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ZL.2012.00074

Rückweisung, da die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit des Ehegattens der Beschwerdeführerin während des massgebenden Zeitraums nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurden

Zürich SozVersG · 2014-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, bezog eine Rente der Invalidenver siche rung ( Urk. 8/9) , als sie und ihr Ehegatte Y.___ , geboren 1962 , sich am 1 2. Dezember 2011 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatz leistungen anmeldete n (Urk. 8/8 ).

Y.___

bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die ihm bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats revisionsweise einstellte. Die vom Versicherten gegen die renteneinstellend e Verfügung vom 27. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) ab. Die vom Versicherten gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 1 3. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab. 1.2

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2010 ( Rev . 4; Urk. 8/26) verneinte die Gemeinde Z.___

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen.

Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2012 ( Rev . Nr. 5; Urk. 8/7) setzte die Gemeinde Z.___ den Leistungsanspruch der Vers icherten neu fest und sprach ihnen mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 ( Rev . Nr. 6; Urk. 8/6/1-2 = Urk. 3/1) verneinte die Gemeinde Z.___ einen Anspruch der Versicherten auf Ergän zungs

- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 201 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 3/2), worauf die Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 1 3. Juni 2012 ( Rev . Nr. 7; Urk.

10) an einer Leistungseinstel lung per 1. Juli 2012 festhielt und mit Entscheid vom 2 5. Juni 2012 die ( Urk.

2) die Einsprache der Versicherten abwies .

Mit Einspracheentscheid vom 2 1. August 2012 ( Rev . Nr. 8; Urk. 7/1 und Urk. 7/3) setzte die Gemeinde Z.___ in Wiedererwägung der Verfü gung vom 1 3. Ju n i 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 2 5. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest , sprach diesen mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 1. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 201 3.

2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2012 ( Urk.

2) erhob en die Versi cherte n am 2 7. August 2012 Beschwerde und beantragte n , es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen; eventuell sei der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei en

ihnen ab 1. Juli 2012 weiterhin Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Z.___

die Abwei sung der Beschwerde. 2.2

Mit Replik vom 2 1. September 2012 ( Urk. 13) erklärten die Versicherten den Wieder erwägungs entscheid vom 2 1. August 2012 sinngemäss als mitan gefoch ten und b eantragten sinngemäss, es sei ihnen ab 1. Januar 2013 weiterhin Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten und es sei bei der Bemessung des Leistungsanspruchs auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Versicherten zu verzichten.

Mit Duplik vom 1. Oktober 2012 ( Urk.

16) hielt die Gemeinde Z.___ an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ein Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerde führ enden

am 4. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1.

Januar 2011 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden sol che Umstände nicht geltend ge mach t und sind sie auch nicht ohne w eiteres ersichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 1.5

N ach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehega tten oder ei ner Ehegattin einer l eistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund sätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätigkeit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2). 1.6

Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin oder der Ehegatte einer Ergänzungs leistungen beziehenden Person bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen im Einzelfall weder ein schemati sches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Zu berücksichtigen sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehegattin oder dem Ehegatten der EL-ansprechenden Person aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen (Urteil des Bundesgerichts P 64/03 vom 2 7. Februar 2004 E. 3.3.2).

Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthe mas , wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen). 1.7

Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass nach einer langen Abwesen heit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1) .

Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 4 5. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsle ben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungs recht ergangenen Urteilen (weiter) relativiert und die Aufnahme beziehungs weise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenerem Alter als zumutbar erachtet (BGE 127 III 136, 140; Urteil e des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1 und 5P.418/2001 vom 7. März 2002 E. 5c). Ob bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens

einer Ehegattin oder eines Ehegatten im konkreten Einzelfall unter Umständen selbst dann nicht grundsätzlich ausser Betracht fällt, wenn diese kurz vor Eintritt in das Rentenalter steht, oder ob analog Art. 14a ELV die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach dem 6 0. Altersjahr grundsätzlich ausser Betracht fällt, hat das Bundesgericht bis anhin offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2). Bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres

gilt indes eine gesetzli che Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urteil e des Bun desgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013

E. 3.2 und 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). 1.8

Bei der Frage nach der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegattens oder einer Ehegattin gilt es zudem die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.9

Gemäss der Rz . 3482.30 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL) ist nicht invali den Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehega tte oder die nicht invalide Ehe gattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemel det ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.10

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 1.11

Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV 4 wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der ent sprechenden Verfügung wirksam. 2. 2.1

Anfechtungs objekt

im vorliegenden Verfahren ist der mit der Beschwerde mitan gefochtene

Einspracheents cheid vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/1). Obwohl dieser Verwaltungsakt als Verfügung bezeichnet wurde, handelt es sich in materieller Hinsicht um einen Einspracheentscheid . Denn damit wurde der Ein sprache entscheid vom 2 5. Juni 2012, worin der Leistungsanspruch der Versi cherten per

1. Juli 2012 verneint wurde, wiedererwägungsweise aufgehoben und die Versicherungsleistungen wurden erst per

1. Januar 2013 eingestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Einstel lung der Rente der Invalidenversicherung ein hypothetisches Mindesterwerbs einkommen von Fr.

40‘000.-- im Jahr anzurechnen sei (Urk.

7/3). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführes abzusehen sei, da er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen bis anhin keine Arbeitsstelle gefunden habe . Er habe sich im März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum

A.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und habe seither in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen nachge wiesen ( Urk. 1 und Urk. 13).

2.3

Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 und insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach diesem Zeit punkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Gemäss dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 13.

September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2), wurde die dem Beschwer deführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Juli 2011 einge stellt, da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit seit Ende des Jahres 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %

wieder zuzumuten war. Gestützt darauf hat daher als erstellt zu gelten, dass der Invali ditätsgrad des Beschwerdeführers jedenfalls unter 40 % zu liegen kommt, wes halb er im Bereich der Ergänzungsleistungen ab 1. August 2011 nicht mehr als Teilinvalider gilt (vgl. Art. 14a ELV).

Von seinem Gesundheitszustand her war dem Beschwerdeführer daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 70 % zuzumuten. 3. 2

Der am 6. Dezember 1962 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/8) war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids 49 Jahre alt. Da nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 1.7 ) bis zur Vollendung des 60.

Altersjahres eine gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit

gilt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von sei nem Alter her die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zuzu muten ist. 3.3 3.3.1

Nach der im Bereich der Invalidenversicherung geltenden Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, kann einer versicherten Person die Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt ohne eine vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen dann nicht zugemutet werden, wenn die versicherte Person das 55. Alters jahr bereits zu rückgelegt hat oder wenn sie seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat (Urteil des Bundesge richts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Diese Rechtsprechung kann vorliegend bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. 3.3.2

Der Beschwerdeführer , welcher während der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 3 1. Juli 2011 und damit während rund 6.5 Jahren eine ganze Rente der Invali denversicherung bezogen hat (vgl. Urteil vom 1. Februar 2013 in Prozess Nr. IV.2011.00866), erfüllt die nach der obenerwähnten invalidenversicherungs rechtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer fehlenden Zumutbarkeit der Sel bsteingliederung vorausgesetzte

Renten bezugsdauer von 15 Jahren nicht. In Würdigung der gesamten Umstände kann auf Grund einer Rentenbezugsdauer von rund 6.5 Jahren und einer gleich lang dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführes vom Berufsleben nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit geschlossen werden. 3.3

Des Weiteren sind in den Akten keine Hinweise zu erkennen , dass der Beschwer de führer auf Grund seiner Ausbildung oder seiner Sprachkenntnisse bei der Selbsteingliederung im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer trotz hinreichender Arbeitsbe mühungen , mithin aus arbeitsmarktlichen Gründen , seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Gemäss der erwähnten Rz . 3482.30 WEL ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines nichtinvaliden Ehepart ners einer invaliden versicherten Person zu verzichten, wenn jener trotz ausrei chender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt , wenn der nichtinvalide Ehepartner einer invaliden versicherten Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreiche nde Stellenbemühungen nachweist (vgl. vorstehende E.

1.9 ). 4.2

Den Akten i st zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 1 8. März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zur Arbeits ver mittlung angemeldet hat ( Urk. 8/19) und in der Folge ab dem 1. August 2011 während insgesamt 90 Tage n Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk.

8/12). D ie Beschwerdegegnerin geht daher fehl , wenn sie behauptet , dass sich der Beschwerdeführer nicht beim RAV angemeldet und sich in keiner Weise um Arbeit bemüht habe ( Urk. 16 S. 2). 4.3

In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befindet sich sodann ein Schreiben des RAV vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 3/5), worin das RAV gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich seit März 2011 ununterbrochen um Arbeit bemüht und quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühun gen nachgewiesen und die monatlichen Beratungstermine wahrgenommen habe. 4.4

Des Weiteren befinden sich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formulare „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Januar bis Juni 2012 ( Urk. 3/4) bei den Akten. Darin hat der Beschwerdeführer die von ihm in dieser Zeit unternommenen Stellenbemühungen aufgeführt. 4.5

In den Akten befinden sich indes weder Akten des RAV noch weitere Unterla gen zu Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Januar 201 3. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehungs weise diejenige nach der Zumutbarkeit der Ausschöpfung der dem Beschwer deführer verbleibenden Restarbeitsfähig keit im vorliegend massgebenden Zeit raum ab 1. Januar 2013 lassen sich auf Grund der vorhandenen Akten daher nicht schlüssig beurteilen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 4.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.7

Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1.

Januar 2013 ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2013 neu verfüge. Die Beschwer degegnerin wird dabei sinnvollerweise beim RAV die den Beschwerdeführer betreffenden Akten bezüglich der Zeit ab 1. Januar 2013 beiziehen und gestützt darauf im Hinblick auf die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualitativer Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht hat.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2 1. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2011 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatz leistungen anmeldete n (Urk. 8/8 ).

Y.___

bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die ihm bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats revisionsweise einstellte. Die vom Versicherten gegen die renteneinstellend e Verfügung vom 27. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) ab. Die vom Versicherten gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 1 3. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1.

Januar 2011 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 1.4 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden sol che Umstände nicht geltend ge mach t und sind sie auch nicht ohne w eiteres ersichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

E. 1.5 N ach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehega tten oder ei ner Ehegattin einer l eistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund sätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätigkeit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2).

E. 1.6 Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin oder der Ehegatte einer Ergänzungs leistungen beziehenden Person bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen im Einzelfall weder ein schemati sches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Zu berücksichtigen sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehegattin oder dem Ehegatten der EL-ansprechenden Person aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen (Urteil des Bundesgerichts P 64/03 vom 2 7. Februar 2004 E. 3.3.2).

Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthe mas , wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen).

E. 1.7 ) bis zur Vollendung des 60.

Altersjahres eine gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit

gilt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von sei nem Alter her die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zuzu muten ist. 3.3 3.3.1

Nach der im Bereich der Invalidenversicherung geltenden Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, kann einer versicherten Person die Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt ohne eine vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen dann nicht zugemutet werden, wenn die versicherte Person das 55. Alters jahr bereits zu rückgelegt hat oder wenn sie seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat (Urteil des Bundesge richts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Diese Rechtsprechung kann vorliegend bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. 3.3.2

Der Beschwerdeführer , welcher während der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 3 1. Juli 2011 und damit während rund 6.5 Jahren eine ganze Rente der Invali denversicherung bezogen hat (vgl. Urteil vom 1. Februar 2013 in Prozess Nr. IV.2011.00866), erfüllt die nach der obenerwähnten invalidenversicherungs rechtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer fehlenden Zumutbarkeit der Sel bsteingliederung vorausgesetzte

Renten bezugsdauer von 15 Jahren nicht. In Würdigung der gesamten Umstände kann auf Grund einer Rentenbezugsdauer von rund 6.5 Jahren und einer gleich lang dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführes vom Berufsleben nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit geschlossen werden. 3.3

Des Weiteren sind in den Akten keine Hinweise zu erkennen , dass der Beschwer de führer auf Grund seiner Ausbildung oder seiner Sprachkenntnisse bei der Selbsteingliederung im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre.

E. 1.8 Bei der Frage nach der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegattens oder einer Ehegattin gilt es zudem die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

E. 1.10 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011).

E. 1.11 Gemäss Art. 25 Abs.

E. 2 7. August 2012 Beschwerde und beantragte n , es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen; eventuell sei der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei en

ihnen ab 1. Juli 2012 weiterhin Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Z.___

die Abwei sung der Beschwerde.

E. 2.1 Anfechtungs objekt

im vorliegenden Verfahren ist der mit der Beschwerde mitan gefochtene

Einspracheents cheid vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/1). Obwohl dieser Verwaltungsakt als Verfügung bezeichnet wurde, handelt es sich in materieller Hinsicht um einen Einspracheentscheid . Denn damit wurde der Ein sprache entscheid vom 2 5. Juni 2012, worin der Leistungsanspruch der Versi cherten per

1. Juli 2012 verneint wurde, wiedererwägungsweise aufgehoben und die Versicherungsleistungen wurden erst per

1. Januar 2013 eingestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Einstel lung der Rente der Invalidenversicherung ein hypothetisches Mindesterwerbs einkommen von Fr.

40‘000.-- im Jahr anzurechnen sei (Urk.

7/3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführes abzusehen sei, da er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen bis anhin keine Arbeitsstelle gefunden habe . Er habe sich im März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum

A.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und habe seither in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen nachge wiesen ( Urk. 1 und Urk. 13).

E. 2.3 Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 und insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach diesem Zeit punkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Gemäss dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 13.

September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2), wurde die dem Beschwer deführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Juli 2011 einge stellt, da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit seit Ende des Jahres 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %

wieder zuzumuten war. Gestützt darauf hat daher als erstellt zu gelten, dass der Invali ditätsgrad des Beschwerdeführers jedenfalls unter 40 % zu liegen kommt, wes halb er im Bereich der Ergänzungsleistungen ab 1. August 2011 nicht mehr als Teilinvalider gilt (vgl. Art. 14a ELV).

Von seinem Gesundheitszustand her war dem Beschwerdeführer daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 70 % zuzumuten. 3. 2

Der am 6. Dezember 1962 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/8) war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids 49 Jahre alt. Da nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer trotz hinreichender Arbeitsbe mühungen , mithin aus arbeitsmarktlichen Gründen , seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Gemäss der erwähnten Rz . 3482.30 WEL ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines nichtinvaliden Ehepart ners einer invaliden versicherten Person zu verzichten, wenn jener trotz ausrei chender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt , wenn der nichtinvalide Ehepartner einer invaliden versicherten Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreiche nde Stellenbemühungen nachweist (vgl. vorstehende E.

E. 4.2 Den Akten i st zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 1 8. März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zur Arbeits ver mittlung angemeldet hat ( Urk. 8/19) und in der Folge ab dem 1. August 2011 während insgesamt 90 Tage n Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk.

8/12). D ie Beschwerdegegnerin geht daher fehl , wenn sie behauptet , dass sich der Beschwerdeführer nicht beim RAV angemeldet und sich in keiner Weise um Arbeit bemüht habe ( Urk. 16 S. 2).

E. 4.3 In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befindet sich sodann ein Schreiben des RAV vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 3/5), worin das RAV gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich seit März 2011 ununterbrochen um Arbeit bemüht und quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühun gen nachgewiesen und die monatlichen Beratungstermine wahrgenommen habe.

E. 4.4 Des Weiteren befinden sich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formulare „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Januar bis Juni 2012 ( Urk. 3/4) bei den Akten. Darin hat der Beschwerdeführer die von ihm in dieser Zeit unternommenen Stellenbemühungen aufgeführt.

E. 4.5 In den Akten befinden sich indes weder Akten des RAV noch weitere Unterla gen zu Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Januar 201 3. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehungs weise diejenige nach der Zumutbarkeit der Ausschöpfung der dem Beschwer deführer verbleibenden Restarbeitsfähig keit im vorliegend massgebenden Zeit raum ab 1. Januar 2013 lassen sich auf Grund der vorhandenen Akten daher nicht schlüssig beurteilen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

E. 4.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 4.7 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1.

Januar 2013 ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2013 neu verfüge. Die Beschwer degegnerin wird dabei sinnvollerweise beim RAV die den Beschwerdeführer betreffenden Akten bezüglich der Zeit ab 1. Januar 2013 beiziehen und gestützt darauf im Hinblick auf die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualitativer Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht hat.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2 1. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00074 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

6. Januar 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, bezog eine Rente der Invalidenver siche rung ( Urk. 8/9) , als sie und ihr Ehegatte Y.___ , geboren 1962 , sich am 1 2. Dezember 2011 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatz leistungen anmeldete n (Urk. 8/8 ).

Y.___

bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die ihm bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats revisionsweise einstellte. Die vom Versicherten gegen die renteneinstellend e Verfügung vom 27. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) ab. Die vom Versicherten gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 1 3. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab. 1.2

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2010 ( Rev . 4; Urk. 8/26) verneinte die Gemeinde Z.___

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen.

Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2012 ( Rev . Nr. 5; Urk. 8/7) setzte die Gemeinde Z.___ den Leistungsanspruch der Vers icherten neu fest und sprach ihnen mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 ( Rev . Nr. 6; Urk. 8/6/1-2 = Urk. 3/1) verneinte die Gemeinde Z.___ einen Anspruch der Versicherten auf Ergän zungs

- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 201 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 3/2), worauf die Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 1 3. Juni 2012 ( Rev . Nr. 7; Urk.

10) an einer Leistungseinstel lung per 1. Juli 2012 festhielt und mit Entscheid vom 2 5. Juni 2012 die ( Urk.

2) die Einsprache der Versicherten abwies .

Mit Einspracheentscheid vom 2 1. August 2012 ( Rev . Nr. 8; Urk. 7/1 und Urk. 7/3) setzte die Gemeinde Z.___ in Wiedererwägung der Verfü gung vom 1 3. Ju n i 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 2 5. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest , sprach diesen mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 1. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 201 3.

2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2012 ( Urk.

2) erhob en die Versi cherte n am 2 7. August 2012 Beschwerde und beantragte n , es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen; eventuell sei der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei en

ihnen ab 1. Juli 2012 weiterhin Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Z.___

die Abwei sung der Beschwerde. 2.2

Mit Replik vom 2 1. September 2012 ( Urk. 13) erklärten die Versicherten den Wieder erwägungs entscheid vom 2 1. August 2012 sinngemäss als mitan gefoch ten und b eantragten sinngemäss, es sei ihnen ab 1. Januar 2013 weiterhin Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten und es sei bei der Bemessung des Leistungsanspruchs auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Versicherten zu verzichten.

Mit Duplik vom 1. Oktober 2012 ( Urk.

16) hielt die Gemeinde Z.___ an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ein Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerde führ enden

am 4. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1.

Januar 2011 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden sol che Umstände nicht geltend ge mach t und sind sie auch nicht ohne w eiteres ersichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 1.5

N ach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehega tten oder ei ner Ehegattin einer l eistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund sätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätigkeit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2). 1.6

Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin oder der Ehegatte einer Ergänzungs leistungen beziehenden Person bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen im Einzelfall weder ein schemati sches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Zu berücksichtigen sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehegattin oder dem Ehegatten der EL-ansprechenden Person aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen (Urteil des Bundesgerichts P 64/03 vom 2 7. Februar 2004 E. 3.3.2).

Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthe mas , wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen). 1.7

Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass nach einer langen Abwesen heit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1) .

Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 4 5. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsle ben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungs recht ergangenen Urteilen (weiter) relativiert und die Aufnahme beziehungs weise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenerem Alter als zumutbar erachtet (BGE 127 III 136, 140; Urteil e des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1 und 5P.418/2001 vom 7. März 2002 E. 5c). Ob bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens

einer Ehegattin oder eines Ehegatten im konkreten Einzelfall unter Umständen selbst dann nicht grundsätzlich ausser Betracht fällt, wenn diese kurz vor Eintritt in das Rentenalter steht, oder ob analog Art. 14a ELV die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach dem 6 0. Altersjahr grundsätzlich ausser Betracht fällt, hat das Bundesgericht bis anhin offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2). Bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres

gilt indes eine gesetzli che Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urteil e des Bun desgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013

E. 3.2 und 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). 1.8

Bei der Frage nach der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegattens oder einer Ehegattin gilt es zudem die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.9

Gemäss der Rz . 3482.30 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL) ist nicht invali den Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehega tte oder die nicht invalide Ehe gattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemel det ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.10

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 1.11

Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV 4 wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der ent sprechenden Verfügung wirksam. 2. 2.1

Anfechtungs objekt

im vorliegenden Verfahren ist der mit der Beschwerde mitan gefochtene

Einspracheents cheid vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/1). Obwohl dieser Verwaltungsakt als Verfügung bezeichnet wurde, handelt es sich in materieller Hinsicht um einen Einspracheentscheid . Denn damit wurde der Ein sprache entscheid vom 2 5. Juni 2012, worin der Leistungsanspruch der Versi cherten per

1. Juli 2012 verneint wurde, wiedererwägungsweise aufgehoben und die Versicherungsleistungen wurden erst per

1. Januar 2013 eingestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Einstel lung der Rente der Invalidenversicherung ein hypothetisches Mindesterwerbs einkommen von Fr.

40‘000.-- im Jahr anzurechnen sei (Urk.

7/3). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführes abzusehen sei, da er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen bis anhin keine Arbeitsstelle gefunden habe . Er habe sich im März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum

A.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und habe seither in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen nachge wiesen ( Urk. 1 und Urk. 13).

2.3

Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 und insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach diesem Zeit punkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Gemäss dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 in Sachen des Beschwerdeführers (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 13.

September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2), wurde die dem Beschwer deführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Juli 2011 einge stellt, da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit seit Ende des Jahres 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 %

wieder zuzumuten war. Gestützt darauf hat daher als erstellt zu gelten, dass der Invali ditätsgrad des Beschwerdeführers jedenfalls unter 40 % zu liegen kommt, wes halb er im Bereich der Ergänzungsleistungen ab 1. August 2011 nicht mehr als Teilinvalider gilt (vgl. Art. 14a ELV).

Von seinem Gesundheitszustand her war dem Beschwerdeführer daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 70 % zuzumuten. 3. 2

Der am 6. Dezember 1962 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/8) war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids 49 Jahre alt. Da nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 1.7 ) bis zur Vollendung des 60.

Altersjahres eine gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit

gilt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von sei nem Alter her die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zuzu muten ist. 3.3 3.3.1

Nach der im Bereich der Invalidenversicherung geltenden Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, kann einer versicherten Person die Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt ohne eine vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen dann nicht zugemutet werden, wenn die versicherte Person das 55. Alters jahr bereits zu rückgelegt hat oder wenn sie seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat (Urteil des Bundesge richts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Diese Rechtsprechung kann vorliegend bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. 3.3.2

Der Beschwerdeführer , welcher während der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 3 1. Juli 2011 und damit während rund 6.5 Jahren eine ganze Rente der Invali denversicherung bezogen hat (vgl. Urteil vom 1. Februar 2013 in Prozess Nr. IV.2011.00866), erfüllt die nach der obenerwähnten invalidenversicherungs rechtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer fehlenden Zumutbarkeit der Sel bsteingliederung vorausgesetzte

Renten bezugsdauer von 15 Jahren nicht. In Würdigung der gesamten Umstände kann auf Grund einer Rentenbezugsdauer von rund 6.5 Jahren und einer gleich lang dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführes vom Berufsleben nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit geschlossen werden. 3.3

Des Weiteren sind in den Akten keine Hinweise zu erkennen , dass der Beschwer de führer auf Grund seiner Ausbildung oder seiner Sprachkenntnisse bei der Selbsteingliederung im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer trotz hinreichender Arbeitsbe mühungen , mithin aus arbeitsmarktlichen Gründen , seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Gemäss der erwähnten Rz . 3482.30 WEL ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines nichtinvaliden Ehepart ners einer invaliden versicherten Person zu verzichten, wenn jener trotz ausrei chender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt , wenn der nichtinvalide Ehepartner einer invaliden versicherten Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreiche nde Stellenbemühungen nachweist (vgl. vorstehende E.

1.9 ). 4.2

Den Akten i st zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 1 8. März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zur Arbeits ver mittlung angemeldet hat ( Urk. 8/19) und in der Folge ab dem 1. August 2011 während insgesamt 90 Tage n Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk.

8/12). D ie Beschwerdegegnerin geht daher fehl , wenn sie behauptet , dass sich der Beschwerdeführer nicht beim RAV angemeldet und sich in keiner Weise um Arbeit bemüht habe ( Urk. 16 S. 2). 4.3

In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befindet sich sodann ein Schreiben des RAV vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 3/5), worin das RAV gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich seit März 2011 ununterbrochen um Arbeit bemüht und quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühun gen nachgewiesen und die monatlichen Beratungstermine wahrgenommen habe. 4.4

Des Weiteren befinden sich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formulare „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Januar bis Juni 2012 ( Urk. 3/4) bei den Akten. Darin hat der Beschwerdeführer die von ihm in dieser Zeit unternommenen Stellenbemühungen aufgeführt. 4.5

In den Akten befinden sich indes weder Akten des RAV noch weitere Unterla gen zu Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Januar 201 3. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehungs weise diejenige nach der Zumutbarkeit der Ausschöpfung der dem Beschwer deführer verbleibenden Restarbeitsfähig keit im vorliegend massgebenden Zeit raum ab 1. Januar 2013 lassen sich auf Grund der vorhandenen Akten daher nicht schlüssig beurteilen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 4.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.7

Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1.

Januar 2013 ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2013 neu verfüge. Die Beschwer degegnerin wird dabei sinnvollerweise beim RAV die den Beschwerdeführer betreffenden Akten bezüglich der Zeit ab 1. Januar 2013 beiziehen und gestützt darauf im Hinblick auf die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualitativer Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht hat.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2 1. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz