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ZL.2016.00079

Lebenslängliche Nutzniessung als Gegenleistung für Verkauf einer Liegenschaft; kapitalisierter Wert der Nutzniessung; Verzichtsvermögen; Bewertung Fahrzeug

Zürich SozVersG · 2017-06-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1947 geborene, geschiedene X.___

lebte zusammen mit e inem ihrer erwachsenen Söhne im eigenen Reiheneinfamilienhaus ( Urk. 3/D) , als sie sich

am 2 4. Februar 2015 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an meldete

( Urk. 9 /1). M it Ver fügung vom 1 7. März 2015 ( Urk. 9 /2) beziehungsweise mit der diese Verfügung nach ein er Korrektur des Mietzinsabzugs ersetzenden Verfügung vom 2 5. März 2015 ( Urk. 9 /3) verneinte die Durchführungsstelle wegen des ermittelten

Ausgaben überschusses

einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Zeit ab 1. Februar 201 5. In der dagegen erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte, dass bei der Bemessung ihres Vermögens und Vermögensertrags die im vergangenen Jahr veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, dass ihr Fahrzeug falsch bewertet worden sei und dass nur die Hälfte des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt worden sei en ( Urk. 9/4). M it Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie festhielt, die Höhe des Vermögens und des Vermögensertrages werde ab 1. Februar 2015 „im Sinne einer Wiedererwägung“ angepasst, wobei die Versicherte aufgefordert werde, ihr einen Bankauszug per 1. Februar 2015 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten ab ( Urk. 9/5 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Juli 2015 Beschwerde ( Urk. 9/6-8; Verfahren ZL.2015.00074). Mit Urteil vom 2 8. April 2017 wurde dieses Verfahren abgeschlossen und die Ver waltung zum neuen Erlass eines Einspracheentscheids für die Leistungen ab Februar 2015 angehalten . 1 .2

Mit Schreiben vom 1 4. August 2015 meldete die Versicherte der Durch - führungs stelle , sie habe ihre Liegenschaft am 1 3. August 2015 verkauft und sei nur noch deren Nutzniesserin. Ferner ersuchte s ie um erneute Beurtei lung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen ( Urk. 9/9). Nach Prüfung der

Vermö gensverhältnisse ( Urk. 9/14) rechnete die Durchführungsstelle der Beschwerde führerin

neu ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 284‘704.-- an und ver neinte mit Verfügung vom 1 7. November 2015 das Bestehen eines Zusatzleis tungsanspruchs

ab August 2015 mit der Begründung , die a nrechenbaren Ein nahmen würden die anerkannten Ausgaben übersteigen

( Urk. 9/11). In der dagegen erhobenen Einsprache verlangte die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass einer ausreichend begründeten Verfü gung. Ferner beanstandete sie die Anrechnung von Verzichtsvermögen, die Bewertung ihres Autos und die Bemessung des Mietzinsabzugs. Weiter reichte sie einen Bankkontoauszug ein und machte geltend, ihr Vermögen in Form von Bankguthaben habe sich zwischenzeitlich weiter verringert ( Urk. 9/12). Mit dem Schreiben vom 7. Dezember 2015 stellte die Durchführungsstelle der V ersicher ten für die Zeit ab 1. August 2015 eine neue leistungsablehnende Verfügung (vgl. Urk. 9/13 S. 1) , das Begleitblatt mit den Berechnungsfaktoren, worin das verminderte Bankguthaben berück sichtigt wurde ( Urk. 9/13 S. 2) sowie Unterla gen zur Berechnung des Verzichtsvermögens zu ( Urk. 9/14). In ihrem Schreiben wies sie darauf hin, der Wert des Fahrzeugs und der Mietzinsabzug würden falls nötig angepasst, sobald der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vorliege ( Urk. 9/13 S. 1).

1.3

Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 9/15) meldete die Versicherte der Durchführungsstelle, dass s i e seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und bat um entsprechende Korrektur des Mietzinsabzugs. Ferner ersuchte sie erneut um eine Neubewertung ihres Fahrzeugs und reichte eine Schätzung des Fahrzeugwerts ein ( Urk. 9/16) . Schliesslich beanstandete sie wiederum die Berechnung des Ver zichtsvermögens und ersuchte um Berücksichtigung ihrer Vorbringen in einem neuen Bescheid ( Urk. 9/15). In einem ergänzenden Schreiben vom 2 2. Januar 2016 erhob sie weitere Einwände gegen das angerechnete Verzichtsvermögen und ersuchte um Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 ( Urk. 9/17). Am 4. März 2016 stellte die Durchführungsstelle der Versicherten zwei Verfügungen zu, mit welchen der Anspruch auf Zusatzleis tungen für den Zeitraum August bis November 2015 sowie 1. bis 3 1. Dezember 2015 verneint wurde. Im begleitenden Schreiben vom 4. März 2016 legte sie dar, dass sie den Mietzinsabzug an die neue Situation der Versicherten als allei nige Bewohnerin der Liegenschaft angepasst und den Vermögensverzicht neu auf Fr. 344‘714.-- festgesetzt habe. Sodann wies s ie erneut darauf hin, dass die Bewertung d es Fahrzeugs angepasst werde, sobald der Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts vorliege ( Urk. 9/18). In der dagegen am 4. April 2016 erho benen Einsprach e beanstandete die Versicherte das der Zusatzleistungsb erech nung zugrunde gelegte Verzichtsvermögen und den herangezogenen Kapital wert der Nutzniessung und machte zusätzlich geltend, die Durchführungsstelle habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die exakte Berechnung des Ver zichtsvermögens und die angewendeten gesetzlichen Grundlagen

nicht offen gelegt habe ( Urk. 9/19).

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2016 beziehungsweise mit den beigeleg ten angepassten Verfügungen für 1. August bis 3 0. November 2015 und Dezember 2015 hielt die Durchführungsstelle im Ergebnis an d er Verneinung eines Zusatzleistungsanspruchs fest. Im Dispositiv hielt sie fest , die Berechnung des Verkehrswertes der veräusserten Liegenschaft werde gutgeheissen, die Ver weigerung des rechtlichen Gehörs werde abgewiesen, die Korrektur des Zins satzes werde gutgeheissen, die Bewertung des Autos und die Berechnung der Nutzniessung würden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer n 1 -5; Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob di e Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Ju ni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es seien ihr Ergänzungs leistungen

zuzusprechen und es sei festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze ; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 ). In der Replik vom 3. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren

Anträgen fest ( Urk. 11 ). Die Durch führungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-1 4 ). 3.

Die Gemeinde Y.___

übertrug die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV p er 1. Januar 2017

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Urk. 15 ) , weshalb diese als Beschwerdegegnerin im Urteilszeitpunkt auf zuführen ist.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die

Entscheidfindung

erforderlich , in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergän zungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

Gemäss Art. 3 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergän zungsleistung ( lit . a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b). 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, u m den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.

Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus bewegliche m und unbeweg lichen Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘5 00 Franken übe rsteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112‘500 Franken übersteige nde Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG; Renten der AHV, Art. 11 Abs. 2 lit . d ELG).

Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (B GE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.3

Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In recht licher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2009, 8C_849/2008, E. 6.3.2 und in Sachen B. vom 15. April 2004, P 71/03, E. 3 sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176). 1.4

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach dessen Abs. 1 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö gens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor liegt, der Verkehrswert massgebend. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zu r AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. März 2016, S. 10 ; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.

Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungsweisungen sehen vor, dass der Wert entweder in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat folgende Methoden zur Festsetzung des Verkehrswertes einer Liegenschaft geschützt: Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission, Addition des Zeitwert e s des auf dem Grundstück lie genden Gebäudes und des Marktwertes des Bodens, Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäu deversicherungswert

sowie amtliche Schätzung . Die Mittelwertmethode darf in Fällen, wo sie zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt, nicht angewendet werden. In solchen Fällen muss der Verkehrswert der Liegenschaft anhand einer konkreten, allenfalls rückwirkenden Liegenschaftsschätzung ermittelt werden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001, E. 2b;

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV [WEL], in der anwendbaren Version vom 1. Januar 2015 , Rz 3444.03 ). 1 .5

Hat sich die Ergänzungsleis t ungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Ei d genössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung

einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4) . Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigenmietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss

Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuer wert

anzurechnen ist.

D ie Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 1 6. Februar 2011, E. 3/ aa ). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Miet wert – [Hypothekarzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor ( Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz

503 mit Hinweis ).

Die Gegenleistung ist dann noch als adäquat zu betrachten und es ist nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn sich die Dif ferenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003, E. 5 ; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2015 , Rz 3483.04 und 3483.05 sowie Anhang 9.3 ) . 2. 2.1

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2016 beziehungsweise den dem Entscheid als integrierender Bestandteil beigelegten Verfügungen

verneinte die Durch führungsstelle

das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs für den Zeitraum August bis Dezember 2015

( Urk. 2) .

In der Begründung ihres Entscheids hielt sie fest, sie habe den Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft von Fr. 521‘126. -- gestützt auf die in der WEL dar gelegten Praxis aufgrund des Mittelwerts zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert ermittelt , da keine aktuelle Liegenschaftsschätzung vorliege . Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit Ein sicht in die Akten nehmen können, und es sei auch nicht so, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2016 nur auf die WEL abgestellt habe. Alle rele vanten Gesetze und Verordnungen seien vorhanden gewesen, konsultiert und zitiert worden. Da in der Einsprache auf die WEL verwiesen werde, könne davon ausgegangen werden, dass diese der Beschwerdeführerin bekannt sei. In der WEL fänden sich in den Fussnoten Hinweise auf die massgeblichen Gesetzes texte. Ferner seien auch die Entscheide des Bundesgerichts beziehungsweise die gerichtliche Auslegung der Gesetzesnormen in die WEL eingeflossen. Falls die Beschwerdeführerin dies wünsche, könn t e n ihr die auf die einzelnen Punkte anwendbaren Gesetzesbestimmungen ange ge ben werden .

Zur Berechnung des Verzichtsvermögens habe sie nun – in Korrektur zur Verfügung - einen Zinssatz von 0,1 % angewandt. Die Bewertung des Autos könne nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden, da sich das Sozialversicherungsgericht wegen der entsprechenden Beschwerde der Beschwerdeführerin nun mit dieser Frage befasse und sie dem gerichtlichen Entscheid nicht vorgreifen könne. Für die Berechnung des Wertes der Nutzniessung von Fr. 184‘286.-- respektive des dafür herangezogenen Marktmietwerts von Fr. 20‘300.-- pro Jahr sei die Wei sung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 an die Steuerbehörde über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steu erperiode 2009 massgeblich. Demnach sollte der Eigenmietwert gemäss der schematischen, formelmässigen Ermittlung nicht über 70 % und nicht unter 60 % der Marktmiete liegen. Sie selbst sei von einem Eigenmietwert ausgegan gen, der 70 % der Marktmiete betrage und habe damit einen rechtsgültigen Wert eingesetzt ( Urk. 2 S. 1-3) . Damit hiess die Beschwerdegegnerin die Ein sprache teilweise gut.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die ihr bei der Veräusse rung der Liegenschaft eingeräumte Nutzniessung sei im Sinne des Obligatio nenrechts mittels marktgerechter ortsüblicher Vergleichsmieten zu bewerten. Da ihr die veräusserte Liegenschaft zum Verkehrswert angerechnet werde, dürfe auch die als Gegenleistung eingeräumte Nutzniessung nicht auf Basis des steu errechtlichen Eigenmietwertes ermittelt werden. Die von der Durchführungs stelle festgesetzte Miete von weniger als Fr. 1‘700.-- entspreche nicht der Marktmiete. Nach gängiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könne ein Marktpreis anhand von fünf Vergleichswerten ermittelt werden. Die Mietzinse in den von ihr vorgelegten rund 20 Inseraten betreffend vergleichbare oder gar unmittelbar benachbarte Objekte bewegten sich mehrheitlich zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 3‘100.--. Ferner liege die durchschnittliche Marktmiete für 5-Zimmer-Mietobjekte gemäss einer statistischen Erhebung des Kantons Zürich zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 3‘000.--. Zu beachten sei, dass die veräusserte Liegenschaft 5,5 Zimmer aufweise. Die anzurechnende Monatsmiete sei auf mindestens Fr. 2‘300.-- festzulegen und der Wert der Nutzniessung sei entspre chend zu korrigieren ( Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 11 S. 3 f. ).

D ie Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Durchführungsstelle stelle gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ausschliesslich auf die WEL ab, nenne aber die Gesetzesnormen nicht, worauf sich ihr Entscheid stütze. Ferner seien ihr Entscheid und die diesem zugrunde liegenden Berech nungen nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, beispielsweise werde nicht dargelegt, weshalb der Eigenmietwert auf Basis von 70 % und nicht etwa von 60 % des Marktwertes festgesetzt worden sei. Weiter sei die Durchführungsstelle nicht auf ihre in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen gegen die Bewertung der Nutzniessung eingegangen, sondern habe im Einspracheent scheid lediglich wiederholt, dass sie auf ein Schreiben des Regierungsrates über die steuerliche Betrachtung des Eigenmietwertes abstelle. Deshalb sei festzu stellen, dass die angefochtenen Entscheide ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten .

D ie Durchführungsstelle sei anzuweisen, ihre Verfügungen zukünftig nachvollz iehbar zu begründen ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 11 S. 4 ).

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr 21-jähriger

japanischer

Klein wagen sei gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der steuer lichen Gesetzgebung mit Null zu bewerten. Auch aufgrund des von ihr einge reichten Fachgutachtens habe das Auto einen Wert von Null ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 4 ). 3. 3.1

Vorab ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu prüfen.

Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesver fassung ergibt. Als Minimalerfordernis hat die Begründung in sich schlüssig zu sein und eine Darstellung des als massgeblich erachteten Sachverhaltes sowie der zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen zu enthalten (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 459 Rz 18; Kneubühler , Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 176 f., 191 und 194 f.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einsprach einstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 52). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es über haupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind ( Kieser , a.a.O., Art. 49 Rz 56, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids

- muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., Art. 61 Rz 220 und Art. 52 Rz 52).

3.2

Zwar ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben , dass die Durchführungs stelle

die

konkreten, für ihren Entscheid massgeblichen Rechtsnormen im Ein spracheentscheid nicht

angegeben hat . Von Bedeutung ist aber, dass sie den Anträgen der Beschwerdeführerin sowohl bei der Berechnung des Verkehrswer tes der Liegenschaft als auch hinsichtlich des auf das Verzichtsvermögen anwendbaren Zinssatzes weitestgehend gefolgt ist ( Urk. 2 S. 1 ff.) , so dass diese Punkte nicht mehr strittig sind ( Urk. 11 S. 3) . Deshalb war keine eingehendere Begründung nötig. Die strittig gebliebene Bewertung der Nutzniessung wird nicht direkt in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt . Die massge bliche Bewertungsmethode ergibt sich aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), welche wiederum grösstenteils auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung basiert. Darauf hat die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheent scheid ( Urk. 2 S. 2 f.) sowie in der zugrunde liegenden Verfügung vom 4. März 2016 ( Urk. 9/18) verwiesen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Durchführungsstelle die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen zumindest in kurzer Form im Einspracheentscheid wiedergegeben. So gibt die Begründung unter Beizug des dem Einspracheentscheid beigelegten Berechnungsblattes ( Urk. 2 S. 5) Auf schluss über die Methode, mit welcher sie den Kapitalwert der Nutzniessung ermittelt hat .

Im

Einspracheentscheid

hat die Durchführungsstelle an gegeben , dass sie

den für die Bewertung der Nutzniessu ng massgeblichen Marktmietwert

aufgrund eine r Weisung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 festgesetz t hat ( Urk. 2 S. 3). Aus dem Berechnungsblatt ergibt sich, dass sie den Markt mietwert von Fr. 20‘300. -- ermittelt hat, indem sie davon ausging, dass der

Eigenmietwert von Fr. 14‘200. -- 70 % des Marktmietwertes betrage ( Urk. 2 S. 5). Da sie sich hinsichtlich der Bewertung des Autos auf den Standpunkt stellte, sie dürfe diesbezüglich dem Entscheid des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. ZL.2015.00074 nicht vorgreifen, war ihr Standpunkt klar, ohne dass sie in der Begründung auf die für die Bewertung anwendbaren Rechtsgrundlagen näher einzugehen brauchte. Auch wenn die Begründung teils sehr knapp geraten und nur unter Hinzuziehung des beigelegten Berechnungsblatt s nachvollziehbar ist und darin nicht eingehend zu sämtlichen in der Einsprache erhobenen Einwän den ( Urk. 8/19) Stellung genommen wird, ergibt sich daraus immerhin , welche Vorbringen die Durchführungsstelle für unzutreffend hält und weshalb .

Insgesamt genügt die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids , wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Selbst wenn von einer ( leichtgradigen ) Gehörsverletzung ausgegangen wird , ist aus verfah rensökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur rechtsgenüg lichen Begründung an die Durchführungsstelle abzusehen, da die Beschwerde führerin mit ihren Rechtsbegehren zu erkennen gibt, dass ihr an einer materiel len möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs mehr liegt ( Urk. 1 S. 2) .

Ihr

drittes Rechtsbegehren zielt nicht auf die bei Gehörsverletzungen übliche Sanktion der Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung zur rechtsgenüglichen Begründung an die Durchführungsstelle ab, sondern auf die Feststellung einer Gehörsverletzung und gerichtliche Anweisung an die Durch führungsstelle , Verfügungen zukünftig nachvollziehbar zu begründen ( Urk. 1 S. 2 und 7) . Inwiefern ihr im Falle der Bejahung einer Gehörsverletzung dafür ein rechtserhebliches (Feststellungs-)Interesse zukommt , wird von ihr nicht begrün det und ist nicht ersichtlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2). Dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

4 .

4 .1

Mit öffe ntlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1 3. August 2015

übertrug die Beschwerdeführerin ihr en

Stockwerkeigentumsanteil an der Z.___ in der Gemeinde Y.___

([Miteigentumsanteil (23/1000) an Grundbuchblatt 257, Kat. Nr. 1879 mit Sonderrecht an Wohnhaus Block C, Ziffer 6], Urk. 3/D) ihren beiden Söhnen zu Gesamteigent um infolge einfacher Gesellschaft ( Urk. 9/10 S. 1 f.). Der Kaufpreis von Fr. 367‘000.-- wurde einerseits durch ein zinsloses Dar lehen der Beschwerdeführerin an ihre Söhne in Höhe von Fr. 91‘000.--, ande rerseits durch Verrechnung mit dem

kapitalisierten Wert der vertraglich zugunsten der Beschwerdeführer in vereinbarten und ins Grundbuch ein zu tra gen den lebenslänglichen Nutzniessung an der Liegenschaft im Betrag von Fr. 276‘000.--

getilg

t. Die Grundpfandschuld in Höhe von Fr. 200‘000.-- blieb bei der Beschwerdeführerin , ihre Söhne

fungierten fortan als Drittpfandgeber

( Urk. 9/ 10 S. 5, 7 und 9).

Für die

veräusserte Liegenschaft ermittelte die Durchführungsstelle einen Ver kehrswert von Fr. 521‘126. -- ( Urk. 2 S. 2 und 5), entsprechend dem Mittelwert zwischen dem Steuerwert von Fr. 407‘000.-- gemäss Neubewertung im Jahr 2009 ( Urk. 9/ 14 S. 4) und dem Gebäudeversicherungswert von Fr. 635‘251.-- ( Urk. 9/14 S. 3 und 5) . Hierbei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung anerkannte Methode zur Festsetzung des Verkehrswertes von Liegenschaften ( vorstehend E. 1.2 ).

Strittig und zu p rüfen ist der kapit alisierte Wert der Nutzniessung .

Davon hängt ab , ob der Beschwerdeführerin wegen der Veräusserung ihrer Liegenschaft Ver zichtsvermögen anzurechnen ist. 4.2

Die Durchführungsstelle ging von einem Marktmietwert des zur Nutzniessung überlassenen Reiheneinfamilienhauses mit 5,5 Zimmern ( Urk. 1 S. 5) von b rutto Fr. 20‘300.-- pro Jahr, entsprechen d

Fr. 1‘691. 65 pro Monat, aus. Sie ermittelte diesen Wert auf Basis des steuerbaren Eigenmietwert s gemäss Bewertung im Jahr 2009 in Höhe von Fr. 14‘200.-- . Laut Weisung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 an die Steuerbehörde über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 darf der steuer bare Eigenmietwert nicht über 70 % und nicht unter 60 % der Marktmiete lie gen ( Urk. 2 S. 5 ).

Gestützt auf diese Weisung ging die Durchführungsstelle davon aus , dass der steuerliche Eigenmietwert von Fr. 14‘200.-- 70 % des Mar k tmietwerts au smache, und

ermittelte den Marktmietwert d urch Hochrech nen des Eigenmietwerts auf 100 % ( Fr. 14‘200.-- / 70 x 100) , was aufgerundet zum eingesetzten Jahreswert von Fr. 20‘300.-- führte ( Urk. 2 S. 3 und 5).

Gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik belief sich der durchschnittliche Netto-Mietzins im Kanton Zürich im Jahr 201 5 für 5 Zimmer-Wohnungen auf Fr. 2‘ 152 .-- und für Wohnungen mit mindestens 6 Zimmern auf Fr. 2‘809 .-- (Bundesamt für Statistik, Durchschnittlicher Miet preis in Franken nach Zimmer zahl und Kanton 201 5 [T 0 9. 0 3. 0 3. 0 1; im Internet abrufbar] ; vgl. auch Urk. 3/E ) . Eine Internetrecherche der Beschwerdeführerin vom 1 9. Mai 2016 ergab für die Zeit ab März 2012

13

zur Miete ausgeschriebene Wohnungen und Einfamilien häuser mit 4,5 bis 6 ,5 Zimmern in der Gemeinde Y.___

– inklusive bau - gleiche Nachbarhäuser - mit Nettomietz insen in einem Preisbereich zwischen Fr. 2‘ 2 00 .-- und Fr. 2‘800.-- (Urk. 3/C ). Mit Blick darauf ist der von der Durch - führungs stelle ermittelte Markt mietwert von Fr. 1‘691.65 offensichtlich zu tief. Es recht fertigt sich , entsprechend dem Vorschlag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5 ), die Annahme eines marktkonformen monatlichen M ietzins es von Fr. 2‘300.--, was einem jährlichen Mietwert von Fr. 27‘600.-- entspricht.

G e mäss Vereinbarung im Kaufvertrag hat die nutzniessungsberechtigte Beschwer deführerin die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten der Li e genschaft zu übernehmen ( Urk. 9/10 S. 7) . Die jährlichen Hypothekarzinskosten belaufen sich auf

Fr. 6‘77 0.-- ( Urk. 2 S. 5 und 7, Urk. 9/3- 4 ) . Hinsichtlich der Gebäudeunterhaltskosten gilt gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug

( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 170 ff.) ; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanz direktion über die Pauschal ierung

der Kosten für den Unterhalt und die Ver waltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit

§ 30 Abs. 5 des Steuergesetzes 20 % vom Bruttoertrag. Mithin ist für den Gebäude unterhalt ein Abzug von Fr. 5‘520.-- zu berücksichtigen (20 % von Fr. 27‘600.--) . Nach Abzug der Hypothekarzinskosten und der Gebäude - unterhaltskosten ver bleibt ein Nettojahreswert von Fr. 15‘310.--.

Die Beschwerdeführerin war anläss l ich der Handänderung im August 2015 ( Urk. 9/10 S. 9) 68 Jahre a lt (vgl. Urk. 9/14 S. 1) . Aus der Tabelle der Eidgenös sischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebens längliche Renten ergibt sich für sie ein Kapitalisierungsfaktor von 19.46 ( Fr. 1000. -- :

Fr. 51.38; Urk. 9/14 S. 2 ) . Wird der Nettomietwert von Fr. 15‘310.-- mit dem Kapitalisierungsfaktor von 19.46 multipliziert, ergibt sich ein Kapi talwert der Nutzniessung von Fr. 297‘ 933 .-- (vgl. auch E. 1.4). 4.3

Dem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 521‘126.-- (vgl. vorstehend E. 4.1 ) steht somit eine Gegenleistung von Fr. 388‘933 .-- gegenüber ( Fr. 297‘933 .-- Nutzniessung plus zinsloses Darlehen von Fr. 91‘000.-- ). Die Differenz von Leistung und Gegenleistung in Höhe von Fr. 132‘19 3 .-- beläuft sich auf rund 25 % der Leistung. E s ist deshalb von einem entsprechenden Ver mögensverzicht auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003, E. 5 sowie vorstehend E. 1.4 ) . Das

wegen der Veräusserung der Liegen schaft anzurechnende Verzichtsvermögen beläuft sich somit auf

Fr. 132‘193 .-- . 5. 5.1

Die Durchführungsstelle hielt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 3. Mai 2016 fest, die strittige Bewertung des Autos der Beschwerde - führerin könne nicht Gegenstand dieses

Einspracheverfahrens bilden, da sich das Sozial versicherungsgericht wegen der hängigen

Beschwerde

(Verfahren ZL.2015.00074)

gegen den

Einspracheentscheid

vom 2 2. Juni 2015 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Februar 2015 ( Urk. 9/5-6 ; vgl. Urk. 9/3 ) , in welcher die Bewertung des Autos ebenfalls gerügt worden sei ,

zuerst mit dieser Frage befasse n müsse . S ie könne dem gerichtli chen Entscheid nicht vorgreifen ( Urk. 2 S. 3) .

Diese Sichtweise ist unzutreffend. Im mit Urteil vom 2 8. April 2017 abgeschlosse nen Verfahren ZL.2015.00074 hat te das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nach dem

Sachver halt zu prüfen, der bei des sen

Erlass am 2 2. Juni 2015 gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b) . Mit dem Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft am 1 3. August 2015 ( Urk. 9/10) hat dieser Sachverhalt eine Änderung erfahren, welche die Anwend barkeit einer anderen Methode zur Bewertung der Liegen schaft beziehungsweise der dafür erhaltenen Gegenleistung als Teil des Vermö gens nach sich zieht (vorstehend E. 1.2 und 1.3 ) und sich damit möglicherweise auf den Anspruch auf Ergänzungsleistung en auswirkt. Aufgrund der deshalb erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug a m 1 4. August 2015 ( Urk. 9/9) hatte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2015 unter Berücksichtigung sämtlicher Einkommens- und Verm ögenspositio nen , also auch des Privatf ahrzeugs, neu zu prüfen und darüber zu verfügen .

Dem Berechnungsblatt der Verfügung en , welche integrierende Bestandteil e des angefocht enen Einspracheentscheids bilden , ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin mit einem Wert von Fr. 3‘376.-- Eingang in die Berech nung gefunden hat ( Urk. 2 S. 7 und 9). Zu prüfen ist nachfolgend, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird ( Urk. 1 S. 7 f.) , von einem Fahr zeugwert von Null auszugehen ist. 5.2

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet ( § 39 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes ( vgl. www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/vermoegen.html ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2010.00039 vom 2 9. Juli 2011 ).

5.3

Das private Fahrzeug der Beschwerdeführerin

(Toyota Starlet) wurde vor über

20 Jahren zu einem Preis von rund Fr. 16‘00 0 .-- erworben ( Urk. 1 S. 7 f., Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/4 S. 1 f., Urk. 9/6 S. 4 f. ). In Anwendung der genannten Steuerpraxis ist mit der Beschwerdeführerin von einem Restwert von Null au s zugehen (vgl. auch

Urk. 9/16) . 6.

Nach dem Gesagten sind

bei

der B erechnung d es Ergänzungsleistungsanspruchs

das Ver zichtsver mögen und das Vermögen wegen des Eigentums an einem Privatfahrzeug ( Urk. 2 S. 7 und 9) zu modifizieren . Gleiches gilt für die daraus abgeleiteten, als Einkommen an zurechnenden Positionen wie der Vermögens verbrauch und die Vermögenserträge (vorstehend E. 1. 2 ).

Es rechtfertigt sich, die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Durchführungsstelle zurückzu weisen, damit sie den Ergänzungsleistung sanspruch für den massgeblichen Zeitraum August bis Dezember 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge. 7.

7.1

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskos ten auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). 7.2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Pro zessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 8 S. 3) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene

Einspracheentscheid

vom 1 3. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch auf Ergän zungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge ; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 9/15) meldete die Versicherte der Durchführungsstelle, dass s i e seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und bat um entsprechende Korrektur des Mietzinsabzugs. Ferner ersuchte sie erneut um eine Neubewertung ihres Fahrzeugs und reichte eine Schätzung des Fahrzeugwerts ein ( Urk. 9/16) . Schliesslich beanstandete sie wiederum die Berechnung des Ver zichtsvermögens und ersuchte um Berücksichtigung ihrer Vorbringen in einem neuen Bescheid ( Urk. 9/15). In einem ergänzenden Schreiben vom 2 2. Januar 2016 erhob sie weitere Einwände gegen das angerechnete Verzichtsvermögen und ersuchte um Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 ( Urk. 9/17). Am 4. März 2016 stellte die Durchführungsstelle der Versicherten zwei Verfügungen zu, mit welchen der Anspruch auf Zusatzleis tungen für den Zeitraum August bis November 2015 sowie 1. bis 3 1. Dezember 2015 verneint wurde. Im begleitenden Schreiben vom 4. März 2016 legte sie dar, dass sie den Mietzinsabzug an die neue Situation der Versicherten als allei nige Bewohnerin der Liegenschaft angepasst und den Vermögensverzicht neu auf Fr. 344‘714.-- festgesetzt habe. Sodann wies s ie erneut darauf hin, dass die Bewertung d es Fahrzeugs angepasst werde, sobald der Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts vorliege ( Urk. 9/18). In der dagegen am 4. April 2016 erho benen Einsprach e beanstandete die Versicherte das der Zusatzleistungsb erech nung zugrunde gelegte Verzichtsvermögen und den herangezogenen Kapital wert der Nutzniessung und machte zusätzlich geltend, die Durchführungsstelle habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die exakte Berechnung des Ver zichtsvermögens und die angewendeten gesetzlichen Grundlagen

nicht offen gelegt habe ( Urk. 9/19).

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2016 beziehungsweise mit den beigeleg ten angepassten Verfügungen für 1. August bis

E. 1.1 Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergän zungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

Gemäss Art. 3 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergän zungsleistung ( lit . a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b).

E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, u m den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.

Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus bewegliche m und unbeweg lichen Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘5 00 Franken übe rsteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112‘500 Franken übersteige nde Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG; Renten der AHV, Art. 11 Abs. 2 lit . d ELG).

Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (B GE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In recht licher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2009, 8C_849/2008, E. 6.3.2 und in Sachen B. vom 15. April 2004, P 71/03, E. 3 sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).

E. 1.4 ) . Das

wegen der Veräusserung der Liegen schaft anzurechnende Verzichtsvermögen beläuft sich somit auf

Fr. 132‘193 .-- . 5. 5.1

Die Durchführungsstelle hielt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 3. Mai 2016 fest, die strittige Bewertung des Autos der Beschwerde - führerin könne nicht Gegenstand dieses

Einspracheverfahrens bilden, da sich das Sozial versicherungsgericht wegen der hängigen

Beschwerde

(Verfahren ZL.2015.00074)

gegen den

Einspracheentscheid

vom 2 2. Juni 2015 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Februar 2015 ( Urk. 9/5-6 ; vgl. Urk. 9/3 ) , in welcher die Bewertung des Autos ebenfalls gerügt worden sei ,

zuerst mit dieser Frage befasse n müsse . S ie könne dem gerichtli chen Entscheid nicht vorgreifen ( Urk. 2 S. 3) .

Diese Sichtweise ist unzutreffend. Im mit Urteil vom 2 8. April 2017 abgeschlosse nen Verfahren ZL.2015.00074 hat te das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nach dem

Sachver halt zu prüfen, der bei des sen

Erlass am 2 2. Juni 2015 gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b) . Mit dem Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft am 1 3. August 2015 ( Urk. 9/10) hat dieser Sachverhalt eine Änderung erfahren, welche die Anwend barkeit einer anderen Methode zur Bewertung der Liegen schaft beziehungsweise der dafür erhaltenen Gegenleistung als Teil des Vermö gens nach sich zieht (vorstehend E. 1.2 und 1.3 ) und sich damit möglicherweise auf den Anspruch auf Ergänzungsleistung en auswirkt. Aufgrund der deshalb erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug a m 1 4. August 2015 ( Urk. 9/9) hatte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2015 unter Berücksichtigung sämtlicher Einkommens- und Verm ögenspositio nen , also auch des Privatf ahrzeugs, neu zu prüfen und darüber zu verfügen .

Dem Berechnungsblatt der Verfügung en , welche integrierende Bestandteil e des angefocht enen Einspracheentscheids bilden , ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin mit einem Wert von Fr. 3‘376.-- Eingang in die Berech nung gefunden hat ( Urk. 2 S. 7 und 9). Zu prüfen ist nachfolgend, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird ( Urk. 1 S. 7 f.) , von einem Fahr zeugwert von Null auszugehen ist. 5.2

Gemäss

Art.

E. 3 0. November 2015 und Dezember 2015 hielt die Durchführungsstelle im Ergebnis an d er Verneinung eines Zusatzleistungsanspruchs fest. Im Dispositiv hielt sie fest , die Berechnung des Verkehrswertes der veräusserten Liegenschaft werde gutgeheissen, die Ver weigerung des rechtlichen Gehörs werde abgewiesen, die Korrektur des Zins satzes werde gutgeheissen, die Bewertung des Autos und die Berechnung der Nutzniessung würden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer n 1 -5; Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob di e Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Ju ni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es seien ihr Ergänzungs leistungen

zuzusprechen und es sei festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze ; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ( Urk.

E. 3.1 Vorab ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu prüfen.

Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesver fassung ergibt. Als Minimalerfordernis hat die Begründung in sich schlüssig zu sein und eine Darstellung des als massgeblich erachteten Sachverhaltes sowie der zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen zu enthalten (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 459 Rz 18; Kneubühler , Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 176 f., 191 und 194 f.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einsprach einstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 52). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es über haupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind ( Kieser , a.a.O., Art. 49 Rz 56, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids

- muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., Art. 61 Rz 220 und Art. 52 Rz 52).

E. 3.2 Zwar ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben , dass die Durchführungs stelle

die

konkreten, für ihren Entscheid massgeblichen Rechtsnormen im Ein spracheentscheid nicht

angegeben hat . Von Bedeutung ist aber, dass sie den Anträgen der Beschwerdeführerin sowohl bei der Berechnung des Verkehrswer tes der Liegenschaft als auch hinsichtlich des auf das Verzichtsvermögen anwendbaren Zinssatzes weitestgehend gefolgt ist ( Urk. 2 S. 1 ff.) , so dass diese Punkte nicht mehr strittig sind ( Urk. 11 S. 3) . Deshalb war keine eingehendere Begründung nötig. Die strittig gebliebene Bewertung der Nutzniessung wird nicht direkt in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt . Die massge bliche Bewertungsmethode ergibt sich aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), welche wiederum grösstenteils auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung basiert. Darauf hat die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheent scheid ( Urk. 2 S. 2 f.) sowie in der zugrunde liegenden Verfügung vom 4. März 2016 ( Urk. 9/18) verwiesen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Durchführungsstelle die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen zumindest in kurzer Form im Einspracheentscheid wiedergegeben. So gibt die Begründung unter Beizug des dem Einspracheentscheid beigelegten Berechnungsblattes ( Urk. 2 S. 5) Auf schluss über die Methode, mit welcher sie den Kapitalwert der Nutzniessung ermittelt hat .

Im

Einspracheentscheid

hat die Durchführungsstelle an gegeben , dass sie

den für die Bewertung der Nutzniessu ng massgeblichen Marktmietwert

aufgrund eine r Weisung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 festgesetz t hat ( Urk. 2 S. 3). Aus dem Berechnungsblatt ergibt sich, dass sie den Markt mietwert von Fr. 20‘300. -- ermittelt hat, indem sie davon ausging, dass der

Eigenmietwert von Fr. 14‘200. -- 70 % des Marktmietwertes betrage ( Urk. 2 S. 5). Da sie sich hinsichtlich der Bewertung des Autos auf den Standpunkt stellte, sie dürfe diesbezüglich dem Entscheid des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. ZL.2015.00074 nicht vorgreifen, war ihr Standpunkt klar, ohne dass sie in der Begründung auf die für die Bewertung anwendbaren Rechtsgrundlagen näher einzugehen brauchte. Auch wenn die Begründung teils sehr knapp geraten und nur unter Hinzuziehung des beigelegten Berechnungsblatt s nachvollziehbar ist und darin nicht eingehend zu sämtlichen in der Einsprache erhobenen Einwän den ( Urk. 8/19) Stellung genommen wird, ergibt sich daraus immerhin , welche Vorbringen die Durchführungsstelle für unzutreffend hält und weshalb .

Insgesamt genügt die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids , wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Selbst wenn von einer ( leichtgradigen ) Gehörsverletzung ausgegangen wird , ist aus verfah rensökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur rechtsgenüg lichen Begründung an die Durchführungsstelle abzusehen, da die Beschwerde führerin mit ihren Rechtsbegehren zu erkennen gibt, dass ihr an einer materiel len möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs mehr liegt ( Urk. 1 S. 2) .

Ihr

drittes Rechtsbegehren zielt nicht auf die bei Gehörsverletzungen übliche Sanktion der Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung zur rechtsgenüglichen Begründung an die Durchführungsstelle ab, sondern auf die Feststellung einer Gehörsverletzung und gerichtliche Anweisung an die Durch führungsstelle , Verfügungen zukünftig nachvollziehbar zu begründen ( Urk. 1 S. 2 und 7) . Inwiefern ihr im Falle der Bejahung einer Gehörsverletzung dafür ein rechtserhebliches (Feststellungs-)Interesse zukommt , wird von ihr nicht begrün det und ist nicht ersichtlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2). Dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

4 .

4 .1

Mit öffe ntlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1 3. August 2015

übertrug die Beschwerdeführerin ihr en

Stockwerkeigentumsanteil an der Z.___ in der Gemeinde Y.___

([Miteigentumsanteil (23/1000) an Grundbuchblatt 257, Kat. Nr. 1879 mit Sonderrecht an Wohnhaus Block C, Ziffer 6], Urk. 3/D) ihren beiden Söhnen zu Gesamteigent um infolge einfacher Gesellschaft ( Urk. 9/10 S. 1 f.). Der Kaufpreis von Fr. 367‘000.-- wurde einerseits durch ein zinsloses Dar lehen der Beschwerdeführerin an ihre Söhne in Höhe von Fr. 91‘000.--, ande rerseits durch Verrechnung mit dem

kapitalisierten Wert der vertraglich zugunsten der Beschwerdeführer in vereinbarten und ins Grundbuch ein zu tra gen den lebenslänglichen Nutzniessung an der Liegenschaft im Betrag von Fr. 276‘000.--

getilg

t. Die Grundpfandschuld in Höhe von Fr. 200‘000.-- blieb bei der Beschwerdeführerin , ihre Söhne

fungierten fortan als Drittpfandgeber

( Urk. 9/ 10 S. 5, 7 und 9).

Für die

veräusserte Liegenschaft ermittelte die Durchführungsstelle einen Ver kehrswert von Fr. 521‘126. -- ( Urk. 2 S. 2 und 5), entsprechend dem Mittelwert zwischen dem Steuerwert von Fr. 407‘000.-- gemäss Neubewertung im Jahr 2009 ( Urk. 9/ 14 S. 4) und dem Gebäudeversicherungswert von Fr. 635‘251.-- ( Urk. 9/14 S. 3 und 5) . Hierbei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung anerkannte Methode zur Festsetzung des Verkehrswertes von Liegenschaften ( vorstehend E. 1.2 ).

Strittig und zu p rüfen ist der kapit alisierte Wert der Nutzniessung .

Davon hängt ab , ob der Beschwerdeführerin wegen der Veräusserung ihrer Liegenschaft Ver zichtsvermögen anzurechnen ist. 4.2

Die Durchführungsstelle ging von einem Marktmietwert des zur Nutzniessung überlassenen Reiheneinfamilienhauses mit 5,5 Zimmern ( Urk. 1 S. 5) von b rutto Fr. 20‘300.-- pro Jahr, entsprechen d

Fr. 1‘691. 65 pro Monat, aus. Sie ermittelte diesen Wert auf Basis des steuerbaren Eigenmietwert s gemäss Bewertung im Jahr 2009 in Höhe von Fr. 14‘200.-- . Laut Weisung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 an die Steuerbehörde über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 darf der steuer bare Eigenmietwert nicht über 70 % und nicht unter 60 % der Marktmiete lie gen ( Urk. 2 S. 5 ).

Gestützt auf diese Weisung ging die Durchführungsstelle davon aus , dass der steuerliche Eigenmietwert von Fr. 14‘200.-- 70 % des Mar k tmietwerts au smache, und

ermittelte den Marktmietwert d urch Hochrech nen des Eigenmietwerts auf 100 % ( Fr. 14‘200.-- / 70 x 100) , was aufgerundet zum eingesetzten Jahreswert von Fr. 20‘300.-- führte ( Urk. 2 S. 3 und 5).

Gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik belief sich der durchschnittliche Netto-Mietzins im Kanton Zürich im Jahr 201 5 für 5 Zimmer-Wohnungen auf Fr. 2‘ 152 .-- und für Wohnungen mit mindestens 6 Zimmern auf Fr. 2‘809 .-- (Bundesamt für Statistik, Durchschnittlicher Miet preis in Franken nach Zimmer zahl und Kanton 201 5 [T 0 9. 0 3. 0 3. 0 1; im Internet abrufbar] ; vgl. auch Urk. 3/E ) . Eine Internetrecherche der Beschwerdeführerin vom 1 9. Mai 2016 ergab für die Zeit ab März 2012

13

zur Miete ausgeschriebene Wohnungen und Einfamilien häuser mit 4,5 bis 6 ,5 Zimmern in der Gemeinde Y.___

– inklusive bau - gleiche Nachbarhäuser - mit Nettomietz insen in einem Preisbereich zwischen Fr. 2‘ 2 00 .-- und Fr. 2‘800.-- (Urk. 3/C ). Mit Blick darauf ist der von der Durch - führungs stelle ermittelte Markt mietwert von Fr. 1‘691.65 offensichtlich zu tief. Es recht fertigt sich , entsprechend dem Vorschlag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5 ), die Annahme eines marktkonformen monatlichen M ietzins es von Fr. 2‘300.--, was einem jährlichen Mietwert von Fr. 27‘600.-- entspricht.

G e mäss Vereinbarung im Kaufvertrag hat die nutzniessungsberechtigte Beschwer deführerin die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten der Li e genschaft zu übernehmen ( Urk. 9/10 S. 7) . Die jährlichen Hypothekarzinskosten belaufen sich auf

Fr. 6‘77 0.-- ( Urk. 2 S. 5 und 7, Urk. 9/3- 4 ) . Hinsichtlich der Gebäudeunterhaltskosten gilt gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug

( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 170 ff.) ; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanz direktion über die Pauschal ierung

der Kosten für den Unterhalt und die Ver waltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit

§ 30 Abs. 5 des Steuergesetzes 20 % vom Bruttoertrag. Mithin ist für den Gebäude unterhalt ein Abzug von Fr. 5‘520.-- zu berücksichtigen (20 % von Fr. 27‘600.--) . Nach Abzug der Hypothekarzinskosten und der Gebäude - unterhaltskosten ver bleibt ein Nettojahreswert von Fr. 15‘310.--.

Die Beschwerdeführerin war anläss l ich der Handänderung im August 2015 ( Urk. 9/10 S. 9) 68 Jahre a lt (vgl. Urk. 9/14 S. 1) . Aus der Tabelle der Eidgenös sischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebens längliche Renten ergibt sich für sie ein Kapitalisierungsfaktor von 19.46 ( Fr. 1000. -- :

Fr. 51.38; Urk. 9/14 S. 2 ) . Wird der Nettomietwert von Fr. 15‘310.-- mit dem Kapitalisierungsfaktor von 19.46 multipliziert, ergibt sich ein Kapi talwert der Nutzniessung von Fr. 297‘ 933 .-- (vgl. auch E. 1.4). 4.3

Dem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 521‘126.-- (vgl. vorstehend E. 4.1 ) steht somit eine Gegenleistung von Fr. 388‘933 .-- gegenüber ( Fr. 297‘933 .-- Nutzniessung plus zinsloses Darlehen von Fr. 91‘000.-- ). Die Differenz von Leistung und Gegenleistung in Höhe von Fr. 132‘19 3 .-- beläuft sich auf rund 25 % der Leistung. E s ist deshalb von einem entsprechenden Ver mögensverzicht auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003, E. 5 sowie vorstehend E.

E. 8 ). In der Replik vom 3. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren

Anträgen fest ( Urk.

E. 11 ). Die Durch führungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-1 4 ). 3.

Die Gemeinde Y.___

übertrug die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV p er 1. Januar 2017

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Urk.

E. 15 ) , weshalb diese als Beschwerdegegnerin im Urteilszeitpunkt auf zuführen ist.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die

Entscheidfindung

erforderlich , in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet ( § 39 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes ( vgl. www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/vermoegen.html ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2010.00039 vom 2 9. Juli 2011 ).

5.3

Das private Fahrzeug der Beschwerdeführerin

(Toyota Starlet) wurde vor über

E. 20 Jahren zu einem Preis von rund Fr. 16‘00 0 .-- erworben ( Urk. 1 S. 7 f., Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/4 S. 1 f., Urk. 9/6 S. 4 f. ). In Anwendung der genannten Steuerpraxis ist mit der Beschwerdeführerin von einem Restwert von Null au s zugehen (vgl. auch

Urk. 9/16) . 6.

Nach dem Gesagten sind

bei

der B erechnung d es Ergänzungsleistungsanspruchs

das Ver zichtsver mögen und das Vermögen wegen des Eigentums an einem Privatfahrzeug ( Urk. 2 S. 7 und 9) zu modifizieren . Gleiches gilt für die daraus abgeleiteten, als Einkommen an zurechnenden Positionen wie der Vermögens verbrauch und die Vermögenserträge (vorstehend E. 1. 2 ).

Es rechtfertigt sich, die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Durchführungsstelle zurückzu weisen, damit sie den Ergänzungsleistung sanspruch für den massgeblichen Zeitraum August bis Dezember 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge. 7.

7.1

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskos ten auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). 7.2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Pro zessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 8 S. 3) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene

Einspracheentscheid

vom 1 3. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch auf Ergän zungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge ; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00079

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

14. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1947 geborene, geschiedene X.___

lebte zusammen mit e inem ihrer erwachsenen Söhne im eigenen Reiheneinfamilienhaus ( Urk. 3/D) , als sie sich

am 2 4. Februar 2015 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an meldete

( Urk. 9 /1). M it Ver fügung vom 1 7. März 2015 ( Urk. 9 /2) beziehungsweise mit der diese Verfügung nach ein er Korrektur des Mietzinsabzugs ersetzenden Verfügung vom 2 5. März 2015 ( Urk. 9 /3) verneinte die Durchführungsstelle wegen des ermittelten

Ausgaben überschusses

einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Zeit ab 1. Februar 201 5. In der dagegen erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte, dass bei der Bemessung ihres Vermögens und Vermögensertrags die im vergangenen Jahr veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, dass ihr Fahrzeug falsch bewertet worden sei und dass nur die Hälfte des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt worden sei en ( Urk. 9/4). M it Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie festhielt, die Höhe des Vermögens und des Vermögensertrages werde ab 1. Februar 2015 „im Sinne einer Wiedererwägung“ angepasst, wobei die Versicherte aufgefordert werde, ihr einen Bankauszug per 1. Februar 2015 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten ab ( Urk. 9/5 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Juli 2015 Beschwerde ( Urk. 9/6-8; Verfahren ZL.2015.00074). Mit Urteil vom 2 8. April 2017 wurde dieses Verfahren abgeschlossen und die Ver waltung zum neuen Erlass eines Einspracheentscheids für die Leistungen ab Februar 2015 angehalten . 1 .2

Mit Schreiben vom 1 4. August 2015 meldete die Versicherte der Durch - führungs stelle , sie habe ihre Liegenschaft am 1 3. August 2015 verkauft und sei nur noch deren Nutzniesserin. Ferner ersuchte s ie um erneute Beurtei lung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen ( Urk. 9/9). Nach Prüfung der

Vermö gensverhältnisse ( Urk. 9/14) rechnete die Durchführungsstelle der Beschwerde führerin

neu ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 284‘704.-- an und ver neinte mit Verfügung vom 1 7. November 2015 das Bestehen eines Zusatzleis tungsanspruchs

ab August 2015 mit der Begründung , die a nrechenbaren Ein nahmen würden die anerkannten Ausgaben übersteigen

( Urk. 9/11). In der dagegen erhobenen Einsprache verlangte die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass einer ausreichend begründeten Verfü gung. Ferner beanstandete sie die Anrechnung von Verzichtsvermögen, die Bewertung ihres Autos und die Bemessung des Mietzinsabzugs. Weiter reichte sie einen Bankkontoauszug ein und machte geltend, ihr Vermögen in Form von Bankguthaben habe sich zwischenzeitlich weiter verringert ( Urk. 9/12). Mit dem Schreiben vom 7. Dezember 2015 stellte die Durchführungsstelle der V ersicher ten für die Zeit ab 1. August 2015 eine neue leistungsablehnende Verfügung (vgl. Urk. 9/13 S. 1) , das Begleitblatt mit den Berechnungsfaktoren, worin das verminderte Bankguthaben berück sichtigt wurde ( Urk. 9/13 S. 2) sowie Unterla gen zur Berechnung des Verzichtsvermögens zu ( Urk. 9/14). In ihrem Schreiben wies sie darauf hin, der Wert des Fahrzeugs und der Mietzinsabzug würden falls nötig angepasst, sobald der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vorliege ( Urk. 9/13 S. 1).

1.3

Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 9/15) meldete die Versicherte der Durchführungsstelle, dass s i e seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und bat um entsprechende Korrektur des Mietzinsabzugs. Ferner ersuchte sie erneut um eine Neubewertung ihres Fahrzeugs und reichte eine Schätzung des Fahrzeugwerts ein ( Urk. 9/16) . Schliesslich beanstandete sie wiederum die Berechnung des Ver zichtsvermögens und ersuchte um Berücksichtigung ihrer Vorbringen in einem neuen Bescheid ( Urk. 9/15). In einem ergänzenden Schreiben vom 2 2. Januar 2016 erhob sie weitere Einwände gegen das angerechnete Verzichtsvermögen und ersuchte um Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 ( Urk. 9/17). Am 4. März 2016 stellte die Durchführungsstelle der Versicherten zwei Verfügungen zu, mit welchen der Anspruch auf Zusatzleis tungen für den Zeitraum August bis November 2015 sowie 1. bis 3 1. Dezember 2015 verneint wurde. Im begleitenden Schreiben vom 4. März 2016 legte sie dar, dass sie den Mietzinsabzug an die neue Situation der Versicherten als allei nige Bewohnerin der Liegenschaft angepasst und den Vermögensverzicht neu auf Fr. 344‘714.-- festgesetzt habe. Sodann wies s ie erneut darauf hin, dass die Bewertung d es Fahrzeugs angepasst werde, sobald der Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts vorliege ( Urk. 9/18). In der dagegen am 4. April 2016 erho benen Einsprach e beanstandete die Versicherte das der Zusatzleistungsb erech nung zugrunde gelegte Verzichtsvermögen und den herangezogenen Kapital wert der Nutzniessung und machte zusätzlich geltend, die Durchführungsstelle habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die exakte Berechnung des Ver zichtsvermögens und die angewendeten gesetzlichen Grundlagen

nicht offen gelegt habe ( Urk. 9/19).

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2016 beziehungsweise mit den beigeleg ten angepassten Verfügungen für 1. August bis 3 0. November 2015 und Dezember 2015 hielt die Durchführungsstelle im Ergebnis an d er Verneinung eines Zusatzleistungsanspruchs fest. Im Dispositiv hielt sie fest , die Berechnung des Verkehrswertes der veräusserten Liegenschaft werde gutgeheissen, die Ver weigerung des rechtlichen Gehörs werde abgewiesen, die Korrektur des Zins satzes werde gutgeheissen, die Bewertung des Autos und die Berechnung der Nutzniessung würden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer n 1 -5; Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob di e Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Ju ni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es seien ihr Ergänzungs leistungen

zuzusprechen und es sei festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze ; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 ). In der Replik vom 3. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren

Anträgen fest ( Urk. 11 ). Die Durch führungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-1 4 ). 3.

Die Gemeinde Y.___

übertrug die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV p er 1. Januar 2017

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Urk. 15 ) , weshalb diese als Beschwerdegegnerin im Urteilszeitpunkt auf zuführen ist.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die

Entscheidfindung

erforderlich , in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergän zungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

Gemäss Art. 3 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergän zungsleistung ( lit . a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b). 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, u m den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.

Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus bewegliche m und unbeweg lichen Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘5 00 Franken übe rsteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112‘500 Franken übersteige nde Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG; Renten der AHV, Art. 11 Abs. 2 lit . d ELG).

Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (B GE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.3

Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In recht licher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2009, 8C_849/2008, E. 6.3.2 und in Sachen B. vom 15. April 2004, P 71/03, E. 3 sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176). 1.4

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach dessen Abs. 1 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö gens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor liegt, der Verkehrswert massgebend. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zu r AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. März 2016, S. 10 ; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.

Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungsweisungen sehen vor, dass der Wert entweder in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat folgende Methoden zur Festsetzung des Verkehrswertes einer Liegenschaft geschützt: Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission, Addition des Zeitwert e s des auf dem Grundstück lie genden Gebäudes und des Marktwertes des Bodens, Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäu deversicherungswert

sowie amtliche Schätzung . Die Mittelwertmethode darf in Fällen, wo sie zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt, nicht angewendet werden. In solchen Fällen muss der Verkehrswert der Liegenschaft anhand einer konkreten, allenfalls rückwirkenden Liegenschaftsschätzung ermittelt werden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001, E. 2b;

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV [WEL], in der anwendbaren Version vom 1. Januar 2015 , Rz 3444.03 ). 1 .5

Hat sich die Ergänzungsleis t ungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Ei d genössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung

einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4) . Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigenmietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss

Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuer wert

anzurechnen ist.

D ie Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 1 6. Februar 2011, E. 3/ aa ). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Miet wert – [Hypothekarzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor ( Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz

503 mit Hinweis ).

Die Gegenleistung ist dann noch als adäquat zu betrachten und es ist nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn sich die Dif ferenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003, E. 5 ; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2015 , Rz 3483.04 und 3483.05 sowie Anhang 9.3 ) . 2. 2.1

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2016 beziehungsweise den dem Entscheid als integrierender Bestandteil beigelegten Verfügungen

verneinte die Durch führungsstelle

das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs für den Zeitraum August bis Dezember 2015

( Urk. 2) .

In der Begründung ihres Entscheids hielt sie fest, sie habe den Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft von Fr. 521‘126. -- gestützt auf die in der WEL dar gelegten Praxis aufgrund des Mittelwerts zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert ermittelt , da keine aktuelle Liegenschaftsschätzung vorliege . Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit Ein sicht in die Akten nehmen können, und es sei auch nicht so, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2016 nur auf die WEL abgestellt habe. Alle rele vanten Gesetze und Verordnungen seien vorhanden gewesen, konsultiert und zitiert worden. Da in der Einsprache auf die WEL verwiesen werde, könne davon ausgegangen werden, dass diese der Beschwerdeführerin bekannt sei. In der WEL fänden sich in den Fussnoten Hinweise auf die massgeblichen Gesetzes texte. Ferner seien auch die Entscheide des Bundesgerichts beziehungsweise die gerichtliche Auslegung der Gesetzesnormen in die WEL eingeflossen. Falls die Beschwerdeführerin dies wünsche, könn t e n ihr die auf die einzelnen Punkte anwendbaren Gesetzesbestimmungen ange ge ben werden .

Zur Berechnung des Verzichtsvermögens habe sie nun – in Korrektur zur Verfügung - einen Zinssatz von 0,1 % angewandt. Die Bewertung des Autos könne nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden, da sich das Sozialversicherungsgericht wegen der entsprechenden Beschwerde der Beschwerdeführerin nun mit dieser Frage befasse und sie dem gerichtlichen Entscheid nicht vorgreifen könne. Für die Berechnung des Wertes der Nutzniessung von Fr. 184‘286.-- respektive des dafür herangezogenen Marktmietwerts von Fr. 20‘300.-- pro Jahr sei die Wei sung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 an die Steuerbehörde über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steu erperiode 2009 massgeblich. Demnach sollte der Eigenmietwert gemäss der schematischen, formelmässigen Ermittlung nicht über 70 % und nicht unter 60 % der Marktmiete liegen. Sie selbst sei von einem Eigenmietwert ausgegan gen, der 70 % der Marktmiete betrage und habe damit einen rechtsgültigen Wert eingesetzt ( Urk. 2 S. 1-3) . Damit hiess die Beschwerdegegnerin die Ein sprache teilweise gut.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die ihr bei der Veräusse rung der Liegenschaft eingeräumte Nutzniessung sei im Sinne des Obligatio nenrechts mittels marktgerechter ortsüblicher Vergleichsmieten zu bewerten. Da ihr die veräusserte Liegenschaft zum Verkehrswert angerechnet werde, dürfe auch die als Gegenleistung eingeräumte Nutzniessung nicht auf Basis des steu errechtlichen Eigenmietwertes ermittelt werden. Die von der Durchführungs stelle festgesetzte Miete von weniger als Fr. 1‘700.-- entspreche nicht der Marktmiete. Nach gängiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könne ein Marktpreis anhand von fünf Vergleichswerten ermittelt werden. Die Mietzinse in den von ihr vorgelegten rund 20 Inseraten betreffend vergleichbare oder gar unmittelbar benachbarte Objekte bewegten sich mehrheitlich zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 3‘100.--. Ferner liege die durchschnittliche Marktmiete für 5-Zimmer-Mietobjekte gemäss einer statistischen Erhebung des Kantons Zürich zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 3‘000.--. Zu beachten sei, dass die veräusserte Liegenschaft 5,5 Zimmer aufweise. Die anzurechnende Monatsmiete sei auf mindestens Fr. 2‘300.-- festzulegen und der Wert der Nutzniessung sei entspre chend zu korrigieren ( Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 11 S. 3 f. ).

D ie Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Durchführungsstelle stelle gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ausschliesslich auf die WEL ab, nenne aber die Gesetzesnormen nicht, worauf sich ihr Entscheid stütze. Ferner seien ihr Entscheid und die diesem zugrunde liegenden Berech nungen nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, beispielsweise werde nicht dargelegt, weshalb der Eigenmietwert auf Basis von 70 % und nicht etwa von 60 % des Marktwertes festgesetzt worden sei. Weiter sei die Durchführungsstelle nicht auf ihre in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen gegen die Bewertung der Nutzniessung eingegangen, sondern habe im Einspracheent scheid lediglich wiederholt, dass sie auf ein Schreiben des Regierungsrates über die steuerliche Betrachtung des Eigenmietwertes abstelle. Deshalb sei festzu stellen, dass die angefochtenen Entscheide ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten .

D ie Durchführungsstelle sei anzuweisen, ihre Verfügungen zukünftig nachvollz iehbar zu begründen ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 11 S. 4 ).

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr 21-jähriger

japanischer

Klein wagen sei gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der steuer lichen Gesetzgebung mit Null zu bewerten. Auch aufgrund des von ihr einge reichten Fachgutachtens habe das Auto einen Wert von Null ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 4 ). 3. 3.1

Vorab ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu prüfen.

Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesver fassung ergibt. Als Minimalerfordernis hat die Begründung in sich schlüssig zu sein und eine Darstellung des als massgeblich erachteten Sachverhaltes sowie der zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen zu enthalten (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 459 Rz 18; Kneubühler , Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 176 f., 191 und 194 f.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einsprach einstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 52). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es über haupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind ( Kieser , a.a.O., Art. 49 Rz 56, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids

- muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., Art. 61 Rz 220 und Art. 52 Rz 52).

3.2

Zwar ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben , dass die Durchführungs stelle

die

konkreten, für ihren Entscheid massgeblichen Rechtsnormen im Ein spracheentscheid nicht

angegeben hat . Von Bedeutung ist aber, dass sie den Anträgen der Beschwerdeführerin sowohl bei der Berechnung des Verkehrswer tes der Liegenschaft als auch hinsichtlich des auf das Verzichtsvermögen anwendbaren Zinssatzes weitestgehend gefolgt ist ( Urk. 2 S. 1 ff.) , so dass diese Punkte nicht mehr strittig sind ( Urk. 11 S. 3) . Deshalb war keine eingehendere Begründung nötig. Die strittig gebliebene Bewertung der Nutzniessung wird nicht direkt in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt . Die massge bliche Bewertungsmethode ergibt sich aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), welche wiederum grösstenteils auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung basiert. Darauf hat die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheent scheid ( Urk. 2 S. 2 f.) sowie in der zugrunde liegenden Verfügung vom 4. März 2016 ( Urk. 9/18) verwiesen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Durchführungsstelle die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen zumindest in kurzer Form im Einspracheentscheid wiedergegeben. So gibt die Begründung unter Beizug des dem Einspracheentscheid beigelegten Berechnungsblattes ( Urk. 2 S. 5) Auf schluss über die Methode, mit welcher sie den Kapitalwert der Nutzniessung ermittelt hat .

Im

Einspracheentscheid

hat die Durchführungsstelle an gegeben , dass sie

den für die Bewertung der Nutzniessu ng massgeblichen Marktmietwert

aufgrund eine r Weisung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 festgesetz t hat ( Urk. 2 S. 3). Aus dem Berechnungsblatt ergibt sich, dass sie den Markt mietwert von Fr. 20‘300. -- ermittelt hat, indem sie davon ausging, dass der

Eigenmietwert von Fr. 14‘200. -- 70 % des Marktmietwertes betrage ( Urk. 2 S. 5). Da sie sich hinsichtlich der Bewertung des Autos auf den Standpunkt stellte, sie dürfe diesbezüglich dem Entscheid des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. ZL.2015.00074 nicht vorgreifen, war ihr Standpunkt klar, ohne dass sie in der Begründung auf die für die Bewertung anwendbaren Rechtsgrundlagen näher einzugehen brauchte. Auch wenn die Begründung teils sehr knapp geraten und nur unter Hinzuziehung des beigelegten Berechnungsblatt s nachvollziehbar ist und darin nicht eingehend zu sämtlichen in der Einsprache erhobenen Einwän den ( Urk. 8/19) Stellung genommen wird, ergibt sich daraus immerhin , welche Vorbringen die Durchführungsstelle für unzutreffend hält und weshalb .

Insgesamt genügt die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids , wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Selbst wenn von einer ( leichtgradigen ) Gehörsverletzung ausgegangen wird , ist aus verfah rensökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur rechtsgenüg lichen Begründung an die Durchführungsstelle abzusehen, da die Beschwerde führerin mit ihren Rechtsbegehren zu erkennen gibt, dass ihr an einer materiel len möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs mehr liegt ( Urk. 1 S. 2) .

Ihr

drittes Rechtsbegehren zielt nicht auf die bei Gehörsverletzungen übliche Sanktion der Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung zur rechtsgenüglichen Begründung an die Durchführungsstelle ab, sondern auf die Feststellung einer Gehörsverletzung und gerichtliche Anweisung an die Durch führungsstelle , Verfügungen zukünftig nachvollziehbar zu begründen ( Urk. 1 S. 2 und 7) . Inwiefern ihr im Falle der Bejahung einer Gehörsverletzung dafür ein rechtserhebliches (Feststellungs-)Interesse zukommt , wird von ihr nicht begrün det und ist nicht ersichtlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2). Dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

4 .

4 .1

Mit öffe ntlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1 3. August 2015

übertrug die Beschwerdeführerin ihr en

Stockwerkeigentumsanteil an der Z.___ in der Gemeinde Y.___

([Miteigentumsanteil (23/1000) an Grundbuchblatt 257, Kat. Nr. 1879 mit Sonderrecht an Wohnhaus Block C, Ziffer 6], Urk. 3/D) ihren beiden Söhnen zu Gesamteigent um infolge einfacher Gesellschaft ( Urk. 9/10 S. 1 f.). Der Kaufpreis von Fr. 367‘000.-- wurde einerseits durch ein zinsloses Dar lehen der Beschwerdeführerin an ihre Söhne in Höhe von Fr. 91‘000.--, ande rerseits durch Verrechnung mit dem

kapitalisierten Wert der vertraglich zugunsten der Beschwerdeführer in vereinbarten und ins Grundbuch ein zu tra gen den lebenslänglichen Nutzniessung an der Liegenschaft im Betrag von Fr. 276‘000.--

getilg

t. Die Grundpfandschuld in Höhe von Fr. 200‘000.-- blieb bei der Beschwerdeführerin , ihre Söhne

fungierten fortan als Drittpfandgeber

( Urk. 9/ 10 S. 5, 7 und 9).

Für die

veräusserte Liegenschaft ermittelte die Durchführungsstelle einen Ver kehrswert von Fr. 521‘126. -- ( Urk. 2 S. 2 und 5), entsprechend dem Mittelwert zwischen dem Steuerwert von Fr. 407‘000.-- gemäss Neubewertung im Jahr 2009 ( Urk. 9/ 14 S. 4) und dem Gebäudeversicherungswert von Fr. 635‘251.-- ( Urk. 9/14 S. 3 und 5) . Hierbei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung anerkannte Methode zur Festsetzung des Verkehrswertes von Liegenschaften ( vorstehend E. 1.2 ).

Strittig und zu p rüfen ist der kapit alisierte Wert der Nutzniessung .

Davon hängt ab , ob der Beschwerdeführerin wegen der Veräusserung ihrer Liegenschaft Ver zichtsvermögen anzurechnen ist. 4.2

Die Durchführungsstelle ging von einem Marktmietwert des zur Nutzniessung überlassenen Reiheneinfamilienhauses mit 5,5 Zimmern ( Urk. 1 S. 5) von b rutto Fr. 20‘300.-- pro Jahr, entsprechen d

Fr. 1‘691. 65 pro Monat, aus. Sie ermittelte diesen Wert auf Basis des steuerbaren Eigenmietwert s gemäss Bewertung im Jahr 2009 in Höhe von Fr. 14‘200.-- . Laut Weisung des Regierungsrates vom 1 2. August 2009 an die Steuerbehörde über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 darf der steuer bare Eigenmietwert nicht über 70 % und nicht unter 60 % der Marktmiete lie gen ( Urk. 2 S. 5 ).

Gestützt auf diese Weisung ging die Durchführungsstelle davon aus , dass der steuerliche Eigenmietwert von Fr. 14‘200.-- 70 % des Mar k tmietwerts au smache, und

ermittelte den Marktmietwert d urch Hochrech nen des Eigenmietwerts auf 100 % ( Fr. 14‘200.-- / 70 x 100) , was aufgerundet zum eingesetzten Jahreswert von Fr. 20‘300.-- führte ( Urk. 2 S. 3 und 5).

Gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik belief sich der durchschnittliche Netto-Mietzins im Kanton Zürich im Jahr 201 5 für 5 Zimmer-Wohnungen auf Fr. 2‘ 152 .-- und für Wohnungen mit mindestens 6 Zimmern auf Fr. 2‘809 .-- (Bundesamt für Statistik, Durchschnittlicher Miet preis in Franken nach Zimmer zahl und Kanton 201 5 [T 0 9. 0 3. 0 3. 0 1; im Internet abrufbar] ; vgl. auch Urk. 3/E ) . Eine Internetrecherche der Beschwerdeführerin vom 1 9. Mai 2016 ergab für die Zeit ab März 2012

13

zur Miete ausgeschriebene Wohnungen und Einfamilien häuser mit 4,5 bis 6 ,5 Zimmern in der Gemeinde Y.___

– inklusive bau - gleiche Nachbarhäuser - mit Nettomietz insen in einem Preisbereich zwischen Fr. 2‘ 2 00 .-- und Fr. 2‘800.-- (Urk. 3/C ). Mit Blick darauf ist der von der Durch - führungs stelle ermittelte Markt mietwert von Fr. 1‘691.65 offensichtlich zu tief. Es recht fertigt sich , entsprechend dem Vorschlag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5 ), die Annahme eines marktkonformen monatlichen M ietzins es von Fr. 2‘300.--, was einem jährlichen Mietwert von Fr. 27‘600.-- entspricht.

G e mäss Vereinbarung im Kaufvertrag hat die nutzniessungsberechtigte Beschwer deführerin die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten der Li e genschaft zu übernehmen ( Urk. 9/10 S. 7) . Die jährlichen Hypothekarzinskosten belaufen sich auf

Fr. 6‘77 0.-- ( Urk. 2 S. 5 und 7, Urk. 9/3- 4 ) . Hinsichtlich der Gebäudeunterhaltskosten gilt gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug

( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 170 ff.) ; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanz direktion über die Pauschal ierung

der Kosten für den Unterhalt und die Ver waltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit

§ 30 Abs. 5 des Steuergesetzes 20 % vom Bruttoertrag. Mithin ist für den Gebäude unterhalt ein Abzug von Fr. 5‘520.-- zu berücksichtigen (20 % von Fr. 27‘600.--) . Nach Abzug der Hypothekarzinskosten und der Gebäude - unterhaltskosten ver bleibt ein Nettojahreswert von Fr. 15‘310.--.

Die Beschwerdeführerin war anläss l ich der Handänderung im August 2015 ( Urk. 9/10 S. 9) 68 Jahre a lt (vgl. Urk. 9/14 S. 1) . Aus der Tabelle der Eidgenös sischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebens längliche Renten ergibt sich für sie ein Kapitalisierungsfaktor von 19.46 ( Fr. 1000. -- :

Fr. 51.38; Urk. 9/14 S. 2 ) . Wird der Nettomietwert von Fr. 15‘310.-- mit dem Kapitalisierungsfaktor von 19.46 multipliziert, ergibt sich ein Kapi talwert der Nutzniessung von Fr. 297‘ 933 .-- (vgl. auch E. 1.4). 4.3

Dem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 521‘126.-- (vgl. vorstehend E. 4.1 ) steht somit eine Gegenleistung von Fr. 388‘933 .-- gegenüber ( Fr. 297‘933 .-- Nutzniessung plus zinsloses Darlehen von Fr. 91‘000.-- ). Die Differenz von Leistung und Gegenleistung in Höhe von Fr. 132‘19 3 .-- beläuft sich auf rund 25 % der Leistung. E s ist deshalb von einem entsprechenden Ver mögensverzicht auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003, E. 5 sowie vorstehend E. 1.4 ) . Das

wegen der Veräusserung der Liegen schaft anzurechnende Verzichtsvermögen beläuft sich somit auf

Fr. 132‘193 .-- . 5. 5.1

Die Durchführungsstelle hielt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 3. Mai 2016 fest, die strittige Bewertung des Autos der Beschwerde - führerin könne nicht Gegenstand dieses

Einspracheverfahrens bilden, da sich das Sozial versicherungsgericht wegen der hängigen

Beschwerde

(Verfahren ZL.2015.00074)

gegen den

Einspracheentscheid

vom 2 2. Juni 2015 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Februar 2015 ( Urk. 9/5-6 ; vgl. Urk. 9/3 ) , in welcher die Bewertung des Autos ebenfalls gerügt worden sei ,

zuerst mit dieser Frage befasse n müsse . S ie könne dem gerichtli chen Entscheid nicht vorgreifen ( Urk. 2 S. 3) .

Diese Sichtweise ist unzutreffend. Im mit Urteil vom 2 8. April 2017 abgeschlosse nen Verfahren ZL.2015.00074 hat te das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nach dem

Sachver halt zu prüfen, der bei des sen

Erlass am 2 2. Juni 2015 gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b) . Mit dem Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft am 1 3. August 2015 ( Urk. 9/10) hat dieser Sachverhalt eine Änderung erfahren, welche die Anwend barkeit einer anderen Methode zur Bewertung der Liegen schaft beziehungsweise der dafür erhaltenen Gegenleistung als Teil des Vermö gens nach sich zieht (vorstehend E. 1.2 und 1.3 ) und sich damit möglicherweise auf den Anspruch auf Ergänzungsleistung en auswirkt. Aufgrund der deshalb erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug a m 1 4. August 2015 ( Urk. 9/9) hatte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2015 unter Berücksichtigung sämtlicher Einkommens- und Verm ögenspositio nen , also auch des Privatf ahrzeugs, neu zu prüfen und darüber zu verfügen .

Dem Berechnungsblatt der Verfügung en , welche integrierende Bestandteil e des angefocht enen Einspracheentscheids bilden , ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin mit einem Wert von Fr. 3‘376.-- Eingang in die Berech nung gefunden hat ( Urk. 2 S. 7 und 9). Zu prüfen ist nachfolgend, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird ( Urk. 1 S. 7 f.) , von einem Fahr zeugwert von Null auszugehen ist. 5.2

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet ( § 39 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes ( vgl. www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/vermoegen.html ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2010.00039 vom 2 9. Juli 2011 ).

5.3

Das private Fahrzeug der Beschwerdeführerin

(Toyota Starlet) wurde vor über

20 Jahren zu einem Preis von rund Fr. 16‘00 0 .-- erworben ( Urk. 1 S. 7 f., Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/4 S. 1 f., Urk. 9/6 S. 4 f. ). In Anwendung der genannten Steuerpraxis ist mit der Beschwerdeführerin von einem Restwert von Null au s zugehen (vgl. auch

Urk. 9/16) . 6.

Nach dem Gesagten sind

bei

der B erechnung d es Ergänzungsleistungsanspruchs

das Ver zichtsver mögen und das Vermögen wegen des Eigentums an einem Privatfahrzeug ( Urk. 2 S. 7 und 9) zu modifizieren . Gleiches gilt für die daraus abgeleiteten, als Einkommen an zurechnenden Positionen wie der Vermögens verbrauch und die Vermögenserträge (vorstehend E. 1. 2 ).

Es rechtfertigt sich, die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Durchführungsstelle zurückzu weisen, damit sie den Ergänzungsleistung sanspruch für den massgeblichen Zeitraum August bis Dezember 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge. 7.

7.1

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskos ten auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). 7.2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Pro zessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 8 S. 3) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene

Einspracheentscheid

vom 1 3. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch auf Ergän zungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge ; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt