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ZL.2024.00013

Rückforderung, nachdem im Rahmen der periodischen Überprüfung 2023 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2022 Krankentaggelder bezieht. Strittige Anrechnung eines Verzichtseinkommens. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als zu wenig abgeklärt, hinzu kommen weitere Unklarheiten sowie zu berücksichtigende Veränderungen zugunsten des Beschwerdeführers. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuer Berechnung

Zürich SozVersG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1965,

bezieht

eine

halbe

Invalidenrente

der

ersten

und

zweiten

Säule

(vgl.

Urk.

13/27-28)

und

Zusatzleistungen

seiner

Wohnsitzgemeinde

Kloten .

Am

16.

März

2023

leitete

die

Abteilung

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

der

Stadt

Kloten

(nachfolgend

Durchführungsstelle)

die

p eriodische

Überprüfung

der

Zusatzleistungen

ein

(Urk.

13/9).

Am

24.

März

2023

reichte

der

Versicherte

das

betreffende

ausgefüllte

Formular

samt

Beilagen

ein

(Urk.

13/10-11).

Dabei

nannte

er

auf

die

Frage,

ob

er

in

den

letzten

drei

Jahren

Taggelder

erhalten

habe,

ein

solches

der

Visana

Services

AG

(Visana)

über

Fr.

67.--

( Urk.

13/10

Ziff.

8.7).

Am

4.

April

2023

forderte

die

Durchführungsstelle

den

Versicherten

zur

Einreichung

weiterer

Unterlagen

auf

(Urk.

13/12)

und

ermahnte

ihn

am

29.

Juni

2023

nochmals

hierzu

(Urk.

13/16).

Mit

E-Mail

vom

12.

Juli

2023

teilte

die

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

A.___

(nachfolgend:

KESB)

der

Durchführungsstelle

mit,

es

werde

derzeit

eine

Beistandschaft

geprüft,

und

bat

um

Fristerstreckung

bis

Ende

September

2023

(Urk.

13/19).

Mit

Entscheid

der

KESB

vom

10.

August

2023

wurde

für

den

Versicherten

eine

Vertretungs beistandschaft

mit

Einkommens-

und

Vermögensverwaltung

nach

Art.

394

Abs.

1

i.V.m.

Art.

395

Abs.

1

und

2

des

Schweizerischen

Zivil gesetzbuches

(ZGB)

errichtet

und

Y.___

zum

Beistand

ernannt

(Urk.

13/20

=

Urk.

4 ).

Dieser

beantwortete

am

23.

September

2023

die

v on

der

Durchführungsstelle

aufgeworfenen

Fragen

(Urk.

13/21)

und

reichte

gleichentags

(Urk.

13/ 22-32)

sowie

a m

29.

September

2023

(Urk.

13/33)

und

am

9.

Oktober

2023

(Urk.

13/34-38)

weitere

Unterlagen

ein.

In

der

Folge

holte

die

Durchführungsstelle

bei

der

Visana

weitere

Auskünfte

ein

(vgl.

Urk.

13/40) ,

welche

ergaben,

dass

der

Versicherte

seit

dem

6.

November

2022

ein

Krankentaggeld

von

Fr.

67.--

pro

Tag

bezog

(Urk.

13/40/2+12).

Mit

Verfügung

vom

14.

November

2023

nahm

die

Durchführungsstelle

eine

rückwirkende

Anrechnung

der

Krankentaggelder

vor

und

verneinte

ab

Dezember

2022

wegen

Einnahmenüberschusses

einen

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

(Urk.

13/41

=

Urk.

3).

Mit

Rückerstattungsverfügung

gleichen

Datums

(Urk.

13/43)

verpflichtete

die

Durchführungsstelle

den

Versicherten

zur

Rückerstattung

der

vo n

Dezember

2022

bis

November

2023

ausgerichteten

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'218.90

(Dispositivziffer

1),

wobei

die

Rückerstattung

wie

folgt

geltend

gemacht

werde:

die

v on

der

Stadt

Kloten

zu

viel

bezahlten

Leistungen

von

Fr.

18'872.70

seien

an

diese

zu

überweisen,

während

die

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA)

zu

viel

bezahlten

Prämienverbilligungen

von

Fr.

5'346.20

über

die

Krankenkasse

zurückgefordert

würden

(Dispositivziffer

2).

1.2

Die

gegen

die

beide n

Verfügungen

der

Durchführungsstelle

vom

14.

November

2023

erhob ene

Einsprache

de s

Versicherte n

(Urk.

13/45)

wies

die

Durchführungs stelle

mit

Entscheid

vom

15.

Januar

2024

ab

(Urk.

13/46

=

Urk.

2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

8.

Februar

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

15.

Januar

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

der

Rückerstattungsbetrag

sei

neu

festzulegen,

für

die

Festlegung

des

Rückerstattungsbetrags

sei

die

Angelegenheit

nötigenfalls

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen;

es

seien

ihm

die

ihm

gesetzlich

zustehenden

Leistungen,

insbesondere

auch

für

die

Zeit

bis

zum

Erlass

des

Einspracheentscheids

auszurichten

(Urk.

1

S.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

am

4.

April

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

12),

was

dem

Beschwerdeführer

am

8.

April

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

14) . Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

E. 1.4 Als

Einnahmen

werden

unter

anderem

grundsätzlich

zwei

Drittel

der

Erwerbseinkünfte

sowie

Renten,

Pensionen

und

andere

wiederkehrende

Leistungen,

einschliesslich

der

Renten

der

AHV

und

der

IV

angerechnet

(Art.

11

Abs.

1

lit.

a

und

d

ELG).

Invaliden

wird

als

Erwerbseinkommen

grundsätzlich

der

Betrag

angerechnet,

den

sie

im

massgebenden

Zeitabschnitt

tatsächlich

verdient

haben

(Art.

14a

Abs.

1

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung ,

ELV,

in

Verbindung

mit

Art.

9

Abs.

E. 1.5 Nach

Art.

E. 1.6 Die

Ausrichtung

von

Beihilfen

im

Kanton

Zürich

setzt

nach

§

13

Abs.

1

ZLG

voraus,

dass

die

Person

die

Voraussetzungen

für

Ergänzungsleistungen

gemäss

Art.

4-6

ELG

erfüllt

und

in

den

letzten

25

Jahren

vor

der

Gesuchstellung

während

einer

Mindestdauer

im

Kanton

gewohnt

hat.

Kein

Anspruch

auf

Beihilfen

besteht,

wenn

das

gemäss

ELG

ermittelte

Reinvermögen

bei

Einzelpersonen

Fr.

37'500 .--

übersteigt

13

Abs.

4

lit.

a

ZLG).

Der

jährliche

Höchstanspruch

auf

Beihilfe

beträgt

für

Alleinstehende

Fr.

2'420.--

E. 2 Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

hat

den

Beschwerdeführer

mit

Rückerstattungs verfügung

vom

14.

November

2023

unter

anderem

zur

Rückerstattung

von

Prämienverbilligungen

von

Fr.

5'346.20

verpflichtet,

welche

sie

über

die

Krankenkasse

zurückfordern

möchte

(vorstehend

Sachverhalt

1.1).

Indes

ist

die

Krankenversicherung

für

die

erfolgte

Entgegennahme

der

Beträge

für

die

Prämienverbilligung

als

blosse

Inkasso-

respektive

Zahlstelle

zu

qualifizieren .

Folglich

trifft

sie

diesbezüglich

auch

keine

Rückerstattungspflicht

im

Sinne

von

Art.

2

Abs.

1

lit.

b

ATSV.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

demnach

die

hier

zu

prüfende

Rückforderung

auch

der

Prämienverbilligung

vom

Beschwerdeführer

als

Versichertem

einzufordern

( BGE

147

V

369

E.

4.3.3-4.4).

Nachdem

die

Prämienverbilligungen

im

System

der

Ergänzungsleistungen

integriert

sind,

erscheint

eine

isolierte

Prüfung

der

entsprechenden

Rückerstattungspflicht

weder

angezeigt

noch

möglich

(vgl.

Carigiet/Koch,

S.

177

Rz.

438

f.).

Streitgegenstand

ist

demnach

vorliegend

die

in

Dispositivziffer

1

der

Rückerstattungs verfügung

vom

14.

November

2023

angeordnete

Rück erstattungs verpflichtung

über

Fr.

24'218.90

(Sachverhalt

E.

1.1;

vgl.

auch

Urk.

1

Ziff.

B.1).

E. 2.2 ).

Ob

und

inwieweit

Krankheitskosten

von

der

Beschwerdegegnerin

im

Zeitraum

Dezember

2022

bis

November

2023

zu

übernehmen

waren,

hängt

direkt

davon

ab,

ob

der

Beschwerdeführer

hier

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

hatte

oder

sein

Einnahmenüberschuss

zumindest

nicht

zur

Deckung

der

Krankheitskosten

ausreichte

(vgl.

vorstehend

E.

1.5).

Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach

in

erster

Linie,

ob

die

Beschwerdegegnerin

der

Berechnung

des

Leistungsanspruchs

des

Beschwerdeführers

für

den

Zeitraum

von

Dezember

2022

bis

November

2023

korrekte

Einnahmen

und

Ausgaben

zugrunde

gelegt

hat.

Erst

anschliessend

kann

beurteilt

werden,

ob

und

inwiefern

die

Krankheitskosten

zu

Recht

zurückgefordert

wurden

beziehungsweise

inwiefern

d er

diesbezügliche

vorinstanzliche

Verfahrensfehler

noch

weiterer

Erörterung

bedarf. 3.

E. 2.2.5 mit

Hinweisen

auf

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

Es

sind

demnach

grundsätzlich

die

effektiven

Ausgaben

und

Einnahmen

im

Zeitraum

Dezember

2022

bis

November

2023

massgebend

zur

Berechnung

des

Leistungsanspruchs

des

Beschwerdeführers

beziehungsweise

des

Rückforderungs anspruchs

der

Beschwerdegegnerin.

E. 3 lit.

d

ELG.

E. 3.1 Die

rückerstattungspflichtige

Person

hat

grundsätzlich

alle

zu

Unrecht

bezogenen

Ergänzungsleistungen

mit

dem

vollen

Betrag

zurückzuerstatten.

Bei

der

Ermittlung

des

Rückerstattungsbetrages

ist

von

den

Verhältnissen

auszugehen,

wie

sie

im

Zeitraum ,

auf

den

sich

die

Rückerstattung

bezieht,

tatsächlich

bestanden

haben.

Stellt

sich

bei

der

Festsetzung

des

Rückerstattungsbetrags

heraus,

dass

einzelne

Berechnungsposten

zugunsten

der

versicherten

Person

korrigiert

werden

müssen,

sind

diese

bei

der

Festsetzung

des

Rückforderungs betrages

entsprechend

zu

berücksichtigen

( vgl.

Rz.

4620 .01-4620.03

der

Wegleitung

des

BSV

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

Stand

1.

Januar

202 5;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_58/2012

vom

8.

Juni

2012

=

BGE

138

V

298

E.

5 ,

BGE

122

V

19

E.

5 ;

Carigiet/Koch,

S.

136

f.

Rz.

354 ).

E. 3.2 Angesichts

dieser

klaren

und

unmissverständlichen

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

hätte

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

Ermittlung

des

Rückerstattungsbetrages

die

veränderten

Verhältnisse

des

Beschwerdeführers

betreffend

Gesundheitszustand,

Arbeitsfähigkeit,

effektive

Erwerbstätigkeit

und

Wohnkosten

berücksichtigen

müssen.

Ihre

Berufung

auf

Rz.

3742.01

der

WEL

(vgl.

Urk.

2

E.

3)

geht

fehl,

handelt

diese

doch

von

einer

Erhöhung

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

infolge

veränderter

Verhältnisse

und

nicht

von

der

Berücksichtigung

solcher

Veränderungen

im

Rahmen

einer

Rückerstattung.

Im

vorliegenden

Zusammenhang

ist

das

Vorliegen

einer

allfälligen

Meldepflichtverletzung

unerheblich,

die

von

der

Beschwerdegegnerin

postulierte

Berücksichtigung

der

veränderten

Verhältnisse

erst

per

Meldedatum

(vgl.

E.

2. 5 )

findet

keine

rechtliche

Grundlage .

Es

würde

dem

Grundsatz

der

Rückerstattungspflicht

als

einer

an

das

Recht

gebundenen

versicherungsmässigen

Sanktion

ohne

pönalen

Charakter,

die

lediglich

verhindern

will,

dass

der

Versicherte

von

der

Versicherung

mehr

erhält,

als

dem

Gesetz

entspricht,

widersprechen,

wenn

ein

Bezüger

von

Ergänzungs leistungen

im

Rückforderungsprozess

nicht

Tatsachenänderungen

zu

seinen

Gunsten

"einredeweise"

geltend

machen

könnte

( Urteil

des

Sozial versicherungs gerichts

ZL.2014.00075

vom

E. 3.3 Auf

der

Ausgabenseite

ist

d ie

geltend

gemachte

Mietzinserhöhung

per

1.

Oktober

2022

von

Fr.

1'325.--

auf

Fr.

1'425.--

unbestritten

und

ausgewiesen

(Urk.

13/36).

Die

Beschwerdegegnerin

berücksichtigte

diese

ab

März

202 3

(vorstehend

E.

2. 3 .4),

hätte

sie

indes

bereits

ab

Dezember

202 2

berücksichtigen

müssen .

E. 3.4 Auf

der

Einnahmenseite

ist

insbesondere

die

Position

des

anrechenbaren

Erwerbseinkommens

zu

prüfen.

Invaliden

wird

als

Erwerbseinkommen

grundsätzlich

der

Betrag

angerechnet,

den

sie

im

massgebenden

Zeitabschnitt

tatsächlich

verdient

haben

(vorstehend

E.

1.4).

Wird

von

einem

Teilinvaliden

der

Grenzbetrag

von

Art.

14a

Abs.

2

lit.

a

ELV

nicht

erreicht,

gilt

die

widerlegbare

Vermutung

eines

Verzichts

auf

Einkünfte

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

(vorstehend

E.

1.4).

D ie

Anrechnung

eines

Verzichtseinkommens

setzt

voraus,

dass

d er

Versicherte

aus

von

ihm

zu

vertretenden

Gründen

seine

Resterwerbsfähigkeit

nicht

ausnützt,

indem

er

-

in

Verletzung

seiner

Schadenminderungspflicht

-

von

der

Ausübung

einer

möglichen

und

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

absieht.

Im

Bereich

der

Ergänzungsleistungen

gilt

der

Grundsatz,

dass

das

mögliche

Erwerbseinkommen

unter

Berücksichtigung

aller

Umstände

des

Einzelfalles

-

wie

namentlich

Alter,

Gesundheitszustand,

Sprachkenntnisse,

Ausbildung,

bisherige

Tätigkeit

und

konkrete

Arbeitsmarktlage

-

zu

ermitteln

ist

(BGE

141

V

343

E.

5.1-2) .

Betreffend

gesundheitliche

Beeinträchtigungen

haben

sich

die

EL-Stellen

zwar

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsbemessung

der

IV-Stelle

zu

halten.

Bei

einer

Änderung

des

Gesundheitszustands

seit

der

rechtskräftigen

IV-Verfügung

kann

und

muss

hingegen

die

EL-Stelle

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlich keit

selbständig

prüfen,

ob

die

EL-berechtigte

Person

das

hypothetische

Erwerbseinkommen

gemäss

Art.

14a

Abs.

2

ELV

tatsächlich

erzielen

kann

( Carigiet/Koch,

S.

216

Rz.

545

mit

Verweis

auf

die

Urteile

des

Bundesgerichts

P

6/04

vom

4.

April

2005

und

9C_827/2018

vom

20.

März

2019

[E.

6.1]).

E. 3.5 Unbestritten ermassen

erzielte

der

Beschwerdeführer

durch

seine

Tätigkeit

als

Hauswart

seit

vielen

Jahren

ein

monatliches

Bruttoeinkommen

von

rund

Fr.

2'000.- -,

was

auf

der

Einnahmenseite

zu

einem

Nettoerwerbseinkommen

von

rund

Fr.

22'464.-

führte

( vgl.

vorstehend

E.

2. 3 .5

und

E.

2. 6 ,

den

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

[IK ;

Urk.

13/14/4]

sowie

Urk.

13/21

Punkt

5 ).

Belegt

sind

sodann

folgende

Überweisungen

vom

Bankkonto

des

Beschwerdeführers

an

eine

Person

namens

B.___

(Urk.

13/45/ 4 - 5

und

Urk.

13/45/9- 10): - Fr.

676.--

am

E. 3.6 Unklar

ist,

ob

und

inwie weit

die

Beschwerdegegnerin

diese

Überweisungen

und

die

daraus

resultierenden

Mindereinnahmen

des

Beschwerdeführers

in

de r

Position

«Nettoerwerbseinkommen»

von

Fr.

18'780 .--

in

den

Monaten

Dezember

2022

bis

März

2023

(vorstehend

E.

2. 3 .1-4)

berücksichtigt

hat.

Jedenfalls

hat

die

Beschwerdegegnerin

hier

nicht

de n

Betrag

von

Fr.

17'220.--

eingesetzt ,

den

der

Beschwerdeführer

errechnet

hat

(vgl.

E.

2. 6 )

und

der

gestützt

auf

dessen

bislang

unwidersprochenen

Ausführungen

rechnerisch

als

korrekt

erscheint.

Während

die

Annahme

eine s

Nettoerwerbseinkommens

von

Fr.

22'464.--

für

den

April

2023

(vgl.

E.

2. 3 .5)

auch

gemäss

Standpunkt

des

Beschwerdeführers

plausibler weise

als

korrekt

erscheint

(vgl.

E.

2. 6 ),

ist

derzeit

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

diesen

Wert

nicht

auch

im

Mai

2023

eingesetzt

hat,

sondern

hier

nur

vom

Mindesterwerbseinkommen

von

Fr.

20'100 .--

ausging

(vgl.

E.

2. 3 .5).

E. 3.7 Fest

steht

jedenfalls,

dass

die

Beschwerdegegnerin

auch

von

Juni

bis

November

2023

weiterhin

von

einem

Mindesterwerbseinkommen

von

Fr.

20'100 .--

ausging

(vgl.

E.

2. 3 .5) ,

obwohl

der

Beschwerdeführer

gemäss

bisher

unwidersprochener

Sachdarstellung

ab

Juni

2023

nicht

mehr

arbeitete

und

weiterhin

ein

Krankentaggeld

bezog.

Gemäss

Leistungszusammenstellung

der

Visana

leistete

diese

das

Taggeld

ab

6.

November

2022

(bis

mindestens

Ende

September

2023 )

aufgrund

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

13/40/12) ,

dies

zwischenzeitlich

im

Rahmen

eines

stationären

Aufent halts

im

Pflegeheim

(Urk.

13/40/1-2).

In

den

Akten

finden

sich

die

zurückgeforderten

Krankenkosten

mitbegründende

-

Rechnungen

des

C.___

in

D.___

für

einen

Aufenthalt

im

Pflegezentrum

E.___

im

Zeitraum

3.

März

bis

E. 3.8 Der

Sachverhalt

erweist

sich

demnach

in

medizinischer

Sicht

als

ungenügend

abgeklärt.

Es

kann

derzeit

nicht

beurteilt

werden,

ob

dem

Beschwerdeführer

ab

Juni

2023

oder

gar

schon

zuvor

ein

Verzichtseinkommen

anzurechnen

ist

oder

nicht .

Hinzu

kommt

die

fehlende

Berücksichtigung

des

höheren

Mietzinses

ab

Dezember

2022

( E.

3.3)

sowie

Unklarheiten

betreffend

die

korrekte

Berechnung

des

Nettoerwerbseinkommens

in

den

Monaten

Dezember

2022

bis

Mai

2023

durch

die

Beschwerdegegnerin

(E.

3.6).

Weshalb

der

Beschwerdeführer

der

Ansicht

ist,

die

Beschwerdegegnerin

hätte

in

ihrem

Einspracheentscheid

vom

15.

Januar

2024

auch

seinen

EL-Anspruch

für

die

Zeit

bis

Januar

2024

festlegen

müssen

(E.

2. 6 ),

erhellt

nicht.

Unveränderter

Streitgegenstand

bilden

seit

den

Verfügungen

vom

14.

November

2023

der

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

beziehungsweise

der

Rückforderungs anspruch

der

Beschwerdegegnerin

für

den

Zeitraum

vom

Dezember

2022

bis

November

2023.

E. 3.9 Die

Sache

ist

daher

zur

Abklärung

des

Gesundheitszustands

und

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

sowie

zur

Neuberechnung

der

Zusatz leistungen

von

Dezember

2022

bis

November

2023

und

eines

allfälligen

in

diesem

Zeitraum

entstandenen

Rückforderungsanspruchs

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Selbstredend

wird

sie

dabei

auch

die

Rückforderung

der

Krankheitskosten

nochmals

einer

Überprüfung

zu

unterziehen

haben,

weshalb

sich

Weiterungen

hierzu

derzeit

erübrigen

(vgl.

vorstehend

E.

2. 7 ).

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Kloten, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Stadt

K loten - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBoller

E. 5 lit.

c

ELG).

Jedoch

ist

Invaliden

unter

60

Jahren

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

bis

unter

E. 5.1 mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.2

und

E.

4.1.2).

Sowohl

die

tatsächlich

erzielten

Erwerbseinkommen

nach

Abs.

1

als

auch

die

pauschalen

Mindesteinkommen

nach

Abs.

2

sind

im

Sinne

von

Art.

E. 6 0

%

als

Erwerbseinkommen

mindestens

der

Höchstbetrag

für

den

Lebensbedarf

von

Alleinstehenden

nach

Art.

E. 6.1 mit

Hinweisen).

Personen,

die

auf

Grund

eines

Einnahmenüberschusses

keinen

Anspruch

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

haben,

haben

Anspruch

auf

die

Vergütung

der

Krankheits-

und

Behinderungs kosten,

die

den

Einnahmenüberschuss

übersteigen

(Abs.

6) .

E. 6.4 %

von

einem

jährlichen

Nettolohn

von

Fr.

22'464 .--

auszugehen.

Ab

Dezember

2022

habe

er

seine

Tätigkeit

als

Hauswart

jedoch

nur

noch

teilweise

ausüben

können

und

habe

seinen

Stellvertreter

im

Zeitraum

Dezember

2022

bis

März

2023

(4

Monate)

mit

insgesamt

Fr.

1'748 .--

entschädigt ,

was

jährlichen

Mindereinnahmen

von

Fr.

5'244.--

(3

x

Fr.

1'748.--)

entspreche

Es

sei

daher

für

die

Zeit

von

Dezember

2022

bis

März

2023

von

einem

jährlichen

Nettoeinkommen

in

Höhe

von

Fr.

17'220 .--

( Fr.

22'264 .--

Fr.

5'244--)

und

für

die

Monate

April

und

Mai

2023

von

Fr.

22'464 .--

auszugehen

(Ziff.

B. 4.b).

Es

stehe

somit

fest,

dass

der

Rückerstattungsbetrag

erheblich

zu

reduzieren

sei,

wobei

auch

die

Rückforderung

der

Krankheitskosten

neu

festzulegen

sei.

Schlussendlich

sei

auch

sein

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

für

die

Zeit

bis

Januar

2024

festzulegen

(Ziff.

B.5). 2. 7

Die

Beschwerdegegnerin

übersah

anlässlich

des

angefochtenen

Einsprache entscheid s ,

dass

sie

am

14.

November

2023

die

Rückerstattung

nicht

nur

von

Fr.

4'740 .--

an

Zusatzleistungen,

sondern

auch

von

Fr.

5'346.20

an

Prämien verbilligungen

sowie

von

Fr.

14'132.70

an

Krankheitskosten

verfügt

( vgl.

auch

Urk.

1

S.

2

Ziff.

B.

1)

und

der

Beschwerdeführer

in

der

Folge

beantragt

hatte,

es

seien

gar

keine

Rückzahlungen

zu

erheben

(vgl.

E.

2. 4 ) ,

weshalb

auch

die

Rückzahlung

der

Krankheitskosten

zum

Streitgegenstand

gehört

(vgl.

E.

E. 10 Abs.

1

lit.

a

Ziff.

1

ELG

anzurechnen

(Art.

14a

Abs.

2

lit.

b

i.

V.

m.

lit.

a

ELV).

Wird

der

Grenzbetrag

in

Art.

14a

Abs.

2

lit.

a

ELV

nicht

erreicht,

insbesondere

wenn

keine

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

wird,

gilt

die

Vermutung

eines

Verzichts

auf

Einkünfte

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG.

Diese

Vermutung

kann

durch

den

Nachweis,

dass

invaliditätsfremde

Gründe

wie

Alter,

mangelhafte

Ausbildung

und

Sprachkenntnisse,

persönliche

Umstände

oder

die

Arbeitsmarktsituation

die

Verwer tung

der

Resterwerbsfähigkeit

übermässig

erschweren

oder

verun möglichen,

widerlegt

werden.

Massgebend

für

die

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

ist

daher

das

hypothetische

Einkommen,

das

d er

Versicherte

tatsächlich

realisieren

könnte .

Gelingt

dieser

Nachweis

nicht,

ist

das

hypothetische

Einkommen

in

der

Höhe

des

Grenzbetrages

nach

Art.

14a

Abs.

2

lit.

a

ELV

anzurechnen

(BGE

141

V

343

E.

E. 11 Abs.

1

lit.

a

ELG

zu

privilegieren

(Abzug

Freibetrag,

zwei

Drittel

vom

Restbetrag;

BGE

117

V

287

E.

3c

a.E.;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_293/2009

vom

4.

Dezember

2009

E.

E. 14 ELG

vergüten

die

Kantone

den

Bezügerinnen

und

Bezügern

einer

jährlichen

Ergänzungsleistung

die

ausgewiesenen,

im

laufenden

Jahr

entstandenen

Krankheitskosten

gemäss

der

in

Abs.

1

genannten

abschliessenden

Aufzählung

(BGE

147

V

312

E.

E. 16 Abs.

1

ZLG).

Für

die

Berechnung

der

Beihilfe

wird

gemäss

§

E. 17 Abs.

1

ZLG

auf

die

Bedarfsrechnung

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichteten

Ergänzungsleistungen

als

anrechenbare

Einnahmen

behandelt

werden

(lit.

a)

und

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

bei

zu

Hause

wohnenden

Personen

um

den

Höchstbetrag

der

Beihilfe

erhöht

wird

(lit.

b).

Die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

finden

gemäss

§

15

ZLG

entsprechende

Anwendung,

soweit

für

die

Beihilfe

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

1. 7

Nach

Art.

3

der

Verordnung

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(AHV/IV) ,

Gemeinde zuschuss ,

der

Stadt

Kloten

(Version

in

Kraft

vom

27.

Juni

2006

bis

28.

Februar

2025,

nachfolgend

ZLV

K loten )

wird

f ür

die

Berechnung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

auf

die

Bedarfsberechnung

für

die

gesetzliche

Beihilfe

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichtete

Beihilfe

als

Einnahme

angerechnet

wird

(Abs.

1).

Bei

zu

Hause

wohnenden

Personen

wird

insbesondere

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

gemäss

Art.

3a

Abs.

1

erhöht

(Abs.

2

lit.

a),

und

zwar

für

Alleinstehende

um

Fr.

1'800 .--

(vgl.

Art.

3a

Abs.

1

lit.

a) .

1. 8

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

( ATSG )

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

S.

134

Rz.

346).

Die

Pflicht

zur

Rück erstattung

unrechtmässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzurechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht

(Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3.

Auflage

2015,

Rz.

8

zu

Art.

25

ATSG).

Gemäss

§

E. 19 Abs.

5

ZLG

sind

unrechtmässig

bezogene

Beihilfen

ebenfalls

zurückzuerstatten.

Art.

25

Abs.

1

und

2

ATSG

sowie

Art.

2-5

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

finden

sinngemäss

Anwendung.

Dies

gilt

gestützt

auf

§

19a

Abs.

3

ZLG

und

§

E. 22 November

2023

(Urk.

13/45)

brachte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

vor,

der

Mietzins

sei

in

den

Monaten

Dezember

202 2

bis

Februar

202 3

bereits

über

den

zulässigen

Maximalwerten

gelegen,

diese

seien

aber

nicht

ausgeschöpft

worden.

Ab

Ende

November

202 2

habe

er

bei

seiner

Erwerbstätigkeit

als

Hauswart

für

den

Liegenschaftenunterhalt

nur

noch

administrative

Aufgaben

ausführen

können,

für

manuelle

Arbeiten

habe

er

seinen

Stellvertreter

entschädigen

müssen.

Die

vereinbarten

Fr.

2'000 .--

pro

Monat

habe

er

bis

Ende

Mai

2023

erhalten,

dann

sei

der

Auftrag

komplett

an

seinen

Stellvertreter

gegangen.

Die

effektiven

Erwerbseinnahmen

im

Jahr

2023

hätten

daher

nur

Fr.

8'928.- -

betragen

(Fr.

10'000.- -

minus

Fr.

1'072.--).

Bedingt

durch

den

bestehenden

EL-Anspruch

könnten

keine

Rückzahlungen

erhoben

werden.

2. 5

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Einsprachee ntscheid

(Urk.

2),

ihr

seien

die

Mietzinsänderung

sowie

der

Wegfall

des

Einkommens

erst

im

Verlauf

der

periodischen

Überprüfung

gemeldet

worden.

Somit

könnten

die

erhöhten

Ausgaben

nicht

rückwirkend

angerechnet

werden.

Die

Krankentaggeld versicherung

(hingegen)

werde

ab

Anspruchsbeginn

rückwirkend

als

Einkommen

angerechnet.

Die

Meldepflicht

sei

verletzt

worden,

erhöhte

Leistungen

würden

grundsätzlich

von

Beginn

des

Monats

an

ausgerichtet,

in

welchem

die

Änderung

gemeldet

worden

sei.

Somit

sei

die

rückwirkende

Berechnung

mit

Rückerstattungs verfügung

vom

14.

November

2023

über

Fr.

4'740.--

rechtmässig

und

letztere

nicht

zu

beanstanden

(E.

3).

2. 6

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

in

seiner

Beschwerde

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

es

sei

bei

der

Ermittlung

des

Rückerstattungsbetrags

von

den

Verhältnissen

auszugehen,

wie

sie

im

Zeitraum,

auf

den

sich

die

Rückerstattung

beziehe,

tatsächlich

bestanden

hätten .

Auch

Rechnungspositionen,

die

zugunsten

des

Versicherten

korrigiert

werden

müssten,

seien

zu

berücksichtigen

(Ziff.

B. 2).

So

habe

sich

der

Mietzins

ab

dem

1.

Oktober

2022

von

Fr.

1'325.--

auf

Fr.

1'425 .--

pro

Monat

erhöht

(Ziff.

B. 3).

Sodann

sei

insbesondere

ausgewiesen,

dass

er

seit

Dezember

2022

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

in

der

Lage

gewesen

sei,

das

zuvor

erzielte

Erwerbseinkommen

weiterhin

zu

erwirtschaften,

weshalb

ab

Dezember

2022

von

der

Anrechnung

eines

Mindesterwerbseinkommens

abzusehen

sei

(Ziff.

B. 4.a).

Grundsätzlich

sei

bei

einem

monatlichen

Bruttolohn

von

Fr.

2'000.--

von

einem

jährlichen

Bruttolohn

von

Fr.

24'000 .--

beziehungs weise

abzüglich

der

Sozialversicherungsbeiträge

von

E. 27 Januar

2016

E.

E. 29 Dezember

2022

- Fr.

156.--

am

E. 30 April

2023

(Urk.

13/35/1 -3 )

und

der

entsprechende

Betreuungsvertrag

(Urk.

13/11) .

Am

9.

Oktober

2023

gab

der

Beschwerdeführer

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

an,

ein

weiterer

Aufenthalt

im

Pflegezentrum

E.___

sei

nicht

vorgesehen

(Urk.

13/34

S.

2 ).

Weiter

liegt

ein

ä rztliches

Zeugnis

von

Dr.

med .

F.___ ,

Facharzt

für

Chirurgie

sowie

für

Neurochirurgie,

in

den

Akten,

welches

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

wegen

Krankheit

vom

1.

September

bis

E. 31 Dezember

2023

attestiert

(Urk.

13/31).

Weitere

Arbeitsunfähigkeitsatteste

ab

dem

6.

November

2022

finden

sich

in

der

teilweise

unleserlichen

Kontrollkarte

der

Visana

(Urk.

13/29).

Angesichts

dessen,

dass

die

Krankentaggeldversicherung

ab

6.

November

2022

sicher

bis

zum

September

2023,

allem

Anschein

nach

jedoch

für

den

gesamten

die

Rückforderung

betreffenden

Zeitraum

von

Dezember

2022

bis

November

2023

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

anerkannt

hat,

bestehen

grundsätzlich

gewichtige

Anhaltspunkte

für

das

Bestehen

einer

solchen.

Andererseits

hat

der

Beschwerdeführer

in

der

ersten

Hälfte

dieses

Zeitraums

nämlich

von

Dezember

2022

bis

Mai

2023

trotz

der

vollständigen

Krank schreibung

seine

Arbeitstätigkeit

als

Hauswart

in

lediglich

leicht

reduziertem

Umfang

weitergeführt .

Insofern

kann

aus

den

auch

ab

Juni

2023

weiterhin

erfolgten

Krankent aggeldzahlungen

nach

dem

aktuellen

Aktenstand

nicht

direkt

auf

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ab

diesem

Zeitpunkt

geschlossen

werden.

Dies

umso

weniger,

als

keine

näheren

Angaben

des

Beschwerdeführers

zu

seiner

Krankheit

gemacht

wurden,

keinerlei

Arztberichte

im

Recht

sowie

allfällige

Diagnosen

und

funktionelle

Einschränkungen

derzeit

im

Dunkeln

liegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00013 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 24.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

den

Beistand

Y.___ gegen Stadt

Kloten Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1965,

bezieht

eine

halbe

Invalidenrente

der

ersten

und

zweiten

Säule

(vgl.

Urk.

13/27-28)

und

Zusatzleistungen

seiner

Wohnsitzgemeinde

Kloten .

Am

16.

März

2023

leitete

die

Abteilung

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

der

Stadt

Kloten

(nachfolgend

Durchführungsstelle)

die

p eriodische

Überprüfung

der

Zusatzleistungen

ein

(Urk.

13/9).

Am

24.

März

2023

reichte

der

Versicherte

das

betreffende

ausgefüllte

Formular

samt

Beilagen

ein

(Urk.

13/10-11).

Dabei

nannte

er

auf

die

Frage,

ob

er

in

den

letzten

drei

Jahren

Taggelder

erhalten

habe,

ein

solches

der

Visana

Services

AG

(Visana)

über

Fr.

67.--

( Urk.

13/10

Ziff.

8.7).

Am

4.

April

2023

forderte

die

Durchführungsstelle

den

Versicherten

zur

Einreichung

weiterer

Unterlagen

auf

(Urk.

13/12)

und

ermahnte

ihn

am

29.

Juni

2023

nochmals

hierzu

(Urk.

13/16).

Mit

E-Mail

vom

12.

Juli

2023

teilte

die

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

A.___

(nachfolgend:

KESB)

der

Durchführungsstelle

mit,

es

werde

derzeit

eine

Beistandschaft

geprüft,

und

bat

um

Fristerstreckung

bis

Ende

September

2023

(Urk.

13/19).

Mit

Entscheid

der

KESB

vom

10.

August

2023

wurde

für

den

Versicherten

eine

Vertretungs beistandschaft

mit

Einkommens-

und

Vermögensverwaltung

nach

Art.

394

Abs.

1

i.V.m.

Art.

395

Abs.

1

und

2

des

Schweizerischen

Zivil gesetzbuches

(ZGB)

errichtet

und

Y.___

zum

Beistand

ernannt

(Urk.

13/20

=

Urk.

4 ).

Dieser

beantwortete

am

23.

September

2023

die

v on

der

Durchführungsstelle

aufgeworfenen

Fragen

(Urk.

13/21)

und

reichte

gleichentags

(Urk.

13/ 22-32)

sowie

a m

29.

September

2023

(Urk.

13/33)

und

am

9.

Oktober

2023

(Urk.

13/34-38)

weitere

Unterlagen

ein.

In

der

Folge

holte

die

Durchführungsstelle

bei

der

Visana

weitere

Auskünfte

ein

(vgl.

Urk.

13/40) ,

welche

ergaben,

dass

der

Versicherte

seit

dem

6.

November

2022

ein

Krankentaggeld

von

Fr.

67.--

pro

Tag

bezog

(Urk.

13/40/2+12).

Mit

Verfügung

vom

14.

November

2023

nahm

die

Durchführungsstelle

eine

rückwirkende

Anrechnung

der

Krankentaggelder

vor

und

verneinte

ab

Dezember

2022

wegen

Einnahmenüberschusses

einen

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

(Urk.

13/41

=

Urk.

3).

Mit

Rückerstattungsverfügung

gleichen

Datums

(Urk.

13/43)

verpflichtete

die

Durchführungsstelle

den

Versicherten

zur

Rückerstattung

der

vo n

Dezember

2022

bis

November

2023

ausgerichteten

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'218.90

(Dispositivziffer

1),

wobei

die

Rückerstattung

wie

folgt

geltend

gemacht

werde:

die

v on

der

Stadt

Kloten

zu

viel

bezahlten

Leistungen

von

Fr.

18'872.70

seien

an

diese

zu

überweisen,

während

die

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA)

zu

viel

bezahlten

Prämienverbilligungen

von

Fr.

5'346.20

über

die

Krankenkasse

zurückgefordert

würden

(Dispositivziffer

2).

1.2

Die

gegen

die

beide n

Verfügungen

der

Durchführungsstelle

vom

14.

November

2023

erhob ene

Einsprache

de s

Versicherte n

(Urk.

13/45)

wies

die

Durchführungs stelle

mit

Entscheid

vom

15.

Januar

2024

ab

(Urk.

13/46

=

Urk.

2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

8.

Februar

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

15.

Januar

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

der

Rückerstattungsbetrag

sei

neu

festzulegen,

für

die

Festlegung

des

Rückerstattungsbetrags

sei

die

Angelegenheit

nötigenfalls

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen;

es

seien

ihm

die

ihm

gesetzlich

zustehenden

Leistungen,

insbesondere

auch

für

die

Zeit

bis

zum

Erlass

des

Einspracheentscheids

auszurichten

(Urk.

1

S.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

am

4.

April

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

12),

was

dem

Beschwerdeführer

am

8.

April

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

14) . Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungs leistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

für

Personen,

die

für

längere

Zeit

in

einem

Heim

oder

Spital

leben

gegebenenfalls

Zuschüsse

19a

ZLG)

ausge richtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Die

Gemeinden

können

schliesslich

im

Sinne

von

gemeindeeigenen

Leistungen

Gemeindezuschüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

1. 3

Sinn

und

Zweck

der

Ergänzungsleistungen

ist

eine

angemessene

Deckung

des

Existenzbedarfs

bedürftiger

Rentner

der

Alters-

und

Hinterlassenen-

sowie

der

Invaliden versicherung

(vgl.

Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundes verfassung ,

BV;

BGE

139

V

574

E.

3.3.3;

vgl.

auch

BGE

143

V

9

E.

6.2).

Ihnen

soll

ein

regelmässiges

Mindesteinkommen

gesichert

werden

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_558/2013

vom

12.

November

2013

E.

3.1.2 ).

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

gemäss

Art.

9

Abs.

1

ELG

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

folgenden

Beträge:

a.

der

höchsten

Prämienverbilligung,

die

der

Kanton

für

Personen

festgelegt

hat,

die

weder

Ergänzungsleistungen

noch

Sozialhilfe

beziehen;

b.

60

Prozent

des

Pauschalbetrages

für

die

obligatorische

Kranke n

pflege versicherung

nach

Art.

10

Abs.

3

lit.

d

ELG. 1.4

Als

Einnahmen

werden

unter

anderem

grundsätzlich

zwei

Drittel

der

Erwerbseinkünfte

sowie

Renten,

Pensionen

und

andere

wiederkehrende

Leistungen,

einschliesslich

der

Renten

der

AHV

und

der

IV

angerechnet

(Art.

11

Abs.

1

lit.

a

und

d

ELG).

Invaliden

wird

als

Erwerbseinkommen

grundsätzlich

der

Betrag

angerechnet,

den

sie

im

massgebenden

Zeitabschnitt

tatsächlich

verdient

haben

(Art.

14a

Abs.

1

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung ,

ELV,

in

Verbindung

mit

Art.

9

Abs.

5

lit.

c

ELG).

Jedoch

ist

Invaliden

unter

60

Jahren

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

bis

unter

6 0

%

als

Erwerbseinkommen

mindestens

der

Höchstbetrag

für

den

Lebensbedarf

von

Alleinstehenden

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

a

Ziff.

1

ELG

anzurechnen

(Art.

14a

Abs.

2

lit.

b

i.

V.

m.

lit.

a

ELV).

Wird

der

Grenzbetrag

in

Art.

14a

Abs.

2

lit.

a

ELV

nicht

erreicht,

insbesondere

wenn

keine

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

wird,

gilt

die

Vermutung

eines

Verzichts

auf

Einkünfte

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG.

Diese

Vermutung

kann

durch

den

Nachweis,

dass

invaliditätsfremde

Gründe

wie

Alter,

mangelhafte

Ausbildung

und

Sprachkenntnisse,

persönliche

Umstände

oder

die

Arbeitsmarktsituation

die

Verwer tung

der

Resterwerbsfähigkeit

übermässig

erschweren

oder

verun möglichen,

widerlegt

werden.

Massgebend

für

die

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

ist

daher

das

hypothetische

Einkommen,

das

d er

Versicherte

tatsächlich

realisieren

könnte .

Gelingt

dieser

Nachweis

nicht,

ist

das

hypothetische

Einkommen

in

der

Höhe

des

Grenzbetrages

nach

Art.

14a

Abs.

2

lit.

a

ELV

anzurechnen

(BGE

141

V

343

E.

3.3

und

E.

5.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.2

und

E.

4.1.2).

Sowohl

die

tatsächlich

erzielten

Erwerbseinkommen

nach

Abs.

1

als

auch

die

pauschalen

Mindesteinkommen

nach

Abs.

2

sind

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

zu

privilegieren

(Abzug

Freibetrag,

zwei

Drittel

vom

Restbetrag;

BGE

117

V

287

E.

3c

a.E.;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_293/2009

vom

4.

Dezember

2009

E.

3.3

und

P

35/06

vom

9.

Oktober

2007

E.

5.2.1;

Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

213

Rz.

538). 1.5

Nach

Art.

14

ELG

vergüten

die

Kantone

den

Bezügerinnen

und

Bezügern

einer

jährlichen

Ergänzungsleistung

die

ausgewiesenen,

im

laufenden

Jahr

entstandenen

Krankheitskosten

gemäss

der

in

Abs.

1

genannten

abschliessenden

Aufzählung

(BGE

147

V

312

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Personen,

die

auf

Grund

eines

Einnahmenüberschusses

keinen

Anspruch

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

haben,

haben

Anspruch

auf

die

Vergütung

der

Krankheits-

und

Behinderungs kosten,

die

den

Einnahmenüberschuss

übersteigen

(Abs.

6) . 1.6

Die

Ausrichtung

von

Beihilfen

im

Kanton

Zürich

setzt

nach

§

13

Abs.

1

ZLG

voraus,

dass

die

Person

die

Voraussetzungen

für

Ergänzungsleistungen

gemäss

Art.

4-6

ELG

erfüllt

und

in

den

letzten

25

Jahren

vor

der

Gesuchstellung

während

einer

Mindestdauer

im

Kanton

gewohnt

hat.

Kein

Anspruch

auf

Beihilfen

besteht,

wenn

das

gemäss

ELG

ermittelte

Reinvermögen

bei

Einzelpersonen

Fr.

37'500 .--

übersteigt

13

Abs.

4

lit.

a

ZLG).

Der

jährliche

Höchstanspruch

auf

Beihilfe

beträgt

für

Alleinstehende

Fr.

2'420.--

16

Abs.

1

ZLG).

Für

die

Berechnung

der

Beihilfe

wird

gemäss

§

17

Abs.

1

ZLG

auf

die

Bedarfsrechnung

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichteten

Ergänzungsleistungen

als

anrechenbare

Einnahmen

behandelt

werden

(lit.

a)

und

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

bei

zu

Hause

wohnenden

Personen

um

den

Höchstbetrag

der

Beihilfe

erhöht

wird

(lit.

b).

Die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

finden

gemäss

§

15

ZLG

entsprechende

Anwendung,

soweit

für

die

Beihilfe

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

1. 7

Nach

Art.

3

der

Verordnung

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(AHV/IV) ,

Gemeinde zuschuss ,

der

Stadt

Kloten

(Version

in

Kraft

vom

27.

Juni

2006

bis

28.

Februar

2025,

nachfolgend

ZLV

K loten )

wird

f ür

die

Berechnung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

auf

die

Bedarfsberechnung

für

die

gesetzliche

Beihilfe

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichtete

Beihilfe

als

Einnahme

angerechnet

wird

(Abs.

1).

Bei

zu

Hause

wohnenden

Personen

wird

insbesondere

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

gemäss

Art.

3a

Abs.

1

erhöht

(Abs.

2

lit.

a),

und

zwar

für

Alleinstehende

um

Fr.

1'800 .--

(vgl.

Art.

3a

Abs.

1

lit.

a) .

1. 8

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

( ATSG )

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

S.

134

Rz.

346).

Die

Pflicht

zur

Rück erstattung

unrechtmässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzurechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht

(Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3.

Auflage

2015,

Rz.

8

zu

Art.

25

ATSG).

Gemäss

§

19

Abs.

5

ZLG

sind

unrechtmässig

bezogene

Beihilfen

ebenfalls

zurückzuerstatten.

Art.

25

Abs.

1

und

2

ATSG

sowie

Art.

2-5

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

finden

sinngemäss

Anwendung.

Dies

gilt

gestützt

auf

§

19a

Abs.

3

ZLG

und

§

22

der

Zusatzleistungsverordnung

(ZLV)

auch

für

die

kantonalrechtlichen

Zuschüsse.

Schliesslich

sind

auch

unrechtmässig

bezogene

Gemeindezuschüsse

der

Stadt

K loten nach

denselben

Grundsätzen

zurückzuerstatten

(Art.

1

Abs.

3

ZLV

K loten i.V.m.

§19

Abs.

5

ZLG) .

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hat

den

Beschwerdeführer

mit

Rückerstattungs verfügung

vom

14.

November

2023

unter

anderem

zur

Rückerstattung

von

Prämienverbilligungen

von

Fr.

5'346.20

verpflichtet,

welche

sie

über

die

Krankenkasse

zurückfordern

möchte

(vorstehend

Sachverhalt

1.1).

Indes

ist

die

Krankenversicherung

für

die

erfolgte

Entgegennahme

der

Beträge

für

die

Prämienverbilligung

als

blosse

Inkasso-

respektive

Zahlstelle

zu

qualifizieren .

Folglich

trifft

sie

diesbezüglich

auch

keine

Rückerstattungspflicht

im

Sinne

von

Art.

2

Abs.

1

lit.

b

ATSV.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

demnach

die

hier

zu

prüfende

Rückforderung

auch

der

Prämienverbilligung

vom

Beschwerdeführer

als

Versichertem

einzufordern

( BGE

147

V

369

E.

4.3.3-4.4).

Nachdem

die

Prämienverbilligungen

im

System

der

Ergänzungsleistungen

integriert

sind,

erscheint

eine

isolierte

Prüfung

der

entsprechenden

Rückerstattungspflicht

weder

angezeigt

noch

möglich

(vgl.

Carigiet/Koch,

S.

177

Rz.

438

f.).

Streitgegenstand

ist

demnach

vorliegend

die

in

Dispositivziffer

1

der

Rückerstattungs verfügung

vom

14.

November

2023

angeordnete

Rück erstattungs verpflichtung

über

Fr.

24'218.90

(Sachverhalt

E.

1.1;

vgl.

auch

Urk.

1

Ziff.

B.1).

2.2

Nebst

den

Prämienverbilligungen

von

Fr.

5'346.20

setzt

sich

der

weitere

Rückforderungsbetrag

von

Fr.

18 ' 872.70

gemäss

der

Rückerstattungsverfügung

vom

14.

November

2023

(Urk.

13/43)

wie

folgt

zusammen:

- Ergänzungsleistungen

Fr.

516. -- - Beihilfen

Fr.

2'424. -- - Gemeindezuschuss

Fr.

1'800. -- - Krankheitskosten

Fr.

14'132.70

Gemäss

de r

beiliegenden

Berechnungsverfügung

vom

14.

November

2023

als

integrierendem

Bestandteil

seien

diese

Zusatzleistungen

von

Dezember

2022

bis

November

2023

ausgerichtet

worden,

obschon

in

diesem

Zeitraum

richtigerweise

wegen

Einnahmenüberschusses

kein

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

bestanden

habe

(vgl.

Urk.

3).

Ausgeklammert

wurden

in

der

genannten

Berechnungsverfügung

(Urk.

3)

die

Krankheitskosten.

Geleistet

worden

seien

in

den

betreffenden

Monaten

im

Übrigen

folgende

Beträge

(in

Franken): Monat Prämienverbilligung Zusatzleistungen Dezember

2022 417.60 490 Januar

2023 452.60 478 Februar

2023 452.60 478 März

2023 452.60 478 April

2023 446.35 352 Mai

2023 446.35 352 Juni

2023 446.35 352 Juli

2023 446.35 352 August

2023 446.35 352 September

2023 446.35 352 Oktober

2023 446.35 352 November

2023 446.35 352 Total 5'346.20 4’740

Die

Zusatzleistungen

von

Fr.

4'740 .--

gliederten

sich

dabei

wie

in

der

Rückerstattungsverfügung

aufgeführt

in

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

516 .-- ,

Beihilfen

von

Fr.

2 ’ 424 .--

und

Gemeindezuschüsse

von

Fr.

1 ’ 800 .--

auf . 2. 3

Aus

den

Berechnungsblättern

der

Berechnungsverfügung

(Urk.

3 )

ergibt

sich

für

die

einzelnen

Monate

folgendes

Bild : 2. 3 .1

Dezember

2022

(Urk.

3

S.

4-5) : Position Betrag

pro

Jahr

(in

Franken) Allgemeiner

Lebensbedarf 19’610 Miete

(1/1) 15’876 Krankenversicherung 5 ' 011 .20 Total

anerkannte

Ausgaben 40'497.20 Rente

AHV/IV 12’504 Rente

Berufliche

Vorsorge 8’866 Nettoerwerbseinkommen 18’780 Mindesterwerbseinkommen

Art.

14a/b

ELV 19’610 anrechenbar 19’610 abzüglich

Freibetrag

1'000.- 18’610 davon

2/3 12’406 Taggelder

Krankenkasse

netto 20’904 Total

anrechenbare

Einnahmen 54’740 Ergänzungsleistung

inkl.

PV

rechnerisch -14'242.80 Total

Ergänzungsleistung

inkl.

PV 0 2. 3 .2

Januar

2023

(Urk.

3

S.

6-7) :

Position Betrag

pro

Jahr

(in

Franken) Allgemeiner

Lebensbedarf 20’100 Miete

(1/1) 15’876 Krankenversicherung 5'431.20 Total

anerkannte

Ausgaben 41'407.20 Rente

AHV/IV 12’816 Rente

Berufliche

Vorsorge 8’866 Nettoerwerbseinkommen 18’780 Mindesterwerbseinkommen

Art.

14a/b

ELV 20’100 anrechenbar 20’100 abzüglich

Freibetrag

1'000.- 19’100 davon

2/3 12’733 Taggelder

Krankenkasse

netto 24’924 Total

anrechenbare

Einnahmen 59’399 Ergänzungsleistung

inkl.

PV

rechnerisch -17'991.80 Total

Ergänzungsleistung

inkl.

PV 0 2. 3 .3

Im

Februar

2023

wurden

bei

den

Krankentaggeldern

neu

ein

Betrag

von

Fr.

22'512.- -

eingesetzt,

es

resultierten

total

anerkannte

Ausgaben

von

weiterhin

Fr.

41'407.20,

total

anrechenbare

Einnahmen

von

Fr.

56'987.- -

und

eine

rechnerische

Ergänzungsleistung

inkl.

PV

von

-Fr.

15'579.80

(Urk.

3

S.

8-9) . 2. 3 .4

Im

März

2023

wurden

auf

der

Ausgabenseite

bei

der

Position

Miete

ne u

das

Maximum

von

Fr.

17 ’ 040 .--

sowie

in

die

neu

hinzugefügte

Position

« AHV-Beiträge

für

Nichterwerbstätige »

Fr.

539.70

und

auf

der

Einnahmenseite

bei

den

Krankentaggeldern

wieder

wie

im

Januar

2023

ein

Betrag

von

Fr.

24'924 .--

eingesetzt,

es

resultierten

total

anerkannte

Ausgaben

von

Fr.

43'110.90,

total

anrechenbare

Einnahmen

von

Fr.

59'341.- -

(richtig:

Fr.

59'399.- - )

und

eine

rechnerische

Ergänzungsleistung

inkl.

PV

von

-Fr.

16'230.10

(richtig:

minus

Fr.

16'228.10;

Urk.

3

S.

10-11). 2 .3 .5

In

den

Folgemonaten

veränderten

sich

die

Position

Miete

sowie

AHV-Beiträge

für

Nichterwerbstätige

nicht

mehr,

die

Krankentaggelder

bewegten

sich

zwischen

Fr.

24'120.--

und

Fr.

24'924.--,

beim

Nettoerwerbseinkommen

wurde

im

April

2023

Fr.

22'464 .--

eingesetzt,

ab

Mai

2023

wurde

kein

Nettoerwerbseinkommen

mehr

angenommen,

sondern

konstant

Fr.

20'100 .--

als

Mindesterwerbs einkommen

angerechnet .

Die

rechnerische

Ergänzungsleistung

bewegte

sich

zwischen

-Fr.

17'002.10

und

-Fr.

15'426.10

(vgl.

zum

Ganzen

Urk.

3

S.

3-25).

2. 4

In

seiner

Einsprache

vom

22.

November

2023

(Urk.

13/45)

brachte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

vor,

der

Mietzins

sei

in

den

Monaten

Dezember

202 2

bis

Februar

202 3

bereits

über

den

zulässigen

Maximalwerten

gelegen,

diese

seien

aber

nicht

ausgeschöpft

worden.

Ab

Ende

November

202 2

habe

er

bei

seiner

Erwerbstätigkeit

als

Hauswart

für

den

Liegenschaftenunterhalt

nur

noch

administrative

Aufgaben

ausführen

können,

für

manuelle

Arbeiten

habe

er

seinen

Stellvertreter

entschädigen

müssen.

Die

vereinbarten

Fr.

2'000 .--

pro

Monat

habe

er

bis

Ende

Mai

2023

erhalten,

dann

sei

der

Auftrag

komplett

an

seinen

Stellvertreter

gegangen.

Die

effektiven

Erwerbseinnahmen

im

Jahr

2023

hätten

daher

nur

Fr.

8'928.- -

betragen

(Fr.

10'000.- -

minus

Fr.

1'072.--).

Bedingt

durch

den

bestehenden

EL-Anspruch

könnten

keine

Rückzahlungen

erhoben

werden.

2. 5

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Einsprachee ntscheid

(Urk.

2),

ihr

seien

die

Mietzinsänderung

sowie

der

Wegfall

des

Einkommens

erst

im

Verlauf

der

periodischen

Überprüfung

gemeldet

worden.

Somit

könnten

die

erhöhten

Ausgaben

nicht

rückwirkend

angerechnet

werden.

Die

Krankentaggeld versicherung

(hingegen)

werde

ab

Anspruchsbeginn

rückwirkend

als

Einkommen

angerechnet.

Die

Meldepflicht

sei

verletzt

worden,

erhöhte

Leistungen

würden

grundsätzlich

von

Beginn

des

Monats

an

ausgerichtet,

in

welchem

die

Änderung

gemeldet

worden

sei.

Somit

sei

die

rückwirkende

Berechnung

mit

Rückerstattungs verfügung

vom

14.

November

2023

über

Fr.

4'740.--

rechtmässig

und

letztere

nicht

zu

beanstanden

(E.

3).

2. 6

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

in

seiner

Beschwerde

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

es

sei

bei

der

Ermittlung

des

Rückerstattungsbetrags

von

den

Verhältnissen

auszugehen,

wie

sie

im

Zeitraum,

auf

den

sich

die

Rückerstattung

beziehe,

tatsächlich

bestanden

hätten .

Auch

Rechnungspositionen,

die

zugunsten

des

Versicherten

korrigiert

werden

müssten,

seien

zu

berücksichtigen

(Ziff.

B. 2).

So

habe

sich

der

Mietzins

ab

dem

1.

Oktober

2022

von

Fr.

1'325.--

auf

Fr.

1'425 .--

pro

Monat

erhöht

(Ziff.

B. 3).

Sodann

sei

insbesondere

ausgewiesen,

dass

er

seit

Dezember

2022

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

in

der

Lage

gewesen

sei,

das

zuvor

erzielte

Erwerbseinkommen

weiterhin

zu

erwirtschaften,

weshalb

ab

Dezember

2022

von

der

Anrechnung

eines

Mindesterwerbseinkommens

abzusehen

sei

(Ziff.

B. 4.a).

Grundsätzlich

sei

bei

einem

monatlichen

Bruttolohn

von

Fr.

2'000.--

von

einem

jährlichen

Bruttolohn

von

Fr.

24'000 .--

beziehungs weise

abzüglich

der

Sozialversicherungsbeiträge

von

6.4

%

von

einem

jährlichen

Nettolohn

von

Fr.

22'464 .--

auszugehen.

Ab

Dezember

2022

habe

er

seine

Tätigkeit

als

Hauswart

jedoch

nur

noch

teilweise

ausüben

können

und

habe

seinen

Stellvertreter

im

Zeitraum

Dezember

2022

bis

März

2023

(4

Monate)

mit

insgesamt

Fr.

1'748 .--

entschädigt ,

was

jährlichen

Mindereinnahmen

von

Fr.

5'244.--

(3

x

Fr.

1'748.--)

entspreche

Es

sei

daher

für

die

Zeit

von

Dezember

2022

bis

März

2023

von

einem

jährlichen

Nettoeinkommen

in

Höhe

von

Fr.

17'220 .--

( Fr.

22'264 .--

Fr.

5'244--)

und

für

die

Monate

April

und

Mai

2023

von

Fr.

22'464 .--

auszugehen

(Ziff.

B. 4.b).

Es

stehe

somit

fest,

dass

der

Rückerstattungsbetrag

erheblich

zu

reduzieren

sei,

wobei

auch

die

Rückforderung

der

Krankheitskosten

neu

festzulegen

sei.

Schlussendlich

sei

auch

sein

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

für

die

Zeit

bis

Januar

2024

festzulegen

(Ziff.

B.5). 2. 7

Die

Beschwerdegegnerin

übersah

anlässlich

des

angefochtenen

Einsprache entscheid s ,

dass

sie

am

14.

November

2023

die

Rückerstattung

nicht

nur

von

Fr.

4'740 .--

an

Zusatzleistungen,

sondern

auch

von

Fr.

5'346.20

an

Prämien verbilligungen

sowie

von

Fr.

14'132.70

an

Krankheitskosten

verfügt

( vgl.

auch

Urk.

1

S.

2

Ziff.

B.

1)

und

der

Beschwerdeführer

in

der

Folge

beantragt

hatte,

es

seien

gar

keine

Rückzahlungen

zu

erheben

(vgl.

E.

2. 4 ) ,

weshalb

auch

die

Rückzahlung

der

Krankheitskosten

zum

Streitgegenstand

gehört

(vgl.

E.

2.2 ).

Ob

und

inwieweit

Krankheitskosten

von

der

Beschwerdegegnerin

im

Zeitraum

Dezember

2022

bis

November

2023

zu

übernehmen

waren,

hängt

direkt

davon

ab,

ob

der

Beschwerdeführer

hier

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

hatte

oder

sein

Einnahmenüberschuss

zumindest

nicht

zur

Deckung

der

Krankheitskosten

ausreichte

(vgl.

vorstehend

E.

1.5).

Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach

in

erster

Linie,

ob

die

Beschwerdegegnerin

der

Berechnung

des

Leistungsanspruchs

des

Beschwerdeführers

für

den

Zeitraum

von

Dezember

2022

bis

November

2023

korrekte

Einnahmen

und

Ausgaben

zugrunde

gelegt

hat.

Erst

anschliessend

kann

beurteilt

werden,

ob

und

inwiefern

die

Krankheitskosten

zu

Recht

zurückgefordert

wurden

beziehungsweise

inwiefern

d er

diesbezügliche

vorinstanzliche

Verfahrensfehler

noch

weiterer

Erörterung

bedarf. 3.

3.1

Die

rückerstattungspflichtige

Person

hat

grundsätzlich

alle

zu

Unrecht

bezogenen

Ergänzungsleistungen

mit

dem

vollen

Betrag

zurückzuerstatten.

Bei

der

Ermittlung

des

Rückerstattungsbetrages

ist

von

den

Verhältnissen

auszugehen,

wie

sie

im

Zeitraum ,

auf

den

sich

die

Rückerstattung

bezieht,

tatsächlich

bestanden

haben.

Stellt

sich

bei

der

Festsetzung

des

Rückerstattungsbetrags

heraus,

dass

einzelne

Berechnungsposten

zugunsten

der

versicherten

Person

korrigiert

werden

müssen,

sind

diese

bei

der

Festsetzung

des

Rückforderungs betrages

entsprechend

zu

berücksichtigen

( vgl.

Rz.

4620 .01-4620.03

der

Wegleitung

des

BSV

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

Stand

1.

Januar

202 5;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_58/2012

vom

8.

Juni

2012

=

BGE

138

V

298

E.

5 ,

BGE

122

V

19

E.

5 ;

Carigiet/Koch,

S.

136

f.

Rz.

354 ).

3.2

Angesichts

dieser

klaren

und

unmissverständlichen

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

hätte

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

Ermittlung

des

Rückerstattungsbetrages

die

veränderten

Verhältnisse

des

Beschwerdeführers

betreffend

Gesundheitszustand,

Arbeitsfähigkeit,

effektive

Erwerbstätigkeit

und

Wohnkosten

berücksichtigen

müssen.

Ihre

Berufung

auf

Rz.

3742.01

der

WEL

(vgl.

Urk.

2

E.

3)

geht

fehl,

handelt

diese

doch

von

einer

Erhöhung

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

infolge

veränderter

Verhältnisse

und

nicht

von

der

Berücksichtigung

solcher

Veränderungen

im

Rahmen

einer

Rückerstattung.

Im

vorliegenden

Zusammenhang

ist

das

Vorliegen

einer

allfälligen

Meldepflichtverletzung

unerheblich,

die

von

der

Beschwerdegegnerin

postulierte

Berücksichtigung

der

veränderten

Verhältnisse

erst

per

Meldedatum

(vgl.

E.

2. 5 )

findet

keine

rechtliche

Grundlage .

Es

würde

dem

Grundsatz

der

Rückerstattungspflicht

als

einer

an

das

Recht

gebundenen

versicherungsmässigen

Sanktion

ohne

pönalen

Charakter,

die

lediglich

verhindern

will,

dass

der

Versicherte

von

der

Versicherung

mehr

erhält,

als

dem

Gesetz

entspricht,

widersprechen,

wenn

ein

Bezüger

von

Ergänzungs leistungen

im

Rückforderungsprozess

nicht

Tatsachenänderungen

zu

seinen

Gunsten

"einredeweise"

geltend

machen

könnte

( Urteil

des

Sozial versicherungs gerichts

ZL.2014.00075

vom

27.

Januar

2016

E.

2.2.5

mit

Hinweisen

auf

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

Es

sind

demnach

grundsätzlich

die

effektiven

Ausgaben

und

Einnahmen

im

Zeitraum

Dezember

2022

bis

November

2023

massgebend

zur

Berechnung

des

Leistungsanspruchs

des

Beschwerdeführers

beziehungsweise

des

Rückforderungs anspruchs

der

Beschwerdegegnerin. 3.3

Auf

der

Ausgabenseite

ist

d ie

geltend

gemachte

Mietzinserhöhung

per

1.

Oktober

2022

von

Fr.

1'325.--

auf

Fr.

1'425.--

unbestritten

und

ausgewiesen

(Urk.

13/36).

Die

Beschwerdegegnerin

berücksichtigte

diese

ab

März

202 3

(vorstehend

E.

2. 3 .4),

hätte

sie

indes

bereits

ab

Dezember

202 2

berücksichtigen

müssen .

3.4

Auf

der

Einnahmenseite

ist

insbesondere

die

Position

des

anrechenbaren

Erwerbseinkommens

zu

prüfen.

Invaliden

wird

als

Erwerbseinkommen

grundsätzlich

der

Betrag

angerechnet,

den

sie

im

massgebenden

Zeitabschnitt

tatsächlich

verdient

haben

(vorstehend

E.

1.4).

Wird

von

einem

Teilinvaliden

der

Grenzbetrag

von

Art.

14a

Abs.

2

lit.

a

ELV

nicht

erreicht,

gilt

die

widerlegbare

Vermutung

eines

Verzichts

auf

Einkünfte

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

(vorstehend

E.

1.4).

D ie

Anrechnung

eines

Verzichtseinkommens

setzt

voraus,

dass

d er

Versicherte

aus

von

ihm

zu

vertretenden

Gründen

seine

Resterwerbsfähigkeit

nicht

ausnützt,

indem

er

-

in

Verletzung

seiner

Schadenminderungspflicht

-

von

der

Ausübung

einer

möglichen

und

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

absieht.

Im

Bereich

der

Ergänzungsleistungen

gilt

der

Grundsatz,

dass

das

mögliche

Erwerbseinkommen

unter

Berücksichtigung

aller

Umstände

des

Einzelfalles

-

wie

namentlich

Alter,

Gesundheitszustand,

Sprachkenntnisse,

Ausbildung,

bisherige

Tätigkeit

und

konkrete

Arbeitsmarktlage

-

zu

ermitteln

ist

(BGE

141

V

343

E.

5.1-2) .

Betreffend

gesundheitliche

Beeinträchtigungen

haben

sich

die

EL-Stellen

zwar

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsbemessung

der

IV-Stelle

zu

halten.

Bei

einer

Änderung

des

Gesundheitszustands

seit

der

rechtskräftigen

IV-Verfügung

kann

und

muss

hingegen

die

EL-Stelle

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlich keit

selbständig

prüfen,

ob

die

EL-berechtigte

Person

das

hypothetische

Erwerbseinkommen

gemäss

Art.

14a

Abs.

2

ELV

tatsächlich

erzielen

kann

( Carigiet/Koch,

S.

216

Rz.

545

mit

Verweis

auf

die

Urteile

des

Bundesgerichts

P

6/04

vom

4.

April

2005

und

9C_827/2018

vom

20.

März

2019

[E.

6.1]).

3.5

Unbestritten ermassen

erzielte

der

Beschwerdeführer

durch

seine

Tätigkeit

als

Hauswart

seit

vielen

Jahren

ein

monatliches

Bruttoeinkommen

von

rund

Fr.

2'000.- -,

was

auf

der

Einnahmenseite

zu

einem

Nettoerwerbseinkommen

von

rund

Fr.

22'464.-

führte

( vgl.

vorstehend

E.

2. 3 .5

und

E.

2. 6 ,

den

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

[IK ;

Urk.

13/14/4]

sowie

Urk.

13/21

Punkt

5 ).

Belegt

sind

sodann

folgende

Überweisungen

vom

Bankkonto

des

Beschwerdeführers

an

eine

Person

namens

B.___

(Urk.

13/45/ 4 - 5

und

Urk.

13/45/9- 10): - Fr.

676.--

am

29.

Dezember

2022

- Fr.

156.--

am

30.

Januar

2023,

Betreff

«Std.

Abrechnung

Januar

2023»

- Fr.

416.--

am

27.

Februar

2023 ,

Betreff

«Std.

Abrechnung

Februar

2023» - Fr.

500.--

am

5.

April

2023,

Betreff

«Std.

Abrechnung

März

2023»

Der

Beschwerdeführer

bezeichnete

diese

Überweisungen

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

1'748.--

als

Entschädigungen

an

seinen

Stellvertreter

(vgl.

vorstehend

E.

2. 6 ),

was

unbestritten

ist

und

nach

derzeitigem

Aktenstand

als

plausibel

erscheint. 3.6

Unklar

ist,

ob

und

inwie weit

die

Beschwerdegegnerin

diese

Überweisungen

und

die

daraus

resultierenden

Mindereinnahmen

des

Beschwerdeführers

in

de r

Position

«Nettoerwerbseinkommen»

von

Fr.

18'780 .--

in

den

Monaten

Dezember

2022

bis

März

2023

(vorstehend

E.

2. 3 .1-4)

berücksichtigt

hat.

Jedenfalls

hat

die

Beschwerdegegnerin

hier

nicht

de n

Betrag

von

Fr.

17'220.--

eingesetzt ,

den

der

Beschwerdeführer

errechnet

hat

(vgl.

E.

2. 6 )

und

der

gestützt

auf

dessen

bislang

unwidersprochenen

Ausführungen

rechnerisch

als

korrekt

erscheint.

Während

die

Annahme

eine s

Nettoerwerbseinkommens

von

Fr.

22'464.--

für

den

April

2023

(vgl.

E.

2. 3 .5)

auch

gemäss

Standpunkt

des

Beschwerdeführers

plausibler weise

als

korrekt

erscheint

(vgl.

E.

2. 6 ),

ist

derzeit

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

diesen

Wert

nicht

auch

im

Mai

2023

eingesetzt

hat,

sondern

hier

nur

vom

Mindesterwerbseinkommen

von

Fr.

20'100 .--

ausging

(vgl.

E.

2. 3 .5).

3.7

Fest

steht

jedenfalls,

dass

die

Beschwerdegegnerin

auch

von

Juni

bis

November

2023

weiterhin

von

einem

Mindesterwerbseinkommen

von

Fr.

20'100 .--

ausging

(vgl.

E.

2. 3 .5) ,

obwohl

der

Beschwerdeführer

gemäss

bisher

unwidersprochener

Sachdarstellung

ab

Juni

2023

nicht

mehr

arbeitete

und

weiterhin

ein

Krankentaggeld

bezog.

Gemäss

Leistungszusammenstellung

der

Visana

leistete

diese

das

Taggeld

ab

6.

November

2022

(bis

mindestens

Ende

September

2023 )

aufgrund

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

13/40/12) ,

dies

zwischenzeitlich

im

Rahmen

eines

stationären

Aufent halts

im

Pflegeheim

(Urk.

13/40/1-2).

In

den

Akten

finden

sich

die

zurückgeforderten

Krankenkosten

mitbegründende

-

Rechnungen

des

C.___

in

D.___

für

einen

Aufenthalt

im

Pflegezentrum

E.___

im

Zeitraum

3.

März

bis

30.

April

2023

(Urk.

13/35/1 -3 )

und

der

entsprechende

Betreuungsvertrag

(Urk.

13/11) .

Am

9.

Oktober

2023

gab

der

Beschwerdeführer

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

an,

ein

weiterer

Aufenthalt

im

Pflegezentrum

E.___

sei

nicht

vorgesehen

(Urk.

13/34

S.

2 ).

Weiter

liegt

ein

ä rztliches

Zeugnis

von

Dr.

med .

F.___ ,

Facharzt

für

Chirurgie

sowie

für

Neurochirurgie,

in

den

Akten,

welches

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

wegen

Krankheit

vom

1.

September

bis

31.

Dezember

2023

attestiert

(Urk.

13/31).

Weitere

Arbeitsunfähigkeitsatteste

ab

dem

6.

November

2022

finden

sich

in

der

teilweise

unleserlichen

Kontrollkarte

der

Visana

(Urk.

13/29).

Angesichts

dessen,

dass

die

Krankentaggeldversicherung

ab

6.

November

2022

sicher

bis

zum

September

2023,

allem

Anschein

nach

jedoch

für

den

gesamten

die

Rückforderung

betreffenden

Zeitraum

von

Dezember

2022

bis

November

2023

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

anerkannt

hat,

bestehen

grundsätzlich

gewichtige

Anhaltspunkte

für

das

Bestehen

einer

solchen.

Andererseits

hat

der

Beschwerdeführer

in

der

ersten

Hälfte

dieses

Zeitraums

nämlich

von

Dezember

2022

bis

Mai

2023

trotz

der

vollständigen

Krank schreibung

seine

Arbeitstätigkeit

als

Hauswart

in

lediglich

leicht

reduziertem

Umfang

weitergeführt .

Insofern

kann

aus

den

auch

ab

Juni

2023

weiterhin

erfolgten

Krankent aggeldzahlungen

nach

dem

aktuellen

Aktenstand

nicht

direkt

auf

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ab

diesem

Zeitpunkt

geschlossen

werden.

Dies

umso

weniger,

als

keine

näheren

Angaben

des

Beschwerdeführers

zu

seiner

Krankheit

gemacht

wurden,

keinerlei

Arztberichte

im

Recht

sowie

allfällige

Diagnosen

und

funktionelle

Einschränkungen

derzeit

im

Dunkeln

liegen.

3.8

Der

Sachverhalt

erweist

sich

demnach

in

medizinischer

Sicht

als

ungenügend

abgeklärt.

Es

kann

derzeit

nicht

beurteilt

werden,

ob

dem

Beschwerdeführer

ab

Juni

2023

oder

gar

schon

zuvor

ein

Verzichtseinkommen

anzurechnen

ist

oder

nicht .

Hinzu

kommt

die

fehlende

Berücksichtigung

des

höheren

Mietzinses

ab

Dezember

2022

( E.

3.3)

sowie

Unklarheiten

betreffend

die

korrekte

Berechnung

des

Nettoerwerbseinkommens

in

den

Monaten

Dezember

2022

bis

Mai

2023

durch

die

Beschwerdegegnerin

(E.

3.6).

Weshalb

der

Beschwerdeführer

der

Ansicht

ist,

die

Beschwerdegegnerin

hätte

in

ihrem

Einspracheentscheid

vom

15.

Januar

2024

auch

seinen

EL-Anspruch

für

die

Zeit

bis

Januar

2024

festlegen

müssen

(E.

2. 6 ),

erhellt

nicht.

Unveränderter

Streitgegenstand

bilden

seit

den

Verfügungen

vom

14.

November

2023

der

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

beziehungsweise

der

Rückforderungs anspruch

der

Beschwerdegegnerin

für

den

Zeitraum

vom

Dezember

2022

bis

November

2023. 3.9

Die

Sache

ist

daher

zur

Abklärung

des

Gesundheitszustands

und

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

sowie

zur

Neuberechnung

der

Zusatz leistungen

von

Dezember

2022

bis

November

2023

und

eines

allfälligen

in

diesem

Zeitraum

entstandenen

Rückforderungsanspruchs

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Selbstredend

wird

sie

dabei

auch

die

Rückforderung

der

Krankheitskosten

nochmals

einer

Überprüfung

zu

unterziehen

haben,

weshalb

sich

Weiterungen

hierzu

derzeit

erübrigen

(vgl.

vorstehend

E.

2. 7 ).

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Kloten, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Stadt

K loten - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBoller