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IV.2024.00102

IV-Stelle verneinte zu Recht das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne einer prozessualen Revision; Abweisung. (BGE 8C_678/2024)

Zürich SozVersG · 2024-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, meldete sich am 13. November 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Im Rahmen der von der IV-Stelle getätigten beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches am 23. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 8/58). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/75) und dagegen erhobenem Einwand (Urk. 8/79), holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und erachtete zu Klärung der Leistungsansprüche eine (erneute) psychiatrische Untersuchung als notwendig (Urk. 8/104). Dagegen opponierte der Versicherte (vgl. Urk. 8/108; Urk. 8/112), woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 an der psychiatrischen Begutachtung festhielt (Urk. 8/113). Die vom Versicherten am 8. Februar 2016 dagegen erhoben Beschwerde (Urk. 8/119/ 3-13)

hiess das hiesige Sozial - versicherungsgericht am

31. Mai 2016 mit der Feststellung gut, dass trotz zulässiger Einwände kein Einigungsversuch stattgefunden habe, weshalb die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, damit diese zur Person des psychiatrischen Gutachters einen Einigungsversuch vornehme und hernach gegebenenfalls neu über die Vergabe des Auftrags verfüge (Urteil vom 31. Mai 2016, Prozess Nr. IV.2016.00201; Urk. 8/123). Die neue psychiatrische Begutach tung erfolgte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher sein Gutachten am 6. Juni 2017 erstattete (Urk. 8/165/4-50).

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/17 6) sprach die IV-Stelle mit Verfügung en vom 7. Februar 2018 dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten zu (Urk. 8/184 i.V.m . Urk. 8/ 192-197). Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. 1.2

Mit E-Mail vom 5. August 2022 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Beant wortung diverser Fragen, unter anderem machte er geltend, dass der Renten beginn möglicherweise rund ein halbes Jahr zu spät angesetzt worden sei (Urk. 8/222) . Die IV-Stelle klärte ihn am

11. Augst 2022

über die Möglichkeit auf, diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Urk. 8/224/1) und zeigte dieses mögliche Vorgehen mit Schreiben vom 17. September 2022 (Urk. 8/227)

nochmals auf (S. 1). Der Versicherte

nahm mit Schreiben vom 24. September 2022 (Urk. 8/228) Stellung und führte unter anderem aus, er akzeptiere im Sinne eines Vergleichs den Rentenbeginn auf Mai 2013 festzusetzen, eventualiter sei dieser auf Juni 2013, subeventualiter auf Juli 2013 und sub- subeventualiter auf August 2013 festzusetzen (S. 1 oben). Die IV-Stelle teilte ihm mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 mit, dass er Beweismittel einzureichen habe, welche einen früheren Beginn der Berentung zu begründen vermögen. Beim Entscheid im Jahr 2017 (richtig: 2018) sei auf das ärztliche Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Juni 2017 abgestellt worden, in welchem der Beginn des gesetzlichen Wartejahrs ab 10. September 2012 festgelegt worden sei (S. 1). Der Versicherte reichte am 13. Oktober 2022 (Urk. 8/231) einen Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital Z .___, vom 2. April 2012 (Urk. 8/230/1-2) sowie ein ärztliches Zeugnis derselben Klinik vom 27. März 2012 (Urk. 8/230/3) ein.

Die IV-Stelle prüfte das Gesuch um Korrektur des Rentenbeginns im Rahmen einer Wiedererwägung. Unter Hinweis darauf, dass der erst jetzt vorgelegte Arzt bericht des

Z.___ vom 2. April 2012 ihr damals noch nicht vorgelegen habe, hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. März 2023 (Urk. 8/248) fest, dass das Wartejahr korrekterweise gestützt auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Juni 2017 auf den September 2012 festgesetzt worden sei und dass weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine falsche Rechtsanwendung vorlägen, weshalb die Verfügung vom 7. Februar 2017 (richtig: 2018) nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. 1.3

Der Versicherte opponierte dagegen mit Schreiben vom 28. März 2023 und beantragte erneut eine Korrektur des Rentenbeginns (Urk. 8/253), was die IV-Stelle als Revisionsgesuch interpretierte und mit Vorbescheid vom 28. Juli 2023 (Urk. 8/262) das Nichteintreten auf sein Gesuch um prozessuale Revision in Aus sicht stellte, woraufhin der Versicherte am 22. August 2023 Einwand sowie ein Ausstandsbegehren gegen zwei Sachbearbeiterinnen erhob (Urk. 8/267) und diesen mit Eingabe vom 22. September 2023 ergänzte (Urk. 8/273). Die IV-Stelle wies das ebenfalls mit Einwand vom 22. August 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (Urk. 8/278) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht Zürich mit Urteil vom 29. Januar 2024 abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2023.00611; Urk. 8/288).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und trat auf das Gesuch um prozessuale Revision nicht ein (Urk. 8/287 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

12. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte d en Rentenbeginn gemäss Dispositiv Ziff. 1 i.V.m . Erwägung 4.3 des Rück weisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2016 (Prozess-Nr. IV.2016.00201) anzupassen . Eventuell sei die Rückweisung der Verfügung zur neuen Abklärung und Begründung beziehungsweise bis zum Ausgang der rechts hängigen Befangenheits- und Rechtsverbeiständungs - verfahren zu sistieren (S. 2 Ziff. 1).

In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um die unentgeltliche Prozess führung (S. 2 Ziff. 2) und um den Ausstand

der Gerichtspersonen Grieder-Martens und O._ __ sowie des Gerichtsschreibers Brühwiler (S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Urk. 4) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen, wobei er namentlich eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin rügte (S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Urk. 10) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen und wies dabei darauf hin, dass sein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestellt worden sei, weshalb das hiesige Sozialversicherungs gericht hierfür unzuständig sei (S. 1). Dies es Schreiben wurde der Beschwerde gegnerin am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Wie schon in früheren Verfahren vor hiesigem Gericht (vgl. Prozess-Nr. ZL.2020.00061; ZL.2022.00082; ZL.2023.00113) erhob der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen die Sozialversicherungs richterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin O.___ und Gerichtsschreiber Brühwiler (Urk. 1 S. 2).

Ersatzrichterin O.___ ist im vorliegenden Verfahren nicht in der Besetzung, weshalb das sie betreffende Ausstandsbegehren gegen standslos ist.

E. 1.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

D er Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 5.

August 2022 an die Beschwerdegegnerin und machte unter anderem geltend, dass der Rentenbeginn möglicherweise rund ein halbes Jahr zu spät angesetzt worden sei (Urk.

8/222), woraufhin ih n

die IV-Stelle am 11.

Augst 2022 auf die Möglichkeit hinwies, diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Urk.

8/224/1) . Dieses

(vgl. Urk. 8/228), versehen mit einem Arztbericht (Urk. 8/230/1-2) und eine m Arzt zeugnis (Urk. 8/230/3), wurde

von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 17.

März 2023 (Urk.

8/248) und unter Hinweis darauf, dass das Wartejahr korrekterweise gestützt auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr.

Y.___ vom 6.

Juni 2017 auf den September 2012 festgesetzt worden sei, und dass weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine falsche Rechtsanwendung vorlägen, abschlägig beurteil t.

Mit Schreiben vom 28. März 2023 (Urk. 8/253) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Korrektur des Rentenbeginns . 4.2

Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entschei den über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung wirkt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlos sene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) im Rechtssinne vor.

Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine Überprüfung des Entscheids der IV-Stelle vom 7.

Februar 2018 (Urk.

8/184 i.V.m . Urk.

8/196) wünscht, welchem sein Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus dem Jahr 2012 zugrunde lag. Da der Entscheid der IV-Stelle vom 7. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, ist dies nur im Rahmen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung möglich (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit . i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Angesichts dessen, dass die Verfügung vom 7. Februar 2018 nicht angefochten wurde, ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs die IV-Stelle zuständig. 4.3

Die IV-Stelle prüfte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 (Urk. 2), ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen würden und verneinte dies. 4.4

Wie bereits erwähnt, sind Tatsachen im Sinne von Art.

53 Abs.

1 ATSG neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheent scheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichen der Sorgfalt nicht bekannt waren. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung wird zudem vorausgesetzt, dass deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. vorstehend E. 3.3) . 4.5

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den

Arzt bericht vom

2. April 2012 (Urk. 8/230/1-2) und das ärztliche Zeugnis vom 27. März 2012 (Urk. 8/230/3) anlässlich der Rentenzusprache gar nicht beurteilt und stillschweigend verweigert, sodass diese unverschuldeterweise unbekannt geblieben seien, womit seinerseits keine vermeidbare Nachlässigkeit vorliege (Urk. 1 S. 4).

Beim Arztbericht des Z.___ vom 2. April 2012 (Urk. 8/230/1-2) handelt es sich um einen Sprechstundenbericht zuhanden der internen Klinik für Pneumologie am Z.___ . Die Ärzte berichteten über den psychiatrischen Untersuch in der Sprech stunde für Schlafstörungen vom 27. März 201 2. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) genannt (S. 1 oben) und festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich bei einem ambulanten Psychiater zwecks Behandlung melden werde (S. 2). Es wurde ein ärztliches Zeugnis für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 27. b is 30. März 2012 ausgestellt (Urk. 8/230/3). 4.6

Es ist nicht einzusehen, weshalb e s dem Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, im IV-Abklärungsverfahren

diesen Arztbericht aufzulegen respektive darauf hinzuweisen, dass dazumal im Z.___ eine medizi nische Abklärung stattgefunden hat . Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver halts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGE 138 II 386 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8.

Februar 2023 E.

4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer führte dies denn auch weder in seinem Gesuch an die Beschwerdegegnerin noch in seiner Eingabe ans hiesige Gericht nachvoll ziehbar aus. Ausserdem war der Beschwerdeführer seinerzeit, das heisst im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ als auch anlässlich der Renten zusprache,

durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich rechtlich vertreten (Urk. 8/141), womit auch seine Begründung, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht hand eln können (Urk. 1 S. 8), ins Leere zielt .

Weiter zeigte gerade seine ausführliche Stellungnahme vom August 2014 (Urk. 8/64) im Zusammen hang mit der ersten psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2014 (Urk. 8/58), dass er seinerzeit durchaus fähig war, den IV-Abklärungen zu folgen und er hätte schon damals auf d en fehlenden medizinischen Bericht hinweisen können .

Entgegen seiner Ansicht handelt es sich daher bei seinem Vorbringen weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel im Sinne von Art.

53 Abs.

1 ATSG. Damit mangelt es in formeller Hinsicht am Vorliegen eines Revisionsgrun des . 4.7

In materieller Hinsicht geht aus dem Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 8/165/ 4-50) hervor, dass dieser psychiatrische Z.___ -Bericht nicht aufgeführt war und der Beschwerdeführer erst ab dem

16. August 2012 in ambulanter Behandlung im Sanatorium C.___ stand (S. 4). Dr. Y.___ führte in seinem Gutachten aus, dass eine adäquate retrospektive Analyse beim Beschwerdeführer aufgrund der Anamnese explizit nicht möglich sei, weil die anamnestischen Details trotz wiederholter Versuche selbst in den faktischen Dingen teilweise nicht genau nachvollziehbar angegeben worden seien. Die psychiatrische Symptomatik sei retrospektiv nicht adäquat und nicht nachvollziehbar dargestellt worden, weshalb basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers auch keine Zurückdatierung der Symptomatik möglich sei. Die erste vollständige psychiatrische Dokumenta tion mit ausreichend überprüfbarer Darstellung der Symptomatik, die sich auf die aktuelle Symptomatik beziehe und eine Rückdatierung ermögliche, sei die im Februar 201 3. Eine erste eigene Dokumentation finde sich im November 201 2. Der ausführliche Bericht des Sanatoriums C.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/21) reiche für eine vollständige Rückdatierung bis zu diesem Zeitpunkt hervorragend aus. Es werde ab September 2012 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen. Eine weitere Rückdatierung rein auf den anamnes tischen Angaben des Versicherten sei für ihn als Gutachter nicht möglich (Urk. 8/165/4-50 S. 38 f.).

Dass bereits zuvor eine psychiatrische Erkrankung vorgelegen hat, zeigt sich im nun aufgelegten Bericht des Z.___, was auch aus den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe (Gesuch) vom 28. März 2023

aufgeführten medizinischen Berichten hervorgeht (Urk. 8/253 S. 2) . Aber die Ärzte attestierten während dieser einmaligen Untersuchung für Schlafstörungen nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit und der Beschwerdeführer begab sich auch nicht umgehend in Therapie sondern erst ein halbes Jahr später, weshalb dieser Sprechstundenbericht nicht ausreicht, eine massgebliche dauernde psychische Erkrankung mit Relevanz für d ie Festlegung des Wartejahres

zeitlich früher als die gesicherten Berichte ab September 2012 herzuleiten, auch wenn dies RAD -Arzt Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, in einer versicherungs internen rudimentären Einschätzung vom 30. November 2022 (Urk. 8/246/3) festgehalten hat. Ärztlich bescheinigt sind nur die psychischen Beeinträchtigungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit ab September 201 2. Folglich hätte wohl auch der nun vorgelegte Bericht des Z.___ vom April 2012 nicht zu einem anderen Entscheid geführt, was sich auch aus dem genannten Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ vom 14.

Februar 2013 (Urk. 8/21) ergibt, in welchem der Beginn der ambulanten Behandlung (Erst gespräch) mit 16. August 2012 angegeben wurde (S. 1 Ziff. 1.2), indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erst ab 10. September 2012 attestiert wurde (S. 4 Ziff. 1.6) . D em Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, gestützt auf den ärztlichen Bericht des Z.___ vom April 2012 revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsachen vorzubringen respektive d en von Dr. Y.___ hergeleiteten Beginn des Wartejahres sowie seine gestellten Diagnosen als gravierend er und unvertretbarer Fehler erscheinen zu lassen (BGE 144 V 245 E.

5.4). Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG auch aus dieser Sicht nicht erfüllt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erwägung 4.3 des Urteils vom 31. Mai 2016 bezieht (Prozess Nr. IV.2016.00201; Urk. 8/123), ist mit der Beschwerdegeg nerin (Urk. 2 S. 3)

darauf hinzuweisen, dass diese Erwägung lediglich den Inhalt des Arztberichtes des behandelnden Arztes des Sanatorium s

C.___

vom 23. April 2015 wi e dergibt und keine Würdigung in Bezug auf den Beginn des Wartejahres enthält (Urk. 8/123 S. 7). Zudem widerspricht dieser später erstellte Bericht hinsichtlich des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit dem früheren Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___

vom

14. Februar 2013 (Urk. 8/21), welcher in dieser Hinsicht zeitnaher und damit überzeugender Auskunft gibt.

Aus den genannten Gründen kann unter dem Titel der prozessualen Revision auf die rechtskräftige Verfügung vom 7.

Februar 2018 nicht zurückgekommen werden. 4.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht keine (neuen)

Ablehnungsgründe geltend, weshalb die genannten Personen des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten hätten, sondern verweist lediglich auf die früheren «aktenkundigen und gerichtsnoto rischen Ausstandsbegehren » (Urk. 1 S. 2) . Damit ist er aber nicht zu hören, wurden seine damals vorgebrachten Ausstandsgründe allesamt für untauglich befunden. Dementsprechend kann sein Gesuch von Teilen des Spruchkörper s, der auch die im Zusammenhang mit den in E. 1. 1 genannten Verfahren die Urteile erliess, beurteilt werden, und es ist darauf nicht einzutreten.

E. 2 lit .

a GSVGer). Wird ein Ausstand ausschliess lich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichtein tretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_750/2018 vom 13.

November 2018 und 2C_912/2017 vom 18.

Dezember 2017 E.

2.2).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, das Verfahren sei eventuell bis zum Ausgang des rechtshängigen Befangenheitsverfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Dabei bezieht er sich auf sein im Einwandschreiben vom 22. August 2023 gegen den Vorbescheid vom 28.

Juli 2023 (Urk.

8/262) gestelltes Ausstands begehren

gegen die im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin tätigen Mitarbeite rinnen Frau

A.___ und Frau B.___

(Ur. 8/267 S. 4 f.).

E. 2.2 Gemäss

Art. 36

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2).

Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimm baren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).

E. 2.3 Dass die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nur summarisch abgehandelt hat (Urk. 2 S. 2), ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer darin keinen tauglichen Ausstandsgrund gegen die genannten Personen aufführte.

Er begnügte sich damit, in seinem Einwand auf die lange Abklärungsdauer hinzuweisen und dadurch als «Karrierewerkzeug» der beiden genannten Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes missbraucht zu werden (Urk. 8/267 S. 4 f.),

ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dieser Vorwurf zu trifft und einen taugliche n

Aussta ndsgrund darstellt. Auch zählt das Einwandverfahren zum Verwaltungsverfahren; innerhalb des Verwaltungsverfahrens lässt sich kein allgemeiner Ausstandsgrund begründen, nur weil eine bestimmte Person sich bereits mit der Sache befasst hat. Mit Verweis auf das in der Verfügung vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) A usgeführte, namentlich auch der darin genannte Umstand, wonach sich sowohl Frau A.___ als auch Frau B.___ erstmals im Jahr 2022/2023 mit dem vorliegenden Verfahren befasst haben (Urk. 2 S. 2 f.), sind d ie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe haltlos und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht näher darauf eingegangen.

E. 3 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich a usz ulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H .). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H .).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsver fahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H .).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchs - voraus setzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweis - würdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisions rechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H .).

E. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2012 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2013 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) .

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden - soweit nichts anderes vermerkt ist - jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

Die gesetzliche Regelung betreffend prozessuale Revision und Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (Art. 53 ATSG) ist im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen.

E. 3.4 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H .).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Person die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

E. 5 Hinsichtlich der Zuständigkeit, revisionsweise auf einen Entscheid zurückzukom men, gilt der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Instanz sich mit der Revision befassen soll, welche in der Sache entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2011 vom 30.

September 2011 E.

E. 8 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch eine Wiedererwä gung im Sinne von Art.

53 Abs.

2 ATSG ausser Betracht fällt . So ist einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom

7.

Februar 2018 zweifellos unrichtig sein sollte. Zum anderen geht aus der Formulierung «kann» hervor, dass der Entscheid, ob der Versicherungsträger auf seine Entscheidung zurückkommen will, in seinem Ermessen steht; mit anderen Worten besteht

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1). Eine Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

7. Februar 2018

mit Mitteilung vom 17. März 2023 zu Recht nicht in Wiedererwägung zog (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.2), kann durch das hiesige Gericht daher nicht erfolgen. 5.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

10. Januar 2024, mit welcher auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom

28. März 2023 nicht eingetreten (richtig: abgewi esen) wurde, nicht zu beanstanden. 6.

6.1

Gestützt auf Art.

69 Abs.

1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig, wobei die Kosten auf Fr.

500. -- festzulegen sind. 6.2

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1).

Gemäss §

16 Abs.

1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: GSVGer -Kommentar, 3. Aufl. 2024, N.

E. 11 und N. 14 zu § 16) .

Da der Beschwerdeführer weder das ausgefüllte Formular noch Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon a usz ugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (vgl. Urk. 3 S.

2). 6.3

Darüber hinaus wäre das Gesuch auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .).

Angesichts der klaren Aktenlag e und den Versäumnissen des Beschwerdeführers bestanden bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine genügenden Anhaltspunkte für einen Erfolg der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge einzig ein Arztzeugnis und einen Behandlungsbericht einreichte und sich seine weiteren Rügen auf die im Anmeldungsverfahren durchgeführte erste psychiat rische Untersuchung respektive der damit einhergehenden Auswirkungen beziehen, mithin er eine Verletzung der Abklärungspflicht geltend macht, ohne davon Notiz zu nehmen, dass die schliesslich verfügte Leistungszusprechung in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Begehren ist mithin als aussichtslos zu beurteilen . 6.4

Damit sind die Gerichtskosten von Fr.

5 00.-- ausgangsgemäss de m unterliegen den Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00102

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

26. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, meldete sich am 13. November 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Im Rahmen der von der IV-Stelle getätigten beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches am 23. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 8/58). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/75) und dagegen erhobenem Einwand (Urk. 8/79), holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und erachtete zu Klärung der Leistungsansprüche eine (erneute) psychiatrische Untersuchung als notwendig (Urk. 8/104). Dagegen opponierte der Versicherte (vgl. Urk. 8/108; Urk. 8/112), woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 an der psychiatrischen Begutachtung festhielt (Urk. 8/113). Die vom Versicherten am 8. Februar 2016 dagegen erhoben Beschwerde (Urk. 8/119/ 3-13)

hiess das hiesige Sozial - versicherungsgericht am

31. Mai 2016 mit der Feststellung gut, dass trotz zulässiger Einwände kein Einigungsversuch stattgefunden habe, weshalb die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, damit diese zur Person des psychiatrischen Gutachters einen Einigungsversuch vornehme und hernach gegebenenfalls neu über die Vergabe des Auftrags verfüge (Urteil vom 31. Mai 2016, Prozess Nr. IV.2016.00201; Urk. 8/123). Die neue psychiatrische Begutach tung erfolgte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher sein Gutachten am 6. Juni 2017 erstattete (Urk. 8/165/4-50).

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/17 6) sprach die IV-Stelle mit Verfügung en vom 7. Februar 2018 dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten zu (Urk. 8/184 i.V.m . Urk. 8/ 192-197). Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. 1.2

Mit E-Mail vom 5. August 2022 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Beant wortung diverser Fragen, unter anderem machte er geltend, dass der Renten beginn möglicherweise rund ein halbes Jahr zu spät angesetzt worden sei (Urk. 8/222) . Die IV-Stelle klärte ihn am

11. Augst 2022

über die Möglichkeit auf, diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Urk. 8/224/1) und zeigte dieses mögliche Vorgehen mit Schreiben vom 17. September 2022 (Urk. 8/227)

nochmals auf (S. 1). Der Versicherte

nahm mit Schreiben vom 24. September 2022 (Urk. 8/228) Stellung und führte unter anderem aus, er akzeptiere im Sinne eines Vergleichs den Rentenbeginn auf Mai 2013 festzusetzen, eventualiter sei dieser auf Juni 2013, subeventualiter auf Juli 2013 und sub- subeventualiter auf August 2013 festzusetzen (S. 1 oben). Die IV-Stelle teilte ihm mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 mit, dass er Beweismittel einzureichen habe, welche einen früheren Beginn der Berentung zu begründen vermögen. Beim Entscheid im Jahr 2017 (richtig: 2018) sei auf das ärztliche Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Juni 2017 abgestellt worden, in welchem der Beginn des gesetzlichen Wartejahrs ab 10. September 2012 festgelegt worden sei (S. 1). Der Versicherte reichte am 13. Oktober 2022 (Urk. 8/231) einen Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital Z .___, vom 2. April 2012 (Urk. 8/230/1-2) sowie ein ärztliches Zeugnis derselben Klinik vom 27. März 2012 (Urk. 8/230/3) ein.

Die IV-Stelle prüfte das Gesuch um Korrektur des Rentenbeginns im Rahmen einer Wiedererwägung. Unter Hinweis darauf, dass der erst jetzt vorgelegte Arzt bericht des

Z.___ vom 2. April 2012 ihr damals noch nicht vorgelegen habe, hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. März 2023 (Urk. 8/248) fest, dass das Wartejahr korrekterweise gestützt auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Juni 2017 auf den September 2012 festgesetzt worden sei und dass weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine falsche Rechtsanwendung vorlägen, weshalb die Verfügung vom 7. Februar 2017 (richtig: 2018) nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. 1.3

Der Versicherte opponierte dagegen mit Schreiben vom 28. März 2023 und beantragte erneut eine Korrektur des Rentenbeginns (Urk. 8/253), was die IV-Stelle als Revisionsgesuch interpretierte und mit Vorbescheid vom 28. Juli 2023 (Urk. 8/262) das Nichteintreten auf sein Gesuch um prozessuale Revision in Aus sicht stellte, woraufhin der Versicherte am 22. August 2023 Einwand sowie ein Ausstandsbegehren gegen zwei Sachbearbeiterinnen erhob (Urk. 8/267) und diesen mit Eingabe vom 22. September 2023 ergänzte (Urk. 8/273). Die IV-Stelle wies das ebenfalls mit Einwand vom 22. August 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (Urk. 8/278) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht Zürich mit Urteil vom 29. Januar 2024 abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2023.00611; Urk. 8/288).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und trat auf das Gesuch um prozessuale Revision nicht ein (Urk. 8/287 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

12. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte d en Rentenbeginn gemäss Dispositiv Ziff. 1 i.V.m . Erwägung 4.3 des Rück weisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2016 (Prozess-Nr. IV.2016.00201) anzupassen . Eventuell sei die Rückweisung der Verfügung zur neuen Abklärung und Begründung beziehungsweise bis zum Ausgang der rechts hängigen Befangenheits- und Rechtsverbeiständungs - verfahren zu sistieren (S. 2 Ziff. 1).

In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um die unentgeltliche Prozess führung (S. 2 Ziff. 2) und um den Ausstand

der Gerichtspersonen Grieder-Martens und O._ __ sowie des Gerichtsschreibers Brühwiler (S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Urk. 4) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen, wobei er namentlich eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin rügte (S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Urk. 10) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen und wies dabei darauf hin, dass sein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestellt worden sei, weshalb das hiesige Sozialversicherungs gericht hierfür unzuständig sei (S. 1). Dies es Schreiben wurde der Beschwerde gegnerin am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wie schon in früheren Verfahren vor hiesigem Gericht (vgl. Prozess-Nr. ZL.2020.00061; ZL.2022.00082; ZL.2023.00113) erhob der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen die Sozialversicherungs richterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin O.___ und Gerichtsschreiber Brühwiler (Urk. 1 S. 2).

Ersatzrichterin O.___ ist im vorliegenden Verfahren nicht in der Besetzung, weshalb das sie betreffende Ausstandsbegehren gegen standslos ist. 1.2

Nach der in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

Gemäss § 5a lit . a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf § 12 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben.

Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsäch lich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E.

6.2, 131 I 24 E.

1.1). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2, 133 I 1 E. 5.2).

Die gleichen Ausstandsgründe haben auch für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zu gelten, da sie die Gerichtsentscheide redigieren und teilweise auch mithelfen, die Urteilsanträge der Richterinnen und Richter vorzubereiten; auf diesem Weg können sie Einfluss auf den Inhalt eines Entscheids nehmen (vgl. BGE 138 V 154 E.

3.2 und E.

3.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2010 vom 14.

Juni 2011 E.

2.1).

Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind (§

5c Abs.

2 lit .

a GSVGer). Wird ein Ausstand ausschliess lich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichtein tretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_750/2018 vom 13.

November 2018 und 2C_912/2017 vom 18.

Dezember 2017 E.

2.2). 1.3

Der Beschwerdeführer macht keine (neuen)

Ablehnungsgründe geltend, weshalb die genannten Personen des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten hätten, sondern verweist lediglich auf die früheren «aktenkundigen und gerichtsnoto rischen Ausstandsbegehren » (Urk. 1 S. 2) . Damit ist er aber nicht zu hören, wurden seine damals vorgebrachten Ausstandsgründe allesamt für untauglich befunden. Dementsprechend kann sein Gesuch von Teilen des Spruchkörper s, der auch die im Zusammenhang mit den in E. 1. 1 genannten Verfahren die Urteile erliess, beurteilt werden, und es ist darauf nicht einzutreten. 2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, das Verfahren sei eventuell bis zum Ausgang des rechtshängigen Befangenheitsverfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Dabei bezieht er sich auf sein im Einwandschreiben vom 22. August 2023 gegen den Vorbescheid vom 28.

Juli 2023 (Urk.

8/262) gestelltes Ausstands begehren

gegen die im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin tätigen Mitarbeite rinnen Frau

A.___ und Frau B.___

(Ur. 8/267 S. 4 f.). 2.2

Gemäss

Art. 36

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2).

Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimm baren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis). 2.3

Dass die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nur summarisch abgehandelt hat (Urk. 2 S. 2), ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer darin keinen tauglichen Ausstandsgrund gegen die genannten Personen aufführte.

Er begnügte sich damit, in seinem Einwand auf die lange Abklärungsdauer hinzuweisen und dadurch als «Karrierewerkzeug» der beiden genannten Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes missbraucht zu werden (Urk. 8/267 S. 4 f.),

ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dieser Vorwurf zu trifft und einen taugliche n

Aussta ndsgrund darstellt. Auch zählt das Einwandverfahren zum Verwaltungsverfahren; innerhalb des Verwaltungsverfahrens lässt sich kein allgemeiner Ausstandsgrund begründen, nur weil eine bestimmte Person sich bereits mit der Sache befasst hat. Mit Verweis auf das in der Verfügung vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) A usgeführte, namentlich auch der darin genannte Umstand, wonach sich sowohl Frau A.___ als auch Frau B.___ erstmals im Jahr 2022/2023 mit dem vorliegenden Verfahren befasst haben (Urk. 2 S. 2 f.), sind d ie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe haltlos und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht näher darauf eingegangen. 3. 3.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2012 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2013 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) .

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden - soweit nichts anderes vermerkt ist - jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

Die gesetzliche Regelung betreffend prozessuale Revision und Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (Art. 53 ATSG) ist im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen. 3. 2

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 3. 3

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich a usz ulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H .). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H .).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsver fahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H .).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchs - voraus setzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweis - würdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisions rechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H .). 3.4

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H .).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Person die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). 3. 5

Hinsichtlich der Zuständigkeit, revisionsweise auf einen Entscheid zurückzukom men, gilt der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Instanz sich mit der Revision befassen soll, welche in der Sache entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2011 vom 30.

September 2011 E.

1.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

D er Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 5.

August 2022 an die Beschwerdegegnerin und machte unter anderem geltend, dass der Rentenbeginn möglicherweise rund ein halbes Jahr zu spät angesetzt worden sei (Urk.

8/222), woraufhin ih n

die IV-Stelle am 11.

Augst 2022 auf die Möglichkeit hinwies, diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Urk.

8/224/1) . Dieses

(vgl. Urk. 8/228), versehen mit einem Arztbericht (Urk. 8/230/1-2) und eine m Arzt zeugnis (Urk. 8/230/3), wurde

von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 17.

März 2023 (Urk.

8/248) und unter Hinweis darauf, dass das Wartejahr korrekterweise gestützt auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr.

Y.___ vom 6.

Juni 2017 auf den September 2012 festgesetzt worden sei, und dass weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine falsche Rechtsanwendung vorlägen, abschlägig beurteil t.

Mit Schreiben vom 28. März 2023 (Urk. 8/253) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Korrektur des Rentenbeginns . 4.2

Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entschei den über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung wirkt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlos sene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) im Rechtssinne vor.

Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine Überprüfung des Entscheids der IV-Stelle vom 7.

Februar 2018 (Urk.

8/184 i.V.m . Urk.

8/196) wünscht, welchem sein Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus dem Jahr 2012 zugrunde lag. Da der Entscheid der IV-Stelle vom 7. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, ist dies nur im Rahmen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung möglich (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit . i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Angesichts dessen, dass die Verfügung vom 7. Februar 2018 nicht angefochten wurde, ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs die IV-Stelle zuständig. 4.3

Die IV-Stelle prüfte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 (Urk. 2), ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen würden und verneinte dies. 4.4

Wie bereits erwähnt, sind Tatsachen im Sinne von Art.

53 Abs.

1 ATSG neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheent scheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichen der Sorgfalt nicht bekannt waren. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung wird zudem vorausgesetzt, dass deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. vorstehend E. 3.3) . 4.5

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den

Arzt bericht vom

2. April 2012 (Urk. 8/230/1-2) und das ärztliche Zeugnis vom 27. März 2012 (Urk. 8/230/3) anlässlich der Rentenzusprache gar nicht beurteilt und stillschweigend verweigert, sodass diese unverschuldeterweise unbekannt geblieben seien, womit seinerseits keine vermeidbare Nachlässigkeit vorliege (Urk. 1 S. 4).

Beim Arztbericht des Z.___ vom 2. April 2012 (Urk. 8/230/1-2) handelt es sich um einen Sprechstundenbericht zuhanden der internen Klinik für Pneumologie am Z.___ . Die Ärzte berichteten über den psychiatrischen Untersuch in der Sprech stunde für Schlafstörungen vom 27. März 201 2. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) genannt (S. 1 oben) und festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich bei einem ambulanten Psychiater zwecks Behandlung melden werde (S. 2). Es wurde ein ärztliches Zeugnis für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 27. b is 30. März 2012 ausgestellt (Urk. 8/230/3). 4.6

Es ist nicht einzusehen, weshalb e s dem Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, im IV-Abklärungsverfahren

diesen Arztbericht aufzulegen respektive darauf hinzuweisen, dass dazumal im Z.___ eine medizi nische Abklärung stattgefunden hat . Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver halts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGE 138 II 386 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8.

Februar 2023 E.

4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer führte dies denn auch weder in seinem Gesuch an die Beschwerdegegnerin noch in seiner Eingabe ans hiesige Gericht nachvoll ziehbar aus. Ausserdem war der Beschwerdeführer seinerzeit, das heisst im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ als auch anlässlich der Renten zusprache,

durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich rechtlich vertreten (Urk. 8/141), womit auch seine Begründung, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht hand eln können (Urk. 1 S. 8), ins Leere zielt .

Weiter zeigte gerade seine ausführliche Stellungnahme vom August 2014 (Urk. 8/64) im Zusammen hang mit der ersten psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2014 (Urk. 8/58), dass er seinerzeit durchaus fähig war, den IV-Abklärungen zu folgen und er hätte schon damals auf d en fehlenden medizinischen Bericht hinweisen können .

Entgegen seiner Ansicht handelt es sich daher bei seinem Vorbringen weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel im Sinne von Art.

53 Abs.

1 ATSG. Damit mangelt es in formeller Hinsicht am Vorliegen eines Revisionsgrun des . 4.7

In materieller Hinsicht geht aus dem Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 8/165/ 4-50) hervor, dass dieser psychiatrische Z.___ -Bericht nicht aufgeführt war und der Beschwerdeführer erst ab dem

16. August 2012 in ambulanter Behandlung im Sanatorium C.___ stand (S. 4). Dr. Y.___ führte in seinem Gutachten aus, dass eine adäquate retrospektive Analyse beim Beschwerdeführer aufgrund der Anamnese explizit nicht möglich sei, weil die anamnestischen Details trotz wiederholter Versuche selbst in den faktischen Dingen teilweise nicht genau nachvollziehbar angegeben worden seien. Die psychiatrische Symptomatik sei retrospektiv nicht adäquat und nicht nachvollziehbar dargestellt worden, weshalb basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers auch keine Zurückdatierung der Symptomatik möglich sei. Die erste vollständige psychiatrische Dokumenta tion mit ausreichend überprüfbarer Darstellung der Symptomatik, die sich auf die aktuelle Symptomatik beziehe und eine Rückdatierung ermögliche, sei die im Februar 201 3. Eine erste eigene Dokumentation finde sich im November 201 2. Der ausführliche Bericht des Sanatoriums C.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/21) reiche für eine vollständige Rückdatierung bis zu diesem Zeitpunkt hervorragend aus. Es werde ab September 2012 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgegangen. Eine weitere Rückdatierung rein auf den anamnes tischen Angaben des Versicherten sei für ihn als Gutachter nicht möglich (Urk. 8/165/4-50 S. 38 f.).

Dass bereits zuvor eine psychiatrische Erkrankung vorgelegen hat, zeigt sich im nun aufgelegten Bericht des Z.___, was auch aus den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe (Gesuch) vom 28. März 2023

aufgeführten medizinischen Berichten hervorgeht (Urk. 8/253 S. 2) . Aber die Ärzte attestierten während dieser einmaligen Untersuchung für Schlafstörungen nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit und der Beschwerdeführer begab sich auch nicht umgehend in Therapie sondern erst ein halbes Jahr später, weshalb dieser Sprechstundenbericht nicht ausreicht, eine massgebliche dauernde psychische Erkrankung mit Relevanz für d ie Festlegung des Wartejahres

zeitlich früher als die gesicherten Berichte ab September 2012 herzuleiten, auch wenn dies RAD -Arzt Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, in einer versicherungs internen rudimentären Einschätzung vom 30. November 2022 (Urk. 8/246/3) festgehalten hat. Ärztlich bescheinigt sind nur die psychischen Beeinträchtigungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit ab September 201 2. Folglich hätte wohl auch der nun vorgelegte Bericht des Z.___ vom April 2012 nicht zu einem anderen Entscheid geführt, was sich auch aus dem genannten Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ vom 14.

Februar 2013 (Urk. 8/21) ergibt, in welchem der Beginn der ambulanten Behandlung (Erst gespräch) mit 16. August 2012 angegeben wurde (S. 1 Ziff. 1.2), indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erst ab 10. September 2012 attestiert wurde (S. 4 Ziff. 1.6) . D em Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, gestützt auf den ärztlichen Bericht des Z.___ vom April 2012 revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsachen vorzubringen respektive d en von Dr. Y.___ hergeleiteten Beginn des Wartejahres sowie seine gestellten Diagnosen als gravierend er und unvertretbarer Fehler erscheinen zu lassen (BGE 144 V 245 E.

5.4). Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG auch aus dieser Sicht nicht erfüllt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erwägung 4.3 des Urteils vom 31. Mai 2016 bezieht (Prozess Nr. IV.2016.00201; Urk. 8/123), ist mit der Beschwerdegeg nerin (Urk. 2 S. 3)

darauf hinzuweisen, dass diese Erwägung lediglich den Inhalt des Arztberichtes des behandelnden Arztes des Sanatorium s

C.___

vom 23. April 2015 wi e dergibt und keine Würdigung in Bezug auf den Beginn des Wartejahres enthält (Urk. 8/123 S. 7). Zudem widerspricht dieser später erstellte Bericht hinsichtlich des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit dem früheren Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___

vom

14. Februar 2013 (Urk. 8/21), welcher in dieser Hinsicht zeitnaher und damit überzeugender Auskunft gibt.

Aus den genannten Gründen kann unter dem Titel der prozessualen Revision auf die rechtskräftige Verfügung vom 7.

Februar 2018 nicht zurückgekommen werden. 4. 8

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch eine Wiedererwä gung im Sinne von Art.

53 Abs.

2 ATSG ausser Betracht fällt . So ist einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom

7.

Februar 2018 zweifellos unrichtig sein sollte. Zum anderen geht aus der Formulierung «kann» hervor, dass der Entscheid, ob der Versicherungsträger auf seine Entscheidung zurückkommen will, in seinem Ermessen steht; mit anderen Worten besteht

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1). Eine Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

7. Februar 2018

mit Mitteilung vom 17. März 2023 zu Recht nicht in Wiedererwägung zog (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.2), kann durch das hiesige Gericht daher nicht erfolgen. 5.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

10. Januar 2024, mit welcher auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom

28. März 2023 nicht eingetreten (richtig: abgewi esen) wurde, nicht zu beanstanden. 6.

6.1

Gestützt auf Art.

69 Abs.

1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig, wobei die Kosten auf Fr.

500. -- festzulegen sind. 6.2

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1).

Gemäss §

16 Abs.

1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: GSVGer -Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 und N. 14 zu § 16) .

Da der Beschwerdeführer weder das ausgefüllte Formular noch Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon a usz ugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (vgl. Urk. 3 S.

2). 6.3

Darüber hinaus wäre das Gesuch auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .).

Angesichts der klaren Aktenlag e und den Versäumnissen des Beschwerdeführers bestanden bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine genügenden Anhaltspunkte für einen Erfolg der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge einzig ein Arztzeugnis und einen Behandlungsbericht einreichte und sich seine weiteren Rügen auf die im Anmeldungsverfahren durchgeführte erste psychiat rische Untersuchung respektive der damit einhergehenden Auswirkungen beziehen, mithin er eine Verletzung der Abklärungspflicht geltend macht, ohne davon Notiz zu nehmen, dass die schliesslich verfügte Leistungszusprechung in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Begehren ist mithin als aussichtslos zu beurteilen . 6.4

Damit sind die Gerichtskosten von Fr.

5 00.-- ausgangsgemäss de m unterliegen den Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler