
2023
als
integrierendem
Bestandteil
seien
diese
Zusatzleistungen
von
Dezember
2022
bis
November
2023
ausgerichtet
worden,
obschon
in
diesem
Zeitraum
richtigerweise
wegen
Einnahmenüberschusses
kein
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
bestanden
habe
(vgl.
Urk.
3).
Ausgeklammert
wurden
in
der
genannten
Berechnungsverfügung
(Urk.
3)
die
Krankheitskosten.
Geleistet
worden
seien
in
den
betreffenden
Monaten
im
Übrigen
folgende
Beträge
(in
Franken): Monat Prämienverbilligung Zusatzleistungen Dezember
2022 417.60 490 Januar
2023 452.60 478 Februar
2023 452.60 478 März
2023 452.60 478 April
2023 446.35 352 Mai
2023 446.35 352 Juni
2023 446.35 352 Juli
2023 446.35 352 August
2023 446.35 352 September
2023 446.35 352 Oktober
2023 446.35 352 November
2023 446.35 352 Total 5'346.20 4’740
Die
Zusatzleistungen
von
Fr.
4'740 .--
gliederten
sich
dabei
–
wie
in
der
Rückerstattungsverfügung
aufgeführt
–
in
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
516 .-- ,
Beihilfen
von
Fr.
2 ’ 424 .--
und
Gemeindezuschüsse
von
Fr.
1 ’ 800 .--
auf . 2. 3
Aus
den
Berechnungsblättern
der
Berechnungsverfügung
(Urk.
3 )
ergibt
sich
für
die
einzelnen
Monate
folgendes
Bild : 2. 3 .1
Dezember
2022
(Urk.
3
S.
4-5) : Position Betrag
pro
Jahr
(in
Franken) Allgemeiner
Lebensbedarf 19’610 Miete
(1/1) 15’876 Krankenversicherung 5 ' 011 .20 Total
anerkannte
Ausgaben 40'497.20 Rente
AHV/IV 12’504 Rente
Berufliche
Vorsorge 8’866 Nettoerwerbseinkommen 18’780 Mindesterwerbseinkommen
Art.
14a/b
ELV 19’610 anrechenbar 19’610 abzüglich
Freibetrag
1'000.- 18’610 davon
2/3 12’406 Taggelder
Krankenkasse
netto 20’904 Total
anrechenbare
Einnahmen 54’740 Ergänzungsleistung
inkl.
PV
rechnerisch -14'242.80 Total
Ergänzungsleistung
inkl.
PV 0 2. 3 .2
Januar
2023
(Urk.
3
S.
6-7) :
Position Betrag
pro
Jahr
(in
Franken) Allgemeiner
Lebensbedarf 20’100 Miete
(1/1) 15’876 Krankenversicherung 5'431.20 Total
anerkannte
Ausgaben 41'407.20 Rente
AHV/IV 12’816 Rente
Berufliche
Vorsorge 8’866 Nettoerwerbseinkommen 18’780 Mindesterwerbseinkommen
Art.
14a/b
ELV 20’100 anrechenbar 20’100 abzüglich
Freibetrag
1'000.- 19’100 davon
2/3 12’733 Taggelder
Krankenkasse
netto 24’924 Total
anrechenbare
Einnahmen 59’399 Ergänzungsleistung
inkl.
PV
rechnerisch -17'991.80 Total
Ergänzungsleistung
inkl.
PV 0 2. 3 .3
Im
Februar
2023
wurden
bei
den
Krankentaggeldern
neu
ein
Betrag
von
Fr.
22'512.- -
eingesetzt,
es
resultierten
total
anerkannte
Ausgaben
von
weiterhin
Fr.
41'407.20,
total
anrechenbare
Einnahmen
von
Fr.
56'987.- -
und
eine
rechnerische
Ergänzungsleistung
inkl.
PV
von
-Fr.
15'579.80
(Urk.
3
S.
8-9) . 2. 3 .4
Im
März
2023
wurden
auf
der
Ausgabenseite
bei
der
Position
Miete
ne u
das
Maximum
von
Fr.
17 ’ 040 .--
sowie
in
die
neu
hinzugefügte
Position
« AHV-Beiträge
für
Nichterwerbstätige »
Fr.
539.70
und
auf
der
Einnahmenseite
bei
den
Krankentaggeldern
wieder
wie
im
Januar
2023
ein
Betrag
von
Fr.
24'924 .--
eingesetzt,
es
resultierten
total
anerkannte
Ausgaben
von
Fr.
43'110.90,
total
anrechenbare
Einnahmen
von
Fr.
59'341.- -
(richtig:
Fr.
59'399.- - )
und
eine
rechnerische
Ergänzungsleistung
inkl.
PV
von
-Fr.
16'230.10
(richtig:
minus
Fr.
16'228.10;
Urk.
3
S.
10-11). 2 .3 .5
In
den
Folgemonaten
veränderten
sich
die
Position
Miete
sowie
AHV-Beiträge
für
Nichterwerbstätige
nicht
mehr,
die
Krankentaggelder
bewegten
sich
zwischen
Fr.
24'120.--
und
Fr.
24'924.--,
beim
Nettoerwerbseinkommen
wurde
im
April
2023
Fr.
22'464 .--
eingesetzt,
ab
Mai
2023
wurde
kein
Nettoerwerbseinkommen
mehr
angenommen,
sondern
konstant
Fr.
20'100 .--
als
Mindesterwerbs einkommen
angerechnet .
Die
rechnerische
Ergänzungsleistung
bewegte
sich
zwischen
-Fr.
17'002.10
und
-Fr.
15'426.10
(vgl.
zum
Ganzen
Urk.
3
S.
3-25).
2. 4
In
seiner
Einsprache
vom
22.
November
2023
(Urk.
13/45)
brachte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
vor,
der
Mietzins
sei
in
den
Monaten
Dezember
202 2
bis
Februar
202 3
bereits
über
den
zulässigen
Maximalwerten
gelegen,
diese
seien
aber
nicht
ausgeschöpft
worden.
Ab
Ende
November
202 2
habe
er
bei
seiner
Erwerbstätigkeit
als
Hauswart
für
den
Liegenschaftenunterhalt
nur
noch
administrative
Aufgaben
ausführen
können,
für
manuelle
Arbeiten
habe
er
seinen
Stellvertreter
entschädigen
müssen.
Die
vereinbarten
Fr.
2'000 .--
pro
Monat
habe
er
bis
Ende
Mai
2023
erhalten,
dann
sei
der
Auftrag
komplett
an
seinen
Stellvertreter
gegangen.
Die
effektiven
Erwerbseinnahmen
im
Jahr
2023
hätten
daher
nur
Fr.
8'928.- -
betragen
(Fr.
10'000.- -
minus
Fr.
1'072.--).
Bedingt
durch
den
bestehenden
EL-Anspruch
könnten
keine
Rückzahlungen
erhoben
werden.
2. 5
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Einsprachee ntscheid
(Urk.
2),
ihr
seien
die
Mietzinsänderung
sowie
der
Wegfall
des
Einkommens
erst
im
Verlauf
der
periodischen
Überprüfung
gemeldet
worden.
Somit
könnten
die
erhöhten
Ausgaben
nicht
rückwirkend
angerechnet
werden.
Die
Krankentaggeld versicherung
(hingegen)
werde
ab
Anspruchsbeginn
rückwirkend
als
Einkommen
angerechnet.
Die
Meldepflicht
sei
verletzt
worden,
erhöhte
Leistungen
würden
grundsätzlich
von
Beginn
des
Monats
an
ausgerichtet,
in
welchem
die
Änderung
gemeldet
worden
sei.
Somit
sei
die
rückwirkende
Berechnung
mit
Rückerstattungs verfügung
vom
14.
November
2023
über
Fr.
4'740.--
rechtmässig
und
letztere
nicht
zu
beanstanden
(E.
3).
2. 6
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
in
seiner
Beschwerde
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
es
sei
bei
der
Ermittlung
des
Rückerstattungsbetrags
von
den
Verhältnissen
auszugehen,
wie
sie
im
Zeitraum,
auf
den
sich
die
Rückerstattung
beziehe,
tatsächlich
bestanden
hätten .
Auch
Rechnungspositionen,
die
zugunsten
des
Versicherten
korrigiert
werden
müssten,
seien
zu
berücksichtigen
(Ziff.
B. 2).
So
habe
sich
der
Mietzins
ab
dem
1.
Oktober
2022
von
Fr.
1'325.--
auf
Fr.
1'425 .--
pro
Monat
erhöht
(Ziff.
B. 3).
Sodann
sei
insbesondere
ausgewiesen,
dass
er
seit
Dezember
2022
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
in
der
Lage
gewesen
sei,
das
zuvor
erzielte
Erwerbseinkommen
weiterhin
zu
erwirtschaften,
weshalb
ab
Dezember
2022
von
der
Anrechnung
eines
Mindesterwerbseinkommens
abzusehen
sei
(Ziff.
B. 4.a).
Grundsätzlich
sei
bei
einem
monatlichen
Bruttolohn
von
Fr.
2'000.--
von
einem
jährlichen
Bruttolohn
von
Fr.
24'000 .--
beziehungs weise
abzüglich
der
Sozialversicherungsbeiträge
von
6.4
%
von
einem
jährlichen
Nettolohn
von
Fr.
22'464 .--
auszugehen.
Ab
Dezember
2022
habe
er
seine
Tätigkeit
als
Hauswart
jedoch
nur
noch
teilweise
ausüben
können
und
habe
seinen
Stellvertreter
im
Zeitraum
Dezember
2022
bis
März
2023
(4
Monate)
mit
insgesamt
Fr.
1'748 .--
entschädigt ,
was
jährlichen
Mindereinnahmen
von
Fr.
5'244.--
(3
x
Fr.
1'748.--)
entspreche
Es
sei
daher
für
die
Zeit
von
Dezember
2022
bis
März
2023
von
einem
jährlichen
Nettoeinkommen
in
Höhe
von
Fr.
17'220 .--
( Fr.
22'264 .--
–
Fr.
5'244--)
und
für
die
Monate
April
und
Mai
2023
von
Fr.
22'464 .--
auszugehen
(Ziff.
B. 4.b).
Es
stehe
somit
fest,
dass
der
Rückerstattungsbetrag
erheblich
zu
reduzieren
sei,
wobei
auch
die
Rückforderung
der
Krankheitskosten
neu
festzulegen
sei.
Schlussendlich
sei
auch
sein
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
für
die
Zeit
bis
Januar
2024
festzulegen
(Ziff.
B.5). 2. 7
Die
Beschwerdegegnerin
übersah
anlässlich
des
angefochtenen
Einsprache entscheid s ,
dass
sie
am
14.
November
2023
die
Rückerstattung
nicht
nur
von
Fr.
4'740 .--
an
Zusatzleistungen,
sondern
auch
von
Fr.
5'346.20
an
Prämien verbilligungen
sowie
von
Fr.
14'132.70
an
Krankheitskosten
verfügt
( vgl.
auch
Urk.
1
S.
2
Ziff.
B.
1)
und
der
Beschwerdeführer
in
der
Folge
beantragt
hatte,
es
seien
gar
keine
Rückzahlungen
zu
erheben
(vgl.
E.
2. 4 ) ,
weshalb
auch
die
Rückzahlung
der
Krankheitskosten
zum
Streitgegenstand
gehört
(vgl.
E.
2.2 ).
Ob
und
inwieweit
Krankheitskosten
von
der
Beschwerdegegnerin
im
Zeitraum
Dezember
2022
bis
November
2023
zu
übernehmen
waren,
hängt
direkt
davon
ab,
ob
der
Beschwerdeführer
hier
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
hatte
oder
sein
Einnahmenüberschuss
zumindest
nicht
zur
Deckung
der
Krankheitskosten
ausreichte
(vgl.
vorstehend
E.
1.5).
Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach
in
erster
Linie,
ob
die
Beschwerdegegnerin
der
Berechnung
des
Leistungsanspruchs
des
Beschwerdeführers
für
den
Zeitraum
von
Dezember
2022
bis
November
2023
korrekte
Einnahmen
und
Ausgaben
zugrunde
gelegt
hat.
Erst
anschliessend
kann
beurteilt
werden,
ob
und
inwiefern
die
Krankheitskosten
zu
Recht
zurückgefordert
wurden
beziehungsweise
inwiefern
d er
diesbezügliche
vorinstanzliche
Verfahrensfehler
noch
weiterer
Erörterung
bedarf. 3.
3.1
Die
rückerstattungspflichtige
Person
hat
grundsätzlich
alle
zu
Unrecht
bezogenen
Ergänzungsleistungen
mit
dem
vollen
Betrag
zurückzuerstatten.
Bei
der
Ermittlung
des
Rückerstattungsbetrages
ist
von
den
Verhältnissen
auszugehen,
wie
sie
im
Zeitraum ,
auf
den
sich
die
Rückerstattung
bezieht,
tatsächlich
bestanden
haben.
Stellt
sich
bei
der
Festsetzung
des
Rückerstattungsbetrags
heraus,
dass
einzelne
Berechnungsposten
zugunsten
der
versicherten
Person
korrigiert
werden
müssen,
sind
diese
bei
der
Festsetzung
des
Rückforderungs betrages
entsprechend
zu
berücksichtigen
( vgl.
Rz.
4620 .01-4620.03
der
Wegleitung
des
BSV
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
Stand
1.
Januar
202 5;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_58/2012
vom
8.
Juni
2012
=
BGE
138
V
298
E.
5 ,
BGE
122
V
19
E.
5 ;
Carigiet/Koch,
S.
136
f.
Rz.
354 ).
3.2
Angesichts
dieser
klaren
und
unmissverständlichen
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
hätte
die
Beschwerdegegnerin
bei
der
Ermittlung
des
Rückerstattungsbetrages
die
veränderten
Verhältnisse
des
Beschwerdeführers
betreffend
Gesundheitszustand,
Arbeitsfähigkeit,
effektive
Erwerbstätigkeit
und
Wohnkosten
berücksichtigen
müssen.
Ihre
Berufung
auf
Rz.
3742.01
der
WEL
(vgl.
Urk.
2
E.
3)
geht
fehl,
handelt
diese
doch
von
einer
Erhöhung
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
infolge
veränderter
Verhältnisse
und
nicht
von
der
Berücksichtigung
solcher
Veränderungen
im
Rahmen
einer
Rückerstattung.
Im
vorliegenden
Zusammenhang
ist
das
Vorliegen
einer
allfälligen
Meldepflichtverletzung
unerheblich,
die
von
der
Beschwerdegegnerin
postulierte
Berücksichtigung
der
veränderten
Verhältnisse
erst
per
Meldedatum
(vgl.
E.
2. 5 )
findet
keine
rechtliche
Grundlage .
Es
würde
dem
Grundsatz
der
Rückerstattungspflicht
als
einer
an
das
Recht
gebundenen
versicherungsmässigen
Sanktion
ohne
pönalen
Charakter,
die
lediglich
verhindern
will,
dass
der
Versicherte
von
der
Versicherung
mehr
erhält,
als
dem
Gesetz
entspricht,
widersprechen,
wenn
ein
Bezüger
von
Ergänzungs leistungen
im
Rückforderungsprozess
nicht
Tatsachenänderungen
zu
seinen
Gunsten
"einredeweise"
geltend
machen
könnte
( Urteil
des
Sozial versicherungs gerichts
ZL.2014.00075
vom
27.
Januar
2016
E.
2.2.5
mit
Hinweisen
auf
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Es
sind
demnach
grundsätzlich
die
effektiven
Ausgaben
und
Einnahmen
im
Zeitraum
Dezember
2022
bis
November
2023
massgebend
zur
Berechnung
des
Leistungsanspruchs
des
Beschwerdeführers
beziehungsweise
des
Rückforderungs anspruchs
der
Beschwerdegegnerin. 3.3
Auf
der
Ausgabenseite
ist
d ie
geltend
gemachte
Mietzinserhöhung
per
1.
Oktober
2022
von
Fr.
1'325.--
auf
Fr.
1'425.--
unbestritten
und
ausgewiesen
(Urk.
13/36).
Die
Beschwerdegegnerin
berücksichtigte
diese
ab
März
202 3
(vorstehend
E.
2. 3 .4),
hätte
sie
indes
bereits
ab
Dezember
202 2
berücksichtigen
müssen .
3.4
Auf
der
Einnahmenseite
ist
insbesondere
die
Position
des
anrechenbaren
Erwerbseinkommens
zu
prüfen.
Invaliden
wird
als
Erwerbseinkommen
grundsätzlich
der
Betrag
angerechnet,
den
sie
im
massgebenden
Zeitabschnitt
tatsächlich
verdient
haben
(vorstehend
E.
1.4).
Wird
von
einem
Teilinvaliden
der
Grenzbetrag
von
Art.
14a
Abs.
2
lit.
a
ELV
nicht
erreicht,
gilt
die
widerlegbare
Vermutung
eines
Verzichts
auf
Einkünfte
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
(vorstehend
E.
1.4).
D ie
Anrechnung
eines
Verzichtseinkommens
setzt
voraus,
dass
d er
Versicherte
aus
von
ihm
zu
vertretenden
Gründen
seine
Resterwerbsfähigkeit
nicht
ausnützt,
indem
er
-
in
Verletzung
seiner
Schadenminderungspflicht
-
von
der
Ausübung
einer
möglichen
und
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
absieht.
Im
Bereich
der
Ergänzungsleistungen
gilt
der
Grundsatz,
dass
das
mögliche
Erwerbseinkommen
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalles
-
wie
namentlich
Alter,
Gesundheitszustand,
Sprachkenntnisse,
Ausbildung,
bisherige
Tätigkeit
und
konkrete
Arbeitsmarktlage
-
zu
ermitteln
ist
(BGE
141
V
343
E.
5.1-2) .
Betreffend
gesundheitliche
Beeinträchtigungen
haben
sich
die
EL-Stellen
zwar
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsbemessung
der
IV-Stelle
zu
halten.
Bei
einer
Änderung
des
Gesundheitszustands
seit
der
rechtskräftigen
IV-Verfügung
kann
und
muss
hingegen
die
EL-Stelle
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlich keit
selbständig
prüfen,
ob
die
EL-berechtigte
Person
das
hypothetische
Erwerbseinkommen
gemäss
Art.
14a
Abs.
2
ELV
tatsächlich
erzielen
kann
( Carigiet/Koch,
S.
216
Rz.
545
mit
Verweis
auf
die
Urteile
des
Bundesgerichts
P
6/04
vom
4.
April
2005
und
9C_827/2018
vom
20.
März
2019
[E.
6.1]).
3.5
Unbestritten ermassen
erzielte
der
Beschwerdeführer
durch
seine
Tätigkeit
als
Hauswart
seit
vielen
Jahren
ein
monatliches
Bruttoeinkommen
von
rund
Fr.
2'000.- -,
was
auf
der
Einnahmenseite
zu
einem
Nettoerwerbseinkommen
von
rund
Fr.
22'464.-
führte
( vgl.
vorstehend
E.
2. 3 .5
und
E.
2. 6 ,
den
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
[IK ;
Urk.
13/14/4]
sowie
Urk.
13/21
Punkt
5 ).
Belegt
sind
sodann
folgende
Überweisungen
vom
Bankkonto
des
Beschwerdeführers
an
eine
Person
namens
B.___
(Urk.
13/45/ 4 - 5
und
Urk.
13/45/9- 10): - Fr.
676.--
am
29.
Dezember
2022
- Fr.
156.--
am
30.
Januar
2023,
Betreff
«Std.
Abrechnung
Januar
2023»
- Fr.
416.--
am
27.
Februar
2023 ,
Betreff
«Std.
Abrechnung
Februar
2023» - Fr.
500.--
am
5.
April
2023,
Betreff
«Std.
Abrechnung
März
2023»
Der
Beschwerdeführer
bezeichnete
diese
Überweisungen
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
1'748.--
als
Entschädigungen
an
seinen
Stellvertreter
(vgl.
vorstehend
E.
2. 6 ),
was
unbestritten
ist
und
nach
derzeitigem
Aktenstand
als
plausibel
erscheint. 3.6
Unklar
ist,
ob
und
inwie weit
die
Beschwerdegegnerin
diese
Überweisungen
und
die
daraus
resultierenden
Mindereinnahmen
des
Beschwerdeführers
in
de r
Position
«Nettoerwerbseinkommen»
von
Fr.
18'780 .--
in
den
Monaten
Dezember
2022
bis
März
2023
(vorstehend
E.
2. 3 .1-4)
berücksichtigt
hat.
Jedenfalls
hat
die
Beschwerdegegnerin
hier
nicht
de n
Betrag
von
Fr.
17'220.--
eingesetzt ,
den
der
Beschwerdeführer
errechnet
hat
(vgl.
E.
2. 6 )
und
der
gestützt
auf
dessen
bislang
unwidersprochenen
Ausführungen
rechnerisch
als
korrekt
erscheint.
Während
die
Annahme
eine s
Nettoerwerbseinkommens
von
Fr.
22'464.--
für
den
April
2023
(vgl.
E.
2. 3 .5)
auch
gemäss
Standpunkt
des
Beschwerdeführers
plausibler weise
als
korrekt
erscheint
(vgl.
E.
2. 6 ),
ist
derzeit
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
diesen
Wert
nicht
auch
im
Mai
2023
eingesetzt
hat,
sondern
hier
nur
vom
Mindesterwerbseinkommen
von
Fr.
20'100 .--
ausging
(vgl.
E.
2. 3 .5).
3.7
Fest
steht
jedenfalls,
dass
die
Beschwerdegegnerin
auch
von
Juni
bis
November
2023
weiterhin
von
einem
Mindesterwerbseinkommen
von
Fr.
20'100 .--
ausging
(vgl.
E.
2. 3 .5) ,
obwohl
der
Beschwerdeführer
gemäss
bisher
unwidersprochener
Sachdarstellung
ab
Juni
2023
nicht
mehr
arbeitete
und
weiterhin
ein
Krankentaggeld
bezog.
Gemäss
Leistungszusammenstellung
der
Visana
leistete
diese
das
Taggeld
ab
6.
November
2022
(bis
mindestens
Ende
September
2023 )
aufgrund
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
13/40/12) ,
dies
zwischenzeitlich
im
Rahmen
eines
stationären
Aufent halts
im
Pflegeheim
(Urk.
13/40/1-2).
In
den
Akten
finden
sich
–
die
zurückgeforderten
Krankenkosten
mitbegründende
-
Rechnungen
des
C.___
in
D.___
für
einen
Aufenthalt
im
Pflegezentrum
E.___
im
Zeitraum
3.
März
bis
30.
April
2023
(Urk.
13/35/1 -3 )
und
der
entsprechende
Betreuungsvertrag
(Urk.
13/11) .
Am
9.
Oktober
2023
gab
der
Beschwerdeführer
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
an,
ein
weiterer
Aufenthalt
im
Pflegezentrum
E.___
sei
nicht
vorgesehen
(Urk.
13/34
S.
2 ).
Weiter
liegt
ein
ä rztliches
Zeugnis
von
Dr.
med .
F.___ ,
Facharzt
für
Chirurgie
sowie
für
Neurochirurgie,
in
den
Akten,
welches
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
wegen
Krankheit
vom
1.
September
bis
31.
Dezember
2023
attestiert
(Urk.
13/31).
Weitere
Arbeitsunfähigkeitsatteste
ab
dem
6.
November
2022
finden
sich
in
der
teilweise
unleserlichen
Kontrollkarte
der
Visana
(Urk.
13/29).
Angesichts
dessen,
dass
die
Krankentaggeldversicherung
ab
6.
November
2022
sicher
bis
zum
September
2023,
allem
Anschein
nach
jedoch
für
den
gesamten
die
Rückforderung
betreffenden
Zeitraum
von
Dezember
2022
bis
November
2023
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
anerkannt
hat,
bestehen
grundsätzlich
gewichtige
Anhaltspunkte
für
das
Bestehen
einer
solchen.
Andererseits
hat
der
Beschwerdeführer
in
der
ersten
Hälfte
dieses
Zeitraums
–
nämlich
von
Dezember
2022
bis
Mai
2023
–
trotz
der
vollständigen
Krank schreibung
seine
Arbeitstätigkeit
als
Hauswart
in
lediglich
leicht
reduziertem
Umfang
weitergeführt .
Insofern
kann
aus
den
auch
ab
Juni
2023
weiterhin
erfolgten
Krankent aggeldzahlungen
nach
dem
aktuellen
Aktenstand
nicht
direkt
auf
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ab
diesem
Zeitpunkt
geschlossen
werden.
Dies
umso
weniger,
als
keine
näheren
Angaben
des
Beschwerdeführers
zu
seiner
Krankheit
gemacht
wurden,
keinerlei
Arztberichte
im
Recht
sowie
allfällige
Diagnosen
und
funktionelle
Einschränkungen
derzeit
im
Dunkeln
liegen.
3.8
Der
Sachverhalt
erweist
sich
demnach
in
medizinischer
Sicht
als
ungenügend
abgeklärt.
Es
kann
derzeit
nicht
beurteilt
werden,
ob
dem
Beschwerdeführer
ab
Juni
2023
–
oder
gar
schon
zuvor
–
ein
Verzichtseinkommen
anzurechnen
ist
oder
nicht .
Hinzu
kommt
die
fehlende
Berücksichtigung
des
höheren
Mietzinses
ab
Dezember
2022
( E.
3.3)
sowie
Unklarheiten
betreffend
die
korrekte
Berechnung
des
Nettoerwerbseinkommens
in
den
Monaten
Dezember
2022
bis
Mai
2023
durch
die
Beschwerdegegnerin
(E.
3.6).
Weshalb
der
Beschwerdeführer
der
Ansicht
ist,
die
Beschwerdegegnerin
hätte
in
ihrem
Einspracheentscheid
vom
15.
Januar
2024
auch
seinen
EL-Anspruch
für
die
Zeit
bis
Januar
2024
festlegen
müssen
(E.
2. 6 ),
erhellt
nicht.
Unveränderter
Streitgegenstand
bilden
seit
den
Verfügungen
vom
14.
November
2023
der
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
beziehungsweise
der
Rückforderungs anspruch
der
Beschwerdegegnerin
für
den
Zeitraum
vom
Dezember
2022
bis
November
2023. 3.9
Die
Sache
ist
daher
zur
Abklärung
des
Gesundheitszustands
und
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
sowie
zur
Neuberechnung
der
Zusatz leistungen
von
Dezember
2022
bis
November
2023
und
eines
allfälligen
in
diesem
Zeitraum
entstandenen
Rückforderungsanspruchs
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Selbstredend
wird
sie
dabei
auch
die
Rückforderung
der
Krankheitskosten
nochmals
einer
Überprüfung
zu
unterziehen
haben,
weshalb
sich
Weiterungen
hierzu
derzeit
erübrigen
(vgl.
vorstehend
E.
2. 7 ).
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Kloten, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Stadt
K loten - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBoller