Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an ( Urk. 7/25 , Urk. 7/32 ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) ermittelte einen Ein nahmen überschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom
13. September 2012 ab ( Urk. 7/4-5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 2. September 2012 ( Urk. 7/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 25. September 2012 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei i m Sinne seiner Vorbringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen . In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 sch l oss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Sozialversicherungsgericht zog mit Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk. 9) die Steuerakten des Versicherten bei ( Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG).
Als Einnahmen werden unter anderem Ein künfte aus beweglichem und unbe wegli chem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Fünfzehntel, bei Perso nen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteig enden Reinver mögens angerechnet (Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung ( ELV) ist das anrechenbare Vermö gen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Abs. 3 ). 1 .2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstä ndige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a ; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 ).
Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nic ht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände bezüg lich einzelne r Berechnungselemente gemäss der ange fochtenen Verfügung ( Urk. 3/1) .
Er macht zunächst geltend ( Urk. 1 lit. A), die von der Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung ( Urk. 3/1) zugrunde gelegte Altersrente von Fr. 19‘824.- sei zu hoch, da er im Jahr 2012 lediglich eine Altersente von insgesamt Fr. 13‘216.- (8 x Fr. 1‘652.-) und im vorangegangenen, zeitlich massgebenden Jahr 2011 über haupt keine Alte rsrente bezogen habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung ist ( Art. 9 Abs. 1 ELG) . Daher ist die Alters rente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung auf ein Jahr umzu - rechnen. Zu dem ist in zeitlicher Hinsicht für die Altersrente das laufende Jahr, mithin das Jahr 2012 massgebend ( Art. 23 Abs. 3 ELV). Der von Beschwerde - gegnerin ermittelte Betrag von Fr. 19‘824.- ist somit korrekt und zu bestätigen. 2.2
D er Beschwerdeführer macht weiter geltend ( Urk. 1 lit. B ), die Beschwerde - gegne rin habe den für sein 13jähriges Auto ermittelten Wert von Fr. 1‘500.- gestützt auf eine Eurotax-Berechnung statt gestützt auf die massge bende Steuerveranlagung vorgenommen , was unzulässig sei. Dem hält die Beschwer degegnerin entgegen ( Urk. 2), der Betrag von Fr. 1‘500.- liege weit unter dem Eurotaxwert und trage dem geltend gemachten Reparaturstau genü gend Rech nung.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das anrechenbare Vermö gen und damit auch der Wert des Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö gens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist ( Art. 17
Abs. 1 ELV). Nach § 39 des Zürcher Steuergesetzes ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Wert des Fahrzeuges in diesem Sinne neu berechne . 2.3
Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dem Nettovermögen der Firma des Beschwerdeführers von Fr. 17‘284.- einen Bruttoz ins von Fr. 69.- als Vermö gensertrag mit der Begründung , es handle sich um eine hypothetische Mindes t verzinsung nach Randziffer 3482.10 der Wegleitung des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ( WEL) . Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1 lit. C), das Eigenkapital sei nicht willentlich nicht zinstragend angelegt worden und es sei auch nicht auf eine Verzinsung verzichtet worden.
Als Einkommen anzurechnen sind (unter anderem) Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). So gilt nach der Rechtsprechung die Unterlassung einer zinstragenden Anlage von Barvermögen oder der Verzicht auf einen Darlehenszins als eine ergänzungs leistungs rechtlich relevan te Verzichthandlung (AHI 1997 S. 255; Rz 3482.10 WEL).
Der aufgerechnete Zins von Fr. 69.- bezieht sich nach den Angaben der Beschwer degegnerin auf das betriebliche Eigenkapital ( Urk. 3/1). Dieses Vorge hen entspricht jedoch nicht der obigen Rechtsprechung . Diese bezieht sich auf konkrete Vermögenswerte, über die der Leistungsansprecher frei verfügen kann. Demgegenüber handelt es sich beim betrieblichen Eigenkapital um finanzielle Mittel, die vom Beschwerdeführer in seine Firma zur Gewinnerzielung investiert wurden und daher nicht anderweitig zinsbringend angelegt werden können.
Somit besteht keine Veranlassung , beim Vermögensertrag einen Zins von Fr. 69.- aufzurechnen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers ist somit begründet. 2.4 2.4 .1
Für die vom Beschwerdeführer selbst be wohnt e Liegenschaft an der Z.___ , Y.___ ( Urk. 7/26) , berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als Ver mögensertrag einen Eigenmietwert
von Fr. 19‘800.- . Diesbezüglich führte sie aus ( Urk. 2) , da das Steueramt den Eigenmietwert der Liegenschaft voraussicht lich erst Mitte des Jahres 2013 festsetzen werde, habe sie ihn mit vier Prozent des Liegenschaft ssteuerwertes
von Fr. 495‘000.- festgelegt . Bei einer Anrech nung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten ( 60%igen ) Gewerbeanteils müsse für diesen Teil eine marktübliche Miete angerechnet werden, wodurch sich die anrechenbaren Einnahmen noch erhöhen würden.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1), der Gesetzgeber habe der Steu erbehörde die Kompetenz zur Festlegung des Eigenmietwertes übertragen. Der Entscheid der Steuerbehörde liege nicht vor. Es wäre aber für die Beschwer degegnerin leicht gewesen, die Steuerbehörde aufzufordern, den Eigenmietwer tentscheid vorzuziehen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Eigenmietwertes den Härtefalleinschlag nicht berücksichtigt . Bezüglich des von ihm geltend gemachten 60%igen Geschäftsanteil s (Schreiben vom 8. August 2012, Urk. 7/7) führt d er Beschwerdeführer unter anderem aus, mit der Pensionierung erlösche seine Gewerbetätigkeit und werde die Gewerbe fläche nicht mehr genutzt. Die Fläche sei für die Verwaltung, das Büro und das Archiv genutzt worden. Eine Entflechtung der Wohn- und Gewerbefläche wäre nur mit einem grossen finanziellen Aufwand möglich. Es könne nicht Sinn und Zweck einer Pensionierung sein, sich finanziell ruinieren zu müssen, um eine Entflechtung von Wohn- und Geschäftsraum vorzunehmen. Schliesslich ver weist der Beschwerdeführer
auf eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschrän kung, gemäss welcher das Unter- und Dachgeschoss des Gebäude s nicht zum Wohnen, Schlafen und Arbeiten verwende t
werden dürfe n ( Urk. 3/3). 2.4 .2
Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst auch den Mietwert der selbst bewohnten Wohnung. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigen tümer bewohn t en Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Art. 12 Abs. 1 ELV). Gemäss der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Be - wertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steu er - periode 2009 (Weisung 2009; Urk.
12) beträgt der Eigenmietwert für Einfami li enhäuser grundsätzlich 3,5 % des Steuerwertes (Rz 20 und 59 der Weisung 2009). Ergänzungs leistungs rechtlich als Einkommen anzurechnen ist dabei nicht der gekürzte steuerliche Mietwert , sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts ermittelte ungekürzte Mietwert (BGE 138 V 9). So findet ein
steuer rechtlich e r
Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen keine Anwendung (BGE 138 V 9 E. 4.7) .
Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese bei der Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert grundsätzlich der Marktpreis zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohn zwecken genutzt, wird der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige zum Verkehrswert angerechnet (Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 168 ). Im Übrigen ist bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften grundsätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen
(Carigiet/ Koch, a.a.O., S. 172). 2.4 .3
Der steuerrechtlich ermittelte Eigenmietwert ist für die Berechnung der Ergän zungsleistungen nicht absolut verbindlich und nur soweit zu übernehmen, als dies mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts im Einklang steht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet der steuerrechtliche Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen daher keine Anwendung.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Festsetzung des Eigenmietwertes das Jahr 2011 massgebend ( Art. 23 Abs. 1 ELV), sofern zwischenzeitlich keine ins Gewicht fallende Änderung eingetreten ist. Gemäss den beigezogenen Steuerakten betrug der steuerliche Eigenmietwert der Liegenschaft des Versicherten im Jahr 2011 Fr. 9‘320.- ( Urk. 11/9 „Liegenschaft Y.___ , Ertrag aus Mietzins“). Dieser Wert ist indes unklar, da der steuerliche Eigenmietwert im Jahr 2010 noch mit Fr. 16‘020.- angegeben worden war ( Urk. 11/8). Die Beschwerdegegnerin wird daher von der Steuerbehörde eine Auskunft über die Berechnung des steuerli chen Eigenmietwertes des Jahres 2011 – und soweit vorhanden auch des Jahres 2012 – einzuholen haben. Gestützt darauf hat sie den für die Ergänzungsleis tungen massgebenden Eigenmietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV – ausgehend von der Annahme, dass die Liegenschaft vollumfänglich dem Privatvermögen zu zurechnen ist (vgl. dazu nachfolgend) - zu ermitteln. Sollte sie auf die Auskunft der Steuerbehörde nicht abstellen können, ist der Eigenmietwert auf 3,5 % des massgebenden Steuerwertes festzusetzen (Rz 59 der Weisung 2009). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzungsbeschränkung im Unter- und Dachgeschoss der Liegenschaft ( Urk. 3/3) dürfte keinen Anlass für eine Herab setzung des Eigenmietwertes geben, da eine solche Beschränkung grundsätzlich bereits im Steuerwert berücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin wird indes auch dieser Frage nachzugehen und zu prüfen haben, ob die geltend gemachte Nutzungsbeschränkung Einfluss auf den Umfang des Eigenmietwertes hat.
Die Streitfrage, ob bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein 60%iger Geschäf t santeil auszuscheiden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die Beschwerdegegnerin erliess diesbezüglich einen Aktenentscheid, obwohl sie in der Beweisauflage vom
18. Juli 2012 (E-Mail vom 18. Juli 2012, Urk. 7/8) keine entsprechende Sank tion (Aktenentscheid) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht hat te . Bei dieser Akten lage ist die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen, damit sie vom Beschwerdeführer i m Rahmen eines rechtsgenüglichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) substantiierte , detail lierte und belegte Ausführungen über die geltend gemachte geschäftliche Nut zung seiner Liegenschaft und deren Umfang
im massgebenden Zeitraum ein holt. Ist aufgrund dieser Abklärungen ein prozen t ual festzusetzender Geschäfts anteil auszuscheiden, ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Geschäfts- und den Privatanteil eine getrennte Berechnung der entspre chenden Fak t oren vorzunehmen. Dabei ist für den Geschäftsanteil wie erwähnt grund sätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen (Carigiet/ Koch, a.a.O , S.
172) und für den auf den Privatanteil entfallenden Eigenmietwert im Sinne der obi gen Erwägungen vorzugehen.
In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin den Mietwert der Liegenschaft neu festzusetzen. 2.5
Die übrigen Berechnungselemente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen blieben unbestritten und sind mangels konkreter Anhaltspunkte für Berech nungsfehler grundsätzlich zu bestätigen. Sie sind jedoch, soweit erforderlich, an die im Sinne der Erwägungen vorzunehmende Neuberechnung anzupassen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 5. September 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf Zusatz leistungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Geme inde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an ( Urk. 7/25 , Urk. 7/32 ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) ermittelte einen Ein nahmen überschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom
13. September 2012 ab ( Urk. 7/4-5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 2. September 2012 ( Urk. 7/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 25. September 2012 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG).
Als Einnahmen werden unter anderem Ein künfte aus beweglichem und unbe wegli chem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Fünfzehntel, bei Perso nen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteig enden Reinver mögens angerechnet (Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung ( ELV) ist das anrechenbare Vermö gen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Abs. 3 ). 1 .2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstä ndige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a ; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 ).
Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nic ht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei i m Sinne seiner Vorbringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen . In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 sch l oss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Sozialversicherungsgericht zog mit Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk. 9) die Steuerakten des Versicherten bei ( Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände bezüg lich einzelne r Berechnungselemente gemäss der ange fochtenen Verfügung ( Urk. 3/1) .
Er macht zunächst geltend ( Urk. 1 lit. A), die von der Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung ( Urk. 3/1) zugrunde gelegte Altersrente von Fr. 19‘824.- sei zu hoch, da er im Jahr 2012 lediglich eine Altersente von insgesamt Fr. 13‘216.- (8 x Fr. 1‘652.-) und im vorangegangenen, zeitlich massgebenden Jahr 2011 über haupt keine Alte rsrente bezogen habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung ist ( Art. 9 Abs. 1 ELG) . Daher ist die Alters rente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung auf ein Jahr umzu - rechnen. Zu dem ist in zeitlicher Hinsicht für die Altersrente das laufende Jahr, mithin das Jahr 2012 massgebend ( Art. 23 Abs. 3 ELV). Der von Beschwerde - gegnerin ermittelte Betrag von Fr. 19‘824.- ist somit korrekt und zu bestätigen.
E. 2.2 D er Beschwerdeführer macht weiter geltend ( Urk. 1 lit. B ), die Beschwerde - gegne rin habe den für sein 13jähriges Auto ermittelten Wert von Fr. 1‘500.- gestützt auf eine Eurotax-Berechnung statt gestützt auf die massge bende Steuerveranlagung vorgenommen , was unzulässig sei. Dem hält die Beschwer degegnerin entgegen ( Urk. 2), der Betrag von Fr. 1‘500.- liege weit unter dem Eurotaxwert und trage dem geltend gemachten Reparaturstau genü gend Rech nung.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das anrechenbare Vermö gen und damit auch der Wert des Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö gens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist ( Art. 17
Abs. 1 ELV). Nach § 39 des Zürcher Steuergesetzes ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Wert des Fahrzeuges in diesem Sinne neu berechne .
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dem Nettovermögen der Firma des Beschwerdeführers von Fr. 17‘284.- einen Bruttoz ins von Fr. 69.- als Vermö gensertrag mit der Begründung , es handle sich um eine hypothetische Mindes t verzinsung nach Randziffer 3482.10 der Wegleitung des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ( WEL) . Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1 lit. C), das Eigenkapital sei nicht willentlich nicht zinstragend angelegt worden und es sei auch nicht auf eine Verzinsung verzichtet worden.
Als Einkommen anzurechnen sind (unter anderem) Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). So gilt nach der Rechtsprechung die Unterlassung einer zinstragenden Anlage von Barvermögen oder der Verzicht auf einen Darlehenszins als eine ergänzungs leistungs rechtlich relevan te Verzichthandlung (AHI 1997 S. 255; Rz 3482.10 WEL).
Der aufgerechnete Zins von Fr. 69.- bezieht sich nach den Angaben der Beschwer degegnerin auf das betriebliche Eigenkapital ( Urk. 3/1). Dieses Vorge hen entspricht jedoch nicht der obigen Rechtsprechung . Diese bezieht sich auf konkrete Vermögenswerte, über die der Leistungsansprecher frei verfügen kann. Demgegenüber handelt es sich beim betrieblichen Eigenkapital um finanzielle Mittel, die vom Beschwerdeführer in seine Firma zur Gewinnerzielung investiert wurden und daher nicht anderweitig zinsbringend angelegt werden können.
Somit besteht keine Veranlassung , beim Vermögensertrag einen Zins von Fr. 69.- aufzurechnen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers ist somit begründet.
E. 2.4 .3
Der steuerrechtlich ermittelte Eigenmietwert ist für die Berechnung der Ergän zungsleistungen nicht absolut verbindlich und nur soweit zu übernehmen, als dies mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts im Einklang steht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet der steuerrechtliche Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen daher keine Anwendung.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Festsetzung des Eigenmietwertes das Jahr 2011 massgebend ( Art. 23 Abs. 1 ELV), sofern zwischenzeitlich keine ins Gewicht fallende Änderung eingetreten ist. Gemäss den beigezogenen Steuerakten betrug der steuerliche Eigenmietwert der Liegenschaft des Versicherten im Jahr 2011 Fr. 9‘320.- ( Urk. 11/9 „Liegenschaft Y.___ , Ertrag aus Mietzins“). Dieser Wert ist indes unklar, da der steuerliche Eigenmietwert im Jahr 2010 noch mit Fr. 16‘020.- angegeben worden war ( Urk. 11/8). Die Beschwerdegegnerin wird daher von der Steuerbehörde eine Auskunft über die Berechnung des steuerli chen Eigenmietwertes des Jahres 2011 – und soweit vorhanden auch des Jahres 2012 – einzuholen haben. Gestützt darauf hat sie den für die Ergänzungsleis tungen massgebenden Eigenmietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV – ausgehend von der Annahme, dass die Liegenschaft vollumfänglich dem Privatvermögen zu zurechnen ist (vgl. dazu nachfolgend) - zu ermitteln. Sollte sie auf die Auskunft der Steuerbehörde nicht abstellen können, ist der Eigenmietwert auf 3,5 % des massgebenden Steuerwertes festzusetzen (Rz 59 der Weisung 2009). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzungsbeschränkung im Unter- und Dachgeschoss der Liegenschaft ( Urk. 3/3) dürfte keinen Anlass für eine Herab setzung des Eigenmietwertes geben, da eine solche Beschränkung grundsätzlich bereits im Steuerwert berücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin wird indes auch dieser Frage nachzugehen und zu prüfen haben, ob die geltend gemachte Nutzungsbeschränkung Einfluss auf den Umfang des Eigenmietwertes hat.
Die Streitfrage, ob bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein 60%iger Geschäf t santeil auszuscheiden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die Beschwerdegegnerin erliess diesbezüglich einen Aktenentscheid, obwohl sie in der Beweisauflage vom
18. Juli 2012 (E-Mail vom 18. Juli 2012, Urk. 7/8) keine entsprechende Sank tion (Aktenentscheid) nach Art. 43 Abs.
E. 2.5 Die übrigen Berechnungselemente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen blieben unbestritten und sind mangels konkreter Anhaltspunkte für Berech nungsfehler grundsätzlich zu bestätigen. Sie sind jedoch, soweit erforderlich, an die im Sinne der Erwägungen vorzunehmende Neuberechnung anzupassen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 5. September 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf Zusatz leistungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Geme inde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00093 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an ( Urk. 7/25 , Urk. 7/32 ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) ermittelte einen Ein nahmen überschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom
13. September 2012 ab ( Urk. 7/4-5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 2. September 2012 ( Urk. 7/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 25. September 2012 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei i m Sinne seiner Vorbringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen . In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 sch l oss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Sozialversicherungsgericht zog mit Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk. 9) die Steuerakten des Versicherten bei ( Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG).
Als Einnahmen werden unter anderem Ein künfte aus beweglichem und unbe wegli chem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Fünfzehntel, bei Perso nen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteig enden Reinver mögens angerechnet (Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung ( ELV) ist das anrechenbare Vermö gen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Abs. 3 ). 1 .2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstä ndige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a ; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 ).
Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nic ht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände bezüg lich einzelne r Berechnungselemente gemäss der ange fochtenen Verfügung ( Urk. 3/1) .
Er macht zunächst geltend ( Urk. 1 lit. A), die von der Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung ( Urk. 3/1) zugrunde gelegte Altersrente von Fr. 19‘824.- sei zu hoch, da er im Jahr 2012 lediglich eine Altersente von insgesamt Fr. 13‘216.- (8 x Fr. 1‘652.-) und im vorangegangenen, zeitlich massgebenden Jahr 2011 über haupt keine Alte rsrente bezogen habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung ist ( Art. 9 Abs. 1 ELG) . Daher ist die Alters rente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung auf ein Jahr umzu - rechnen. Zu dem ist in zeitlicher Hinsicht für die Altersrente das laufende Jahr, mithin das Jahr 2012 massgebend ( Art. 23 Abs. 3 ELV). Der von Beschwerde - gegnerin ermittelte Betrag von Fr. 19‘824.- ist somit korrekt und zu bestätigen. 2.2
D er Beschwerdeführer macht weiter geltend ( Urk. 1 lit. B ), die Beschwerde - gegne rin habe den für sein 13jähriges Auto ermittelten Wert von Fr. 1‘500.- gestützt auf eine Eurotax-Berechnung statt gestützt auf die massge bende Steuerveranlagung vorgenommen , was unzulässig sei. Dem hält die Beschwer degegnerin entgegen ( Urk. 2), der Betrag von Fr. 1‘500.- liege weit unter dem Eurotaxwert und trage dem geltend gemachten Reparaturstau genü gend Rech nung.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das anrechenbare Vermö gen und damit auch der Wert des Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö gens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist ( Art. 17
Abs. 1 ELV). Nach § 39 des Zürcher Steuergesetzes ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Wert des Fahrzeuges in diesem Sinne neu berechne . 2.3
Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dem Nettovermögen der Firma des Beschwerdeführers von Fr. 17‘284.- einen Bruttoz ins von Fr. 69.- als Vermö gensertrag mit der Begründung , es handle sich um eine hypothetische Mindes t verzinsung nach Randziffer 3482.10 der Wegleitung des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ( WEL) . Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1 lit. C), das Eigenkapital sei nicht willentlich nicht zinstragend angelegt worden und es sei auch nicht auf eine Verzinsung verzichtet worden.
Als Einkommen anzurechnen sind (unter anderem) Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). So gilt nach der Rechtsprechung die Unterlassung einer zinstragenden Anlage von Barvermögen oder der Verzicht auf einen Darlehenszins als eine ergänzungs leistungs rechtlich relevan te Verzichthandlung (AHI 1997 S. 255; Rz 3482.10 WEL).
Der aufgerechnete Zins von Fr. 69.- bezieht sich nach den Angaben der Beschwer degegnerin auf das betriebliche Eigenkapital ( Urk. 3/1). Dieses Vorge hen entspricht jedoch nicht der obigen Rechtsprechung . Diese bezieht sich auf konkrete Vermögenswerte, über die der Leistungsansprecher frei verfügen kann. Demgegenüber handelt es sich beim betrieblichen Eigenkapital um finanzielle Mittel, die vom Beschwerdeführer in seine Firma zur Gewinnerzielung investiert wurden und daher nicht anderweitig zinsbringend angelegt werden können.
Somit besteht keine Veranlassung , beim Vermögensertrag einen Zins von Fr. 69.- aufzurechnen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers ist somit begründet. 2.4 2.4 .1
Für die vom Beschwerdeführer selbst be wohnt e Liegenschaft an der Z.___ , Y.___ ( Urk. 7/26) , berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als Ver mögensertrag einen Eigenmietwert
von Fr. 19‘800.- . Diesbezüglich führte sie aus ( Urk. 2) , da das Steueramt den Eigenmietwert der Liegenschaft voraussicht lich erst Mitte des Jahres 2013 festsetzen werde, habe sie ihn mit vier Prozent des Liegenschaft ssteuerwertes
von Fr. 495‘000.- festgelegt . Bei einer Anrech nung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten ( 60%igen ) Gewerbeanteils müsse für diesen Teil eine marktübliche Miete angerechnet werden, wodurch sich die anrechenbaren Einnahmen noch erhöhen würden.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1), der Gesetzgeber habe der Steu erbehörde die Kompetenz zur Festlegung des Eigenmietwertes übertragen. Der Entscheid der Steuerbehörde liege nicht vor. Es wäre aber für die Beschwer degegnerin leicht gewesen, die Steuerbehörde aufzufordern, den Eigenmietwer tentscheid vorzuziehen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Eigenmietwertes den Härtefalleinschlag nicht berücksichtigt . Bezüglich des von ihm geltend gemachten 60%igen Geschäftsanteil s (Schreiben vom 8. August 2012, Urk. 7/7) führt d er Beschwerdeführer unter anderem aus, mit der Pensionierung erlösche seine Gewerbetätigkeit und werde die Gewerbe fläche nicht mehr genutzt. Die Fläche sei für die Verwaltung, das Büro und das Archiv genutzt worden. Eine Entflechtung der Wohn- und Gewerbefläche wäre nur mit einem grossen finanziellen Aufwand möglich. Es könne nicht Sinn und Zweck einer Pensionierung sein, sich finanziell ruinieren zu müssen, um eine Entflechtung von Wohn- und Geschäftsraum vorzunehmen. Schliesslich ver weist der Beschwerdeführer
auf eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschrän kung, gemäss welcher das Unter- und Dachgeschoss des Gebäude s nicht zum Wohnen, Schlafen und Arbeiten verwende t
werden dürfe n ( Urk. 3/3). 2.4 .2
Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst auch den Mietwert der selbst bewohnten Wohnung. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigen tümer bewohn t en Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Art. 12 Abs. 1 ELV). Gemäss der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Be - wertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steu er - periode 2009 (Weisung 2009; Urk.
12) beträgt der Eigenmietwert für Einfami li enhäuser grundsätzlich 3,5 % des Steuerwertes (Rz 20 und 59 der Weisung 2009). Ergänzungs leistungs rechtlich als Einkommen anzurechnen ist dabei nicht der gekürzte steuerliche Mietwert , sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts ermittelte ungekürzte Mietwert (BGE 138 V 9). So findet ein
steuer rechtlich e r
Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen keine Anwendung (BGE 138 V 9 E. 4.7) .
Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese bei der Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert grundsätzlich der Marktpreis zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohn zwecken genutzt, wird der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige zum Verkehrswert angerechnet (Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 168 ). Im Übrigen ist bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften grundsätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen
(Carigiet/ Koch, a.a.O., S. 172). 2.4 .3
Der steuerrechtlich ermittelte Eigenmietwert ist für die Berechnung der Ergän zungsleistungen nicht absolut verbindlich und nur soweit zu übernehmen, als dies mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts im Einklang steht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet der steuerrechtliche Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen daher keine Anwendung.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Festsetzung des Eigenmietwertes das Jahr 2011 massgebend ( Art. 23 Abs. 1 ELV), sofern zwischenzeitlich keine ins Gewicht fallende Änderung eingetreten ist. Gemäss den beigezogenen Steuerakten betrug der steuerliche Eigenmietwert der Liegenschaft des Versicherten im Jahr 2011 Fr. 9‘320.- ( Urk. 11/9 „Liegenschaft Y.___ , Ertrag aus Mietzins“). Dieser Wert ist indes unklar, da der steuerliche Eigenmietwert im Jahr 2010 noch mit Fr. 16‘020.- angegeben worden war ( Urk. 11/8). Die Beschwerdegegnerin wird daher von der Steuerbehörde eine Auskunft über die Berechnung des steuerli chen Eigenmietwertes des Jahres 2011 – und soweit vorhanden auch des Jahres 2012 – einzuholen haben. Gestützt darauf hat sie den für die Ergänzungsleis tungen massgebenden Eigenmietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV – ausgehend von der Annahme, dass die Liegenschaft vollumfänglich dem Privatvermögen zu zurechnen ist (vgl. dazu nachfolgend) - zu ermitteln. Sollte sie auf die Auskunft der Steuerbehörde nicht abstellen können, ist der Eigenmietwert auf 3,5 % des massgebenden Steuerwertes festzusetzen (Rz 59 der Weisung 2009). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzungsbeschränkung im Unter- und Dachgeschoss der Liegenschaft ( Urk. 3/3) dürfte keinen Anlass für eine Herab setzung des Eigenmietwertes geben, da eine solche Beschränkung grundsätzlich bereits im Steuerwert berücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin wird indes auch dieser Frage nachzugehen und zu prüfen haben, ob die geltend gemachte Nutzungsbeschränkung Einfluss auf den Umfang des Eigenmietwertes hat.
Die Streitfrage, ob bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein 60%iger Geschäf t santeil auszuscheiden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die Beschwerdegegnerin erliess diesbezüglich einen Aktenentscheid, obwohl sie in der Beweisauflage vom
18. Juli 2012 (E-Mail vom 18. Juli 2012, Urk. 7/8) keine entsprechende Sank tion (Aktenentscheid) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht hat te . Bei dieser Akten lage ist die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen, damit sie vom Beschwerdeführer i m Rahmen eines rechtsgenüglichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) substantiierte , detail lierte und belegte Ausführungen über die geltend gemachte geschäftliche Nut zung seiner Liegenschaft und deren Umfang
im massgebenden Zeitraum ein holt. Ist aufgrund dieser Abklärungen ein prozen t ual festzusetzender Geschäfts anteil auszuscheiden, ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Geschäfts- und den Privatanteil eine getrennte Berechnung der entspre chenden Fak t oren vorzunehmen. Dabei ist für den Geschäftsanteil wie erwähnt grund sätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen (Carigiet/ Koch, a.a.O , S.
172) und für den auf den Privatanteil entfallenden Eigenmietwert im Sinne der obi gen Erwägungen vorzugehen.
In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin den Mietwert der Liegenschaft neu festzusetzen. 2.5
Die übrigen Berechnungselemente bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen blieben unbestritten und sind mangels konkreter Anhaltspunkte für Berech nungsfehler grundsätzlich zu bestätigen. Sie sind jedoch, soweit erforderlich, an die im Sinne der Erwägungen vorzunehmende Neuberechnung anzupassen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 5. September 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf Zusatz leistungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Geme inde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel