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ZL.2015.00074

Angefochtener Einspracheentscheid enthält auch unzulässige kassatorische Elemente und ist deshalb aufzuheben; Rückweisung zum Erlass eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids

Zürich SozVersG · 2017-04-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1947 geborene , geschiedene

X.___

lebt e zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne in ihre r eigenen Liegenschaft. Sie

meldete sich am 24. Februar 2015 mit dem ausgefüllten Formular bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/1b, Urk. 7/2 S. 3 ). Nach zusätzlichen Abklärungen ( Urk. 7/1a-b) verneinte die Durchführungs stelle mit Verfügung vom 17. März 2015 ( Urk. 7/2) beziehungsweise mit der diese Verfügung nach einer Korrektur des Mietzinsabzugs (vgl. Urk. 7/4 S. 1) ersetzenden Verfügung vom 25. März 2015

( Urk. 7/3) einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. D ies begründete sie damit, die anrechen baren Einnahmen überstiegen die anerkannten Ausgaben. In der dagegen erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte , dass bei der Bemessung ihres Vermögens und Vermögensertrags die im vergangenen Jahr veränder ten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, dass ihr Fahrzeug falsch bewertet worden sei und dass nur die Hälfte des

Eigenmiet werts ihrer Liegenschaft und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt worden sei

( Urk. 7/4) . Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 hiess die Durch führungsstelle die Einsprache in dem Sinne gut , dass

sie festhielt, die Höhe des Vermögens und des Vermögensertrages werde ab 1. Februar 2015 „im Sinne einer Wiedererwägung“ an ge pass t , wobei die Versicherte auf ge fordert werd e, ihr einen Bankauszug per 1. Februar 2015 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Durchführungsstelle die Einsprache hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungs leistungen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulas ten der Beschwerdeführerin ( Urk. 6). In der Replik vom 5. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 10). Die Durch - füh rungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-13).

3.

Die Gemeinde Y.___

übertrug die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV p er 1. Januar 2017

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Urk. 15 ).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die

Entscheidfindung

erforderlich , in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formelle n Gültigkeitserforder nisse des V erfahrens von Amtes wegen , mit der möglichen Folge, dass der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 23. Januar 2007, E. 2 mit Hinweisen sowie U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1.2). 2.

2.1

In BGE 131 V 407

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass sich ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht darauf beschränken darf, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhält nis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzu heben. Wenn nach Erhebung einer Einsprache festgestellt wird, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen. Weil die zusätzlichen Sachver haltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zu Grunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu. Diese Rechtsprechung findet ihre Begründung in der Einheitlichkeit des Verwal tungsverfahrens ; Verfügungs- und Einspracheverfahren sind als Einheit zu begreifen, auch wenn eine organisatorische Gliederung in verschiedene Ver waltungsstellen besteht. Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entspre chend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf Grund vollständiger Entsch eidungsgrundlagen festlegt. Ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne der Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung ist somit nicht angebracht, eine solche macht nur im instanzübergreifenden Verhältnis Sinn (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3 sowie U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1). 2.2

Ein Einspracheentscheid , der neben reformatorischen auch kassatorische Ele mente enthält, also einzelne Teilaspekte zur Leistungsfestlegung abschlies send beurteilt und die Sache bezüglich anderer Teilaspekte an die Verwaltung zurückweist, verstösst ebenso wie ein rein kassatorischer Entscheid gegen die Anforderung gemäss BGE 131 V 407. Denn es handelt sich auch hierbei nicht um einen instanzabschliessenden

Einspracheentscheid (Urteil des Bundesge richts I 285/06 vom 23. Januar 2007, E. 3.3 ; vgl. auch Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 Rz 54 ). 3 .

3.1

Das Strittige, zu beurteilende Rechtsverhältnis besteht im Anspruch auf jähr liche Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesge setz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) .

Die Formulierung von

Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheent scheid s ist so zu verstehen, dass die Durchführungsstelle erst nach Ein reichung weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin über die Höhe ihres Vermögens und des Vermögensertrages und damit über den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen befinden wird . D em Einspracheentscheid

wurde keine separate Verfügung mit einer neuen Ergänzungsleistungsbe rechnung inklusive Neubewertung des Vermögens und Vermögensert r ags als integ rierender Bestandteil beigefügt , wie dies von den Durchführungsstellen in ähnlichen Konstellationen häufig gehandhabt wird .

Deshalb steht fest, dass d ie Durchführungsstelle

diese Leistungsbemessungsfaktoren (vgl. Art. 9, Art. 10, Art. 11 ELG) mit dem Einspracheentscheid noch nicht definitiv fest gesetzt hat . D ispositiv- Ziffer 1 entspricht einer Rückweisung an die Verwal tung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und ans chliessendem erneutem Entscheid.

Es handelt sich also um einen

kassatorischer Entscheid. Unabhän gig davon, dass in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten , mithin über Teilaspekte der Berechnung des strittigen Anspruchs abschliessend und mit hin reformatorisch entschieden wurde, liegt insgesamt kein instanzab schliessender

Einspracheentscheid vor.

Der Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 ist daher von Amtes wegen aufzuheben. 3.2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist trotz Nichtanhandnahme des materiel len Rechtsbegehrens gutzuheissen, weil die Beschwerdeführer in insofern durchdringt, als nur ein reformatorischer, instanzabschliessender

Einspracheentscheid unmittelbare Grundlage für eine sachlich abschliessende Prüfung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bilden kann (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1.2) . Die Sache ist an die ab 1. Januar 2017 zuständige SVA zurück - zuweisen, damit diese die zur Beurteilung des Ergänzungs leistungs - anspruch s ab Feb ruar 2015 nötigen Abklärungen innert nützlicher Frist zum Abschluss bringe und hernach einen materiellen Einspracheentscheid erlasse. 4 .

4 .1

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens kosten auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). 4 .2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Prozessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 6 S. 2) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 2. Juni 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , z urückge wiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen einen instanzabschliessenden

Einspracheentscheid

über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2015 erlass e. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1947 geborene , geschiedene

X.___

lebt e zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne in ihre r eigenen Liegenschaft. Sie

meldete sich am 24. Februar 2015 mit dem ausgefüllten Formular bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/1b, Urk. 7/2 S. 3 ). Nach zusätzlichen Abklärungen ( Urk. 7/1a-b) verneinte die Durchführungs stelle mit Verfügung vom 17. März 2015 ( Urk. 7/2) beziehungsweise mit der diese Verfügung nach einer Korrektur des Mietzinsabzugs (vgl. Urk. 7/4 S. 1) ersetzenden Verfügung vom 25. März 2015

( Urk. 7/3) einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. D ies begründete sie damit, die anrechen baren Einnahmen überstiegen die anerkannten Ausgaben. In der dagegen erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte , dass bei der Bemessung ihres Vermögens und Vermögensertrags die im vergangenen Jahr veränder ten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, dass ihr Fahrzeug falsch bewertet worden sei und dass nur die Hälfte des

Eigenmiet werts ihrer Liegenschaft und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt worden sei

( Urk. 7/4) . Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 hiess die Durch führungsstelle die Einsprache in dem Sinne gut , dass

sie festhielt, die Höhe des Vermögens und des Vermögensertrages werde ab 1. Februar 2015 „im Sinne einer Wiedererwägung“ an ge pass t , wobei die Versicherte auf ge fordert werd e, ihr einen Bankauszug per 1. Februar 2015 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Durchführungsstelle die Einsprache hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten ab ( Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungs leistungen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulas ten der Beschwerdeführerin ( Urk. 6). In der Replik vom 5. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 10). Die Durch - füh rungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-13).

E. 2.1 In BGE 131 V 407

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass sich ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht darauf beschränken darf, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhält nis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzu heben. Wenn nach Erhebung einer Einsprache festgestellt wird, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen. Weil die zusätzlichen Sachver haltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zu Grunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu. Diese Rechtsprechung findet ihre Begründung in der Einheitlichkeit des Verwal tungsverfahrens ; Verfügungs- und Einspracheverfahren sind als Einheit zu begreifen, auch wenn eine organisatorische Gliederung in verschiedene Ver waltungsstellen besteht. Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entspre chend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf Grund vollständiger Entsch eidungsgrundlagen festlegt. Ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne der Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung ist somit nicht angebracht, eine solche macht nur im instanzübergreifenden Verhältnis Sinn (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3 sowie U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1).

E. 2.2 Ein Einspracheentscheid , der neben reformatorischen auch kassatorische Ele mente enthält, also einzelne Teilaspekte zur Leistungsfestlegung abschlies send beurteilt und die Sache bezüglich anderer Teilaspekte an die Verwaltung zurückweist, verstösst ebenso wie ein rein kassatorischer Entscheid gegen die Anforderung gemäss BGE 131 V 407. Denn es handelt sich auch hierbei nicht um einen instanzabschliessenden

Einspracheentscheid (Urteil des Bundesge richts I 285/06 vom 23. Januar 2007, E. 3.3 ; vgl. auch Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 Rz 54 ).

E. 3.1 Das Strittige, zu beurteilende Rechtsverhältnis besteht im Anspruch auf jähr liche Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesge setz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) .

Die Formulierung von

Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheent scheid s ist so zu verstehen, dass die Durchführungsstelle erst nach Ein reichung weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin über die Höhe ihres Vermögens und des Vermögensertrages und damit über den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen befinden wird . D em Einspracheentscheid

wurde keine separate Verfügung mit einer neuen Ergänzungsleistungsbe rechnung inklusive Neubewertung des Vermögens und Vermögensert r ags als integ rierender Bestandteil beigefügt , wie dies von den Durchführungsstellen in ähnlichen Konstellationen häufig gehandhabt wird .

Deshalb steht fest, dass d ie Durchführungsstelle

diese Leistungsbemessungsfaktoren (vgl. Art. 9, Art. 10, Art. 11 ELG) mit dem Einspracheentscheid noch nicht definitiv fest gesetzt hat . D ispositiv- Ziffer 1 entspricht einer Rückweisung an die Verwal tung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und ans chliessendem erneutem Entscheid.

Es handelt sich also um einen

kassatorischer Entscheid. Unabhän gig davon, dass in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten , mithin über Teilaspekte der Berechnung des strittigen Anspruchs abschliessend und mit hin reformatorisch entschieden wurde, liegt insgesamt kein instanzab schliessender

Einspracheentscheid vor.

Der Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 ist daher von Amtes wegen aufzuheben.

E. 3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist trotz Nichtanhandnahme des materiel len Rechtsbegehrens gutzuheissen, weil die Beschwerdeführer in insofern durchdringt, als nur ein reformatorischer, instanzabschliessender

Einspracheentscheid unmittelbare Grundlage für eine sachlich abschliessende Prüfung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bilden kann (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1.2) . Die Sache ist an die ab 1. Januar 2017 zuständige SVA zurück - zuweisen, damit diese die zur Beurteilung des Ergänzungs leistungs - anspruch s ab Feb ruar 2015 nötigen Abklärungen innert nützlicher Frist zum Abschluss bringe und hernach einen materiellen Einspracheentscheid erlasse.

E. 4 .2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Prozessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk.

E. 6 S. 2) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 2. Juni 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , z urückge wiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen einen instanzabschliessenden

Einspracheentscheid

über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2015 erlass e. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00074 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

28. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1947 geborene , geschiedene

X.___

lebt e zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne in ihre r eigenen Liegenschaft. Sie

meldete sich am 24. Februar 2015 mit dem ausgefüllten Formular bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/1b, Urk. 7/2 S. 3 ). Nach zusätzlichen Abklärungen ( Urk. 7/1a-b) verneinte die Durchführungs stelle mit Verfügung vom 17. März 2015 ( Urk. 7/2) beziehungsweise mit der diese Verfügung nach einer Korrektur des Mietzinsabzugs (vgl. Urk. 7/4 S. 1) ersetzenden Verfügung vom 25. März 2015

( Urk. 7/3) einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. D ies begründete sie damit, die anrechen baren Einnahmen überstiegen die anerkannten Ausgaben. In der dagegen erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte , dass bei der Bemessung ihres Vermögens und Vermögensertrags die im vergangenen Jahr veränder ten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, dass ihr Fahrzeug falsch bewertet worden sei und dass nur die Hälfte des

Eigenmiet werts ihrer Liegenschaft und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt worden sei

( Urk. 7/4) . Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 hiess die Durch führungsstelle die Einsprache in dem Sinne gut , dass

sie festhielt, die Höhe des Vermögens und des Vermögensertrages werde ab 1. Februar 2015 „im Sinne einer Wiedererwägung“ an ge pass t , wobei die Versicherte auf ge fordert werd e, ihr einen Bankauszug per 1. Februar 2015 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Durchführungsstelle die Einsprache hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungs leistungen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulas ten der Beschwerdeführerin ( Urk. 6). In der Replik vom 5. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 10). Die Durch - füh rungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-13).

3.

Die Gemeinde Y.___

übertrug die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV p er 1. Januar 2017

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Urk. 15 ).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die

Entscheidfindung

erforderlich , in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formelle n Gültigkeitserforder nisse des V erfahrens von Amtes wegen , mit der möglichen Folge, dass der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 23. Januar 2007, E. 2 mit Hinweisen sowie U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1.2). 2.

2.1

In BGE 131 V 407

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass sich ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht darauf beschränken darf, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhält nis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzu heben. Wenn nach Erhebung einer Einsprache festgestellt wird, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen. Weil die zusätzlichen Sachver haltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zu Grunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu. Diese Rechtsprechung findet ihre Begründung in der Einheitlichkeit des Verwal tungsverfahrens ; Verfügungs- und Einspracheverfahren sind als Einheit zu begreifen, auch wenn eine organisatorische Gliederung in verschiedene Ver waltungsstellen besteht. Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entspre chend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf Grund vollständiger Entsch eidungsgrundlagen festlegt. Ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne der Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung ist somit nicht angebracht, eine solche macht nur im instanzübergreifenden Verhältnis Sinn (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3 sowie U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1). 2.2

Ein Einspracheentscheid , der neben reformatorischen auch kassatorische Ele mente enthält, also einzelne Teilaspekte zur Leistungsfestlegung abschlies send beurteilt und die Sache bezüglich anderer Teilaspekte an die Verwaltung zurückweist, verstösst ebenso wie ein rein kassatorischer Entscheid gegen die Anforderung gemäss BGE 131 V 407. Denn es handelt sich auch hierbei nicht um einen instanzabschliessenden

Einspracheentscheid (Urteil des Bundesge richts I 285/06 vom 23. Januar 2007, E. 3.3 ; vgl. auch Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 Rz 54 ). 3 .

3.1

Das Strittige, zu beurteilende Rechtsverhältnis besteht im Anspruch auf jähr liche Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesge setz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) .

Die Formulierung von

Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheent scheid s ist so zu verstehen, dass die Durchführungsstelle erst nach Ein reichung weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin über die Höhe ihres Vermögens und des Vermögensertrages und damit über den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen befinden wird . D em Einspracheentscheid

wurde keine separate Verfügung mit einer neuen Ergänzungsleistungsbe rechnung inklusive Neubewertung des Vermögens und Vermögensert r ags als integ rierender Bestandteil beigefügt , wie dies von den Durchführungsstellen in ähnlichen Konstellationen häufig gehandhabt wird .

Deshalb steht fest, dass d ie Durchführungsstelle

diese Leistungsbemessungsfaktoren (vgl. Art. 9, Art. 10, Art. 11 ELG) mit dem Einspracheentscheid noch nicht definitiv fest gesetzt hat . D ispositiv- Ziffer 1 entspricht einer Rückweisung an die Verwal tung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und ans chliessendem erneutem Entscheid.

Es handelt sich also um einen

kassatorischer Entscheid. Unabhän gig davon, dass in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten , mithin über Teilaspekte der Berechnung des strittigen Anspruchs abschliessend und mit hin reformatorisch entschieden wurde, liegt insgesamt kein instanzab schliessender

Einspracheentscheid vor.

Der Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 ist daher von Amtes wegen aufzuheben. 3.2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist trotz Nichtanhandnahme des materiel len Rechtsbegehrens gutzuheissen, weil die Beschwerdeführer in insofern durchdringt, als nur ein reformatorischer, instanzabschliessender

Einspracheentscheid unmittelbare Grundlage für eine sachlich abschliessende Prüfung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bilden kann (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1.2) . Die Sache ist an die ab 1. Januar 2017 zuständige SVA zurück - zuweisen, damit diese die zur Beurteilung des Ergänzungs leistungs - anspruch s ab Feb ruar 2015 nötigen Abklärungen innert nützlicher Frist zum Abschluss bringe und hernach einen materiellen Einspracheentscheid erlasse. 4 .

4 .1

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens kosten auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). 4 .2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Prozessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 6 S. 2) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 2. Juni 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , z urückge wiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen einen instanzabschliessenden

Einspracheentscheid

über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2015 erlass e. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt