Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1964, bezieht nebst einer ganzen Invalidenrente Ergänzungs- und Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 12/V/17) legte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen ab Januar 2023 mit monatlich Fr. 1'532.-- und Prämienverbilligung von Fr. 553.-- neu fest. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2023 Ein sprache und beanstandete im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 12/ B/ 153). Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 (Urk. 12/ B/
156) ergänzte der Versicherte s eine Einsprache, wo bei er unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiterinnen der Durch führungsstelle sowie gegen die Amtschefin stellte (S. 6), und erkundigte sich am 7. August 2023 diesbezüglich um den Verfahrensstand (Urk. 12/ B/ 160 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom
20. Oktober 2023 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache hinsichtlich der geltend gemachten familienrechtlichen Unterhalts beiträge ab (Urk. 12/V/22 = Urk. 2). 1.2
Die Durchführungsstelle berechnete aufgrund der vom Versicherten am 23. Juli 2023 gemeldeten Mietzinserhöhung (Urk. 12/159) mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 12/V/21) den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2023 neu (monatlich Fr. 1'633.--, Prämienverbilligung Fr. 553.--) . Der Versicherte erhob dagegen wiederum mit de r Rüge der Nichtberücksichtigung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sowie unter Hinweis auf sein gestelltes Ausstandsbegehren am 9. November 2023 Einsprache (Urk. 12/ B/ 163), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Urk. 12/V/23 = Urk. 14/2). 1.3
Mit Verfügung vom
17. Januar 2024 (Urk. 12/V/27) gewährte die Durchführungs stelle dem Versicherten keine (zusätzliche) Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Spitex-Kosten). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2024 Einsprache (Urk. 1 4/ 6 /B / 190), welche mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 14/6/V/29) abgewiesen wurde (Urk. 14/6/V/29 = Urk. 18/2). 2. 2.1
Am
16. November 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
20. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, dass auf die Sache infolge Rechtshängigkeit des Ausstand sbegehrens nicht einzutreten beziehungsweise eventuell die Sache bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber zu sistieren sei (S. 2 Ziff. 1).
Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 2.2
Mit Eingabe vom
25. Januar 2024 (Urk. 14/1; Prozess Nr.
ZL.202 4.00008) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungs stelle vom
12. Dezember 2023 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 14/2) .
Mit Vernehmlassung vom
27. Februar 2024 (Urk. 14/5) ersuchte die Durch führungsstelle um Abweisung der Beschwerde. Dieses Verfahren wurde mit G erichtsverfügung vom
7. März 2024 (Urk. 15) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. 2.3
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 18/2; Prozess Nr. ZL.2024.00030) erhob der Versicherte am 12. März 2024 Beschwerde und beantragte unter anderem, dieser Entscheid sei infolge rechtshängige m
Ausstandsverfahren aufzuheben beziehungsweise bis zum rechtskräftigen Ent scheid in der Sache zu sistieren. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm Fr. 291.10 inklusive Vergütungs- und Verzugszinsen auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Urk. 18/5) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 18/6/1-2).
Die Durchführungsstelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 (Urk. 18/7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18/9).
Dieses Verfahren wurde mit Gerichtsverfügung vom
28. Mai 2024 (Urk. 19) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt.
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 4. Juni 2024 eine weitere Stellung nahme (Urk. 22) samt Beilagen (Urk. 23/1-3) ein. Diese wurde der Beschwerde gegnerin mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2024 (Urk. 24) zugestellt. Schliess lich bediente die Beschwerdegegnerin das Gericht am 5. Juni 2024 (Urk. 25) mit einer Kopie ihres Schreibens selbigen Datums an den Beschwerdeführer (Urk. 26).
Zum Schreiben der Beschwerdegegnerin nahm der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Stellung (Urk. 28). 2.4
Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Urk. 29) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 1 5. Juli 2024 [Urk. 30/1] und eine Aktennotiz [Urk. 30/2]) zur Kenntnisnahme ein.
Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Eingabe vom 7. August 2024 (Urk. 31) über seine Abwesenheit infolge Rekonvaleszenz (vgl. ärztliches Zeugnis vom 22. Juli 2024, Urk. 32) und Urlaub bis 24. August 2024. Das Gericht zieht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 S.
E. 1.1 .
E. 1.1.1 Über Ausstandsbegehren entscheiden d ie voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind (§
5c Abs.
E. 1.1.2 Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein un tauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht ein zutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18.
Oktober 2011 E.
3.3 und 2C_305/2011 vom 22.
August 2011 E.
2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27.
April 2011 E.
E. 1.1.3 Gemäss §
5a Abs.
1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf §
12 lit .
a GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.
E. 1.1.5 Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tat sächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E.
6.2, 131 I 24 E.
1.1). Das subjektive Empfinden einer Partei ver mag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E.
4.2, 133 I 1 E.
5.2).
E. 1.1.6 Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren mit der fehlenden Unabhängigkeit der Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit und der fehlenden inneren Unabhängigkeit der Ersatz richterin Lienhard und des Gerichtsschreiber s
Brühwiler gegenüber ihrer Vor sitzenden (Urk. 1 S. 7: Urk. 14/1 S. 2; Urk. 18/1 S. 5).
E. 1.1.7 Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen keinen tauglichen Ablehnungs grund erkennen. Nach der Rechtsprechung erweist sich ein Ausstandsbegehren, welches damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mit gewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ aus gefallen ist, als untauglich und unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1). Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung vermöchten selbst prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Vor eingenommenheit zu begründen und kann das Ablehnungsverfahren regelmässig nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler dienen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b).
Die Zugehörigkeit einer Sozialversicherungsrichterin zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15.
März 2012 E.
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts ersucht (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2023, Urk. 9; ferner Urk. 18/1 S. 5), ist ihm mitzuteilen, dass die Fallzuteilung am hiesigen Gericht grund sätzlich elektronisch erfolgt, wobei bei einer Vorbefassung der neue Prozess regelmässig der bereits involvierten Kammer zugeteilt wird . 2.
E. 2 lit .
a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) .
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin sei en befangen und die Beschwerdegegnerin habe über sein Ausstandsbegehren
bislang nicht entschieden, weshalb die angefochtenen Ein spracheentscheide vom
20. Oktober (Urk. 2),
12. Dezember 2023 (Urk. 14/2)
und
26. Februar 2024 (Urk. 18/2) aufzuheben seien (vgl. Urk. 1; Urk. 14/1 und Urk. 18/1) .
E. 2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2).
Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimm baren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vor genommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).
Art. 36 Abs. 2 ATSG nennt die Aufsichtsbehörde beziehungsweise die Kollegial behörde als zuständig für die Verfahren betreffend Streitigkeiten über den Ausstand. Diese Zuständigkeitsordnung kommt dann zum Tragen, wenn d as
Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses des durch Einlegung eines Rechtsmittels anzufechtenden Entscheids gestellt wird. Wird das Bestehen eines Ausstandsgrunds dagegen zulässigerweise erst im Zeitpunkt der Entscheidung eingewendet, ist zur Beurteilung dieses Begehrens – entgegen dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG – nicht die Aufsichtsbehörde bzw. Kollegialbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zuständig (Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 22 zu Art. 36).
Nach Art. 49 A bs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Versicherungsträger über das Vorbringen von gesetzlichen Ausstandsgründen zu entscheiden hat (BGE 132 V 93 E. 6). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus geschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N . 40 zu Art. 49). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
Über formelle Ausstandsgründe ist möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden (BGE 132 V 93 E.
E. 2.3 Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer am
12. Februar 2023 ein Ausstandsb e gehren gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin (Frau Z.___ und Frau A.___) sowie gegen die Amtschefin (Frau Y.___; Urk. 12/ B/ 156) .
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerde führers nicht durch ihre Aufsichtsbehörde behandeln lassen . Für
Streitigkeiten betreffend Ausstand wurde der Beschwerdeführer vielmehr mit Einsprache entscheid vom 1 2. Dezember 2023 an das Kantonale Sozialamt als zuständige Aufsichtsbehörde verwiesen (Urk. 14/2 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin e ntschied wiederholt – mit Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2023 (Urk. 2), vom 1 2. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und vom 2 6. Februar 2024 (Urk. 18/2) – in der Sache und liess das seitens des Beschwerdeführers gestellte Ausstandsbegehren
(Urk. 12/B/156) formell und materiell unbehandelt.
Entsprechend wurde im E-Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin mit dem Rechtsdienst des Sozial departements am 1 1. April 2024 zutreffenderweise dargelegt, dass dem vage formulierten Ausstandsbegehren keine Bedeutung zugemessen und dieses schliesslich nur «halbwegs» thematisiert beziehungsw e ise abgewiesen worden sei (Urk. 18/8/B/205).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich Ausstandsgründe
gegen Frau A.___, Frau Z.___
und Frau Y.___
geltend, diese Mitarbeitende n der Beschwerdegegnerin verhielten sich voreingenommen und parteiisch (Urk. 12/ B/ 156) und es lägen schwere Amtspflichtverletzungen vor (Urk. 12/B/181; vgl. auch Ausführungen Urk. 14/1, Urk. 18/1 und Urk. 22 S. 4).
Auch gehen aus den früheren Eingaben und Schreiben des Beschwerdeführers behauptete Verfehlungen respektive Rechtsverletzungen hervor (vgl. Urk. 1; Urk. 12/ B/ 123;
Urk. 12/ B/ 129; Urk. 12/ B/ 168; Urk. 18/8/203 S. 2).
Ob sich jeweils der Anschein der Befangenheit ergibt und Ablehnungsgründe vor liegen, kann vorliegend nicht beurteilt werden . Es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Ein Entscheid über die Frage der Gebotenheit des Ausstands liegt mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG nicht in der Zuständigkeit des Gerichts, da das Ausstandsbegehren während hängigem Vewaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin platziert wurde (vgl. E. 2.2). Vor einem Entscheid in der Sache wäre das Ausstandsbegehren des Beschwerde führers mit beschwerdefähiger
Zwischenverfügung
seitens d er Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin zu behandeln gewesen .
Indem die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Ausstand unbehandelt liess, hat sie sein Recht, angehört zu werden, verletzt. Dieses Recht ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). Daran vermag auch der Hin weis auf früher behandelte Ausstandsbegehren nichts zu ändern, hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061, Urk. 12/B/132) die Thematik lediglich anhand des unsubstantiierten Ausstands begehrens des Beschwerdeführers geprüft und hinsichtlich Anstellung und Wechsels in der Funktion eine Befangenheit von Frau Y.___ verneint (E. 1.1.3).
Die Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2), 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) sind entsprechend aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Ausstandsbegehrens durch die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin und, nach rechtskräftiger Erledigung, zur neuen Ver fügung über d ie strittigen Ansprüche des Beschwerdeführers, zurückzuweisen.
3. 3.1
Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechts verweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2; Urk. 14/1 S. 2 Ziff. 2-4; Urk. 18/1 S. 2 Ziff. 3) . 3.2
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. statt vieler BGE 144 II 184, Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S.
234).
Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kann die Ermittlung des EL-Anspruchs insbesondere bei komplexen Sachverhalten mehrere Monate dauern (Carigiet,
Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 107). 3.3
K onkret rügte der Beschwerdeführer eine Verweigerung der Akteneinsicht, die Nichtanhandnahme der versprochenen, in der Folge jedoch ausgebliebene n Ver fügung hinsichtlich Vergütung von Krankheitskosten und die aus seiner Sicht von der Beschwerdegegnerin nicht gewährten Auskünfte betreffend ihre rechts gleiche und willkürfreie Praxis bei Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit . e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
sowie die verweigerte Neuberechnung beziehungs weise Anpassung infolge des Entscheids vom 5. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) . Diese Rüge wiederholte er sinngemäss anlässlich seiner Beschwerde vom 25. Januar 2024 (Urk. 14/1 S. 2 Ziff. 2-4). Schliesslich verlangte er die Anhand nahme eines anlässlich seiner Ei nsprache vom 25.
Januar 2024 im Zusammen hang mit den Spitex-Kosten (Urk.
14/6/B/ 190)
gestellte n Kostengutsprache gesuchs für dringend benötigte neue orthopädische Schuheinlagen wegen einer Achillodynie (Urk. 18/1 S. 4 Ziff. 4). 3.4 3.4.1
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Vergütung der Krankheitskosten versprochen und in der Folge jedoch nicht ausgeführt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), ist festzustellen, dass er hierzu in seiner Beschwerde keine weiteren Ausführungen macht und diesen Punkt somit nicht substantiiert begründet. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2023 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass pro Jahr maximal Fr. 1'000.-- für die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung (Franchise und Selbstbehalt) vergütet werden könn t e n und dieser Betrag bereits ausbezahlt worden sei. Dementsprechend könne keine Vergütung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor genommen werden. Bei Nichteinverstandensein bestehe die Möglichkeit, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Briefes schriftlich eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 12/ B/ 155). Dies hat der Beschwerdeführer in der Folge unter lassen, weshalb diesbezüglich keine Rechtsverweigerung ersichtlich ist. Im Übrigen fehlt es ihm nunmehr an einem Rechtsschutzinteresse, da mit Verfügung vom
17. Januar 2024 (Urk.
12/V/27) und diese bestätigendem Einsprache entscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) in dieser Angelegenheit entschieden wurde und sich die Beschwerdegegnerin überdies mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 dazu umfassend geäussert hat (Urk. 18/7). 3.4. 2
Hinsichtlich der Rüge der verweigerten Akteneinsicht ist mit der Beschwerde gegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Ein sprache vom 9. November 2023 um vollständige Akteneinsicht ersucht hat (Urk. 12/ B/ 163; vgl. auch Urk. 14/2). Die Beschwerdegegnerin
– fälschlicherweise davon ausgehend, dass es sich um eine Beschwerde gegen ihren Einsprache entscheid vom 20. Oktober 20 2 3 (Urk.
2) handelte - beschied dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 15. November 2023, dass sie für die «Einsprache» nicht zuständig sei und sie die Eingabe mit den Akten ohne unverzüglichen Gegen bericht an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung überweisen werde. Das Gericht werde ihm dann Akteneinsicht gewähren (Urk. 12/ B/ 164). Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, überwies die Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 die Eingabe des Beschwerdeführers an das hiesige Gericht (Urk. 12/ B/ 165). Der Beschwerdeführer selbst erhob am 16. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2). Am 18. Januar 2024 wurden die Akten (Urk. 12/V/12-27, Urk.
E. 6 Ziff.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben. In einem solchen Fall der so genannten Vor befassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Ver fahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 131 I 113 E.
3.4 mit diversen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss stellt das Mit wirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund dar, so fern nicht weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E.
3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2010 vom 24.
Januar 2011 E.
3.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 ; vgl . auch Kiener, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 48 f. zu § 5a) . Verfügungen über den Ausstand schliessen das Verfahren nicht ab, sondern stellen lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N.
3 zu Art.
45).
E. 8 Andere Umstände, welche Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens, Ersatz richterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler
– aus objektiver Sicht – im Hinblick auf das vorliegende Verfahren als voreingenommen erscheinen lassen könnten, macht der Beschwerdeführer alsdann nicht geltend. Damit ist jedoch einmal mehr von einem mit von vorneherein untauglichen Argumenten unter legten Ausstandsbegehren auszugehen, weshalb
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 22 S. 4 oben) - kein förmliches Ausstandsverfahren nach §
5c GSVGer erforderlich ist und auf das unzulässige Begehren in unveränderter Besetzung b eziehungsweise unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass künftige Ausstandsbegehren gegenüber den vorgenannten Personen des Spruchkörpers mit der gleichen Begründung, das heisst ohne Geltendmachung veränderter Verhältnisse oder neuen Tatsachen,
mit Verweis auf dieses Urteil nicht mehr berücksichtigt werden und ihm eine Ordnungsbusse wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung auferlegt werden könnte.
E. 12 /B /114-184) dem Gericht zugestellt (Urk. 11) und mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Urk. 14/5) ergänzt (Urk. 14/6 /V / 28-30, Urk. 14/ 6/ B/ 185-202).
Art. 46 ATSG bestimmt, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unter lagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger zu erfassen sind. Das Recht auf Akteneinsicht ist formeller Natur und einerseits Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, andererseits gleichsam Vorbedingung für dessen Ausübung. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Carigiet, Koch, a.a.O., S. 102).
Vorliegend verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) auf den Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch noch nicht habe bearbeitet werden können, da unter anderem die Vernehm lassung im Verfahren ZL.2023.00113 habe eröffnet werden müssen, was nach vollziehbar ist.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diverse von ihm selbst
initiierte Rechtsstreitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin vor dem hiesigen Gericht als auch dem Bundesgericht austrug (vgl. hierzu die Entscheide in Urk. 12/ B/ 132; Urk. 12/ B/ 139; Urk. 12/ B/ 151; Urk. 12/ B/ 158; Urk. 12/ B/ 172) und dabei vollständige Aktenkenntnis hatte und dem Umstand, dass ihm mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die Akt oren Nr. 124-183 zugestellt wurden (Urk. 12/ B/ 184), ist keine Verweigerung der Akteneinsicht ausgewiesen. Ausser dem stand es dem Beschwerdeführer offen, die vollständigen Prozessakten auch vor hiesigem Gericht einzusehen (vgl. Hinweis hierzu in den Verfügungen vom 23. Januar [ Urk. 13 ], vom 7. März [ Urk. 15 ] und vom 8. Mai 2024 [Urk. 18/9]). Laut ständiger Praxis des Bundesgerichts kann überdies eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage mit voller Kognition überprüfen kann (BGE 115 V 305), womit auch sein Vorwurf des unvollständigen Aktenerhalts (vgl. Urk.
14/1 S.
3 unten; Urk. 22 S. 4 unten) ins Leere zielt. 3.4. 3
Ebenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seine r Rüge der Nichtgewährung von Auskünften betreffend die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG (Urk. 1 S. 6) nicht durchzudringen . Hierzu unterstellt der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin in der Anwendung dieses Artikels die unklare
Vorgehensweise beziehungsweise Handhabung. Gemäss Art. 10 Abs. 3
lit . e ELG werden als Aus gaben die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anerkannt. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2) auf die Bestimmungen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verwiesen. Randziffer 3272.01 (in der ab Januar 2023 gültigen Fassung) sieht vor, dass behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen als Ausgabe berücksichtigt werden, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind.
Und weiter: « Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle
aufgrund der vorhandenen Akten.
Sie ist berechtigt, als
Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen » (Rz .
3272.03). Mit dem Verweis auf diese
konkret abgefasste Regelung in der WEL ist die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen und hat in Anwendung der WEL darüber mit Verfügungen vom
16. Dezember 2022 (Urk.
12/V/17) materiell entschieden.
Darüber hinaus lässt sich der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2024 (Urk. 14/5) entnehmen, dass eine Neuprüfung der Unterhalts pflicht erwogen werde, sobald der Beschwerdeführer entsprechende Belege für eine Bedarfsrechnung seiner Tochter einreiche (Urk. 14/5 S. 1). Ferner legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juni 2024 (Urk. 26) ihre Überlegungen zu einem allfälligen Unterhaltsanspruch nochmals explizit dar .
Damit kann es sein Bewenden haben und Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.4.4
Schliesslich kann auch die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich Rechts verzögerung und -verweigerung sowie Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich des Kostengutsprachegesuchs für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 18/1 S. 4 Ziff.
4) nicht gehört werden.
Den Antrag beziehungswiese die An frage stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 25. Januar 2024 im Zusammenhang mit den Spitex-Kosten (Urk. 14/6/B/190 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereit fünf Tage später
mit Schreiben vom 30. Januar 2024 (Urk. 14/6/B/191) unter anderem mitgeteilt, dass ein Leistungsgesuch gegenüber der Pro Infirmis
vom Beschwerdeführer selbst zu veranlassen
und eine Weiterleitung nicht möglich sei (S. 2), woraufhin der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 entgegnete, dass die Weigerung der Weiterleitung seiner Anfrage betreffend die Kostengutsprache für dringend not wendige orthopädische Schuheinlagen an die Pro Infirmis, welche Teil des EL-Systems sei, nicht nachvollziehbar sei (Urk. 14/6/B/195).
Mit dem umgehenden Hinweis, dass ein Kostengutsprachegesuch für ortho pädische Schuheinlagen direkt bei der Pro Infirmis zu stellen sei (Schreiben vom 30. Januar 2024, Urk. 14/6/B191), da es gemäss Beschwerdegegnerin keine Weiterleitungsmöglichkeit für an die Pro Infirmis gerichtete Gesuche gebe (vgl. Schreiben vom 26. Fe bruar 2024, Urk. 14/6/B/199), ist keine Rechtsverzögerung/-verweigerung festzustellen. Ebenfalls ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht genügend nachgekommen. Für e ine lediglich im Rahmen einer Einsprache gestellte Anfrage auf Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen besteht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 30 ATSG. Es handelte sich dabei ins besondere nicht um ein versehentlich an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Gesuch im Sinne der Bestimmung. Die Pro Infirmis ist vielmehr eine Auffang möglichkeit für durch die Zusatzleistungen ungedeckt gebliebene Kosten . Die Pro Infirmis
prüft die Ausrichtung von Einzelleistungen gemäss Art. 47 ELV auf Gesuch und unter Auskunftserteilung über die Verhältni s se durch den Gesuch steller hin. Es ist am Beschwerdeführer, ein entsprechendes begründetes Gesuch
an die zuständige Stelle zu richten, zumal diese dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde . Die Beschwerdegegnerin ist nicht gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, insoweit der Beschwerdeführer darin eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
rügt, als unbegründet.
Die Einspracheentscheide
vom 20. Oktober 2023 (Urk . 2),
12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) werden
– wie in E. 2 ausgeführt - aufgehoben und die Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung über den Aus stand zurückgewiesen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) gegenstandslos. 5.
Das Verfahren ist gemäss Art.
1 Abs.
1 ELG in Verbindung mit Art.
61 lit .
f bis ATSG kostenlos . Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Ver fahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2023,
12. Dezember 2023 und 26. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer Zwischenverfügung betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Frau Y.___, Frau Z.___
und Frau A.___
und anschliessendem Neuentscheid über die Zusatzleistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 -26 und Urk. 29 sowie Urk. 30/1-2 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27-28 und Urk. 31-32 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00113 damit vereinigt ZL.2024.0000 8 u nd ZL.2024.00030 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
30. August 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1964, bezieht nebst einer ganzen Invalidenrente Ergänzungs- und Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 12/V/17) legte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen ab Januar 2023 mit monatlich Fr. 1'532.-- und Prämienverbilligung von Fr. 553.-- neu fest. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2023 Ein sprache und beanstandete im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 12/ B/ 153). Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 (Urk. 12/ B/
156) ergänzte der Versicherte s eine Einsprache, wo bei er unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiterinnen der Durch führungsstelle sowie gegen die Amtschefin stellte (S. 6), und erkundigte sich am 7. August 2023 diesbezüglich um den Verfahrensstand (Urk. 12/ B/ 160 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom
20. Oktober 2023 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache hinsichtlich der geltend gemachten familienrechtlichen Unterhalts beiträge ab (Urk. 12/V/22 = Urk. 2). 1.2
Die Durchführungsstelle berechnete aufgrund der vom Versicherten am 23. Juli 2023 gemeldeten Mietzinserhöhung (Urk. 12/159) mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 12/V/21) den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2023 neu (monatlich Fr. 1'633.--, Prämienverbilligung Fr. 553.--) . Der Versicherte erhob dagegen wiederum mit de r Rüge der Nichtberücksichtigung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sowie unter Hinweis auf sein gestelltes Ausstandsbegehren am 9. November 2023 Einsprache (Urk. 12/ B/ 163), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Urk. 12/V/23 = Urk. 14/2). 1.3
Mit Verfügung vom
17. Januar 2024 (Urk. 12/V/27) gewährte die Durchführungs stelle dem Versicherten keine (zusätzliche) Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Spitex-Kosten). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2024 Einsprache (Urk. 1 4/ 6 /B / 190), welche mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 14/6/V/29) abgewiesen wurde (Urk. 14/6/V/29 = Urk. 18/2). 2. 2.1
Am
16. November 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
20. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, dass auf die Sache infolge Rechtshängigkeit des Ausstand sbegehrens nicht einzutreten beziehungsweise eventuell die Sache bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber zu sistieren sei (S. 2 Ziff. 1).
Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 2.2
Mit Eingabe vom
25. Januar 2024 (Urk. 14/1; Prozess Nr.
ZL.202 4.00008) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungs stelle vom
12. Dezember 2023 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 14/2) .
Mit Vernehmlassung vom
27. Februar 2024 (Urk. 14/5) ersuchte die Durch führungsstelle um Abweisung der Beschwerde. Dieses Verfahren wurde mit G erichtsverfügung vom
7. März 2024 (Urk. 15) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. 2.3
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 18/2; Prozess Nr. ZL.2024.00030) erhob der Versicherte am 12. März 2024 Beschwerde und beantragte unter anderem, dieser Entscheid sei infolge rechtshängige m
Ausstandsverfahren aufzuheben beziehungsweise bis zum rechtskräftigen Ent scheid in der Sache zu sistieren. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm Fr. 291.10 inklusive Vergütungs- und Verzugszinsen auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Urk. 18/5) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 18/6/1-2).
Die Durchführungsstelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 (Urk. 18/7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18/9).
Dieses Verfahren wurde mit Gerichtsverfügung vom
28. Mai 2024 (Urk. 19) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt.
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 4. Juni 2024 eine weitere Stellung nahme (Urk. 22) samt Beilagen (Urk. 23/1-3) ein. Diese wurde der Beschwerde gegnerin mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2024 (Urk. 24) zugestellt. Schliess lich bediente die Beschwerdegegnerin das Gericht am 5. Juni 2024 (Urk. 25) mit einer Kopie ihres Schreibens selbigen Datums an den Beschwerdeführer (Urk. 26).
Zum Schreiben der Beschwerdegegnerin nahm der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Stellung (Urk. 28). 2.4
Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Urk. 29) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 1 5. Juli 2024 [Urk. 30/1] und eine Aktennotiz [Urk. 30/2]) zur Kenntnisnahme ein.
Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Eingabe vom 7. August 2024 (Urk. 31) über seine Abwesenheit infolge Rekonvaleszenz (vgl. ärztliches Zeugnis vom 22. Juli 2024, Urk. 32) und Urlaub bis 24. August 2024. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wie schon in früheren Verfahren vor hiesigem Gericht (vgl. Prozess- Nr. ZL.2020.00061, Urk. 12/ B/ 132; Prozess-Nr. ZL.2022.00082, Urk. 12/ B/ 158) erhob der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen die im Verfahren Nr.
ZL.2020.00061 (Urk. 12/ B/ 132) beteiligten Sozial versicherungsrichterin Grieder -Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichts schreiber Brühwiler (Urk.
1 S.
2; Urk. 14/1 S. 2; Urk. 18/1 S. 2). 1.1.1
Über Ausstandsbegehren entscheiden d ie voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind (§
5c Abs.
2 lit .
a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) . 1.1.2
Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein un tauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht ein zutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18.
Oktober 2011 E.
3.3 und 2C_305/2011 vom 22.
August 2011 E.
2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27.
April 2011 E.
2.2 und 9C_509/2008 vom 29.
Dezember 2008 E.
3.2). 1.1.3
Gemäss §
5a Abs.
1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf §
12 lit .
a GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. 1.1.4
Nach der in Art.
30 Abs.
1 der Bundesverfassung und in Art.
6 Ziff.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben. In einem solchen Fall der so genannten Vor befassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Ver fahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 131 I 113 E.
3.4 mit diversen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss stellt das Mit wirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund dar, so fern nicht weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E.
3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2010 vom 24.
Januar 2011 E.
3.1 mit weiteren Hinweisen). 1.1.5
Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tat sächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E.
6.2, 131 I 24 E.
1.1). Das subjektive Empfinden einer Partei ver mag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E.
4.2, 133 I 1 E.
5.2). 1.1.6
Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren mit der fehlenden Unabhängigkeit der Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit und der fehlenden inneren Unabhängigkeit der Ersatz richterin Lienhard und des Gerichtsschreiber s
Brühwiler gegenüber ihrer Vor sitzenden (Urk. 1 S. 7: Urk. 14/1 S. 2; Urk. 18/1 S. 5). 1.1.7
Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen keinen tauglichen Ablehnungs grund erkennen. Nach der Rechtsprechung erweist sich ein Ausstandsbegehren, welches damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mit gewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ aus gefallen ist, als untauglich und unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1). Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung vermöchten selbst prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Vor eingenommenheit zu begründen und kann das Ablehnungsverfahren regelmässig nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler dienen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b).
Die Zugehörigkeit einer Sozialversicherungsrichterin zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15.
März 2012 E.
2.3 mit Hin weisen). Auch die Tatsache, dass eine Richterin derselben politischen Partei an gehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz, bildet noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 12.
Juli 2007 E.
3). Die Mitgliedschaft von Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens in derselben Partei wie die Amtschefin der Beschwerdegegnerin, Y.___, stellt somit für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar.
Auch vermag die Mitwirkung von Ersatzrichterin Lienhard per se keinen Ausstandsgrund zu begründen, zumal die Besetzung des Spruchkörpers mit einer ordentlich gewählten Ersatzrichterin zulässig ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 GSVGer
i.V.m . § 10 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts, OrgV
SVGer). Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 nichts, hat sich das hiesige Gericht doch per 21. September 2022 neu konstituiert, ab welchem Datum Ersatzrichterin Lienhard als Gerichtsschreiberin in der I. Kammer und als Ersatz richterin in der II. Kammer tätig ist, weshalb aus diesem Umstand für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Befangenheit respektive fehlende Unabhängigkeit von Ersatzrichterin Lienhard abgeleitet werden kann. 1.1 . 8
Andere Umstände, welche Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens, Ersatz richterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler
– aus objektiver Sicht – im Hinblick auf das vorliegende Verfahren als voreingenommen erscheinen lassen könnten, macht der Beschwerdeführer alsdann nicht geltend. Damit ist jedoch einmal mehr von einem mit von vorneherein untauglichen Argumenten unter legten Ausstandsbegehren auszugehen, weshalb
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 22 S. 4 oben) - kein förmliches Ausstandsverfahren nach §
5c GSVGer erforderlich ist und auf das unzulässige Begehren in unveränderter Besetzung b eziehungsweise unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichterin Grieder -Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass künftige Ausstandsbegehren gegenüber den vorgenannten Personen des Spruchkörpers mit der gleichen Begründung, das heisst ohne Geltendmachung veränderter Verhältnisse oder neuen Tatsachen,
mit Verweis auf dieses Urteil nicht mehr berücksichtigt werden und ihm eine Ordnungsbusse wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung auferlegt werden könnte.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts ersucht (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2023, Urk. 9; ferner Urk. 18/1 S. 5), ist ihm mitzuteilen, dass die Fallzuteilung am hiesigen Gericht grund sätzlich elektronisch erfolgt, wobei bei einer Vorbefassung der neue Prozess regelmässig der bereits involvierten Kammer zugeteilt wird . 2. 2.1
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin sei en befangen und die Beschwerdegegnerin habe über sein Ausstandsbegehren
bislang nicht entschieden, weshalb die angefochtenen Ein spracheentscheide vom
20. Oktober (Urk. 2),
12. Dezember 2023 (Urk. 14/2)
und
26. Februar 2024 (Urk. 18/2) aufzuheben seien (vgl. Urk. 1; Urk. 14/1 und Urk. 18/1) . 2.2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2).
Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimm baren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vor genommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).
Art. 36 Abs. 2 ATSG nennt die Aufsichtsbehörde beziehungsweise die Kollegial behörde als zuständig für die Verfahren betreffend Streitigkeiten über den Ausstand. Diese Zuständigkeitsordnung kommt dann zum Tragen, wenn d as
Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses des durch Einlegung eines Rechtsmittels anzufechtenden Entscheids gestellt wird. Wird das Bestehen eines Ausstandsgrunds dagegen zulässigerweise erst im Zeitpunkt der Entscheidung eingewendet, ist zur Beurteilung dieses Begehrens – entgegen dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG – nicht die Aufsichtsbehörde bzw. Kollegialbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zuständig (Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 22 zu Art. 36).
Nach Art. 49 A bs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Versicherungsträger über das Vorbringen von gesetzlichen Ausstandsgründen zu entscheiden hat (BGE 132 V 93 E. 6). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus geschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N . 40 zu Art. 49). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
Über formelle Ausstandsgründe ist möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden (BGE 132 V 93 E.
6.2; vgl . auch Kiener, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 48 f. zu § 5a) . Verfügungen über den Ausstand schliessen das Verfahren nicht ab, sondern stellen lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N.
3 zu Art.
45). 2.3
Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer am
12. Februar 2023 ein Ausstandsb e gehren gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin (Frau Z.___ und Frau A.___) sowie gegen die Amtschefin (Frau Y.___; Urk. 12/ B/ 156) .
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerde führers nicht durch ihre Aufsichtsbehörde behandeln lassen . Für
Streitigkeiten betreffend Ausstand wurde der Beschwerdeführer vielmehr mit Einsprache entscheid vom 1 2. Dezember 2023 an das Kantonale Sozialamt als zuständige Aufsichtsbehörde verwiesen (Urk. 14/2 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin e ntschied wiederholt – mit Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2023 (Urk. 2), vom 1 2. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und vom 2 6. Februar 2024 (Urk. 18/2) – in der Sache und liess das seitens des Beschwerdeführers gestellte Ausstandsbegehren
(Urk. 12/B/156) formell und materiell unbehandelt.
Entsprechend wurde im E-Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin mit dem Rechtsdienst des Sozial departements am 1 1. April 2024 zutreffenderweise dargelegt, dass dem vage formulierten Ausstandsbegehren keine Bedeutung zugemessen und dieses schliesslich nur «halbwegs» thematisiert beziehungsw e ise abgewiesen worden sei (Urk. 18/8/B/205). 2.4
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich Ausstandsgründe
gegen Frau A.___, Frau Z.___
und Frau Y.___
geltend, diese Mitarbeitende n der Beschwerdegegnerin verhielten sich voreingenommen und parteiisch (Urk. 12/ B/ 156) und es lägen schwere Amtspflichtverletzungen vor (Urk. 12/B/181; vgl. auch Ausführungen Urk. 14/1, Urk. 18/1 und Urk. 22 S. 4).
Auch gehen aus den früheren Eingaben und Schreiben des Beschwerdeführers behauptete Verfehlungen respektive Rechtsverletzungen hervor (vgl. Urk. 1; Urk. 12/ B/ 123;
Urk. 12/ B/ 129; Urk. 12/ B/ 168; Urk. 18/8/203 S. 2).
Ob sich jeweils der Anschein der Befangenheit ergibt und Ablehnungsgründe vor liegen, kann vorliegend nicht beurteilt werden . Es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Ein Entscheid über die Frage der Gebotenheit des Ausstands liegt mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG nicht in der Zuständigkeit des Gerichts, da das Ausstandsbegehren während hängigem Vewaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin platziert wurde (vgl. E. 2.2). Vor einem Entscheid in der Sache wäre das Ausstandsbegehren des Beschwerde führers mit beschwerdefähiger
Zwischenverfügung
seitens d er Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin zu behandeln gewesen .
Indem die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Ausstand unbehandelt liess, hat sie sein Recht, angehört zu werden, verletzt. Dieses Recht ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). Daran vermag auch der Hin weis auf früher behandelte Ausstandsbegehren nichts zu ändern, hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061, Urk. 12/B/132) die Thematik lediglich anhand des unsubstantiierten Ausstands begehrens des Beschwerdeführers geprüft und hinsichtlich Anstellung und Wechsels in der Funktion eine Befangenheit von Frau Y.___ verneint (E. 1.1.3).
Die Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2), 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) sind entsprechend aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Ausstandsbegehrens durch die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin und, nach rechtskräftiger Erledigung, zur neuen Ver fügung über d ie strittigen Ansprüche des Beschwerdeführers, zurückzuweisen.
3. 3.1
Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechts verweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2; Urk. 14/1 S. 2 Ziff. 2-4; Urk. 18/1 S. 2 Ziff. 3) . 3.2
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. statt vieler BGE 144 II 184, Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S.
234).
Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kann die Ermittlung des EL-Anspruchs insbesondere bei komplexen Sachverhalten mehrere Monate dauern (Carigiet,
Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 107). 3.3
K onkret rügte der Beschwerdeführer eine Verweigerung der Akteneinsicht, die Nichtanhandnahme der versprochenen, in der Folge jedoch ausgebliebene n Ver fügung hinsichtlich Vergütung von Krankheitskosten und die aus seiner Sicht von der Beschwerdegegnerin nicht gewährten Auskünfte betreffend ihre rechts gleiche und willkürfreie Praxis bei Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit . e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
sowie die verweigerte Neuberechnung beziehungs weise Anpassung infolge des Entscheids vom 5. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) . Diese Rüge wiederholte er sinngemäss anlässlich seiner Beschwerde vom 25. Januar 2024 (Urk. 14/1 S. 2 Ziff. 2-4). Schliesslich verlangte er die Anhand nahme eines anlässlich seiner Ei nsprache vom 25.
Januar 2024 im Zusammen hang mit den Spitex-Kosten (Urk.
14/6/B/ 190)
gestellte n Kostengutsprache gesuchs für dringend benötigte neue orthopädische Schuheinlagen wegen einer Achillodynie (Urk. 18/1 S. 4 Ziff. 4). 3.4 3.4.1
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Vergütung der Krankheitskosten versprochen und in der Folge jedoch nicht ausgeführt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), ist festzustellen, dass er hierzu in seiner Beschwerde keine weiteren Ausführungen macht und diesen Punkt somit nicht substantiiert begründet. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2023 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass pro Jahr maximal Fr. 1'000.-- für die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung (Franchise und Selbstbehalt) vergütet werden könn t e n und dieser Betrag bereits ausbezahlt worden sei. Dementsprechend könne keine Vergütung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor genommen werden. Bei Nichteinverstandensein bestehe die Möglichkeit, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Briefes schriftlich eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 12/ B/ 155). Dies hat der Beschwerdeführer in der Folge unter lassen, weshalb diesbezüglich keine Rechtsverweigerung ersichtlich ist. Im Übrigen fehlt es ihm nunmehr an einem Rechtsschutzinteresse, da mit Verfügung vom
17. Januar 2024 (Urk.
12/V/27) und diese bestätigendem Einsprache entscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) in dieser Angelegenheit entschieden wurde und sich die Beschwerdegegnerin überdies mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 dazu umfassend geäussert hat (Urk. 18/7). 3.4. 2
Hinsichtlich der Rüge der verweigerten Akteneinsicht ist mit der Beschwerde gegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Ein sprache vom 9. November 2023 um vollständige Akteneinsicht ersucht hat (Urk. 12/ B/ 163; vgl. auch Urk. 14/2). Die Beschwerdegegnerin
– fälschlicherweise davon ausgehend, dass es sich um eine Beschwerde gegen ihren Einsprache entscheid vom 20. Oktober 20 2 3 (Urk.
2) handelte - beschied dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 15. November 2023, dass sie für die «Einsprache» nicht zuständig sei und sie die Eingabe mit den Akten ohne unverzüglichen Gegen bericht an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung überweisen werde. Das Gericht werde ihm dann Akteneinsicht gewähren (Urk. 12/ B/ 164). Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, überwies die Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 die Eingabe des Beschwerdeführers an das hiesige Gericht (Urk. 12/ B/ 165). Der Beschwerdeführer selbst erhob am 16. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2). Am 18. Januar 2024 wurden die Akten (Urk. 12/V/12-27, Urk. 12 /B /114-184) dem Gericht zugestellt (Urk. 11) und mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Urk. 14/5) ergänzt (Urk. 14/6 /V / 28-30, Urk. 14/ 6/ B/ 185-202).
Art. 46 ATSG bestimmt, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unter lagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger zu erfassen sind. Das Recht auf Akteneinsicht ist formeller Natur und einerseits Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, andererseits gleichsam Vorbedingung für dessen Ausübung. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Carigiet, Koch, a.a.O., S. 102).
Vorliegend verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) auf den Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch noch nicht habe bearbeitet werden können, da unter anderem die Vernehm lassung im Verfahren ZL.2023.00113 habe eröffnet werden müssen, was nach vollziehbar ist.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diverse von ihm selbst
initiierte Rechtsstreitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin vor dem hiesigen Gericht als auch dem Bundesgericht austrug (vgl. hierzu die Entscheide in Urk. 12/ B/ 132; Urk. 12/ B/ 139; Urk. 12/ B/ 151; Urk. 12/ B/ 158; Urk. 12/ B/ 172) und dabei vollständige Aktenkenntnis hatte und dem Umstand, dass ihm mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die Akt oren Nr. 124-183 zugestellt wurden (Urk. 12/ B/ 184), ist keine Verweigerung der Akteneinsicht ausgewiesen. Ausser dem stand es dem Beschwerdeführer offen, die vollständigen Prozessakten auch vor hiesigem Gericht einzusehen (vgl. Hinweis hierzu in den Verfügungen vom 23. Januar [ Urk. 13 ], vom 7. März [ Urk. 15 ] und vom 8. Mai 2024 [Urk. 18/9]). Laut ständiger Praxis des Bundesgerichts kann überdies eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage mit voller Kognition überprüfen kann (BGE 115 V 305), womit auch sein Vorwurf des unvollständigen Aktenerhalts (vgl. Urk.
14/1 S.
3 unten; Urk. 22 S. 4 unten) ins Leere zielt. 3.4. 3
Ebenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seine r Rüge der Nichtgewährung von Auskünften betreffend die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG (Urk. 1 S. 6) nicht durchzudringen . Hierzu unterstellt der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin in der Anwendung dieses Artikels die unklare
Vorgehensweise beziehungsweise Handhabung. Gemäss Art. 10 Abs. 3
lit . e ELG werden als Aus gaben die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anerkannt. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2) auf die Bestimmungen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verwiesen. Randziffer 3272.01 (in der ab Januar 2023 gültigen Fassung) sieht vor, dass behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen als Ausgabe berücksichtigt werden, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind.
Und weiter: « Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle
aufgrund der vorhandenen Akten.
Sie ist berechtigt, als
Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen » (Rz .
3272.03). Mit dem Verweis auf diese
konkret abgefasste Regelung in der WEL ist die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen und hat in Anwendung der WEL darüber mit Verfügungen vom
16. Dezember 2022 (Urk.
12/V/17) materiell entschieden.
Darüber hinaus lässt sich der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2024 (Urk. 14/5) entnehmen, dass eine Neuprüfung der Unterhalts pflicht erwogen werde, sobald der Beschwerdeführer entsprechende Belege für eine Bedarfsrechnung seiner Tochter einreiche (Urk. 14/5 S. 1). Ferner legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juni 2024 (Urk. 26) ihre Überlegungen zu einem allfälligen Unterhaltsanspruch nochmals explizit dar .
Damit kann es sein Bewenden haben und Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.4.4
Schliesslich kann auch die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich Rechts verzögerung und -verweigerung sowie Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich des Kostengutsprachegesuchs für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 18/1 S. 4 Ziff.
4) nicht gehört werden.
Den Antrag beziehungswiese die An frage stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 25. Januar 2024 im Zusammenhang mit den Spitex-Kosten (Urk. 14/6/B/190 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereit fünf Tage später
mit Schreiben vom 30. Januar 2024 (Urk. 14/6/B/191) unter anderem mitgeteilt, dass ein Leistungsgesuch gegenüber der Pro Infirmis
vom Beschwerdeführer selbst zu veranlassen
und eine Weiterleitung nicht möglich sei (S. 2), woraufhin der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 entgegnete, dass die Weigerung der Weiterleitung seiner Anfrage betreffend die Kostengutsprache für dringend not wendige orthopädische Schuheinlagen an die Pro Infirmis, welche Teil des EL-Systems sei, nicht nachvollziehbar sei (Urk. 14/6/B/195).
Mit dem umgehenden Hinweis, dass ein Kostengutsprachegesuch für ortho pädische Schuheinlagen direkt bei der Pro Infirmis zu stellen sei (Schreiben vom 30. Januar 2024, Urk. 14/6/B191), da es gemäss Beschwerdegegnerin keine Weiterleitungsmöglichkeit für an die Pro Infirmis gerichtete Gesuche gebe (vgl. Schreiben vom 26. Fe bruar 2024, Urk. 14/6/B/199), ist keine Rechtsverzögerung/-verweigerung festzustellen. Ebenfalls ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht genügend nachgekommen. Für e ine lediglich im Rahmen einer Einsprache gestellte Anfrage auf Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen besteht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 30 ATSG. Es handelte sich dabei ins besondere nicht um ein versehentlich an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Gesuch im Sinne der Bestimmung. Die Pro Infirmis ist vielmehr eine Auffang möglichkeit für durch die Zusatzleistungen ungedeckt gebliebene Kosten . Die Pro Infirmis
prüft die Ausrichtung von Einzelleistungen gemäss Art. 47 ELV auf Gesuch und unter Auskunftserteilung über die Verhältni s se durch den Gesuch steller hin. Es ist am Beschwerdeführer, ein entsprechendes begründetes Gesuch
an die zuständige Stelle zu richten, zumal diese dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde . Die Beschwerdegegnerin ist nicht gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, insoweit der Beschwerdeführer darin eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
rügt, als unbegründet.
Die Einspracheentscheide
vom 20. Oktober 2023 (Urk . 2),
12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) werden
– wie in E. 2 ausgeführt - aufgehoben und die Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung über den Aus stand zurückgewiesen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) gegenstandslos. 5.
Das Verfahren ist gemäss Art.
1 Abs.
1 ELG in Verbindung mit Art.
61 lit .
f bis ATSG kostenlos . Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Ver fahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2023,
12. Dezember 2023 und 26. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer Zwischenverfügung betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Frau Y.___, Frau Z.___
und Frau A.___
und anschliessendem Neuentscheid über die Zusatzleistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 -26 und Urk. 29 sowie Urk. 30/1-2 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27-28 und Urk. 31-32 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler