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KK.2018.00038

Anzeigepflichtverletzung ist zu bejahen; Eingang einer Arztrechnung bei Versicherung stellt keine sichere Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung dar; Kündigung rechtzeitig erfolgt; Abweisung. (BGE 4A_366/2020)

Zürich SozVersG · 2020-05-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Y.___ , geboren am 27.

April 2012, wurde durch seinen Vater, X.___ , bei der Sanitas Grundversicherungen AG obligatorisch krankenpflege versichert. Der Vater des Versicherten liess sich am 11.

Oktober 2016 durch die Sanitas Privatversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) den Abschluss der Zu satzversicherung « Hospit al Top Liberty» offerieren (Urk. 7/2) und füllte gleichen tags den Gesundheitsfragebogen aus ( Urk. 7/3). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 erkundigte sich die Sanitas aufgrund der Gesundheitsdeklaration vom 11. Oktober 2016 nach verschiedenen früher stattgefundenen Behandlungen und ersuchte um eine Ergänzung der Gesundheitserklärung (Urk.

7 /4). Diese Ergän zung sei am 21. November 2016 bei der Beklagten eingegangen (Urk. 6 S. 5).

Nachdem sich der Vater des Versicherten zwischenzeitlich zusätzlich eine Zusatz versicherung « Dental » für seinen Sohn hatte offerieren lassen (Offerte vom 24. Oktober 2016, Urk. 7/5) und eine

weitere Gesundheitserklärung vom 31 . Okto ber 2016 ein gereicht hatte (Urk. 7 /6), stellte die Sanitas am 24. November 2016 die Policen für die Versicherungen « Hospital Top Liberty » und « Dental » aus ( Urk. 7/7).

Am 1. November 2017 kündigte die Sanitas die Zusatzversicherung « Hospital Top Liberty » wegen Anzeigepflichtverletzung (Urk. 7/8). Mit Offerte vom 21. Novem ber 2017 bot sie dem Vater des Ve rsicherten die Versicherung « Hospital Top Liber ty» mit einem Vorbehalt an (Urk. 7/10). Damit erklärte sich der Vater des Versicherten mit diversen Schr eiben nicht einverstanden (Urk. 2/12-14). 2.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Vater von Y.___ als Versicherungsnehmer Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG mit dem Rechtsbegehren:

«Es sei festzustellen, dass die Zusatzversicherung «Hospital Top Liberty» für Y.___ , geb. 2 7. April 2012, Police Nr. «…» (Leistungen für Aufenthalt in Privatabteilung etc.) nicht aufgehoben wurde und dass demnach sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag weiterbestehen;

Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSte ) zu Lasten der Beklagten.»

M it Klageantwort vom 21. November 2018 beantragte die Sanita s die Abweisung der Klage (Urk. 6). A uf telefonische Nachfrage (Urk. 9) reichte die Sanitas am 9. April 2019 (Urk. 1

0) weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2). Der Kläger hielt mit Replik vom 21.

Ma i 2019 (Urk.

15) an seinem Antrag fest, ebenso die Beklagte mit Duplik vom 7. Juni 2019 (Urk. 18), was dem Kläger am 13. Juni 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zustän dig keit beim Sozialversiche rungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zustän dig keit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 1.4

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Ver trags in halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allg emeinen Vertrags be stim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das An tragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 71; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privat ver sicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). Das Schweizerische Obli gationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.5 1.5.1

Der Antragsteller hat dem Versicherer gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertrags ab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.

Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be din gungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG).

Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in be stimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich ver mutet (Art. 4 Abs. 3 VVG).

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vor liegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antrag stellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Ge fahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrück lich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen). 1.5.2

Gemäss Art. 14 Abs. 5 AVB (vgl. Urk. 2/7 S. 6) sowie Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Ge fahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Nach der Rechtsprechung muss die Kündigungserklärung, um be achtlich zu sein, ausführlich («de façon

circonstanciée » ) auf die verschwiegene oder un ge nau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen und die ungenau beantwortete Frage er wähnen (BGE 129 III 713 E. 2.1; 110 II 499 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 30. April 2013 E. 3.2 ).

Laut Abs. 2 von Art. 6 VVG erlischt das Kündigungsrecht vier Wochen, nach dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrs tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6 Abs. 3 VVG). 1.5.3

Trotz der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG kann der Versicherer den Vertrag unter anderem dann nicht kündigen, wenn der Versicherer die ver schwie gene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 VVG) und auch dann, wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig ge kannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).

Sodann kann keine Kündigung aufgrund von Art. 6 VVG erfolgen, wenn der An zeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, aufgrund der übrigen Mitteilungen des Anzei gepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mit teilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste. 2.

2.1

Der Kläger beantragt die Feststellung des Fortbestehens der von ihm abge schlos senen Zusatzversicherung Hospital Top Liberty seines Sohnes

bei der Beklagten (Urk. 1 und 15). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2

Gemäss Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zu lässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeiner, hypothetischer oder abstrak ter Rechtsfragen. Die klagende Partei hat ein erhebliches schutz würdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungs klage nachzuweisen. Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestal tungsklage zu beheben . Das Fest stellungsinteresse ist Sachur teils voraussetzung. Fehlt es an einem Feststellungs interesse, tritt das Ge richt auf die Klage nicht ein (Weber , in: Basl er Kommentar zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3

Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens bezieh ungsweise Fortbestehens des Zusatzversicherungsvertrages zur Versicherung « Hospital Top Liberty » zwischen den Parteien. Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines versicherten Ereignisses steht nicht zur Dis kussion , da der Sohn des Klägers aufgrund der verweigerten Kostengutsprache im Herbst 2017 auf der allgemeinen Abteilung hospitalisiert wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). E ine Leistungsklage sc heidet somit aus. Übe r den Fortbestand der Zusatz ver sicherun gsverträge besteht Ungewissheit. Bereits ab einem Betrag von ein paar 100 Franken ist nicht mehr von einem «Bagatellbetrag» und dementsprechend von einer unzumutbaren Ungewissheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Entschei dungsfreiheit auszugehen (Weber, a.a.O., Art. 88 Rz 14). Sodann ist es dem Kläger nicht zumutbar, mit der Klärung der Rechtslage zuzuwarten, bis das versicherte Risiko (erneut) eingetreten ist und demzufolge die vertraglichen Leistungen ein geklagt werden können. Das Feststellungsbegehren ist folglich zulässig , weshalb auf die Klage einzutreten ist (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2015.00004 vom 19. August 2016 E. 2 und KK.2008.00012 vom 9. November 20 09 E. 2.3). 3.

3.1

Der Kläger macht e klageweise geltend (Urk. 1), er habe es im Fragebog en zum Antrag für die Versicherung «Hospital Top Liberty» unterlassen, auf den Pauken erguss seines Sohnes hinzuweisen. Da es sich dabei jedoch um eine geringfügige Gesundheitsstörung handle, habe dies e im Fragebogen nicht erwähnt werden müssen . Indem er die Bagatellerkrankung nicht aufgeführt habe, habe er seine Anzeigepflicht nicht verletzt. Er habe im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen nicht ahnen können, dass ein Jahr später ein operativer Eingriff nötig werden würde (S. 6 Ziff. III.1).

Zudem sei die Behandlung wegen des Paukenergusses vom September 2016 der Sanitas Grundversicherungen AG vom behandelnden Arzt im November 2016 in Rechnung gestellt worden. Die Sanitas Grund versicherungen AG sei gemäss AVB Durchführungsstelle der Zusatzversicherungen der Beklagten. Wenn die Sanitas Grundversic herungen AG von der Behandlung vo m September 2016 Kenntnis gehabt habe, so gelte dies auch für die Beklagte. Die vierwöchige Kündigungsfrist sei im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages im November 2017 somit längst abgelaufen gewesen, weshalb diese verspätet erfolgt und nicht mehr zulässig gewesen sei. Demnach bestehe der Vertrag auch heute noch mit sämtlichen Rechten und Pflichten der Parteien (S. 6 Ziff. III.2 ; vgl. auch Urk. 15 S. 3 zu Ziff. 23 und 26 ).

Weiter sei es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zutreffend , dass bereits im Herbst 2016 festgestanden sei, dass sich der Versi cherte einer operativen Beh andlung werde unterziehen müsse n (Urk. 15 S. 2 sowie S. 4 zu Ziff. 28). 3.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend (Urk. 6) , die Einrede des Klägers, wonach « geringfügige Gesundheitsstörungen» nicht deklariert werden müssten, sei nicht zu teilen. Ohnehin würde es sich bei einem Paukenerguss u m keine Bagatellerkrankung hand e ln (S. 8 f. Ziff. 29). D er Kläger habe Konsultationen bei verschiedenen Ärzten und Spitä lern verschwiegen . Daher sei er am 31. Oktober 2016 (vgl. S. 3 Ziff.

7) aufgefordert worden, die Gesundheitsdeklaration zum Antrag «Hospital Top Liberty» nochmals zu überarbeiten. Der Kläger habe in der Folge die Antworten eingereicht im Wissen, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 31.

Oktober 2016 noch keine Kenntnis von der Rechnung von Dr. Z.___ gehabt habe und diese Behandlung entsprechend auch nicht in der Liste der aufgefallenen Behandlung en habe aufführen können . Er habe ein weiteres Mal in keiner Art und Weise über die anstehende Operation informiert (S. 6 f. Ziff. 22).

Der Rechnungsbetrag von Fr. 477.10 sei nicht besonders auffällig gewesen und habe keine Rückschlüsse auf eine geplante Operation gegeben (S. 7 f. Ziff. 24 und 27).

Der Beklagten sei d er Umstand, dass die Operation tatsächlich bereits im September 2016 besprochen worden und geplant gewesen sei, früheste ns nach der Arztauskunft vom 7. November 2017 bekannt gewesen. Die Kündigung be ziehungsweise das Angebot, die Police mit dem Vorbehalt weiterzuführen, sei demnach innert der in Art. 6 Abs. 2 VVG vorgesehenen Fr ist von vier Wochen erfolgt (S. 8 Ziff. 28).

Sodann könne das Wissen im Verhältnis Mutter-/Tochtergesellschaften bezieh ungsweise zwischen Schwesterngesellschaften grundsätzlich nicht angerechnet werden. Gleiches gelte nach eigenem Verständnis auch für zwei Versicherungs sparten im gleichen Unternehmen (KVG/VVG). Es gelte das Trennungsprinzip (S. 7 f. Ziff. 26). Die Rechnung vom 14. November 2016 von Dr. Z.___ sei am 15.

November 2016 bei der Beklagten eingegangen und automatisiert abgerech net worden (S.

5 Ziff.

15).

An diesen Ausführungen hielt die Beklagte mit Duplik fest (vgl. Urk. 18). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Kündigung der Zusatzversicherung «Hospital Top Liberty» durch die Beklagte wegen Verletzung der Anzeigepflicht rechtens war. 4. 4.1

Am 11.

Oktober 2016 füllte der Kläger die Gesundheitsdeklaration (Urk.

7/3) zur von der Beklagten offerierten Zusatzversicheru ng «Hospital Top Liberty» (Urk.

7/2) aus. Als Ärztin , welche über den Gesundheitszustand informiert sei, nannte er Dr. med.

A.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin (S. 2 Ziff.

1). Der Kläger verneinte die Frage, ob der Versicherte in den vergangenen fünf Jahren an einem gesundheitlichen Problem oder einer Krankheit ge litt en ode r einen Unfall erlitten habe. Auf dem Formular

waren einige Beispiele möglicher gesundheitlicher Probleme aufgezählt, welche von dieser Frage erfasst sind, wie unter anderem auch « maladies

infectieuses des organes

sensoriels ( yeux , oreilles , nez )»

(Ziff. 2 ). Die Frage, ob eine Behandlung, eine Therapie, eine Operation, eine Untersuchung oder Kontrolluntersuchung vorgesehen oder empfohlen sei durch einen Arzt, vernei nte der Kläger ebenfalls (Ziff. 7). 4.2

Mit Schreiben vom 31.

Oktober 2016 forderte die Beklagte den Kläg er auf, die Behandlung vom 4. Juli 2016 im B.___ , jene vom 29. Januar 2016 bei Dr. A.___ sowie jene vom 6. bis 8. Mai 2014 im B.___ näher zu deklarie ren (Urk. 7/4).

Der Kläger füllte daraufhin Seite 3 der Gesundheitsdeklaration (« Questionnaire de santé II») aus (vgl. Urk. 7/3). Eine neue Datierung der Gesundheitsdeklaration erfolgte nicht. Die ergänzte Deklaration ging unbestrittenermassen am 21. Novem ber 20 16 bei der Beklagten ein ( vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 16 , Urk. 15 S. 2 ). 4.3

Einer nach Angaben der Beklagten am 15. November

2016 (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff.

15) bei dieser eingegangenen Rechnung vom 1 4. November

2016 von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass am 6. September 2016 sowie am 5. Oktober 2016 je eine Kon sultation bei letzterem erfolgt war . Der Gesamtbetrag von Fr. 477.10 wurde für f olgende Leistungen in Rechnung gestellt ( Urk. 7/1): - konsiliarische Beratung durch den Facharzt - Untersuchung durch den Facharzt ORL - Untersuchung mit Ohrmikroskop beim Kind bis 7 Jahre - zwei Mal Reintonaudiogramm, Luftleitung, pro Seite - zwei Mal Zuschlag beim Kind bis 7 Jahre bei Reintonaudiogramm, Luftleitung, pro Seite - zwei Mal Tympanometrie , pro Seite 4.4

Am 24. November 2016 stellte die Beklagte unter anderem die Police für die Zusatzversicherung «Hospital Liberty Top» aus (Urk.

7/7). 4.5

Um den Anspruch auf Versicherungsleistungen betreffend Zusatzversicherung be ur teilen zu können, bat die Beklagte Dr. Z.___ mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 (Urk. 11/1) beziehungsweise beigelegtem Fragebogen (Urk. 11/2) um eine ärztliche Auskunft , welche Dr. Z.___ mit Bericht vom 24. Oktober 2017 erstattete (Urk. 2/4). 4.6

Mit Schreiben vom 1. November 2017 kündigte die Beklagte die Versicherung «Hos pital Liberty Top» per 2. November 2017 infolge Verletzun g der Anzeige pflicht (vgl. Urk. 7/8). 4.7

Dr. A.___ füllte am 7. November 2017 zu Handen der Beklagten ei ne ärztliche Auskunft aus (Urk. 7/9). Unter anderem führte sie a us, beim Versicherten sei am 6. Se ptember 2016 durch Dr. Z.___ eine Adenoidhyperplasie diagnostiziert wor de

n. Eine O peration sei geplant (Ziff. 1). Zukünftig sei mit einer Adenotomie mit Paukendrainage (N ovember 2017) zu rechnen (Ziff. 4). 4.8

Mit Schreiben vom 21. November 2017 offerierte die Beklagte dem K läger den Abschluss einer ab 1. November 2017 gültigen Zusatzversicherung «Hospital Lib erty Top» mit Vorbehalten (Urk. 7/10). 5. 5.1

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat.

Der Kläger bestreitet nicht, dass er die B ehandlungen bei Dr. Z.___ am 6. Septem ber 2016 und 5. Oktober 2016 aufgrund einer Ohrproblematik des Versicherten

nicht angegeben hat . Er macht geltend, der diagnostizierte Paukenerguss sei eine geringfügige Gesundheitsstörung beziehungsweise eine Bagatellerkrankung, welche nicht deklariert w erden müsse (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.2

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger präzise Gesundheitsfragen gestellt, welche

vom Kläger beantwortet wurden. Die Beklagte hat auf Seite 2 des Gesundheits fragebogens (« Questionnaire de santé I») unter Ziffer 2 nach Gesundheits stö rungen ( trouble de la santé ) oder Krankheiten in den le tzten fünf Jahren gefragt (Urk. 7/3). Mit Blick auf die genannten Beispiele geht daraus insgesamt hervor, dass alle gesundheitliche n Beeinträchtigungen, die Krankheitswert aufweisen, anzugeben sind. Auf Seite 3 des Gesundheitsfragebogens (« Questionnaire de santé II» ) wird explizit um Angabe zu «type de troubles / maladie / accident / diagnostic » gebeten (Urk. 7/3). Entsprechend mussten vom Kläger sämtliche gesundheitlichen Störungen und Beschwerden aufgeführt werden.

Dies hätte dem Kläger spätestens aufgrund der Nachfrage der Beklagten vom 31. O ktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2) auffallen müssen: Die daraufhin näher deklarie rten Behandlungen vom 6. bis 8. Mai 2014 ( gastroenterologisches Problem , welche s ein e Infusion erforderte), vom 29. Januar 2016 (Konsulta tion wegen Grippe) sowie vom 4. Juli 2016 (Konsultation wegen Aphten auf der Zunge; vgl. Urk. 7/3 S. 3) sind allesamt als bei Kindern übliche Erkrankungen zu verstehen, bei welchen nach einigen Tagen mit einer Genesung zu rechnen ist. Es ist daher nicht einzusehen, we shalb die Konsultationen vom 6. September 2016 und 5.

Oktober 2016 bei Dr. Z.___ , welche wegen der vom Kläger selbst als «Bagatell erkrankung» bezei chneten Ohrproblematik erfolgt waren und somit selbst aus seiner Sicht vergleichbar sind mit denjenigen ärztlichen Behandlungen, zu wel chen die Beklagte mangels Angaben Nachfrag en stellte, nicht deklariert wurden . Ob es sich in diesem Zeitpunkt dabei tatsächlich um eine «Bagatellerkrankung» handelte, kann offenbleiben, da bei Ohrenbeschwerden eines vierjährigen Kindes eine zweimalige Untersuchung beim Ohrenspezialisten (und nicht lediglich beim Kinderarzt) bereits eine deklarationspflichtige Gesundheitsstörung von Krank heit s wert nahelegt und nicht mehr von einer geringfügigen Gesundheitsstörung (vgl. Hinweis des Klägers [Urk. 1 S. 5 Ziff. II.1] auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.4) auszugehen war . Eine Deklara tion hätte zudem bereits deshalb erfolgen müssen, da die Beklagte explizit nach Beschwerden im Zusammenhang mit den Ohren fragte (vgl. vorstehend E. 1.5.1 sowie E. 4.1). 5.3

Nach dem Gesagte n ist festzuhalten, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat, indem er die gesundheitlichen Beschwerden, welc he zu den Konsultationen vom 6. September 2016 und 5. Oktober 2016 bei Dr. Z.___ geführt haben, nicht angegeben hat te . 6. 6.1

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt hat. 6.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG erlischt das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat ( vgl. dazu bereits vorstehend E. 1.5.2).

Be i der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat (BGE 118 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_1 50/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E.

6.6). Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht zieh en lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (B GE 130 V 9 E. 2.1; 119 V 283 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 4A_2 94/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 un d 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2.1). Der Ver sicherer muss vollständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Ver letzung der Anzeigepflicht betreffen, das heisst er muss darüber sichere, zweifels freie Kenntnis e rlangt haben (BGE 118 II 333 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2). Eine juristische Person verfügt über rec htlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_29 4 /2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 und 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1). 6.3

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. November 2017 (Urk. 7/8) mit, er habe die Frage nach gesundheitlichen Problemen oder Erkrankungen be ziehungsweise erlittenen Unfällen in den letzten fünf Jahren nicht korrekt aus gefüllt, da gemäss ärztlichem Rapport beim Versicherten am 6. September 2016 ein Paukenerguss rechts diagnostiziert worden sei. Daher werde die Zusatz ver sicherun g «Hospital Liberty Top» per 2. November 2017 gekündigt, wobei die Offerte eines neuen Vertrages geprüft werde. 6.4

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, massgebend für den Beginn der vier wöchigen Verwirkungsfrist sei der Zeitpunkt des E inganges der Rechnung von

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1).

Nach Angabe der Beklagten ging die Rechnung von Dr. Z.___ vom 14. November 2016 am 15. November 2016 bei ihr ein (vgl. vorstehend E. 4.3). Rechtspre chung s gemäss beginnt die Verwirkungsfrist jedoch erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt . Aus den vorliegenden An gaben in der Rechnung vom 14. November 2016 kann zwar vermutet werden, dass die Anzeigepflicht verletzt wurde, da der Kläger in der Gesundheitserklärung keine ärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit den Ohren deklariert hatte. Eine blosse Vermutung genügt jedoch wie dargelegt nicht (vgl. vorstehend E. 6.2). Rechnungen vermögen zwar Misstrauen über die richtige Ausfüllung des Fragebogens im Antragsformular zu erwecken, setzen den Versicherer aber nicht von der Anzeigepflichtverletzung in Kenntnis (Nef , in: Basler Kommentar zum VVG, 2001, Art. 6 N 23 S. 138).

Damit kann die Frage, ob die Beklagte über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts verfügt, wenn das betreffende Wissen (im vorliegenden Fall die Rec h nung vom 14. November 2016) bei der Sanitas Grundversicherungen AG abrufbar ist , offengelassen werden. Denn ein en sicheren Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht konnte die Beklagte frühestens aufgrund der am 27 . Oktober 2017 eingegangenen Antworten von

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5 ) ziehen. Die vier wöchige Frist begann somit am 27. Oktober 2017 zu lauf en, wodurch die Kündi gung vom 1. November 2017 jedenfalls rechtzeitig war.

6.5

Die Kündigung erfolgte sodann unter Berücksichtigung der Formvorschriften von Art. 6 VVG (einfache Schriftlichkeit) sowie rechtskonform unter Hinweis auf die verschwiegene Gefahrstatsache (BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 4A_376/2014 vom 2 7. April 2015 E. 2.3.1) . Insbesondere lag keiner der in Art. 8 VVG genannten Gründe für ein Nichteintreten der Folgen der verletzten Anzeigepflicht vor (vgl. vorstehend E. 1.5.3) , womit die ausgesprochene Kündi gung rechtswirksam erfolgte .

Das Gericht kann der klagenden Partei im Zivilprozess nicht mehr und nichts Anderes zusprechen als sie verlangt. Der Kläger verlangt die Weiterversicherung in der Zusatzversicherung und Gewährung der dam it verbundenen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen (E. 5.1 ff. und 6.1 ff. ) kann diesem Antrag nicht entsprochen werden, die Klage ist abzuweisen. 7.

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sanitas - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Y.___ , geboren am 27.

April 2012, wurde durch seinen Vater, X.___ , bei der Sanitas Grundversicherungen AG obligatorisch krankenpflege versichert. Der Vater des Versicherten liess sich am 11.

Oktober 2016 durch die Sanitas Privatversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) den Abschluss der Zu satzversicherung « Hospit al Top Liberty» offerieren (Urk. 7/2) und füllte gleichen tags den Gesundheitsfragebogen aus ( Urk. 7/3). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 erkundigte sich die Sanitas aufgrund der Gesundheitsdeklaration vom 11. Oktober 2016 nach verschiedenen früher stattgefundenen Behandlungen und ersuchte um eine Ergänzung der Gesundheitserklärung (Urk.

7 /4). Diese Ergän zung sei am 21. November 2016 bei der Beklagten eingegangen (Urk.

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zustän dig keit beim Sozialversiche rungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zustän dig keit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

E. 1.4 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Ver trags in halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allg emeinen Vertrags be stim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das An tragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 71; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privat ver sicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). Das Schweizerische Obli gationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

E. 1.5.1 Der Antragsteller hat dem Versicherer gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertrags ab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.

Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be din gungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG).

Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in be stimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich ver mutet (Art. 4 Abs. 3 VVG).

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vor liegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antrag stellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Ge fahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrück lich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen).

E. 1.5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 5 AVB (vgl. Urk. 2/7 S. 6) sowie Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Ge fahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Nach der Rechtsprechung muss die Kündigungserklärung, um be achtlich zu sein, ausführlich («de façon

circonstanciée » ) auf die verschwiegene oder un ge nau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen und die ungenau beantwortete Frage er wähnen (BGE 129 III 713 E. 2.1; 110 II 499 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 30. April 2013 E. 3.2 ).

Laut Abs. 2 von Art. 6 VVG erlischt das Kündigungsrecht vier Wochen, nach dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrs tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6 Abs. 3 VVG).

E. 1.5.3 Trotz der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG kann der Versicherer den Vertrag unter anderem dann nicht kündigen, wenn der Versicherer die ver schwie gene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 VVG) und auch dann, wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig ge kannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).

Sodann kann keine Kündigung aufgrund von Art. 6 VVG erfolgen, wenn der An zeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, aufgrund der übrigen Mitteilungen des Anzei gepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mit teilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste. 2.

2.1

Der Kläger beantragt die Feststellung des Fortbestehens der von ihm abge schlos senen Zusatzversicherung Hospital Top Liberty seines Sohnes

bei der Beklagten (Urk. 1 und 15). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2

Gemäss Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zu lässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeiner, hypothetischer oder abstrak ter Rechtsfragen. Die klagende Partei hat ein erhebliches schutz würdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungs klage nachzuweisen. Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestal tungsklage zu beheben . Das Fest stellungsinteresse ist Sachur teils voraussetzung. Fehlt es an einem Feststellungs interesse, tritt das Ge richt auf die Klage nicht ein (Weber , in: Basl er Kommentar zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3

Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens bezieh ungsweise Fortbestehens des Zusatzversicherungsvertrages zur Versicherung « Hospital Top Liberty » zwischen den Parteien. Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines versicherten Ereignisses steht nicht zur Dis kussion , da der Sohn des Klägers aufgrund der verweigerten Kostengutsprache im Herbst 2017 auf der allgemeinen Abteilung hospitalisiert wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). E ine Leistungsklage sc heidet somit aus. Übe r den Fortbestand der Zusatz ver sicherun gsverträge besteht Ungewissheit. Bereits ab einem Betrag von ein paar 100 Franken ist nicht mehr von einem «Bagatellbetrag» und dementsprechend von einer unzumutbaren Ungewissheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Entschei dungsfreiheit auszugehen (Weber, a.a.O., Art. 88 Rz 14). Sodann ist es dem Kläger nicht zumutbar, mit der Klärung der Rechtslage zuzuwarten, bis das versicherte Risiko (erneut) eingetreten ist und demzufolge die vertraglichen Leistungen ein geklagt werden können. Das Feststellungsbegehren ist folglich zulässig , weshalb auf die Klage einzutreten ist (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2015.00004 vom 19. August 2016 E. 2 und KK.2008.00012 vom 9. November 20

E. 6 S. 5).

Nachdem sich der Vater des Versicherten zwischenzeitlich zusätzlich eine Zusatz versicherung « Dental » für seinen Sohn hatte offerieren lassen (Offerte vom 24. Oktober 2016, Urk. 7/5) und eine

weitere Gesundheitserklärung vom 31 . Okto ber 2016 ein gereicht hatte (Urk.

E. 6.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt hat.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG erlischt das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat ( vgl. dazu bereits vorstehend E. 1.5.2).

Be i der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat (BGE 118 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_1 50/2015 vom 29. Oktober 2015 E.

E. 6.3 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. November 2017 (Urk. 7/8) mit, er habe die Frage nach gesundheitlichen Problemen oder Erkrankungen be ziehungsweise erlittenen Unfällen in den letzten fünf Jahren nicht korrekt aus gefüllt, da gemäss ärztlichem Rapport beim Versicherten am 6. September 2016 ein Paukenerguss rechts diagnostiziert worden sei. Daher werde die Zusatz ver sicherun g «Hospital Liberty Top» per 2. November 2017 gekündigt, wobei die Offerte eines neuen Vertrages geprüft werde.

E. 6.4 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, massgebend für den Beginn der vier wöchigen Verwirkungsfrist sei der Zeitpunkt des E inganges der Rechnung von

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1).

Nach Angabe der Beklagten ging die Rechnung von Dr. Z.___ vom 14. November 2016 am 15. November 2016 bei ihr ein (vgl. vorstehend E. 4.3). Rechtspre chung s gemäss beginnt die Verwirkungsfrist jedoch erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt . Aus den vorliegenden An gaben in der Rechnung vom 14. November 2016 kann zwar vermutet werden, dass die Anzeigepflicht verletzt wurde, da der Kläger in der Gesundheitserklärung keine ärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit den Ohren deklariert hatte. Eine blosse Vermutung genügt jedoch wie dargelegt nicht (vgl. vorstehend E. 6.2). Rechnungen vermögen zwar Misstrauen über die richtige Ausfüllung des Fragebogens im Antragsformular zu erwecken, setzen den Versicherer aber nicht von der Anzeigepflichtverletzung in Kenntnis (Nef , in: Basler Kommentar zum VVG, 2001, Art. 6 N 23 S. 138).

Damit kann die Frage, ob die Beklagte über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts verfügt, wenn das betreffende Wissen (im vorliegenden Fall die Rec h nung vom 14. November 2016) bei der Sanitas Grundversicherungen AG abrufbar ist , offengelassen werden. Denn ein en sicheren Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht konnte die Beklagte frühestens aufgrund der am 27 . Oktober 2017 eingegangenen Antworten von

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5 ) ziehen. Die vier wöchige Frist begann somit am 27. Oktober 2017 zu lauf en, wodurch die Kündi gung vom 1. November 2017 jedenfalls rechtzeitig war.

E. 6.5 Die Kündigung erfolgte sodann unter Berücksichtigung der Formvorschriften von Art. 6 VVG (einfache Schriftlichkeit) sowie rechtskonform unter Hinweis auf die verschwiegene Gefahrstatsache (BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 4A_376/2014 vom 2 7. April 2015 E. 2.3.1) . Insbesondere lag keiner der in Art. 8 VVG genannten Gründe für ein Nichteintreten der Folgen der verletzten Anzeigepflicht vor (vgl. vorstehend E. 1.5.3) , womit die ausgesprochene Kündi gung rechtswirksam erfolgte .

Das Gericht kann der klagenden Partei im Zivilprozess nicht mehr und nichts Anderes zusprechen als sie verlangt. Der Kläger verlangt die Weiterversicherung in der Zusatzversicherung und Gewährung der dam it verbundenen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen (E. 5.1 ff. und 6.1 ff. ) kann diesem Antrag nicht entsprochen werden, die Klage ist abzuweisen. 7.

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sanitas - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti

E. 7 /6), stellte die Sanitas am 24. November 2016 die Policen für die Versicherungen « Hospital Top Liberty » und « Dental » aus ( Urk. 7/7).

Am 1. November 2017 kündigte die Sanitas die Zusatzversicherung « Hospital Top Liberty » wegen Anzeigepflichtverletzung (Urk. 7/8). Mit Offerte vom 21. Novem ber 2017 bot sie dem Vater des Ve rsicherten die Versicherung « Hospital Top Liber ty» mit einem Vorbehalt an (Urk. 7/10). Damit erklärte sich der Vater des Versicherten mit diversen Schr eiben nicht einverstanden (Urk. 2/12-14). 2.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Vater von Y.___ als Versicherungsnehmer Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG mit dem Rechtsbegehren:

«Es sei festzustellen, dass die Zusatzversicherung «Hospital Top Liberty» für Y.___ , geb. 2 7. April 2012, Police Nr. «…» (Leistungen für Aufenthalt in Privatabteilung etc.) nicht aufgehoben wurde und dass demnach sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag weiterbestehen;

Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSte ) zu Lasten der Beklagten.»

M it Klageantwort vom 21. November 2018 beantragte die Sanita s die Abweisung der Klage (Urk. 6). A uf telefonische Nachfrage (Urk. 9) reichte die Sanitas am 9. April 2019 (Urk. 1

0) weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2). Der Kläger hielt mit Replik vom 21.

Ma i 2019 (Urk.

15) an seinem Antrag fest, ebenso die Beklagte mit Duplik vom 7. Juni 2019 (Urk. 18), was dem Kläger am 13. Juni 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 09 E. 2.3). 3.

3.1

Der Kläger macht e klageweise geltend (Urk. 1), er habe es im Fragebog en zum Antrag für die Versicherung «Hospital Top Liberty» unterlassen, auf den Pauken erguss seines Sohnes hinzuweisen. Da es sich dabei jedoch um eine geringfügige Gesundheitsstörung handle, habe dies e im Fragebogen nicht erwähnt werden müssen . Indem er die Bagatellerkrankung nicht aufgeführt habe, habe er seine Anzeigepflicht nicht verletzt. Er habe im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen nicht ahnen können, dass ein Jahr später ein operativer Eingriff nötig werden würde (S. 6 Ziff. III.1).

Zudem sei die Behandlung wegen des Paukenergusses vom September 2016 der Sanitas Grundversicherungen AG vom behandelnden Arzt im November 2016 in Rechnung gestellt worden. Die Sanitas Grund versicherungen AG sei gemäss AVB Durchführungsstelle der Zusatzversicherungen der Beklagten. Wenn die Sanitas Grundversic herungen AG von der Behandlung vo m September 2016 Kenntnis gehabt habe, so gelte dies auch für die Beklagte. Die vierwöchige Kündigungsfrist sei im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages im November 2017 somit längst abgelaufen gewesen, weshalb diese verspätet erfolgt und nicht mehr zulässig gewesen sei. Demnach bestehe der Vertrag auch heute noch mit sämtlichen Rechten und Pflichten der Parteien (S. 6 Ziff. III.2 ; vgl. auch Urk. 15 S. 3 zu Ziff. 23 und 26 ).

Weiter sei es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zutreffend , dass bereits im Herbst 2016 festgestanden sei, dass sich der Versi cherte einer operativen Beh andlung werde unterziehen müsse n (Urk. 15 S. 2 sowie S. 4 zu Ziff. 28). 3.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend (Urk. 6) , die Einrede des Klägers, wonach « geringfügige Gesundheitsstörungen» nicht deklariert werden müssten, sei nicht zu teilen. Ohnehin würde es sich bei einem Paukenerguss u m keine Bagatellerkrankung hand e ln (S. 8 f. Ziff. 29). D er Kläger habe Konsultationen bei verschiedenen Ärzten und Spitä lern verschwiegen . Daher sei er am 31. Oktober 2016 (vgl. S. 3 Ziff.

7) aufgefordert worden, die Gesundheitsdeklaration zum Antrag «Hospital Top Liberty» nochmals zu überarbeiten. Der Kläger habe in der Folge die Antworten eingereicht im Wissen, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 31.

Oktober 2016 noch keine Kenntnis von der Rechnung von Dr. Z.___ gehabt habe und diese Behandlung entsprechend auch nicht in der Liste der aufgefallenen Behandlung en habe aufführen können . Er habe ein weiteres Mal in keiner Art und Weise über die anstehende Operation informiert (S. 6 f. Ziff. 22).

Der Rechnungsbetrag von Fr. 477.10 sei nicht besonders auffällig gewesen und habe keine Rückschlüsse auf eine geplante Operation gegeben (S. 7 f. Ziff. 24 und 27).

Der Beklagten sei d er Umstand, dass die Operation tatsächlich bereits im September 2016 besprochen worden und geplant gewesen sei, früheste ns nach der Arztauskunft vom 7. November 2017 bekannt gewesen. Die Kündigung be ziehungsweise das Angebot, die Police mit dem Vorbehalt weiterzuführen, sei demnach innert der in Art. 6 Abs. 2 VVG vorgesehenen Fr ist von vier Wochen erfolgt (S. 8 Ziff. 28).

Sodann könne das Wissen im Verhältnis Mutter-/Tochtergesellschaften bezieh ungsweise zwischen Schwesterngesellschaften grundsätzlich nicht angerechnet werden. Gleiches gelte nach eigenem Verständnis auch für zwei Versicherungs sparten im gleichen Unternehmen (KVG/VVG). Es gelte das Trennungsprinzip (S. 7 f. Ziff. 26). Die Rechnung vom 14. November 2016 von Dr. Z.___ sei am 15.

November 2016 bei der Beklagten eingegangen und automatisiert abgerech net worden (S.

5 Ziff.

15).

An diesen Ausführungen hielt die Beklagte mit Duplik fest (vgl. Urk. 18). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Kündigung der Zusatzversicherung «Hospital Top Liberty» durch die Beklagte wegen Verletzung der Anzeigepflicht rechtens war. 4. 4.1

Am 11.

Oktober 2016 füllte der Kläger die Gesundheitsdeklaration (Urk.

7/3) zur von der Beklagten offerierten Zusatzversicheru ng «Hospital Top Liberty» (Urk.

7/2) aus. Als Ärztin , welche über den Gesundheitszustand informiert sei, nannte er Dr. med.

A.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin (S. 2 Ziff.

1). Der Kläger verneinte die Frage, ob der Versicherte in den vergangenen fünf Jahren an einem gesundheitlichen Problem oder einer Krankheit ge litt en ode r einen Unfall erlitten habe. Auf dem Formular

waren einige Beispiele möglicher gesundheitlicher Probleme aufgezählt, welche von dieser Frage erfasst sind, wie unter anderem auch « maladies

infectieuses des organes

sensoriels ( yeux , oreilles , nez )»

(Ziff. 2 ). Die Frage, ob eine Behandlung, eine Therapie, eine Operation, eine Untersuchung oder Kontrolluntersuchung vorgesehen oder empfohlen sei durch einen Arzt, vernei nte der Kläger ebenfalls (Ziff. 7). 4.2

Mit Schreiben vom 31.

Oktober 2016 forderte die Beklagte den Kläg er auf, die Behandlung vom 4. Juli 2016 im B.___ , jene vom 29. Januar 2016 bei Dr. A.___ sowie jene vom 6. bis 8. Mai 2014 im B.___ näher zu deklarie ren (Urk. 7/4).

Der Kläger füllte daraufhin Seite 3 der Gesundheitsdeklaration (« Questionnaire de santé II») aus (vgl. Urk. 7/3). Eine neue Datierung der Gesundheitsdeklaration erfolgte nicht. Die ergänzte Deklaration ging unbestrittenermassen am 21. Novem ber 20 16 bei der Beklagten ein ( vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 16 , Urk. 15 S. 2 ). 4.3

Einer nach Angaben der Beklagten am 15. November

2016 (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff.

15) bei dieser eingegangenen Rechnung vom 1 4. November

2016 von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass am 6. September 2016 sowie am 5. Oktober 2016 je eine Kon sultation bei letzterem erfolgt war . Der Gesamtbetrag von Fr. 477.10 wurde für f olgende Leistungen in Rechnung gestellt ( Urk. 7/1): - konsiliarische Beratung durch den Facharzt - Untersuchung durch den Facharzt ORL - Untersuchung mit Ohrmikroskop beim Kind bis 7 Jahre - zwei Mal Reintonaudiogramm, Luftleitung, pro Seite - zwei Mal Zuschlag beim Kind bis 7 Jahre bei Reintonaudiogramm, Luftleitung, pro Seite - zwei Mal Tympanometrie , pro Seite 4.4

Am 24. November 2016 stellte die Beklagte unter anderem die Police für die Zusatzversicherung «Hospital Liberty Top» aus (Urk.

7/7). 4.5

Um den Anspruch auf Versicherungsleistungen betreffend Zusatzversicherung be ur teilen zu können, bat die Beklagte Dr. Z.___ mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 (Urk. 11/1) beziehungsweise beigelegtem Fragebogen (Urk. 11/2) um eine ärztliche Auskunft , welche Dr. Z.___ mit Bericht vom 24. Oktober 2017 erstattete (Urk. 2/4). 4.6

Mit Schreiben vom 1. November 2017 kündigte die Beklagte die Versicherung «Hos pital Liberty Top» per 2. November 2017 infolge Verletzun g der Anzeige pflicht (vgl. Urk. 7/8). 4.7

Dr. A.___ füllte am 7. November 2017 zu Handen der Beklagten ei ne ärztliche Auskunft aus (Urk. 7/9). Unter anderem führte sie a us, beim Versicherten sei am 6. Se ptember 2016 durch Dr. Z.___ eine Adenoidhyperplasie diagnostiziert wor de

n. Eine O peration sei geplant (Ziff. 1). Zukünftig sei mit einer Adenotomie mit Paukendrainage (N ovember 2017) zu rechnen (Ziff. 4). 4.8

Mit Schreiben vom 21. November 2017 offerierte die Beklagte dem K läger den Abschluss einer ab 1. November 2017 gültigen Zusatzversicherung «Hospital Lib erty Top» mit Vorbehalten (Urk. 7/10). 5. 5.1

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat.

Der Kläger bestreitet nicht, dass er die B ehandlungen bei Dr. Z.___ am 6. Septem ber 2016 und 5. Oktober 2016 aufgrund einer Ohrproblematik des Versicherten

nicht angegeben hat . Er macht geltend, der diagnostizierte Paukenerguss sei eine geringfügige Gesundheitsstörung beziehungsweise eine Bagatellerkrankung, welche nicht deklariert w erden müsse (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.2

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger präzise Gesundheitsfragen gestellt, welche

vom Kläger beantwortet wurden. Die Beklagte hat auf Seite 2 des Gesundheits fragebogens (« Questionnaire de santé I») unter Ziffer 2 nach Gesundheits stö rungen ( trouble de la santé ) oder Krankheiten in den le tzten fünf Jahren gefragt (Urk. 7/3). Mit Blick auf die genannten Beispiele geht daraus insgesamt hervor, dass alle gesundheitliche n Beeinträchtigungen, die Krankheitswert aufweisen, anzugeben sind. Auf Seite 3 des Gesundheitsfragebogens (« Questionnaire de santé II» ) wird explizit um Angabe zu «type de troubles / maladie / accident / diagnostic » gebeten (Urk. 7/3). Entsprechend mussten vom Kläger sämtliche gesundheitlichen Störungen und Beschwerden aufgeführt werden.

Dies hätte dem Kläger spätestens aufgrund der Nachfrage der Beklagten vom 31. O ktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2) auffallen müssen: Die daraufhin näher deklarie rten Behandlungen vom 6. bis 8. Mai 2014 ( gastroenterologisches Problem , welche s ein e Infusion erforderte), vom 29. Januar 2016 (Konsulta tion wegen Grippe) sowie vom 4. Juli 2016 (Konsultation wegen Aphten auf der Zunge; vgl. Urk. 7/3 S. 3) sind allesamt als bei Kindern übliche Erkrankungen zu verstehen, bei welchen nach einigen Tagen mit einer Genesung zu rechnen ist. Es ist daher nicht einzusehen, we shalb die Konsultationen vom 6. September 2016 und 5.

Oktober 2016 bei Dr. Z.___ , welche wegen der vom Kläger selbst als «Bagatell erkrankung» bezei chneten Ohrproblematik erfolgt waren und somit selbst aus seiner Sicht vergleichbar sind mit denjenigen ärztlichen Behandlungen, zu wel chen die Beklagte mangels Angaben Nachfrag en stellte, nicht deklariert wurden . Ob es sich in diesem Zeitpunkt dabei tatsächlich um eine «Bagatellerkrankung» handelte, kann offenbleiben, da bei Ohrenbeschwerden eines vierjährigen Kindes eine zweimalige Untersuchung beim Ohrenspezialisten (und nicht lediglich beim Kinderarzt) bereits eine deklarationspflichtige Gesundheitsstörung von Krank heit s wert nahelegt und nicht mehr von einer geringfügigen Gesundheitsstörung (vgl. Hinweis des Klägers [Urk. 1 S. 5 Ziff. II.1] auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.4) auszugehen war . Eine Deklara tion hätte zudem bereits deshalb erfolgen müssen, da die Beklagte explizit nach Beschwerden im Zusammenhang mit den Ohren fragte (vgl. vorstehend E. 1.5.1 sowie E. 4.1). 5.3

Nach dem Gesagte n ist festzuhalten, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat, indem er die gesundheitlichen Beschwerden, welc he zu den Konsultationen vom 6. September 2016 und 5. Oktober 2016 bei Dr. Z.___ geführt haben, nicht angegeben hat te . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00038

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

14. Mai 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sanitas Privatversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beklagte Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.

Y.___ , geboren am 27.

April 2012, wurde durch seinen Vater, X.___ , bei der Sanitas Grundversicherungen AG obligatorisch krankenpflege versichert. Der Vater des Versicherten liess sich am 11.

Oktober 2016 durch die Sanitas Privatversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) den Abschluss der Zu satzversicherung « Hospit al Top Liberty» offerieren (Urk. 7/2) und füllte gleichen tags den Gesundheitsfragebogen aus ( Urk. 7/3). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 erkundigte sich die Sanitas aufgrund der Gesundheitsdeklaration vom 11. Oktober 2016 nach verschiedenen früher stattgefundenen Behandlungen und ersuchte um eine Ergänzung der Gesundheitserklärung (Urk.

7 /4). Diese Ergän zung sei am 21. November 2016 bei der Beklagten eingegangen (Urk. 6 S. 5).

Nachdem sich der Vater des Versicherten zwischenzeitlich zusätzlich eine Zusatz versicherung « Dental » für seinen Sohn hatte offerieren lassen (Offerte vom 24. Oktober 2016, Urk. 7/5) und eine

weitere Gesundheitserklärung vom 31 . Okto ber 2016 ein gereicht hatte (Urk. 7 /6), stellte die Sanitas am 24. November 2016 die Policen für die Versicherungen « Hospital Top Liberty » und « Dental » aus ( Urk. 7/7).

Am 1. November 2017 kündigte die Sanitas die Zusatzversicherung « Hospital Top Liberty » wegen Anzeigepflichtverletzung (Urk. 7/8). Mit Offerte vom 21. Novem ber 2017 bot sie dem Vater des Ve rsicherten die Versicherung « Hospital Top Liber ty» mit einem Vorbehalt an (Urk. 7/10). Damit erklärte sich der Vater des Versicherten mit diversen Schr eiben nicht einverstanden (Urk. 2/12-14). 2.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Vater von Y.___ als Versicherungsnehmer Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG mit dem Rechtsbegehren:

«Es sei festzustellen, dass die Zusatzversicherung «Hospital Top Liberty» für Y.___ , geb. 2 7. April 2012, Police Nr. «…» (Leistungen für Aufenthalt in Privatabteilung etc.) nicht aufgehoben wurde und dass demnach sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag weiterbestehen;

Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSte ) zu Lasten der Beklagten.»

M it Klageantwort vom 21. November 2018 beantragte die Sanita s die Abweisung der Klage (Urk. 6). A uf telefonische Nachfrage (Urk. 9) reichte die Sanitas am 9. April 2019 (Urk. 1

0) weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2). Der Kläger hielt mit Replik vom 21.

Ma i 2019 (Urk.

15) an seinem Antrag fest, ebenso die Beklagte mit Duplik vom 7. Juni 2019 (Urk. 18), was dem Kläger am 13. Juni 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zustän dig keit beim Sozialversiche rungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zustän dig keit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 1.4

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Ver trags in halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allg emeinen Vertrags be stim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das An tragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 71; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privat ver sicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). Das Schweizerische Obli gationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.5 1.5.1

Der Antragsteller hat dem Versicherer gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertrags ab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.

Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be din gungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG).

Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in be stimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich ver mutet (Art. 4 Abs. 3 VVG).

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vor liegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antrag stellers weist indes sen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Ge fahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrück lich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen). 1.5.2

Gemäss Art. 14 Abs. 5 AVB (vgl. Urk. 2/7 S. 6) sowie Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Ge fahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Nach der Rechtsprechung muss die Kündigungserklärung, um be achtlich zu sein, ausführlich («de façon

circonstanciée » ) auf die verschwiegene oder un ge nau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen und die ungenau beantwortete Frage er wähnen (BGE 129 III 713 E. 2.1; 110 II 499 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts 4A_19/2013 vom 30. April 2013 E. 3.2 ).

Laut Abs. 2 von Art. 6 VVG erlischt das Kündigungsrecht vier Wochen, nach dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrs tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6 Abs. 3 VVG). 1.5.3

Trotz der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG kann der Versicherer den Vertrag unter anderem dann nicht kündigen, wenn der Versicherer die ver schwie gene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 VVG) und auch dann, wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig ge kannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).

Sodann kann keine Kündigung aufgrund von Art. 6 VVG erfolgen, wenn der An zeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, aufgrund der übrigen Mitteilungen des Anzei gepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mit teilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste. 2.

2.1

Der Kläger beantragt die Feststellung des Fortbestehens der von ihm abge schlos senen Zusatzversicherung Hospital Top Liberty seines Sohnes

bei der Beklagten (Urk. 1 und 15). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2

Gemäss Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zu lässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeiner, hypothetischer oder abstrak ter Rechtsfragen. Die klagende Partei hat ein erhebliches schutz würdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungs klage nachzuweisen. Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestal tungsklage zu beheben . Das Fest stellungsinteresse ist Sachur teils voraussetzung. Fehlt es an einem Feststellungs interesse, tritt das Ge richt auf die Klage nicht ein (Weber , in: Basl er Kommentar zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3

Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens bezieh ungsweise Fortbestehens des Zusatzversicherungsvertrages zur Versicherung « Hospital Top Liberty » zwischen den Parteien. Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines versicherten Ereignisses steht nicht zur Dis kussion , da der Sohn des Klägers aufgrund der verweigerten Kostengutsprache im Herbst 2017 auf der allgemeinen Abteilung hospitalisiert wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). E ine Leistungsklage sc heidet somit aus. Übe r den Fortbestand der Zusatz ver sicherun gsverträge besteht Ungewissheit. Bereits ab einem Betrag von ein paar 100 Franken ist nicht mehr von einem «Bagatellbetrag» und dementsprechend von einer unzumutbaren Ungewissheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Entschei dungsfreiheit auszugehen (Weber, a.a.O., Art. 88 Rz 14). Sodann ist es dem Kläger nicht zumutbar, mit der Klärung der Rechtslage zuzuwarten, bis das versicherte Risiko (erneut) eingetreten ist und demzufolge die vertraglichen Leistungen ein geklagt werden können. Das Feststellungsbegehren ist folglich zulässig , weshalb auf die Klage einzutreten ist (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2015.00004 vom 19. August 2016 E. 2 und KK.2008.00012 vom 9. November 20 09 E. 2.3). 3.

3.1

Der Kläger macht e klageweise geltend (Urk. 1), er habe es im Fragebog en zum Antrag für die Versicherung «Hospital Top Liberty» unterlassen, auf den Pauken erguss seines Sohnes hinzuweisen. Da es sich dabei jedoch um eine geringfügige Gesundheitsstörung handle, habe dies e im Fragebogen nicht erwähnt werden müssen . Indem er die Bagatellerkrankung nicht aufgeführt habe, habe er seine Anzeigepflicht nicht verletzt. Er habe im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen nicht ahnen können, dass ein Jahr später ein operativer Eingriff nötig werden würde (S. 6 Ziff. III.1).

Zudem sei die Behandlung wegen des Paukenergusses vom September 2016 der Sanitas Grundversicherungen AG vom behandelnden Arzt im November 2016 in Rechnung gestellt worden. Die Sanitas Grund versicherungen AG sei gemäss AVB Durchführungsstelle der Zusatzversicherungen der Beklagten. Wenn die Sanitas Grundversic herungen AG von der Behandlung vo m September 2016 Kenntnis gehabt habe, so gelte dies auch für die Beklagte. Die vierwöchige Kündigungsfrist sei im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages im November 2017 somit längst abgelaufen gewesen, weshalb diese verspätet erfolgt und nicht mehr zulässig gewesen sei. Demnach bestehe der Vertrag auch heute noch mit sämtlichen Rechten und Pflichten der Parteien (S. 6 Ziff. III.2 ; vgl. auch Urk. 15 S. 3 zu Ziff. 23 und 26 ).

Weiter sei es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zutreffend , dass bereits im Herbst 2016 festgestanden sei, dass sich der Versi cherte einer operativen Beh andlung werde unterziehen müsse n (Urk. 15 S. 2 sowie S. 4 zu Ziff. 28). 3.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend (Urk. 6) , die Einrede des Klägers, wonach « geringfügige Gesundheitsstörungen» nicht deklariert werden müssten, sei nicht zu teilen. Ohnehin würde es sich bei einem Paukenerguss u m keine Bagatellerkrankung hand e ln (S. 8 f. Ziff. 29). D er Kläger habe Konsultationen bei verschiedenen Ärzten und Spitä lern verschwiegen . Daher sei er am 31. Oktober 2016 (vgl. S. 3 Ziff.

7) aufgefordert worden, die Gesundheitsdeklaration zum Antrag «Hospital Top Liberty» nochmals zu überarbeiten. Der Kläger habe in der Folge die Antworten eingereicht im Wissen, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 31.

Oktober 2016 noch keine Kenntnis von der Rechnung von Dr. Z.___ gehabt habe und diese Behandlung entsprechend auch nicht in der Liste der aufgefallenen Behandlung en habe aufführen können . Er habe ein weiteres Mal in keiner Art und Weise über die anstehende Operation informiert (S. 6 f. Ziff. 22).

Der Rechnungsbetrag von Fr. 477.10 sei nicht besonders auffällig gewesen und habe keine Rückschlüsse auf eine geplante Operation gegeben (S. 7 f. Ziff. 24 und 27).

Der Beklagten sei d er Umstand, dass die Operation tatsächlich bereits im September 2016 besprochen worden und geplant gewesen sei, früheste ns nach der Arztauskunft vom 7. November 2017 bekannt gewesen. Die Kündigung be ziehungsweise das Angebot, die Police mit dem Vorbehalt weiterzuführen, sei demnach innert der in Art. 6 Abs. 2 VVG vorgesehenen Fr ist von vier Wochen erfolgt (S. 8 Ziff. 28).

Sodann könne das Wissen im Verhältnis Mutter-/Tochtergesellschaften bezieh ungsweise zwischen Schwesterngesellschaften grundsätzlich nicht angerechnet werden. Gleiches gelte nach eigenem Verständnis auch für zwei Versicherungs sparten im gleichen Unternehmen (KVG/VVG). Es gelte das Trennungsprinzip (S. 7 f. Ziff. 26). Die Rechnung vom 14. November 2016 von Dr. Z.___ sei am 15.

November 2016 bei der Beklagten eingegangen und automatisiert abgerech net worden (S.

5 Ziff.

15).

An diesen Ausführungen hielt die Beklagte mit Duplik fest (vgl. Urk. 18). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Kündigung der Zusatzversicherung «Hospital Top Liberty» durch die Beklagte wegen Verletzung der Anzeigepflicht rechtens war. 4. 4.1

Am 11.

Oktober 2016 füllte der Kläger die Gesundheitsdeklaration (Urk.

7/3) zur von der Beklagten offerierten Zusatzversicheru ng «Hospital Top Liberty» (Urk.

7/2) aus. Als Ärztin , welche über den Gesundheitszustand informiert sei, nannte er Dr. med.

A.___ , Fachärztin fü r Allgemeine Innere Medizin (S. 2 Ziff.

1). Der Kläger verneinte die Frage, ob der Versicherte in den vergangenen fünf Jahren an einem gesundheitlichen Problem oder einer Krankheit ge litt en ode r einen Unfall erlitten habe. Auf dem Formular

waren einige Beispiele möglicher gesundheitlicher Probleme aufgezählt, welche von dieser Frage erfasst sind, wie unter anderem auch « maladies

infectieuses des organes

sensoriels ( yeux , oreilles , nez )»

(Ziff. 2 ). Die Frage, ob eine Behandlung, eine Therapie, eine Operation, eine Untersuchung oder Kontrolluntersuchung vorgesehen oder empfohlen sei durch einen Arzt, vernei nte der Kläger ebenfalls (Ziff. 7). 4.2

Mit Schreiben vom 31.

Oktober 2016 forderte die Beklagte den Kläg er auf, die Behandlung vom 4. Juli 2016 im B.___ , jene vom 29. Januar 2016 bei Dr. A.___ sowie jene vom 6. bis 8. Mai 2014 im B.___ näher zu deklarie ren (Urk. 7/4).

Der Kläger füllte daraufhin Seite 3 der Gesundheitsdeklaration (« Questionnaire de santé II») aus (vgl. Urk. 7/3). Eine neue Datierung der Gesundheitsdeklaration erfolgte nicht. Die ergänzte Deklaration ging unbestrittenermassen am 21. Novem ber 20 16 bei der Beklagten ein ( vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 16 , Urk. 15 S. 2 ). 4.3

Einer nach Angaben der Beklagten am 15. November

2016 (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff.

15) bei dieser eingegangenen Rechnung vom 1 4. November

2016 von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass am 6. September 2016 sowie am 5. Oktober 2016 je eine Kon sultation bei letzterem erfolgt war . Der Gesamtbetrag von Fr. 477.10 wurde für f olgende Leistungen in Rechnung gestellt ( Urk. 7/1): - konsiliarische Beratung durch den Facharzt - Untersuchung durch den Facharzt ORL - Untersuchung mit Ohrmikroskop beim Kind bis 7 Jahre - zwei Mal Reintonaudiogramm, Luftleitung, pro Seite - zwei Mal Zuschlag beim Kind bis 7 Jahre bei Reintonaudiogramm, Luftleitung, pro Seite - zwei Mal Tympanometrie , pro Seite 4.4

Am 24. November 2016 stellte die Beklagte unter anderem die Police für die Zusatzversicherung «Hospital Liberty Top» aus (Urk.

7/7). 4.5

Um den Anspruch auf Versicherungsleistungen betreffend Zusatzversicherung be ur teilen zu können, bat die Beklagte Dr. Z.___ mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 (Urk. 11/1) beziehungsweise beigelegtem Fragebogen (Urk. 11/2) um eine ärztliche Auskunft , welche Dr. Z.___ mit Bericht vom 24. Oktober 2017 erstattete (Urk. 2/4). 4.6

Mit Schreiben vom 1. November 2017 kündigte die Beklagte die Versicherung «Hos pital Liberty Top» per 2. November 2017 infolge Verletzun g der Anzeige pflicht (vgl. Urk. 7/8). 4.7

Dr. A.___ füllte am 7. November 2017 zu Handen der Beklagten ei ne ärztliche Auskunft aus (Urk. 7/9). Unter anderem führte sie a us, beim Versicherten sei am 6. Se ptember 2016 durch Dr. Z.___ eine Adenoidhyperplasie diagnostiziert wor de

n. Eine O peration sei geplant (Ziff. 1). Zukünftig sei mit einer Adenotomie mit Paukendrainage (N ovember 2017) zu rechnen (Ziff. 4). 4.8

Mit Schreiben vom 21. November 2017 offerierte die Beklagte dem K läger den Abschluss einer ab 1. November 2017 gültigen Zusatzversicherung «Hospital Lib erty Top» mit Vorbehalten (Urk. 7/10). 5. 5.1

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat.

Der Kläger bestreitet nicht, dass er die B ehandlungen bei Dr. Z.___ am 6. Septem ber 2016 und 5. Oktober 2016 aufgrund einer Ohrproblematik des Versicherten

nicht angegeben hat . Er macht geltend, der diagnostizierte Paukenerguss sei eine geringfügige Gesundheitsstörung beziehungsweise eine Bagatellerkrankung, welche nicht deklariert w erden müsse (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.2

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger präzise Gesundheitsfragen gestellt, welche

vom Kläger beantwortet wurden. Die Beklagte hat auf Seite 2 des Gesundheits fragebogens (« Questionnaire de santé I») unter Ziffer 2 nach Gesundheits stö rungen ( trouble de la santé ) oder Krankheiten in den le tzten fünf Jahren gefragt (Urk. 7/3). Mit Blick auf die genannten Beispiele geht daraus insgesamt hervor, dass alle gesundheitliche n Beeinträchtigungen, die Krankheitswert aufweisen, anzugeben sind. Auf Seite 3 des Gesundheitsfragebogens (« Questionnaire de santé II» ) wird explizit um Angabe zu «type de troubles / maladie / accident / diagnostic » gebeten (Urk. 7/3). Entsprechend mussten vom Kläger sämtliche gesundheitlichen Störungen und Beschwerden aufgeführt werden.

Dies hätte dem Kläger spätestens aufgrund der Nachfrage der Beklagten vom 31. O ktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2) auffallen müssen: Die daraufhin näher deklarie rten Behandlungen vom 6. bis 8. Mai 2014 ( gastroenterologisches Problem , welche s ein e Infusion erforderte), vom 29. Januar 2016 (Konsulta tion wegen Grippe) sowie vom 4. Juli 2016 (Konsultation wegen Aphten auf der Zunge; vgl. Urk. 7/3 S. 3) sind allesamt als bei Kindern übliche Erkrankungen zu verstehen, bei welchen nach einigen Tagen mit einer Genesung zu rechnen ist. Es ist daher nicht einzusehen, we shalb die Konsultationen vom 6. September 2016 und 5.

Oktober 2016 bei Dr. Z.___ , welche wegen der vom Kläger selbst als «Bagatell erkrankung» bezei chneten Ohrproblematik erfolgt waren und somit selbst aus seiner Sicht vergleichbar sind mit denjenigen ärztlichen Behandlungen, zu wel chen die Beklagte mangels Angaben Nachfrag en stellte, nicht deklariert wurden . Ob es sich in diesem Zeitpunkt dabei tatsächlich um eine «Bagatellerkrankung» handelte, kann offenbleiben, da bei Ohrenbeschwerden eines vierjährigen Kindes eine zweimalige Untersuchung beim Ohrenspezialisten (und nicht lediglich beim Kinderarzt) bereits eine deklarationspflichtige Gesundheitsstörung von Krank heit s wert nahelegt und nicht mehr von einer geringfügigen Gesundheitsstörung (vgl. Hinweis des Klägers [Urk. 1 S. 5 Ziff. II.1] auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.4) auszugehen war . Eine Deklara tion hätte zudem bereits deshalb erfolgen müssen, da die Beklagte explizit nach Beschwerden im Zusammenhang mit den Ohren fragte (vgl. vorstehend E. 1.5.1 sowie E. 4.1). 5.3

Nach dem Gesagte n ist festzuhalten, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat, indem er die gesundheitlichen Beschwerden, welc he zu den Konsultationen vom 6. September 2016 und 5. Oktober 2016 bei Dr. Z.___ geführt haben, nicht angegeben hat te . 6. 6.1

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt hat. 6.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG erlischt das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat ( vgl. dazu bereits vorstehend E. 1.5.2).

Be i der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat (BGE 118 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_1 50/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E.

6.6). Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht zieh en lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (B GE 130 V 9 E. 2.1; 119 V 283 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 4A_2 94/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 un d 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2.1). Der Ver sicherer muss vollständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Ver letzung der Anzeigepflicht betreffen, das heisst er muss darüber sichere, zweifels freie Kenntnis e rlangt haben (BGE 118 II 333 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2). Eine juristische Person verfügt über rec htlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_29 4 /2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 und 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1). 6.3

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. November 2017 (Urk. 7/8) mit, er habe die Frage nach gesundheitlichen Problemen oder Erkrankungen be ziehungsweise erlittenen Unfällen in den letzten fünf Jahren nicht korrekt aus gefüllt, da gemäss ärztlichem Rapport beim Versicherten am 6. September 2016 ein Paukenerguss rechts diagnostiziert worden sei. Daher werde die Zusatz ver sicherun g «Hospital Liberty Top» per 2. November 2017 gekündigt, wobei die Offerte eines neuen Vertrages geprüft werde. 6.4

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, massgebend für den Beginn der vier wöchigen Verwirkungsfrist sei der Zeitpunkt des E inganges der Rechnung von

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1).

Nach Angabe der Beklagten ging die Rechnung von Dr. Z.___ vom 14. November 2016 am 15. November 2016 bei ihr ein (vgl. vorstehend E. 4.3). Rechtspre chung s gemäss beginnt die Verwirkungsfrist jedoch erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt . Aus den vorliegenden An gaben in der Rechnung vom 14. November 2016 kann zwar vermutet werden, dass die Anzeigepflicht verletzt wurde, da der Kläger in der Gesundheitserklärung keine ärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit den Ohren deklariert hatte. Eine blosse Vermutung genügt jedoch wie dargelegt nicht (vgl. vorstehend E. 6.2). Rechnungen vermögen zwar Misstrauen über die richtige Ausfüllung des Fragebogens im Antragsformular zu erwecken, setzen den Versicherer aber nicht von der Anzeigepflichtverletzung in Kenntnis (Nef , in: Basler Kommentar zum VVG, 2001, Art. 6 N 23 S. 138).

Damit kann die Frage, ob die Beklagte über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts verfügt, wenn das betreffende Wissen (im vorliegenden Fall die Rec h nung vom 14. November 2016) bei der Sanitas Grundversicherungen AG abrufbar ist , offengelassen werden. Denn ein en sicheren Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht konnte die Beklagte frühestens aufgrund der am 27 . Oktober 2017 eingegangenen Antworten von

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5 ) ziehen. Die vier wöchige Frist begann somit am 27. Oktober 2017 zu lauf en, wodurch die Kündi gung vom 1. November 2017 jedenfalls rechtzeitig war.

6.5

Die Kündigung erfolgte sodann unter Berücksichtigung der Formvorschriften von Art. 6 VVG (einfache Schriftlichkeit) sowie rechtskonform unter Hinweis auf die verschwiegene Gefahrstatsache (BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 4A_376/2014 vom 2 7. April 2015 E. 2.3.1) . Insbesondere lag keiner der in Art. 8 VVG genannten Gründe für ein Nichteintreten der Folgen der verletzten Anzeigepflicht vor (vgl. vorstehend E. 1.5.3) , womit die ausgesprochene Kündi gung rechtswirksam erfolgte .

Das Gericht kann der klagenden Partei im Zivilprozess nicht mehr und nichts Anderes zusprechen als sie verlangt. Der Kläger verlangt die Weiterversicherung in der Zusatzversicherung und Gewährung der dam it verbundenen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen (E. 5.1 ff. und 6.1 ff. ) kann diesem Antrag nicht entsprochen werden, die Klage ist abzuweisen. 7.

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sanitas - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti