Sachverhalt
1. 1.1
Y.___ bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Inva li den ver sicherung ( Urk. 8/62) , als er sich am 3 0. November 2006 an seinem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk.
8/87). In der Folge bezog er ab 1. April 2006 ( Urk. 8/37) Er gänzungs
- und Zusatzleistungen. Am 8. August 2008 heiratete er X.___ , geboren 1965 (Urk .
8/34/ 2), welche ihrerseits eine ganze Rente der Invalidenver siche rung be zog (Urk. 8/34/3 ) . Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 ( Rev . Nr. 3; Urk. 8/34/1) verneinte die Gemeinde O .___ , Durchführungs stelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. September 2008 einen Anspruch des Versicherten und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen.
Mit Verfügung vom 26. Oktober
2010 ( Rev . 4; Urk. 8/ 33 ) verneinte die Ge meinde O .___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 erneut einen An spruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen. 1.2
Nach einer Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug vom
12. Dezem ber
2011 bemass die Gemeinde O .___ den Leistungsan spruch
der Versicherten neu und sprach ihnen mit Verfügung vom 16. Januar 2012 ( Rev . Nr.
5; Urk. 8/32) mit Wirkung ab 1. Januar
2012 Ergänzungs- und Zusatzleis tungen zu. 1.3
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, stellte die dem Versicherten bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juni 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats revisionsweise ein , worauf das hiesige Gericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar
2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) abwies. Die vom Versicherten da gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab.
Mit Verfügung vom 1. Juni
2012 ( Rev .
Nr.
6; Urk. 8/ 31/2-3 ) stellte die Ge meinde O.___
fest, dass die dem Versicherten bisher ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 eingestellt worden sei, dass dem Versicherten daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, weshalb ihm ab 1. Juli 2012 ein hypothetisches Jahreseinkom men von Fr. 40‘000.-- anzurechnen sei (Urk. 8/31/3) , und verneinte einen An spruch der Versicherten auf Ergän zungs
- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 ( Urk. 8/31/2) . Nachdem die Versicherte n am 22. Juni 2012 dagegen Einsprache erhoben hatten, hielt die Gemeinde O .___ mit Verfügung vom 13. Juni 2012 ( Rev . Nr. 7; Urk. 8/30 ) an einer Leistungseinstel lung per 1. Juli 2012 fest
und wies mit E insprachee ntscheid vom 25. Juni 2012 ( vgl. Urteil ZL.2012.00074 des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2014 ) die Einsprache des Ver sicherten ab.
Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 ( als Verfügung Rev .
Nr.
8 be zeich net ; Urk. 8/29 ) setzte die Gemeinde O .___ in Wiedererwägung der Verfü gung vom 13. Juni 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest, sprach diesen mit Wir kung ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013. 1.4
Gegen die Einspracheentscheide vom 2 5. Juni 2012 und vom 2 1. August 2012 erhoben die Versicherten am 2 7. August 2012 Beschwerde. Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil ZL.2012.00074 vom 6. Januar 2014
in Gutheissung der Beschwerde an die Gemeinde O .___ zurück, damit diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 er gänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Versicher ten ab 1. Januar 2013 neu verfüge, und erwog, dass die Gemeinde O .___
dabei sinnvollerweise beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Dietikon die den Versicherten betreffenden Akten beiziehe und gestützt darauf prüfe , ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualita tiver Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht habe (E. 4.7 des Urteils). Diese s Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5
Mit Verfügung vom 1 9. April 2013 ( Rev . Nr. 9; Urk. 8/28) verneinte die Ge mei de O .___ einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Mai 201 3.
In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprache hob die Gemeinde O .___ die angefochtene Verfügung auf und sprach den Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 8/73) mit Wir kun g ab 1. Mai 2013 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu.
Mit Verfügung vom 1 1. April
2014 ( Rev . Nr.
12; Urk. 8/72) bemass die Ge meinde O.___ den Leistungsanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2015 neu. 1.6
Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 8/83) wies die Gemeinde O.___ die Versicherten auf die rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungs
- und Meldepflichten hin. A nlässlich eines Telefon gesprächs vom 2 9. Mai 2014 teilt e das Regionale
Arbeitsvermittlungs zentrum Dietikon (RAV) der Ge meinde O.___
mit , dass der Versicherte wieder holt temporäre Arbeits ein sätze geleistet habe
(Aktennotiz vom 1 9. Mai 2014; Urk. 8/81/7), worauf die Gemeinde O.___
am 2 1. Mai 2014 einen Ex perten mit der Aufarbei tung und der Bereinigung des Falles be auftragte .
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 ( Rev . Nr. 12; Urk. 8/70) stellte die Gemeinde O.___ die Auszahlung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherten per 1. August 2014 ein und behielt sich eine allfällige Rückforde rung von in der Zeit von 2006 bis 2013 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vor. 1.7
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/65) forderte die Gemeinde O.___
vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 42‘171.-- , wel che ihm in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 ausgerichtet wurden , zurück.
Am 9. März 2015 erhob der Versicherte dagegen Ei nsprache und er suchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) wies die Gemeinde O.___ die Einsprache des Versicherten ab und verneinte dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein spracheverfahren .
Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/66) forderte die Ge meinde O.___
vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 56 ‘7 22 .-- , welche ihm in Zeit vom 1. September 2008 bis 3 1. Juli 2014 aus gerichtet wurden , zurück. Am 9. März 2015 erhob en d i e Versicherte n dagegen Einsprache und ersuchte n gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/19). Mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) wies die Gemeinde O.___ die Ein sprache der
Versicherten ab und verneinte der en Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tre tung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/9 = Urk. 13/2) .
2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2 8. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tun g von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August
2008 aus ge richtet wurden ( Urk. 2) ,
erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2015 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für das Einspra cheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rück forderung neu bemesse und anschliessend erneut darübe r verfüge. Gleich zeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7 ) beantragte die Gemeinde O.___
die Abwei sung der Beschwerde. 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. September 2008 bis 3 1. Juli 2014 ausgerichtet wurden ( Urk. 13/2) , erhob en
d i e Versicherte n am 2 6. Juni 2015 Beschwerde ( Urk. 13/1; Prozess Nr. ZL.2015.00061) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei ih nen
für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und an schliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchte n
si e um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 13/7 ) beantragte die Gemeinde O.___
die Abwei sung der Beschwerde. 2.3
Mit Verfügung vom 2 4. September
2015 ( Urk. 14) wurde der Prozess Nr. ZL.2015.00061 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Pro zess ver einigt und es wurden den Beschwerdeführenden je eine Kopie der Beschwer deant worten vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7 und Urk. 13/7) zugestellt. Gleichzeitig wurde de n Beschwerde führe nden
die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSV).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie dererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend. 1.3
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E.
1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erst malige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leis tungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Re chenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicher heit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist aus löst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2 ). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tat säch liche Bezug der einzelnen Leistung. 1.4
Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden , wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Straf urteil , haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial versicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht ( BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2 und 118 V 193 E.
4a p.
197; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2007 vom 2 0. August 2008 E. 5.3). 1. 5
Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
( StGB ; Betrug) und von Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen und Invalidenversicherung
( ELG ; unwahre und unvollständige Angaben , Verletzung einer Meldepflicht) in Betracht ( BGE 140 IV 206 E. 6.3). 1.6 1.6.1
Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1.6.2
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vorausset zungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch den jenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft ( BGE 140 IV 2.3.2 ). 1.6.3
Nach der Rechtsprechung kann aus e iner allgemeinen gesetzlichen Meldepflicht , keine Garantenstellung abgeleitet werden kann . So hat das Bundesgericht in BGE 131 IV 83 entschied en , dass die Pflicht gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) , wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermöge (E. 2.1.3 und E.
2.4.6 des Urteils ). In BGE 140 IV 11 hat das Bundesgericht erka nnt, dass die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Pflicht des Leistungs bezügers , dem Versi cherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver hältnissen zu melden, keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers be gründe , auf G rund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer vielmehr grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Melde pflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser sei nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versic herer nicht am Vermögen schädige , weshalb er leis tungsrelevante Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden müsse . Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers treffe ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Ver hältnissen zu melden, sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genüg t en nicht, um eine Garan ten stellung zu begründen (E. 2.4.5) . 1.7 1.7.1
Wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vor liegt, laut Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 1.7.2
Die V erletzung der Meldepflicht stellt grundsätzlich keine Täuschung durch kon kludentes Verhalten dar und es kann daraus keine Garantenstellung abge leitet werden (vorstehend E. 1.6.3) . Es können indes über die Verletzung der Meldepflicht hinaus weitere Umstände hinzukommen. Äussert sich der Leis tungsbezüger auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv ( BGE 140 IV 11 E. 2.4.6) 1.7.3
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Ange hö rigen oder Dritte , denen die Leistung zukommt, j ede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.7.4
Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten , ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenen falls Drittperson oder Behörde n, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der w irtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienglie dern der Bezugsberechtigten eintreten. 2. 2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen den Beschwer deführer und seine Ehegattin wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ELG und Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV erstattete (Urk. 8/26/2). Dari n führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerde führer in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2006 bei der Z.___ , vom 1. Januar bis 2 5. August
2006 bei der A.___ , vom 1. Janu ar bis 3 1. Dezember 2007 bei der Z.___ , vom 1. April bis 3 1. Dezember 2007 und vom 1. Januar bis 3 1. März 2008 bei der B.___ , eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass er die Aus übung dieser Erwerbstätigkeiten beziehungsweise die dabei erziel t en Ver dienste ihr nicht gemeldet habe (S. 3) 2.2
Mit Einstellungsverfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 8/26/1) stellte die Staatsan waltschaft Limmattal/Albis das gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers we gen Betrugs durchgeführte Strafverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft führte darin aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport vom 2 5. Juni 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1 8. Juni 2015 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden habe, und dass er insbesondere anerkannt habe, Einkommen aus Erwerbsve rdienst der Beschwerde gegnerin
nicht gemeldet zu haben . E r habe sodann angegeben, dass er und nicht sein e Ehegattin dafür ver antwortlich gewesen sei . Aus diesem Grunde habe sich der Anfangsverdacht ge genüber der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht bestätigt. 2.3
Dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers ( Urk. 13/3/4b) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Januar bis März 2008 bei der B.___ , im November 2008 bei der C.___ , in der Zeit vom September bis Dezember 2012 und vom Januar bis März 2013 bei der D.___ , und im Mai 2013 bei der E.___ , erwerbst ätig war. In den Akten befindet sich sodann ein Lohnausweis von F.___ , für den Beschwer deführer vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/13), wonach er bei diesem in der Zeit vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 erwerbstätig war. 2.4
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass ihm die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren ehemalige Mitarbeiterin, Frau G.___ , mitgeteilt habe, dass sie von Amtes wegen seine Steuerunterlagen beiziehe, weshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgewiesen sei ( Urk. 1 S.
3). F ür eine solche Zusicherung der Beschwerdegegnerin an den Be schwerdeführer enthalten die Akten keine Hinweise.
In Würdigung der gesam ten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdefüh rer gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1 3. Juli 2015 (vorstehend E. 2.2 ) den ihm mit Strafanzeige der Beschwer degegnerin vom 6. Februar 2015 zur Last gelegte n Sachverhalt anerkannt e , hat vorliegend als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die Ausübung der obenerwähnten Erwerbstätigkeiten (vorstehend E.
2.3 ) und die dabei erzielten Verdienst e der Beschwerdegegenerin nicht gemeldet hatte, obwohl er in dieser Zeit Leistungen bezog. 2.5
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin wesent li che Änderung en in den für die Bemessung seines Leistung sanspruchs mass gebenden wirtschaftlichen und erwerblichen Verhältnissen nicht gemeldet hat, obwohl er dazu gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV verpflichtet gewesen wäre. Damit hat der Beschwerdeführer die objektiven Straf tatbestandsmerkmale von Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG erfüllt. 2.6
Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB han delt bereits vorsätzlich , wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Eventualvorsatz; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 ). Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich in allen Verfü gungen der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung von Zusatzleistungen darauf hingewiesen, dass er der Beschwerdegegnerin jede Änderung der Ver hältnisse, welche die Herabsetzung oder Erhöhung von Zusat zleistungen zur Folge haben könnte , insbesondere eine Erhöhung oder Verminderung der Ein nahmen, unverzüglich zu melden habe (vgl. zum Beispiel Urk. 8/87 S.
3). Der Beschwerdeführer musste daher wissen , dass grundsätzlich alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben und die entsprechenden Belege einzu reichen waren. Der Beschwerdeführer, welcher es trotz dieses Wissens unterliess, der Beschwerdegegnerin die Ausübung der erwähnten Erwerbstätigkeiten zu melden, nahm daher eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. 2.7
Demzufolge sind gemäss vorfrageweiser Prüfung sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Meldepflichtverletzung von Art.
31 Abs. 1 lit . d ELG erfüllt. Auf Grund der Akten lässt sich indes nicht auf ein aktives , auf Täuschung gerichtetes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen . Sodann fehlen Hinweise auf ein arglistiges Verhalten des Beschwer de führers. Es ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbe stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt hat. 2.8
Für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist vorliegend die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit . d STGB verjährt die Strafverfolgung für Straftatbestände erfüllende Taten, für welche, wie für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung von Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG , als Höchststrafe eine Geld strafe von 180 Tagessätzen gelten , in sieben Jahren. 3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 2 9. Mai 2014 mitteilte, dass der Versicherte wäh rend des Leistungsbezugs wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Aktennotiz vom 1 9. Mai 2014; Urk. 8/81/7), ohne dass er diese Arbeitseinsätze der Beschwerdegegnerin gemeldet hätte . Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Be schwerdegegnerin daher Kenntnis davon haben , dass der Beschwerde führer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen erzielte, welche er ihr nicht gemeldet hatte . Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hesten s wissen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen ausge richtet wur de
n. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwir kungs frist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwir kungsfrist
begann daher frühestens am 2 9. Mai 2014 zu laufen und endete frü hestens am 2 8. Juni 2015. Mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) wurde diese Frist gewahrt. 3.2
Die sieben jährige absolute Verwirkungsfrist begann mit der Entrichtung der einzelnen monatlichen Leistungen und endete mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 201 5. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch auf Rück erstattung von Leistungen, die für die Zeit von April 2006 bis Februar 2008 entrichtet wurden im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügungen vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) bereits verwirkt waren. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von de n Beschwerdeführe nden für die Zeit vom 1. März 2008 bis 3 1. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. 4.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 4.3
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 4.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.5
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensve rzichts umzustossen. Werden sol che Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne weiteres er sichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beein trächti gung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 4.6
Invaliden unter 60 Jahren sind bei einem Inva liditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent mindestens zwei Drittel des Höchst be trages für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anzurech nen (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . c ELG). Der Höchstbetrag für den all gemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG betrug in der Zeit vom 1. Januar
2013 bis 31. Dezember
2014 bei alleinstehenden Personen Fr.
19 ‘ 210 .-- und bei Ehepaaren
Fr. 28‘ 815 .--
(Art. 1 lit . a und b der Verordnung 13 über An passun gen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem ber 2012), in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2012 bei alleinstehenden Perso nen
Fr. 19 ‘ 050 .-- und bei Ehepaaren
Fr. 28 ‘ 575 .-- (Art.1 lit .
a. und b der Verord nung 11
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV
vom 2 4. September 2010 ) und in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 3 1. Dezember 2010 bei alleinstehenden Personen
Fr. 18 ‘ 720 .-- und bei Ehepaaren Fr. 28 ‘ 080 .-- .
4.7
Nach der Rechtsprechung kann indes nicht das hypothetische Invalideneinkom men , das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, als Verzichtsein kommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwer bsfähigkeit nicht aus schöpft. Denn der Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit wird von Art. 14a Abs. 2 ELV geregelt. 4.8
Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG . Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E.
3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozi al ver s icherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu ma chen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Ein kommensverzichts umzustossen. Werden s olche Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbs einkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 4. 9
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E.
1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ei nkommen eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E.
3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund s ätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E.
3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätigkeit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1
mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E.
1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2). 4.10
Gemäss Rz . 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , in der ab 1. Januar gelten den Fassung (WEL) , darf der El -beziehenden Person (oder ihrem Ehegat ten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden , wenn eine der fol genden Vor aussetzungen erfüllt ist: - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeits losenversicherung; - Der Ehegatte der versicherten Person (oder die versicherte Person) müsste ohne Beistand und Pfl ege der versicherten Person (oder des Ehe gattens der versicherten Person) in einem Heim platziert wer den ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 6 0. Altersjahr vollen det .
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 4.1 1
Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 4.12
Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent spre chenden Verfügung wirksam. 5. 5.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2007 ( Urk. 8/62) bei einem Invalidi tätsgrad von 75 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung zugesprochen. Gemäss dem invalidenversicherungs rechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 in Sachen des Beschwerde führers (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 13. September
2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E.
2), wurde die dem Beschwer deführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Juli 2011 einge stellt, da dem Beschwerdeführer die Ausübun g seiner angestammten Tätigkeit ab Ende des Jahres 2009 im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % wieder zuzumuten war. 5.2
Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditäts bemes sung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb an gezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachli chen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter den selben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IV Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Verände rung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar
2008 E.
7.2 und P 6/04 vom 4. April
2005 E. 3.1.1 ). 5.3
Vorliegend ist gestützt auf das
invalidenversicherungs rech tliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem Ur teil des Bundesgerichts vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes Ende des Jahres 2009 und mithin ab 1. Januar 2010 ver besserte, und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten war. Den Akten sind keine Anhalts punkte zu entnehmen, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der Einstellung der Invalidenrente per Ende Juli 2011 bis zum Erlass der Rüc kerstat tungsverfügungen der Besc hwerde gegnerin vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung massgeblichen Weise erheblich verän dert hätte. 5.4
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Einstellung der Invalidenrente durch die Organe der Invalidenversicherung per 3 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invalidi tätsgrad von 75 % hatte . Der Beschwerdeführer ist daher bis zu diesem Zeit punkt als vollständig Invalider bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu quali fi zieren. 5.5
Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 13/3/4b) hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom Januar bis März 2008 bei der B.___ , im November 2008 bei der C.___ , in der Zeit vom September bis Dezember 2012 und vom Januar bis März 2013 bei der D.___ , und im Mai 2013 bei der E.___ , Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Die s e
vom Beschwerdeführer bei Ausübung dieser Tätigkeiten tatsächlich erzielten AHV -beitragspflichtigen Verdienste sind ihm
nach Abzug allfälli ger Gewinnungs kosten (vgl. Rz . 3423.03 und 3423.04 WEL) gemäss Art.
14 Abs. 1 ELV bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs anzurechnen. Da der Beschwerdeführer jedoch bis zum 3 1. Juli 2011 als vollständig Invalider und nicht als Teilin va lider zu qualifizieren ist, kann ihm bis zu diesem Zeitpunkt kein Verzichtsein kommen angerechnet werden. 5.6
Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in den Verfügun g en vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a ) und in den diese bestäti genden Einspracheentscheid en vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 2 und Urk. 13/2 ) bei der Bemessung der Rückforderung den vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 tatsächlich erzielten Verdienst berücksich tigte und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Oktober 2008 ein Verzichtseinkommen anrechnete.
Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a) und in dem diese bestätigenden Ein spracheentscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk.
2) bei der Bemessung der Rücker stattung das vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 31. März 2008 bei der B.___ , t atsä chlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigte.
6. 6.1
Da mit dem invalidenversicherungs rechtliche n Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem Urteil des Bundes gerichts vom 1 3. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2) ein Renten anspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August
2011 verneint wurd e , ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ein Invalidi tätsgrad von unter 40 Prozent bestand, und dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeit punkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Be schäftigun gs grades von 70 % zuzumuten war. De r Beschwerdeführer war ab diesem Zeit punkt im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne daher weder als vollständig Invalider noch als Teilinvalider zu qualifizieren, weshalb die Best immungen von Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV ab diesem Zeitpunkt nicht anzuwen den waren. 6.2
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 13/3/3a) und in dem diese bestätigenden Ein spracheentscheid ( Urk. 13/2) die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 1. September bis 2 1. Dezember 2012 (vgl. Urk. 13/3/4a) und vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 (vgl. Urk. 13/3/8) bei der D.___ , vom 6. bis 1 5. Mai
2013 bei der E.___ (vgl. Urk. 13/3/9), und vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 bei F.___ , tatsächlich er zielten Verdienste bei der Bemessung der Rückforderung berücksichtigte. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 13/3/3a) beziehungsweise in dem diese bestätigenden Einsprache entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 13/2) bei der Bemessung der Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 zu Recht ein Verzichtseinkommen berücksichtigte. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 4.10 ) ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten, wenn die versicherte Person oder ihr nichtinvalider Ehepartner trotz ausrei chender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn die versicherte Person oder ihr nichtinvalide r Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausrei chende Stellenbemühungen nachweist. 7 .2
Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des RAV vom 2. Mai
2013 (Urk. 13/3/6) , wonach der Beschwerdeführer sich am 1 8. März 2011 bei der Ar beits losenversicherung angemeldet habe, sich seit März 2011 ununterbrochen um eine zumutbare Arbeitsstelle bemüht habe, beim RAV monatlich in quanti tativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen vorgelegt h abe, und wonach er die monatlichen Beratungstermine beim RAV bisher wahrge nommen habe . 7.3
Des Weiteren befinden sich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formulare „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Mai und Juni 2014 sowie Bewerbungsschreiben und Antwortschreiben betreffend in den Monaten Mai und Juni 2014 getätigte Bewerbung en ( Urk. 8/79 und Urk. 8/81/2) bei den Akten. 7.4
In den Akten befinden sich indes weder Akten des RAV noch weitere Unterla gen zu Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom
1. Januar bis 3 0. April und vom 1. bis 3 1. Juli 2014 . Gemäss eine r Aktennotiz der Beschwer degegnerin vom 1 9. Mai 2014 ( Urk. 8/81/7) betreffend ein gleichentags geführ tes Telefongespräch mit dem RAV , war der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt indes weiterhin beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet . Daraus geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die Nachweise der getätigten Stellenbemühungen b is her monatlich beim RAV eingereicht habe, dass er die monatlichen Beratungstermine beim RAV bisher wahrgenommen habe , und dass das nächste Beratungsgespräch am 2 3. Mai 2014 stattfinden werde. 7.5
Obwohl gemäss RAV ( Urk. 8/81/7) die Qualität der Arbeitsbemühungen nicht so sei, wie sie sein sollte , kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer ausschliesslich qualitativ ungenügende Arbeits bemühun gen getä tigt hätte. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und grund sätzlich qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeits bemühungen nachge wiesen hat. Unter diesen Umständen ist im Zeitraum
vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers zu verzichten. 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwer degegnerin
für Leistungen, welche sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2006 bis Februar 2008 zu Unrecht ausgerichtet hatte, zum Zeit punkt des Erlass es der Verfügungen vom 5. Februar
2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) bereits verwirkt war, dass bei der Bemessung der Rückforderung die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 3 1. März 2008 bei der B.___
in der Zeit vom 2 1. September bis 2 1. Dezem ber 2012 sowie in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 bei der D.___ , in der Zeit vom 6. bis 1 5. Mai 2013 bei der E.___ und in der Zeit vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 bei F.___ , tatsächlich erzielten Verdienste , abzüglich allfälliger Gewin nungs kosten ,
zu berücksichtigen sind, und dass dem Beschwerdeführer bei der Be messung der streitigen Rückerstattung kein Verzichtseinkommen bezie hungs weise kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
Insoweit sind die Beschwerden daher gutzuheissen. 9. 9.1
Zu prüfen bleibt die Rückforderung von Vergütungen von Krankheitskosten im Jahre 2008 im Betrag von Fr. 5‘762.-- (vgl. Urk. 3/3a) und in den Jahre n 2012 bis 2014 im Betrag von Fr. 17‘166.-- (vgl. Urk. 13/3/3a). 9.2
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause ( Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchst beträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, alleinstehende Perso nen den Betrag von Fr. 25'000.-- und für Ehpaare denjenigen von Fr. 50‘000.-- nicht unterschreiten ( Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und 2 ELG). 9.3
Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss über steigen ( Art. 14 Abs. 6 ELG) .
Der Höchstbetrag für die Vergütung von Krank heits
- und Behinderungskosten darf dabei nicht überschritten werden ( vgl. Rz . 5310.06 WEL). 9.4
Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer, insoweit er im fraglichen Zeitraum Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte, einen uneingeschränkten Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten hatte, und dass er, insoweit im fraglichen Zeitraum ein E innahmen überschuss resultierte und ein An spruch auf Ergänzungsleistungen zu verneinen war , ein Anspruch auf Vergütung der den Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheitskosten hatte.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte gutzuheissen. 10 . 10 .1
Zu prüfen bl eibt der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren . 10 .2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfah ren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädi gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 200 6. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte be trägt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. 10 .3
An die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung ist im Verwaltungsverfahren jedoch recht sprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S.
162, I 69/99 E.
2b und 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 1 5. April 2010 E.
3.2). Eine anwaltliche Vertretung drängt sich hier nur in Aus nahme fällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E.
4.1
mit Hinweisen; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E.
2 und 8C_243/2010 vom 3 1. Mai 2010 E.
2). 10 .4
Strittig war in den Verfahren betreffend die Einsprachen gegen die Verfügun gen vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) unter a nderem , ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum die von ihm tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen anzurechnen waren, ob und in welchen Umfang ihm während dieses Zeitraums ein hypothetisches Einkommen bezie hungsweise ein Einko mmensverzicht anzurechnen waren, und ob eine allfällige Rückforderung der Beschwerdegegnerin bereits ganz oder teilweise verwirkt war . Dabei handelte es sich weder um einfache noch um eindeutig zu beant wortende Fragen.
Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgverspre chende Gel tend machung der Standpunkte der Beschwerdeführe nden
der Beistand einer rechtskundigen Vertretung bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. Inso fern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unent geltliche an walt liche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Aus nahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen. Die Rechtsvertretung de r Beschwerdeführe nden in den Einspracheverfahren erscheint demnach als sach lich geboten und nicht als offensichtlich aussichts los. 10 .5
Da eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführ enden aktenkundig ist (vgl. Urk. 14 ), ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren zu bejahen.
Die Beschwerden sind in diesem Punkte daher gutzuheissen . 11.
11.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 11.2
Ausgangsgemäss haben d i e Beschwerdeführe nden
Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen und Mehr wertsteuer, mit Fr. 3‘100 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n
Ein spra che ent scheid e vom 2 8. Mai 2015 aufgehoben werden und die Sache - mit der Fest stellung, dass ein Anspruch auf unentgeltli che Rechtsvertretung in den Ein spra che verfahren
besteht -
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , da mit sie den Rückforderungs anspruch im Sinne der Erwägungen
in masslicher Hinsicht neu bemesse und an schliessend über die Rückerstattung zu Un recht ausgerichteter Leistungen sowie den Anspruch auf eine Parteientschädigung
neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführenden , Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 3'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSV).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie dererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend.
E. 1.3 Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E.
1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erst malige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leis tungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Re chenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicher heit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist aus löst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2 ). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tat säch liche Bezug der einzelnen Leistung.
E. 1.4 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden , wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Straf urteil , haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial versicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht ( BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2 und 118 V 193 E.
4a p.
197; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2007 vom 2 0. August 2008 E. 5.3). 1. 5
Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
( StGB ; Betrug) und von Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen und Invalidenversicherung
( ELG ; unwahre und unvollständige Angaben , Verletzung einer Meldepflicht) in Betracht ( BGE 140 IV 206 E. 6.3).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 1 9. April 2013 ( Rev . Nr. 9; Urk. 8/28) verneinte die Ge mei de O .___ einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Mai 201
E. 1.6 Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 8/83) wies die Gemeinde O.___ die Versicherten auf die rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungs
- und Meldepflichten hin. A nlässlich eines Telefon gesprächs vom 2 9. Mai 2014 teilt e das Regionale
Arbeitsvermittlungs zentrum Dietikon (RAV) der Ge meinde O.___
mit , dass der Versicherte wieder holt temporäre Arbeits ein sätze geleistet habe
(Aktennotiz vom 1 9. Mai 2014; Urk. 8/81/7), worauf die Gemeinde O.___
am 2 1. Mai 2014 einen Ex perten mit der Aufarbei tung und der Bereinigung des Falles be auftragte .
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 ( Rev . Nr. 12; Urk. 8/70) stellte die Gemeinde O.___ die Auszahlung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherten per 1. August 2014 ein und behielt sich eine allfällige Rückforde rung von in der Zeit von 2006 bis 2013 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vor.
E. 1.6.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
E. 1.6.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vorausset zungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch den jenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft ( BGE 140 IV 2.3.2 ).
E. 1.6.3 Nach der Rechtsprechung kann aus e iner allgemeinen gesetzlichen Meldepflicht , keine Garantenstellung abgeleitet werden kann . So hat das Bundesgericht in BGE 131 IV 83 entschied en , dass die Pflicht gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) , wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermöge (E. 2.1.3 und E.
2.4.6 des Urteils ). In BGE 140 IV 11 hat das Bundesgericht erka nnt, dass die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Pflicht des Leistungs bezügers , dem Versi cherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver hältnissen zu melden, keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers be gründe , auf G rund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer vielmehr grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Melde pflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser sei nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versic herer nicht am Vermögen schädige , weshalb er leis tungsrelevante Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden müsse . Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers treffe ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Ver hältnissen zu melden, sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genüg t en nicht, um eine Garan ten stellung zu begründen (E. 2.4.5) .
E. 1.7 Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/65) forderte die Gemeinde O.___
vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 42‘171.-- , wel che ihm in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 ausgerichtet wurden , zurück.
Am 9. März 2015 erhob der Versicherte dagegen Ei nsprache und er suchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) wies die Gemeinde O.___ die Einsprache des Versicherten ab und verneinte dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein spracheverfahren .
Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/66) forderte die Ge meinde O.___
vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 56 ‘7 22 .-- , welche ihm in Zeit vom 1. September 2008 bis 3 1. Juli 2014 aus gerichtet wurden , zurück. Am 9. März 2015 erhob en d i e Versicherte n dagegen Einsprache und ersuchte n gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/19). Mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) wies die Gemeinde O.___ die Ein sprache der
Versicherten ab und verneinte der en Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tre tung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/9 = Urk. 13/2) .
2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2 8. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tun g von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August
2008 aus ge richtet wurden ( Urk. 2) ,
erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2015 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für das Einspra cheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rück forderung neu bemesse und anschliessend erneut darübe r verfüge. Gleich zeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2015 (Urk.
E. 1.7.1 Wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vor liegt, laut Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
E. 1.7.2 Die V erletzung der Meldepflicht stellt grundsätzlich keine Täuschung durch kon kludentes Verhalten dar und es kann daraus keine Garantenstellung abge leitet werden (vorstehend E. 1.6.3) . Es können indes über die Verletzung der Meldepflicht hinaus weitere Umstände hinzukommen. Äussert sich der Leis tungsbezüger auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv ( BGE 140 IV 11 E. 2.4.6)
E. 1.7.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Ange hö rigen oder Dritte , denen die Leistung zukommt, j ede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
E. 1.7.4 Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten , ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenen falls Drittperson oder Behörde n, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der w irtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienglie dern der Bezugsberechtigten eintreten. 2. 2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen den Beschwer deführer und seine Ehegattin wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ELG und Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV erstattete (Urk. 8/26/2). Dari n führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerde führer in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2006 bei der Z.___ , vom 1. Januar bis 2 5. August
2006 bei der A.___ , vom 1. Janu ar bis 3 1. Dezember 2007 bei der Z.___ , vom 1. April bis 3 1. Dezember 2007 und vom 1. Januar bis 3 1. März 2008 bei der B.___ , eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass er die Aus übung dieser Erwerbstätigkeiten beziehungsweise die dabei erziel t en Ver dienste ihr nicht gemeldet habe (S. 3) 2.2
Mit Einstellungsverfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 8/26/1) stellte die Staatsan waltschaft Limmattal/Albis das gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers we gen Betrugs durchgeführte Strafverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft führte darin aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport vom 2 5. Juni 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1 8. Juni 2015 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden habe, und dass er insbesondere anerkannt habe, Einkommen aus Erwerbsve rdienst der Beschwerde gegnerin
nicht gemeldet zu haben . E r habe sodann angegeben, dass er und nicht sein e Ehegattin dafür ver antwortlich gewesen sei . Aus diesem Grunde habe sich der Anfangsverdacht ge genüber der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht bestätigt. 2.3
Dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers ( Urk. 13/3/4b) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Januar bis März 2008 bei der B.___ , im November 2008 bei der C.___ , in der Zeit vom September bis Dezember 2012 und vom Januar bis März 2013 bei der D.___ , und im Mai 2013 bei der E.___ , erwerbst ätig war. In den Akten befindet sich sodann ein Lohnausweis von F.___ , für den Beschwer deführer vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/13), wonach er bei diesem in der Zeit vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 erwerbstätig war. 2.4
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass ihm die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren ehemalige Mitarbeiterin, Frau G.___ , mitgeteilt habe, dass sie von Amtes wegen seine Steuerunterlagen beiziehe, weshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgewiesen sei ( Urk. 1 S.
3). F ür eine solche Zusicherung der Beschwerdegegnerin an den Be schwerdeführer enthalten die Akten keine Hinweise.
In Würdigung der gesam ten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdefüh rer gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1 3. Juli 2015 (vorstehend E. 2.2 ) den ihm mit Strafanzeige der Beschwer degegnerin vom 6. Februar 2015 zur Last gelegte n Sachverhalt anerkannt e , hat vorliegend als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die Ausübung der obenerwähnten Erwerbstätigkeiten (vorstehend E.
2.3 ) und die dabei erzielten Verdienst e der Beschwerdegegenerin nicht gemeldet hatte, obwohl er in dieser Zeit Leistungen bezog. 2.5
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin wesent li che Änderung en in den für die Bemessung seines Leistung sanspruchs mass gebenden wirtschaftlichen und erwerblichen Verhältnissen nicht gemeldet hat, obwohl er dazu gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV verpflichtet gewesen wäre. Damit hat der Beschwerdeführer die objektiven Straf tatbestandsmerkmale von Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG erfüllt. 2.6
Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Gemäss Art.
E. 3 In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprache hob die Gemeinde O .___ die angefochtene Verfügung auf und sprach den Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 8/73) mit Wir kun g ab 1. Mai 2013 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu.
Mit Verfügung vom 1 1. April
2014 ( Rev . Nr.
12; Urk. 8/72) bemass die Ge meinde O.___ den Leistungsanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2015 neu.
E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 2 9. Mai 2014 mitteilte, dass der Versicherte wäh rend des Leistungsbezugs wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Aktennotiz vom 1 9. Mai 2014; Urk. 8/81/7), ohne dass er diese Arbeitseinsätze der Beschwerdegegnerin gemeldet hätte . Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Be schwerdegegnerin daher Kenntnis davon haben , dass der Beschwerde führer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen erzielte, welche er ihr nicht gemeldet hatte . Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hesten s wissen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen ausge richtet wur de
n. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwir kungs frist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwir kungsfrist
begann daher frühestens am 2 9. Mai 2014 zu laufen und endete frü hestens am 2 8. Juni 2015. Mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) wurde diese Frist gewahrt.
E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozi al ver s icherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu ma chen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Ein kommensverzichts umzustossen. Werden s olche Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbs einkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 4. 9
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E.
1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ei nkommen eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E.
3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund s ätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E.
3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätigkeit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1
mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E.
1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2). 4.10
Gemäss Rz . 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , in der ab 1. Januar gelten den Fassung (WEL) , darf der El -beziehenden Person (oder ihrem Ehegat ten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden , wenn eine der fol genden Vor aussetzungen erfüllt ist: - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeits losenversicherung; - Der Ehegatte der versicherten Person (oder die versicherte Person) müsste ohne Beistand und Pfl ege der versicherten Person (oder des Ehe gattens der versicherten Person) in einem Heim platziert wer den ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 6 0. Altersjahr vollen det .
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 4.1 1
Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 4.12
Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent spre chenden Verfügung wirksam. 5. 5.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2007 ( Urk. 8/62) bei einem Invalidi tätsgrad von 75 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung zugesprochen. Gemäss dem invalidenversicherungs rechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 in Sachen des Beschwerde führers (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 13. September
2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E.
2), wurde die dem Beschwer deführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Juli 2011 einge stellt, da dem Beschwerdeführer die Ausübun g seiner angestammten Tätigkeit ab Ende des Jahres 2009 im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % wieder zuzumuten war. 5.2
Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditäts bemes sung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb an gezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachli chen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter den selben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IV Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Verände rung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar
2008 E.
E. 7 ) beantragte die Gemeinde O.___
die Abwei sung der Beschwerde. 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. September 2008 bis 3 1. Juli 2014 ausgerichtet wurden ( Urk. 13/2) , erhob en
d i e Versicherte n am 2 6. Juni 2015 Beschwerde ( Urk. 13/1; Prozess Nr. ZL.2015.00061) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei ih nen
für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und an schliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchte n
si e um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 13/7 ) beantragte die Gemeinde O.___
die Abwei sung der Beschwerde. 2.3
Mit Verfügung vom 2 4. September
2015 ( Urk. 14) wurde der Prozess Nr. ZL.2015.00061 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Pro zess ver einigt und es wurden den Beschwerdeführenden je eine Kopie der Beschwer deant worten vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7 und Urk. 13/7) zugestellt. Gleichzeitig wurde de n Beschwerde führe nden
die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 13/3/3a) beziehungsweise in dem diese bestätigenden Einsprache entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 13/2) bei der Bemessung der Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 zu Recht ein Verzichtseinkommen berücksichtigte. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 4.10 ) ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten, wenn die versicherte Person oder ihr nichtinvalider Ehepartner trotz ausrei chender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn die versicherte Person oder ihr nichtinvalide r Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausrei chende Stellenbemühungen nachweist. 7 .2
Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des RAV vom 2. Mai
2013 (Urk. 13/3/6) , wonach der Beschwerdeführer sich am 1 8. März 2011 bei der Ar beits losenversicherung angemeldet habe, sich seit März 2011 ununterbrochen um eine zumutbare Arbeitsstelle bemüht habe, beim RAV monatlich in quanti tativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen vorgelegt h abe, und wonach er die monatlichen Beratungstermine beim RAV bisher wahrge nommen habe .
E. 7.2 und P 6/04 vom 4. April
2005 E. 3.1.1 ). 5.3
Vorliegend ist gestützt auf das
invalidenversicherungs rech tliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem Ur teil des Bundesgerichts vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes Ende des Jahres 2009 und mithin ab 1. Januar 2010 ver besserte, und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten war. Den Akten sind keine Anhalts punkte zu entnehmen, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der Einstellung der Invalidenrente per Ende Juli 2011 bis zum Erlass der Rüc kerstat tungsverfügungen der Besc hwerde gegnerin vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung massgeblichen Weise erheblich verän dert hätte. 5.4
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Einstellung der Invalidenrente durch die Organe der Invalidenversicherung per 3 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invalidi tätsgrad von 75 % hatte . Der Beschwerdeführer ist daher bis zu diesem Zeit punkt als vollständig Invalider bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu quali fi zieren. 5.5
Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 13/3/4b) hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom Januar bis März 2008 bei der B.___ , im November 2008 bei der C.___ , in der Zeit vom September bis Dezember 2012 und vom Januar bis März 2013 bei der D.___ , und im Mai 2013 bei der E.___ , Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Die s e
vom Beschwerdeführer bei Ausübung dieser Tätigkeiten tatsächlich erzielten AHV -beitragspflichtigen Verdienste sind ihm
nach Abzug allfälli ger Gewinnungs kosten (vgl. Rz . 3423.03 und 3423.04 WEL) gemäss Art.
E. 7.3 Des Weiteren befinden sich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formulare „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Mai und Juni 2014 sowie Bewerbungsschreiben und Antwortschreiben betreffend in den Monaten Mai und Juni 2014 getätigte Bewerbung en ( Urk. 8/79 und Urk. 8/81/2) bei den Akten.
E. 7.4 In den Akten befinden sich indes weder Akten des RAV noch weitere Unterla gen zu Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom
1. Januar bis 3 0. April und vom 1. bis 3 1. Juli 2014 . Gemäss eine r Aktennotiz der Beschwer degegnerin vom 1 9. Mai 2014 ( Urk. 8/81/7) betreffend ein gleichentags geführ tes Telefongespräch mit dem RAV , war der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt indes weiterhin beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet . Daraus geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die Nachweise der getätigten Stellenbemühungen b is her monatlich beim RAV eingereicht habe, dass er die monatlichen Beratungstermine beim RAV bisher wahrgenommen habe , und dass das nächste Beratungsgespräch am 2 3. Mai 2014 stattfinden werde.
E. 7.5 Obwohl gemäss RAV ( Urk. 8/81/7) die Qualität der Arbeitsbemühungen nicht so sei, wie sie sein sollte , kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer ausschliesslich qualitativ ungenügende Arbeits bemühun gen getä tigt hätte. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und grund sätzlich qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeits bemühungen nachge wiesen hat. Unter diesen Umständen ist im Zeitraum
vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers zu verzichten. 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwer degegnerin
für Leistungen, welche sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2006 bis Februar 2008 zu Unrecht ausgerichtet hatte, zum Zeit punkt des Erlass es der Verfügungen vom 5. Februar
2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) bereits verwirkt war, dass bei der Bemessung der Rückforderung die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 3 1. März 2008 bei der B.___
in der Zeit vom 2 1. September bis 2 1. Dezem ber 2012 sowie in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 bei der D.___ , in der Zeit vom 6. bis 1 5. Mai 2013 bei der E.___ und in der Zeit vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 bei F.___ , tatsächlich erzielten Verdienste , abzüglich allfälliger Gewin nungs kosten ,
zu berücksichtigen sind, und dass dem Beschwerdeführer bei der Be messung der streitigen Rückerstattung kein Verzichtseinkommen bezie hungs weise kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
Insoweit sind die Beschwerden daher gutzuheissen. 9. 9.1
Zu prüfen bleibt die Rückforderung von Vergütungen von Krankheitskosten im Jahre 2008 im Betrag von Fr. 5‘762.-- (vgl. Urk. 3/3a) und in den Jahre n 2012 bis 2014 im Betrag von Fr. 17‘166.-- (vgl. Urk. 13/3/3a). 9.2
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause ( Art.
E. 12 Abs. 2 StGB han delt bereits vorsätzlich , wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Eventualvorsatz; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 ). Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich in allen Verfü gungen der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung von Zusatzleistungen darauf hingewiesen, dass er der Beschwerdegegnerin jede Änderung der Ver hältnisse, welche die Herabsetzung oder Erhöhung von Zusat zleistungen zur Folge haben könnte , insbesondere eine Erhöhung oder Verminderung der Ein nahmen, unverzüglich zu melden habe (vgl. zum Beispiel Urk. 8/87 S.
3). Der Beschwerdeführer musste daher wissen , dass grundsätzlich alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben und die entsprechenden Belege einzu reichen waren. Der Beschwerdeführer, welcher es trotz dieses Wissens unterliess, der Beschwerdegegnerin die Ausübung der erwähnten Erwerbstätigkeiten zu melden, nahm daher eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. 2.7
Demzufolge sind gemäss vorfrageweiser Prüfung sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Meldepflichtverletzung von Art.
31 Abs. 1 lit . d ELG erfüllt. Auf Grund der Akten lässt sich indes nicht auf ein aktives , auf Täuschung gerichtetes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen . Sodann fehlen Hinweise auf ein arglistiges Verhalten des Beschwer de führers. Es ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbe stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt hat. 2.8
Für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist vorliegend die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit . d STGB verjährt die Strafverfolgung für Straftatbestände erfüllende Taten, für welche, wie für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung von Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG , als Höchststrafe eine Geld strafe von 180 Tagessätzen gelten , in sieben Jahren. 3.
E. 14 ), ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren zu bejahen.
Die Beschwerden sind in diesem Punkte daher gutzuheissen . 11.
11.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 11.2
Ausgangsgemäss haben d i e Beschwerdeführe nden
Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen und Mehr wertsteuer, mit Fr. 3‘100 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n
Ein spra che ent scheid e vom 2 8. Mai 2015 aufgehoben werden und die Sache - mit der Fest stellung, dass ein Anspruch auf unentgeltli che Rechtsvertretung in den Ein spra che verfahren
besteht -
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , da mit sie den Rückforderungs anspruch im Sinne der Erwägungen
in masslicher Hinsicht neu bemesse und an schliessend über die Rückerstattung zu Un recht ausgerichteter Leistungen sowie den Anspruch auf eine Parteientschädigung
neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführenden , Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 3'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00059 damit vereinigt: ZL.2015.00061 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
19. August 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Gemeinde O .___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Y.___ bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Inva li den ver sicherung ( Urk. 8/62) , als er sich am 3 0. November 2006 an seinem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk.
8/87). In der Folge bezog er ab 1. April 2006 ( Urk. 8/37) Er gänzungs
- und Zusatzleistungen. Am 8. August 2008 heiratete er X.___ , geboren 1965 (Urk .
8/34/ 2), welche ihrerseits eine ganze Rente der Invalidenver siche rung be zog (Urk. 8/34/3 ) . Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 ( Rev . Nr. 3; Urk. 8/34/1) verneinte die Gemeinde O .___ , Durchführungs stelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. September 2008 einen Anspruch des Versicherten und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen.
Mit Verfügung vom 26. Oktober
2010 ( Rev . 4; Urk. 8/ 33 ) verneinte die Ge meinde O .___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 erneut einen An spruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen. 1.2
Nach einer Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug vom
12. Dezem ber
2011 bemass die Gemeinde O .___ den Leistungsan spruch
der Versicherten neu und sprach ihnen mit Verfügung vom 16. Januar 2012 ( Rev . Nr.
5; Urk. 8/32) mit Wirkung ab 1. Januar
2012 Ergänzungs- und Zusatzleis tungen zu. 1.3
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, stellte die dem Versicherten bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juni 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats revisionsweise ein , worauf das hiesige Gericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar
2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) abwies. Die vom Versicherten da gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab.
Mit Verfügung vom 1. Juni
2012 ( Rev .
Nr.
6; Urk. 8/ 31/2-3 ) stellte die Ge meinde O.___
fest, dass die dem Versicherten bisher ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 eingestellt worden sei, dass dem Versicherten daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, weshalb ihm ab 1. Juli 2012 ein hypothetisches Jahreseinkom men von Fr. 40‘000.-- anzurechnen sei (Urk. 8/31/3) , und verneinte einen An spruch der Versicherten auf Ergän zungs
- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 ( Urk. 8/31/2) . Nachdem die Versicherte n am 22. Juni 2012 dagegen Einsprache erhoben hatten, hielt die Gemeinde O .___ mit Verfügung vom 13. Juni 2012 ( Rev . Nr. 7; Urk. 8/30 ) an einer Leistungseinstel lung per 1. Juli 2012 fest
und wies mit E insprachee ntscheid vom 25. Juni 2012 ( vgl. Urteil ZL.2012.00074 des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2014 ) die Einsprache des Ver sicherten ab.
Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 ( als Verfügung Rev .
Nr.
8 be zeich net ; Urk. 8/29 ) setzte die Gemeinde O .___ in Wiedererwägung der Verfü gung vom 13. Juni 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest, sprach diesen mit Wir kung ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013. 1.4
Gegen die Einspracheentscheide vom 2 5. Juni 2012 und vom 2 1. August 2012 erhoben die Versicherten am 2 7. August 2012 Beschwerde. Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil ZL.2012.00074 vom 6. Januar 2014
in Gutheissung der Beschwerde an die Gemeinde O .___ zurück, damit diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 er gänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Versicher ten ab 1. Januar 2013 neu verfüge, und erwog, dass die Gemeinde O .___
dabei sinnvollerweise beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Dietikon die den Versicherten betreffenden Akten beiziehe und gestützt darauf prüfe , ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualita tiver Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht habe (E. 4.7 des Urteils). Diese s Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5
Mit Verfügung vom 1 9. April 2013 ( Rev . Nr. 9; Urk. 8/28) verneinte die Ge mei de O .___ einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Mai 201 3.
In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprache hob die Gemeinde O .___ die angefochtene Verfügung auf und sprach den Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 8/73) mit Wir kun g ab 1. Mai 2013 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu.
Mit Verfügung vom 1 1. April
2014 ( Rev . Nr.
12; Urk. 8/72) bemass die Ge meinde O.___ den Leistungsanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2015 neu. 1.6
Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 8/83) wies die Gemeinde O.___ die Versicherten auf die rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwir kungs
- und Meldepflichten hin. A nlässlich eines Telefon gesprächs vom 2 9. Mai 2014 teilt e das Regionale
Arbeitsvermittlungs zentrum Dietikon (RAV) der Ge meinde O.___
mit , dass der Versicherte wieder holt temporäre Arbeits ein sätze geleistet habe
(Aktennotiz vom 1 9. Mai 2014; Urk. 8/81/7), worauf die Gemeinde O.___
am 2 1. Mai 2014 einen Ex perten mit der Aufarbei tung und der Bereinigung des Falles be auftragte .
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 ( Rev . Nr. 12; Urk. 8/70) stellte die Gemeinde O.___ die Auszahlung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherten per 1. August 2014 ein und behielt sich eine allfällige Rückforde rung von in der Zeit von 2006 bis 2013 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vor. 1.7
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/65) forderte die Gemeinde O.___
vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 42‘171.-- , wel che ihm in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August 2008 ausgerichtet wurden , zurück.
Am 9. März 2015 erhob der Versicherte dagegen Ei nsprache und er suchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) wies die Gemeinde O.___ die Einsprache des Versicherten ab und verneinte dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein spracheverfahren .
Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/66) forderte die Ge meinde O.___
vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 56 ‘7 22 .-- , welche ihm in Zeit vom 1. September 2008 bis 3 1. Juli 2014 aus gerichtet wurden , zurück. Am 9. März 2015 erhob en d i e Versicherte n dagegen Einsprache und ersuchte n gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/19). Mit Entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/2 = Urk.
2) wies die Gemeinde O.___ die Ein sprache der
Versicherten ab und verneinte der en Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tre tung im Einspracheverfahren ( Urk. 8/9 = Urk. 13/2) .
2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2 8. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tun g von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. April 2006 bis 3 1. August
2008 aus ge richtet wurden ( Urk. 2) ,
erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2015 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für das Einspra cheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rück forderung neu bemesse und anschliessend erneut darübe r verfüge. Gleich zeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7 ) beantragte die Gemeinde O.___
die Abwei sung der Beschwerde. 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2015 betreffend die Rückerstat tung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. September 2008 bis 3 1. Juli 2014 ausgerichtet wurden ( Urk. 13/2) , erhob en
d i e Versicherte n am 2 6. Juni 2015 Beschwerde ( Urk. 13/1; Prozess Nr. ZL.2015.00061) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei ih nen
für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und an schliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchte n
si e um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 13/7 ) beantragte die Gemeinde O.___
die Abwei sung der Beschwerde. 2.3
Mit Verfügung vom 2 4. September
2015 ( Urk. 14) wurde der Prozess Nr. ZL.2015.00061 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Pro zess ver einigt und es wurden den Beschwerdeführenden je eine Kopie der Beschwer deant worten vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7 und Urk. 13/7) zugestellt. Gleichzeitig wurde de n Beschwerde führe nden
die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSV).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie dererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Hand lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend. 1.3
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E.
1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erst malige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leis tungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rücker stattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Re chenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicher heit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist aus löst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2 ). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tat säch liche Bezug der einzelnen Leistung. 1.4
Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden , wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Straf urteil , haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial versicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht ( BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2 und 118 V 193 E.
4a p.
197; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2007 vom 2 0. August 2008 E. 5.3). 1. 5
Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
( StGB ; Betrug) und von Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen und Invalidenversicherung
( ELG ; unwahre und unvollständige Angaben , Verletzung einer Meldepflicht) in Betracht ( BGE 140 IV 206 E. 6.3). 1.6 1.6.1
Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1.6.2
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vorausset zungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch den jenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft ( BGE 140 IV 2.3.2 ). 1.6.3
Nach der Rechtsprechung kann aus e iner allgemeinen gesetzlichen Meldepflicht , keine Garantenstellung abgeleitet werden kann . So hat das Bundesgericht in BGE 131 IV 83 entschied en , dass die Pflicht gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) , wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermöge (E. 2.1.3 und E.
2.4.6 des Urteils ). In BGE 140 IV 11 hat das Bundesgericht erka nnt, dass die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Pflicht des Leistungs bezügers , dem Versi cherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver hältnissen zu melden, keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers be gründe , auf G rund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer vielmehr grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Melde pflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser sei nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versic herer nicht am Vermögen schädige , weshalb er leis tungsrelevante Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden müsse . Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers treffe ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Ver hältnissen zu melden, sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genüg t en nicht, um eine Garan ten stellung zu begründen (E. 2.4.5) . 1.7 1.7.1
Wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vor liegt, laut Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 1.7.2
Die V erletzung der Meldepflicht stellt grundsätzlich keine Täuschung durch kon kludentes Verhalten dar und es kann daraus keine Garantenstellung abge leitet werden (vorstehend E. 1.6.3) . Es können indes über die Verletzung der Meldepflicht hinaus weitere Umstände hinzukommen. Äussert sich der Leis tungsbezüger auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv ( BGE 140 IV 11 E. 2.4.6) 1.7.3
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Ange hö rigen oder Dritte , denen die Leistung zukommt, j ede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.7.4
Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten , ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenen falls Drittperson oder Behörde n, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der w irtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienglie dern der Bezugsberechtigten eintreten. 2. 2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen den Beschwer deführer und seine Ehegattin wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ELG und Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV erstattete (Urk. 8/26/2). Dari n führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerde führer in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2006 bei der Z.___ , vom 1. Januar bis 2 5. August
2006 bei der A.___ , vom 1. Janu ar bis 3 1. Dezember 2007 bei der Z.___ , vom 1. April bis 3 1. Dezember 2007 und vom 1. Januar bis 3 1. März 2008 bei der B.___ , eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass er die Aus übung dieser Erwerbstätigkeiten beziehungsweise die dabei erziel t en Ver dienste ihr nicht gemeldet habe (S. 3) 2.2
Mit Einstellungsverfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 8/26/1) stellte die Staatsan waltschaft Limmattal/Albis das gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers we gen Betrugs durchgeführte Strafverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft führte darin aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport vom 2 5. Juni 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1 8. Juni 2015 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden habe, und dass er insbesondere anerkannt habe, Einkommen aus Erwerbsve rdienst der Beschwerde gegnerin
nicht gemeldet zu haben . E r habe sodann angegeben, dass er und nicht sein e Ehegattin dafür ver antwortlich gewesen sei . Aus diesem Grunde habe sich der Anfangsverdacht ge genüber der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht bestätigt. 2.3
Dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers ( Urk. 13/3/4b) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Januar bis März 2008 bei der B.___ , im November 2008 bei der C.___ , in der Zeit vom September bis Dezember 2012 und vom Januar bis März 2013 bei der D.___ , und im Mai 2013 bei der E.___ , erwerbst ätig war. In den Akten befindet sich sodann ein Lohnausweis von F.___ , für den Beschwer deführer vom 7. Januar 2014 ( Urk. 8/13), wonach er bei diesem in der Zeit vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 erwerbstätig war. 2.4
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass ihm die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren ehemalige Mitarbeiterin, Frau G.___ , mitgeteilt habe, dass sie von Amtes wegen seine Steuerunterlagen beiziehe, weshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgewiesen sei ( Urk. 1 S.
3). F ür eine solche Zusicherung der Beschwerdegegnerin an den Be schwerdeführer enthalten die Akten keine Hinweise.
In Würdigung der gesam ten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdefüh rer gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1 3. Juli 2015 (vorstehend E. 2.2 ) den ihm mit Strafanzeige der Beschwer degegnerin vom 6. Februar 2015 zur Last gelegte n Sachverhalt anerkannt e , hat vorliegend als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die Ausübung der obenerwähnten Erwerbstätigkeiten (vorstehend E.
2.3 ) und die dabei erzielten Verdienst e der Beschwerdegegenerin nicht gemeldet hatte, obwohl er in dieser Zeit Leistungen bezog. 2.5
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin wesent li che Änderung en in den für die Bemessung seines Leistung sanspruchs mass gebenden wirtschaftlichen und erwerblichen Verhältnissen nicht gemeldet hat, obwohl er dazu gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV verpflichtet gewesen wäre. Damit hat der Beschwerdeführer die objektiven Straf tatbestandsmerkmale von Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG erfüllt. 2.6
Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB han delt bereits vorsätzlich , wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Eventualvorsatz; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 ). Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich in allen Verfü gungen der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung von Zusatzleistungen darauf hingewiesen, dass er der Beschwerdegegnerin jede Änderung der Ver hältnisse, welche die Herabsetzung oder Erhöhung von Zusat zleistungen zur Folge haben könnte , insbesondere eine Erhöhung oder Verminderung der Ein nahmen, unverzüglich zu melden habe (vgl. zum Beispiel Urk. 8/87 S.
3). Der Beschwerdeführer musste daher wissen , dass grundsätzlich alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben und die entsprechenden Belege einzu reichen waren. Der Beschwerdeführer, welcher es trotz dieses Wissens unterliess, der Beschwerdegegnerin die Ausübung der erwähnten Erwerbstätigkeiten zu melden, nahm daher eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. 2.7
Demzufolge sind gemäss vorfrageweiser Prüfung sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Meldepflichtverletzung von Art.
31 Abs. 1 lit . d ELG erfüllt. Auf Grund der Akten lässt sich indes nicht auf ein aktives , auf Täuschung gerichtetes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen . Sodann fehlen Hinweise auf ein arglistiges Verhalten des Beschwer de führers. Es ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbe stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt hat. 2.8
Für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist vorliegend die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit . d STGB verjährt die Strafverfolgung für Straftatbestände erfüllende Taten, für welche, wie für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung von Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG , als Höchststrafe eine Geld strafe von 180 Tagessätzen gelten , in sieben Jahren. 3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 2 9. Mai 2014 mitteilte, dass der Versicherte wäh rend des Leistungsbezugs wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Aktennotiz vom 1 9. Mai 2014; Urk. 8/81/7), ohne dass er diese Arbeitseinsätze der Beschwerdegegnerin gemeldet hätte . Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Be schwerdegegnerin daher Kenntnis davon haben , dass der Beschwerde führer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen erzielte, welche er ihr nicht gemeldet hatte . Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hesten s wissen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen ausge richtet wur de
n. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwir kungs frist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwir kungsfrist
begann daher frühestens am 2 9. Mai 2014 zu laufen und endete frü hestens am 2 8. Juni 2015. Mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) wurde diese Frist gewahrt. 3.2
Die sieben jährige absolute Verwirkungsfrist begann mit der Entrichtung der einzelnen monatlichen Leistungen und endete mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 201 5. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch auf Rück erstattung von Leistungen, die für die Zeit von April 2006 bis Februar 2008 entrichtet wurden im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügungen vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) bereits verwirkt waren. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von de n Beschwerdeführe nden für die Zeit vom 1. März 2008 bis 3 1. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. 4.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 4.3
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 ELV ) . Zu den anrechenba ren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 4.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.5
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmögli chen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensve rzichts umzustossen. Werden sol che Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne weiteres er sichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweis losig keit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beein trächti gung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 4.6
Invaliden unter 60 Jahren sind bei einem Inva liditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent mindestens zwei Drittel des Höchst be trages für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anzurech nen (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . c ELG). Der Höchstbetrag für den all gemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG betrug in der Zeit vom 1. Januar
2013 bis 31. Dezember
2014 bei alleinstehenden Personen Fr.
19 ‘ 210 .-- und bei Ehepaaren
Fr. 28‘ 815 .--
(Art. 1 lit . a und b der Verordnung 13 über An passun gen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem ber 2012), in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2012 bei alleinstehenden Perso nen
Fr. 19 ‘ 050 .-- und bei Ehepaaren
Fr. 28 ‘ 575 .-- (Art.1 lit .
a. und b der Verord nung 11
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV
vom 2 4. September 2010 ) und in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 3 1. Dezember 2010 bei alleinstehenden Personen
Fr. 18 ‘ 720 .-- und bei Ehepaaren Fr. 28 ‘ 080 .-- .
4.7
Nach der Rechtsprechung kann indes nicht das hypothetische Invalideneinkom men , das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, als Verzichtsein kommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwer bsfähigkeit nicht aus schöpft. Denn der Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit wird von Art. 14a Abs. 2 ELV geregelt. 4.8
Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG . Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E.
3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -bezie henden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozi al ver s icherungsrechts , ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu ma chen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Ein kommensverzichts umzustossen. Werden s olche Umstände nicht geltend ge macht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Ab klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbs einkom men tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 4. 9
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E.
1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ei nkommen eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E.
3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehegattin oder des Ehe gatten ist der konkrete Einzelfall unter An wendung familienrechtlicher Grund s ätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E.
3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach kenntnisse, die Ausbildung, die bis herige Tätigkeit, die konkrete Arbeits markt lage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufs leben ab zustellen ( BGE 134 V 53 E. 4.1
mit Hinweisen , BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwend bar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E.
1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 und 6.2). 4.10
Gemäss Rz . 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , in der ab 1. Januar gelten den Fassung (WEL) , darf der El -beziehenden Person (oder ihrem Ehegat ten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden , wenn eine der fol genden Vor aussetzungen erfüllt ist: - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeits losenversicherung; - Der Ehegatte der versicherten Person (oder die versicherte Person) müsste ohne Beistand und Pfl ege der versicherten Person (oder des Ehe gattens der versicherten Person) in einem Heim platziert wer den ; - Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 6 0. Altersjahr vollen det .
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 4.1 1
Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 4.12
Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent spre chenden Verfügung wirksam. 5. 5.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2007 ( Urk. 8/62) bei einem Invalidi tätsgrad von 75 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung zugesprochen. Gemäss dem invalidenversicherungs rechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 in Sachen des Beschwerde führers (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 13. September
2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E.
2), wurde die dem Beschwer deführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Juli 2011 einge stellt, da dem Beschwerdeführer die Ausübun g seiner angestammten Tätigkeit ab Ende des Jahres 2009 im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % wieder zuzumuten war. 5.2
Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditäts bemes sung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb an gezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachli chen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter den selben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IV Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Verände rung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar
2008 E.
7.2 und P 6/04 vom 4. April
2005 E. 3.1.1 ). 5.3
Vorliegend ist gestützt auf das
invalidenversicherungs rech tliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem Ur teil des Bundesgerichts vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes Ende des Jahres 2009 und mithin ab 1. Januar 2010 ver besserte, und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten war. Den Akten sind keine Anhalts punkte zu entnehmen, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der Einstellung der Invalidenrente per Ende Juli 2011 bis zum Erlass der Rüc kerstat tungsverfügungen der Besc hwerde gegnerin vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung massgeblichen Weise erheblich verän dert hätte. 5.4
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Einstellung der Invalidenrente durch die Organe der Invalidenversicherung per 3 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invalidi tätsgrad von 75 % hatte . Der Beschwerdeführer ist daher bis zu diesem Zeit punkt als vollständig Invalider bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu quali fi zieren. 5.5
Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 13/3/4b) hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom Januar bis März 2008 bei der B.___ , im November 2008 bei der C.___ , in der Zeit vom September bis Dezember 2012 und vom Januar bis März 2013 bei der D.___ , und im Mai 2013 bei der E.___ , Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Die s e
vom Beschwerdeführer bei Ausübung dieser Tätigkeiten tatsächlich erzielten AHV -beitragspflichtigen Verdienste sind ihm
nach Abzug allfälli ger Gewinnungs kosten (vgl. Rz . 3423.03 und 3423.04 WEL) gemäss Art.
14 Abs. 1 ELV bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs anzurechnen. Da der Beschwerdeführer jedoch bis zum 3 1. Juli 2011 als vollständig Invalider und nicht als Teilin va lider zu qualifizieren ist, kann ihm bis zu diesem Zeitpunkt kein Verzichtsein kommen angerechnet werden. 5.6
Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in den Verfügun g en vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a ) und in den diese bestäti genden Einspracheentscheid en vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 2 und Urk. 13/2 ) bei der Bemessung der Rückforderung den vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2006 bis 2 9. Februar 2008 tatsächlich erzielten Verdienst berücksich tigte und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Oktober 2008 ein Verzichtseinkommen anrechnete.
Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a) und in dem diese bestätigenden Ein spracheentscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk.
2) bei der Bemessung der Rücker stattung das vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 31. März 2008 bei der B.___ , t atsä chlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigte.
6. 6.1
Da mit dem invalidenversicherungs rechtliche n Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866; E. 4.5) und dem Urteil des Bundes gerichts vom 1 3. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013 E. 2) ein Renten anspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August
2011 verneint wurd e , ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ein Invalidi tätsgrad von unter 40 Prozent bestand, und dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeit punkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Be schäftigun gs grades von 70 % zuzumuten war. De r Beschwerdeführer war ab diesem Zeit punkt im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne daher weder als vollständig Invalider noch als Teilinvalider zu qualifizieren, weshalb die Best immungen von Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV ab diesem Zeitpunkt nicht anzuwen den waren. 6.2
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 13/3/3a) und in dem diese bestätigenden Ein spracheentscheid ( Urk. 13/2) die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 1. September bis 2 1. Dezember 2012 (vgl. Urk. 13/3/4a) und vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 (vgl. Urk. 13/3/8) bei der D.___ , vom 6. bis 1 5. Mai
2013 bei der E.___ (vgl. Urk. 13/3/9), und vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 bei F.___ , tatsächlich er zielten Verdienste bei der Bemessung der Rückforderung berücksichtigte. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 13/3/3a) beziehungsweise in dem diese bestätigenden Einsprache entscheid vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 13/2) bei der Bemessung der Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 zu Recht ein Verzichtseinkommen berücksichtigte. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 4.10 ) ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten, wenn die versicherte Person oder ihr nichtinvalider Ehepartner trotz ausrei chender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, wobei diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn die versicherte Person oder ihr nichtinvalide r Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausrei chende Stellenbemühungen nachweist. 7 .2
Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des RAV vom 2. Mai
2013 (Urk. 13/3/6) , wonach der Beschwerdeführer sich am 1 8. März 2011 bei der Ar beits losenversicherung angemeldet habe, sich seit März 2011 ununterbrochen um eine zumutbare Arbeitsstelle bemüht habe, beim RAV monatlich in quanti tativer und qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen vorgelegt h abe, und wonach er die monatlichen Beratungstermine beim RAV bisher wahrge nommen habe . 7.3
Des Weiteren befinden sich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formulare „Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Mai und Juni 2014 sowie Bewerbungsschreiben und Antwortschreiben betreffend in den Monaten Mai und Juni 2014 getätigte Bewerbung en ( Urk. 8/79 und Urk. 8/81/2) bei den Akten. 7.4
In den Akten befinden sich indes weder Akten des RAV noch weitere Unterla gen zu Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom
1. Januar bis 3 0. April und vom 1. bis 3 1. Juli 2014 . Gemäss eine r Aktennotiz der Beschwer degegnerin vom 1 9. Mai 2014 ( Urk. 8/81/7) betreffend ein gleichentags geführ tes Telefongespräch mit dem RAV , war der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt indes weiterhin beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet . Daraus geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die Nachweise der getätigten Stellenbemühungen b is her monatlich beim RAV eingereicht habe, dass er die monatlichen Beratungstermine beim RAV bisher wahrgenommen habe , und dass das nächste Beratungsgespräch am 2 3. Mai 2014 stattfinden werde. 7.5
Obwohl gemäss RAV ( Urk. 8/81/7) die Qualität der Arbeitsbemühungen nicht so sei, wie sie sein sollte , kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer ausschliesslich qualitativ ungenügende Arbeits bemühun gen getä tigt hätte. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und grund sätzlich qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeits bemühungen nachge wiesen hat. Unter diesen Umständen ist im Zeitraum
vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerde führers zu verzichten. 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwer degegnerin
für Leistungen, welche sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2006 bis Februar 2008 zu Unrecht ausgerichtet hatte, zum Zeit punkt des Erlass es der Verfügungen vom 5. Februar
2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) bereits verwirkt war, dass bei der Bemessung der Rückforderung die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 3 1. März 2008 bei der B.___
in der Zeit vom 2 1. September bis 2 1. Dezem ber 2012 sowie in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 bei der D.___ , in der Zeit vom 6. bis 1 5. Mai 2013 bei der E.___ und in der Zeit vom 1 4. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 bei F.___ , tatsächlich erzielten Verdienste , abzüglich allfälliger Gewin nungs kosten ,
zu berücksichtigen sind, und dass dem Beschwerdeführer bei der Be messung der streitigen Rückerstattung kein Verzichtseinkommen bezie hungs weise kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
Insoweit sind die Beschwerden daher gutzuheissen. 9. 9.1
Zu prüfen bleibt die Rückforderung von Vergütungen von Krankheitskosten im Jahre 2008 im Betrag von Fr. 5‘762.-- (vgl. Urk. 3/3a) und in den Jahre n 2012 bis 2014 im Betrag von Fr. 17‘166.-- (vgl. Urk. 13/3/3a). 9.2
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause ( Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchst beträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, alleinstehende Perso nen den Betrag von Fr. 25'000.-- und für Ehpaare denjenigen von Fr. 50‘000.-- nicht unterschreiten ( Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und 2 ELG). 9.3
Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss über steigen ( Art. 14 Abs. 6 ELG) .
Der Höchstbetrag für die Vergütung von Krank heits
- und Behinderungskosten darf dabei nicht überschritten werden ( vgl. Rz . 5310.06 WEL). 9.4
Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer, insoweit er im fraglichen Zeitraum Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte, einen uneingeschränkten Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten hatte, und dass er, insoweit im fraglichen Zeitraum ein E innahmen überschuss resultierte und ein An spruch auf Ergänzungsleistungen zu verneinen war , ein Anspruch auf Vergütung der den Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheitskosten hatte.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte gutzuheissen. 10 . 10 .1
Zu prüfen bl eibt der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren . 10 .2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfah ren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Ent schädi gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 200 6. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte be trägt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. 10 .3
An die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung ist im Verwaltungsverfahren jedoch recht sprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S.
162, I 69/99 E.
2b und 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 1 5. April 2010 E.
3.2). Eine anwaltliche Vertretung drängt sich hier nur in Aus nahme fällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E.
4.1
mit Hinweisen; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E.
2 und 8C_243/2010 vom 3 1. Mai 2010 E.
2). 10 .4
Strittig war in den Verfahren betreffend die Einsprachen gegen die Verfügun gen vom 5. Februar 2015 ( Urk. 3/3a und Urk. 13/3/3a) unter a nderem , ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum die von ihm tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen anzurechnen waren, ob und in welchen Umfang ihm während dieses Zeitraums ein hypothetisches Einkommen bezie hungsweise ein Einko mmensverzicht anzurechnen waren, und ob eine allfällige Rückforderung der Beschwerdegegnerin bereits ganz oder teilweise verwirkt war . Dabei handelte es sich weder um einfache noch um eindeutig zu beant wortende Fragen.
Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgverspre chende Gel tend machung der Standpunkte der Beschwerdeführe nden
der Beistand einer rechtskundigen Vertretung bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. Inso fern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unent geltliche an walt liche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Aus nahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen. Die Rechtsvertretung de r Beschwerdeführe nden in den Einspracheverfahren erscheint demnach als sach lich geboten und nicht als offensichtlich aussichts los. 10 .5
Da eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführ enden aktenkundig ist (vgl. Urk. 14 ), ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren zu bejahen.
Die Beschwerden sind in diesem Punkte daher gutzuheissen . 11.
11.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 11.2
Ausgangsgemäss haben d i e Beschwerdeführe nden
Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen und Mehr wertsteuer, mit Fr. 3‘100 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n
Ein spra che ent scheid e vom 2 8. Mai 2015 aufgehoben werden und die Sache - mit der Fest stellung, dass ein Anspruch auf unentgeltli che Rechtsvertretung in den Ein spra che verfahren
besteht -
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , da mit sie den Rückforderungs anspruch im Sinne der Erwägungen
in masslicher Hinsicht neu bemesse und an schliessend über die Rückerstattung zu Un recht ausgerichteter Leistungen sowie den Anspruch auf eine Parteientschädigung
neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführenden , Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 3'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz