Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an (ver gleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungs gerichts Z L.2012.00093 vom 26. Juni 2014 [ Urk. 6/47] und ZL.2015.00062 vom 3 1. März 2016
[ Urk. 6/66] ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungs stelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchfüh rungs stelle), ermittelte einen Ein nahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom
13. September 2012 und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 25. Septem ber 2012 für die Zeit ab 1. April 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2012.00093 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 25. September 2012 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese hinsichtlich des Eigenmietwertes der vom Versicherten bewohnten Liegenschaft weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu verfüge ( Urk. 6/47) .
Gestützt auf das Urteil vom 26. Juni 2014 nahm die Durchführungsstelle wei tere Abklärungen vor. Hernach ermittelte sie erneut einen Einnahmen über schuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom
16. Juni 2015 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2015.00062 vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/66) , soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2015 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese eine Neuberechnung der Einnah men und Ausgaben im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu verfüge .
Gestützt auf das Urteil vom 31. März 2016 nahm die Durchführungsstelle wei tere Abklärungen vor . Hernach ermittelte sie erneut einen Einnahmenüber schuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügungen vom 1 1. Oktober 2016 für die Zeit ab 1. April 2012 bis zum 3 1. Dezember 2014 ab ( Urk. 6/79-82 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk. 6/85) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom
2 0. Februar 2017 ebenfalls ab ( Urk. 6/96 ) . 1.2
Dagegen erhob X.___ am 2 7. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei im Sinne seiner Vor bringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen ab 1. April 2012 zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2017 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ) , was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 2. 2.1
Mit der Verfügung vom 2 4. Januar 2017 wies die Durchführungsstelle ein Gesuch des Versicherten um Zustellung von (weiteren) Aktenkopien ab (Prozess ZL. 2017.00014, Urk. 8/2). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2017 Beschwerde ( Urk. 8/1) mit dem sinngemässen Antrag, infolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihm die kompletten Akten kopien betreffend den Beizug von Rechtsanwalt Kurt Berger inklusive der Kostenabrechnung zu stelle . In der Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2017 ( Urk. 8/8) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 zugestellt ( Urk. 8/9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/1-12, 3/17, 3/19-29, 8/3/1-7) wird, so weit erforderlich, in den Erwägun gen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da die beiden Verfahren eng zusammenhängen, rechtfertigt es sich aus prozess ökonomischen Gründen, den Prozess Nr. ZL.2017.00014 mit dem vorliegenden Pro zess Nr. ZL. 2017.00025 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer wei terzuführen. Das Verfahren Nr. ZL.2017.00014 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess unter Urk. 8/0- 10 geführt. 2 . 2.1
Mit dem
Einwand ( Urk. 8/1), die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unter lassen, ihm die kompletten Akten betreffend den Beizug von Rechtsanwalt Kurt Berger inklusive de ssen Kostenabrechnung zuzustellen , macht der Beschwerde führer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen. 2 .2
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf recht liches Gehör umfasst unter anderem das Recht der versicherten Person, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 151 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äus sern ( Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung) . Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezoge nen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die aus schliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und den en kein Beweischarakter zukommt . Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es der
versicherten Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen . Der verfassungs mässige Anspruch vermittelt grundsätzlich kein Recht auf Zusendung ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2 -3; Art. 8 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ). 2.3
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten
Beizug s von Rechtsanwalt Kurt Berger hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in ihrem Schrei ben vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 6 /89) die entsprechenden Eckdaten dar gelegt. Daraus ergibt sich, dass Rechtsanwalt Kurt Berger von der Beschwerde gegnerin mündlich beauftragt wurde, sie bei der Bearbeitung des Gesuchs des Versicherten als externe Fachperson informell zu unterstützen . Dieser Beizug
hat somit den Charakter einer
interne n Meinungsbildung , welcher kein Beweis charakter zukommt. Daher hat der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung kei n en Anspruch auf Einsicht in diesbezüglich allenfalls bestehende Akten , wie beispielsweise Abrechnungsunterlagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2 016 vom 2 1. Februar 2017 E. 5.2 ), und erst Recht nicht, dass ihm dies e zugestellt würden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach und uneingeschränkt auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen ( Urk. 6/86-87). Somit wurde n
in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht ausreichend gewahrt.
Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwer degegnerin eine externe Fachp erson nicht hätte beiziehen dürfen. Indirekt wird die Zulässigkeit dieses Vorgehens auch mit Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) bestätigt, gemäss welchem (extern) beigezogene Perso nen der Schweigepflicht unter stehen . Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erblickt, bleibt es ihm unbenommen, den entsprechenden Rechtsweg zu beschreiten . Dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auch sonst bestehen keine Anhalts punkte für eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2017 ist daher abzuweisen . 3 . 3 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG). Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und ein Fünfzehntel, bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteig enden Reinver mögens angerechnet (Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermö gen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen ( Abs. 3).
Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfas st auch den Mietwert der selbst bewohnten Wohnung. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigen tümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Gemäss der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Be -wertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steu er-per iode 2009 (Weisung 2009; Urk. 9 ) beträgt der Eigenmietwert für Einfami li enhäuser grundsätzlich 3,5 % des Steuerwertes ( Rz 20 und 59 der Weisung 2009). Ergänzungsleistungsrechtlich als Einkommen anzurechnen ist dabei nicht der gekürzte steuerliche Mietwert, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts ermittelte ungekürzte Mietwert (BGE 138 V 9). So findet ein steuer rechtlicher Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen keine Anwendung (BGE 138 V 9 E. 4.7) .
Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese bei der Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 ) . Wird nur ein Teil d er Liegenschaft zu eigenen Wohn zwecken genutzt, wird der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige zum Verkehrswert angerechnet ( Carigiet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
2. Auflage, Zürich 2009, S. 168). Im Übrigen ist bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften grundsätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen ( Carigiet / Koch, a.a.O., S. 172). 3 .2
Bei der Bestimmung des Rein vermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG sind die Schulden des Versicherten vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u nter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten . Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht fest steht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 und 3.3 ) . Nach Art. 23 Abs. 1 ELV ist das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhande ne Vermögen zeitlich massgebend , so dass die Durchführungsstellen grundsätzlich das Vermögen aufgrund der letzten Steuer veranlagung berücksichtigen können (vgl. Art 17 Abs. 1 ELV und Art. 23 Abs. 2 ELV). Können Rentnerinnen und Rentner bei einer Neuanmeldung oder auch während der Leistungsberechtigung glaubhaft machen, dass ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf dieses abzustützen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 167); dabei ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlic h möglich ( Art. 25 Abs. 3 ELV) . 4 . 4 .1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2 /1 ) sind allfällige Zusatzleistungen des Beschwerd eführers für die Zeit vom
1. April 2 0 12 b is zum 31. Dezember 2014. Strittig sind vor allem der Eigenmiet- und der Vermögenswert der vom Beschwerdeführer selber bewohnten Liegenschaft an der Z.___ in
Y.___ . Darauf ist im Folgenden einzugehen. B ezüglich der Zeit bis zum 3 1. Dezember 2012 sind dabei die verbind lichen Vorgabe n der U rteile vom 26. Juni 2014 und 3 1. Mär z 2016 ( Urk. 6/47, Urk. 6/66) zu beach ten. 4 .2
Was die Zuordnung der Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen betrifft, war ursprünglich umstritten, ob ein Geschäftsanteil auszuscheiden sei. Diesbezüglich ist nun
unbestritten, dass die Liegenschaft ab dem 1. Januar 2013 vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuordnen ist ( Urk. 1). Bezüglich des Zeitraums vom 1. April bis Ende Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Beweisauflagen der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Juni und 1 8. A ugust 2016 ( Urk. 6/69, Urk. 6/72 )
keine sub stantiierten Angaben . Hingegen führt er dazu in der Beschwerde aus ( Urk. 1 S. 2), die Beschwerdegegnerin versuche mit der Ausscheidung eines Geschäfts an teils zu verwirren. Der Begriff Einfamilienhaus schliesse eine gewerbliche Nut zung aus. Bereits im Jahr 2012 habe eine (geschäftliche) Nutzung der Liegen schaft nicht mehr bestanden , da er aus wirtschaftlichen Gründen seine Geschäftstätigkeit habe aufgeben müssen. Gestützt auf diese eigenen klaren Angaben des Versicherten is t die Liegenschaft somit bereits a b
1. April 2012 ganz dem Privatvermögen zuzuordnen. Abgesehen davon würde sich eine Aus scheidung eines Geschäftsanteils nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus wirken, da auch in diesem Fall ein entsprechender Mietertrag sowie ein Vermö genswert berücksichtigt werden müssten. 4 .3 4 .3 .1
Streitig sind vor allem der anzurechnende Vermögenswert und der Eigenmiet wert der Liegenschaft.
In dieser Hinsicht steht g emäss den Akten fest und ist unbestritten, dass bei der steuerlichen „ Neubewertung 2009 des Einfamilienhauses“ ( Neubewertung 2009; Urk. 6/67/2) gestützt auf die Weisung 2009 ( Urk. 9) der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. 938‘000 .- und der Eigen miet wert auf jährlich Fr. 32‘800 .- ( 3,5 % von Fr. 938‘000 .- ) festgesetzt worden sind . Die Beschwerde gegnerin – die im angefochtenen Entscheid von einem Vermögenssteu er wert der Liegenschaft von Fr. 495‘000 .- sowie einem (jährlichen) Eigen miet wert von Fr. 19‘680 .- aus ging ( Urk. 6/79-82) –
beantragt nun
i n der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) , gestützt auf die Neubewertung 2009 und die übrigen eingeholten Steu erakten sei en der Vermögenssteuerwert der Liegensc haft auf Fr. 938‘000.- und der jähr lich e Eigenmiet wert auf Fr. 32‘ 800.- zu erhöhen . Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer hau p tsächlich vor, er habe seinen Wohnsitz bis zum 2 8. April 2012 im Kanton St. Gallen gehabt. Aus den rechtskräftigen Steuerer klärungen für die Jahr 2011 und 2012 würden sich Eigenmietwerte von jeweil s Fr. 0 ergeben . Die Neubewertung 2009 habe erst im Mai 2015 stattge funden und könne daher nicht rückwirkend für die Steuerjahre 2011 und 2012 ange wendet werden. Im Einspracheverfahren der direkten kantonalen Steuer für das Jahr 2013 sei en der Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 459‘000 .- redu ziert und der Eigen miet wert auf Fr. 13‘960.- angepasst worden. 4 .3.2
Ausgangspunkt für die Beantwortung der Streitfragen sind Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV . Danach sind für die Bemessung des Vermögenswert es der Lie genschaft und des Eigenm iet wertes die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton massgebend . Niedergelegt sind diese Bewertungsgrundsätze in der Weisung 200 9. Gestützt darauf wurde n nach dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers vom Kanton St. Gallen in den Kanton Zürich gegen Ende April 2012 der Vermögenssteuer wert der Liegenschaft wie erwähnt auf Fr. 938‘000 .- und der jährliche Eigen miet wert auf Fr. 32‘800 .- festgelegt. Steuerveranlagungen, welche dieser Neu bewertung 2009 vorangegangen sind und der en Ergebnis ernsthaft in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich . In z eitlicher Hinsicht gelten die Werte der Neubewertung 2009 nach der Weisung 2009 grundsätzlich schon ab dem Steu erjahr 200 9. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher bei der Festsetzung der Zusatzleistungen für die Ze it ab 1. April 2012 grundsätzlich von diesen Werten gemäss der Neubewertung 2009 auszugehen, umso mehr als dies mit der Auskunft des kantonalen Steueramtes vom 2 0. Septe mber 2016 übereinstimmt ( Urk. 6/78) . Hingegen fragt sich , ob die im Einspracheentscheid
der direkten kantonalen Steuer für das Jahr 2013 vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 6/67) erfolgte Reduktion des Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft von Fr. 938‘000.- auf Fr. 459‘000 .-
– auf welche der Beschwerdeführer sich beruft
– Anlass dazu gibt , vom Ergebnis der Neubewertung 2009 abzuweichen. Dabei
ist zu beachten, dass das Ergebnis d es steuerlichen Einsprache entscheids vom 2 9. Juni 2015 für die Berechnung der Ergän zungsleistungen nicht absolut ver bindlich ist . Entscheidend ist nach Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV vielmehr , ob die Begründung im steuerlichen Einspracheentscheid
den zuvor bei der Neu bewertung 2009 fest gesetzten Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 938‘000 .- und den Eigen mietwert von jährlich Fr. 32‘000 .- im Lichte der einschlägigen Bewertungsgrundsätze (Weisung 2009) ernsthaft in Frage zu stellen vermag.
Dies ist
zu verneinen. G emäss dem steuerlichen Einspracheentscheid
vom 2 9. Juni 2015 wurde der Vermögenssteuerwert von Fr. 938‘000 .-
einzig deshalb reduziert, weil er höher sei als der „Kaufpreis“ ; gemeint ist mit dem „Kaufpreis“ der Preis von Fr. 510‘000 .- , zu welchem der Beschwerdeführer die Liegenschaft im Frühjahr 2009 im konkursrechtlichen Zwangsvollstreck ungs verfahren betreffend die Firma A.___
übernommen hat ( Urk. 6/14) .
D aher wurde der Vermögenssteuerwert neu auf 90 % von Fr. 510‘000 .-- fest gesetzt, mithin auf Fr. 459‘000.- . Dieses Vorgehen entspricht nicht der verbindlichen Vorgabe von Ziff. 79 der Weisung 2009 ( Urk. 9), gemäss welcher
als Voraussetzung für eine Reduktion des Vermögenssteuerwertes dieser tatsächlich höher als der Ver kehrswert – also der Marktpreis (Verkaufswert) , den eine Liegenschaft im nor malen Geschäftsverkehr besitzt – sein muss . Denn a bgesehen davon, dass ein einzelner Kaufpreis begrifflich nicht dasselbe ist wie der Verkehrswert ( N aegeli / Hungerbühler , Handbuch des Liegenschaftenschätzers , 3. Aufl. , Zürich 1988 , S. 117), kann erst r echt nicht der Übernahm epreis im Rahmen eines kon kursrechtlichen
Zwangvollstreckungsverfahrens
– aufgrund der mit den Beson derheiten des Vollstreckungsverfahrens erfahrungsgemäss verbundenen man gelnde n
Objektivierung des Ver kaufs wertes – dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Es handelt sich beim konkursrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfah ren eben gerade nicht um den normalen Geschäftsverkehr. In diesem Zusam menhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer , nachdem er bei diesem Konkurs ein erstes
Angebot für die Liegenschaft von Fr. 500‘000 .- mit Fr. 510‘ 000 .- knapp überboten hat te ,
im weiteren Verlauf des Verwertungs verfahrens noch als einziger an der Liegenschaft Interessierter verblieb ( Urk. 6/14) . Es vermag daher unter diesen Umständen nicht zu erstaunen, dass der Begründung im steuerlichen Einspracheentscheid
vom 2 9. Juni 2015 in kei ner Weise entnommen werden kann, weshalb der Vermögenssteuerwert der Lie genschaft von Fr. 938‘000 .- über dem Verkehrswert liegen soll. Für eine solche Annahme bestehen auch in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, und auch der Beschwerdeführ er bringt diesbezüglich nichts S ubstantiiertes vor. Dass das
Vorgehen im steuerlichen Einspracheverfahren nicht korrekt war, bringt im Übrigen selbst das kantonale Steueramt in seinem Schreiben vom 7. Dezem ber 2016 ( Urk. 3/17 ) klar zum Ausdruck. Somit kann darauf nach Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV nicht abgestellt werden kann. Es
bleibt beim Vermögens steuerwe rt von Fr. 938‘000 .- und dem daraus mit 3,5 % abgeleitet en Eigen mietwert von Fr. 32‘800 . -. Hinsichtlich des Eigenmietwertes gilt dies umso mehr, als der für die direkten kantonalen Steuern im Einsprache entscheid
für das Jahr 2 013 festgesetzte Eigenmietwert von Fr. 17‘450 .- ( Urk. 6/67) ebenfalls vom E igenmietwert von Fr. 32‘800.- her ge leitet wurde , wobei die reduzierenden Faktoren (O,6; Härtefallabzug) vorliegend gemäss den obigen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 .7
Die weiteren Berechnungselemente im angefochtenen Entscheid blieben unbestrit ten. Mangels Anhaltspunkte n für Fehler sind sie daher zu bestätigen, soweit sie nicht aufgrund der obigen Erwägungen respektive deren Folgen daraus abzuändern sind.
E. 5 .
Zu prüfen bleibt im Folgenden , ob und gegebenenfalls wie sich das Gesagte auf die Berechnung der Zusatzleistungen im Ergebnis auswirk t .
Der im angefochtenen Entscheid ( Urk. 6/79-82) berücksichtigt e Vermögens steuer wert der Liegenschaft von Fr. 495‘000.- ist gemäss Erwägung 4.3.3 für den ganzen massgebenden Zeitraum auf Fr. 938‘000.- zu erhöhen , verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung des Reinvermögen s respektive des daraus abgeleitete n Vermögensverzehr s zulasten des Versicherten ; an dieser Erhöhung würde auch der in Erwägung 4.6.1 erwähnt e
Abzug der Schulden von Fr. 63‘523.- per Ende 2012 und von Fr. 43‘523.- per Ende 2013 nichts ändern . Der im angefochtenen Entscheid berücksichtigte jährliche Eigenmietwert v on Fr. 19‘680.- ist gemäss der Erwägung 4.3.3
für den ganzen Zeitraum auf jähr lich Fr. 32‘800.- zu erhöhen , verbunden mit der entsprechenden Erhöhung des jährliche s Vermögensertrag s
zulasten des Versicherten; an dieser Erhöhung ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts , dass der abzugsberechtigte Gebäudeunterhalt von jährlich Fr. 3‘936.- (gemäss dem angefochtenen Ent scheid) auf jährlich Fr. 6‘560.- zu erhöh en ist (20 % von Fr. 32‘800 ) . Da diese einnahme seitige n Erhöhungen des Vermögensverzehrs und des Vermögenser trags auf der Ausgabenseite durch die in Erwägung 4.5 erwähnte Erhöhung des jährliche n Mietzinsabzug s in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis Ende 2014 von jährlich Fr. 10‘680.- (gemäss dem angefochtenen Entscheid) auf Fr. 13‘200.- nicht kompensiert werden , bleibt es g esamthaft bei einem Einnahmenüber schuss , so dass bis Dezember 2014 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht .
Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid daher zu bestätigen.
E. 6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 2 0. Februar 2017 . Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. ZL.2017.00014 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2017.00025 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. u nd erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 9 - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00025 d amit vereinigt: Z L. 201 7.00014
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
29. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an (ver gleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungs gerichts Z L.2012.00093 vom 26. Juni 2014 [ Urk. 6/47] und ZL.2015.00062 vom 3 1. März 2016
[ Urk. 6/66] ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungs stelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchfüh rungs stelle), ermittelte einen Ein nahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom
13. September 2012 und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 25. Septem ber 2012 für die Zeit ab 1. April 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2012.00093 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 25. September 2012 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese hinsichtlich des Eigenmietwertes der vom Versicherten bewohnten Liegenschaft weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu verfüge ( Urk. 6/47) .
Gestützt auf das Urteil vom 26. Juni 2014 nahm die Durchführungsstelle wei tere Abklärungen vor. Hernach ermittelte sie erneut einen Einnahmen über schuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom
16. Juni 2015 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2015.00062 vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/66) , soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2015 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese eine Neuberechnung der Einnah men und Ausgaben im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu verfüge .
Gestützt auf das Urteil vom 31. März 2016 nahm die Durchführungsstelle wei tere Abklärungen vor . Hernach ermittelte sie erneut einen Einnahmenüber schuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügungen vom 1 1. Oktober 2016 für die Zeit ab 1. April 2012 bis zum 3 1. Dezember 2014 ab ( Urk. 6/79-82 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk. 6/85) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom
2 0. Februar 2017 ebenfalls ab ( Urk. 6/96 ) . 1.2
Dagegen erhob X.___ am 2 7. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei im Sinne seiner Vor bringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen ab 1. April 2012 zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2017 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ) , was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 2. 2.1
Mit der Verfügung vom 2 4. Januar 2017 wies die Durchführungsstelle ein Gesuch des Versicherten um Zustellung von (weiteren) Aktenkopien ab (Prozess ZL. 2017.00014, Urk. 8/2). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2017 Beschwerde ( Urk. 8/1) mit dem sinngemässen Antrag, infolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihm die kompletten Akten kopien betreffend den Beizug von Rechtsanwalt Kurt Berger inklusive der Kostenabrechnung zu stelle . In der Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2017 ( Urk. 8/8) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 zugestellt ( Urk. 8/9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/1-12, 3/17, 3/19-29, 8/3/1-7) wird, so weit erforderlich, in den Erwägun gen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da die beiden Verfahren eng zusammenhängen, rechtfertigt es sich aus prozess ökonomischen Gründen, den Prozess Nr. ZL.2017.00014 mit dem vorliegenden Pro zess Nr. ZL. 2017.00025 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer wei terzuführen. Das Verfahren Nr. ZL.2017.00014 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess unter Urk. 8/0- 10 geführt. 2 . 2.1
Mit dem
Einwand ( Urk. 8/1), die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unter lassen, ihm die kompletten Akten betreffend den Beizug von Rechtsanwalt Kurt Berger inklusive de ssen Kostenabrechnung zuzustellen , macht der Beschwerde führer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen. 2 .2
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf recht liches Gehör umfasst unter anderem das Recht der versicherten Person, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 151 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äus sern ( Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung) . Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezoge nen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die aus schliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und den en kein Beweischarakter zukommt . Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es der
versicherten Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen . Der verfassungs mässige Anspruch vermittelt grundsätzlich kein Recht auf Zusendung ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2 -3; Art. 8 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ). 2.3
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten
Beizug s von Rechtsanwalt Kurt Berger hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in ihrem Schrei ben vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 6 /89) die entsprechenden Eckdaten dar gelegt. Daraus ergibt sich, dass Rechtsanwalt Kurt Berger von der Beschwerde gegnerin mündlich beauftragt wurde, sie bei der Bearbeitung des Gesuchs des Versicherten als externe Fachperson informell zu unterstützen . Dieser Beizug
hat somit den Charakter einer
interne n Meinungsbildung , welcher kein Beweis charakter zukommt. Daher hat der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung kei n en Anspruch auf Einsicht in diesbezüglich allenfalls bestehende Akten , wie beispielsweise Abrechnungsunterlagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2 016 vom 2 1. Februar 2017 E. 5.2 ), und erst Recht nicht, dass ihm dies e zugestellt würden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach und uneingeschränkt auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen ( Urk. 6/86-87). Somit wurde n
in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht ausreichend gewahrt.
Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwer degegnerin eine externe Fachp erson nicht hätte beiziehen dürfen. Indirekt wird die Zulässigkeit dieses Vorgehens auch mit Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) bestätigt, gemäss welchem (extern) beigezogene Perso nen der Schweigepflicht unter stehen . Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erblickt, bleibt es ihm unbenommen, den entsprechenden Rechtsweg zu beschreiten . Dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auch sonst bestehen keine Anhalts punkte für eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2017 ist daher abzuweisen . 3 . 3 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG). Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und ein Fünfzehntel, bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteig enden Reinver mögens angerechnet (Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermö gen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen ( Abs. 3).
Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfas st auch den Mietwert der selbst bewohnten Wohnung. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigen tümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Gemäss der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Be -wertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steu er-per iode 2009 (Weisung 2009; Urk. 9 ) beträgt der Eigenmietwert für Einfami li enhäuser grundsätzlich 3,5 % des Steuerwertes ( Rz 20 und 59 der Weisung 2009). Ergänzungsleistungsrechtlich als Einkommen anzurechnen ist dabei nicht der gekürzte steuerliche Mietwert, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts ermittelte ungekürzte Mietwert (BGE 138 V 9). So findet ein steuer rechtlicher Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen keine Anwendung (BGE 138 V 9 E. 4.7) .
Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese bei der Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 ) . Wird nur ein Teil d er Liegenschaft zu eigenen Wohn zwecken genutzt, wird der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige zum Verkehrswert angerechnet ( Carigiet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
2. Auflage, Zürich 2009, S. 168). Im Übrigen ist bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften grundsätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen ( Carigiet / Koch, a.a.O., S. 172). 3 .2
Bei der Bestimmung des Rein vermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG sind die Schulden des Versicherten vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u nter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten . Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht fest steht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 und 3.3 ) . Nach Art. 23 Abs. 1 ELV ist das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhande ne Vermögen zeitlich massgebend , so dass die Durchführungsstellen grundsätzlich das Vermögen aufgrund der letzten Steuer veranlagung berücksichtigen können (vgl. Art 17 Abs. 1 ELV und Art. 23 Abs. 2 ELV). Können Rentnerinnen und Rentner bei einer Neuanmeldung oder auch während der Leistungsberechtigung glaubhaft machen, dass ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf dieses abzustützen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 167); dabei ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlic h möglich ( Art. 25 Abs. 3 ELV) . 4 . 4 .1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2 /1 ) sind allfällige Zusatzleistungen des Beschwerd eführers für die Zeit vom
1. April 2 0 12 b is zum 31. Dezember 2014. Strittig sind vor allem der Eigenmiet- und der Vermögenswert der vom Beschwerdeführer selber bewohnten Liegenschaft an der Z.___ in
Y.___ . Darauf ist im Folgenden einzugehen. B ezüglich der Zeit bis zum 3 1. Dezember 2012 sind dabei die verbind lichen Vorgabe n der U rteile vom 26. Juni 2014 und 3 1. Mär z 2016 ( Urk. 6/47, Urk. 6/66) zu beach ten. 4 .2
Was die Zuordnung der Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen betrifft, war ursprünglich umstritten, ob ein Geschäftsanteil auszuscheiden sei. Diesbezüglich ist nun
unbestritten, dass die Liegenschaft ab dem 1. Januar 2013 vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuordnen ist ( Urk. 1). Bezüglich des Zeitraums vom 1. April bis Ende Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Beweisauflagen der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Juni und 1 8. A ugust 2016 ( Urk. 6/69, Urk. 6/72 )
keine sub stantiierten Angaben . Hingegen führt er dazu in der Beschwerde aus ( Urk. 1 S. 2), die Beschwerdegegnerin versuche mit der Ausscheidung eines Geschäfts an teils zu verwirren. Der Begriff Einfamilienhaus schliesse eine gewerbliche Nut zung aus. Bereits im Jahr 2012 habe eine (geschäftliche) Nutzung der Liegen schaft nicht mehr bestanden , da er aus wirtschaftlichen Gründen seine Geschäftstätigkeit habe aufgeben müssen. Gestützt auf diese eigenen klaren Angaben des Versicherten is t die Liegenschaft somit bereits a b
1. April 2012 ganz dem Privatvermögen zuzuordnen. Abgesehen davon würde sich eine Aus scheidung eines Geschäftsanteils nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus wirken, da auch in diesem Fall ein entsprechender Mietertrag sowie ein Vermö genswert berücksichtigt werden müssten. 4 .3 4 .3 .1
Streitig sind vor allem der anzurechnende Vermögenswert und der Eigenmiet wert der Liegenschaft.
In dieser Hinsicht steht g emäss den Akten fest und ist unbestritten, dass bei der steuerlichen „ Neubewertung 2009 des Einfamilienhauses“ ( Neubewertung 2009; Urk. 6/67/2) gestützt auf die Weisung 2009 ( Urk. 9) der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. 938‘000 .- und der Eigen miet wert auf jährlich Fr. 32‘800 .- ( 3,5 % von Fr. 938‘000 .- ) festgesetzt worden sind . Die Beschwerde gegnerin – die im angefochtenen Entscheid von einem Vermögenssteu er wert der Liegenschaft von Fr. 495‘000 .- sowie einem (jährlichen) Eigen miet wert von Fr. 19‘680 .- aus ging ( Urk. 6/79-82) –
beantragt nun
i n der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) , gestützt auf die Neubewertung 2009 und die übrigen eingeholten Steu erakten sei en der Vermögenssteuerwert der Liegensc haft auf Fr. 938‘000.- und der jähr lich e Eigenmiet wert auf Fr. 32‘ 800.- zu erhöhen . Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer hau p tsächlich vor, er habe seinen Wohnsitz bis zum 2 8. April 2012 im Kanton St. Gallen gehabt. Aus den rechtskräftigen Steuerer klärungen für die Jahr 2011 und 2012 würden sich Eigenmietwerte von jeweil s Fr. 0 ergeben . Die Neubewertung 2009 habe erst im Mai 2015 stattge funden und könne daher nicht rückwirkend für die Steuerjahre 2011 und 2012 ange wendet werden. Im Einspracheverfahren der direkten kantonalen Steuer für das Jahr 2013 sei en der Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 459‘000 .- redu ziert und der Eigen miet wert auf Fr. 13‘960.- angepasst worden. 4 .3.2
Ausgangspunkt für die Beantwortung der Streitfragen sind Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV . Danach sind für die Bemessung des Vermögenswert es der Lie genschaft und des Eigenm iet wertes die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton massgebend . Niedergelegt sind diese Bewertungsgrundsätze in der Weisung 200 9. Gestützt darauf wurde n nach dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers vom Kanton St. Gallen in den Kanton Zürich gegen Ende April 2012 der Vermögenssteuer wert der Liegenschaft wie erwähnt auf Fr. 938‘000 .- und der jährliche Eigen miet wert auf Fr. 32‘800 .- festgelegt. Steuerveranlagungen, welche dieser Neu bewertung 2009 vorangegangen sind und der en Ergebnis ernsthaft in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich . In z eitlicher Hinsicht gelten die Werte der Neubewertung 2009 nach der Weisung 2009 grundsätzlich schon ab dem Steu erjahr 200 9. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher bei der Festsetzung der Zusatzleistungen für die Ze it ab 1. April 2012 grundsätzlich von diesen Werten gemäss der Neubewertung 2009 auszugehen, umso mehr als dies mit der Auskunft des kantonalen Steueramtes vom 2 0. Septe mber 2016 übereinstimmt ( Urk. 6/78) . Hingegen fragt sich , ob die im Einspracheentscheid
der direkten kantonalen Steuer für das Jahr 2013 vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 6/67) erfolgte Reduktion des Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft von Fr. 938‘000.- auf Fr. 459‘000 .-
– auf welche der Beschwerdeführer sich beruft
– Anlass dazu gibt , vom Ergebnis der Neubewertung 2009 abzuweichen. Dabei
ist zu beachten, dass das Ergebnis d es steuerlichen Einsprache entscheids vom 2 9. Juni 2015 für die Berechnung der Ergän zungsleistungen nicht absolut ver bindlich ist . Entscheidend ist nach Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV vielmehr , ob die Begründung im steuerlichen Einspracheentscheid
den zuvor bei der Neu bewertung 2009 fest gesetzten Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 938‘000 .- und den Eigen mietwert von jährlich Fr. 32‘000 .- im Lichte der einschlägigen Bewertungsgrundsätze (Weisung 2009) ernsthaft in Frage zu stellen vermag.
Dies ist
zu verneinen. G emäss dem steuerlichen Einspracheentscheid
vom 2 9. Juni 2015 wurde der Vermögenssteuerwert von Fr. 938‘000 .-
einzig deshalb reduziert, weil er höher sei als der „Kaufpreis“ ; gemeint ist mit dem „Kaufpreis“ der Preis von Fr. 510‘000 .- , zu welchem der Beschwerdeführer die Liegenschaft im Frühjahr 2009 im konkursrechtlichen Zwangsvollstreck ungs verfahren betreffend die Firma A.___
übernommen hat ( Urk. 6/14) .
D aher wurde der Vermögenssteuerwert neu auf 90 % von Fr. 510‘000 .-- fest gesetzt, mithin auf Fr. 459‘000.- . Dieses Vorgehen entspricht nicht der verbindlichen Vorgabe von Ziff. 79 der Weisung 2009 ( Urk. 9), gemäss welcher
als Voraussetzung für eine Reduktion des Vermögenssteuerwertes dieser tatsächlich höher als der Ver kehrswert – also der Marktpreis (Verkaufswert) , den eine Liegenschaft im nor malen Geschäftsverkehr besitzt – sein muss . Denn a bgesehen davon, dass ein einzelner Kaufpreis begrifflich nicht dasselbe ist wie der Verkehrswert ( N aegeli / Hungerbühler , Handbuch des Liegenschaftenschätzers , 3. Aufl. , Zürich 1988 , S. 117), kann erst r echt nicht der Übernahm epreis im Rahmen eines kon kursrechtlichen
Zwangvollstreckungsverfahrens
– aufgrund der mit den Beson derheiten des Vollstreckungsverfahrens erfahrungsgemäss verbundenen man gelnde n
Objektivierung des Ver kaufs wertes – dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Es handelt sich beim konkursrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfah ren eben gerade nicht um den normalen Geschäftsverkehr. In diesem Zusam menhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer , nachdem er bei diesem Konkurs ein erstes
Angebot für die Liegenschaft von Fr. 500‘000 .- mit Fr. 510‘ 000 .- knapp überboten hat te ,
im weiteren Verlauf des Verwertungs verfahrens noch als einziger an der Liegenschaft Interessierter verblieb ( Urk. 6/14) . Es vermag daher unter diesen Umständen nicht zu erstaunen, dass der Begründung im steuerlichen Einspracheentscheid
vom 2 9. Juni 2015 in kei ner Weise entnommen werden kann, weshalb der Vermögenssteuerwert der Lie genschaft von Fr. 938‘000 .- über dem Verkehrswert liegen soll. Für eine solche Annahme bestehen auch in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, und auch der Beschwerdeführ er bringt diesbezüglich nichts S ubstantiiertes vor. Dass das
Vorgehen im steuerlichen Einspracheverfahren nicht korrekt war, bringt im Übrigen selbst das kantonale Steueramt in seinem Schreiben vom 7. Dezem ber 2016 ( Urk. 3/17 ) klar zum Ausdruck. Somit kann darauf nach Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV nicht abgestellt werden kann. Es
bleibt beim Vermögens steuerwe rt von Fr. 938‘000 .- und dem daraus mit 3,5 % abgeleitet en Eigen mietwert von Fr. 32‘800 . -. Hinsichtlich des Eigenmietwertes gilt dies umso mehr, als der für die direkten kantonalen Steuern im Einsprache entscheid
für das Jahr 2 013 festgesetzte Eigenmietwert von Fr. 17‘450 .- ( Urk. 6/67) ebenfalls vom E igenmietwert von Fr. 32‘800.- her ge leitet wurde , wobei die reduzierenden Faktoren (O,6; Härtefallabzug) vorliegend gemäss den obigen Erwägungen keine Anwendung finden. 4 .3.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Festsetzung der Zusatzleis tungen für den ganzen massgebenden Zeitraum in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin von einem Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 938‘000 .- und einem Eigen miet wert von Fr. 32‘8 00 .- auszugehen ist. 4 .4
Bezüglich der (jährlichen) Hypothekarzinsen ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlag ungen für die Jahr e 2012 bis 2014
( Urk. 6/75/2-4) von folgenden Beträgen aus : Fr. 3 ‘ 557 .- für den Zeitraum 1. April bis Ende 2012 ( Urk. 6/79-80), Fr. 3 ‘ 510 .- für das Jahr 2013 ( Urk. 6/81) und Fr. 3‘243 .- für das Jahr 2014 ( Urk. 6/82). Dieses Vorgehen ist korrekt , entspricht zudem dem eigenen Antrag des Beschwe rdeführers ( Urk. 1 S. 4 unten) und stimmt schliesslich überein mit den verbindlichen Vo r gaben der Rückwei sungsurteile
vom 2 6. Juni 2014 und vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/47
E. 2.5 , Urk. 6/66 E. 4.6 ). Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, wonach hinsichtlich der Zeit ab 1. April bis Ende 2012 auf die Hypothekarzin sen von Fr. 6‘656 .- gemäss der Steuer er klärung 2011 ( Urk. 3/28) abzustellen sei, als unbegründet. Dies widerspricht den verbindlichen Vorgaben der in Rechts kraft erwachsenen Rückweisungsurteile. 4 .5
Bei den Ausgaben kann der im angefochtenen Entscheid in der Zeit ab 1. Oktober 2012 bis Ende 2014 berücksichtigte Mietzinsabzug von jährlich Fr. 10‘680 .- ( Urk. 6/80-82) in Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwer degegnerin ( Urk.
5) in diesen Zeitraum auf jährlich Fr. 13‘ 200 .- erhöht werden. Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5) um eine anerkannte Ausgabe, und nicht um eine fiktive Einnahme. Diese Erhöhung wirkt sich somit bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu seinen Gunsten aus. 4 .6 4 .6.1
Bezüglich der Berechnung der Reinvermögen beantragt der Beschwerdeführer zunächst ( Urk. 1) , es seien die in den Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 ( Urk. 3/28 , Urk. 6/75/ 3- 4) deklarierten Darlehensschulden von Fr. 75‘000.- per Ende 2011, Fr. 63‘523.- per Ende 2012 und Fr. 43‘523.- per Ende 2013 zu berücksichtigen. Dies verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe diese Schulden nicht belegt .
Hinsichtlich der per Ende 2011 geltend gemachten Darlehensschulden ist der Antrag des Beschwerdeführers unbegründet. Dann darüber wurde in den voran gegangen en Urteilen vom 2 6. Juni 2014 und 3 1. März 2016 verbindlich ent schieden ( Urk. 6/47 E. 2.5, Urk. 6/66 E. 4.3 ). Es bes teht kein Anlass , diesbezüg lich von der ursprünglichen Berechnung abzuweichen. Hinsichtlich der übrigen Darlehensschulden per Ende 2012 von Fr. 63‘523.- und Ende 2013 von Fr. 43‘523.- kann offen bleiben, ob sie bei der Berechnung des Reinvermögens abzuziehen sind oder nicht. Denn s elbst wenn man sie abziehen würde , wirkt sich dies ,
wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, im Ergebnis nicht aus. 4 .6.2
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer den Abzug von Schulden betref fend AHV, Billag , Steue r n und Zahnarztkosten per Ende 2011, Ende 2012 und Ende 2013 im Sinne der beigelegten Aufstellungen ( Urk. 3/24-27) . Diesen Antrag wies d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid als unbe gründet ab.
Über die per Ende 2011 geltend gemachten Schulden wurde in den vorangegange n en Urteilen vom 2 6. Juni 2014 und 3 1. März 2016 verbindlich entschieden ( Urk. 6/47 E. 2.5 , Urk. 6/66 E. 4.3 ). Es besteht kein Anlass , von der ursprünglichen Berechnung abzuweichen.
Hinsichtlich der übrigen per Ende 2012 und Ende 2013 geltend gemachten Schul den kann dem Antrag des Versicherten in Übereinstimmung mit der Auf fassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden . Denn einerseits sind diese Schulden in den entsprechenden Steuer er klärungen für die Jahre 2012 und 2013 ( Urk. 6/75/3-4) nicht enthalten . Andererseits hat der Beschwerdefüh rer sie trotz der erschwerten Beweislage nicht näher substantiiert. Vielmehr beliess er es bei blossen summarischen Aufstellungen, verbunden mit der allge meinen Behauptung, die Schulden seien über jeden Zweifel erhaben, da sie mit Ausnahme der Zahnarztkosten von staatlichen Stellen stammen würden ( Urk. 1). Weder konkretisierte er diese Schulden noch legte er entsprechende Belege bei. Dass im Verlaufe eines Jahres erhebliche Änderungen in der Höhe der Schulden eingetreten seien, macht er ebenfalls nicht geltend. Unter diesen Umständen besteht entgegen der A uffassung des Versicherten kein Anlass dazu, weitere Schulden zu berücksichtigen oder diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.
4 .7
Die weiteren Berechnungselemente im angefochtenen Entscheid blieben unbestrit ten. Mangels Anhaltspunkte n für Fehler sind sie daher zu bestätigen, soweit sie nicht aufgrund der obigen Erwägungen respektive deren Folgen daraus abzuändern sind. 5 .
Zu prüfen bleibt im Folgenden , ob und gegebenenfalls wie sich das Gesagte auf die Berechnung der Zusatzleistungen im Ergebnis auswirk t .
Der im angefochtenen Entscheid ( Urk. 6/79-82) berücksichtigt e Vermögens steuer wert der Liegenschaft von Fr. 495‘000.- ist gemäss Erwägung 4.3.3 für den ganzen massgebenden Zeitraum auf Fr. 938‘000.- zu erhöhen , verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung des Reinvermögen s respektive des daraus abgeleitete n Vermögensverzehr s zulasten des Versicherten ; an dieser Erhöhung würde auch der in Erwägung 4.6.1 erwähnt e
Abzug der Schulden von Fr. 63‘523.- per Ende 2012 und von Fr. 43‘523.- per Ende 2013 nichts ändern . Der im angefochtenen Entscheid berücksichtigte jährliche Eigenmietwert v on Fr. 19‘680.- ist gemäss der Erwägung 4.3.3
für den ganzen Zeitraum auf jähr lich Fr. 32‘800.- zu erhöhen , verbunden mit der entsprechenden Erhöhung des jährliche s Vermögensertrag s
zulasten des Versicherten; an dieser Erhöhung ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts , dass der abzugsberechtigte Gebäudeunterhalt von jährlich Fr. 3‘936.- (gemäss dem angefochtenen Ent scheid) auf jährlich Fr. 6‘560.- zu erhöh en ist (20 % von Fr. 32‘800 ) . Da diese einnahme seitige n Erhöhungen des Vermögensverzehrs und des Vermögenser trags auf der Ausgabenseite durch die in Erwägung 4.5 erwähnte Erhöhung des jährliche n Mietzinsabzug s in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis Ende 2014 von jährlich Fr. 10‘680.- (gemäss dem angefochtenen Entscheid) auf Fr. 13‘200.- nicht kompensiert werden , bleibt es g esamthaft bei einem Einnahmenüber schuss , so dass bis Dezember 2014 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht .
Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid daher zu bestätigen. 6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 2 0. Februar 2017 . Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. ZL.2017.00014 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2017.00025 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. u nd erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel