Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 67 , ist niederländi scher Staatsange höri g er . Nachdem er am 4. Januar
2019 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus seinem Heimatland in die Schweiz gezogen war
(Urk. 6/ 4) , e rsuchte er am 1 4. Januar 2019 unter Hinweis auf einen bloss temporären Aufenthalt um Befrei ung von der schweizerischen Krankenver sicherungspflicht (Urk. 6/ 1 S. 2 f. ). Mit Verfügung vom
24. Jun i 2019 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Züri ch (nachfolgend: Gesundheitsdirek tion ) das Gesuch ab (Urk. 6/ 5 ) . D agegen erhob X.___
am 17 . Juli 2019 Einsprache (Urk. 6/ 7 ) , woraufhin die Gesundheitsdirektion weitere Unterlagen ein forder te (Urk. 6/ 12-13). In der Folge wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 9. März 2021 ab (Urk. 6/ 14 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2021 (Urk. 2) erhob X.___
am 3 0. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1).
Die Gesundheitsdirektion schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021
auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was dem Beschwerde führer am
17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweiz erisches Recht zur Anwendung ge langt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritte n gebliebenen und korrekten Aus führungen wird verwiesen. 2.
2.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertret er beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver tre terin versichern lassen muss.
Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des schweizerischen Zivilge setz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verord nung über die Krankenversicherung [KVV] ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB ) . Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültig en
Aufent haltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohn bevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster , Krankenver sicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR] , Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz . 29).
In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht is t es folgerichtig, dass die Aus nahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Soli dargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehl ens einer Versicherung unter Um ständen bei Risikoeintritt das Gemei nwesen für höhere oder alle Kosten aufkom men muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken zu gewä hrleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E.
8.5.6). 2.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundes rat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gib t es in der Form der Nichtunterstel lung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der ver si cherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnah men gemäss Verordnung stellen abschlies sende Aufzählungen dar und unterliegen grund sä tz lich einer restriktiven Inter pretation ( Eugster , a.a.O., S. 423 Rz 46; BGE 134 V 34 E. 5.5).
Zu den auf Gesuch hin von der Versich erungspflicht ausgenommenen Per sonen gehören nach Art. 2 Abs. 8 KVV di ejenigen, für welche eine Unter stellung unter die schweizeris che Versicherung eine klare Verschlechte rung des bisherigen Ver sicherungsschu tzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könn t en.
Voraussetzung ist mithin, dass die Abschlussschwierigkeiten ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben, was den Kreis der Normadressaten entsprechend einschränkt ( Eugster , a.a.O., S. 427 Rz 59 mit Hinweis auf die in BGE 132 V 310 nicht publizierte E. 6.3). Hinzu kommt, dass n icht j ede bestehende oder vorbestandene Krankheit mit den genannten Risiken für einen Zusatzversicherungsabschluss zur Befreiung von der Versiche rungs pflicht
berechtigt . Allgemein ist d ie Risikoprüfung bei den Zusatz versicherern in der Schweiz sehr streng, so dass Gesund heitsfaktoren relativ rasch zur Verwei ge rung eines Versicherungs vertrages führen. Die kritische Altersgrenze ist in der Schweiz für Spital zusatz versicherungen bei 55 Jahren anzusetzen. Es genügt dabei nicht, dass die ausländische Versicherung der schweizerischen Versiche rung gleich wertig ist, sondern sie muss von den versicherten Positionen her im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen und von der Kostendeckung her klar über den Pflichtleistungstarifen liegen. Anders als in Art. 2 Abs. 2 KVV kann der Versicherungsschutz nach Art. 2 Abs. 4 bis 8 KVV auch auf einer nichtobligatorischen, privaten Versicherung beruhen ( Eugster , a.a.O., S. 428
Rz
60 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe grundsätzlich keine Befreiungs mög lichkeit, sondern es komme lediglich eine Härtefallprüfung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage ( Urk. 2 S. 3). Bezüglich der Voraussetzungen dieser Bestimmung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, ob oder inwiefern er sich aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatz versichern könnte. Ebenso wenig habe er mittels Dokum ent e n
belegt, dass seine ausländische Versicherung insgesamt ein dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gleichwertigen Versicherungsschutz biete. Fehle es an der Gleichwertigkeit, könne der Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz nicht als klare Verschlechterung gelten. Nach dem Gesagten komme eine Befreiung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV nicht in Frage . Ferner bringe der Beschwerdeführer nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, welche nach Art. 2 und 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen seien oder davon befreit werden könn t en ( Urk. 2 S. 4). 3.2
Der Beschwerdeführer führte
in seiner Beschwerde vom 30. März 2021 aus , Art. 6 Abs. 1 KVV schütze Personen mit ausländischer Krankenversicherung, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlech terung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte. Es treffe zwar zu, dass er keine sofortige Verschlechterung erleide, doch sei zu berücksichtigen, dass er beim Verlassen der Schweiz mit Rückkehr zu seiner internationalen Versicherung eine klare Verschlechterung des Versiche rungs schutzes und der Kostendeckung zu befürchten habe. Dies gelte namentlich für den Fall, dass er in der Zwischenzeit ernsthaft erkranken werde. Im grossen Ganzen bedeute daher der Wechsel von der internationalen zur schweizerischen Versicherung und später zurück zur internationalen Versicherung eine klare Verschlechterung. Dieser zweite/zukünftige Teil seiner Situation sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1). 3.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer ein institutionell Begünstigter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV sei. Sodann genüge die theoretische Möglichkeit einer späteren Erkrankung den strengen Anforde rungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ( Urk. 5 S. 3-4). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz ( Urk. 6/4 S. 1) und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für eine Dauer von mehr als drei Monaten ( Urk. 2 S. 3, vgl. auch die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau, Urk. 6/ 7 S. 4 ) . So mit ist er nach Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit . f KVV grundsätzlich verpflichtet, sich in der Schweiz für Krankenpflege versichern zu lassen, was im Übrigen auch unbestritten ist. 4.2
Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 Abs. 1 KVV besagt, dass Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit . a und c des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finan ziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG),
welche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht ver sicherungspflichtig sind. In Art. 2 Abs. 2 lit . a und c GSG werden Personen aufgeführt , die
in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG tätig sind
(BGE 129 V 159 E. 3.6.1) . Da der Beschwer deführer bei der Y.___
- mithin einem privaten Unternehmen - arbeitet ( Urk. 6/1 S. 4), wird er nicht vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 6 KVV erfasst. Eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 KVV fällt daher ausser Betracht. 4.3
Betreffend die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV ist im Auge zu behalten, dass Ausnahmen von der Versicherungspflicht
angesichts der gesetzgeberisch gewollte n Solidarität zwischen Gesunden und Kranken generell eng zu hal ten sind. Es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liess e, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befrei ungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8. 3 ). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das sch weizerische System den Versiche rungs schutz , den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht . Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Perso n bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländi schen Versicherungsniveaus von in der Sch weiz tatsächlich vorhandenen An geboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. September 2011 E.
2.2 , vgl. auch vorstehende E. 2.2 ).
Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist weniger als 55 Jahre alt und er macht auch keine aktuellen Erkrankungen geltend, die sein en Versicherungsschutz in der Schweiz beeinträchtig en könnten . Es ist einzig eine Otosklerose bekannt, wobei Ausgaben für damit zusammenhängende Probleme bereits von der bishe rigen Versicherung ausges chlossen wurden (Urk. 6/4 S. 5), weshalb diesbezüglich keine Verschlechterung des Versicherungsschutzes zu erwarten ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einem allfälligen späteren Wechsel zurück zu seiner internationalen Versicherung möglicherweise Nachteile erleiden wird ( Urk. 1), ist nicht von der Hand zu weisen; indes wird dieser Sach verhalt vom eng auszulegenden Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfasst (vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.5.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 59 E. 3.1) . Der Umstand, dass eine Ausreise aus der Schweiz nicht auszuschliessen ist und bei der Kündigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses gewisse Vorteile nicht erhalten werden können, rechtfertigt
keine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium nach Art. 2
Abs. 8 KVV (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2017 vom 2 7. September 2017 E.
4.1.3 mit Hinweis).
Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV dec k t den Fall jener Personen nicht ab, die nur vorübergehend in der Schweiz wohnen und riskieren, nach der Rückkehr ins Ausland dort eine wegen der schweizerischen V ersiche rungspflicht aufgegebene private Krankenversicherung aus Gründen des Alters oder der Gesundheit nicht oder nicht mehr in der gleichen Qualität zu erhalten ( Eugster , a.a.O., S. 428
Rz
60; vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 4.4
Da die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss KVV eine abschliessende Aufzählung darstellen (vgl. E. 2.2 vorstehend) und nach dem Gesagten keine da von vorliegt, steht fest, dass d ie Beschwerdegegn erin die Vorausset zungen für ein e Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht verneint hat . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 S. 2 f. ). Mit Verfügung vom
24. Jun i 2019 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Züri ch (nachfolgend: Gesundheitsdirek tion ) das Gesuch ab (Urk. 6/
E. 5 ) . D agegen erhob X.___
am 17 . Juli 2019 Einsprache (Urk. 6/
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweiz erisches Recht zur Anwendung ge langt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritte n gebliebenen und korrekten Aus führungen wird verwiesen. 2.
2.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertret er beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver tre terin versichern lassen muss.
Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des schweizerischen Zivilge setz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verord nung über die Krankenversicherung [KVV] ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB ) . Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültig en
Aufent haltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohn bevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster , Krankenver sicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR] , Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz . 29).
In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht is t es folgerichtig, dass die Aus nahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Soli dargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehl ens einer Versicherung unter Um ständen bei Risikoeintritt das Gemei nwesen für höhere oder alle Kosten aufkom men muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken zu gewä hrleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E.
8.5.6). 2.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundes rat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gib t es in der Form der Nichtunterstel lung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der ver si cherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnah men gemäss Verordnung stellen abschlies sende Aufzählungen dar und unterliegen grund sä tz lich einer restriktiven Inter pretation ( Eugster , a.a.O., S. 423 Rz 46; BGE 134 V 34 E. 5.5).
Zu den auf Gesuch hin von der Versich erungspflicht ausgenommenen Per sonen gehören nach Art. 2 Abs. 8 KVV di ejenigen, für welche eine Unter stellung unter die schweizeris che Versicherung eine klare Verschlechte rung des bisherigen Ver sicherungsschu tzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könn t en.
Voraussetzung ist mithin, dass die Abschlussschwierigkeiten ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben, was den Kreis der Normadressaten entsprechend einschränkt ( Eugster , a.a.O., S. 427 Rz 59 mit Hinweis auf die in BGE 132 V 310 nicht publizierte E. 6.3). Hinzu kommt, dass n icht j ede bestehende oder vorbestandene Krankheit mit den genannten Risiken für einen Zusatzversicherungsabschluss zur Befreiung von der Versiche rungs pflicht
berechtigt . Allgemein ist d ie Risikoprüfung bei den Zusatz versicherern in der Schweiz sehr streng, so dass Gesund heitsfaktoren relativ rasch zur Verwei ge rung eines Versicherungs vertrages führen. Die kritische Altersgrenze ist in der Schweiz für Spital zusatz versicherungen bei 55 Jahren anzusetzen. Es genügt dabei nicht, dass die ausländische Versicherung der schweizerischen Versiche rung gleich wertig ist, sondern sie muss von den versicherten Positionen her im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen und von der Kostendeckung her klar über den Pflichtleistungstarifen liegen. Anders als in Art. 2 Abs. 2 KVV kann der Versicherungsschutz nach Art. 2 Abs. 4 bis 8 KVV auch auf einer nichtobligatorischen, privaten Versicherung beruhen ( Eugster , a.a.O., S. 428
Rz
60 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe grundsätzlich keine Befreiungs mög lichkeit, sondern es komme lediglich eine Härtefallprüfung gemäss Art. 2 Abs.
E. 8 KVV dec k t den Fall jener Personen nicht ab, die nur vorübergehend in der Schweiz wohnen und riskieren, nach der Rückkehr ins Ausland dort eine wegen der schweizerischen V ersiche rungspflicht aufgegebene private Krankenversicherung aus Gründen des Alters oder der Gesundheit nicht oder nicht mehr in der gleichen Qualität zu erhalten ( Eugster , a.a.O., S. 428
Rz
60; vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 4.4
Da die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss KVV eine abschliessende Aufzählung darstellen (vgl. E. 2.2 vorstehend) und nach dem Gesagten keine da von vorliegt, steht fest, dass d ie Beschwerdegegn erin die Vorausset zungen für ein e Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht verneint hat . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00024
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 9. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 67 , ist niederländi scher Staatsange höri g er . Nachdem er am 4. Januar
2019 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus seinem Heimatland in die Schweiz gezogen war
(Urk. 6/ 4) , e rsuchte er am 1 4. Januar 2019 unter Hinweis auf einen bloss temporären Aufenthalt um Befrei ung von der schweizerischen Krankenver sicherungspflicht (Urk. 6/ 1 S. 2 f. ). Mit Verfügung vom
24. Jun i 2019 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Züri ch (nachfolgend: Gesundheitsdirek tion ) das Gesuch ab (Urk. 6/ 5 ) . D agegen erhob X.___
am 17 . Juli 2019 Einsprache (Urk. 6/ 7 ) , woraufhin die Gesundheitsdirektion weitere Unterlagen ein forder te (Urk. 6/ 12-13). In der Folge wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 9. März 2021 ab (Urk. 6/ 14 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2021 (Urk. 2) erhob X.___
am 3 0. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1).
Die Gesundheitsdirektion schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021
auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was dem Beschwerde führer am
17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweiz erisches Recht zur Anwendung ge langt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritte n gebliebenen und korrekten Aus führungen wird verwiesen. 2.
2.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertret er beziehungsweise ihrer gesetzlichen Ver tre terin versichern lassen muss.
Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des schweizerischen Zivilge setz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verord nung über die Krankenversicherung [KVV] ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB ) . Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültig en
Aufent haltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohn bevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster , Krankenver sicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR] , Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz . 29).
In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht is t es folgerichtig, dass die Aus nahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Soli dargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehl ens einer Versicherung unter Um ständen bei Risikoeintritt das Gemei nwesen für höhere oder alle Kosten aufkom men muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kran ken zu gewä hrleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E.
8.5.6). 2.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundes rat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gib t es in der Form der Nichtunterstel lung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der ver si cherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnah men gemäss Verordnung stellen abschlies sende Aufzählungen dar und unterliegen grund sä tz lich einer restriktiven Inter pretation ( Eugster , a.a.O., S. 423 Rz 46; BGE 134 V 34 E. 5.5).
Zu den auf Gesuch hin von der Versich erungspflicht ausgenommenen Per sonen gehören nach Art. 2 Abs. 8 KVV di ejenigen, für welche eine Unter stellung unter die schweizeris che Versicherung eine klare Verschlechte rung des bisherigen Ver sicherungsschu tzes oder der bisherigen Kosten deckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könn t en.
Voraussetzung ist mithin, dass die Abschlussschwierigkeiten ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben, was den Kreis der Normadressaten entsprechend einschränkt ( Eugster , a.a.O., S. 427 Rz 59 mit Hinweis auf die in BGE 132 V 310 nicht publizierte E. 6.3). Hinzu kommt, dass n icht j ede bestehende oder vorbestandene Krankheit mit den genannten Risiken für einen Zusatzversicherungsabschluss zur Befreiung von der Versiche rungs pflicht
berechtigt . Allgemein ist d ie Risikoprüfung bei den Zusatz versicherern in der Schweiz sehr streng, so dass Gesund heitsfaktoren relativ rasch zur Verwei ge rung eines Versicherungs vertrages führen. Die kritische Altersgrenze ist in der Schweiz für Spital zusatz versicherungen bei 55 Jahren anzusetzen. Es genügt dabei nicht, dass die ausländische Versicherung der schweizerischen Versiche rung gleich wertig ist, sondern sie muss von den versicherten Positionen her im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen und von der Kostendeckung her klar über den Pflichtleistungstarifen liegen. Anders als in Art. 2 Abs. 2 KVV kann der Versicherungsschutz nach Art. 2 Abs. 4 bis 8 KVV auch auf einer nichtobligatorischen, privaten Versicherung beruhen ( Eugster , a.a.O., S. 428
Rz
60 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe grundsätzlich keine Befreiungs mög lichkeit, sondern es komme lediglich eine Härtefallprüfung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage ( Urk. 2 S. 3). Bezüglich der Voraussetzungen dieser Bestimmung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, ob oder inwiefern er sich aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatz versichern könnte. Ebenso wenig habe er mittels Dokum ent e n
belegt, dass seine ausländische Versicherung insgesamt ein dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gleichwertigen Versicherungsschutz biete. Fehle es an der Gleichwertigkeit, könne der Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz nicht als klare Verschlechterung gelten. Nach dem Gesagten komme eine Befreiung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV nicht in Frage . Ferner bringe der Beschwerdeführer nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, welche nach Art. 2 und 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen seien oder davon befreit werden könn t en ( Urk. 2 S. 4). 3.2
Der Beschwerdeführer führte
in seiner Beschwerde vom 30. März 2021 aus , Art. 6 Abs. 1 KVV schütze Personen mit ausländischer Krankenversicherung, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlech terung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte. Es treffe zwar zu, dass er keine sofortige Verschlechterung erleide, doch sei zu berücksichtigen, dass er beim Verlassen der Schweiz mit Rückkehr zu seiner internationalen Versicherung eine klare Verschlechterung des Versiche rungs schutzes und der Kostendeckung zu befürchten habe. Dies gelte namentlich für den Fall, dass er in der Zwischenzeit ernsthaft erkranken werde. Im grossen Ganzen bedeute daher der Wechsel von der internationalen zur schweizerischen Versicherung und später zurück zur internationalen Versicherung eine klare Verschlechterung. Dieser zweite/zukünftige Teil seiner Situation sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1). 3.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer ein institutionell Begünstigter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV sei. Sodann genüge die theoretische Möglichkeit einer späteren Erkrankung den strengen Anforde rungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ( Urk. 5 S. 3-4). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz ( Urk. 6/4 S. 1) und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für eine Dauer von mehr als drei Monaten ( Urk. 2 S. 3, vgl. auch die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau, Urk. 6/ 7 S. 4 ) . So mit ist er nach Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit . f KVV grundsätzlich verpflichtet, sich in der Schweiz für Krankenpflege versichern zu lassen, was im Übrigen auch unbestritten ist. 4.2
Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 Abs. 1 KVV besagt, dass Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit . a und c des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finan ziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG),
welche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht ver sicherungspflichtig sind. In Art. 2 Abs. 2 lit . a und c GSG werden Personen aufgeführt , die
in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG tätig sind
(BGE 129 V 159 E. 3.6.1) . Da der Beschwer deführer bei der Y.___
- mithin einem privaten Unternehmen - arbeitet ( Urk. 6/1 S. 4), wird er nicht vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 6 KVV erfasst. Eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 KVV fällt daher ausser Betracht. 4.3
Betreffend die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV ist im Auge zu behalten, dass Ausnahmen von der Versicherungspflicht
angesichts der gesetzgeberisch gewollte n Solidarität zwischen Gesunden und Kranken generell eng zu hal ten sind. Es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liess e, wenn beispielsweise der Nach weis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befrei ungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8. 3 ). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das sch weizerische System den Versiche rungs schutz , den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht . Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Perso n bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländi schen Versicherungsniveaus von in der Sch weiz tatsächlich vorhandenen An geboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 1 2. September 2011 E.
2.2 , vgl. auch vorstehende E. 2.2 ).
Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist weniger als 55 Jahre alt und er macht auch keine aktuellen Erkrankungen geltend, die sein en Versicherungsschutz in der Schweiz beeinträchtig en könnten . Es ist einzig eine Otosklerose bekannt, wobei Ausgaben für damit zusammenhängende Probleme bereits von der bishe rigen Versicherung ausges chlossen wurden (Urk. 6/4 S. 5), weshalb diesbezüglich keine Verschlechterung des Versicherungsschutzes zu erwarten ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einem allfälligen späteren Wechsel zurück zu seiner internationalen Versicherung möglicherweise Nachteile erleiden wird ( Urk. 1), ist nicht von der Hand zu weisen; indes wird dieser Sach verhalt vom eng auszulegenden Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfasst (vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.5.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 59 E. 3.1) . Der Umstand, dass eine Ausreise aus der Schweiz nicht auszuschliessen ist und bei der Kündigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses gewisse Vorteile nicht erhalten werden können, rechtfertigt
keine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium nach Art. 2
Abs. 8 KVV (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2017 vom 2 7. September 2017 E.
4.1.3 mit Hinweis).
Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV dec k t den Fall jener Personen nicht ab, die nur vorübergehend in der Schweiz wohnen und riskieren, nach der Rückkehr ins Ausland dort eine wegen der schweizerischen V ersiche rungspflicht aufgegebene private Krankenversicherung aus Gründen des Alters oder der Gesundheit nicht oder nicht mehr in der gleichen Qualität zu erhalten ( Eugster , a.a.O., S. 428
Rz
60; vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 4.4
Da die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss KVV eine abschliessende Aufzählung darstellen (vgl. E. 2.2 vorstehend) und nach dem Gesagten keine da von vorliegt, steht fest, dass d ie Beschwerdegegn erin die Vorausset zungen für ein e Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht verneint hat . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer