Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958 , Staatsangehörige von Y.___ , nahm am 1. März 2020 im Kanton Zürich , in der Stadt Z.___ , Wohnsitz (Urk. 14/2/1; vgl. Urk. 2 S. 5 ). Am 1 0. Juni 2020 stellte sie bei der Stadt Z.___ , Städtische Gesundheitsdienste, ein Gesuch um Befreiung von der Kranken versicherungspflicht in der Schweiz ( Urk. 14/2/2), welches die Stadt Z.___ am 1 9. Juni 2020 zuständigkeitshalber an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwies (Urk. 14/1 ). Mit Verfügung vom 1. September 2021 (Urk. 14/7 ) stellte die Gesund heits direk tion des Kantons Zürich fest, dass die Versicherte der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstehe und wies ihr Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab. D ie Ver sicherte wurde verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei einer aner kannten schwei zerischen Krankenversicherung eine obligatorische Kranken versi cherung abzu schliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versiche rungsnachweis zukommen zu lassen. 1.2
Gegen die Verfügung vom 1. September 2021 erhob die Versicherte am 2 9. November 2021 Einsprache (Urk. 14/11/1 ) und beantragte deren Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz . Mit Ent scheid vom 2 1. März 2022 (Urk. 14/15 = Urk. 2) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zü rich die Einsprache der Versiche rten ab und verpflichtete diese erneut , innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheent scheids
bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obliga torische Kranken versicherung abzu schliessen und ihrer Wohnge meinde einen Ver si cherungs nachweis zukommen zu lassen. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 6. April 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Auf hebung und eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (S. 1).
Mit Beschwerde ant wort vom 13. Juni 2022 (Urk. 13 ) beantragte die Gesund heits direk tion des Kantons Zürich di e Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorliegend ist strittig, ob die 1958 geborene Beschwerdeführerin, die Staats ange hörige von Y.___ ist, von der Schweizerischen Krankenver sicherungspflicht mit Wirkung ab April 2022 ( Urk. 2 S. 3) befreit werden kann. 1.1
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize r ischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ( « Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Eu ropäischen Parlaments und des Rates
vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit
und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO
987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemisch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkom mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). (Sie ersetzten die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozi alen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71). Die Ver ordnungen 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar. 1.2
In persönlicher Hinsicht sind das FZA und di e VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführer in Staatsangehörige
yon Y.___ und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungs bereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mut terschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004). 1.3
Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Kranken versicherung nach den Art. 11 ff. bzw. Art. 17 ff. VO Nr. 883/200 4. Diese rege ln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungsverhältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisionsnormen zu verste hen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwend ung der Kollisionsnormen der VO Nr.
883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Gel tungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvor schriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1). 1.4
Der Titel II VO 883/2004 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 der Verord nung hält als Grundsatz fest, dass die Personen nur der Rechtsordnung eines ein zigen Mitgliedsstaates unterworfen sein sollen. Gemäss
Art. 11 Abs. 3 unterliegt eine Person, die in einem Mitglieds staat eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates . Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende daher das Beschäftigungslandprinzip ( Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004 und Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1). Übt eine Arbeitnehmende eine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglieds staaten aus, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, wenn sie in diesem einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004). 1.5
Titel III der VO Nr. 883/2004 enthält weitere, spezifischere Konfliktregeln für bestimmte Sozialversicherungszweige, insbesondere in den Art. 17 bis 35 solche für den Bereich der Krankenversicherung. Sie gehen den Vorschriften des Titel II der VO vor, soweit sie von den allgemeinen Kollisionsregeln abweichen (vgl. BGE 147 V 225 E. 5.3).
Darin wird unter anderem geregelt , wenn sich der Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat befindet ( Art. 17), wenn sich der Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat und der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet ( Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern , Art. 18), wenn sich der Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats befindet ( Art. 19) und wenn Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen unternommen werden (Art 20) . Es sind darin sodann Vorschriften für R entner und ihre Familienangehörigen
enthalten ( Art. 23-30). Vorliegend sind die Bestimmungen de s III. Titels nicht einschlägig , weshalb die allgemeinen Kol lisionsregeln zur Anwendung gelangen (E. 3 hernach). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführ er in als in der Schweiz wohnhafte
und erwerbstätige Staatsangehörige von Y.___ in der Schweiz obliga torisch krankenversichert sei , und dass sie gemäss
Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht befreit werden könne , da sie trotz zweimaliger Nachfrage keine klare Verschlechterung des bisherigen Versi cherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung nachgewiesen habe. Da bereits eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt sei, falle eine Befreiung gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht. X.___ bringe nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 und 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausge nommen seien oder befreit werden könnten . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen
unter Einreichung des von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren mehr fach eingeforderten «Formu lar s H»
sinngemäss vor, dass der durch ihre private Krankenversicherung in Y.___ abgedeckte Versicherungsschutz demjenigen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspreche und damit gleichwertig sei, weshalb ein Anspruch auf eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu bejahen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in am 1. Januar 2018 in die Schweiz eingereist ist ( Urk. 14/4) . Sodann ist sie seit dem 1. März 2020 im Kanton Zürich wohnhaft ( Urk. 14/2/1). Gemäss ihren Angaben führt die Beschwerdeführerin zudem im Kanton Zug bei der A.___ AG, in B.___ , eine Erwerbstätigkeit aus. Dem Auszug aus dem Handelsregister betreffen d die A.___ AG ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 einzel zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft ist (www.zefix.ch). Auf der Homepage der AG ist die Beschwerdeführerin als Part nerin aufgeführt ( „…“ ; besucht am 4. August 2022). Daneben ist sie offenbar Geschäftsführerin der C.___ an der D.___- Strasse in E.___ ( „…“ ; besucht am 4. August 2022), welche Adresse in der Beschwerdeschrift vom 1 6. April 2022 neben der Zürcher Wohnadresse jeweils am unteren Rand einer Seite aufgeführt ist ( Urk. 1). 3.2
Es ist unbestritten, dass angesichts der geschilderten Gegebenheiten ein grenz überschreitender Sachverhalt vorliegt. Von der Beschwerdeführerin wird sodann weder der Wohnsitz im Kanton Zürich noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bestritten (Urk.1). 3.3
Na ch Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführer in , welche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einspracheentscheids eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte und in der Schweiz wohnhaft war, gemäss
Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 für den Bereich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften der Schweiz unterlag . 4. 4.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertre terin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). 4.2
In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wird kon kretisiert, dass sich Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungs be willigung oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts bewillig ung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und f KVV innert drei Monaten seit der Anmeldung bei der zu - ständigen schweizerischen Einwohnerkontrolle zu versichern haben, wobei die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt im Zeitpunkt der einwohneramtlichen Anmeldung des Aufenthalts beginnt. 4.3
Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Ver sicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 4.4
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt da rauf verschiedene Personenkategorien von vornherein vom Versicherungsobliga to rium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für ver schiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobli gatorium befreit zu werden. N ach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisheri gen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versi chern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 4.5
Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatz versichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizeri schen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisheri gen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang ga rantierende Versiche rung en in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetz liche Mini mum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversi chern können (pri vatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versi cher ungs vertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denje nigen Per sonen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rah men des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum trag ba ren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversi chern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatz ver siche rungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingun gen ab schliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nach teil verhindern, den eine Person dadurch erlei det, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem aus ländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll viel mehr den Nachteil vermeiden, der daraus resul tiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländi schen Versi cherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Ange boten wegen ihres Alters und/oder Ge sund heitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Altersgrenze bei 55 Jahren (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2021.00053 vom 7. Januar 2022 E. 5.1; KV.2021.00024 vom 2 9. Juni 2021 E. 2.2; sowie KV.2017.00026 vom 2 6. Juni 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen). 4.6
Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer aus drücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versiche rungs schutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Ver si che rungs obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versiche rungs pflicht beho ben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2). Gleichwertiger Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleich wertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die aus ländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversi cherung keine Limi tierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mi tie rung en kennt. Zudem müssen sämt liche Leistungen nach KVG auch von der auslän dischen Versicherung übernom men werden (Urteil des Bundesgeric hts 9C_313/2010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5). 4.7
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu hal ten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Für die Anwen dung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführer in ist in Y.___ nicht obligatorisch pflichtversichert, son dern verfügt bei der F.___
über eine freiwillige private Kranken
- und Pfle ge versicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwen dungsbereich der Re gelung von Art. 2 Abs. 8 KVV umfasst. 5 .2
5 .2.1
Gemäss § 1 Abs. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krank heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Stand 1. Jul i 2020, der F.___ ( Urk. 3/1 = Urk. 11/4; nachfolgend: AVB KK ) erstreckt sich der Versiche rungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf auss ereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im aussereuropäischen Aus land besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausge dehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. 5 .2.2
Gemäss § 1 Abs. 5 AVB KK setzt sich das Versicherung sverhältnis, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verlegt, mit der Massgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
Gemäss dem Versiche rungsschein ( Urk. 3/3 [=11/4]) hat die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Versicherungsschutz gemäss Tarif PNE gelöst, der ihr unter anderem bessere Leis tungen bei Krankenhausaufenthalten und Zahnbehandlungen gewährt. Nach Ziff. 7.2 der darauf anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage geldversicherung Tarif PNE (AVB PNE; Urk. 3/1) wird § 1 Abs. 5 der AVB KK dahingehend ausgeweitet, dass der Versi cherer bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der versicherten Person innerhalb Europas die Leistungen im tariflichen Umfang erbringt.
In § 15 Abs. 3 AVB KK wird präzisiert, dass bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten Staaten ( Mitgliedstaat en der EU oder Vertragsstaat en des EWR) das Versicherungsverhältnis ende, es sei denn, dass es auf Grund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt werde, wobei der Versicherer im Rahmen dieser ander weitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen könne. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen and e ren Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten Staaten
könne zudem verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzu wandeln. Ziff. 7.13 AVB PNE weitete den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 AVB KK auf die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins aussereuropäische Ausland mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3 AVB KK genannten Staaten aus, womit das Versicherungsverhältnis bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die Schweiz nicht endet. 5.2.3
Gemäss § 5 Abs. 1a der – von der Beschwerdeführerin nicht eingereichten – all gemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (AVB PPV) besteht keine Leistungspflicht, solange sich versicherte Personen im Aus land aufhalten, der Anspruch auf Pflegegeld gemäss §
4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld nach § 4 Abs. 5 ruht hingegen nicht bei Aufenthalt der versicherten Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Aufwen dungsersatz gemäss § 4 Abs. 1 wird nur geleistet, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflege durchführt, die versicherte Person während des vorüberge henden Auslandsaufenthaltes begleitet.
Nach § 15 Abs. 3 AVB PPV endet das Versicherungsverhältnis mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflege pflicht- versicherung massgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicher - ten ruht gemäss § 5 Abs. 1a. 5 .3
Nach Gesagtem steht fest, dass auf Grund von § 15 Abs. 3 AVB die Krankenver sicherung der Beschwerdeführerin bei der F.___
bereits a uf Grund einer Wohn sitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz grundsätzlich hätte enden müssen, es sei denn, dass die F.___ und die Beschwerdeführerin eine diesbe zügliche anderweitige Vereinbarung geschlossen hätten. Hinweise auf eine solche anderweitige Vereinbarung lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). Vielmehr ist dem Schreiben der F.___ betreffend «Versicherungsbestätigung zur Befreiung von der obligatorischen Krankenversi cherung in der Schweiz» vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 11/2) zu entnehmen, dass dieses Schreiben an eine Adresse der Beschwerdeführerin in E.___, in Y.___ , gerichtet war. Es steht daher in Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der F.___ die Wohnsitzverlegung in die Schweiz korrekt kommuniziert e oder nur einen – allenfalls vorübergehenden - Aufenthalt in der Schweiz geltend machte. Dem - in Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht ( Art. 2 Abs. 8 KVV; Art. 43 Abs. 3 ATSG) trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/6, 14/12) erst im Beschwerdev erfahren eingereichten
– «Formular H» betreffend Befreiung von der Krankenversiche rungspflicht ( Urk. 3/1-2 [=11/3-4]
sowie dem Begleitschrei ben der F.___ ( Urk. 11/2) lässt sich nicht entnehmen, von welchem Sachverhalt – Wohnsitznahme oder Aufenthalt in der Schweiz - die Versicherung ausging.
Sollte die F.___ irrtümlich von einem blossen Aufenthalt der Beschwerdeführe rin in der Schweiz ausgehen, würde sie die Behandlungskosten gemäss den Schweizerischen Tarifen vergüten, was die Versicherung im Formular H und im Schreiben vom 1 5. Dezember 2021 denn auch so deklarierte. Die Bestätigung der F.___ , wonach Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld bestehe ( Urk. 3/1 S. 2), würde nur zutreffen, sofern ein vorübergehender Aufenthalt gegeben oder eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden wäre, was beides nicht der Fall ist.
Sollte die Beschwerdeführerin jedoch gegenüber der F.___ die Wohnsitznahme in der Schweiz verschwiegen haben, um derart das langjährige Versicherungs verhältnis fortzuführen, hätte dieses nach den einschlägigen Versicherungsbe stimmungen geendet ( § 15 Abs. 3 AVB KK i.V.m . Ziff. 7.13 AVB PNE; § 15 Abs. 3 AVB PPV), und das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwer degegnerin würde sich als zweckwidrig und damit als rechtsmissbräuchlich erweisen (BGE 134 I 65 E. 5.1.; 131 I 166 E. 6.1 mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3), weshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht von Vornherein zu verneinen wäre. 5 .4
Aufgrund der Wohnsitzverlegung in die Schweiz steht fest, dass die Beschwerde führerin für in der Schweiz bezogene Leistungen bei Krankheit keine Versiche rungsdeckung hat; ausser die F.___ würde in den AVB KK und PPV den gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Wohnsitz gleichsetzen.
Doch selbst wenn die F.___ auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz Leistungen gemäss ihrer Bestätigung vom 1 5. Dezember 2021 erbringen würde, wäre bei der Beschwerdeführerin der Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs.
8 KVV zu verneinen, wie sogleich aufzuzeigen ist. 6 .
6 .1
Die Beschwerdeführerin hat bei einer U nterstellung unter die schweizerische Ver sicherung weder eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungs schu tzes oder der bisherigen Kosten deckung behauptet , noch hat sie dargelegt, dass s ie auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes den bisher genossenen Versicherungsschutz in der Schweiz nicht versicher n könnte.
Gemäss dem mit der F.___ geschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. Versiche rungsschein, Urk. 3/3) sind die ambulante und stationäre Krankenhilfe, die Zahn behandlung und Zahnersatz, die Entbindung, die Kur- und Sanatoriumsbehand lung sowie die spezialisierte ambulante Palliativversorgung und stationäre Hos pizleistungen versichert (AVB KK) , z udem der Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld (Pflegekostenversicherung)
oder ein Pflegetagegeld sowie sonstige im
Tarif vorgesehene Leistungen ( § 1 AVB PPV). 6 .2
Gestützt auf die eingereichten AVB KK und PNE ( Urk. 3/1 [=11/4]), die AVB PPV sowie das Schreiben der F.___ vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 3/1) erweist sich, dass die versicherten Leistungen in wesentlichen Punkten nicht über die Leistun gen der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung hinausgehen respektive ein weniger weitgehender Versicherungsschutz vereinbart wurde. Zwar erbringt die F.___ bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb Europas ihre Leistungen in der Krankheitskostenversicherung gemäss dem im jeweiligen Land geltenden tariflichen Umfang ( Ziff. 7.2 AVB PNE; Urk. 3/2 S. 3), doch sind die Leistungen zum Teil betraglich limitiert. Unter eine Limitierung fallen u.a. Leistungen an im Arztregister eingetragene nichtärztliche Psychothe rapeuten (20 Behandlungen pro Kalenderjahr; II/A Ziff. 5 allgemeine Versiche rungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung Teil II, Tarif PN; Urk. 3/1) oder an eine stationär erbrachte Rehabilitation ( Urk. 11/2 S. 1). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b AVB KK entfällt die Leistungspflicht der F.___ bei auf Vorsatz beruhenden Krankheiten (und Unfällen) einschliesslich deren Folgen, sowie für Entziehungsmassnahmen, einschliesslich Entziehungsku ren. Ebenso wenig leistet die F.___ für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Ver wahrung bedingte Unterbringung ( § 5 Abs. 1 lit. h AVB KK). Solch weitgehende Limitierungen und Ausschlüsse kennt die obligatorische Krankenversicherung der Schweiz nicht ( Art. 25 KVG; zur delegierten Psychotherapie vgl. Art. 2 ff. der Verordnung des EDI über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung [ KLV ] ) .
Die Leistungen in der Pflegeversicherung sind von Vornherein auf das Pflegegeld limitiert (AVB PPV, III. Tarifbedingungen, Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB; E. 7.2.3 hievor). Die F.___ leistet an den höchsten Pflegegrad ein Pflegegeld von 901.00 Euro im Monat, im Gegensatz dazu beträgt der höchste zu Lasten der Krankenversicherer abrechenbare Ansatz in der Schweiz CHF 76.90 pro Stunde in der ambulanten Pflege respektive CHF 115.20 pro Tag bei der Pflege in einem Heim. Eine Limitierung ist grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 25a KVG, Art. 7 KLV ) . Damit erhellt , dass die F.___ bei Eintritt eines schweren Pflegefalles die entstehenden Kosten der Beschwerdeführerin bei Weitem nicht vergüten würde. 6 .3
Aufgrund der aufgezeigten erheblichen Versicherungslücken sind die bei der F.___ versicherten Leistungen nicht gleichwertig mit denjenigen gemäss dem KVG. D er erzwingbare Abschluss der obligatorischen Versicherung in der Schweiz stellt
daher keine klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV dar. Da bereits die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes zu verneinen ist, kann die von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert e Frage der Chancen zum Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrages in der Schweiz zu akzeptablen Bedingungen offen bleiben . 6 .4
Daraus, dass die Tessiner und Zuger Behörden bei Vorlage eines ausländischen Versicherungsnachweises gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sogleich ohne weitere Prüfung Art. 2 Abs. 8 KVV zur Anwendung bringen ( Urk. 1 S. 1 unten, S. 2 oben), was bundesrechtswidrig ist (E. 4.7 hievor), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; die von ihr durch die Beschwerdegegnerin einverlangte Befreiungsverfügung des Kantons Tessin ( Urk. 14/12) hat sie aktenkundig nicht beigebracht. Da die kantonalen Behörden für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums zuständig sind ( Art. 6 KVG), durfte die im Kanton Zürich zuständige Gesundheitsdirektion nach Eingang des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht eine eigenständige Prüfung der Versicherungsdeckung durchführen, ohne an eine ausserkantonale Beurtei lung gebunden zu sein. 6 .5
Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 (Urk. 2) eine Unter stellung der Beschwerdeführerin unter die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nach KVG bejahte und die Beschwerdeführerin verpflichtete, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflege versicherung abzu schliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versicherungs nachweis zukommen zu lassen, weshalb die dage gen erho bene Beschwer de abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelVolz
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize r ischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ( « Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Eu ropäischen Parlaments und des Rates
vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit
und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO
987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemisch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkom mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). (Sie ersetzten die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozi alen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71). Die Ver ordnungen 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar.
E. 1.2 In persönlicher Hinsicht sind das FZA und di e VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführer in Staatsangehörige
yon Y.___ und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungs bereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mut terschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004).
E. 1.3 Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Kranken versicherung nach den Art. 11 ff. bzw. Art. 17 ff. VO Nr. 883/200 4. Diese rege ln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungsverhältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisionsnormen zu verste hen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwend ung der Kollisionsnormen der VO Nr.
883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Gel tungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvor schriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1).
E. 1.4 Der Titel II VO 883/2004 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 der Verord nung hält als Grundsatz fest, dass die Personen nur der Rechtsordnung eines ein zigen Mitgliedsstaates unterworfen sein sollen. Gemäss
Art. 11 Abs.
E. 1.5 Titel III der VO Nr. 883/2004 enthält weitere, spezifischere Konfliktregeln für bestimmte Sozialversicherungszweige, insbesondere in den Art. 17 bis 35 solche für den Bereich der Krankenversicherung. Sie gehen den Vorschriften des Titel II der VO vor, soweit sie von den allgemeinen Kollisionsregeln abweichen (vgl. BGE 147 V 225 E. 5.3).
Darin wird unter anderem geregelt , wenn sich der Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat befindet ( Art. 17), wenn sich der Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat und der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet ( Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern , Art. 18), wenn sich der Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats befindet ( Art. 19) und wenn Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen unternommen werden (Art 20) . Es sind darin sodann Vorschriften für R entner und ihre Familienangehörigen
enthalten ( Art. 23-30). Vorliegend sind die Bestimmungen de s III. Titels nicht einschlägig , weshalb die allgemeinen Kol lisionsregeln zur Anwendung gelangen (E. 3 hernach). 2.
E. 2 S. 3) befreit werden kann.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführ er in als in der Schweiz wohnhafte
und erwerbstätige Staatsangehörige von Y.___ in der Schweiz obliga torisch krankenversichert sei , und dass sie gemäss
Art. 2 Abs.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen
unter Einreichung des von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren mehr fach eingeforderten «Formu lar s H»
sinngemäss vor, dass der durch ihre private Krankenversicherung in Y.___ abgedeckte Versicherungsschutz demjenigen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspreche und damit gleichwertig sei, weshalb ein Anspruch auf eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu bejahen sei ( Urk. 1). 3.
E. 3 lit. a der VO 883/2004 und Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1). Übt eine Arbeitnehmende eine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglieds staaten aus, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, wenn sie in diesem einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004).
E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in am 1. Januar 2018 in die Schweiz eingereist ist ( Urk. 14/4) . Sodann ist sie seit dem 1. März 2020 im Kanton Zürich wohnhaft ( Urk. 14/2/1). Gemäss ihren Angaben führt die Beschwerdeführerin zudem im Kanton Zug bei der A.___ AG, in B.___ , eine Erwerbstätigkeit aus. Dem Auszug aus dem Handelsregister betreffen d die A.___ AG ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 einzel zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft ist (www.zefix.ch). Auf der Homepage der AG ist die Beschwerdeführerin als Part nerin aufgeführt ( „…“ ; besucht am 4. August 2022). Daneben ist sie offenbar Geschäftsführerin der C.___ an der D.___- Strasse in E.___ ( „…“ ; besucht am 4. August 2022), welche Adresse in der Beschwerdeschrift vom 1 6. April 2022 neben der Zürcher Wohnadresse jeweils am unteren Rand einer Seite aufgeführt ist ( Urk. 1).
E. 3.2 Es ist unbestritten, dass angesichts der geschilderten Gegebenheiten ein grenz überschreitender Sachverhalt vorliegt. Von der Beschwerdeführerin wird sodann weder der Wohnsitz im Kanton Zürich noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bestritten (Urk.1).
E. 3.3 Na ch Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführer in , welche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einspracheentscheids eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte und in der Schweiz wohnhaft war, gemäss
Art.
E. 8 KVV nicht erfüllt sei, falle eine Befreiung gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht. X.___ bringe nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 und 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausge nommen seien oder befreit werden könnten .
E. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 für den Bereich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften der Schweiz unterlag . 4. 4.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertre terin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). 4.2
In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wird kon kretisiert, dass sich Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungs be willigung oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts bewillig ung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und f KVV innert drei Monaten seit der Anmeldung bei der zu - ständigen schweizerischen Einwohnerkontrolle zu versichern haben, wobei die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt im Zeitpunkt der einwohneramtlichen Anmeldung des Aufenthalts beginnt. 4.3
Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Ver sicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 4.4
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt da rauf verschiedene Personenkategorien von vornherein vom Versicherungsobliga to rium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für ver schiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobli gatorium befreit zu werden. N ach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisheri gen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versi chern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 4.5
Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatz versichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizeri schen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisheri gen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang ga rantierende Versiche rung en in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetz liche Mini mum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversi chern können (pri vatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versi cher ungs vertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denje nigen Per sonen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rah men des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum trag ba ren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversi chern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatz ver siche rungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingun gen ab schliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nach teil verhindern, den eine Person dadurch erlei det, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem aus ländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll viel mehr den Nachteil vermeiden, der daraus resul tiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländi schen Versi cherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Ange boten wegen ihres Alters und/oder Ge sund heitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Altersgrenze bei 55 Jahren (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2021.00053 vom 7. Januar 2022 E. 5.1; KV.2021.00024 vom 2 9. Juni 2021 E. 2.2; sowie KV.2017.00026 vom 2 6. Juni 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen). 4.6
Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer aus drücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versiche rungs schutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Ver si che rungs obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versiche rungs pflicht beho ben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2). Gleichwertiger Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleich wertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die aus ländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversi cherung keine Limi tierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mi tie rung en kennt. Zudem müssen sämt liche Leistungen nach KVG auch von der auslän dischen Versicherung übernom men werden (Urteil des Bundesgeric hts 9C_313/2010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5). 4.7
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu hal ten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Für die Anwen dung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführer in ist in Y.___ nicht obligatorisch pflichtversichert, son dern verfügt bei der F.___
über eine freiwillige private Kranken
- und Pfle ge versicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwen dungsbereich der Re gelung von Art. 2 Abs. 8 KVV umfasst. 5 .2
5 .2.1
Gemäss § 1 Abs. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krank heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Stand 1. Jul i 2020, der F.___ ( Urk. 3/1 = Urk. 11/4; nachfolgend: AVB KK ) erstreckt sich der Versiche rungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf auss ereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber §
E. 15 Abs. 3 AVB PPV), und das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwer degegnerin würde sich als zweckwidrig und damit als rechtsmissbräuchlich erweisen (BGE 134 I 65 E. 5.1.; 131 I 166 E. 6.1 mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3), weshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht von Vornherein zu verneinen wäre. 5 .4
Aufgrund der Wohnsitzverlegung in die Schweiz steht fest, dass die Beschwerde führerin für in der Schweiz bezogene Leistungen bei Krankheit keine Versiche rungsdeckung hat; ausser die F.___ würde in den AVB KK und PPV den gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Wohnsitz gleichsetzen.
Doch selbst wenn die F.___ auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz Leistungen gemäss ihrer Bestätigung vom 1 5. Dezember 2021 erbringen würde, wäre bei der Beschwerdeführerin der Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs.
8 KVV zu verneinen, wie sogleich aufzuzeigen ist. 6 .
6 .1
Die Beschwerdeführerin hat bei einer U nterstellung unter die schweizerische Ver sicherung weder eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungs schu tzes oder der bisherigen Kosten deckung behauptet , noch hat sie dargelegt, dass s ie auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes den bisher genossenen Versicherungsschutz in der Schweiz nicht versicher n könnte.
Gemäss dem mit der F.___ geschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. Versiche rungsschein, Urk. 3/3) sind die ambulante und stationäre Krankenhilfe, die Zahn behandlung und Zahnersatz, die Entbindung, die Kur- und Sanatoriumsbehand lung sowie die spezialisierte ambulante Palliativversorgung und stationäre Hos pizleistungen versichert (AVB KK) , z udem der Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld (Pflegekostenversicherung)
oder ein Pflegetagegeld sowie sonstige im
Tarif vorgesehene Leistungen ( § 1 AVB PPV). 6 .2
Gestützt auf die eingereichten AVB KK und PNE ( Urk. 3/1 [=11/4]), die AVB PPV sowie das Schreiben der F.___ vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 3/1) erweist sich, dass die versicherten Leistungen in wesentlichen Punkten nicht über die Leistun gen der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung hinausgehen respektive ein weniger weitgehender Versicherungsschutz vereinbart wurde. Zwar erbringt die F.___ bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb Europas ihre Leistungen in der Krankheitskostenversicherung gemäss dem im jeweiligen Land geltenden tariflichen Umfang ( Ziff. 7.2 AVB PNE; Urk. 3/2 S. 3), doch sind die Leistungen zum Teil betraglich limitiert. Unter eine Limitierung fallen u.a. Leistungen an im Arztregister eingetragene nichtärztliche Psychothe rapeuten (20 Behandlungen pro Kalenderjahr; II/A Ziff. 5 allgemeine Versiche rungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung Teil II, Tarif PN; Urk. 3/1) oder an eine stationär erbrachte Rehabilitation ( Urk. 11/2 S. 1). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b AVB KK entfällt die Leistungspflicht der F.___ bei auf Vorsatz beruhenden Krankheiten (und Unfällen) einschliesslich deren Folgen, sowie für Entziehungsmassnahmen, einschliesslich Entziehungsku ren. Ebenso wenig leistet die F.___ für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Ver wahrung bedingte Unterbringung ( § 5 Abs. 1 lit. h AVB KK). Solch weitgehende Limitierungen und Ausschlüsse kennt die obligatorische Krankenversicherung der Schweiz nicht ( Art. 25 KVG; zur delegierten Psychotherapie vgl. Art. 2 ff. der Verordnung des EDI über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung [ KLV ] ) .
Die Leistungen in der Pflegeversicherung sind von Vornherein auf das Pflegegeld limitiert (AVB PPV, III. Tarifbedingungen, Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB; E. 7.2.3 hievor). Die F.___ leistet an den höchsten Pflegegrad ein Pflegegeld von 901.00 Euro im Monat, im Gegensatz dazu beträgt der höchste zu Lasten der Krankenversicherer abrechenbare Ansatz in der Schweiz CHF 76.90 pro Stunde in der ambulanten Pflege respektive CHF 115.20 pro Tag bei der Pflege in einem Heim. Eine Limitierung ist grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 25a KVG, Art. 7 KLV ) . Damit erhellt , dass die F.___ bei Eintritt eines schweren Pflegefalles die entstehenden Kosten der Beschwerdeführerin bei Weitem nicht vergüten würde. 6 .3
Aufgrund der aufgezeigten erheblichen Versicherungslücken sind die bei der F.___ versicherten Leistungen nicht gleichwertig mit denjenigen gemäss dem KVG. D er erzwingbare Abschluss der obligatorischen Versicherung in der Schweiz stellt
daher keine klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV dar. Da bereits die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes zu verneinen ist, kann die von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert e Frage der Chancen zum Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrages in der Schweiz zu akzeptablen Bedingungen offen bleiben . 6 .4
Daraus, dass die Tessiner und Zuger Behörden bei Vorlage eines ausländischen Versicherungsnachweises gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sogleich ohne weitere Prüfung Art. 2 Abs. 8 KVV zur Anwendung bringen ( Urk. 1 S. 1 unten, S. 2 oben), was bundesrechtswidrig ist (E. 4.7 hievor), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; die von ihr durch die Beschwerdegegnerin einverlangte Befreiungsverfügung des Kantons Tessin ( Urk. 14/12) hat sie aktenkundig nicht beigebracht. Da die kantonalen Behörden für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums zuständig sind ( Art. 6 KVG), durfte die im Kanton Zürich zuständige Gesundheitsdirektion nach Eingang des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht eine eigenständige Prüfung der Versicherungsdeckung durchführen, ohne an eine ausserkantonale Beurtei lung gebunden zu sein. 6 .5
Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 (Urk. 2) eine Unter stellung der Beschwerdeführerin unter die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nach KVG bejahte und die Beschwerdeführerin verpflichtete, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflege versicherung abzu schliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versicherungs nachweis zukommen zu lassen, weshalb die dage gen erho bene Beschwer de abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00028
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 8. September 2022 in Sachen
X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958 , Staatsangehörige von Y.___ , nahm am 1. März 2020 im Kanton Zürich , in der Stadt Z.___ , Wohnsitz (Urk. 14/2/1; vgl. Urk. 2 S. 5 ). Am 1 0. Juni 2020 stellte sie bei der Stadt Z.___ , Städtische Gesundheitsdienste, ein Gesuch um Befreiung von der Kranken versicherungspflicht in der Schweiz ( Urk. 14/2/2), welches die Stadt Z.___ am 1 9. Juni 2020 zuständigkeitshalber an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwies (Urk. 14/1 ). Mit Verfügung vom 1. September 2021 (Urk. 14/7 ) stellte die Gesund heits direk tion des Kantons Zürich fest, dass die Versicherte der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstehe und wies ihr Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab. D ie Ver sicherte wurde verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei einer aner kannten schwei zerischen Krankenversicherung eine obligatorische Kranken versi cherung abzu schliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versiche rungsnachweis zukommen zu lassen. 1.2
Gegen die Verfügung vom 1. September 2021 erhob die Versicherte am 2 9. November 2021 Einsprache (Urk. 14/11/1 ) und beantragte deren Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz . Mit Ent scheid vom 2 1. März 2022 (Urk. 14/15 = Urk. 2) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zü rich die Einsprache der Versiche rten ab und verpflichtete diese erneut , innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheent scheids
bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obliga torische Kranken versicherung abzu schliessen und ihrer Wohnge meinde einen Ver si cherungs nachweis zukommen zu lassen. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 6. April 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Auf hebung und eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (S. 1).
Mit Beschwerde ant wort vom 13. Juni 2022 (Urk. 13 ) beantragte die Gesund heits direk tion des Kantons Zürich di e Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorliegend ist strittig, ob die 1958 geborene Beschwerdeführerin, die Staats ange hörige von Y.___ ist, von der Schweizerischen Krankenver sicherungspflicht mit Wirkung ab April 2022 ( Urk. 2 S. 3) befreit werden kann. 1.1
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize r ischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ( « Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit » ) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Eu ropäischen Parlaments und des Rates
vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit
und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO
987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemisch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkom mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). (Sie ersetzten die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozi alen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71). Die Ver ordnungen 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar. 1.2
In persönlicher Hinsicht sind das FZA und di e VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführer in Staatsangehörige
yon Y.___ und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungs bereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mut terschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004). 1.3
Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Kranken versicherung nach den Art. 11 ff. bzw. Art. 17 ff. VO Nr. 883/200 4. Diese rege ln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungsverhältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisionsnormen zu verste hen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwend ung der Kollisionsnormen der VO Nr.
883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Gel tungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvor schriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1). 1.4
Der Titel II VO 883/2004 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 der Verord nung hält als Grundsatz fest, dass die Personen nur der Rechtsordnung eines ein zigen Mitgliedsstaates unterworfen sein sollen. Gemäss
Art. 11 Abs. 3 unterliegt eine Person, die in einem Mitglieds staat eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates . Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende daher das Beschäftigungslandprinzip ( Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004 und Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1). Übt eine Arbeitnehmende eine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglieds staaten aus, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, wenn sie in diesem einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004). 1.5
Titel III der VO Nr. 883/2004 enthält weitere, spezifischere Konfliktregeln für bestimmte Sozialversicherungszweige, insbesondere in den Art. 17 bis 35 solche für den Bereich der Krankenversicherung. Sie gehen den Vorschriften des Titel II der VO vor, soweit sie von den allgemeinen Kollisionsregeln abweichen (vgl. BGE 147 V 225 E. 5.3).
Darin wird unter anderem geregelt , wenn sich der Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat befindet ( Art. 17), wenn sich der Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat und der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet ( Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern , Art. 18), wenn sich der Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats befindet ( Art. 19) und wenn Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen unternommen werden (Art 20) . Es sind darin sodann Vorschriften für R entner und ihre Familienangehörigen
enthalten ( Art. 23-30). Vorliegend sind die Bestimmungen de s III. Titels nicht einschlägig , weshalb die allgemeinen Kol lisionsregeln zur Anwendung gelangen (E. 3 hernach). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführ er in als in der Schweiz wohnhafte
und erwerbstätige Staatsangehörige von Y.___ in der Schweiz obliga torisch krankenversichert sei , und dass sie gemäss
Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht befreit werden könne , da sie trotz zweimaliger Nachfrage keine klare Verschlechterung des bisherigen Versi cherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung nachgewiesen habe. Da bereits eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt sei, falle eine Befreiung gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht. X.___ bringe nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 und 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausge nommen seien oder befreit werden könnten . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen
unter Einreichung des von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren mehr fach eingeforderten «Formu lar s H»
sinngemäss vor, dass der durch ihre private Krankenversicherung in Y.___ abgedeckte Versicherungsschutz demjenigen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspreche und damit gleichwertig sei, weshalb ein Anspruch auf eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu bejahen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in am 1. Januar 2018 in die Schweiz eingereist ist ( Urk. 14/4) . Sodann ist sie seit dem 1. März 2020 im Kanton Zürich wohnhaft ( Urk. 14/2/1). Gemäss ihren Angaben führt die Beschwerdeführerin zudem im Kanton Zug bei der A.___ AG, in B.___ , eine Erwerbstätigkeit aus. Dem Auszug aus dem Handelsregister betreffen d die A.___ AG ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 einzel zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft ist (www.zefix.ch). Auf der Homepage der AG ist die Beschwerdeführerin als Part nerin aufgeführt ( „…“ ; besucht am 4. August 2022). Daneben ist sie offenbar Geschäftsführerin der C.___ an der D.___- Strasse in E.___ ( „…“ ; besucht am 4. August 2022), welche Adresse in der Beschwerdeschrift vom 1 6. April 2022 neben der Zürcher Wohnadresse jeweils am unteren Rand einer Seite aufgeführt ist ( Urk. 1). 3.2
Es ist unbestritten, dass angesichts der geschilderten Gegebenheiten ein grenz überschreitender Sachverhalt vorliegt. Von der Beschwerdeführerin wird sodann weder der Wohnsitz im Kanton Zürich noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bestritten (Urk.1). 3.3
Na ch Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführer in , welche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einspracheentscheids eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte und in der Schweiz wohnhaft war, gemäss
Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 für den Bereich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften der Schweiz unterlag . 4. 4.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Mona ten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kranken pflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzli chen Vertre terin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). 4.2
In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wird kon kretisiert, dass sich Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungs be willigung oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts bewillig ung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und f KVV innert drei Monaten seit der Anmeldung bei der zu - ständigen schweizerischen Einwohnerkontrolle zu versichern haben, wobei die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt im Zeitpunkt der einwohneramtlichen Anmeldung des Aufenthalts beginnt. 4.3
Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versi cherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspäte tem Beitritt beginnt die Ver sicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG). 4.4
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt da rauf verschiedene Personenkategorien von vornherein vom Versicherungsobliga to rium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für ver schiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobli gatorium befreit zu werden. N ach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisheri gen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versi chern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 4.5
Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatz versichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizeri schen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisheri gen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang ga rantierende Versiche rung en in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetz liche Mini mum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversi chern können (pri vatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versi cher ungs vertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denje nigen Per sonen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rah men des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum trag ba ren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversi chern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatz ver siche rungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingun gen ab schliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nach teil verhindern, den eine Person dadurch erlei det, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem aus ländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll viel mehr den Nachteil vermeiden, der daraus resul tiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländi schen Versi cherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Ange boten wegen ihres Alters und/oder Ge sund heitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Altersgrenze bei 55 Jahren (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2021.00053 vom 7. Januar 2022 E. 5.1; KV.2021.00024 vom 2 9. Juni 2021 E. 2.2; sowie KV.2017.00026 vom 2 6. Juni 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen). 4.6
Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer aus drücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versiche rungs schutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Ver si che rungs obligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versiche rungs pflicht beho ben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2). Gleichwertiger Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleich wertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die aus ländische Versicherung muss mindestens die Kos ten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversi cherung keine Limi tierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mi tie rung en kennt. Zudem müssen sämt liche Leistungen nach KVG auch von der auslän dischen Versicherung übernom men werden (Urteil des Bundesgeric hts 9C_313/2010 vom 5. November 2 010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5). 4.7
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu hal ten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Für die Anwen dung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführer in ist in Y.___ nicht obligatorisch pflichtversichert, son dern verfügt bei der F.___
über eine freiwillige private Kranken
- und Pfle ge versicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwen dungsbereich der Re gelung von Art. 2 Abs. 8 KVV umfasst. 5 .2
5 .2.1
Gemäss § 1 Abs. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krank heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Stand 1. Jul i 2020, der F.___ ( Urk. 3/1 = Urk. 11/4; nachfolgend: AVB KK ) erstreckt sich der Versiche rungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf auss ereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im aussereuropäischen Aus land besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausge dehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. 5 .2.2
Gemäss § 1 Abs. 5 AVB KK setzt sich das Versicherung sverhältnis, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verlegt, mit der Massgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
Gemäss dem Versiche rungsschein ( Urk. 3/3 [=11/4]) hat die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Versicherungsschutz gemäss Tarif PNE gelöst, der ihr unter anderem bessere Leis tungen bei Krankenhausaufenthalten und Zahnbehandlungen gewährt. Nach Ziff. 7.2 der darauf anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage geldversicherung Tarif PNE (AVB PNE; Urk. 3/1) wird § 1 Abs. 5 der AVB KK dahingehend ausgeweitet, dass der Versi cherer bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der versicherten Person innerhalb Europas die Leistungen im tariflichen Umfang erbringt.
In § 15 Abs. 3 AVB KK wird präzisiert, dass bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten Staaten ( Mitgliedstaat en der EU oder Vertragsstaat en des EWR) das Versicherungsverhältnis ende, es sei denn, dass es auf Grund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt werde, wobei der Versicherer im Rahmen dieser ander weitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen könne. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen and e ren Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten Staaten
könne zudem verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzu wandeln. Ziff. 7.13 AVB PNE weitete den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 AVB KK auf die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins aussereuropäische Ausland mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3 AVB KK genannten Staaten aus, womit das Versicherungsverhältnis bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die Schweiz nicht endet. 5.2.3
Gemäss § 5 Abs. 1a der – von der Beschwerdeführerin nicht eingereichten – all gemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (AVB PPV) besteht keine Leistungspflicht, solange sich versicherte Personen im Aus land aufhalten, der Anspruch auf Pflegegeld gemäss §
4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld nach § 4 Abs. 5 ruht hingegen nicht bei Aufenthalt der versicherten Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Aufwen dungsersatz gemäss § 4 Abs. 1 wird nur geleistet, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflege durchführt, die versicherte Person während des vorüberge henden Auslandsaufenthaltes begleitet.
Nach § 15 Abs. 3 AVB PPV endet das Versicherungsverhältnis mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflege pflicht- versicherung massgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicher - ten ruht gemäss § 5 Abs. 1a. 5 .3
Nach Gesagtem steht fest, dass auf Grund von § 15 Abs. 3 AVB die Krankenver sicherung der Beschwerdeführerin bei der F.___
bereits a uf Grund einer Wohn sitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz grundsätzlich hätte enden müssen, es sei denn, dass die F.___ und die Beschwerdeführerin eine diesbe zügliche anderweitige Vereinbarung geschlossen hätten. Hinweise auf eine solche anderweitige Vereinbarung lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). Vielmehr ist dem Schreiben der F.___ betreffend «Versicherungsbestätigung zur Befreiung von der obligatorischen Krankenversi cherung in der Schweiz» vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 11/2) zu entnehmen, dass dieses Schreiben an eine Adresse der Beschwerdeführerin in E.___, in Y.___ , gerichtet war. Es steht daher in Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der F.___ die Wohnsitzverlegung in die Schweiz korrekt kommuniziert e oder nur einen – allenfalls vorübergehenden - Aufenthalt in der Schweiz geltend machte. Dem - in Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht ( Art. 2 Abs. 8 KVV; Art. 43 Abs. 3 ATSG) trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/6, 14/12) erst im Beschwerdev erfahren eingereichten
– «Formular H» betreffend Befreiung von der Krankenversiche rungspflicht ( Urk. 3/1-2 [=11/3-4]
sowie dem Begleitschrei ben der F.___ ( Urk. 11/2) lässt sich nicht entnehmen, von welchem Sachverhalt – Wohnsitznahme oder Aufenthalt in der Schweiz - die Versicherung ausging.
Sollte die F.___ irrtümlich von einem blossen Aufenthalt der Beschwerdeführe rin in der Schweiz ausgehen, würde sie die Behandlungskosten gemäss den Schweizerischen Tarifen vergüten, was die Versicherung im Formular H und im Schreiben vom 1 5. Dezember 2021 denn auch so deklarierte. Die Bestätigung der F.___ , wonach Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld bestehe ( Urk. 3/1 S. 2), würde nur zutreffen, sofern ein vorübergehender Aufenthalt gegeben oder eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden wäre, was beides nicht der Fall ist.
Sollte die Beschwerdeführerin jedoch gegenüber der F.___ die Wohnsitznahme in der Schweiz verschwiegen haben, um derart das langjährige Versicherungs verhältnis fortzuführen, hätte dieses nach den einschlägigen Versicherungsbe stimmungen geendet ( § 15 Abs. 3 AVB KK i.V.m . Ziff. 7.13 AVB PNE; § 15 Abs. 3 AVB PPV), und das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwer degegnerin würde sich als zweckwidrig und damit als rechtsmissbräuchlich erweisen (BGE 134 I 65 E. 5.1.; 131 I 166 E. 6.1 mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3), weshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht von Vornherein zu verneinen wäre. 5 .4
Aufgrund der Wohnsitzverlegung in die Schweiz steht fest, dass die Beschwerde führerin für in der Schweiz bezogene Leistungen bei Krankheit keine Versiche rungsdeckung hat; ausser die F.___ würde in den AVB KK und PPV den gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Wohnsitz gleichsetzen.
Doch selbst wenn die F.___ auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz Leistungen gemäss ihrer Bestätigung vom 1 5. Dezember 2021 erbringen würde, wäre bei der Beschwerdeführerin der Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs.
8 KVV zu verneinen, wie sogleich aufzuzeigen ist. 6 .
6 .1
Die Beschwerdeführerin hat bei einer U nterstellung unter die schweizerische Ver sicherung weder eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungs schu tzes oder der bisherigen Kosten deckung behauptet , noch hat sie dargelegt, dass s ie auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes den bisher genossenen Versicherungsschutz in der Schweiz nicht versicher n könnte.
Gemäss dem mit der F.___ geschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. Versiche rungsschein, Urk. 3/3) sind die ambulante und stationäre Krankenhilfe, die Zahn behandlung und Zahnersatz, die Entbindung, die Kur- und Sanatoriumsbehand lung sowie die spezialisierte ambulante Palliativversorgung und stationäre Hos pizleistungen versichert (AVB KK) , z udem der Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld (Pflegekostenversicherung)
oder ein Pflegetagegeld sowie sonstige im
Tarif vorgesehene Leistungen ( § 1 AVB PPV). 6 .2
Gestützt auf die eingereichten AVB KK und PNE ( Urk. 3/1 [=11/4]), die AVB PPV sowie das Schreiben der F.___ vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 3/1) erweist sich, dass die versicherten Leistungen in wesentlichen Punkten nicht über die Leistun gen der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung hinausgehen respektive ein weniger weitgehender Versicherungsschutz vereinbart wurde. Zwar erbringt die F.___ bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb Europas ihre Leistungen in der Krankheitskostenversicherung gemäss dem im jeweiligen Land geltenden tariflichen Umfang ( Ziff. 7.2 AVB PNE; Urk. 3/2 S. 3), doch sind die Leistungen zum Teil betraglich limitiert. Unter eine Limitierung fallen u.a. Leistungen an im Arztregister eingetragene nichtärztliche Psychothe rapeuten (20 Behandlungen pro Kalenderjahr; II/A Ziff. 5 allgemeine Versiche rungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung Teil II, Tarif PN; Urk. 3/1) oder an eine stationär erbrachte Rehabilitation ( Urk. 11/2 S. 1). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b AVB KK entfällt die Leistungspflicht der F.___ bei auf Vorsatz beruhenden Krankheiten (und Unfällen) einschliesslich deren Folgen, sowie für Entziehungsmassnahmen, einschliesslich Entziehungsku ren. Ebenso wenig leistet die F.___ für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Ver wahrung bedingte Unterbringung ( § 5 Abs. 1 lit. h AVB KK). Solch weitgehende Limitierungen und Ausschlüsse kennt die obligatorische Krankenversicherung der Schweiz nicht ( Art. 25 KVG; zur delegierten Psychotherapie vgl. Art. 2 ff. der Verordnung des EDI über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung [ KLV ] ) .
Die Leistungen in der Pflegeversicherung sind von Vornherein auf das Pflegegeld limitiert (AVB PPV, III. Tarifbedingungen, Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB; E. 7.2.3 hievor). Die F.___ leistet an den höchsten Pflegegrad ein Pflegegeld von 901.00 Euro im Monat, im Gegensatz dazu beträgt der höchste zu Lasten der Krankenversicherer abrechenbare Ansatz in der Schweiz CHF 76.90 pro Stunde in der ambulanten Pflege respektive CHF 115.20 pro Tag bei der Pflege in einem Heim. Eine Limitierung ist grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 25a KVG, Art. 7 KLV ) . Damit erhellt , dass die F.___ bei Eintritt eines schweren Pflegefalles die entstehenden Kosten der Beschwerdeführerin bei Weitem nicht vergüten würde. 6 .3
Aufgrund der aufgezeigten erheblichen Versicherungslücken sind die bei der F.___ versicherten Leistungen nicht gleichwertig mit denjenigen gemäss dem KVG. D er erzwingbare Abschluss der obligatorischen Versicherung in der Schweiz stellt
daher keine klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV dar. Da bereits die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes zu verneinen ist, kann die von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert e Frage der Chancen zum Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrages in der Schweiz zu akzeptablen Bedingungen offen bleiben . 6 .4
Daraus, dass die Tessiner und Zuger Behörden bei Vorlage eines ausländischen Versicherungsnachweises gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sogleich ohne weitere Prüfung Art. 2 Abs. 8 KVV zur Anwendung bringen ( Urk. 1 S. 1 unten, S. 2 oben), was bundesrechtswidrig ist (E. 4.7 hievor), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; die von ihr durch die Beschwerdegegnerin einverlangte Befreiungsverfügung des Kantons Tessin ( Urk. 14/12) hat sie aktenkundig nicht beigebracht. Da die kantonalen Behörden für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums zuständig sind ( Art. 6 KVG), durfte die im Kanton Zürich zuständige Gesundheitsdirektion nach Eingang des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht eine eigenständige Prüfung der Versicherungsdeckung durchführen, ohne an eine ausserkantonale Beurtei lung gebunden zu sein. 6 .5
Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2022 (Urk. 2) eine Unter stellung der Beschwerdeführerin unter die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nach KVG bejahte und die Beschwerdeführerin verpflichtete, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflege versicherung abzu schliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versicherungs nachweis zukommen zu lassen, weshalb die dage gen erho bene Beschwer de abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelVolz