Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1949, meldete sich am 2 8. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April
2012 vorbezogenen Altersrente an (ver gleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsge richts Z L.2012.00093 vom 2 6. Juni
2014, Urk. 8/1). Die Gemeinde Y.___ , Durch füh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle ) , er mittelte einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfü gung vom 1 3. September 2012 und anschliessend mit
Einsprache entscheid vom 2 5. Septem ber 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2012.00093 vom 2 6. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es de n
Ein spracheentscheid vom 2 5. September 2012 auf hob und die Sache an die Durch führungsstelle zu rückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu verfüge. 1.2
Gestützt auf das Urteil vom 2 6. Juni 2014 nahm die Durchführungsstelle wei tere Abklärungen vor ( Urk. 8/4-6). Hernach ermittelte sie erneut einen Einnah men überschuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab ( Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Januar 2015 ( Urk. 8/8) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 6. Juni 2015 ebenfalls ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, d er angefochtene Entscheid sei i m Sinne seiner Vorbrin gen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Be schwerdeantwort vom 4. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. Novem ber 2015 mitgeteilt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 1 6. Juni 20 15 ( Urk.
2) sind aufgrund dessen Inhalt s und der dem Entscheid zugrunde liegenden Berech nungs verfügung vom 7. Januar 2015 ( Urk. 8/7) allfällige Zusatzleistungen des Beschwer d eführers für die Zeit ab 1. April bis zum 3 1. Dezember 201 2. Auf die Frage nach einem all fälligen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2013 ist daher mangels eines Anfechtungsgegen standes nicht einzu geh en. 2. 2.1
In rechtlicher Hinsicht ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf Erwägung 1 des Rückweisungsurteils ZL.2012.00093 vom 2 6. Juni
2016 zu verweisen ( Urk. 8/1 E. 1). Zu ergänzen ist, dass die Vorgaben in diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil sowohl für die Beschwerdegegne rin und den Beschwerdeführer als auch für das hiesige Gericht verbindlich sind (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4). 2.2
Verfügungen oder Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 125 V 39). Ab ge sehen von einer - vorliegend nicht zur Diskussion stehenden - Korrektur feh ler ha fter, bereits rechtskräftiger E n t scheide ( dazu Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist eine Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne einer Anpassung (Erhöh ung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Leistungen auch im Laufe des Kalen derjahres im Rahmen von Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nur unter be stimmen Voraussetzungen möglich (bei einer Veränderung in den persönli chen [ Abs. 1 lit . a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen ( Abs. 1
lit . b-d]). Diese Mög lichkeit sowie die Revision von Dauerleistungen
Art. 17 Abs. 2 ATSG ergänzen die jährliche Neuberech nung , ersetzen diese aber nicht (Urteile des Bundesge richts 9C_ 52/ 2015 vom 3. Juli 2015, E.
2.2.2, und 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008, E. 4.2). 3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände vor gegen die Berechnung der Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. April 201 2. Auf diese Vorbringen ist in Erwägung 4 im Einzelnen einzugehen .
Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers – wie in
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 5. September 201 2. Die Frage, ob ein hinreichender Anlass dazu besteht, für die Zeit ab 2 5. September 2012 allfällige Anpassungen i m Sinne der Erwägung 2.2 vorzunehmen, wird nachfolgend ebenfalls zu prüfen sein.
E. 4 .3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Berechnung der Zusatz leistungen seien Darl ehensschulden von Fr. 75‘000.- und übrige Schulden von Fr. 28‘143.30 zu berücksichtigen
( Urk. 1 ). 4.3.2
Gemäss den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Betrag von Fr. 75‘000.- um per Ende 2011 bestandene Geschäftsschulden ( Steu ererklärung 2011, Urk. 3/3) ; bezüglich de s Betrags von Fr. 28‘143.30 legte er eine Liste von Schulden betreffend den Zeitraum von Januar bis Mai 2012 be i ( Urk. 8/8). 4.3.3
Die Frage, welche Schulden im massgebenden
Zeitraum von
Ende 2011 bis Mai 2012 zu berücksichtigen sind, wurde im Rückweisungsurteil abschliessend beur teilt ( Urk. 8/1 E. 2.5). Es besteht kein Anlass
von der ursprünglichen Berech nung
abzuweichen und die neu erwähnten Schulden (E. 4.3.1) zu berücksichtigen .
E. 4.4 Auch die neu geltend gemachten
geschäftlich e n
Aufwände und Verluste, auch in Form von als Selbständi gerwerbender geleisteten Sozialversicherungs bei trä gen ( Urk. 8/5/1), wurden bei der ursprünglichen Prüfung des Zusatzleistungsan spruchs nicht
berücksichtigt ( Urk. 7/5). Für die Zeit bis zum 2 5. September 2012 gilt das oben G esagte. Mangels Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens bei der neuen Berechnung ( Urk. 8/7) besteht von vorneherein kein Raum für eine Berücksichtigung von g eschäftlichen Aufwände n
oder Verluste n
( Art. 10 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung, ELG; Art. 11a ELV).
E. 4.5 In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Krank heits
- und Behinderungskosten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ( Urk. 2). Auf den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers, wo nach bei der Berechnung solche zu berücksichtigen seien, ist daher nicht einzu treten .
E. 4.6 Hinsichtlich des Einwand s des Versicherten, in Abweichung von der ursprüngli chen Berechnung ( Urk. 7/5) seien
jährlich e Hypothekarzinsen von Fr. 6‘657 .- statt von Fr. 3‘557.- zu berücksichtigen ,
und bezüglich der von der Beschwerde gegnerin
neu vorgenommene n
Mietzinsauftei lung ( Urk. 2, Urk. 8/7) ist für die
Zeit bis zum 2 5. September 2012 den verbindlichen Vorgaben des Rückwei sungs urteils
zu verweisen ( Urk. 8/1 E. 2.5; Urk. 7/5).
O b die
vom Versicherten neu geltend ge machten Hypothe karzinsen von jährlich Fr. 6‘657 .- und die
von der Be sc hwerdegegnerin neu vorgenommene
Mietzins aufteilung in der Zeit nach dem 2 5. September 2012 eine relevante Änderung im Sinne von Art. 25 ELV oder Art. 17 Abs. 2 ATSG darstellen, wird die Be schwerde gegnerin zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen haben.
E. 5 Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher im Sinne der obigen Erwägungen respektive der verbindlichen Vorgaben des Rückweisungsurteils vom 2 6. Juni 2014 zu verfahren und hernach über den An spruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den An spruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00062 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1949, meldete sich am 2 8. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April
2012 vorbezogenen Altersrente an (ver gleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsge richts Z L.2012.00093 vom 2 6. Juni
2014, Urk. 8/1). Die Gemeinde Y.___ , Durch füh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle ) , er mittelte einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfü gung vom 1 3. September 2012 und anschliessend mit
Einsprache entscheid vom 2 5. Septem ber 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2012.00093 vom 2 6. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es de n
Ein spracheentscheid vom 2 5. September 2012 auf hob und die Sache an die Durch führungsstelle zu rückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu verfüge. 1.2
Gestützt auf das Urteil vom 2 6. Juni 2014 nahm die Durchführungsstelle wei tere Abklärungen vor ( Urk. 8/4-6). Hernach ermittelte sie erneut einen Einnah men überschuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab ( Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Januar 2015 ( Urk. 8/8) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 6. Juni 2015 ebenfalls ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, d er angefochtene Entscheid sei i m Sinne seiner Vorbrin gen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Be schwerdeantwort vom 4. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. Novem ber 2015 mitgeteilt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 1 6. Juni 20 15 ( Urk.
2) sind aufgrund dessen Inhalt s und der dem Entscheid zugrunde liegenden Berech nungs verfügung vom 7. Januar 2015 ( Urk. 8/7) allfällige Zusatzleistungen des Beschwer d eführers für die Zeit ab 1. April bis zum 3 1. Dezember 201 2. Auf die Frage nach einem all fälligen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2013 ist daher mangels eines Anfechtungsgegen standes nicht einzu geh en. 2. 2.1
In rechtlicher Hinsicht ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf Erwägung 1 des Rückweisungsurteils ZL.2012.00093 vom 2 6. Juni
2016 zu verweisen ( Urk. 8/1 E. 1). Zu ergänzen ist, dass die Vorgaben in diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil sowohl für die Beschwerdegegne rin und den Beschwerdeführer als auch für das hiesige Gericht verbindlich sind (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4). 2.2
Verfügungen oder Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 125 V 39). Ab ge sehen von einer - vorliegend nicht zur Diskussion stehenden - Korrektur feh ler ha fter, bereits rechtskräftiger E n t scheide ( dazu Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist eine Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne einer Anpassung (Erhöh ung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Leistungen auch im Laufe des Kalen derjahres im Rahmen von Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nur unter be stimmen Voraussetzungen möglich (bei einer Veränderung in den persönli chen [ Abs. 1 lit . a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen ( Abs. 1
lit . b-d]). Diese Mög lichkeit sowie die Revision von Dauerleistungen
Art. 17 Abs. 2 ATSG ergänzen die jährliche Neuberech nung , ersetzen diese aber nicht (Urteile des Bundesge richts 9C_ 52/ 2015 vom 3. Juli 2015, E.
2.2.2, und 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008, E. 4.2). 3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände vor gegen die Berechnung der Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. April 201 2. Auf diese Vorbringen ist in Erwägung 4 im Einzelnen einzugehen .
Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers – wie in Erwägung
2.1 dargelegt - die
ve r bind lichen Vorgaben des Rückwei sungsurteils
vom 2 6. Juni 2014 ( Urk. 8/1) zu beachten sind . In zeitlicher Hin sicht erstreckt sich die Verbindlichkeit der Vor ga ben des
Rückweisungsurteils - auf grund des Anfechtungsgegenstandes im ur sprüng lichen Verfahren ZL.2012.00093 ( Einspracheentscheid vom 2 5. Septem ber 2012) - bis zu m 2 5. September 201 2. Die Frage, ob ein hinreichender Anlass dazu besteht, für die Zeit ab 2 5. September 2012 allfällige Anpassungen i m Sinne der Erwägung 2.2 vorzunehmen, wird nachfolgend ebenfalls zu prüfen sein.
4. 4 .1 4 .1.1
Für die vom Beschwerdeführer selbst bewohnte Liegenschaft berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als Vermögensertrag neu einen Eigenmietwert von Fr. 17‘325.- ;
die Frage, ob bei d er Liegenschaft ein Geschäftsanteil auszu schei den sei, verneinte sie ( Urk. 2) . Dieses Vorgehen kritisier t der Beschwerde führer . 4 .1.2
Zur Frage des Eigenmietwertes wurde in Erwägung 2.4.3 des Rückweisungsur teils unter anderem Folgendes festgehalten: „Die Beschwerdegegnerin wird da her von der Steuerbehörde eine Auskunft über die Berechnung des steuerlichen Eigenmietwertes des Jahres 2011 – und soweit vorhanden auch des Jahres 2012 – einzuholen haben.“ Zur allfälligen Ausscheidung eines Geschäftsanteils hielt das Gericht in Erwägung 2.4.3 fest: „Die Streitfrage, ob bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein 60%iger Geschäftsanteil aus zuscheiden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beant wortet zu werden. Denn die Beschwerdegegnerin erliess diesbezüglich einen Aktenentscheid, obwohl sie in der Beweisauflage vom
1 8. Juli 2012 (. . .) keine entsprechende Sanktion ( Akten entscheid ) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht hatte. Bei dieser Akten lage ist die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerde gegnerin zurück zuwei sen, damit sie vom Beschwerdeführer im Rahmen eines rechtsgenüglichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 43 Abs. 3 ATSG) sub stantiierte, detail lierte und belegte Ausführungen über die geltend gemachte geschäftliche Nut zung seiner Liegenschaft und deren Umfang im massgebenden Zeitraum ein holt.“ 4 .1.3
Di ese verbindlichen Vorgaben wurden von der Beschwerdegegnerin bei ihren Abklärungen nicht eingehalten. Zwar holte sie von der Steuerbehörde am 6. Januar 2015 eine telefonische Auskunft ein ( Urk. 8/6). Dies e Auskunft betrifft jedoch die Frage nach dem Vermögenswert einer Liegenschaft, und nicht die je nige nach dem streitigen Eigenmiet wert. Auch die Beweisauflage vom 2 7. Novem ber 2014 ( Urk. 8/4) genügt den Vorgaben im Rückweisungsurteil nicht
und stellt kein rechtskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG dar, da keine Sanktion angedroht wurde.
Damit ist die Beschwerdegegnerin den Auflagen zur Ermittlung des Eigenmiet werts einerseits und des geschäftlichen Anteils der Liegenschaft anderseits nicht nachgekommen, was sie nachzuholen hat. Erst wenn es sich als unmöglich erweist, vom Steueramt eine konkrete Auskunft zum Eigenmietwert der Liegen schaft des Beschwerdeführers zu erhalten, kann die Beschwerdegegnerin - wie sie es getan hat - den Eigenmietwert auf 3,5 % des massgebenden Steuerwertes fest setzen. 4 .2 4 .2.1
Beim Vermögen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ein en Fahrzeugwert von Fr. 540.- ( Urk. 8/7) , wogegen der Versicherte ein en
solchen von Fr. 324.- geltend macht . 4 .2.2
Im Rückweisungsurteil wurde diesbezüglich in Erwägung 2.2 festge halten: „Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das anrechenbare Vermögen und damit auch der Wert des Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö gens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist (Art. 17 Abs. 1 ELV). Nach § 39 des Zürcher Steuergesetzes ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den Wert des Fahrzeuges in diesem Sinne neu be rechne.“ 4 .2.3
Im angefochtenen Entscheid äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht zu die ser F rage. Die Ermittlung des Wertes von Fr. 540.- ist daher n icht nach voll zieh bar. D ie Beschwerdegegnerin wird auch diesbezüglich im Sinne der Vorgaben im Rückweisung s urteil vorzugehen und ihre Berechnung nachvollziehbar zu be gründen haben. 4 .3 4 .3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Berechnung der Zusatz leistungen seien Darl ehensschulden von Fr. 75‘000.- und übrige Schulden von Fr. 28‘143.30 zu berücksichtigen
( Urk. 1 ). 4.3.2
Gemäss den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Betrag von Fr. 75‘000.- um per Ende 2011 bestandene Geschäftsschulden ( Steu ererklärung 2011, Urk. 3/3) ; bezüglich de s Betrags von Fr. 28‘143.30 legte er eine Liste von Schulden betreffend den Zeitraum von Januar bis Mai 2012 be i ( Urk. 8/8). 4.3.3
Die Frage, welche Schulden im massgebenden
Zeitraum von
Ende 2011 bis Mai 2012 zu berücksichtigen sind, wurde im Rückweisungsurteil abschliessend beur teilt ( Urk. 8/1 E. 2.5). Es besteht kein Anlass
von der ursprünglichen Berech nung
abzuweichen und die neu erwähnten Schulden (E. 4.3.1) zu berücksichtigen . 4.4
Auch die neu geltend gemachten
geschäftlich e n
Aufwände und Verluste, auch in Form von als Selbständi gerwerbender geleisteten Sozialversicherungs bei trä gen ( Urk. 8/5/1), wurden bei der ursprünglichen Prüfung des Zusatzleistungsan spruchs nicht
berücksichtigt ( Urk. 7/5). Für die Zeit bis zum 2 5. September 2012 gilt das oben G esagte. Mangels Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens bei der neuen Berechnung ( Urk. 8/7) besteht von vorneherein kein Raum für eine Berücksichtigung von g eschäftlichen Aufwände n
oder Verluste n
( Art. 10 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung, ELG; Art. 11a ELV). 4.5
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Krank heits
- und Behinderungskosten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ( Urk. 2). Auf den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers, wo nach bei der Berechnung solche zu berücksichtigen seien, ist daher nicht einzu treten . 4.6
Hinsichtlich des Einwand s des Versicherten, in Abweichung von der ursprüngli chen Berechnung ( Urk. 7/5) seien
jährlich e Hypothekarzinsen von Fr. 6‘657 .- statt von Fr. 3‘557.- zu berücksichtigen ,
und bezüglich der von der Beschwerde gegnerin
neu vorgenommene n
Mietzinsauftei lung ( Urk. 2, Urk. 8/7) ist für die
Zeit bis zum 2 5. September 2012 den verbindlichen Vorgaben des Rückwei sungs urteils
zu verweisen ( Urk. 8/1 E. 2.5; Urk. 7/5).
O b die
vom Versicherten neu geltend ge machten Hypothe karzinsen von jährlich Fr. 6‘657 .- und die
von der Be sc hwerdegegnerin neu vorgenommene
Mietzins aufteilung in der Zeit nach dem 2 5. September 2012 eine relevante Änderung im Sinne von Art. 25 ELV oder Art. 17 Abs. 2 ATSG darstellen, wird die Be schwerde gegnerin zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen haben. 5.
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher im Sinne der obigen Erwägungen respektive der verbindlichen Vorgaben des Rückweisungsurteils vom 2 6. Juni 2014 zu verfahren und hernach über den An spruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den An spruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel