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KV.2022.00008

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV sind nicht erfüllt. Keine Verschlechterung durch Unterstellung unter das KVG, da in der bestehenden Versicherung Pflegeleistungen nicht annähernd gedeckt sind. Nachträglich abgeschlossene Pflegezusatzversicherung ist unbeachtlich. Frühere Befreiungsverfügung eines anderen Kantons gestützt auf eine andere Befreiungsbestimmung (Art. 2 Abs. 6 KVV) hat infolge Wegfalls des Grenzgängerstatus ihre Gültigkeit verloren. Bei Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich haben dessen Behörden die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überprüfen bzw. über Befreiungsgesuche (neu) zu entscheiden. Abweisung. (BGE 9C_146/2023)

Zürich SozVersG · 2022-12-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___

ist

deutscher Staatsangehöriger ,

im Besitz eine r

Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA und seit 2003 bei der deutschen HUK-Coburg Krankenversicherung AG (nachfolgend: HUK) versichert , wobei der Versicherungsschutz auch in der Schweiz gilt.

Am 15. Dezember 2018 zog X.___

vom Kanton Bern in den Kanton Zürich und nahm in der Stadt Y.___ Wohnsitz ( Urk. 14/2/4 , Urk. 14/6/1 ). Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ( Urk. 14/2/1) machten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ auf das schweizerische Krankenv ersi cherungsobligatorium aufmerksam, woraufhin X.___ a m 2 0. Januar 2019

ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht

stellte ( Urk. 14/2/2) . A m 1. Februar 2019 leiteten die Städtischen Gesundheitsdienste das Gesuch an die für den Befreiungsentscheid zuständige Gesundheitsdirektion des Kantons Z ürich weiter ( Urk. 14/1) .

Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 14/7) wies die Gesundheitsdir e k tion das Gesuch um Befreiung von der K rankenversicherungspflicht ab und verpflichtete X.___ , bis spätestens 1 6. August 2019 b ei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Gr undver sicherung) abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnach weis zukommen zu lassen. Die von X.___

dagegen am 1 4. Juni 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14/8 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Einsprache e ntsche id vom 2 0. Dezember 2021 ( Urk. 14/16 = Urk.

7) ab. Sie stellte fest, dass X.___ folglich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe, und verpflichtete ihn, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheids) bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine K rankenpflegever s i cherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2021 ( Urk.

7) erhob X.___ am 2 0. Januar 2022 Beschwerde ( Urk. 1; Exemplar mit Unterschrift: Urk. 6 ) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er (weiterhin) von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. In prozessua ler Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die Frist gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Einsprache entscheids abzunehmen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2022 ( Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.

9) mitgeteilt hatte, von der Gesundheitsdirektion dahingehend informiert worden zu sein, dass sie auf die Vollstreckung des Einspracheentscheids bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verzichte (vgl. Urk. 10/8) , und die Gesundheitsdirek tion auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin bestätigte, dass im Falle eines hängigen Beschwerdeverfahrens die für die Zuweisung zuständigen Gemeinden angewiesen seien, mit einer Zuweisung zuzuwarten ( Telefonnotiz vom 2 3. Mai 2022, Urk. 15), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Mai 2022 ( Urk.

16) Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines zweiten Schriften wechsels gegeben.

Mit Replik vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.

17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 6. September 2022 ( Urk. 21) hielt die Beschwer degegnerin an den Erwägungen und Anordnungen des angefochtenen Entscheids sowie an der Beschwerdeantwort fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. September 2022 ( Urk.

22) zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2022 ( Urk.

23) wurde der Beschwerdegegnerin am 2 7. September 2022 zugestellt ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft. U nter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich d er schweizerischen R echtsordnung unterstehe ( Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 15) . Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Einsprache vom 1 4. Juni 2019 auch in der Schweiz erwerbstätig ist (Urk. 14/8S. 5 Ziff.

22) und damit auch gestüt zt auf Art. 11

Abs. 3 lit. a VO 883/2004 der schweizerischen Rechtsordnung unterstünde. 2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schwe iz für Krankenpflege versichern lassen.

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungs pflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörd e einem Versicherer zuzuweisen. 2.2

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). Gestützt darauf hat er

i n Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. I n Art. 2 Abs. 2-8 KVV hat er sodann die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 2.3

Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die ein e Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän dischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann ( Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Alt ersgrenze bei 55 Jahren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom 8. September 2022 E. 4.5 mit diversen Hinweisen) . 2.4

Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG «gleich wertiger Versicherungsschutz» erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)

Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unter stellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen ). 2.5

Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die beste hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd – gewährleistet sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs im angefochtenen Entscheid ( Urk. 7) damit, dass die ausländische Versicherung des Beschwerdeführer s

gemäss eingereichtem Bestätigungsformular H diverse Leistungen aus schliesse . So würden die L e i s tungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt und die Kosten für medizi nische B ehan d l ungen in der S chweiz nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen. E benfall s sei die Pflegevers i ch er ung vom Versicherungsschutz ausgenommen und würden L eistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, für Entziehungsmassnahmen/-kuren sowie ein B eitrag an die Pflegeleistungen eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 habe die ausländische Versicherung zwar neu die Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG uneingeschränkt anerkannt. Weiterhin gültig seien aber die Einschrän kungen beziehungswiese Ausschlüsse betreffend die weiteren vorerwähnten Leistungen (S. 2 f. Ziff. 2.2). Angesichts dieser Einschränkungen erweise sich die ausländische Krankenversicherung gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht gleichwertig, weshalb der Beschwerdefüh rer bereits aus diesem Grund gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV nicht vom Versicherungsobl igatorium befreit werden könne (S. 3 Ziff. 2.6) .

Auch eine Befreiung unter einem anderen Titel falle ausser Betracht (S. 3 Ziff. 3). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1 ), er lebe seit 2006 in der Schweiz und sei stets von der Pflicht zur Krankenversicherung befreit gewesen (S. 2 Ziff. 5). Es gehe vorliegend nicht um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, sondern um die Aufhebung der Befreiung, nachdem er während 15 Jahren von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Es fehle an einem Rückkommenstitel , um auf die bestehende Befreiung zurückkommen zu können (S. 4 Ziff. 13).

Aufgrund der langen Befreiung sei der Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit der Befreiung besonders hoch zu gewichten (S. 4 Ziff. 14). Im Vertrauen auf die Befreiung habe er es unterlassen, Zusat zversiche rungen abzuschliessen und damit Dispo sitionen getätigt, die er heute, mit fast 58 Jahren, nicht mehr rückgä ngig machen könne (S. 4 Ziff. 15 ). Ausserdem würde die Pflicht zum Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung für ihn eine erhebliche Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeuten und müsste er deshalb sowieso von der Versicherungspflicht befreit werden (S. 4 Ziff. 16). Gemäss Angaben seiner ausländischen Versicherung seien die Vertragsleistungen gegenüber dem KVG eingeschränkt (S. 4 f. Ziff. 17). Auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Behandlung nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen werde, sei – aus näher dargelegten Gründen – unzutreffend (S. 5 Ziff. 18-20). Mit seiner jetzigen Versicherung sei er deutlich besser abgesichert als nach dem KVG. Seine Kostenbeteiligung etwa betrage lediglich Euro 1'500.-- pro Fall (S. 5 Ziff. 21). Bei der bisherigen Krankenversicherung habe er zudem Mehrprämien bezahlt, mit welchen R ückstellungen zur Abmilde rung der B eitrags erhöhungen mit zunehmende m Alter gebildet worden seien. Wenn er sich in der Schweiz krankenversichern lassen müsste, würde er Euro 54'079.88 an Alters rückstellunge n verlieren. Auch diesbezüglich sei er in seinem Vertrauen auf die Befreiung von der Versicherungspflicht zu schützen (S. 5 f. Ziff. 22- 23). Was die Einschränkung betreffend Leistungen im Zusammenhang mit Suchterkrankungen a nbelange, sei diese r echtsprechungsgemäss irrelevant, da er nie an solchen Krankheiten gelitten habe und keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er jemals ein Suchtproblem entwickeln könnte (S. 6 Ziff. 24- 26). Die bestehende Versiche rung habe sodann bestätigt, dass keine Einschränkung von Krankenpflegemass nahmen bestehe. N icht versichert seien lediglich die allgemeinen Pflegeleistungen in einem Alters- oder Pflegeheim, welche jedoch auch gemäss KVG nicht versichert seien . Pflegeleistungen während eines stationären Aufenthalts seien gedeckt

(S. 6 f. Ziff. 27-28). Um allenfalls bestehende Lücken abzudecken, schliesse er die Versicherung «Vive nta» bei der Helsana ab, deren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit die Leistungen der obligatorischen K rankenversicherung abdeckten

beziehungsweise darüber hinausgingen (S. 7 Ziff. 29- 31).

Der Anschluss an die obligatorische Krankenversicherung würde seinen Ver sicherungsschutz massiv verschlechtern (S. 8 Ziff. 33). D ie obligatorische Krankenver sicherung könne die Vorteile der jetzigen Versicherung (deutliche tiefere Kosten beteiligung, private Spitaldeckung, Brillen und Hörgeräte, zahnärztlich e Leistungen, Heilpraktiker, eur opaweite Deckung) nicht wettmachen, selbst wenn sie i n gewissen Randgebieten die eine oder andere L eistung mehr abdecken würde (S. 8 Ziff. 40). Bei einer Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium könnte er insbesondere auch die Behandlung seines Rückenleidens beim Ortho päden seines Vertrauens in Deutschland nicht mehr auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch nehmen (S. 8 f. Ziff. 40). Die Verpflichtung zur obligatorischen Versicherung hätte für ihn deutliche Nachteile (S. 9 Ziff. 42). 3 .3

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

13) hielt die B eschwerdegegnerin dem entgegen, in der Befreiungsverfügung des Berner Amts f ür Sozialversicherungen vom 31. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer als Grenzgänger eingestuft und gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit worden (S. 3 Ziff. 9) . Angesichts dessen, dass er im Zeitpunkt seines Zuzuges nach Zürich über eine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA verfügt habe, habe er kein Grenzgänger mehr sein können (S. 3 Ziff. 12). Bei der Befreiung von der Vers icherungspflicht handle es sich sodann um einen Dauersachverhalt, sodass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe . Die Berufung auf den Vertrauensschutz sei deshalb unbehelflich. Der Beschwerdefüh rer habe spätestens seit Zuz ug in den Kanton Zürich per 15. Dezember 2018 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Mit Wohnsitzbegründung in der Schweiz beziehungsweise Wegfall des Grenzgängerstatus seien die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV nicht mehr erfüllt und der Beschwerdeführer sei (spätestens) bei Zuzug in den Kanton Z ürich nicht mehr rechtsgü l t ig von der Ver si cherungspflicht befreit gewe sen (S. 3 Ziff. 13-14). Es bedürfe keines Rückkommenstitels oder Widerrufsgrundes, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch (erneut beziehungsweise aus anderem als dem weggefallenen Grund) von der Versiche rungspflicht befreit werden könne, wobei ledi gli ch eine Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage komme (S. 4 Ziff. 17-18 ). Abgesehen von den bereits im Einspracheentscheid dargelegten Einschränkungen

ergäben sich a us den V ersicherungsbedingu n g en weitere

– im Einzelnen angeführte

- massgebl ich e Abweichungen ( S. 5 f. Ziff. 22-26 ). Die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers weise im Vergleich zur obligatorischen Krankenpflegever sicherung zahlreiche, nicht unerhebliche Leistungsausschlüsse auf, weshalb eine Gleichwertigkeit der Leistungen mit dem KVG ausser Betracht falle. Fehle die Gleichwertigkeit, gelte die Unterstellung unter die Versicherungspflicht in der Schweiz rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht als klare Verschlechterung, auch wenn die ausländische Versicherungsdeckung in anderen Bereichen über den Leistungskatalog des KVG hinausgehe (S. 6 Ziff. 6). Im Übrigen wäre auch die zweite Voraussetzung für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV – aus näher dargelegten Gründen (S. 6 f. Ziff. 29-33) – nicht erfüllt (S. 7 Ziff. 34). 3 .4

Replikweise ( Urk.

17) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz während eines Jahres Grenzgänger gewesen. 2007 habe er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und sei seit etwa 2012 niederlassungsberechtigt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV beibehalten worden, als er 2007 in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Im Rahmen seiner mehrfachen Umzüge im Kanton Bern habe die Unterstellung jeweils neu geprüft werden müssen und er sei nie aufgefordert worden, sich obligatorisch zu versichern, sondern die Befreiung sei weiterhin gewährt worden (S. 2 f. Ziff. 4-8) . Nur weil er vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen sei, liege keine Rechtsänderung vor. Es sei nicht sein Fehler, dass die Verwaltung den Befreiungsgrund nicht angepasst habe. Auf die mittlerweile seit 15 Jahren gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bestehende Befreiung könn e die Beschwerdegegnerin nur zurückkommen, wenn ein Rückkommenstitel vorliege, was nicht der Fall sei (S. 3 Ziff. 11-12). Voraussetzung für eine Befrei ung von der Versicherungspflicht (gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV) sei sodann lediglich, dass er durch die Unterstellung einen Nachteil erleide. Dies sei der Fall, könne er doch mit 58 Jahren keine Zusatzversi cherungen mehr abschliessen , welche die Leistungen abdecke, die seine ausländische Versicherung decke (S. 3 f. Ziff. 13-14). D ie Leistungen seiner bestehenden Versicherung

gingen weit über den Leistungskatalo g der obli gatorischen Krankenversicherung hinaus (S. 4 Ziff. 15) und umfassten insbesondere auch die von ihm seit 2013 in Anspruch genommene und mit erheblichen Kosten verbundene Behandlung mittels PRP-Injektionen, welche nur im Ausland angeboten und von der obligatorischen Krankenversicherung nicht vergütet werde (S. 4 Ziff. 16).

Die von seiner Versicherung abgegebene Deckungszusage sei sodann höher als die Tarife des Tarmed , was sich daran zeige, dass die Versicherung immer alle Rechnungen der schweizerischen Leistungserbringer vollständig bezahlt habe (S. 5 Ziff. 17). Weiter handle es sich b ei den von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angeführten Einschränkungen – aus näher dargelegten Gründen – nur um scheinbare Einschränkungen (S. 6 ff. Ziff. 21-30). E ntgegen ihrer Auffassung gebe es in seiner bestehenden Versiche rung keine beziehungsweise völlig irrelevante Leistungseinschränkungen im Vergleich zur obligatorischen Krankenversicherung. Dem

gegenüber stünden sehr grosse Leistungseinschränkungen, welche der Wechsel von der privaten Kranken versicherung zur obligatorischen Versicherung mit sich bringen würde (S. 9 Ziff. 33). Der konkrete Vergleich seiner Situation in der privaten Versicherung und in der obligatorischen Krankenversicherung sei im Rahmen der Verhältnis mässigkeitsprüfung zwingend durchzuführen, was auch die Abschätzung des Risikos beinhalte, eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen zu müssen. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass er in den Randgebieten, in welchen die obligatorische Krankenversich e rung allenfalls gewisse Vorteile biete, L eistungen benö tige . Im Vergleich dazu ziehe die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung aber viele und klare Nachteile nach sich. Er sei deshalb auch dann von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn ein Rückkommenstitel bejaht werde (S. 10 Ziff. 35-36). 3 .5

In der Duplik ( Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin aus, m it der Wohnsitz nahme des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2007 habe sich der Sachverhalt geändert und sei die gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV erteilte Befreiung hinfällig geworden . Eine stillschweigende weitere Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV entbehre jeglicher Grundlage. Es wäre

am Beschwerdeführer gelegen, nach Beendigung der Grenzgängertätigkeit die neuen Tatsachen zu melden, worauf auch in der Befreiungsverfügung vom 3 1. Juli 2016 explizit hingewiesen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführe rs erscheine zudem als rechts missbräuchlich. Aus diesen Gründen könne er aus

dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 2 f. Ziff. 4-6 ). Eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV falle ausser Betracht, da die ausländische Versicherung des Beschwerdefüh rers

nicht einmal gleichwertig sei

(S 4 Ziff. 12). Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verlangte unbegrenzte Deckung liege mit der in Frage stehenden ausländischen Krankenversicherung nicht vor (S. 4 Ziff. 15). Sodann habe der Beschwerdeführer im als massgebend zu erachtenden Zeitpunkt seines Zuzugs nach Zürich d ie Altersgrenze von 55 J a h r en nicht erreicht und es liege auch keine gesundheitliche Bee inträchtigung vor, die es ihm verunmög lichen würde, sich in bisherigem Umfang zu s atzzuversichern (S. 5 f. Ziff. 16- 20). Bezüglich Pflegeleistungen bestehe im Vergleich zum KVG selbst mit der vom Beschwerdeführer per 1. Februar 2022 abgeschlossenen Zusatzversicherung bei der Helsana eine weiterhin geringere Deckung und liege damit keine klare Verschlechterung vor , wobei die nachträglich abgeschlossene Versicherung ohnehin unbeachtlich sei , da grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des E nts cheids massgeb lich seien (S. 5 f. Ziff. 21). Auch hinsichtlich der Leistungen bei vorbestehe n de n Krankheiten sowie psychischen Erkrankungen sei das schweizer ische KVG im Ve r gl e ich zur ausländischen Krankenversicherung a ls höherwertig anzusehen und generelle Einschränkungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten sowie für Entziehungsmassnahmen und –kuren seien mit dem Versicherungsschutz nach KVG nicht vereinbar. Krankheiten oder U nfälle könnten

- auch im Alter des Beschwerdeführers - nicht vorhergesehen und für die Zukunft in genereller Weise ausgeschlossen werden (S. 6 f. Ziff. 22-24). Zudem könne der ausländische V ersich erer des Beschwerdeführers gemäss den Allgemeinen Ve rsicherungs beding ungen seine Leistungs pfl i c ht einseitig einschrä n ken, weshalb auch aufgrund dieser Bestimmung keine Gleichwertigkeit bestehe (S. 7 Ziff. 25). Mangels Gleichwertigkeit seien die Mehrleistungen der ausländischen Versicherung des Beschwerdeführers unbeachtlich. Eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherungspflicht stelle daher auch keine k lare Verschlechterung dar. Die ( kumulativen) Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV seien nicht erfüllt (S. 7 f. Ziff. 26-27). 3 .6

In der Eingabe vom 2 3. September 2022 ( Urk.

23) hielt der Beschwerdeführer dagegen, er habe die Behörden sowohl über den Sachverhalt als auch über die bestehende Befreiung informiert (S. 2 Ziff. 6). Die einzige richtige Interpretation der Abläufe sei, dass die bernischen Behörden die Unterstellung bei jedem Umzug geprüft und die Befreiung als korrekt angesehen hätten (S. 2 Ziff. 7). Was die von der Beschwerdegegnerin ang e führte Möglichke it zur einseitigen Leistungs eins chränkung anbelange, sei er gegen die Einschränkung des Leistungskatalogs – aus näher dargelegten Gründen – besser geschützt. Seine Versicherung könne den Versicherungsvertrag während der Laufzeit gemäss dem Grundsatz pacta sunt servanda nicht einseitig abändern (S. 3 f. Ziff. 11-13). 4 . 4 . 1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versiche rungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Während er jedoch geltend machte, seit 2006 (und weiterhin) davon befreit zu sein, stellte sich die Beschwerdegeg ner in auf d en Standpunkt, die im Jahr 2006 im Kanton Bern erteilte Befreiung habe

ihre Gültigkeit verloren und bei Zuzug in den Kanton Zürich habe

d er Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine (erneute) Befr eiung gestützt auf die in seinem Fall allein in Frage kommende Befreiungsbestimmung von Art. 2 Abs. 8 KVV

nicht erfüllt. 4 .2

Mit Verfügung des

Amts für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern vom 3 1. Juli 2006 ( Urk. 14/ 2/3) war der damals im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV von der Kranken versicherungspflicht befreit worden. Zur Begründ ung wurde ausgeführt, aufgrund seiner Angaben, wonach ihm der Status eines Grenzgängers zugesprochen werde, und der eingereichten Unterlagen werde er von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit. Der Beschwerdeführer wurde sodann

darauf hingewiesen, dass er zur umgehenden Meldung an das Amt für Sozialv ersicherung verpflichtet sei, sobald sich die Tatsachen, welche diesem Ents cheid zu Grunde lägen, änderten. Als B eispiel e angeführt wurden ein Versicherungswechsel oder Änderungen bezüglich der Angaben des Zusatz blattes für Grenzgänger vom 22. Juli 2006. 4.3

Eine Befreiung gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 Abs. 6 KVV setzt

Wohn sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft voraus (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. September 2011 E. 4.4.2 ).

Als Grenzgänger gelten sodann Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenz zone der Schweiz erwerbstätig sind, wobei sie

mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren

müssen

( Art. 25 und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG).

Gemäss den

Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (vorstehend E. 3.4) sei er nur während etwa eines Jahres Grenzgänger gewesen und habe er im Jahr 2007 Wohnsitz in der S chweiz begründet . Im Zeitpunkt seines Zuzug s in den Kanton Zürich im J ahr 2018 verfügte er

dementsprechend auch nicht (mehr) über eine Grenzgängerbewilligung G, sondern über eine Niederlassungsbewilli gung C EU/EFTA ( Urk. 14/ 2/4).

Durch die Akten ist weder belegt, dass d er Beschwerdeführer dem Amt für Sozialversicherung und Stiftun gsaufsicht des Kantons Bern die veränderten Tatsachen in Bezug auf seinen Wohnsitz beziehungswe i se seinen Grenzgängerstatus gemeldet , noch , dass das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern die Befreiung s vorausse tz ungen anlässlich der früheren Umzüge

des Beschwerdeführers inner halb des Kantons Bern (erneut) geprüft und die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nunmehr gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bejaht hätte. Fest steht aber jedenfalls, dass mit dem Umzug des Beschwerdeführers vom Kanton Bern in die Stadt Y.___ (vgl. Urk. 14/ 2/4) neu die Städtischen Gesundheitsdienste zu prüfen hatten , ob der Beschwerde führer für Krankenpflege gemäss KVG versichert ist , und die Beschwerdegegnerin über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden hatte ( Art. 6 KVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und

§ 2 Abs. 1 des Einführungs gesetzes zum Kran kenversicherungsgesetz, EG KVG), ohne an eine ausserkanto nale Beurteilung gebunden gewesen zu sein. Fest steht ebenfalls, dass i m Ze it punkt des Zuzugs des Beschwerdeführer s nach Zürich die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV mangels Wohnsitzes des Beschwer deführers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr gegeben waren. 4.4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s bedarf es keines Rückkommens titels, um auf die im Jahr 2006 gewährte Befreiung zurückzukommen. Denn m it der W ohnsitzbegründung in der Schweiz beziehung sweise dem We gfall

des Grenzgängerstatus hat sich der der Befreiungsv erfügung vom 3 1. Juli 2006 zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich verände rt, weshalb die Voraus setzungen für eine Befreiung neu zu prüfen waren. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage von jener im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2021.00004 vom 2 9. S eptember 202 1. Abgesehen

davon war die Verfügung vom 3 1. Juli 2006 nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsauf sicht

des Kantons Bern erlassen worden , weshalb die Bestimmungen zur Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG)

nicht zur Anwendung gelangen können. Auch diesbezüglich unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem gemäss Urteil KV.2021.00004 vom 2 9. September 2 021. 4.5

Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz. In der Befreiungsverfügung vom 3 1. Juli 2006 (U rk. 14/2/3 ) war der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass Änderungen der dem Entscheid zu Grunde liegenden T atsachen - worunter der Wegfall des Grenzgängerstatus zweifelsohne fäll t -

umgehend dem Amt für S ozialversicherung

zu m eld en sind. Dass der Beschwerdeführer das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern über die Wohnsitz begründung in der Schweiz beziehungsweise den Wegfall des Grenzgängerstatus informiert hätte, ist – wie bereits ausgeführt (vorstehend E . 4.3) -

nicht belegt. Abgese hen davon stellte das blosse Nichthandeln der Berner Behörden keine V ertrauen sgrundlage dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009 E. 5 mit Hinweisen ). 5. 5.1

Zu prüfen ist im F olgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV

zu Recht verneint hat. 5.2

Am 2 7. Februar 2019 bes cheinigte die HUK , dass für den Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Kosten bestehe. Der Versicherungsschutz umfasse mindestens den, den die gesetzlichen Krankenversicherer auch gewährten. Der Versicherungsschutz nach den vereinbarten Tarifen erstrecke sich auch auf das gesamte Gebiet der Schweiz. Kosten, die nicht von ihrem Tarif erfasst würden, habe der Versicherungsnehmer zu tragen ( Urk. 14/6/1) .

In der aktenkundigen «Bescheinigung über den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Personen, die ausserhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz wohnhaft sind» ( Urk. 14/6/2), wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf tarifgemässe Erstattung der Kosten, so wie es die Bedingungen des Versicherungsvertrags vorsähen, für Heilbehandlungen in der Schweiz, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls medizinisch notwendig seien. 5. 3

Im von der HUK am 8. März 2019 abgestempelten und unterzeichneten «Formular H» ( Urk. 14/6/3) wurde die Frage, ob die Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt und die Kosten der entstandenen Leistungen voll erstattet würden , verneint . Betreffend Einschränkungen wurde auf ein beigefügtes Schreiben ( vom 8. M ärz 2019, Urk. 14/6/5 ) verwiesen. Eben falls und wiederum unter Verweis auf das beigefügte Schreiben verneint wurde die Frage, ob die Kosten für medizinische Behandlungen in der Schweiz nach schweizerischen Tarifen und nicht nach den Tarifen des (bisherigen) Wohnstaats übernommen würden. Verneint wurde sodann auch die Frage, ob der Beschwer deführer über eine Pflegeversicherung verfüge. Eingeschränkt seien weiter die Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahmen/ Entziehungskuren sowie ein Betrag an Pflegeleistungen (amb ulant oder in einem Pflegeheim) . Als besondere V ersicherun gsleistungen gewährt würden eine welt- oder europaweite V ersicherungsdeckung, die freie Spitalwahl (öffent lich/privat), die Unterbringung im Ein- oder Z weibettzimmer, die freie Arztwahl sowie die Chefarztbehandlung . Eine «100 % Kostenerstattung» wurde dagegen nicht bestätigt (S. 3). Abschliessend wurde bemerkt, es würden die allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und das beigefügte Schreiben (vom 8. März 2019, Urk. 14/6/5) gelten. 5.4

Im besagten Schreiben vom 8. März 2019 ( Urk. 14/6/5) führte der Sachbearbeiter der HUK aus, die HUK «erfülle» zwar einen Grossteil des KVG, jedoch nicht alles (S. 1

Ziff. 1). Gemäss der zusammenfassenden Aufstellung der wesentlichen Leistungen umfasse der

Versicherungsschutz im Komfort-Tarif Compact – im einzelnen aufgezählte

- Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung , Zahnersatz und Kieferorthopädie . Dabei werde eine Selbstbeteiligung von jährlich Euro 1'500.-- einbehalten. Ni cht bestätigt werden könne , dass die HUK alle Kosten zu 100 % übernehme, da tariflich einige Einschränkungen bestünden. Es würden zum Beispiel nur Leistungen zu den 3.5-fachen Sätzen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte übernommen. Auch würden beispielsweise bei Zahnersatz nur 80 % statt 100 % der Kosten vergütet . Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer jedoch über den besten Versicherungsschutz, den die HUK anbiete. Er habe damit ein Höchstmass an Leistungen abgedeckt, die teilweise weit über die Regelungen des KVG hinausgingen, zum Beispiel im Bereich Zahnersatz (S. 2 Ziff. 2). 5.5

Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Sachbearbeiters der HUK vom 4. Juni 2019 ( Urk. 14/9/5) ein, in welchem dieser nunmehr ausführte, es gä be keine Einschränkungen der Vertragsleistung der HUK gegenüber dem Inhalt der Art. 25 bis 31 KVG. Es werde somit bestätigt, dass die HUK die Leistungen des KVG uneingeschränkt anerkenne und erstatte (S. 1 Mitte) . Im Übrigen würden weiterhin die Aussagen zu den eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen auf dem Formular vom 8. März 2019 gelten. Diese beträfen Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungs massnahmen sowie Pflegeleistungen im Sinne von Pflegebedürftigkeit in ambulanter oder stationärer Pflege. Krankenpflegemassnahmen seien nicht eingeschränkt. Es werde bestätigt, dass grundsätzlich keine Beschränkungen der ambulanten und stationären Leistungen bestünden. Es würden sogar Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmassnahmen – auch Vorsorgeleistungen – übernommen, ohne dass ein besonderer Zahnstatus vorliegen müsse (S. 1 unten). 5.6

Im Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Zürich am 1 5. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer bei der HUK mit der Tarifkombination A1200, SE, Z100 und KT6 versichert . Ab dem 1. März 2019 und damit auch im Ze itpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 0. Dezember 2021 b estand die Tarifkombination (Komfort-) Compact und KT6 (vgl. Schreiben der HUK vom 1 5. Juli 2021, Urk. 14/14). Zur Beurteilung der Frage, welche Kosten durch die HUK erstattet werden, sind daher die AVB mit den ab 1. März 2019 geltenden Tarifen ( Urk. 14/ 15

zweite und dritte AVB- Version, vgl. jeweils Teil III) zu berücksichtigen (vgl. auch die Übersicht zu den wichtigsten Leistungsunterschieden zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung bei der HUK in Urk. 14/ 15, im Anschluss an die AVB). 5.7

Im

einschlägigen «Formular H» (vorstehend E. 5.3)

hat die HUK die Frage n nach der uneingeschränkten A nerken n ung der Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG und der vollen Kostenerstattung , nach der Kostenerstattung für medizinische Behandlungen in der Schweiz nach schweizerischen Tarifen sowie nach dem Bestehen einer Pflegeversicherung verneint und das Bestehen von Leistungsein schränkungen beziehungsweise –ausschlüssen für auf Vorsatz beruhende Krank heiten, Entziehungsmassnahmen/Entziehungskuren sowie für ambulant oder in einem Pflegeheim erbrachte Pflegeleistun gen bejaht. Im Schreiben vom 8. März 2019 (vorstehend E. 5.4) erläuterte sie, dass aufgrund tariflicher Einschränkungen

nic ht alle Kosten zu 100 % übernomm e n würden.

Bereits diese Erklärungen lassen darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer

bei der HUK nicht über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügt.

Im Schreiben vom 4. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5) korrigierte die HUK ihre Angaben

alsdann zwar dahingehend, dass die Leistungen nach Art. 25 bis 31 KVG uneingeschränkt anerkannt und erstatte t würden, bestätigte im Übrigen aber die im «Formular H» gemachten Angaben betreffend die eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen. Als nicht gedeckt zu gelten haben demnach Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahmen sowie ambulant oder in einem Pflegeheim erbrachte Pflegeleistungen bei Pflege bedürftigkeit . Dies deckt sich mit den massgeblichen AVB

( Urk. 14/ 15 zweite AVB-Version), welche in § 4

Teil I und insbesondere Teil II den Umfang der Leistungspflicht umschreiben (vgl. AVB Teil III Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 lit. a ) und in

§ 5 die Einschränkungen der L eistungspflicht definieren. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere , dass die HUK die im schweizerischen Obligatoriu m vorge sehenen Pflegeleistungen, welche nicht nur Leistungen der Akut- und Übergangs pflege (im Anschluss an einen Spitalaufenthalt) , sondern

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (U rk. 1 S. 6 Ziff.

27) - auch solche der Lang zeitpflege (ambulant oder im Pflegeheim) umfassen

( vgl. Art. 25a KVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 2 0. September 2017 E. 4.3 mit Hinweis ) , nicht zumindest annähernd deckt . D enn wie von der HUK deklariert, sind

im Versiche rungsschutz des Beschwerdeführers keine Pflege leistungen bei Pflegebedürftig keit vorgesehen (vgl. Urk. 14/15 zweite AVB-Version, § 4 Teil II ; vgl. auch

die Übersicht in Urk. 14/15, im Anschluss an die AVB ) beziehungsweise Aufwendun gen auf Grund von Pflegebedürftigkeit im Sinne eines Versicherungsfalles in der Pflegepflichtversicherung werden in § 5 Teil II Ziff. 6 AVB explizit als nicht erstatt ungsfähig erklärt.

Der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers weist daher eine erhebliche Lücke auf, die als klarer Mangel zu werten und praktisch nicht kompensierbar ist (vgl. vorstehend E. 2.4 sowie Gebhard Eugster, Recht sprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 3 Ziff. 19 ). Dabei kann d ieser Mangel

n icht als dadurch behoben gelten, dass der Beschwer deführer per 1. Februar 2022 bei der Helsana eine Zusatzversicherung für Langzeitpfle ge abgeschlossen hat (vgl. Urk. 10/7), denn massgebend ist die Versicherungsdeckung bei Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweis ) . Dass der Beschwerdeführer bei Erlass des angefochtenen Entscheids über eine Pflege pflichtversicherung (vgl. Urk. 14/15 zweite AVB-Version ,

§ 5 Teil II Ziff. 6 ) verfügt hätte, ist nicht aktenkundig. 5.8

G emäss höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in der Regel keine klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV v or , wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV zumindest annähernd gewährleistet sind (vorstehend E. 2.5) . Dies trifft nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7) zu. Darüber hinaus ist auch i m Umstand, dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers Leistungen für Entziehungsmassnahmen und - kuren ausschliesst ( Urk. 614/6/3 S. 3; Urk. 14/15 zweite AVB-Version , § 5 Teil I Ziff. 1 lit. b) , eine erhebliche Lücke zu erblicken (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich; vgl. auch Urteil e des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom 8. September 2022 E. 3.4, KV.2021.00075 vom 1 1. April 2022 E. 4.2 , KV.2016.00081 vom 1 0. April 2017 E. 6.1-3 ) . Zwar mag es zutreffen, dass das Risiko des Auftreten s einer Suchterkrankung im Falle des Beschwerde führer s aufgrund seiner persönlichen Situation als gering einzuschätzen ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.

25-26, Urk. 3/4). Dennoch kann nicht gesagt werden, dass dieses Risiko objektiv betrachtet nicht eintreten kann (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 21). Soweit die AVB in § 5 Teil II

Ziff. 2 eine Abänderung von

§ 5 Teil I Ziff. 1 lit. b vorsehen, beschlägt diese nur eine erste Entziehungsmassnahme und wird hierfür, unter gewissen Voraussetzungen, nur eine Erstattung in der Höhe der in Deutschland bundesweit durchschnittlich üblichen P reise zugesichert . 5.9

Von Relevanz ist ferner auch, dass die HUK k eine vollumfängliche Kostener stattung

bestätigte, unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Leistungen nur zu den 3.5-fachen Sätzen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn ärzte übernommen würden (vgl. vorstehend E. 5.3-4 ). Da dem KVG nicht unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art. 44 KVG profi tier en, sind Leistungserbringer ihnen geg enüber nicht an die (ta rif-) vertraglich oder behörd li c h festgelegten Tarife und Pre ise gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 2 0. September 2017 E. 4.2). Die Deckung der a u s ländischen Versicherung müsste daher grundsätzlich unbegrenzt sei n, um einen gleichwer tigen Versi che rungs schutz zu gewährleisten (Urteil des Sozialversicherungs gerichts KV.2021.00082 vom 1 1. April 2022 E. 3.3.1 ) , was vorliegend nicht der Fall ist. Die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens zum Vergleich der deutschen Gebührensätze und dem Tarmed (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 17) erweist sich als entbehrlich. A us dem Umstand, d ass die HUK bislang immer alle Rechnungen der schweizerischen L eistung serbringer vollständig bezahlt hat (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 17) ,

kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.10

Auch wenn der Beschwerdeführer bei der HUK mit dem

Komfort-Tarif Compact über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz verfügt (vgl. die Übersicht in Urk. 14/15, im Anschluss an die AVB ), weist dieser nach dem Gesagten im Vergleich zum KVG

gewicht ig e Lücken auf, die der Annahme eines gleichwer tigen Versicherungsschutzes entgegenstehen. Die von der HUK im «Formular H» und im Schreiben vom 8. M ärz 2019 (vorstehend E. 5.3-4) sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Vorteile (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4) vermögen die bestehenden Nachteile, im Besonderen diejenigen hinsichtlich Pflegeleistun gen, nicht aufzuwiegen. Dies auch nicht mit Blick darauf, dass dem Beschwerde führer bei Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses von ihm einbezahlte Altersrückstellungen (vgl. dazu Urk. 3/3) verloren gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.6).

Gegenüber den Vorteilen der bisherigen Versicherung fiele d er ungenügende V ersicher ungs schutz für P flegeleistungen selbst dann schwerer ins Gesicht, wenn er der einzige Nachteil der bisher i g en V ersicherungsl ösung sein sollte (U rt e i l des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.5). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der darüber hinaus bestehende Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten ( § 5 Teil I Ziff. 1 lit. b AVB) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 21). 5.11

Da es nach dem Gesagten bereits an einer klaren V erschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss

Art. 2 Abs. 8 KVV fehlt, fällt eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf diese Bestimmung ausser B etracht.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung im bisherigen Umfang abschliessen könnte, bleibt zu bemer ken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Zürich am 1 5. Dezember 2018 und auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 die kritische Altersgrenze von 55 Jahren (vgl. vorstehend E . 2.3) knapp noch nicht erreicht hatt e, wobei der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, dass sich der Beschwerdeführer hier die unterlassene oder jedenfalls nicht belegte Meldung betreffend den Wegfall seines Grenzgängerstatus im Jahr 2007 entgegenhalten lassen muss (vgl. Urk. 21 S. 5 Ziff. 17). Denn die bereits zum damaligen Zeitpunkt angezeigt gewesene Überprüfung der Befreiungsvoraus setzungen hätte ergeben, dass die kritische Altersgrenz e bei weitem nicht erreicht war. Sodann i st gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Orthopäden vom 5. Februar 2019 ( Urk. 14/6/4) ein behandlungsbedürftiges Rückenleiden (erst) seit Oktober 2013 ausgewiesen. Wie dieser Umstand angesichts der

nicht belegten Meldung betreffend Wohnsitzverlegung zu werten ist und ob das Rückenleiden den Abschluss einer Zusatzversicherung massgeblich erschwert, braucht indes nicht näher geprüft zu werden. 6 . 6 .1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und deswegen das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen . Dass ein anderer Befreiungstatbestand (vgl. dazu vorstehend E. 2.2) in Betracht fallen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der angefoch tene Entscheid erweist sich daher a ls rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 2

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 6. August 2019 b ei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Gr undver sicherung) abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnach weis zukommen zu lassen. Die von X.___

dagegen am 1 4. Juni 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14/8 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Einsprache e ntsche id vom 2 0. Dezember 2021 ( Urk. 14/16 = Urk.

7) ab. Sie stellte fest, dass X.___ folglich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe, und verpflichtete ihn, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheids) bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine K rankenpflegever s i cherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schwe iz für Krankenpflege versichern lassen.

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungs pflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörd e einem Versicherer zuzuweisen.

E. 2.2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). Gestützt darauf hat er

i n Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. I n Art. 2 Abs. 2-8 KVV hat er sodann die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

E. 2.3 Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die ein e Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän dischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann ( Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Alt ersgrenze bei 55 Jahren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom 8. September 2022 E. 4.5 mit diversen Hinweisen) .

E. 2.4 Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG «gleich wertiger Versicherungsschutz» erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)

Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unter stellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen ).

E. 2.5 Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die beste hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd – gewährleistet sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs im angefochtenen Entscheid ( Urk. 7) damit, dass die ausländische Versicherung des Beschwerdeführer s

gemäss eingereichtem Bestätigungsformular H diverse Leistungen aus schliesse . So würden die L e i s tungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt und die Kosten für medizi nische B ehan d l ungen in der S chweiz nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen. E benfall s sei die Pflegevers i ch er ung vom Versicherungsschutz ausgenommen und würden L eistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, für Entziehungsmassnahmen/-kuren sowie ein B eitrag an die Pflegeleistungen eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 habe die ausländische Versicherung zwar neu die Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG uneingeschränkt anerkannt. Weiterhin gültig seien aber die Einschrän kungen beziehungswiese Ausschlüsse betreffend die weiteren vorerwähnten Leistungen (S. 2 f. Ziff. 2.2). Angesichts dieser Einschränkungen erweise sich die ausländische Krankenversicherung gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht gleichwertig, weshalb der Beschwerdefüh rer bereits aus diesem Grund gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV nicht vom Versicherungsobl igatorium befreit werden könne (S. 3 Ziff. 2.6) .

Auch eine Befreiung unter einem anderen Titel falle ausser Betracht (S. 3 Ziff. 3). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1 ), er lebe seit 2006 in der Schweiz und sei stets von der Pflicht zur Krankenversicherung befreit gewesen (S. 2 Ziff. 5). Es gehe vorliegend nicht um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, sondern um die Aufhebung der Befreiung, nachdem er während 15 Jahren von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Es fehle an einem Rückkommenstitel , um auf die bestehende Befreiung zurückkommen zu können (S. 4 Ziff. 13).

Aufgrund der langen Befreiung sei der Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit der Befreiung besonders hoch zu gewichten (S. 4 Ziff. 14). Im Vertrauen auf die Befreiung habe er es unterlassen, Zusat zversiche rungen abzuschliessen und damit Dispo sitionen getätigt, die er heute, mit fast 58 Jahren, nicht mehr rückgä ngig machen könne (S. 4 Ziff.

E. 6 ) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er (weiterhin) von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. In prozessua ler Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die Frist gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Einsprache entscheids abzunehmen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2022 ( Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde.

E. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich d er schweizerischen R echtsordnung unterstehe ( Urk.

E. 13 S. 3 f. Ziff. 15) . Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Einsprache vom 1 4. Juni 2019 auch in der Schweiz erwerbstätig ist (Urk. 14/8S. 5 Ziff.

22) und damit auch gestüt zt auf Art. 11

Abs. 3 lit. a VO 883/2004 der schweizerischen Rechtsordnung unterstünde. 2.

E. 15 ). Ausserdem würde die Pflicht zum Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung für ihn eine erhebliche Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeuten und müsste er deshalb sowieso von der Versicherungspflicht befreit werden (S. 4 Ziff. 16). Gemäss Angaben seiner ausländischen Versicherung seien die Vertragsleistungen gegenüber dem KVG eingeschränkt (S. 4 f. Ziff. 17). Auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Behandlung nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen werde, sei – aus näher dargelegten Gründen – unzutreffend (S. 5 Ziff. 18-20). Mit seiner jetzigen Versicherung sei er deutlich besser abgesichert als nach dem KVG. Seine Kostenbeteiligung etwa betrage lediglich Euro 1'500.-- pro Fall (S. 5 Ziff. 21). Bei der bisherigen Krankenversicherung habe er zudem Mehrprämien bezahlt, mit welchen R ückstellungen zur Abmilde rung der B eitrags erhöhungen mit zunehmende m Alter gebildet worden seien. Wenn er sich in der Schweiz krankenversichern lassen müsste, würde er Euro 54'079.88 an Alters rückstellunge n verlieren. Auch diesbezüglich sei er in seinem Vertrauen auf die Befreiung von der Versicherungspflicht zu schützen (S. 5 f. Ziff. 22- 23). Was die Einschränkung betreffend Leistungen im Zusammenhang mit Suchterkrankungen a nbelange, sei diese r echtsprechungsgemäss irrelevant, da er nie an solchen Krankheiten gelitten habe und keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er jemals ein Suchtproblem entwickeln könnte (S. 6 Ziff. 24- 26). Die bestehende Versiche rung habe sodann bestätigt, dass keine Einschränkung von Krankenpflegemass nahmen bestehe. N icht versichert seien lediglich die allgemeinen Pflegeleistungen in einem Alters- oder Pflegeheim, welche jedoch auch gemäss KVG nicht versichert seien . Pflegeleistungen während eines stationären Aufenthalts seien gedeckt

(S. 6 f. Ziff. 27-28). Um allenfalls bestehende Lücken abzudecken, schliesse er die Versicherung «Vive nta» bei der Helsana ab, deren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit die Leistungen der obligatorischen K rankenversicherung abdeckten

beziehungsweise darüber hinausgingen (S. 7 Ziff. 29- 31).

Der Anschluss an die obligatorische Krankenversicherung würde seinen Ver sicherungsschutz massiv verschlechtern (S. 8 Ziff. 33). D ie obligatorische Krankenver sicherung könne die Vorteile der jetzigen Versicherung (deutliche tiefere Kosten beteiligung, private Spitaldeckung, Brillen und Hörgeräte, zahnärztlich e Leistungen, Heilpraktiker, eur opaweite Deckung) nicht wettmachen, selbst wenn sie i n gewissen Randgebieten die eine oder andere L eistung mehr abdecken würde (S. 8 Ziff. 40). Bei einer Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium könnte er insbesondere auch die Behandlung seines Rückenleidens beim Ortho päden seines Vertrauens in Deutschland nicht mehr auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch nehmen (S. 8 f. Ziff. 40). Die Verpflichtung zur obligatorischen Versicherung hätte für ihn deutliche Nachteile (S. 9 Ziff. 42). 3 .3

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

13) hielt die B eschwerdegegnerin dem entgegen, in der Befreiungsverfügung des Berner Amts f ür Sozialversicherungen vom 31. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer als Grenzgänger eingestuft und gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit worden (S. 3 Ziff. 9) . Angesichts dessen, dass er im Zeitpunkt seines Zuzuges nach Zürich über eine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA verfügt habe, habe er kein Grenzgänger mehr sein können (S. 3 Ziff. 12). Bei der Befreiung von der Vers icherungspflicht handle es sich sodann um einen Dauersachverhalt, sodass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe . Die Berufung auf den Vertrauensschutz sei deshalb unbehelflich. Der Beschwerdefüh rer habe spätestens seit Zuz ug in den Kanton Zürich per 15. Dezember 2018 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Mit Wohnsitzbegründung in der Schweiz beziehungsweise Wegfall des Grenzgängerstatus seien die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV nicht mehr erfüllt und der Beschwerdeführer sei (spätestens) bei Zuzug in den Kanton Z ürich nicht mehr rechtsgü l t ig von der Ver si cherungspflicht befreit gewe sen (S. 3 Ziff. 13-14). Es bedürfe keines Rückkommenstitels oder Widerrufsgrundes, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch (erneut beziehungsweise aus anderem als dem weggefallenen Grund) von der Versiche rungspflicht befreit werden könne, wobei ledi gli ch eine Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage komme (S. 4 Ziff. 17-18 ). Abgesehen von den bereits im Einspracheentscheid dargelegten Einschränkungen

ergäben sich a us den V ersicherungsbedingu n g en weitere

– im Einzelnen angeführte

- massgebl ich e Abweichungen ( S. 5 f. Ziff. 22-26 ). Die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers weise im Vergleich zur obligatorischen Krankenpflegever sicherung zahlreiche, nicht unerhebliche Leistungsausschlüsse auf, weshalb eine Gleichwertigkeit der Leistungen mit dem KVG ausser Betracht falle. Fehle die Gleichwertigkeit, gelte die Unterstellung unter die Versicherungspflicht in der Schweiz rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht als klare Verschlechterung, auch wenn die ausländische Versicherungsdeckung in anderen Bereichen über den Leistungskatalog des KVG hinausgehe (S. 6 Ziff. 6). Im Übrigen wäre auch die zweite Voraussetzung für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV – aus näher dargelegten Gründen (S. 6 f. Ziff. 29-33) – nicht erfüllt (S. 7 Ziff. 34). 3 .4

Replikweise ( Urk.

17) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz während eines Jahres Grenzgänger gewesen. 2007 habe er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und sei seit etwa 2012 niederlassungsberechtigt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV beibehalten worden, als er 2007 in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Im Rahmen seiner mehrfachen Umzüge im Kanton Bern habe die Unterstellung jeweils neu geprüft werden müssen und er sei nie aufgefordert worden, sich obligatorisch zu versichern, sondern die Befreiung sei weiterhin gewährt worden (S. 2 f. Ziff. 4-8) . Nur weil er vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen sei, liege keine Rechtsänderung vor. Es sei nicht sein Fehler, dass die Verwaltung den Befreiungsgrund nicht angepasst habe. Auf die mittlerweile seit 15 Jahren gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bestehende Befreiung könn e die Beschwerdegegnerin nur zurückkommen, wenn ein Rückkommenstitel vorliege, was nicht der Fall sei (S. 3 Ziff. 11-12). Voraussetzung für eine Befrei ung von der Versicherungspflicht (gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV) sei sodann lediglich, dass er durch die Unterstellung einen Nachteil erleide. Dies sei der Fall, könne er doch mit 58 Jahren keine Zusatzversi cherungen mehr abschliessen , welche die Leistungen abdecke, die seine ausländische Versicherung decke (S. 3 f. Ziff. 13-14). D ie Leistungen seiner bestehenden Versicherung

gingen weit über den Leistungskatalo g der obli gatorischen Krankenversicherung hinaus (S. 4 Ziff. 15) und umfassten insbesondere auch die von ihm seit 2013 in Anspruch genommene und mit erheblichen Kosten verbundene Behandlung mittels PRP-Injektionen, welche nur im Ausland angeboten und von der obligatorischen Krankenversicherung nicht vergütet werde (S. 4 Ziff. 16).

Die von seiner Versicherung abgegebene Deckungszusage sei sodann höher als die Tarife des Tarmed , was sich daran zeige, dass die Versicherung immer alle Rechnungen der schweizerischen Leistungserbringer vollständig bezahlt habe (S. 5 Ziff. 17). Weiter handle es sich b ei den von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angeführten Einschränkungen – aus näher dargelegten Gründen – nur um scheinbare Einschränkungen (S. 6 ff. Ziff. 21-30). E ntgegen ihrer Auffassung gebe es in seiner bestehenden Versiche rung keine beziehungsweise völlig irrelevante Leistungseinschränkungen im Vergleich zur obligatorischen Krankenversicherung. Dem

gegenüber stünden sehr grosse Leistungseinschränkungen, welche der Wechsel von der privaten Kranken versicherung zur obligatorischen Versicherung mit sich bringen würde (S. 9 Ziff. 33). Der konkrete Vergleich seiner Situation in der privaten Versicherung und in der obligatorischen Krankenversicherung sei im Rahmen der Verhältnis mässigkeitsprüfung zwingend durchzuführen, was auch die Abschätzung des Risikos beinhalte, eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen zu müssen. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass er in den Randgebieten, in welchen die obligatorische Krankenversich e rung allenfalls gewisse Vorteile biete, L eistungen benö tige . Im Vergleich dazu ziehe die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung aber viele und klare Nachteile nach sich. Er sei deshalb auch dann von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn ein Rückkommenstitel bejaht werde (S. 10 Ziff. 35-36). 3 .5

In der Duplik ( Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin aus, m it der Wohnsitz nahme des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2007 habe sich der Sachverhalt geändert und sei die gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV erteilte Befreiung hinfällig geworden . Eine stillschweigende weitere Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV entbehre jeglicher Grundlage. Es wäre

am Beschwerdeführer gelegen, nach Beendigung der Grenzgängertätigkeit die neuen Tatsachen zu melden, worauf auch in der Befreiungsverfügung vom 3 1. Juli 2016 explizit hingewiesen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführe rs erscheine zudem als rechts missbräuchlich. Aus diesen Gründen könne er aus

dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 2 f. Ziff. 4-6 ). Eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV falle ausser Betracht, da die ausländische Versicherung des Beschwerdefüh rers

nicht einmal gleichwertig sei

(S 4 Ziff. 12). Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verlangte unbegrenzte Deckung liege mit der in Frage stehenden ausländischen Krankenversicherung nicht vor (S. 4 Ziff. 15). Sodann habe der Beschwerdeführer im als massgebend zu erachtenden Zeitpunkt seines Zuzugs nach Zürich d ie Altersgrenze von 55 J a h r en nicht erreicht und es liege auch keine gesundheitliche Bee inträchtigung vor, die es ihm verunmög lichen würde, sich in bisherigem Umfang zu s atzzuversichern (S. 5 f. Ziff.

E. 16 20). Bezüglich Pflegeleistungen bestehe im Vergleich zum KVG selbst mit der vom Beschwerdeführer per 1. Februar 2022 abgeschlossenen Zusatzversicherung bei der Helsana eine weiterhin geringere Deckung und liege damit keine klare Verschlechterung vor , wobei die nachträglich abgeschlossene Versicherung ohnehin unbeachtlich sei , da grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des E nts cheids massgeb lich seien (S. 5 f. Ziff. 21). Auch hinsichtlich der Leistungen bei vorbestehe n de n Krankheiten sowie psychischen Erkrankungen sei das schweizer ische KVG im Ve r gl e ich zur ausländischen Krankenversicherung a ls höherwertig anzusehen und generelle Einschränkungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten sowie für Entziehungsmassnahmen und –kuren seien mit dem Versicherungsschutz nach KVG nicht vereinbar. Krankheiten oder U nfälle könnten

- auch im Alter des Beschwerdeführers - nicht vorhergesehen und für die Zukunft in genereller Weise ausgeschlossen werden (S. 6 f. Ziff. 22-24). Zudem könne der ausländische V ersich erer des Beschwerdeführers gemäss den Allgemeinen Ve rsicherungs beding ungen seine Leistungs pfl i c ht einseitig einschrä n ken, weshalb auch aufgrund dieser Bestimmung keine Gleichwertigkeit bestehe (S. 7 Ziff. 25). Mangels Gleichwertigkeit seien die Mehrleistungen der ausländischen Versicherung des Beschwerdeführers unbeachtlich. Eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherungspflicht stelle daher auch keine k lare Verschlechterung dar. Die ( kumulativen) Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV seien nicht erfüllt (S. 7 f. Ziff. 26-27). 3 .6

In der Eingabe vom 2 3. September 2022 ( Urk.

23) hielt der Beschwerdeführer dagegen, er habe die Behörden sowohl über den Sachverhalt als auch über die bestehende Befreiung informiert (S. 2 Ziff. 6). Die einzige richtige Interpretation der Abläufe sei, dass die bernischen Behörden die Unterstellung bei jedem Umzug geprüft und die Befreiung als korrekt angesehen hätten (S. 2 Ziff. 7). Was die von der Beschwerdegegnerin ang e führte Möglichke it zur einseitigen Leistungs eins chränkung anbelange, sei er gegen die Einschränkung des Leistungskatalogs – aus näher dargelegten Gründen – besser geschützt. Seine Versicherung könne den Versicherungsvertrag während der Laufzeit gemäss dem Grundsatz pacta sunt servanda nicht einseitig abändern (S. 3 f. Ziff. 11-13). 4 . 4 . 1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versiche rungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Während er jedoch geltend machte, seit 2006 (und weiterhin) davon befreit zu sein, stellte sich die Beschwerdegeg ner in auf d en Standpunkt, die im Jahr 2006 im Kanton Bern erteilte Befreiung habe

ihre Gültigkeit verloren und bei Zuzug in den Kanton Zürich habe

d er Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine (erneute) Befr eiung gestützt auf die in seinem Fall allein in Frage kommende Befreiungsbestimmung von Art. 2 Abs. 8 KVV

nicht erfüllt. 4 .2

Mit Verfügung des

Amts für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern vom 3 1. Juli 2006 ( Urk. 14/ 2/3) war der damals im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV von der Kranken versicherungspflicht befreit worden. Zur Begründ ung wurde ausgeführt, aufgrund seiner Angaben, wonach ihm der Status eines Grenzgängers zugesprochen werde, und der eingereichten Unterlagen werde er von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit. Der Beschwerdeführer wurde sodann

darauf hingewiesen, dass er zur umgehenden Meldung an das Amt für Sozialv ersicherung verpflichtet sei, sobald sich die Tatsachen, welche diesem Ents cheid zu Grunde lägen, änderten. Als B eispiel e angeführt wurden ein Versicherungswechsel oder Änderungen bezüglich der Angaben des Zusatz blattes für Grenzgänger vom 22. Juli 2006. 4.3

Eine Befreiung gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 Abs. 6 KVV setzt

Wohn sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft voraus (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. September 2011 E. 4.4.2 ).

Als Grenzgänger gelten sodann Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenz zone der Schweiz erwerbstätig sind, wobei sie

mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren

müssen

( Art. 25 und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG).

Gemäss den

Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (vorstehend E. 3.4) sei er nur während etwa eines Jahres Grenzgänger gewesen und habe er im Jahr 2007 Wohnsitz in der S chweiz begründet . Im Zeitpunkt seines Zuzug s in den Kanton Zürich im J ahr 2018 verfügte er

dementsprechend auch nicht (mehr) über eine Grenzgängerbewilligung G, sondern über eine Niederlassungsbewilli gung C EU/EFTA ( Urk. 14/ 2/4).

Durch die Akten ist weder belegt, dass d er Beschwerdeführer dem Amt für Sozialversicherung und Stiftun gsaufsicht des Kantons Bern die veränderten Tatsachen in Bezug auf seinen Wohnsitz beziehungswe i se seinen Grenzgängerstatus gemeldet , noch , dass das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern die Befreiung s vorausse tz ungen anlässlich der früheren Umzüge

des Beschwerdeführers inner halb des Kantons Bern (erneut) geprüft und die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nunmehr gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bejaht hätte. Fest steht aber jedenfalls, dass mit dem Umzug des Beschwerdeführers vom Kanton Bern in die Stadt Y.___ (vgl. Urk. 14/ 2/4) neu die Städtischen Gesundheitsdienste zu prüfen hatten , ob der Beschwerde führer für Krankenpflege gemäss KVG versichert ist , und die Beschwerdegegnerin über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden hatte ( Art. 6 KVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und

§ 2 Abs. 1 des Einführungs gesetzes zum Kran kenversicherungsgesetz, EG KVG), ohne an eine ausserkanto nale Beurteilung gebunden gewesen zu sein. Fest steht ebenfalls, dass i m Ze it punkt des Zuzugs des Beschwerdeführer s nach Zürich die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV mangels Wohnsitzes des Beschwer deführers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr gegeben waren. 4.4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s bedarf es keines Rückkommens titels, um auf die im Jahr 2006 gewährte Befreiung zurückzukommen. Denn m it der W ohnsitzbegründung in der Schweiz beziehung sweise dem We gfall

des Grenzgängerstatus hat sich der der Befreiungsv erfügung vom 3 1. Juli 2006 zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich verände rt, weshalb die Voraus setzungen für eine Befreiung neu zu prüfen waren. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage von jener im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2021.00004 vom 2 9. S eptember 202 1. Abgesehen

davon war die Verfügung vom 3 1. Juli 2006 nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsauf sicht

des Kantons Bern erlassen worden , weshalb die Bestimmungen zur Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG)

nicht zur Anwendung gelangen können. Auch diesbezüglich unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem gemäss Urteil KV.2021.00004 vom 2 9. September 2

E. 021 4.5

Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz. In der Befreiungsverfügung vom 3 1. Juli 2006 (U rk. 14/2/3 ) war der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass Änderungen der dem Entscheid zu Grunde liegenden T atsachen - worunter der Wegfall des Grenzgängerstatus zweifelsohne fäll t -

umgehend dem Amt für S ozialversicherung

zu m eld en sind. Dass der Beschwerdeführer das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern über die Wohnsitz begründung in der Schweiz beziehungsweise den Wegfall des Grenzgängerstatus informiert hätte, ist – wie bereits ausgeführt (vorstehend E . 4.3) -

nicht belegt. Abgese hen davon stellte das blosse Nichthandeln der Berner Behörden keine V ertrauen sgrundlage dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009 E. 5 mit Hinweisen ). 5. 5.1

Zu prüfen ist im F olgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV

zu Recht verneint hat. 5.2

Am 2 7. Februar 2019 bes cheinigte die HUK , dass für den Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Kosten bestehe. Der Versicherungsschutz umfasse mindestens den, den die gesetzlichen Krankenversicherer auch gewährten. Der Versicherungsschutz nach den vereinbarten Tarifen erstrecke sich auch auf das gesamte Gebiet der Schweiz. Kosten, die nicht von ihrem Tarif erfasst würden, habe der Versicherungsnehmer zu tragen ( Urk. 14/6/1) .

In der aktenkundigen «Bescheinigung über den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Personen, die ausserhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz wohnhaft sind» ( Urk. 14/6/2), wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf tarifgemässe Erstattung der Kosten, so wie es die Bedingungen des Versicherungsvertrags vorsähen, für Heilbehandlungen in der Schweiz, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls medizinisch notwendig seien. 5. 3

Im von der HUK am 8. März 2019 abgestempelten und unterzeichneten «Formular H» ( Urk. 14/6/3) wurde die Frage, ob die Leistungen gemäss Art.

E. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV zumindest annähernd gewährleistet sind (vorstehend E. 2.5) . Dies trifft nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7) zu. Darüber hinaus ist auch i m Umstand, dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers Leistungen für Entziehungsmassnahmen und - kuren ausschliesst ( Urk. 614/6/3 S. 3; Urk. 14/15 zweite AVB-Version , § 5 Teil I Ziff. 1 lit. b) , eine erhebliche Lücke zu erblicken (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich; vgl. auch Urteil e des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom 8. September 2022 E. 3.4, KV.2021.00075 vom 1 1. April 2022 E. 4.2 , KV.2016.00081 vom 1 0. April 2017 E. 6.1-3 ) . Zwar mag es zutreffen, dass das Risiko des Auftreten s einer Suchterkrankung im Falle des Beschwerde führer s aufgrund seiner persönlichen Situation als gering einzuschätzen ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.

25-26, Urk. 3/4). Dennoch kann nicht gesagt werden, dass dieses Risiko objektiv betrachtet nicht eintreten kann (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 21). Soweit die AVB in § 5 Teil II

Ziff. 2 eine Abänderung von

§ 5 Teil I Ziff. 1 lit. b vorsehen, beschlägt diese nur eine erste Entziehungsmassnahme und wird hierfür, unter gewissen Voraussetzungen, nur eine Erstattung in der Höhe der in Deutschland bundesweit durchschnittlich üblichen P reise zugesichert . 5.9

Von Relevanz ist ferner auch, dass die HUK k eine vollumfängliche Kostener stattung

bestätigte, unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Leistungen nur zu den 3.5-fachen Sätzen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn ärzte übernommen würden (vgl. vorstehend E. 5.3-4 ). Da dem KVG nicht unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art. 44 KVG profi tier en, sind Leistungserbringer ihnen geg enüber nicht an die (ta rif-) vertraglich oder behörd li c h festgelegten Tarife und Pre ise gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 2 0. September 2017 E. 4.2). Die Deckung der a u s ländischen Versicherung müsste daher grundsätzlich unbegrenzt sei n, um einen gleichwer tigen Versi che rungs schutz zu gewährleisten (Urteil des Sozialversicherungs gerichts KV.2021.00082 vom 1 1. April 2022 E. 3.3.1 ) , was vorliegend nicht der Fall ist. Die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens zum Vergleich der deutschen Gebührensätze und dem Tarmed (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 17) erweist sich als entbehrlich. A us dem Umstand, d ass die HUK bislang immer alle Rechnungen der schweizerischen L eistung serbringer vollständig bezahlt hat (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 17) ,

kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.10

Auch wenn der Beschwerdeführer bei der HUK mit dem

Komfort-Tarif Compact über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz verfügt (vgl. die Übersicht in Urk. 14/15, im Anschluss an die AVB ), weist dieser nach dem Gesagten im Vergleich zum KVG

gewicht ig e Lücken auf, die der Annahme eines gleichwer tigen Versicherungsschutzes entgegenstehen. Die von der HUK im «Formular H» und im Schreiben vom 8. M ärz 2019 (vorstehend E. 5.3-4) sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Vorteile (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4) vermögen die bestehenden Nachteile, im Besonderen diejenigen hinsichtlich Pflegeleistun gen, nicht aufzuwiegen. Dies auch nicht mit Blick darauf, dass dem Beschwerde führer bei Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses von ihm einbezahlte Altersrückstellungen (vgl. dazu Urk. 3/3) verloren gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.6).

Gegenüber den Vorteilen der bisherigen Versicherung fiele d er ungenügende V ersicher ungs schutz für P flegeleistungen selbst dann schwerer ins Gesicht, wenn er der einzige Nachteil der bisher i g en V ersicherungsl ösung sein sollte (U rt e i l des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.5). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der darüber hinaus bestehende Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten ( § 5 Teil I Ziff. 1 lit. b AVB) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 21). 5.11

Da es nach dem Gesagten bereits an einer klaren V erschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss

Art. 2 Abs. 8 KVV fehlt, fällt eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf diese Bestimmung ausser B etracht.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung im bisherigen Umfang abschliessen könnte, bleibt zu bemer ken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Zürich am 1 5. Dezember 2018 und auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 die kritische Altersgrenze von 55 Jahren (vgl. vorstehend E . 2.3) knapp noch nicht erreicht hatt e, wobei der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, dass sich der Beschwerdeführer hier die unterlassene oder jedenfalls nicht belegte Meldung betreffend den Wegfall seines Grenzgängerstatus im Jahr 2007 entgegenhalten lassen muss (vgl. Urk. 21 S. 5 Ziff. 17). Denn die bereits zum damaligen Zeitpunkt angezeigt gewesene Überprüfung der Befreiungsvoraus setzungen hätte ergeben, dass die kritische Altersgrenz e bei weitem nicht erreicht war. Sodann i st gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Orthopäden vom 5. Februar 2019 ( Urk. 14/6/4) ein behandlungsbedürftiges Rückenleiden (erst) seit Oktober 2013 ausgewiesen. Wie dieser Umstand angesichts der

nicht belegten Meldung betreffend Wohnsitzverlegung zu werten ist und ob das Rückenleiden den Abschluss einer Zusatzversicherung massgeblich erschwert, braucht indes nicht näher geprüft zu werden. 6 . 6 .1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und deswegen das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen . Dass ein anderer Befreiungstatbestand (vgl. dazu vorstehend E. 2.2) in Betracht fallen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der angefoch tene Entscheid erweist sich daher a ls rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 2

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan

Dispositiv
  1. Der 1964 geborene X.___ ist deutscher Staatsangehöriger , im Besitz eine r Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA und seit 2003 bei der deutschen HUK-Coburg Krankenversicherung AG (nachfolgend: HUK) versichert , wobei der Versicherungsschutz auch in der Schweiz gilt. Am
  2. Dezember 2018 zog X.___ vom Kanton Bern in den Kanton Zürich und nahm in der Stadt Y.___ Wohnsitz ( Urk.  14/2/4 , Urk.  14/6/1 ). Mit Schreiben vom
  3. Januar 2019 ( Urk.  14/2/1) machten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ auf das schweizerische Krankenv ersi cherungsobligatorium aufmerksam, woraufhin X.___ a m 2
  4. Januar 2019 ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht stellte ( Urk.  14/2/2) . A m 1.  Februar 2019 leiteten die Städtischen Gesundheitsdienste das Gesuch an die für den Befreiungsentscheid zuständige Gesundheitsdirektion des Kantons Z ürich weiter ( Urk.  14/1) .      Mit Verfügung vom 1
  5. Mai 2019 ( Urk.  14/7) wies die Gesundheitsdir e k tion das Gesuch um Befreiung von der K rankenversicherungspflicht ab und verpflichtete X.___ , bis spätestens 1
  6. August 2019 b ei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Gr undver sicherung) abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnach weis zukommen zu lassen. Die von X.___ dagegen am 1
  7. Juni 2019 erhobene Einsprache ( Urk.  14/8 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Einsprache e ntsche id vom 2
  8. Dezember 2021 ( Urk.  14/16 = Urk.  7) ab. Sie stellte fest, dass X.___ folglich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe, und verpflichtete ihn, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheids) bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine K rankenpflegever s i cherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.
  9. 2.1      Gegen den Einspracheentscheid vom 2
  10. Dezember 2021 ( Urk.  7) erhob X.___ am 2
  11. Januar 2022 Beschwerde ( Urk.  1; Exemplar mit Unterschrift: Urk.  6 ) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er (weiterhin) von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. In prozessua ler Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die Frist gemäss Ziff.  2 des Dispositivs des Einsprache entscheids abzunehmen ( Urk.  1 S. 2 oben). Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  12. April 2022 ( Urk.  13) die Abweisung der Beschwerde. 2.2      Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2
  13. Februar 2022 ( Urk.  9) mitgeteilt hatte, von der Gesundheitsdirektion dahingehend informiert worden zu sein, dass sie auf die Vollstreckung des Einspracheentscheids bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verzichte (vgl. Urk.  10/8) , und die Gesundheitsdirek tion auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin bestätigte, dass im Falle eines hängigen Beschwerdeverfahrens die für die Zuweisung zuständigen Gemeinden angewiesen seien, mit einer Zuweisung zuzuwarten ( Telefonnotiz vom 2
  14. Mai 2022, Urk.  15), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  15. Mai 2022 ( Urk.  16) Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines zweiten Schriften wechsels gegeben.      Mit Replik vom 2
  16. Juni 2022 ( Urk.  17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom
  17. September 2022 ( Urk.  21) hielt die Beschwer degegnerin an den Erwägungen und Anordnungen des angefochtenen Entscheids sowie an der Beschwerdeantwort fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  18. September 2022 ( Urk.  22) zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2
  19. September 2022 ( Urk.  23) wurde der Beschwerdegegnerin am 2
  20. September 2022 zugestellt ( Urk.  24). Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft. U nter Hinweis auf Art.  11 Abs.  3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29.  April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich d er schweizerischen R echtsordnung unterstehe ( Urk.  13 S. 3 f. Ziff.  15) . Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Einsprache vom 1
  22. Juni 2019 auch in der Schweiz erwerbstätig ist (Urk. 14/8S. 5 Ziff.  22) und damit auch gestüt zt auf Art.  11 Abs.  3 lit. a VO  883/2004 der schweizerischen Rechtsordnung unterstünde.
  23. 2.1      Gemäss Art.  3 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schwe iz für Krankenpflege versichern lassen.      Nach Art.  6 Abs.  1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungs pflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art.  6 Abs.  2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörd e einem Versicherer zuzuweisen. 2.2      Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art.  3 Abs.  2 KVG). Gestützt darauf hat er i n Art.  2 Abs.  1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art.  6 Abs.  1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. I n Art.  2 Abs.  2-8 KVV hat er sodann die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art.  2 Abs.  8 KVV sind Personen, für welche eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 2.3      Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art.  2 Abs.  8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die ein e Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän dischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann ( Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2
  24. Juni 2017 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Alt ersgrenze bei 55 Jahren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom
  25. September 2022 E. 4.5 mit diversen Hinweisen) . 2.4      Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss Art.  2 Abs.  8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstatbestände der Art.  2 Abs.  2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG «gleich wertiger Versicherungsschutz» erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art.  2 Abs.  8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-) Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unter stellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2
  26. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen ). 2.5      Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art.  2 Abs.  8 KVV vor, wenn die beste hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art.  25a sowie Art.  25 Abs.  2 lit. a KVG und Art.  7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd – gewährleistet sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 2
  27. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen ). 3 . 3 .1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs im angefochtenen Entscheid ( Urk.  7) damit, dass die ausländische Versicherung des Beschwerdeführer s gemäss eingereichtem Bestätigungsformular H diverse Leistungen aus schliesse . So würden die L e i s tungen gemäss Art.  25 bis 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt und die Kosten für medizi nische B ehan d l ungen in der S chweiz nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen. E benfall s sei die Pflegevers i ch er ung vom Versicherungsschutz ausgenommen und würden L eistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, für Entziehungsmassnahmen/-kuren sowie ein B eitrag an die Pflegeleistungen eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen. Mit Schreiben vom
  28. Juni 2019 habe die ausländische Versicherung zwar neu die Leistungen gemäss Art.  25 bis 31 KVG uneingeschränkt anerkannt. Weiterhin gültig seien aber die Einschrän kungen beziehungswiese Ausschlüsse betreffend die weiteren vorerwähnten Leistungen (S. 2 f. Ziff.  2.2). Angesichts dieser Einschränkungen erweise sich die ausländische Krankenversicherung gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht gleichwertig, weshalb der Beschwerdefüh rer bereits aus diesem Grund gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV nicht vom Versicherungsobl igatorium befreit werden könne (S. 3 Ziff.  2.6) . Auch eine Befreiung unter einem anderen Titel falle ausser Betracht (S. 3 Ziff.  3). 3 .2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk.  1 ), er lebe seit 2006 in der Schweiz und sei stets von der Pflicht zur Krankenversicherung befreit gewesen (S. 2 Ziff.  5). Es gehe vorliegend nicht um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, sondern um die Aufhebung der Befreiung, nachdem er während 15 Jahren von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Es fehle an einem Rückkommenstitel , um auf die bestehende Befreiung zurückkommen zu können (S. 4 Ziff.  13). Aufgrund der langen Befreiung sei der Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit der Befreiung besonders hoch zu gewichten (S. 4 Ziff.  14). Im Vertrauen auf die Befreiung habe er es unterlassen, Zusat zversiche rungen abzuschliessen und damit Dispo sitionen getätigt, die er heute, mit fast 58 Jahren, nicht mehr rückgä ngig machen könne (S. 4 Ziff.  15 ). Ausserdem würde die Pflicht zum Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung für ihn eine erhebliche Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeuten und müsste er deshalb sowieso von der Versicherungspflicht befreit werden (S. 4 Ziff.  16). Gemäss Angaben seiner ausländischen Versicherung seien die Vertragsleistungen gegenüber dem KVG eingeschränkt (S. 4 f. Ziff.  17). Auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Behandlung nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen werde, sei – aus näher dargelegten Gründen – unzutreffend (S. 5 Ziff.  18-20). Mit seiner jetzigen Versicherung sei er deutlich besser abgesichert als nach dem KVG. Seine Kostenbeteiligung etwa betrage lediglich Euro 1'500.-- pro Fall (S. 5 Ziff.  21). Bei der bisherigen Krankenversicherung habe er zudem Mehrprämien bezahlt, mit welchen R ückstellungen zur Abmilde rung der B eitrags erhöhungen mit zunehmende m Alter gebildet worden seien. Wenn er sich in der Schweiz krankenversichern lassen müsste, würde er Euro 54'079.88 an Alters rückstellunge n verlieren. Auch diesbezüglich sei er in seinem Vertrauen auf die Befreiung von der Versicherungspflicht zu schützen (S. 5 f. Ziff.  22- 23). Was die Einschränkung betreffend Leistungen im Zusammenhang mit Suchterkrankungen a nbelange, sei diese r echtsprechungsgemäss irrelevant, da er nie an solchen Krankheiten gelitten habe und keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er jemals ein Suchtproblem entwickeln könnte (S. 6 Ziff.  24- 26). Die bestehende Versiche rung habe sodann bestätigt, dass keine Einschränkung von Krankenpflegemass nahmen bestehe. N icht versichert seien lediglich die allgemeinen Pflegeleistungen in einem Alters- oder Pflegeheim, welche jedoch auch gemäss KVG nicht versichert seien . Pflegeleistungen während eines stationären Aufenthalts seien gedeckt (S. 6 f. Ziff.  27-28). Um allenfalls bestehende Lücken abzudecken, schliesse er die Versicherung «Vive nta» bei der Helsana ab, deren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit die Leistungen der obligatorischen K rankenversicherung abdeckten beziehungsweise darüber hinausgingen (S. 7 Ziff.  29- 31). Der Anschluss an die obligatorische Krankenversicherung würde seinen Ver sicherungsschutz massiv verschlechtern (S. 8 Ziff.  33). D ie obligatorische Krankenver sicherung könne die Vorteile der jetzigen Versicherung (deutliche tiefere Kosten beteiligung, private Spitaldeckung, Brillen und Hörgeräte, zahnärztlich e Leistungen, Heilpraktiker, eur opaweite Deckung) nicht wettmachen, selbst wenn sie i n gewissen Randgebieten die eine oder andere L eistung mehr abdecken würde (S. 8 Ziff.  40). Bei einer Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium könnte er insbesondere auch die Behandlung seines Rückenleidens beim Ortho päden seines Vertrauens in Deutschland nicht mehr auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch nehmen (S. 8  f. Ziff.  40). Die Verpflichtung zur obligatorischen Versicherung hätte für ihn deutliche Nachteile (S. 9 Ziff.  42). 3 .3      In der Beschwerdeantwort ( Urk.  13) hielt die B eschwerdegegnerin dem entgegen, in der Befreiungsverfügung des Berner Amts f ür Sozialversicherungen vom 31.  Juli 2006 sei der Beschwerdeführer als Grenzgänger eingestuft und gestützt auf Art.  2 Abs.  6 KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit worden (S. 3 Ziff.  9) . Angesichts dessen, dass er im Zeitpunkt seines Zuzuges nach Zürich über eine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA verfügt habe, habe er kein Grenzgänger mehr sein können (S. 3 Ziff.  12). Bei der Befreiung von der Vers icherungspflicht handle es sich sodann um einen Dauersachverhalt, sodass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe . Die Berufung auf den Vertrauensschutz sei deshalb unbehelflich. Der Beschwerdefüh rer habe spätestens seit Zuz ug in den Kanton Zürich per 15.  Dezember 2018 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Mit Wohnsitzbegründung in der Schweiz beziehungsweise Wegfall des Grenzgängerstatus seien die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art.  2 Abs.  6 KVV nicht mehr erfüllt und der Beschwerdeführer sei (spätestens) bei Zuzug in den Kanton Z ürich nicht mehr rechtsgü l t ig von der Ver si cherungspflicht befreit gewe sen (S. 3 Ziff.  13-14). Es bedürfe keines Rückkommenstitels oder Widerrufsgrundes, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch (erneut beziehungsweise aus anderem als dem weggefallenen Grund) von der Versiche rungspflicht befreit werden könne, wobei ledi gli ch eine Befreiung gemäss Art.  2 Abs.  8 KVV in Frage komme (S. 4 Ziff.  17-18 ). Abgesehen von den bereits im Einspracheentscheid dargelegten Einschränkungen ergäben sich a us den V ersicherungsbedingu n g en weitere – im Einzelnen angeführte - massgebl ich e Abweichungen ( S. 5 f. Ziff.  22-26 ). Die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers weise im Vergleich zur obligatorischen Krankenpflegever sicherung zahlreiche, nicht unerhebliche Leistungsausschlüsse auf, weshalb eine Gleichwertigkeit der Leistungen mit dem KVG ausser Betracht falle. Fehle die Gleichwertigkeit, gelte die Unterstellung unter die Versicherungspflicht in der Schweiz rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht als klare Verschlechterung, auch wenn die ausländische Versicherungsdeckung in anderen Bereichen über den Leistungskatalog des KVG hinausgehe (S. 6 Ziff.  6). Im Übrigen wäre auch die zweite Voraussetzung für eine Befreiung gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV – aus näher dargelegten Gründen (S.  6  f. Ziff.  29-33) – nicht erfüllt (S. 7 Ziff.  34). 3 .4      Replikweise ( Urk.  17) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz während eines Jahres Grenzgänger gewesen. 2007 habe er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und sei seit etwa 2012 niederlassungsberechtigt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV beibehalten worden, als er 2007 in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Im Rahmen seiner mehrfachen Umzüge im Kanton Bern habe die Unterstellung jeweils neu geprüft werden müssen und er sei nie aufgefordert worden, sich obligatorisch zu versichern, sondern die Befreiung sei weiterhin gewährt worden (S. 2 f. Ziff.  4-8) . Nur weil er vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen sei, liege keine Rechtsänderung vor. Es sei nicht sein Fehler, dass die Verwaltung den Befreiungsgrund nicht angepasst habe. Auf die mittlerweile seit 15 Jahren gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV bestehende Befreiung könn e die Beschwerdegegnerin nur zurückkommen, wenn ein Rückkommenstitel vorliege, was nicht der Fall sei (S. 3 Ziff.  11-12). Voraussetzung für eine Befrei ung von der Versicherungspflicht (gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV) sei sodann lediglich, dass er durch die Unterstellung einen Nachteil erleide. Dies sei der Fall, könne er doch mit 58 Jahren keine Zusatzversi cherungen mehr abschliessen , welche die Leistungen abdecke, die seine ausländische Versicherung decke (S. 3 f. Ziff.  13-14). D ie Leistungen seiner bestehenden Versicherung gingen weit über den Leistungskatalo g der obli gatorischen Krankenversicherung hinaus (S. 4 Ziff.  15) und umfassten insbesondere auch die von ihm seit 2013 in Anspruch genommene und mit erheblichen Kosten verbundene Behandlung mittels PRP-Injektionen, welche nur im Ausland angeboten und von der obligatorischen Krankenversicherung nicht vergütet werde (S. 4 Ziff.  16). Die von seiner Versicherung abgegebene Deckungszusage sei sodann höher als die Tarife des Tarmed , was sich daran zeige, dass die Versicherung immer alle Rechnungen der schweizerischen Leistungserbringer vollständig bezahlt habe (S. 5 Ziff.  17). Weiter handle es sich b ei den von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angeführten Einschränkungen – aus näher dargelegten Gründen – nur um scheinbare Einschränkungen (S. 6 ff. Ziff.  21-30). E ntgegen ihrer Auffassung gebe es in seiner bestehenden Versiche rung keine beziehungsweise völlig irrelevante Leistungseinschränkungen im Vergleich zur obligatorischen Krankenversicherung. Dem gegenüber stünden sehr grosse Leistungseinschränkungen, welche der Wechsel von der privaten Kranken versicherung zur obligatorischen Versicherung mit sich bringen würde (S. 9 Ziff.  33). Der konkrete Vergleich seiner Situation in der privaten Versicherung und in der obligatorischen Krankenversicherung sei im Rahmen der Verhältnis mässigkeitsprüfung zwingend durchzuführen, was auch die Abschätzung des Risikos beinhalte, eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen zu müssen. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass er in den Randgebieten, in welchen die obligatorische Krankenversich e rung allenfalls gewisse Vorteile biete, L eistungen benö tige . Im Vergleich dazu ziehe die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung aber viele und klare Nachteile nach sich. Er sei deshalb auch dann von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn ein Rückkommenstitel bejaht werde (S. 10 Ziff.  35-36). 3 .5      In der Duplik ( Urk.  21) führte die Beschwerdegegnerin aus, m it der Wohnsitz nahme des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2007 habe sich der Sachverhalt geändert und sei die gestützt auf Art.  2 Abs.  6 KVV erteilte Befreiung hinfällig geworden . Eine stillschweigende weitere Befreiung gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV entbehre jeglicher Grundlage. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, nach Beendigung der Grenzgängertätigkeit die neuen Tatsachen zu melden, worauf auch in der Befreiungsverfügung vom 3
  29. Juli 2016 explizit hingewiesen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführe rs erscheine zudem als rechts missbräuchlich. Aus diesen Gründen könne er aus dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 2 f. Ziff.  4-6 ). Eine Befreiung nach Art.  2 Abs.  8 KVV falle ausser Betracht, da die ausländische Versicherung des Beschwerdefüh rers nicht einmal gleichwertig sei (S 4 Ziff.  12). Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verlangte unbegrenzte Deckung liege mit der in Frage stehenden ausländischen Krankenversicherung nicht vor (S. 4 Ziff.  15). Sodann habe der Beschwerdeführer im als massgebend zu erachtenden Zeitpunkt seines Zuzugs nach Zürich d ie Altersgrenze von 55 J a h r en nicht erreicht und es liege auch keine gesundheitliche Bee inträchtigung vor, die es ihm verunmög lichen würde, sich in bisherigem Umfang zu s atzzuversichern (S. 5 f. Ziff.  16- 20). Bezüglich Pflegeleistungen bestehe im Vergleich zum KVG selbst mit der vom Beschwerdeführer per
  30. Februar 2022 abgeschlossenen Zusatzversicherung bei der Helsana eine weiterhin geringere Deckung und liege damit keine klare Verschlechterung vor , wobei die nachträglich abgeschlossene Versicherung ohnehin unbeachtlich sei , da grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des E nts cheids massgeb lich seien (S. 5 f. Ziff.  21). Auch hinsichtlich der Leistungen bei vorbestehe n de n Krankheiten sowie psychischen Erkrankungen sei das schweizer ische KVG im Ve r gl e ich zur ausländischen Krankenversicherung a ls höherwertig anzusehen und generelle Einschränkungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten sowie für Entziehungsmassnahmen und –kuren seien mit dem Versicherungsschutz nach KVG nicht vereinbar. Krankheiten oder U nfälle könnten - auch im Alter des Beschwerdeführers - nicht vorhergesehen und für die Zukunft in genereller Weise ausgeschlossen werden (S. 6 f. Ziff.  22-24). Zudem könne der ausländische V ersich erer des Beschwerdeführers gemäss den Allgemeinen Ve rsicherungs beding ungen seine Leistungs pfl i c ht einseitig einschrä n ken, weshalb auch aufgrund dieser Bestimmung keine Gleichwertigkeit bestehe (S. 7 Ziff.  25). Mangels Gleichwertigkeit seien die Mehrleistungen der ausländischen Versicherung des Beschwerdeführers unbeachtlich. Eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherungspflicht stelle daher auch keine k lare Verschlechterung dar. Die ( kumulativen) Voraussetzungen von Art.  2 Abs.  8 KVV seien nicht erfüllt (S. 7 f. Ziff.  26-27). 3 .6      In der Eingabe vom 2
  31. September 2022 ( Urk.  23) hielt der Beschwerdeführer dagegen, er habe die Behörden sowohl über den Sachverhalt als auch über die bestehende Befreiung informiert (S. 2 Ziff.  6). Die einzige richtige Interpretation der Abläufe sei, dass die bernischen Behörden die Unterstellung bei jedem Umzug geprüft und die Befreiung als korrekt angesehen hätten (S. 2 Ziff.  7). Was die von der Beschwerdegegnerin ang e führte Möglichke it zur einseitigen Leistungs eins chränkung anbelange, sei er gegen die Einschränkung des Leistungskatalogs – aus näher dargelegten Gründen – besser geschützt. Seine Versicherung könne den Versicherungsvertrag während der Laufzeit gemäss dem Grundsatz pacta sunt servanda nicht einseitig abändern (S. 3 f. Ziff.  11-13). 4 . 4 . 1      Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versiche rungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Während er jedoch geltend machte, seit 2006 (und weiterhin) davon befreit zu sein, stellte sich die Beschwerdegeg ner in auf d en Standpunkt, die im Jahr 2006 im Kanton Bern erteilte Befreiung habe ihre Gültigkeit verloren und bei Zuzug in den Kanton Zürich habe d er Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine (erneute) Befr eiung gestützt auf die in seinem Fall allein in Frage kommende Befreiungsbestimmung von Art.  2 Abs.  8 KVV nicht erfüllt. 4 .2      Mit Verfügung des Amts für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern vom 3
  32. Juli 2006 ( Urk.  14/ 2/3) war der damals im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführer gestützt auf Art.  2 Abs.  6 KVV von der Kranken versicherungspflicht befreit worden. Zur Begründ ung wurde ausgeführt, aufgrund seiner Angaben, wonach ihm der Status eines Grenzgängers zugesprochen werde, und der eingereichten Unterlagen werde er von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass er zur umgehenden Meldung an das Amt für Sozialv ersicherung verpflichtet sei, sobald sich die Tatsachen, welche diesem Ents cheid zu Grunde lägen, änderten. Als B eispiel e angeführt wurden ein Versicherungswechsel oder Änderungen bezüglich der Angaben des Zusatz blattes für Grenzgänger vom 22.  Juli 2006. 4.3      Eine Befreiung gestützt auf die Bestimmung von Art.  2 Abs.  6 KVV setzt Wohn sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft voraus (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1
  33. September 2011 E. 4.4.2 ). Als Grenzgänger gelten sodann Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenz zone der Schweiz erwerbstätig sind, wobei sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren müssen ( Art.  25 und Art.  35 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG).      Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (vorstehend E.  3.4) sei er nur während etwa eines Jahres Grenzgänger gewesen und habe er im Jahr 2007 Wohnsitz in der S chweiz begründet . Im Zeitpunkt seines Zuzug s in den Kanton Zürich im J ahr 2018 verfügte er dementsprechend auch nicht (mehr) über eine Grenzgängerbewilligung G, sondern über eine Niederlassungsbewilli gung C EU/EFTA ( Urk.  14/ 2/4). Durch die Akten ist weder belegt, dass d er Beschwerdeführer dem Amt für Sozialversicherung und Stiftun gsaufsicht des Kantons Bern die veränderten Tatsachen in Bezug auf seinen Wohnsitz beziehungswe i se seinen Grenzgängerstatus gemeldet , noch , dass das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern die Befreiung s vorausse tz ungen anlässlich der früheren Umzüge des Beschwerdeführers inner halb des Kantons Bern (erneut) geprüft und die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nunmehr gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV bejaht hätte. Fest steht aber jedenfalls, dass mit dem Umzug des Beschwerdeführers vom Kanton Bern in die Stadt Y.___ (vgl. Urk.  14/ 2/4) neu die Städtischen Gesundheitsdienste zu prüfen hatten , ob der Beschwerde führer für Krankenpflege gemäss KVG versichert ist , und die Beschwerdegegnerin über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden hatte ( Art.  6 KVG in Verbindung mit §  1 Abs.  1 und §  2 Abs.  1 des Einführungs gesetzes zum Kran kenversicherungsgesetz, EG KVG), ohne an eine ausserkanto nale Beurteilung gebunden gewesen zu sein. Fest steht ebenfalls, dass i m Ze it punkt des Zuzugs des Beschwerdeführer s nach Zürich die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art.  2 Abs.  6 KVV mangels Wohnsitzes des Beschwer deführers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr gegeben waren. 4.4      Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s bedarf es keines Rückkommens titels, um auf die im Jahr 2006 gewährte Befreiung zurückzukommen. Denn m it der W ohnsitzbegründung in der Schweiz beziehung sweise dem We gfall des Grenzgängerstatus hat sich der der Befreiungsv erfügung vom 3
  34. Juli 2006 zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich verände rt, weshalb die Voraus setzungen für eine Befreiung neu zu prüfen waren. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage von jener im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2021.00004 vom 2
  35. S eptember 202
  36. Abgesehen davon war die Verfügung vom 3
  37. Juli 2006 nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsauf sicht des Kantons Bern erlassen worden , weshalb die Bestimmungen zur Wieder erwägung ( Art.  53 Abs.  2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) nicht zur Anwendung gelangen können. Auch diesbezüglich unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem gemäss Urteil KV.2021.00004 vom 2
  38. September 2
  39. 4.5      Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz. In der Befreiungsverfügung vom 3
  40. Juli 2006 (U rk.  14/2/3 ) war der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass Änderungen der dem Entscheid zu Grunde liegenden T atsachen - worunter der Wegfall des Grenzgängerstatus zweifelsohne fäll t - umgehend dem Amt für S ozialversicherung zu m eld en sind. Dass der Beschwerdeführer das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern über die Wohnsitz begründung in der Schweiz beziehungsweise den Wegfall des Grenzgängerstatus informiert hätte, ist – wie bereits ausgeführt (vorstehend E .  4.3) - nicht belegt. Abgese hen davon stellte das blosse Nichthandeln der Berner Behörden keine V ertrauen sgrundlage dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2
  41. April 2009 E. 5 mit Hinweisen ).
  42. 5.1      Zu prüfen ist im F olgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV zu Recht verneint hat. 5.2      Am 2
  43. Februar 2019 bes cheinigte die HUK , dass für den Beschwerdeführer seit dem
  44. Januar 2003 ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Kosten bestehe. Der Versicherungsschutz umfasse mindestens den, den die gesetzlichen Krankenversicherer auch gewährten. Der Versicherungsschutz nach den vereinbarten Tarifen erstrecke sich auch auf das gesamte Gebiet der Schweiz. Kosten, die nicht von ihrem Tarif erfasst würden, habe der Versicherungsnehmer zu tragen ( Urk.  14/6/1) .      In der aktenkundigen «Bescheinigung über den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Personen, die ausserhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz wohnhaft sind» ( Urk.  14/6/2), wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf tarifgemässe Erstattung der Kosten, so wie es die Bedingungen des Versicherungsvertrags vorsähen, für Heilbehandlungen in der Schweiz, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls medizinisch notwendig seien.
  45. 3      Im von der HUK am
  46. März 2019 abgestempelten und unterzeichneten «Formular H» ( Urk.  14/6/3) wurde die Frage, ob die Leistungen gemäss Art.  25 bis 31 KVG ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt und die Kosten der entstandenen Leistungen voll erstattet würden , verneint . Betreffend Einschränkungen wurde auf ein beigefügtes Schreiben ( vom
  47. M ärz 2019, Urk.  14/6/5 ) verwiesen. Eben falls und wiederum unter Verweis auf das beigefügte Schreiben verneint wurde die Frage, ob die Kosten für medizinische Behandlungen in der Schweiz nach schweizerischen Tarifen und nicht nach den Tarifen des (bisherigen) Wohnstaats übernommen würden. Verneint wurde sodann auch die Frage, ob der Beschwer deführer über eine Pflegeversicherung verfüge. Eingeschränkt seien weiter die Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahmen/ Entziehungskuren sowie ein Betrag an Pflegeleistungen (amb ulant oder in einem Pflegeheim) . Als besondere V ersicherun gsleistungen gewährt würden eine welt- oder europaweite V ersicherungsdeckung, die freie Spitalwahl (öffent lich/privat), die Unterbringung im Ein- oder Z weibettzimmer, die freie Arztwahl sowie die Chefarztbehandlung . Eine «100  % Kostenerstattung» wurde dagegen nicht bestätigt (S. 3). Abschliessend wurde bemerkt, es würden die allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und das beigefügte Schreiben (vom
  48. März 2019, Urk.  14/6/5) gelten. 5.4      Im besagten Schreiben vom
  49. März 2019 ( Urk.  14/6/5) führte der Sachbearbeiter der HUK aus, die HUK «erfülle» zwar einen Grossteil des KVG, jedoch nicht alles (S. 1 Ziff.  1). Gemäss der zusammenfassenden Aufstellung der wesentlichen Leistungen umfasse der Versicherungsschutz im Komfort-Tarif Compact – im einzelnen aufgezählte - Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung , Zahnersatz und Kieferorthopädie . Dabei werde eine Selbstbeteiligung von jährlich Euro 1'500.-- einbehalten. Ni cht bestätigt werden könne , dass die HUK alle Kosten zu 100  % übernehme, da tariflich einige Einschränkungen bestünden. Es würden zum Beispiel nur Leistungen zu den 3.5-fachen Sätzen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte übernommen. Auch würden beispielsweise bei Zahnersatz nur 80  % statt 100  % der Kosten vergütet . Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer jedoch über den besten Versicherungsschutz, den die HUK anbiete. Er habe damit ein Höchstmass an Leistungen abgedeckt, die teilweise weit über die Regelungen des KVG hinausgingen, zum Beispiel im Bereich Zahnersatz (S. 2 Ziff.  2). 5.5      Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Sachbearbeiters der HUK vom
  50. Juni 2019 ( Urk.  14/9/5) ein, in welchem dieser nunmehr ausführte, es gä be keine Einschränkungen der Vertragsleistung der HUK gegenüber dem Inhalt der Art.  25 bis 31 KVG. Es werde somit bestätigt, dass die HUK die Leistungen des KVG uneingeschränkt anerkenne und erstatte (S. 1 Mitte) . Im Übrigen würden weiterhin die Aussagen zu den eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen auf dem Formular vom
  51. März 2019 gelten. Diese beträfen Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungs massnahmen sowie Pflegeleistungen im Sinne von Pflegebedürftigkeit in ambulanter oder stationärer Pflege. Krankenpflegemassnahmen seien nicht eingeschränkt. Es werde bestätigt, dass grundsätzlich keine Beschränkungen der ambulanten und stationären Leistungen bestünden. Es würden sogar Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmassnahmen – auch Vorsorgeleistungen – übernommen, ohne dass ein besonderer Zahnstatus vorliegen müsse (S. 1 unten). 5.6      Im Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Zürich am 1
  52. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer bei der HUK mit der Tarifkombination A1200, SE, Z100 und KT6 versichert . Ab dem
  53. März 2019 und damit auch im Ze itpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1
  54. Mai 2019 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
  55. Dezember 2021 b estand die Tarifkombination (Komfort-) Compact und KT6 (vgl. Schreiben der HUK vom 1
  56. Juli 2021, Urk.  14/14). Zur Beurteilung der Frage, welche Kosten durch die HUK erstattet werden, sind daher die AVB mit den ab
  57. März 2019 geltenden Tarifen ( Urk.  14/ 15 zweite und dritte AVB- Version, vgl. jeweils Teil III) zu berücksichtigen (vgl. auch die Übersicht zu den wichtigsten Leistungsunterschieden zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung bei der HUK in Urk.  14/ 15, im Anschluss an die AVB). 5.7      Im einschlägigen «Formular H» (vorstehend E. 5.3) hat die HUK die Frage n nach der uneingeschränkten A nerken n ung der Leistungen gemäss Art.  25 bis 31 KVG und der vollen Kostenerstattung , nach der Kostenerstattung für medizinische Behandlungen in der Schweiz nach schweizerischen Tarifen sowie nach dem Bestehen einer Pflegeversicherung verneint und das Bestehen von Leistungsein schränkungen beziehungsweise –ausschlüssen für auf Vorsatz beruhende Krank heiten, Entziehungsmassnahmen/Entziehungskuren sowie für ambulant oder in einem Pflegeheim erbrachte Pflegeleistun gen bejaht. Im Schreiben vom
  58. März 2019 (vorstehend E. 5.4) erläuterte sie, dass aufgrund tariflicher Einschränkungen nic ht alle Kosten zu 100  % übernomm e n würden. Bereits diese Erklärungen lassen darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer bei der HUK nicht über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügt.      Im Schreiben vom
  59. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5) korrigierte die HUK ihre Angaben alsdann zwar dahingehend, dass die Leistungen nach Art.  25 bis 31 KVG uneingeschränkt anerkannt und erstatte t würden, bestätigte im Übrigen aber die im «Formular H» gemachten Angaben betreffend die eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen. Als nicht gedeckt zu gelten haben demnach Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahmen sowie ambulant oder in einem Pflegeheim erbrachte Pflegeleistungen bei Pflege bedürftigkeit . Dies deckt sich mit den massgeblichen AVB ( Urk.  14/ 15 zweite AVB-Version), welche in §  4 Teil I und insbesondere Teil II den Umfang der Leistungspflicht umschreiben (vgl. AVB Teil III Ziff.  2, Ziff.  3 und Ziff.  4 lit.  a ) und in §  5 die Einschränkungen der L eistungspflicht definieren. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere , dass die HUK die im schweizerischen Obligatoriu m vorge sehenen Pflegeleistungen, welche nicht nur Leistungen der Akut- und Übergangs pflege (im Anschluss an einen Spitalaufenthalt) , sondern – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (U rk.  1 S. 6 Ziff.  27) - auch solche der Lang zeitpflege (ambulant oder im Pflegeheim) umfassen ( vgl. Art.  25a KVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 2
  60. September 2017 E. 4.3 mit Hinweis ) , nicht zumindest annähernd deckt . D enn wie von der HUK deklariert, sind im Versiche rungsschutz des Beschwerdeführers keine Pflege leistungen bei Pflegebedürftig keit vorgesehen (vgl. Urk.  14/15 zweite AVB-Version, §  4 Teil II ; vgl. auch die Übersicht in Urk.  14/15, im Anschluss an die AVB ) beziehungsweise Aufwendun gen auf Grund von Pflegebedürftigkeit im Sinne eines Versicherungsfalles in der Pflegepflichtversicherung werden in §  5 Teil II Ziff.  6 AVB explizit als nicht erstatt ungsfähig erklärt. Der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers weist daher eine erhebliche Lücke auf, die als klarer Mangel zu werten und praktisch nicht kompensierbar ist (vgl. vorstehend E. 2.4 sowie Gebhard Eugster, Recht sprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2018, Art.  3 Ziff.  19 ). Dabei kann d ieser Mangel n icht als dadurch behoben gelten, dass der Beschwer deführer per
  61. Februar 2022 bei der Helsana eine Zusatzversicherung für Langzeitpfle ge abgeschlossen hat (vgl. Urk.  10/7), denn massgebend ist die Versicherungsdeckung bei Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_858/2016 vom 20.  Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweis ) . Dass der Beschwerdeführer bei Erlass des angefochtenen Entscheids über eine Pflege pflichtversicherung (vgl. Urk.  14/15 zweite AVB-Version , §  5 Teil II Ziff.  6 ) verfügt hätte, ist nicht aktenkundig. 5.8      G emäss höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in der Regel keine klare Verschlechterung im Sinne von Art.  2 Abs.  8 KVV v or , wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art.  25 Abs.  2 lit. a KVG und Art.  7 KLV zumindest annähernd gewährleistet sind (vorstehend E. 2.5) . Dies trifft nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7) zu. Darüber hinaus ist auch i m Umstand, dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers Leistungen für Entziehungsmassnahmen und - kuren ausschliesst ( Urk.  614/6/3 S. 3; Urk.  14/15 zweite AVB-Version , §  5 Teil I Ziff.  1 lit. b) , eine erhebliche Lücke zu erblicken (vgl. Eugster, a.a.O., Art.  3 Ziff.  19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich; vgl. auch Urteil e des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom
  62. September 2022 E. 3.4, KV.2021.00075 vom 1
  63. April 2022 E. 4.2 , KV.2016.00081 vom 1
  64. April 2017 E. 6.1-3 ) . Zwar mag es zutreffen, dass das Risiko des Auftreten s einer Suchterkrankung im Falle des Beschwerde führer s aufgrund seiner persönlichen Situation als gering einzuschätzen ist (vgl. Urk.  1 S. 6 Ziff.   25-26, Urk.  3/4). Dennoch kann nicht gesagt werden, dass dieses Risiko objektiv betrachtet nicht eintreten kann (vgl. Eugster, a.a.O., Art.  3 Ziff.  21). Soweit die AVB in §  5 Teil II Ziff.  2 eine Abänderung von §  5 Teil I Ziff.  1 lit. b vorsehen, beschlägt diese nur eine erste Entziehungsmassnahme und wird hierfür, unter gewissen Voraussetzungen, nur eine Erstattung in der Höhe der in Deutschland bundesweit durchschnittlich üblichen P reise zugesichert . 5.9      Von Relevanz ist ferner auch, dass die HUK k eine vollumfängliche Kostener stattung bestätigte, unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Leistungen nur zu den 3.5-fachen Sätzen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn ärzte übernommen würden (vgl. vorstehend E. 5.3-4 ). Da dem KVG nicht unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art.  44 KVG profi tier en, sind Leistungserbringer ihnen geg enüber nicht an die (ta rif-) vertraglich oder behörd li c h festgelegten Tarife und Pre ise gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 2
  65. September 2017 E. 4.2). Die Deckung der a u s ländischen Versicherung müsste daher grundsätzlich unbegrenzt sei n, um einen gleichwer tigen Versi che rungs schutz zu gewährleisten (Urteil des Sozialversicherungs gerichts KV.2021.00082 vom 1
  66. April 2022 E. 3.3.1 ) , was vorliegend nicht der Fall ist. Die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens zum Vergleich der deutschen Gebührensätze und dem Tarmed (vgl. Urk.  17 S. 5 Ziff.  17) erweist sich als entbehrlich. A us dem Umstand, d ass die HUK bislang immer alle Rechnungen der schweizerischen L eistung serbringer vollständig bezahlt hat (vgl. Urk.  17 S. 5 Ziff.  17) , kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.10      Auch wenn der Beschwerdeführer bei der HUK mit dem Komfort-Tarif Compact über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz verfügt (vgl. die Übersicht in Urk.  14/15, im Anschluss an die AVB ), weist dieser nach dem Gesagten im Vergleich zum KVG gewicht ig e Lücken auf, die der Annahme eines gleichwer tigen Versicherungsschutzes entgegenstehen. Die von der HUK im «Formular H» und im Schreiben vom
  67. M ärz 2019 (vorstehend E. 5.3-4) sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Vorteile (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4) vermögen die bestehenden Nachteile, im Besonderen diejenigen hinsichtlich Pflegeleistun gen, nicht aufzuwiegen. Dies auch nicht mit Blick darauf, dass dem Beschwerde führer bei Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses von ihm einbezahlte Altersrückstellungen (vgl. dazu Urk.  3/3) verloren gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2
  68. Juni 2017 E. 4.6). Gegenüber den Vorteilen der bisherigen Versicherung fiele d er ungenügende V ersicher ungs schutz für P flegeleistungen selbst dann schwerer ins Gesicht, wenn er der einzige Nachteil der bisher i g en V ersicherungsl ösung sein sollte (U rt e i l des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 2
  69. Juni 2017 E. 4.5). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der darüber hinaus bestehende Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten ( §  5 Teil I Ziff.  1 lit. b AVB) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, a.a.O., Art.  3 Ziff.  21). 5.11      Da es nach dem Gesagten bereits an einer klaren V erschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss Art.  2 Abs.  8 KVV fehlt, fällt eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf diese Bestimmung ausser B etracht.      Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung im bisherigen Umfang abschliessen könnte, bleibt zu bemer ken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Zürich am 1
  70. Dezember 2018 und auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1
  71. Mai 2019 die kritische Altersgrenze von 55 Jahren (vgl. vorstehend E .  2.3) knapp noch nicht erreicht hatt e, wobei der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, dass sich der Beschwerdeführer hier die unterlassene oder jedenfalls nicht belegte Meldung betreffend den Wegfall seines Grenzgängerstatus im Jahr 2007 entgegenhalten lassen muss (vgl. Urk.  21 S. 5 Ziff.  17). Denn die bereits zum damaligen Zeitpunkt angezeigt gewesene Überprüfung der Befreiungsvoraus setzungen hätte ergeben, dass die kritische Altersgrenz e bei weitem nicht erreicht war. Sodann i st gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Orthopäden vom
  72. Februar 2019 ( Urk.  14/6/4) ein behandlungsbedürftiges Rückenleiden (erst) seit Oktober 2013 ausgewiesen. Wie dieser Umstand angesichts der nicht belegten Meldung betreffend Wohnsitzverlegung zu werten ist und ob das Rückenleiden den Abschluss einer Zusatzversicherung massgeblich erschwert, braucht indes nicht näher geprüft zu werden. 6 . 6 .1      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art.  2 Abs.  8 KVV verneint und deswegen das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen . Dass ein anderer Befreiungstatbestand (vgl. dazu vorstehend E. 2.2) in Betracht fallen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der angefoch tene Entscheid erweist sich daher a ls rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 2      Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  73. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  74. Das Verfahren ist kostenlos.
  75. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Markus Krapf - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit
  76. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  77. Juli bis und mit 1
  78. August sowie vom 1
  79. Dezember bis und mit dem
  80. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00008

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

14. Dezember 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___

ist

deutscher Staatsangehöriger ,

im Besitz eine r

Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA und seit 2003 bei der deutschen HUK-Coburg Krankenversicherung AG (nachfolgend: HUK) versichert , wobei der Versicherungsschutz auch in der Schweiz gilt.

Am 15. Dezember 2018 zog X.___

vom Kanton Bern in den Kanton Zürich und nahm in der Stadt Y.___ Wohnsitz ( Urk. 14/2/4 , Urk. 14/6/1 ). Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ( Urk. 14/2/1) machten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ auf das schweizerische Krankenv ersi cherungsobligatorium aufmerksam, woraufhin X.___ a m 2 0. Januar 2019

ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht

stellte ( Urk. 14/2/2) . A m 1. Februar 2019 leiteten die Städtischen Gesundheitsdienste das Gesuch an die für den Befreiungsentscheid zuständige Gesundheitsdirektion des Kantons Z ürich weiter ( Urk. 14/1) .

Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 14/7) wies die Gesundheitsdir e k tion das Gesuch um Befreiung von der K rankenversicherungspflicht ab und verpflichtete X.___ , bis spätestens 1 6. August 2019 b ei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Gr undver sicherung) abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnach weis zukommen zu lassen. Die von X.___

dagegen am 1 4. Juni 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14/8 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Einsprache e ntsche id vom 2 0. Dezember 2021 ( Urk. 14/16 = Urk.

7) ab. Sie stellte fest, dass X.___ folglich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe, und verpflichtete ihn, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheids) bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine K rankenpflegever s i cherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2021 ( Urk.

7) erhob X.___ am 2 0. Januar 2022 Beschwerde ( Urk. 1; Exemplar mit Unterschrift: Urk. 6 ) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er (weiterhin) von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. In prozessua ler Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die Frist gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Einsprache entscheids abzunehmen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2022 ( Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.

9) mitgeteilt hatte, von der Gesundheitsdirektion dahingehend informiert worden zu sein, dass sie auf die Vollstreckung des Einspracheentscheids bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verzichte (vgl. Urk. 10/8) , und die Gesundheitsdirek tion auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin bestätigte, dass im Falle eines hängigen Beschwerdeverfahrens die für die Zuweisung zuständigen Gemeinden angewiesen seien, mit einer Zuweisung zuzuwarten ( Telefonnotiz vom 2 3. Mai 2022, Urk. 15), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Mai 2022 ( Urk.

16) Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines zweiten Schriften wechsels gegeben.

Mit Replik vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.

17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 6. September 2022 ( Urk. 21) hielt die Beschwer degegnerin an den Erwägungen und Anordnungen des angefochtenen Entscheids sowie an der Beschwerdeantwort fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. September 2022 ( Urk.

22) zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2022 ( Urk.

23) wurde der Beschwerdegegnerin am 2 7. September 2022 zugestellt ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft. U nter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich d er schweizerischen R echtsordnung unterstehe ( Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 15) . Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Einsprache vom 1 4. Juni 2019 auch in der Schweiz erwerbstätig ist (Urk. 14/8S. 5 Ziff.

22) und damit auch gestüt zt auf Art. 11

Abs. 3 lit. a VO 883/2004 der schweizerischen Rechtsordnung unterstünde. 2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schwe iz für Krankenpflege versichern lassen.

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungs pflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörd e einem Versicherer zuzuweisen. 2.2

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). Gestützt darauf hat er

i n Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. I n Art. 2 Abs. 2-8 KVV hat er sodann die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 2.3

Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die ein e Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen auslän dischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann ( Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Alt ersgrenze bei 55 Jahren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom 8. September 2022 E. 4.5 mit diversen Hinweisen) . 2.4

Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG «gleich wertiger Versicherungsschutz» erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)

Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unter stellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen ). 2.5

Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die beste hende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd – gewährleistet sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs im angefochtenen Entscheid ( Urk. 7) damit, dass die ausländische Versicherung des Beschwerdeführer s

gemäss eingereichtem Bestätigungsformular H diverse Leistungen aus schliesse . So würden die L e i s tungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt und die Kosten für medizi nische B ehan d l ungen in der S chweiz nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen. E benfall s sei die Pflegevers i ch er ung vom Versicherungsschutz ausgenommen und würden L eistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, für Entziehungsmassnahmen/-kuren sowie ein B eitrag an die Pflegeleistungen eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 habe die ausländische Versicherung zwar neu die Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG uneingeschränkt anerkannt. Weiterhin gültig seien aber die Einschrän kungen beziehungswiese Ausschlüsse betreffend die weiteren vorerwähnten Leistungen (S. 2 f. Ziff. 2.2). Angesichts dieser Einschränkungen erweise sich die ausländische Krankenversicherung gegenüber der Grundversicherung nach KVG als nicht gleichwertig, weshalb der Beschwerdefüh rer bereits aus diesem Grund gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV nicht vom Versicherungsobl igatorium befreit werden könne (S. 3 Ziff. 2.6) .

Auch eine Befreiung unter einem anderen Titel falle ausser Betracht (S. 3 Ziff. 3). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1 ), er lebe seit 2006 in der Schweiz und sei stets von der Pflicht zur Krankenversicherung befreit gewesen (S. 2 Ziff. 5). Es gehe vorliegend nicht um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, sondern um die Aufhebung der Befreiung, nachdem er während 15 Jahren von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Es fehle an einem Rückkommenstitel , um auf die bestehende Befreiung zurückkommen zu können (S. 4 Ziff. 13).

Aufgrund der langen Befreiung sei der Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit der Befreiung besonders hoch zu gewichten (S. 4 Ziff. 14). Im Vertrauen auf die Befreiung habe er es unterlassen, Zusat zversiche rungen abzuschliessen und damit Dispo sitionen getätigt, die er heute, mit fast 58 Jahren, nicht mehr rückgä ngig machen könne (S. 4 Ziff. 15 ). Ausserdem würde die Pflicht zum Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung für ihn eine erhebliche Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeuten und müsste er deshalb sowieso von der Versicherungspflicht befreit werden (S. 4 Ziff. 16). Gemäss Angaben seiner ausländischen Versicherung seien die Vertragsleistungen gegenüber dem KVG eingeschränkt (S. 4 f. Ziff. 17). Auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Behandlung nicht nach schweizerischen Tarifen übernommen werde, sei – aus näher dargelegten Gründen – unzutreffend (S. 5 Ziff. 18-20). Mit seiner jetzigen Versicherung sei er deutlich besser abgesichert als nach dem KVG. Seine Kostenbeteiligung etwa betrage lediglich Euro 1'500.-- pro Fall (S. 5 Ziff. 21). Bei der bisherigen Krankenversicherung habe er zudem Mehrprämien bezahlt, mit welchen R ückstellungen zur Abmilde rung der B eitrags erhöhungen mit zunehmende m Alter gebildet worden seien. Wenn er sich in der Schweiz krankenversichern lassen müsste, würde er Euro 54'079.88 an Alters rückstellunge n verlieren. Auch diesbezüglich sei er in seinem Vertrauen auf die Befreiung von der Versicherungspflicht zu schützen (S. 5 f. Ziff. 22- 23). Was die Einschränkung betreffend Leistungen im Zusammenhang mit Suchterkrankungen a nbelange, sei diese r echtsprechungsgemäss irrelevant, da er nie an solchen Krankheiten gelitten habe und keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er jemals ein Suchtproblem entwickeln könnte (S. 6 Ziff. 24- 26). Die bestehende Versiche rung habe sodann bestätigt, dass keine Einschränkung von Krankenpflegemass nahmen bestehe. N icht versichert seien lediglich die allgemeinen Pflegeleistungen in einem Alters- oder Pflegeheim, welche jedoch auch gemäss KVG nicht versichert seien . Pflegeleistungen während eines stationären Aufenthalts seien gedeckt

(S. 6 f. Ziff. 27-28). Um allenfalls bestehende Lücken abzudecken, schliesse er die Versicherung «Vive nta» bei der Helsana ab, deren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit die Leistungen der obligatorischen K rankenversicherung abdeckten

beziehungsweise darüber hinausgingen (S. 7 Ziff. 29- 31).

Der Anschluss an die obligatorische Krankenversicherung würde seinen Ver sicherungsschutz massiv verschlechtern (S. 8 Ziff. 33). D ie obligatorische Krankenver sicherung könne die Vorteile der jetzigen Versicherung (deutliche tiefere Kosten beteiligung, private Spitaldeckung, Brillen und Hörgeräte, zahnärztlich e Leistungen, Heilpraktiker, eur opaweite Deckung) nicht wettmachen, selbst wenn sie i n gewissen Randgebieten die eine oder andere L eistung mehr abdecken würde (S. 8 Ziff. 40). Bei einer Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium könnte er insbesondere auch die Behandlung seines Rückenleidens beim Ortho päden seines Vertrauens in Deutschland nicht mehr auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch nehmen (S. 8 f. Ziff. 40). Die Verpflichtung zur obligatorischen Versicherung hätte für ihn deutliche Nachteile (S. 9 Ziff. 42). 3 .3

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

13) hielt die B eschwerdegegnerin dem entgegen, in der Befreiungsverfügung des Berner Amts f ür Sozialversicherungen vom 31. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer als Grenzgänger eingestuft und gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit worden (S. 3 Ziff. 9) . Angesichts dessen, dass er im Zeitpunkt seines Zuzuges nach Zürich über eine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA verfügt habe, habe er kein Grenzgänger mehr sein können (S. 3 Ziff. 12). Bei der Befreiung von der Vers icherungspflicht handle es sich sodann um einen Dauersachverhalt, sodass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe . Die Berufung auf den Vertrauensschutz sei deshalb unbehelflich. Der Beschwerdefüh rer habe spätestens seit Zuz ug in den Kanton Zürich per 15. Dezember 2018 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Mit Wohnsitzbegründung in der Schweiz beziehungsweise Wegfall des Grenzgängerstatus seien die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV nicht mehr erfüllt und der Beschwerdeführer sei (spätestens) bei Zuzug in den Kanton Z ürich nicht mehr rechtsgü l t ig von der Ver si cherungspflicht befreit gewe sen (S. 3 Ziff. 13-14). Es bedürfe keines Rückkommenstitels oder Widerrufsgrundes, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch (erneut beziehungsweise aus anderem als dem weggefallenen Grund) von der Versiche rungspflicht befreit werden könne, wobei ledi gli ch eine Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage komme (S. 4 Ziff. 17-18 ). Abgesehen von den bereits im Einspracheentscheid dargelegten Einschränkungen

ergäben sich a us den V ersicherungsbedingu n g en weitere

– im Einzelnen angeführte

- massgebl ich e Abweichungen ( S. 5 f. Ziff. 22-26 ). Die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers weise im Vergleich zur obligatorischen Krankenpflegever sicherung zahlreiche, nicht unerhebliche Leistungsausschlüsse auf, weshalb eine Gleichwertigkeit der Leistungen mit dem KVG ausser Betracht falle. Fehle die Gleichwertigkeit, gelte die Unterstellung unter die Versicherungspflicht in der Schweiz rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht als klare Verschlechterung, auch wenn die ausländische Versicherungsdeckung in anderen Bereichen über den Leistungskatalog des KVG hinausgehe (S. 6 Ziff. 6). Im Übrigen wäre auch die zweite Voraussetzung für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV – aus näher dargelegten Gründen (S. 6 f. Ziff. 29-33) – nicht erfüllt (S. 7 Ziff. 34). 3 .4

Replikweise ( Urk.

17) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz während eines Jahres Grenzgänger gewesen. 2007 habe er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und sei seit etwa 2012 niederlassungsberechtigt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV beibehalten worden, als er 2007 in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Im Rahmen seiner mehrfachen Umzüge im Kanton Bern habe die Unterstellung jeweils neu geprüft werden müssen und er sei nie aufgefordert worden, sich obligatorisch zu versichern, sondern die Befreiung sei weiterhin gewährt worden (S. 2 f. Ziff. 4-8) . Nur weil er vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen sei, liege keine Rechtsänderung vor. Es sei nicht sein Fehler, dass die Verwaltung den Befreiungsgrund nicht angepasst habe. Auf die mittlerweile seit 15 Jahren gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bestehende Befreiung könn e die Beschwerdegegnerin nur zurückkommen, wenn ein Rückkommenstitel vorliege, was nicht der Fall sei (S. 3 Ziff. 11-12). Voraussetzung für eine Befrei ung von der Versicherungspflicht (gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV) sei sodann lediglich, dass er durch die Unterstellung einen Nachteil erleide. Dies sei der Fall, könne er doch mit 58 Jahren keine Zusatzversi cherungen mehr abschliessen , welche die Leistungen abdecke, die seine ausländische Versicherung decke (S. 3 f. Ziff. 13-14). D ie Leistungen seiner bestehenden Versicherung

gingen weit über den Leistungskatalo g der obli gatorischen Krankenversicherung hinaus (S. 4 Ziff. 15) und umfassten insbesondere auch die von ihm seit 2013 in Anspruch genommene und mit erheblichen Kosten verbundene Behandlung mittels PRP-Injektionen, welche nur im Ausland angeboten und von der obligatorischen Krankenversicherung nicht vergütet werde (S. 4 Ziff. 16).

Die von seiner Versicherung abgegebene Deckungszusage sei sodann höher als die Tarife des Tarmed , was sich daran zeige, dass die Versicherung immer alle Rechnungen der schweizerischen Leistungserbringer vollständig bezahlt habe (S. 5 Ziff. 17). Weiter handle es sich b ei den von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angeführten Einschränkungen – aus näher dargelegten Gründen – nur um scheinbare Einschränkungen (S. 6 ff. Ziff. 21-30). E ntgegen ihrer Auffassung gebe es in seiner bestehenden Versiche rung keine beziehungsweise völlig irrelevante Leistungseinschränkungen im Vergleich zur obligatorischen Krankenversicherung. Dem

gegenüber stünden sehr grosse Leistungseinschränkungen, welche der Wechsel von der privaten Kranken versicherung zur obligatorischen Versicherung mit sich bringen würde (S. 9 Ziff. 33). Der konkrete Vergleich seiner Situation in der privaten Versicherung und in der obligatorischen Krankenversicherung sei im Rahmen der Verhältnis mässigkeitsprüfung zwingend durchzuführen, was auch die Abschätzung des Risikos beinhalte, eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen zu müssen. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass er in den Randgebieten, in welchen die obligatorische Krankenversich e rung allenfalls gewisse Vorteile biete, L eistungen benö tige . Im Vergleich dazu ziehe die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung aber viele und klare Nachteile nach sich. Er sei deshalb auch dann von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn ein Rückkommenstitel bejaht werde (S. 10 Ziff. 35-36). 3 .5

In der Duplik ( Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin aus, m it der Wohnsitz nahme des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2007 habe sich der Sachverhalt geändert und sei die gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV erteilte Befreiung hinfällig geworden . Eine stillschweigende weitere Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV entbehre jeglicher Grundlage. Es wäre

am Beschwerdeführer gelegen, nach Beendigung der Grenzgängertätigkeit die neuen Tatsachen zu melden, worauf auch in der Befreiungsverfügung vom 3 1. Juli 2016 explizit hingewiesen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführe rs erscheine zudem als rechts missbräuchlich. Aus diesen Gründen könne er aus

dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 2 f. Ziff. 4-6 ). Eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV falle ausser Betracht, da die ausländische Versicherung des Beschwerdefüh rers

nicht einmal gleichwertig sei

(S 4 Ziff. 12). Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verlangte unbegrenzte Deckung liege mit der in Frage stehenden ausländischen Krankenversicherung nicht vor (S. 4 Ziff. 15). Sodann habe der Beschwerdeführer im als massgebend zu erachtenden Zeitpunkt seines Zuzugs nach Zürich d ie Altersgrenze von 55 J a h r en nicht erreicht und es liege auch keine gesundheitliche Bee inträchtigung vor, die es ihm verunmög lichen würde, sich in bisherigem Umfang zu s atzzuversichern (S. 5 f. Ziff. 16- 20). Bezüglich Pflegeleistungen bestehe im Vergleich zum KVG selbst mit der vom Beschwerdeführer per 1. Februar 2022 abgeschlossenen Zusatzversicherung bei der Helsana eine weiterhin geringere Deckung und liege damit keine klare Verschlechterung vor , wobei die nachträglich abgeschlossene Versicherung ohnehin unbeachtlich sei , da grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des E nts cheids massgeb lich seien (S. 5 f. Ziff. 21). Auch hinsichtlich der Leistungen bei vorbestehe n de n Krankheiten sowie psychischen Erkrankungen sei das schweizer ische KVG im Ve r gl e ich zur ausländischen Krankenversicherung a ls höherwertig anzusehen und generelle Einschränkungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten sowie für Entziehungsmassnahmen und –kuren seien mit dem Versicherungsschutz nach KVG nicht vereinbar. Krankheiten oder U nfälle könnten

- auch im Alter des Beschwerdeführers - nicht vorhergesehen und für die Zukunft in genereller Weise ausgeschlossen werden (S. 6 f. Ziff. 22-24). Zudem könne der ausländische V ersich erer des Beschwerdeführers gemäss den Allgemeinen Ve rsicherungs beding ungen seine Leistungs pfl i c ht einseitig einschrä n ken, weshalb auch aufgrund dieser Bestimmung keine Gleichwertigkeit bestehe (S. 7 Ziff. 25). Mangels Gleichwertigkeit seien die Mehrleistungen der ausländischen Versicherung des Beschwerdeführers unbeachtlich. Eine Unter stellung unter die schweizerische Versicherungspflicht stelle daher auch keine k lare Verschlechterung dar. Die ( kumulativen) Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV seien nicht erfüllt (S. 7 f. Ziff. 26-27). 3 .6

In der Eingabe vom 2 3. September 2022 ( Urk.

23) hielt der Beschwerdeführer dagegen, er habe die Behörden sowohl über den Sachverhalt als auch über die bestehende Befreiung informiert (S. 2 Ziff. 6). Die einzige richtige Interpretation der Abläufe sei, dass die bernischen Behörden die Unterstellung bei jedem Umzug geprüft und die Befreiung als korrekt angesehen hätten (S. 2 Ziff. 7). Was die von der Beschwerdegegnerin ang e führte Möglichke it zur einseitigen Leistungs eins chränkung anbelange, sei er gegen die Einschränkung des Leistungskatalogs – aus näher dargelegten Gründen – besser geschützt. Seine Versicherung könne den Versicherungsvertrag während der Laufzeit gemäss dem Grundsatz pacta sunt servanda nicht einseitig abändern (S. 3 f. Ziff. 11-13). 4 . 4 . 1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versiche rungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Während er jedoch geltend machte, seit 2006 (und weiterhin) davon befreit zu sein, stellte sich die Beschwerdegeg ner in auf d en Standpunkt, die im Jahr 2006 im Kanton Bern erteilte Befreiung habe

ihre Gültigkeit verloren und bei Zuzug in den Kanton Zürich habe

d er Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine (erneute) Befr eiung gestützt auf die in seinem Fall allein in Frage kommende Befreiungsbestimmung von Art. 2 Abs. 8 KVV

nicht erfüllt. 4 .2

Mit Verfügung des

Amts für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern vom 3 1. Juli 2006 ( Urk. 14/ 2/3) war der damals im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV von der Kranken versicherungspflicht befreit worden. Zur Begründ ung wurde ausgeführt, aufgrund seiner Angaben, wonach ihm der Status eines Grenzgängers zugesprochen werde, und der eingereichten Unterlagen werde er von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit. Der Beschwerdeführer wurde sodann

darauf hingewiesen, dass er zur umgehenden Meldung an das Amt für Sozialv ersicherung verpflichtet sei, sobald sich die Tatsachen, welche diesem Ents cheid zu Grunde lägen, änderten. Als B eispiel e angeführt wurden ein Versicherungswechsel oder Änderungen bezüglich der Angaben des Zusatz blattes für Grenzgänger vom 22. Juli 2006. 4.3

Eine Befreiung gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 Abs. 6 KVV setzt

Wohn sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft voraus (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. September 2011 E. 4.4.2 ).

Als Grenzgänger gelten sodann Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenz zone der Schweiz erwerbstätig sind, wobei sie

mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren

müssen

( Art. 25 und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG).

Gemäss den

Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (vorstehend E. 3.4) sei er nur während etwa eines Jahres Grenzgänger gewesen und habe er im Jahr 2007 Wohnsitz in der S chweiz begründet . Im Zeitpunkt seines Zuzug s in den Kanton Zürich im J ahr 2018 verfügte er

dementsprechend auch nicht (mehr) über eine Grenzgängerbewilligung G, sondern über eine Niederlassungsbewilli gung C EU/EFTA ( Urk. 14/ 2/4).

Durch die Akten ist weder belegt, dass d er Beschwerdeführer dem Amt für Sozialversicherung und Stiftun gsaufsicht des Kantons Bern die veränderten Tatsachen in Bezug auf seinen Wohnsitz beziehungswe i se seinen Grenzgängerstatus gemeldet , noch , dass das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern die Befreiung s vorausse tz ungen anlässlich der früheren Umzüge

des Beschwerdeführers inner halb des Kantons Bern (erneut) geprüft und die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nunmehr gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bejaht hätte. Fest steht aber jedenfalls, dass mit dem Umzug des Beschwerdeführers vom Kanton Bern in die Stadt Y.___ (vgl. Urk. 14/ 2/4) neu die Städtischen Gesundheitsdienste zu prüfen hatten , ob der Beschwerde führer für Krankenpflege gemäss KVG versichert ist , und die Beschwerdegegnerin über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden hatte ( Art. 6 KVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und

§ 2 Abs. 1 des Einführungs gesetzes zum Kran kenversicherungsgesetz, EG KVG), ohne an eine ausserkanto nale Beurteilung gebunden gewesen zu sein. Fest steht ebenfalls, dass i m Ze it punkt des Zuzugs des Beschwerdeführer s nach Zürich die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV mangels Wohnsitzes des Beschwer deführers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr gegeben waren. 4.4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s bedarf es keines Rückkommens titels, um auf die im Jahr 2006 gewährte Befreiung zurückzukommen. Denn m it der W ohnsitzbegründung in der Schweiz beziehung sweise dem We gfall

des Grenzgängerstatus hat sich der der Befreiungsv erfügung vom 3 1. Juli 2006 zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich verände rt, weshalb die Voraus setzungen für eine Befreiung neu zu prüfen waren. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage von jener im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2021.00004 vom 2 9. S eptember 202 1. Abgesehen

davon war die Verfügung vom 3 1. Juli 2006 nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsauf sicht

des Kantons Bern erlassen worden , weshalb die Bestimmungen zur Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG)

nicht zur Anwendung gelangen können. Auch diesbezüglich unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem gemäss Urteil KV.2021.00004 vom 2 9. September 2 021. 4.5

Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz. In der Befreiungsverfügung vom 3 1. Juli 2006 (U rk. 14/2/3 ) war der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass Änderungen der dem Entscheid zu Grunde liegenden T atsachen - worunter der Wegfall des Grenzgängerstatus zweifelsohne fäll t -

umgehend dem Amt für S ozialversicherung

zu m eld en sind. Dass der Beschwerdeführer das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern über die Wohnsitz begründung in der Schweiz beziehungsweise den Wegfall des Grenzgängerstatus informiert hätte, ist – wie bereits ausgeführt (vorstehend E . 4.3) -

nicht belegt. Abgese hen davon stellte das blosse Nichthandeln der Berner Behörden keine V ertrauen sgrundlage dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009 E. 5 mit Hinweisen ). 5. 5.1

Zu prüfen ist im F olgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV

zu Recht verneint hat. 5.2

Am 2 7. Februar 2019 bes cheinigte die HUK , dass für den Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Kosten bestehe. Der Versicherungsschutz umfasse mindestens den, den die gesetzlichen Krankenversicherer auch gewährten. Der Versicherungsschutz nach den vereinbarten Tarifen erstrecke sich auch auf das gesamte Gebiet der Schweiz. Kosten, die nicht von ihrem Tarif erfasst würden, habe der Versicherungsnehmer zu tragen ( Urk. 14/6/1) .

In der aktenkundigen «Bescheinigung über den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Personen, die ausserhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz wohnhaft sind» ( Urk. 14/6/2), wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf tarifgemässe Erstattung der Kosten, so wie es die Bedingungen des Versicherungsvertrags vorsähen, für Heilbehandlungen in der Schweiz, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls medizinisch notwendig seien. 5. 3

Im von der HUK am 8. März 2019 abgestempelten und unterzeichneten «Formular H» ( Urk. 14/6/3) wurde die Frage, ob die Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt und die Kosten der entstandenen Leistungen voll erstattet würden , verneint . Betreffend Einschränkungen wurde auf ein beigefügtes Schreiben ( vom 8. M ärz 2019, Urk. 14/6/5 ) verwiesen. Eben falls und wiederum unter Verweis auf das beigefügte Schreiben verneint wurde die Frage, ob die Kosten für medizinische Behandlungen in der Schweiz nach schweizerischen Tarifen und nicht nach den Tarifen des (bisherigen) Wohnstaats übernommen würden. Verneint wurde sodann auch die Frage, ob der Beschwer deführer über eine Pflegeversicherung verfüge. Eingeschränkt seien weiter die Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahmen/ Entziehungskuren sowie ein Betrag an Pflegeleistungen (amb ulant oder in einem Pflegeheim) . Als besondere V ersicherun gsleistungen gewährt würden eine welt- oder europaweite V ersicherungsdeckung, die freie Spitalwahl (öffent lich/privat), die Unterbringung im Ein- oder Z weibettzimmer, die freie Arztwahl sowie die Chefarztbehandlung . Eine «100 % Kostenerstattung» wurde dagegen nicht bestätigt (S. 3). Abschliessend wurde bemerkt, es würden die allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und das beigefügte Schreiben (vom 8. März 2019, Urk. 14/6/5) gelten. 5.4

Im besagten Schreiben vom 8. März 2019 ( Urk. 14/6/5) führte der Sachbearbeiter der HUK aus, die HUK «erfülle» zwar einen Grossteil des KVG, jedoch nicht alles (S. 1

Ziff. 1). Gemäss der zusammenfassenden Aufstellung der wesentlichen Leistungen umfasse der

Versicherungsschutz im Komfort-Tarif Compact – im einzelnen aufgezählte

- Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung , Zahnersatz und Kieferorthopädie . Dabei werde eine Selbstbeteiligung von jährlich Euro 1'500.-- einbehalten. Ni cht bestätigt werden könne , dass die HUK alle Kosten zu 100 % übernehme, da tariflich einige Einschränkungen bestünden. Es würden zum Beispiel nur Leistungen zu den 3.5-fachen Sätzen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte übernommen. Auch würden beispielsweise bei Zahnersatz nur 80 % statt 100 % der Kosten vergütet . Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer jedoch über den besten Versicherungsschutz, den die HUK anbiete. Er habe damit ein Höchstmass an Leistungen abgedeckt, die teilweise weit über die Regelungen des KVG hinausgingen, zum Beispiel im Bereich Zahnersatz (S. 2 Ziff. 2). 5.5

Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Sachbearbeiters der HUK vom 4. Juni 2019 ( Urk. 14/9/5) ein, in welchem dieser nunmehr ausführte, es gä be keine Einschränkungen der Vertragsleistung der HUK gegenüber dem Inhalt der Art. 25 bis 31 KVG. Es werde somit bestätigt, dass die HUK die Leistungen des KVG uneingeschränkt anerkenne und erstatte (S. 1 Mitte) . Im Übrigen würden weiterhin die Aussagen zu den eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen auf dem Formular vom 8. März 2019 gelten. Diese beträfen Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungs massnahmen sowie Pflegeleistungen im Sinne von Pflegebedürftigkeit in ambulanter oder stationärer Pflege. Krankenpflegemassnahmen seien nicht eingeschränkt. Es werde bestätigt, dass grundsätzlich keine Beschränkungen der ambulanten und stationären Leistungen bestünden. Es würden sogar Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmassnahmen – auch Vorsorgeleistungen – übernommen, ohne dass ein besonderer Zahnstatus vorliegen müsse (S. 1 unten). 5.6

Im Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Zürich am 1 5. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer bei der HUK mit der Tarifkombination A1200, SE, Z100 und KT6 versichert . Ab dem 1. März 2019 und damit auch im Ze itpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 0. Dezember 2021 b estand die Tarifkombination (Komfort-) Compact und KT6 (vgl. Schreiben der HUK vom 1 5. Juli 2021, Urk. 14/14). Zur Beurteilung der Frage, welche Kosten durch die HUK erstattet werden, sind daher die AVB mit den ab 1. März 2019 geltenden Tarifen ( Urk. 14/ 15

zweite und dritte AVB- Version, vgl. jeweils Teil III) zu berücksichtigen (vgl. auch die Übersicht zu den wichtigsten Leistungsunterschieden zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung bei der HUK in Urk. 14/ 15, im Anschluss an die AVB). 5.7

Im

einschlägigen «Formular H» (vorstehend E. 5.3)

hat die HUK die Frage n nach der uneingeschränkten A nerken n ung der Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG und der vollen Kostenerstattung , nach der Kostenerstattung für medizinische Behandlungen in der Schweiz nach schweizerischen Tarifen sowie nach dem Bestehen einer Pflegeversicherung verneint und das Bestehen von Leistungsein schränkungen beziehungsweise –ausschlüssen für auf Vorsatz beruhende Krank heiten, Entziehungsmassnahmen/Entziehungskuren sowie für ambulant oder in einem Pflegeheim erbrachte Pflegeleistun gen bejaht. Im Schreiben vom 8. März 2019 (vorstehend E. 5.4) erläuterte sie, dass aufgrund tariflicher Einschränkungen

nic ht alle Kosten zu 100 % übernomm e n würden.

Bereits diese Erklärungen lassen darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer

bei der HUK nicht über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügt.

Im Schreiben vom 4. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5) korrigierte die HUK ihre Angaben

alsdann zwar dahingehend, dass die Leistungen nach Art. 25 bis 31 KVG uneingeschränkt anerkannt und erstatte t würden, bestätigte im Übrigen aber die im «Formular H» gemachten Angaben betreffend die eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen. Als nicht gedeckt zu gelten haben demnach Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahmen sowie ambulant oder in einem Pflegeheim erbrachte Pflegeleistungen bei Pflege bedürftigkeit . Dies deckt sich mit den massgeblichen AVB

( Urk. 14/ 15 zweite AVB-Version), welche in § 4

Teil I und insbesondere Teil II den Umfang der Leistungspflicht umschreiben (vgl. AVB Teil III Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 lit. a ) und in

§ 5 die Einschränkungen der L eistungspflicht definieren. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere , dass die HUK die im schweizerischen Obligatoriu m vorge sehenen Pflegeleistungen, welche nicht nur Leistungen der Akut- und Übergangs pflege (im Anschluss an einen Spitalaufenthalt) , sondern

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (U rk. 1 S. 6 Ziff.

27) - auch solche der Lang zeitpflege (ambulant oder im Pflegeheim) umfassen

( vgl. Art. 25a KVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 2 0. September 2017 E. 4.3 mit Hinweis ) , nicht zumindest annähernd deckt . D enn wie von der HUK deklariert, sind

im Versiche rungsschutz des Beschwerdeführers keine Pflege leistungen bei Pflegebedürftig keit vorgesehen (vgl. Urk. 14/15 zweite AVB-Version, § 4 Teil II ; vgl. auch

die Übersicht in Urk. 14/15, im Anschluss an die AVB ) beziehungsweise Aufwendun gen auf Grund von Pflegebedürftigkeit im Sinne eines Versicherungsfalles in der Pflegepflichtversicherung werden in § 5 Teil II Ziff. 6 AVB explizit als nicht erstatt ungsfähig erklärt.

Der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers weist daher eine erhebliche Lücke auf, die als klarer Mangel zu werten und praktisch nicht kompensierbar ist (vgl. vorstehend E. 2.4 sowie Gebhard Eugster, Recht sprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 3 Ziff. 19 ). Dabei kann d ieser Mangel

n icht als dadurch behoben gelten, dass der Beschwer deführer per 1. Februar 2022 bei der Helsana eine Zusatzversicherung für Langzeitpfle ge abgeschlossen hat (vgl. Urk. 10/7), denn massgebend ist die Versicherungsdeckung bei Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweis ) . Dass der Beschwerdeführer bei Erlass des angefochtenen Entscheids über eine Pflege pflichtversicherung (vgl. Urk. 14/15 zweite AVB-Version ,

§ 5 Teil II Ziff. 6 ) verfügt hätte, ist nicht aktenkundig. 5.8

G emäss höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in der Regel keine klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV v or , wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV zumindest annähernd gewährleistet sind (vorstehend E. 2.5) . Dies trifft nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7) zu. Darüber hinaus ist auch i m Umstand, dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers Leistungen für Entziehungsmassnahmen und - kuren ausschliesst ( Urk. 614/6/3 S. 3; Urk. 14/15 zweite AVB-Version , § 5 Teil I Ziff. 1 lit. b) , eine erhebliche Lücke zu erblicken (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich; vgl. auch Urteil e des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom 8. September 2022 E. 3.4, KV.2021.00075 vom 1 1. April 2022 E. 4.2 , KV.2016.00081 vom 1 0. April 2017 E. 6.1-3 ) . Zwar mag es zutreffen, dass das Risiko des Auftreten s einer Suchterkrankung im Falle des Beschwerde führer s aufgrund seiner persönlichen Situation als gering einzuschätzen ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.

25-26, Urk. 3/4). Dennoch kann nicht gesagt werden, dass dieses Risiko objektiv betrachtet nicht eintreten kann (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 21). Soweit die AVB in § 5 Teil II

Ziff. 2 eine Abänderung von

§ 5 Teil I Ziff. 1 lit. b vorsehen, beschlägt diese nur eine erste Entziehungsmassnahme und wird hierfür, unter gewissen Voraussetzungen, nur eine Erstattung in der Höhe der in Deutschland bundesweit durchschnittlich üblichen P reise zugesichert . 5.9

Von Relevanz ist ferner auch, dass die HUK k eine vollumfängliche Kostener stattung

bestätigte, unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Leistungen nur zu den 3.5-fachen Sätzen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn ärzte übernommen würden (vgl. vorstehend E. 5.3-4 ). Da dem KVG nicht unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art. 44 KVG profi tier en, sind Leistungserbringer ihnen geg enüber nicht an die (ta rif-) vertraglich oder behörd li c h festgelegten Tarife und Pre ise gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 2 0. September 2017 E. 4.2). Die Deckung der a u s ländischen Versicherung müsste daher grundsätzlich unbegrenzt sei n, um einen gleichwer tigen Versi che rungs schutz zu gewährleisten (Urteil des Sozialversicherungs gerichts KV.2021.00082 vom 1 1. April 2022 E. 3.3.1 ) , was vorliegend nicht der Fall ist. Die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens zum Vergleich der deutschen Gebührensätze und dem Tarmed (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 17) erweist sich als entbehrlich. A us dem Umstand, d ass die HUK bislang immer alle Rechnungen der schweizerischen L eistung serbringer vollständig bezahlt hat (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 17) ,

kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.10

Auch wenn der Beschwerdeführer bei der HUK mit dem

Komfort-Tarif Compact über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz verfügt (vgl. die Übersicht in Urk. 14/15, im Anschluss an die AVB ), weist dieser nach dem Gesagten im Vergleich zum KVG

gewicht ig e Lücken auf, die der Annahme eines gleichwer tigen Versicherungsschutzes entgegenstehen. Die von der HUK im «Formular H» und im Schreiben vom 8. M ärz 2019 (vorstehend E. 5.3-4) sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Vorteile (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4) vermögen die bestehenden Nachteile, im Besonderen diejenigen hinsichtlich Pflegeleistun gen, nicht aufzuwiegen. Dies auch nicht mit Blick darauf, dass dem Beschwerde führer bei Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses von ihm einbezahlte Altersrückstellungen (vgl. dazu Urk. 3/3) verloren gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.6).

Gegenüber den Vorteilen der bisherigen Versicherung fiele d er ungenügende V ersicher ungs schutz für P flegeleistungen selbst dann schwerer ins Gesicht, wenn er der einzige Nachteil der bisher i g en V ersicherungsl ösung sein sollte (U rt e i l des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 2 0. Juni 2017 E. 4.5). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der darüber hinaus bestehende Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten ( § 5 Teil I Ziff. 1 lit. b AVB) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 Ziff. 21). 5.11

Da es nach dem Gesagten bereits an einer klaren V erschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss

Art. 2 Abs. 8 KVV fehlt, fällt eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf diese Bestimmung ausser B etracht.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung im bisherigen Umfang abschliessen könnte, bleibt zu bemer ken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Zürich am 1 5. Dezember 2018 und auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 die kritische Altersgrenze von 55 Jahren (vgl. vorstehend E . 2.3) knapp noch nicht erreicht hatt e, wobei der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, dass sich der Beschwerdeführer hier die unterlassene oder jedenfalls nicht belegte Meldung betreffend den Wegfall seines Grenzgängerstatus im Jahr 2007 entgegenhalten lassen muss (vgl. Urk. 21 S. 5 Ziff. 17). Denn die bereits zum damaligen Zeitpunkt angezeigt gewesene Überprüfung der Befreiungsvoraus setzungen hätte ergeben, dass die kritische Altersgrenz e bei weitem nicht erreicht war. Sodann i st gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Orthopäden vom 5. Februar 2019 ( Urk. 14/6/4) ein behandlungsbedürftiges Rückenleiden (erst) seit Oktober 2013 ausgewiesen. Wie dieser Umstand angesichts der

nicht belegten Meldung betreffend Wohnsitzverlegung zu werten ist und ob das Rückenleiden den Abschluss einer Zusatzversicherung massgeblich erschwert, braucht indes nicht näher geprüft zu werden. 6 . 6 .1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und deswegen das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen . Dass ein anderer Befreiungstatbestand (vgl. dazu vorstehend E. 2.2) in Betracht fallen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der angefoch tene Entscheid erweist sich daher a ls rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 2

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan