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KK.2014.00017

Feststellungsklage; Bestand Versicherungsverhältnis zufolge rechtsgültigen Rücktritts durch den Versicherer wegen unbezahlter Prämien verneint

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ und Y.___ verfügten bei der SWICA Kranken versicherung AG ab 1. Januar 2012 über die Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Completa Top, Completa

Praeventa sowie Hospita allgemein. Daneben waren sie bei der SWICA obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämien für die drei Zusatzversiche rungen beliefen sich auf monatlich Fr. 56.50 im Fall von Y.___ und Fr. 51.60 im Fall von X.___ ( Urk. 2/8, Urk. 2/16).

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 forderte die SWICA die Versicherten auf, Prämi enausstände für die Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 141.00 (beste hend aus den Prämien für den Monat Mai 2012 von Fr. 56.50 und Fr. 51.60, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Verzugszins von Fr. 2.90) bis spätestens 2 5. Juli 2012 zu bezahlen und der SWICA eine Kopie der Zahlungsquittung zuzustellen; andernfalls stütze sich die SWICA auf das in Art. 21 VVG statuierte Rücktrittsrecht und löse die Verträge für die Zusatzversicherungen auf ( Urk. 2/11 , Urk. 9 S. 3 ).

In den von der SWICA jeweils zu Beginn des Jahres zugestellten Versicherungs policen für 2013 und 2014 war nur noch die obligatorische Krankenpflegeversi cherung aufgeführt ( Urk. 2/6-7, Urk. 2/14-15). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2014 erhoben die Versicherten Klage gegen die SWICA und beantragten sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Zusatzversi cherungen nach VVG nicht aufgehoben worden seien und die Leistungspflicht der SWICA nicht ruhe, und es sei die SWICA zu verpflichten, ab 1. März 2012 allfällige durch die Zusatzversicherungen gedeckten Leistungen zu erbringen ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 2/3 S. 1 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2014 setzte das Gericht den Klagenden eine Nachfrist von 10 Tagen an, um genau anzugeben, welche Leistungen beantragt werden ( Urk. 3). In der Klageergänzung vom 2 5. Mai 2014 teilten die Klagenden mit, sie hätten in den letzten zwei Jahren keine Leistungen bezogen, die unter die Zusatzversicherungen fielen; d eshalb beschränke sich ihre Klage auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Zusatzversicherungen nicht aufgehoben worden seien ( Urk. 5). In der Klageant wort vom 1 8. August 2014 beantragte die SWICA die Abweisung der Klage , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9).

In der Replik vom 2 0. September 2014 hielten die Klagenden an ihrem Antrag fest ( Urk. 13). Am 2 9. September 2014 teilte die SWICA dem Gericht mit, sie verzichte auf eine Duplik ( Urk. 16).

Mit Verfügung vom 17 . September 2015 (Urk. 18 ) wurde den Parteien die Gele genheit eingeräumt, dem Gericht mitzuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Während sich die Klagenden hie r zu nicht ver nehmen liess en (vgl. Urk. 19) , teilte die SWICA dem hiesigen Gericht am 30 . September 2015 mit, sie verzichte

auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 20 ) .

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversi cherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversi cherungsge richt , GSVGer ). 1.2

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi cherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Kon sumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Di e Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

Die SWICA hat auf die Durchführung einer Hauptverhandlung schriftlich verzich tet ( Urk. 20). Die Klagenden haben zu dieser Frage innert der mit Verfü gung vom 1 7. September 2015 angesetzten Frist keine Stellung genommen, weshalb wie in der Verfügung angekündigt von ihrem Verzicht auf die Dur ch führung einer Verhandlung auszugehen ist ( Urk. 18, Urk. 19). Demnach braucht keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt zu werden. 1.4

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertrags inhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N71; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-) Versicherungs vertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmun gen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 2.

2.1

Die Klagenden beantragen sinngemäss die Feststellung des Fortbestehens der von ihnen abgeschlossenen Zusatzversicherungen bei der SWICA ( Urk. 1, Urk. 5). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2

Gemäss Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zulässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeine r , hypothetische r oder abstrakte r Rechtsfragen . Die klagende Partei hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzu weisen . Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben/beseitigen.

Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt es an einem Feststellungsinteresse, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein ( Weber in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3

Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens beziehungs weise Fortbestehens der Zusatzversicherungsverträge zwischen den Parteien. Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines versicherten Ereignisses steht nicht zur Diskussion ( Urk. 5) , eine Leistungsklage scheidet also aus. Über den Fortbestand der Zusatzversicherungsverträge besteht Ungewissheit, wobei es den Klagenden nicht zumutbar ist , mit der Klärung der Rechtslage zuwarten zu müssen, bis zufolge Eintritt s eines versicherten Risikos die vertraglichen Leistungen eingeklagt we rden können. Das Feststellungsbe gehren ist folglich zulässig (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2008.00012 vom 9. November 2009, E. 2.3). 3.

3.1

Die SWICA macht geltend, die Klagenden würden sich rechtsmissbräuchlich verhalten, da sie knapp eineinhalb Jahre nach Erhalt der Policen für das Jahr 2013, auf welchen die Zusatzversicherungen nicht mehr erwähnt gewesen seien, ohne jegliche Rücksprache bei der SWICA die gerichtliche Klage eingeleitet hätten. Deshalb sei auf die Klage nicht einzutreten ( Urk. 9 S. 6). 3.2

Diesem Begehren kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil die SWICA die Abweisung der Klage beantragt ( Urk. 9) . Mittels der verlangten vor herigen Rücksprache bei der SWICA hätte die Klage also gar nicht vermieden werden können. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klageeinleitung rechtsmissbräuchlich sein könnte (vgl.

Gehri in: Basler Kommentar zur Schwei zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 52 Rz 4 ff.), zumal das Verhalten der Klagenden auch nicht als querulatorisch beziehungsweise schikanös erscheint (vgl.

Gschwend / Bornatico in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013,

Art. 132

Rz 30 ff. ). Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass sie

auf Empfehlung ihrer Rechtsschutzversicherung am 1 1. Mai 2014 direkt beim hiesigen Gericht Klage erhoben.

Die Rechtsschutzversicherung ging gemäss Schreiben an die Klagen den vom 2 9. April 2014 davon aus, dass ihre Ansprüche andernfalls Ende Mai 2014 verjährt gewesen wären ( Urk. 2/3, Urk. 13). Angesichts d ieses Motiv s

und unabhängig von dessen Begründetheit

erscheint die Klage nicht als miss bräuchlich.

4 .

4 .1

4 .1.1

Die SWICA macht geltend, die Klagenden seien mit der Bezahlung der Prämien für die Zusatzversicherungen Completa Top, Completa

Praeventa sowie Hospita allgemein

für den Monat Mai 2012 in Verzug gewesen , weshalb sie

sie mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 aufgefordert habe , die Prämienausstände für die Zusatzversicherungen für die Monate März bis Mai 2012 in Höhe von

Fr. 141.00 (bestehend aus den Prämien für den Monat Mai 2012 von Fr. 56.50 und Fr. 51.60, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Verzugszins von Fr. 2.90) bis spätestens 2 5. Juli 2012 zu bezahlen und der SWICA eine Kopie der Zahlungsquittung zuzustellen, andernfalls sie sich auf das in Art. 21 VVG statuierte Rücktrittsrecht stütze und die Verträge für die Zusatzversicherungen auflöse. Da die Kläger den ausstehenden Betrag nicht innert der gesetzten Frist beglichen hätten , habe s ie per 1. Oktober 2012 das Rücktrittsrecht gemäss Art. 21 VVG ausgeübt. Mit dem Schreiben vom 2 0. Juni 2012 sei sie ihrer Mahnpflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG hinreichend nachgekommen. Ferner habe sie die Klagenden in diesem Schreiben bereits eindeutig darauf hinge wiesen, dass sie die Zusatzversicherungen im Fall des Unterlassens der fristge rechten Bezahlung der Ausstände auflöse. Deshalb habe sie die Klagenden auch nicht nochmals gesondert darüber informieren müssen, dass die Zusatzversi cherungen per

1. Oktober 2012 aufgelöst worden seien ( Urk. 9; vgl. auch Urk. 16) . 4 . 1. 2

Die Klagenden vertreten demgegenüber den Standpunkt, die drei Zusatz ver siche rungen seien nicht rechtsgültig aufgelöst worden, und die Leis tungspflicht der SWICA aus diesen Versicherungen ruhe nicht. D ie Mahnung der SWICA entspreche

nämlich nic ht den bundesgerichtlichen Formv orschriften . D er Rück tritt von den Zusatzversicherungen sei ihnen von der SWICA auch nie mitgeteilt worden ( Urk. 1, Urk. 13) . 4 .2 4 .2.1

Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nach frist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnis folgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten ( Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versi cherers vom Ablauf der Mahnfrist an ( Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird die rückstän dige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versiche rer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt ( Art. 21 Abs. 1 VVG).

Das Gesetz räumt dem Versicherer somit bei Nichtbezahlung der ausstehenden Prämie durch den Versicherungsnehmer ein Wahlrecht ein: Er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder - unter Verzicht auf die rückständige Prämie - dessen Beendigung entsche iden . Wählt er die Auflösung des Vertrags verhältnisses , steht es ihm offen, diese durch eine vorzeitige Rücktrittserklärung oder durch Fristablauf herbeizuführen. Verhält der Versicherer sich während zweier Monate seit Verzugseintritt, d.h. dem Zeitpunkt des Ablaufs der 14-tägi gen Mahnfrist, passiv, indem er die rückständige Prämie nicht rechtlich einfor dert, so wird angenommen, dass er vom Vertrag zurücktrete ( Art. 21 Abs. 1 VVG). Er ist indes nicht gehalten, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist mit der Vertragsbeendigung zuzuwarten. Vielmehr kann er bereits auf den Verzugs eintritt hin mit der Rücktrittserklärung reagieren ( BGE 138 III 2, E. 4.1 mit Hin weisen ). 4 .2.2

In Anbetracht der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG strengen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt zu genügen, um die Interessen des Schuldners in geeigneter Weise zu wahren. Die schriftliche Mahnung muss die Beträge nennen, für die Zahlung verlangt wird, und ebenso die Zahlungsfrist von 14 Tagen . Vor allem hat sie ausdrücklich die Säumnisfolgen anzugeben, um diese in das Bewusstsein des Schuldners zu rücken. Die Androhung der Verzugsfolgen muss explizit, klar und umfassend erfolgen, wobei sämtliche Säumnisfolgen zu nennen sind, mit hin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzu treten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG. Ein blosser Hinweis auf die (dem Mahnschreiben beigefügten) Gesetzes normen von Art. 20 f. VVG reicht dabei ebenso wenig aus wie eine Verweisung auf entsprechende Bestimmungen der Allgemeinen oder Besonderen Versiche rungsbedingungen . Ungenügend ist ferner die Angabe, dass beim Versicherer zusätzliche Auskünfte über die Folgen der unterlassenen Zahlung eingeholt werden können . Eine Mahnung, welche nicht auf diese Folgen hinweist, ist rechts widrig und kann die Wirkungen, auf die zu verweisen sie unterlässt, nicht erzeugen (BGE 138 III 2, E. 4.2 und 5.2 mit Hinweisen) . 4 .3

Der in der Mahnung vom 2 0. Juni 2012 enthaltene Satz „Lassen Sie diese Frist verstreichen, stützen wir uns auf das Rücktrittsrecht, gemäss Art. 21 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und lösen ihren Vertrag für die Zusatzversi cherungen auf “ weist mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass die SWICA

beab sichtigte, ohne weitere Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, falls der Zahlungsausstand von den Klagenden nicht innert der angesetzten Frist bis 2 5. Juli 2012 beglichen wird. Verdeutlicht wird dies durch den nächsten Satz „Weitere Zahlungen für Prämien der Zusatzversicherungen würden dann für die obligatorische Grundversicherung verwendet.“

( Urk. 2/2) .

Der dargelegte Inhalt des Mahnschreibens ist als präventive Rücktrittserklärung für den Fall, dass die Klagenden den Prämienausstand nicht innert Frist bezahlen, zu verst ehen werden (vgl. dazu Hasenböhler , in: Basler Kommentar

zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 21 Rz 9). Entgegen ihrer Ansicht hat die SWICA den Klagenden den Vertragsrücktritt damit klar mitgeteilt. Aufgrund ihrer Erklärung hätte die SWICA die Zusatzver sicherungsverträge bereits auf den Verzugseintritt – a ls o per 2 6. Juli 2012

– auflösen können, und den Eintritt der Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG nach Ablauf der zweimonatigen Frist

– die SWICA geht von der Auflösung der Verträge per 1. Oktober 2012 aus –

gar nicht ab warten müssen. Nach dem Gesagten bestehen die drei Zusatzversicherungen Completa Top, Completa

Praeventa sowie Hospita allgemein zufolge rechtsgültigen Rücktritts von den Verträgen nicht mehr, und die Klage ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ und Y.___ verfügten bei der SWICA Kranken versicherung AG ab 1. Januar 2012 über die Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Completa Top, Completa

Praeventa sowie Hospita allgemein. Daneben waren sie bei der SWICA obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämien für die drei Zusatzversiche rungen beliefen sich auf monatlich Fr. 56.50 im Fall von Y.___ und Fr. 51.60 im Fall von X.___ ( Urk. 2/8, Urk. 2/16).

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 forderte die SWICA die Versicherten auf, Prämi enausstände für die Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 141.00 (beste hend aus den Prämien für den Monat Mai 2012 von Fr. 56.50 und Fr. 51.60, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Verzugszins von Fr. 2.90) bis spätestens 2 5. Juli 2012 zu bezahlen und der SWICA eine Kopie der Zahlungsquittung zuzustellen; andernfalls stütze sich die SWICA auf das in Art. 21 VVG statuierte Rücktrittsrecht und löse die Verträge für die Zusatzversicherungen auf ( Urk. 2/11 , Urk. 9 S. 3 ).

In den von der SWICA jeweils zu Beginn des Jahres zugestellten Versicherungs policen für 2013 und 2014 war nur noch die obligatorische Krankenpflegeversi cherung aufgeführt ( Urk. 2/6-7, Urk. 2/14-15).

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversi cherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversi cherungsge richt , GSVGer ).

E. 1.2 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi cherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Kon sumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Di e Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

Die SWICA hat auf die Durchführung einer Hauptverhandlung schriftlich verzich tet ( Urk. 20). Die Klagenden haben zu dieser Frage innert der mit Verfü gung vom 1 7. September 2015 angesetzten Frist keine Stellung genommen, weshalb wie in der Verfügung angekündigt von ihrem Verzicht auf die Dur ch führung einer Verhandlung auszugehen ist ( Urk. 18, Urk. 19). Demnach braucht keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt zu werden.

E. 1.4 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertrags inhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N71; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-) Versicherungs vertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmun gen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

E. 2 Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2014 erhoben die Versicherten Klage gegen die SWICA und beantragten sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Zusatzversi cherungen nach VVG nicht aufgehoben worden seien und die Leistungspflicht der SWICA nicht ruhe, und es sei die SWICA zu verpflichten, ab 1. März 2012 allfällige durch die Zusatzversicherungen gedeckten Leistungen zu erbringen ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 2/3 S. 1 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2014 setzte das Gericht den Klagenden eine Nachfrist von 10 Tagen an, um genau anzugeben, welche Leistungen beantragt werden ( Urk. 3). In der Klageergänzung vom 2 5. Mai 2014 teilten die Klagenden mit, sie hätten in den letzten zwei Jahren keine Leistungen bezogen, die unter die Zusatzversicherungen fielen; d eshalb beschränke sich ihre Klage auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Zusatzversicherungen nicht aufgehoben worden seien ( Urk. 5). In der Klageant wort vom 1 8. August 2014 beantragte die SWICA die Abweisung der Klage , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9).

In der Replik vom 2 0. September 2014 hielten die Klagenden an ihrem Antrag fest ( Urk. 13). Am 2 9. September 2014 teilte die SWICA dem Gericht mit, sie verzichte auf eine Duplik ( Urk. 16).

Mit Verfügung vom 17 . September 2015 (Urk. 18 ) wurde den Parteien die Gele genheit eingeräumt, dem Gericht mitzuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Während sich die Klagenden hie r zu nicht ver nehmen liess en (vgl. Urk. 19) , teilte die SWICA dem hiesigen Gericht am 30 . September 2015 mit, sie verzichte

auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 20 ) .

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

E. 2.1 Die Klagenden beantragen sinngemäss die Feststellung des Fortbestehens der von ihnen abgeschlossenen Zusatzversicherungen bei der SWICA ( Urk. 1, Urk. 5). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor.

E. 2.2 Gemäss Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zulässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeine r , hypothetische r oder abstrakte r Rechtsfragen . Die klagende Partei hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzu weisen . Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben/beseitigen.

Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt es an einem Feststellungsinteresse, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein ( Weber in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17).

E. 2.3 Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens beziehungs weise Fortbestehens der Zusatzversicherungsverträge zwischen den Parteien. Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines versicherten Ereignisses steht nicht zur Diskussion ( Urk. 5) , eine Leistungsklage scheidet also aus. Über den Fortbestand der Zusatzversicherungsverträge besteht Ungewissheit, wobei es den Klagenden nicht zumutbar ist , mit der Klärung der Rechtslage zuwarten zu müssen, bis zufolge Eintritt s eines versicherten Risikos die vertraglichen Leistungen eingeklagt we rden können. Das Feststellungsbe gehren ist folglich zulässig (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2008.00012 vom 9. November 2009, E. 2.3).

E. 3.1 Die SWICA macht geltend, die Klagenden würden sich rechtsmissbräuchlich verhalten, da sie knapp eineinhalb Jahre nach Erhalt der Policen für das Jahr 2013, auf welchen die Zusatzversicherungen nicht mehr erwähnt gewesen seien, ohne jegliche Rücksprache bei der SWICA die gerichtliche Klage eingeleitet hätten. Deshalb sei auf die Klage nicht einzutreten ( Urk. 9 S. 6).

E. 3.2 Diesem Begehren kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil die SWICA die Abweisung der Klage beantragt ( Urk. 9) . Mittels der verlangten vor herigen Rücksprache bei der SWICA hätte die Klage also gar nicht vermieden werden können. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klageeinleitung rechtsmissbräuchlich sein könnte (vgl.

Gehri in: Basler Kommentar zur Schwei zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 52 Rz

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2014.00017 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. November 2015 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Klagende gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ und Y.___ verfügten bei der SWICA Kranken versicherung AG ab 1. Januar 2012 über die Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Completa Top, Completa

Praeventa sowie Hospita allgemein. Daneben waren sie bei der SWICA obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämien für die drei Zusatzversiche rungen beliefen sich auf monatlich Fr. 56.50 im Fall von Y.___ und Fr. 51.60 im Fall von X.___ ( Urk. 2/8, Urk. 2/16).

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 forderte die SWICA die Versicherten auf, Prämi enausstände für die Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 141.00 (beste hend aus den Prämien für den Monat Mai 2012 von Fr. 56.50 und Fr. 51.60, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Verzugszins von Fr. 2.90) bis spätestens 2 5. Juli 2012 zu bezahlen und der SWICA eine Kopie der Zahlungsquittung zuzustellen; andernfalls stütze sich die SWICA auf das in Art. 21 VVG statuierte Rücktrittsrecht und löse die Verträge für die Zusatzversicherungen auf ( Urk. 2/11 , Urk. 9 S. 3 ).

In den von der SWICA jeweils zu Beginn des Jahres zugestellten Versicherungs policen für 2013 und 2014 war nur noch die obligatorische Krankenpflegeversi cherung aufgeführt ( Urk. 2/6-7, Urk. 2/14-15). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2014 erhoben die Versicherten Klage gegen die SWICA und beantragten sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Zusatzversi cherungen nach VVG nicht aufgehoben worden seien und die Leistungspflicht der SWICA nicht ruhe, und es sei die SWICA zu verpflichten, ab 1. März 2012 allfällige durch die Zusatzversicherungen gedeckten Leistungen zu erbringen ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 2/3 S. 1 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2014 setzte das Gericht den Klagenden eine Nachfrist von 10 Tagen an, um genau anzugeben, welche Leistungen beantragt werden ( Urk. 3). In der Klageergänzung vom 2 5. Mai 2014 teilten die Klagenden mit, sie hätten in den letzten zwei Jahren keine Leistungen bezogen, die unter die Zusatzversicherungen fielen; d eshalb beschränke sich ihre Klage auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Zusatzversicherungen nicht aufgehoben worden seien ( Urk. 5). In der Klageant wort vom 1 8. August 2014 beantragte die SWICA die Abweisung der Klage , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9).

In der Replik vom 2 0. September 2014 hielten die Klagenden an ihrem Antrag fest ( Urk. 13). Am 2 9. September 2014 teilte die SWICA dem Gericht mit, sie verzichte auf eine Duplik ( Urk. 16).

Mit Verfügung vom 17 . September 2015 (Urk. 18 ) wurde den Parteien die Gele genheit eingeräumt, dem Gericht mitzuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Während sich die Klagenden hie r zu nicht ver nehmen liess en (vgl. Urk. 19) , teilte die SWICA dem hiesigen Gericht am 30 . September 2015 mit, sie verzichte

auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 20 ) .

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversi cherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversi cherungsge richt , GSVGer ). 1.2

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi cherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Kon sumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Di e Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

Die SWICA hat auf die Durchführung einer Hauptverhandlung schriftlich verzich tet ( Urk. 20). Die Klagenden haben zu dieser Frage innert der mit Verfü gung vom 1 7. September 2015 angesetzten Frist keine Stellung genommen, weshalb wie in der Verfügung angekündigt von ihrem Verzicht auf die Dur ch führung einer Verhandlung auszugehen ist ( Urk. 18, Urk. 19). Demnach braucht keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt zu werden. 1.4

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertrags inhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N71; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-) Versicherungs vertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmun gen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 2.

2.1

Die Klagenden beantragen sinngemäss die Feststellung des Fortbestehens der von ihnen abgeschlossenen Zusatzversicherungen bei der SWICA ( Urk. 1, Urk. 5). Mithin liegt eine Feststellungsklage vor. 2.2

Gemäss Art. 88 ZPO ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nicht zulässig sind Begehren auf Entscheidung allgemeine r , hypothetische r oder abstrakte r Rechtsfragen . Die klagende Partei hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzu weisen . Ein solches ist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht, das Fortdauern der Ungewissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben/beseitigen.

Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt es an einem Feststellungsinteresse, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein ( Weber in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 88 Rz 5, 9, 14 und 17). 2.3

Gegenstand des Klageverfahrens bildet die Feststellung des Bestehens beziehungs weise Fortbestehens der Zusatzversicherungsverträge zwischen den Parteien. Die Erbringung einer vertraglichen Leistung wegen des Eintritts eines versicherten Ereignisses steht nicht zur Diskussion ( Urk. 5) , eine Leistungsklage scheidet also aus. Über den Fortbestand der Zusatzversicherungsverträge besteht Ungewissheit, wobei es den Klagenden nicht zumutbar ist , mit der Klärung der Rechtslage zuwarten zu müssen, bis zufolge Eintritt s eines versicherten Risikos die vertraglichen Leistungen eingeklagt we rden können. Das Feststellungsbe gehren ist folglich zulässig (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2008.00012 vom 9. November 2009, E. 2.3). 3.

3.1

Die SWICA macht geltend, die Klagenden würden sich rechtsmissbräuchlich verhalten, da sie knapp eineinhalb Jahre nach Erhalt der Policen für das Jahr 2013, auf welchen die Zusatzversicherungen nicht mehr erwähnt gewesen seien, ohne jegliche Rücksprache bei der SWICA die gerichtliche Klage eingeleitet hätten. Deshalb sei auf die Klage nicht einzutreten ( Urk. 9 S. 6). 3.2

Diesem Begehren kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil die SWICA die Abweisung der Klage beantragt ( Urk. 9) . Mittels der verlangten vor herigen Rücksprache bei der SWICA hätte die Klage also gar nicht vermieden werden können. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klageeinleitung rechtsmissbräuchlich sein könnte (vgl.

Gehri in: Basler Kommentar zur Schwei zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 52 Rz 4 ff.), zumal das Verhalten der Klagenden auch nicht als querulatorisch beziehungsweise schikanös erscheint (vgl.

Gschwend / Bornatico in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013,

Art. 132

Rz 30 ff. ). Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass sie

auf Empfehlung ihrer Rechtsschutzversicherung am 1 1. Mai 2014 direkt beim hiesigen Gericht Klage erhoben.

Die Rechtsschutzversicherung ging gemäss Schreiben an die Klagen den vom 2 9. April 2014 davon aus, dass ihre Ansprüche andernfalls Ende Mai 2014 verjährt gewesen wären ( Urk. 2/3, Urk. 13). Angesichts d ieses Motiv s

und unabhängig von dessen Begründetheit

erscheint die Klage nicht als miss bräuchlich.

4 .

4 .1

4 .1.1

Die SWICA macht geltend, die Klagenden seien mit der Bezahlung der Prämien für die Zusatzversicherungen Completa Top, Completa

Praeventa sowie Hospita allgemein

für den Monat Mai 2012 in Verzug gewesen , weshalb sie

sie mit Schreiben vom 2 0. Juni 2012 aufgefordert habe , die Prämienausstände für die Zusatzversicherungen für die Monate März bis Mai 2012 in Höhe von

Fr. 141.00 (bestehend aus den Prämien für den Monat Mai 2012 von Fr. 56.50 und Fr. 51.60, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Verzugszins von Fr. 2.90) bis spätestens 2 5. Juli 2012 zu bezahlen und der SWICA eine Kopie der Zahlungsquittung zuzustellen, andernfalls sie sich auf das in Art. 21 VVG statuierte Rücktrittsrecht stütze und die Verträge für die Zusatzversicherungen auflöse. Da die Kläger den ausstehenden Betrag nicht innert der gesetzten Frist beglichen hätten , habe s ie per 1. Oktober 2012 das Rücktrittsrecht gemäss Art. 21 VVG ausgeübt. Mit dem Schreiben vom 2 0. Juni 2012 sei sie ihrer Mahnpflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG hinreichend nachgekommen. Ferner habe sie die Klagenden in diesem Schreiben bereits eindeutig darauf hinge wiesen, dass sie die Zusatzversicherungen im Fall des Unterlassens der fristge rechten Bezahlung der Ausstände auflöse. Deshalb habe sie die Klagenden auch nicht nochmals gesondert darüber informieren müssen, dass die Zusatzversi cherungen per

1. Oktober 2012 aufgelöst worden seien ( Urk. 9; vgl. auch Urk. 16) . 4 . 1. 2

Die Klagenden vertreten demgegenüber den Standpunkt, die drei Zusatz ver siche rungen seien nicht rechtsgültig aufgelöst worden, und die Leis tungspflicht der SWICA aus diesen Versicherungen ruhe nicht. D ie Mahnung der SWICA entspreche

nämlich nic ht den bundesgerichtlichen Formv orschriften . D er Rück tritt von den Zusatzversicherungen sei ihnen von der SWICA auch nie mitgeteilt worden ( Urk. 1, Urk. 13) . 4 .2 4 .2.1

Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nach frist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnis folgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten ( Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versi cherers vom Ablauf der Mahnfrist an ( Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird die rückstän dige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versiche rer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt ( Art. 21 Abs. 1 VVG).

Das Gesetz räumt dem Versicherer somit bei Nichtbezahlung der ausstehenden Prämie durch den Versicherungsnehmer ein Wahlrecht ein: Er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder - unter Verzicht auf die rückständige Prämie - dessen Beendigung entsche iden . Wählt er die Auflösung des Vertrags verhältnisses , steht es ihm offen, diese durch eine vorzeitige Rücktrittserklärung oder durch Fristablauf herbeizuführen. Verhält der Versicherer sich während zweier Monate seit Verzugseintritt, d.h. dem Zeitpunkt des Ablaufs der 14-tägi gen Mahnfrist, passiv, indem er die rückständige Prämie nicht rechtlich einfor dert, so wird angenommen, dass er vom Vertrag zurücktrete ( Art. 21 Abs. 1 VVG). Er ist indes nicht gehalten, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist mit der Vertragsbeendigung zuzuwarten. Vielmehr kann er bereits auf den Verzugs eintritt hin mit der Rücktrittserklärung reagieren ( BGE 138 III 2, E. 4.1 mit Hin weisen ). 4 .2.2

In Anbetracht der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG strengen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt zu genügen, um die Interessen des Schuldners in geeigneter Weise zu wahren. Die schriftliche Mahnung muss die Beträge nennen, für die Zahlung verlangt wird, und ebenso die Zahlungsfrist von 14 Tagen . Vor allem hat sie ausdrücklich die Säumnisfolgen anzugeben, um diese in das Bewusstsein des Schuldners zu rücken. Die Androhung der Verzugsfolgen muss explizit, klar und umfassend erfolgen, wobei sämtliche Säumnisfolgen zu nennen sind, mit hin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzu treten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG. Ein blosser Hinweis auf die (dem Mahnschreiben beigefügten) Gesetzes normen von Art. 20 f. VVG reicht dabei ebenso wenig aus wie eine Verweisung auf entsprechende Bestimmungen der Allgemeinen oder Besonderen Versiche rungsbedingungen . Ungenügend ist ferner die Angabe, dass beim Versicherer zusätzliche Auskünfte über die Folgen der unterlassenen Zahlung eingeholt werden können . Eine Mahnung, welche nicht auf diese Folgen hinweist, ist rechts widrig und kann die Wirkungen, auf die zu verweisen sie unterlässt, nicht erzeugen (BGE 138 III 2, E. 4.2 und 5.2 mit Hinweisen) . 4 .3

Der in der Mahnung vom 2 0. Juni 2012 enthaltene Satz „Lassen Sie diese Frist verstreichen, stützen wir uns auf das Rücktrittsrecht, gemäss Art. 21 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und lösen ihren Vertrag für die Zusatzversi cherungen auf “ weist mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass die SWICA

beab sichtigte, ohne weitere Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, falls der Zahlungsausstand von den Klagenden nicht innert der angesetzten Frist bis 2 5. Juli 2012 beglichen wird. Verdeutlicht wird dies durch den nächsten Satz „Weitere Zahlungen für Prämien der Zusatzversicherungen würden dann für die obligatorische Grundversicherung verwendet.“

( Urk. 2/2) .

Der dargelegte Inhalt des Mahnschreibens ist als präventive Rücktrittserklärung für den Fall, dass die Klagenden den Prämienausstand nicht innert Frist bezahlen, zu verst ehen werden (vgl. dazu Hasenböhler , in: Basler Kommentar

zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 21 Rz 9). Entgegen ihrer Ansicht hat die SWICA den Klagenden den Vertragsrücktritt damit klar mitgeteilt. Aufgrund ihrer Erklärung hätte die SWICA die Zusatzver sicherungsverträge bereits auf den Verzugseintritt – a ls o per 2 6. Juli 2012

– auflösen können, und den Eintritt der Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG nach Ablauf der zweimonatigen Frist

– die SWICA geht von der Auflösung der Verträge per 1. Oktober 2012 aus –

gar nicht ab warten müssen. Nach dem Gesagten bestehen die drei Zusatzversicherungen Completa Top, Completa

Praeventa sowie Hospita allgemein zufolge rechtsgültigen Rücktritts von den Verträgen nicht mehr, und die Klage ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt