Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, ist Staatsangehöriger von Österreich und zog im Oktober 2016 von Österreich in die Schweiz ( Urk. 8/1/9). Mit Schreiben vom 8. November 2016 ( Urk. 8/1 /2 ) machten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich X.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium auf merk sam, woraufhin dieser am 2 8. November 2016 einen Antrag auf Befrei ung von der Krankenversicherungspflicht stellte ( Urk. 8/1/4-5). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember
2016 ( Urk. 8/2) wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch u m Be freiung vom Kranken versicherungsobligatorium ab und verpflichtete X.___ , bis spätestens 3 1. März 2017 bei einer anerkannten Schweizer Kranken ver sicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschlies sen . Die von X.___
dagegen am 1 7. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 8/5 = Urk. 8/7 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 2 8. Febru ar 2017 ( Urk. 8/8 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2017 ( Urk.
2) erhob X.___ am 1 7. März 2017 Beschwerde und beantragte die Befreiung von der Kran kenversicherungspflicht ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 ( Urk. 7) schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2017 zur Kenntnis gebrac ht wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Der Beschwerdeführer ist S taatsangehöriger von Österreich und lebt und arbei tet in der Schweiz ( Urk. 8/ 1/4 ). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro päi schen P arlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (kurz: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März
2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor di nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kra ft getre ten (AS 2012 2345; vgl. BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis) und in zeitlicher Hin sicht auf d en vorliegenden Fall anwendbar.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Österreich und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche n die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten ( Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Kra nkheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2 .1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung des anwe ndbaren Rechts“ die Art. 11-1 6. Gemäss
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 gereg el ten Konstellationen, welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anw endbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Gemäss
Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mit glied staat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates. 2.3
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz erwerbstätig und somit unstreitig als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 in der Schweiz beschäftigt ist (vgl. Art. 1 lit . a VO 883/2001). Deshalb gelten für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften. 3 . 3 .1
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohn sitznahme in der Schweiz für Kranke npflege versichern lassen ( Abs. 1). Der Bundesrat kann zum einen die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohn sitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe n ( Abs. 3 lit . a). Zum andern kann er Ausnahmen von der Vers icherungspflicht vorsehen ( Abs. 2). 3 .2
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23-2 6 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Versicherungspflicht na ch Art. 3 KVG unterstehen ( Abs. 1). Zudem unterstellt er unter anderem Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungs pflicht ( Abs. 2 lit . f).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. 3 .3
Die gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmu ngen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vorn herein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden .
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisheri g en Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzver sichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zu ständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2). 4 . 4 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Ver sicherungsobligatorium befreit werden kann. 4 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs da mit, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen sei, dass er sich in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könne, noch nicht erreicht habe, und auch nicht ersichtlich sei, dass sein Gesundheitszusta nd Entsprechendes zur Folge hab e. Zudem sei bei der bestehenden Versicherung des Beschwerdeführers der Versicherungsschutz für die Kosten ambulanter Heilbehandlung auf € 4‘300.-- begrenzt. Daher falle eine Befreiung gestützt auf die Härtefallregelung gemäss
Art. 2 Abs. 8 KVV ausser Betracht und der Beschwerdeführer könne auch unter keinem anderen Titel von der Versicherungspflicht befreit werden ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4-5 , Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 2-7 ). 4 .3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er verfüge in Österreich über eine private Krankenversicherung, über welche er auch im Ausland (und da mit auch in der Schweiz) versichert sei, womit er der obligatorischen Kran ke n versicherung nachkomme. Die Aufgabe der bestehenden Krankenversiche rung zugunsten einer Schweizer Krankenversicherung wäre mit einer wesentlichen Schlechterstellung in Bezug auf Leistungen (Kostendeckung) und fixe Kosten (Prämienhöhe) verbunden. Es sei überdies in der Schweiz nicht möglich, eine Krankenversicherung abzuschliessen , die volle Kostendeckung gewähre, da im mer eine Mindestfranchise von Fr. 300.-- vereinbart werde. Diverse - näher genannte
- Leistungen seien sodann nur über Zusatzversicherungen oder gar nicht ver sicherbar. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kran ken versicherungspflicht gegeben beziehungsweise sei die bestehende ausländi sch e Versicherung anzuerkennen ( Urk. 1). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufent haltsbewilligung B EU/EFTA ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/1/9). Damit untersteht er sowohl gestützt auf Art. 1 Abs. 1 als auch gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV grund sätzlich der schwe izerischen Versicherungspflicht, was er auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 2). 5.2
Ein Sachverhalt, aufgrund dessen der Beschwerdeführer von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre ( Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV), liegt nach Lage der Akten nicht vor. In Bezug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligato rium auf Gesuch hin vorsehen ( Art. 2 Abs. 1-8 KVV) , ist sodann
- wie die Beschwerdege gnerin zutreffend erkannte
- einzig Art. 2 Abs. 8 KVV näher zu prüfen , da die anderen Befreiungstatbestände in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ausser Betracht fallen. Gegenteiliges machte der Beschwerdef ührer auch nicht geltend . 6.
6.1
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse , wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E.
8.5.6). Der Zweck des Obli gatoriums besteht mithin nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemein we sen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern er liegt auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinwe is). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden. Insbesondere darf diese Bestimmung n icht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich güns tigen Bedingungen vorsieht (Urteile des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009 E. 4.3 und 9C_510/2011 vom 1 2. September 2011 E. 2.2).
Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das Bundes amt für So zialversicherung (BSV) in seinem Informationsschreiben zuhanden der Kantone zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversi cherung vom Februar 2002 ( nachfolgend: Informationsschreiben BSV; vgl. www.bag.admin.ch; Themen
/
Ver sicherungen
/
Krankenversicherung
/
Versicherer und Aufsicht
/
Kreis- und Infor mationsschreiben
/
Informationsschreiben Internationales) darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Be jah ung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krank heit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führ ten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schwei ze rischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten ( Informa tions schreiben BSV S. 26 f. Ziff. 10.5. ). 6.2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, hat der 1975 geborene Be schwer deführer die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen ist, dass er sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Beding ung en im bisherigen Umfang zusatzver si chern ka nn, noch nicht erreicht und lassen sich weder den Akten noch den Vor bringen des Beschwerdeführers Hinweise auf Krankheiten entnehmen, welche dem Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen entgegenstehen könnten. In diesem Zusammenhang ist mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 3 Ziff.
7) auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
im (ersten aktenkundigen ) Antrags formular zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vom 2 8. Novem ber 2016 den Zusatz „und kann mich in der Schweiz aufgrund meines Alters (über 55 Jahre) und/oder Gesundheitszustandes nicht im bisherigen Umfang versichern“ gar explizit durchgestrichen hat ( Urk. 8/1/4 S. 2 oben).
Nachdem die materiell-rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen von
Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bis herigen Kostendeckung sowie Abschluss von Zusatzversicherungen im bishe rigen Umfang auf Grund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen möglich ) kumulativ erfüllt sein müssen und im Falle des Beschwerdeführer s
die z weitgenannte Voraussetzung nicht ge geben ist , fällt eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium
ausser Betracht, selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - davon auszugehen wäre, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte. 6.3
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die erste der restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzung en von Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes od er der bisherigen Kosten deckung) nur dann zu bejahen ist, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländi sche Privatversicherung verfügt , deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht, also über eine Privatversiche rung mit welt weiter oder zumindest innerhalb der europäischen Gemeinschaft bestehender um f assender Versicherungsdeckung (Informationsschreiben BSV S. 26 f. Ziff. 10.5).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 7 S.
3 Ziff. 6) , ist der mass gebenden Poli c e der bestehenden
Privatversicherung aus Österreich des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass unter anderem für ambulante Heil be han d l ung Kostenersatz gemäss Tarif 2AV geleistet wird ( Urk. 8/1/7 S. 5 unten), wobei Tarif 2AV eine Begrenzung der ambulanten Heilbehandlung auf eine Gesamtsumme von € 4‘200.-- vorsieht ( Urk. 8/1/7 S. 8 unten) . Eine umfassende, weit über die Leistungen nach KVG hinausgehende Versicherungsdeckung liegt daher nicht vor, womit auch die erste Befreiungsvoraussetzung nach
Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung) nicht erfüllt ist. 7.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Rec ht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 7. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 8/5 = Urk. 8/7 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom
E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro päi schen P arlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (kurz: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an.
E. 1.3 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März
2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor di nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kra ft getre ten (AS 2012 2345; vgl. BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis) und in zeitlicher Hin sicht auf d en vorliegenden Fall anwendbar.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Österreich und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche n die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten ( Art. 1 FZA, Art.
E. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Kra nkheit im Sinne von Art.
E. 2.2 Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung des anwe ndbaren Rechts“ die Art. 11-1 6. Gemäss
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 gereg el ten Konstellationen, welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anw endbare Recht nach Art. 11 Abs.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz erwerbstätig und somit unstreitig als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 11 Abs.
E. 3 .2
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23-2
E. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vorn herein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden .
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs.
E. 6.1 Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse , wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E.
8.5.6). Der Zweck des Obli gatoriums besteht mithin nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemein we sen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern er liegt auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinwe is). Für die Anwendung von Art. 2 Abs.
E. 6.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, hat der 1975 geborene Be schwer deführer die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen ist, dass er sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Beding ung en im bisherigen Umfang zusatzver si chern ka nn, noch nicht erreicht und lassen sich weder den Akten noch den Vor bringen des Beschwerdeführers Hinweise auf Krankheiten entnehmen, welche dem Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen entgegenstehen könnten. In diesem Zusammenhang ist mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 3 Ziff.
7) auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
im (ersten aktenkundigen ) Antrags formular zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vom 2 8. Novem ber 2016 den Zusatz „und kann mich in der Schweiz aufgrund meines Alters (über 55 Jahre) und/oder Gesundheitszustandes nicht im bisherigen Umfang versichern“ gar explizit durchgestrichen hat ( Urk. 8/1/4 S. 2 oben).
Nachdem die materiell-rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen von
Art. 2 Abs.
E. 6.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die erste der restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzung en von Art. 2 Abs.
E. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung) nicht erfüllt ist. 7.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Rec ht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2017.00026
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
26. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer G egen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, ist Staatsangehöriger von Österreich und zog im Oktober 2016 von Österreich in die Schweiz ( Urk. 8/1/9). Mit Schreiben vom 8. November 2016 ( Urk. 8/1 /2 ) machten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich X.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium auf merk sam, woraufhin dieser am 2 8. November 2016 einen Antrag auf Befrei ung von der Krankenversicherungspflicht stellte ( Urk. 8/1/4-5). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember
2016 ( Urk. 8/2) wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch u m Be freiung vom Kranken versicherungsobligatorium ab und verpflichtete X.___ , bis spätestens 3 1. März 2017 bei einer anerkannten Schweizer Kranken ver sicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschlies sen . Die von X.___
dagegen am 1 7. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 8/5 = Urk. 8/7 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 2 8. Febru ar 2017 ( Urk. 8/8 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2017 ( Urk.
2) erhob X.___ am 1 7. März 2017 Beschwerde und beantragte die Befreiung von der Kran kenversicherungspflicht ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 ( Urk. 7) schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2017 zur Kenntnis gebrac ht wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Der Beschwerdeführer ist S taatsangehöriger von Österreich und lebt und arbei tet in der Schweiz ( Urk. 8/ 1/4 ). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügig keitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro päi schen P arlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (kurz: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März
2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koor di nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kra ft getre ten (AS 2012 2345; vgl. BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis) und in zeitlicher Hin sicht auf d en vorliegenden Fall anwendbar.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Österreich und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche n die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten ( Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Kra nkheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2 .1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung des anwe ndbaren Rechts“ die Art. 11-1 6. Gemäss
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 gereg el ten Konstellationen, welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anw endbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4. Gemäss
Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mit glied staat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates. 2.3
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz erwerbstätig und somit unstreitig als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 in der Schweiz beschäftigt ist (vgl. Art. 1 lit . a VO 883/2001). Deshalb gelten für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften. 3 . 3 .1
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohn sitznahme in der Schweiz für Kranke npflege versichern lassen ( Abs. 1). Der Bundesrat kann zum einen die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohn sitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe n ( Abs. 3 lit . a). Zum andern kann er Ausnahmen von der Vers icherungspflicht vorsehen ( Abs. 2). 3 .2
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23-2 6 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Versicherungspflicht na ch Art. 3 KVG unterstehen ( Abs. 1). Zudem unterstellt er unter anderem Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungs pflicht ( Abs. 2 lit . f).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. 3 .3
Die gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmu ngen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vorn herein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden .
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisheri g en Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzver sichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zu ständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2). 4 . 4 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Ver sicherungsobligatorium befreit werden kann. 4 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs da mit, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen sei, dass er sich in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könne, noch nicht erreicht habe, und auch nicht ersichtlich sei, dass sein Gesundheitszusta nd Entsprechendes zur Folge hab e. Zudem sei bei der bestehenden Versicherung des Beschwerdeführers der Versicherungsschutz für die Kosten ambulanter Heilbehandlung auf € 4‘300.-- begrenzt. Daher falle eine Befreiung gestützt auf die Härtefallregelung gemäss
Art. 2 Abs. 8 KVV ausser Betracht und der Beschwerdeführer könne auch unter keinem anderen Titel von der Versicherungspflicht befreit werden ( Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4-5 , Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 2-7 ). 4 .3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er verfüge in Österreich über eine private Krankenversicherung, über welche er auch im Ausland (und da mit auch in der Schweiz) versichert sei, womit er der obligatorischen Kran ke n versicherung nachkomme. Die Aufgabe der bestehenden Krankenversiche rung zugunsten einer Schweizer Krankenversicherung wäre mit einer wesentlichen Schlechterstellung in Bezug auf Leistungen (Kostendeckung) und fixe Kosten (Prämienhöhe) verbunden. Es sei überdies in der Schweiz nicht möglich, eine Krankenversicherung abzuschliessen , die volle Kostendeckung gewähre, da im mer eine Mindestfranchise von Fr. 300.-- vereinbart werde. Diverse - näher genannte
- Leistungen seien sodann nur über Zusatzversicherungen oder gar nicht ver sicherbar. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kran ken versicherungspflicht gegeben beziehungsweise sei die bestehende ausländi sch e Versicherung anzuerkennen ( Urk. 1). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufent haltsbewilligung B EU/EFTA ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/1/9). Damit untersteht er sowohl gestützt auf Art. 1 Abs. 1 als auch gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit . f KVV grund sätzlich der schwe izerischen Versicherungspflicht, was er auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 2). 5.2
Ein Sachverhalt, aufgrund dessen der Beschwerdeführer von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre ( Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV), liegt nach Lage der Akten nicht vor. In Bezug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligato rium auf Gesuch hin vorsehen ( Art. 2 Abs. 1-8 KVV) , ist sodann
- wie die Beschwerdege gnerin zutreffend erkannte
- einzig Art. 2 Abs. 8 KVV näher zu prüfen , da die anderen Befreiungstatbestände in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ausser Betracht fallen. Gegenteiliges machte der Beschwerdef ührer auch nicht geltend . 6.
6.1
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse , wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E.
8.5.6). Der Zweck des Obli gatoriums besteht mithin nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemein we sen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern er liegt auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinwe is). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden. Insbesondere darf diese Bestimmung n icht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich güns tigen Bedingungen vorsieht (Urteile des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009 E. 4.3 und 9C_510/2011 vom 1 2. September 2011 E. 2.2).
Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das Bundes amt für So zialversicherung (BSV) in seinem Informationsschreiben zuhanden der Kantone zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversi cherung vom Februar 2002 ( nachfolgend: Informationsschreiben BSV; vgl. www.bag.admin.ch; Themen
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Ver sicherungen
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Krankenversicherung
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Versicherer und Aufsicht
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Kreis- und Infor mationsschreiben
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Informationsschreiben Internationales) darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Be jah ung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krank heit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führ ten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schwei ze rischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten ( Informa tions schreiben BSV S. 26 f. Ziff. 10.5. ). 6.2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, hat der 1975 geborene Be schwer deführer die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen ist, dass er sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Beding ung en im bisherigen Umfang zusatzver si chern ka nn, noch nicht erreicht und lassen sich weder den Akten noch den Vor bringen des Beschwerdeführers Hinweise auf Krankheiten entnehmen, welche dem Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen entgegenstehen könnten. In diesem Zusammenhang ist mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 3 Ziff.
7) auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
im (ersten aktenkundigen ) Antrags formular zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vom 2 8. Novem ber 2016 den Zusatz „und kann mich in der Schweiz aufgrund meines Alters (über 55 Jahre) und/oder Gesundheitszustandes nicht im bisherigen Umfang versichern“ gar explizit durchgestrichen hat ( Urk. 8/1/4 S. 2 oben).
Nachdem die materiell-rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen von
Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bis herigen Kostendeckung sowie Abschluss von Zusatzversicherungen im bishe rigen Umfang auf Grund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen möglich ) kumulativ erfüllt sein müssen und im Falle des Beschwerdeführer s
die z weitgenannte Voraussetzung nicht ge geben ist , fällt eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium
ausser Betracht, selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - davon auszugehen wäre, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte. 6.3
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die erste der restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzung en von Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes od er der bisherigen Kosten deckung) nur dann zu bejahen ist, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländi sche Privatversicherung verfügt , deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht, also über eine Privatversiche rung mit welt weiter oder zumindest innerhalb der europäischen Gemeinschaft bestehender um f assender Versicherungsdeckung (Informationsschreiben BSV S. 26 f. Ziff. 10.5).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 7 S.
3 Ziff. 6) , ist der mass gebenden Poli c e der bestehenden
Privatversicherung aus Österreich des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass unter anderem für ambulante Heil be han d l ung Kostenersatz gemäss Tarif 2AV geleistet wird ( Urk. 8/1/7 S. 5 unten), wobei Tarif 2AV eine Begrenzung der ambulanten Heilbehandlung auf eine Gesamtsumme von € 4‘200.-- vorsieht ( Urk. 8/1/7 S. 8 unten) . Eine umfassende, weit über die Leistungen nach KVG hinausgehende Versicherungsdeckung liegt daher nicht vor, womit auch die erste Befreiungsvoraussetzung nach
Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung) nicht erfüllt ist. 7.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Rec ht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf