Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1947, arbeitete als Handwerker bei den Y.___ und war damit bei der Pensionskasse der Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Im Jahr 2007 erlitt er einen Unfall, worauf das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2008 wegen Invali d ität beendet wurde (Verfügung vom 2 9. September 2008, Urk. 9/30). In der Fol ge wurden dem Versicherten seitens der Invalidenversicherung (Urk. 9/15), der Unfallversicherung (Urk. 9/20 ) sowie der Pensionskasse Invalidenleistungen zu gesprochen. Letztere kürzte die Pensionskasse wegen Überentschädigung , wel che sich seit 2010 auf monatlich Fr. 103 1 .35 belief (vgl. Urk. 9/29 und Leis tungs ausweis bzw. Überentschädigungsberechnung vom 9. August 2010, Urk. 9/12).
Nachdem der Versicherte
das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hatte, wurde seine IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2012 durch eine Altersrente der AHV abgelöst (Urk. 9/4) . In diesem Zusammenhang überprüfte d ie Pensionskasse ihre Über entschädigungsberechnung und teilte dem Versicherten am 3 1. Mai 2012 mit, die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert, womit er weiterhin An spruch auf die bisherigen Leistungen habe (Urk. 9/5). Der Versicherte ersuchte da raufhin die Pensionskasse um Ausrichtung der ungekürzten berufsvorsorge rechtlichen Invalidenrente, da die AHV-Rente nicht mehr in die Überentschädi gungsberechnung einzubeziehen sei (Urk. 9/2).
Die Pensionskasse stellte sich dem gegenüber auf den Standpunkt, wie d i e früher bezogene IV-Rente sei auch die AHV- R ente als Einkommen an zurechnen , weshalb sie nach wie vor be rech tigt sei, ihre Leistungen zu kürz en ( ” Einspracheentscheid ” vom 17. August 2012, Urk. 9/1). 2.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage ge gen die Pensionskasse erheben und beantragen, die AHV-Rente sei bei der Über entschädigungsberechnung per 1. August 2012 nicht anzurechnen, und es sei dem Kläger die volle Invalidenpension auszuzahlen.
Mit Klageantwort vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 8) ersuchte die Beklagte um Ab weisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Replik vom 1. März 2013 [Urk. 12], Duplik vom 4. Apri l 2013 [Urk. 16; dem Kläger zugestellt am 1 0. April 2013, Urk. 17] ) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Für die Berechnung der Überentschädigung finden die im jeweiligen Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt analog für die Än derung reglementarischer Überentschädigungsregelungen und ist auch auf lau fende Renten anwendbar ( BGE 134 V 64 E. 2.3.1, BGE 126 V 470 Erw . 3 je mit weiteren Hinweisen).
Die Beklagte hat daher die Überentschädigungsberechnung
per
1. August 2012 (Erreichen des AHV-Alters)
zu Recht
aufgrund der Bestim mung en des Vorsorgereglements (VSR) 2012
vorgenommen ( Urk. 9/34, vgl. Urk.
16 S.
3 oben).
Der vom Kläger vertretenen Auffassung, es sei das VSR 2008 (Urk. 33) anwen dbar, ist somit nicht zu folgen (vgl. Urk. 12 S. 3). 2. 2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( BVV
2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre chenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes über steigen . Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweck bestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädi genden Ereign isses ausgerichtet werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2; sog. Kon gruenzprinzip ; vgl. BGE 135 V 29 E.
4.1 mit Hinweisen). Mangels sachlicher und ereignisbezogener Kongruenz waren Altersleistungen der ersten Säule bis zum Inkrafttreten von Abs. 2 bis von Art. 24 BVV 2 per 1. Januar 2011
nicht in die Berechnung der Überentschädigung durch eine lebenslänglich auszurich tende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge einzubeziehen . Mit Abs. 2 bis von Art. 24 BVV 2 besteht eine neue Rechtsgrundlage, die die An rechn ung von Altersleistungen der 1. Säule jedenfalls im Obligatorium zulässt . 2.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung für die Frage der Überentschädigung eine vom Gesetz abwe ichende Regelung vorsehen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario ). Es ist
- und war auch vor Inkrafttreten des vorerwähnten Abs. 2 bis BVV 2 - daher bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrich tung grundsätzlich zulässig, in die reglementarische Regelung der Überentschä digung durch eine Invalidenrente auch dazu nicht kongruente Leistungen wie die Altersrente einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2009 vom 1 9. März 2010 E. 4.3; vgl. auch I sabelle V etter-Schreiber , Komment ar Berufliche Vorsorge, 2013 , Rz 35 zu Art. 24 BVV 2 ) . 2.3
Die im vorliegenden Fall anwendbare n Bestimmung en
des VSR 2012 lauten wie folgt:
"1) Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen. 2 a) Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen mit dem Zweck, die Anspruchsberechtigten für den eingetretenen Erwerbsausfall zu entschädigen (nach Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleistungen), wie z.B. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen, Vorsorgeein richtungen und Haftpflichtigen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen " (Art. 25; Urk. 9/34). 2.4
Da es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vo rsorgeeinrichtung handelt (Art. 1 Abs. 1
VSR 2012 ), hat die Auslegung der einschlägigen Bestim mungen des VSR nach den gewöhnlichen Regeln de r Gesetzesauslegung zu er folgen. Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung al ler Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
( BGE 134 V 208 E. 2.2 mit Hinweisen) .
Der vorstehend zitierte Art. 2 a des VSR 2012 (vgl. E. 2.3) hält klar und unmiss verständlich fest, dass die AHV-Rente in die Überentschädigung einzubeziehen ist. Der Kläger macht indessen geltend, die Bestimmung sei zu wenig klar, als ge stützt darauf die AHV-Renten anrechenba r wären . Er lässt allerdings offen, wie die Formulierung "nach Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleis tung en " seiner Auffassung nach anders zu interpretieren wäre (vgl. Urk.
1 S. 4 un ten) , weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt . 2.5
Im Kern hält der Kläger aber jegliche reglementarische Bestimmung, welche die AHV-Renten in die Überentschädigungsberechnung einbezieht, als mit dem Kongruenzgrundsatz nicht vereinbar (Urk. 1 S. 4) . Wie die vorstehenden Aus füh rungen zeigen, besteht für die Anrechenbarkeit der AHV-Rente im Bereich des Obli gatoriums mit Art. 24 Abs. 2 bis BVV 2 seit dem 1. Januar 2011 eine recht liche Grundlage. Für den überobligatorischen Bereich erachtete das Bundes ge richt auch vor dem 1. Januar 2011 die Anrechenbarkeit der Altersleistungen der AHV bei genügender reglementarischer Grundlage als rechtens. In den vom Klä ger zitierten Entscheiden (vgl. Urk. 1 S.
5) ging es um Reglements bestim mung en , welche sich in der Wiedergabe des Art. 24 Abs. 1 BVV 2 erschöpften und aus diesem Grund den Einbezug der AHV-Renten wegen des in dieser Bestimmung ent haltenen Kongruenzgrundsatzes (… Leistungen gleicher Art und Zweckbe stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Er eignisses ausgerichtet werden …) nicht erlaubten. Wie die Beklagte zu Recht aus führte, wählte die Beklagte bereits im VSR 2008 eine vom Gesetz abwei chen de, weniger einschränkende Bestimmung zur Überentschädigung (vgl. Urk. 16 S. 3). Ob diese die Anrechnung der AHV-Rente ebenfalls zulassen würde, brauch t an gesichts der klaren Bestimmung im anwendbaren VSR 2012 nicht abschliess end geklärt zu werden. 3.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 .35 belief (vgl. Urk. 9/29 und Leis tungs ausweis bzw. Überentschädigungsberechnung vom 9. August 2010, Urk. 9/12).
Nachdem der Versicherte
das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hatte, wurde seine IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2012 durch eine Altersrente der AHV abgelöst (Urk. 9/4) . In diesem Zusammenhang überprüfte d ie Pensionskasse ihre Über entschädigungsberechnung und teilte dem Versicherten am 3 1. Mai 2012 mit, die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert, womit er weiterhin An spruch auf die bisherigen Leistungen habe (Urk. 9/5). Der Versicherte ersuchte da raufhin die Pensionskasse um Ausrichtung der ungekürzten berufsvorsorge rechtlichen Invalidenrente, da die AHV-Rente nicht mehr in die Überentschädi gungsberechnung einzubeziehen sei (Urk. 9/2).
Die Pensionskasse stellte sich dem gegenüber auf den Standpunkt, wie d i e früher bezogene IV-Rente sei auch die AHV- R ente als Einkommen an zurechnen , weshalb sie nach wie vor be rech tigt sei, ihre Leistungen zu kürz en ( ” Einspracheentscheid ” vom 17. August 2012, Urk. 9/1).
E. 2 2. Januar 2013 (Urk. 8) ersuchte die Beklagte um Ab weisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Replik vom 1. März 2013 [Urk. 12], Duplik vom 4. Apri l 2013 [Urk. 16; dem Kläger zugestellt am 1 0. April 2013, Urk. 17] ) .
E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( BVV
2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre chenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes über steigen . Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweck bestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädi genden Ereign isses ausgerichtet werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2; sog. Kon gruenzprinzip ; vgl. BGE 135 V 29 E.
4.1 mit Hinweisen). Mangels sachlicher und ereignisbezogener Kongruenz waren Altersleistungen der ersten Säule bis zum Inkrafttreten von Abs. 2 bis von Art. 24 BVV 2 per 1. Januar 2011
nicht in die Berechnung der Überentschädigung durch eine lebenslänglich auszurich tende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge einzubeziehen . Mit Abs. 2 bis von Art. 24 BVV 2 besteht eine neue Rechtsgrundlage, die die An rechn ung von Altersleistungen der 1. Säule jedenfalls im Obligatorium zulässt .
E. 2.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung für die Frage der Überentschädigung eine vom Gesetz abwe ichende Regelung vorsehen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario ). Es ist
- und war auch vor Inkrafttreten des vorerwähnten Abs. 2 bis BVV 2 - daher bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrich tung grundsätzlich zulässig, in die reglementarische Regelung der Überentschä digung durch eine Invalidenrente auch dazu nicht kongruente Leistungen wie die Altersrente einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2009 vom 1 9. März 2010 E. 4.3; vgl. auch I sabelle V etter-Schreiber , Komment ar Berufliche Vorsorge, 2013 , Rz 35 zu Art. 24 BVV 2 ) .
E. 2.3 Die im vorliegenden Fall anwendbare n Bestimmung en
des VSR 2012 lauten wie folgt:
"1) Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen. 2 a) Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen mit dem Zweck, die Anspruchsberechtigten für den eingetretenen Erwerbsausfall zu entschädigen (nach Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleistungen), wie z.B. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen, Vorsorgeein richtungen und Haftpflichtigen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen " (Art. 25; Urk. 9/34).
E. 2.4 Da es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vo rsorgeeinrichtung handelt (Art. 1 Abs. 1
VSR 2012 ), hat die Auslegung der einschlägigen Bestim mungen des VSR nach den gewöhnlichen Regeln de r Gesetzesauslegung zu er folgen. Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung al ler Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
( BGE 134 V 208 E. 2.2 mit Hinweisen) .
Der vorstehend zitierte Art. 2 a des VSR 2012 (vgl. E. 2.3) hält klar und unmiss verständlich fest, dass die AHV-Rente in die Überentschädigung einzubeziehen ist. Der Kläger macht indessen geltend, die Bestimmung sei zu wenig klar, als ge stützt darauf die AHV-Renten anrechenba r wären . Er lässt allerdings offen, wie die Formulierung "nach Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleis tung en " seiner Auffassung nach anders zu interpretieren wäre (vgl. Urk.
1 S. 4 un ten) , weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt .
E. 2.5 Im Kern hält der Kläger aber jegliche reglementarische Bestimmung, welche die AHV-Renten in die Überentschädigungsberechnung einbezieht, als mit dem Kongruenzgrundsatz nicht vereinbar (Urk. 1 S. 4) . Wie die vorstehenden Aus füh rungen zeigen, besteht für die Anrechenbarkeit der AHV-Rente im Bereich des Obli gatoriums mit Art. 24 Abs. 2 bis BVV 2 seit dem 1. Januar 2011 eine recht liche Grundlage. Für den überobligatorischen Bereich erachtete das Bundes ge richt auch vor dem 1. Januar 2011 die Anrechenbarkeit der Altersleistungen der AHV bei genügender reglementarischer Grundlage als rechtens. In den vom Klä ger zitierten Entscheiden (vgl. Urk. 1 S.
5) ging es um Reglements bestim mung en , welche sich in der Wiedergabe des Art. 24 Abs. 1 BVV 2 erschöpften und aus diesem Grund den Einbezug der AHV-Renten wegen des in dieser Bestimmung ent haltenen Kongruenzgrundsatzes (… Leistungen gleicher Art und Zweckbe stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Er eignisses ausgerichtet werden …) nicht erlaubten. Wie die Beklagte zu Recht aus führte, wählte die Beklagte bereits im VSR 2008 eine vom Gesetz abwei chen de, weniger einschränkende Bestimmung zur Überentschädigung (vgl. Urk. 16 S. 3). Ob diese die Anrechnung der AHV-Rente ebenfalls zulassen würde, brauch t an gesichts der klaren Bestimmung im anwendbaren VSR 2012 nicht abschliess end geklärt zu werden.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00093 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
28. Mai 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH gegen Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1947, arbeitete als Handwerker bei den Y.___ und war damit bei der Pensionskasse der Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Im Jahr 2007 erlitt er einen Unfall, worauf das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2008 wegen Invali d ität beendet wurde (Verfügung vom 2 9. September 2008, Urk. 9/30). In der Fol ge wurden dem Versicherten seitens der Invalidenversicherung (Urk. 9/15), der Unfallversicherung (Urk. 9/20 ) sowie der Pensionskasse Invalidenleistungen zu gesprochen. Letztere kürzte die Pensionskasse wegen Überentschädigung , wel che sich seit 2010 auf monatlich Fr. 103 1 .35 belief (vgl. Urk. 9/29 und Leis tungs ausweis bzw. Überentschädigungsberechnung vom 9. August 2010, Urk. 9/12).
Nachdem der Versicherte
das 6 5. Altersjahr zurückgelegt hatte, wurde seine IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2012 durch eine Altersrente der AHV abgelöst (Urk. 9/4) . In diesem Zusammenhang überprüfte d ie Pensionskasse ihre Über entschädigungsberechnung und teilte dem Versicherten am 3 1. Mai 2012 mit, die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert, womit er weiterhin An spruch auf die bisherigen Leistungen habe (Urk. 9/5). Der Versicherte ersuchte da raufhin die Pensionskasse um Ausrichtung der ungekürzten berufsvorsorge rechtlichen Invalidenrente, da die AHV-Rente nicht mehr in die Überentschädi gungsberechnung einzubeziehen sei (Urk. 9/2).
Die Pensionskasse stellte sich dem gegenüber auf den Standpunkt, wie d i e früher bezogene IV-Rente sei auch die AHV- R ente als Einkommen an zurechnen , weshalb sie nach wie vor be rech tigt sei, ihre Leistungen zu kürz en ( ” Einspracheentscheid ” vom 17. August 2012, Urk. 9/1). 2.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage ge gen die Pensionskasse erheben und beantragen, die AHV-Rente sei bei der Über entschädigungsberechnung per 1. August 2012 nicht anzurechnen, und es sei dem Kläger die volle Invalidenpension auszuzahlen.
Mit Klageantwort vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 8) ersuchte die Beklagte um Ab weisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Replik vom 1. März 2013 [Urk. 12], Duplik vom 4. Apri l 2013 [Urk. 16; dem Kläger zugestellt am 1 0. April 2013, Urk. 17] ) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Für die Berechnung der Überentschädigung finden die im jeweiligen Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt analog für die Än derung reglementarischer Überentschädigungsregelungen und ist auch auf lau fende Renten anwendbar ( BGE 134 V 64 E. 2.3.1, BGE 126 V 470 Erw . 3 je mit weiteren Hinweisen).
Die Beklagte hat daher die Überentschädigungsberechnung
per
1. August 2012 (Erreichen des AHV-Alters)
zu Recht
aufgrund der Bestim mung en des Vorsorgereglements (VSR) 2012
vorgenommen ( Urk. 9/34, vgl. Urk.
16 S.
3 oben).
Der vom Kläger vertretenen Auffassung, es sei das VSR 2008 (Urk. 33) anwen dbar, ist somit nicht zu folgen (vgl. Urk. 12 S. 3). 2. 2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge ( BVV
2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre chenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes über steigen . Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweck bestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädi genden Ereign isses ausgerichtet werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2; sog. Kon gruenzprinzip ; vgl. BGE 135 V 29 E.
4.1 mit Hinweisen). Mangels sachlicher und ereignisbezogener Kongruenz waren Altersleistungen der ersten Säule bis zum Inkrafttreten von Abs. 2 bis von Art. 24 BVV 2 per 1. Januar 2011
nicht in die Berechnung der Überentschädigung durch eine lebenslänglich auszurich tende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge einzubeziehen . Mit Abs. 2 bis von Art. 24 BVV 2 besteht eine neue Rechtsgrundlage, die die An rechn ung von Altersleistungen der 1. Säule jedenfalls im Obligatorium zulässt . 2.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung für die Frage der Überentschädigung eine vom Gesetz abwe ichende Regelung vorsehen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario ). Es ist
- und war auch vor Inkrafttreten des vorerwähnten Abs. 2 bis BVV 2 - daher bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrich tung grundsätzlich zulässig, in die reglementarische Regelung der Überentschä digung durch eine Invalidenrente auch dazu nicht kongruente Leistungen wie die Altersrente einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2009 vom 1 9. März 2010 E. 4.3; vgl. auch I sabelle V etter-Schreiber , Komment ar Berufliche Vorsorge, 2013 , Rz 35 zu Art. 24 BVV 2 ) . 2.3
Die im vorliegenden Fall anwendbare n Bestimmung en
des VSR 2012 lauten wie folgt:
"1) Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen. 2 a) Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen mit dem Zweck, die Anspruchsberechtigten für den eingetretenen Erwerbsausfall zu entschädigen (nach Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleistungen), wie z.B. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen, Vorsorgeein richtungen und Haftpflichtigen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen " (Art. 25; Urk. 9/34). 2.4
Da es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vo rsorgeeinrichtung handelt (Art. 1 Abs. 1
VSR 2012 ), hat die Auslegung der einschlägigen Bestim mungen des VSR nach den gewöhnlichen Regeln de r Gesetzesauslegung zu er folgen. Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung al ler Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
( BGE 134 V 208 E. 2.2 mit Hinweisen) .
Der vorstehend zitierte Art. 2 a des VSR 2012 (vgl. E. 2.3) hält klar und unmiss verständlich fest, dass die AHV-Rente in die Überentschädigung einzubeziehen ist. Der Kläger macht indessen geltend, die Bestimmung sei zu wenig klar, als ge stützt darauf die AHV-Renten anrechenba r wären . Er lässt allerdings offen, wie die Formulierung "nach Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleis tung en " seiner Auffassung nach anders zu interpretieren wäre (vgl. Urk.
1 S. 4 un ten) , weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt . 2.5
Im Kern hält der Kläger aber jegliche reglementarische Bestimmung, welche die AHV-Renten in die Überentschädigungsberechnung einbezieht, als mit dem Kongruenzgrundsatz nicht vereinbar (Urk. 1 S. 4) . Wie die vorstehenden Aus füh rungen zeigen, besteht für die Anrechenbarkeit der AHV-Rente im Bereich des Obli gatoriums mit Art. 24 Abs. 2 bis BVV 2 seit dem 1. Januar 2011 eine recht liche Grundlage. Für den überobligatorischen Bereich erachtete das Bundes ge richt auch vor dem 1. Januar 2011 die Anrechenbarkeit der Altersleistungen der AHV bei genügender reglementarischer Grundlage als rechtens. In den vom Klä ger zitierten Entscheiden (vgl. Urk. 1 S.
5) ging es um Reglements bestim mung en , welche sich in der Wiedergabe des Art. 24 Abs. 1 BVV 2 erschöpften und aus diesem Grund den Einbezug der AHV-Renten wegen des in dieser Bestimmung ent haltenen Kongruenzgrundsatzes (… Leistungen gleicher Art und Zweckbe stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Er eignisses ausgerichtet werden …) nicht erlaubten. Wie die Beklagte zu Recht aus führte, wählte die Beklagte bereits im VSR 2008 eine vom Gesetz abwei chen de, weniger einschränkende Bestimmung zur Überentschädigung (vgl. Urk. 16 S. 3). Ob diese die Anrechnung der AHV-Rente ebenfalls zulassen würde, brauch t an gesichts der klaren Bestimmung im anwendbaren VSR 2012 nicht abschliess end geklärt zu werden. 3.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli