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ZL.2020.00067

Anspruchsberechnung unter Anrechnung eines - im Vergleich zur Annahme der Verwaltung - geringeren Verzichtsvermögens. Dementsprechend ergibt sich - nach Abzug von Freibetrag und Amortisation - ein höherer Anspruch auf Zusatzleistungen. Es resultiert eine teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren

1945, war Bezügerin von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Im Dezember 2010 verstarb ihre Mutter (vgl. Urk.

8/70 S. 2, Urk.

8/72 S. 1). Aufgrund der Erbschaft berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

(nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) ,

den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung vom 19.

Juni 2013 rück wirkend neu, was zur Folge hatte, dass ab Januar 2012 kein Anspruch auf Zusatz leistungen mehr resultierte (Urk.

8/V16). M it Verfügung vom 21.

Juni 2013 stellte die Durchführungsstelle die bisher gewährten Leistungen ein und forderte von X.___

die in der Zeit ab Januar 2012 bis und mit März 2013 zu

viel bezogenen Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Ge meindezuschüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr.

41‘536.-- zurück (Urk.

8/V18). Die Einstellung der Leistungen und die Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26.

März 2014, indem sie die gegen die Verfügung vom 21.

Juni

2013 erhobene Einsprache abwies (Urk.

8/V20). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Beschluss ZL.2014.00043 vom 30.

Mai 2014 nicht ein, da Mängel im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerdeerhebung nicht innert angesetzter Nachfrist behoben worden waren und damit die Prozess vor aussetzungen nicht erfüllt waren (Urk.

8/98). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht (Urk.

8/104), auf welche dieses mit Urteil 9C_573/2014 vom 29.

August

2014 nicht eintrat (Urk.

8/105). 1.2

Mit Eingabe vom 28.

September

2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung (Urk.

8/106). Mit Verfügung vom 9.

Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk.

8 / V 22). Dagege n erhob X.___ gleichentags Einspra che (Urk.

12/109). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26.

November 2014 ab (Urk.

8/V24). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil ZL.2015.00004 vom 30.

November

2016 ab (Urk.

8/138). Auf die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde (Urk.

8/143) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2017 vom 1.

März

2017 nicht ein (Urk.

8/146). Am 2 8.

November 2018 beantragte X.___

sodann die Revision des Urteils ZL.2015.0004 vom 30.

November

2016.

Mit Urteil ZL.2018.00118 vom 10.

Januar

2019 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Revisionsgesuch ab, soweit es auf dieses eintrat (Urk.

8/178). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Bereits am 19.

Februar

2016 hatte X.___ er neut um die Auszahlung von Zusatzleistungen ersucht (Urk.

8/130). Aufgrund des damals laufenden Verfahrens betreffend Erlass der Rückforderung setzte die Durchführungsstelle die Abklärung des geltend gemachten Anspruchs vorläufig aus (vgl. Urk.

8/131). Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Sachen Erlass der Rückforderung stellte sich die Durchführungsstelle gegenüber X.___ mit Schreiben vom 27.

April

2017 auf den Standpunkt, aufgrund des anzurechnenden Vermögensverzichts von über Fr.

500'000.-- und des damit verbundenen Vermögensverzehrs sei ein tatsächli cher Anspruch wenig wahrscheinlich, weswegen die Bearbeitung des Gesuches eingestellt werde (Urk.

8/148). Nach einem weiteren Leistungsgesuch vom 4.

Nov ember

2018 (Urk.

8/164) und einer sich daran anschliessenden Korrespon denz einschliesslich Akteneinsicht (Urk.

8/165 ff.) nahm die Durchführungsstelle weitere Abklärungen zwecks Prüfung des Gesuches vor (Urk.

8/181 ff.). Am 4.

November

2019 verfügte die Durchführungsstelle über den Leistungsanspruch von X.___ . Sie sprach der Gesuchstellerin Zusatzleistungen wie folgt zu: Fr.

617.-- ab Februar bis und mit Dezember

2016 und Fr.

742.-- ab Januar bis und mit Dezember 2017 (jeweils einschliesslich Prä mienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung), sodann Fr.

347.-- ab Januar bis und mit Dezember 2018 sowie Fr.

444.-- ab Januar 2019 (jeweils unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung für die Krankenversi cherung von monatlich Fr.

505.-- für 2018 und Fr.

517.-- für 2019; Urk.

8/V25). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 30.

November 2019 Ein sprache (Urk.

8/235). Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 17.

Juni 2020 ab, soweit es auf diese eintrat (Urk.

2 = Urk.

8/V29). 2.

Mit Eingabe vom 7.

Juli 2020 erhob X.___ direkt bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17.

Juni 2020.

Sie stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von € 190'000.-- zu bemessen (Urk.

1). Die Durchführungsstelle überwies die Eingabe am 13.

Juli 2020 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.

4) und schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 5.

August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7). Dies wurde X.___ am 10.

August 2020 zur Kennt nis gebracht (Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft ge treten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Einspracheent scheid vom 17.

Juni

2020 respektive die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 4.

November 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistun gen im Zeitraum von Februar 2016 bis und mit Dezember

2018 sowie ab Januar 2019 zum Gegenstand hat, sind die bis 31.

Dezember

2020 gültig gewesenen Nor men auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art.

4 bis Art.

6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art.

2 Abs.

1 ELG; §§

1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungsleis tungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regel mässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindest einkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art.

11 Abs.

1 lit . g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leis tungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

9 Abs.

1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art.

10 ELG, die Einnahmen nach Art.

11 ELG ermittelt.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr.

1‘000.-- übersteigen (Art.

11 Abs.

1 lit . a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art.

11 Abs.

1 lit . b ELG).

Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden

Personen Fr.

37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr.

112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG). 1.4

Beim Vermögensverzehr nach Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensver brauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurech nen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen ver bunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.

Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1.

März 2017 E. 4.1).

2. 2.1

Strittig ist, wie bereits im Einspracheverfahren , die Höhe des Verzichtsvermögens, das der Anspruchsberechnung für die Zeit ab Februar 2016 zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es könne keinesfalls von einem Vermögensverzicht von Fr.

500'000.-- oder höher ausgegangen werden (Urk.

1 S. 1 u. S. 3 f.). Bereits im Einspracheverfahren hatte sie der Beschwerde gegnerin vorgeworfen, ihr ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

552'000.-- angerechnet zu haben (Urk.

8/235 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin erachtet auf grund des ihrem Sohn überlassenen Anteils am Erlös aus dem Verkauf der von ihrer Mutter geerbten Liegenschaft in Y.___ ein Verzichtsvermögen von €

190'000.-- als korrekt (Urk.

1 S. 5 ff.). 2.2

Der Verkauf der betreffenden Liegenschaft in Z.___ fand am 30.

Juli 2013 statt. Zur Verkäuferseite gehörten neben der Beschwerdeführerin deren Schwester und die Nichte als weitere Erbinnen des Nachlasses der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk.

8/183 S. 2). Der Verkaufserlös betrug €

902'500.--, wovon der Beschwerde führerin ein Viertel zustand. Dies deckt sich mit der Darstellung der Beschwerde führerin (Urk.

1 S. 4 f. u. S. 6) und ist durch die notarielle Verkaufsurkunde dokumentiert (Urk.

8/183 S.

1 u. 6). Der Verkaufsurkunde lässt sich sodann entneh men, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf Steuern und Gebühren von total € 46'841.-- (€ 34'295.-- + € 10'830.-- + € 813.-- + € 903.--) zu ent richten waren (Urk.

8/183 S.

14). Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten je zur Hälfte von der Verkäuferschaft und vom Erwerber zu bezahlen waren. Damit reduziert sich der Verkaufserlös für die Veräusserinnen um €

23'420.50 (€ 46'841.-- : 2) auf € 879'079.50.

Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführerin - was sie anerkennt (Urk.

1 S. 7 f.) - gemäss notarieller Schenkungsurkunde vom 30.

Juli 2013 ihrem Sohn gleichentags den Betrag von € 190'000.-- übertrug (Urk.

8/83a). 2.3

Unter Berücksichtigung des Wechselkurses im Zeitpunkt des Liegenschaftsver kaufs (Kurs Mittelwert vom 29.

Juli 2013: 1,23334; vgl.

Urk.

8/184) hatte der Be trag von €

879'079.50.-- einen Gegenwert von Fr.

1'084'204.--. Ein Viertel davon entspricht Fr.

271’051.--. Die von der Beschwerdeführerin am 30.

Juli 2013 ihrem Sohn geschenkte Summe von €

190'000.-- entspricht wiederum ausgehend vom soeben genannten Wechselkurs einer Summe von Fr.

234'345.--. Der Verbleib der Differenz von Fr.

36’706.-- zwischen dem anteiligen Verkaufserlös von Fr.

271’051.-- und der dokumentierten Schenkung von Fr.

234'345.-- blieb wei testgehend ungeklärt (vgl. Urk.

8/221 S.

1 f.). Konkret geltend gemacht und belegt sind einzig die Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schenkung an den Sohn (Urk.

1

S. 6), die sich gemäss Schenkungsurkunde auf € 9'822.-- belau fen (Urk.

8/83a S. 3). Diese können indessen nicht in Abzug gebracht werden. Ohne die Verzichtshandlung wären diese Kosten nicht angefallen. Da die Be schwerdeführerin im Übrigen nicht weiter dar- und belegte, wofür der Differenz betrag zwischen dem Anteil am Verkaufserlös und der Schenkung an den Sohn verwendet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist. 3. 3.1

Für die hier zu prüfende Berechnung des Anspruchs ab Februar 2016 qualifizierte die Beschwerdegegnerin Fr.

276'500.-- als Verzichtsvermögen, welches sie so dann nach Massgabe von Art.

17a Abs.

1 und 2 ELV ab dem Jahr 2015 um jeweils Fr.

10'000.-- jährlich amortisierte (Urk.

8/212). In der Anspruchsberechnung ge mäss Verfügung vom 4.

November 2019 sind demgemäss folgende Verzichtsver mögen aufgeführt: Fr.

256'000.-- für das Jahr 2016 (Urk.

8/V25 S. 4 f.), Fr.

246'000.-- für 2017 (Urk.

8/V25 S. 6), Fr.

236'000.-- für 2018 (Urk.

8/V25 S.

7) und Fr.

226'000.-- für 2019 (Urk.

8/V25 S. 8).

Da effektiv von einem Verzichtsvermögen von Fr.

271’051.-- auszugehen ist (vgl.

vorstehende E. 2.3), beträgt dieses für 2016 Fr.

251'051.--, für 2017 Fr.

241'051.--, für 2018 Fr.

231'051.-- und für 2019 Fr.

221'051.--. Zu beachten ist ferner der gesetzliche Freibetrag, den bereits die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung vom Vermögen abgezogen hat (vgl. Urk.

8/V25 S. 4-8). Indes be läuft

sich dieser nicht - wie im Einspracheverfahren geltend gemacht - auf Fr.

36'000.-- (vgl. Urk.

8/235 S. 2), sondern auf Fr.

37'500.-- jährlich (Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG). 3.2

Der Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom 21.

Juni 2013, die mit dem Einspracheentscheid vom 26.

März 2014 bestätigt wurde (Urk.

8/V20), war ein Nachlassanteil in der Höhe von Fr.

276'450 respektive Fr.

276’500.-- zu Grunde gelegt worden (Urk.

8/V18). Der mit der Einstellung und Rückforderung einher gehenden Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die An spruchsperiode Januar 2012 bis und mit März 2013 liegt ebenso ein Verzichts vermögen in der genannten Höhe zu Grunde (Urk.

8/V16 S. 2 f.).

Die Anspruchsberechnung für die Zeit ab März 2013 hingegen basiert auf einem höheren Verzichtsvermögen von Fr.

321'400.-- (Urk.

8/V16 S. 5 f.). Dahinter steckt die seinerzeitige Überlegung der Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung ab März 2013 müsse der Verzicht höher bewertet werden. Der Wert des Hauses an diesem Ort und an dieser Lage sei wohl höher einzuschätzen. Der effektive Wert könne jedoch erst nach Vorliegen einer aktuellen Schätzung oder nach dem Verkauf des Hauses beziffert werden. Aus diesem Grund sei jedenfalls ab April 2013 schätzungsweise ein Betrag von Fr.

320'000.-- anzunehmen (Urk.

8/72 S.

3).

In der zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 26.

März

2014 erlassenen Verfügung mit der Berechnung des Anspruchs ab August 2013 sodann legte die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von Fr.

552'000.-- zu Grunde. Aller dings finden sich im Aktenexemplar dieser Verfügung handschriftliche Korrek turen dahingehend, das Verzichtsvermögen betrage Fr.

276'500.-- (Urk.

8/V21 S.

3). Ob die Verfügung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls in dieser korrigier ten Form eröffnet wurde, ist nicht aktenkundig. Der Umstand, dass die Beschwer deführerin in der Beschwerdeschrift auf ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

500'000.-- Bezug nimmt (Urk.

1 S. 1), legt jedenfalls die Annahme nahe, die Verfügung sei in der Form, wie sie sich gedruckt bei den Akten befindet, tatsäch lich auch eröffnet worden.

Eine materielle gerichtliche Überprüfung der seinerzeitigen Anspruchsneuberech nung und Rückforderung fand nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre dage gen erhobene Beschwerde innert Frist nicht verbessert hatte (vgl. Urk.

8/98, Urk.

8/105). Im späteren Erlassverfahren war sodann nicht die Höhe des Ver zichts, sondern allein die Frage des guten Glaubens hinsichtlich der die Rückfor derung begründenden Umstände zu prüfen (Urk.

8/138). 3.3

Die erwähnten Diskrepanzen bezüglich der Höhe des Verzichtsvermögens sind insofern nicht von Bedeutung, als der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jähr lich neu zu berechnen ist (Art.

9 Abs.

1 ELG). Für diese Berechnung sind in zeit licher Hinsicht die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Art.

23 Abs.

1 ELV).

Die Verfügungen vom 19.

und 21.

Juni

2013 (Urk.

8/V16 u. Urk.

8/V18) sowie der Einspracheentscheid vom 26.

März 2014 und die gleichentags erlassene wei tere Verfügung (Urk.

8/V20-21) betrafen den Anspruch von Januar 2012 bis und mit Dezember 2013 (Urk.

8/V16 S. 3-6, Urk.

8/V21 S. 3 f.). Hier zu beurteilen ist der Anspruch für die Zeit ab Februar 2016 (Urk.

8/V25 S. 4 ff.; vgl. auch Urk.

8/130). Dieser Berechnung sind die für diesen Zeitraum massgeblichen Ein kommens- und insbesondere Vermögensbetreffnisse zu Grunde zu legen.

Aufgrund des tatsächlich erzielten Erlöses aus dem Verkauf der geerbten Liegen schaft in Y.___ und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin diesen zum grössten Teil unentgeltlich ihrem Sohn überliess, wobei der Verbleib des Restbe trages unbekannt ist (vgl. vorstehende E. 2.2), und da überdies nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin über weitere Vermögenswerte verfügt oder auf sol che verzichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die hier zu prüfende Anspruchsberechnung von einem Verzichtsvermögen von anfänglich Fr.

276'500.-- ausging, wobei sich dieses anteilsmässig um die in der Verkaufsurkunde genannten Steuern und Gebühren auf Fr.

271’051.-- verringert. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Amortisation ab dem Jahr 2015 wies das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 noch einen Wert von Fr.

251'051.-- auf, 2017 sodann einen Wert von Fr.

241'051.--, 2018 einen solchen von Fr.

231'051.-- und 2019 einen Wert von Fr.

221'051.-- (vgl. vorste hende E.

3.1). 4. 4.1

Es ergibt sich, dass die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs nach Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin insoweit zu beanstanden ist, dass die Be schwerdegegnerin anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr.

271'051.-- ein sol ches von Fr.

276'000.-- berücksichtigt hat. Weitere Mängel bei der Anspruchsbe messung sind nicht erkennbar. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder ersicht lich noch wurden solche geltend gemacht. 4.2

4.2.1

Ausgehend von den der Verfügung vom 4.

November 2019 zu Grunde liegenden Berechnungen ist der Anspruch unter Berücksichtigung des tieferen Verzichts vermögens, jedoch bei ansonsten unveränderten Berechnungsparametern wie folgt neu zu ermitteln:

Relevant für den Anspruch von Februar bis und mit Dezember 2016 (Urk.

8/V25 S. 4-5) ist nicht ein Verzichtsvermögen von Fr.

256'000.--, sondern ein solches von Fr.

251'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr.

266.-- resultiert bei einem Vermögensertrag von Fr.

503.-- (0,2

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögens verzehrs massgebender Betrag von Fr.

213'817.--. Ein Zehntel davon entspricht Fr.

21’382.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres 2016 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr.

23'973.--, was abgezogen von den anerkannten Ausgaben von Fr.

31'878.-- zu einem Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von 659.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

469.-- für die Krankenversicherung) führt. 4.2.2

Massgeblich für den Anspruch für 2017 (Januar bis Dezember; Urk.

8/V25 S. 6) ist anstelle eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr.

246'000.-- ein solches von Fr.

241'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr.

254.-- ergibt sich bei einem Vermögensertrag von Fr.

241.-- (0,1

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermö gensverzehrs massgebender Betrag von Fr.

203'805.--. Ein Zehntel davon ent spricht Fr.

20'381.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renten einkommen des Jahres

2017 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr.

22'710.--, woraus abzüglich der anerkannten Ausgaben von Fr.

32'106.-- ein Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 783.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

488.-- für die Kranken ver sicherung) resultiert. 4.2.3

Der Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2018 (Januar bis Dezember; Urk.

8/V25 S. 7) ist anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr.

236'000.-- ein sol ches von Fr.

231'051.-- zu Grunde zu legen. Nach Addition des Nettovermögens von Fr.

405.-- beläuft sich der Vermögensertrag auf Fr.

116.-- (0,05

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- verbleibt ein für die Berech nung des Vermögensverzehrs massgebender Betrag von Fr.

193'956.--. Ein Zehn tel davon entspricht Fr.

19'396.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres

2017 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Ein nahmen von total Fr.

21'600.--, weswegen nach Abzug der anerkannten Ausga ben von Fr.

32'310.-- ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.

893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.-- für die Krankenversicherung) resultiert. 4.2.4

Relevant für den Anspruch ab Januar 201 9 ( Urk.

8/V25 S.8) ist nicht ein Ver zichtsvermögen von Fr.

226'000.--, sondern ein solches von Fr.

22 1'051.--. Zu züglich das Nettovermögen von Fr.

102 .-- ergibt sich bei e inem Vermögensertrag von Fr.

111 .-- (0, 0 5

% ) sowie nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögensverzehr s massgebender Be trag von Fr.

183'653 .--. Ein Zehntel davon entspricht Fr.

18'365 .--. Aus der Summe von Vermögensertrag, Vermögensverzehr und des Renteneinkomm ens des Jahres 2017 von Fr.

2'112 .-- resultieren anreche nbare Einnahmen von total Fr.

20'588 .--, was abgezogen von den ane rkannten Ausgaben von Fr.

32'614 .-- einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von 1’002 .-- pro Monat (einschliess lich Prämienverbilligung von Fr.

517 .-- für die Krankenversicherung) ergibt. 4.3

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit wie folgt Anspruch auf mo natliche Zusatzleistungen zur AHV/IV: Fr.

659.-- ( einschliesslich Prämienverbil ligung von Fr.

469 .-- )

ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr.

783.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr.

893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr.

1’002.-- ( einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

517.-- )

ab Januar 2019.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Das Gericht verfügt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festges t ellt, dass die Beschwerdeführerin wie folgt Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen zur AHV/IV hat: Fr.

659.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr.

469.--) ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr.

783.-- (einschliesslich Prämien verbilligung von Fr.

488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr.

893.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr.

1’002.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

517.--) ab Januar 2019.

In diesem Umfang werden der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 17.

Juni 2020 und die diesem zu Grunde liegende An spruchsberechnung gemäss Verfügung vom 4.

November 2019 abgeändert. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft ge treten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Einspracheent scheid vom 17.

Juni

2020 respektive die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 4.

November 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistun gen im Zeitraum von Februar 2016 bis und mit Dezember

2018 sowie ab Januar 2019 zum Gegenstand hat, sind die bis 31.

Dezember

2020 gültig gewesenen Nor men auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art.

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

9 Abs.

1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art.

10 ELG, die Einnahmen nach Art.

E. 1.4 Beim Vermögensverzehr nach Art.

E. 2 Mit Eingabe vom 7.

Juli 2020 erhob X.___ direkt bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17.

Juni 2020.

Sie stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von € 190'000.-- zu bemessen (Urk.

1). Die Durchführungsstelle überwies die Eingabe am 13.

Juli 2020 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.

4) und schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 5.

August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7). Dies wurde X.___ am 10.

August 2020 zur Kennt nis gebracht (Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig ist, wie bereits im Einspracheverfahren , die Höhe des Verzichtsvermögens, das der Anspruchsberechnung für die Zeit ab Februar 2016 zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es könne keinesfalls von einem Vermögensverzicht von Fr.

500'000.-- oder höher ausgegangen werden (Urk.

1 S. 1 u. S. 3 f.). Bereits im Einspracheverfahren hatte sie der Beschwerde gegnerin vorgeworfen, ihr ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

552'000.-- angerechnet zu haben (Urk.

8/235 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin erachtet auf grund des ihrem Sohn überlassenen Anteils am Erlös aus dem Verkauf der von ihrer Mutter geerbten Liegenschaft in Y.___ ein Verzichtsvermögen von €

190'000.-- als korrekt (Urk.

1 S. 5 ff.).

E. 2.2 Der Verkauf der betreffenden Liegenschaft in Z.___ fand am 30.

Juli 2013 statt. Zur Verkäuferseite gehörten neben der Beschwerdeführerin deren Schwester und die Nichte als weitere Erbinnen des Nachlasses der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk.

8/183 S. 2). Der Verkaufserlös betrug €

902'500.--, wovon der Beschwerde führerin ein Viertel zustand. Dies deckt sich mit der Darstellung der Beschwerde führerin (Urk.

1 S. 4 f. u. S. 6) und ist durch die notarielle Verkaufsurkunde dokumentiert (Urk.

8/183 S.

1 u. 6). Der Verkaufsurkunde lässt sich sodann entneh men, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf Steuern und Gebühren von total € 46'841.-- (€ 34'295.-- + € 10'830.-- + € 813.-- + € 903.--) zu ent richten waren (Urk.

8/183 S.

14). Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten je zur Hälfte von der Verkäuferschaft und vom Erwerber zu bezahlen waren. Damit reduziert sich der Verkaufserlös für die Veräusserinnen um €

23'420.50 (€ 46'841.-- : 2) auf € 879'079.50.

Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführerin - was sie anerkennt (Urk.

1 S. 7 f.) - gemäss notarieller Schenkungsurkunde vom 30.

Juli 2013 ihrem Sohn gleichentags den Betrag von € 190'000.-- übertrug (Urk.

8/83a).

E. 2.3 Unter Berücksichtigung des Wechselkurses im Zeitpunkt des Liegenschaftsver kaufs (Kurs Mittelwert vom 29.

Juli 2013: 1,23334; vgl.

Urk.

8/184) hatte der Be trag von €

879'079.50.-- einen Gegenwert von Fr.

1'084'204.--. Ein Viertel davon entspricht Fr.

271’051.--. Die von der Beschwerdeführerin am 30.

Juli 2013 ihrem Sohn geschenkte Summe von €

190'000.-- entspricht wiederum ausgehend vom soeben genannten Wechselkurs einer Summe von Fr.

234'345.--. Der Verbleib der Differenz von Fr.

36’706.-- zwischen dem anteiligen Verkaufserlös von Fr.

271’051.-- und der dokumentierten Schenkung von Fr.

234'345.-- blieb wei testgehend ungeklärt (vgl. Urk.

8/221 S.

1 f.). Konkret geltend gemacht und belegt sind einzig die Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schenkung an den Sohn (Urk.

1

S. 6), die sich gemäss Schenkungsurkunde auf € 9'822.-- belau fen (Urk.

8/83a S. 3). Diese können indessen nicht in Abzug gebracht werden. Ohne die Verzichtshandlung wären diese Kosten nicht angefallen. Da die Be schwerdeführerin im Übrigen nicht weiter dar- und belegte, wofür der Differenz betrag zwischen dem Anteil am Verkaufserlös und der Schenkung an den Sohn verwendet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist. 3. 3.1

Für die hier zu prüfende Berechnung des Anspruchs ab Februar 2016 qualifizierte die Beschwerdegegnerin Fr.

276'500.-- als Verzichtsvermögen, welches sie so dann nach Massgabe von Art.

17a Abs.

1 und 2 ELV ab dem Jahr 2015 um jeweils Fr.

10'000.-- jährlich amortisierte (Urk.

8/212). In der Anspruchsberechnung ge mäss Verfügung vom 4.

November 2019 sind demgemäss folgende Verzichtsver mögen aufgeführt: Fr.

256'000.-- für das Jahr 2016 (Urk.

8/V25 S. 4 f.), Fr.

246'000.-- für 2017 (Urk.

8/V25 S. 6), Fr.

236'000.-- für 2018 (Urk.

8/V25 S.

7) und Fr.

226'000.-- für 2019 (Urk.

8/V25 S. 8).

Da effektiv von einem Verzichtsvermögen von Fr.

271’051.-- auszugehen ist (vgl.

vorstehende E. 2.3), beträgt dieses für 2016 Fr.

251'051.--, für 2017 Fr.

241'051.--, für 2018 Fr.

231'051.-- und für 2019 Fr.

221'051.--. Zu beachten ist ferner der gesetzliche Freibetrag, den bereits die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung vom Vermögen abgezogen hat (vgl. Urk.

8/V25 S. 4-8). Indes be läuft

sich dieser nicht - wie im Einspracheverfahren geltend gemacht - auf Fr.

36'000.-- (vgl. Urk.

8/235 S. 2), sondern auf Fr.

37'500.-- jährlich (Art.

E. 4 bis Art.

E. 4.1 Es ergibt sich, dass die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs nach Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin insoweit zu beanstanden ist, dass die Be schwerdegegnerin anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr.

271'051.-- ein sol ches von Fr.

276'000.-- berücksichtigt hat. Weitere Mängel bei der Anspruchsbe messung sind nicht erkennbar. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder ersicht lich noch wurden solche geltend gemacht.

E. 4.2.1 Ausgehend von den der Verfügung vom 4.

November 2019 zu Grunde liegenden Berechnungen ist der Anspruch unter Berücksichtigung des tieferen Verzichts vermögens, jedoch bei ansonsten unveränderten Berechnungsparametern wie folgt neu zu ermitteln:

Relevant für den Anspruch von Februar bis und mit Dezember 2016 (Urk.

8/V25 S. 4-5) ist nicht ein Verzichtsvermögen von Fr.

256'000.--, sondern ein solches von Fr.

251'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr.

266.-- resultiert bei einem Vermögensertrag von Fr.

503.-- (0,2

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögens verzehrs massgebender Betrag von Fr.

213'817.--. Ein Zehntel davon entspricht Fr.

21’382.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres 2016 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr.

23'973.--, was abgezogen von den anerkannten Ausgaben von Fr.

31'878.-- zu einem Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von 659.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

469.-- für die Krankenversicherung) führt.

E. 4.2.2 Massgeblich für den Anspruch für 2017 (Januar bis Dezember; Urk.

8/V25 S. 6) ist anstelle eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr.

246'000.-- ein solches von Fr.

241'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr.

254.-- ergibt sich bei einem Vermögensertrag von Fr.

241.-- (0,1

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermö gensverzehrs massgebender Betrag von Fr.

203'805.--. Ein Zehntel davon ent spricht Fr.

20'381.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renten einkommen des Jahres

2017 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr.

22'710.--, woraus abzüglich der anerkannten Ausgaben von Fr.

32'106.-- ein Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 783.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

488.-- für die Kranken ver sicherung) resultiert.

E. 4.2.3 Der Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2018 (Januar bis Dezember; Urk.

8/V25 S. 7) ist anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr.

236'000.-- ein sol ches von Fr.

231'051.-- zu Grunde zu legen. Nach Addition des Nettovermögens von Fr.

405.-- beläuft sich der Vermögensertrag auf Fr.

116.-- (0,05

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- verbleibt ein für die Berech nung des Vermögensverzehrs massgebender Betrag von Fr.

193'956.--. Ein Zehn tel davon entspricht Fr.

19'396.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres

2017 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Ein nahmen von total Fr.

21'600.--, weswegen nach Abzug der anerkannten Ausga ben von Fr.

32'310.-- ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.

893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.-- für die Krankenversicherung) resultiert.

E. 4.2.4 Relevant für den Anspruch ab Januar 201 9 ( Urk.

8/V25 S.8) ist nicht ein Ver zichtsvermögen von Fr.

226'000.--, sondern ein solches von Fr.

22 1'051.--. Zu züglich das Nettovermögen von Fr.

102 .-- ergibt sich bei e inem Vermögensertrag von Fr.

111 .-- (0, 0 5

% ) sowie nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögensverzehr s massgebender Be trag von Fr.

183'653 .--. Ein Zehntel davon entspricht Fr.

18'365 .--. Aus der Summe von Vermögensertrag, Vermögensverzehr und des Renteneinkomm ens des Jahres 2017 von Fr.

2'112 .-- resultieren anreche nbare Einnahmen von total Fr.

20'588 .--, was abgezogen von den ane rkannten Ausgaben von Fr.

32'614 .-- einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von 1’002 .-- pro Monat (einschliess lich Prämienverbilligung von Fr.

517 .-- für die Krankenversicherung) ergibt.

E. 4.3 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit wie folgt Anspruch auf mo natliche Zusatzleistungen zur AHV/IV: Fr.

659.-- ( einschliesslich Prämienverbil ligung von Fr.

469 .-- )

ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr.

783.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr.

893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr.

1’002.-- ( einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

517.-- )

ab Januar 2019.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Das Gericht verfügt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festges t ellt, dass die Beschwerdeführerin wie folgt Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen zur AHV/IV hat: Fr.

659.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr.

469.--) ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr.

783.-- (einschliesslich Prämien verbilligung von Fr.

488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr.

893.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr.

1’002.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

517.--) ab Januar 2019.

In diesem Umfang werden der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 17.

Juni 2020 und die diesem zu Grunde liegende An spruchsberechnung gemäss Verfügung vom 4.

November 2019 abgeändert. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

E. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art.

2 Abs.

1 ELG; §§

1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungsleis tungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regel mässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindest einkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art.

E. 11 Abs.

1 lit . c ELG). 3.2

Der Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom 21.

Juni 2013, die mit dem Einspracheentscheid vom 26.

März 2014 bestätigt wurde (Urk.

8/V20), war ein Nachlassanteil in der Höhe von Fr.

276'450 respektive Fr.

276’500.-- zu Grunde gelegt worden (Urk.

8/V18). Der mit der Einstellung und Rückforderung einher gehenden Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die An spruchsperiode Januar 2012 bis und mit März 2013 liegt ebenso ein Verzichts vermögen in der genannten Höhe zu Grunde (Urk.

8/V16 S. 2 f.).

Die Anspruchsberechnung für die Zeit ab März 2013 hingegen basiert auf einem höheren Verzichtsvermögen von Fr.

321'400.-- (Urk.

8/V16 S. 5 f.). Dahinter steckt die seinerzeitige Überlegung der Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung ab März 2013 müsse der Verzicht höher bewertet werden. Der Wert des Hauses an diesem Ort und an dieser Lage sei wohl höher einzuschätzen. Der effektive Wert könne jedoch erst nach Vorliegen einer aktuellen Schätzung oder nach dem Verkauf des Hauses beziffert werden. Aus diesem Grund sei jedenfalls ab April 2013 schätzungsweise ein Betrag von Fr.

320'000.-- anzunehmen (Urk.

8/72 S.

3).

In der zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 26.

März

2014 erlassenen Verfügung mit der Berechnung des Anspruchs ab August 2013 sodann legte die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von Fr.

552'000.-- zu Grunde. Aller dings finden sich im Aktenexemplar dieser Verfügung handschriftliche Korrek turen dahingehend, das Verzichtsvermögen betrage Fr.

276'500.-- (Urk.

8/V21 S.

3). Ob die Verfügung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls in dieser korrigier ten Form eröffnet wurde, ist nicht aktenkundig. Der Umstand, dass die Beschwer deführerin in der Beschwerdeschrift auf ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

500'000.-- Bezug nimmt (Urk.

1 S. 1), legt jedenfalls die Annahme nahe, die Verfügung sei in der Form, wie sie sich gedruckt bei den Akten befindet, tatsäch lich auch eröffnet worden.

Eine materielle gerichtliche Überprüfung der seinerzeitigen Anspruchsneuberech nung und Rückforderung fand nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre dage gen erhobene Beschwerde innert Frist nicht verbessert hatte (vgl. Urk.

8/98, Urk.

8/105). Im späteren Erlassverfahren war sodann nicht die Höhe des Ver zichts, sondern allein die Frage des guten Glaubens hinsichtlich der die Rückfor derung begründenden Umstände zu prüfen (Urk.

8/138). 3.3

Die erwähnten Diskrepanzen bezüglich der Höhe des Verzichtsvermögens sind insofern nicht von Bedeutung, als der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jähr lich neu zu berechnen ist (Art.

9 Abs.

1 ELG). Für diese Berechnung sind in zeit licher Hinsicht die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Art.

23 Abs.

1 ELV).

Die Verfügungen vom 19.

und 21.

Juni

2013 (Urk.

8/V16 u. Urk.

8/V18) sowie der Einspracheentscheid vom 26.

März 2014 und die gleichentags erlassene wei tere Verfügung (Urk.

8/V20-21) betrafen den Anspruch von Januar 2012 bis und mit Dezember 2013 (Urk.

8/V16 S. 3-6, Urk.

8/V21 S. 3 f.). Hier zu beurteilen ist der Anspruch für die Zeit ab Februar 2016 (Urk.

8/V25 S. 4 ff.; vgl. auch Urk.

8/130). Dieser Berechnung sind die für diesen Zeitraum massgeblichen Ein kommens- und insbesondere Vermögensbetreffnisse zu Grunde zu legen.

Aufgrund des tatsächlich erzielten Erlöses aus dem Verkauf der geerbten Liegen schaft in Y.___ und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin diesen zum grössten Teil unentgeltlich ihrem Sohn überliess, wobei der Verbleib des Restbe trages unbekannt ist (vgl. vorstehende E. 2.2), und da überdies nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin über weitere Vermögenswerte verfügt oder auf sol che verzichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die hier zu prüfende Anspruchsberechnung von einem Verzichtsvermögen von anfänglich Fr.

276'500.-- ausging, wobei sich dieses anteilsmässig um die in der Verkaufsurkunde genannten Steuern und Gebühren auf Fr.

271’051.-- verringert. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Amortisation ab dem Jahr 2015 wies das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 noch einen Wert von Fr.

251'051.-- auf, 2017 sodann einen Wert von Fr.

241'051.--, 2018 einen solchen von Fr.

231'051.-- und 2019 einen Wert von Fr.

221'051.-- (vgl. vorste hende E.

3.1). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00067

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 30.

November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse

9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren

1945, war Bezügerin von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Im Dezember 2010 verstarb ihre Mutter (vgl. Urk.

8/70 S. 2, Urk.

8/72 S. 1). Aufgrund der Erbschaft berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

(nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) ,

den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung vom 19.

Juni 2013 rück wirkend neu, was zur Folge hatte, dass ab Januar 2012 kein Anspruch auf Zusatz leistungen mehr resultierte (Urk.

8/V16). M it Verfügung vom 21.

Juni 2013 stellte die Durchführungsstelle die bisher gewährten Leistungen ein und forderte von X.___

die in der Zeit ab Januar 2012 bis und mit März 2013 zu

viel bezogenen Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Ge meindezuschüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr.

41‘536.-- zurück (Urk.

8/V18). Die Einstellung der Leistungen und die Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26.

März 2014, indem sie die gegen die Verfügung vom 21.

Juni

2013 erhobene Einsprache abwies (Urk.

8/V20). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Beschluss ZL.2014.00043 vom 30.

Mai 2014 nicht ein, da Mängel im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerdeerhebung nicht innert angesetzter Nachfrist behoben worden waren und damit die Prozess vor aussetzungen nicht erfüllt waren (Urk.

8/98). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht (Urk.

8/104), auf welche dieses mit Urteil 9C_573/2014 vom 29.

August

2014 nicht eintrat (Urk.

8/105). 1.2

Mit Eingabe vom 28.

September

2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung (Urk.

8/106). Mit Verfügung vom 9.

Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk.

8 / V 22). Dagege n erhob X.___ gleichentags Einspra che (Urk.

12/109). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26.

November 2014 ab (Urk.

8/V24). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil ZL.2015.00004 vom 30.

November

2016 ab (Urk.

8/138). Auf die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde (Urk.

8/143) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2017 vom 1.

März

2017 nicht ein (Urk.

8/146). Am 2 8.

November 2018 beantragte X.___

sodann die Revision des Urteils ZL.2015.0004 vom 30.

November

2016.

Mit Urteil ZL.2018.00118 vom 10.

Januar

2019 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Revisionsgesuch ab, soweit es auf dieses eintrat (Urk.

8/178). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Bereits am 19.

Februar

2016 hatte X.___ er neut um die Auszahlung von Zusatzleistungen ersucht (Urk.

8/130). Aufgrund des damals laufenden Verfahrens betreffend Erlass der Rückforderung setzte die Durchführungsstelle die Abklärung des geltend gemachten Anspruchs vorläufig aus (vgl. Urk.

8/131). Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Sachen Erlass der Rückforderung stellte sich die Durchführungsstelle gegenüber X.___ mit Schreiben vom 27.

April

2017 auf den Standpunkt, aufgrund des anzurechnenden Vermögensverzichts von über Fr.

500'000.-- und des damit verbundenen Vermögensverzehrs sei ein tatsächli cher Anspruch wenig wahrscheinlich, weswegen die Bearbeitung des Gesuches eingestellt werde (Urk.

8/148). Nach einem weiteren Leistungsgesuch vom 4.

Nov ember

2018 (Urk.

8/164) und einer sich daran anschliessenden Korrespon denz einschliesslich Akteneinsicht (Urk.

8/165 ff.) nahm die Durchführungsstelle weitere Abklärungen zwecks Prüfung des Gesuches vor (Urk.

8/181 ff.). Am 4.

November

2019 verfügte die Durchführungsstelle über den Leistungsanspruch von X.___ . Sie sprach der Gesuchstellerin Zusatzleistungen wie folgt zu: Fr.

617.-- ab Februar bis und mit Dezember

2016 und Fr.

742.-- ab Januar bis und mit Dezember 2017 (jeweils einschliesslich Prä mienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung), sodann Fr.

347.-- ab Januar bis und mit Dezember 2018 sowie Fr.

444.-- ab Januar 2019 (jeweils unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung für die Krankenversi cherung von monatlich Fr.

505.-- für 2018 und Fr.

517.-- für 2019; Urk.

8/V25). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 30.

November 2019 Ein sprache (Urk.

8/235). Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 17.

Juni 2020 ab, soweit es auf diese eintrat (Urk.

2 = Urk.

8/V29). 2.

Mit Eingabe vom 7.

Juli 2020 erhob X.___ direkt bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17.

Juni 2020.

Sie stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von € 190'000.-- zu bemessen (Urk.

1). Die Durchführungsstelle überwies die Eingabe am 13.

Juli 2020 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.

4) und schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 5.

August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7). Dies wurde X.___ am 10.

August 2020 zur Kennt nis gebracht (Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft ge treten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Einspracheent scheid vom 17.

Juni

2020 respektive die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 4.

November 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistun gen im Zeitraum von Februar 2016 bis und mit Dezember

2018 sowie ab Januar 2019 zum Gegenstand hat, sind die bis 31.

Dezember

2020 gültig gewesenen Nor men auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art.

4 bis Art.

6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art.

2 Abs.

1 ELG; §§

1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungsleis tungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regel mässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindest einkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art.

11 Abs.

1 lit . g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leis tungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

9 Abs.

1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art.

10 ELG, die Einnahmen nach Art.

11 ELG ermittelt.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr.

1‘000.-- übersteigen (Art.

11 Abs.

1 lit . a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art.

11 Abs.

1 lit . b ELG).

Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden

Personen Fr.

37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr.

112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG). 1.4

Beim Vermögensverzehr nach Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensver brauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurech nen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen ver bunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.

Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1.

März 2017 E. 4.1).

2. 2.1

Strittig ist, wie bereits im Einspracheverfahren , die Höhe des Verzichtsvermögens, das der Anspruchsberechnung für die Zeit ab Februar 2016 zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es könne keinesfalls von einem Vermögensverzicht von Fr.

500'000.-- oder höher ausgegangen werden (Urk.

1 S. 1 u. S. 3 f.). Bereits im Einspracheverfahren hatte sie der Beschwerde gegnerin vorgeworfen, ihr ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

552'000.-- angerechnet zu haben (Urk.

8/235 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin erachtet auf grund des ihrem Sohn überlassenen Anteils am Erlös aus dem Verkauf der von ihrer Mutter geerbten Liegenschaft in Y.___ ein Verzichtsvermögen von €

190'000.-- als korrekt (Urk.

1 S. 5 ff.). 2.2

Der Verkauf der betreffenden Liegenschaft in Z.___ fand am 30.

Juli 2013 statt. Zur Verkäuferseite gehörten neben der Beschwerdeführerin deren Schwester und die Nichte als weitere Erbinnen des Nachlasses der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk.

8/183 S. 2). Der Verkaufserlös betrug €

902'500.--, wovon der Beschwerde führerin ein Viertel zustand. Dies deckt sich mit der Darstellung der Beschwerde führerin (Urk.

1 S. 4 f. u. S. 6) und ist durch die notarielle Verkaufsurkunde dokumentiert (Urk.

8/183 S.

1 u. 6). Der Verkaufsurkunde lässt sich sodann entneh men, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf Steuern und Gebühren von total € 46'841.-- (€ 34'295.-- + € 10'830.-- + € 813.-- + € 903.--) zu ent richten waren (Urk.

8/183 S.

14). Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten je zur Hälfte von der Verkäuferschaft und vom Erwerber zu bezahlen waren. Damit reduziert sich der Verkaufserlös für die Veräusserinnen um €

23'420.50 (€ 46'841.-- : 2) auf € 879'079.50.

Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführerin - was sie anerkennt (Urk.

1 S. 7 f.) - gemäss notarieller Schenkungsurkunde vom 30.

Juli 2013 ihrem Sohn gleichentags den Betrag von € 190'000.-- übertrug (Urk.

8/83a). 2.3

Unter Berücksichtigung des Wechselkurses im Zeitpunkt des Liegenschaftsver kaufs (Kurs Mittelwert vom 29.

Juli 2013: 1,23334; vgl.

Urk.

8/184) hatte der Be trag von €

879'079.50.-- einen Gegenwert von Fr.

1'084'204.--. Ein Viertel davon entspricht Fr.

271’051.--. Die von der Beschwerdeführerin am 30.

Juli 2013 ihrem Sohn geschenkte Summe von €

190'000.-- entspricht wiederum ausgehend vom soeben genannten Wechselkurs einer Summe von Fr.

234'345.--. Der Verbleib der Differenz von Fr.

36’706.-- zwischen dem anteiligen Verkaufserlös von Fr.

271’051.-- und der dokumentierten Schenkung von Fr.

234'345.-- blieb wei testgehend ungeklärt (vgl. Urk.

8/221 S.

1 f.). Konkret geltend gemacht und belegt sind einzig die Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schenkung an den Sohn (Urk.

1

S. 6), die sich gemäss Schenkungsurkunde auf € 9'822.-- belau fen (Urk.

8/83a S. 3). Diese können indessen nicht in Abzug gebracht werden. Ohne die Verzichtshandlung wären diese Kosten nicht angefallen. Da die Be schwerdeführerin im Übrigen nicht weiter dar- und belegte, wofür der Differenz betrag zwischen dem Anteil am Verkaufserlös und der Schenkung an den Sohn verwendet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist. 3. 3.1

Für die hier zu prüfende Berechnung des Anspruchs ab Februar 2016 qualifizierte die Beschwerdegegnerin Fr.

276'500.-- als Verzichtsvermögen, welches sie so dann nach Massgabe von Art.

17a Abs.

1 und 2 ELV ab dem Jahr 2015 um jeweils Fr.

10'000.-- jährlich amortisierte (Urk.

8/212). In der Anspruchsberechnung ge mäss Verfügung vom 4.

November 2019 sind demgemäss folgende Verzichtsver mögen aufgeführt: Fr.

256'000.-- für das Jahr 2016 (Urk.

8/V25 S. 4 f.), Fr.

246'000.-- für 2017 (Urk.

8/V25 S. 6), Fr.

236'000.-- für 2018 (Urk.

8/V25 S.

7) und Fr.

226'000.-- für 2019 (Urk.

8/V25 S. 8).

Da effektiv von einem Verzichtsvermögen von Fr.

271’051.-- auszugehen ist (vgl.

vorstehende E. 2.3), beträgt dieses für 2016 Fr.

251'051.--, für 2017 Fr.

241'051.--, für 2018 Fr.

231'051.-- und für 2019 Fr.

221'051.--. Zu beachten ist ferner der gesetzliche Freibetrag, den bereits die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung vom Vermögen abgezogen hat (vgl. Urk.

8/V25 S. 4-8). Indes be läuft

sich dieser nicht - wie im Einspracheverfahren geltend gemacht - auf Fr.

36'000.-- (vgl. Urk.

8/235 S. 2), sondern auf Fr.

37'500.-- jährlich (Art.

11 Abs.

1 lit . c ELG). 3.2

Der Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom 21.

Juni 2013, die mit dem Einspracheentscheid vom 26.

März 2014 bestätigt wurde (Urk.

8/V20), war ein Nachlassanteil in der Höhe von Fr.

276'450 respektive Fr.

276’500.-- zu Grunde gelegt worden (Urk.

8/V18). Der mit der Einstellung und Rückforderung einher gehenden Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die An spruchsperiode Januar 2012 bis und mit März 2013 liegt ebenso ein Verzichts vermögen in der genannten Höhe zu Grunde (Urk.

8/V16 S. 2 f.).

Die Anspruchsberechnung für die Zeit ab März 2013 hingegen basiert auf einem höheren Verzichtsvermögen von Fr.

321'400.-- (Urk.

8/V16 S. 5 f.). Dahinter steckt die seinerzeitige Überlegung der Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung ab März 2013 müsse der Verzicht höher bewertet werden. Der Wert des Hauses an diesem Ort und an dieser Lage sei wohl höher einzuschätzen. Der effektive Wert könne jedoch erst nach Vorliegen einer aktuellen Schätzung oder nach dem Verkauf des Hauses beziffert werden. Aus diesem Grund sei jedenfalls ab April 2013 schätzungsweise ein Betrag von Fr.

320'000.-- anzunehmen (Urk.

8/72 S.

3).

In der zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 26.

März

2014 erlassenen Verfügung mit der Berechnung des Anspruchs ab August 2013 sodann legte die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von Fr.

552'000.-- zu Grunde. Aller dings finden sich im Aktenexemplar dieser Verfügung handschriftliche Korrek turen dahingehend, das Verzichtsvermögen betrage Fr.

276'500.-- (Urk.

8/V21 S.

3). Ob die Verfügung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls in dieser korrigier ten Form eröffnet wurde, ist nicht aktenkundig. Der Umstand, dass die Beschwer deführerin in der Beschwerdeschrift auf ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

500'000.-- Bezug nimmt (Urk.

1 S. 1), legt jedenfalls die Annahme nahe, die Verfügung sei in der Form, wie sie sich gedruckt bei den Akten befindet, tatsäch lich auch eröffnet worden.

Eine materielle gerichtliche Überprüfung der seinerzeitigen Anspruchsneuberech nung und Rückforderung fand nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre dage gen erhobene Beschwerde innert Frist nicht verbessert hatte (vgl. Urk.

8/98, Urk.

8/105). Im späteren Erlassverfahren war sodann nicht die Höhe des Ver zichts, sondern allein die Frage des guten Glaubens hinsichtlich der die Rückfor derung begründenden Umstände zu prüfen (Urk.

8/138). 3.3

Die erwähnten Diskrepanzen bezüglich der Höhe des Verzichtsvermögens sind insofern nicht von Bedeutung, als der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jähr lich neu zu berechnen ist (Art.

9 Abs.

1 ELG). Für diese Berechnung sind in zeit licher Hinsicht die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Art.

23 Abs.

1 ELV).

Die Verfügungen vom 19.

und 21.

Juni

2013 (Urk.

8/V16 u. Urk.

8/V18) sowie der Einspracheentscheid vom 26.

März 2014 und die gleichentags erlassene wei tere Verfügung (Urk.

8/V20-21) betrafen den Anspruch von Januar 2012 bis und mit Dezember 2013 (Urk.

8/V16 S. 3-6, Urk.

8/V21 S. 3 f.). Hier zu beurteilen ist der Anspruch für die Zeit ab Februar 2016 (Urk.

8/V25 S. 4 ff.; vgl. auch Urk.

8/130). Dieser Berechnung sind die für diesen Zeitraum massgeblichen Ein kommens- und insbesondere Vermögensbetreffnisse zu Grunde zu legen.

Aufgrund des tatsächlich erzielten Erlöses aus dem Verkauf der geerbten Liegen schaft in Y.___ und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin diesen zum grössten Teil unentgeltlich ihrem Sohn überliess, wobei der Verbleib des Restbe trages unbekannt ist (vgl. vorstehende E. 2.2), und da überdies nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin über weitere Vermögenswerte verfügt oder auf sol che verzichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die hier zu prüfende Anspruchsberechnung von einem Verzichtsvermögen von anfänglich Fr.

276'500.-- ausging, wobei sich dieses anteilsmässig um die in der Verkaufsurkunde genannten Steuern und Gebühren auf Fr.

271’051.-- verringert. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Amortisation ab dem Jahr 2015 wies das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 noch einen Wert von Fr.

251'051.-- auf, 2017 sodann einen Wert von Fr.

241'051.--, 2018 einen solchen von Fr.

231'051.-- und 2019 einen Wert von Fr.

221'051.-- (vgl. vorste hende E.

3.1). 4. 4.1

Es ergibt sich, dass die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs nach Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin insoweit zu beanstanden ist, dass die Be schwerdegegnerin anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr.

271'051.-- ein sol ches von Fr.

276'000.-- berücksichtigt hat. Weitere Mängel bei der Anspruchsbe messung sind nicht erkennbar. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder ersicht lich noch wurden solche geltend gemacht. 4.2

4.2.1

Ausgehend von den der Verfügung vom 4.

November 2019 zu Grunde liegenden Berechnungen ist der Anspruch unter Berücksichtigung des tieferen Verzichts vermögens, jedoch bei ansonsten unveränderten Berechnungsparametern wie folgt neu zu ermitteln:

Relevant für den Anspruch von Februar bis und mit Dezember 2016 (Urk.

8/V25 S. 4-5) ist nicht ein Verzichtsvermögen von Fr.

256'000.--, sondern ein solches von Fr.

251'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr.

266.-- resultiert bei einem Vermögensertrag von Fr.

503.-- (0,2

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögens verzehrs massgebender Betrag von Fr.

213'817.--. Ein Zehntel davon entspricht Fr.

21’382.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres 2016 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr.

23'973.--, was abgezogen von den anerkannten Ausgaben von Fr.

31'878.-- zu einem Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von 659.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

469.-- für die Krankenversicherung) führt. 4.2.2

Massgeblich für den Anspruch für 2017 (Januar bis Dezember; Urk.

8/V25 S. 6) ist anstelle eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr.

246'000.-- ein solches von Fr.

241'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr.

254.-- ergibt sich bei einem Vermögensertrag von Fr.

241.-- (0,1

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermö gensverzehrs massgebender Betrag von Fr.

203'805.--. Ein Zehntel davon ent spricht Fr.

20'381.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renten einkommen des Jahres

2017 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr.

22'710.--, woraus abzüglich der anerkannten Ausgaben von Fr.

32'106.-- ein Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 783.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

488.-- für die Kranken ver sicherung) resultiert. 4.2.3

Der Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2018 (Januar bis Dezember; Urk.

8/V25 S. 7) ist anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr.

236'000.-- ein sol ches von Fr.

231'051.-- zu Grunde zu legen. Nach Addition des Nettovermögens von Fr.

405.-- beläuft sich der Vermögensertrag auf Fr.

116.-- (0,05

%) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- verbleibt ein für die Berech nung des Vermögensverzehrs massgebender Betrag von Fr.

193'956.--. Ein Zehn tel davon entspricht Fr.

19'396.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres

2017 von Fr.

2'088.-- ergeben anrechenbare Ein nahmen von total Fr.

21'600.--, weswegen nach Abzug der anerkannten Ausga ben von Fr.

32'310.-- ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.

893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.-- für die Krankenversicherung) resultiert. 4.2.4

Relevant für den Anspruch ab Januar 201 9 ( Urk.

8/V25 S.8) ist nicht ein Ver zichtsvermögen von Fr.

226'000.--, sondern ein solches von Fr.

22 1'051.--. Zu züglich das Nettovermögen von Fr.

102 .-- ergibt sich bei e inem Vermögensertrag von Fr.

111 .-- (0, 0 5

% ) sowie nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr.

37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögensverzehr s massgebender Be trag von Fr.

183'653 .--. Ein Zehntel davon entspricht Fr.

18'365 .--. Aus der Summe von Vermögensertrag, Vermögensverzehr und des Renteneinkomm ens des Jahres 2017 von Fr.

2'112 .-- resultieren anreche nbare Einnahmen von total Fr.

20'588 .--, was abgezogen von den ane rkannten Ausgaben von Fr.

32'614 .-- einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von 1’002 .-- pro Monat (einschliess lich Prämienverbilligung von Fr.

517 .-- für die Krankenversicherung) ergibt. 4.3

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit wie folgt Anspruch auf mo natliche Zusatzleistungen zur AHV/IV: Fr.

659.-- ( einschliesslich Prämienverbil ligung von Fr.

469 .-- )

ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr.

783.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr.

893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr.

1’002.-- ( einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

517.-- )

ab Januar 2019.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Das Gericht verfügt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festges t ellt, dass die Beschwerdeführerin wie folgt Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen zur AHV/IV hat: Fr.

659.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr.

469.--) ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr.

783.-- (einschliesslich Prämien verbilligung von Fr.

488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr.

893.-- (ein schliesslich Prämienverbilligung von Fr.

505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr.

1’002.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr.

517.--) ab Januar 2019.

In diesem Umfang werden der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 17.

Juni 2020 und die diesem zu Grunde liegende An spruchsberechnung gemäss Verfügung vom 4.

November 2019 abgeändert. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm