Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___ und seine Ehefrau Y.___, geboren 1988, bezogen ab dem Jahr 2019 für sich und ihren 2019 geborenen Sohn Z.___ individuelle Prämienverbilligung (Urk. 6/1, 6/3). Am 30. Juli 2020 stellten sie einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, teilte ihnen am
12. November 2020 mit, de r provisorische Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 für si e und ihren Sohn betrage total Fr. 3'534.--, wobei die provisorische Berechnung auf dem Bruttolohn 2017 beruhe und die Grundlagen für die Berechnung in den §§ 3 bis 5 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) zu finden seien (Urk. 6/ 5). In der Folge verneinte die SVA mit Verfügung vom 1. Februar 2024 den definitiven Anspruch der Antragsteller und ihres Sohnes auf eine Prämienverbilligung im Jahr 2021, da das massgebende Vermögen zu hoch sei, und kündigte an, den provisorisch ausgerichteten Betrag von Fr. 3'534.-- von der Krankenkasse zurückzufordern (Urk. 6/ 23). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom
29. Februar 2024 (Urk. 6/
24) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 ab (Urk. 6/ 37 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. August 2024 Beschwerde, dies auch im Auftrag seiner Ehefrau Y.___, und beantragte, die individuelle Prämienverbilligung (gemeint für das Jahr 2021) sei vollumfänglich zu gewähren und es sei auch für die kommenden Jahre der Anspruch zu berechnen, ohne eine Vermögensgrenze zu berücksichtigen, respektive sei das Vermögen unter Berücksichtigung (näher dargelegter) Abzüge zu berechnen. Eventualiter seien die Ansprüche seiner Ehefrau und seines Sohnes separat zu berechnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), w as der Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen
(BGE 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) .
E. 1.2 X.___ erhob am 8. August 2024 Beschwerde, dies auch im Auftrag seiner Ehefrau Y.___
(Urk.
E. 1.3 .2
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemein nützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
E. 1.3.3 Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG). Der Regierungsrat hat diese Beträge für das Jahr 2021 im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 festgelegt. Danach liegen die Vermögensobergrenzen für den Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.--.
E. 1.3.4 §
E. 1.3.5 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgeben de Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchs jahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
E. 3.1 Grundsätzlich unbestritten
i st, dass das vom Steueramt der Beschwerdegegnerin gemeldete (vgl. 6/ 42 S. 3) steuerbare Gesamtvermögen der Beschwerdeführenden per Stichtag 31. Dezember 2021 Fr.
323'000. --
betrug (E. 2.1 und 2.2) und damit über der massgeblichen Vermögensobergrenze von Fr. 300'000.-- für Personen gruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG lag. Dass die gemäss § 19 Abs. 2 EG KVG für die definitive Festse tzung der Prämienverbilligung massgebliche Steuereinschät zung für das Jahr 202 1 nicht bei den Akten liegt, ist angesichts der insoweit unbestrittenen Sachlage unerheblich.
E. 3.2 Nicht zu beanstanden ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden (E.
2.2) die gemeinsame Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung für die Eltern und den 2019 geborenen gemeinsamen Sohn gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG
(E. 1.3.4). Der Güterstand der Beschwerdeführerenden ist für die Belange der Prämienverbilligung schon deshalb nicht von Belang (vgl. dazu E. 2.2), weil die Ehegatten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unabhängig vom Güterstand solidarisch haften (Art. 166 Abs. 3 des Schweize rischen Zivilgesetzbuch e s [ ZGB ]; BGE 129 V 90 E. 3.1).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden verlangen
eine konkrete Normenkontrolle, das heisst eine vorfrageweise Überprüfung des kantonalen Rechts auf seine Überein stimmung mit übergeordnetem Recht (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Im Wesentlichen machen sie geltend, die Festlegung einer Vermö gens obergrenze, wie sie § 3 Abs. 5 EG KVG vorsieht, widerspreche Art. 65 Abs. 1 KVG, habe der Bundesgesetzgeber doch keine Vermögensobergrenzen vorgesehen (E. 2.2).
E. 3.3.2 Der Grundsatz des Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3. 3
Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämien verbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (Botschaft vom 21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenver sicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, BBl 1999 793 ff., 805, 812). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie unter ander e m autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG zu verstehen ist . Zusam menfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.3 und 6.1, 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom
9. Dezember 2015 E.
3.).
3. 3. 4
Bundesrechtlich geregelt in Art. 65 Abs. 1 KVG ist bezüglich der massgeblichen Bemessungsgrundlagen für den Anspruch auf Prämienverbilligung, dass die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren haben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 bis
KVG verbilligen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.
Weder die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Abs. 1 noch die unteren und mittleren Einkommen gemäss Abs. 1 bis der Bestimmung werden bundesrechtlich definiert . 3. 3. 5
Mit der individuellen Prämienverbilligung beabsichtigt der Gesetzgeber eine bedarfsgerechte Prämiensubventionierung in der Krankenversicherung. Es soll damit aufgrund der sozialen Notwendigkeit der Solidarität zwischen Personen mit unterschiedlichen Einkommen Rechnung getragen werden, da die Krankenver sicherungsprämie – pro Versicherer – ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten festgelegt wird (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung, B B l 2004 4327 ff., 4334, 4226 f.). 3. 3. 6
Die Festlegung des Berechtigtenkreises erfolgt in den Kantonen auf einer ausserordentlich heterogenen Basis. Dabei variieren sowohl die Berechnungs grundlage, nach der die Berechtigung für den Anspruch auf Prämienverbilligung ermittelt wird, als auch die Art der Festsetzung (BBl 2004, a.a.O, 4336) .
Der Bundesgesetzgeber verzichtete seit dem Erlass des KVG am 18. März 1994 darauf, die «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG näher zu definieren. Von einer vom Bundesrat mit der Botschaft vom 26. Mai 2004 vorgeschlagenen gewissen Vereinheitlichung und einer damit vorgeschlagenen Änderung von Art. 65 Abs. 1 KVG (BBl 2004, a.a.O.,
4338 f .,
4341) sah der Bundesgesetzgeber ab und beschloss, Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG zu belassen und damit die weitgehende Autonomie der Kantone in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung in Bezug auf die Konkretisierung der «bescheidenen finanziellen Verhältnisse» nicht einzuschränken (Rolf Frick, in: Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungs aufsichtsgesetz, Basel 2020, N 10 ff. zu Art. 65).
Da ss dabei von den Kantonen auch das Vermögen auf unterschiedliche Weise zur Berechnung herangezogen wurde und gemäss der Synoptischen Übersicht 2005 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) bereits dannzumal diverse Kantone Vermögensobergrenzen eingeführt hatten, so neben dem Kanton Zürich unter anderem die Kantone Uri, Luzern, St. Gallen und Freiburg (abrufbar unter: https://www.gdk-cds.ch/de/krankenversicherung/praemienverbilligung/ - kantonale-praemienverbilligungssysteme/archiv, zuletzt eingesehen a m 22. Oktober 2025), veranlasste den Bundesgesetzgeber nicht, die «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» näher zu definieren und insbesondere auch nicht, das Vermögen der Antragsteller hierfür als unerheblich und einzig die Einkommensverhältnisse als massgeblich zu bezeichnen . 3. 3. 7
Mit Blick auf die Zielsetzung der individuellen Prämienverbilligung im Sinne einer bedarfsgerechten Prämiensubventionierung sollen Prämienverbilligungen das Ziel verfolgen, die Prämien der Versicherten zu vergünstigen, die dies am N ötigsten haben (Baumann Meret, Das Solidaritätsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 2007, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 188).
Dass gerade auch zur Herstellung einer gewissen Solidarität zwischen «Arm und Reich» in der Krankenversicherung das Vermögen der Versicherten in die Beurteilung miteinbezogen wird, erscheint sachlich gerechtfertigt und der bundesrechtlichen Regelung Rechnung tragend .
Damit einhergehend führte der Regierungsrat des Kantons Zürich im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 zur Wiedereinführung der vor dem 1. April 2020 gültig gewesenen Ver mögensobergrenzen per 15. November 202 0 aus (S. 3 f.), eine Analyse aufgrund individueller realer Steuerdate n habe gezeigt, dass die Aufhebung der Vermö gensgrenzen dazu führen würde, dass viele Personen mit sehr tiefem Erwerbsein kommen eine i ndividuelle Prämienverbilligung bekämen, auch wenn sie ein hohes Vermögen hätten. Dass vermögende oder sogar sehr vermögende Personen mit sehr tiefen Einkommen – dies oft dank umfangreicher Steuerabzüge – eine Prämienverbilligung erhalten würden, ent spreche nicht dem Ziel der Reform der Prämienverbilligung, die eine höhere Bedarfsgerechtigkeit anstreb e . Besonders störend sei, dass die unerwartete Unterstützung von vermögenden Personen dazu führen würde, dass ein bedeutender Teil der bisherigen Berechtigten keine i ndividuelle Prämienverbilligung mehr bekämen . 3. 3. 8
Im Lichte des Gesagten und der den Kantonen vom Bund überlassene n erheb liche n Autonomie sowie der angestrebten Bedarfsorien t ierung der Prämienver billigung verstösst eine § 3 Abs. 5 EG KVG entsprechende kantonale Regel jedenfalls nicht gegen Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG. Auch wurde von den Beschwerdeführenden nicht dargetan,
inwiefern eine solche den Zweck von Art. 65 Abs. 1 KVG vereiteln könnte (E.
E. 3.3.3 ) . 3. 3.
E. 3.3.5 ), und zwar – wie sich schon aus Art. 65 Abs. 3 KVG ergibt – des jeweils aktuellen Bedarfs. M utmassliche zukünftige Einkommens- und Vermögensentwicklungen der Versicherten sind dabei nicht zu berücksichtigen . Sollten die zukünftigen Altersrenten der Beschwerdeführenden und ihr sonstiges Einkommen und Vermögen die minimalen Lebenskosten nicht decken, steht ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Ergänzungsleistu n ge n, andernfalls auf Sozialhilfe zu. 4. 4
Dass sich die Beschwerdeführenden angesichts d er gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes und der dadurch notwendigen medizinischen Behandlungen aktuell in einer angespannten finanziellen Situation befinden (E. 2.2), ist nachvoll ziehbar. Dies ist indes bei der Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kein massgebliches Kriterium, sondern wäre grundsätzlich bei der Frage nach der grossen Härte in einem Erlassverfahren zu prüfen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Indes sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Prämien verbilligung gemäss § 19 Abs. 1 EG KVG zunächst provisorisch festgesetzt wird, einen gutgläubigen Bezug als weitere Erlassvoraussetzung für eine sich infolge der definitiven Berechnung ergebende Rückerstattung nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts
regelmässig ausschliesst (vgl. unter anderen: Urteile KV.2025.00026 vom 27. Juni 2025 E. 4, KV.2024.00027 vom 26. Juni 2025 E. 3, KV.2024.00020 vom 11. Februar 2024 E. 5). 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Prämienverbilli gungsan spruch der Beschwerdeführenden im Jahr 2021 bei einem Gesamtvermögen von Fr. 323'000.-- zu Recht verneint. Das Quantitativ der Rückforderung von der Krankenkasse von Fr. 3'534.-- wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht in Zweifel gezogen; die Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 6/7) und die Beschwerdeführenden sind in diesem Umfang rückerstattungs pflichtig. Richtig ist auch das Vorgehen, den Betrag von Fr. 3'534.-- von der Krankenkasse zurückzuverlangen und die Beschwerdeführerin auf eine Nach forderung der Krankenkasse hinzuweisen (vgl. § 19 Abs. 2 EG KVG und § 27 Abs.
5 VEG KVG).
Der angefochtene Entscheid vom 11. Juni 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächGasser Küffer
E. 6 Abs.
1 EG KVG sieht vor, dass für gewisse Personengruppen die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam zu bestimmen ist. Dies gilt unter anderem für gemeinsam besteuerte Eltern und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt (lit.
b) sowie für den separat besteuerten Elternteil und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern nicht zusammenleben (lit.
c), und für den separat besteuerten Elternteil mit dem höheren Einkommen und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern zusammenleben (lit.
d).
Minderjährig ist ein Kind, solange es das 18.
Altersjahr noch nicht vollendet hat. Im Rahmen des EG KVG gilt eine Person jedoch für das ganze Jahr, in dem es 18 Jahre alt wird, noch als minderjährig, da gemäss §
E. 8 EG KVG das Alter am Ende des Vorjahres für das ganze Jahr massgebend ist.
Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach. Andernfalls werden die massgebenden Einkommen zusammengezählt (§
6 Abs.
2 EG KVG).
Gemäss §
6 Abs.
3 EG KVG werden die Referenzprämien zusammengezählt und die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe verteilt (§
6 Abs.
4 EG KVG).
E. 9 Was Art. 65 Abs. 1 bis KVG anbelangt, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen haben, setzt der Kanton Zürich diesen Mindestanspruch in der Weise um, dass die Prämienverbilligungen dieser Personen – wird ihr Mindestanspruch nicht eingehalten – zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung entspre chend erhöht werden (§ 7 abs. 1 EG KVG). Die Einkommensgrenze, bis zu welcher die Mindestansprüche nach Art. 65 Abs. 1 bis KVG für mittlere Einkommen gelten, wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 7 Abs. 3 EG KVG in Verbindung mit § 13 VEG KVG) . Dass diesfalls die Vermögensobergrenze gemäss der Grund satznorm in § 3 Abs. 5 EG KVG bei der gemeinsamen Bestimmung der Prämien verbilligung einer Personengruppe gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG in Verbindung mit § 14 VEG KVG nicht zu Anwendung gelangen sollte, ergibt sich weder aus dem kantonalen Recht noch Art. 65 KVG, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 65 Abs. 1 bis KVG die Grundnorm von Art. 65 Abs. 1 KVG und die damit einhergehende Autonomie der Kantone in Frage stellen wollte. Ausserdem wäre eine kantonale Regel welche keine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornimmt und nicht auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, kaum mit dem Bundesrecht vereinbar (Marco Donatsch, die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches junger Erwachsener in Ausbildung, in: Jusletter
31. Januar 2011 S. 3 f.; Rolf Frick, a.a.O., Nr. 24 zu Art. 65). Eine Bundesrechtswidrigkeit von § 3 Abs. 5 EG KVG lässt sich auch im Lichte von Art. 65 Abs. 1 bis KVG nicht erkennen. 4. 4.1
Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, die Vermögensfeststellung einzig gestützt auf die Steuerdaten per Ende 2021 entspreche nicht dem real vor handenen Vermögen per Ende 2021, habe das steuerbare Vermögen doch auch Investitionen in Kryptowährungen beinhaltet, die bei der Kryptobörse FTX gewesen seien und dort vom Konkurs dieser Börse betroffen gewesen seien. Es habe sich wohl schon zu dieser Zeit (gemeint wohl Ende 2021) um ein Pyramidensystem gehandelt, weshalb die Vermögenswerte real nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 1) .
Kryptowährungen sind wie andere bewegliche Kapitalvermögen als steuerbares Vermögen per 31. Dezember zum Verkehrs
- respektive Markt wert zu deklarieren (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Zürich 2025 S. 25; Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 14. Dezember 2021, Kryptowährungen und Initial Coin /Token Offerings [ICOs/ITOs)] als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, S. 4, abrufbar unter: https://www.estv.admin. - ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformatio - nen-dbst/kryptowaehrungen.html, zuletzt eingesehen am 22. Oktober 2025). Dass der steuerlich relevante Verkehrswert von beweglichem Kapitalvermögen wie Kryptowährungen oder Aktien teilweise nicht dem inneren, tatsächlichen Wert am Stichtag entspricht, ändert nichts an deren steuerrechtlichen Behandlung. Auch hätten die Werte zum aktuellen Kurswert veräussert werden respektive als Zahlungsmittel eingesetzt und das steuerlich deklarierte Vermögen damit per Ende Steuerjahr realisiert werden können. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, 2021 sei ein überdurchschnittlich gutes Börsenjahr gewesen, im Jahr darauf sei das Vermögen auf Fr. 162'000.-- geschrumpft (E. 2.2), gilt dasselbe. Sodann findet sich weder im EG KVG und in der VEG KVG noch im Regierungsrats beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 eine Stütze für eine privile gierte Behandlung bestimmter Bestandteile des steuerbaren Vermö gens in Bezug auf die prämienverbilligungsrechtliche Obergrenze nach § 3 Abs. 5 EG KVG. 4.2
Was die geltend gemachte Ungleichbehandlung zufolge der Nichtberücksichti gung der Vorsorgesituation anbelangt, welche Arbeitnehmer bevorteile, welche im Vergleich zu Selbstständigerwerbenden regelmässig über ein höheres Vor sorgekapital verfügten, das nicht in die prämienverbilligungsrechtliche Vermö gens berechnung miteinbezogen werde (E. 2.2), kann den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht gefolgt werden.
Zunächst wurde die regelmässig schlechtere Vorsorgesituation von Selbststän digerwerbenden im Vergleich zu Arbeitnehmern von den Beschwerdeführenden nicht belegt und ist diese nicht erstellt. Sodann können auch Selbstständiger werbende in anerkannte Vorsorgeformen einzahlen. Bei Einzahlungen in die Säule 3a können Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule gar bis zu zwanzig Prozent des Einkommens von den Steuern abziehen und maximal 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), mithin zweieinhalb mal mehr als solche mit 2. Säule (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3]). Eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung der Selbstständigerwer benden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 oder 2 BV ist daher jedenfalls nicht auszumachen.
Was die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Vorsorgegeldern der 1., 2. und der Säule 3a bei der Berechnung des massgeblichen Vermögens gemäss § 3 Abs. 5 EG KVG anbelangt, folgt diese nicht nur aus deren steuerrechtlichen Behandlung, welche für die Anspruchsermittlung massgeblich ist (§ 6 Abs. 3 VEG KVG). Sie erklärt sich auch mit der Gebundenheit der Vorsorgegelder. Ein Vorbezug der Vorsorgegelder zur Deckung des aktuellen Bedarfs, so auch zur Bezahlung von Krankenkassenprämien, ist weder im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
noch im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) oder der BVV 3 vorgesehen (vgl. zu den möglichen Vorbezügen: Art. 40 AHVG, Art. 5 Abs. 1 FZG und Art. 3 Abs.
2 und 3 BVV 3) .
4.3
Dass die geltend gemachte, schlechte Vorsorgesituation der Beschwerdeführenden bei der Festlegung des massgeblichen Vermögens gemäss Art. 3 Abs. 5 EG KVG für das Jahr 2021 nicht mitberücksichtigt wurde respektive grundsätzlich nicht mitberücksichtigt wird und hierfür im angefochtenen Entscheid auch kein Abzug gewährt wurde – wie von den Beschwerdeführenden moniert (E. 2.2)
– ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG ist die bedarfsgerechte Prämiensubventionierung in der Kranken versicherung (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 23 . Oktober 2025 in Sachen 1. X.___ 2. Y.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch X.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___ und seine Ehefrau Y.___, geboren 1988, bezogen ab dem Jahr 2019 für sich und ihren 2019 geborenen Sohn Z.___ individuelle Prämienverbilligung (Urk. 6/1, 6/3). Am 30. Juli 2020 stellten sie einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, teilte ihnen am
12. November 2020 mit, de r provisorische Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 für si e und ihren Sohn betrage total Fr. 3'534.--, wobei die provisorische Berechnung auf dem Bruttolohn 2017 beruhe und die Grundlagen für die Berechnung in den §§ 3 bis 5 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) zu finden seien (Urk. 6/ 5). In der Folge verneinte die SVA mit Verfügung vom 1. Februar 2024 den definitiven Anspruch der Antragsteller und ihres Sohnes auf eine Prämienverbilligung im Jahr 2021, da das massgebende Vermögen zu hoch sei, und kündigte an, den provisorisch ausgerichteten Betrag von Fr. 3'534.-- von der Krankenkasse zurückzufordern (Urk. 6/ 23). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom
29. Februar 2024 (Urk. 6/
24) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 ab (Urk. 6/ 37 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. August 2024 Beschwerde, dies auch im Auftrag seiner Ehefrau Y.___, und beantragte, die individuelle Prämienverbilligung (gemeint für das Jahr 2021) sei vollumfänglich zu gewähren und es sei auch für die kommenden Jahre der Anspruch zu berechnen, ohne eine Vermögensgrenze zu berücksichtigen, respektive sei das Vermögen unter Berücksichtigung (näher dargelegter) Abzüge zu berechnen. Eventualiter seien die Ansprüche seiner Ehefrau und seines Sohnes separat zu berechnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), w as der Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . 1.2
X.___ erhob am 8. August 2024 Beschwerde, dies auch im Auftrag seiner Ehefrau Y.___
(Urk. 1 S. 2 unten). Diese wurde bis anhin versehentlich nicht als Beschwerdeführerin im Rubrum erfasst, was von Amtes wegen zu korrigieren i st . Das Rubrum ist entsprechend anzupassen .
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen
(BGE 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 1.3 .2
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zuge lassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privat vermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemein nützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 1.3.3
Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG). Der Regierungsrat hat diese Beträge für das Jahr 2021 im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 festgelegt. Danach liegen die Vermögensobergrenzen für den Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.--.
1.3.4
§
6 Abs.
1 EG KVG sieht vor, dass für gewisse Personengruppen die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam zu bestimmen ist. Dies gilt unter anderem für gemeinsam besteuerte Eltern und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt (lit.
b) sowie für den separat besteuerten Elternteil und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern nicht zusammenleben (lit.
c), und für den separat besteuerten Elternteil mit dem höheren Einkommen und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern zusammenleben (lit.
d).
Minderjährig ist ein Kind, solange es das 18.
Altersjahr noch nicht vollendet hat. Im Rahmen des EG KVG gilt eine Person jedoch für das ganze Jahr, in dem es 18 Jahre alt wird, noch als minderjährig, da gemäss §
8 EG KVG das Alter am Ende des Vorjahres für das ganze Jahr massgebend ist.
Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach. Andernfalls werden die massgebenden Einkommen zusammengezählt (§
6 Abs.
2 EG KVG).
Gemäss §
6 Abs.
3 EG KVG werden die Referenzprämien zusammengezählt und die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe verteilt (§
6 Abs.
4 EG KVG). 1.3.5
Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgeben de Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchs jahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für da s Prämienverbilligungsjahr 2021 damit, das Vermögen der Beschwerdeführenden per Stichtag 31. Dezember 2021 habe gemäss der Meldung des Steueramtes Fr.
323'000. -- betragen und folglich die massgebliche Vermögensobergrenze von Fr. 300'000.-- überschritten. Die feh len de Altersvorsorge sowie der nachträgliche Wertverlust des Vermögens aufgrund volatiler Anlagen sei en unerheblich. Als verheiratete Person en, welche im gleichen Haushalt mit dem Ehepartner und Kind leb t e n, fielen die Beschwerde führe nden unter die Personengruppe gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG, weshalb keine separate Berechnung vorgenommen werden könne (Urk. 2).
Hieran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 fest und wies darauf hin, dass ihr als Durchführungsorgan der Prämienverbilligung eine Normenkontrolle nicht zustehe, dem hiesigen Gericht indes schon (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführe nden zusammengefasst auf den Standpunkt, die mit dem EG KVG eingeführte Vermögensobergrenze wider spreche Art. 65 Abs. 1 KVG, gemäss welchem bei niedrigen Einkommen ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. Der Bundesgesetzgeber habe
bewusst keine Vermögensgrenzen vorgesehen .
Zumindest aber müsse ein Abzug wegen mangelnder Vorsorgesituation vorge nommen werden, habe er
– der Beschwerdeführer 1 - als Selbstständigerwer ben der im Gegensatz zu angestellten Arbeitnehmern doch kein Pensionskassengut haben aufzuweisen und zudem grosse Lücken bei der AHV. Die fehlende Berücksichtigung der Vorsorgesituation entspreche einer klaren Diskriminierung.
Sodann habe er das verdiente Geld und einen Teil zur persönlichen Altersvorsorge wie auch sein Erbe in den Aktienmarkt investiert. 2021 seien die Bewertungen am Aktienmarkt sehr hoch gewesen. 2022 habe er aber über Fr.
100'000.-- verloren, so dass das Vermögen auf Fr. 162'000.-- geschrumpft sei. Eine nach trägliche Korrektur für 2021 sei nicht mehr möglich gewesen, obwohl die Vermögenswerte, was die Investitionen in Kryptowährungen anbelange, schon nicht mehr real vorhanden gewesen seien.
Hinzu komme, dass für ihren Sohn medizinische Behandlungskosten von Fr. 40'000.-- jährlich anfielen, welche weder von der Invalidenversicherung noch der Krankenkasse übernommen würden und die sie neben den Lebens haltungs kosten tragen müssten, was zu berücksichtigen sei.
Falls nicht auf die Vermögensobergrenze verzichtet werde und kein Abzug vom Vermögen gemacht werde, sei die Berechnung für die drei Familienmitglieder separat vorzunehmen. Sie lebten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, wobei das Vermögen seiner Frau 2021 klar unter der Grenze von Fr. 150'000. -- gelegen sei (Urk. 2). 3. 3.1
Grundsätzlich unbestritten
i st, dass das vom Steueramt der Beschwerdegegnerin gemeldete (vgl. 6/ 42 S. 3) steuerbare Gesamtvermögen der Beschwerdeführenden per Stichtag 31. Dezember 2021 Fr.
323'000. --
betrug (E. 2.1 und 2.2) und damit über der massgeblichen Vermögensobergrenze von Fr. 300'000.-- für Personen gruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG lag. Dass die gemäss § 19 Abs. 2 EG KVG für die definitive Festse tzung der Prämienverbilligung massgebliche Steuereinschät zung für das Jahr 202 1 nicht bei den Akten liegt, ist angesichts der insoweit unbestrittenen Sachlage unerheblich. 3.2
Nicht zu beanstanden ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden (E.
2.2) die gemeinsame Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung für die Eltern und den 2019 geborenen gemeinsamen Sohn gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG
(E. 1.3.4). Der Güterstand der Beschwerdeführerenden ist für die Belange der Prämienverbilligung schon deshalb nicht von Belang (vgl. dazu E. 2.2), weil die Ehegatten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unabhängig vom Güterstand solidarisch haften (Art. 166 Abs. 3 des Schweize rischen Zivilgesetzbuch e s [ ZGB ]; BGE 129 V 90 E. 3.1). 3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführenden verlangen
eine konkrete Normenkontrolle, das heisst eine vorfrageweise Überprüfung des kantonalen Rechts auf seine Überein stimmung mit übergeordnetem Recht (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Im Wesentlichen machen sie geltend, die Festlegung einer Vermö gens obergrenze, wie sie § 3 Abs. 5 EG KVG vorsieht, widerspreche Art. 65 Abs. 1 KVG, habe der Bundesgesetzgeber doch keine Vermögensobergrenzen vorgesehen (E. 2.2). 3.3.2
Der Grundsatz des Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3. 3
Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämien verbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (Botschaft vom 21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenver sicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, BBl 1999 793 ff., 805, 812). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie unter ander e m autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG zu verstehen ist . Zusam menfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.3 und 6.1, 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom
9. Dezember 2015 E.
3.).
3. 3. 4
Bundesrechtlich geregelt in Art. 65 Abs. 1 KVG ist bezüglich der massgeblichen Bemessungsgrundlagen für den Anspruch auf Prämienverbilligung, dass die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämien verbilligungen zu gewähren haben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 bis
KVG verbilligen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.
Weder die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Abs. 1 noch die unteren und mittleren Einkommen gemäss Abs. 1 bis der Bestimmung werden bundesrechtlich definiert . 3. 3. 5
Mit der individuellen Prämienverbilligung beabsichtigt der Gesetzgeber eine bedarfsgerechte Prämiensubventionierung in der Krankenversicherung. Es soll damit aufgrund der sozialen Notwendigkeit der Solidarität zwischen Personen mit unterschiedlichen Einkommen Rechnung getragen werden, da die Krankenver sicherungsprämie – pro Versicherer – ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten festgelegt wird (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung, B B l 2004 4327 ff., 4334, 4226 f.). 3. 3. 6
Die Festlegung des Berechtigtenkreises erfolgt in den Kantonen auf einer ausserordentlich heterogenen Basis. Dabei variieren sowohl die Berechnungs grundlage, nach der die Berechtigung für den Anspruch auf Prämienverbilligung ermittelt wird, als auch die Art der Festsetzung (BBl 2004, a.a.O, 4336) .
Der Bundesgesetzgeber verzichtete seit dem Erlass des KVG am 18. März 1994 darauf, die «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG näher zu definieren. Von einer vom Bundesrat mit der Botschaft vom 26. Mai 2004 vorgeschlagenen gewissen Vereinheitlichung und einer damit vorgeschlagenen Änderung von Art. 65 Abs. 1 KVG (BBl 2004, a.a.O.,
4338 f .,
4341) sah der Bundesgesetzgeber ab und beschloss, Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG zu belassen und damit die weitgehende Autonomie der Kantone in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung in Bezug auf die Konkretisierung der «bescheidenen finanziellen Verhältnisse» nicht einzuschränken (Rolf Frick, in: Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungs aufsichtsgesetz, Basel 2020, N 10 ff. zu Art. 65).
Da ss dabei von den Kantonen auch das Vermögen auf unterschiedliche Weise zur Berechnung herangezogen wurde und gemäss der Synoptischen Übersicht 2005 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) bereits dannzumal diverse Kantone Vermögensobergrenzen eingeführt hatten, so neben dem Kanton Zürich unter anderem die Kantone Uri, Luzern, St. Gallen und Freiburg (abrufbar unter: https://www.gdk-cds.ch/de/krankenversicherung/praemienverbilligung/ - kantonale-praemienverbilligungssysteme/archiv, zuletzt eingesehen a m 22. Oktober 2025), veranlasste den Bundesgesetzgeber nicht, die «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» näher zu definieren und insbesondere auch nicht, das Vermögen der Antragsteller hierfür als unerheblich und einzig die Einkommensverhältnisse als massgeblich zu bezeichnen . 3. 3. 7
Mit Blick auf die Zielsetzung der individuellen Prämienverbilligung im Sinne einer bedarfsgerechten Prämiensubventionierung sollen Prämienverbilligungen das Ziel verfolgen, die Prämien der Versicherten zu vergünstigen, die dies am N ötigsten haben (Baumann Meret, Das Solidaritätsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 2007, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 188).
Dass gerade auch zur Herstellung einer gewissen Solidarität zwischen «Arm und Reich» in der Krankenversicherung das Vermögen der Versicherten in die Beurteilung miteinbezogen wird, erscheint sachlich gerechtfertigt und der bundesrechtlichen Regelung Rechnung tragend .
Damit einhergehend führte der Regierungsrat des Kantons Zürich im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 zur Wiedereinführung der vor dem 1. April 2020 gültig gewesenen Ver mögensobergrenzen per 15. November 202 0 aus (S. 3 f.), eine Analyse aufgrund individueller realer Steuerdate n habe gezeigt, dass die Aufhebung der Vermö gensgrenzen dazu führen würde, dass viele Personen mit sehr tiefem Erwerbsein kommen eine i ndividuelle Prämienverbilligung bekämen, auch wenn sie ein hohes Vermögen hätten. Dass vermögende oder sogar sehr vermögende Personen mit sehr tiefen Einkommen – dies oft dank umfangreicher Steuerabzüge – eine Prämienverbilligung erhalten würden, ent spreche nicht dem Ziel der Reform der Prämienverbilligung, die eine höhere Bedarfsgerechtigkeit anstreb e . Besonders störend sei, dass die unerwartete Unterstützung von vermögenden Personen dazu führen würde, dass ein bedeutender Teil der bisherigen Berechtigten keine i ndividuelle Prämienverbilligung mehr bekämen . 3. 3. 8
Im Lichte des Gesagten und der den Kantonen vom Bund überlassene n erheb liche n Autonomie sowie der angestrebten Bedarfsorien t ierung der Prämienver billigung verstösst eine § 3 Abs. 5 EG KVG entsprechende kantonale Regel jedenfalls nicht gegen Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG. Auch wurde von den Beschwerdeführenden nicht dargetan,
inwiefern eine solche den Zweck von Art. 65 Abs. 1 KVG vereiteln könnte (E. 3.3.3) . 3. 3. 9
Was Art. 65 Abs. 1 bis KVG anbelangt, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen haben, setzt der Kanton Zürich diesen Mindestanspruch in der Weise um, dass die Prämienverbilligungen dieser Personen – wird ihr Mindestanspruch nicht eingehalten – zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung entspre chend erhöht werden (§ 7 abs. 1 EG KVG). Die Einkommensgrenze, bis zu welcher die Mindestansprüche nach Art. 65 Abs. 1 bis KVG für mittlere Einkommen gelten, wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 7 Abs. 3 EG KVG in Verbindung mit § 13 VEG KVG) . Dass diesfalls die Vermögensobergrenze gemäss der Grund satznorm in § 3 Abs. 5 EG KVG bei der gemeinsamen Bestimmung der Prämien verbilligung einer Personengruppe gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG in Verbindung mit § 14 VEG KVG nicht zu Anwendung gelangen sollte, ergibt sich weder aus dem kantonalen Recht noch Art. 65 KVG, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 65 Abs. 1 bis KVG die Grundnorm von Art. 65 Abs. 1 KVG und die damit einhergehende Autonomie der Kantone in Frage stellen wollte. Ausserdem wäre eine kantonale Regel welche keine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornimmt und nicht auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, kaum mit dem Bundesrecht vereinbar (Marco Donatsch, die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches junger Erwachsener in Ausbildung, in: Jusletter
31. Januar 2011 S. 3 f.; Rolf Frick, a.a.O., Nr. 24 zu Art. 65). Eine Bundesrechtswidrigkeit von § 3 Abs. 5 EG KVG lässt sich auch im Lichte von Art. 65 Abs. 1 bis KVG nicht erkennen. 4. 4.1
Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, die Vermögensfeststellung einzig gestützt auf die Steuerdaten per Ende 2021 entspreche nicht dem real vor handenen Vermögen per Ende 2021, habe das steuerbare Vermögen doch auch Investitionen in Kryptowährungen beinhaltet, die bei der Kryptobörse FTX gewesen seien und dort vom Konkurs dieser Börse betroffen gewesen seien. Es habe sich wohl schon zu dieser Zeit (gemeint wohl Ende 2021) um ein Pyramidensystem gehandelt, weshalb die Vermögenswerte real nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 1) .
Kryptowährungen sind wie andere bewegliche Kapitalvermögen als steuerbares Vermögen per 31. Dezember zum Verkehrs
- respektive Markt wert zu deklarieren (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Zürich 2025 S. 25; Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 14. Dezember 2021, Kryptowährungen und Initial Coin /Token Offerings [ICOs/ITOs)] als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, S. 4, abrufbar unter: https://www.estv.admin. - ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformatio - nen-dbst/kryptowaehrungen.html, zuletzt eingesehen am 22. Oktober 2025). Dass der steuerlich relevante Verkehrswert von beweglichem Kapitalvermögen wie Kryptowährungen oder Aktien teilweise nicht dem inneren, tatsächlichen Wert am Stichtag entspricht, ändert nichts an deren steuerrechtlichen Behandlung. Auch hätten die Werte zum aktuellen Kurswert veräussert werden respektive als Zahlungsmittel eingesetzt und das steuerlich deklarierte Vermögen damit per Ende Steuerjahr realisiert werden können. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, 2021 sei ein überdurchschnittlich gutes Börsenjahr gewesen, im Jahr darauf sei das Vermögen auf Fr. 162'000.-- geschrumpft (E. 2.2), gilt dasselbe. Sodann findet sich weder im EG KVG und in der VEG KVG noch im Regierungsrats beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 eine Stütze für eine privile gierte Behandlung bestimmter Bestandteile des steuerbaren Vermö gens in Bezug auf die prämienverbilligungsrechtliche Obergrenze nach § 3 Abs. 5 EG KVG. 4.2
Was die geltend gemachte Ungleichbehandlung zufolge der Nichtberücksichti gung der Vorsorgesituation anbelangt, welche Arbeitnehmer bevorteile, welche im Vergleich zu Selbstständigerwerbenden regelmässig über ein höheres Vor sorgekapital verfügten, das nicht in die prämienverbilligungsrechtliche Vermö gens berechnung miteinbezogen werde (E. 2.2), kann den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht gefolgt werden.
Zunächst wurde die regelmässig schlechtere Vorsorgesituation von Selbststän digerwerbenden im Vergleich zu Arbeitnehmern von den Beschwerdeführenden nicht belegt und ist diese nicht erstellt. Sodann können auch Selbstständiger werbende in anerkannte Vorsorgeformen einzahlen. Bei Einzahlungen in die Säule 3a können Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule gar bis zu zwanzig Prozent des Einkommens von den Steuern abziehen und maximal 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), mithin zweieinhalb mal mehr als solche mit 2. Säule (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3]). Eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung der Selbstständigerwer benden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 oder 2 BV ist daher jedenfalls nicht auszumachen.
Was die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Vorsorgegeldern der 1., 2. und der Säule 3a bei der Berechnung des massgeblichen Vermögens gemäss § 3 Abs. 5 EG KVG anbelangt, folgt diese nicht nur aus deren steuerrechtlichen Behandlung, welche für die Anspruchsermittlung massgeblich ist (§ 6 Abs. 3 VEG KVG). Sie erklärt sich auch mit der Gebundenheit der Vorsorgegelder. Ein Vorbezug der Vorsorgegelder zur Deckung des aktuellen Bedarfs, so auch zur Bezahlung von Krankenkassenprämien, ist weder im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
noch im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) oder der BVV 3 vorgesehen (vgl. zu den möglichen Vorbezügen: Art. 40 AHVG, Art. 5 Abs. 1 FZG und Art. 3 Abs.
2 und 3 BVV 3) .
4.3
Dass die geltend gemachte, schlechte Vorsorgesituation der Beschwerdeführenden bei der Festlegung des massgeblichen Vermögens gemäss Art. 3 Abs. 5 EG KVG für das Jahr 2021 nicht mitberücksichtigt wurde respektive grundsätzlich nicht mitberücksichtigt wird und hierfür im angefochtenen Entscheid auch kein Abzug gewährt wurde – wie von den Beschwerdeführenden moniert (E. 2.2)
– ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG ist die bedarfsgerechte Prämiensubventionierung in der Kranken versicherung (E. 3.3.5), und zwar – wie sich schon aus Art. 65 Abs. 3 KVG ergibt – des jeweils aktuellen Bedarfs. M utmassliche zukünftige Einkommens- und Vermögensentwicklungen der Versicherten sind dabei nicht zu berücksichtigen . Sollten die zukünftigen Altersrenten der Beschwerdeführenden und ihr sonstiges Einkommen und Vermögen die minimalen Lebenskosten nicht decken, steht ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Ergänzungsleistu n ge n, andernfalls auf Sozialhilfe zu. 4. 4
Dass sich die Beschwerdeführenden angesichts d er gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes und der dadurch notwendigen medizinischen Behandlungen aktuell in einer angespannten finanziellen Situation befinden (E. 2.2), ist nachvoll ziehbar. Dies ist indes bei der Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kein massgebliches Kriterium, sondern wäre grundsätzlich bei der Frage nach der grossen Härte in einem Erlassverfahren zu prüfen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Indes sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Prämien verbilligung gemäss § 19 Abs. 1 EG KVG zunächst provisorisch festgesetzt wird, einen gutgläubigen Bezug als weitere Erlassvoraussetzung für eine sich infolge der definitiven Berechnung ergebende Rückerstattung nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts
regelmässig ausschliesst (vgl. unter anderen: Urteile KV.2025.00026 vom 27. Juni 2025 E. 4, KV.2024.00027 vom 26. Juni 2025 E. 3, KV.2024.00020 vom 11. Februar 2024 E. 5). 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Prämienverbilli gungsan spruch der Beschwerdeführenden im Jahr 2021 bei einem Gesamtvermögen von Fr. 323'000.-- zu Recht verneint. Das Quantitativ der Rückforderung von der Krankenkasse von Fr. 3'534.-- wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht in Zweifel gezogen; die Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 6/7) und die Beschwerdeführenden sind in diesem Umfang rückerstattungs pflichtig. Richtig ist auch das Vorgehen, den Betrag von Fr. 3'534.-- von der Krankenkasse zurückzuverlangen und die Beschwerdeführerin auf eine Nach forderung der Krankenkasse hinzuweisen (vgl. § 19 Abs. 2 EG KVG und § 27 Abs.
5 VEG KVG).
Der angefochtene Entscheid vom 11. Juni 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächGasser Küffer