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ZL.2018.00108

Berücksichtigung einer lebenslänglichen Nutzniessung an einem Reiheneinfamilienhaus bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen; Aufteilung des Mietzinsabzugs zu gleichen Teilen, da sich der Mitbewohner nicht an den Wohnkosten beteiligt; Abzugsfähigkeit von Schulden vom Rohvermögen, wenn zusätzlich Verzichtsvermögen vorhanden ist; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 9C_519/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1947 geborene, geschiedene X.___ lebte zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne im eigenen Reiheneinfamilienhaus ( Urk. 6/5/2 ), als

sie sich

am 24. Februar 2015 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an meldete (Urk. 6/4 ). Mit Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 6/10 ) verneinte die Gemeinde Y.___ wegen des ermittelten Ausgabenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Zeit ab 1. Februar 201 5. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/11) , erliess die Gemeinde am 22. Juni 2015 einen (unzulässigen) kassatorischen Einspracheentscheid ( Urk. 6/13; vgl. Urk. 6/100/4-5) . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/15) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 aufhob und die Sache zum Erlass eines instanzabschliessenden

Einspracheentscheids über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2015 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), in deren Zuständigkeit die Sache inzwischen fiel, zurückwies (Urteil ZL.2015.00074 vom 2 8. April 2017 ; Urk. 6/100 ) . 1.2

Mit Schreiben vom 14. August 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde Y.___ gemeldet, sie habe ihre Liegenschaft am 13. August 2015 verkauft und sei nur noch deren Nutzniesserin, und um erneute Beurteilung ihres Anspruchs auf Zusatz leistungen ersucht (Urk. 6/18 ). Mit Verfügung 1 7. November respektive

7. Dezember 2015 hatte die Gemeinde auch das Bestehen eines Zusatzleis tungs anspruchs ab August 2015 verneint , da sie

der Versicherten ne u ein Verzichtsver mögen von Fr. 284'704.-- angerechnet hatte ( Urk. 6/30 -33 ) .

Am 11. Dezember 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde zusätzlich gemeldet, dass sie seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und die Gemeinde um entsprechende Korrektur der Ergänzungsleistungsberechnung ersucht (Urk. 6 /34 ). Am 4. März 2016 hatte die Gemeinde der Versicherten zwei Verfügungen zugestellt, mit wel chen der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum August bis Novem ber 2015 sowie 1. bis 31. Dezember 2015 erneut verneint worden war

(Urk. 6/38 -39 ) .

Daran hatte die Gemeinde auf Einsprache der Versicherten hin

( Urk. 6/40) mit Einspracheentscheid

vom 13. Mai 2016 im Ergebnis fest gehalten

( Urk. 6/43 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/48) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 teilweise gut, hob den ange fochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Durchführungs stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 132'193.-- neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge ( Urk. 6/101 ). 1.3

Am 1 4. Mai 2018 ersuchte die Durchführungsstelle die Versicherte um Einrei chung diverser Unterlagen ( Urk. 6/109) . Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 6/122) erliess sie die Verfügung vom 1 2. Juli 2018, womit sie einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 verneinte . Grund für den ermittelten Einnahmenüberschuss war unter anderem, dass die Durchführungsstelle die geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 200'000.-- nicht anerkannte ( Urk. 3; vgl. auch Urk. 6/132 ,

Urk. 6/135-153 ). Die hiergegen geführte Einsprache ( Urk. 6/155) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September (richtig: Novem ber) 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungs leistungen zuzusprechen . Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid ) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze ;

die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, diesen An spruch bei künftigen Entscheiden zu beachten; zudem seien für die einzelnen Zeiträume, für die jeweils unterschiedliche

Ergänzungsleistungsberechnung en gälten, separate Verfügung en zu erlassen ; eventualiter sei die Sache an die Vor instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinter lasse nenversicherung ( Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] ) sowie zur Berechnung der Höhe der Leistungen ( Art. 9 Abs. 1 ELG) unter Berücksichtigung des Vermögens und des Verzichtsvermögens

( Art. 11 Abs. 1 lit . b, c und g ELG ) wurden bereits in den Erwägungen 1 .1-5 des U rteils des Sozialver sicherungs ge richts ZL.2016.00079 vom 14 . Juni 2017 wiedergegeben (Urk. 6 / 101/4-6 ). Darauf

kann

verwiesen

werden . Im relevanten Zeitraum bis zum Erlass des angefoch tenen Einspracheentscheids blieben diese Bestimmungen unverändert. 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. November 2018 bestätigte die Durchführungsstelle im Ergebnis ihre Verfügung vom 1 2. Juli 2018 und ver neinte mangels eines Ausgabenüberschusses einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Ergänzungsleistungen

im Zeitraum vom 1. Februar

2015 bis 3 1. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 ( Urk. 2). Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin habe das Reiheneinfamilienhaus, welches sich im Stock werkeigentum befunden habe, mit Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 ihren beiden Söhnen übertragen. Als Gegenleistung sei ihr nebst der Nutzniessung an der Liegenschaft im Wert von Fr. 297'933.-- eine zinslose Darlehensforderung in Höhe von Fr. 91'000.-- eingeräumt worden. Die Differenz zum Verkehrswert von Fr. 521'126.-- in Höhe von Fr. 132'193.-- stelle anzurechnendes Verzichtsver mögen dar. Die bestehende Grundpfandschuld im Betrag von Fr. 200'000.-- sei trotz Übertragung der Liegenschaft bei der Beschwerdeführerin verblieben, ihre Söhne fungierten seither als Drittpfandgeber ( Urk. 2 S. 2 f. ; vgl. auch E. 4.1 des Urteils ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 [ Urk. 6/101/11] ) .

F ür den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. November 2015

rechnete die Durch führungsstelle der Beschwerdeführerin, die als Eigentümerin und später Nutz nies serin ihr Reiheneinfamilienhaus selbst bewohnte, lediglich die Hälfte des Eigen mietwertes und der Nebenkostenpauschale bei den Ausgaben an ( Urk. 3 S. 5) . Zur Begründung führte sie an, dass sich ihr damaliger Mitbewohner an den Wohn kosten zu beteiligen habe, wobei diese Beteiligung mangels einer vertraglichen Regelung

anteilsmässig zu erfolgen habe ( Urk. 2 S. 4).

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten selbst getragenen Gesundheitskosten führte die Durchführungsstelle aus, diese Kosten müssten von der Beschwerdeführerin mit dem auf der Ausgabenseite anerkannten jährlichen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt bestritten werden. Sie könnten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen bei den Ausgaben nicht separat berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 4).

Für die Zeit ab 1. September 2015 zog die Durchführungsstelle die Hypothekar schuld von Fr. 200'000.-- nicht vom angerechneten Vermögen ab. Dazu führte sie im Einspracheentscheid aus, die Schuld verbleibe zwar formell bei der Be schwer deführerin, als Drittpfandgeber hafteten jedoch die Söhne mit dem Stock werkeigentumsanteil. Die Beschwerdeführerin müsse deshalb nicht damit rechnen, dass ihr Vermögen je zur Bezahlung der Hypothekarschuld herangezogen werde. Insbesondere

sei es unzulässig, die Hypothek vom Verzichtsvermögen abzu zieh en.

Der Vermögensverzicht bilde nämlich gewissermassen den Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Sub stanz des Vermögens der Beschwerdeführerin nicht belasteten. Andernfalls würde die Beschwerdeführerin so gestellt, wie wenn sie ihren Stockwerkeigentumsanteil im August 2015 nicht teilweise an ihre Söhne verschenkt hätte. Damit bliebe der Grundsatz, dass Verzichtsvermögen anzurechnen sei, in Konstellationen wie der vorliegenden toter Buchstabe, was nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen könne. Deshalb sei es aus geschlossen , dass Schulden von Verzichtsve rmögen abgezogen werden könnten. D as Bundesgericht habe in E.

6.2 des Urteil s

9C_ 31/2018 vom 2 3. Mai 2018 festgestellt , dass das Gesetz EL-Bezüger, welche auf Vermögenswerte verzichtet hätten, gerade nicht gleich behandeln wolle wie solche, die ihr Vermögen behalten hätten ( Urk. 2 S. 3 f.).

Hinsichtlich des zinslosen Darlehens an die Söhne in der Höhe von ursprünglich Fr. 91'000.-- hielt die Durchführungsstelle fest, a ufgrund der erfolgten Rückzah lung habe sich das Darlehensvermögen per 3 1. Dezember 2015 auf Fr. 88'600.--, per 3 1. Dezember 2016 auf Fr. 85'450. -- und per 3 1. Dezember 2017 auf Fr. 82'350.-- reduziert . Selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 der von der Be sc hwerdeführerin geltend gemachte Darlehensbetrag von nur noch Fr. 75'000.--

angerechnet werde , bleibe es aufgrund der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben dabei, dass sie in dieser Periode einen klaren Einnahmenübe rschuss aufweise ( Urk. 2 S. 4). 3. 3.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst gel tend, die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 (richtig wohl: der diese bestätigende ange fochtene Einspracheentscheid ) müsse in mehrere separate Verfügungen für die einzelnen Berechnungszeiträume vom 1. Februar bis 3 1. August 2015, vom 1. September bis 3 0. November 2015, vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 sowie vom 1. Januar 2016 «bis dato» aufgeteilt werden. Dadurch könne vermieden werden, dass eventuell nicht angefochtene Berechnungen weiterhin Gegenstand des Ver fahrens blieben ( Urk. 1 S. 11).

Dieser Antrag ist nicht nachvollziehbar: Die Beschwerdeanträge und –vorbringen betreffen sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Berechnungszeit räume, es bestehen also gar keine Zeiträume, die von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden. Zudem wurden ihr bisher für keinen der genannten Zeiträume Leistungen zugesprochen, welche ihr im Fall einer gerichtlichen Auf hebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zu weiteren Abklärungen wieder abgesprochen werde n könnten. Da auch sonst kein aktuelles und nicht nur theoretisches/hypothetisches schutzwürdiges Inte resse im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia lversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 791/03 vom 1 8. März 2005 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 Rz 67 mit weiteren Hinweisen ) an der Aufteilung der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 in mehrere separate Verfügungen ersichtlich ist, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht liches Gehör geltend . 3.2.2

Zunächst rügt sie, in der Ergänzungsleistungsberechnung, welche der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 zugrunde liege, habe die Durchführungsstelle erstmals und ab wei chend von den früheren Berechnungen die Hypothekarschuld nicht vom Gesamtvermögen abgezogen.

Da sie mit dieser Begründung nicht habe rechnen müssen,

hätte ihr die Durchführungsstelle vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen ( Urk. 1 S. 7 ) .

Die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ersetzte sämtliche zuvor erlassenen, vom Gericht aufgehobenen Verfügungen über den Ergänzungsleistungsanspruch ab Februar 2015 ( Urk. 3). Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei folglich um die erste Verfügung und nicht um einen Einspracheentscheid im Sinne von

Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit

Art. 52 Abs. 2 ATSG . Gemäss Art. 42 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Ein spra che anfechtbar sind. Die Durchführungsstelle war somit nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben. 3.2.3

Als nächstes bringt die Beschwerdeführerin vor , die Durchführungsstelle verletze regelmässig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihre Eingaben nicht zur Kenntnis nehme und sich nicht begründet dazu äussere ( Urk. 1 S. 8).

Dazu ist zu sagen, dass die Durchführungsstelle nicht verpflichtet ist, unver züglich auf jede Eingabe der Versicherten zu reagieren. Grundsätzlich reicht es aus, wenn sie Eingaben der Versicherten zur Kenntnis nimmt und bei Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheids , womit das Verfahren abgeschlossen wird, berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung vermag die Beschwerdeführerin auch mit dies em Vorbringen nicht darzutun . 3.2.4

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe in der Einsprache vom 1 9. Juli 2018 beantragt, dass das Darlehen an ihre Söhne in Höhe von ursprünglich Fr. 91'000.-- wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rückzahlung in Raten ab 2017 nur noch mit Fr. 75'000.-- in die Berechnung aufgenommen werde. Die Durch füh rungs stelle sei im angefochtenen Einspracheentscheid mit kei nem Wort darauf eingegangen ( Urk. 1 S. 8 f.).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nahm die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich zur Höhe des anzurechnenden Darlehens Stellung .

A uf Seite 4 des Entscheids führte sie aus , selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 von einem Darlehensbetrag von Fr. 75'000. -- ausge gangen würde, ergäbe sich ein klarer Einnahmenüberschuss ( Urk. 2 S. 4). 3.2.5

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Durchführungsstelle sei ge richt lich zu v erpflicht en , künftig ihren Gehörsanspruch zu wa hren;

sie habe ein rechtliches Interesse daran, da die Durchführungsstelle in der Vergangenheit regelmässig Gehörsverletzungen begangen habe ( Urk. 1 S. 8).

Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Ver letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Durchführungsstelle darzutun vermag, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein rechtserhebliches Inte resse an einer solchen Anordnung oder Feststellung zukommen sollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2 ). Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. 4 . 4 .1

In materiellrechtlicher Hinsicht bringt d ie Beschwerdeführerin zunächst vor, die Durchführungsstelle habe für den Zeitraum , als einer ihrer Söhne mit ihr im Reiheneinfamilienhaus gelebt habe, nur die Hälfte der fiktiven Mietzinsausgaben und Nebenkosten anerkannt. Dies habe zur Folge, dass sie besser gestellt gewesen wäre, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemie tet hätte, da solchenfalls der volle Mietzins für die Wohnung als Ausgabe ange rechnet worden wäre. Diese Praxis verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung. Es sei lediglich die tatsächliche Nebenkostenpauschale zu halbieren; die fiktiven Mietzinsaus ga ben seien ihr aber ungeteilt anzurechnen ( Urk. 1 S. 9 ff.). 4 . 2

Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern, denen eine Liegen schaft gehört, die von ihnen bewohnt wird, wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet. Gleiches gilt für diejenigen, welche an einer Liegenschaft ein Nutz niessungsrecht besitzen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 2 2. März 2018, E. 3 und 6.3 ; Müller, Rechtsprechung

des

Bun desgerichts

zum

ELG ,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10

ELG

Rz 155 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3433. 02 der Wegleitung

des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2018 ) . Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser be wohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kanto nale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG).

Gemäss Art. 10 ELG wird bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten von jährlich höchstens Fr. 13'200.--

( Abs. 1 lit . b) sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft ( Abs. 3 lit . b) als Ausgabe anerkannt. Der Mietzinsabzug wird auch bei Personen als Ausgabe berücksichtigt ,

denen das Eigentum oder die Nutzniessung an der Wohnung zusteht . Dabei kann der Eigen mietwert dem Mietzins gleichgesetzt werden

( Müller, a.a.O. , Art. 10 ELG

Rz 153 ff. mit weiteren Hinweisen). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen oder denen die Nutzniessung an der bewohnten Liegenschaft zusteht, gilt für die Nebenkosten eine Paus ch ale von Fr. 1'680. -- . Zusätzlich ist die Be gren zung nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG zu beachten ( Art. 16a ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . e ELG) . Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug ( Art. 16 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG; vgl. zum Ganzen Carigiet/

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 170 f. und S. 229 ).

Wird eine Liegenschaft auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Be rechnung eingeschlossen sind , und leben diese unentgeltlich in derselben Woh nung beziehungsweise fehlt eine vertragliche Regelung der Aufteilung der Wohn kosten, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ( vgl. Jöhl /

Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundes ver waltungsrecht [ SBVR ], B and XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1757 ff.

Rz 68 f.). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be tracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen ( Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV) . Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Miet zins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Neben kosten (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, E. 3.2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Art. 16 c ELV ist praxisgemäss auch auf jene Sachverhalte anwendbar, in denen die Wohnung oder das Einfamilienhaus im Eigentum eines Wohnpartners steht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P2/01 vom 3 0. März 2001, E. 2). 4 . 3

Die Durchführungsstelle rechnete der Beschwerdeführerin f ür de n Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. August 2015, als eine r

ihrer Söhne noch zusammen mit ihr im Reiheneinfamilienhaus wohnte (vgl. Urk. 6/34/1), den steuerbaren Eigenmietwert in Höhe von Fr. 14'200.-- bei den Einnahmen an ( Urk. 3 S. 6 und , Urk. 6/86). Bei den Ausgaben berücksichtigte sie die jährlichen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'770. -- und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 2'840.-- ( Urk. 3 S.

5, Urk. 6/28/3; vgl. auch E. 4.2 des Urteils ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni

2017 [ Urk. 6/101/12]).

Zusätzlich rechnete sie der Beschwerdeführerin, welche die Wohnung damals mit ihrem Sohn teilte, die Hälfte des Eigenmietwertes anstelle eines Mietzinses sowie die Hälfte der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- bei den Ausgaben an, gesamthaft also Fr. 7'940.-- ( Fr. 14'200.-- : 2 puls Fr. 1'680.-- : 2). Dieses Vorgehen ste ht im Einklang mit der in E.

4 .2 wiedergegebenen Rechtslage.

Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sohn an den Wohnkosten beteiligte. Deshalb sind die se in Anwendung von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen aufzuteilen, und es kann nur die eine Hälfte dieser Kosten als Ausgabe

der Beschwerdeführerin anerkannt werden .

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Umstand, dass ihr lediglich die halben Wohnkosten angerechnet worden seien, verstosse gegen die Bundesverfassung, insbeson dere gegen das Rechtsgleichheitsgebot . Ihre Argumentation, sie wäre bei Anwendung

dieser Praxis

ergänzungsleistungsrechtlich besser gestellt gewesen, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemietet hätte, überzeugt nicht: Falls sie tatsächlich aus dem Reiheneinfamilienhaus aus gezogen wäre, wären ihr die effektiven Einnahmen aus der Vermietung ange rech net worden, gegebenenfalls unter Hinzurechnung der Differenz zu einem ortsüb lichen Mietzins als Einkommensverzicht ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172). Im Sinne eines Beispiels kann der im Urteil ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017, E. 4.2, ermittelte marktkonforme jährliche Mietzins von Fr. 27'600.-- herangezogen werden [ Urk. 6/101/12]). Für sich alleine hätte die Beschwerdeführerin wohl eine Wohnung mit deutlich geringerem Wohnraum gemietet. Dies hätte, im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Vermietung des Reiheneinfamilienhauses, zu klar tieferen (anrechenbaren) Mietzinsausgaben geführt; zur Illustration kann hier der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der in der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 anerkannten Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 9'610 .-- ( Urk. 3 S. 5) und gemessen an den Mieteinnahmen resultiert solchenfalls ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'790.-- ( Fr. 27'600.-- minus Fr. 22'810 .-- ). Die Berechnung der Durchführungsstelle für die Periode vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 ( Urk. 3 S. 5-6) führt demge gen über zu einem für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Ausgabenüberschuss von Fr. 3'350.-- ([Liegenschaftsaufwand von Fr. 9'610.-- plus anteilsmässiger Eigen mietwert zuzüglich Nebenkostenpauschale von Fr. 7'940.--] minus den auf der Einnahmenseite angerechneten Eigenmietwert von Fr. 14'200.--).

Zudem wurde die geltende

Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vom Bundesgericht wiederholt bestätigt . Insbesondere beurteilte das höchste Gericht

die in der Lehre

( Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., S. 1754 ff. Rz 65 ff. ) geäusserte Kritik an der Anrechnung des vollen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft in Konstellationen, wo dieser grösser ist als die Summe aus Mietzins, Gebäu de unterhaltskosten und Hypothekarzinsen, als nicht stichhaltig (Urteil des Bundes gerichts 9C_593/2017 vom 2 2. März 2018, E. 6) . Es ist kein Grund ersichtlich, der diesbezüglich eine Praxisänderung erheischen würde. Für die Periode vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 hat d ie Durchführungsstelle den Eigenmietwert und die Wohnkosten korrekt

in die Berechnung aufgenommen . 4 . 4

Im nachfolgenden Zeit intervall vom 1. September

bis 3 0. November 2015 wohnte der Sohn weiterhin bei

der Beschwerdeführerin. Obschon die Beschwerdeführerin ab dann nur noch Nutzniesserin der Liegenschaft war, hätte die Durchfüh rungs stelle bei der Anrechnung der Wohnkosten und des Ertrags aus der Nutzung der selbst bewohnten Liegenschaft an sich gleich verfahren müssen wie in der Vor periode . Dies hat sie nicht getan. A uf der Einnahmenseite berücksichtigte sie lediglich Erträge aus der Nutzniessung in Höhe von Fr. 4'590. -- und nicht den Eigenmietwert von Fr. 14'200.-- , während sie bei den Ausgaben bloss den anteils mässigen Eigenmietwert samt Nebenkosten in Höhe von Fr. 7'940.-- , nicht aber die gemäss Vereinbarung im Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 von der nutz niessungsberechtigten Beschwerdeführerin zu tragenden Hypothekarzinsen und Gebäu deunterhaltskosten ( Urk. 6/ 19/7) von insgesamt Fr. 9'610.-- ( Urk. 3 S. 5) anrechnete ( Urk. 3 S. 9 f. ; vgl. zum Ganzen auch Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz 311 mit Hinweis ).

Da die entsprechenden , an sich auf beiden Seiten hinzu

zu

addierenden Differenzbeträge sowohl

auf der Einnahmen

- als auch auf der Ausgaben seite Fr. 9'610. -- betragen, gleichen sie sich aus und haben auf den Schluss- Saldo aus Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben keinen Einfluss. Des halb kann von einer Korrektur abgesehen werden . 5 .

5 .1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, b ei der Ergänzungsleistungs berech nung seien auch die von ihr selbst g etragenen Gesundheitskosten zu b erück sichtigen. Die Argumentation der Durchführungsstelle, dass diese Kosten mit dem gewährten Pauschalbeitrag für den Lebensunterhalt zu bestreiten seien , wider spreche der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG; danach seien die Selbst be tei li gungskosten gemäss Art. 64 KVG von den Kant onen zu vergüten ( Urk. 1 S. 9). 5 .2

Art. 14 ELG betrifft die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ff. ELG. Es handelt sich dabei um eine eigene Leistungsart innerhalb des Systems der Ergänzungsleistungen, welche sowohl aus der jähr lichen Ergänzungsleistung, einer Geldleistung, als auch der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, einer Sachleistung, bestehen ( Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG). Die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG wird gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG mit den Krankheits- und Behinderungskosten vergütet und

nicht im Rahmen de r jährlichen Ergänzungsleistung.

Einzig diese bildet

aber Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aner kennung dieser Kosten als Ausgaben bei der Ermittlung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen kann folglich nicht stattgegeben werden.

Immer hin ist sie darauf hinzuweisen, dass Personen, die aufgrund eines Einnahmen über schusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen ( Art. 14 Abs. 6 ELG). Es steht ihr frei, gegebenenfalls bei der Durchführungsstelle ein solches Gesuch zu stellen. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei der Berechnung ihres Leis tungsanspruchs müsse die Hypothekenschuld in Höhe von Fr. 200'000.-- vom Gesamtvermögen abgezogen werden. Es treffe entgegen der Ansicht der Durch führungsstelle nicht zu, dass nicht sie persönlich, sondern der ihren Söhnen gehörende Stockwerkeigentumsanteil für die Grundpfandschuld hafte. Auch müsse sie durchaus damit rechnen, dass ihr Vermögen zur Bezahlung der Hypo thekar s chuld herangezogen werden müsse.

Im Fall einer Zwangsverwertung der Liegen schaft ginge sie zudem ihres Nutzniessungsrechts verlustig.

Deshalb sei d ie wirt schaftliche Substanz ihres Vermögens durch die Schuld eindeutig belastet

( Urk. 1 S. 5-7 ).

6 .2

Bei der Ermittlung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es den Betrag von Fr. 37'500.-- übersteigt, ange rechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Dabei sind die Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden und Darlehen. Die Schuld m uss tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sein; ihre Fälligkeit ist hingegen nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem können nur Schul den berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 1 2. September 2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018, E. 4.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 11 Rz 33 7 f. mit weiteren Hinweisen). 6 .3

Nach der Veräusserung der Liegenschaft an die Söhne mit Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 verblieb die Beschwerdeführerin bezüglich der Grundpfand schuld von Fr. 200'000.-- alleinige Schuldnerin. Die Söhne als neue Eigentümer der Liegenschaft waren ab dann lediglich Drittpfandgeber.

D ie se Schuld ist ein wandfrei belegt. Als Gegenleistung für die Veräusserung der Liegenschaft erhielt die Beschwerdeführerin eine zinslose Darlehensforderung gegenüber ihren Söh ne n in Höhe von Fr. 91'000.-- sowie das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an der Liegensc haft mit einem Kapitalwert von d amals Fr. 297'933. -- ( Urk. 6/19/5; vgl. auch E. 4 des Urteil s ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 [ Urk. 6/101/11-13]) . Die Darlehensschuld stellt einen veräusserbaren Vermögenswert dar und wurde von der Durchführungsstelle für die Zeit ab 1. September 2015 bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu Recht berücksichtigt . Den kapitalisierte n Wert der

Nutzniessung hat die Durchführungsstelle richtigerweise ausser Rechnung ge lassen , weil die n utzniessungsberechtigte Person über die Sache nicht rechtlich oder tatsächlich verfügen darf ( Müller, a.a.O. , Art. 11

ELG

Rz 307 ff. mit weiteren Hinweisen) . Als anrechenbares Vermögen verbleibt der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2015 somit die Darlehensforderung in Höhe von anfäng lich Fr. 91'000.-- sowie die Posi t ion Sparguthaben/Wertschriften mit einem Gegen wert zwischen Fr. 0.-- und Fr. 648 .- - ( Urk. 3 S. 9-17).

In diesem Umfang wird das Vermögen durch die Schuld in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet, da es bei Fälligkeit der Schuld – im Fall der Nichterneuerung des grundpfand gesicherten Schuldverhältnisses - zu deren Begleichung herangezogen werden müsste .

Demgegenüber kann d as effektiv nicht mehr vorhandene Verzichts ver mögen in Höhe von anfänglich Fr. 132'193.-- durch die Schuld nicht in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018, E. 6.2) .

Bezüglich des verbleibenden Schuld be trags könn te sich die Gläubiger bank

wegen des auf der Liegenschaft lastenden Drittpfandes zwar durch Betreibung auf Pfandverwertung schadlos halten. Da die Beschwerdeführerin ab September 2015 nicht mehr Eigentümerin der als Pfand haftenden Liegenschaft war und der kapitalisierte Wert der Nutzniessung ergän zungsleistungsrechtlich nicht als Vermögen anzurechnen ist , würde eine Zwangs verwertung der Liegenschaft die wirtschaftliche Substanz ihres Vermögens nicht belasten. Im Übrigen übersieht sie, dass ihr im Grundbuch eingetragenes lebens längliches Nutzniessungsrecht ( Urk. 6/19/7) auch im Fall einer Zwangsverwer tung der Liegenschaft nicht untergehen würde (vgl. Art. 748 f. des Zivilgesetz buches). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die ausgewiesenen Schulden in Höhe von Fr. 200'000.-- in der Zeit ab 1. September 2015 lediglich im Umfang des nicht Verzichtsvermögen darstellenden Rohvermögens (bestehend aus der Dar lehensforderung und den Sparguthaben) vom Vermögen abgezogen werden können. P er Saldo

ist

ab 1. September 2015 nur noch das Verzichtsvermögen für

die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Bedeutung .

D ie von der Beschwerdeführerin behauptete Reduktion der Darlehensforderung auf einen Betrag von Fr. 75'000.-- ab 1. Januar 2017 ( Urk. 1 S.

9) bleibt so oder so ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch. 6 .4

Aufgrund des Gesagten ist das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab 1. Septem ber 2015 folgendermassen zu korrigieren :

In der Periode vom 1. September bis 3 0. November 2015 ist 1/10 des dem Netto vermögen entsprechenden Verzichtsvermögens von Fr. 132'193. --, abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- , bei den Einnahmen anzurechnen , also ein Betrag von Fr. 9'469 .-- .

Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'732.-- sind u m die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 18’569.--) in Höhe von Fr. 9’10 0.-- zu reduzieren, womit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39 ' 632 .-- auszugehen ist. Da diese höher sind als die totalen Ausgaben von Fr. 3 1 ' 802 .--, hat die Durch - führungsstelle für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 9 f.) .

Im Zeitraum vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 ist ebenfalls 1/10 des Verzichts ver mögens von Fr. 132'193. -- nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 9'469.-- , bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'797.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 18’634.--) in Höhe von Fr. 9’165 .-- herabzusetzen , womit neu Gesamtein nah men von Fr. 39 ' 632 .-- resultieren . D iese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'062.--, womit die Durchführungsstelle für diese s

Zeitintervall

einen An spruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint hat ( Urk. 3 S. 11 f.).

In der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 ist ebenfalls 1/10 des Ver zichtsvermögens von Fr. 132'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- ,

entsprechend dem Betrag von

Fr. 9'469.-- , bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'514.-- sind um die Differenz zum bisher ange rechneten Vermögen ( Fr. 18’354.--) in Höhe von Fr. 8’88 5.-- zu reduzieren, wo mit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39 ' 62 9.-- auszugehen ist. Diese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'218.--; damit hat die Durchfüh rungs stelle auch für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 13 f.).

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2017 ist 1/10 des Verzichts ver mögens von Fr. 122'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 8 ' 469 .--, bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 47'212.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 17’065.--) in Höhe von Fr. 8'59 6.-- zu kürzen .

Da mit ist neu von Gesamt einnahmen von Fr. 38 ' 616 .-- auszugehen. Diese sind ebenfalls höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37' 386 . --, weshalb die Durchführungsstelle auch für diese n

Zeitraum

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint

hat ( Urk. 3 S. 15 f.).

In der Zeit ab 1. Januar 2018 ist 1/10 des Verzichtsvermögens von Fr. 112'193. --

nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--,

entsprechend dem Betrag von

Fr. 7'46 9 .-- , bei den Einnahmen anzurechnen . Die Gesamteinnahmen von Fr. 45'847 .-- sind um die Differenz zum bishe r angerechneten Vermögen ( Fr. 15’713 .--) in Höhe von Fr. 8 ' 244 .-- zu reduzieren, womit neu Gesamtein nahmen von Fr. 37 ' 603 .-- resultieren . Da diese höher sind als die totalen Aus gaben von Fr. 37'578 .--, hat die Durchführungsstelle auch für die Zeit ab 1. Januar 2018

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebni s zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 17 f.). 7.

Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin im massgeb lichen Zeitraum, der vom angefochtenen Einspracheentscheid und der dadurch bestätigten Verfügung vom 1 2. Juli 2018 abgedeckt wird, keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 7. November respektive

7. Dezember 2015 hatte die Gemeinde auch das Bestehen eines Zusatzleis tungs anspruchs ab August 2015 verneint , da sie

der Versicherten ne u ein Verzichtsver mögen von Fr. 284'704.-- angerechnet hatte ( Urk. 6/30 -33 ) .

Am 11. Dezember 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde zusätzlich gemeldet, dass sie seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und die Gemeinde um entsprechende Korrektur der Ergänzungsleistungsberechnung ersucht (Urk.

E. 1.1 Die 1947 geborene, geschiedene X.___ lebte zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne im eigenen Reiheneinfamilienhaus ( Urk. 6/5/2 ), als

sie sich

am 24. Februar 2015 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an meldete (Urk. 6/4 ). Mit Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 6/10 ) verneinte die Gemeinde Y.___ wegen des ermittelten Ausgabenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Zeit ab 1. Februar 201 5. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/11) , erliess die Gemeinde am 22. Juni 2015 einen (unzulässigen) kassatorischen Einspracheentscheid ( Urk. 6/13; vgl. Urk. 6/100/4-5) . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/15) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 aufhob und die Sache zum Erlass eines instanzabschliessenden

Einspracheentscheids über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2015 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), in deren Zuständigkeit die Sache inzwischen fiel, zurückwies (Urteil ZL.2015.00074 vom 2 8. April 2017 ; Urk. 6/100 ) .

E. 1.2 Mit Schreiben vom 14. August 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde Y.___ gemeldet, sie habe ihre Liegenschaft am 13. August 2015 verkauft und sei nur noch deren Nutzniesserin, und um erneute Beurteilung ihres Anspruchs auf Zusatz leistungen ersucht (Urk. 6/18 ). Mit Verfügung

E. 1.3 Am 1 4. Mai 2018 ersuchte die Durchführungsstelle die Versicherte um Einrei chung diverser Unterlagen ( Urk. 6/109) . Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 6/122) erliess sie die Verfügung vom 1 2. Juli 2018, womit sie einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 verneinte . Grund für den ermittelten Einnahmenüberschuss war unter anderem, dass die Durchführungsstelle die geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 200'000.-- nicht anerkannte ( Urk. 3; vgl. auch Urk. 6/132 ,

Urk. 6/135-153 ). Die hiergegen geführte Einsprache ( Urk. 6/155) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September (richtig: Novem ber) 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungs leistungen zuzusprechen . Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid ) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze ;

die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, diesen An spruch bei künftigen Entscheiden zu beachten; zudem seien für die einzelnen Zeiträume, für die jeweils unterschiedliche

Ergänzungsleistungsberechnung en gälten, separate Verfügung en zu erlassen ; eventualiter sei die Sache an die Vor instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinter lasse nenversicherung ( Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] ) sowie zur Berechnung der Höhe der Leistungen ( Art.

E. 6 /34 ). Am 4. März 2016 hatte die Gemeinde der Versicherten zwei Verfügungen zugestellt, mit wel chen der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum August bis Novem ber 2015 sowie 1. bis 31. Dezember 2015 erneut verneint worden war

(Urk. 6/38 -39 ) .

Daran hatte die Gemeinde auf Einsprache der Versicherten hin

( Urk. 6/40) mit Einspracheentscheid

vom 13. Mai 2016 im Ergebnis fest gehalten

( Urk. 6/43 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/48) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 teilweise gut, hob den ange fochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Durchführungs stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 132'193.-- neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge ( Urk. 6/101 ).

E. 6.2 des Urteil s

9C_ 31/2018 vom 2 3. Mai 2018 festgestellt , dass das Gesetz EL-Bezüger, welche auf Vermögenswerte verzichtet hätten, gerade nicht gleich behandeln wolle wie solche, die ihr Vermögen behalten hätten ( Urk. 2 S. 3 f.).

Hinsichtlich des zinslosen Darlehens an die Söhne in der Höhe von ursprünglich Fr. 91'000.-- hielt die Durchführungsstelle fest, a ufgrund der erfolgten Rückzah lung habe sich das Darlehensvermögen per 3 1. Dezember 2015 auf Fr. 88'600.--, per 3 1. Dezember 2016 auf Fr. 85'450. -- und per 3 1. Dezember 2017 auf Fr. 82'350.-- reduziert . Selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 der von der Be sc hwerdeführerin geltend gemachte Darlehensbetrag von nur noch Fr. 75'000.--

angerechnet werde , bleibe es aufgrund der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben dabei, dass sie in dieser Periode einen klaren Einnahmenübe rschuss aufweise ( Urk. 2 S. 4). 3. 3.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst gel tend, die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 (richtig wohl: der diese bestätigende ange fochtene Einspracheentscheid ) müsse in mehrere separate Verfügungen für die einzelnen Berechnungszeiträume vom 1. Februar bis 3 1. August 2015, vom 1. September bis 3 0. November 2015, vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 sowie vom 1. Januar 2016 «bis dato» aufgeteilt werden. Dadurch könne vermieden werden, dass eventuell nicht angefochtene Berechnungen weiterhin Gegenstand des Ver fahrens blieben ( Urk. 1 S. 11).

Dieser Antrag ist nicht nachvollziehbar: Die Beschwerdeanträge und –vorbringen betreffen sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Berechnungszeit räume, es bestehen also gar keine Zeiträume, die von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden. Zudem wurden ihr bisher für keinen der genannten Zeiträume Leistungen zugesprochen, welche ihr im Fall einer gerichtlichen Auf hebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zu weiteren Abklärungen wieder abgesprochen werde n könnten. Da auch sonst kein aktuelles und nicht nur theoretisches/hypothetisches schutzwürdiges Inte resse im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia lversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 791/03 vom 1 8. März 2005 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 Rz 67 mit weiteren Hinweisen ) an der Aufteilung der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 in mehrere separate Verfügungen ersichtlich ist, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht liches Gehör geltend . 3.2.2

Zunächst rügt sie, in der Ergänzungsleistungsberechnung, welche der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 zugrunde liege, habe die Durchführungsstelle erstmals und ab wei chend von den früheren Berechnungen die Hypothekarschuld nicht vom Gesamtvermögen abgezogen.

Da sie mit dieser Begründung nicht habe rechnen müssen,

hätte ihr die Durchführungsstelle vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen ( Urk. 1 S. 7 ) .

Die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ersetzte sämtliche zuvor erlassenen, vom Gericht aufgehobenen Verfügungen über den Ergänzungsleistungsanspruch ab Februar 2015 ( Urk. 3). Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei folglich um die erste Verfügung und nicht um einen Einspracheentscheid im Sinne von

Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit

Art. 52 Abs. 2 ATSG . Gemäss Art. 42 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Ein spra che anfechtbar sind. Die Durchführungsstelle war somit nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben. 3.2.3

Als nächstes bringt die Beschwerdeführerin vor , die Durchführungsstelle verletze regelmässig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihre Eingaben nicht zur Kenntnis nehme und sich nicht begründet dazu äussere ( Urk. 1 S. 8).

Dazu ist zu sagen, dass die Durchführungsstelle nicht verpflichtet ist, unver züglich auf jede Eingabe der Versicherten zu reagieren. Grundsätzlich reicht es aus, wenn sie Eingaben der Versicherten zur Kenntnis nimmt und bei Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheids , womit das Verfahren abgeschlossen wird, berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung vermag die Beschwerdeführerin auch mit dies em Vorbringen nicht darzutun . 3.2.4

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe in der Einsprache vom 1 9. Juli 2018 beantragt, dass das Darlehen an ihre Söhne in Höhe von ursprünglich Fr. 91'000.-- wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rückzahlung in Raten ab 2017 nur noch mit Fr. 75'000.-- in die Berechnung aufgenommen werde. Die Durch füh rungs stelle sei im angefochtenen Einspracheentscheid mit kei nem Wort darauf eingegangen ( Urk. 1 S. 8 f.).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nahm die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich zur Höhe des anzurechnenden Darlehens Stellung .

A uf Seite 4 des Entscheids führte sie aus , selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 von einem Darlehensbetrag von Fr. 75'000. -- ausge gangen würde, ergäbe sich ein klarer Einnahmenüberschuss ( Urk. 2 S. 4). 3.2.5

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Durchführungsstelle sei ge richt lich zu v erpflicht en , künftig ihren Gehörsanspruch zu wa hren;

sie habe ein rechtliches Interesse daran, da die Durchführungsstelle in der Vergangenheit regelmässig Gehörsverletzungen begangen habe ( Urk. 1 S. 8).

Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Ver letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Durchführungsstelle darzutun vermag, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein rechtserhebliches Inte resse an einer solchen Anordnung oder Feststellung zukommen sollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2 ). Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. 4 . 4 .1

In materiellrechtlicher Hinsicht bringt d ie Beschwerdeführerin zunächst vor, die Durchführungsstelle habe für den Zeitraum , als einer ihrer Söhne mit ihr im Reiheneinfamilienhaus gelebt habe, nur die Hälfte der fiktiven Mietzinsausgaben und Nebenkosten anerkannt. Dies habe zur Folge, dass sie besser gestellt gewesen wäre, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemie tet hätte, da solchenfalls der volle Mietzins für die Wohnung als Ausgabe ange rechnet worden wäre. Diese Praxis verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung. Es sei lediglich die tatsächliche Nebenkostenpauschale zu halbieren; die fiktiven Mietzinsaus ga ben seien ihr aber ungeteilt anzurechnen ( Urk. 1 S. 9 ff.). 4 . 2

Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern, denen eine Liegen schaft gehört, die von ihnen bewohnt wird, wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet. Gleiches gilt für diejenigen, welche an einer Liegenschaft ein Nutz niessungsrecht besitzen ( Art.

E. 9 Abs. 1 ELG) unter Berücksichtigung des Vermögens und des Verzichtsvermögens

( Art.

E. 11 Abs. 1 lit . b ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 2 2. März 2018, E. 3 und 6.3 ; Müller, Rechtsprechung

des

Bun desgerichts

zum

ELG ,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10

ELG

Rz 155 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3433. 02 der Wegleitung

des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2018 ) . Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser be wohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kanto nale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Art.

E. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG).

Gemäss Art. 10 ELG wird bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten von jährlich höchstens Fr. 13'200.--

( Abs. 1 lit . b) sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft ( Abs. 3 lit . b) als Ausgabe anerkannt. Der Mietzinsabzug wird auch bei Personen als Ausgabe berücksichtigt ,

denen das Eigentum oder die Nutzniessung an der Wohnung zusteht . Dabei kann der Eigen mietwert dem Mietzins gleichgesetzt werden

( Müller, a.a.O. , Art. 10 ELG

Rz 153 ff. mit weiteren Hinweisen). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen oder denen die Nutzniessung an der bewohnten Liegenschaft zusteht, gilt für die Nebenkosten eine Paus ch ale von Fr. 1'680. -- . Zusätzlich ist die Be gren zung nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG zu beachten ( Art. 16a ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . e ELG) . Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug ( Art.

E. 16 c ELV ist praxisgemäss auch auf jene Sachverhalte anwendbar, in denen die Wohnung oder das Einfamilienhaus im Eigentum eines Wohnpartners steht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P2/01 vom 3 0. März 2001, E. 2). 4 . 3

Die Durchführungsstelle rechnete der Beschwerdeführerin f ür de n Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. August 2015, als eine r

ihrer Söhne noch zusammen mit ihr im Reiheneinfamilienhaus wohnte (vgl. Urk. 6/34/1), den steuerbaren Eigenmietwert in Höhe von Fr. 14'200.-- bei den Einnahmen an ( Urk. 3 S. 6 und , Urk. 6/86). Bei den Ausgaben berücksichtigte sie die jährlichen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'770. -- und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 2'840.-- ( Urk. 3 S.

5, Urk. 6/28/3; vgl. auch E. 4.2 des Urteils ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni

2017 [ Urk. 6/101/12]).

Zusätzlich rechnete sie der Beschwerdeführerin, welche die Wohnung damals mit ihrem Sohn teilte, die Hälfte des Eigenmietwertes anstelle eines Mietzinses sowie die Hälfte der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- bei den Ausgaben an, gesamthaft also Fr. 7'940.-- ( Fr. 14'200.-- : 2 puls Fr. 1'680.-- : 2). Dieses Vorgehen ste ht im Einklang mit der in E.

4 .2 wiedergegebenen Rechtslage.

Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sohn an den Wohnkosten beteiligte. Deshalb sind die se in Anwendung von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen aufzuteilen, und es kann nur die eine Hälfte dieser Kosten als Ausgabe

der Beschwerdeführerin anerkannt werden .

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Umstand, dass ihr lediglich die halben Wohnkosten angerechnet worden seien, verstosse gegen die Bundesverfassung, insbeson dere gegen das Rechtsgleichheitsgebot . Ihre Argumentation, sie wäre bei Anwendung

dieser Praxis

ergänzungsleistungsrechtlich besser gestellt gewesen, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemietet hätte, überzeugt nicht: Falls sie tatsächlich aus dem Reiheneinfamilienhaus aus gezogen wäre, wären ihr die effektiven Einnahmen aus der Vermietung ange rech net worden, gegebenenfalls unter Hinzurechnung der Differenz zu einem ortsüb lichen Mietzins als Einkommensverzicht ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172). Im Sinne eines Beispiels kann der im Urteil ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017, E. 4.2, ermittelte marktkonforme jährliche Mietzins von Fr. 27'600.-- herangezogen werden [ Urk. 6/101/12]). Für sich alleine hätte die Beschwerdeführerin wohl eine Wohnung mit deutlich geringerem Wohnraum gemietet. Dies hätte, im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Vermietung des Reiheneinfamilienhauses, zu klar tieferen (anrechenbaren) Mietzinsausgaben geführt; zur Illustration kann hier der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der in der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 anerkannten Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 9'610 .-- ( Urk. 3 S. 5) und gemessen an den Mieteinnahmen resultiert solchenfalls ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'790.-- ( Fr. 27'600.-- minus Fr. 22'810 .-- ). Die Berechnung der Durchführungsstelle für die Periode vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 ( Urk. 3 S. 5-6) führt demge gen über zu einem für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Ausgabenüberschuss von Fr. 3'350.-- ([Liegenschaftsaufwand von Fr. 9'610.-- plus anteilsmässiger Eigen mietwert zuzüglich Nebenkostenpauschale von Fr. 7'940.--] minus den auf der Einnahmenseite angerechneten Eigenmietwert von Fr. 14'200.--).

Zudem wurde die geltende

Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vom Bundesgericht wiederholt bestätigt . Insbesondere beurteilte das höchste Gericht

die in der Lehre

( Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., S. 1754 ff. Rz 65 ff. ) geäusserte Kritik an der Anrechnung des vollen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft in Konstellationen, wo dieser grösser ist als die Summe aus Mietzins, Gebäu de unterhaltskosten und Hypothekarzinsen, als nicht stichhaltig (Urteil des Bundes gerichts 9C_593/2017 vom 2 2. März 2018, E. 6) . Es ist kein Grund ersichtlich, der diesbezüglich eine Praxisänderung erheischen würde. Für die Periode vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 hat d ie Durchführungsstelle den Eigenmietwert und die Wohnkosten korrekt

in die Berechnung aufgenommen . 4 . 4

Im nachfolgenden Zeit intervall vom 1. September

bis 3 0. November 2015 wohnte der Sohn weiterhin bei

der Beschwerdeführerin. Obschon die Beschwerdeführerin ab dann nur noch Nutzniesserin der Liegenschaft war, hätte die Durchfüh rungs stelle bei der Anrechnung der Wohnkosten und des Ertrags aus der Nutzung der selbst bewohnten Liegenschaft an sich gleich verfahren müssen wie in der Vor periode . Dies hat sie nicht getan. A uf der Einnahmenseite berücksichtigte sie lediglich Erträge aus der Nutzniessung in Höhe von Fr. 4'590. -- und nicht den Eigenmietwert von Fr. 14'200.-- , während sie bei den Ausgaben bloss den anteils mässigen Eigenmietwert samt Nebenkosten in Höhe von Fr. 7'940.-- , nicht aber die gemäss Vereinbarung im Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 von der nutz niessungsberechtigten Beschwerdeführerin zu tragenden Hypothekarzinsen und Gebäu deunterhaltskosten ( Urk. 6/ 19/7) von insgesamt Fr. 9'610.-- ( Urk. 3 S. 5) anrechnete ( Urk. 3 S. 9 f. ; vgl. zum Ganzen auch Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz 311 mit Hinweis ).

Da die entsprechenden , an sich auf beiden Seiten hinzu

zu

addierenden Differenzbeträge sowohl

auf der Einnahmen

- als auch auf der Ausgaben seite Fr. 9'610. -- betragen, gleichen sie sich aus und haben auf den Schluss- Saldo aus Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben keinen Einfluss. Des halb kann von einer Korrektur abgesehen werden . 5 .

5 .1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, b ei der Ergänzungsleistungs berech nung seien auch die von ihr selbst g etragenen Gesundheitskosten zu b erück sichtigen. Die Argumentation der Durchführungsstelle, dass diese Kosten mit dem gewährten Pauschalbeitrag für den Lebensunterhalt zu bestreiten seien , wider spreche der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG; danach seien die Selbst be tei li gungskosten gemäss Art. 64 KVG von den Kant onen zu vergüten ( Urk. 1 S. 9). 5 .2

Art. 14 ELG betrifft die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ff. ELG. Es handelt sich dabei um eine eigene Leistungsart innerhalb des Systems der Ergänzungsleistungen, welche sowohl aus der jähr lichen Ergänzungsleistung, einer Geldleistung, als auch der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, einer Sachleistung, bestehen ( Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG). Die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG wird gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG mit den Krankheits- und Behinderungskosten vergütet und

nicht im Rahmen de r jährlichen Ergänzungsleistung.

Einzig diese bildet

aber Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aner kennung dieser Kosten als Ausgaben bei der Ermittlung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen kann folglich nicht stattgegeben werden.

Immer hin ist sie darauf hinzuweisen, dass Personen, die aufgrund eines Einnahmen über schusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen ( Art. 14 Abs. 6 ELG). Es steht ihr frei, gegebenenfalls bei der Durchführungsstelle ein solches Gesuch zu stellen. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei der Berechnung ihres Leis tungsanspruchs müsse die Hypothekenschuld in Höhe von Fr. 200'000.-- vom Gesamtvermögen abgezogen werden. Es treffe entgegen der Ansicht der Durch führungsstelle nicht zu, dass nicht sie persönlich, sondern der ihren Söhnen gehörende Stockwerkeigentumsanteil für die Grundpfandschuld hafte. Auch müsse sie durchaus damit rechnen, dass ihr Vermögen zur Bezahlung der Hypo thekar s chuld herangezogen werden müsse.

Im Fall einer Zwangsverwertung der Liegen schaft ginge sie zudem ihres Nutzniessungsrechts verlustig.

Deshalb sei d ie wirt schaftliche Substanz ihres Vermögens durch die Schuld eindeutig belastet

( Urk. 1 S. 5-7 ).

6 .2

Bei der Ermittlung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es den Betrag von Fr. 37'500.-- übersteigt, ange rechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Dabei sind die Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden und Darlehen. Die Schuld m uss tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sein; ihre Fälligkeit ist hingegen nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem können nur Schul den berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 1 2. September 2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018, E. 4.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 11 Rz 33 7 f. mit weiteren Hinweisen). 6 .3

Nach der Veräusserung der Liegenschaft an die Söhne mit Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 verblieb die Beschwerdeführerin bezüglich der Grundpfand schuld von Fr. 200'000.-- alleinige Schuldnerin. Die Söhne als neue Eigentümer der Liegenschaft waren ab dann lediglich Drittpfandgeber.

D ie se Schuld ist ein wandfrei belegt. Als Gegenleistung für die Veräusserung der Liegenschaft erhielt die Beschwerdeführerin eine zinslose Darlehensforderung gegenüber ihren Söh ne n in Höhe von Fr. 91'000.-- sowie das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an der Liegensc haft mit einem Kapitalwert von d amals Fr. 297'933. -- ( Urk. 6/19/5; vgl. auch E. 4 des Urteil s ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 [ Urk. 6/101/11-13]) . Die Darlehensschuld stellt einen veräusserbaren Vermögenswert dar und wurde von der Durchführungsstelle für die Zeit ab 1. September 2015 bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu Recht berücksichtigt . Den kapitalisierte n Wert der

Nutzniessung hat die Durchführungsstelle richtigerweise ausser Rechnung ge lassen , weil die n utzniessungsberechtigte Person über die Sache nicht rechtlich oder tatsächlich verfügen darf ( Müller, a.a.O. , Art. 11

ELG

Rz 307 ff. mit weiteren Hinweisen) . Als anrechenbares Vermögen verbleibt der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2015 somit die Darlehensforderung in Höhe von anfäng lich Fr. 91'000.-- sowie die Posi t ion Sparguthaben/Wertschriften mit einem Gegen wert zwischen Fr. 0.-- und Fr. 648 .- - ( Urk. 3 S. 9-17).

In diesem Umfang wird das Vermögen durch die Schuld in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet, da es bei Fälligkeit der Schuld – im Fall der Nichterneuerung des grundpfand gesicherten Schuldverhältnisses - zu deren Begleichung herangezogen werden müsste .

Demgegenüber kann d as effektiv nicht mehr vorhandene Verzichts ver mögen in Höhe von anfänglich Fr. 132'193.-- durch die Schuld nicht in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018, E. 6.2) .

Bezüglich des verbleibenden Schuld be trags könn te sich die Gläubiger bank

wegen des auf der Liegenschaft lastenden Drittpfandes zwar durch Betreibung auf Pfandverwertung schadlos halten. Da die Beschwerdeführerin ab September 2015 nicht mehr Eigentümerin der als Pfand haftenden Liegenschaft war und der kapitalisierte Wert der Nutzniessung ergän zungsleistungsrechtlich nicht als Vermögen anzurechnen ist , würde eine Zwangs verwertung der Liegenschaft die wirtschaftliche Substanz ihres Vermögens nicht belasten. Im Übrigen übersieht sie, dass ihr im Grundbuch eingetragenes lebens längliches Nutzniessungsrecht ( Urk. 6/19/7) auch im Fall einer Zwangsverwer tung der Liegenschaft nicht untergehen würde (vgl. Art. 748 f. des Zivilgesetz buches). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die ausgewiesenen Schulden in Höhe von Fr. 200'000.-- in der Zeit ab 1. September 2015 lediglich im Umfang des nicht Verzichtsvermögen darstellenden Rohvermögens (bestehend aus der Dar lehensforderung und den Sparguthaben) vom Vermögen abgezogen werden können. P er Saldo

ist

ab 1. September 2015 nur noch das Verzichtsvermögen für

die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Bedeutung .

D ie von der Beschwerdeführerin behauptete Reduktion der Darlehensforderung auf einen Betrag von Fr. 75'000.-- ab 1. Januar 2017 ( Urk. 1 S.

9) bleibt so oder so ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch. 6 .4

Aufgrund des Gesagten ist das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab 1. Septem ber 2015 folgendermassen zu korrigieren :

In der Periode vom 1. September bis 3 0. November 2015 ist 1/10 des dem Netto vermögen entsprechenden Verzichtsvermögens von Fr. 132'193. --, abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- , bei den Einnahmen anzurechnen , also ein Betrag von Fr. 9'469 .-- .

Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'732.-- sind u m die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 18’569.--) in Höhe von Fr. 9’10 0.-- zu reduzieren, womit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39 ' 632 .-- auszugehen ist. Da diese höher sind als die totalen Ausgaben von Fr. 3 1 ' 802 .--, hat die Durch - führungsstelle für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 9 f.) .

Im Zeitraum vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 ist ebenfalls 1/10 des Verzichts ver mögens von Fr. 132'193. -- nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 9'469.-- , bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'797.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 18’634.--) in Höhe von Fr. 9’165 .-- herabzusetzen , womit neu Gesamtein nah men von Fr. 39 ' 632 .-- resultieren . D iese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'062.--, womit die Durchführungsstelle für diese s

Zeitintervall

einen An spruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint hat ( Urk. 3 S. 11 f.).

In der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 ist ebenfalls 1/10 des Ver zichtsvermögens von Fr. 132'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- ,

entsprechend dem Betrag von

Fr. 9'469.-- , bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'514.-- sind um die Differenz zum bisher ange rechneten Vermögen ( Fr. 18’354.--) in Höhe von Fr. 8’88 5.-- zu reduzieren, wo mit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39 ' 62 9.-- auszugehen ist. Diese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'218.--; damit hat die Durchfüh rungs stelle auch für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 13 f.).

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2017 ist 1/10 des Verzichts ver mögens von Fr. 122'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 8 ' 469 .--, bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 47'212.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 17’065.--) in Höhe von Fr. 8'59 6.-- zu kürzen .

Da mit ist neu von Gesamt einnahmen von Fr. 38 ' 616 .-- auszugehen. Diese sind ebenfalls höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37' 386 . --, weshalb die Durchführungsstelle auch für diese n

Zeitraum

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint

hat ( Urk. 3 S. 15 f.).

In der Zeit ab 1. Januar 2018 ist 1/10 des Verzichtsvermögens von Fr. 112'193. --

nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--,

entsprechend dem Betrag von

Fr. 7'46 9 .-- , bei den Einnahmen anzurechnen . Die Gesamteinnahmen von Fr. 45'847 .-- sind um die Differenz zum bishe r angerechneten Vermögen ( Fr. 15’713 .--) in Höhe von Fr. 8 ' 244 .-- zu reduzieren, womit neu Gesamtein nahmen von Fr. 37 ' 603 .-- resultieren . Da diese höher sind als die totalen Aus gaben von Fr. 37'578 .--, hat die Durchführungsstelle auch für die Zeit ab 1. Januar 2018

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebni s zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 17 f.). 7.

Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin im massgeb lichen Zeitraum, der vom angefochtenen Einspracheentscheid und der dadurch bestätigten Verfügung vom 1 2. Juli 2018 abgedeckt wird, keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00108

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

28. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1947 geborene, geschiedene X.___ lebte zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne im eigenen Reiheneinfamilienhaus ( Urk. 6/5/2 ), als

sie sich

am 24. Februar 2015 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an meldete (Urk. 6/4 ). Mit Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 6/10 ) verneinte die Gemeinde Y.___ wegen des ermittelten Ausgabenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Zeit ab 1. Februar 201 5. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/11) , erliess die Gemeinde am 22. Juni 2015 einen (unzulässigen) kassatorischen Einspracheentscheid ( Urk. 6/13; vgl. Urk. 6/100/4-5) . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/15) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 aufhob und die Sache zum Erlass eines instanzabschliessenden

Einspracheentscheids über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2015 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), in deren Zuständigkeit die Sache inzwischen fiel, zurückwies (Urteil ZL.2015.00074 vom 2 8. April 2017 ; Urk. 6/100 ) . 1.2

Mit Schreiben vom 14. August 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde Y.___ gemeldet, sie habe ihre Liegenschaft am 13. August 2015 verkauft und sei nur noch deren Nutzniesserin, und um erneute Beurteilung ihres Anspruchs auf Zusatz leistungen ersucht (Urk. 6/18 ). Mit Verfügung 1 7. November respektive

7. Dezember 2015 hatte die Gemeinde auch das Bestehen eines Zusatzleis tungs anspruchs ab August 2015 verneint , da sie

der Versicherten ne u ein Verzichtsver mögen von Fr. 284'704.-- angerechnet hatte ( Urk. 6/30 -33 ) .

Am 11. Dezember 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde zusätzlich gemeldet, dass sie seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und die Gemeinde um entsprechende Korrektur der Ergänzungsleistungsberechnung ersucht (Urk. 6 /34 ). Am 4. März 2016 hatte die Gemeinde der Versicherten zwei Verfügungen zugestellt, mit wel chen der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum August bis Novem ber 2015 sowie 1. bis 31. Dezember 2015 erneut verneint worden war

(Urk. 6/38 -39 ) .

Daran hatte die Gemeinde auf Einsprache der Versicherten hin

( Urk. 6/40) mit Einspracheentscheid

vom 13. Mai 2016 im Ergebnis fest gehalten

( Urk. 6/43 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/48) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 teilweise gut, hob den ange fochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Durchführungs stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 132'193.-- neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge ( Urk. 6/101 ). 1.3

Am 1 4. Mai 2018 ersuchte die Durchführungsstelle die Versicherte um Einrei chung diverser Unterlagen ( Urk. 6/109) . Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 6/122) erliess sie die Verfügung vom 1 2. Juli 2018, womit sie einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 verneinte . Grund für den ermittelten Einnahmenüberschuss war unter anderem, dass die Durchführungsstelle die geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 200'000.-- nicht anerkannte ( Urk. 3; vgl. auch Urk. 6/132 ,

Urk. 6/135-153 ). Die hiergegen geführte Einsprache ( Urk. 6/155) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September (richtig: Novem ber) 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungs leistungen zuzusprechen . Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid ) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze ;

die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, diesen An spruch bei künftigen Entscheiden zu beachten; zudem seien für die einzelnen Zeiträume, für die jeweils unterschiedliche

Ergänzungsleistungsberechnung en gälten, separate Verfügung en zu erlassen ; eventualiter sei die Sache an die Vor instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinter lasse nenversicherung ( Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] ) sowie zur Berechnung der Höhe der Leistungen ( Art. 9 Abs. 1 ELG) unter Berücksichtigung des Vermögens und des Verzichtsvermögens

( Art. 11 Abs. 1 lit . b, c und g ELG ) wurden bereits in den Erwägungen 1 .1-5 des U rteils des Sozialver sicherungs ge richts ZL.2016.00079 vom 14 . Juni 2017 wiedergegeben (Urk. 6 / 101/4-6 ). Darauf

kann

verwiesen

werden . Im relevanten Zeitraum bis zum Erlass des angefoch tenen Einspracheentscheids blieben diese Bestimmungen unverändert. 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. November 2018 bestätigte die Durchführungsstelle im Ergebnis ihre Verfügung vom 1 2. Juli 2018 und ver neinte mangels eines Ausgabenüberschusses einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Ergänzungsleistungen

im Zeitraum vom 1. Februar

2015 bis 3 1. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 ( Urk. 2). Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin habe das Reiheneinfamilienhaus, welches sich im Stock werkeigentum befunden habe, mit Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 ihren beiden Söhnen übertragen. Als Gegenleistung sei ihr nebst der Nutzniessung an der Liegenschaft im Wert von Fr. 297'933.-- eine zinslose Darlehensforderung in Höhe von Fr. 91'000.-- eingeräumt worden. Die Differenz zum Verkehrswert von Fr. 521'126.-- in Höhe von Fr. 132'193.-- stelle anzurechnendes Verzichtsver mögen dar. Die bestehende Grundpfandschuld im Betrag von Fr. 200'000.-- sei trotz Übertragung der Liegenschaft bei der Beschwerdeführerin verblieben, ihre Söhne fungierten seither als Drittpfandgeber ( Urk. 2 S. 2 f. ; vgl. auch E. 4.1 des Urteils ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 [ Urk. 6/101/11] ) .

F ür den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. November 2015

rechnete die Durch führungsstelle der Beschwerdeführerin, die als Eigentümerin und später Nutz nies serin ihr Reiheneinfamilienhaus selbst bewohnte, lediglich die Hälfte des Eigen mietwertes und der Nebenkostenpauschale bei den Ausgaben an ( Urk. 3 S. 5) . Zur Begründung führte sie an, dass sich ihr damaliger Mitbewohner an den Wohn kosten zu beteiligen habe, wobei diese Beteiligung mangels einer vertraglichen Regelung

anteilsmässig zu erfolgen habe ( Urk. 2 S. 4).

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten selbst getragenen Gesundheitskosten führte die Durchführungsstelle aus, diese Kosten müssten von der Beschwerdeführerin mit dem auf der Ausgabenseite anerkannten jährlichen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt bestritten werden. Sie könnten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen bei den Ausgaben nicht separat berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 4).

Für die Zeit ab 1. September 2015 zog die Durchführungsstelle die Hypothekar schuld von Fr. 200'000.-- nicht vom angerechneten Vermögen ab. Dazu führte sie im Einspracheentscheid aus, die Schuld verbleibe zwar formell bei der Be schwer deführerin, als Drittpfandgeber hafteten jedoch die Söhne mit dem Stock werkeigentumsanteil. Die Beschwerdeführerin müsse deshalb nicht damit rechnen, dass ihr Vermögen je zur Bezahlung der Hypothekarschuld herangezogen werde. Insbesondere

sei es unzulässig, die Hypothek vom Verzichtsvermögen abzu zieh en.

Der Vermögensverzicht bilde nämlich gewissermassen den Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Sub stanz des Vermögens der Beschwerdeführerin nicht belasteten. Andernfalls würde die Beschwerdeführerin so gestellt, wie wenn sie ihren Stockwerkeigentumsanteil im August 2015 nicht teilweise an ihre Söhne verschenkt hätte. Damit bliebe der Grundsatz, dass Verzichtsvermögen anzurechnen sei, in Konstellationen wie der vorliegenden toter Buchstabe, was nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen könne. Deshalb sei es aus geschlossen , dass Schulden von Verzichtsve rmögen abgezogen werden könnten. D as Bundesgericht habe in E.

6.2 des Urteil s

9C_ 31/2018 vom 2 3. Mai 2018 festgestellt , dass das Gesetz EL-Bezüger, welche auf Vermögenswerte verzichtet hätten, gerade nicht gleich behandeln wolle wie solche, die ihr Vermögen behalten hätten ( Urk. 2 S. 3 f.).

Hinsichtlich des zinslosen Darlehens an die Söhne in der Höhe von ursprünglich Fr. 91'000.-- hielt die Durchführungsstelle fest, a ufgrund der erfolgten Rückzah lung habe sich das Darlehensvermögen per 3 1. Dezember 2015 auf Fr. 88'600.--, per 3 1. Dezember 2016 auf Fr. 85'450. -- und per 3 1. Dezember 2017 auf Fr. 82'350.-- reduziert . Selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 der von der Be sc hwerdeführerin geltend gemachte Darlehensbetrag von nur noch Fr. 75'000.--

angerechnet werde , bleibe es aufgrund der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben dabei, dass sie in dieser Periode einen klaren Einnahmenübe rschuss aufweise ( Urk. 2 S. 4). 3. 3.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst gel tend, die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 (richtig wohl: der diese bestätigende ange fochtene Einspracheentscheid ) müsse in mehrere separate Verfügungen für die einzelnen Berechnungszeiträume vom 1. Februar bis 3 1. August 2015, vom 1. September bis 3 0. November 2015, vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 sowie vom 1. Januar 2016 «bis dato» aufgeteilt werden. Dadurch könne vermieden werden, dass eventuell nicht angefochtene Berechnungen weiterhin Gegenstand des Ver fahrens blieben ( Urk. 1 S. 11).

Dieser Antrag ist nicht nachvollziehbar: Die Beschwerdeanträge und –vorbringen betreffen sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Berechnungszeit räume, es bestehen also gar keine Zeiträume, die von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden. Zudem wurden ihr bisher für keinen der genannten Zeiträume Leistungen zugesprochen, welche ihr im Fall einer gerichtlichen Auf hebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zu weiteren Abklärungen wieder abgesprochen werde n könnten. Da auch sonst kein aktuelles und nicht nur theoretisches/hypothetisches schutzwürdiges Inte resse im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia lversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 791/03 vom 1 8. März 2005 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 Rz 67 mit weiteren Hinweisen ) an der Aufteilung der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 in mehrere separate Verfügungen ersichtlich ist, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht liches Gehör geltend . 3.2.2

Zunächst rügt sie, in der Ergänzungsleistungsberechnung, welche der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 zugrunde liege, habe die Durchführungsstelle erstmals und ab wei chend von den früheren Berechnungen die Hypothekarschuld nicht vom Gesamtvermögen abgezogen.

Da sie mit dieser Begründung nicht habe rechnen müssen,

hätte ihr die Durchführungsstelle vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen ( Urk. 1 S. 7 ) .

Die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ersetzte sämtliche zuvor erlassenen, vom Gericht aufgehobenen Verfügungen über den Ergänzungsleistungsanspruch ab Februar 2015 ( Urk. 3). Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei folglich um die erste Verfügung und nicht um einen Einspracheentscheid im Sinne von

Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit

Art. 52 Abs. 2 ATSG . Gemäss Art. 42 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Ein spra che anfechtbar sind. Die Durchführungsstelle war somit nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben. 3.2.3

Als nächstes bringt die Beschwerdeführerin vor , die Durchführungsstelle verletze regelmässig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihre Eingaben nicht zur Kenntnis nehme und sich nicht begründet dazu äussere ( Urk. 1 S. 8).

Dazu ist zu sagen, dass die Durchführungsstelle nicht verpflichtet ist, unver züglich auf jede Eingabe der Versicherten zu reagieren. Grundsätzlich reicht es aus, wenn sie Eingaben der Versicherten zur Kenntnis nimmt und bei Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheids , womit das Verfahren abgeschlossen wird, berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung vermag die Beschwerdeführerin auch mit dies em Vorbringen nicht darzutun . 3.2.4

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe in der Einsprache vom 1 9. Juli 2018 beantragt, dass das Darlehen an ihre Söhne in Höhe von ursprünglich Fr. 91'000.-- wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rückzahlung in Raten ab 2017 nur noch mit Fr. 75'000.-- in die Berechnung aufgenommen werde. Die Durch füh rungs stelle sei im angefochtenen Einspracheentscheid mit kei nem Wort darauf eingegangen ( Urk. 1 S. 8 f.).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nahm die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich zur Höhe des anzurechnenden Darlehens Stellung .

A uf Seite 4 des Entscheids führte sie aus , selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 von einem Darlehensbetrag von Fr. 75'000. -- ausge gangen würde, ergäbe sich ein klarer Einnahmenüberschuss ( Urk. 2 S. 4). 3.2.5

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Durchführungsstelle sei ge richt lich zu v erpflicht en , künftig ihren Gehörsanspruch zu wa hren;

sie habe ein rechtliches Interesse daran, da die Durchführungsstelle in der Vergangenheit regelmässig Gehörsverletzungen begangen habe ( Urk. 1 S. 8).

Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Ver letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Durchführungsstelle darzutun vermag, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein rechtserhebliches Inte resse an einer solchen Anordnung oder Feststellung zukommen sollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2 ). Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. 4 . 4 .1

In materiellrechtlicher Hinsicht bringt d ie Beschwerdeführerin zunächst vor, die Durchführungsstelle habe für den Zeitraum , als einer ihrer Söhne mit ihr im Reiheneinfamilienhaus gelebt habe, nur die Hälfte der fiktiven Mietzinsausgaben und Nebenkosten anerkannt. Dies habe zur Folge, dass sie besser gestellt gewesen wäre, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemie tet hätte, da solchenfalls der volle Mietzins für die Wohnung als Ausgabe ange rechnet worden wäre. Diese Praxis verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung. Es sei lediglich die tatsächliche Nebenkostenpauschale zu halbieren; die fiktiven Mietzinsaus ga ben seien ihr aber ungeteilt anzurechnen ( Urk. 1 S. 9 ff.). 4 . 2

Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern, denen eine Liegen schaft gehört, die von ihnen bewohnt wird, wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet. Gleiches gilt für diejenigen, welche an einer Liegenschaft ein Nutz niessungsrecht besitzen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 2 2. März 2018, E. 3 und 6.3 ; Müller, Rechtsprechung

des

Bun desgerichts

zum

ELG ,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10

ELG

Rz 155 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3433. 02 der Wegleitung

des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2018 ) . Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser be wohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kanto nale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG).

Gemäss Art. 10 ELG wird bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten von jährlich höchstens Fr. 13'200.--

( Abs. 1 lit . b) sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft ( Abs. 3 lit . b) als Ausgabe anerkannt. Der Mietzinsabzug wird auch bei Personen als Ausgabe berücksichtigt ,

denen das Eigentum oder die Nutzniessung an der Wohnung zusteht . Dabei kann der Eigen mietwert dem Mietzins gleichgesetzt werden

( Müller, a.a.O. , Art. 10 ELG

Rz 153 ff. mit weiteren Hinweisen). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen oder denen die Nutzniessung an der bewohnten Liegenschaft zusteht, gilt für die Nebenkosten eine Paus ch ale von Fr. 1'680. -- . Zusätzlich ist die Be gren zung nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG zu beachten ( Art. 16a ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . e ELG) . Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug ( Art. 16 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG; vgl. zum Ganzen Carigiet/

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 170 f. und S. 229 ).

Wird eine Liegenschaft auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Be rechnung eingeschlossen sind , und leben diese unentgeltlich in derselben Woh nung beziehungsweise fehlt eine vertragliche Regelung der Aufteilung der Wohn kosten, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ( vgl. Jöhl /

Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundes ver waltungsrecht [ SBVR ], B and XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1757 ff.

Rz 68 f.). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be tracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen ( Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV) . Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Miet zins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Neben kosten (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, E. 3.2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Art. 16 c ELV ist praxisgemäss auch auf jene Sachverhalte anwendbar, in denen die Wohnung oder das Einfamilienhaus im Eigentum eines Wohnpartners steht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P2/01 vom 3 0. März 2001, E. 2). 4 . 3

Die Durchführungsstelle rechnete der Beschwerdeführerin f ür de n Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. August 2015, als eine r

ihrer Söhne noch zusammen mit ihr im Reiheneinfamilienhaus wohnte (vgl. Urk. 6/34/1), den steuerbaren Eigenmietwert in Höhe von Fr. 14'200.-- bei den Einnahmen an ( Urk. 3 S. 6 und , Urk. 6/86). Bei den Ausgaben berücksichtigte sie die jährlichen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'770. -- und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 2'840.-- ( Urk. 3 S.

5, Urk. 6/28/3; vgl. auch E. 4.2 des Urteils ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni

2017 [ Urk. 6/101/12]).

Zusätzlich rechnete sie der Beschwerdeführerin, welche die Wohnung damals mit ihrem Sohn teilte, die Hälfte des Eigenmietwertes anstelle eines Mietzinses sowie die Hälfte der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- bei den Ausgaben an, gesamthaft also Fr. 7'940.-- ( Fr. 14'200.-- : 2 puls Fr. 1'680.-- : 2). Dieses Vorgehen ste ht im Einklang mit der in E.

4 .2 wiedergegebenen Rechtslage.

Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sohn an den Wohnkosten beteiligte. Deshalb sind die se in Anwendung von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen aufzuteilen, und es kann nur die eine Hälfte dieser Kosten als Ausgabe

der Beschwerdeführerin anerkannt werden .

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Umstand, dass ihr lediglich die halben Wohnkosten angerechnet worden seien, verstosse gegen die Bundesverfassung, insbeson dere gegen das Rechtsgleichheitsgebot . Ihre Argumentation, sie wäre bei Anwendung

dieser Praxis

ergänzungsleistungsrechtlich besser gestellt gewesen, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemietet hätte, überzeugt nicht: Falls sie tatsächlich aus dem Reiheneinfamilienhaus aus gezogen wäre, wären ihr die effektiven Einnahmen aus der Vermietung ange rech net worden, gegebenenfalls unter Hinzurechnung der Differenz zu einem ortsüb lichen Mietzins als Einkommensverzicht ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172). Im Sinne eines Beispiels kann der im Urteil ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017, E. 4.2, ermittelte marktkonforme jährliche Mietzins von Fr. 27'600.-- herangezogen werden [ Urk. 6/101/12]). Für sich alleine hätte die Beschwerdeführerin wohl eine Wohnung mit deutlich geringerem Wohnraum gemietet. Dies hätte, im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Vermietung des Reiheneinfamilienhauses, zu klar tieferen (anrechenbaren) Mietzinsausgaben geführt; zur Illustration kann hier der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der in der Verfügung vom 1 2. Juli 2018 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 anerkannten Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 9'610 .-- ( Urk. 3 S. 5) und gemessen an den Mieteinnahmen resultiert solchenfalls ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'790.-- ( Fr. 27'600.-- minus Fr. 22'810 .-- ). Die Berechnung der Durchführungsstelle für die Periode vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 ( Urk. 3 S. 5-6) führt demge gen über zu einem für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Ausgabenüberschuss von Fr. 3'350.-- ([Liegenschaftsaufwand von Fr. 9'610.-- plus anteilsmässiger Eigen mietwert zuzüglich Nebenkostenpauschale von Fr. 7'940.--] minus den auf der Einnahmenseite angerechneten Eigenmietwert von Fr. 14'200.--).

Zudem wurde die geltende

Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vom Bundesgericht wiederholt bestätigt . Insbesondere beurteilte das höchste Gericht

die in der Lehre

( Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., S. 1754 ff. Rz 65 ff. ) geäusserte Kritik an der Anrechnung des vollen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft in Konstellationen, wo dieser grösser ist als die Summe aus Mietzins, Gebäu de unterhaltskosten und Hypothekarzinsen, als nicht stichhaltig (Urteil des Bundes gerichts 9C_593/2017 vom 2 2. März 2018, E. 6) . Es ist kein Grund ersichtlich, der diesbezüglich eine Praxisänderung erheischen würde. Für die Periode vom 1. Februar bis 3 1. August 2015 hat d ie Durchführungsstelle den Eigenmietwert und die Wohnkosten korrekt

in die Berechnung aufgenommen . 4 . 4

Im nachfolgenden Zeit intervall vom 1. September

bis 3 0. November 2015 wohnte der Sohn weiterhin bei

der Beschwerdeführerin. Obschon die Beschwerdeführerin ab dann nur noch Nutzniesserin der Liegenschaft war, hätte die Durchfüh rungs stelle bei der Anrechnung der Wohnkosten und des Ertrags aus der Nutzung der selbst bewohnten Liegenschaft an sich gleich verfahren müssen wie in der Vor periode . Dies hat sie nicht getan. A uf der Einnahmenseite berücksichtigte sie lediglich Erträge aus der Nutzniessung in Höhe von Fr. 4'590. -- und nicht den Eigenmietwert von Fr. 14'200.-- , während sie bei den Ausgaben bloss den anteils mässigen Eigenmietwert samt Nebenkosten in Höhe von Fr. 7'940.-- , nicht aber die gemäss Vereinbarung im Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 von der nutz niessungsberechtigten Beschwerdeführerin zu tragenden Hypothekarzinsen und Gebäu deunterhaltskosten ( Urk. 6/ 19/7) von insgesamt Fr. 9'610.-- ( Urk. 3 S. 5) anrechnete ( Urk. 3 S. 9 f. ; vgl. zum Ganzen auch Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz 311 mit Hinweis ).

Da die entsprechenden , an sich auf beiden Seiten hinzu

zu

addierenden Differenzbeträge sowohl

auf der Einnahmen

- als auch auf der Ausgaben seite Fr. 9'610. -- betragen, gleichen sie sich aus und haben auf den Schluss- Saldo aus Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben keinen Einfluss. Des halb kann von einer Korrektur abgesehen werden . 5 .

5 .1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, b ei der Ergänzungsleistungs berech nung seien auch die von ihr selbst g etragenen Gesundheitskosten zu b erück sichtigen. Die Argumentation der Durchführungsstelle, dass diese Kosten mit dem gewährten Pauschalbeitrag für den Lebensunterhalt zu bestreiten seien , wider spreche der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG; danach seien die Selbst be tei li gungskosten gemäss Art. 64 KVG von den Kant onen zu vergüten ( Urk. 1 S. 9). 5 .2

Art. 14 ELG betrifft die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ff. ELG. Es handelt sich dabei um eine eigene Leistungsart innerhalb des Systems der Ergänzungsleistungen, welche sowohl aus der jähr lichen Ergänzungsleistung, einer Geldleistung, als auch der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, einer Sachleistung, bestehen ( Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG). Die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG wird gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG mit den Krankheits- und Behinderungskosten vergütet und

nicht im Rahmen de r jährlichen Ergänzungsleistung.

Einzig diese bildet

aber Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aner kennung dieser Kosten als Ausgaben bei der Ermittlung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen kann folglich nicht stattgegeben werden.

Immer hin ist sie darauf hinzuweisen, dass Personen, die aufgrund eines Einnahmen über schusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen ( Art. 14 Abs. 6 ELG). Es steht ihr frei, gegebenenfalls bei der Durchführungsstelle ein solches Gesuch zu stellen. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei der Berechnung ihres Leis tungsanspruchs müsse die Hypothekenschuld in Höhe von Fr. 200'000.-- vom Gesamtvermögen abgezogen werden. Es treffe entgegen der Ansicht der Durch führungsstelle nicht zu, dass nicht sie persönlich, sondern der ihren Söhnen gehörende Stockwerkeigentumsanteil für die Grundpfandschuld hafte. Auch müsse sie durchaus damit rechnen, dass ihr Vermögen zur Bezahlung der Hypo thekar s chuld herangezogen werden müsse.

Im Fall einer Zwangsverwertung der Liegen schaft ginge sie zudem ihres Nutzniessungsrechts verlustig.

Deshalb sei d ie wirt schaftliche Substanz ihres Vermögens durch die Schuld eindeutig belastet

( Urk. 1 S. 5-7 ).

6 .2

Bei der Ermittlung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es den Betrag von Fr. 37'500.-- übersteigt, ange rechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Dabei sind die Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden und Darlehen. Die Schuld m uss tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sein; ihre Fälligkeit ist hingegen nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem können nur Schul den berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 1 2. September 2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018, E. 4.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 11 Rz 33 7 f. mit weiteren Hinweisen). 6 .3

Nach der Veräusserung der Liegenschaft an die Söhne mit Kaufvertrag vom 1 3. August 2015 verblieb die Beschwerdeführerin bezüglich der Grundpfand schuld von Fr. 200'000.-- alleinige Schuldnerin. Die Söhne als neue Eigentümer der Liegenschaft waren ab dann lediglich Drittpfandgeber.

D ie se Schuld ist ein wandfrei belegt. Als Gegenleistung für die Veräusserung der Liegenschaft erhielt die Beschwerdeführerin eine zinslose Darlehensforderung gegenüber ihren Söh ne n in Höhe von Fr. 91'000.-- sowie das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an der Liegensc haft mit einem Kapitalwert von d amals Fr. 297'933. -- ( Urk. 6/19/5; vgl. auch E. 4 des Urteil s ZL.2016.00079 vom 1 4. Juni 2017 [ Urk. 6/101/11-13]) . Die Darlehensschuld stellt einen veräusserbaren Vermögenswert dar und wurde von der Durchführungsstelle für die Zeit ab 1. September 2015 bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu Recht berücksichtigt . Den kapitalisierte n Wert der

Nutzniessung hat die Durchführungsstelle richtigerweise ausser Rechnung ge lassen , weil die n utzniessungsberechtigte Person über die Sache nicht rechtlich oder tatsächlich verfügen darf ( Müller, a.a.O. , Art. 11

ELG

Rz 307 ff. mit weiteren Hinweisen) . Als anrechenbares Vermögen verbleibt der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2015 somit die Darlehensforderung in Höhe von anfäng lich Fr. 91'000.-- sowie die Posi t ion Sparguthaben/Wertschriften mit einem Gegen wert zwischen Fr. 0.-- und Fr. 648 .- - ( Urk. 3 S. 9-17).

In diesem Umfang wird das Vermögen durch die Schuld in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet, da es bei Fälligkeit der Schuld – im Fall der Nichterneuerung des grundpfand gesicherten Schuldverhältnisses - zu deren Begleichung herangezogen werden müsste .

Demgegenüber kann d as effektiv nicht mehr vorhandene Verzichts ver mögen in Höhe von anfänglich Fr. 132'193.-- durch die Schuld nicht in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018, E. 6.2) .

Bezüglich des verbleibenden Schuld be trags könn te sich die Gläubiger bank

wegen des auf der Liegenschaft lastenden Drittpfandes zwar durch Betreibung auf Pfandverwertung schadlos halten. Da die Beschwerdeführerin ab September 2015 nicht mehr Eigentümerin der als Pfand haftenden Liegenschaft war und der kapitalisierte Wert der Nutzniessung ergän zungsleistungsrechtlich nicht als Vermögen anzurechnen ist , würde eine Zwangs verwertung der Liegenschaft die wirtschaftliche Substanz ihres Vermögens nicht belasten. Im Übrigen übersieht sie, dass ihr im Grundbuch eingetragenes lebens längliches Nutzniessungsrecht ( Urk. 6/19/7) auch im Fall einer Zwangsverwer tung der Liegenschaft nicht untergehen würde (vgl. Art. 748 f. des Zivilgesetz buches). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die ausgewiesenen Schulden in Höhe von Fr. 200'000.-- in der Zeit ab 1. September 2015 lediglich im Umfang des nicht Verzichtsvermögen darstellenden Rohvermögens (bestehend aus der Dar lehensforderung und den Sparguthaben) vom Vermögen abgezogen werden können. P er Saldo

ist

ab 1. September 2015 nur noch das Verzichtsvermögen für

die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Bedeutung .

D ie von der Beschwerdeführerin behauptete Reduktion der Darlehensforderung auf einen Betrag von Fr. 75'000.-- ab 1. Januar 2017 ( Urk. 1 S.

9) bleibt so oder so ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch. 6 .4

Aufgrund des Gesagten ist das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab 1. Septem ber 2015 folgendermassen zu korrigieren :

In der Periode vom 1. September bis 3 0. November 2015 ist 1/10 des dem Netto vermögen entsprechenden Verzichtsvermögens von Fr. 132'193. --, abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- , bei den Einnahmen anzurechnen , also ein Betrag von Fr. 9'469 .-- .

Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'732.-- sind u m die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 18’569.--) in Höhe von Fr. 9’10 0.-- zu reduzieren, womit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39 ' 632 .-- auszugehen ist. Da diese höher sind als die totalen Ausgaben von Fr. 3 1 ' 802 .--, hat die Durch - führungsstelle für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 9 f.) .

Im Zeitraum vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 ist ebenfalls 1/10 des Verzichts ver mögens von Fr. 132'193. -- nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 9'469.-- , bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'797.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 18’634.--) in Höhe von Fr. 9’165 .-- herabzusetzen , womit neu Gesamtein nah men von Fr. 39 ' 632 .-- resultieren . D iese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'062.--, womit die Durchführungsstelle für diese s

Zeitintervall

einen An spruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint hat ( Urk. 3 S. 11 f.).

In der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 ist ebenfalls 1/10 des Ver zichtsvermögens von Fr. 132'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.-- ,

entsprechend dem Betrag von

Fr. 9'469.-- , bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'514.-- sind um die Differenz zum bisher ange rechneten Vermögen ( Fr. 18’354.--) in Höhe von Fr. 8’88 5.-- zu reduzieren, wo mit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39 ' 62 9.-- auszugehen ist. Diese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'218.--; damit hat die Durchfüh rungs stelle auch für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 13 f.).

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2017 ist 1/10 des Verzichts ver mögens von Fr. 122'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 8 ' 469 .--, bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 47'212.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen ( Fr. 17’065.--) in Höhe von Fr. 8'59 6.-- zu kürzen .

Da mit ist neu von Gesamt einnahmen von Fr. 38 ' 616 .-- auszugehen. Diese sind ebenfalls höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37' 386 . --, weshalb die Durchführungsstelle auch für diese n

Zeitraum

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint

hat ( Urk. 3 S. 15 f.).

In der Zeit ab 1. Januar 2018 ist 1/10 des Verzichtsvermögens von Fr. 112'193. --

nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--,

entsprechend dem Betrag von

Fr. 7'46 9 .-- , bei den Einnahmen anzurechnen . Die Gesamteinnahmen von Fr. 45'847 .-- sind um die Differenz zum bishe r angerechneten Vermögen ( Fr. 15’713 .--) in Höhe von Fr. 8 ' 244 .-- zu reduzieren, womit neu Gesamtein nahmen von Fr. 37 ' 603 .-- resultieren . Da diese höher sind als die totalen Aus gaben von Fr. 37'578 .--, hat die Durchführungsstelle auch für die Zeit ab 1. Januar 2018

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebni s zu Recht verneint ( Urk. 3 S. 17 f.). 7.

Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin im massgeb lichen Zeitraum, der vom angefochtenen Einspracheentscheid und der dadurch bestätigten Verfügung vom 1 2. Juli 2018 abgedeckt wird, keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt