Sachverhalt
1. 1.1
Der 1988 geborene X.___ war als Hochbauzeichner bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen und dadurch bei der Schwei zerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er a m 4. Oktober 2009 in eine Scherbe fasste
und sich dabei eine Schnittverletzung an der rechten Hand zuzog (Schadenmel dung vom 5. Oktober 2009, Urk. 15/1). Die SUVA erbrachte
die gesetzlichen Leistungen . M it Verfügung vom
19. März 2012 lehnte d ie SUVA den Anspruch von X.___
auf eine Rente und eine „ Invaliditätsentschädigung “
aufg rund der Folgen der Schnittverletzung am rechten Finger ab (Urk. 15/48, 15/49). Nach einer kreisärztl ichen Untersuchung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. April 2012 (Bericht vom 17. April 2012, Urk. 15/52) erliess die SUVA eine weitere Verfügung (vom 20. April 2012) betreffend die Folgen der Verletzung en an der rechten Hand, mit welcher sie ih ren Standpunkt bestätigte (Urk. 15/53) . Dagegen er hob
X.___
am 2. Mai 2012 Einsprache (Urk. 15/55) .
Am 22. Mai 2011 wurde X.___ bei einem Streit auf dem Trottoir vor einer Drogenanlaufstelle durch einen Schlag ins Gesicht an der Unterlippe verletzt (vgl. Rapport der Stadtpolizei A.___ vom 18. August 2011, Urk. 16/17/3-7) .
Die SUVA erbrachte gesetzliche Leistungen
für den (damals arbeitslose n)
X.___ . Mit Verfügung v om 22. Februar 2012
lehnte die SUVA die Zusprechung einer Invalidenrente und einer „ Invali ditätsentschädigung “
aufgrund der Folgen der Gesichtsverletzung vom 22. Mai 2011 ab (Urk. 16/21), wogegen X.___
Einsprache erhob (Schreiben vom 2 . März 2012, Urk. 16/23) .
Im November 2011 meldete X.___
der SUVA zudem Beschwer den an den Füssen (Beschwerden aufgrund von Gicht beziehungsweise Hallux
valgus [ Urk. 17/8, 17/9 ]). 1.2
Nach Einholung einer (weiteren)
Stellungnahme von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 15. Mai 2012 (Urk. 15/59) stellte die SUVA m it Verfügung vom 10. Juli 2012 i hre
Versicherungsleistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfallfolgen per 20. April 2012 ein (Urk. 15/67), wogegen X.___
am 15. Juli 2012 wiederum Einsprache erhob (Urk. 15/68) . 1. 3
Nach Einholung einer Aktenbeurteilung von SUVA-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärz tin für Neurochirurgie, vom 12. September 2012 (Urk. 15/71) bestätigte die SUVA mit Einsprache e ntscheid vom 20. September 2012 die vor erwähnten Verfügungen (vom 22. Februar 2012 [Urk. 16/21], 20. April 2012 [Urk. 15/53 ] und
10. Juli 2012 [Urk. 15/67]). 2. 2.1
X.___ erhob Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuspra che der gesetzlichen Leistungen (Eingabe
vom 17. September 2012 [Urk. 1] und Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2012 [Urk. 9]) . Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 (Urk. 14) beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung de r Beschwerde . 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3
Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integritäts entschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1 .6 1.6 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6 .2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6 .3
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versi cherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt be richten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 1.8
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 2. 2.1
Streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (20. April 2012) ein Gesund heitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausa ler Weise auf die Unfä ll e vom
4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 zurück zuführen ist. In Bezug auf Ansprüche aufgrund der Beschwerden an den Füssen
(vgl. Urk. 17/8) fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da die
Beschwerdegegne rin einzig über Ansprüche aus den Unfä ll en vom
4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 entschied en hat (vgl. Urk. 2 und Urk. 9 S. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. %1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sie gestützt auf die kreisärztlichen Beur teilungen mit Bezug auf die
am
4. Oktober 2009 und am
22. Mai 2011 erlitte nen
Hand- und Mundverletzung en
ab dem 20. April 2012 nic ht mehr leistungs pflichtig sei. Die Beschwerdegegnerin nahm zudem an, dass dem Beschwerde führer die (zuletzt ausgeübte) Tätigkeit als Hochbauzeichner (weiterhin) voll zumut bar sei und ihm auch kein relevanter Integritätsschaden entstanden sei. Im Weiteren verneinte sie
die adäquate Unfallkausalität etwaiger psychischer beziehungsweise subjektiver Beschwerden (Urk. 2) . %1.3 D er Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass nicht auf die Beurteilung der Kreisä rzte abgestellt werden könne. Er sei aufgrund von Unfallfolgen wei terhin beeinträchtigt, etwa beim Schreiben von Hand oder auf der Computer tastatur . Er sei in beträchtlichem Ausmass arbeitsunfähig .
Unter anderem
beanspruche er eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 und 9) . 3.
Gestützt auf die Aktenlage ist vo m folgende n me dizinischen Sachverhalt auszuge hen: 3.1
Im Bericht über die ambulante Behandlung in der Chirurgischen Klinik und Poli klinik des C.___
vom 4. Oktober 2009 (Unfall datum) wurden folgende Diagnosen gestellt : - Schnittverletzung Hohlhand und palmare Grundphalangen DII und DIII rechts mit - Durchtrennung FDS II, FDP II und III, Teildurchtrennung FDS III (50 %) - Teildurchtrennung des radiopalmaren Nervenbündel s
Dig III (75 %)
Als durchgeführte Therapie wurde die Naht von FDS II u nd III sowie von FDP II und III, zudem die Naht des radiopalmaren Nervenbündels Dig III an der rechten Hand festgehalten. Als weitere Behandlung wurde n
die Anlage einer Schiene und Ergotherapie empfohlen (Urk. 15/6). 3.2
Im Bericht vom 18. November 2009 über die Konsultation vom 17. November 2009 nannte Oberärztin Dr. med. D.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, C.___, folgende
Diagnosen : - Schnittverletzungen der palmaren Grundphalangen Dig II und III rechts vom 4. Oktober 2009 mit - Durchtrennung der tiefen Beugesehnen Dig II und Dig III sowie der ober flächlichen Beugesehnen Dig II und Teildurchtrennung der oberflächli chen Beugesehnen Dig III (50 %) - Teildurchtrennung des radio palmaren
Nerve s
Dig III (75 %)
A ls Befund
hielt Oberärztin
Dr. D.___
leicht indurierte aber reizlose Narbenver hältnisse und ein Extensionsdefizit der Mittelgelenke Dig II und Dig III von 10° sowie bei Flexion einen Fingerkuppen/Hohlhan dabstand von 2 cm fest . Zude m sei die Sensibilität im radio palmaren
Kuppenbereich
Dig III noch reduzie rt. Im Wei teren gab Oberärztin Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer sei fahrig und nervös gewesen; auf Nachfrage habe er angegeben, familiär und sozial im Freundeskreis kaum eingebunden zu sein. Zudem fühle er sich d urch die aktuell reduzierte Arbeitstätigkeit mit mang elnder Anerkennung zusätzlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe e ine regelm ässige Medikamentenein nahme
ve rneint. Er habe erklärt, die stationäre Behandlung und anschliessende intensive Therapie und Betreuung als sehr angenehm im Sinne einer Zuwen dung beziehungsweise G eborgenheit empfunden zu haben. Oberärztin Dr. D.___ erklärte, d er Beschwerdeführer habe keine Hilfe in Anspruch nehmen wollen, da sich seine Situation durch das Eingehen einer Partnerschaft in der Zukunft grundlegend ändern würde. Als Procedere hielt Oberärztin Dr. D.___ die Fortsetzung der Ergothera pie zwei Mal wöchentlich fest und erklärte mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, diese verbleibe auf Wunsch des Beschwerdeführers bei 100 % (Urk. 15/26 = 15/29). 3.3
Am 16. Dezember 2009 hielt Oberärztin Dr. D.___
fest, der Beschw erdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Die Ergotherapie werde ambulant fortge setzt (Urk. 15/30) . 3.4
Im Arztzeugnis der E.___ über die Erstbehandlung vom 22. Mai 2011 wurde eine Bissverletzung an der Unterlippe nach Faustschlag gegen den Mund festgehalten (Urk. 16/17/11). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert und die Behandlung am 24. Mai 2011 abgeschlossen (Arztzeug nis vom 19. Oktober 2011 [Urk. 16/11], vgl. auch Berichte der E.___ -Ärzte vom 2 2. u nd 2 4. Mai 2011 [Urk. 16/17/11-12]). 3.5
Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ nannte
in seiner Beurteilung vom 17. April 2012 die erwähnten Diagnosen (Urk. 15/52 S. 4) . Dabei hielt er fest, b ei der kreisärzt lichen Untersuchung habe sich eine völlig freie Beweglichkeit im Bereich der rechten Hand gezeigt. Die beim Ein krallen gezeigten Defizite im zweiten Finger hätten beim Ausmessen der Bewegungsgrade nicht nachvollzogen werden kön nen. Beim Beschwerdeführer beste he eine Schizophrenie. Dies er habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung erklärt, dass er beim Klicken mit der Maus von aussen beeinflusst werde . Auf Nachfragen, ob eine Person neben ihm stehe und Einfluss nehme, sei dies verneint und erklärt worden, es komme von innen her aus. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, die Mechanik der rechten Hand sei blockiert, weshalb er beispielsweise keine Tischplatte anheben könne, auch wenn die Kraft in der rechten Hand vorhanden sei. In Bezug auf einen etwaigen Defekt nach Schlagverletzung an der Un terlippe sei anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung nichts zu erkennen gewesen . Der Mundschluss sei komplett und keine Verziehung der Unterlippe oder Schwellung feststellbar gewesen. Sodann erklärte Dr. Z.___, b eim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Verletzung an der rechten Hand weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit. Die angegebenen Beschwerden seien chirurgisch nicht nachvollziehbar und somit auch nicht unfallkausal. Ein entschädigungspflichtiger Integritäts schaden sei nicht entstanden. Eine Behandlung auf chirurgischem Gebiet sei nicht notwendig; dagegen werde dringend eine psychiatrische Behandlung empfohlen. 3.6
Am 15. Mai 2012 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ erneut zur Frage der Arbeitsfähig keit u nd zur Integritätsentschädigung Stellung . Dabei hielt er fest, dass es sich bei der Bissverletzung nach Schlag an die Lippe um einen Bagatellunfall
gehan delt habe, der weder Einfluss auf die Integrität noch auf die Arbeitsfähigkeit zeitige . Der Versicherte sei sowohl aufgrund der Bissverletzung als auch auf grund der Schnittverletzung in seinem Beruf als Hochbauzeichner voll arbeits fähig (vgl. Urk. 15/59). 3. 7
Schliesslich hielt d ie SUVA-Kreisärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom
12. September 2012 fest, die Bissverletzung vom 22. Mai 2011 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Ein Integritätsschaden sei nicht ents tanden. A uch aus der Kumulierung beider Unfälle resultiere kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In Bezug auf die Verletzung an der rechten Hand bestehe sodann eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner (vgl. Urk. 15/71, Stellungnahme vollstän dig zitiert in Urk. 2 S. 5 f.). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht erfüllen d ie kreisärztlichen Beurteilung en, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt,
die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte und Stellungnahmen sind umfassend und nachvollziehbar, berücksich tigen die g ekla gten Beschwerden, beruhen auf eigener Untersuchung
(durch Kreisarzt Dr. Z.___ vom 16. April 2012) beziehungsweise
wurde n in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet. Die kreisärztliche n Beurteilun gen, wonach in Bezug auf die Verletzung an der rechten Hand eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner bestehe, die Bissverletzung vom 22. Mai 2011 nur zu einer v orübergehenden Verschlimmerung des Gesundheits zustandes geführt habe, insgesamt kein Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung resultiere und eine Behandlung nicht notwendig sei, leuchtet ein. Ärztli che Stellungnahmen, welche den kreisärztlichen Beurteilungen widersprechen würden, bestehen nicht.
4.2
Was
die Frage nach der adäquate n U nfallkausalität (vgl. E. 1. 6. hiervor) etwai ger psychischer/subjektiver Beschwerden angeht,
sind die Unfälle vom 4. Ok tober 2009 und 22. Mai 2011 allerhöchstens als mittelschwer im Grenzbe reich
zu den leichten U nfällen zu qualifizieren. Von den massgeblichen Krite rien (vgl. E. 1.6.3 Abs. 2 hievor) müssten bei den beiden Ereignissen für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges jeweils entweder ein einzelnes in beson ders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallen der W eise gegeben sein (BGE 134 V 126 E. 10.1; 115 V 141 E. 6c/ bb;
Urteil des Bundes gerichts 8C_563/2011 vom 2
9. August 2011 E. 5 .2), wobei psychische Aspekte nicht zu berücksichtigen sind und eine Häufung bei einem Grenzfall zu den leichten Unfällen vier Kriterien voraussetzen würde (SVR 2010 UV Nr. 25 S.
100, 8C_897/2009 E. 4.5) .
Die fraglichen Ereignisse haben sich nicht unter besonders dramatischen B egleit umständen ereignet und sind nicht von beson derer Eindrücklichkeit gewesen. Was das Kriterium der Schwere oder besondere n Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl ent wicklungen au szulösen, anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der erlittenen Hand- und Mundverletzung
nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere handelt, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet wären, eine psy chische Fehlreaktion auszulösen. Das Kriterium der ungewöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann
ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden. Die ärztliche Beha ndlung der physischen Unfallfolgen war nur von verhältnismässig kurzer Dauer . Auch d as Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann nicht als erfüllt be trachtet werden .
Klar zu verneinen ist sodann das Kriterium einer die Unfallfolgen verschl immernden ärztlichen Fehl behand lung . Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio nen liegen nicht vor . Das Kriterium des Grades und der Dauer der ph ysisch beding ten Arbeitsunfähig keit ist ebenfalls nicht als erfüllt anzusehen. Da somit keines der rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Kriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang klar zu verneinen.
Insgesamt ist kein relevanter Gesundheitsschaden auszumachen, der in natür lich und adäquat kausa ler Weise auf die Unfälle vom 4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 zurückzuführen wäre. 5 .
Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 20. September 2012, mit welchem d ie Versicherungsleistungen per 20. April 2012 eingestellt wurden, ist demnach rechtens. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschä digungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . g ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/MPversandt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
E. 1.3 Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integritäts entschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1 .6
E. 1.6 .3
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versi cherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt be richten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c).
E. 1.8 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 2. 2.1
Streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (20. April 2012) ein Gesund heitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausa ler Weise auf die Unfä ll e vom
4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 zurück zuführen ist. In Bezug auf Ansprüche aufgrund der Beschwerden an den Füssen
(vgl. Urk. 17/8) fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da die
Beschwerdegegne rin einzig über Ansprüche aus den Unfä ll en vom
4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 entschied en hat (vgl. Urk. 2 und Urk. 9 S. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. %1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sie gestützt auf die kreisärztlichen Beur teilungen mit Bezug auf die
am
4. Oktober 2009 und am
22. Mai 2011 erlitte nen
Hand- und Mundverletzung en
ab dem 20. April 2012 nic ht mehr leistungs pflichtig sei. Die Beschwerdegegnerin nahm zudem an, dass dem Beschwerde führer die (zuletzt ausgeübte) Tätigkeit als Hochbauzeichner (weiterhin) voll zumut bar sei und ihm auch kein relevanter Integritätsschaden entstanden sei. Im Weiteren verneinte sie
die adäquate Unfallkausalität etwaiger psychischer beziehungsweise subjektiver Beschwerden (Urk. 2) . %1.3 D er Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass nicht auf die Beurteilung der Kreisä rzte abgestellt werden könne. Er sei aufgrund von Unfallfolgen wei terhin beeinträchtigt, etwa beim Schreiben von Hand oder auf der Computer tastatur . Er sei in beträchtlichem Ausmass arbeitsunfähig .
Unter anderem
beanspruche er eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 und 9) .
E. 3 Gestützt auf die Aktenlage ist vo m folgende n me dizinischen Sachverhalt auszuge hen:
E. 3.1 Im Bericht über die ambulante Behandlung in der Chirurgischen Klinik und Poli klinik des C.___
vom 4. Oktober 2009 (Unfall datum) wurden folgende Diagnosen gestellt : - Schnittverletzung Hohlhand und palmare Grundphalangen DII und DIII rechts mit - Durchtrennung FDS II, FDP II und III, Teildurchtrennung FDS III (50 %) - Teildurchtrennung des radiopalmaren Nervenbündel s
Dig III (75 %)
Als durchgeführte Therapie wurde die Naht von FDS II u nd III sowie von FDP II und III, zudem die Naht des radiopalmaren Nervenbündels Dig III an der rechten Hand festgehalten. Als weitere Behandlung wurde n
die Anlage einer Schiene und Ergotherapie empfohlen (Urk. 15/6).
E. 3.2 Im Bericht vom 18. November 2009 über die Konsultation vom 17. November 2009 nannte Oberärztin Dr. med. D.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, C.___, folgende
Diagnosen : - Schnittverletzungen der palmaren Grundphalangen Dig II und III rechts vom 4. Oktober 2009 mit - Durchtrennung der tiefen Beugesehnen Dig II und Dig III sowie der ober flächlichen Beugesehnen Dig II und Teildurchtrennung der oberflächli chen Beugesehnen Dig III (50 %) - Teildurchtrennung des radio palmaren
Nerve s
Dig III (75 %)
A ls Befund
hielt Oberärztin
Dr. D.___
leicht indurierte aber reizlose Narbenver hältnisse und ein Extensionsdefizit der Mittelgelenke Dig II und Dig III von 10° sowie bei Flexion einen Fingerkuppen/Hohlhan dabstand von 2 cm fest . Zude m sei die Sensibilität im radio palmaren
Kuppenbereich
Dig III noch reduzie rt. Im Wei teren gab Oberärztin Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer sei fahrig und nervös gewesen; auf Nachfrage habe er angegeben, familiär und sozial im Freundeskreis kaum eingebunden zu sein. Zudem fühle er sich d urch die aktuell reduzierte Arbeitstätigkeit mit mang elnder Anerkennung zusätzlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe e ine regelm ässige Medikamentenein nahme
ve rneint. Er habe erklärt, die stationäre Behandlung und anschliessende intensive Therapie und Betreuung als sehr angenehm im Sinne einer Zuwen dung beziehungsweise G eborgenheit empfunden zu haben. Oberärztin Dr. D.___ erklärte, d er Beschwerdeführer habe keine Hilfe in Anspruch nehmen wollen, da sich seine Situation durch das Eingehen einer Partnerschaft in der Zukunft grundlegend ändern würde. Als Procedere hielt Oberärztin Dr. D.___ die Fortsetzung der Ergothera pie zwei Mal wöchentlich fest und erklärte mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, diese verbleibe auf Wunsch des Beschwerdeführers bei 100 % (Urk. 15/26 = 15/29).
E. 3.3 Am 16. Dezember 2009 hielt Oberärztin Dr. D.___
fest, der Beschw erdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Die Ergotherapie werde ambulant fortge setzt (Urk. 15/30) .
E. 3.4 Im Arztzeugnis der E.___ über die Erstbehandlung vom 22. Mai 2011 wurde eine Bissverletzung an der Unterlippe nach Faustschlag gegen den Mund festgehalten (Urk. 16/17/11). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert und die Behandlung am 24. Mai 2011 abgeschlossen (Arztzeug nis vom 19. Oktober 2011 [Urk. 16/11], vgl. auch Berichte der E.___ -Ärzte vom 2 2. u nd 2 4. Mai 2011 [Urk. 16/17/11-12]).
E. 3.5 Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ nannte
in seiner Beurteilung vom 17. April 2012 die erwähnten Diagnosen (Urk. 15/52 S. 4) . Dabei hielt er fest, b ei der kreisärzt lichen Untersuchung habe sich eine völlig freie Beweglichkeit im Bereich der rechten Hand gezeigt. Die beim Ein krallen gezeigten Defizite im zweiten Finger hätten beim Ausmessen der Bewegungsgrade nicht nachvollzogen werden kön nen. Beim Beschwerdeführer beste he eine Schizophrenie. Dies er habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung erklärt, dass er beim Klicken mit der Maus von aussen beeinflusst werde . Auf Nachfragen, ob eine Person neben ihm stehe und Einfluss nehme, sei dies verneint und erklärt worden, es komme von innen her aus. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, die Mechanik der rechten Hand sei blockiert, weshalb er beispielsweise keine Tischplatte anheben könne, auch wenn die Kraft in der rechten Hand vorhanden sei. In Bezug auf einen etwaigen Defekt nach Schlagverletzung an der Un terlippe sei anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung nichts zu erkennen gewesen . Der Mundschluss sei komplett und keine Verziehung der Unterlippe oder Schwellung feststellbar gewesen. Sodann erklärte Dr. Z.___, b eim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Verletzung an der rechten Hand weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit. Die angegebenen Beschwerden seien chirurgisch nicht nachvollziehbar und somit auch nicht unfallkausal. Ein entschädigungspflichtiger Integritäts schaden sei nicht entstanden. Eine Behandlung auf chirurgischem Gebiet sei nicht notwendig; dagegen werde dringend eine psychiatrische Behandlung empfohlen.
E. 3.6 Am 15. Mai 2012 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ erneut zur Frage der Arbeitsfähig keit u nd zur Integritätsentschädigung Stellung . Dabei hielt er fest, dass es sich bei der Bissverletzung nach Schlag an die Lippe um einen Bagatellunfall
gehan delt habe, der weder Einfluss auf die Integrität noch auf die Arbeitsfähigkeit zeitige . Der Versicherte sei sowohl aufgrund der Bissverletzung als auch auf grund der Schnittverletzung in seinem Beruf als Hochbauzeichner voll arbeits fähig (vgl. Urk. 15/59).
E. 7 Schliesslich hielt d ie SUVA-Kreisärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom
12. September 2012 fest, die Bissverletzung vom 22. Mai 2011 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Ein Integritätsschaden sei nicht ents tanden. A uch aus der Kumulierung beider Unfälle resultiere kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In Bezug auf die Verletzung an der rechten Hand bestehe sodann eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner (vgl. Urk. 15/71, Stellungnahme vollstän dig zitiert in Urk. 2 S. 5 f.). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht erfüllen d ie kreisärztlichen Beurteilung en, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt,
die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte und Stellungnahmen sind umfassend und nachvollziehbar, berücksich tigen die g ekla gten Beschwerden, beruhen auf eigener Untersuchung
(durch Kreisarzt Dr. Z.___ vom 16. April 2012) beziehungsweise
wurde n in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet. Die kreisärztliche n Beurteilun gen, wonach in Bezug auf die Verletzung an der rechten Hand eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner bestehe, die Bissverletzung vom 22. Mai 2011 nur zu einer v orübergehenden Verschlimmerung des Gesundheits zustandes geführt habe, insgesamt kein Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung resultiere und eine Behandlung nicht notwendig sei, leuchtet ein. Ärztli che Stellungnahmen, welche den kreisärztlichen Beurteilungen widersprechen würden, bestehen nicht.
4.2
Was
die Frage nach der adäquate n U nfallkausalität (vgl. E. 1. 6. hiervor) etwai ger psychischer/subjektiver Beschwerden angeht,
sind die Unfälle vom 4. Ok tober 2009 und 22. Mai 2011 allerhöchstens als mittelschwer im Grenzbe reich
zu den leichten U nfällen zu qualifizieren. Von den massgeblichen Krite rien (vgl. E. 1.6.3 Abs. 2 hievor) müssten bei den beiden Ereignissen für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges jeweils entweder ein einzelnes in beson ders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallen der W eise gegeben sein (BGE 134 V 126 E. 10.1; 115 V 141 E. 6c/ bb;
Urteil des Bundes gerichts 8C_563/2011 vom 2
9. August 2011 E. 5 .2), wobei psychische Aspekte nicht zu berücksichtigen sind und eine Häufung bei einem Grenzfall zu den leichten Unfällen vier Kriterien voraussetzen würde (SVR 2010 UV Nr. 25 S.
100, 8C_897/2009 E. 4.5) .
Die fraglichen Ereignisse haben sich nicht unter besonders dramatischen B egleit umständen ereignet und sind nicht von beson derer Eindrücklichkeit gewesen. Was das Kriterium der Schwere oder besondere n Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl ent wicklungen au szulösen, anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der erlittenen Hand- und Mundverletzung
nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere handelt, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet wären, eine psy chische Fehlreaktion auszulösen. Das Kriterium der ungewöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann
ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden. Die ärztliche Beha ndlung der physischen Unfallfolgen war nur von verhältnismässig kurzer Dauer . Auch d as Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann nicht als erfüllt be trachtet werden .
Klar zu verneinen ist sodann das Kriterium einer die Unfallfolgen verschl immernden ärztlichen Fehl behand lung . Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio nen liegen nicht vor . Das Kriterium des Grades und der Dauer der ph ysisch beding ten Arbeitsunfähig keit ist ebenfalls nicht als erfüllt anzusehen. Da somit keines der rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Kriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang klar zu verneinen.
Insgesamt ist kein relevanter Gesundheitsschaden auszumachen, der in natür lich und adäquat kausa ler Weise auf die Unfälle vom 4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 zurückzuführen wäre. 5 .
Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 20. September 2012, mit welchem d ie Versicherungsleistungen per 20. April 2012 eingestellt wurden, ist demnach rechtens. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschä digungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . g ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00217 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1988 geborene X.___ war als Hochbauzeichner bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen und dadurch bei der Schwei zerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er a m 4. Oktober 2009 in eine Scherbe fasste
und sich dabei eine Schnittverletzung an der rechten Hand zuzog (Schadenmel dung vom 5. Oktober 2009, Urk. 15/1). Die SUVA erbrachte
die gesetzlichen Leistungen . M it Verfügung vom
19. März 2012 lehnte d ie SUVA den Anspruch von X.___
auf eine Rente und eine „ Invaliditätsentschädigung “
aufg rund der Folgen der Schnittverletzung am rechten Finger ab (Urk. 15/48, 15/49). Nach einer kreisärztl ichen Untersuchung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. April 2012 (Bericht vom 17. April 2012, Urk. 15/52) erliess die SUVA eine weitere Verfügung (vom 20. April 2012) betreffend die Folgen der Verletzung en an der rechten Hand, mit welcher sie ih ren Standpunkt bestätigte (Urk. 15/53) . Dagegen er hob
X.___
am 2. Mai 2012 Einsprache (Urk. 15/55) .
Am 22. Mai 2011 wurde X.___ bei einem Streit auf dem Trottoir vor einer Drogenanlaufstelle durch einen Schlag ins Gesicht an der Unterlippe verletzt (vgl. Rapport der Stadtpolizei A.___ vom 18. August 2011, Urk. 16/17/3-7) .
Die SUVA erbrachte gesetzliche Leistungen
für den (damals arbeitslose n)
X.___ . Mit Verfügung v om 22. Februar 2012
lehnte die SUVA die Zusprechung einer Invalidenrente und einer „ Invali ditätsentschädigung “
aufgrund der Folgen der Gesichtsverletzung vom 22. Mai 2011 ab (Urk. 16/21), wogegen X.___
Einsprache erhob (Schreiben vom 2 . März 2012, Urk. 16/23) .
Im November 2011 meldete X.___
der SUVA zudem Beschwer den an den Füssen (Beschwerden aufgrund von Gicht beziehungsweise Hallux
valgus [ Urk. 17/8, 17/9 ]). 1.2
Nach Einholung einer (weiteren)
Stellungnahme von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 15. Mai 2012 (Urk. 15/59) stellte die SUVA m it Verfügung vom 10. Juli 2012 i hre
Versicherungsleistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfallfolgen per 20. April 2012 ein (Urk. 15/67), wogegen X.___
am 15. Juli 2012 wiederum Einsprache erhob (Urk. 15/68) . 1. 3
Nach Einholung einer Aktenbeurteilung von SUVA-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärz tin für Neurochirurgie, vom 12. September 2012 (Urk. 15/71) bestätigte die SUVA mit Einsprache e ntscheid vom 20. September 2012 die vor erwähnten Verfügungen (vom 22. Februar 2012 [Urk. 16/21], 20. April 2012 [Urk. 15/53 ] und
10. Juli 2012 [Urk. 15/67]). 2. 2.1
X.___ erhob Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuspra che der gesetzlichen Leistungen (Eingabe
vom 17. September 2012 [Urk. 1] und Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2012 [Urk. 9]) . Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 (Urk. 14) beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung de r Beschwerde . 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3
Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integritäts entschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1 .6 1.6 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6 .2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6 .3
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versi cherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt be richten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 1.8
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 2. 2.1
Streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (20. April 2012) ein Gesund heitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausa ler Weise auf die Unfä ll e vom
4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 zurück zuführen ist. In Bezug auf Ansprüche aufgrund der Beschwerden an den Füssen
(vgl. Urk. 17/8) fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da die
Beschwerdegegne rin einzig über Ansprüche aus den Unfä ll en vom
4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 entschied en hat (vgl. Urk. 2 und Urk. 9 S. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. %1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sie gestützt auf die kreisärztlichen Beur teilungen mit Bezug auf die
am
4. Oktober 2009 und am
22. Mai 2011 erlitte nen
Hand- und Mundverletzung en
ab dem 20. April 2012 nic ht mehr leistungs pflichtig sei. Die Beschwerdegegnerin nahm zudem an, dass dem Beschwerde führer die (zuletzt ausgeübte) Tätigkeit als Hochbauzeichner (weiterhin) voll zumut bar sei und ihm auch kein relevanter Integritätsschaden entstanden sei. Im Weiteren verneinte sie
die adäquate Unfallkausalität etwaiger psychischer beziehungsweise subjektiver Beschwerden (Urk. 2) . %1.3 D er Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass nicht auf die Beurteilung der Kreisä rzte abgestellt werden könne. Er sei aufgrund von Unfallfolgen wei terhin beeinträchtigt, etwa beim Schreiben von Hand oder auf der Computer tastatur . Er sei in beträchtlichem Ausmass arbeitsunfähig .
Unter anderem
beanspruche er eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 und 9) . 3.
Gestützt auf die Aktenlage ist vo m folgende n me dizinischen Sachverhalt auszuge hen: 3.1
Im Bericht über die ambulante Behandlung in der Chirurgischen Klinik und Poli klinik des C.___
vom 4. Oktober 2009 (Unfall datum) wurden folgende Diagnosen gestellt : - Schnittverletzung Hohlhand und palmare Grundphalangen DII und DIII rechts mit - Durchtrennung FDS II, FDP II und III, Teildurchtrennung FDS III (50 %) - Teildurchtrennung des radiopalmaren Nervenbündel s
Dig III (75 %)
Als durchgeführte Therapie wurde die Naht von FDS II u nd III sowie von FDP II und III, zudem die Naht des radiopalmaren Nervenbündels Dig III an der rechten Hand festgehalten. Als weitere Behandlung wurde n
die Anlage einer Schiene und Ergotherapie empfohlen (Urk. 15/6). 3.2
Im Bericht vom 18. November 2009 über die Konsultation vom 17. November 2009 nannte Oberärztin Dr. med. D.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, C.___, folgende
Diagnosen : - Schnittverletzungen der palmaren Grundphalangen Dig II und III rechts vom 4. Oktober 2009 mit - Durchtrennung der tiefen Beugesehnen Dig II und Dig III sowie der ober flächlichen Beugesehnen Dig II und Teildurchtrennung der oberflächli chen Beugesehnen Dig III (50 %) - Teildurchtrennung des radio palmaren
Nerve s
Dig III (75 %)
A ls Befund
hielt Oberärztin
Dr. D.___
leicht indurierte aber reizlose Narbenver hältnisse und ein Extensionsdefizit der Mittelgelenke Dig II und Dig III von 10° sowie bei Flexion einen Fingerkuppen/Hohlhan dabstand von 2 cm fest . Zude m sei die Sensibilität im radio palmaren
Kuppenbereich
Dig III noch reduzie rt. Im Wei teren gab Oberärztin Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer sei fahrig und nervös gewesen; auf Nachfrage habe er angegeben, familiär und sozial im Freundeskreis kaum eingebunden zu sein. Zudem fühle er sich d urch die aktuell reduzierte Arbeitstätigkeit mit mang elnder Anerkennung zusätzlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe e ine regelm ässige Medikamentenein nahme
ve rneint. Er habe erklärt, die stationäre Behandlung und anschliessende intensive Therapie und Betreuung als sehr angenehm im Sinne einer Zuwen dung beziehungsweise G eborgenheit empfunden zu haben. Oberärztin Dr. D.___ erklärte, d er Beschwerdeführer habe keine Hilfe in Anspruch nehmen wollen, da sich seine Situation durch das Eingehen einer Partnerschaft in der Zukunft grundlegend ändern würde. Als Procedere hielt Oberärztin Dr. D.___ die Fortsetzung der Ergothera pie zwei Mal wöchentlich fest und erklärte mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, diese verbleibe auf Wunsch des Beschwerdeführers bei 100 % (Urk. 15/26 = 15/29). 3.3
Am 16. Dezember 2009 hielt Oberärztin Dr. D.___
fest, der Beschw erdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Die Ergotherapie werde ambulant fortge setzt (Urk. 15/30) . 3.4
Im Arztzeugnis der E.___ über die Erstbehandlung vom 22. Mai 2011 wurde eine Bissverletzung an der Unterlippe nach Faustschlag gegen den Mund festgehalten (Urk. 16/17/11). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert und die Behandlung am 24. Mai 2011 abgeschlossen (Arztzeug nis vom 19. Oktober 2011 [Urk. 16/11], vgl. auch Berichte der E.___ -Ärzte vom 2 2. u nd 2 4. Mai 2011 [Urk. 16/17/11-12]). 3.5
Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ nannte
in seiner Beurteilung vom 17. April 2012 die erwähnten Diagnosen (Urk. 15/52 S. 4) . Dabei hielt er fest, b ei der kreisärzt lichen Untersuchung habe sich eine völlig freie Beweglichkeit im Bereich der rechten Hand gezeigt. Die beim Ein krallen gezeigten Defizite im zweiten Finger hätten beim Ausmessen der Bewegungsgrade nicht nachvollzogen werden kön nen. Beim Beschwerdeführer beste he eine Schizophrenie. Dies er habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung erklärt, dass er beim Klicken mit der Maus von aussen beeinflusst werde . Auf Nachfragen, ob eine Person neben ihm stehe und Einfluss nehme, sei dies verneint und erklärt worden, es komme von innen her aus. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, die Mechanik der rechten Hand sei blockiert, weshalb er beispielsweise keine Tischplatte anheben könne, auch wenn die Kraft in der rechten Hand vorhanden sei. In Bezug auf einen etwaigen Defekt nach Schlagverletzung an der Un terlippe sei anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung nichts zu erkennen gewesen . Der Mundschluss sei komplett und keine Verziehung der Unterlippe oder Schwellung feststellbar gewesen. Sodann erklärte Dr. Z.___, b eim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Verletzung an der rechten Hand weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit. Die angegebenen Beschwerden seien chirurgisch nicht nachvollziehbar und somit auch nicht unfallkausal. Ein entschädigungspflichtiger Integritäts schaden sei nicht entstanden. Eine Behandlung auf chirurgischem Gebiet sei nicht notwendig; dagegen werde dringend eine psychiatrische Behandlung empfohlen. 3.6
Am 15. Mai 2012 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ erneut zur Frage der Arbeitsfähig keit u nd zur Integritätsentschädigung Stellung . Dabei hielt er fest, dass es sich bei der Bissverletzung nach Schlag an die Lippe um einen Bagatellunfall
gehan delt habe, der weder Einfluss auf die Integrität noch auf die Arbeitsfähigkeit zeitige . Der Versicherte sei sowohl aufgrund der Bissverletzung als auch auf grund der Schnittverletzung in seinem Beruf als Hochbauzeichner voll arbeits fähig (vgl. Urk. 15/59). 3. 7
Schliesslich hielt d ie SUVA-Kreisärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom
12. September 2012 fest, die Bissverletzung vom 22. Mai 2011 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Ein Integritätsschaden sei nicht ents tanden. A uch aus der Kumulierung beider Unfälle resultiere kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In Bezug auf die Verletzung an der rechten Hand bestehe sodann eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner (vgl. Urk. 15/71, Stellungnahme vollstän dig zitiert in Urk. 2 S. 5 f.). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht erfüllen d ie kreisärztlichen Beurteilung en, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt,
die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte und Stellungnahmen sind umfassend und nachvollziehbar, berücksich tigen die g ekla gten Beschwerden, beruhen auf eigener Untersuchung
(durch Kreisarzt Dr. Z.___ vom 16. April 2012) beziehungsweise
wurde n in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet. Die kreisärztliche n Beurteilun gen, wonach in Bezug auf die Verletzung an der rechten Hand eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichner bestehe, die Bissverletzung vom 22. Mai 2011 nur zu einer v orübergehenden Verschlimmerung des Gesundheits zustandes geführt habe, insgesamt kein Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung resultiere und eine Behandlung nicht notwendig sei, leuchtet ein. Ärztli che Stellungnahmen, welche den kreisärztlichen Beurteilungen widersprechen würden, bestehen nicht.
4.2
Was
die Frage nach der adäquate n U nfallkausalität (vgl. E. 1. 6. hiervor) etwai ger psychischer/subjektiver Beschwerden angeht,
sind die Unfälle vom 4. Ok tober 2009 und 22. Mai 2011 allerhöchstens als mittelschwer im Grenzbe reich
zu den leichten U nfällen zu qualifizieren. Von den massgeblichen Krite rien (vgl. E. 1.6.3 Abs. 2 hievor) müssten bei den beiden Ereignissen für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges jeweils entweder ein einzelnes in beson ders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallen der W eise gegeben sein (BGE 134 V 126 E. 10.1; 115 V 141 E. 6c/ bb;
Urteil des Bundes gerichts 8C_563/2011 vom 2
9. August 2011 E. 5 .2), wobei psychische Aspekte nicht zu berücksichtigen sind und eine Häufung bei einem Grenzfall zu den leichten Unfällen vier Kriterien voraussetzen würde (SVR 2010 UV Nr. 25 S.
100, 8C_897/2009 E. 4.5) .
Die fraglichen Ereignisse haben sich nicht unter besonders dramatischen B egleit umständen ereignet und sind nicht von beson derer Eindrücklichkeit gewesen. Was das Kriterium der Schwere oder besondere n Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl ent wicklungen au szulösen, anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der erlittenen Hand- und Mundverletzung
nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere handelt, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet wären, eine psy chische Fehlreaktion auszulösen. Das Kriterium der ungewöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann
ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden. Die ärztliche Beha ndlung der physischen Unfallfolgen war nur von verhältnismässig kurzer Dauer . Auch d as Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann nicht als erfüllt be trachtet werden .
Klar zu verneinen ist sodann das Kriterium einer die Unfallfolgen verschl immernden ärztlichen Fehl behand lung . Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio nen liegen nicht vor . Das Kriterium des Grades und der Dauer der ph ysisch beding ten Arbeitsunfähig keit ist ebenfalls nicht als erfüllt anzusehen. Da somit keines der rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Kriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang klar zu verneinen.
Insgesamt ist kein relevanter Gesundheitsschaden auszumachen, der in natür lich und adäquat kausa ler Weise auf die Unfälle vom 4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 zurückzuführen wäre. 5 .
Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 20. September 2012, mit welchem d ie Versicherungsleistungen per 20. April 2012 eingestellt wurden, ist demnach rechtens. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschä digungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . g ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/MPversandt