Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1944, verheiratet mit Y.___ , bezog ab Januar 200 4 eine ganze Invalidenrente und ab Dezember 2009 eine AHV-Rente . Seit August 2004 erhält X.___
durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle) der Stadt Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen ( Urk. 8/11/1, 8/112, 8/116 ).
Im Rahmen der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs wurde gestützt auf eine Eigendeklaration der Eheleute vom 2 3. März 2005 ein Anteil an einer Liegen schaft in der Gemeinde A.___ , B.___ , von Fr. 78‘375.-- als Vermögen angerechnet ( Urk. 8/111/1-2, jeweils S. 3, Urk. 8/10). Ab Januar 2006 rechnete die Durchführungsstelle den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice von Fr. 29‘103. -- hinzu (vgl. Urk. 8/111/4); diese Vermögensanrechnung erhöhte sich aufgrund einer weitern Rückzahlung ab 2008 auf letztlich Fr. 46‘647.-- (vgl. Urk. 8/4k , 8/53 ). Ab 1. Januar 2009 wurde unter Anrechnung des Kapital bezugs als Investition in Renovierung oder Ausbau der Liegenschaft im Ausland sowie
nach Neuberechnung des Landwerts ei n Liegenschaftsvermögen von Fr. 127‘975. -- in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt ( Urk. 8/9).
Im Rahmen der periodischen Überprüfung 2013 stellte sich heraus, dass in der vom Rentnerehepaar bewohnten Wohnung seit April 2011 neu sechs Per sonen gemeldet waren. Gleichzeitig zeigte sich, dass der Auszug eines Sohnes im De zem ber 2010 nicht in die Berechnung miteinbezogen worden war ( Urk. 8/89a-90 , 8/92) . Vor diesem Hintergrund stellte die Durchführungsstelle ab Dezember 2010 eine neue Berechnung an und setzte den ab Juli 2013 lau fenden monatlichen Anspruch mit Verfügu ng vom 3. Juli 2013 auf Fr. 1‘704.-- fest ( Urk. 8/ 111/ 16). Mit Verfügung gleichen Datums verpflichtete sie den Versi cherten zur Rücker stattung der in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 16‘494.-- ( Urk. 8/ 111/ 17). Mit der Einsprache vom 1 0. September 2013 liess en der Ver sicherte und seine Ehe frau geltend machen, dass sowohl bei der Berechnung der Rück erstattungs forderung als auch für den künftigen Anspruch der Wert sein es An teil s an der ererbten Liegenschaft im B.___
zu korrigieren sei ( Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 berechnete die Durchführungsstelle den monatlichen An spruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2014 mit Fr. 1‘724.-- ( Urk. 8/111/18).
Innert erstreckter Frist zur Einreichung einer nachvollziehbaren Verkehrswert sch ätzung ( Urk. 8/97, 8/100) liessen die Ein sprecher mit der Einspracheergän zung vom 2 2. Januar 2014 ( Urk. 8/101) , mit der sie auch die Verfügung vom 12. Dezember 2013 anfochten,
mehrere a mtliche Schätzungsprotokolle der Ge mein de C.___ und eine Bestätigung des Grundbuchamtes der Gemeinde C.___ einreichen ( Urk. 8/102-105). Die Durchführungsstelle hielt mit Ein spra che ent scheid vom 1 0. Juni 2014 an ihren Verfügungen vom 3. Juli 2013 voll um fäng lich fest . Zur Verfügung vom 12. Dezember 2013 äusserte sie sich nicht ( Urk. 2). 2.
Am 1 1. Juli 2014 liessen X.___ und Y.___ Beschwerde erheben mit folgen den Anträgen ( Urk. 1) : „1.
Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2013 und vom
1 2.
Dezember 2013 seien vollumfänglich aufzuheben und der Anspruch
der Beschwerdeführer auf Zusatzleistungen neu zu berechnen. 2.
Es sei bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse und auch
zukünftig auf die Anrechnung des Vermögens zu verzichten und nur das
effektiv vorhandene Vermögen anzurechnen. 3.
Es sei auf die Anrechnung eines Vermögensertrages rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse und auch
zu künftig zu verzichten und der Anspruch der Einsprecher auf Zu satz
leistungen entsprechend zu berichtigen. 4.
Eventualiter sei ein un abhängiges Privatgutachten zur Verkehrs wert
schätzung des in Frage ste henden Grundstückes in Auftrag zu geben. 5.
Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die un ent gelt
liche
Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilli gen. 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde geg
ners .“
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 9. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, begrüsste jedoch die Vorlage einer Verkehrs wertexpertise ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, weil der Vertreter der Be schwer deführer über kein Anwaltspatent verfügte ( Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei ent spricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ).
Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleis tung abzustellen. 1.2
Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und un bewegli chem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerech net, soweit es bei Ehepaaren
Fr. 60‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) übersteigt.
Zum anrechenbaren Vermögen gehören auch ( unverteilte ) Erbschaften ( Cari giet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009 , S. 165).
1.3
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungs leistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Perso nen gemeinschaft ( lit . a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinter lassenen- oder Invaliden ver sicherung ( lit . b). In diesen Fällen ist die Ergän zungs leistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Ver änderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2.
2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der periodischen Überprüfung 2013 festgestellt hatte, dass der Auszug eines Sohnes der Beschwerdeführenden aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2010 bei der Berechnung der Zusatz leistungen ebenso wenig berücksichtig worden war, wie der (nicht ge mel dete) Umstand, dass in der 3-Zi mmerwohnung der Beschwerdeführenden seit April 2011 sechs Personen gemeldet waren, berechnete sie den Anspruch auf Zu satzleis tungen
ab Dezember 2010
– revisionsweise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV – neu.
Die Beschwerdeführe nden stellten die der Neuberechnung zugrunde gelegten Tat sa chenänderungen ebenso wenig in Frage, wie die Meldepflichtverletzung be züg lich der Erhöhung der in der gemeinsamen Wohnung gemeldeten Perso nen . Auch liessen sie grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin revi sions
- respektive wiedererwägungsweise auf die rechtskräftig verfügten Leis tun gen ab Dezember 2010 zurückkommen k o nn te . Jedoch machten sie geltend, dass nicht nur bei der Berechnung des ab Juli 2013 ( Urk. 8/111/16) respektive a b Janu ar 2014 laufenden ( Urk. 8/111/18) Ans pruchs , sondern auch im Rahmen de r Berechnung des Rückerstattungsanspruchs betreffend den Zeitraum vom
1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 ( Urk. 8/111/17) die Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1 in A.___ , B.___ , tiefer zu bewerten und ein geringerer Vermöge n san teil sowie ein entsprechend tieferer Vermögensertrag anzurechnen sei ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin überprüfte im angefochtenen Entscheid die gerügte Vermögensanrechnung, stellte sich jedoch hinsichtlich der strittigen Marktwert anrechnung für die Vergangenheit auf den Standpunkt, der behauptete aktuelle Verkehrswert böte keinen Anlass ,
den Mar ktwert für den Rückerstattungszeit raum im Rahmen einer Wiedererwägung materiell zu überprüfen, zumal die entsprechenden Informationen rückwirkend kaum mehr dem Beweis zugänglich seien und die Beschwerdeführenden einen solchen nicht ansatzweise bewiesen hät ten ( Urk. 2 S. 3).
In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin angehalten werden kann, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages für den Zeitraum vom
1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 den Mar ktwert der Liegenschaft im B.___ zu über prü fen und gegebenenfalls zu korrigieren . 2.2
2.2.1
Nach
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müs sen kumulativ erfüllt sein. 2.2.2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin wei sen). Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2
ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denk bar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2.2.3
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjah
r. Für die Be messung der Ergän zung s leistungen
sind in der Regel das während des voraus gegangenen Kalen der jahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhan dene Ver mögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbe tracht der formell-gesetzli chen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalen der jahr be zogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judi katur und Literatur entschieden, eine Verfü gung darüber könne in zeit licher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalender jahr Rechts be ständig keit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Be rech nung der Ergän zungs leistungen im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bemessungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Recht sprechung hat das Bundesgericht mehr fach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2.4
Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind , über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann ( BGE 115 V 35 2 E.
5c mit Hin we isen; AHI 1994 S. 216 E. 3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positiv rechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Er gänzungsleistung an ge änderte tatsächliche Verhältnisse.
Dies bedeutet insbe son dere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E.
3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
2.2.5
Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergän zungsleis tung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu
viel bezogenen Ergän zungs leis tungen (BGE 122 V 19 E.
5b ; Urteil des Bundesgerichts P 68/00 vom 10. Mai 2001 E. 1c ), bei welcher nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen ist , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat säch lich bestanden haben. Es sind alle an spruchs relevanten
Be rechnungs faktoren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben.
Es würde dem Grundsatz der Rück erstattungspflicht als einer an das Recht gebun denen ver sicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die ledig lich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungs prozess nicht Tatsachen än derungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.
5 und E.
5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5, wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neube rech nung der Ergän zungs leistungen
im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).
2.2.6
Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50). Hier aus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modali täten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Ver waltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korri gierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 2 0. Mai 2011 E. 3.2 = SVR 2011 EL Nr. 8 S. 25). 2.3
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass bei der Neuberechnung der Ergän zungs leis tung im Hinblick auf eine Rückforderung grundsätzlich von den Ver hältnissen auszugehen ist, welche im Rückerstattungszeitraum bestanden haben, dass mithin nicht nur die Berechnungs faktoren , welche Anlass für die Neube rechnung und die Rückforderung gaben , sondern alle an spruchs relevanten
Be rechnungs fakto ren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen sind . Jedoch beschränkt sich die Einredemöglichkeit des B e züger s im Rückforderungsprozess auf
Tatsachen än de rungen . Steht die Korrektur eines Berechnungselements wegen anfänglicher zweifelloser Unrichtigkeit und nicht infolge einer Tatsachenänderung im Rücker stattungszeitr a um zur Diskus sion, kann die Verwaltung – wie oben dargelegt (E.
2.2.4) – nicht zu einer solchen Ausdehnung des Gegenstandes der Wiedererwä gung gezwungen we rden. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdegegne rin
im Rahmen der Rück erstattung nicht zur Überprüfung des von den Be schwerdeführenden geltend gemachten tiefere n Marktwerts und geringeren Erbanteils an der Liegenschaft im B.___
verpflichtet werden, steht doch unzweifelhaft eine anfängliche Unrich tigkeit der Bewertung und Anrechnung in Frage. Die im übri gen unbestritten ge bliebene Rückerstattungsforderung gibt keinen Anlass zu weitern Ausfüh rung en. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1
Zu prüfen bleibt der mit Verfügung vom 3. Juli 2013 revisionswiese neu berech nete Zusatzleistungsan s p ruch ab Juli 2013 ( Urk. 8/16). Soweit die Beschwerde führenden beantragen lassen, es sei auch die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 aufzuheben und der damit festgelegte Anspruch ab 1. Januar 2014 neu zu be rechnen ( Urk. 1 S. 2), kan n auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sind doch i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Gegenstand des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. Juni 2014 bilden einzig die Verfügungen vom 3. Juli 2013 (vgl. Urk. 2 S.
1). Über die mit der Einspracheergänzung vom 2 2. Januar 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 betreffend den ab 1. Januar 2014 laufen den Anspruch ( Urk. 8/101 S. 2) wird die Beschwerdegegnerin noch zu entschei den haben. 3.2
M ateriell strittig ist nach dem Gesagten die Bewertung der Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1, welche in ländlichem Gebiet in A.___ , einem Dorf 5 km von der B.___ Stadt C.___
entfernt liegt . Ebenfalls strittig ist, welcher Erbanteil dem Beschwerdeführer 1 anzurechnen ist, respektive wie viele Mitglieder der Erbengemeinschaft angehören. 3.3
Die Beschwerdegegnerin bewertete die Liegenschaft gestützt auf die Eigen de klara tion der Beschwerdeführenden
vom 2 3. März 2005, wonach das Haus Euro 250‘000.-- Wert sei und fünf Brüdern gehöre (vgl. Urk. 8/10) . Zum umge rech ne ten Hauswert von Fr. 385‘875.-- zählte sie einen Landwert von Fr. 24‘000.-- bei einem kalkulierten Quadratmeterpreis von
Fr. 20. --. Zum mut masslichen Erbteil von 1/5 der Summe von Fr. 409‘875. -- rechnete sie Fr. 46‘000. -- aus dem Rück kaufswert der Freizügigkeitspolice als Investition in Renovierung oder Ausbau der Liegenschaft im Ausland hinzu, was zu einem anrechenbaren Vermögen ab Dezember 2010 von Fr. 127‘975.-- und einem an rechenbaren Liegenschaften er trag von Fr. 5‘119.-- führte (vgl. Urk. 2, 8/52, 8/111/16 ). 3.4
D ie Beschwerdeführenden
lassen dagegen ge ltend machen, der angerechnete Markt w ert sei zu hoch und entspreche nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft . Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 geme insam mit seinen 6 Geschwistern , mithin lediglich zu 1/7 am Nachlass des verstorbenen Vaters beteiligt. Es gehe nicht an , der durch keinen Schätzungsexperten oder anderweitige Belege bestä tigten Selbstdeklaration der Beschwerdeführe nden aus dem Jahr 2005 nur Kraft ih rer Unterschrift höheres Gewicht beizumessen, als den eingereichten Schät zun g en der Gemeindekomission
C.___ vom Dezember 201 3. Gestützt auf letz tere resultiere unter Hinzurechnung der nicht bestrittenen Investition aus dem Frei zügigkeitskapital von Fr. 46‘000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 66‘902.8 8. Im Sinne des Eventualantrags li essen die Beschwerdeführenden die Erstellung eines unabhängigen Privatgutachtens beantragen ( Urk. 1). 4. 4.1
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rech nung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). 4.2
Der Abweichung vom Grundsatz, dass Vermögen nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts zu bewerten ist, liegt bei der Bewertung von Liegen schaften die Überlegung zu Grunde, dass der Steuerwert eines Grundstücks in der Regel nicht dem effektiven Wert entspricht, welchen das Grundstück auf dem freien Markt bei einem Verkauf erzielen könnte. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Re gelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 ; Carigiet /Koch,
a.a.O. , S. 168 ; Jöhl , Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 179 8 f.
Rz
225).
4.3
Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorge schrieben. Von der Rechtsprechung sind folgende Lö sungen geschützt worden: Verkehrswertschät zung durch die kantonale Schät zungskommission ; Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des Bodens; Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversiche rungswert ; amtliche Schätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001; AHI-Praxis 1998 S. 274; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171 f. mit Hinweisen). Nach der Verwaltungspraxis kann, sofern der aktuelle Verkehrswert einer Liegenschaft nicht bekannt ist, auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäude versicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (vgl. Rz
3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung). 4.4
Die Bewertung ausländischer Liegen schaften wirft besondere Schwierigkeiten auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid er kannte das Bun desgericht, der relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne nur durch Ver gleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt wer den. Massge ben de Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohn qua li tät (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quar tier). Von Bedeu tung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen ist oder aber von Einheimi schen bewohnt wird und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweise. Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zu verlässige Grundlage bildeten und erklärte eine im Ausland erstellte
Pri vat schatzung für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand ein holbar sei, als massgeblich (Urteil des Bun desge richts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
5. 5.1
Gemäss der Selbst deklaration der Beschwerdeführenden vom 2 3. März 2005
a u f dem Hilfsblatt A, Einschätzung von Liegenschaften im Ausland, handelt es sich bei der Liegenschaft im Dorf A.___ um ein nach dem Krieg im Jahr 1999 wieder aufgebautes Haus mit 12 Zimmern auf 2 Stockwerken und einem Stall. Die Grundstückfläche wurde mit 1‘200 m 2
beziffert. Die Liegenschaft liegt an geblich in ländlichem Gebiet in den Bergen , zirka 5 km von d er Stadt C.___
entfernt. Von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde ausserdem, dass zirka 12 Personen im Haus gewohnt hätten, nämlich die Mutter des Beschwer de führers 1 sowie zwei seiner Brüder mit Familie un d eine Tochter (wohl Schwester des Beschwerdeführers 1) mit Familie , und dass das Haus 5 Brüdern gehöre, einer davon sei der Beschwerdeführer 1. Das von der Beschwerdegegne rin offensichtlich vorweg ausgefüllte Form ular wurde den Beschwerdeführenden
nach ihrer Vorsprache vom 2 1. März 2005 (vgl. Urk. 8/110/1) zugestellt und von diesen ohne Ergänzungen unterzeichnet zurückgeschickt ( Urk. 8/9a und 8/10).
Abgesehen von einer Kopie eines Kartenausschnitts (Beilage zu Urk. 8/10 ) stan den der Beschwerdegegnerin keine weitern Unterlagen zur Verfügung. Sie hatt e bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2013 weder K enntnis über den Aus baustandard oder die ve rkehrsmässige Erschliessung noch über die Wohnquali tät der Liegenschaft. Auch verzichtete sie gemäss Aktenlage bis dahin auf Ab klärungen zur
Vergleic hbark eit mit ähnlichen Objekten. Weiter verlangte sie weder Grundbuchauszüge, noch Steuer- oder Versicherungswerte zur Liegen schaft oder offizielle Dokumente zur Erbengemeinschaft ein.
Vielmehr begnügte sie sich ohne Weiterungen mit den von den Be schwerdeführenden
gemachten
An gaben . 5.2
D ieses von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfohlene Vorgehen (vgl. unter www.skos.ch : Empfehlungen zum Liegenschaftsbesitz) zur Wertermittlung ausländischer Liegenschaften beim Fehlen von Unterlagen ver mag im hier zu beurteilenden Fall aus mehreren Gründen nicht zu genügen:
Zunächst verzichtete die Beschwerdegegnerin offensichtlich ursprünglich gänz lich auf das Einverlangen /Einholen weiterer Unterlagen. Des Weitern führte die Umrechnung des angegebene n Wert s des Hauses von Euro 250‘000.-- im Jahr 2005 zu einem Gebäudewert (ohne Land) von Fr. 385‘875.-- ( Urk. 8/10) , was
ohne nähere Kenntnis der örtlichen Liegenschaftenpreise auch für eine grössere Liegenschaft in dieser primär landwirtschaftlich geprägten , eher ärmlichen
Region, welche vom Krieg gebeutelt worden war und auch nach Beendigung des selben weiterhin unter sicherheitspolitischer Überwachung durch die KFOR steht (vgl. unter anderem Bericht der OSCE Mission in B.___ ), damals wie aktuell als eher hoch.
Ein Abstützen auf die Schätzung der betroffenen Person allein ohne weitere Ab klärungen kann jedoch
– wenn überhaupt - im Lichte der in Art. 43 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
statuierten Abklärungspflicht allerhöchstens dann als genügend erachtet werden, wenn definitiv keine weitern Unterlagen erhältlich sind, der angege bene Wert als realistisch erscheint und zumindest gewisse Kenntnisse ü ber die örtlichen Liegenschafts preise diesen vergleichbar machen. Hinzu kommt, dass die Be schwer deführerin 2 nicht deutsch spricht (vgl. Urk. 8/110/1) und auch der Be schwer deführer 1 offensichtlich Mühe mit dem Verstehen von Schriftsachen in deutscher Sprache bekundet (vgl. Urk. 8/10) . Angesichts der dürftigen Aktenlage zum Zustandekommen der Selbstdeklaration drängen sich denn auch Zweifel daran a uf, ob sich die Beschwerdeführenden des Inhalts und der Bedeutung der un terzeichneten Selbstdeklaration gänzlich bewusst waren.
Diese Zweifel werden genährt durch die aktenmässigen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Anzahl erbberechtigter Geschwister. Gemäss von der Beschwer degegnerin notierten Bemerkungen a uf dem von den Beschwerdeführenden un ter zeichneten Hilfsblatt A vom 2 3. März 2005 gehört das Haus in A.___ fünf Brüdern ( Urk. 8/10); im Formular zur periodischen Überprüfung vom 1 5. Mai 2013 notierte der Beschwerdefüh rer 1 dagegen, das alte Haus habe einen Wert von etwa
Fr. 30‘000.--, sein Vater habe dasselbe den fünf Brüdern und zwei Schwestern hinterlassen ( Urk. 8/82 S. 2). Die Beschwerdegegnerin leitete auch hierzu keine ergänzenden Abklärungen in die Wege und ging weiterhin von einem Erbanteil von 1/5 aus.
Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs , ZGB ) zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Be rück sichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-An spruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom
7. Juni 2010 E. 1.1). 5.3
Im
Einsprach ev erfahren liessen die Beschwerdeführenden auf Deutsch über setzte Schätzungsp rotokolle des Ausschusses für die Bewertung des unbeweg lichen Guthabens der Gemeinde C.___ , Direktorium für Haushalt und Finanzen, Amt für Eigentumssteuer , vom 15. Januar 2014 und 1 8. Dezember 2013 einrei chen. In den Protokollen wird für die Parzelle mit Wohnhaus (246 m2 Wohn fläche) in A.___ ein Marktwert von EUR 31‘980.-- bei einem Preis von 130 EUR/m 2 geschätzt ( Urk. 8/105). Für weitere Parzelle n des Vaters im Ort D.___ lag die Schätzung bei EUR 29‘124. -- ( Urk. 8/103) respektive EUR 59‘398.-- ( Urk. 8/104). Der Gesamtschätzwert belief sich auf EUR 120‘502.--. Eingetragen war sämtliches unbewegliches Eigentum weiterhin auf den Vater des Beschwer deführers 1, E.___ . Gemäss Bescheinigung des Direktoriums für Geodäsie und Kataster der Gemeinde C.___ lagen am 1 6. Oktober 2013 keine Eintragungen auf den Namen des Beschwerdeführers 1 im Register für unbe wegliches Vermögen vor ( Urk. 8/102). 5.4
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der in den eingereichten Proto kollen ausgewiesene Zweck der Benachrichtigung der zuständigen Ämter in der Schweiz bereits auf das Vorliegen von Gefälligkeitss chätzungen schliessen lasse. Was die Plausibilität anbelange, erweise sich die Wertermittlung mit sogenann ten Richtpreisen zwar für die Steuerzwecke der Gemeinde als sinnvoll und erscheine , was die reinen Bodenflächen anbelange, auch nachvollziehbar und an näherungsweise plausibel. Der Marktwert eines Bauernhauses mit Nebenge bäu den – wie hier – lasse sich jedoch nicht mit einer Quadratmeterpauschale festle gen. Dieser setze sich vielmehr zusammen aus einem Bodenwert, einem Sach wert der baulichen Anlage und dem Wert der weitern Anlagen. Entschei dend sei vor allem der Sachwert, welcher ohne Beschrieb oder Plan, Angaben über Bau weise und Ausbaustandard sowie Renovierungsbedarf etc. kaum zu er heben sei. Die Schätzungsprotokolle seien gänzlich unbegründet und eher lücken haft. Ob der Gemeindekommission Baupläne etc. zur Verfügung gestanden seien, sei un klar. Vor allem aber sei nicht erkenntlich, welche Sachkenntnis und welche fachliche Qualifikation des Schätzungsgremiums vorgelegen sei en . Hinzu komme, dass die Richtpreise einer Plausibilitätsprüfung mit einem Ver gleich im Internet nicht standhielten ( Urk. 2 S. 5 f.). 5.5
Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass den Schätzungsprotokol len der Gemeinde C.___ keine näheren Angaben zu Ausbaustandard oder Kon struktion der Liegenschaft, Grundlagen der Einschätzung, allfälligen vorhande nen Unterlagen wie Ba uplänen etc. zu entnehmen sind. Auch trifft zu, dass der geschätzte Mark t wert der erst 1999 wieder aufgebauten Liegenschaft mit immer hin 12 Zimmern, Terrasse, Küche und Stromanschluss mit lediglich EUR 31‘980.-- als eher tief erscheint, dies auch im Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Internetangeboten ( Urk. 2 S.
6, Urk. 8/106). Diese bilden zwar mangels konkreter Kenntnis über den Ausbaustandard
sowohl der hier zu beurteilenden und als auch der im Internet angebotenen Liegen schaften und der Lage respektive der Vergleichbarkeit derselben keine zuverläs sige Grundlage für eine Schätzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3) . Dennoch sind sie als Indiz für möglicherweise höhere Liegenschaftsmarktwerte als der von der Gemeinde C.___
geschätzte zu werten, wird doch zum Beispiel ein 3-Zimmer-Haus mit 2000 m 2 in F.___ , einer kleinen Gemeinde in der Nähe von G.___ , für EUR 70‘000.-- angeboten ( Urk. 8/106 S. 1).
Immerhin sind d ie Schätzungen aber insofern beweiskräftig, a ls sie den von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten, auf der Selbstdeklaration be ruhenden Wert ernsthaft in Zweifel ziehen und Anlass zu weiteren Abklärungen geben . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bildet die Zweckangabe in den Schätzungen keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme einer blossen Gefälligkeitsschätzung. Gemäss Angaben der Besch werdeführenden ent spricht die Zweckangabe in amtlichen Dokumenten dem üblichen Vorgehen ( Urk.
1 S.
6). Dass der Zweck der Schätzung nicht unterschlagen, sondern im Gegenteil im amtlichen Dokument offen deklariert wird, erscheint denn auch eher vertrauensbildend. 5.6
Die Schätzungen der übrigen Grundstücke - Acker- sowie Wiesland und Wald von insgesamt 35‘110 m 2 ( Urk. 8/103 und 8/104) -
erachtete die Beschwerde gegnerin als nachvollziehbar und annäherungsweise auf Plausibilität überp rüf bar ( Urk. 2 S.
5). Diese Grundstücke blieben in der bisherigen Berechnung des Zusatzleis tungsanspruchs unberücksichtigt. 5. 7
Bei dieser Sachlage erweisen sich ergänzende Abklärungen
in mehrfacher Hinsicht als unumgänglich. So wird die Beschwerdegegnerin zunächst den An teil des Beschwerdeführers 1 und die Verwertbarkeit d ies es Anteils an der offen sicht lich noch
unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters abzuklären haben. In diesem Zusamm enhang sind die Beschwerdeführenden eindringlich auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen; sie werden auf entsprechende Auf for de rung der Verwaltung hin innert angemessener Frist sämtliche erhältlichen Unter lagen zur Erbengemeinschaft einzureichen haben.
Zur Feststellung des ab Juli 2013 aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft in A.___
drängt sich zunächst die Einholung möglichst genauer Informationen in Form von Fotografien des Hauses und allfälliger Nebengebäude sowie des Grundstücks, die Einholung allfälliger Baupläne, Versicherungs- und Steuerun te rlagen auf. Die Beschwerdeführenden werden auch diesbezüglich ihren Mit wir kungspflichten nachzukommen haben. Die Schätzung des relevanten Ver kehrs werts nach Art. 17 Abs. 4 ELV bedingt des W eitern die Vergleichbarkeit mit ähnlichen Objekten hinsichtlich Grösse des Grundstücks und der Liegen schaft sowie Lage und Wohnqualität (vgl. oben erwähntes Urteil 9C_540/2009 E.
5.3). Allenfalls können Informationen über Kaufpreise vergleichbarer Liegen schaften in A.___ und U mgebung von der Gemeindebehörde
C.___ eingeholt werden.
Sollte trotz dieser Abklärungen weiterhin keine genügend genaue Bestimmung des Marktwerts der Liegenschaft möglich sein, wird die Beschwerdegegnerin eine
Verkehr s wertschätzung durch einen Sachverständigen einholen müssen. Dies falls wird sie sinnvollerweise die Schätzungen der übrigen Grundstücke ( Urk. 8/103 und 8/104) auf Plausibilität überprüfen lassen.
Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, in diesem Sinne teilweise gutzu heissen. 6.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine reduzierte Par teientschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00 .-- (inklusive Bar ausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, als der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. Juni 20 1 4 bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Juli 2013 aufgehoben , und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , da mit sie nach er gänzten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, den laufenden Anspruch auf Zusatz leistungen ab Juli 2013 neu berechne. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführ enden eine Prozessent schädigung von Fr. 1'5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Z.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1944, verheiratet mit Y.___ , bezog ab Januar 200
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei ent spricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ).
Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleis tung abzustellen.
E. 1.2 Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und un bewegli chem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerech net, soweit es bei Ehepaaren
Fr. 60‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) übersteigt.
Zum anrechenbaren Vermögen gehören auch ( unverteilte ) Erbschaften ( Cari giet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009 , S. 165).
E. 1.3 Gemäss
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungs leistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Perso nen gemeinschaft ( lit . a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinter lassenen- oder Invaliden ver sicherung ( lit . b). In diesen Fällen ist die Ergän zungs leistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Ver änderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2.
2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der periodischen Überprüfung 2013 festgestellt hatte, dass der Auszug eines Sohnes der Beschwerdeführenden aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2010 bei der Berechnung der Zusatz leistungen ebenso wenig berücksichtig worden war, wie der (nicht ge mel dete) Umstand, dass in der 3-Zi mmerwohnung der Beschwerdeführenden seit April 2011 sechs Personen gemeldet waren, berechnete sie den Anspruch auf Zu satzleis tungen
ab Dezember 2010
– revisionsweise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV – neu.
Die Beschwerdeführe nden stellten die der Neuberechnung zugrunde gelegten Tat sa chenänderungen ebenso wenig in Frage, wie die Meldepflichtverletzung be züg lich der Erhöhung der in der gemeinsamen Wohnung gemeldeten Perso nen . Auch liessen sie grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin revi sions
- respektive wiedererwägungsweise auf die rechtskräftig verfügten Leis tun gen ab Dezember 2010 zurückkommen k o nn te . Jedoch machten sie geltend, dass nicht nur bei der Berechnung des ab Juli 2013 ( Urk. 8/111/16) respektive a b Janu ar 2014 laufenden ( Urk. 8/111/18) Ans pruchs , sondern auch im Rahmen de r Berechnung des Rückerstattungsanspruchs betreffend den Zeitraum vom
1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 ( Urk. 8/111/17) die Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1 in A.___ , B.___ , tiefer zu bewerten und ein geringerer Vermöge n san teil sowie ein entsprechend tieferer Vermögensertrag anzurechnen sei ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin überprüfte im angefochtenen Entscheid die gerügte Vermögensanrechnung, stellte sich jedoch hinsichtlich der strittigen Marktwert anrechnung für die Vergangenheit auf den Standpunkt, der behauptete aktuelle Verkehrswert böte keinen Anlass ,
den Mar ktwert für den Rückerstattungszeit raum im Rahmen einer Wiedererwägung materiell zu überprüfen, zumal die entsprechenden Informationen rückwirkend kaum mehr dem Beweis zugänglich seien und die Beschwerdeführenden einen solchen nicht ansatzweise bewiesen hät ten ( Urk. 2 S. 3).
In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin angehalten werden kann, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages für den Zeitraum vom
1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 den Mar ktwert der Liegenschaft im B.___ zu über prü fen und gegebenenfalls zu korrigieren . 2.2
2.2.1
Nach
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müs sen kumulativ erfüllt sein. 2.2.2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin wei sen). Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2
ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denk bar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2.2.3
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjah
r. Für die Be messung der Ergän zung s leistungen
sind in der Regel das während des voraus gegangenen Kalen der jahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhan dene Ver mögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbe tracht der formell-gesetzli chen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalen der jahr be zogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judi katur und Literatur entschieden, eine Verfü gung darüber könne in zeit licher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalender jahr Rechts be ständig keit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Be rech nung der Ergän zungs leistungen im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bemessungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Recht sprechung hat das Bundesgericht mehr fach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2.4
Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind , über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann ( BGE 115 V 35 2 E.
5c mit Hin we isen; AHI 1994 S. 216 E. 3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positiv rechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Er gänzungsleistung an ge änderte tatsächliche Verhältnisse.
Dies bedeutet insbe son dere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E.
3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
2.2.5
Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergän zungsleis tung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu
viel bezogenen Ergän zungs leis tungen (BGE 122 V 19 E.
5b ; Urteil des Bundesgerichts P 68/00 vom 10. Mai 2001 E. 1c ), bei welcher nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen ist , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat säch lich bestanden haben. Es sind alle an spruchs relevanten
Be rechnungs faktoren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben.
Es würde dem Grundsatz der Rück erstattungspflicht als einer an das Recht gebun denen ver sicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die ledig lich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungs prozess nicht Tatsachen än derungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.
5 und E.
5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5, wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neube rech nung der Ergän zungs leistungen
im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).
2.2.6
Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50). Hier aus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modali täten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Ver waltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korri gierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 2 0. Mai 2011 E. 3.2 = SVR 2011 EL Nr. 8 S. 25). 2.3
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass bei der Neuberechnung der Ergän zungs leis tung im Hinblick auf eine Rückforderung grundsätzlich von den Ver hältnissen auszugehen ist, welche im Rückerstattungszeitraum bestanden haben, dass mithin nicht nur die Berechnungs faktoren , welche Anlass für die Neube rechnung und die Rückforderung gaben , sondern alle an spruchs relevanten
Be rechnungs fakto ren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen sind . Jedoch beschränkt sich die Einredemöglichkeit des B e züger s im Rückforderungsprozess auf
Tatsachen än de rungen . Steht die Korrektur eines Berechnungselements wegen anfänglicher zweifelloser Unrichtigkeit und nicht infolge einer Tatsachenänderung im Rücker stattungszeitr a um zur Diskus sion, kann die Verwaltung – wie oben dargelegt (E.
2.2.4) – nicht zu einer solchen Ausdehnung des Gegenstandes der Wiedererwä gung gezwungen we rden. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdegegne rin
im Rahmen der Rück erstattung nicht zur Überprüfung des von den Be schwerdeführenden geltend gemachten tiefere n Marktwerts und geringeren Erbanteils an der Liegenschaft im B.___
verpflichtet werden, steht doch unzweifelhaft eine anfängliche Unrich tigkeit der Bewertung und Anrechnung in Frage. Die im übri gen unbestritten ge bliebene Rückerstattungsforderung gibt keinen Anlass zu weitern Ausfüh rung en. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1
Zu prüfen bleibt der mit Verfügung vom 3. Juli 2013 revisionswiese neu berech nete Zusatzleistungsan s p ruch ab Juli 2013 ( Urk. 8/16). Soweit die Beschwerde führenden beantragen lassen, es sei auch die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 aufzuheben und der damit festgelegte Anspruch ab 1. Januar 2014 neu zu be rechnen ( Urk. 1 S. 2), kan n auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sind doch i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Gegenstand des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. Juni 2014 bilden einzig die Verfügungen vom 3. Juli 2013 (vgl. Urk. 2 S.
1). Über die mit der Einspracheergänzung vom 2 2. Januar 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 betreffend den ab 1. Januar 2014 laufen den Anspruch ( Urk. 8/101 S. 2) wird die Beschwerdegegnerin noch zu entschei den haben. 3.2
M ateriell strittig ist nach dem Gesagten die Bewertung der Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1, welche in ländlichem Gebiet in A.___ , einem Dorf 5 km von der B.___ Stadt C.___
entfernt liegt . Ebenfalls strittig ist, welcher Erbanteil dem Beschwerdeführer 1 anzurechnen ist, respektive wie viele Mitglieder der Erbengemeinschaft angehören. 3.3
Die Beschwerdegegnerin bewertete die Liegenschaft gestützt auf die Eigen de klara tion der Beschwerdeführenden
vom 2 3. März 2005, wonach das Haus Euro 250‘000.-- Wert sei und fünf Brüdern gehöre (vgl. Urk. 8/10) . Zum umge rech ne ten Hauswert von Fr. 385‘875.-- zählte sie einen Landwert von Fr. 24‘000.-- bei einem kalkulierten Quadratmeterpreis von
Fr. 20. --. Zum mut masslichen Erbteil von 1/5 der Summe von Fr. 409‘875. -- rechnete sie Fr. 46‘000. -- aus dem Rück kaufswert der Freizügigkeitspolice als Investition in Renovierung oder Ausbau der Liegenschaft im Ausland hinzu, was zu einem anrechenbaren Vermögen ab Dezember 2010 von Fr. 127‘975.-- und einem an rechenbaren Liegenschaften er trag von Fr. 5‘119.-- führte (vgl. Urk. 2, 8/52, 8/111/16 ). 3.4
D ie Beschwerdeführenden
lassen dagegen ge ltend machen, der angerechnete Markt w ert sei zu hoch und entspreche nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft . Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 geme insam mit seinen 6 Geschwistern , mithin lediglich zu 1/7 am Nachlass des verstorbenen Vaters beteiligt. Es gehe nicht an , der durch keinen Schätzungsexperten oder anderweitige Belege bestä tigten Selbstdeklaration der Beschwerdeführe nden aus dem Jahr 2005 nur Kraft ih rer Unterschrift höheres Gewicht beizumessen, als den eingereichten Schät zun g en der Gemeindekomission
C.___ vom Dezember 201 3. Gestützt auf letz tere resultiere unter Hinzurechnung der nicht bestrittenen Investition aus dem Frei zügigkeitskapital von Fr. 46‘000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 66‘902.8 8. Im Sinne des Eventualantrags li essen die Beschwerdeführenden die Erstellung eines unabhängigen Privatgutachtens beantragen ( Urk. 1). 4.
E. 4 Eventualiter sei ein un abhängiges Privatgutachten zur Verkehrs wert
schätzung des in Frage ste henden Grundstückes in Auftrag zu geben.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rech nung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
E. 4.2 Der Abweichung vom Grundsatz, dass Vermögen nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts zu bewerten ist, liegt bei der Bewertung von Liegen schaften die Überlegung zu Grunde, dass der Steuerwert eines Grundstücks in der Regel nicht dem effektiven Wert entspricht, welchen das Grundstück auf dem freien Markt bei einem Verkauf erzielen könnte. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Re gelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 ; Carigiet /Koch,
a.a.O. , S. 168 ; Jöhl , Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 179
E. 4.3 Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorge schrieben. Von der Rechtsprechung sind folgende Lö sungen geschützt worden: Verkehrswertschät zung durch die kantonale Schät zungskommission ; Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des Bodens; Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversiche rungswert ; amtliche Schätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001; AHI-Praxis 1998 S. 274; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171 f. mit Hinweisen). Nach der Verwaltungspraxis kann, sofern der aktuelle Verkehrswert einer Liegenschaft nicht bekannt ist, auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäude versicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (vgl. Rz
3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung).
E. 4.4 Die Bewertung ausländischer Liegen schaften wirft besondere Schwierigkeiten auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid er kannte das Bun desgericht, der relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne nur durch Ver gleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt wer den. Massge ben de Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohn qua li tät (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quar tier). Von Bedeu tung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen ist oder aber von Einheimi schen bewohnt wird und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweise. Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zu verlässige Grundlage bildeten und erklärte eine im Ausland erstellte
Pri vat schatzung für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand ein holbar sei, als massgeblich (Urteil des Bun desge richts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
5.
E. 5 Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die un ent gelt
liche
Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilli gen.
E. 5.1 Gemäss der Selbst deklaration der Beschwerdeführenden vom 2 3. März 2005
a u f dem Hilfsblatt A, Einschätzung von Liegenschaften im Ausland, handelt es sich bei der Liegenschaft im Dorf A.___ um ein nach dem Krieg im Jahr 1999 wieder aufgebautes Haus mit 12 Zimmern auf 2 Stockwerken und einem Stall. Die Grundstückfläche wurde mit 1‘200 m 2
beziffert. Die Liegenschaft liegt an geblich in ländlichem Gebiet in den Bergen , zirka 5 km von d er Stadt C.___
entfernt. Von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde ausserdem, dass zirka
E. 5.2 D ieses von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfohlene Vorgehen (vgl. unter www.skos.ch : Empfehlungen zum Liegenschaftsbesitz) zur Wertermittlung ausländischer Liegenschaften beim Fehlen von Unterlagen ver mag im hier zu beurteilenden Fall aus mehreren Gründen nicht zu genügen:
Zunächst verzichtete die Beschwerdegegnerin offensichtlich ursprünglich gänz lich auf das Einverlangen /Einholen weiterer Unterlagen. Des Weitern führte die Umrechnung des angegebene n Wert s des Hauses von Euro 250‘000.-- im Jahr 2005 zu einem Gebäudewert (ohne Land) von Fr. 385‘875.-- ( Urk. 8/10) , was
ohne nähere Kenntnis der örtlichen Liegenschaftenpreise auch für eine grössere Liegenschaft in dieser primär landwirtschaftlich geprägten , eher ärmlichen
Region, welche vom Krieg gebeutelt worden war und auch nach Beendigung des selben weiterhin unter sicherheitspolitischer Überwachung durch die KFOR steht (vgl. unter anderem Bericht der OSCE Mission in B.___ ), damals wie aktuell als eher hoch.
Ein Abstützen auf die Schätzung der betroffenen Person allein ohne weitere Ab klärungen kann jedoch
– wenn überhaupt - im Lichte der in Art. 43 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
statuierten Abklärungspflicht allerhöchstens dann als genügend erachtet werden, wenn definitiv keine weitern Unterlagen erhältlich sind, der angege bene Wert als realistisch erscheint und zumindest gewisse Kenntnisse ü ber die örtlichen Liegenschafts preise diesen vergleichbar machen. Hinzu kommt, dass die Be schwer deführerin 2 nicht deutsch spricht (vgl. Urk. 8/110/1) und auch der Be schwer deführer 1 offensichtlich Mühe mit dem Verstehen von Schriftsachen in deutscher Sprache bekundet (vgl. Urk. 8/10) . Angesichts der dürftigen Aktenlage zum Zustandekommen der Selbstdeklaration drängen sich denn auch Zweifel daran a uf, ob sich die Beschwerdeführenden des Inhalts und der Bedeutung der un terzeichneten Selbstdeklaration gänzlich bewusst waren.
Diese Zweifel werden genährt durch die aktenmässigen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Anzahl erbberechtigter Geschwister. Gemäss von der Beschwer degegnerin notierten Bemerkungen a uf dem von den Beschwerdeführenden un ter zeichneten Hilfsblatt A vom 2 3. März 2005 gehört das Haus in A.___ fünf Brüdern ( Urk. 8/10); im Formular zur periodischen Überprüfung vom 1 5. Mai 2013 notierte der Beschwerdefüh rer 1 dagegen, das alte Haus habe einen Wert von etwa
Fr. 30‘000.--, sein Vater habe dasselbe den fünf Brüdern und zwei Schwestern hinterlassen ( Urk. 8/82 S. 2). Die Beschwerdegegnerin leitete auch hierzu keine ergänzenden Abklärungen in die Wege und ging weiterhin von einem Erbanteil von 1/5 aus.
Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs , ZGB ) zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Be rück sichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-An spruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom
7. Juni 2010 E. 1.1).
E. 5.3 Im
Einsprach ev erfahren liessen die Beschwerdeführenden auf Deutsch über setzte Schätzungsp rotokolle des Ausschusses für die Bewertung des unbeweg lichen Guthabens der Gemeinde C.___ , Direktorium für Haushalt und Finanzen, Amt für Eigentumssteuer , vom 15. Januar 2014 und 1 8. Dezember 2013 einrei chen. In den Protokollen wird für die Parzelle mit Wohnhaus (246 m2 Wohn fläche) in A.___ ein Marktwert von EUR 31‘980.-- bei einem Preis von 130 EUR/m 2 geschätzt ( Urk. 8/105). Für weitere Parzelle n des Vaters im Ort D.___ lag die Schätzung bei EUR 29‘124. -- ( Urk. 8/103) respektive EUR 59‘398.-- ( Urk. 8/104). Der Gesamtschätzwert belief sich auf EUR 120‘502.--. Eingetragen war sämtliches unbewegliches Eigentum weiterhin auf den Vater des Beschwer deführers 1, E.___ . Gemäss Bescheinigung des Direktoriums für Geodäsie und Kataster der Gemeinde C.___ lagen am 1 6. Oktober 2013 keine Eintragungen auf den Namen des Beschwerdeführers 1 im Register für unbe wegliches Vermögen vor ( Urk. 8/102).
E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der in den eingereichten Proto kollen ausgewiesene Zweck der Benachrichtigung der zuständigen Ämter in der Schweiz bereits auf das Vorliegen von Gefälligkeitss chätzungen schliessen lasse. Was die Plausibilität anbelange, erweise sich die Wertermittlung mit sogenann ten Richtpreisen zwar für die Steuerzwecke der Gemeinde als sinnvoll und erscheine , was die reinen Bodenflächen anbelange, auch nachvollziehbar und an näherungsweise plausibel. Der Marktwert eines Bauernhauses mit Nebenge bäu den – wie hier – lasse sich jedoch nicht mit einer Quadratmeterpauschale festle gen. Dieser setze sich vielmehr zusammen aus einem Bodenwert, einem Sach wert der baulichen Anlage und dem Wert der weitern Anlagen. Entschei dend sei vor allem der Sachwert, welcher ohne Beschrieb oder Plan, Angaben über Bau weise und Ausbaustandard sowie Renovierungsbedarf etc. kaum zu er heben sei. Die Schätzungsprotokolle seien gänzlich unbegründet und eher lücken haft. Ob der Gemeindekommission Baupläne etc. zur Verfügung gestanden seien, sei un klar. Vor allem aber sei nicht erkenntlich, welche Sachkenntnis und welche fachliche Qualifikation des Schätzungsgremiums vorgelegen sei en . Hinzu komme, dass die Richtpreise einer Plausibilitätsprüfung mit einem Ver gleich im Internet nicht standhielten ( Urk. 2 S. 5 f.).
E. 5.5 Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass den Schätzungsprotokol len der Gemeinde C.___ keine näheren Angaben zu Ausbaustandard oder Kon struktion der Liegenschaft, Grundlagen der Einschätzung, allfälligen vorhande nen Unterlagen wie Ba uplänen etc. zu entnehmen sind. Auch trifft zu, dass der geschätzte Mark t wert der erst 1999 wieder aufgebauten Liegenschaft mit immer hin 12 Zimmern, Terrasse, Küche und Stromanschluss mit lediglich EUR 31‘980.-- als eher tief erscheint, dies auch im Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Internetangeboten ( Urk. 2 S.
6, Urk. 8/106). Diese bilden zwar mangels konkreter Kenntnis über den Ausbaustandard
sowohl der hier zu beurteilenden und als auch der im Internet angebotenen Liegen schaften und der Lage respektive der Vergleichbarkeit derselben keine zuverläs sige Grundlage für eine Schätzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3) . Dennoch sind sie als Indiz für möglicherweise höhere Liegenschaftsmarktwerte als der von der Gemeinde C.___
geschätzte zu werten, wird doch zum Beispiel ein 3-Zimmer-Haus mit 2000 m 2 in F.___ , einer kleinen Gemeinde in der Nähe von G.___ , für EUR 70‘000.-- angeboten ( Urk. 8/106 S. 1).
Immerhin sind d ie Schätzungen aber insofern beweiskräftig, a ls sie den von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten, auf der Selbstdeklaration be ruhenden Wert ernsthaft in Zweifel ziehen und Anlass zu weiteren Abklärungen geben . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bildet die Zweckangabe in den Schätzungen keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme einer blossen Gefälligkeitsschätzung. Gemäss Angaben der Besch werdeführenden ent spricht die Zweckangabe in amtlichen Dokumenten dem üblichen Vorgehen ( Urk.
1 S.
6). Dass der Zweck der Schätzung nicht unterschlagen, sondern im Gegenteil im amtlichen Dokument offen deklariert wird, erscheint denn auch eher vertrauensbildend.
E. 5.6 Die Schätzungen der übrigen Grundstücke - Acker- sowie Wiesland und Wald von insgesamt 35‘110 m 2 ( Urk. 8/103 und 8/104) -
erachtete die Beschwerde gegnerin als nachvollziehbar und annäherungsweise auf Plausibilität überp rüf bar ( Urk. 2 S.
5). Diese Grundstücke blieben in der bisherigen Berechnung des Zusatzleis tungsanspruchs unberücksichtigt. 5. 7
Bei dieser Sachlage erweisen sich ergänzende Abklärungen
in mehrfacher Hinsicht als unumgänglich. So wird die Beschwerdegegnerin zunächst den An teil des Beschwerdeführers 1 und die Verwertbarkeit d ies es Anteils an der offen sicht lich noch
unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters abzuklären haben. In diesem Zusamm enhang sind die Beschwerdeführenden eindringlich auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen; sie werden auf entsprechende Auf for de rung der Verwaltung hin innert angemessener Frist sämtliche erhältlichen Unter lagen zur Erbengemeinschaft einzureichen haben.
Zur Feststellung des ab Juli 2013 aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft in A.___
drängt sich zunächst die Einholung möglichst genauer Informationen in Form von Fotografien des Hauses und allfälliger Nebengebäude sowie des Grundstücks, die Einholung allfälliger Baupläne, Versicherungs- und Steuerun te rlagen auf. Die Beschwerdeführenden werden auch diesbezüglich ihren Mit wir kungspflichten nachzukommen haben. Die Schätzung des relevanten Ver kehrs werts nach Art.
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde geg
ners .“
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 9. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, begrüsste jedoch die Vorlage einer Verkehrs wertexpertise ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, weil der Vertreter der Be schwer deführer über kein Anwaltspatent verfügte ( Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 Personen im Haus gewohnt hätten, nämlich die Mutter des Beschwer de führers 1 sowie zwei seiner Brüder mit Familie un d eine Tochter (wohl Schwester des Beschwerdeführers 1) mit Familie , und dass das Haus 5 Brüdern gehöre, einer davon sei der Beschwerdeführer 1. Das von der Beschwerdegegne rin offensichtlich vorweg ausgefüllte Form ular wurde den Beschwerdeführenden
nach ihrer Vorsprache vom 2 1. März 2005 (vgl. Urk. 8/110/1) zugestellt und von diesen ohne Ergänzungen unterzeichnet zurückgeschickt ( Urk. 8/9a und 8/10).
Abgesehen von einer Kopie eines Kartenausschnitts (Beilage zu Urk. 8/10 ) stan den der Beschwerdegegnerin keine weitern Unterlagen zur Verfügung. Sie hatt e bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2013 weder K enntnis über den Aus baustandard oder die ve rkehrsmässige Erschliessung noch über die Wohnquali tät der Liegenschaft. Auch verzichtete sie gemäss Aktenlage bis dahin auf Ab klärungen zur
Vergleic hbark eit mit ähnlichen Objekten. Weiter verlangte sie weder Grundbuchauszüge, noch Steuer- oder Versicherungswerte zur Liegen schaft oder offizielle Dokumente zur Erbengemeinschaft ein.
Vielmehr begnügte sie sich ohne Weiterungen mit den von den Be schwerdeführenden
gemachten
An gaben .
E. 17 Abs. 4 ELV bedingt des W eitern die Vergleichbarkeit mit ähnlichen Objekten hinsichtlich Grösse des Grundstücks und der Liegen schaft sowie Lage und Wohnqualität (vgl. oben erwähntes Urteil 9C_540/2009 E.
5.3). Allenfalls können Informationen über Kaufpreise vergleichbarer Liegen schaften in A.___ und U mgebung von der Gemeindebehörde
C.___ eingeholt werden.
Sollte trotz dieser Abklärungen weiterhin keine genügend genaue Bestimmung des Marktwerts der Liegenschaft möglich sein, wird die Beschwerdegegnerin eine
Verkehr s wertschätzung durch einen Sachverständigen einholen müssen. Dies falls wird sie sinnvollerweise die Schätzungen der übrigen Grundstücke ( Urk. 8/103 und 8/104) auf Plausibilität überprüfen lassen.
Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, in diesem Sinne teilweise gutzu heissen. 6.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine reduzierte Par teientschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00 .-- (inklusive Bar ausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, als der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. Juni 20 1 4 bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Juli 2013 aufgehoben , und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , da mit sie nach er gänzten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, den laufenden Anspruch auf Zusatz leistungen ab Juli 2013 neu berechne. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführ enden eine Prozessent schädigung von Fr. 1'5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Z.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
27. Januar 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertret en durch lic . iur . Z.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1944, verheiratet mit Y.___ , bezog ab Januar 200 4 eine ganze Invalidenrente und ab Dezember 2009 eine AHV-Rente . Seit August 2004 erhält X.___
durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle) der Stadt Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen ( Urk. 8/11/1, 8/112, 8/116 ).
Im Rahmen der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs wurde gestützt auf eine Eigendeklaration der Eheleute vom 2 3. März 2005 ein Anteil an einer Liegen schaft in der Gemeinde A.___ , B.___ , von Fr. 78‘375.-- als Vermögen angerechnet ( Urk. 8/111/1-2, jeweils S. 3, Urk. 8/10). Ab Januar 2006 rechnete die Durchführungsstelle den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice von Fr. 29‘103. -- hinzu (vgl. Urk. 8/111/4); diese Vermögensanrechnung erhöhte sich aufgrund einer weitern Rückzahlung ab 2008 auf letztlich Fr. 46‘647.-- (vgl. Urk. 8/4k , 8/53 ). Ab 1. Januar 2009 wurde unter Anrechnung des Kapital bezugs als Investition in Renovierung oder Ausbau der Liegenschaft im Ausland sowie
nach Neuberechnung des Landwerts ei n Liegenschaftsvermögen von Fr. 127‘975. -- in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt ( Urk. 8/9).
Im Rahmen der periodischen Überprüfung 2013 stellte sich heraus, dass in der vom Rentnerehepaar bewohnten Wohnung seit April 2011 neu sechs Per sonen gemeldet waren. Gleichzeitig zeigte sich, dass der Auszug eines Sohnes im De zem ber 2010 nicht in die Berechnung miteinbezogen worden war ( Urk. 8/89a-90 , 8/92) . Vor diesem Hintergrund stellte die Durchführungsstelle ab Dezember 2010 eine neue Berechnung an und setzte den ab Juli 2013 lau fenden monatlichen Anspruch mit Verfügu ng vom 3. Juli 2013 auf Fr. 1‘704.-- fest ( Urk. 8/ 111/ 16). Mit Verfügung gleichen Datums verpflichtete sie den Versi cherten zur Rücker stattung der in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 16‘494.-- ( Urk. 8/ 111/ 17). Mit der Einsprache vom 1 0. September 2013 liess en der Ver sicherte und seine Ehe frau geltend machen, dass sowohl bei der Berechnung der Rück erstattungs forderung als auch für den künftigen Anspruch der Wert sein es An teil s an der ererbten Liegenschaft im B.___
zu korrigieren sei ( Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 berechnete die Durchführungsstelle den monatlichen An spruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2014 mit Fr. 1‘724.-- ( Urk. 8/111/18).
Innert erstreckter Frist zur Einreichung einer nachvollziehbaren Verkehrswert sch ätzung ( Urk. 8/97, 8/100) liessen die Ein sprecher mit der Einspracheergän zung vom 2 2. Januar 2014 ( Urk. 8/101) , mit der sie auch die Verfügung vom 12. Dezember 2013 anfochten,
mehrere a mtliche Schätzungsprotokolle der Ge mein de C.___ und eine Bestätigung des Grundbuchamtes der Gemeinde C.___ einreichen ( Urk. 8/102-105). Die Durchführungsstelle hielt mit Ein spra che ent scheid vom 1 0. Juni 2014 an ihren Verfügungen vom 3. Juli 2013 voll um fäng lich fest . Zur Verfügung vom 12. Dezember 2013 äusserte sie sich nicht ( Urk. 2). 2.
Am 1 1. Juli 2014 liessen X.___ und Y.___ Beschwerde erheben mit folgen den Anträgen ( Urk. 1) : „1.
Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2013 und vom
1 2.
Dezember 2013 seien vollumfänglich aufzuheben und der Anspruch
der Beschwerdeführer auf Zusatzleistungen neu zu berechnen. 2.
Es sei bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse und auch
zukünftig auf die Anrechnung des Vermögens zu verzichten und nur das
effektiv vorhandene Vermögen anzurechnen. 3.
Es sei auf die Anrechnung eines Vermögensertrages rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse und auch
zu künftig zu verzichten und der Anspruch der Einsprecher auf Zu satz
leistungen entsprechend zu berichtigen. 4.
Eventualiter sei ein un abhängiges Privatgutachten zur Verkehrs wert
schätzung des in Frage ste henden Grundstückes in Auftrag zu geben. 5.
Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die un ent gelt
liche
Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilli gen. 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde geg
ners .“
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 9. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, begrüsste jedoch die Vorlage einer Verkehrs wertexpertise ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, weil der Vertreter der Be schwer deführer über kein Anwaltspatent verfügte ( Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei ent spricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ).
Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleis tung abzustellen. 1.2
Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und un bewegli chem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerech net, soweit es bei Ehepaaren
Fr. 60‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) übersteigt.
Zum anrechenbaren Vermögen gehören auch ( unverteilte ) Erbschaften ( Cari giet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009 , S. 165).
1.3
Gemäss
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungs leistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Perso nen gemeinschaft ( lit . a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinter lassenen- oder Invaliden ver sicherung ( lit . b). In diesen Fällen ist die Ergän zungs leistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Ver änderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt ( Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2.
2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der periodischen Überprüfung 2013 festgestellt hatte, dass der Auszug eines Sohnes der Beschwerdeführenden aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2010 bei der Berechnung der Zusatz leistungen ebenso wenig berücksichtig worden war, wie der (nicht ge mel dete) Umstand, dass in der 3-Zi mmerwohnung der Beschwerdeführenden seit April 2011 sechs Personen gemeldet waren, berechnete sie den Anspruch auf Zu satzleis tungen
ab Dezember 2010
– revisionsweise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV – neu.
Die Beschwerdeführe nden stellten die der Neuberechnung zugrunde gelegten Tat sa chenänderungen ebenso wenig in Frage, wie die Meldepflichtverletzung be züg lich der Erhöhung der in der gemeinsamen Wohnung gemeldeten Perso nen . Auch liessen sie grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin revi sions
- respektive wiedererwägungsweise auf die rechtskräftig verfügten Leis tun gen ab Dezember 2010 zurückkommen k o nn te . Jedoch machten sie geltend, dass nicht nur bei der Berechnung des ab Juli 2013 ( Urk. 8/111/16) respektive a b Janu ar 2014 laufenden ( Urk. 8/111/18) Ans pruchs , sondern auch im Rahmen de r Berechnung des Rückerstattungsanspruchs betreffend den Zeitraum vom
1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 ( Urk. 8/111/17) die Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1 in A.___ , B.___ , tiefer zu bewerten und ein geringerer Vermöge n san teil sowie ein entsprechend tieferer Vermögensertrag anzurechnen sei ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin überprüfte im angefochtenen Entscheid die gerügte Vermögensanrechnung, stellte sich jedoch hinsichtlich der strittigen Marktwert anrechnung für die Vergangenheit auf den Standpunkt, der behauptete aktuelle Verkehrswert böte keinen Anlass ,
den Mar ktwert für den Rückerstattungszeit raum im Rahmen einer Wiedererwägung materiell zu überprüfen, zumal die entsprechenden Informationen rückwirkend kaum mehr dem Beweis zugänglich seien und die Beschwerdeführenden einen solchen nicht ansatzweise bewiesen hät ten ( Urk. 2 S. 3).
In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin angehalten werden kann, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages für den Zeitraum vom
1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2013 den Mar ktwert der Liegenschaft im B.___ zu über prü fen und gegebenenfalls zu korrigieren . 2.2
2.2.1
Nach
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müs sen kumulativ erfüllt sein. 2.2.2
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin wei sen). Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2
ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denk bar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 2.2.3
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjah
r. Für die Be messung der Ergän zung s leistungen
sind in der Regel das während des voraus gegangenen Kalen der jahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhan dene Ver mögen massgeblich ( Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbe tracht der formell-gesetzli chen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalen der jahr be zogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judi katur und Literatur entschieden, eine Verfü gung darüber könne in zeit licher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalender jahr Rechts be ständig keit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Be rech nung der Ergän zungs leistungen im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bemessungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Recht sprechung hat das Bundesgericht mehr fach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2.4
Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind , über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann ( BGE 115 V 35 2 E.
5c mit Hin we isen; AHI 1994 S. 216 E. 3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positiv rechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Er gänzungsleistung an ge änderte tatsächliche Verhältnisse.
Dies bedeutet insbe son dere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E.
3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
2.2.5
Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergän zungsleis tung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu
viel bezogenen Ergän zungs leis tungen (BGE 122 V 19 E.
5b ; Urteil des Bundesgerichts P 68/00 vom 10. Mai 2001 E. 1c ), bei welcher nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen ist , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat säch lich bestanden haben. Es sind alle an spruchs relevanten
Be rechnungs faktoren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben.
Es würde dem Grundsatz der Rück erstattungspflicht als einer an das Recht gebun denen ver sicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die ledig lich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungs prozess nicht Tatsachen än derungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.
5 und E.
5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5, wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neube rech nung der Ergän zungs leistungen
im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).
2.2.6
Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50). Hier aus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modali täten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Ver waltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korri gierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 2 0. Mai 2011 E. 3.2 = SVR 2011 EL Nr. 8 S. 25). 2.3
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass bei der Neuberechnung der Ergän zungs leis tung im Hinblick auf eine Rückforderung grundsätzlich von den Ver hältnissen auszugehen ist, welche im Rückerstattungszeitraum bestanden haben, dass mithin nicht nur die Berechnungs faktoren , welche Anlass für die Neube rechnung und die Rückforderung gaben , sondern alle an spruchs relevanten
Be rechnungs fakto ren , also sowohl die anspruchserhöhen den
als auch die anspruchs ver mindernden zu berücksichtigen sind . Jedoch beschränkt sich die Einredemöglichkeit des B e züger s im Rückforderungsprozess auf
Tatsachen än de rungen . Steht die Korrektur eines Berechnungselements wegen anfänglicher zweifelloser Unrichtigkeit und nicht infolge einer Tatsachenänderung im Rücker stattungszeitr a um zur Diskus sion, kann die Verwaltung – wie oben dargelegt (E.
2.2.4) – nicht zu einer solchen Ausdehnung des Gegenstandes der Wiedererwä gung gezwungen we rden. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdegegne rin
im Rahmen der Rück erstattung nicht zur Überprüfung des von den Be schwerdeführenden geltend gemachten tiefere n Marktwerts und geringeren Erbanteils an der Liegenschaft im B.___
verpflichtet werden, steht doch unzweifelhaft eine anfängliche Unrich tigkeit der Bewertung und Anrechnung in Frage. Die im übri gen unbestritten ge bliebene Rückerstattungsforderung gibt keinen Anlass zu weitern Ausfüh rung en. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1
Zu prüfen bleibt der mit Verfügung vom 3. Juli 2013 revisionswiese neu berech nete Zusatzleistungsan s p ruch ab Juli 2013 ( Urk. 8/16). Soweit die Beschwerde führenden beantragen lassen, es sei auch die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 aufzuheben und der damit festgelegte Anspruch ab 1. Januar 2014 neu zu be rechnen ( Urk. 1 S. 2), kan n auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sind doch i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Gegenstand des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. Juni 2014 bilden einzig die Verfügungen vom 3. Juli 2013 (vgl. Urk. 2 S.
1). Über die mit der Einspracheergänzung vom 2 2. Januar 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 betreffend den ab 1. Januar 2014 laufen den Anspruch ( Urk. 8/101 S. 2) wird die Beschwerdegegnerin noch zu entschei den haben. 3.2
M ateriell strittig ist nach dem Gesagten die Bewertung der Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1, welche in ländlichem Gebiet in A.___ , einem Dorf 5 km von der B.___ Stadt C.___
entfernt liegt . Ebenfalls strittig ist, welcher Erbanteil dem Beschwerdeführer 1 anzurechnen ist, respektive wie viele Mitglieder der Erbengemeinschaft angehören. 3.3
Die Beschwerdegegnerin bewertete die Liegenschaft gestützt auf die Eigen de klara tion der Beschwerdeführenden
vom 2 3. März 2005, wonach das Haus Euro 250‘000.-- Wert sei und fünf Brüdern gehöre (vgl. Urk. 8/10) . Zum umge rech ne ten Hauswert von Fr. 385‘875.-- zählte sie einen Landwert von Fr. 24‘000.-- bei einem kalkulierten Quadratmeterpreis von
Fr. 20. --. Zum mut masslichen Erbteil von 1/5 der Summe von Fr. 409‘875. -- rechnete sie Fr. 46‘000. -- aus dem Rück kaufswert der Freizügigkeitspolice als Investition in Renovierung oder Ausbau der Liegenschaft im Ausland hinzu, was zu einem anrechenbaren Vermögen ab Dezember 2010 von Fr. 127‘975.-- und einem an rechenbaren Liegenschaften er trag von Fr. 5‘119.-- führte (vgl. Urk. 2, 8/52, 8/111/16 ). 3.4
D ie Beschwerdeführenden
lassen dagegen ge ltend machen, der angerechnete Markt w ert sei zu hoch und entspreche nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft . Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 geme insam mit seinen 6 Geschwistern , mithin lediglich zu 1/7 am Nachlass des verstorbenen Vaters beteiligt. Es gehe nicht an , der durch keinen Schätzungsexperten oder anderweitige Belege bestä tigten Selbstdeklaration der Beschwerdeführe nden aus dem Jahr 2005 nur Kraft ih rer Unterschrift höheres Gewicht beizumessen, als den eingereichten Schät zun g en der Gemeindekomission
C.___ vom Dezember 201 3. Gestützt auf letz tere resultiere unter Hinzurechnung der nicht bestrittenen Investition aus dem Frei zügigkeitskapital von Fr. 46‘000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 66‘902.8 8. Im Sinne des Eventualantrags li essen die Beschwerdeführenden die Erstellung eines unabhängigen Privatgutachtens beantragen ( Urk. 1). 4. 4.1
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rech nung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). 4.2
Der Abweichung vom Grundsatz, dass Vermögen nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts zu bewerten ist, liegt bei der Bewertung von Liegen schaften die Überlegung zu Grunde, dass der Steuerwert eines Grundstücks in der Regel nicht dem effektiven Wert entspricht, welchen das Grundstück auf dem freien Markt bei einem Verkauf erzielen könnte. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Re gelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 ; Carigiet /Koch,
a.a.O. , S. 168 ; Jöhl , Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 179 8 f.
Rz
225).
4.3
Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorge schrieben. Von der Rechtsprechung sind folgende Lö sungen geschützt worden: Verkehrswertschät zung durch die kantonale Schät zungskommission ; Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des Bodens; Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversiche rungswert ; amtliche Schätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001; AHI-Praxis 1998 S. 274; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171 f. mit Hinweisen). Nach der Verwaltungspraxis kann, sofern der aktuelle Verkehrswert einer Liegenschaft nicht bekannt ist, auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäude versicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (vgl. Rz
3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung). 4.4
Die Bewertung ausländischer Liegen schaften wirft besondere Schwierigkeiten auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid er kannte das Bun desgericht, der relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne nur durch Ver gleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt wer den. Massge ben de Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohn qua li tät (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quar tier). Von Bedeu tung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen ist oder aber von Einheimi schen bewohnt wird und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweise. Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zu verlässige Grundlage bildeten und erklärte eine im Ausland erstellte
Pri vat schatzung für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand ein holbar sei, als massgeblich (Urteil des Bun desge richts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
5. 5.1
Gemäss der Selbst deklaration der Beschwerdeführenden vom 2 3. März 2005
a u f dem Hilfsblatt A, Einschätzung von Liegenschaften im Ausland, handelt es sich bei der Liegenschaft im Dorf A.___ um ein nach dem Krieg im Jahr 1999 wieder aufgebautes Haus mit 12 Zimmern auf 2 Stockwerken und einem Stall. Die Grundstückfläche wurde mit 1‘200 m 2
beziffert. Die Liegenschaft liegt an geblich in ländlichem Gebiet in den Bergen , zirka 5 km von d er Stadt C.___
entfernt. Von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde ausserdem, dass zirka 12 Personen im Haus gewohnt hätten, nämlich die Mutter des Beschwer de führers 1 sowie zwei seiner Brüder mit Familie un d eine Tochter (wohl Schwester des Beschwerdeführers 1) mit Familie , und dass das Haus 5 Brüdern gehöre, einer davon sei der Beschwerdeführer 1. Das von der Beschwerdegegne rin offensichtlich vorweg ausgefüllte Form ular wurde den Beschwerdeführenden
nach ihrer Vorsprache vom 2 1. März 2005 (vgl. Urk. 8/110/1) zugestellt und von diesen ohne Ergänzungen unterzeichnet zurückgeschickt ( Urk. 8/9a und 8/10).
Abgesehen von einer Kopie eines Kartenausschnitts (Beilage zu Urk. 8/10 ) stan den der Beschwerdegegnerin keine weitern Unterlagen zur Verfügung. Sie hatt e bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2013 weder K enntnis über den Aus baustandard oder die ve rkehrsmässige Erschliessung noch über die Wohnquali tät der Liegenschaft. Auch verzichtete sie gemäss Aktenlage bis dahin auf Ab klärungen zur
Vergleic hbark eit mit ähnlichen Objekten. Weiter verlangte sie weder Grundbuchauszüge, noch Steuer- oder Versicherungswerte zur Liegen schaft oder offizielle Dokumente zur Erbengemeinschaft ein.
Vielmehr begnügte sie sich ohne Weiterungen mit den von den Be schwerdeführenden
gemachten
An gaben . 5.2
D ieses von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfohlene Vorgehen (vgl. unter www.skos.ch : Empfehlungen zum Liegenschaftsbesitz) zur Wertermittlung ausländischer Liegenschaften beim Fehlen von Unterlagen ver mag im hier zu beurteilenden Fall aus mehreren Gründen nicht zu genügen:
Zunächst verzichtete die Beschwerdegegnerin offensichtlich ursprünglich gänz lich auf das Einverlangen /Einholen weiterer Unterlagen. Des Weitern führte die Umrechnung des angegebene n Wert s des Hauses von Euro 250‘000.-- im Jahr 2005 zu einem Gebäudewert (ohne Land) von Fr. 385‘875.-- ( Urk. 8/10) , was
ohne nähere Kenntnis der örtlichen Liegenschaftenpreise auch für eine grössere Liegenschaft in dieser primär landwirtschaftlich geprägten , eher ärmlichen
Region, welche vom Krieg gebeutelt worden war und auch nach Beendigung des selben weiterhin unter sicherheitspolitischer Überwachung durch die KFOR steht (vgl. unter anderem Bericht der OSCE Mission in B.___ ), damals wie aktuell als eher hoch.
Ein Abstützen auf die Schätzung der betroffenen Person allein ohne weitere Ab klärungen kann jedoch
– wenn überhaupt - im Lichte der in Art. 43 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
statuierten Abklärungspflicht allerhöchstens dann als genügend erachtet werden, wenn definitiv keine weitern Unterlagen erhältlich sind, der angege bene Wert als realistisch erscheint und zumindest gewisse Kenntnisse ü ber die örtlichen Liegenschafts preise diesen vergleichbar machen. Hinzu kommt, dass die Be schwer deführerin 2 nicht deutsch spricht (vgl. Urk. 8/110/1) und auch der Be schwer deführer 1 offensichtlich Mühe mit dem Verstehen von Schriftsachen in deutscher Sprache bekundet (vgl. Urk. 8/10) . Angesichts der dürftigen Aktenlage zum Zustandekommen der Selbstdeklaration drängen sich denn auch Zweifel daran a uf, ob sich die Beschwerdeführenden des Inhalts und der Bedeutung der un terzeichneten Selbstdeklaration gänzlich bewusst waren.
Diese Zweifel werden genährt durch die aktenmässigen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Anzahl erbberechtigter Geschwister. Gemäss von der Beschwer degegnerin notierten Bemerkungen a uf dem von den Beschwerdeführenden un ter zeichneten Hilfsblatt A vom 2 3. März 2005 gehört das Haus in A.___ fünf Brüdern ( Urk. 8/10); im Formular zur periodischen Überprüfung vom 1 5. Mai 2013 notierte der Beschwerdefüh rer 1 dagegen, das alte Haus habe einen Wert von etwa
Fr. 30‘000.--, sein Vater habe dasselbe den fünf Brüdern und zwei Schwestern hinterlassen ( Urk. 8/82 S. 2). Die Beschwerdegegnerin leitete auch hierzu keine ergänzenden Abklärungen in die Wege und ging weiterhin von einem Erbanteil von 1/5 aus.
Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs , ZGB ) zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Be rück sichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-An spruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom
7. Juni 2010 E. 1.1). 5.3
Im
Einsprach ev erfahren liessen die Beschwerdeführenden auf Deutsch über setzte Schätzungsp rotokolle des Ausschusses für die Bewertung des unbeweg lichen Guthabens der Gemeinde C.___ , Direktorium für Haushalt und Finanzen, Amt für Eigentumssteuer , vom 15. Januar 2014 und 1 8. Dezember 2013 einrei chen. In den Protokollen wird für die Parzelle mit Wohnhaus (246 m2 Wohn fläche) in A.___ ein Marktwert von EUR 31‘980.-- bei einem Preis von 130 EUR/m 2 geschätzt ( Urk. 8/105). Für weitere Parzelle n des Vaters im Ort D.___ lag die Schätzung bei EUR 29‘124. -- ( Urk. 8/103) respektive EUR 59‘398.-- ( Urk. 8/104). Der Gesamtschätzwert belief sich auf EUR 120‘502.--. Eingetragen war sämtliches unbewegliches Eigentum weiterhin auf den Vater des Beschwer deführers 1, E.___ . Gemäss Bescheinigung des Direktoriums für Geodäsie und Kataster der Gemeinde C.___ lagen am 1 6. Oktober 2013 keine Eintragungen auf den Namen des Beschwerdeführers 1 im Register für unbe wegliches Vermögen vor ( Urk. 8/102). 5.4
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der in den eingereichten Proto kollen ausgewiesene Zweck der Benachrichtigung der zuständigen Ämter in der Schweiz bereits auf das Vorliegen von Gefälligkeitss chätzungen schliessen lasse. Was die Plausibilität anbelange, erweise sich die Wertermittlung mit sogenann ten Richtpreisen zwar für die Steuerzwecke der Gemeinde als sinnvoll und erscheine , was die reinen Bodenflächen anbelange, auch nachvollziehbar und an näherungsweise plausibel. Der Marktwert eines Bauernhauses mit Nebenge bäu den – wie hier – lasse sich jedoch nicht mit einer Quadratmeterpauschale festle gen. Dieser setze sich vielmehr zusammen aus einem Bodenwert, einem Sach wert der baulichen Anlage und dem Wert der weitern Anlagen. Entschei dend sei vor allem der Sachwert, welcher ohne Beschrieb oder Plan, Angaben über Bau weise und Ausbaustandard sowie Renovierungsbedarf etc. kaum zu er heben sei. Die Schätzungsprotokolle seien gänzlich unbegründet und eher lücken haft. Ob der Gemeindekommission Baupläne etc. zur Verfügung gestanden seien, sei un klar. Vor allem aber sei nicht erkenntlich, welche Sachkenntnis und welche fachliche Qualifikation des Schätzungsgremiums vorgelegen sei en . Hinzu komme, dass die Richtpreise einer Plausibilitätsprüfung mit einem Ver gleich im Internet nicht standhielten ( Urk. 2 S. 5 f.). 5.5
Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass den Schätzungsprotokol len der Gemeinde C.___ keine näheren Angaben zu Ausbaustandard oder Kon struktion der Liegenschaft, Grundlagen der Einschätzung, allfälligen vorhande nen Unterlagen wie Ba uplänen etc. zu entnehmen sind. Auch trifft zu, dass der geschätzte Mark t wert der erst 1999 wieder aufgebauten Liegenschaft mit immer hin 12 Zimmern, Terrasse, Küche und Stromanschluss mit lediglich EUR 31‘980.-- als eher tief erscheint, dies auch im Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Internetangeboten ( Urk. 2 S.
6, Urk. 8/106). Diese bilden zwar mangels konkreter Kenntnis über den Ausbaustandard
sowohl der hier zu beurteilenden und als auch der im Internet angebotenen Liegen schaften und der Lage respektive der Vergleichbarkeit derselben keine zuverläs sige Grundlage für eine Schätzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3) . Dennoch sind sie als Indiz für möglicherweise höhere Liegenschaftsmarktwerte als der von der Gemeinde C.___
geschätzte zu werten, wird doch zum Beispiel ein 3-Zimmer-Haus mit 2000 m 2 in F.___ , einer kleinen Gemeinde in der Nähe von G.___ , für EUR 70‘000.-- angeboten ( Urk. 8/106 S. 1).
Immerhin sind d ie Schätzungen aber insofern beweiskräftig, a ls sie den von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten, auf der Selbstdeklaration be ruhenden Wert ernsthaft in Zweifel ziehen und Anlass zu weiteren Abklärungen geben . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bildet die Zweckangabe in den Schätzungen keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme einer blossen Gefälligkeitsschätzung. Gemäss Angaben der Besch werdeführenden ent spricht die Zweckangabe in amtlichen Dokumenten dem üblichen Vorgehen ( Urk.
1 S.
6). Dass der Zweck der Schätzung nicht unterschlagen, sondern im Gegenteil im amtlichen Dokument offen deklariert wird, erscheint denn auch eher vertrauensbildend. 5.6
Die Schätzungen der übrigen Grundstücke - Acker- sowie Wiesland und Wald von insgesamt 35‘110 m 2 ( Urk. 8/103 und 8/104) -
erachtete die Beschwerde gegnerin als nachvollziehbar und annäherungsweise auf Plausibilität überp rüf bar ( Urk. 2 S.
5). Diese Grundstücke blieben in der bisherigen Berechnung des Zusatzleis tungsanspruchs unberücksichtigt. 5. 7
Bei dieser Sachlage erweisen sich ergänzende Abklärungen
in mehrfacher Hinsicht als unumgänglich. So wird die Beschwerdegegnerin zunächst den An teil des Beschwerdeführers 1 und die Verwertbarkeit d ies es Anteils an der offen sicht lich noch
unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters abzuklären haben. In diesem Zusamm enhang sind die Beschwerdeführenden eindringlich auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen; sie werden auf entsprechende Auf for de rung der Verwaltung hin innert angemessener Frist sämtliche erhältlichen Unter lagen zur Erbengemeinschaft einzureichen haben.
Zur Feststellung des ab Juli 2013 aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft in A.___
drängt sich zunächst die Einholung möglichst genauer Informationen in Form von Fotografien des Hauses und allfälliger Nebengebäude sowie des Grundstücks, die Einholung allfälliger Baupläne, Versicherungs- und Steuerun te rlagen auf. Die Beschwerdeführenden werden auch diesbezüglich ihren Mit wir kungspflichten nachzukommen haben. Die Schätzung des relevanten Ver kehrs werts nach Art. 17 Abs. 4 ELV bedingt des W eitern die Vergleichbarkeit mit ähnlichen Objekten hinsichtlich Grösse des Grundstücks und der Liegen schaft sowie Lage und Wohnqualität (vgl. oben erwähntes Urteil 9C_540/2009 E.
5.3). Allenfalls können Informationen über Kaufpreise vergleichbarer Liegen schaften in A.___ und U mgebung von der Gemeindebehörde
C.___ eingeholt werden.
Sollte trotz dieser Abklärungen weiterhin keine genügend genaue Bestimmung des Marktwerts der Liegenschaft möglich sein, wird die Beschwerdegegnerin eine
Verkehr s wertschätzung durch einen Sachverständigen einholen müssen. Dies falls wird sie sinnvollerweise die Schätzungen der übrigen Grundstücke ( Urk. 8/103 und 8/104) auf Plausibilität überprüfen lassen.
Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, in diesem Sinne teilweise gutzu heissen. 6.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine reduzierte Par teientschädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00 .-- (inklusive Bar ausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, als der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. Juni 20 1 4 bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Juli 2013 aufgehoben , und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , da mit sie nach er gänzten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, den laufenden Anspruch auf Zusatz leistungen ab Juli 2013 neu berechne. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführ enden eine Prozessent schädigung von Fr. 1'5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Z.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer