Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1947, wurde von der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA)
mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 für die ver blie bene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 2 9. Juli 2007 (Ausrutschen auf eine r Felsplatte) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und einem versicherten Jahres verdienst von Fr. 90‘832.-- eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1‘931.65 sowie bei einer Integritätseinbusse von 16 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 17‘088.-- zu gesprochen
( Urk. 10/94). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 änderte die SUVA die Verfügung vom 9. Oktober 2009 dahingehend ab, als dass sie den Invaliditätsgrad von 31 % auf 34 % erhöht e . Im Übrigen wies s ie die Ein sprache ab ( Urk. 10/140 ). Die dagegen vom Versicherten am 29. August 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 10/145) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00221 vom 2 2. Oktober 2012 ab ( Urk. 10/189).
Die in der Folge geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk.
10/194) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_1005/2012 vom 4.
Februar 2013 abgewiesen ( Urk. 10/195). 1.2
M it Eingabe vom 2 5. Februar 2013 gelangte der Versicherte an die SUVA und ersuchte sie,
seinen aktuellen Gesundheitszustand be züglich linker Hand und Gehörschaden abzuklären und, falls eine Ver schlech terung verglichen mit dem von den Gerichten beurteil t en Zustand bei Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2011 festgestellt werde , eine neue Verfü gung zu erlassen ( Urk. 10/197, Urk.
11/32). Die SUVA tätigte daraufhin Abklärungen bei den Ärzten des Versi cherten ( Urk. 10/199) und zog den Bericht von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt FHM Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschi rurgie , vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 11/
34) sowie die ärztliche Beur teilung der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 11/37) bei.
Sie veranlasste im Institut für Radiologie des Z.___ die bildge bende Unter suchung der linken Hand des Beschwerdeführers vom 1 8. Juli 2013 (Urk.
10/201), erkundigte sich
beim Ver sicher ten
nach
dessen behandelnden Ä rzt en ( Urk. 10/203-205) und holte die Beurteilung ihrer Kreisärz tin vom 15.
August 2013
(Urk. 10/210) ein . Da nach ver fügte sie am 4.
September 2013, dass der Vers icherte w eiter hin Anspruch auf eine In validen rente bei einem Invaliditätsgrad von 34
% habe und keine höhere Integritätsent schädigung geschuldet sei ( Urk. 10/206) . Dagegen erhob der Ver sicherte am 7. Oktobe r 2013 Einsprache ( Urk. 10/212), welche die SUVA mit Entscheid vom 1 2. November 2013 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Novem ber 201 3
s ei die Integritätsentschädigung von 16 % auf 80 % zu erhöhen, even tualiter seien medizinische Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpfli chten, externe medizinische Gutachten einzu holen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die erwerblichen Aus wir kungen der aus dem Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht von PD
Dr. Y.___ hervorgehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezie hungsweise deren Auswirk ungen auf den Invaliditätsgrad abzuklären, even tua liter seien medizinische Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, externe medizinische Gutachten einzu ho len ( Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 10/1-219, Urk. 11/1-38] ) , was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 7. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 3
Die Revision einer Invalidenrente der Unfall versicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent spre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe zügerin oder eines Rentenbezügers erhe blich ändert. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweis).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kan n die Invalidenrente der Unfall ver sicherung
gemäss Art. 22 UVG (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) ab dem Monat in dem die berechtige Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Er reichen der Alter s grenze gemäss Art. 21 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr vollendet haben , Anspruch auf eine Altersrente. 1. 4
1. 4 .1
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 4 .2
Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperlich, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Art. 36 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung [UVV] ) . Voraussehbare Verschlim me rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht vorauss ehbar war ( Art. 36 Abs. 4 UVV). 1. 5
1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 1. 5 .3
D er Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei einge holt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd mit Hinweis). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt in des sen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Ge richt oder vom Versicherungsträger nach geltendem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob das Partei gutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Ver sicherungsträger förmlich bestellten Gutachters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2013 ( Urk.
2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst am 2 5. Februar 2013 ein Rentenrevisionsgesuch gestellt habe ( Urk. 2 S. 7). Da er jedoch bereits am 3 0. Juli 2012 das AHV-Alter erreicht habe, sei die Vor nahme einer Rentenrevision gestützt auf Art. 22 UVG ab August 2012 nicht me hr möglich gewesen ( Urk. 2 S. 7- 8).
B ezüglich der geltend ge machten Ver schlechterung des Hörvermögens sei gestützt auf die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 1 7. Juni 2013 davon auszugehen, dass die weitere Verschlech terung nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der anerkannten Berufs lärmschwerhörigke it stehe, sondern vielmehr endodegenerative
Innenohr prozesse klinisch die Hauptrolle spielen würden . Demnach seien die Voraus setzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund der Berufslärm schwerhörigkeit nicht gegeben ( Urk. 2 S. 9).
Hinsicht lich des Anspruchs auf Inte gritätsentschädi gung sei auf die Beurteilung der Kreisärztin vom 1 5. August 2013 abzustellen, wonach bezüglich der linken Hand keine wesentlichen radio logisch en Veränderungen bestünden, weshalb sich der Zustand der linken Hand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verändert habe ( Urk. 2 S. 11). Auf grund der fehlenden Zunahme der Berufslärmschwerhörigkeit habe auch keine zusätzliche Inte gritätseinbusse entstehen können ( Urk. 2 S. 12). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüb er im Wesentlichen vor, er habe eine Rentenanpassung erst nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Fe bruar 2013 beantragen können, da vorher noch keine rechtskräftige Be ur teilung vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch bereits vor her, als sie Anfang Juli 2012 und somit bevor der Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2012 das AHV-Rentenalter erreicht habe, die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. A.___ erhalten habe, von Amtes wegen eine Rentenrevision ab Januar beziehungs weise Februar 2012 prüfen müssen. Die Rente müsse auch heute noch rückwirkend angepasst werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Invaliditätsgrad bis spätestens zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 30. Juli 2012 geändert haben sollte ( Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei am 2. Februar 2012 eine Verschlechterung der Funktion der linken Hand eingetreten ( Urk. 1 S. 5 , S. 8 ). Gemäss Dr. A.___ betrage die Integritätseinbusse der linken Hand 30 % . PD Dr. Y.___ schätze die Inte gritäts einbusse hinsichtlich der Schwerhörigkeit auf 50 % ( Urk. 1 S. 9). Der Integri tätsschaden betrage somit 80 % ( Urk. 1 S. 10) . 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin änderte mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 ihre Verfügung vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 10/94) dahingehend ab, als dass sie dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 3
Die Revision einer Invalidenrente der Unfall versicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent spre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe zügerin oder eines Rentenbezügers erhe blich ändert. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweis).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kan n die Invalidenrente der Unfall ver sicherung
gemäss Art. 22 UVG (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) ab dem Monat in dem die berechtige Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Er reichen der Alter s grenze gemäss Art. 21 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr vollendet haben , Anspruch auf eine Altersrente. 1. 4
1. 4 .1
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 4 .2
Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperlich, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Art. 36 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung [UVV] ) . Voraussehbare Verschlim me rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht vorauss ehbar war ( Art. 36 Abs. 4 UVV). 1. 5
1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 1. 5 .3
D er Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei einge holt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd mit Hinweis). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt in des sen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Ge richt oder vom Versicherungsträger nach geltendem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob das Partei gutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Ver sicherungsträger förmlich bestellten Gutachters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2013 ( Urk.
2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst am 2 5. Februar 2013 ein Rentenrevisionsgesuch gestellt habe ( Urk. 2 S. 7). Da er jedoch bereits am 3 0. Juli 2012 das AHV-Alter erreicht habe, sei die Vor nahme einer Rentenrevision gestützt auf Art. 22 UVG ab August 2012 nicht me hr möglich gewesen ( Urk. 2 S. 7- 8).
B ezüglich der geltend ge machten Ver schlechterung des Hörvermögens sei gestützt auf die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 1 7. Juni 2013 davon auszugehen, dass die weitere Verschlech terung nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der anerkannten Berufs lärmschwerhörigke it stehe, sondern vielmehr endodegenerative
Innenohr prozesse klinisch die Hauptrolle spielen würden . Demnach seien die Voraus setzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund der Berufslärm schwerhörigkeit nicht gegeben ( Urk. 2 S. 9).
Hinsicht lich des Anspruchs auf Inte gritätsentschädi gung sei auf die Beurteilung der Kreisärztin vom 1 5. August 2013 abzustellen, wonach bezüglich der linken Hand keine wesentlichen radio logisch en Veränderungen bestünden, weshalb sich der Zustand der linken Hand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verändert habe ( Urk. 2 S. 11). Auf grund der fehlenden Zunahme der Berufslärmschwerhörigkeit habe auch keine zusätzliche Inte gritätseinbusse entstehen können ( Urk. 2 S. 12). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüb er im Wesentlichen vor, er habe eine Rentenanpassung erst nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Fe bruar 2013 beantragen können, da vorher noch keine rechtskräftige Be ur teilung vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch bereits vor her, als sie Anfang Juli 2012 und somit bevor der Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2012 das AHV-Rentenalter erreicht habe, die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. A.___ erhalten habe, von Amtes wegen eine Rentenrevision ab Januar beziehungs weise Februar 2012 prüfen müssen. Die Rente müsse auch heute noch rückwirkend angepasst werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Invaliditätsgrad bis spätestens zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 30. Juli 2012 geändert haben sollte ( Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei am 2. Februar 2012 eine Verschlechterung der Funktion der linken Hand eingetreten ( Urk. 1 S. 5 , S. 8 ). Gemäss Dr. A.___ betrage die Integritätseinbusse der linken Hand 30 % . PD Dr. Y.___ schätze die Inte gritäts einbusse hinsichtlich der Schwerhörigkeit auf 50 % ( Urk. 1 S. 9). Der Integri tätsschaden betrage somit 80 % ( Urk. 1 S. 10) . 3.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Novem ber 201
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin änderte mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 ihre Verfügung vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 10/94) dahingehend ab, als dass sie dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1).
Dispositiv
- Juni 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % zusprach ( Urk. 10/144 S. 18), was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2011.00221 vom 2
- Oktober 2012 bestätigt wurde ( Urk. 10/189). Die da gegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bun desgericht ( Urk. 10/194) mit Urteil 8C_1005/2012 vom
- Februar 2013 ab ( Urk. 10/195). Der am 3
- Juli 1947 geborene Beschwerdeführer hat am 30. Juli 2012 das 65. Altersjahr vol lendet. Gemäss Art. 22 UVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG ist ab diesem Zeitpunkt eine Revision der In va li denrente der Un fall versicherung nicht mehr möglich. Es genügt indes , wenn das Revisionsgesuch der versicherten Person oder die Mitteilung des Versiche rungs trägers, er habe ein Revisionsverfahren eingeleitet , vor diesem Zeitpunkt, gestellt wird beziehungsweise erfolgt; die Revisionsverfügung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen (vgl. BGE 103 V 30 E. 2, wonach spätestens am letzten Tag der Revisionsfrist eine schriftliche Mitteilung an die versicherte Person zu erfolgen hat; SVR 2012 UV Nr. 24 S. 87, zu der bis 3
- Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 22 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom
- November 2013 E. 4.1 [in BGE 139 V 585 nicht wiedergegebene Erwä gung]; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungsrecht – Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
- Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 156). Es ist daher vorab z u prüfen, ob der Beschwer deführer rechtzeitig ein Revi sions gesuch gestellt hat .
- 2 Mit Eingabe vom 2
- Februar 2013, welche beim damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 2
- Februar 2013 eingegangen ist, beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin seinen aktuellen Gesundheits zu stand be züglich der linken Hand und de s Gehör schadens abkläre und neu verfüge ( Urk. 10/ 197, Urk. 11/32). Bei dieser Eingabe handelt es sich wohl um ein Rentenrevisionsgesuch, doch wurde es erst gestellt, nachdem der Beschwer de führer am 3
- Juli 2012 das AHV-Rentenalter erreicht hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, als gemäss Art. 22 UVG eine Revision der Rente der Unfallversiche rung nicht mehr möglich war. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit einem bei der Beschwerdegegnerin am
- September 2011 eingegangen For mular „An mel dung für Erwachsene: Hilfsmittel“ der Eidgenössischen In validenversicherung ein neues Hörgerät für die noch nicht versorgte Seite (rechts) als Hilfsmittel beantragt (Urk. 11/24). Eine Rentenrevision wurde mit dieser Eingabe nicht beantragt. Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Hand beantragte Kostengutsprache für Ergotherapie und Schmerzmittel, welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2
- März 2012 ( Urk. 10/153) und
- Juli 2012 ( Urk. 10/155) jeweils ablehnte . Vor dem 3
- Juli 2012 hat der Beschwerdeführer s omit kein Rentenrevisionsge such gestellt . 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin bereits ab An fang Juli 2012 und somit bevor er am 3
- Juli 2012 das Rentenalter erreicht habe, die Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 2
- Juni 2012 ( Urk. 10/165) und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, vom
- Februar 2012 ( Urk. 10/164) erhalten habe und daher von Amtes wegen eine Rentenanpassung ab Januar beziehungsweise Februar 2012 hätte prüfen müssen (Urk. 1 S. 5). Nach den allgemeinen Regeln des Sozialver si cherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungs grundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von A mtes wegen vor zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Aus künfte schriftlich festzuhalten sind. Das Rentenrevisionsverfahren kann – unter Vor behalt von Art. 22 UVG – vom Versicherung sträger jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/ 2013 vom 7. November 2013 E. 2.1 und E. 3.1 [in BGE 139 V 585 nicht wieder gege bene Erwägungen ]). Zur Wahrung der Frist gemäss Art. 22 UVG ist indes erfor derlich, dass die Versicherung der versicherten Person mitteilt, dass sie ein Revisionsverfahren eingeleitet habe (E. 3.1) . Mit Eingabe vom
- Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht im Prozess Nr. UV. 2011.00221 die Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Juni 2012 ( Urk. 10/165) und Dr. A.___ vom
- Februar 2012 (Urk. 10/164) ein. Von einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist in dieser Eingabe nicht die Rede. Das hiesige Gericht stellte diese Eingabe und die Gutachten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung
- Juli 2012 zur Stellungnahme zu (Urk. 10/167). Die Verfügung vom
- Juli 2012 ging bei der Beschwerdegegnerin am 1
- Juli 2012 ein ( Urk. 10/167). Sie veranlasste die ärztliche Beurteilung ihres Ver sicherungs mediziners Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie FMH, vom
- August 2012 ( Urk. 10/168), welcher fest hielt, dass sich die Einschätzung der Arbeits fähigkeit von verschiedenen Unter suchern, vor allem von Kreisarzt Dr. E.___ – auf welche die Be schwerde gegnerin mit Einspracheentscheid vom 2
- Juni 2011 abstellte (Urk. 10/140 S. 13) und Dr. A.___ , in Bezug auf die linke Hand wahr scheinlich auf die gleichen (nicht erheblich veränderten) Befunde ab ge stützt habe , wobei sich Dr. A.___ sehr stark oder vollständig auf die Selbs teinstufung des Be schwerdeführers ver lassen respektive sich daran orientiert ha be (Urk. 10/168 S. 5 ). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin nach Erhalt der Gutachten von Dr. C.___ 2
- Juni 2012 ( Urk. 10/165) und Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 ( Urk. 10/164) am 13. Juli 2012 nicht von Amtes wegen den Rentenan spruch des Beschwerde führers überprüfte. Bezüglich des geklagten Hörverlusts hat die Beschwerdegegnerin – nachdem ihr der Be schwer deführer mitteilen liess, dass sich sein Gehör seit der letzten Unter suchung vom 25. August 2010 verschlechtert habe ( Urk. 1 1 /27) – den Bericht von PD Dr. Y.___ vom 2
- November 2011 ( Urk. 11/28) eingeholt . Nach durch geführten Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer Kosten gut sprache für eine mon aurale Hörgeräteversorgung (rechtes Ohr) der Indi kationsstufe 3 (Urk. 11/29). Eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vor dem 30. Juli 2012, dass sie ein Revisionsverfahren eingeleit et habe, ist nicht akten kundig. 3.4 Wie schon in seinem Revisionsgesuch vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 10/197) ver weist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf E. 3.2 und E. 4.3 des Bundesgerichts urteils 8C_1005/2012 vom
- Februar 2013 in Sachen der Par teien ( Urk. 10/195) . Das Bundesgericht hat in E. 3.2 dieses Urteils erwogen, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage, ob sich aus der von PD Dr. Y.___ gemäss Bericht vom 2
- November 2011 ( Urk. 11/28) festgehaltenen Ver schlechterung des Hörvermögens ein weiterer Leistungsanspruch ergebe, nach der unbestritte nen Feststellung des hiesigen Gerichts nicht mittels Verfügung verbindlich Stellung genommen habe . Im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen , zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen habe. Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren An fechtungsgegenstand . Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen. In E. 4.3 des Urteils erwog das Bundesge richt sodann , das hiesige Gericht habe dargelegt, dass, soweit der Privatgutach ter Dr. C.___ auf eine „Ver schlechterung der Funktion der Hand“ hinweise, dies allenfalls im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen berück sichtigt werden könne. Eine Ver letzung von Bundesrecht sei im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) kann er daraus nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Ein Rentenre visionsgesuch , mit welchem die Ver schlechterung des Hörvermögens und der Funktion der linken Hand geltend gemacht wird, hätte vorliegend so oder anders vor dem 3
- Juli 2012 gestellt werden müssen. Da gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente im Revisionsfall für die Zukunft angepasst wird, kann den Vor bringen des Be schwerdeführers, wonach die Rentenrevision ab Januar be zie hungsweise Fe bruar 2012 zu prüfen sei und die Rente rückwirkend bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters an zupassen sei ( Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt wer den. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die beantragte Rentenerhö hung zu Recht nicht gewährt. Im Übrigen ist zu beachten , dass der Beschwerdeführer neben der Invalidenrente der Beschwerdegeg nerin , eine Altersrente der AHV, welche per 1. August 2012 die bisherige ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung ablöste, sowie Invalidenleistungen der Pensionskasse bezieht. Letztere kürzte die Pensionskasse wegen Überentschädigung (vgl. Sachverhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00093 vom 2
- Mai 201 4 ) . Bei einer Erhöhung der Invalidenrente der Unfallversicherung könnte die Pensions kasse ihre Invalidenleistungen weiter kürzen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2), womit auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Erhöhung der Rente der Unfallversicherung zu verneinen wäre. Wie es sich letztlich da mit verhält, kann indes offenbleiben .
- 4.1 Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integri tät sentschädigung hat. 4.2 4.2.1 Mit Verfügung vom
- Oktober 2009 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung der linken Hand (vgl. Beurteilung des Inte gritätsschadens durch den SUVA-Kreisarzt vom 1
- Dezember 2008 [Urk. 10/56] sowie dessen Bericht zur Kreisarztu ntersuchung vom 2
- Au gust 2009 [Urk. 10/84 S. 7 ] ) bei eine r Integritätseinbusse von 16 % eine Integritätsent schä digung von Fr. 17‘088.-- zu ( Urk. 10/94) . M it Einsprache entscheid vom 22. Juni 2011 (Urk. 10/140) bestätigte die Beschwerdegegnerin die zugespro chene Integritätsentschädigung ( Urk. 10/144 S. 17) . Massgebender Vergleichs zeitpunkt für die Frage, ob eine revisionsbegründe nde Veränderung hinsichtlich des Inte gritätsschadens der linken Hand eingetreten ist, ist mithin der Einsprache ent scheid vom 2
- Juni 2011 (E. 1.2, E. 3.1 vorstehend; vgl. Urteil des Bundes ge richts U 148/02 vom 1
- De zember 2002 E. 2.1 mit weiteren Hin weisen). 4.2.2 Das hiesige Gericht erwog in E. 6.3 des Urteils UV.2011.00221 vom 22. Okto ber 2012, das Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164) ver möge keine Zweifel an der Einschätzung von SUVA-Kreis arzt Dr. E.___ vom 15. Dezember 2008 zu begründen (Urk. 10/56 S. 1), weshalb auf die Be ur teilung des SUVA-Kreisarztes abzustellen sei ( Urk. 10/189 S. 22-23). Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1
- Dezember 2008 war die Situation bezüglich der linken Hand definitiv ( Urk. 10/56 S. 1 ). In ihrer Beurteilung vom 15 . August 2013 führte SUVA-Kreisärztin Dr. med. F.___ aus , dass sich der Zustand bezüglich der linken Hand seit der Kreisarzt unter suchung vom 19. April 2011 ( Urk. 10/137) – bei welcher der SUVA-Kreisarzt festhielt, dass bezüglich der linken Hand keine Verschlechterung seit der Untersuchung vom 1
- Dezember 2008 zu beobachten gewesen sei (Urk. 10/137 S. 6) – nicht verän dert habe ( Urk. 10/210). Sie wies darauf hin, dass keine gravierenden radio lo gischen Veränderungen zwischen Januar 2008 u nd Juli 2013 sichtbar seien. Be züglich der linken Hand hätten seit längerem keine ärztliche n Konsul tationen beziehungsweise Behandlungen stattgefunden ( Urk. 10/210). Bezüglich der Beurteilung der ra diologischen Veränderungen ist zu berücksichtigen, dass dem Institut für Ra diologie des Z.___ für die Beurteilung des Rön t genbefunds vom 2
- Juli 2013 die Voraufnahmen nicht vorgelegen haben ( Urk. 10/201). Was die ärztlichen Behandlungen betrifft, teilte die Praxis von Dr. G.___ , FMH Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, der Sachbear beiterin der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage hin mit, dass die letzte Kon sultation des Beschwerdeführers bei Dr. G.___ am
- Juli 2010 stattge fun den habe (Urk. 10/199). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers fand im September 2012 letztmals eine physiotherapeutische Behandlung des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand statt ( Urk. 10/204) . Einzelheiten zu dieser Therapie, welche – laut Beschwerdeführer – von Dr. med. H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, für „ Suddek linker Arm und Lymphödem“ verschrieben wurde (Urk. 10/204) , sind jedoch nicht bekannt. Wie der Beschwerdeführer am 13. August 2013 weiter ausführte, fanden wegen der linken Hand seither auch beim Nachfolger seines Hausarztes keine Kon sultatio n en statt ( Urk. 10/204). Die Beurteilung von Dr. F.___ vom 15. August 2013 ( Urk. 10/2010) ist mithin schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Zustand bezüglich seiner linken Hand erheblich verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 7) . Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % ( Urk. 1 S. 9). Er stützt sich hierbei ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 ( Urk. 10/164) . Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Feb ruar 2012 ( Urk. 10/164) hat das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00221 vom 22. Oktober 2012 aus den folgenden Gründen keinen Beweiswert zuer kannt: Dr. A.___ „ folgt in seiner kurzen zusammenfassenden Beurteilung indes im Wesentlichen den Darstellungen des Beschwerdeführers, beschreibt die Ein schränkun gen der linken Hand als massiv mit deutlichen Einschränkungen sowohl in den sensiblen wie auch in den motorischen Funktionen der Hand. Dem Beschwerde führer seien, so Dr. A.___ , weder belastende Tätigkeiten mit einer Kraftentwicklung über wenige 100 g, noch repetitive oder schnelle Be we gungen zuzumuten. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens sei somit eine nahezu gebrauchslose Hand in Rechnung zu stellen, was einen Integritäts scha den von 30 % gemäss SUVA-Tabelle ent spreche (Urk. 38/2 S. 3). Mit diesen SUVA-Tabellen setzt sich Dr. A.___ allerdings nicht auseinander. Gemäss SUVA-Tabelle 1 – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten besteht erst, wenn eine Hand in Beugung oder Streckung von 45° steif ist, ein Integritäts schaden von 30 % “ ( Urk. 10/189 S. 22 bis 23) . Es kommt hinzu, dass Dr. A.___ keinen Bezug auf Vorakten nimmt und sich in seiner Beurteilung auch nicht zum Beschwerdeverlauf geäussert hat. Von einer Ver schlechterung spricht er in seiner Beurteilung nicht. Verglichen mit den vor gängigen Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes liegt bloss eine ab weichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Davon geht etwa auch Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 9. August 2012 aus (Urk. 10/168 S. 5 ) . Die abweichende Be ur tei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt rechtsprechungsgemäss indes keine revisions rechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Revision der Integritätsentschädigung gilt es zu berücksichtigen , dass eine solche gemäss dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 UVV nur im Ausnahmefall möglich ist, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht voraussehbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.3). D as Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Feb ruar 2012 ( Urk. 10/164) und die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ vom 1
- August 2013 ( Urk. 10/210) zu begrün den. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dar auf abgestellt hat. Eine höhere Integritätse n t schädigung bezüglich des linken Fusses ist nicht geschuldet. 4.3 4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geklagten Hörverlusts Anspruch auf eine Integritätsschädigung hat. 4.3.2 Dem Berufsunfall gleichgestellt ist nach Art. 9 Abs. 3 UVG die Berufskrankheit. Als solche gelten nach Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Leidet ein Versicherter an einer Krankheit, die in Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV aufgeführt ist und hat er – kumulativ – alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor, sofern die Arbeit die Krankheit zumindest zu 50 % verursacht hat (sogenannte Listenkrankheiten). Dazu gehören unter anderem erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich der arbeitsbedingten Erkrankungen – auf g rund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse – weitgehend durch den Verord nungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssi gen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (Urteil des Bundesgerichts U 598/06 vom 31. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4a). 4.3. 3 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2
- Januar 2010 führte der SUVA-Arbeits mediziner Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Hals krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Im muno logie und Arbeitsmedizin, aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine linksbetonte Innen ohr schwerhörigkeit beidseits , nicht erheblichen Grades, die allerdings vor wiegend durch die berufliche Lärmarbeit verursacht worden sei. Eine apparative Hörgeräteversorgung sei aus ORL-ärztlicher Sicht durchaus indiziert. Einen be rufslärmbedingten , entschädigungspflichtigen Integritätsschaden verneinte er ( Urk. 11/7). Die Beschwerde gegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 mit, dass sie die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit aner kenne und erteilte Kostengutsprache für ein Hörgerät ( Urk. 11/8). Am 16. September 2010 führte Dr. B.___ aus, die Schlussexpertise von PD Dr. Y.___ vom 2
- August 2010 ( Urk. 11/15) widerspiegle nach Anpassung eines Hörapparates links sowohl subjektiv als auch objektiv ein optimales Resultat. Die Kosten könnten zu Lasten der Berufslärmschwerhörigkeit über nommen wer den. Im Übrigen würden sich keine weiteren Konsequenzen erge ben und das Dossier könne ad acta gelegt werden ( Urk. 11/17). Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2
- September 2011 fest, dass der Beschwerdeführer nu n um eine apparative Hörgeräteversorgung auf dem Gegenohr rechts ersuche. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne jetzt die Ver sor gung rechts zu Lasten der Berufslärmschwerhörigkeit nachgeholt werden. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden bestehe nicht ( Urk. 11/25). In seinem Bericht vom 2
- November 2011 schrieb PD Dr. Y.___ , nach CPT AMA betrage der prozentuale Hörverlust rechts 62,4 % im Vergleich zu 12 % im Jahre 2010 und links 72,9 % im Vergleich zu 34 % im Jahre 201
- Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die ausgeprägte Verschlechterung des Hörvermögens in nert 19 Monaten auf beiden Seiten einer sofortigen, inten siven otoneurologischen , radiologische und serologischen Abklärung bedürfe (Urk. 11/28 S. 2). Mit Schreiben vom 2
- Mai 2013 bat die Beschwerdegegnerin PD Dr. Y.___ um eine Beurteilung des Integritätsschadens ( Urk. 11/33). Dieser hielt in seinem Bericht vom 2
- Juni 2013 fest, auffallend sei, dass sich die Hörkurve n rechts und links im Vergleich zur Untersuchung vom 2
- November 2011 etwas ver schlechtert hätten. Nach CPT AMA betrage der prozentuale Hörverlust rechts 71 % im Vergleich zu 62,4 % im Jahre 2011 und links 83,1 % im Vergleich zu 72,9 % % im Jahre 201
- Nach der Integritätsschaden-Tabelle der SUVA betrage der Integritätsschaden 50 % ( Urk. 11/34). Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 1
- Juni 2013 aus, der Beschwerdeführer werde sei t 2010 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz exponiert. Das Rein tonau diogramm vom 1
- April 2010 habe eine n binauralen Hörschaden von 35 % (das intakte Gesamtgehör mit 200 % veran schlagt) ergeben , was die Erheblich keitsgrenze von 70 % bei weitem nicht erreich t habe . Gemäss gegen wärtigem Stand des Wissens sei eine Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistieren des gehör gefährdenden Lärms nicht mehr progredient. D a der Versicherte seit 2010 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert werde, stehe die weitere Verschlechterung mit Sicherheit nicht mehr in kausalem Zusam men hang mit der anerkannten Berufs lärm schwerhörigkeit. Bei einer weiteren Ver schlechte rung des Gehörs würden endodegenerative Innenohrprozesse klinisch die Haupt rolle spielen, welche nicht in kausalem Zusammenhang mit der aner kannten Berufslärmschwerhörigkeit stehen würden ( Urk. 11/37 S. 1 ). Es sei keine berufslärmbedingte Integritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 11/37 S. 2). 4.3.4 PD Dr. Y.___ nahm z ur Frage, ob de r von ihm festgestellte Hörverlust in einem kausalen Zusammenhang zur Berufs krankheit steh t, keine Stellung, weshalb seinem Bericht vom 2
- Juni 2013 ( Urk. 11/34) kein Beweiswert für den Stand punkt des Beschwerdeführers zukommt. Der Beschwerde führer bringt vor, es hätten sich keinerlei Anzeichen für eine andere Ursache der Verschlechterung und somit auch kein Anzeichen für einen fehlenden Kausal zusammenhang zwischen dem früher vorhanden Lärm und dem aktuellen Gesundheitszustand ergeben ( Urk. 1 S. 9). Die Rechtsfigur „ post hoc , ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallver sicherungsrecht, 2. Auflage , Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt nach der Recht sprechung indes nicht für die An nahme eines Kausal zusammenhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Der Bericht von PD Dr. Y.___ vom 2
- Juni 2013 ( Urk. 11/34) und die Vorbringen des Be schwerdeführers vermögen somit keine Zweifel an der schlüssigen und über zeugenden Beurteilung von Dr. B.___ vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 11/37 ) zu begründen. Der Beschwerdeführer ist seit Novem ber 2008 nicht mehr berufstätig ( Urk. 11/5 , Urk. 11/36 ). Die Tatsache, dass der massive Hörverlust zwischen 2010 und 2011 sowie die seitherige Verschlechte rung in einen Zeitraum gefallen ist, in dem der Beschwerdeführer keinem Berufslärm mehr ausgesetzt war, weist darauf hin, dass die berufs bedingte Lärmexposition nicht kausal für die von PD Dr. Y.___ festgestellte Hörver schlechterung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2007 vom 1
- August 2008 E. 2.1 u. E. 2.2). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 11/37) ist somit davon auszugehen, dass kein berufslärmbedingter Integritätsschaden besteht. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklä rungen.
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00284 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1947, wurde von der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA)
mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 für die ver blie bene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 2 9. Juli 2007 (Ausrutschen auf eine r Felsplatte) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und einem versicherten Jahres verdienst von Fr. 90‘832.-- eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1‘931.65 sowie bei einer Integritätseinbusse von 16 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 17‘088.-- zu gesprochen
( Urk. 10/94). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 änderte die SUVA die Verfügung vom 9. Oktober 2009 dahingehend ab, als dass sie den Invaliditätsgrad von 31 % auf 34 % erhöht e . Im Übrigen wies s ie die Ein sprache ab ( Urk. 10/140 ). Die dagegen vom Versicherten am 29. August 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 10/145) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00221 vom 2 2. Oktober 2012 ab ( Urk. 10/189).
Die in der Folge geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk.
10/194) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_1005/2012 vom 4.
Februar 2013 abgewiesen ( Urk. 10/195). 1.2
M it Eingabe vom 2 5. Februar 2013 gelangte der Versicherte an die SUVA und ersuchte sie,
seinen aktuellen Gesundheitszustand be züglich linker Hand und Gehörschaden abzuklären und, falls eine Ver schlech terung verglichen mit dem von den Gerichten beurteil t en Zustand bei Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2011 festgestellt werde , eine neue Verfü gung zu erlassen ( Urk. 10/197, Urk.
11/32). Die SUVA tätigte daraufhin Abklärungen bei den Ärzten des Versi cherten ( Urk. 10/199) und zog den Bericht von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt FHM Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschi rurgie , vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 11/
34) sowie die ärztliche Beur teilung der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 11/37) bei.
Sie veranlasste im Institut für Radiologie des Z.___ die bildge bende Unter suchung der linken Hand des Beschwerdeführers vom 1 8. Juli 2013 (Urk.
10/201), erkundigte sich
beim Ver sicher ten
nach
dessen behandelnden Ä rzt en ( Urk. 10/203-205) und holte die Beurteilung ihrer Kreisärz tin vom 15.
August 2013
(Urk. 10/210) ein . Da nach ver fügte sie am 4.
September 2013, dass der Vers icherte w eiter hin Anspruch auf eine In validen rente bei einem Invaliditätsgrad von 34
% habe und keine höhere Integritätsent schädigung geschuldet sei ( Urk. 10/206) . Dagegen erhob der Ver sicherte am 7. Oktobe r 2013 Einsprache ( Urk. 10/212), welche die SUVA mit Entscheid vom 1 2. November 2013 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Novem ber 201 3
s ei die Integritätsentschädigung von 16 % auf 80 % zu erhöhen, even tualiter seien medizinische Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpfli chten, externe medizinische Gutachten einzu holen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die erwerblichen Aus wir kungen der aus dem Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht von PD
Dr. Y.___ hervorgehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezie hungsweise deren Auswirk ungen auf den Invaliditätsgrad abzuklären, even tua liter seien medizinische Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, externe medizinische Gutachten einzu ho len ( Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 10/1-219, Urk. 11/1-38] ) , was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 7. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 3
Die Revision einer Invalidenrente der Unfall versicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent spre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe zügerin oder eines Rentenbezügers erhe blich ändert. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweis).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kan n die Invalidenrente der Unfall ver sicherung
gemäss Art. 22 UVG (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) ab dem Monat in dem die berechtige Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Er reichen der Alter s grenze gemäss Art. 21 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr vollendet haben , Anspruch auf eine Altersrente. 1. 4
1. 4 .1
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 4 .2
Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperlich, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Art. 36 Abs. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung [UVV] ) . Voraussehbare Verschlim me rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht vorauss ehbar war ( Art. 36 Abs. 4 UVV). 1. 5
1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 1. 5 .3
D er Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei einge holt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd mit Hinweis). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt in des sen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Ge richt oder vom Versicherungsträger nach geltendem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob das Partei gutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Ver sicherungsträger förmlich bestellten Gutachters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2013 ( Urk.
2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst am 2 5. Februar 2013 ein Rentenrevisionsgesuch gestellt habe ( Urk. 2 S. 7). Da er jedoch bereits am 3 0. Juli 2012 das AHV-Alter erreicht habe, sei die Vor nahme einer Rentenrevision gestützt auf Art. 22 UVG ab August 2012 nicht me hr möglich gewesen ( Urk. 2 S. 7- 8).
B ezüglich der geltend ge machten Ver schlechterung des Hörvermögens sei gestützt auf die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 1 7. Juni 2013 davon auszugehen, dass die weitere Verschlech terung nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der anerkannten Berufs lärmschwerhörigke it stehe, sondern vielmehr endodegenerative
Innenohr prozesse klinisch die Hauptrolle spielen würden . Demnach seien die Voraus setzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund der Berufslärm schwerhörigkeit nicht gegeben ( Urk. 2 S. 9).
Hinsicht lich des Anspruchs auf Inte gritätsentschädi gung sei auf die Beurteilung der Kreisärztin vom 1 5. August 2013 abzustellen, wonach bezüglich der linken Hand keine wesentlichen radio logisch en Veränderungen bestünden, weshalb sich der Zustand der linken Hand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verändert habe ( Urk. 2 S. 11). Auf grund der fehlenden Zunahme der Berufslärmschwerhörigkeit habe auch keine zusätzliche Inte gritätseinbusse entstehen können ( Urk. 2 S. 12). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüb er im Wesentlichen vor, er habe eine Rentenanpassung erst nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Fe bruar 2013 beantragen können, da vorher noch keine rechtskräftige Be ur teilung vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch bereits vor her, als sie Anfang Juli 2012 und somit bevor der Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2012 das AHV-Rentenalter erreicht habe, die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. A.___ erhalten habe, von Amtes wegen eine Rentenrevision ab Januar beziehungs weise Februar 2012 prüfen müssen. Die Rente müsse auch heute noch rückwirkend angepasst werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Invaliditätsgrad bis spätestens zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 30. Juli 2012 geändert haben sollte ( Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei am 2. Februar 2012 eine Verschlechterung der Funktion der linken Hand eingetreten ( Urk. 1 S. 5 , S. 8 ). Gemäss Dr. A.___ betrage die Integritätseinbusse der linken Hand 30 % . PD Dr. Y.___ schätze die Inte gritäts einbusse hinsichtlich der Schwerhörigkeit auf 50 % ( Urk. 1 S. 9). Der Integri tätsschaden betrage somit 80 % ( Urk. 1 S. 10) . 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin änderte mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 ihre Verfügung vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 10/94) dahingehend ab, als dass sie dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab
1. Juni 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % zusprach ( Urk. 10/144 S. 18), was mit Urteil des
hiesigen Gerichts UV.2011.00221 vom 2 2. Oktober 2012 bestätigt wurde ( Urk. 10/189). Die da gegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bun desgericht ( Urk. 10/194)
mit Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 ab ( Urk. 10/195).
Der am 3 0. Juli 1947 geborene Beschwerdeführer hat am 30.
Juli 2012 das 65. Altersjahr vol lendet. Gemäss Art. 22 UVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG ist ab diesem Zeitpunkt eine Revision der In va li denrente der Un fall versicherung nicht mehr möglich. Es genügt indes , wenn das Revisionsgesuch der versicherten Person oder die Mitteilung des Versiche rungs trägers, er habe ein Revisionsverfahren eingeleitet , vor diesem Zeitpunkt, gestellt wird beziehungsweise erfolgt; die Revisionsverfügung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen
(vgl. BGE 103 V 30 E. 2, wonach spätestens am letzten Tag der Revisionsfrist eine schriftliche Mitteilung an die versicherte Person zu erfolgen hat; SVR 2012 UV Nr. 24 S. 87, zu der bis 3 1. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 22 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.1 [in BGE 139 V 585 nicht wiedergegebene Erwä gung]; Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungsrecht –
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 156).
Es ist daher vorab z u prüfen, ob der Beschwer deführer rechtzeitig ein Revi sions gesuch gestellt hat . 3. 2
Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2013, welche beim damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2013 eingegangen ist, beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin seinen aktuellen Gesundheits zu stand be züglich der linken Hand und de s
Gehör schadens abkläre und neu verfüge ( Urk. 10/ 197,
Urk. 11/32). Bei dieser Eingabe handelt es sich wohl um ein Rentenrevisionsgesuch, doch wurde es erst gestellt, nachdem der Beschwer de führer am 3 0. Juli 2012 das AHV-Rentenalter erreicht hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, als gemäss Art. 22 UVG eine Revision der Rente der Unfallversiche rung nicht mehr möglich war. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit einem bei der Beschwerdegegnerin am 5. September 2011 eingegangen For mular „An mel dung für Erwachsene: Hilfsmittel“ der Eidgenössischen In validenversicherung ein neues Hörgerät für die noch nicht versorgte Seite (rechts) als Hilfsmittel beantragt (Urk. 11/24).
Eine Rentenrevision wurde mit dieser Eingabe nicht beantragt. Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Hand beantragte Kostengutsprache für Ergotherapie und Schmerzmittel, welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 9. März 2012 ( Urk. 10/153) und 3. Juli 2012 ( Urk. 10/155) jeweils ablehnte .
Vor dem 3 0. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer s omit kein Rentenrevisionsge such
gestellt . 3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin bereits ab An fang Juli 2012 und somit bevor er am 3 0. Juli 2012 das Rentenalter erreicht habe,
die Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 10/165) und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, vom 2. Februar 2012 ( Urk. 10/164) erhalten habe und
daher von Amtes wegen eine Rentenanpassung ab Januar beziehungsweise Februar 2012 hätte prüfen müssen (Urk. 1 S. 5).
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialver si cherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungs grundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von A mtes wegen vor zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Aus künfte schriftlich festzuhalten sind.
Das Rentenrevisionsverfahren kann – unter Vor behalt von Art. 22 UVG –
vom Versicherung sträger jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/ 2013 vom 7.
November 2013 E.
2.1 und E. 3.1 [in BGE
139 V 585 nicht wieder gege bene Erwägungen ]).
Zur Wahrung der Frist gemäss Art. 22 UVG ist indes erfor derlich, dass die Versicherung der versicherten Person mitteilt, dass sie ein Revisionsverfahren eingeleitet habe (E.
3.1) . Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht im Prozess Nr. UV. 2011.00221 die Gutachten von
Dr. C.___ vom 25.
Juni 2012 ( Urk. 10/165) und Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk.
10/164) ein. Von einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist in dieser Eingabe nicht die Rede. Das hiesige Gericht stellte diese Eingabe und die Gutachten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung 4. Juli 2012 zur Stellungnahme zu (Urk.
10/167). Die Verfügung vom 4. Juli 2012 ging bei der Beschwerdegegnerin am 1 3. Juli 2012 ein ( Urk. 10/167). Sie veranlasste die ärztliche Beurteilung ihres Ver sicherungs mediziners
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie FMH, vom 9. August 2012 ( Urk. 10/168), welcher fest hielt, dass sich die Einschätzung der Arbeits fähigkeit von verschiedenen Unter suchern, vor allem von Kreisarzt Dr.
E.___
– auf welche die Be schwerde gegnerin mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2011 abstellte (Urk. 10/140 S. 13) und Dr. A.___ , in Bezug auf die linke Hand wahr scheinlich auf die gleichen (nicht erheblich veränderten) Befunde ab ge stützt habe , wobei sich Dr. A.___ sehr stark oder vollständig auf die Selbs teinstufung des Be schwerdeführers ver lassen respektive sich daran orientiert ha be (Urk. 10/168 S. 5 ). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin nach Erhalt der Gutachten von Dr. C.___ 2 5. Juni 2012 ( Urk. 10/165) und Dr. A.___ vom 2.
Februar 2012 ( Urk. 10/164) am 13.
Juli 2012 nicht von Amtes wegen den Rentenan spruch des Beschwerde führers überprüfte.
Bezüglich des geklagten Hörverlusts hat die Beschwerdegegnerin – nachdem ihr der Be schwer deführer mitteilen liess, dass sich sein Gehör seit der letzten Unter suchung vom 25. August 2010 verschlechtert habe ( Urk. 1 1 /27) – den Bericht von PD Dr. Y.___ vom 2 3. November 2011 ( Urk. 11/28) eingeholt . Nach durch geführten Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer Kosten gut sprache für eine mon aurale Hörgeräteversorgung (rechtes Ohr) der Indi kationsstufe 3 (Urk. 11/29).
Eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vor dem 30.
Juli 2012, dass sie ein Revisionsverfahren eingeleit et habe, ist nicht akten kundig. 3.4
Wie schon in seinem Revisionsgesuch vom 2 5. Februar 2013 ( Urk. 10/197) ver weist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf E. 3.2 und E. 4.3 des Bundesgerichts urteils 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 in Sachen der Par teien ( Urk. 10/195) . Das Bundesgericht hat in E. 3.2 dieses Urteils erwogen, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage, ob sich aus der von PD
Dr. Y.___ gemäss Bericht vom 2 3. November 2011 ( Urk. 11/28) festgehaltenen Ver schlechterung des Hörvermögens ein weiterer Leistungsanspruch ergebe, nach der unbestritte nen Feststellung des hiesigen Gerichts nicht mittels Verfügung verbindlich Stellung genommen habe . Im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen , zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen habe. Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren An fechtungsgegenstand . Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen. In E. 4.3 des Urteils erwog das Bundesge richt sodann , das hiesige Gericht habe dargelegt, dass, soweit der Privatgutach ter
Dr. C.___ auf eine „Ver schlechterung der Funktion der Hand“ hinweise, dies allenfalls im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen berück sichtigt werden könne. Eine Ver letzung von Bundesrecht sei im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) kann er daraus nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Ein Rentenre visionsgesuch , mit welchem die Ver schlechterung des Hörvermögens und der Funktion der linken Hand geltend gemacht wird, hätte vorliegend so oder anders vor dem 3 0. Juli 2012 gestellt werden müssen. Da gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente im Revisionsfall für die Zukunft angepasst wird, kann den Vor bringen des Be schwerdeführers, wonach die Rentenrevision ab Januar be zie hungsweise Fe bruar 2012 zu prüfen sei und die Rente rückwirkend bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters an zupassen sei ( Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt wer den. 3.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die beantragte Rentenerhö hung
zu Recht nicht gewährt.
Im Übrigen ist zu beachten , dass der Beschwerdeführer neben der Invalidenrente der Beschwerdegeg nerin , eine Altersrente der AHV, welche per 1. August 2012 die bisherige ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung ablöste, sowie Invalidenleistungen der Pensionskasse bezieht. Letztere kürzte die Pensionskasse wegen Überentschädigung (vgl. Sachverhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00093 vom 2 8. Mai 201 4 ) . Bei einer Erhöhung der Invalidenrente der Unfallversicherung
könnte die Pensions kasse ihre Invalidenleistungen weiter kürzen (vgl.
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2), womit auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Erhöhung der Rente der Unfallversicherung zu verneinen wäre. Wie es sich letztlich da mit verhält, kann indes offenbleiben . 4.
4.1
Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integri tät sentschädigung
hat. 4.2
4.2.1
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung der linken Hand (vgl. Beurteilung des Inte gritätsschadens durch den SUVA-Kreisarzt vom 1 5. Dezember 2008 [Urk. 10/56] sowie dessen Bericht zur Kreisarztu ntersuchung vom 2 6. Au gust 2009 [Urk.
10/84 S. 7 ] ) bei eine r Integritätseinbusse von 16 % eine Integritätsent schä digung von
Fr. 17‘088.-- zu ( Urk. 10/94) .
M it Einsprache entscheid vom 22.
Juni 2011 (Urk.
10/140) bestätigte die Beschwerdegegnerin die zugespro chene Integritätsentschädigung ( Urk. 10/144 S. 17) . Massgebender Vergleichs zeitpunkt für die Frage, ob eine revisionsbegründe nde Veränderung hinsichtlich des Inte gritätsschadens der linken Hand eingetreten ist, ist mithin der Einsprache ent scheid vom 2 2. Juni 2011 (E.
1.2, E. 3.1 vorstehend; vgl. Urteil des Bundes ge richts U 148/02 vom 1 3. De zember 2002 E.
2.1 mit weiteren Hin weisen). 4.2.2
Das hiesige Gericht erwog in E. 6.3 des Urteils UV.2011.00221 vom 22. Okto ber 2012, das Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk.
10/164) ver möge keine Zweifel an der Einschätzung von SUVA-Kreis arzt Dr. E.___ vom 15. Dezember 2008 zu begründen (Urk. 10/56 S. 1), weshalb auf die Be ur teilung des SUVA-Kreisarztes abzustellen sei ( Urk. 10/189 S. 22-23). Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 5. Dezember 2008 war die Situation bezüglich der linken Hand definitiv ( Urk. 10/56
S. 1 ). In ihrer Beurteilung vom 15 . August 2013 führte SUVA-Kreisärztin Dr. med. F.___ aus , dass sich der Zustand bezüglich der linken Hand seit der Kreisarzt unter suchung vom 19. April 2011 ( Urk. 10/137) – bei welcher der SUVA-Kreisarzt festhielt, dass bezüglich der linken Hand keine Verschlechterung seit der Untersuchung vom 1 5. Dezember 2008 zu beobachten gewesen sei (Urk. 10/137 S. 6) – nicht verän dert habe ( Urk. 10/210). Sie
wies darauf hin, dass keine gravierenden radio lo gischen Veränderungen zwischen Januar 2008 u nd Juli 2013 sichtbar seien. Be züglich der linken Hand hätten seit längerem keine ärztliche n Konsul tationen beziehungsweise Behandlungen stattgefunden ( Urk. 10/210). Bezüglich der Beurteilung der ra diologischen Veränderungen ist zu berücksichtigen, dass dem Institut für Ra diologie des Z.___ für die Beurteilung des Rön t genbefunds vom 2 1. Juli 2013 die Voraufnahmen nicht vorgelegen haben ( Urk. 10/201). Was die ärztlichen Behandlungen betrifft, teilte die Praxis von Dr. G.___ , FMH Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, der Sachbear beiterin der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage hin mit, dass die letzte Kon sultation des Beschwerdeführers bei Dr. G.___
am 5. Juli 2010 stattge fun den habe (Urk.
10/199). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers fand im September 2012 letztmals eine physiotherapeutische Behandlung des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand statt ( Urk. 10/204) . Einzelheiten zu dieser Therapie, welche – laut Beschwerdeführer – von Dr. med.
H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, für „ Suddek linker Arm und Lymphödem“ verschrieben wurde (Urk.
10/204) , sind jedoch nicht bekannt. Wie der Beschwerdeführer am 13.
August 2013 weiter ausführte, fanden wegen der linken Hand seither auch beim Nachfolger seines Hausarztes keine Kon sultatio n en statt ( Urk. 10/204). Die Beurteilung von Dr. F.___ vom 15. August 2013 ( Urk. 10/2010) ist mithin schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Zustand bezüglich seiner linken Hand erheblich verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 7) . Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % ( Urk. 1 S. 9). Er stützt sich hierbei ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2.
Februar 2012 ( Urk. 10/164) . Dem Gutachten von Dr. A.___
vom 2. Feb ruar 2012 ( Urk. 10/164) hat das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00221 vom 22. Oktober 2012 aus den folgenden Gründen keinen Beweiswert zuer kannt:
Dr.
A.___
„ folgt in seiner kurzen zusammenfassenden Beurteilung indes im Wesentlichen den Darstellungen des Beschwerdeführers, beschreibt die Ein schränkun gen der linken Hand als massiv mit deutlichen Einschränkungen sowohl in den sensiblen wie auch in den motorischen Funktionen der Hand. Dem Beschwerde führer seien, so Dr. A.___ , weder belastende Tätigkeiten mit einer Kraftentwicklung über wenige 100 g, noch repetitive oder schnelle Be we gungen zuzumuten. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens sei somit eine nahezu gebrauchslose Hand in Rechnung zu stellen, was einen Integritäts scha den von 30 % gemäss SUVA-Tabelle ent spreche (Urk. 38/2 S. 3). Mit diesen SUVA-Tabellen setzt sich Dr. A.___ allerdings nicht auseinander. Gemäss SUVA-Tabelle 1 – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten besteht erst, wenn eine Hand in Beugung oder Streckung von 45° steif ist, ein Integritäts schaden von 30 % “ ( Urk. 10/189 S. 22 bis 23) . Es kommt hinzu, dass Dr. A.___
keinen Bezug auf Vorakten nimmt und sich in seiner Beurteilung auch nicht zum Beschwerdeverlauf geäussert hat.
Von einer Ver schlechterung spricht er in seiner Beurteilung nicht. Verglichen mit den vor gängigen Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes liegt bloss eine ab weichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Davon geht etwa auch Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 9.
August 2012 aus (Urk.
10/168 S. 5 ) . Die abweichende Be ur tei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt rechtsprechungsgemäss indes keine revisions rechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Revision der Integritätsentschädigung gilt es zu berücksichtigen , dass eine solche gemäss dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 UVV nur im Ausnahmefall möglich ist, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht voraussehbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.3).
D as Gutachten von Dr. A.___
vom 2. Feb ruar 2012 ( Urk. 10/164) und die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ vom 1 5. August 2013 ( Urk. 10/210) zu begrün den. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dar auf abgestellt hat. Eine höhere Integritätse n t schädigung bezüglich des linken Fusses ist nicht geschuldet. 4.3
4.3.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geklagten
Hörverlusts
Anspruch auf eine Integritätsschädigung hat. 4.3.2
Dem Berufsunfall gleichgestellt ist nach Art. 9 Abs. 3 UVG die Berufskrankheit. Als solche gelten nach Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Leidet ein Versicherter an einer Krankheit, die in Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV aufgeführt ist und hat er – kumulativ – alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor, sofern die Arbeit die Krankheit zumindest zu 50 % verursacht hat (sogenannte Listenkrankheiten). Dazu gehören unter anderem erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich der arbeitsbedingten Erkrankungen – auf g rund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse – weitgehend durch den Verord nungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssi gen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (Urteil des Bundesgerichts U 598/06 vom 31. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4a). 4.3. 3
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 9. Januar 2010 führte der SUVA-Arbeits mediziner Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Hals krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Im muno logie und Arbeitsmedizin, aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine linksbetonte Innen ohr schwerhörigkeit beidseits , nicht erheblichen Grades, die allerdings vor wiegend durch die berufliche Lärmarbeit verursacht worden sei. Eine apparative Hörgeräteversorgung sei aus ORL-ärztlicher Sicht durchaus indiziert. Einen be rufslärmbedingten , entschädigungspflichtigen Integritätsschaden verneinte er ( Urk. 11/7).
Die Beschwerde gegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 22.
Februar 2010 mit, dass sie die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit aner kenne und erteilte Kostengutsprache für ein Hörgerät ( Urk. 11/8). Am 16. September 2010 führte Dr. B.___ aus, die Schlussexpertise von PD
Dr.
Y.___ vom 2 6. August 2010 ( Urk. 11/15) widerspiegle nach Anpassung eines Hörapparates links sowohl subjektiv als auch objektiv ein optimales Resultat. Die Kosten könnten zu Lasten der Berufslärmschwerhörigkeit über nommen wer den. Im Übrigen würden sich keine weiteren Konsequenzen erge ben und das Dossier könne ad acta gelegt werden ( Urk. 11/17).
Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 0. September 2011 fest, dass der Beschwerdeführer nu n um eine apparative Hörgeräteversorgung auf dem Gegenohr rechts ersuche. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne jetzt die Ver sor gung rechts zu Lasten der Berufslärmschwerhörigkeit nachgeholt werden. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden bestehe nicht ( Urk. 11/25). In seinem Bericht vom 2 3. November 2011 schrieb PD Dr. Y.___ , nach CPT AMA betrage der prozentuale Hörverlust rechts 62,4 % im Vergleich zu 12 % im Jahre 2010 und links 72,9 % im Vergleich zu 34 % im Jahre 201 0. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die ausgeprägte Verschlechterung des Hörvermögens in nert 19 Monaten auf beiden Seiten einer sofortigen, inten siven otoneurologischen , radiologische und serologischen Abklärung bedürfe (Urk. 11/28 S. 2).
Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2013 bat die Beschwerdegegnerin PD Dr. Y.___ um eine Beurteilung des Integritätsschadens ( Urk. 11/33). Dieser hielt in seinem Bericht vom 2 3. Juni 2013 fest, auffallend sei, dass sich die Hörkurve n rechts und links im Vergleich zur Untersuchung vom 2 3. November 2011 etwas ver schlechtert hätten. Nach CPT AMA betrage der prozentuale Hörverlust rechts 71
% im Vergleich zu 62,4 % im Jahre 2011 und links 83,1 % im Vergleich zu 72,9 % % im Jahre 201 1. Nach der Integritätsschaden-Tabelle der SUVA betrage der Integritätsschaden 50 % ( Urk. 11/34).
Dr. B.___
führte in seiner Beurteilung vom 1 7. Juni 2013 aus, der Beschwerdeführer werde sei t 2010 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz exponiert. Das Rein tonau diogramm vom 1 3. April 2010 habe eine n
binauralen Hörschaden von 35
% (das intakte Gesamtgehör mit 200 % veran schlagt) ergeben , was die Erheblich keitsgrenze von 70 % bei weitem nicht erreich t habe . Gemäss gegen wärtigem Stand des Wissens sei eine Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistieren des gehör gefährdenden Lärms nicht mehr progredient. D a der Versicherte seit 2010 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert werde, stehe die weitere Verschlechterung mit Sicherheit nicht mehr in kausalem Zusam men hang mit der anerkannten Berufs lärm schwerhörigkeit. Bei einer weiteren Ver schlechte rung des Gehörs würden endodegenerative Innenohrprozesse klinisch die Haupt rolle spielen, welche nicht in kausalem Zusammenhang mit der aner kannten Berufslärmschwerhörigkeit stehen würden ( Urk. 11/37 S. 1 ). Es sei keine berufslärmbedingte Integritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 11/37
S. 2). 4.3.4
PD Dr. Y.___ nahm z ur Frage, ob de r von ihm festgestellte
Hörverlust in einem kausalen Zusammenhang zur Berufs krankheit steh t, keine Stellung, weshalb seinem Bericht vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 11/34) kein Beweiswert für den Stand punkt des Beschwerdeführers zukommt. Der Beschwerde führer bringt vor, es hätten sich keinerlei Anzeichen für eine andere Ursache der Verschlechterung und somit auch kein Anzeichen für einen fehlenden Kausal zusammenhang zwischen dem früher vorhanden Lärm und dem aktuellen Gesundheitszustand ergeben ( Urk. 1 S. 9). Die Rechtsfigur „ post hoc , ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallver sicherungsrecht, 2.
Auflage , Bern 1989, S.
460, Anm. 1205), genügt nach der Recht sprechung indes nicht für die An nahme eines Kausal zusammenhangs (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb ).
Der Bericht von PD Dr. Y.___ vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 11/34) und die Vorbringen des Be schwerdeführers vermögen somit keine Zweifel an der schlüssigen und über zeugenden Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 11/37 ) zu begründen. Der Beschwerdeführer ist seit Novem ber 2008 nicht mehr berufstätig ( Urk. 11/5 , Urk. 11/36 ). Die Tatsache, dass der massive Hörverlust zwischen 2010 und 2011 sowie die seitherige Verschlechte rung in einen Zeitraum gefallen ist, in dem der Beschwerdeführer keinem Berufslärm mehr ausgesetzt war, weist darauf hin, dass die berufs bedingte Lärmexposition nicht kausal für die von PD Dr. Y.___ festgestellte Hörver schlechterung
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2007 vom 1 8. August 2008 E. 2.1 u. E. 2.2). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 11/37) ist somit davon auszugehen, dass kein berufslärmbedingter Integritätsschaden besteht. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklä rungen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher