Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 85 , war von Weihnachten 2012 bis Ende Februar 2013 zu Besuch in der Schweiz. Ihr damaliger Verlobter und heu tiger Ehemann schloss für sie die Versicherung Guest Care gegen die Folgen von Krankheit und Unfall bei der Sanitas Privatversicherungen AG (nach fol gend: Sanitas ) für diese Zeit ab (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/ 2-3 ) . Am 8. Februar 2013 liess sie sich von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, behandeln (Urk. 2/4 ). Am 1 3 . Feb ruar 2013 wurde eine Magnetresonanztomo graphie (MRT) des Schädels erstellt , welche eine ausgeprägte Sinusitis und einen grossen Polypen zeigte (Urk. 2/5 ).
1.2
Am 6. August 2013 stellte X.___ an die Sanitas
( zusam men mit dem hier nicht interessierenden Antrag auf Abschluss eine r obligatorische n Kranken ver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung; KVG) den Antrag auf Abschluss eine r Zusatzversicherung nach dem Bundes gesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG ; Urk. 2/6/1-3, Urk. 26/8-9 ) . Diesen Antrag nahm die Sanitas
mit Schreiben vom 1 6. August 2013 mit dem Vorbehalt betreffend die Versicherung von Rückenbeschwerden mit Wirkung ab dem 1. September 2013 an ( Urk. 2/7/2, Urk. 26/10-11 ). Am 4. September 2013 zog die Versicherte zu ihrem Ehemann in die Schweiz (Urk. 1 S. 7 ) . Im Februar 2014 liess sie sich erneut von Dr. Y.___ behandeln , welcher sie an Dr. med. Z.___ , Facharzt für
Oto - Rhino -Laryn golo gie , überwies (Urk. 2/4) . Dieser diagnostizierte eine chronische Nasen atmungs behinderung
bei
Septumdeviation
und wiederholt Nasennebenhö h len problemen (Urk. 2/8 ). Am 13. August 2014 wurde eine Na senoperation durch geführt (Urk. 2/10 ).
Mit Schreiben vom
8. Oktober 2014 kündigte die Sanitas die Zusatz ver sicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht mit Wirkung per 1 3. Oktober 2014 (Urk. 2/11).
2.
Mit Eingabe vom 2 9. Januar 2015 erhob die Versicherte Klage gegen die Sanitas und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 8. Oktober 2014 betreffend den Krankenzusatzversicherungsvertrag p-care COMFORT, Police Nr. A.___ , unwirksam sei, und es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beklagten gemäss Police Nr. A.___ seit dem 1. September 2013 fortlaufend uneingeschränkt bestanden hab e und fort bestehe (Urk. 1 S. 2).
Die Be klagte ersuchte in der Klageantwort vom
26. Mai 2015 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2). Die Parteien hiel ten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 20. August 2015, Urk. 13 S. 2 ; Duplik vom 7. Dezember 2015; Urk. 25).
Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung (Urk. 30-31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Die sachliche Zuständigkeit ist damit gegeben. Mit Blick auf Art. 17 ZPO und die Gerichts standsvereinbarung gemäss den der Zusatzversicherungspolice zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (Ziff. 31 Abs. 2; Urk. 2/1) ist auch die ört liche Zuständigkeit gegeben.
Auch im Übrigen richtet sich d as Verfahren nach der ZPO, wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
1 .2
1 .2.1
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unter suchungsgrundsatz , wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts elemente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 1 .2.2
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchs hin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 1 .3
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält. 1.4
1.4.1
Der Antragsteller hat dem Versicherer gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertrags ab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.
Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be din gungen abzuschli essen, einen Einfluss auszuüben ( Art. 4 Abs. 2 VVG).
Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in be stimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich ver mutet ( Art. 4 Abs. 3 VVG) .
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vor liegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antrag stellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrück lich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch sch riftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Nach der Rechtsprechung muss die Kündigungserklärung, um beachtlich zu sein, ausführlich ("de façon
circonstanciée ") auf die verschwiegene oder un ge nau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen und die ungenau beantwortete Frage erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2.1; 110 II 499 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 3 0. April 2013 E. 3.2 ).
Laut
Abs. 2 von Art. 6 VVG erlischt d as Kündigungsrecht vier Wochen, nach dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrs tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versiche rer Anspruch auf Rückerstattung ( Art. 6 Abs. 3 VVG). 1.4.3
Trotz der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG kann der Versicherer den Vertrag unter anderem dann nicht kündigen, wenn der Versicherer die ver schwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 VVG) und auch dann, wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).
Sodann kann keine Kündigung aufgrund von Art. 6 VVG erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf g rund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mit teilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste. 2. 2.1
Die Klägerin beantragt
sinngemäss die Feststellung des Fortbestehens der von ihr abge schlossenen Zusatzversicherung bei der Beklagten ( Urk. 1 S. 2 ). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2
Gemäss
Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zulässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeiner, hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen. Die klagende Partei hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzu weisen. Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für d ie klagende Partei
darstellt, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert, und es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestal tungsklage zu beheben/beseitigen. Das Feststellungsinteresse ist Sachurteils voraussetzung . Fehlt es an einem Feststellungsinteresse, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Weber in: Basler Kommentar zur Schweize rischen Zivilprozess ordnung, 2. Auf lage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3
Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens be ziehungs weise Fortbestehens des Zusatzversicherung svertrages
p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) zwischen den Parteien . Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines ver sicherten Ereigni sses steht nicht zur Diskussion , eine Leistungsklage scheidet somit aus.
Über den Fortbestand de s Zusatzversicherungs vertrages mit Vertragsbeginn ab dem
1. September 2013 ( Urk. 2/7/2 ) besteht aufgrund der strittigen Kündigung durch die Beklagte per 1 3. Oktober 2014 (Urk. 2/11)
Ungewissheit. E s ist der Klägerin nicht zumutbar, mit der Klärung der Rechtslage zu zu warten, bis das versicherte Risiko (erneut) eingetreten ist und demzufolge die vertraglichen Leis tungen eingeklagt werden können . D as Feststellungs interesse ist daher zu bejahen und auf die Klage ist einzutreten (vgl. auch das Urteil e des Sozialver sicherungsgerichts KK. 2008.00012 vom 9. November 2009 E. 2.3 und KK.2014.00017 vom 3 0. November 2015 E. 2 ). 3 . 3 .1
Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass ihr beim Ausfüllen des VVG- Ge sundheitsfragebogens zum Abschluss der Zusatzversicherung die Befund e
und Diagnose n
einer Sinusitis und von Nasenpolypen nicht bekannt gewesen sei en und als medizinische Laiin auch nicht hätte n bekannt sein können. Dr. Y.___ habe ihr gegenüber erklärt, es handle sich bei ihren Beschwerden um eine Infektion, deren Symptome nach der Einnahme von Cerufoxim und anderen Medika menten in wenigen Tagen verschwunden sein würden , was sich denn auch bewahrheitet habe . Sie habe mit gutem Grund und Gewissen davon aus gehen können, dass es sich bei den Symptomen vom Februar 2013 , namentlich Kopf schmerzen, Schnupfen und verstopfte Nase, um eine bloss vorübergehende und belanglose gesundheitliche Störung gehandelt habe, welcher kein Krank heitswert zukomme. A uch eine Sinusitis ( Nasenneben höhlenentzündung ) und eine Sinu sitis maxillaris (Kiefer höhlenentzündung) als Unterart würden nichts anderes als eine Infektion der Schleimhäute darstellen. Es habe sich um eine einmalige und rasch abklingende Infektion im Sinne einer akuten Sinusitis gehandelt, die verbreitet vorkomme, und nicht etwa um eine langwierige oder chronische Krankheit. Es sei zudem nicht möglich, sich jeden Schnupfen und jede Grippe der letzten fünf Jahre zu merken. Auf solche Um stände ziele der Gesundheits fragebog en der Beklagten auch nicht ab und auch gemäss
Art. 4 Abs. 1 VVG seien nur solche Tatsache n dem Versicherer mitzu teilen, welche für die Beur teilung der Gefahr erheblich seien. Die Angaben einer solchen Störung hätte keinerlei Einfluss auf den Absc hlusswillen des Ver sicherers. Es treffe zudem nicht zu, dass bei der Antragsstellung am 6. August 2013 die Atem beschwerden bereits bestanden hätten. Die Röntgenaufnahmen aus B.___ , welche sie zur Konsultation bei Dr. Z.___ mit genommen habe, seien am 8. August 2013 im Zusammenhang mit einem allge meinen Gesundheits-Check-up gemacht worden, welchem sie sich vor ihrem Zuzug in die Schweiz bei ihrem Hausarzt in C.___ unterzogen habe, wie sie es jedes Jahr getan habe. Dabei seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Anzeigepflicht sei im Übrigen aufgrund von Art. 8 Ziff. 3 VVG entfallen und eine Verletzung der Pflicht sei daher nicht möglich. Denn d er Befund
(vom Februar 2013) hätte der Beklagten aufgrund der im Rahmen der vorausge gangenen Guest Care Ver sicherung gesammelten Daten , namentlich de r detail lierten Arztrechnungen der behandelnden Ärzte und
der
Leistungsab rechnungen vom 2 4. April und 2. Ok tober 2013 ,
bekannt sein müssen respektive sie hätte diese Daten leicht durch interne Abklärungen in Erfahrung bringen können . Beide Ver sicherun gen, die Guest Care Versicherung und die Zusatz ver sicherung, seien zudem unter dersel ben Kundennummer geführt worden , die auch auf dem Antrags for mular ver merkt sei, und ihr Ehemann sei bei beiden Versicherungen der Ver siche rungs nehmer. Dass die Beklagte Zugang zu den Daten aus der Guest Care Versiche rung gehabt habe, zeige schon der Umstand, dass sie am 15. Juli 2014 Dr. Y.___ um Auskunft gebeten habe. Der Name von Dr. Y.___ habe sie durch Einsicht in die Akten Guest Care Versicherung in Erfahrung gebracht.
Da ss die Beklagte dennoch keinen Vorbehalt angebracht habe, zeige, dass es sich b ei den Beschwerden der Klägerin vom Februar 2013 auch aus Sicht der Beklagten nicht um erhebliche Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG gehandelt habe. Di e Kün digung erweise sich damit als geradezu rechtsmiss bräuchlich . Die Beklagte verfüge folglich über kein Kündi gungsrecht und die Kündigung sei unberechtigterweise erfolgt . Jedenfalls aber sei die Kün digung der Beklagten vom 8. Oktober 2014, welche ihr am 11. Oktober zuge gangen sei, nach der Frist von Art. 6 Abs. 2 VVG zu spät erfolgt und damit ebenfalls unwirksam. Denn die Auskunftserteilung durch Dr. Z.___ vom 3 0. Juni 2014 sei bei der Beklagten spätestens am 1 5. Juli 2014 zugegangen, womit diese spätestens dann umfassend über den Gesund heitszustand und die Krankengeschichte der Klägerin im Bilde gewesen sei (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 13 S. 3ff. ). 3 .2
Die Beklagte bringt dagegen vor, d urch das Verschweigen der Sinusitis und des Polypen sowie des Schädel-MRT habe die Klägerin die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäss beantwortet.
N ach telefonischer Auskunft von Dr. Y.___ sei die Klägerin gemäss der Krankenakte vollständig über den Befund aufgeklärt worden. Auch sei es Ausfluss der ärztlichen Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss
Art. 398 Abs. 2 OR , den Patienten über den medizinischen Befund aufzuklären. Zudem gelte ein Schädel-MRT nicht als alltägliche Untersuchung. Selbst wenn die Klägerin die Mitteilung des Befundes falsch verstanden haben sollte, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihren damaligen Verlobten um noch malige Kontaktaufnahme bittet. Es entbehre auch jeglicher Logik, dass sich der Verlobte nach dem Schädel-MRT nicht nach der genauen Diagnose erkundigt haben solle. Auch die Verschreibung eines Antibiotikums sei ein Indiz für eine möglicherweise gravierende Krankheit. Es sei schwer vorstellbar, dass eine solche Behandlung einfach in Vergessenheit gerate. Die Behandlung sei nur ein halbes Jahr vor der Antragsstellung zur Zusatzversicherung erfolgt.
Ausserdem hätte die Klä gerin die Beschwerden selbst dann angeben müssen, wenn nie von einem chronischen oder wiederkehrenden Infekt die Rede gewesen wäre. Es sei Sache des Versicherers zu beurteilen, welche Beschwerden Folgen nach sich ziehen könnten und damit möglicherweise eine Risikoerhöhung darstellen wür den, welche die Ablehnung des Vertrages oder die Aufnahme eines Vor behaltes notwendig mache. Nach Art. 6 Abs. 1 VVG seien nicht nur bekannte Gefahr statsachen Gegenstand der Anzeigepflicht, son dern auch Gefahrs tat sachen , die dem Antragssteller bekannt sein müssten. Bezüglich der von Dr. Z.___ am 2 0. Februar 2014 diagnostizierten chro nischen Nasen atmungs behinderung und einer Septumdeviation sei zu bezweifeln, dass die Be schwerden erst seit September 2013 bestanden hätten. Denn die von ihr aus B.___ mitge brachten Bilder vom September 2013 würden darauf schliessen lassen, dass diese im Zusam menhang mit den Atem beschwerden gemacht wor den seien. Es sei auch zu bezweifeln, dass sie vom September 2013 stammen würden, da sich die Klägerin nach eigenen Angaben bereits ab dem 4. Sep tember 2013 in der Schweiz befunden habe. Es sei daher nicht auszuschliessen , dass die Atem be schwerden bereits bei der Antragsstellung bestanden hätten und auch schon der Arztbesuch in B.___
im Hinblick auf eine
Nasen ope ration erfolgt sei . Des Weiteren hätten mit dem operativen Eingriff einer Septum plastik und einer Conchotomie (vom 13. August 2014, Urk. 2/10) eine Septum deviation und eine Nasenmuschelhyperplasie behandelt werden sollen , welche erfahrungsgemäss über mehrere Jahre hinweg entstehen würden und folglich keine akuten Diag nosen darstellen würden. Bestritten werde auch, dass sie , die Beklagte, die ver schwiegenen Tatsachen aus der früheren Guest Care Versicherung gekannt habe oder hätte kennen müssen und dass sie daher den Vertrag (zur Zu satzversiche rung) auf grund von Art. 8 Abs. 3 VVG nicht kündigen könne. Denn der Ver sicherer sei rechtsprechungsgemäss im Allge meinen nicht verpflichtet, die Angaben eines Antragsstellers auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Hier hätte sie die ver s chwiegenen Gefahrstatsachen nicht bereits aus der Guest Care Ver sicherung ken nen müssen, da die Klägerin damals nicht Ver siche rungs neh merin , sondern nur versicherte Person
mit ihrem Ledignamen gewesen sei . Die Abwicklung der Guest Care Versicherungen als spezielle Privatver sicherung für ausländische Gäste erfolge im Übrigen separat, weshalb kein Zugang zu den Daten aus der Guest Care Versicherungen beim Abschluss einer anderen Privat versicherung bestehe. Hätte sie, die Beklagte, Kenntnis von der Sinusitis und dem Polypen gehabt, hätte sie den Vertrag zudem nicht oder nur mit Vorbehalt abge schlossen. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass das Kündigungsrecht gemäss
Art. 6 Abs. 2 VVG erloschen sei. Denn die Auskunft von Dr. Z.___ , welche ihr, der Beklagten, am 1 5. Juli 2014 zugegangen sei, habe keine Angaben zur Sinusitits oder zum Polypen enthalten. Erst durch den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 3 0. September mit Zugang am 6. Oktober 2014 habe sie zuverlässige Kenntnis von den verschwiegenen Tatsachen erhalten. Sie habe die vierwöchige Verwirkungsfrist mit der Kündigung vom 8. Oktober mit Zugang am 1 1. Oktober 2014 daher gewahrt ( Urk. 8 S. 2 ff., Urk. 25 ). 3 . 3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Kündigung der VVG- Zusatzv ersicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch die Beklagte vom 8. Oktober per 13. Oktober 2014 ( Urk. 2/11 )
rechtens und rechtswirksam war.
In rechtlicher Hinsicht sind hier die Bestimmungen nach VVG zur Anzeige pflicht, namentlich die Be stim mungen in Art. 4 -8 VVG massgeblich , da die zur Zusatz versicherung geltenden allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB) Sanitas Corporate Private Care keine speziellen Bestimmungen zur Anzeige pflicht enthalten (vgl. insbesondere Ziff. 20 AVB). 4 . 4 .1
Den vorliegenden Beweismittel n
ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu ent neh men :
Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom
30. September 2014 geht hervor , dass
bei ihm insgesamt zwei Konsultationen, nämlich am 8. Februar 2013 und am 10. Februar 2014 stattfanden. Das erste Mal habe ihn die Klägerin we gen seit einer Woche bestehender Kopfschmerzen aufgesucht, welche angesichts des Charakters und der unauffälligen neurologischen Untersuchungen am ehesten einer Migräne entsprochen hätten. Weil eine Besserung ausgeblieben sei, sei am 12.
Februar 2013 ein Schädel-MRT ( richtig: 13. Februar 2013; Urk. 2/5) durch geführt worden, welches quasi neben befundlich
eine ausgeprägte Sinusitis maxillaris links ergeben habe. Unter der intensivierten Be h andlung unter ande rem mit Cefuroxim seien die Beschwerden im weiteren Verlauf vollständig regredie nt gewesen . Die zweite Konsultation vom 1 0. Februar 2014 sei unter dem Bild eines akuten Infekts der oberen Luftwege erfolgt. Wegen anhaltender Beschwerden und in Anbetracht der Vorgesc hichte habe er die Klägerin Dr. Z.___ zugewiesen, welcher am 13. August 2014 wegen einer chro nischen Nasenatmungsbehinderung bei Sep tum deviation und hyper plastischen untern Nasenmusche l n eine Septum plastik und Conchotomie beidseits durch geführt habe. Weitere Krankheiten seien ihm nicht bekannt ( Urk. 2/4).
Das MRT des Schädels vom 13. Februar 2013 wurde
g emäss dem Bericht von Dr. D.___ vom E.___
gleichen Datums wegen un klare r
migräniforme r Kopfschmerzen und ungenügenden Ansprechens auf Triptane sowie zur Abklärung, ob eine intracerebrale Raumforderung oder eine Sinusitis vorliege, durchgeführt. Das MRT ergab eine ausge prägte Sinusitis maxillaris links mit verdickter Schleimhaut, Sekretretention und grossem Polyp, welcher den Sinus weitgehend ausfülle ( Urk. 2/5) .
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht
vom 2 8. März 2014
zur Anamnese aus, die Klägerin leide seit längerer Zeit unter rezidivierenden Nasen neben höh lenproblemen . Eine Therapie bei Dr. Y.___ mit Cefuroxim , Avamys -Spray und einem Mukolytikum hätten die Beschwerden weitgehend beseitigt. Die Klägerin habe Bilder vom September 2013 aus ihrem Heimatland B.___ mit gebracht. Sie beschreibe eine Nasenatmungsbehinderung und klage über morgendliche Mundtrockenheit und Durst. Die Nasenendoskopie habe eine Sep tumdeviation rechts gezeigt. Als Diagnose habe er eine Nasenatmungsbehinderung bei Sep tumdeviation nach rechts und wiederholt Nasennebenhöhlenproblemen gestellt. Bei chronischer Nasenatmungsbehinderung und Septumdeviation habe er der Klägerin eine Septumkorrektur und eine Reduktion der unteren Nasenmuscheln empfohlen. Die endonasalen Verhältnisse seien momentan sehr eng (Urk. 2/8).
Am 30. Juni 2014 beantwortete Dr. Z.___ die von der Beklagten schrift lich zu den Beschwerden und zur Behandlung unterbreiteten Fragen. Unter anderem gab er an, dass die erste Diagnosestellung am 2 0. Februar 2014 erfolgt sei. D ie Beschwerden hätten
ab September 2013 bestanden (Urk. 2/9).
Gemäss dem Bericht des F.___ vom 1 9. August 2014 wurde n bei der Klägerin am 13.
August 2014 eine subperichondrale
Septumplastik und eine scharfe Conchotomie beidseits durchgeführt (Urk. 2/10). 4 .2
Die Klägerin ha tte den VVG-Gesundheitsfragebogen mit Datum vom 6. August 2013 ausgefüllt ( Urk. 2/6/3, Urk. 26/8/2). Betreffend die Frage Nr. 2, ob sie in den letzten 5 Jahren eine Gesundheitsstörung, einen Unfall oder Krankheiten hatte respektive eine solche habe, antwortete sie mit „ ja “ und gab Kurzsich tigkeit („ miopia “) sowie eine Entzündung der Bartholinischen Drüse an, welche im Juli 2013 mittels einer Marsu pialisation
abschliessend behandelt worden sei. Zur Frage Nr. 5, ob Folgen einer Krank heit oder eines Unfalls bestünden oder ob sie ein Geburtsgebrechen oder eine Entwicklungsstörung habe, führte die Klä gerin ausserdem eine Skoliose („ scoliosi “) auf. Zur Frage Nr. 3, ob sie zurzeit oder in den letzten 5 Jahren während länger als drei Wochen in Behandlung gewesen sei oder ob sie zurzeit oder in den letzten 5 Jahren Kontrol len/ Kontroll unter suchungen durchgeführt worden seien (mit Ausnahme von Check-ups ohne krankheitswertigen, auf fälligen Befund), antwortete sie mit „ nein “ . E benfalls mit „ nein “ beantwortete die Klägerin die Frage Nr. 7, ob (mit Ausnahme von Check-ups) eine Behandlung, Therapie, Operation, Kur, Unter such, Kontrolle oder Kon troll untersuch geplant, beabsichtigt oder ärztlich empfohlen worden seien (Urk. 2/6/3 S. 2, Urk. 26/8/2 S. 2-3, Urk. 26/9 S. 2). 5 . 5 .1
Die Beklagte kündigte die Zusatzversicherung p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) gestützt auf Art. 6 VVG mit Schreiben vom 8. Ok tober 2014 per 13. Oktober 201 4. Sie
führte in diesem Schreiben die Fragen Nr. 2 und Nr. 7 des Gesundheitsfragebogens mit der Be merkung auf, dass gemäss einem Arztbericht die Sinusitis maxillaris und der Nasenpolyp schon vor Unterbreitung des Antra ges vorgelegen hätten (Urk. 2/11). Die Kündigung erfolgte somit wegen Verschweigens der Er krankung und Be handlung im Zusammenhang mit der Sinusitis maxillaris mit Nasen polyp, welch e nach der Konsultation bei Dr. Y.___ Anfang Februar 2013 (Urk. 2/4) mittels des Schädel-MRT vom 13. Februar 2013 festgestellt worden war (Urk. 2/5). Die Kündigungserklärung er füllte damit unstrittig die rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen (Nennung der Gefahrstatsachen und der be treffenden Fragen; vgl.
Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 3 0. April 2013 E. 3.2 ).
Auch ist unstrittig belegt, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin am 11. Okto ber 2014 zugestellt wurde ( Urk. 2/12). Die Kündigung wurde somit an diesem Tag respektive am 1 3. Oktober 2014 wirksam ( Art. 6 Abs. 1 VVG), sofern die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 4 VVG (Anzeigepflichtverletzung) erfüllt waren, die vierwöchige Kündigungsfrist von Art. 6 Abs. 2 VVG eingehalten war und kein Fall von Art. 8 VVG vorlag. 5 . 2 5 .2 .1
Ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat, kann offen bleiben; ebenso, ob die Beklagte die vierwöchige Kündigungsfrist eingehalten hat. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, würden die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung respektive einer Kündigung der Zusatzversicherung aufgrund von Art. 8 Ziff. 3 VVG jedenfalls nicht eintreten können. 5 .2 .2
Zweck der Anzeigepflicht von
Gefahrstatsachen bei Vertragsabschluss im Sinne von Art. 4 VVG ist es, dass der Versicherer in die Lage versetzt werden soll, das zu übernehmende Risiko zu würdigen (Nef in: Basler Kommentar zum Bundes gesetz übe r den Versicherungsvertrag [VVG] , Basel 2001, Art. 4 Rz 1).
Daraus ergibt sich, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrages nach Art. 8 Ziff. 3 und Ziff. 4 VVG keine Rechtswirkungen entfaltet , wenn dem Versicherer die betref fende Gefahrs tatsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Nef, a.a.O., Art. 8 Rz
20) bereits bekannt war oder ihm diese nach Treu und Glauben, mithin bei korrektem, verständigem und loyalem Verhalten sowie bei zumut barer Aufmerk samkeit hätte bekannt sein müssen (Nef, a.a.O. Art. 8 Rz 22 f. i.V.m . Art. 4 Rz 26).
Denn in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass eine Falschdeklaration oder ein Verschweigen einer Gefahrstatsache keinen Einfluss auf den Abschlusswillen des Versicherers auszuüb en vermocht hätte (Nef, a.a.O., Art. 8 Rz 19).
Der Versicherer ist gehalten, Unklarheiten und Widersprüche, welche sich aus den Antworten des Antragsstellers ergeben, zu klären. Dabei ist er allenfalls zu Rückfragen beim Antragssteller verpflichtet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Angaben des Antragsstellers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hat der Ver sicherer die verschwiegene oder unrichtig mitgeteilte Gefahrstatsache schon bei früheren Vertragsabschlüssen mit dem gleichen Versicherungsnehmer oder an lässlich von früheren Schadensregulierungen erfahren, kann sich dieser indes nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen (BGE 111 II 388 E. 3; Nef, a.a.O., Art. 8 Rz 23). 5 .2.3
Es ist insofern unstrittig, dass der Beklagten d ie Rückforderungs belege (Urk. 2/14-15) von Dr. Y.___
betreffen d die Behandlung vom
8. Februar 2013
( Urk. 2/4) und von Dr. D.___ betreffe nd die MRT-Untersuchung vom 13. Februar 2013 (Urk . 2/5)
im Rahmen der bei der Guest Care Ver sicherung abgerechneten Leistungen (vgl. Urk. 2/2-3) vorlagen . Daraus war ersichtlich, dass die Klägerin von Dr. Y.___
vom
8. bis 18.
Feb ru ar 2013 teils persönlich, teils telefonisch behandelt worden war und
dieser die Medikamente Suma trip tan , Cefuroxim , Sinupret forte, Spiralgin sowie Avamys Nasenspray verord net hat te ( Urk. 2/15 ) sowie dass am 1 3. Februar 2013 ein MRT des Neuro kra niums , mithin des Schädels ( Urk. 2/14) , durchgeführt worden war.
Allerdings lag der Beklagten bei
Abschluss der Zusatzversicherung
am 4. September 2013 (Antragsschreiben vom 6. August 2013 , Urk. 2/6/1-3 ; Ant wort schreiben vom 1 6. August 2013, Urk. 26/10-11; Bestätigung des Vor be haltes am 4. September 2013, Urk. 26/11) allein der Rückforderungs beleg samt Rechnung von Dr. D.___ zur MRT-Untersuchung vom 13. Feb ruar 2013 im Betrag von Fr. 819.45 (Urk. 2/5) vor. Der Rückforderungsbeleg und die Rech nung von Dr . Y.___ zur Behandlung vom Februar 2013 im Betrag von insge samt Fr. 348.15 datieren erst vom 20. Sep tember 2013 (Urk. 2/15 -16 ) und konnte n der Be klagten folglich erst nach Abschluss der Zusatz versic herung vorgelegen haben . Ent sprechend wurden die Rechnung von Dr. D.___
durch die Beklagte am 24. April 2013 (Urk. 2/2 ) und jene von Dr. Y.___ erst am 2. Oktober 2013 ( Urk. 2/3) abgerechnet.
Es ist jedoch dennoch
erwiesen, dass für die Beklagte bereits vor Ab schluss der Zusatzversicherung im August 2013 (Urk. 2/6-7) erkennbar
gewesen war , dass der Ge sundheitszustand der Klägerin nur wenige Monate vor der Antrags stel lung zum neuen Ver sicherungsabschluss eine detaillierte bildgebende Abklä rung mittels MRT des Schädels erfordert hatte , welche
- wie die Beklagte selbst argumentiert - in der Regel nicht leichthin bei jeder geringfügigen Störung angeordnet wird . Zu mindest wäre die Beklagte auf grund diese s Wissens aus ihrer früheren ver traglichen Beziehung im Rahmen der Guest Care Ver sicherung recht sprechungs gemäss gehalten gewesen, vor Ab schluss der Zusatz ver siche rung den Grund für diese MRT-Untersuchung zu klären, um das von ihr zu über nehmende Risiko sachgerecht würdigen zu können; dies gerade auch im Hinblick darauf, dass im Antragsformular der Klägerin ein e solche MRT-Unter suchung des Schädels
oder eine hierzu passende ärztliche Behandlung
oder Krankheit im Februar 2013 mit keinem Wort erwähnt worden war (Urk. 2/6/3 ).
Die Beklagte wäre denn
auch in jenem Fall rechtsprechungsgemäss ge halten gewesen , die sich hieraus ergebende Unklarheit abzuklären, wenn die Klägerin im An trags formular ohne Weiterungen allein
die MRT-Untersuchung ihres Schädels vom Februar 2013 aufgeführt hätte. Gleiches muss gelten , wenn die Beklagte solches Wissen bei Vertragsschluss aus einer früheren
Versicherung der betreffenden Person hat te .
Allein schon m it dem Nachfragen nach Grund und Ergebnis des Schädel-MRT
bei Dr. D.___
hätte sie den Sachverhalt , welche r ihr später zur Kündigung Anlass gegeben hat ( Urk. 2/11) , nämlich dass bei der Klägerin eine Sinusitis maxillaris und ein Nasenpolyp festgestellt worden waren (Urk. 2/5) , erfahren. Damit wäre es ihr hinreichend möglich gewesen, das betreffende Risiko vor Vertrags abschluss zu würdigen. Die Beklagte kann sich angesichts ihres Wissens aus einer anderen Versicherung betreffend die Klägerin bei ihrer Kündigung damit jedenfalls nicht darauf berufen, sie habe bei Vertragsabschluss allein über die Angaben der Klägerin im Antragsformular verfügt und daher nach Treu und Glauben erst nach Vertragsabschluss von dem Risiko erfahren .
Es ist daher davon auszugehen, dass die als verschwiegen gerügte Gefahrs tat sache
der Beklagten bei zumut barere r Aufmerk samkeit hätte bekannt sein kön nen und müssen und dass daher das Verschweigen der Erkrankung und der Behandlung vom Februar 2013
durch die Klägerin keinen kausalen Einfluss auf ihren
Ab schluss willen auszuüb en vermocht e. 5 .2.4
Was die Beklagte dazu vorbringt ( Urk. 8 S. 4 ff.) , überzeugt nicht. Insbesondere ist es unerheb lich, dass die Guest Care Versicherung vom Ehemann der Klägerin für diese abgeschlossen worden war (Urk.
2/2-3) . Denn auch der Antrag für die Zusatz ver sicherung vom August 2013
lief unter dem Namen des Ehemann es als Ver sicherungs nehmer ( Urk. 2/6/3). Die Police zur Zusatzversicherung wurde schliesslich
derselben Kundennummer G.___ mit dem Ehemann als Em pfänger der Police zugewiesen . Nur die Policen-Nummer (nämlich A.___ ) wurde entsprechend dem neuen Versicherungsverhältnis nach Ver trags abschluss neu vergeben (Urk. 2/ 7/2 ).
Aufgrund dieser Verbindung zum Ehemann und zur Kundennummer , aufgrund de s Geburtsdatum s der Klägerin , deren Vornamen
sowie
des unveränderten Wohn sitz es wäre es unschwer zu erkennen gewesen, dass der Antrag zur Zu satz versicherung die Klägerin betrifft, für welche bereits die Guest Care Ver si cherung abgeschlossen worden war , auch wenn der Nach name der Klägerin durch die Heirat in der Zwischenzeit geändert hatte. Das Einsehen der im Rah men der Guest Care Ver sicherung an geleg t en Daten wäre der Beklagte n
unter den gegebenen Umständen jedenfalls zumutbar gewesen.
Im Übrigen hat die Beklagte die Behauptung der Klägerin (Urk. 13 S. 12) nicht sub stantiiert bestritten (Urk. 25), dass sie den Namen des behandelnden Arztes
Dr. Y.___ , welchen sie ( gemäss dessen Bericht )
mit Schreiben vom 1 5. Juli 2014 um Auskunft bat (Urk. 2/4) , aus den Guest-Care-Versicherungsd ossier der Klägerin erhoben hat.
Das Vorbringen der Beklagten , d ass die Abwicklung der Guest Care Ver siche rung in der internen Organisation der Beklagten als spezielle Privat versicherung separat erfolg e und daher kein Zugang zu diesen Daten beim Abschluss einer anderen Privatversicherung bestünden (Urk. 8 S. 6), ändert nichts daran, dass die Beklagte sowohl bei der Guest Care Versicherung für die Klägerin als auch bei der Zusatz versicherung Vertrags part ei war und von ihr
daher nach Treu und Glauben bei zumutbarer Aufmerk samkeit zu erwarten gewesen wäre , dass sie die Daten der ersten Versicherung vor dem Vertragsabschluss einer neuen Ver sicherung zur Kenntnis genommen
hat . Das bestehende tatsächliche Organi sa - ti ons system der Beklagten stellt hierbei kein en
Massstab dar . 5 .3 5 .3.1
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 per 13. Oktober 2014 erklärte Kündigung (Urk. 2/11) der Zusatz versicherung der Klägerin p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) auf grund von Art. 8 Ziff. 3 VVG keine Rechtswirkung entfaltet hat und die Zusatz versicherung daher weiterbestand. Sämtliche Einwendungen der Be klagten ver mögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Von weiteren Beweismassnahmen , namentlich von der von der Beklagten be antragten B efragung von Dr. Y.___ ( Urk. 8 S. 2), ist abzusehen, da hievon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 , 134 I 140 E. 5.3).
5.3.2
In Gutheissung de r Klage ist damit festzustellen, dass die Kündigung der Beklag ten vom 8. Oktober 2014 per 13. Oktober 2014 betreffend die Zusatz ver sicherung p-care COMFORT, Police Nr. A.___ , unwirksam ist und die grundsätzliche vertragsgemässe Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. September 2013 auch über den 1 3. Oktober 2014 hinaus bestand. 6 .
6 .1
Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit . e ZPO ). 6 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1
7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die P rozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Der vertretenen
Klägerin
ist nach diesen Grundsätzen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 S. 4, Urk. 2/ 2-3 ) . Am 8. Februar 2013 liess sie sich von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, behandeln (Urk. 2/4 ). Am 1
E. 1.1 X.___ , geboren 19 85 , war von Weihnachten 2012 bis Ende Februar 2013 zu Besuch in der Schweiz. Ihr damaliger Verlobter und heu tiger Ehemann schloss für sie die Versicherung Guest Care gegen die Folgen von Krankheit und Unfall bei der Sanitas Privatversicherungen AG (nach fol gend: Sanitas ) für diese Zeit ab (Urk.
E. 1.2 Am 6. August 2013 stellte X.___ an die Sanitas
( zusam men mit dem hier nicht interessierenden Antrag auf Abschluss eine r obligatorische n Kranken ver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung; KVG) den Antrag auf Abschluss eine r Zusatzversicherung nach dem Bundes gesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG ; Urk. 2/6/1-3, Urk. 26/8-9 ) . Diesen Antrag nahm die Sanitas
mit Schreiben vom 1 6. August 2013 mit dem Vorbehalt betreffend die Versicherung von Rückenbeschwerden mit Wirkung ab dem 1. September 2013 an ( Urk. 2/7/2, Urk. 26/10-11 ). Am 4. September 2013 zog die Versicherte zu ihrem Ehemann in die Schweiz (Urk. 1 S.
E. 1.4.1 Der Antragsteller hat dem Versicherer gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertrags ab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.
Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be din gungen abzuschli essen, einen Einfluss auszuüben ( Art. 4 Abs. 2 VVG).
Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in be stimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich ver mutet ( Art. 4 Abs. 3 VVG) .
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vor liegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antrag stellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrück lich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch sch riftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Nach der Rechtsprechung muss die Kündigungserklärung, um beachtlich zu sein, ausführlich ("de façon
circonstanciée ") auf die verschwiegene oder un ge nau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen und die ungenau beantwortete Frage erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2.1; 110 II 499 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 3 0. April 2013 E. 3.2 ).
Laut
Abs. 2 von Art. 6 VVG erlischt d as Kündigungsrecht vier Wochen, nach dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrs tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versiche rer Anspruch auf Rückerstattung ( Art. 6 Abs. 3 VVG).
E. 1.4.3 Trotz der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG kann der Versicherer den Vertrag unter anderem dann nicht kündigen, wenn der Versicherer die ver schwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 VVG) und auch dann, wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).
Sodann kann keine Kündigung aufgrund von Art. 6 VVG erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf g rund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mit teilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste. 2. 2.1
Die Klägerin beantragt
sinngemäss die Feststellung des Fortbestehens der von ihr abge schlossenen Zusatzversicherung bei der Beklagten ( Urk. 1 S. 2 ). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2
Gemäss
Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zulässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeiner, hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen. Die klagende Partei hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzu weisen. Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für d ie klagende Partei
darstellt, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert, und es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestal tungsklage zu beheben/beseitigen. Das Feststellungsinteresse ist Sachurteils voraussetzung . Fehlt es an einem Feststellungsinteresse, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Weber in: Basler Kommentar zur Schweize rischen Zivilprozess ordnung, 2. Auf lage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3
Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens be ziehungs weise Fortbestehens des Zusatzversicherung svertrages
p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) zwischen den Parteien . Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines ver sicherten Ereigni sses steht nicht zur Diskussion , eine Leistungsklage scheidet somit aus.
Über den Fortbestand de s Zusatzversicherungs vertrages mit Vertragsbeginn ab dem
1. September 2013 ( Urk. 2/7/2 ) besteht aufgrund der strittigen Kündigung durch die Beklagte per 1 3. Oktober 2014 (Urk. 2/11)
Ungewissheit. E s ist der Klägerin nicht zumutbar, mit der Klärung der Rechtslage zu zu warten, bis das versicherte Risiko (erneut) eingetreten ist und demzufolge die vertraglichen Leis tungen eingeklagt werden können . D as Feststellungs interesse ist daher zu bejahen und auf die Klage ist einzutreten (vgl. auch das Urteil e des Sozialver sicherungsgerichts KK. 2008.00012 vom 9. November 2009 E. 2.3 und KK.2014.00017 vom 3 0. November 2015 E. 2 ). 3 . 3 .1
Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass ihr beim Ausfüllen des VVG- Ge sundheitsfragebogens zum Abschluss der Zusatzversicherung die Befund e
und Diagnose n
einer Sinusitis und von Nasenpolypen nicht bekannt gewesen sei en und als medizinische Laiin auch nicht hätte n bekannt sein können. Dr. Y.___ habe ihr gegenüber erklärt, es handle sich bei ihren Beschwerden um eine Infektion, deren Symptome nach der Einnahme von Cerufoxim und anderen Medika menten in wenigen Tagen verschwunden sein würden , was sich denn auch bewahrheitet habe . Sie habe mit gutem Grund und Gewissen davon aus gehen können, dass es sich bei den Symptomen vom Februar 2013 , namentlich Kopf schmerzen, Schnupfen und verstopfte Nase, um eine bloss vorübergehende und belanglose gesundheitliche Störung gehandelt habe, welcher kein Krank heitswert zukomme. A uch eine Sinusitis ( Nasenneben höhlenentzündung ) und eine Sinu sitis maxillaris (Kiefer höhlenentzündung) als Unterart würden nichts anderes als eine Infektion der Schleimhäute darstellen. Es habe sich um eine einmalige und rasch abklingende Infektion im Sinne einer akuten Sinusitis gehandelt, die verbreitet vorkomme, und nicht etwa um eine langwierige oder chronische Krankheit. Es sei zudem nicht möglich, sich jeden Schnupfen und jede Grippe der letzten fünf Jahre zu merken. Auf solche Um stände ziele der Gesundheits fragebog en der Beklagten auch nicht ab und auch gemäss
Art. 4 Abs. 1 VVG seien nur solche Tatsache n dem Versicherer mitzu teilen, welche für die Beur teilung der Gefahr erheblich seien. Die Angaben einer solchen Störung hätte keinerlei Einfluss auf den Absc hlusswillen des Ver sicherers. Es treffe zudem nicht zu, dass bei der Antragsstellung am 6. August 2013 die Atem beschwerden bereits bestanden hätten. Die Röntgenaufnahmen aus B.___ , welche sie zur Konsultation bei Dr. Z.___ mit genommen habe, seien am 8. August 2013 im Zusammenhang mit einem allge meinen Gesundheits-Check-up gemacht worden, welchem sie sich vor ihrem Zuzug in die Schweiz bei ihrem Hausarzt in C.___ unterzogen habe, wie sie es jedes Jahr getan habe. Dabei seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Anzeigepflicht sei im Übrigen aufgrund von Art. 8 Ziff. 3 VVG entfallen und eine Verletzung der Pflicht sei daher nicht möglich. Denn d er Befund
(vom Februar 2013) hätte der Beklagten aufgrund der im Rahmen der vorausge gangenen Guest Care Ver sicherung gesammelten Daten , namentlich de r detail lierten Arztrechnungen der behandelnden Ärzte und
der
Leistungsab rechnungen vom 2 4. April und 2. Ok tober 2013 ,
bekannt sein müssen respektive sie hätte diese Daten leicht durch interne Abklärungen in Erfahrung bringen können . Beide Ver sicherun gen, die Guest Care Versicherung und die Zusatz ver sicherung, seien zudem unter dersel ben Kundennummer geführt worden , die auch auf dem Antrags for mular ver merkt sei, und ihr Ehemann sei bei beiden Versicherungen der Ver siche rungs nehmer. Dass die Beklagte Zugang zu den Daten aus der Guest Care Versiche rung gehabt habe, zeige schon der Umstand, dass sie am 15. Juli 2014 Dr. Y.___ um Auskunft gebeten habe. Der Name von Dr. Y.___ habe sie durch Einsicht in die Akten Guest Care Versicherung in Erfahrung gebracht.
Da ss die Beklagte dennoch keinen Vorbehalt angebracht habe, zeige, dass es sich b ei den Beschwerden der Klägerin vom Februar 2013 auch aus Sicht der Beklagten nicht um erhebliche Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG gehandelt habe. Di e Kün digung erweise sich damit als geradezu rechtsmiss bräuchlich . Die Beklagte verfüge folglich über kein Kündi gungsrecht und die Kündigung sei unberechtigterweise erfolgt . Jedenfalls aber sei die Kün digung der Beklagten vom 8. Oktober 2014, welche ihr am 11. Oktober zuge gangen sei, nach der Frist von Art. 6 Abs. 2 VVG zu spät erfolgt und damit ebenfalls unwirksam. Denn die Auskunftserteilung durch Dr. Z.___ vom 3 0. Juni 2014 sei bei der Beklagten spätestens am 1 5. Juli 2014 zugegangen, womit diese spätestens dann umfassend über den Gesund heitszustand und die Krankengeschichte der Klägerin im Bilde gewesen sei (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 13 S. 3ff. ). 3 .2
Die Beklagte bringt dagegen vor, d urch das Verschweigen der Sinusitis und des Polypen sowie des Schädel-MRT habe die Klägerin die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäss beantwortet.
N ach telefonischer Auskunft von Dr. Y.___ sei die Klägerin gemäss der Krankenakte vollständig über den Befund aufgeklärt worden. Auch sei es Ausfluss der ärztlichen Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss
Art. 398 Abs. 2 OR , den Patienten über den medizinischen Befund aufzuklären. Zudem gelte ein Schädel-MRT nicht als alltägliche Untersuchung. Selbst wenn die Klägerin die Mitteilung des Befundes falsch verstanden haben sollte, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihren damaligen Verlobten um noch malige Kontaktaufnahme bittet. Es entbehre auch jeglicher Logik, dass sich der Verlobte nach dem Schädel-MRT nicht nach der genauen Diagnose erkundigt haben solle. Auch die Verschreibung eines Antibiotikums sei ein Indiz für eine möglicherweise gravierende Krankheit. Es sei schwer vorstellbar, dass eine solche Behandlung einfach in Vergessenheit gerate. Die Behandlung sei nur ein halbes Jahr vor der Antragsstellung zur Zusatzversicherung erfolgt.
Ausserdem hätte die Klä gerin die Beschwerden selbst dann angeben müssen, wenn nie von einem chronischen oder wiederkehrenden Infekt die Rede gewesen wäre. Es sei Sache des Versicherers zu beurteilen, welche Beschwerden Folgen nach sich ziehen könnten und damit möglicherweise eine Risikoerhöhung darstellen wür den, welche die Ablehnung des Vertrages oder die Aufnahme eines Vor behaltes notwendig mache. Nach Art. 6 Abs. 1 VVG seien nicht nur bekannte Gefahr statsachen Gegenstand der Anzeigepflicht, son dern auch Gefahrs tat sachen , die dem Antragssteller bekannt sein müssten. Bezüglich der von Dr. Z.___ am 2 0. Februar 2014 diagnostizierten chro nischen Nasen atmungs behinderung und einer Septumdeviation sei zu bezweifeln, dass die Be schwerden erst seit September 2013 bestanden hätten. Denn die von ihr aus B.___ mitge brachten Bilder vom September 2013 würden darauf schliessen lassen, dass diese im Zusam menhang mit den Atem beschwerden gemacht wor den seien. Es sei auch zu bezweifeln, dass sie vom September 2013 stammen würden, da sich die Klägerin nach eigenen Angaben bereits ab dem 4. Sep tember 2013 in der Schweiz befunden habe. Es sei daher nicht auszuschliessen , dass die Atem be schwerden bereits bei der Antragsstellung bestanden hätten und auch schon der Arztbesuch in B.___
im Hinblick auf eine
Nasen ope ration erfolgt sei . Des Weiteren hätten mit dem operativen Eingriff einer Septum plastik und einer Conchotomie (vom 13. August 2014, Urk. 2/10) eine Septum deviation und eine Nasenmuschelhyperplasie behandelt werden sollen , welche erfahrungsgemäss über mehrere Jahre hinweg entstehen würden und folglich keine akuten Diag nosen darstellen würden. Bestritten werde auch, dass sie , die Beklagte, die ver schwiegenen Tatsachen aus der früheren Guest Care Versicherung gekannt habe oder hätte kennen müssen und dass sie daher den Vertrag (zur Zu satzversiche rung) auf grund von Art. 8 Abs. 3 VVG nicht kündigen könne. Denn der Ver sicherer sei rechtsprechungsgemäss im Allge meinen nicht verpflichtet, die Angaben eines Antragsstellers auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Hier hätte sie die ver s chwiegenen Gefahrstatsachen nicht bereits aus der Guest Care Ver sicherung ken nen müssen, da die Klägerin damals nicht Ver siche rungs neh merin , sondern nur versicherte Person
mit ihrem Ledignamen gewesen sei . Die Abwicklung der Guest Care Versicherungen als spezielle Privatver sicherung für ausländische Gäste erfolge im Übrigen separat, weshalb kein Zugang zu den Daten aus der Guest Care Versicherungen beim Abschluss einer anderen Privat versicherung bestehe. Hätte sie, die Beklagte, Kenntnis von der Sinusitis und dem Polypen gehabt, hätte sie den Vertrag zudem nicht oder nur mit Vorbehalt abge schlossen. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass das Kündigungsrecht gemäss
Art. 6 Abs. 2 VVG erloschen sei. Denn die Auskunft von Dr. Z.___ , welche ihr, der Beklagten, am 1 5. Juli 2014 zugegangen sei, habe keine Angaben zur Sinusitits oder zum Polypen enthalten. Erst durch den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 3 0. September mit Zugang am 6. Oktober 2014 habe sie zuverlässige Kenntnis von den verschwiegenen Tatsachen erhalten. Sie habe die vierwöchige Verwirkungsfrist mit der Kündigung vom 8. Oktober mit Zugang am 1 1. Oktober 2014 daher gewahrt ( Urk. 8 S. 2 ff., Urk. 25 ). 3 . 3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Kündigung der VVG- Zusatzv ersicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch die Beklagte vom 8. Oktober per 13. Oktober 2014 ( Urk. 2/11 )
rechtens und rechtswirksam war.
In rechtlicher Hinsicht sind hier die Bestimmungen nach VVG zur Anzeige pflicht, namentlich die Be stim mungen in Art. 4 -8 VVG massgeblich , da die zur Zusatz versicherung geltenden allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB) Sanitas Corporate Private Care keine speziellen Bestimmungen zur Anzeige pflicht enthalten (vgl. insbesondere Ziff. 20 AVB). 4 . 4 .1
Den vorliegenden Beweismittel n
ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu ent neh men :
Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom
30. September 2014 geht hervor , dass
bei ihm insgesamt zwei Konsultationen, nämlich am 8. Februar 2013 und am 10. Februar 2014 stattfanden. Das erste Mal habe ihn die Klägerin we gen seit einer Woche bestehender Kopfschmerzen aufgesucht, welche angesichts des Charakters und der unauffälligen neurologischen Untersuchungen am ehesten einer Migräne entsprochen hätten. Weil eine Besserung ausgeblieben sei, sei am 12.
Februar 2013 ein Schädel-MRT ( richtig: 13. Februar 2013; Urk. 2/5) durch geführt worden, welches quasi neben befundlich
eine ausgeprägte Sinusitis maxillaris links ergeben habe. Unter der intensivierten Be h andlung unter ande rem mit Cefuroxim seien die Beschwerden im weiteren Verlauf vollständig regredie nt gewesen . Die zweite Konsultation vom 1 0. Februar 2014 sei unter dem Bild eines akuten Infekts der oberen Luftwege erfolgt. Wegen anhaltender Beschwerden und in Anbetracht der Vorgesc hichte habe er die Klägerin Dr. Z.___ zugewiesen, welcher am 13. August 2014 wegen einer chro nischen Nasenatmungsbehinderung bei Sep tum deviation und hyper plastischen untern Nasenmusche l n eine Septum plastik und Conchotomie beidseits durch geführt habe. Weitere Krankheiten seien ihm nicht bekannt ( Urk. 2/4).
Das MRT des Schädels vom 13. Februar 2013 wurde
g emäss dem Bericht von Dr. D.___ vom E.___
gleichen Datums wegen un klare r
migräniforme r Kopfschmerzen und ungenügenden Ansprechens auf Triptane sowie zur Abklärung, ob eine intracerebrale Raumforderung oder eine Sinusitis vorliege, durchgeführt. Das MRT ergab eine ausge prägte Sinusitis maxillaris links mit verdickter Schleimhaut, Sekretretention und grossem Polyp, welcher den Sinus weitgehend ausfülle ( Urk. 2/5) .
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht
vom 2 8. März 2014
zur Anamnese aus, die Klägerin leide seit längerer Zeit unter rezidivierenden Nasen neben höh lenproblemen . Eine Therapie bei Dr. Y.___ mit Cefuroxim , Avamys -Spray und einem Mukolytikum hätten die Beschwerden weitgehend beseitigt. Die Klägerin habe Bilder vom September 2013 aus ihrem Heimatland B.___ mit gebracht. Sie beschreibe eine Nasenatmungsbehinderung und klage über morgendliche Mundtrockenheit und Durst. Die Nasenendoskopie habe eine Sep tumdeviation rechts gezeigt. Als Diagnose habe er eine Nasenatmungsbehinderung bei Sep tumdeviation nach rechts und wiederholt Nasennebenhöhlenproblemen gestellt. Bei chronischer Nasenatmungsbehinderung und Septumdeviation habe er der Klägerin eine Septumkorrektur und eine Reduktion der unteren Nasenmuscheln empfohlen. Die endonasalen Verhältnisse seien momentan sehr eng (Urk. 2/8).
Am 30. Juni 2014 beantwortete Dr. Z.___ die von der Beklagten schrift lich zu den Beschwerden und zur Behandlung unterbreiteten Fragen. Unter anderem gab er an, dass die erste Diagnosestellung am 2 0. Februar 2014 erfolgt sei. D ie Beschwerden hätten
ab September 2013 bestanden (Urk. 2/9).
Gemäss dem Bericht des F.___ vom 1 9. August 2014 wurde n bei der Klägerin am 13.
August 2014 eine subperichondrale
Septumplastik und eine scharfe Conchotomie beidseits durchgeführt (Urk. 2/10). 4 .2
Die Klägerin ha tte den VVG-Gesundheitsfragebogen mit Datum vom 6. August 2013 ausgefüllt ( Urk. 2/6/3, Urk. 26/8/2). Betreffend die Frage Nr. 2, ob sie in den letzten 5 Jahren eine Gesundheitsstörung, einen Unfall oder Krankheiten hatte respektive eine solche habe, antwortete sie mit „ ja “ und gab Kurzsich tigkeit („ miopia “) sowie eine Entzündung der Bartholinischen Drüse an, welche im Juli 2013 mittels einer Marsu pialisation
abschliessend behandelt worden sei. Zur Frage Nr. 5, ob Folgen einer Krank heit oder eines Unfalls bestünden oder ob sie ein Geburtsgebrechen oder eine Entwicklungsstörung habe, führte die Klä gerin ausserdem eine Skoliose („ scoliosi “) auf. Zur Frage Nr. 3, ob sie zurzeit oder in den letzten 5 Jahren während länger als drei Wochen in Behandlung gewesen sei oder ob sie zurzeit oder in den letzten 5 Jahren Kontrol len/ Kontroll unter suchungen durchgeführt worden seien (mit Ausnahme von Check-ups ohne krankheitswertigen, auf fälligen Befund), antwortete sie mit „ nein “ . E benfalls mit „ nein “ beantwortete die Klägerin die Frage Nr. 7, ob (mit Ausnahme von Check-ups) eine Behandlung, Therapie, Operation, Kur, Unter such, Kontrolle oder Kon troll untersuch geplant, beabsichtigt oder ärztlich empfohlen worden seien (Urk. 2/6/3 S. 2, Urk. 26/8/2 S. 2-3, Urk. 26/9 S. 2). 5 . 5 .1
Die Beklagte kündigte die Zusatzversicherung p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) gestützt auf Art. 6 VVG mit Schreiben vom 8. Ok tober 2014 per 13. Oktober 201 4. Sie
führte in diesem Schreiben die Fragen Nr. 2 und Nr. 7 des Gesundheitsfragebogens mit der Be merkung auf, dass gemäss einem Arztbericht die Sinusitis maxillaris und der Nasenpolyp schon vor Unterbreitung des Antra ges vorgelegen hätten (Urk. 2/11). Die Kündigung erfolgte somit wegen Verschweigens der Er krankung und Be handlung im Zusammenhang mit der Sinusitis maxillaris mit Nasen polyp, welch e nach der Konsultation bei Dr. Y.___ Anfang Februar 2013 (Urk. 2/4) mittels des Schädel-MRT vom 13. Februar 2013 festgestellt worden war (Urk. 2/5). Die Kündigungserklärung er füllte damit unstrittig die rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen (Nennung der Gefahrstatsachen und der be treffenden Fragen; vgl.
Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 3 0. April 2013 E. 3.2 ).
Auch ist unstrittig belegt, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin am 11. Okto ber 2014 zugestellt wurde ( Urk. 2/12). Die Kündigung wurde somit an diesem Tag respektive am 1 3. Oktober 2014 wirksam ( Art. 6 Abs. 1 VVG), sofern die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 4 VVG (Anzeigepflichtverletzung) erfüllt waren, die vierwöchige Kündigungsfrist von Art. 6 Abs. 2 VVG eingehalten war und kein Fall von Art. 8 VVG vorlag. 5 . 2 5 .2 .1
Ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat, kann offen bleiben; ebenso, ob die Beklagte die vierwöchige Kündigungsfrist eingehalten hat. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, würden die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung respektive einer Kündigung der Zusatzversicherung aufgrund von Art. 8 Ziff. 3 VVG jedenfalls nicht eintreten können. 5 .2 .2
Zweck der Anzeigepflicht von
Gefahrstatsachen bei Vertragsabschluss im Sinne von Art. 4 VVG ist es, dass der Versicherer in die Lage versetzt werden soll, das zu übernehmende Risiko zu würdigen (Nef in: Basler Kommentar zum Bundes gesetz übe r den Versicherungsvertrag [VVG] , Basel 2001, Art. 4 Rz 1).
Daraus ergibt sich, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrages nach Art. 8 Ziff. 3 und Ziff. 4 VVG keine Rechtswirkungen entfaltet , wenn dem Versicherer die betref fende Gefahrs tatsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Nef, a.a.O., Art. 8 Rz
20) bereits bekannt war oder ihm diese nach Treu und Glauben, mithin bei korrektem, verständigem und loyalem Verhalten sowie bei zumut barer Aufmerk samkeit hätte bekannt sein müssen (Nef, a.a.O. Art. 8 Rz 22 f. i.V.m . Art. 4 Rz 26).
Denn in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass eine Falschdeklaration oder ein Verschweigen einer Gefahrstatsache keinen Einfluss auf den Abschlusswillen des Versicherers auszuüb en vermocht hätte (Nef, a.a.O., Art. 8 Rz 19).
Der Versicherer ist gehalten, Unklarheiten und Widersprüche, welche sich aus den Antworten des Antragsstellers ergeben, zu klären. Dabei ist er allenfalls zu Rückfragen beim Antragssteller verpflichtet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Angaben des Antragsstellers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hat der Ver sicherer die verschwiegene oder unrichtig mitgeteilte Gefahrstatsache schon bei früheren Vertragsabschlüssen mit dem gleichen Versicherungsnehmer oder an lässlich von früheren Schadensregulierungen erfahren, kann sich dieser indes nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen (BGE 111 II 388 E. 3; Nef, a.a.O., Art. 8 Rz 23). 5 .2.3
Es ist insofern unstrittig, dass der Beklagten d ie Rückforderungs belege (Urk. 2/14-15) von Dr. Y.___
betreffen d die Behandlung vom
8. Februar 2013
( Urk. 2/4) und von Dr. D.___ betreffe nd die MRT-Untersuchung vom 13. Februar 2013 (Urk . 2/5)
im Rahmen der bei der Guest Care Ver sicherung abgerechneten Leistungen (vgl. Urk. 2/2-3) vorlagen . Daraus war ersichtlich, dass die Klägerin von Dr. Y.___
vom
8. bis 18.
Feb ru ar 2013 teils persönlich, teils telefonisch behandelt worden war und
dieser die Medikamente Suma trip tan , Cefuroxim , Sinupret forte, Spiralgin sowie Avamys Nasenspray verord net hat te ( Urk. 2/15 ) sowie dass am 1 3. Februar 2013 ein MRT des Neuro kra niums , mithin des Schädels ( Urk. 2/14) , durchgeführt worden war.
Allerdings lag der Beklagten bei
Abschluss der Zusatzversicherung
am 4. September 2013 (Antragsschreiben vom 6. August 2013 , Urk. 2/6/1-3 ; Ant wort schreiben vom 1 6. August 2013, Urk. 26/10-11; Bestätigung des Vor be haltes am 4. September 2013, Urk. 26/11) allein der Rückforderungs beleg samt Rechnung von Dr. D.___ zur MRT-Untersuchung vom 13. Feb ruar 2013 im Betrag von Fr. 819.45 (Urk. 2/5) vor. Der Rückforderungsbeleg und die Rech nung von Dr . Y.___ zur Behandlung vom Februar 2013 im Betrag von insge samt Fr. 348.15 datieren erst vom 20. Sep tember 2013 (Urk. 2/15 -16 ) und konnte n der Be klagten folglich erst nach Abschluss der Zusatz versic herung vorgelegen haben . Ent sprechend wurden die Rechnung von Dr. D.___
durch die Beklagte am 24. April 2013 (Urk. 2/2 ) und jene von Dr. Y.___ erst am 2. Oktober 2013 ( Urk. 2/3) abgerechnet.
Es ist jedoch dennoch
erwiesen, dass für die Beklagte bereits vor Ab schluss der Zusatzversicherung im August 2013 (Urk. 2/6-7) erkennbar
gewesen war , dass der Ge sundheitszustand der Klägerin nur wenige Monate vor der Antrags stel lung zum neuen Ver sicherungsabschluss eine detaillierte bildgebende Abklä rung mittels MRT des Schädels erfordert hatte , welche
- wie die Beklagte selbst argumentiert - in der Regel nicht leichthin bei jeder geringfügigen Störung angeordnet wird . Zu mindest wäre die Beklagte auf grund diese s Wissens aus ihrer früheren ver traglichen Beziehung im Rahmen der Guest Care Ver sicherung recht sprechungs gemäss gehalten gewesen, vor Ab schluss der Zusatz ver siche rung den Grund für diese MRT-Untersuchung zu klären, um das von ihr zu über nehmende Risiko sachgerecht würdigen zu können; dies gerade auch im Hinblick darauf, dass im Antragsformular der Klägerin ein e solche MRT-Unter suchung des Schädels
oder eine hierzu passende ärztliche Behandlung
oder Krankheit im Februar 2013 mit keinem Wort erwähnt worden war (Urk. 2/6/3 ).
Die Beklagte wäre denn
auch in jenem Fall rechtsprechungsgemäss ge halten gewesen , die sich hieraus ergebende Unklarheit abzuklären, wenn die Klägerin im An trags formular ohne Weiterungen allein
die MRT-Untersuchung ihres Schädels vom Februar 2013 aufgeführt hätte. Gleiches muss gelten , wenn die Beklagte solches Wissen bei Vertragsschluss aus einer früheren
Versicherung der betreffenden Person hat te .
Allein schon m it dem Nachfragen nach Grund und Ergebnis des Schädel-MRT
bei Dr. D.___
hätte sie den Sachverhalt , welche r ihr später zur Kündigung Anlass gegeben hat ( Urk. 2/11) , nämlich dass bei der Klägerin eine Sinusitis maxillaris und ein Nasenpolyp festgestellt worden waren (Urk. 2/5) , erfahren. Damit wäre es ihr hinreichend möglich gewesen, das betreffende Risiko vor Vertrags abschluss zu würdigen. Die Beklagte kann sich angesichts ihres Wissens aus einer anderen Versicherung betreffend die Klägerin bei ihrer Kündigung damit jedenfalls nicht darauf berufen, sie habe bei Vertragsabschluss allein über die Angaben der Klägerin im Antragsformular verfügt und daher nach Treu und Glauben erst nach Vertragsabschluss von dem Risiko erfahren .
Es ist daher davon auszugehen, dass die als verschwiegen gerügte Gefahrs tat sache
der Beklagten bei zumut barere r Aufmerk samkeit hätte bekannt sein kön nen und müssen und dass daher das Verschweigen der Erkrankung und der Behandlung vom Februar 2013
durch die Klägerin keinen kausalen Einfluss auf ihren
Ab schluss willen auszuüb en vermocht e. 5 .2.4
Was die Beklagte dazu vorbringt ( Urk. 8 S. 4 ff.) , überzeugt nicht. Insbesondere ist es unerheb lich, dass die Guest Care Versicherung vom Ehemann der Klägerin für diese abgeschlossen worden war (Urk.
2/2-3) . Denn auch der Antrag für die Zusatz ver sicherung vom August 2013
lief unter dem Namen des Ehemann es als Ver sicherungs nehmer ( Urk. 2/6/3). Die Police zur Zusatzversicherung wurde schliesslich
derselben Kundennummer G.___ mit dem Ehemann als Em pfänger der Police zugewiesen . Nur die Policen-Nummer (nämlich A.___ ) wurde entsprechend dem neuen Versicherungsverhältnis nach Ver trags abschluss neu vergeben (Urk. 2/ 7/2 ).
Aufgrund dieser Verbindung zum Ehemann und zur Kundennummer , aufgrund de s Geburtsdatum s der Klägerin , deren Vornamen
sowie
des unveränderten Wohn sitz es wäre es unschwer zu erkennen gewesen, dass der Antrag zur Zu satz versicherung die Klägerin betrifft, für welche bereits die Guest Care Ver si cherung abgeschlossen worden war , auch wenn der Nach name der Klägerin durch die Heirat in der Zwischenzeit geändert hatte. Das Einsehen der im Rah men der Guest Care Ver sicherung an geleg t en Daten wäre der Beklagte n
unter den gegebenen Umständen jedenfalls zumutbar gewesen.
Im Übrigen hat die Beklagte die Behauptung der Klägerin (Urk. 13 S. 12) nicht sub stantiiert bestritten (Urk. 25), dass sie den Namen des behandelnden Arztes
Dr. Y.___ , welchen sie ( gemäss dessen Bericht )
mit Schreiben vom 1 5. Juli 2014 um Auskunft bat (Urk. 2/4) , aus den Guest-Care-Versicherungsd ossier der Klägerin erhoben hat.
Das Vorbringen der Beklagten , d ass die Abwicklung der Guest Care Ver siche rung in der internen Organisation der Beklagten als spezielle Privat versicherung separat erfolg e und daher kein Zugang zu diesen Daten beim Abschluss einer anderen Privatversicherung bestünden (Urk. 8 S. 6), ändert nichts daran, dass die Beklagte sowohl bei der Guest Care Versicherung für die Klägerin als auch bei der Zusatz versicherung Vertrags part ei war und von ihr
daher nach Treu und Glauben bei zumutbarer Aufmerk samkeit zu erwarten gewesen wäre , dass sie die Daten der ersten Versicherung vor dem Vertragsabschluss einer neuen Ver sicherung zur Kenntnis genommen
hat . Das bestehende tatsächliche Organi sa - ti ons system der Beklagten stellt hierbei kein en
Massstab dar . 5 .3 5 .3.1
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 per 13. Oktober 2014 erklärte Kündigung (Urk. 2/11) der Zusatz versicherung der Klägerin p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) auf grund von Art. 8 Ziff. 3 VVG keine Rechtswirkung entfaltet hat und die Zusatz versicherung daher weiterbestand. Sämtliche Einwendungen der Be klagten ver mögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Von weiteren Beweismassnahmen , namentlich von der von der Beklagten be antragten B efragung von Dr. Y.___ ( Urk. 8 S. 2), ist abzusehen, da hievon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 , 134 I 140 E. 5.3).
5.3.2
In Gutheissung de r Klage ist damit festzustellen, dass die Kündigung der Beklag ten vom 8. Oktober 2014 per 13. Oktober 2014 betreffend die Zusatz ver sicherung p-care COMFORT, Police Nr. A.___ , unwirksam ist und die grundsätzliche vertragsgemässe Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. September 2013 auch über den 1 3. Oktober 2014 hinaus bestand. 6 .
6 .1
Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit . e ZPO ). 6 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1
7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die P rozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Der vertretenen
Klägerin
ist nach diesen Grundsätzen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
E. 3 . Feb ruar 2013 wurde eine Magnetresonanztomo graphie (MRT) des Schädels erstellt , welche eine ausgeprägte Sinusitis und einen grossen Polypen zeigte (Urk. 2/5 ).
E. 3.2 und E. 4.6).
1 .2
1 .2.1
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unter suchungsgrundsatz , wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts elemente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 1 .2.2
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchs hin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 1 .3
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält.
E. 7 ) . Im Februar 2014 liess sie sich erneut von Dr. Y.___ behandeln , welcher sie an Dr. med. Z.___ , Facharzt für
Oto - Rhino -Laryn golo gie , überwies (Urk. 2/4) . Dieser diagnostizierte eine chronische Nasen atmungs behinderung
bei
Septumdeviation
und wiederholt Nasennebenhö h len problemen (Urk. 2/8 ). Am 13. August 2014 wurde eine Na senoperation durch geführt (Urk. 2/10 ).
Mit Schreiben vom
8. Oktober 2014 kündigte die Sanitas die Zusatz ver sicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht mit Wirkung per 1 3. Oktober 2014 (Urk. 2/11).
2.
Mit Eingabe vom 2 9. Januar 2015 erhob die Versicherte Klage gegen die Sanitas und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 8. Oktober 2014 betreffend den Krankenzusatzversicherungsvertrag p-care COMFORT, Police Nr. A.___ , unwirksam sei, und es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beklagten gemäss Police Nr. A.___ seit dem 1. September 2013 fortlaufend uneingeschränkt bestanden hab e und fort bestehe (Urk. 1 S. 2).
Die Be klagte ersuchte in der Klageantwort vom
26. Mai 2015 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk.
E. 8 S. 2). Die Parteien hiel ten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 20. August 2015, Urk.
E. 13 S. 2 ; Duplik vom 7. Dezember 2015; Urk. 25).
Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung (Urk. 30-31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Die sachliche Zuständigkeit ist damit gegeben. Mit Blick auf Art.
E. 17 ZPO und die Gerichts standsvereinbarung gemäss den der Zusatzversicherungspolice zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (Ziff. 31 Abs. 2; Urk. 2/1) ist auch die ört liche Zuständigkeit gegeben.
Auch im Übrigen richtet sich d as Verfahren nach der ZPO, wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E.
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird festgestellt , dass die Kündigung der Beklagten vom 8. Okt ober 2014 per 13. Oktober 2014 betreffend die Zusatzversicherung p-care COMFORT zugunsten von X.___ , Police Nr. A.___ , unwirksam ist und die grundsätzliche vertragsgemässe Leistungspflicht der Beklagten ab dem
- September 2013 über den 1
- Oktober 2014 fortbestand .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr . 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Giuseppe Mongiovì - Sanitas - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2015.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
19. August 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durc h Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì ERNE MEIER MONGIOVI, EMM LEGAL Stadelhoferstrasse 33, Postfach 5, 8024 Zürich gegen Sanitas Privatversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beklagte Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 85 , war von Weihnachten 2012 bis Ende Februar 2013 zu Besuch in der Schweiz. Ihr damaliger Verlobter und heu tiger Ehemann schloss für sie die Versicherung Guest Care gegen die Folgen von Krankheit und Unfall bei der Sanitas Privatversicherungen AG (nach fol gend: Sanitas ) für diese Zeit ab (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/ 2-3 ) . Am 8. Februar 2013 liess sie sich von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, behandeln (Urk. 2/4 ). Am 1 3 . Feb ruar 2013 wurde eine Magnetresonanztomo graphie (MRT) des Schädels erstellt , welche eine ausgeprägte Sinusitis und einen grossen Polypen zeigte (Urk. 2/5 ).
1.2
Am 6. August 2013 stellte X.___ an die Sanitas
( zusam men mit dem hier nicht interessierenden Antrag auf Abschluss eine r obligatorische n Kranken ver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung; KVG) den Antrag auf Abschluss eine r Zusatzversicherung nach dem Bundes gesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG ; Urk. 2/6/1-3, Urk. 26/8-9 ) . Diesen Antrag nahm die Sanitas
mit Schreiben vom 1 6. August 2013 mit dem Vorbehalt betreffend die Versicherung von Rückenbeschwerden mit Wirkung ab dem 1. September 2013 an ( Urk. 2/7/2, Urk. 26/10-11 ). Am 4. September 2013 zog die Versicherte zu ihrem Ehemann in die Schweiz (Urk. 1 S. 7 ) . Im Februar 2014 liess sie sich erneut von Dr. Y.___ behandeln , welcher sie an Dr. med. Z.___ , Facharzt für
Oto - Rhino -Laryn golo gie , überwies (Urk. 2/4) . Dieser diagnostizierte eine chronische Nasen atmungs behinderung
bei
Septumdeviation
und wiederholt Nasennebenhö h len problemen (Urk. 2/8 ). Am 13. August 2014 wurde eine Na senoperation durch geführt (Urk. 2/10 ).
Mit Schreiben vom
8. Oktober 2014 kündigte die Sanitas die Zusatz ver sicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht mit Wirkung per 1 3. Oktober 2014 (Urk. 2/11).
2.
Mit Eingabe vom 2 9. Januar 2015 erhob die Versicherte Klage gegen die Sanitas und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 8. Oktober 2014 betreffend den Krankenzusatzversicherungsvertrag p-care COMFORT, Police Nr. A.___ , unwirksam sei, und es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beklagten gemäss Police Nr. A.___ seit dem 1. September 2013 fortlaufend uneingeschränkt bestanden hab e und fort bestehe (Urk. 1 S. 2).
Die Be klagte ersuchte in der Klageantwort vom
26. Mai 2015 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2). Die Parteien hiel ten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 20. August 2015, Urk. 13 S. 2 ; Duplik vom 7. Dezember 2015; Urk. 25).
Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung (Urk. 30-31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Die sachliche Zuständigkeit ist damit gegeben. Mit Blick auf Art. 17 ZPO und die Gerichts standsvereinbarung gemäss den der Zusatzversicherungspolice zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (Ziff. 31 Abs. 2; Urk. 2/1) ist auch die ört liche Zuständigkeit gegeben.
Auch im Übrigen richtet sich d as Verfahren nach der ZPO, wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
1 .2
1 .2.1
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unter suchungsgrundsatz , wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts elemente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 1 .2.2
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchs hin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 1 .3
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält. 1.4
1.4.1
Der Antragsteller hat dem Versicherer gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertrags ab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.
Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be din gungen abzuschli essen, einen Einfluss auszuüben ( Art. 4 Abs. 2 VVG).
Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in be stimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich ver mutet ( Art. 4 Abs. 3 VVG) .
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vor liegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antrag stellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrück lich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch sch riftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Nach der Rechtsprechung muss die Kündigungserklärung, um beachtlich zu sein, ausführlich ("de façon
circonstanciée ") auf die verschwiegene oder un ge nau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen und die ungenau beantwortete Frage erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2.1; 110 II 499 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 3 0. April 2013 E. 3.2 ).
Laut
Abs. 2 von Art. 6 VVG erlischt d as Kündigungsrecht vier Wochen, nach dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrs tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versiche rer Anspruch auf Rückerstattung ( Art. 6 Abs. 3 VVG). 1.4.3
Trotz der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG kann der Versicherer den Vertrag unter anderem dann nicht kündigen, wenn der Versicherer die ver schwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 VVG) und auch dann, wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).
Sodann kann keine Kündigung aufgrund von Art. 6 VVG erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf g rund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mit teilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste. 2. 2.1
Die Klägerin beantragt
sinngemäss die Feststellung des Fortbestehens der von ihr abge schlossenen Zusatzversicherung bei der Beklagten ( Urk. 1 S. 2 ). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2
Gemäss
Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zulässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeiner, hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen. Die klagende Partei hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzu weisen. Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für d ie klagende Partei
darstellt, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert, und es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestal tungsklage zu beheben/beseitigen. Das Feststellungsinteresse ist Sachurteils voraussetzung . Fehlt es an einem Feststellungsinteresse, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Weber in: Basler Kommentar zur Schweize rischen Zivilprozess ordnung, 2. Auf lage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3
Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens be ziehungs weise Fortbestehens des Zusatzversicherung svertrages
p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) zwischen den Parteien . Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines ver sicherten Ereigni sses steht nicht zur Diskussion , eine Leistungsklage scheidet somit aus.
Über den Fortbestand de s Zusatzversicherungs vertrages mit Vertragsbeginn ab dem
1. September 2013 ( Urk. 2/7/2 ) besteht aufgrund der strittigen Kündigung durch die Beklagte per 1 3. Oktober 2014 (Urk. 2/11)
Ungewissheit. E s ist der Klägerin nicht zumutbar, mit der Klärung der Rechtslage zu zu warten, bis das versicherte Risiko (erneut) eingetreten ist und demzufolge die vertraglichen Leis tungen eingeklagt werden können . D as Feststellungs interesse ist daher zu bejahen und auf die Klage ist einzutreten (vgl. auch das Urteil e des Sozialver sicherungsgerichts KK. 2008.00012 vom 9. November 2009 E. 2.3 und KK.2014.00017 vom 3 0. November 2015 E. 2 ). 3 . 3 .1
Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass ihr beim Ausfüllen des VVG- Ge sundheitsfragebogens zum Abschluss der Zusatzversicherung die Befund e
und Diagnose n
einer Sinusitis und von Nasenpolypen nicht bekannt gewesen sei en und als medizinische Laiin auch nicht hätte n bekannt sein können. Dr. Y.___ habe ihr gegenüber erklärt, es handle sich bei ihren Beschwerden um eine Infektion, deren Symptome nach der Einnahme von Cerufoxim und anderen Medika menten in wenigen Tagen verschwunden sein würden , was sich denn auch bewahrheitet habe . Sie habe mit gutem Grund und Gewissen davon aus gehen können, dass es sich bei den Symptomen vom Februar 2013 , namentlich Kopf schmerzen, Schnupfen und verstopfte Nase, um eine bloss vorübergehende und belanglose gesundheitliche Störung gehandelt habe, welcher kein Krank heitswert zukomme. A uch eine Sinusitis ( Nasenneben höhlenentzündung ) und eine Sinu sitis maxillaris (Kiefer höhlenentzündung) als Unterart würden nichts anderes als eine Infektion der Schleimhäute darstellen. Es habe sich um eine einmalige und rasch abklingende Infektion im Sinne einer akuten Sinusitis gehandelt, die verbreitet vorkomme, und nicht etwa um eine langwierige oder chronische Krankheit. Es sei zudem nicht möglich, sich jeden Schnupfen und jede Grippe der letzten fünf Jahre zu merken. Auf solche Um stände ziele der Gesundheits fragebog en der Beklagten auch nicht ab und auch gemäss
Art. 4 Abs. 1 VVG seien nur solche Tatsache n dem Versicherer mitzu teilen, welche für die Beur teilung der Gefahr erheblich seien. Die Angaben einer solchen Störung hätte keinerlei Einfluss auf den Absc hlusswillen des Ver sicherers. Es treffe zudem nicht zu, dass bei der Antragsstellung am 6. August 2013 die Atem beschwerden bereits bestanden hätten. Die Röntgenaufnahmen aus B.___ , welche sie zur Konsultation bei Dr. Z.___ mit genommen habe, seien am 8. August 2013 im Zusammenhang mit einem allge meinen Gesundheits-Check-up gemacht worden, welchem sie sich vor ihrem Zuzug in die Schweiz bei ihrem Hausarzt in C.___ unterzogen habe, wie sie es jedes Jahr getan habe. Dabei seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Anzeigepflicht sei im Übrigen aufgrund von Art. 8 Ziff. 3 VVG entfallen und eine Verletzung der Pflicht sei daher nicht möglich. Denn d er Befund
(vom Februar 2013) hätte der Beklagten aufgrund der im Rahmen der vorausge gangenen Guest Care Ver sicherung gesammelten Daten , namentlich de r detail lierten Arztrechnungen der behandelnden Ärzte und
der
Leistungsab rechnungen vom 2 4. April und 2. Ok tober 2013 ,
bekannt sein müssen respektive sie hätte diese Daten leicht durch interne Abklärungen in Erfahrung bringen können . Beide Ver sicherun gen, die Guest Care Versicherung und die Zusatz ver sicherung, seien zudem unter dersel ben Kundennummer geführt worden , die auch auf dem Antrags for mular ver merkt sei, und ihr Ehemann sei bei beiden Versicherungen der Ver siche rungs nehmer. Dass die Beklagte Zugang zu den Daten aus der Guest Care Versiche rung gehabt habe, zeige schon der Umstand, dass sie am 15. Juli 2014 Dr. Y.___ um Auskunft gebeten habe. Der Name von Dr. Y.___ habe sie durch Einsicht in die Akten Guest Care Versicherung in Erfahrung gebracht.
Da ss die Beklagte dennoch keinen Vorbehalt angebracht habe, zeige, dass es sich b ei den Beschwerden der Klägerin vom Februar 2013 auch aus Sicht der Beklagten nicht um erhebliche Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG gehandelt habe. Di e Kün digung erweise sich damit als geradezu rechtsmiss bräuchlich . Die Beklagte verfüge folglich über kein Kündi gungsrecht und die Kündigung sei unberechtigterweise erfolgt . Jedenfalls aber sei die Kün digung der Beklagten vom 8. Oktober 2014, welche ihr am 11. Oktober zuge gangen sei, nach der Frist von Art. 6 Abs. 2 VVG zu spät erfolgt und damit ebenfalls unwirksam. Denn die Auskunftserteilung durch Dr. Z.___ vom 3 0. Juni 2014 sei bei der Beklagten spätestens am 1 5. Juli 2014 zugegangen, womit diese spätestens dann umfassend über den Gesund heitszustand und die Krankengeschichte der Klägerin im Bilde gewesen sei (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 13 S. 3ff. ). 3 .2
Die Beklagte bringt dagegen vor, d urch das Verschweigen der Sinusitis und des Polypen sowie des Schädel-MRT habe die Klägerin die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäss beantwortet.
N ach telefonischer Auskunft von Dr. Y.___ sei die Klägerin gemäss der Krankenakte vollständig über den Befund aufgeklärt worden. Auch sei es Ausfluss der ärztlichen Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss
Art. 398 Abs. 2 OR , den Patienten über den medizinischen Befund aufzuklären. Zudem gelte ein Schädel-MRT nicht als alltägliche Untersuchung. Selbst wenn die Klägerin die Mitteilung des Befundes falsch verstanden haben sollte, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihren damaligen Verlobten um noch malige Kontaktaufnahme bittet. Es entbehre auch jeglicher Logik, dass sich der Verlobte nach dem Schädel-MRT nicht nach der genauen Diagnose erkundigt haben solle. Auch die Verschreibung eines Antibiotikums sei ein Indiz für eine möglicherweise gravierende Krankheit. Es sei schwer vorstellbar, dass eine solche Behandlung einfach in Vergessenheit gerate. Die Behandlung sei nur ein halbes Jahr vor der Antragsstellung zur Zusatzversicherung erfolgt.
Ausserdem hätte die Klä gerin die Beschwerden selbst dann angeben müssen, wenn nie von einem chronischen oder wiederkehrenden Infekt die Rede gewesen wäre. Es sei Sache des Versicherers zu beurteilen, welche Beschwerden Folgen nach sich ziehen könnten und damit möglicherweise eine Risikoerhöhung darstellen wür den, welche die Ablehnung des Vertrages oder die Aufnahme eines Vor behaltes notwendig mache. Nach Art. 6 Abs. 1 VVG seien nicht nur bekannte Gefahr statsachen Gegenstand der Anzeigepflicht, son dern auch Gefahrs tat sachen , die dem Antragssteller bekannt sein müssten. Bezüglich der von Dr. Z.___ am 2 0. Februar 2014 diagnostizierten chro nischen Nasen atmungs behinderung und einer Septumdeviation sei zu bezweifeln, dass die Be schwerden erst seit September 2013 bestanden hätten. Denn die von ihr aus B.___ mitge brachten Bilder vom September 2013 würden darauf schliessen lassen, dass diese im Zusam menhang mit den Atem beschwerden gemacht wor den seien. Es sei auch zu bezweifeln, dass sie vom September 2013 stammen würden, da sich die Klägerin nach eigenen Angaben bereits ab dem 4. Sep tember 2013 in der Schweiz befunden habe. Es sei daher nicht auszuschliessen , dass die Atem be schwerden bereits bei der Antragsstellung bestanden hätten und auch schon der Arztbesuch in B.___
im Hinblick auf eine
Nasen ope ration erfolgt sei . Des Weiteren hätten mit dem operativen Eingriff einer Septum plastik und einer Conchotomie (vom 13. August 2014, Urk. 2/10) eine Septum deviation und eine Nasenmuschelhyperplasie behandelt werden sollen , welche erfahrungsgemäss über mehrere Jahre hinweg entstehen würden und folglich keine akuten Diag nosen darstellen würden. Bestritten werde auch, dass sie , die Beklagte, die ver schwiegenen Tatsachen aus der früheren Guest Care Versicherung gekannt habe oder hätte kennen müssen und dass sie daher den Vertrag (zur Zu satzversiche rung) auf grund von Art. 8 Abs. 3 VVG nicht kündigen könne. Denn der Ver sicherer sei rechtsprechungsgemäss im Allge meinen nicht verpflichtet, die Angaben eines Antragsstellers auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Hier hätte sie die ver s chwiegenen Gefahrstatsachen nicht bereits aus der Guest Care Ver sicherung ken nen müssen, da die Klägerin damals nicht Ver siche rungs neh merin , sondern nur versicherte Person
mit ihrem Ledignamen gewesen sei . Die Abwicklung der Guest Care Versicherungen als spezielle Privatver sicherung für ausländische Gäste erfolge im Übrigen separat, weshalb kein Zugang zu den Daten aus der Guest Care Versicherungen beim Abschluss einer anderen Privat versicherung bestehe. Hätte sie, die Beklagte, Kenntnis von der Sinusitis und dem Polypen gehabt, hätte sie den Vertrag zudem nicht oder nur mit Vorbehalt abge schlossen. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass das Kündigungsrecht gemäss
Art. 6 Abs. 2 VVG erloschen sei. Denn die Auskunft von Dr. Z.___ , welche ihr, der Beklagten, am 1 5. Juli 2014 zugegangen sei, habe keine Angaben zur Sinusitits oder zum Polypen enthalten. Erst durch den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 3 0. September mit Zugang am 6. Oktober 2014 habe sie zuverlässige Kenntnis von den verschwiegenen Tatsachen erhalten. Sie habe die vierwöchige Verwirkungsfrist mit der Kündigung vom 8. Oktober mit Zugang am 1 1. Oktober 2014 daher gewahrt ( Urk. 8 S. 2 ff., Urk. 25 ). 3 . 3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Kündigung der VVG- Zusatzv ersicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch die Beklagte vom 8. Oktober per 13. Oktober 2014 ( Urk. 2/11 )
rechtens und rechtswirksam war.
In rechtlicher Hinsicht sind hier die Bestimmungen nach VVG zur Anzeige pflicht, namentlich die Be stim mungen in Art. 4 -8 VVG massgeblich , da die zur Zusatz versicherung geltenden allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB) Sanitas Corporate Private Care keine speziellen Bestimmungen zur Anzeige pflicht enthalten (vgl. insbesondere Ziff. 20 AVB). 4 . 4 .1
Den vorliegenden Beweismittel n
ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu ent neh men :
Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom
30. September 2014 geht hervor , dass
bei ihm insgesamt zwei Konsultationen, nämlich am 8. Februar 2013 und am 10. Februar 2014 stattfanden. Das erste Mal habe ihn die Klägerin we gen seit einer Woche bestehender Kopfschmerzen aufgesucht, welche angesichts des Charakters und der unauffälligen neurologischen Untersuchungen am ehesten einer Migräne entsprochen hätten. Weil eine Besserung ausgeblieben sei, sei am 12.
Februar 2013 ein Schädel-MRT ( richtig: 13. Februar 2013; Urk. 2/5) durch geführt worden, welches quasi neben befundlich
eine ausgeprägte Sinusitis maxillaris links ergeben habe. Unter der intensivierten Be h andlung unter ande rem mit Cefuroxim seien die Beschwerden im weiteren Verlauf vollständig regredie nt gewesen . Die zweite Konsultation vom 1 0. Februar 2014 sei unter dem Bild eines akuten Infekts der oberen Luftwege erfolgt. Wegen anhaltender Beschwerden und in Anbetracht der Vorgesc hichte habe er die Klägerin Dr. Z.___ zugewiesen, welcher am 13. August 2014 wegen einer chro nischen Nasenatmungsbehinderung bei Sep tum deviation und hyper plastischen untern Nasenmusche l n eine Septum plastik und Conchotomie beidseits durch geführt habe. Weitere Krankheiten seien ihm nicht bekannt ( Urk. 2/4).
Das MRT des Schädels vom 13. Februar 2013 wurde
g emäss dem Bericht von Dr. D.___ vom E.___
gleichen Datums wegen un klare r
migräniforme r Kopfschmerzen und ungenügenden Ansprechens auf Triptane sowie zur Abklärung, ob eine intracerebrale Raumforderung oder eine Sinusitis vorliege, durchgeführt. Das MRT ergab eine ausge prägte Sinusitis maxillaris links mit verdickter Schleimhaut, Sekretretention und grossem Polyp, welcher den Sinus weitgehend ausfülle ( Urk. 2/5) .
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht
vom 2 8. März 2014
zur Anamnese aus, die Klägerin leide seit längerer Zeit unter rezidivierenden Nasen neben höh lenproblemen . Eine Therapie bei Dr. Y.___ mit Cefuroxim , Avamys -Spray und einem Mukolytikum hätten die Beschwerden weitgehend beseitigt. Die Klägerin habe Bilder vom September 2013 aus ihrem Heimatland B.___ mit gebracht. Sie beschreibe eine Nasenatmungsbehinderung und klage über morgendliche Mundtrockenheit und Durst. Die Nasenendoskopie habe eine Sep tumdeviation rechts gezeigt. Als Diagnose habe er eine Nasenatmungsbehinderung bei Sep tumdeviation nach rechts und wiederholt Nasennebenhöhlenproblemen gestellt. Bei chronischer Nasenatmungsbehinderung und Septumdeviation habe er der Klägerin eine Septumkorrektur und eine Reduktion der unteren Nasenmuscheln empfohlen. Die endonasalen Verhältnisse seien momentan sehr eng (Urk. 2/8).
Am 30. Juni 2014 beantwortete Dr. Z.___ die von der Beklagten schrift lich zu den Beschwerden und zur Behandlung unterbreiteten Fragen. Unter anderem gab er an, dass die erste Diagnosestellung am 2 0. Februar 2014 erfolgt sei. D ie Beschwerden hätten
ab September 2013 bestanden (Urk. 2/9).
Gemäss dem Bericht des F.___ vom 1 9. August 2014 wurde n bei der Klägerin am 13.
August 2014 eine subperichondrale
Septumplastik und eine scharfe Conchotomie beidseits durchgeführt (Urk. 2/10). 4 .2
Die Klägerin ha tte den VVG-Gesundheitsfragebogen mit Datum vom 6. August 2013 ausgefüllt ( Urk. 2/6/3, Urk. 26/8/2). Betreffend die Frage Nr. 2, ob sie in den letzten 5 Jahren eine Gesundheitsstörung, einen Unfall oder Krankheiten hatte respektive eine solche habe, antwortete sie mit „ ja “ und gab Kurzsich tigkeit („ miopia “) sowie eine Entzündung der Bartholinischen Drüse an, welche im Juli 2013 mittels einer Marsu pialisation
abschliessend behandelt worden sei. Zur Frage Nr. 5, ob Folgen einer Krank heit oder eines Unfalls bestünden oder ob sie ein Geburtsgebrechen oder eine Entwicklungsstörung habe, führte die Klä gerin ausserdem eine Skoliose („ scoliosi “) auf. Zur Frage Nr. 3, ob sie zurzeit oder in den letzten 5 Jahren während länger als drei Wochen in Behandlung gewesen sei oder ob sie zurzeit oder in den letzten 5 Jahren Kontrol len/ Kontroll unter suchungen durchgeführt worden seien (mit Ausnahme von Check-ups ohne krankheitswertigen, auf fälligen Befund), antwortete sie mit „ nein “ . E benfalls mit „ nein “ beantwortete die Klägerin die Frage Nr. 7, ob (mit Ausnahme von Check-ups) eine Behandlung, Therapie, Operation, Kur, Unter such, Kontrolle oder Kon troll untersuch geplant, beabsichtigt oder ärztlich empfohlen worden seien (Urk. 2/6/3 S. 2, Urk. 26/8/2 S. 2-3, Urk. 26/9 S. 2). 5 . 5 .1
Die Beklagte kündigte die Zusatzversicherung p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) gestützt auf Art. 6 VVG mit Schreiben vom 8. Ok tober 2014 per 13. Oktober 201 4. Sie
führte in diesem Schreiben die Fragen Nr. 2 und Nr. 7 des Gesundheitsfragebogens mit der Be merkung auf, dass gemäss einem Arztbericht die Sinusitis maxillaris und der Nasenpolyp schon vor Unterbreitung des Antra ges vorgelegen hätten (Urk. 2/11). Die Kündigung erfolgte somit wegen Verschweigens der Er krankung und Be handlung im Zusammenhang mit der Sinusitis maxillaris mit Nasen polyp, welch e nach der Konsultation bei Dr. Y.___ Anfang Februar 2013 (Urk. 2/4) mittels des Schädel-MRT vom 13. Februar 2013 festgestellt worden war (Urk. 2/5). Die Kündigungserklärung er füllte damit unstrittig die rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen (Nennung der Gefahrstatsachen und der be treffenden Fragen; vgl.
Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 3 0. April 2013 E. 3.2 ).
Auch ist unstrittig belegt, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin am 11. Okto ber 2014 zugestellt wurde ( Urk. 2/12). Die Kündigung wurde somit an diesem Tag respektive am 1 3. Oktober 2014 wirksam ( Art. 6 Abs. 1 VVG), sofern die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 4 VVG (Anzeigepflichtverletzung) erfüllt waren, die vierwöchige Kündigungsfrist von Art. 6 Abs. 2 VVG eingehalten war und kein Fall von Art. 8 VVG vorlag. 5 . 2 5 .2 .1
Ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat, kann offen bleiben; ebenso, ob die Beklagte die vierwöchige Kündigungsfrist eingehalten hat. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, würden die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung respektive einer Kündigung der Zusatzversicherung aufgrund von Art. 8 Ziff. 3 VVG jedenfalls nicht eintreten können. 5 .2 .2
Zweck der Anzeigepflicht von
Gefahrstatsachen bei Vertragsabschluss im Sinne von Art. 4 VVG ist es, dass der Versicherer in die Lage versetzt werden soll, das zu übernehmende Risiko zu würdigen (Nef in: Basler Kommentar zum Bundes gesetz übe r den Versicherungsvertrag [VVG] , Basel 2001, Art. 4 Rz 1).
Daraus ergibt sich, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrages nach Art. 8 Ziff. 3 und Ziff. 4 VVG keine Rechtswirkungen entfaltet , wenn dem Versicherer die betref fende Gefahrs tatsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Nef, a.a.O., Art. 8 Rz
20) bereits bekannt war oder ihm diese nach Treu und Glauben, mithin bei korrektem, verständigem und loyalem Verhalten sowie bei zumut barer Aufmerk samkeit hätte bekannt sein müssen (Nef, a.a.O. Art. 8 Rz 22 f. i.V.m . Art. 4 Rz 26).
Denn in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass eine Falschdeklaration oder ein Verschweigen einer Gefahrstatsache keinen Einfluss auf den Abschlusswillen des Versicherers auszuüb en vermocht hätte (Nef, a.a.O., Art. 8 Rz 19).
Der Versicherer ist gehalten, Unklarheiten und Widersprüche, welche sich aus den Antworten des Antragsstellers ergeben, zu klären. Dabei ist er allenfalls zu Rückfragen beim Antragssteller verpflichtet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Angaben des Antragsstellers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hat der Ver sicherer die verschwiegene oder unrichtig mitgeteilte Gefahrstatsache schon bei früheren Vertragsabschlüssen mit dem gleichen Versicherungsnehmer oder an lässlich von früheren Schadensregulierungen erfahren, kann sich dieser indes nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen (BGE 111 II 388 E. 3; Nef, a.a.O., Art. 8 Rz 23). 5 .2.3
Es ist insofern unstrittig, dass der Beklagten d ie Rückforderungs belege (Urk. 2/14-15) von Dr. Y.___
betreffen d die Behandlung vom
8. Februar 2013
( Urk. 2/4) und von Dr. D.___ betreffe nd die MRT-Untersuchung vom 13. Februar 2013 (Urk . 2/5)
im Rahmen der bei der Guest Care Ver sicherung abgerechneten Leistungen (vgl. Urk. 2/2-3) vorlagen . Daraus war ersichtlich, dass die Klägerin von Dr. Y.___
vom
8. bis 18.
Feb ru ar 2013 teils persönlich, teils telefonisch behandelt worden war und
dieser die Medikamente Suma trip tan , Cefuroxim , Sinupret forte, Spiralgin sowie Avamys Nasenspray verord net hat te ( Urk. 2/15 ) sowie dass am 1 3. Februar 2013 ein MRT des Neuro kra niums , mithin des Schädels ( Urk. 2/14) , durchgeführt worden war.
Allerdings lag der Beklagten bei
Abschluss der Zusatzversicherung
am 4. September 2013 (Antragsschreiben vom 6. August 2013 , Urk. 2/6/1-3 ; Ant wort schreiben vom 1 6. August 2013, Urk. 26/10-11; Bestätigung des Vor be haltes am 4. September 2013, Urk. 26/11) allein der Rückforderungs beleg samt Rechnung von Dr. D.___ zur MRT-Untersuchung vom 13. Feb ruar 2013 im Betrag von Fr. 819.45 (Urk. 2/5) vor. Der Rückforderungsbeleg und die Rech nung von Dr . Y.___ zur Behandlung vom Februar 2013 im Betrag von insge samt Fr. 348.15 datieren erst vom 20. Sep tember 2013 (Urk. 2/15 -16 ) und konnte n der Be klagten folglich erst nach Abschluss der Zusatz versic herung vorgelegen haben . Ent sprechend wurden die Rechnung von Dr. D.___
durch die Beklagte am 24. April 2013 (Urk. 2/2 ) und jene von Dr. Y.___ erst am 2. Oktober 2013 ( Urk. 2/3) abgerechnet.
Es ist jedoch dennoch
erwiesen, dass für die Beklagte bereits vor Ab schluss der Zusatzversicherung im August 2013 (Urk. 2/6-7) erkennbar
gewesen war , dass der Ge sundheitszustand der Klägerin nur wenige Monate vor der Antrags stel lung zum neuen Ver sicherungsabschluss eine detaillierte bildgebende Abklä rung mittels MRT des Schädels erfordert hatte , welche
- wie die Beklagte selbst argumentiert - in der Regel nicht leichthin bei jeder geringfügigen Störung angeordnet wird . Zu mindest wäre die Beklagte auf grund diese s Wissens aus ihrer früheren ver traglichen Beziehung im Rahmen der Guest Care Ver sicherung recht sprechungs gemäss gehalten gewesen, vor Ab schluss der Zusatz ver siche rung den Grund für diese MRT-Untersuchung zu klären, um das von ihr zu über nehmende Risiko sachgerecht würdigen zu können; dies gerade auch im Hinblick darauf, dass im Antragsformular der Klägerin ein e solche MRT-Unter suchung des Schädels
oder eine hierzu passende ärztliche Behandlung
oder Krankheit im Februar 2013 mit keinem Wort erwähnt worden war (Urk. 2/6/3 ).
Die Beklagte wäre denn
auch in jenem Fall rechtsprechungsgemäss ge halten gewesen , die sich hieraus ergebende Unklarheit abzuklären, wenn die Klägerin im An trags formular ohne Weiterungen allein
die MRT-Untersuchung ihres Schädels vom Februar 2013 aufgeführt hätte. Gleiches muss gelten , wenn die Beklagte solches Wissen bei Vertragsschluss aus einer früheren
Versicherung der betreffenden Person hat te .
Allein schon m it dem Nachfragen nach Grund und Ergebnis des Schädel-MRT
bei Dr. D.___
hätte sie den Sachverhalt , welche r ihr später zur Kündigung Anlass gegeben hat ( Urk. 2/11) , nämlich dass bei der Klägerin eine Sinusitis maxillaris und ein Nasenpolyp festgestellt worden waren (Urk. 2/5) , erfahren. Damit wäre es ihr hinreichend möglich gewesen, das betreffende Risiko vor Vertrags abschluss zu würdigen. Die Beklagte kann sich angesichts ihres Wissens aus einer anderen Versicherung betreffend die Klägerin bei ihrer Kündigung damit jedenfalls nicht darauf berufen, sie habe bei Vertragsabschluss allein über die Angaben der Klägerin im Antragsformular verfügt und daher nach Treu und Glauben erst nach Vertragsabschluss von dem Risiko erfahren .
Es ist daher davon auszugehen, dass die als verschwiegen gerügte Gefahrs tat sache
der Beklagten bei zumut barere r Aufmerk samkeit hätte bekannt sein kön nen und müssen und dass daher das Verschweigen der Erkrankung und der Behandlung vom Februar 2013
durch die Klägerin keinen kausalen Einfluss auf ihren
Ab schluss willen auszuüb en vermocht e. 5 .2.4
Was die Beklagte dazu vorbringt ( Urk. 8 S. 4 ff.) , überzeugt nicht. Insbesondere ist es unerheb lich, dass die Guest Care Versicherung vom Ehemann der Klägerin für diese abgeschlossen worden war (Urk.
2/2-3) . Denn auch der Antrag für die Zusatz ver sicherung vom August 2013
lief unter dem Namen des Ehemann es als Ver sicherungs nehmer ( Urk. 2/6/3). Die Police zur Zusatzversicherung wurde schliesslich
derselben Kundennummer G.___ mit dem Ehemann als Em pfänger der Police zugewiesen . Nur die Policen-Nummer (nämlich A.___ ) wurde entsprechend dem neuen Versicherungsverhältnis nach Ver trags abschluss neu vergeben (Urk. 2/ 7/2 ).
Aufgrund dieser Verbindung zum Ehemann und zur Kundennummer , aufgrund de s Geburtsdatum s der Klägerin , deren Vornamen
sowie
des unveränderten Wohn sitz es wäre es unschwer zu erkennen gewesen, dass der Antrag zur Zu satz versicherung die Klägerin betrifft, für welche bereits die Guest Care Ver si cherung abgeschlossen worden war , auch wenn der Nach name der Klägerin durch die Heirat in der Zwischenzeit geändert hatte. Das Einsehen der im Rah men der Guest Care Ver sicherung an geleg t en Daten wäre der Beklagte n
unter den gegebenen Umständen jedenfalls zumutbar gewesen.
Im Übrigen hat die Beklagte die Behauptung der Klägerin (Urk. 13 S. 12) nicht sub stantiiert bestritten (Urk. 25), dass sie den Namen des behandelnden Arztes
Dr. Y.___ , welchen sie ( gemäss dessen Bericht )
mit Schreiben vom 1 5. Juli 2014 um Auskunft bat (Urk. 2/4) , aus den Guest-Care-Versicherungsd ossier der Klägerin erhoben hat.
Das Vorbringen der Beklagten , d ass die Abwicklung der Guest Care Ver siche rung in der internen Organisation der Beklagten als spezielle Privat versicherung separat erfolg e und daher kein Zugang zu diesen Daten beim Abschluss einer anderen Privatversicherung bestünden (Urk. 8 S. 6), ändert nichts daran, dass die Beklagte sowohl bei der Guest Care Versicherung für die Klägerin als auch bei der Zusatz versicherung Vertrags part ei war und von ihr
daher nach Treu und Glauben bei zumutbarer Aufmerk samkeit zu erwarten gewesen wäre , dass sie die Daten der ersten Versicherung vor dem Vertragsabschluss einer neuen Ver sicherung zur Kenntnis genommen
hat . Das bestehende tatsächliche Organi sa - ti ons system der Beklagten stellt hierbei kein en
Massstab dar . 5 .3 5 .3.1
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 per 13. Oktober 2014 erklärte Kündigung (Urk. 2/11) der Zusatz versicherung der Klägerin p-care COMFORT ( Urk. 2/7/2, Urk. 2/1) auf grund von Art. 8 Ziff. 3 VVG keine Rechtswirkung entfaltet hat und die Zusatz versicherung daher weiterbestand. Sämtliche Einwendungen der Be klagten ver mögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Von weiteren Beweismassnahmen , namentlich von der von der Beklagten be antragten B efragung von Dr. Y.___ ( Urk. 8 S. 2), ist abzusehen, da hievon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 , 134 I 140 E. 5.3).
5.3.2
In Gutheissung de r Klage ist damit festzustellen, dass die Kündigung der Beklag ten vom 8. Oktober 2014 per 13. Oktober 2014 betreffend die Zusatz ver sicherung p-care COMFORT, Police Nr. A.___ , unwirksam ist und die grundsätzliche vertragsgemässe Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. September 2013 auch über den 1 3. Oktober 2014 hinaus bestand. 6 .
6 .1
Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit . e ZPO ). 6 .2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1
7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die P rozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Der vertretenen
Klägerin
ist nach diesen Grundsätzen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird festgestellt , dass die Kündigung der Beklagten vom 8. Okt ober 2014 per 13. Oktober 2014 betreffend die Zusatzversicherung p-care COMFORT
zugunsten von X.___ , Police Nr. A.___ , unwirksam ist und die grundsätzliche vertragsgemässe Leistungspflicht der Beklagten ab dem
1. September 2013 über den 1 3. Oktober 2014 fortbestand . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von
Fr . 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Giuseppe Mongiovì - Sanitas - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann