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ZL.2017.00067

Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen; Verhalten des Beschwerdeführers, welcher erzielten Verdienst nicht gemeldet hat, stellt Betrug im Sinne von

Zürich SozVersG · 2018-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Inva li den ver sicherung (Urk. 2/8/62), als er sich am 30. November 2006 an seinem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 2/8/87). In der Folge bezog er ab 1. April 2006 (Urk. 2/8/37) Er gänzungs- und Zusatz leistungen. Am 8. August 2008 heiratete er X.___ , geboren 1965 (Urk. 2/ 8/34/ 2), welche ihrerseits eine ganze Rente der Invalidenver siche rung be zog (Urk. 2/8/34/3). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Rev. Nr. 3; Urk. 2/8/34/1) verneinte die Gemeinde O.___, Durch führungs stelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. September 2008 einen Anspruch des Versicherten und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatz leistungen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (Rev. 4; Urk. 2/ 8/33) verneinte die Ge meinde

O.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 erneut einen An spruch der Ver sicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen. 1.2

Nach einer Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug vom

12. Dezem ber 2011 bemass die Gemeinde O.___ den Leistungsan spruch

der Versi cherten neu und sprach ihnen mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Rev . Nr. 5; Urk. 2/8/32) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Ergänzungs- und Zusatz leis tungen zu. 1.3

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, stellte die dem Ver sicherten bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juni 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats revisions weise ein, worauf das hiesige Gericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) abwies. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesge richt mit Entscheid vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Rev. Nr. 6; Urk. 2/8/31/2-3) stellte die Gemeinde O.___ fest, dass die dem Versicherten bisher ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 27. Juni 2011 eingestellt worden sei, dass dem Versicherten daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, weshalb ihm ab 1. Juli 2012 ein hypothetisches Jahreseinkom men von Fr. 40‘000.-- anzurechnen sei (Urk. 2/8/31/3), und verneinte einen An spruch der Versicherten auf Ergän zungs- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 (Urk. 2/8/31/2). Nachdem die Versicherten am 22. Juni 2012 dagegen Einsprache erhoben hatten, hielt die Gemeinde O.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (Rev. Nr. 7; Urk. 2/8/30) an einer Leistungseinstel lung per 1. Juli 2012 fest und wies mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 (vgl. Urteil ZL.2012.00074 des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2014) die Einsprache des Ver sicherten ab.

Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (als Verfügung Rev. Nr. 8 be zeich net; Urk. 2/8/29) setzte die Gemeinde O.___ in Wiedererwägung der Verfü gung vom 13. Juni 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest, sprach diesen mit Wir kung ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013. 1.4

Gegen die Einspracheentscheide vom 25. Juni 2012 und vom 21. August 2012 erhoben die Versicherten am 27. August 2012 Beschwerde. Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil ZL.2012.00074 vom 6. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde an die Gemeinde O.___ zurück, damit diese den Sachver halt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Aus schöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 er gänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Versicher ten ab 1. Januar 2013 neu verfüge, und erwog, dass die Gemeinde O.___ dabei sinnvollerweise beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ die den Versicherten betreffenden Akten beiziehe und gestützt darauf prüfe, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualita tiver Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht habe (E. 4.7 des Urteils). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5

Mit Verfügung vom 19. April 2013 (Rev. Nr. 9; Urk. 2/8/28) verneinte die Ge mei de O.___ einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Mai 2013. In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprache hob die Gemeinde O.___ die angefochtene Verfügung auf und sprach den Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 (Urk. 2/ 8/73) mit Wir kun g ab 1. Mai 2013 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu. Mit Verfügung vom 11. April 2014 (Rev. Nr. 12; Urk. 2/8/72) bemass die Ge meinde O.___ den Leistungsanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2014 neu. 1.6

Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (Urk. 2/8/83) wies die Gemeinde O.___ die Versicherten auf die rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungs- und Meldepflichten hin. Anlässlich eines Telefon gesprächs vom 29. Mai 2014 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum Z.___ (RAV) der Gemeinde O.___ mit, dass der Versicherte wieder holt temporäre Arbeits ein sätze geleistet habe (Aktennotiz vom 19. Mai 2014; Urk. 2/8/81/7), worauf die Gemeinde O.___ am 21. Mai 2014 eine externe Fachperson mit der Aufarbeitung und der Bereinigung des Falles be auftragte und mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Rev. Nr. 12; Urk. 2/8/70) die Auszahlung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherten per 1. August 2014 einstellte, wobei sie sich eine allfällige Rückforde rung von in der Zeit von 2006 bis 2013 zu Unrecht aus gerichteter Leistungen vorbehielt. 1.7

Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/65) forderte die Gemeinde O.___ vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 42‘171.--, wel che ihm in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 ausgerichtet wurden, zurück. Am 9. März 2015 erhob der Versicherte dagegen Einsprache und er suchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einsprache verfahren (Urk. 2/8/5). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/8/2 = Urk. 2/2) wies die Gemeinde O.___ die Einsprache des Versicherten ab und ver neinte dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein sprachever fahren.

Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/66) forderte die Gemeinde O.___ vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 56‘722. , welche ihm in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2014 aus ge richtet wurden, zurück. Am 9. März 2015 erhoben die Versicherten dagegen Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Einspracheverfahren (Urk. 2/ 8/19). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/13/2 = Urk. 2/8/9) wies die Gemeinde O.___ die Ein spra che der Versicherten ab und verneinte deren Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver tre tung im Einspracheverfahren. 1.8

Am 6. Februar 2015 stellte die Gemeinde Strafantrag gegen den Versicherten und seine Ehegattin wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 2/8/26/2) . Das Strafver fahren gegen die Ehegattin des Versicherten wurde mit Einstellungs verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2/8/26/1) von der Staatsanwaltschaft A.___ eingestellt, weil der Versicherte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme die im Zusammenhang mit Ergänzungs- und Zusatzleistungen gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden habe und weil er anerkannt habe, sein Erwerbsein kommen nicht gemeldet zu haben, wobei er allein für sämtliche Schriftlichkeiten verantwortlich gewesen sei. 1.9

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tun g von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 aus ge richtet wurden (Urk. 2/2), erhob der Versicherte am 26. Juni 2015 Be schwerde (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für das Einspra cheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rück for derung neu bemesse und anschliessend erneut darüber verfüge. Gleich zeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2014 aus gerichtet wurden (Urk. 2/13/2), erhoben die Versicherten am 26. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/13/1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und an schliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Nach Vereinigung der Verfahren und Gewährung der unentgeltliche n Rechtsver tretung (Urk. 2/14) hiess das hiesige Gericht die Beschwerden mit Entscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.00059) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Einspracheentscheide aufhob und die Sache - mit der Fest stellung, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Ein spracheverfahren bestehe - an die Gemeinde O.___ zurückwies, damit diese den Rückforderungsanspruch im Sinne der Erwägungen in masslicher Hin sicht neu bemesse und anschliessend über die Rückerstattung zu Unrecht ausge richteter Leistungen sowie den Anspruch auf eine Parteientschädigung neu ver füge.

2.

2.1

In teilweiser Gutheissung der von der Gemeinde O.___ gegen das Urteil vom 1 9. August 2016 erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom

14. Juni 2017 (Prozess Nr. 9C_680/2016 ; Urk. 1 = Urk. 2/24 ) das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. August 2016 auf, insoweit dieses die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betraf, und wies die Sache in diesem Umfang zu neuer Entscheidung an hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wies das Bundes gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 2.2

Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk. 3) wurden bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen, welche sie beim Bundesgericht eingereicht hatte (Urk. 6/1-18), beigezogen.

Mit Verfügung vom 21. September 2017 (Urk. 12) wurden beim Obergericht des B.___ , 1. Strafkammer, Kopien der Strafakten (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-

3) sowie des begründeten Urteils vom 7. September 2017 (Urk. 21; Prozess Nr. SB170106-O/U/jv) betreffend den Beschwerdeführer beigezogen.

Während die Beschwerdeführenden auf eine Stellungnahme verzichteten (Urk. 26), nahm die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2018 dazu Stellung (Urk. 29), wovon den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2018 (Urk. 30) Kennt nis gegeben wurde. Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 35) wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rück zuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungs rechts, ATSV).

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie derer wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). 1.2

Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte pro zessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b). 1.3

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungs gewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitig keiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). 1.4

Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend. 1.5

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.

4.1; 128 V 12 E.

1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erst malige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leis tungsaus richtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - bei spielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle - unter Anwendung der ihr zumut baren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Re chenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicher heit verbunden, da häufig erst die Ein leitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist aus löst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2 ). Massgebend für den Beginn der abso luten Frist von fünf Jahren ist der tat säch liche Bezug der einzelnen Leistung. 1.6

Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Straf urteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Hand lung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweis rechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial ver sicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht ( BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2 und 118 V 193 E. 4a p.

197; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2007 vom 20. August 2008 E. 5.3). 1.7

Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; Betrug) und von Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen und Invalidenversicherung (ELG; unwahre und unvollständige Angaben , Ver letzung einer Meldepflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3). 1.8 1.8.1

Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1.8.2

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vorausset zungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch den jenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft ( BGE 140 IV 2.3.2 ). 1.8.3

Nach der Rechtsprechung kann aus e iner allgemeinen gesetzlichen Meldepflicht , keine Garantenstellung abgeleitet werden kann . So hat das Bundesgericht in BGE

131 IV 83 entschied en , dass die Pflicht gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) , wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermöge (E. 2.1.3 und E.

2.4.6 des Urteils ). In BGE 140 IV 11 hat das Bundesgericht erkannt, dass die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Pflicht des Leistungsbezügers , dem Versi cherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver hältnissen zu melden, keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers be gründe , auf G rund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des straf rechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer vielmehr grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Melde pflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser sei nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Ver sic herer nicht am Vermögen schädige , weshalb er leis tungsrelevante Ver besserungen in seinen Verhältnissen melden müsse . Eine gesteigerte Rechts pflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers treffe ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Ver hältnissen zu melden, sei Aus druck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügten nicht, um eine Garan ten stellung zu begründen (E. 2.4.5) . 2. 2.1

Das Bundesgericht führte im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 in Sachen der Parteien (E. 1.5.1) aus, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem die fol gende n neue n Unterlagen ein gereicht habe : das begründete Strafurteil des Bezirksgerichts C.___ vom 2 6. April 2016, die Steuererklärungen 2007 bis 2009 sowie 2013 und 2014, den am 1 3. Dezember 2007 ausgefüllten Fragebogen zur Revision der Invalidenrente, die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2008 und vom 2 9. September 2016, sowie die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 2 7. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2 017). Das Bundesgericht erwog, dass der IK-Auszug vom 2 9. Sep tember 2016, das am 2 0. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene begründete Strafurteil und die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 2 7. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2017) unzu lässige echte Noven darstellten, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien, und dass es sich bei den übrigen neuen Unterlagen um solche gehandelt habe, welche bereits in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingebracht werden können , weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren eben falls unbeachtet zu bleiben hätten .

Das Bundesgericht erwog sodann, dass das hiesige Gericht den Sachverhalt hin sichtlich des Betrugstatbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergän zend abzuklären habe (E. 2.4 am Schluss). 2.2

Gemäss Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat das hiesige Gericht den rechtserhebli chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die für den Entscheid erhebli chen Tatsachen stellt es unter Mitwirkung der Parteien fest und erhebt die not wendigen Beweise.

Gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 28 lit. b GSVGer und Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt das Gericht, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsberatung. 2.3

Mit dem Rückweisungsentscheid wird der Entscheid der Erstinstanz mit Wirkung ex

tunc

(gänzlich oder zum Teil) aufgehoben. Das Verfahren wird dadurch in den Stand

versetzt, der sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des kassatori schen

Entscheids ergibt. Massgeblich für die Frage, inwieweit vor der ersten Instanz neue

Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ist deshalb grundsätzlich der Stand, in dem

das Verf ahren vor erster Instanz wieder aufzu nehmen ist.

Damit richtet sich die

Zulässigkeit weiterer Noven zwar grundsätzlich nach den Voraussetzungen des Novenrechts zum

Zeitpunkt, in dem das Verfahren zurückversetzt wird. Ist indes der Untersuchungsgrundsatz anwendbar, können gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue

Tatsachen und Beweis mittel bis zur Urteilsbe ratung vorgebracht werden , weshalb bei einer

Rück weisung an die erste Instanz neue Tatsachen und Beweismittel auch

im zweiten erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zulässig sind (vgl.

Sébastien Moret, Akten schluss und Novenrecht nach der ZPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht , Band Nr . 177 , Zürich 2014, S. 336-358, Rz. 943 und 946). 2.4

Vorliegend hat das Bundesgericht dem hiesigen Gericht im Rückweisungsurteil vom 14. Juni 2017 die Weisung erteilt, den Sachverhalt hinsichtlich des Betrug statbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergänzend abzuklären (vorstehend E. 2.1). Sodann ist das vorliegende Verfahren vom Untersuchungs grundsatz bestimmt, weshalb auch neue

Tatsachen und Beweismittel , insbeson dere die beigezogenen Strafakten (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-3 und Urk. 21), im vor liegenden Verfahren zu berücksichtigen sind. 3. 3.1

Das Bundesgericht

wies die Sache mit Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 zu neuer Entscheidung über die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 an das hiesige Gericht zurück. 3.2

Im Folgenden gilt es vorerst den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rücker stattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen zu prüfen. 3.3

Das Bundesgericht erwog zum diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 das Folgende (E. 2.4): „ In der I2.4 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2015 legte die Gemeinde u.a. dar, bei welchem Arbeitgeber der Beschwerdegegner in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 3 1. März 2008 welches Einkommen erzielt haben soll. Ob diese Behaup tungen zutreffen, lässt sich anhand der vorinstanzlichen Akten nicht feststellen. Indessen ermittelte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner, wie sich aus der die Beschwerdegegnerin betreffenden Einstellungsverfügung vom 1 4. Juli 2015 ergibt. Im Gesuch vom 3 0. November 2006 (Beilage zur Verfügung vom 2 2. Januar 2007) machte der Beschwerdegegner trotz unmissverständlich gestellter Frage und des Hinweises, dass der Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sei, keine Angaben über eine Erwerbstätigkeit im Jahr 2006; er erwähnte lediglich Anstellungen bis Ende Februar 200 4. Auch im bearbeiteten Gesuch (ebenfalls Beilage zur Verfügung vom 2 2. Januar 2007) bestätigte er die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben am 1 9. Januar 2007 mit seiner Unterschrift. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung verneinte der Beschwerdegegner am 1. April 2014 die Frage nach einer Erwerbstätigkeit in den vorangegangenen zwei Jahren (vgl. Beilage zur Verfügung vom 1 1. April 2014). Die vorinstanzli chen Sachverhaltsfeststellungen (E. 2.2 in fine) stehen dazu offensichtlich im Widerspruch. Konkrete Hinweise für falsche Angaben des Beschwerdegegners sind sehr wohl aktenkundig. Das kantonale Gericht hätte diese in Nachachtung seiner Untersuchungspflicht ( Art. 61 lit. c ATSG) weiter ausleuchten resp. verifi zieren müssen. Es hat dies - allenfalls unter Beizug der Strafakten - nachzuholen und hinsichtlich des Betrugstatbestandes und damit über die Verwirkung resp. den Rückforderungsanspruch betreffend die vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 ausgerichteten Ergänzungsleistungen neu zu entsche iden. “

3.4

Mit Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziff. 3 aligna 1). Auf Berufung des Beschwerdeführes sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des B.___ mit Urteil vom 7. September 2017 (Urk. 21; Prozess Nr. SB170106-O/U/jv) auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Anfechtung nicht ein und stellte fest, dass Dispositiv Ziff. 3 aligna 1 des erstinstanzlichen Strafurteils in Rechtskraft erwachsen sei (S. 59). 3.5

Das Bezirksgericht C.___ erwog im erwähnten Urteil, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Einnahmenüberschusses in den Jahren 2006 bis 2008 und im Jahre 2014 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen gehabt habe (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Gesuchsformulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe, welcher dadurch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf seine finanzielle Situation und seinen Leistungsanspruch getäuscht habe, stelle eine aktive Irreführung der Beschwer degegnerin durch konkludentes Handeln dar (E. 3.2.3.2). Da der Beschwerde führer von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus kunftserteilung verpflichtet gewesen sei, und da gemäss der Rechtsprechung Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein könne, sei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkommen bei seinen Gesuchen nicht angegeben habe und die Beschwerdegegnerin auch nicht über Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögenssituation informiert habe, eine Arglist zu bejahen (E. 3.2.4.3). Auf Grund des irreführenden Verhaltens des Beschwerde führers habe die Beschwerdegegnerin diesem zu Unrecht Leistun gen im Umfang von Fr. 70'405.-- ausgerichtet, weshalb von einem Schaden in dieser Höhe auszugehen sei (E. 3.2.5). Da der Beschwerdeführer zudem in subjek tiver Hinsicht direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe (E. 3.2.6), sei der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (E. 3.2.7). 3.6

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (mehrfach) erfüllt hat. 3.7

Für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist vorliegend die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Da für den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gilt, und da gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b STGB die Strafverfolgung für Tatbestände mit einer ange drohte n Höchststrafe

eine r Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in 15

Jahren verjährt, ist von einer absoluten Verwirkungsfrist in diesem Umfang aus zu gehen. 3.8

Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 29. Mai 2014 mitteilte, dass der Versicherte wäh rend des Leistungsbezugs wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Akten notiz vom 19. Mai 2014; Urk. 2/8/81/7), ohne dass er diese Arbeitseinsätze der Beschwerde gegnerin gemeldet hätte. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdegegnerin daher Kenntnis davon haben, dass der Beschwerde führer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen erzielte, welche er ihr nicht gemeldet hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hestens wissen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrec ht Leistungen ausge richtet wur de

n. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwir kungs frist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwir kungsfrist begann daher frühestens am

29. Mai 2014 zu laufen und endete frü hestens am

28. Juni 2015. Mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) wurde diese Frist gewahrt. Die absolute Verwirkungsfrist von fünfzehn Jahren begann mit der Entrichtung der einzelnen monatlichen Leistun gen und endete mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) auch die absolute Verwirkungs frist von fünf zehn Jahren für den Anspruch auf Rück erstattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht aus gerichteten Leistungen erfüllt. 4. 4.1

Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 2/13/3/4b) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar bis Oktober 2006 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 4'470.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der D.___ AG, einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 22'762.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der E.___ AG, einen solchen von Fr. 11'340.--, vom Januar bis März 2007 bei der D.___ AG, einen solchen von Fr. 23'390.--, von April bis Dezember 2007 bei der F.___ AG, einen solchen von Fr. 32'705.-- und von Januar bis März 2008 bei derselben einen solchen von Fr. 9'008.-- erzielte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin bemass den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der gemäss dem IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbsein kommen des Beschwerdeführers mit den Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/65, Urk. 2/8/66) beziehungsweise mit den diese bestätigenden Ein sprache entscheiden vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) neu. Dabei resul tierte für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils ein einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ausschliessender Einnahmenüberschuss. Die Bemessungen des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erwerbs einkommen wurden vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht bestritten (Urk. 2/1). In Bezug auf die Berechnung der Rückforderung durch die Beschwer degegnerin für die Jahre 2006 und 2007 hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vielmehr ausdrücklich fest, dass er die diesbezüglichen Berechnun gen durch die Beschwerdegegnerin anerkenne (Urk. 2/1 S. 4 oben). Demgegen über rügte der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2008 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit von April bis August 2008, nicht hin gegen die Anrechnung des von ihm in der Zeit von Januar bis März 2008 tat sächlich erzielten Verdienstes (Urk. 2/1 S. 4). Vorliegend sind auf Grund des erwähnten Urteil s

des Bundesgerichts vom

14. Juni 2017 (Urk. 2/24 ) lediglich noch die Rückerstattungen, welche die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, streitig. 4.3

Das Bezirksgericht C.___ bemass im erwähnten Urteil vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen in den Jahren 2006 bis 2008, indem es g emäss Art. 2 Abs. 1 ELG für jedes Jahr die anerkannten Ausga ben und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 ELG) ermittelte und miteinander verglich (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Dabei resultierte für das Jahr 2006 ein einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen aus schliessender Einnahmenüberschuss von Fr. 6'695.45 (E. 3.1.5.4), für das Jahr 2007 ein solcher von Fr. 8'019.45 (E. 3.1.5.5) und für das Jahr 2008 ein solcher von Fr. 12'539.90 (E. 3.1.5.6). Auf die nachvollziehbaren Erwägungen 3.1.5.4 bis 3.1.5.6 im Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) kann vorliegend abgestellt werden. Gestützt darauf steht daher fest, dass der Beschwer deführer im streitigen Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen hatte. 4.4

Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2006 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 9'981.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 solche im Betrag von Fr. 15'348.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 solche im Betrag von Fr. 2'770.-- (Fr. 1'385 x 2 Monate) sowie - anteilsmässig für Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 - Krankheits- und Behinderungs kosten im Betrag von rund Fr. 960.-- (Fr. 5'762.-- ÷ 12 Monate x 2 Monate) aus gerichtet (vgl. Urk. 2/8/65 Beilage). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 daher Leistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- (Fr. 9'981. + Fr. 15'348.-- + 2'770.-- + Fr. 960.--) zu Unrecht ausgerichtet. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. 5.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen ba ren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 5.3

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e) ; - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). 5.4

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 5.5

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hin weisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermu tung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne weiteres er sichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL an sprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit über wiegen der Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beein trächti gung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 5.6

Invaliden unter 60 Jahren sind bei einem Inva liditätsgrad von 60 bis unter 70

Pro zent mindestens zwei Drittel des Höchst be trages für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurech nen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Der Höchstbetrag für den all ge meinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG betrug in der Zeit vom 1. Ja nuar

2013 bis 31. Dezember

2014 bei alleinstehenden Personen Fr. 19 ‘ 210 .-- und bei Ehepaaren Fr. 28‘ 815 .-- (Art. 1 lit. a und b der Verordnung 13 über An passun gen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem ber 2012). 5.7

Nach der Rechtsprechung kann indes nicht das hypothetische Invalideneinkom men, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, als Verzichtsein kommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwer bsfähigkeit nicht aus schöpft. Denn der Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Rest erwerbsfähigkeit wird von Art. 14a Abs. 2 ELV geregelt. Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festge legten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbs tätig keit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG . Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit über mässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.8

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehe gattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund s ätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätig keit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutba rerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2). 5.9

Gemäss Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar gelten den Fassung (WEL), darf der El-beziehenden Person (oder ihrem Ehegat ten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der fol genden Vor aussetzungen erfüllt ist: - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qua li tativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeits losenversicherung; - Der Ehegatte der versicherten Person (oder die versicherte Person) müsste ohne Beistand und Pfl ege der versicherten Person (oder des Ehe gattens der versicherten Person) in einem Heim platziert wer den ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 6 0. Altersjahr vollen det .

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 5.10

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 6. 6.1

Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017, dass eine genügende Qualität der Bewerbungen des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei, dass a llein die Inanspruchnahme der Stellenvermittlung durch das RAV, welches zudem die Bewerbungsqualität in Frage gestellt habe , für den Nachweis ausreichender Bemühungen nicht genüge, und dass die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2014 geltend gemachten Stellenbewerbungen insbesondere mit Blick auf die Höhe des angerechneten Einkommens, die Zahl der unterschiedlichen Arbeitgeber und die Verschiedenheit der Branchen und Tätigkeiten nicht als genügend bezeichnet werden könnten (E. 3.5.5). Aus diesem Grunde sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers von Fr.

15'000.- - für das Jahr 2014 zulässig beziehungsweise gerechtfertigt (E. 3.5.6) . 6.2

Bei Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers von Fr. 15'000.-

- bemisst sich der Anspruch der Beschwerdeführenden im Jahre 2014 beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 folgender massen (vgl. Urk. 2/8/70): Anrechenbare Einnahmen Vermögensertrag Fr. 4.-- Rente Ehegattin des Beschwerdeführers Fr. 21'635.-- hypoth. Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers Fr. 15'000.-- Rente des Beschwerdeführers Fr. 22’464.-- Total Fr. 59'103.-- Anerkannte Ausgaben Lebensbedarf bei Ehepaaren (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ) Fr. 28‘815.-- Miete Fr. 15’000.-- Sozialversicherungsbeiträge Fr. 1'008.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 (Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ) Fr. 8'712.-- Total Fr. 53’535.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -5'568.-- 6.3

Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 5'568.-- ist ein Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 nicht ausgewiesen. Demzufolge hat die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 8’050.-- ausge richtet. 7.

7.1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- und den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 Leistungen im Betrag Fr. 8’050.-- zu Unrecht ausgerichtet hat. In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung in diesem Umfang von

den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten ( Urk. 2/ 1 , Urk. 2/13/1 ) . Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Ergän zungs- und Zusatzleistungen f ür die Zeit vom

1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar 31. Juli 2014 offensichtlich u nrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb).

Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und von Fr. 8'050.

ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs weises Zurück kommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 7.2

Demzufolge sind die Rückforderung en der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerde führenden im Umfang von Fr. 8'050.-- ausgewiesen, weshalb die gegen die Ein spracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen sind. 8.

8.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht). 8.2

Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.0059) verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'100.-- zu bezahlen. Diese Dispositivziffer wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (Urk. 1; Prozess Nr. 9C_680/2016) nicht aufgehoben und das hiesige Gericht wurde vom Bundesgericht nicht zur Neuverlegung der Entschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren angewiesen. Demzufolge ist vorliegend nur noch über die Entschädigung für das zweite erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden. 8.3

Obwohl die gegen die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden (insgesamt) teilweise gutzuheissen sind, sind die Beschwerdeführenden hinsichtlich der auf Grund des Rückweisungs urteils des Bundesgerichts vom

14. Juni 2017 (Prozess Nr. 9C_680/2016 ; Urk. 1) noch im Streite stehenden Rückerstattungen für die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 mit ihren Anträgen unterlegen. Ausgangsgemäss ist daher die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde führenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde n

werden die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015, soweit sie die Rückerstattung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Gemeinde O.___ gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht ausgerich teter Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 8'050.-- hat. Im Übrigen werden die Beschwerde n abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nach zah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rück zuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit Art.

E. 1.2 Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte pro zessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungs gewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitig keiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b).

E. 1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend.

E. 1.5 Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.

4.1; 128 V 12 E.

1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erst malige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leis tungsaus richtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - bei spielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle - unter Anwendung der ihr zumut baren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Re chenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicher heit verbunden, da häufig erst die Ein leitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist aus löst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2 ). Massgebend für den Beginn der abso luten Frist von fünf Jahren ist der tat säch liche Bezug der einzelnen Leistung.

E. 1.6 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Straf urteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Hand lung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweis rechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial ver sicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht ( BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2 und 118 V 193 E. 4a p.

197; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2007 vom 20. August 2008 E. 5.3).

E. 1.7 Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; Betrug) und von Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen und Invalidenversicherung (ELG; unwahre und unvollständige Angaben , Ver letzung einer Meldepflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3).

E. 1.8 Am 6. Februar 2015 stellte die Gemeinde Strafantrag gegen den Versicherten und seine Ehegattin wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 2/8/26/2) . Das Strafver fahren gegen die Ehegattin des Versicherten wurde mit Einstellungs verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2/8/26/1) von der Staatsanwaltschaft A.___ eingestellt, weil der Versicherte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme die im Zusammenhang mit Ergänzungs- und Zusatzleistungen gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden habe und weil er anerkannt habe, sein Erwerbsein kommen nicht gemeldet zu haben, wobei er allein für sämtliche Schriftlichkeiten verantwortlich gewesen sei.

E. 1.8.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 1.8.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vorausset zungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch den jenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft ( BGE 140 IV 2.3.2 ).

E. 1.8.3 Nach der Rechtsprechung kann aus e iner allgemeinen gesetzlichen Meldepflicht , keine Garantenstellung abgeleitet werden kann . So hat das Bundesgericht in BGE

131 IV 83 entschied en , dass die Pflicht gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) , wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermöge (E. 2.1.3 und E.

2.4.6 des Urteils ). In BGE 140 IV 11 hat das Bundesgericht erkannt, dass die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Pflicht des Leistungsbezügers , dem Versi cherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver hältnissen zu melden, keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers be gründe , auf G rund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des straf rechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer vielmehr grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Melde pflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser sei nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Ver sic herer nicht am Vermögen schädige , weshalb er leis tungsrelevante Ver besserungen in seinen Verhältnissen melden müsse . Eine gesteigerte Rechts pflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers treffe ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Ver hältnissen zu melden, sei Aus druck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügten nicht, um eine Garan ten stellung zu begründen (E. 2.4.5) . 2.

E. 1.9 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tun g von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 aus ge richtet wurden (Urk. 2/2), erhob der Versicherte am 26. Juni 2015 Be schwerde (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für das Einspra cheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rück for derung neu bemesse und anschliessend erneut darüber verfüge. Gleich zeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2014 aus gerichtet wurden (Urk. 2/13/2), erhoben die Versicherten am 26. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/13/1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und an schliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Nach Vereinigung der Verfahren und Gewährung der unentgeltliche n Rechtsver tretung (Urk. 2/14) hiess das hiesige Gericht die Beschwerden mit Entscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.00059) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Einspracheentscheide aufhob und die Sache - mit der Fest stellung, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Ein spracheverfahren bestehe - an die Gemeinde O.___ zurückwies, damit diese den Rückforderungsanspruch im Sinne der Erwägungen in masslicher Hin sicht neu bemesse und anschliessend über die Rückerstattung zu Unrecht ausge richteter Leistungen sowie den Anspruch auf eine Parteientschädigung neu ver füge.

E. 2.1 Das Bundesgericht führte im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 in Sachen der Parteien (E. 1.5.1) aus, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem die fol gende n neue n Unterlagen ein gereicht habe : das begründete Strafurteil des Bezirksgerichts C.___ vom 2 6. April 2016, die Steuererklärungen 2007 bis 2009 sowie 2013 und 2014, den am 1 3. Dezember 2007 ausgefüllten Fragebogen zur Revision der Invalidenrente, die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2008 und vom 2 9. September 2016, sowie die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 2 7. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2 017). Das Bundesgericht erwog, dass der IK-Auszug vom 2 9. Sep tember 2016, das am 2 0. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene begründete Strafurteil und die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 2 7. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2017) unzu lässige echte Noven darstellten, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien, und dass es sich bei den übrigen neuen Unterlagen um solche gehandelt habe, welche bereits in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingebracht werden können , weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren eben falls unbeachtet zu bleiben hätten .

Das Bundesgericht erwog sodann, dass das hiesige Gericht den Sachverhalt hin sichtlich des Betrugstatbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergän zend abzuklären habe (E. 2.4 am Schluss).

E. 2.2 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat das hiesige Gericht den rechtserhebli chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die für den Entscheid erhebli chen Tatsachen stellt es unter Mitwirkung der Parteien fest und erhebt die not wendigen Beweise.

Gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 28 lit. b GSVGer und Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt das Gericht, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsberatung.

E. 2.3 Mit dem Rückweisungsentscheid wird der Entscheid der Erstinstanz mit Wirkung ex

tunc

(gänzlich oder zum Teil) aufgehoben. Das Verfahren wird dadurch in den Stand

versetzt, der sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des kassatori schen

Entscheids ergibt. Massgeblich für die Frage, inwieweit vor der ersten Instanz neue

Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ist deshalb grundsätzlich der Stand, in dem

das Verf ahren vor erster Instanz wieder aufzu nehmen ist.

Damit richtet sich die

Zulässigkeit weiterer Noven zwar grundsätzlich nach den Voraussetzungen des Novenrechts zum

Zeitpunkt, in dem das Verfahren zurückversetzt wird. Ist indes der Untersuchungsgrundsatz anwendbar, können gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue

Tatsachen und Beweis mittel bis zur Urteilsbe ratung vorgebracht werden , weshalb bei einer

Rück weisung an die erste Instanz neue Tatsachen und Beweismittel auch

im zweiten erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zulässig sind (vgl.

Sébastien Moret, Akten schluss und Novenrecht nach der ZPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht , Band Nr . 177 , Zürich 2014, S. 336-358, Rz. 943 und 946).

E. 2.4 Vorliegend hat das Bundesgericht dem hiesigen Gericht im Rückweisungsurteil vom 14. Juni 2017 die Weisung erteilt, den Sachverhalt hinsichtlich des Betrug statbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergänzend abzuklären (vorstehend E. 2.1). Sodann ist das vorliegende Verfahren vom Untersuchungs grundsatz bestimmt, weshalb auch neue

Tatsachen und Beweismittel , insbeson dere die beigezogenen Strafakten (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-3 und Urk. 21), im vor liegenden Verfahren zu berücksichtigen sind. 3. 3.1

Das Bundesgericht

wies die Sache mit Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 zu neuer Entscheidung über die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 an das hiesige Gericht zurück. 3.2

Im Folgenden gilt es vorerst den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rücker stattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen zu prüfen. 3.3

Das Bundesgericht erwog zum diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 das Folgende (E. 2.4): „ In der I2.4 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2015 legte die Gemeinde u.a. dar, bei welchem Arbeitgeber der Beschwerdegegner in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 3 1. März 2008 welches Einkommen erzielt haben soll. Ob diese Behaup tungen zutreffen, lässt sich anhand der vorinstanzlichen Akten nicht feststellen. Indessen ermittelte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner, wie sich aus der die Beschwerdegegnerin betreffenden Einstellungsverfügung vom 1 4. Juli 2015 ergibt. Im Gesuch vom 3 0. November 2006 (Beilage zur Verfügung vom 2 2. Januar 2007) machte der Beschwerdegegner trotz unmissverständlich gestellter Frage und des Hinweises, dass der Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sei, keine Angaben über eine Erwerbstätigkeit im Jahr 2006; er erwähnte lediglich Anstellungen bis Ende Februar 200 4. Auch im bearbeiteten Gesuch (ebenfalls Beilage zur Verfügung vom 2 2. Januar 2007) bestätigte er die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben am 1 9. Januar 2007 mit seiner Unterschrift. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung verneinte der Beschwerdegegner am 1. April 2014 die Frage nach einer Erwerbstätigkeit in den vorangegangenen zwei Jahren (vgl. Beilage zur Verfügung vom 1 1. April 2014). Die vorinstanzli chen Sachverhaltsfeststellungen (E. 2.2 in fine) stehen dazu offensichtlich im Widerspruch. Konkrete Hinweise für falsche Angaben des Beschwerdegegners sind sehr wohl aktenkundig. Das kantonale Gericht hätte diese in Nachachtung seiner Untersuchungspflicht ( Art. 61 lit. c ATSG) weiter ausleuchten resp. verifi zieren müssen. Es hat dies - allenfalls unter Beizug der Strafakten - nachzuholen und hinsichtlich des Betrugstatbestandes und damit über die Verwirkung resp. den Rückforderungsanspruch betreffend die vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 ausgerichteten Ergänzungsleistungen neu zu entsche iden. “

3.4

Mit Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziff. 3 aligna 1). Auf Berufung des Beschwerdeführes sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des B.___ mit Urteil vom 7. September 2017 (Urk. 21; Prozess Nr. SB170106-O/U/jv) auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Anfechtung nicht ein und stellte fest, dass Dispositiv Ziff. 3 aligna 1 des erstinstanzlichen Strafurteils in Rechtskraft erwachsen sei (S. 59). 3.5

Das Bezirksgericht C.___ erwog im erwähnten Urteil, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Einnahmenüberschusses in den Jahren 2006 bis 2008 und im Jahre 2014 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen gehabt habe (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Gesuchsformulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe, welcher dadurch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf seine finanzielle Situation und seinen Leistungsanspruch getäuscht habe, stelle eine aktive Irreführung der Beschwer degegnerin durch konkludentes Handeln dar (E. 3.2.3.2). Da der Beschwerde führer von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus kunftserteilung verpflichtet gewesen sei, und da gemäss der Rechtsprechung Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein könne, sei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkommen bei seinen Gesuchen nicht angegeben habe und die Beschwerdegegnerin auch nicht über Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögenssituation informiert habe, eine Arglist zu bejahen (E. 3.2.4.3). Auf Grund des irreführenden Verhaltens des Beschwerde führers habe die Beschwerdegegnerin diesem zu Unrecht Leistun gen im Umfang von Fr. 70'405.-- ausgerichtet, weshalb von einem Schaden in dieser Höhe auszugehen sei (E. 3.2.5). Da der Beschwerdeführer zudem in subjek tiver Hinsicht direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe (E. 3.2.6), sei der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (E. 3.2.7). 3.6

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (mehrfach) erfüllt hat. 3.7

Für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist vorliegend die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Da für den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gilt, und da gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b STGB die Strafverfolgung für Tatbestände mit einer ange drohte n Höchststrafe

eine r Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in 15

Jahren verjährt, ist von einer absoluten Verwirkungsfrist in diesem Umfang aus zu gehen. 3.8

Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 29. Mai 2014 mitteilte, dass der Versicherte wäh rend des Leistungsbezugs wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Akten notiz vom 19. Mai 2014; Urk. 2/8/81/7), ohne dass er diese Arbeitseinsätze der Beschwerde gegnerin gemeldet hätte. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdegegnerin daher Kenntnis davon haben, dass der Beschwerde führer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen erzielte, welche er ihr nicht gemeldet hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hestens wissen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrec ht Leistungen ausge richtet wur de

n. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwir kungs frist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwir kungsfrist begann daher frühestens am

29. Mai 2014 zu laufen und endete frü hestens am

28. Juni 2015. Mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) wurde diese Frist gewahrt. Die absolute Verwirkungsfrist von fünfzehn Jahren begann mit der Entrichtung der einzelnen monatlichen Leistun gen und endete mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) auch die absolute Verwirkungs frist von fünf zehn Jahren für den Anspruch auf Rück erstattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht aus gerichteten Leistungen erfüllt.

E. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungs rechts, ATSV).

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie derer wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2).

E. 4.1 Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 2/13/3/4b) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar bis Oktober 2006 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 4'470.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der D.___ AG, einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 22'762.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der E.___ AG, einen solchen von Fr. 11'340.--, vom Januar bis März 2007 bei der D.___ AG, einen solchen von Fr. 23'390.--, von April bis Dezember 2007 bei der F.___ AG, einen solchen von Fr. 32'705.-- und von Januar bis März 2008 bei derselben einen solchen von Fr. 9'008.-- erzielte.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bemass den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der gemäss dem IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbsein kommen des Beschwerdeführers mit den Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/65, Urk. 2/8/66) beziehungsweise mit den diese bestätigenden Ein sprache entscheiden vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) neu. Dabei resul tierte für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils ein einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ausschliessender Einnahmenüberschuss. Die Bemessungen des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erwerbs einkommen wurden vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht bestritten (Urk. 2/1). In Bezug auf die Berechnung der Rückforderung durch die Beschwer degegnerin für die Jahre 2006 und 2007 hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vielmehr ausdrücklich fest, dass er die diesbezüglichen Berechnun gen durch die Beschwerdegegnerin anerkenne (Urk. 2/1 S. 4 oben). Demgegen über rügte der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2008 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit von April bis August 2008, nicht hin gegen die Anrechnung des von ihm in der Zeit von Januar bis März 2008 tat sächlich erzielten Verdienstes (Urk. 2/1 S. 4). Vorliegend sind auf Grund des erwähnten Urteil s

des Bundesgerichts vom

14. Juni 2017 (Urk. 2/24 ) lediglich noch die Rückerstattungen, welche die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, streitig.

E. 4.3 Das Bezirksgericht C.___ bemass im erwähnten Urteil vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen in den Jahren 2006 bis 2008, indem es g emäss Art. 2 Abs. 1 ELG für jedes Jahr die anerkannten Ausga ben und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 ELG) ermittelte und miteinander verglich (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Dabei resultierte für das Jahr 2006 ein einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen aus schliessender Einnahmenüberschuss von Fr. 6'695.45 (E. 3.1.5.4), für das Jahr 2007 ein solcher von Fr. 8'019.45 (E. 3.1.5.5) und für das Jahr 2008 ein solcher von Fr. 12'539.90 (E. 3.1.5.6). Auf die nachvollziehbaren Erwägungen 3.1.5.4 bis 3.1.5.6 im Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) kann vorliegend abgestellt werden. Gestützt darauf steht daher fest, dass der Beschwer deführer im streitigen Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen hatte.

E. 4.4 Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2006 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 9'981.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 solche im Betrag von Fr. 15'348.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 solche im Betrag von Fr. 2'770.-- (Fr. 1'385 x 2 Monate) sowie - anteilsmässig für Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 - Krankheits- und Behinderungs kosten im Betrag von rund Fr. 960.-- (Fr. 5'762.-- ÷ 12 Monate x 2 Monate) aus gerichtet (vgl. Urk. 2/8/65 Beilage). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 daher Leistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- (Fr. 9'981. + Fr. 15'348.-- + 2'770.-- + Fr. 960.--) zu Unrecht ausgerichtet.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen ba ren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 5.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e) ; - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

E. 5.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 5.5 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hin weisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermu tung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne weiteres er sichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL an sprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit über wiegen der Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beein trächti gung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

E. 5.6 Invaliden unter 60 Jahren sind bei einem Inva liditätsgrad von 60 bis unter 70

Pro zent mindestens zwei Drittel des Höchst be trages für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurech nen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Der Höchstbetrag für den all ge meinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG betrug in der Zeit vom 1. Ja nuar

2013 bis 31. Dezember

2014 bei alleinstehenden Personen Fr. 19 ‘ 210 .-- und bei Ehepaaren Fr. 28‘ 815 .-- (Art. 1 lit. a und b der Verordnung 13 über An passun gen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem ber 2012).

E. 5.7 Nach der Rechtsprechung kann indes nicht das hypothetische Invalideneinkom men, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, als Verzichtsein kommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwer bsfähigkeit nicht aus schöpft. Denn der Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Rest erwerbsfähigkeit wird von Art. 14a Abs. 2 ELV geregelt. Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festge legten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbs tätig keit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG . Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit über mässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5.8 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehe gattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund s ätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätig keit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutba rerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2).

E. 5.9 Gemäss Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar gelten den Fassung (WEL), darf der El-beziehenden Person (oder ihrem Ehegat ten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der fol genden Vor aussetzungen erfüllt ist: - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qua li tativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeits losenversicherung; - Der Ehegatte der versicherten Person (oder die versicherte Person) müsste ohne Beistand und Pfl ege der versicherten Person (oder des Ehe gattens der versicherten Person) in einem Heim platziert wer den ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 6 0. Altersjahr vollen det .

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.

E. 5.10 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011).

E. 6.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017, dass eine genügende Qualität der Bewerbungen des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei, dass a llein die Inanspruchnahme der Stellenvermittlung durch das RAV, welches zudem die Bewerbungsqualität in Frage gestellt habe , für den Nachweis ausreichender Bemühungen nicht genüge, und dass die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2014 geltend gemachten Stellenbewerbungen insbesondere mit Blick auf die Höhe des angerechneten Einkommens, die Zahl der unterschiedlichen Arbeitgeber und die Verschiedenheit der Branchen und Tätigkeiten nicht als genügend bezeichnet werden könnten (E. 3.5.5). Aus diesem Grunde sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers von Fr.

15'000.- - für das Jahr 2014 zulässig beziehungsweise gerechtfertigt (E. 3.5.6) .

E. 6.2 Bei Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers von Fr. 15'000.-

- bemisst sich der Anspruch der Beschwerdeführenden im Jahre 2014 beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 folgender massen (vgl. Urk. 2/8/70): Anrechenbare Einnahmen Vermögensertrag Fr. 4.-- Rente Ehegattin des Beschwerdeführers Fr. 21'635.-- hypoth. Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers Fr. 15'000.-- Rente des Beschwerdeführers Fr. 22’464.-- Total Fr. 59'103.-- Anerkannte Ausgaben Lebensbedarf bei Ehepaaren (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ) Fr. 28‘815.-- Miete Fr. 15’000.-- Sozialversicherungsbeiträge Fr. 1'008.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 (Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ) Fr. 8'712.-- Total Fr. 53’535.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -5'568.--

E. 6.3 Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 5'568.-- ist ein Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 nicht ausgewiesen. Demzufolge hat die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 8’050.-- ausge richtet.

E. 7.1 Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- und den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 Leistungen im Betrag Fr. 8’050.-- zu Unrecht ausgerichtet hat. In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung in diesem Umfang von

den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten ( Urk. 2/ 1 , Urk. 2/13/1 ) . Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Ergän zungs- und Zusatzleistungen f ür die Zeit vom

1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar 31. Juli 2014 offensichtlich u nrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb).

Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und von Fr. 8'050.

ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs weises Zurück kommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.

E. 7.2 Demzufolge sind die Rückforderung en der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerde führenden im Umfang von Fr. 8'050.-- ausgewiesen, weshalb die gegen die Ein spracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen sind.

E. 8.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht).

E. 8.2 Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.0059) verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'100.-- zu bezahlen. Diese Dispositivziffer wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (Urk. 1; Prozess Nr. 9C_680/2016) nicht aufgehoben und das hiesige Gericht wurde vom Bundesgericht nicht zur Neuverlegung der Entschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren angewiesen. Demzufolge ist vorliegend nur noch über die Entschädigung für das zweite erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.

E. 8.3 Obwohl die gegen die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden (insgesamt) teilweise gutzuheissen sind, sind die Beschwerdeführenden hinsichtlich der auf Grund des Rückweisungs urteils des Bundesgerichts vom

14. Juni 2017 (Prozess Nr. 9C_680/2016 ; Urk. 1) noch im Streite stehenden Rückerstattungen für die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 mit ihren Anträgen unterlegen. Ausgangsgemäss ist daher die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde führenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde n

werden die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015, soweit sie die Rückerstattung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Gemeinde O.___ gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht ausgerich teter Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 8'050.-- hat. Im Übrigen werden die Beschwerde n abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nach zah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00067

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 28. Mai 2018 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Inva li den ver sicherung (Urk. 2/8/62), als er sich am 30. November 2006 an seinem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 2/8/87). In der Folge bezog er ab 1. April 2006 (Urk. 2/8/37) Er gänzungs- und Zusatz leistungen. Am 8. August 2008 heiratete er X.___ , geboren 1965 (Urk. 2/ 8/34/ 2), welche ihrerseits eine ganze Rente der Invalidenver siche rung be zog (Urk. 2/8/34/3). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Rev. Nr. 3; Urk. 2/8/34/1) verneinte die Gemeinde O.___, Durch führungs stelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. September 2008 einen Anspruch des Versicherten und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatz leistungen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (Rev. 4; Urk. 2/ 8/33) verneinte die Ge meinde

O.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 erneut einen An spruch der Ver sicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen. 1.2

Nach einer Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug vom

12. Dezem ber 2011 bemass die Gemeinde O.___ den Leistungsan spruch

der Versi cherten neu und sprach ihnen mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Rev . Nr. 5; Urk. 2/8/32) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Ergänzungs- und Zusatz leis tungen zu. 1.3

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, stellte die dem Ver sicherten bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juni 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats revisions weise ein, worauf das hiesige Gericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) abwies. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesge richt mit Entscheid vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Rev. Nr. 6; Urk. 2/8/31/2-3) stellte die Gemeinde O.___ fest, dass die dem Versicherten bisher ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 27. Juni 2011 eingestellt worden sei, dass dem Versicherten daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, weshalb ihm ab 1. Juli 2012 ein hypothetisches Jahreseinkom men von Fr. 40‘000.-- anzurechnen sei (Urk. 2/8/31/3), und verneinte einen An spruch der Versicherten auf Ergän zungs- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 (Urk. 2/8/31/2). Nachdem die Versicherten am 22. Juni 2012 dagegen Einsprache erhoben hatten, hielt die Gemeinde O.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (Rev. Nr. 7; Urk. 2/8/30) an einer Leistungseinstel lung per 1. Juli 2012 fest und wies mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 (vgl. Urteil ZL.2012.00074 des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2014) die Einsprache des Ver sicherten ab.

Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (als Verfügung Rev. Nr. 8 be zeich net; Urk. 2/8/29) setzte die Gemeinde O.___ in Wiedererwägung der Verfü gung vom 13. Juni 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest, sprach diesen mit Wir kung ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013. 1.4

Gegen die Einspracheentscheide vom 25. Juni 2012 und vom 21. August 2012 erhoben die Versicherten am 27. August 2012 Beschwerde. Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil ZL.2012.00074 vom 6. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde an die Gemeinde O.___ zurück, damit diese den Sachver halt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Aus schöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 er gänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Versicher ten ab 1. Januar 2013 neu verfüge, und erwog, dass die Gemeinde O.___ dabei sinnvollerweise beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ die den Versicherten betreffenden Akten beiziehe und gestützt darauf prüfe, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualita tiver Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht habe (E. 4.7 des Urteils). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5

Mit Verfügung vom 19. April 2013 (Rev. Nr. 9; Urk. 2/8/28) verneinte die Ge mei de O.___ einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Mai 2013. In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprache hob die Gemeinde O.___ die angefochtene Verfügung auf und sprach den Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 (Urk. 2/ 8/73) mit Wir kun g ab 1. Mai 2013 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu. Mit Verfügung vom 11. April 2014 (Rev. Nr. 12; Urk. 2/8/72) bemass die Ge meinde O.___ den Leistungsanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2014 neu. 1.6

Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (Urk. 2/8/83) wies die Gemeinde O.___ die Versicherten auf die rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungs- und Meldepflichten hin. Anlässlich eines Telefon gesprächs vom 29. Mai 2014 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum Z.___ (RAV) der Gemeinde O.___ mit, dass der Versicherte wieder holt temporäre Arbeits ein sätze geleistet habe (Aktennotiz vom 19. Mai 2014; Urk. 2/8/81/7), worauf die Gemeinde O.___ am 21. Mai 2014 eine externe Fachperson mit der Aufarbeitung und der Bereinigung des Falles be auftragte und mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Rev. Nr. 12; Urk. 2/8/70) die Auszahlung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherten per 1. August 2014 einstellte, wobei sie sich eine allfällige Rückforde rung von in der Zeit von 2006 bis 2013 zu Unrecht aus gerichteter Leistungen vorbehielt. 1.7

Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/65) forderte die Gemeinde O.___ vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 42‘171.--, wel che ihm in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 ausgerichtet wurden, zurück. Am 9. März 2015 erhob der Versicherte dagegen Einsprache und er suchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einsprache verfahren (Urk. 2/8/5). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/8/2 = Urk. 2/2) wies die Gemeinde O.___ die Einsprache des Versicherten ab und ver neinte dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein sprachever fahren.

Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/66) forderte die Gemeinde O.___ vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 56‘722. , welche ihm in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2014 aus ge richtet wurden, zurück. Am 9. März 2015 erhoben die Versicherten dagegen Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Einspracheverfahren (Urk. 2/ 8/19). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/13/2 = Urk. 2/8/9) wies die Gemeinde O.___ die Ein spra che der Versicherten ab und verneinte deren Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver tre tung im Einspracheverfahren. 1.8

Am 6. Februar 2015 stellte die Gemeinde Strafantrag gegen den Versicherten und seine Ehegattin wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 2/8/26/2) . Das Strafver fahren gegen die Ehegattin des Versicherten wurde mit Einstellungs verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2/8/26/1) von der Staatsanwaltschaft A.___ eingestellt, weil der Versicherte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme die im Zusammenhang mit Ergänzungs- und Zusatzleistungen gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden habe und weil er anerkannt habe, sein Erwerbsein kommen nicht gemeldet zu haben, wobei er allein für sämtliche Schriftlichkeiten verantwortlich gewesen sei. 1.9

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tun g von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 aus ge richtet wurden (Urk. 2/2), erhob der Versicherte am 26. Juni 2015 Be schwerde (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für das Einspra cheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rück for derung neu bemesse und anschliessend erneut darüber verfüge. Gleich zeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2014 aus gerichtet wurden (Urk. 2/13/2), erhoben die Versicherten am 26. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/13/1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und an schliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Nach Vereinigung der Verfahren und Gewährung der unentgeltliche n Rechtsver tretung (Urk. 2/14) hiess das hiesige Gericht die Beschwerden mit Entscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.00059) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Einspracheentscheide aufhob und die Sache - mit der Fest stellung, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Ein spracheverfahren bestehe - an die Gemeinde O.___ zurückwies, damit diese den Rückforderungsanspruch im Sinne der Erwägungen in masslicher Hin sicht neu bemesse und anschliessend über die Rückerstattung zu Unrecht ausge richteter Leistungen sowie den Anspruch auf eine Parteientschädigung neu ver füge.

2.

2.1

In teilweiser Gutheissung der von der Gemeinde O.___ gegen das Urteil vom 1 9. August 2016 erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom

14. Juni 2017 (Prozess Nr. 9C_680/2016 ; Urk. 1 = Urk. 2/24 ) das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. August 2016 auf, insoweit dieses die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betraf, und wies die Sache in diesem Umfang zu neuer Entscheidung an hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wies das Bundes gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 2.2

Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk. 3) wurden bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen, welche sie beim Bundesgericht eingereicht hatte (Urk. 6/1-18), beigezogen.

Mit Verfügung vom 21. September 2017 (Urk. 12) wurden beim Obergericht des B.___ , 1. Strafkammer, Kopien der Strafakten (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-

3) sowie des begründeten Urteils vom 7. September 2017 (Urk. 21; Prozess Nr. SB170106-O/U/jv) betreffend den Beschwerdeführer beigezogen.

Während die Beschwerdeführenden auf eine Stellungnahme verzichteten (Urk. 26), nahm die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2018 dazu Stellung (Urk. 29), wovon den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2018 (Urk. 30) Kennt nis gegeben wurde. Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 35) wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rück zuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungs rechts, ATSV).

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie derer wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). 1.2

Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte pro zessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b). 1.3

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungs gewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitig keiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). 1.4

Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend. 1.5

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.

4.1; 128 V 12 E.

1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erst malige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leis tungsaus richtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - bei spielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle - unter Anwendung der ihr zumut baren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Re chenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicher heit verbunden, da häufig erst die Ein leitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist aus löst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2 ). Massgebend für den Beginn der abso luten Frist von fünf Jahren ist der tat säch liche Bezug der einzelnen Leistung. 1.6

Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Straf urteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Hand lung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweis rechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial ver sicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht ( BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2 und 118 V 193 E. 4a p.

197; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2007 vom 20. August 2008 E. 5.3). 1.7

Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; Betrug) und von Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen und Invalidenversicherung (ELG; unwahre und unvollständige Angaben , Ver letzung einer Meldepflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3). 1.8 1.8.1

Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1.8.2

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vorausset zungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch den jenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft ( BGE 140 IV 2.3.2 ). 1.8.3

Nach der Rechtsprechung kann aus e iner allgemeinen gesetzlichen Meldepflicht , keine Garantenstellung abgeleitet werden kann . So hat das Bundesgericht in BGE

131 IV 83 entschied en , dass die Pflicht gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) , wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermöge (E. 2.1.3 und E.

2.4.6 des Urteils ). In BGE 140 IV 11 hat das Bundesgericht erkannt, dass die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Pflicht des Leistungsbezügers , dem Versi cherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver hältnissen zu melden, keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers be gründe , auf G rund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des straf rechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer vielmehr grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Melde pflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser sei nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Ver sic herer nicht am Vermögen schädige , weshalb er leis tungsrelevante Ver besserungen in seinen Verhältnissen melden müsse . Eine gesteigerte Rechts pflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers treffe ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Ver hältnissen zu melden, sei Aus druck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügten nicht, um eine Garan ten stellung zu begründen (E. 2.4.5) . 2. 2.1

Das Bundesgericht führte im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 in Sachen der Parteien (E. 1.5.1) aus, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem die fol gende n neue n Unterlagen ein gereicht habe : das begründete Strafurteil des Bezirksgerichts C.___ vom 2 6. April 2016, die Steuererklärungen 2007 bis 2009 sowie 2013 und 2014, den am 1 3. Dezember 2007 ausgefüllten Fragebogen zur Revision der Invalidenrente, die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2008 und vom 2 9. September 2016, sowie die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 2 7. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2 017). Das Bundesgericht erwog, dass der IK-Auszug vom 2 9. Sep tember 2016, das am 2 0. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene begründete Strafurteil und die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 2 7. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2017) unzu lässige echte Noven darstellten, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien, und dass es sich bei den übrigen neuen Unterlagen um solche gehandelt habe, welche bereits in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingebracht werden können , weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren eben falls unbeachtet zu bleiben hätten .

Das Bundesgericht erwog sodann, dass das hiesige Gericht den Sachverhalt hin sichtlich des Betrugstatbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergän zend abzuklären habe (E. 2.4 am Schluss). 2.2

Gemäss Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat das hiesige Gericht den rechtserhebli chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die für den Entscheid erhebli chen Tatsachen stellt es unter Mitwirkung der Parteien fest und erhebt die not wendigen Beweise.

Gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 28 lit. b GSVGer und Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt das Gericht, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsberatung. 2.3

Mit dem Rückweisungsentscheid wird der Entscheid der Erstinstanz mit Wirkung ex

tunc

(gänzlich oder zum Teil) aufgehoben. Das Verfahren wird dadurch in den Stand

versetzt, der sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des kassatori schen

Entscheids ergibt. Massgeblich für die Frage, inwieweit vor der ersten Instanz neue

Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ist deshalb grundsätzlich der Stand, in dem

das Verf ahren vor erster Instanz wieder aufzu nehmen ist.

Damit richtet sich die

Zulässigkeit weiterer Noven zwar grundsätzlich nach den Voraussetzungen des Novenrechts zum

Zeitpunkt, in dem das Verfahren zurückversetzt wird. Ist indes der Untersuchungsgrundsatz anwendbar, können gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue

Tatsachen und Beweis mittel bis zur Urteilsbe ratung vorgebracht werden , weshalb bei einer

Rück weisung an die erste Instanz neue Tatsachen und Beweismittel auch

im zweiten erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zulässig sind (vgl.

Sébastien Moret, Akten schluss und Novenrecht nach der ZPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht , Band Nr . 177 , Zürich 2014, S. 336-358, Rz. 943 und 946). 2.4

Vorliegend hat das Bundesgericht dem hiesigen Gericht im Rückweisungsurteil vom 14. Juni 2017 die Weisung erteilt, den Sachverhalt hinsichtlich des Betrug statbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergänzend abzuklären (vorstehend E. 2.1). Sodann ist das vorliegende Verfahren vom Untersuchungs grundsatz bestimmt, weshalb auch neue

Tatsachen und Beweismittel , insbeson dere die beigezogenen Strafakten (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-3 und Urk. 21), im vor liegenden Verfahren zu berücksichtigen sind. 3. 3.1

Das Bundesgericht

wies die Sache mit Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 zu neuer Entscheidung über die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 an das hiesige Gericht zurück. 3.2

Im Folgenden gilt es vorerst den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rücker stattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen zu prüfen. 3.3

Das Bundesgericht erwog zum diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 das Folgende (E. 2.4): „ In der I2.4 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2015 legte die Gemeinde u.a. dar, bei welchem Arbeitgeber der Beschwerdegegner in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 3 1. März 2008 welches Einkommen erzielt haben soll. Ob diese Behaup tungen zutreffen, lässt sich anhand der vorinstanzlichen Akten nicht feststellen. Indessen ermittelte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner, wie sich aus der die Beschwerdegegnerin betreffenden Einstellungsverfügung vom 1 4. Juli 2015 ergibt. Im Gesuch vom 3 0. November 2006 (Beilage zur Verfügung vom 2 2. Januar 2007) machte der Beschwerdegegner trotz unmissverständlich gestellter Frage und des Hinweises, dass der Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sei, keine Angaben über eine Erwerbstätigkeit im Jahr 2006; er erwähnte lediglich Anstellungen bis Ende Februar 200 4. Auch im bearbeiteten Gesuch (ebenfalls Beilage zur Verfügung vom 2 2. Januar 2007) bestätigte er die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben am 1 9. Januar 2007 mit seiner Unterschrift. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung verneinte der Beschwerdegegner am 1. April 2014 die Frage nach einer Erwerbstätigkeit in den vorangegangenen zwei Jahren (vgl. Beilage zur Verfügung vom 1 1. April 2014). Die vorinstanzli chen Sachverhaltsfeststellungen (E. 2.2 in fine) stehen dazu offensichtlich im Widerspruch. Konkrete Hinweise für falsche Angaben des Beschwerdegegners sind sehr wohl aktenkundig. Das kantonale Gericht hätte diese in Nachachtung seiner Untersuchungspflicht ( Art. 61 lit. c ATSG) weiter ausleuchten resp. verifi zieren müssen. Es hat dies - allenfalls unter Beizug der Strafakten - nachzuholen und hinsichtlich des Betrugstatbestandes und damit über die Verwirkung resp. den Rückforderungsanspruch betreffend die vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 ausgerichteten Ergänzungsleistungen neu zu entsche iden. “

3.4

Mit Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziff. 3 aligna 1). Auf Berufung des Beschwerdeführes sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des B.___ mit Urteil vom 7. September 2017 (Urk. 21; Prozess Nr. SB170106-O/U/jv) auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Anfechtung nicht ein und stellte fest, dass Dispositiv Ziff. 3 aligna 1 des erstinstanzlichen Strafurteils in Rechtskraft erwachsen sei (S. 59). 3.5

Das Bezirksgericht C.___ erwog im erwähnten Urteil, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Einnahmenüberschusses in den Jahren 2006 bis 2008 und im Jahre 2014 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen gehabt habe (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Gesuchsformulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe, welcher dadurch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf seine finanzielle Situation und seinen Leistungsanspruch getäuscht habe, stelle eine aktive Irreführung der Beschwer degegnerin durch konkludentes Handeln dar (E. 3.2.3.2). Da der Beschwerde führer von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus kunftserteilung verpflichtet gewesen sei, und da gemäss der Rechtsprechung Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein könne, sei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkommen bei seinen Gesuchen nicht angegeben habe und die Beschwerdegegnerin auch nicht über Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögenssituation informiert habe, eine Arglist zu bejahen (E. 3.2.4.3). Auf Grund des irreführenden Verhaltens des Beschwerde führers habe die Beschwerdegegnerin diesem zu Unrecht Leistun gen im Umfang von Fr. 70'405.-- ausgerichtet, weshalb von einem Schaden in dieser Höhe auszugehen sei (E. 3.2.5). Da der Beschwerdeführer zudem in subjek tiver Hinsicht direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe (E. 3.2.6), sei der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (E. 3.2.7). 3.6

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (mehrfach) erfüllt hat. 3.7

Für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist vorliegend die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Da für den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gilt, und da gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b STGB die Strafverfolgung für Tatbestände mit einer ange drohte n Höchststrafe

eine r Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in 15

Jahren verjährt, ist von einer absoluten Verwirkungsfrist in diesem Umfang aus zu gehen. 3.8

Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 29. Mai 2014 mitteilte, dass der Versicherte wäh rend des Leistungsbezugs wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Akten notiz vom 19. Mai 2014; Urk. 2/8/81/7), ohne dass er diese Arbeitseinsätze der Beschwerde gegnerin gemeldet hätte. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdegegnerin daher Kenntnis davon haben, dass der Beschwerde führer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen erzielte, welche er ihr nicht gemeldet hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hestens wissen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrec ht Leistungen ausge richtet wur de

n. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwir kungs frist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwir kungsfrist begann daher frühestens am

29. Mai 2014 zu laufen und endete frü hestens am

28. Juni 2015. Mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) wurde diese Frist gewahrt. Die absolute Verwirkungsfrist von fünfzehn Jahren begann mit der Entrichtung der einzelnen monatlichen Leistun gen und endete mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) auch die absolute Verwirkungs frist von fünf zehn Jahren für den Anspruch auf Rück erstattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht aus gerichteten Leistungen erfüllt. 4. 4.1

Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 2/13/3/4b) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar bis Oktober 2006 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 4'470.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der D.___ AG, einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 22'762.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der E.___ AG, einen solchen von Fr. 11'340.--, vom Januar bis März 2007 bei der D.___ AG, einen solchen von Fr. 23'390.--, von April bis Dezember 2007 bei der F.___ AG, einen solchen von Fr. 32'705.-- und von Januar bis März 2008 bei derselben einen solchen von Fr. 9'008.-- erzielte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin bemass den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der gemäss dem IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbsein kommen des Beschwerdeführers mit den Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/65, Urk. 2/8/66) beziehungsweise mit den diese bestätigenden Ein sprache entscheiden vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) neu. Dabei resul tierte für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils ein einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ausschliessender Einnahmenüberschuss. Die Bemessungen des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erwerbs einkommen wurden vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht bestritten (Urk. 2/1). In Bezug auf die Berechnung der Rückforderung durch die Beschwer degegnerin für die Jahre 2006 und 2007 hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vielmehr ausdrücklich fest, dass er die diesbezüglichen Berechnun gen durch die Beschwerdegegnerin anerkenne (Urk. 2/1 S. 4 oben). Demgegen über rügte der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2008 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit von April bis August 2008, nicht hin gegen die Anrechnung des von ihm in der Zeit von Januar bis März 2008 tat sächlich erzielten Verdienstes (Urk. 2/1 S. 4). Vorliegend sind auf Grund des erwähnten Urteil s

des Bundesgerichts vom

14. Juni 2017 (Urk. 2/24 ) lediglich noch die Rückerstattungen, welche die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, streitig. 4.3

Das Bezirksgericht C.___ bemass im erwähnten Urteil vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen in den Jahren 2006 bis 2008, indem es g emäss Art. 2 Abs. 1 ELG für jedes Jahr die anerkannten Ausga ben und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 ELG) ermittelte und miteinander verglich (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Dabei resultierte für das Jahr 2006 ein einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen aus schliessender Einnahmenüberschuss von Fr. 6'695.45 (E. 3.1.5.4), für das Jahr 2007 ein solcher von Fr. 8'019.45 (E. 3.1.5.5) und für das Jahr 2008 ein solcher von Fr. 12'539.90 (E. 3.1.5.6). Auf die nachvollziehbaren Erwägungen 3.1.5.4 bis 3.1.5.6 im Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) kann vorliegend abgestellt werden. Gestützt darauf steht daher fest, dass der Beschwer deführer im streitigen Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen hatte. 4.4

Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2006 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 9'981.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 solche im Betrag von Fr. 15'348.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 solche im Betrag von Fr. 2'770.-- (Fr. 1'385 x 2 Monate) sowie - anteilsmässig für Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 - Krankheits- und Behinderungs kosten im Betrag von rund Fr. 960.-- (Fr. 5'762.-- ÷ 12 Monate x 2 Monate) aus gerichtet (vgl. Urk. 2/8/65 Beilage). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 daher Leistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- (Fr. 9'981. + Fr. 15'348.-- + 2'770.-- + Fr. 960.--) zu Unrecht ausgerichtet. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. 5.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen ba ren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 5.3

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e) ; - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). 5.4

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 5.5

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hin weisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermu tung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne weiteres er sichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL an sprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit über wiegen der Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beein trächti gung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 5.6

Invaliden unter 60 Jahren sind bei einem Inva liditätsgrad von 60 bis unter 70

Pro zent mindestens zwei Drittel des Höchst be trages für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurech nen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Der Höchstbetrag für den all ge meinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG betrug in der Zeit vom 1. Ja nuar

2013 bis 31. Dezember

2014 bei alleinstehenden Personen Fr. 19 ‘ 210 .-- und bei Ehepaaren Fr. 28‘ 815 .-- (Art. 1 lit. a und b der Verordnung 13 über An passun gen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem ber 2012). 5.7

Nach der Rechtsprechung kann indes nicht das hypothetische Invalideneinkom men, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, als Verzichtsein kommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwer bsfähigkeit nicht aus schöpft. Denn der Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Rest erwerbsfähigkeit wird von Art. 14a Abs. 2 ELV geregelt. Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festge legten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbs tätig keit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG . Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit über mässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.8

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehe gattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund s ätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätig keit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutba rerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2). 5.9

Gemäss Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar gelten den Fassung (WEL), darf der El-beziehenden Person (oder ihrem Ehegat ten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der fol genden Vor aussetzungen erfüllt ist: - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qua li tativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeits losenversicherung; - Der Ehegatte der versicherten Person (oder die versicherte Person) müsste ohne Beistand und Pfl ege der versicherten Person (oder des Ehe gattens der versicherten Person) in einem Heim platziert wer den ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 6 0. Altersjahr vollen det .

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 5.10

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 6. 6.1

Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017, dass eine genügende Qualität der Bewerbungen des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei, dass a llein die Inanspruchnahme der Stellenvermittlung durch das RAV, welches zudem die Bewerbungsqualität in Frage gestellt habe , für den Nachweis ausreichender Bemühungen nicht genüge, und dass die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2014 geltend gemachten Stellenbewerbungen insbesondere mit Blick auf die Höhe des angerechneten Einkommens, die Zahl der unterschiedlichen Arbeitgeber und die Verschiedenheit der Branchen und Tätigkeiten nicht als genügend bezeichnet werden könnten (E. 3.5.5). Aus diesem Grunde sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers von Fr.

15'000.- - für das Jahr 2014 zulässig beziehungsweise gerechtfertigt (E. 3.5.6) . 6.2

Bei Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers von Fr. 15'000.-

- bemisst sich der Anspruch der Beschwerdeführenden im Jahre 2014 beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 folgender massen (vgl. Urk. 2/8/70): Anrechenbare Einnahmen Vermögensertrag Fr. 4.-- Rente Ehegattin des Beschwerdeführers Fr. 21'635.-- hypoth. Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers Fr. 15'000.-- Rente des Beschwerdeführers Fr. 22’464.-- Total Fr. 59'103.-- Anerkannte Ausgaben Lebensbedarf bei Ehepaaren (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ) Fr. 28‘815.-- Miete Fr. 15’000.-- Sozialversicherungsbeiträge Fr. 1'008.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 (Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ) Fr. 8'712.-- Total Fr. 53’535.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -5'568.-- 6.3

Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 5'568.-- ist ein Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 nicht ausgewiesen. Demzufolge hat die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 8’050.-- ausge richtet. 7.

7.1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- und den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 Leistungen im Betrag Fr. 8’050.-- zu Unrecht ausgerichtet hat. In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung in diesem Umfang von

den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten ( Urk. 2/ 1 , Urk. 2/13/1 ) . Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Ergän zungs- und Zusatzleistungen f ür die Zeit vom

1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar 31. Juli 2014 offensichtlich u nrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb).

Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und von Fr. 8'050.

ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs weises Zurück kommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 7.2

Demzufolge sind die Rückforderung en der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerde führenden im Umfang von Fr. 8'050.-- ausgewiesen, weshalb die gegen die Ein spracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen sind. 8.

8.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht). 8.2

Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.0059) verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'100.-- zu bezahlen. Diese Dispositivziffer wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (Urk. 1; Prozess Nr. 9C_680/2016) nicht aufgehoben und das hiesige Gericht wurde vom Bundesgericht nicht zur Neuverlegung der Entschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren angewiesen. Demzufolge ist vorliegend nur noch über die Entschädigung für das zweite erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden. 8.3

Obwohl die gegen die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden (insgesamt) teilweise gutzuheissen sind, sind die Beschwerdeführenden hinsichtlich der auf Grund des Rückweisungs urteils des Bundesgerichts vom

14. Juni 2017 (Prozess Nr. 9C_680/2016 ; Urk. 1) noch im Streite stehenden Rückerstattungen für die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 mit ihren Anträgen unterlegen. Ausgangsgemäss ist daher die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde führenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde n

werden die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015, soweit sie die Rückerstattung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Gemeinde O.___ gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht ausgerich teter Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 8'050.-- hat. Im Übrigen werden die Beschwerde n abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nach zah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz