Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungs leistungen zu ihrer AHV-Altersrente , ebenso Vergütungen betreffend Krank heits
- und Behinderungskosten (vgl. Urk. 12/ 119/1 ff.). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
(nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___
zu viel bezogene Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Gemeindezu schüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück (Urk. 12/119/18). Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014 (Urk. 12/119/20). Auf die dagegen er hobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 3 0. Mai 2014 nicht ein (Urk. 12/98). Gegen diesen Entscheid
erhob
X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil vom 2 9. August 2014 ebenfalls nicht ein trat (Urk. 12/105). Der Rückforderungsent scheid der Durchführungs stelle erwuchs damit in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom 2 8. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung (Urk. 12/106). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 12/119/22). Dage ge n erhob X.___ gleichentags Einsprache (Urk. 12/109). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. November 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 12/119/24). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. November
2014 erhob X.___ am 1 4. Januar
2015 Beschwerde mit dem Antrag, der an ge fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihr zu erlas sen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend, eventualiter sei die Sache an die Beschwer degegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. September 2015 auf Duplik (Urk. 29). Bereits am 1. April 2015 war der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsan walt Martin Jäggi , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden (Urk. 17). 2.2
Am 1 5. März 2016 erfolgte die Vorladung zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Hauptverhandlung (Urk. 31 ; vgl. Urk. 23 ). Infolge Erkrankung des Rechtsve rtreters der Beschwerdeführerin
wurde die Ladung abgenommen (vgl. Urk. 33, Urk.
34) und am 1 5. September 20 16 erneut zur Verhandlung auf den 8. November 2016 vorgeladen
(Urk. 37). In der Hauptv erhandlung nah men die Parteien ein weiteres Mal zur Sache Stellung ( Urk. 44, Prot. S.
5 ff.)
und reich ten zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 45/1-4, Urk. 47). Mit Eingabe vom 9. November 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin sodann ihre in der Haupt verhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 49).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn diese die Leistungen in gutem Glauben empfangen haben und wenn eine grosse Härte vorliegt. Das Erlassgesuch ist gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheides einzureichen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2 9. August 2014 auf die Beschwerde gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 12/98) nicht ein (Urk. 12/105). Damit wurde der die Rückforderungsverfügung vom 2 1. Juni
2013
(Urk. 12/119/18) bestätigende Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 6. März 2014 (Urk. 12/119/20) rechtskräftig. Mit Eingabe vom 2 8. September 2014 ersuchte die Beschwerde führerin um Erlass der Rückforderung (Urk. 12/106 ). Damit ist die Frist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV gewahrt. Darauf hinzuweise n bleibt, dass es sich bei der Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs um eine Ordnungsvor schrift und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 132 V 42 E. 3). 2.
Hintergrund der Rückforderung ist, dass die Beschwerdeführerin die Durchfüh rungsstelle über das Ableben ihrer Mutter am 2 3. Dezember 2011 erst am 8. April 2013 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in Kenntnis setzte. Durch den Tod der Mutter kam die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den Ge nuss einer Erbschaft , die sie in der Folge schenkungshalber auf ihren Sohn über trug . Der Erbanfall führte zu einer Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen und in der Folge zur Rückforderung (vgl. 12/72, Urk. 12/119/20) . Die verspätete Deklaration der Erbschaft stufte die Beschwer degegnerin als schuld hafte Meldepflichtverletzung ein und verneinte einen gut gläubigen Bezug der Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 bis Ende Juni 2013 (Urk. 2 S. 1 f.). 3.
Der gute Glaube als Erlass voraussetzung ist von vornherein zu verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Umgekehrt schliesst ein dies bezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den guten Glauben nicht aus. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichts punkten, wobei das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszu stand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesge richts 9C_680/2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 7.1.2, BGE 138 V 218 E. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den guten Glauben mit der Begründung, Hauptbestandteil des Nachlass es der verstorbenen Mutter sei eine bedeutende Villa in Südfrankreich gewesen. Mithin habe es sich um einen erheblichen Ver mögensanfall gehandelt. Gestützt auf das Merkblatt „Meldepflicht“ hätte die Erbschaft im Zeitpunkt des Anfalles gemeldet werden müssen. Im Merkblatt werde ausdrücklich auf Veränderungen beim Vermögen hingewiesen. Ferner habe die Beschwerdeführerin den auf sie entfallenden Anteil des Nachlasses an ihren Sohn verschenkt, ohne sich mindestens zu erkundigen, welche Auswir kungen diese Vermögensdisposition auf ihre Ergänzungsleistungen haben werde. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Todes der Mutter des Vermögenszuwachses bewusst gewesen sei. Die unter las sene Meldung müsse damit als grobfahrlässig eingestuft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 11 S. 2) . 4.2
Die Beschwerdeführerin geht von einem gutgläubigen Bezug der Leistungen aus. Sie macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie das Ableben ihrer Mutter hätte melden müssen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass bereits der Tod der Mutter zum Vermögensanfall geführt habe. Effektiv sei ja kein Vermögen vorhanden gewe sen. Das Haus habe erst verkauft werden müssen und es sei noch nicht der passende Käufer in Sicht gewesen. Die Schenkung an ihren Sohn sei erfolgt, um drohende rechtliche Schritte durch Y.___ ( Willensvoll strecker im Nachlass ihrer verstorben en Schwiegermutter ) gegen sie zu ve r hin dern. Dieser werfe ihr ( zu Unrecht ) eine Veruntreuung vor und versuche ,
ihr gehörende Ver mögenswerte zu pfänden oder zu konfiszieren . Sie habe befürch ten müssen , Y.___ hätte nach dem Verkauf des Hauses ihrer Mutter sofort versucht , auf ihren Erlösanteil zu greifen. Sie sei mit der Durchführungs stelle stets in Kontakt gewesen und habe ohne Aufforderung ihre finanziellen Verhältnisse dokumentiert. Indessen sei sie sowohl bezüglich der Meldung des Ablebens ihrer Mutter als auch bezüglich der Schenkung an ihren Sohn völlig ahnungslos ge wesen. Wäre ihr bewusst gewesen , dass der Verlust des Anspruchs auf Ergän zungsleistungen drohe, hätte sie das Ableben der Mutter unverzüglich gemeldet. Mit der Hilfe der Durchführungsstelle hätte ein Angriff auf das Geld vermieden werden können. Die Schenkung an ihren Sohn sei erst vollzogen worden, nach dem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Tod der Mutter gehabt habe. Zudem habe sie sich a m 2 1. August 2013 in dieser Sache schriftlich an di e Durchfüh rungsstelle gewandt. Doch man habe ihr nicht geholfen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 23 S. 5 ff. Ziff. 5, Urk. 24, Urk. 44 S. 9 ff., Prot. S. 7 ff. ). 5. 5.1
Unbestrittenermassen verstarb am 2 3. Dezember 2011 die Mutter der Beschwer deführerin in Frankreich . Sie hinterliess kein bewegliches Ve rmögen, jedoch ein Haus von erheblichem Wert
(vgl. Urk. 12/72). Am 1 8. März 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft und die Übertragung ihres Erbteils an ihren Sohn eine
notarielle Vollmacht (Urk. 12/7 0). Darin erwähnt sind ein geschätzter Liegenschaftswert von 902‘500 .-- Euro und ein Erbanteil der Beschwerdeführerin im Umfang von 225‘625 .-- Euro.
Den effek tiven Wert der Erbquo te nach dem Verkauf der Liegenschaft bezifferte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit 190‘000.-- Euro ( Urk. 1 S. 6) . Diesen Betrag übertrug die Beschwerdeführerin sodann gemäss Schenkungsver trag vom 3 0. Juli 2013 auf ihre n Sohn (Urk. 12/88a). 5.2
Die Erbschaft hatte eine Veränderung der Vermögensverhältnisse der Beschwer deführerin zur Folge. Eine Meldepflicht besteht gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELV) bei jeder Änderung der persönlichen und bei jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Erbschaft in der Höhe von 190‘000.-- Euro stellt ohne Zweifel und unbestrittenermassen eine anspruchsrelevante und daher meldepflicht ig e Veränderung in den wirtschaftli chen Verhältnissen dar. D aran ändert nich ts, dass der Beschwerdeführerin aus der Erbschaft nicht unmittelbar liquide Mittel zuflossen . Auch der zunächst „buchhalterische Vermögenswert“ ( Urk. 12/106 S.
4) führte zu einer anspruchs erheblichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse . Die Erben erwerben die Erbschaft m it dem Tod des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB). Daher sind auch unverteilte und noch nicht zur Auszahlung gelangte Erbschaf ten ergänzungsleistungsrechtlich bedeutsam ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 165 f.). 5.3
Die Verfügungen , mit denen die Beschwerdegegnerin ab 2009 den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen festsetzte, enthielten verschiedene rechtli che Hinweise, unter anderem detaillierte Erläuterungen zur Meldepflicht. Dem nach ist
jede Änderung der Verhältnisse, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden . Namentlich wird im Merkblatt erwähnt, dass jede Erhöhung oder Ver minderung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben gemeldet werden muss (vgl. Urk. 12/119/1 ff.). Beim Tod eines Angehörigen, der eine Erbschaft in Form von Aktiven in erheblichem Umfang hinterlässt, liegt unbestreitbar ein meldepflichtiger Tatbestand vor. Weitergehende Auskünfte oder eine individu elle Beratung ( Art. 27 Abs. 2 ATSG) waren der Beschwerdegegnerin zunächst objektiv nicht möglich. Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin an sie wenden und sie über die Erbschaft in Kenntnis setzen müssen . Die Beschwerdegegnerin wusste bis im April 2013 nichts vom Ableben der Mutter. Somit kann der Be schwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) nicht ausreichend erfüllt. 5.4
Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte die Schen kung verhindern können, wenn sie sie rechtzeitig auf die Folgen bezüglich des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen aufmerksam gemacht hätte ( Urk. 23 S. 8 , Urk. 44 S. 9 Ziff. 19 ). Richtig ist, dass die Schenkung des ge erbten Vermögens an den Sohn effektiv erst mit dem Schenkungsvertrag vom 3 0. Juli 2013 voll zogen wurde (Urk. 12/88a) und die Beschwerdegegnerin vom Ableben der Mutter und der damit verbundenen Erbschaft seit dem
8. April 2013 Kenntnis hatte ( Urk. 12/72). Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin die von der Be schwerdeführerin am 1 8. März 2013 unterzeichnete Vollmacht betreffend
den Ver kauf der Liegenschaft und die Schenkung an den Sohn ( Urk. 12/70) bekannt war, ist nicht aktenkundig. Die Rückforderungsverfügung erliess die Beschwer degeg neri n
jedenfalls mit am 2 4. Juni 2013 eröffneter (Urk. 12/119/18 mit angehef tetem Zustellvermerk) Verfügung vom 2 1. Juni 201 3. A m 2 5. Juni 2013 wurden
zudem die mit der Verfügung angeordnete Rückforderung und deren Gründe anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin mündlich er örtert (Urk. 12/11/ S. 7; vgl. auch Urk. 47 S. 7). Über die wesent lichen Zusam menhänge bezüglich Meldepflichtverletzung und den Vermögens verzicht als Folge der Schenkung des ge erbten Vermögens an den Sohn war die Beschwer deführerin somit ab diesem Zeitpunkt im Bilde. Dass sie hernach die für den Vollzug der Schenkung nötige Vollmacht - der Schenkungsvertrag datiert vom 3 0. Juli 2013 (Ur k. 12/88a) - nicht unverzüglich wi derrief, ist damit nicht Folge mangelnder Aufklärung durch die Beschwerdegegnerin . 5. 5
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der gute Glaube werde vermutet und dessen Wegfall müsse von der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff., Prot. S. 10 ). Wohl wird der gute Glaube ge mäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, jedoch kann sich darauf nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen erwartet werden konnte, nicht gutgläubig sein konnte ( Abs. 2). Es gilt eine objektivierte Betrachtungs weise (BGE 120 V 319 E. 10). Ihre Gutgläubigkeit führt die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunkenntnis und Ahnungslosigkeit zurück (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.). Gerade die Ahnungslosigkeit ist der Beschwerdeführe rin zum Vor wurf zu machen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen es der Beschwer deführerin nicht möglich war, sich über die Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen zu informieren. Wer Sozialversiche rungsleistungen
bezieht und sich über die damit verbundenen Pflich ten und Obliegenheiten keinerlei Rechenschaft ablegt, verhält sich objektiv betrachtet grobf a hrlässig und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, sich über ihr Tun Rechen schaft abzulegen. Die blosse Befürchtung, der Willensvollstrecker im Nachlass ihrer früheren Schwiegermutter könnte versucht sein, mittels Massnahmen der Zwangsvollstreckung auf das geerbte Vermögen zu greifen, macht die Vermö gensentäusserung nicht erklärbar. Zu beachten ist zudem, dass nicht die Schen kung des geerbten Vermögens an den Sohn, sondern die Meldepflichtverletzung kausal für die Rückforderung gewesen ist (vgl. auch nachfolgende E. 5.6). 5.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und insbesondere die Durch führung der beantragten Beweismassnahmen (vgl. Urk. 23 S. 2 f., Urk. 44 S. 5, Urk. 49, Prot. S. 7)
sind entbehrlich . Selbst wenn die von der Beschwerdeführe rin vorgetragenen Beweggründe für die Schenkung ihres Vermögens an ihren Sohn zuträfen, vermöchte dies am Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sowie am fehlenden guten Glauben nichts zu ändern. Anlass für die am 2 1. Juni 2013 verfügte Rückforderung gab
die Meldepflichtverlet zung . Der Vollzug der Schenkung erfolgte erst am 3 0. Juli 2013 (Urk. 12/88a). Der Vermögensverzicht hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die veräus serten Vermögenswerte (unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation; Art. 17a ELV) weiterhin als Vermögen zugerechnet werden. Da es am guten Glauben fehlt, ist es entbehrlich , auf die weitere Erlassvoraussetzun g, die grosse Härte, einzugehen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Abweisung des Erlassgesuches ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Über die Entschädigung an
Rechtsanwalt Martin Jäggi , Zürich, für seine Bemü hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegen dem Verfahren ist nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Über die Entschädigung des unentgeltliche n Rechtsvertreter s der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Jäggi, Zürich, wird mit separatem Beschluss entschieden . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungs leistungen zu ihrer AHV-Altersrente , ebenso Vergütungen betreffend Krank heits
- und Behinderungskosten (vgl. Urk. 12/ 119/1 ff.). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
(nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___
zu viel bezogene Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Gemeindezu schüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück (Urk. 12/119/18). Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014 (Urk. 12/119/20). Auf die dagegen er hobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 3 0. Mai 2014 nicht ein (Urk. 12/98). Gegen diesen Entscheid
erhob
X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil vom 2 9. August 2014 ebenfalls nicht ein trat (Urk. 12/105). Der Rückforderungsent scheid der Durchführungs stelle erwuchs damit in Rechtskraft.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 2 8. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung (Urk. 12/106). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 12/119/22). Dage ge n erhob X.___ gleichentags Einsprache (Urk. 12/109). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. November 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 12/119/24).
E. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. November
2014 erhob X.___ am 1 4. Januar
2015 Beschwerde mit dem Antrag, der an ge fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihr zu erlas sen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend, eventualiter sei die Sache an die Beschwer degegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. September 2015 auf Duplik (Urk. 29). Bereits am 1. April 2015 war der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsan walt Martin Jäggi , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden (Urk. 17).
E. 2.2 Am 1 5. März 2016 erfolgte die Vorladung zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Hauptverhandlung (Urk. 31 ; vgl. Urk. 23 ). Infolge Erkrankung des Rechtsve rtreters der Beschwerdeführerin
wurde die Ladung abgenommen (vgl. Urk. 33, Urk.
34) und am 1 5. September 20 16 erneut zur Verhandlung auf den 8. November 2016 vorgeladen
(Urk. 37). In der Hauptv erhandlung nah men die Parteien ein weiteres Mal zur Sache Stellung ( Urk. 44, Prot. S.
5 ff.)
und reich ten zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 45/1-4, Urk. 47). Mit Eingabe vom 9. November 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin sodann ihre in der Haupt verhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 49).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn diese die Leistungen in gutem Glauben empfangen haben und wenn eine grosse Härte vorliegt. Das Erlassgesuch ist gemäss Art.
E. 4 ATSV gewahrt. Darauf hinzuweise n bleibt, dass es sich bei der Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs um eine Ordnungsvor schrift und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 132 V 42 E. 3). 2.
Hintergrund der Rückforderung ist, dass die Beschwerdeführerin die Durchfüh rungsstelle über das Ableben ihrer Mutter am 2 3. Dezember 2011 erst am 8. April 2013 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in Kenntnis setzte. Durch den Tod der Mutter kam die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den Ge nuss einer Erbschaft , die sie in der Folge schenkungshalber auf ihren Sohn über trug . Der Erbanfall führte zu einer Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen und in der Folge zur Rückforderung (vgl. 12/72, Urk. 12/119/20) . Die verspätete Deklaration der Erbschaft stufte die Beschwer degegnerin als schuld hafte Meldepflichtverletzung ein und verneinte einen gut gläubigen Bezug der Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 bis Ende Juni 2013 (Urk. 2 S. 1 f.). 3.
Der gute Glaube als Erlass voraussetzung ist von vornherein zu verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Umgekehrt schliesst ein dies bezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den guten Glauben nicht aus. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichts punkten, wobei das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszu stand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesge richts 9C_680/2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 7.1.2, BGE 138 V 218 E. 4).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den guten Glauben mit der Begründung, Hauptbestandteil des Nachlass es der verstorbenen Mutter sei eine bedeutende Villa in Südfrankreich gewesen. Mithin habe es sich um einen erheblichen Ver mögensanfall gehandelt. Gestützt auf das Merkblatt „Meldepflicht“ hätte die Erbschaft im Zeitpunkt des Anfalles gemeldet werden müssen. Im Merkblatt werde ausdrücklich auf Veränderungen beim Vermögen hingewiesen. Ferner habe die Beschwerdeführerin den auf sie entfallenden Anteil des Nachlasses an ihren Sohn verschenkt, ohne sich mindestens zu erkundigen, welche Auswir kungen diese Vermögensdisposition auf ihre Ergänzungsleistungen haben werde. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Todes der Mutter des Vermögenszuwachses bewusst gewesen sei. Die unter las sene Meldung müsse damit als grobfahrlässig eingestuft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 11 S. 2) .
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin geht von einem gutgläubigen Bezug der Leistungen aus. Sie macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie das Ableben ihrer Mutter hätte melden müssen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass bereits der Tod der Mutter zum Vermögensanfall geführt habe. Effektiv sei ja kein Vermögen vorhanden gewe sen. Das Haus habe erst verkauft werden müssen und es sei noch nicht der passende Käufer in Sicht gewesen. Die Schenkung an ihren Sohn sei erfolgt, um drohende rechtliche Schritte durch Y.___ ( Willensvoll strecker im Nachlass ihrer verstorben en Schwiegermutter ) gegen sie zu ve r hin dern. Dieser werfe ihr ( zu Unrecht ) eine Veruntreuung vor und versuche ,
ihr gehörende Ver mögenswerte zu pfänden oder zu konfiszieren . Sie habe befürch ten müssen , Y.___ hätte nach dem Verkauf des Hauses ihrer Mutter sofort versucht , auf ihren Erlösanteil zu greifen. Sie sei mit der Durchführungs stelle stets in Kontakt gewesen und habe ohne Aufforderung ihre finanziellen Verhältnisse dokumentiert. Indessen sei sie sowohl bezüglich der Meldung des Ablebens ihrer Mutter als auch bezüglich der Schenkung an ihren Sohn völlig ahnungslos ge wesen. Wäre ihr bewusst gewesen , dass der Verlust des Anspruchs auf Ergän zungsleistungen drohe, hätte sie das Ableben der Mutter unverzüglich gemeldet. Mit der Hilfe der Durchführungsstelle hätte ein Angriff auf das Geld vermieden werden können. Die Schenkung an ihren Sohn sei erst vollzogen worden, nach dem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Tod der Mutter gehabt habe. Zudem habe sie sich a m 2 1. August 2013 in dieser Sache schriftlich an di e Durchfüh rungsstelle gewandt. Doch man habe ihr nicht geholfen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 23 S. 5 ff. Ziff. 5, Urk. 24, Urk. 44 S.
E. 9 ff., Prot. S. 7 ff. ). 5. 5.1
Unbestrittenermassen verstarb am 2 3. Dezember 2011 die Mutter der Beschwer deführerin in Frankreich . Sie hinterliess kein bewegliches Ve rmögen, jedoch ein Haus von erheblichem Wert
(vgl. Urk. 12/72). Am 1 8. März 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft und die Übertragung ihres Erbteils an ihren Sohn eine
notarielle Vollmacht (Urk. 12/7 0). Darin erwähnt sind ein geschätzter Liegenschaftswert von 902‘500 .-- Euro und ein Erbanteil der Beschwerdeführerin im Umfang von 225‘625 .-- Euro.
Den effek tiven Wert der Erbquo te nach dem Verkauf der Liegenschaft bezifferte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit 190‘000.-- Euro ( Urk. 1 S. 6) . Diesen Betrag übertrug die Beschwerdeführerin sodann gemäss Schenkungsver trag vom 3 0. Juli 2013 auf ihre n Sohn (Urk. 12/88a). 5.2
Die Erbschaft hatte eine Veränderung der Vermögensverhältnisse der Beschwer deführerin zur Folge. Eine Meldepflicht besteht gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELV) bei jeder Änderung der persönlichen und bei jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Erbschaft in der Höhe von 190‘000.-- Euro stellt ohne Zweifel und unbestrittenermassen eine anspruchsrelevante und daher meldepflicht ig e Veränderung in den wirtschaftli chen Verhältnissen dar. D aran ändert nich ts, dass der Beschwerdeführerin aus der Erbschaft nicht unmittelbar liquide Mittel zuflossen . Auch der zunächst „buchhalterische Vermögenswert“ ( Urk. 12/106 S.
4) führte zu einer anspruchs erheblichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse . Die Erben erwerben die Erbschaft m it dem Tod des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB). Daher sind auch unverteilte und noch nicht zur Auszahlung gelangte Erbschaf ten ergänzungsleistungsrechtlich bedeutsam ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 165 f.). 5.3
Die Verfügungen , mit denen die Beschwerdegegnerin ab 2009 den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen festsetzte, enthielten verschiedene rechtli che Hinweise, unter anderem detaillierte Erläuterungen zur Meldepflicht. Dem nach ist
jede Änderung der Verhältnisse, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden . Namentlich wird im Merkblatt erwähnt, dass jede Erhöhung oder Ver minderung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben gemeldet werden muss (vgl. Urk. 12/119/1 ff.). Beim Tod eines Angehörigen, der eine Erbschaft in Form von Aktiven in erheblichem Umfang hinterlässt, liegt unbestreitbar ein meldepflichtiger Tatbestand vor. Weitergehende Auskünfte oder eine individu elle Beratung ( Art. 27 Abs. 2 ATSG) waren der Beschwerdegegnerin zunächst objektiv nicht möglich. Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin an sie wenden und sie über die Erbschaft in Kenntnis setzen müssen . Die Beschwerdegegnerin wusste bis im April 2013 nichts vom Ableben der Mutter. Somit kann der Be schwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) nicht ausreichend erfüllt. 5.4
Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte die Schen kung verhindern können, wenn sie sie rechtzeitig auf die Folgen bezüglich des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen aufmerksam gemacht hätte ( Urk. 23 S. 8 , Urk. 44 S. 9 Ziff. 19 ). Richtig ist, dass die Schenkung des ge erbten Vermögens an den Sohn effektiv erst mit dem Schenkungsvertrag vom 3 0. Juli 2013 voll zogen wurde (Urk. 12/88a) und die Beschwerdegegnerin vom Ableben der Mutter und der damit verbundenen Erbschaft seit dem
8. April 2013 Kenntnis hatte ( Urk. 12/72). Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin die von der Be schwerdeführerin am 1 8. März 2013 unterzeichnete Vollmacht betreffend
den Ver kauf der Liegenschaft und die Schenkung an den Sohn ( Urk. 12/70) bekannt war, ist nicht aktenkundig. Die Rückforderungsverfügung erliess die Beschwer degeg neri n
jedenfalls mit am 2 4. Juni 2013 eröffneter (Urk. 12/119/18 mit angehef tetem Zustellvermerk) Verfügung vom 2 1. Juni 201 3. A m 2 5. Juni 2013 wurden
zudem die mit der Verfügung angeordnete Rückforderung und deren Gründe anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin mündlich er örtert (Urk. 12/11/ S. 7; vgl. auch Urk. 47 S. 7). Über die wesent lichen Zusam menhänge bezüglich Meldepflichtverletzung und den Vermögens verzicht als Folge der Schenkung des ge erbten Vermögens an den Sohn war die Beschwer deführerin somit ab diesem Zeitpunkt im Bilde. Dass sie hernach die für den Vollzug der Schenkung nötige Vollmacht - der Schenkungsvertrag datiert vom 3 0. Juli 2013 (Ur k. 12/88a) - nicht unverzüglich wi derrief, ist damit nicht Folge mangelnder Aufklärung durch die Beschwerdegegnerin . 5. 5
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der gute Glaube werde vermutet und dessen Wegfall müsse von der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff., Prot. S. 10 ). Wohl wird der gute Glaube ge mäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, jedoch kann sich darauf nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen erwartet werden konnte, nicht gutgläubig sein konnte ( Abs. 2). Es gilt eine objektivierte Betrachtungs weise (BGE 120 V 319 E. 10). Ihre Gutgläubigkeit führt die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunkenntnis und Ahnungslosigkeit zurück (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.). Gerade die Ahnungslosigkeit ist der Beschwerdeführe rin zum Vor wurf zu machen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen es der Beschwer deführerin nicht möglich war, sich über die Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen zu informieren. Wer Sozialversiche rungsleistungen
bezieht und sich über die damit verbundenen Pflich ten und Obliegenheiten keinerlei Rechenschaft ablegt, verhält sich objektiv betrachtet grobf a hrlässig und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, sich über ihr Tun Rechen schaft abzulegen. Die blosse Befürchtung, der Willensvollstrecker im Nachlass ihrer früheren Schwiegermutter könnte versucht sein, mittels Massnahmen der Zwangsvollstreckung auf das geerbte Vermögen zu greifen, macht die Vermö gensentäusserung nicht erklärbar. Zu beachten ist zudem, dass nicht die Schen kung des geerbten Vermögens an den Sohn, sondern die Meldepflichtverletzung kausal für die Rückforderung gewesen ist (vgl. auch nachfolgende E. 5.6). 5.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und insbesondere die Durch führung der beantragten Beweismassnahmen (vgl. Urk. 23 S. 2 f., Urk. 44 S. 5, Urk. 49, Prot. S. 7)
sind entbehrlich . Selbst wenn die von der Beschwerdeführe rin vorgetragenen Beweggründe für die Schenkung ihres Vermögens an ihren Sohn zuträfen, vermöchte dies am Vermögensverzicht im Sinne von Art.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG sowie am fehlenden guten Glauben nichts zu ändern. Anlass für die am 2 1. Juni 2013 verfügte Rückforderung gab
die Meldepflichtverlet zung . Der Vollzug der Schenkung erfolgte erst am 3 0. Juli 2013 (Urk. 12/88a). Der Vermögensverzicht hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die veräus serten Vermögenswerte (unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation; Art. 17a ELV) weiterhin als Vermögen zugerechnet werden. Da es am guten Glauben fehlt, ist es entbehrlich , auf die weitere Erlassvoraussetzun g, die grosse Härte, einzugehen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Abweisung des Erlassgesuches ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Über die Entschädigung an
Rechtsanwalt Martin Jäggi , Zürich, für seine Bemü hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegen dem Verfahren ist nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Über die Entschädigung des unentgeltliche n Rechtsvertreter s der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Jäggi, Zürich, wird mit separatem Beschluss entschieden . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi Neugasse 6, 8005 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungs leistungen zu ihrer AHV-Altersrente , ebenso Vergütungen betreffend Krank heits
- und Behinderungskosten (vgl. Urk. 12/ 119/1 ff.). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
(nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___
zu viel bezogene Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Gemeindezu schüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück (Urk. 12/119/18). Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014 (Urk. 12/119/20). Auf die dagegen er hobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 3 0. Mai 2014 nicht ein (Urk. 12/98). Gegen diesen Entscheid
erhob
X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil vom 2 9. August 2014 ebenfalls nicht ein trat (Urk. 12/105). Der Rückforderungsent scheid der Durchführungs stelle erwuchs damit in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom 2 8. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung (Urk. 12/106). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 12/119/22). Dage ge n erhob X.___ gleichentags Einsprache (Urk. 12/109). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. November 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 12/119/24). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. November
2014 erhob X.___ am 1 4. Januar
2015 Beschwerde mit dem Antrag, der an ge fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihr zu erlas sen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend, eventualiter sei die Sache an die Beschwer degegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. September 2015 auf Duplik (Urk. 29). Bereits am 1. April 2015 war der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsan walt Martin Jäggi , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden (Urk. 17). 2.2
Am 1 5. März 2016 erfolgte die Vorladung zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Hauptverhandlung (Urk. 31 ; vgl. Urk. 23 ). Infolge Erkrankung des Rechtsve rtreters der Beschwerdeführerin
wurde die Ladung abgenommen (vgl. Urk. 33, Urk.
34) und am 1 5. September 20 16 erneut zur Verhandlung auf den 8. November 2016 vorgeladen
(Urk. 37). In der Hauptv erhandlung nah men die Parteien ein weiteres Mal zur Sache Stellung ( Urk. 44, Prot. S.
5 ff.)
und reich ten zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 45/1-4, Urk. 47). Mit Eingabe vom 9. November 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin sodann ihre in der Haupt verhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 49).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn diese die Leistungen in gutem Glauben empfangen haben und wenn eine grosse Härte vorliegt. Das Erlassgesuch ist gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheides einzureichen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2 9. August 2014 auf die Beschwerde gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 12/98) nicht ein (Urk. 12/105). Damit wurde der die Rückforderungsverfügung vom 2 1. Juni
2013
(Urk. 12/119/18) bestätigende Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 6. März 2014 (Urk. 12/119/20) rechtskräftig. Mit Eingabe vom 2 8. September 2014 ersuchte die Beschwerde führerin um Erlass der Rückforderung (Urk. 12/106 ). Damit ist die Frist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV gewahrt. Darauf hinzuweise n bleibt, dass es sich bei der Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs um eine Ordnungsvor schrift und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 132 V 42 E. 3). 2.
Hintergrund der Rückforderung ist, dass die Beschwerdeführerin die Durchfüh rungsstelle über das Ableben ihrer Mutter am 2 3. Dezember 2011 erst am 8. April 2013 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in Kenntnis setzte. Durch den Tod der Mutter kam die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den Ge nuss einer Erbschaft , die sie in der Folge schenkungshalber auf ihren Sohn über trug . Der Erbanfall führte zu einer Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen und in der Folge zur Rückforderung (vgl. 12/72, Urk. 12/119/20) . Die verspätete Deklaration der Erbschaft stufte die Beschwer degegnerin als schuld hafte Meldepflichtverletzung ein und verneinte einen gut gläubigen Bezug der Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 bis Ende Juni 2013 (Urk. 2 S. 1 f.). 3.
Der gute Glaube als Erlass voraussetzung ist von vornherein zu verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Umgekehrt schliesst ein dies bezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den guten Glauben nicht aus. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichts punkten, wobei das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszu stand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesge richts 9C_680/2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 7.1.2, BGE 138 V 218 E. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den guten Glauben mit der Begründung, Hauptbestandteil des Nachlass es der verstorbenen Mutter sei eine bedeutende Villa in Südfrankreich gewesen. Mithin habe es sich um einen erheblichen Ver mögensanfall gehandelt. Gestützt auf das Merkblatt „Meldepflicht“ hätte die Erbschaft im Zeitpunkt des Anfalles gemeldet werden müssen. Im Merkblatt werde ausdrücklich auf Veränderungen beim Vermögen hingewiesen. Ferner habe die Beschwerdeführerin den auf sie entfallenden Anteil des Nachlasses an ihren Sohn verschenkt, ohne sich mindestens zu erkundigen, welche Auswir kungen diese Vermögensdisposition auf ihre Ergänzungsleistungen haben werde. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Todes der Mutter des Vermögenszuwachses bewusst gewesen sei. Die unter las sene Meldung müsse damit als grobfahrlässig eingestuft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 11 S. 2) . 4.2
Die Beschwerdeführerin geht von einem gutgläubigen Bezug der Leistungen aus. Sie macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie das Ableben ihrer Mutter hätte melden müssen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass bereits der Tod der Mutter zum Vermögensanfall geführt habe. Effektiv sei ja kein Vermögen vorhanden gewe sen. Das Haus habe erst verkauft werden müssen und es sei noch nicht der passende Käufer in Sicht gewesen. Die Schenkung an ihren Sohn sei erfolgt, um drohende rechtliche Schritte durch Y.___ ( Willensvoll strecker im Nachlass ihrer verstorben en Schwiegermutter ) gegen sie zu ve r hin dern. Dieser werfe ihr ( zu Unrecht ) eine Veruntreuung vor und versuche ,
ihr gehörende Ver mögenswerte zu pfänden oder zu konfiszieren . Sie habe befürch ten müssen , Y.___ hätte nach dem Verkauf des Hauses ihrer Mutter sofort versucht , auf ihren Erlösanteil zu greifen. Sie sei mit der Durchführungs stelle stets in Kontakt gewesen und habe ohne Aufforderung ihre finanziellen Verhältnisse dokumentiert. Indessen sei sie sowohl bezüglich der Meldung des Ablebens ihrer Mutter als auch bezüglich der Schenkung an ihren Sohn völlig ahnungslos ge wesen. Wäre ihr bewusst gewesen , dass der Verlust des Anspruchs auf Ergän zungsleistungen drohe, hätte sie das Ableben der Mutter unverzüglich gemeldet. Mit der Hilfe der Durchführungsstelle hätte ein Angriff auf das Geld vermieden werden können. Die Schenkung an ihren Sohn sei erst vollzogen worden, nach dem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Tod der Mutter gehabt habe. Zudem habe sie sich a m 2 1. August 2013 in dieser Sache schriftlich an di e Durchfüh rungsstelle gewandt. Doch man habe ihr nicht geholfen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 23 S. 5 ff. Ziff. 5, Urk. 24, Urk. 44 S. 9 ff., Prot. S. 7 ff. ). 5. 5.1
Unbestrittenermassen verstarb am 2 3. Dezember 2011 die Mutter der Beschwer deführerin in Frankreich . Sie hinterliess kein bewegliches Ve rmögen, jedoch ein Haus von erheblichem Wert
(vgl. Urk. 12/72). Am 1 8. März 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft und die Übertragung ihres Erbteils an ihren Sohn eine
notarielle Vollmacht (Urk. 12/7 0). Darin erwähnt sind ein geschätzter Liegenschaftswert von 902‘500 .-- Euro und ein Erbanteil der Beschwerdeführerin im Umfang von 225‘625 .-- Euro.
Den effek tiven Wert der Erbquo te nach dem Verkauf der Liegenschaft bezifferte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit 190‘000.-- Euro ( Urk. 1 S. 6) . Diesen Betrag übertrug die Beschwerdeführerin sodann gemäss Schenkungsver trag vom 3 0. Juli 2013 auf ihre n Sohn (Urk. 12/88a). 5.2
Die Erbschaft hatte eine Veränderung der Vermögensverhältnisse der Beschwer deführerin zur Folge. Eine Meldepflicht besteht gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELV) bei jeder Änderung der persönlichen und bei jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Erbschaft in der Höhe von 190‘000.-- Euro stellt ohne Zweifel und unbestrittenermassen eine anspruchsrelevante und daher meldepflicht ig e Veränderung in den wirtschaftli chen Verhältnissen dar. D aran ändert nich ts, dass der Beschwerdeführerin aus der Erbschaft nicht unmittelbar liquide Mittel zuflossen . Auch der zunächst „buchhalterische Vermögenswert“ ( Urk. 12/106 S.
4) führte zu einer anspruchs erheblichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse . Die Erben erwerben die Erbschaft m it dem Tod des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB). Daher sind auch unverteilte und noch nicht zur Auszahlung gelangte Erbschaf ten ergänzungsleistungsrechtlich bedeutsam ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 165 f.). 5.3
Die Verfügungen , mit denen die Beschwerdegegnerin ab 2009 den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen festsetzte, enthielten verschiedene rechtli che Hinweise, unter anderem detaillierte Erläuterungen zur Meldepflicht. Dem nach ist
jede Änderung der Verhältnisse, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden . Namentlich wird im Merkblatt erwähnt, dass jede Erhöhung oder Ver minderung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben gemeldet werden muss (vgl. Urk. 12/119/1 ff.). Beim Tod eines Angehörigen, der eine Erbschaft in Form von Aktiven in erheblichem Umfang hinterlässt, liegt unbestreitbar ein meldepflichtiger Tatbestand vor. Weitergehende Auskünfte oder eine individu elle Beratung ( Art. 27 Abs. 2 ATSG) waren der Beschwerdegegnerin zunächst objektiv nicht möglich. Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin an sie wenden und sie über die Erbschaft in Kenntnis setzen müssen . Die Beschwerdegegnerin wusste bis im April 2013 nichts vom Ableben der Mutter. Somit kann der Be schwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) nicht ausreichend erfüllt. 5.4
Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte die Schen kung verhindern können, wenn sie sie rechtzeitig auf die Folgen bezüglich des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen aufmerksam gemacht hätte ( Urk. 23 S. 8 , Urk. 44 S. 9 Ziff. 19 ). Richtig ist, dass die Schenkung des ge erbten Vermögens an den Sohn effektiv erst mit dem Schenkungsvertrag vom 3 0. Juli 2013 voll zogen wurde (Urk. 12/88a) und die Beschwerdegegnerin vom Ableben der Mutter und der damit verbundenen Erbschaft seit dem
8. April 2013 Kenntnis hatte ( Urk. 12/72). Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin die von der Be schwerdeführerin am 1 8. März 2013 unterzeichnete Vollmacht betreffend
den Ver kauf der Liegenschaft und die Schenkung an den Sohn ( Urk. 12/70) bekannt war, ist nicht aktenkundig. Die Rückforderungsverfügung erliess die Beschwer degeg neri n
jedenfalls mit am 2 4. Juni 2013 eröffneter (Urk. 12/119/18 mit angehef tetem Zustellvermerk) Verfügung vom 2 1. Juni 201 3. A m 2 5. Juni 2013 wurden
zudem die mit der Verfügung angeordnete Rückforderung und deren Gründe anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin mündlich er örtert (Urk. 12/11/ S. 7; vgl. auch Urk. 47 S. 7). Über die wesent lichen Zusam menhänge bezüglich Meldepflichtverletzung und den Vermögens verzicht als Folge der Schenkung des ge erbten Vermögens an den Sohn war die Beschwer deführerin somit ab diesem Zeitpunkt im Bilde. Dass sie hernach die für den Vollzug der Schenkung nötige Vollmacht - der Schenkungsvertrag datiert vom 3 0. Juli 2013 (Ur k. 12/88a) - nicht unverzüglich wi derrief, ist damit nicht Folge mangelnder Aufklärung durch die Beschwerdegegnerin . 5. 5
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der gute Glaube werde vermutet und dessen Wegfall müsse von der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff., Prot. S. 10 ). Wohl wird der gute Glaube ge mäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, jedoch kann sich darauf nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen erwartet werden konnte, nicht gutgläubig sein konnte ( Abs. 2). Es gilt eine objektivierte Betrachtungs weise (BGE 120 V 319 E. 10). Ihre Gutgläubigkeit führt die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunkenntnis und Ahnungslosigkeit zurück (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.). Gerade die Ahnungslosigkeit ist der Beschwerdeführe rin zum Vor wurf zu machen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen es der Beschwer deführerin nicht möglich war, sich über die Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen zu informieren. Wer Sozialversiche rungsleistungen
bezieht und sich über die damit verbundenen Pflich ten und Obliegenheiten keinerlei Rechenschaft ablegt, verhält sich objektiv betrachtet grobf a hrlässig und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, sich über ihr Tun Rechen schaft abzulegen. Die blosse Befürchtung, der Willensvollstrecker im Nachlass ihrer früheren Schwiegermutter könnte versucht sein, mittels Massnahmen der Zwangsvollstreckung auf das geerbte Vermögen zu greifen, macht die Vermö gensentäusserung nicht erklärbar. Zu beachten ist zudem, dass nicht die Schen kung des geerbten Vermögens an den Sohn, sondern die Meldepflichtverletzung kausal für die Rückforderung gewesen ist (vgl. auch nachfolgende E. 5.6). 5.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und insbesondere die Durch führung der beantragten Beweismassnahmen (vgl. Urk. 23 S. 2 f., Urk. 44 S. 5, Urk. 49, Prot. S. 7)
sind entbehrlich . Selbst wenn die von der Beschwerdeführe rin vorgetragenen Beweggründe für die Schenkung ihres Vermögens an ihren Sohn zuträfen, vermöchte dies am Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sowie am fehlenden guten Glauben nichts zu ändern. Anlass für die am 2 1. Juni 2013 verfügte Rückforderung gab
die Meldepflichtverlet zung . Der Vollzug der Schenkung erfolgte erst am 3 0. Juli 2013 (Urk. 12/88a). Der Vermögensverzicht hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die veräus serten Vermögenswerte (unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation; Art. 17a ELV) weiterhin als Vermögen zugerechnet werden. Da es am guten Glauben fehlt, ist es entbehrlich , auf die weitere Erlassvoraussetzun g, die grosse Härte, einzugehen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Abweisung des Erlassgesuches ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Über die Entschädigung an
Rechtsanwalt Martin Jäggi , Zürich, für seine Bemü hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegen dem Verfahren ist nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Über die Entschädigung des unentgeltliche n Rechtsvertreter s der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Jäggi, Zürich, wird mit separatem Beschluss entschieden . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm