Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungs-leistungen zu ihrer AHV-Altersrente, ebenso Vergütungen betreffend Krank heits- und Behinderungskosten. Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___
z u viel bezogene Ergänzungsleistungen (ein sch liesslich Beihilfen, Gemeindezu schüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück. Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014 ( Urk. 12/119/20). Auf die dagegen er hobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai 2014 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf w elche dieses mit Urteil 9C_574/2014 vom 29. August 2014 ebenfalls nicht eintrat . Der Rückforderungs entscheid der Durchführungs stelle erwuchs damit in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom
28. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durch führungsstelle das Erlassgesuch ab. Dagege n erhob X.___ gleichentags Einsprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen En tscheid und wies die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2015.00004 vom 3 0. November 2016 ab. Auf die dage gen von X.___ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2017 vom 1. März 2017 nicht ein .
Der geschilderte Sachverhalt erschliesst sich aus den genannten Urteilen des Sozialversicherungs- und des Bundesgerichts. 2.
Mit Eingabe vom 2 8. November 2018 an das Sozialversicherungsgericht bean tragte X.___ die Revision des Prozesses. Zur Begrün dung des Antrags führte sie aus, eine Revision sei nötig, da die Zeugen der Bank Y.___ nicht gerufen worden seien und aufgrund anderer falscher Angaben. Fe rner ersuchte sie darum, es sei ganz genau anzugeben, welchen Beitrag (richtig: Be trag) Herr Z.___ , der Vertreter des Amtes für Zusatzleistungen , betref fend die Schenkung angegeben habe und «wie viel Anteil es repräsentiert» habe . Schliesslich hielt sie fest, sie wisse heute, dass es richtig gewesen sei, ihrem Rechtsvertreter , Rechtsanwalt Jäggi , das Mandat zu entziehen (Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revi sions verfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG -Kommen tar, Art. 61 Rz 113).
Gemäss § 29 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem dann eine Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a). Das Revi sionsgesuch ist innert 90 Tagen von der Entdeckung de s Revisionsgrundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzu reichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ).
Die neu entdeck ten Tatsachen oder Beweismittel müssen geeignet sein, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen bliebe n (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Weiteren muss das neue Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig auf zeigen, damit es einen Revisionsgrund bilden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2015 vom 2 9. Oktober 2015 E. 4 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Gesuchstellerin legt in ihrem Revisionsgesuch nicht dar, wann und inwiefern sie seit der Fällung der Entscheide ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai 2014 respektive ZL.2015.00004 vom 3 0. November 2016 neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismi ttel aufgefunden hat, die sie in den früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Sie weist stattdessen darauf hin, es seien Zeugen der Bank Y.___ nicht ge rufen worden (Urk. 1) . Hierbei handelt es sich um ein Vorbringen appellatorischer Natur, das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren , nicht aber im Rahmen einer prozessualen Revision überprüfbar ist.
Den
Standpunkt , eine Revision rechtfertige sich auch aufgrund von falschen An gaben (Urk. 1) , begründete die Gesuchstellerin nicht näher. Es bleibt damit offen, inwie fern in diesem Zusammenhang neu
entdeckte erhebliche Tatsachen oder Beweismittel massgeblich sind . 2.2
Das blosse Ersuchen der Gesuchstellerin , es sei anzugeben, welchen Beitrag (richtig wohl : Betrag) Z.___ , der Vertreter des Amtes für Zusatz leis tungen betreffend die Schenkung angegeben habe und «wie viel Anteil es repräsentiert» habe (Urk. 1), rechtfertigt ebenfalls kein Zurückkommen auf die Entscheid e ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai
2014 oder ZL.2015.00004 vom 3 0. Novem ber 201 6. Es bleibt offen, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund gegeben sein soll. Ebenso wenig kommt ein anderer Rechtsbehelf in Betracht. E ine Erläuterung od er Berichtigung des Urteils setzt ein unklares Dispositiv oder eine mit diesem im Widerspruch stehende Begründung voraus. Beides legte die Gesuchstellerin n icht dar und solches ist aus den Entscheid en auch nicht ersicht lich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin
– so weit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist . D er Entscheid ergeht in Anwendung von § 19 Abs. 2 GSVGer o hne Anhö rung der Gegenpartei . Da die Gesuchstellerin entsprechend ihrer Mitteilung nicht mehr vertreten wird, erfolgt die Eröffnung dieses Entscheides an sie persönlich. Das Gericht erkennt : 1.
D as Revisionsgesuch
- soweit darauf einzutreten wird
– wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungs-leistungen zu ihrer AHV-Altersrente, ebenso Vergütungen betreffend Krank heits- und Behinderungskosten. Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___
z u viel bezogene Ergänzungsleistungen (ein sch liesslich Beihilfen, Gemeindezu schüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück. Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014 ( Urk. 12/119/20). Auf die dagegen er hobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai 2014 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf w elche dieses mit Urteil 9C_574/2014 vom 29. August 2014 ebenfalls nicht eintrat . Der Rückforderungs entscheid der Durchführungs stelle erwuchs damit in Rechtskraft.
E. 1.2 Mit Eingabe vom
28. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durch führungsstelle das Erlassgesuch ab. Dagege n erhob X.___ gleichentags Einsprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen En tscheid und wies die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2015.00004 vom 3 0. November 2016 ab. Auf die dage gen von X.___ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2017 vom 1. März 2017 nicht ein .
Der geschilderte Sachverhalt erschliesst sich aus den genannten Urteilen des Sozialversicherungs- und des Bundesgerichts.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 2.1 Die Gesuchstellerin legt in ihrem Revisionsgesuch nicht dar, wann und inwiefern sie seit der Fällung der Entscheide ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai 2014 respektive ZL.2015.00004 vom 3 0. November 2016 neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismi ttel aufgefunden hat, die sie in den früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Sie weist stattdessen darauf hin, es seien Zeugen der Bank Y.___ nicht ge rufen worden (Urk. 1) . Hierbei handelt es sich um ein Vorbringen appellatorischer Natur, das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren , nicht aber im Rahmen einer prozessualen Revision überprüfbar ist.
Den
Standpunkt , eine Revision rechtfertige sich auch aufgrund von falschen An gaben (Urk. 1) , begründete die Gesuchstellerin nicht näher. Es bleibt damit offen, inwie fern in diesem Zusammenhang neu
entdeckte erhebliche Tatsachen oder Beweismittel massgeblich sind .
E. 2.2 Das blosse Ersuchen der Gesuchstellerin , es sei anzugeben, welchen Beitrag (richtig wohl : Betrag) Z.___ , der Vertreter des Amtes für Zusatz leis tungen betreffend die Schenkung angegeben habe und «wie viel Anteil es repräsentiert» habe (Urk. 1), rechtfertigt ebenfalls kein Zurückkommen auf die Entscheid e ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai
2014 oder ZL.2015.00004 vom 3 0. Novem ber 201 6. Es bleibt offen, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund gegeben sein soll. Ebenso wenig kommt ein anderer Rechtsbehelf in Betracht. E ine Erläuterung od er Berichtigung des Urteils setzt ein unklares Dispositiv oder eine mit diesem im Widerspruch stehende Begründung voraus. Beides legte die Gesuchstellerin n icht dar und solches ist aus den Entscheid en auch nicht ersicht lich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin
– so weit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist . D er Entscheid ergeht in Anwendung von § 19 Abs. 2 GSVGer o hne Anhö rung der Gegenpartei . Da die Gesuchstellerin entsprechend ihrer Mitteilung nicht mehr vertreten wird, erfolgt die Eröffnung dieses Entscheides an sie persönlich. Das Gericht erkennt : 1.
D as Revisionsgesuch
- soweit darauf einzutreten wird
– wird abgewiesen .
E. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00118
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
10. Januar 2019 in Sachen X.___ Gesuchstell erin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Gesuch gegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungs-leistungen zu ihrer AHV-Altersrente, ebenso Vergütungen betreffend Krank heits- und Behinderungskosten. Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___
z u viel bezogene Ergänzungsleistungen (ein sch liesslich Beihilfen, Gemeindezu schüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück. Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014 ( Urk. 12/119/20). Auf die dagegen er hobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai 2014 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf w elche dieses mit Urteil 9C_574/2014 vom 29. August 2014 ebenfalls nicht eintrat . Der Rückforderungs entscheid der Durchführungs stelle erwuchs damit in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom
28. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durch führungsstelle das Erlassgesuch ab. Dagege n erhob X.___ gleichentags Einsprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen En tscheid und wies die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2015.00004 vom 3 0. November 2016 ab. Auf die dage gen von X.___ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2017 vom 1. März 2017 nicht ein .
Der geschilderte Sachverhalt erschliesst sich aus den genannten Urteilen des Sozialversicherungs- und des Bundesgerichts. 2.
Mit Eingabe vom 2 8. November 2018 an das Sozialversicherungsgericht bean tragte X.___ die Revision des Prozesses. Zur Begrün dung des Antrags führte sie aus, eine Revision sei nötig, da die Zeugen der Bank Y.___ nicht gerufen worden seien und aufgrund anderer falscher Angaben. Fe rner ersuchte sie darum, es sei ganz genau anzugeben, welchen Beitrag (richtig: Be trag) Herr Z.___ , der Vertreter des Amtes für Zusatzleistungen , betref fend die Schenkung angegeben habe und «wie viel Anteil es repräsentiert» habe . Schliesslich hielt sie fest, sie wisse heute, dass es richtig gewesen sei, ihrem Rechtsvertreter , Rechtsanwalt Jäggi , das Mandat zu entziehen (Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revi sions verfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG -Kommen tar, Art. 61 Rz 113).
Gemäss § 29 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem dann eine Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a). Das Revi sionsgesuch ist innert 90 Tagen von der Entdeckung de s Revisionsgrundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzu reichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ).
Die neu entdeck ten Tatsachen oder Beweismittel müssen geeignet sein, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen bliebe n (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Weiteren muss das neue Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig auf zeigen, damit es einen Revisionsgrund bilden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2015 vom 2 9. Oktober 2015 E. 4 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Gesuchstellerin legt in ihrem Revisionsgesuch nicht dar, wann und inwiefern sie seit der Fällung der Entscheide ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai 2014 respektive ZL.2015.00004 vom 3 0. November 2016 neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismi ttel aufgefunden hat, die sie in den früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Sie weist stattdessen darauf hin, es seien Zeugen der Bank Y.___ nicht ge rufen worden (Urk. 1) . Hierbei handelt es sich um ein Vorbringen appellatorischer Natur, das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren , nicht aber im Rahmen einer prozessualen Revision überprüfbar ist.
Den
Standpunkt , eine Revision rechtfertige sich auch aufgrund von falschen An gaben (Urk. 1) , begründete die Gesuchstellerin nicht näher. Es bleibt damit offen, inwie fern in diesem Zusammenhang neu
entdeckte erhebliche Tatsachen oder Beweismittel massgeblich sind . 2.2
Das blosse Ersuchen der Gesuchstellerin , es sei anzugeben, welchen Beitrag (richtig wohl : Betrag) Z.___ , der Vertreter des Amtes für Zusatz leis tungen betreffend die Schenkung angegeben habe und «wie viel Anteil es repräsentiert» habe (Urk. 1), rechtfertigt ebenfalls kein Zurückkommen auf die Entscheid e ZL.2014.00043 vom 3 0. Mai
2014 oder ZL.2015.00004 vom 3 0. Novem ber 201 6. Es bleibt offen, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund gegeben sein soll. Ebenso wenig kommt ein anderer Rechtsbehelf in Betracht. E ine Erläuterung od er Berichtigung des Urteils setzt ein unklares Dispositiv oder eine mit diesem im Widerspruch stehende Begründung voraus. Beides legte die Gesuchstellerin n icht dar und solches ist aus den Entscheid en auch nicht ersicht lich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin
– so weit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist . D er Entscheid ergeht in Anwendung von § 19 Abs. 2 GSVGer o hne Anhö rung der Gegenpartei . Da die Gesuchstellerin entsprechend ihrer Mitteilung nicht mehr vertreten wird, erfolgt die Eröffnung dieses Entscheides an sie persönlich. Das Gericht erkennt : 1.
D as Revisionsgesuch
- soweit darauf einzutreten wird
– wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm