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IV.2024.00416

Invalidenrente; polydisziplinäres Gutachten; maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen; psychischer Gesundheitsschaden mit funktionellen Auswirkungen bei Aggravation/Inkonsistenz nicht erstellt; rechnerischer Prozentvergleich; kein leidensbedingter Abzug, keine faktische Einarmigkeit.

Zürich SozVersG · 2025-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 in Pakistan geborene X.___ war nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 zunächst bis zur Ver büssung einer Gefängnisstrafe in den Jahren 2003 bis 2005 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, unter anderem als Maschinenbediener, wobei er in diesem Zeitraum auch zwei Semester Maschinen bau studierte und zeitweise als Selbständigerwerbender tätig war; nach Verbüssung der Gefängnisstrafe war er vor allem in Einsatzprogrammen und zuletzt im Jahr 2010 als Taxichauffeur tätig (vergleiche zum Sachverhalt : Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015, Urk. 8/60, sowie insbesondere Urk. 8 /38/4-5 ).

Am 17. April 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/19) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen (Urk. 8/49). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2014.00142 vom 27. November 2015 ab (Urk. 8/60) , das vom Bundesgericht mit dem Entscheid 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 geschützt wurde (Urk. 8/67). Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 8/63 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar

2017 nicht ein (Urk. 8/79 ) , was mit Urteil IV.2017.00360 vom 2 9. März 2018 vom hiesigen Gericht bestätigt wurde ( Urk. 8/85). Auf eine weitere Neuanmeldung des Versicherten vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8/87) trat die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwach sener Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 wiederum nicht ein ( Urk. 8/98). 1.2

Am 5. Januar 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen am 2 4. April 2020 erlittenen Unfall mit Verletzungen unter anderem an der linken Schulter neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/108). Die IV-Stelle holte in Abklärung der medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse unter anderem die Akten der Suva ein ( Urk. 8/109 , 8/110 , 8 / 125 , 8/136 ). Die Suva stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 1 5. September 2021 per 3 0. September 2021 ein ( Urk. 8/125/14-15). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Gutachten der Y.___ AG vom 5. Oktober 2022 , Urk. 8/161 ). Die gutachterlichen Antworten auf Rückfragen der IV-Stelle zum Gutachten ( Urk. 8/166) folgten am 1 5. November 2022 ( Urk. 8/167). Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2022 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Voraussetzung für künftige Leistungsansprüche unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Behandlungsmassnahme in Form der Weiterführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung (medikamentös mit Laborkontrollen, gesprächstherapeutisch in genü gender Frequenz, mindestens zweiwöchentlich ;

Urk. 8/170). Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 8/171, 8/174, 8/177 , 8/187 ) holte die IV-Stelle wei tere ärztliche Berichte ein ( Urk. 8/195, 8/200 ). Mit Verfügung vom

4. Juni 2024 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 8/205 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Zusprache einer Invalidenrente; eventualiter ergänzende Abklärun gen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, eine Rechtsvertretung zu beauftragen, das Gericht praxisgemäss indes keine solche vermittle ( Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde - antwort vom 1 1. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt , und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grunds ätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der wie hier (die Neuanmeldung erfolgte am 5. Januar 2021, die angefoch tene Verfügung erging am 4. Juni 2024)

teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invaliden rente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.

Juli 2025 E. 3.2).

Zitiert wird, soweit nicht anders vermerkt, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Rechtsprechungsgemäss liegt regel mässig keine versicherte Gesundheits - schädigung vor, soweit die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; inten sive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;

demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutli chend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleich baren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungs basis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifi katorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

1. 6 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 6 .3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsverweigerung im angefoch tenen Entscheid damit,

die medizinischen Abklärungen hä t ten ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Sodann hätten sich im Rahmen der Teilgut achten der Y.___ AG deutliche Anzeichen von Aggravation gezeigt. Die Leistungseinschränkung beruhe insgesamt auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, weshalb keine versicherte Gesundheitsschädigung vor liege ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen in seiner Beschwerde auf den Stand punkt, e r sei , wie von allen Ärzten bestätigt,

seit dem Unfall aus physischen und psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähi g . Die seit langem durchgeführten Therapien hätten keine Linderung des Leidens gebracht. Hätte sich sein Zustand gebessert, würde er weiterhin als Maschinenfüh r er, Metallbauer oder Taxifahrer arbeiten. Eine Aggravation liege nicht vor, weshalb er Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente ab Juli 2021 (frühestmöglicher Beginn des Rentenanspruchs nach der Neuan meldung vom 5. Januar 2021, Urk. 8/108, Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde gegnerin ist unbestritten auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 5. Januar 2021 eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine anspruchserhebliche Ände rung eingetreten ist.

Vergleichsbasis bilde t die leistungsablehnende Verfügung vom 3. Januar 2014 ( Urk. 8/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015 ( Urk. 8/60) und bundesgerichtlichem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 ( Urk. 8/67) bestätigt wurde. 3. 3.1

Bei Verfügungserlass vom 3. Januar 2014 standen ausschliesslich psychische Gesund heitsstörungen zur Diskussion ( Urk. 8/60/6). Zur Beurteilung derselben holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 8/38), welcher eine Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.23), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung ( ICD-10 F45.4) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung ( ICD-10 F45.3) diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/38 S. 10 f.) .

Dass weder die Beschwerdegegnerin noch das hiesige Gericht der gutachterlichen Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit folgten , sondern trotz Annahme d er grundsätzlichen Beweiskraft des Gutachtens eine anspruchsrelevante Beeinträch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verneinten ( Urk. 8/49, Urteil IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015 E. 4 , Urk. 8/60/6-9), wurde im bundesge richtlichen Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 unter Hinweis auf den vom Beschwerde führer angerufenen BGE 141 V 281 wie folgt gewürdigt und bestätigt (E. 1):

« Die im vorinstanzlichen Entscheid in extenso wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer - zwecks Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinnes (Fürsorge durch die Ehefrau, Finanzie rung der Familie durch das Sozialamt) - "eine generelle Haltung des «Kanitverstan» und der Pseudodemenz" einnahm bzw. weiter einnimmt, mithin auch dem Gutachter bewusst keine klaren und präzisen Auskünfte erteilte, und des Weiteren ein unkooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie (Medikamenten-Malcompliance) an den Tag legte, stehen - soweit nicht schon das Vor liegen einer versicherten Gesundheitsschädigung verneint werden muss (BGE a.a.O. E. 2.2.1 S. 287 f.) - der Annahme des von BGE a.a.O. E. 4.4 S. 303 f. ver langten konsistenten Gesamtbildes diametral entgegen. Daher vermag die psychiatrische Annahme einer - vollständigen - Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. B.___ von vornherein dem normativ unverzichtbaren Erfordernis einer beweis mässig gesicherten Folgenabschätzung nicht zu genügen. » 3.2

Den nach der Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 von der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten der Suva ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher ab 1 3. Januar 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeits los gemeldet ( Urk. 8/122/1) und damit bei der Suva unfallversichert war, gemäss Unfallmeldung vom 1 7. Juni 2020 am 2 4. April 2020 in Pakistan bei einer Wande rung einen Unfall erlitten habe und sich an Schulter, Ellbogen, Rippen, Rücken, Hüfte, Knie, Beinen, Kopf und Nacken verletzt habe ( Urk. 8/110/156). Nach seiner Corona-bedingt verzögerten Rückkehr in die Schweiz nach zwei Monaten begab er sich am 9. Juni 2020 erstmals in ärztliche Behandlung zu seinem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , welcher den Beschwerdeführer an die C.___- Klinik überwies ( Urk. 8/110/133 134). In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Februar 2021 sprach sich Dr. A.___

dafür aus, dass dem Beschwerdeführer wegen invalidisierender psychischer wie auch körperlicher Beschwerden nur noch allenfalls stundenweise leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen möglich sei ( Urk. 8/114/5). 3. 3

Die Hauptdiagnosen im Bericht der C.___-Klinik , Schulter- und Ellbogenchi rurgie, vom 2 8. Juli 2020 lauteten auf eine chronische AC-Gelenksluxation Rock wood V bei Status nach Sturz am 2 4. April 2020 auf die linke Seite mit Rippen frakturen linksseitig sowie Kontusion Ellbogen links ( Urk. 8/110/129). Am 1 6. September 2020 wurde die linke Schulter operativ versorgt ( Urk. 8/110/86). Gemäss Bericht derselben Klinik vom 3 1. März 2021 stellte sich in der Folge ein sekundärer Repositionsverlust und eine Schultersteifigkeit bei deutlich er myofas zialer Schmerzproblematik ein. Einen neuerlichen operativen Eingriff lehnte der Beschwerdeführer ab ( Urk. 8/ 127/15-16 ). 3. 4

Aufgrund vom Beschwerdeführer seit dem Unfall geklagte r Kopfschmerzen wurde am 4. Dezember 2020 im Spital D.___ eine MRI-Untersuchung des Gehirns inklusive Schädelkalotte durchgeführt. Die Beurteilung lautete auf den Nachweis einer einzigen Mikroblutung im Centrum semiovale rechts. Ansonsten wurden Anhaltspunkte für Kontusionsblutungen oder Shearing Injuries verneint und ein altersentsprechender normaler intrakranieller Befund festgestellt ( Urk. 8/110/14 ). 3. 5

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, attestierte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, insbesondere weil noch opera tive Eingriffe geplant seien.

Diagnostisch führte er neben der Schulterproblematik links mit im Verlauf nochmaliger Reluxation Tossy Grad 3 als Hauptdiagnosen eine Aktivierung von degenerativ vorbestehenden Bandscheibenprotrusionen, ein linksseitiges sensibles motorisches Hemisyndrom und einen Status nach Knie-Kontusion/-Distorsion an ( Urk. 8/120/4-5). 3. 6

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beurteilte das vom Beschwerde führer angegebenen sensible Hemisyndrom links im Bericht vom 2 7. Mai 2021 als ohne entsprechendes organisches Korrelat, mithin funktionell bedingt ( Urk. 8/ 135/11-12 ). 3. 7

Med. pract. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___ , Klinischer Psychologe, I.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2021 in ihrem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer stehe seit 2 3. März 2011 in ihrer Behand lung, gegenwärtig zirka einmal monatlich. Als Taxifahrer sei er seit April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien weniger als zwei Stunden täglich zumutbar ( Urk. 8/124/2-8). 3. 8

Vom 1 0. bis 2 0. August 2021 unterzog sich der Beschwerdeführer einer statio nären Rehabilitation in der Klinik J.___ . Die verantwortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen schlossen im Austrittsbericht vom 2 7. August 2021 auf eine erhebliche Symptomausweitung des Beschwerdeführers. Es sei davon auszu gehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als gezeigt. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüg lich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklä rungen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch- theoretische Überlegungen. Aus unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Taxifahrer ganztags arbeitsfähig. Dies gelte auch für andere mittelschwere Tätigkeit en ohne Heben und Tragen über zehn Kilogramm links, ohne repetitive Arbeit über Schulterhöhe links ( Urk. 8/1 27 /21-36 S. 2 f. ) . 3. 9 3. 9 .1

PD Dr. med. univ. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokri nologie-Diabetologie und Kardiologie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, med. prakt. N.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, und dipl. Psych.

O.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie, von der Y.___ AG stellten in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2022 ( Urk. 8/161/1-91) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

(S. 8 Ziff. 4.3.1 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Frozen shoulder links (ICD-10 M75.0) nach - operativer Sanierung (ICD-10: Z98.8) einer AC-Gelenksluxation Rockwood V (ICD-10 S43.5) im September 2020 - Chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10 M54.82) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Bereich der unteren Hals wirbelsäule ( HWS ) (ICD-10: M47.82) und - diskogener Art im Sinne von Diskusprotrusionen von C3/C4 bis C6/C7 (ICD-10 M50.3) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.87) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Bereich der unteren Lenden wirbelsäule ( LWS ) (ICD-10 M47.87) und - diskogener Art im Sinne einer Diskushernie L5/S1 links (ICD-10 M51.2) und Diskusprotrusionen L2/L3 und L4/L5 (ICD-10 M51.3) - Kniebeschwerden links im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56) und rezidivie renden Schwellungszuständen (ICD-10 M25.46) nach - Kontusion (ICD-10 S80.0) im April 2020 - Periarthropathia coxae links (ICD-10 M76.8)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz nach Sturz im April 2020 und Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits, rechtsbetont an (S. 8 Ziff. 4.3.2) .

Dazu führten sie aus, anlässlich des Unfalls vom 2 4. April 2020 in Pakistan habe sich der Beschwerdeführer eine AC-Gelenksluxation Rockwood V zugezogen. Nach der operativen Sanierung Mitte September 2020 sei der Verlauf protrahiert und durch die Persistenz von Schmerzen charakterisiert gewesen. Zusätzlich bestün den ein Repositionsverlust sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Der Ende März 2021 fachärztlich empfohlene n operative n Revision

habe der Beschwerdeführer nicht zustimmen können. Additiv bestünden Beschwerden im Sinne eines chronischen Lumbovertebral- und Cervikalsyndroms bei entsprechenden degenerativen Veränderungen sowie Knieschmerzen und rezidi vierende Schwellungszustände. Die Schmerzstörung habe sowohl psychi sche als auch somatische Komponenten. Zufolge der mittelgradigen depressiven Störung sei der Beschwerdeführer in diversen (näher angeführten) Bereichen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (S. 8 Ziff. 4.3). 3. 9 .2

PD Dr. K.___ konnte aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 19 Ziff. 6.3.1). 3. 9 .3

Anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. M.___ klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen in der linken Schulter, welche vom Nacken in den ganzen Arm strahlten. Ausserdem leide er unter Schmerzen an der linken Hüfte, weshalb er nur noch 50 bis 100 Meter gehen könne. Er leide unter stets vorhandenen Kopfschmerzen, berichte über Dreh- und Schwankschwindel und auf Nachfrage über Blasenstörungen (S. 58 Ziff. 3. 2. 1) . Gemäss Beurteilung von Dr. M.___ konnten keine neurologischen Defizite für die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden objektiviert werden, insbesondere keine Atrophien und keine Reflexdefizite. Aufgrund der Anamnese, der unauffälligen neuroradio logischen Bildgebung und der sowohl aktuell als auch bereits im Oktober 2020 nicht zu objektivierenden fokalneurologischen Defizite sei das Ausmass der Beschwer den aus neurologischer Sicht nicht zu erklären (S. 63 Ziff. 6.2). Der Diag nose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nach Sturz im April 2020 mass Dr. M.___ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 63 Ziff. 6.3.2). 3. 9 .4

Dr. L.___

schloss aus orthopädischer Sicht auf eine verminderte Belastbarkeit des linken adominanten Schultergelenks zufolge der Frozen S houlder und eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts bei degenerativen Veränderungen der LWS und der HWS. Dabei sei die Situation im Bereich der linken Schulter als mittelschwer zu sehen. Die übrigen Veränderungen am Bewegungsapparat würden konventionell-radiologisch das altersentsprechende Ausmass nicht über schreiten (S. 33 Ziff. 6.3.1 und S. 34 Ziff. 7.2). Was die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit anbelange, gehe der Beschwerde führer seit über zehn Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Die zuvor vor allem ausgeübten Tätigkeiten als Maschinenbediener und zuletzt als Taxichauffeur setzten intakte obere Extremitäten voraus. Hierfür liege seit 2 0. April 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (S. 35 Ziff. 8.1).

In einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit, in welcher die linke obere Extremität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt werde, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangs positionen der Wirbelsäule sowie ohne In-/Reklinations - oder Rotationsbe wegungen der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des verlangsamten Arbeitstempos zu 70 % arbeitsfähig (S. 35 S. 8.2).

Unter Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Dr. L.___ an, der Beschwerde führer sei in seinen Aussagen teilweise recht vage geblieben und auch auf Rückfragen habe keine vollständige Klarheit erzielt werden können. Weiter sei festzuhalten, dass er bei der Messung mit dem Jamar-Vigorimeter links Werte zwischen zwei und vier Kilogramm und recht s Werte von 18/23/8 erzielt habe bei altersentsprechenden Werten von 37 Kilogramm. Zudem habe sich keine Atrophie im Bereich der Muskulatur der linken oberen Extremität gefunden, welche diese Diskrepanz erklären würde. Indes erachtete Dr. L.___ die Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik J.___ (vgl.

E. 3.8 ) als erstaunlich, habe der Beschwerdeführer doch auch dort eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks aufgewiesen und erscheine es seines Erachtens nicht gerechtfertigt, im Falle einer Frozen Shoulder eine volle Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer zu attestieren (S. 32 Ziff. 6.2). 3. 9 .5

Die Neuropsychologin O.___ schloss in ihrem Fachgutachten ( Urk. 8/161/81-87), dass die kognitiven Testergebnisse mit in der Mehrzahl unterdurchschnittlichen bis sogar weit unterdurchschnittlichen Werten nicht als ausreichend valide ange sehen und damit auch nicht interpretiert werden könnten. Das Testprofil sei neu ropsychologisch mit Folgen von bekannten Hirnfunktionsstörungen bzw. psychi schen Störungen nicht plausibel erklärbar. In der Untersuchung fänden sich neben Auffälligkeiten in den Testergebnissen und in den durchgeführten Beschwerde validierungsverfahren auch solche im Verhalten. Es werde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Anstrengungs bereitschaft ausgegangen (S. 6). 3. 9 .6

Der psychiatrische Gutachter med. pract. N.___ schloss in seiner Expertise ( Urk. 8/161/38-57) gestützt auf seine Untersuchungsbefunde und die Akten , dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, aktuell respektive seit 1 8. Juni 2021 verschlechtert im Rahmen einer mittelgradigen depres siven Episode, welche seit diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit zu 50 % einschränke. Ausserdem könne seit dem Unfall, zumindest aber seit der Durchführung der Untersuchung zum aktuellen Gutachten ( 2 3. August 2022 ) , eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit indes nicht zusätzlich ein schränke (S. 53 ff. Ziff. 8.1, 8.2 und 8.4).

Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte med. pract. N.___ an, die Symptomvalidierung bei der neuropsychologischen Untersuchung sei auffällig gewesen. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Vielmehr müsse hie r für auf den klinischen Befund abge stellt werden. Der Beschwerdeführer habe bei der psychiatrischen Untersuchung Konzentrationsprobleme gehabt, welche durch die mittelgradige depressive Episode erklärt würden. Weiter führte er die Medikamentenspiegel an, welche teil weise im Normbereich, teilweise unterhalb desselben lagen (S. 46 Ziff. 6.2). 3. 9 .7

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung schlossen die beteiligten Gutachterperso n en auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Taxichauffeur seit 2 0. April 2020 bei vorangehender 100%iger Arbeitsfähigkeit . In angepasster Tätig keit sei der Beschwerdeführer vom 2 0. April bis 1 7. Juni 2021 zu 70 % und ab 1 8. Juni 2021 zu 50 % arbeitsfähig gewesen , wobei sie das orthopädische Belastungs profil als massgeblich anführten (S. 9 f. Ziff. 4.6 und 4.7, vgl. auch Urk. 8/167 S. 1). 3. 10

Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2023 ebenso wie die verant wortlich zeichnenden Fachpersonen des I.___ am 1 1. September 2023

eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/195/3, 8/200/7). 3. 1 1

Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom regionale n ärztliche n Dienst (RAD) schloss in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2023, dass auf die noch am 2 0. Juni 2023 als kaum vermeidbar erachtete neuerliche Begutachtung zufolge der Mängel im Gutachten der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/204/3) verzich tet werden könne. Die in den Teilgutachten ersichtlichen Beschreibungen von Verhalten, Sprache, Untersuchungsbefunden und Testergebnissen seien in sich aussagekräftig und konsistent. Dabei hätten sich deutliche Anzeichen von Aggra vation gezeigt, welche in einem strukturierten ergebnisoffenen Beweisverfahren einen Ausschlussgrund darstellten. Dass diese Fakten im Gutachten nicht als Ausschluss grund gewertet worden seien, müsse hinterfragt werden und stehe wohl mit den Schwierigkeiten in der Herleitung einer temporären Teilarbeitsun fähigkeit aufgrund der Diagnosen und dem Vorschlag einer zeitnahen Re Evaluation im Zusammenhang. Eine Therapieintensivierung sei seither nicht erfolgt, aktuell fehle eine orthopädisch-fachärztliche Betreuung, weshalb von einem relativ geringen Leidensdruck auszugehen sei. Zusammenfassend erscheine eine längerfristige 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Diagno sen nachvollziehbar ( Urk. 8/204/6). 4. 4.1

Was zunächst die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Änderung anbe langt, liegt mit der am 2 0. April 2020 erlittenen Schulterverletzung mit nachfol gender operativer Versorgung im September 2020 und protrahiertem Verlauf mit weiterhin diagnostizierter Frozen Shoulder fraglos ein Revisionsgrund im Sinne der Rechtsprechung vor. Entsprechend ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen (E. 1.5.2).

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Akten ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheits beeinträchtigung schliesst somit einen Rentenanspruch auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nicht per se aus ( BGE 151 V 66 E. 5.9; SVR 2020 IV Nr. 11 S.

41 ;

Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 2 5. Juli 2025 E. 5.2.2 mit weite rem Hinweis ). Folglich greift auch das Argument der fehlenden Dauerhaftigkeit eines Gesundheitsschadens (E. 2.1) für sich allein zu kurz. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 5. Oktober 2022 (E. 3.8) beruht auf den notwendigen allgemeininternistischen, orthopädischen , psychiat rischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizi nischen Zusammenhänge insbesondere in somatischer Hinsicht einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Si tuation überzeugend und setzten sich mit den geklag ten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. 4.3

So gelangten der internistische und der neurologische Gutachter zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer in ihren Fachgebieten an keiner gesundheitlichen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet (E. 3. 9 .2 und 3. 9 .3) . Der Ausschluss einer objektivierbaren neu rologischen Störung durch Dr. M.___ korrespondiert sodann mit der übrigen Aktenlage. So fand sich gemäss Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals D.___

vom 1 5. Oktober 2020 kein fokal-neurologisches Defizit für die geklagten posttraumatischen Kopfschmerzen ( Urk. 8/110/32) und gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2021 fehlte es an einem organischen Korrelat für das vom Beschwerdeführer geklagte sensible Hemisyndrom links (E. 3. 6 ). 4.4

Im Vordergrund stehen denn auch vielmehr die aus orthopädischer Sic ht von Dr. L.___ nachvollziehbar festgestellte verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenks zufolge der Frozen Shoulder und de s Achsenskeletts bei degene rativen Veränderungen der LWS und HWS (E. 3. 9 .4). Dass Dr. L.___ zufolge dieser Einschränkungen auf das von ihm definierte Belastungsprofil einer ange passten Tätigkeit schloss und den Beschwerdeführer lediglich noch in einer wechselbe lastenden, körperlich leichten Tätigkeit, in welcher die linke obere Extre mität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt wird und ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm links , für arbeitsfähig erach tete, erscheint begründet . Auch drängen sich im Lichte der von Dr. L.___ gewür digten klinischen und radiologischen Befunde (vgl. zu L etzteren: Urk. 8/161/3) und der Aktenlage keine Zweifel daran auf, dass die übrigen Veränderungen am Bewegungs apparat das altersentsprechende Ausmass nicht überschreiten und sich aus den vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten Beschwerden, wie insbeson dere den Kniebeschwerden links, die Annahme weiterer funktioneller Einschrän kungen nicht rechtfertigt. Auch finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten, welche auf eine massgebliche fortdauernde Einschränkung infolge der behaup teten Rippenverletzungen hindeuten würden.

Was die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Taxifahrer oder Maschinen bediener anbelangt, ist nachvollziehbar, dass diese den Oberkörper belas tenden Arbeiten mit den Einschränkungen zufolge der Frozen Shoulder links nicht zu vereinbaren sind. An der durch Dr. L.___

attestierten Arbeitsun fähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit drängen sich sodann aufgrund de r Attest e einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. E.___ und dem Hausarzt Dr. A.___ keine Zweifel auf. So sprach sich Dr. E.___ mit Bericht vom 2 2. Mai 2021 zwar für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus, dies indes insbesondere im Hinblick darauf, dass weitere operative Eingriffe geplant seien (E. 3. 5 ), zu welchen sich der Beschwerdeführer sodann nicht entschieden hat. Eine abweichende medizinisch-theoretische ärztliche Beurteilung der Rest - arbeits fähigkeit liegt damit nicht vor. Dr. A.___

legte seiner Einschätzung der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit sodann die aktenwidrige Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren arbeitsunfähig und verzichtete auf eine Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht (E. 3. 10 , vgl.

auch Urk. 8/195/3).

Ob sich die Annahme einer 30%igen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit ein zig aufgrund de s von Dr. L.___ angenommenen verlangsamten Arbeitstempos au ch in einer angepassten, selbst rein einarmigen Tätigkeit ( Urk. 8/161 S. 35 Ziff. 8.2) rechtfertigt, oder ob sich - auch mit Blick auf die in der Klinik J.___ festgestellte Symptomausweitung (E. 3.7) und die auch von Dr. L.___ durchaus konstatierten Diskrepanzen in den demonstrierten Einschränkungen (vgl. dazu E. 3. 9 . 4 und Urk. 8/161 S. 32 Ziff. 6.2) - die Annahme einer höheren Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde, kann, wie sich aus den folgenden Erwä gungen ergibt, im Ergebnis offenbleiben. 4.5

Aus dem Gesagten folgt, dass das Gutachten der Y.___ AG den rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 hiervor) für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entspricht und der Beschwerde führer zufolge der gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der linken Schulter und der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. L.___ definierten Belastungs profil (E. 3. 9 .4 ) zu höchstens 30 % eingeschränkt ist. 4.6

4.6.1

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, schloss der Fachgutachter med. pract. N.___ auf einen seit 1 8. Juni 2021 verschlech terten Zustand mit Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und begründete dies grundsätzlich nachvollziehbar im Wesentlichen gestützt auf die erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der klassifikatorischen Merkmale der diagnos tizierten Störungen (E. 3. 9 .6, Urk. 8/161 S. 47 ff. Ziff. 6.3.1). 4.6.2

Mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 2.1) und die diversen Hinweise in den Akten auf ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerde führers stellt sich indes die Frage, ob sich die Annahme einer versicherten psychi schen Gesundheitsschädigung rechtfertigt oder vielmehr eine Konstellation vor liegt, in welcher das verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführer s die Grenze zur Aggravation überschritten hat (E. 1.3) respektive das Vorliegen einer funktio nell einschränkenden psychischen Störung mangels eines konsistente n Gesamt bild es

nicht beweisbar ist und der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

Hierfür wird rechtsprechungs gemäss eine breite Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E.4.2.1 mit Hinweisen).

Im Lichte dessen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 bereits in Frage stellte, ob angesichts der Ausführungen von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8/38), wonach der Beschwerdeführer - zwecks Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinnes (Fürsorge durch die Ehefrau, Finanzierung der Familie durch das Sozialamt) - eine generelle Haltung des «Kanitverstan» und der Pseudode menz" eingenommen habe , mithin auch dem Gutachter bewusst keine klaren und präzisen Auskünfte erteilt und des Weiteren ein unkooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie (Medikamenten-Malcompliance) an den Tag gelegt habe, ein versicherter Gesundheitsschaden verneint werden müsse . Jedenfalls stand dies gemäss bundesgerichtlicher Beurteilung dem von BGE 141 V 281 verlangten konsis tenten Gesamtbild diametral entgegen (vgl. obige E. 3.1).

Im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00360 vom 2 9. März 2018 wurde das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 8. Februar 2016 in Würdigung der Aktenlage unter anderem damit bestätigt, dass sich an der mangelnden Compliance des Beschwerdeführers nichts geändert habe, sich weiterhin kein konsistentes Gesamtbild ergebe und eine offen sichtliche subjektive Überlagerung vorliege ( Urk. 8/85 S. 10 f.).

Im hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren stellten nicht nur die verant wortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen der Klinik J.___ in ihrem Austrittsb ericht vom 2 7. August 2021 eine erhebliche Symptomausweitung fest (E. 3. 8 ). Die neuropsychologische Gutachterin O.___ der Y.___ AG

schloss ebenfalls auf eine nicht authentische Anstrengungsbereitschaft des Beschwerde führers und stellte diverse Diskrepanzen in den Testergebnissen und der Symptomva lidierung fest, weshalb sie das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerde führers nicht abschliessend beurteilen konnte (E. 3. 9 .5). Sodann blieb der Beschwerdeführer zumindest in der orthopädischen Abklärung in seinen Anga ben wiederum vage und stellte Dr. L.___ auffällige Diskrepanzen bei der Messung mit dem Jamar-Vigorimeter fest , welche nicht mit dem Ausmass der Muskelatrophie im Bereich der linken oberen Extremität zu vereinbaren waren ( Urk. 8/161 S. 32 Ziff. 6.2). Verdeutlichungstendenzen konnte auch der neurolo gische Gutachter in der Verhaltensbeobachtung nicht ausschliessen ( Urk. 8/161 S. 61 Ziff. 4.1).

Zudem erzielt der Beschwerdeführer immer noch eine n sekundären Krankheits gewinn . Er wird weiterhin von seiner Ehefrau , welche zusätzlich in der Reinigung arbeitet, umsorgt und die mittlerweile siebenköpfige Familie

wird durch das Sozial amt unterstützt ( Urk. 8/161 S. 40 f. Ziff. 3.2.8 und 3.2.10). Trotz angeblich jahrelanger erheblicher psychischer Einschränkungen gelingt es dem Beschwerde führer offensichtlich, sein soziales Umfeld intakt zu halten und fünf Kinder zumindest mitaufzuziehen . Sodann beschränkte sich die psychiatrische Behandlung im I.___ auf lediglich eine Konsul tation pro Monat (E. 3.6) und ist die Medikamenten-Compliance jedenfalls in Bezug auf die Einnahme des Quetiapins, dessen Spiegel in der Laboruntersuchung vom 2 3. August 2022 deutlich unter dem therapeutischen Bereich lag ( Urk. 8/161 S. 43 Ziff. 4.3), wiederum in Frage zu stellen.

Damit verdichten sich die Hinweise, welche auf ein nicht nur verdeutlichendes Verhalten, sondern eine leistungshindernde Konstellation im Sinne der dargelegten Rechtsprechung schliessen lassen (E. 1.3). Jedenfalls steht das Verhalten des Beschwerdeführers dem von BGE 141 V 281 E. 4.4 verlangten konsistenten Gesamtbild weiterhin klar entgegen, weshalb der Folgenab - schätzung von med. pract. N.___ mit dem Schluss auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht gefolgt werden kan n,

dies, ohne dass sich Weiterungen zur Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 als notwendig erweisen.

Eine seit der Begutachtung eingetretene relevante Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ist dem Bericht des I.___ vom 1 1. September 2023 zudem nicht zu entnehmen ( Urk. 8/200). 4.7

Zusammengefasst lässt sich ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellen. Von weiteren Abklärungen sind – auch angesichts des fortdauernd inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers – keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der aus somatischer Sicht um maxi mal 30 % eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 5.2.2

Der Beschwerdeführer begann in Pakistan eine Mechanikerlehre,

verfügt aber über keine abgeschlossene Ausbildung ( Urk. 8/19/5, 8/161 S. 17). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 arbeitete er mit Unterbrüchen an verschie denen Stellen und in unterschiedlichen Branchen in ungelernten Tätigkeiten (vgl.

Urk. 8/161/5), wobei er nach Verbüssung der Gefängnisstrafe ab 2006 vor allem in Einsatzprogrammen tätig war (vgl. Sachverhalt). Zuletzt arbeitete er im Jahr 2010 als Taxifahrer und erzielte während der Anstellungsdauer von April bis Dezember 2010 einen Gesamtverdienst von Fr. 8'615.-- ( Urk. 8/192/2) .

Seither nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf ( Urk. 8/192/3-4).

Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers bestehen keine verläss lichen Angaben darüber, welchen Lohn er im Gesundheitsfall erzielen würde. Jeden falls rechtfertigt sich die Annahme , dass er , wie von ihm geltend gemacht (E. 2.2), im Gesundheitsfall als Taxifahrer , Maschinenführer oder Metallbauer arbei ten würde , nicht . Vielmehr ist das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE zu erheben und dabei gestützt di e LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art") . 5.3

Damit kann rechnerisch ein Prozent vergleich erfolgen , ist dieselbe Tabelle bei fehlender Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit vorliegend doch

auch für das hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen . D iesfalls entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabel lenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321

, aber in: SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165). 5.4

5.4.1

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung beste hen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatz bezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2018 vom 1 7. Mai 2019 E. 5.3.1 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5).

Vorliegend ist angesichts des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3. 9 .4 und E. 4.5) von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen , wobei unter anderem einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltä tigkeiten in Betracht fallen . Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. 5.4 . 2

Die Praxis hat seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante H and gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2). Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Im Y.___ -Gutachten wurde festgestellt, aus somatischer Sicht sei en dem Beschwerdeführer wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten, in welchen die linke obere Extremität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt werde, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangs positionen der Wirbelsäule sowie ohne In-/Reklinations - oder Rotationsbe wegungen der Wirbelsäule zu 70 % zumutbar (E. 3.8.4).

Eine vollständige funk tionelle Einarmigkeit verneinte Dr. L.___ explizit ( Urk. 8/161 S. 35). Aus diesen Einschränkungen des linken, bei m Beschwerdeführer adominanten Arms recht fertigt sich somit kein Abzug vom LSE-Tabellenlohn .

Rechtsprechungsgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).

Auch das Alter des 1964 geborenen Beschwerdeführers bildet keinen Abzugs grund, werden doch

Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch aus führlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen) . Dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, wird als invaliditäts fremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.1 ). Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungsgemäss ausserdem nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Bei Männern im Kompetenzniveau 1 weis t die Statistik (LSE 2020 T18) für Teilzeit arbeit zwischen 50 % und 74 % eine Lohneinbusse von rund 4 % aus , was praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar stellt , welche einen Abzug rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 1 5. Juli 2020 E. 6.3.2) .

Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich. 5.5

Damit resultiert im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juli 2021 bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von ( zumindest )

70 % ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30

%. Hieran ändert sich unter der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Rechtslage nichts (vgl.

Art. 26 bis

Abs. 3 IVV; BGE 150 V 410; IV-Rundschreiben Nr. 445). Jedoch ist unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV vom nach statistischen Werten ermittelten Invali deneinkommen pauschal 10 % abzuziehen, womit der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2024 37 % beträgt, was sich aber weiterhin nicht rentenbe gründend auswirkt. 6.

Was die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt , war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des Y.___ -Gutachtens vom 5. Oktober 2022 (BGE 138 V 457 E. 3.4) 58 Jahre und knapp drei Monate al t , womit bis zur ordentlichen Pensionierung eine Restaktivitätsdauer von sechs Jahren und neun Monaten verblieb. Hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Aktivitätsdauer klar ausreicht, um eine neue Hilfstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis).

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten des Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer )

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

De r Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grunds ätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der wie hier (die Neuanmeldung erfolgte am 5. Januar 2021, die angefoch tene Verfügung erging am 4. Juni 2024)

teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invaliden rente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.

Juli 2025 E. 3.2).

Zitiert wird, soweit nicht anders vermerkt, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

E. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, eine Rechtsvertretung zu beauftragen, das Gericht praxisgemäss indes keine solche vermittle ( Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde - antwort vom 1 1. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt , und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsverweigerung im angefoch tenen Entscheid damit,

die medizinischen Abklärungen hä t ten ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Sodann hätten sich im Rahmen der Teilgut achten der Y.___ AG deutliche Anzeichen von Aggravation gezeigt. Die Leistungseinschränkung beruhe insgesamt auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, weshalb keine versicherte Gesundheitsschädigung vor liege ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen in seiner Beschwerde auf den Stand punkt, e r sei , wie von allen Ärzten bestätigt,

seit dem Unfall aus physischen und psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähi g . Die seit langem durchgeführten Therapien hätten keine Linderung des Leidens gebracht. Hätte sich sein Zustand gebessert, würde er weiterhin als Maschinenfüh r er, Metallbauer oder Taxifahrer arbeiten. Eine Aggravation liege nicht vor, weshalb er Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 1 S. 2 f.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente ab Juli 2021 (frühestmöglicher Beginn des Rentenanspruchs nach der Neuan meldung vom 5. Januar 2021, Urk. 8/108, Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde gegnerin ist unbestritten auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 5. Januar 2021 eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine anspruchserhebliche Ände rung eingetreten ist.

Vergleichsbasis bilde t die leistungsablehnende Verfügung vom 3. Januar 2014 ( Urk. 8/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015 ( Urk. 8/60) und bundesgerichtlichem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 ( Urk. 8/67) bestätigt wurde. 3. 3.1

Bei Verfügungserlass vom 3. Januar 2014 standen ausschliesslich psychische Gesund heitsstörungen zur Diskussion ( Urk. 8/60/6). Zur Beurteilung derselben holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 8/38), welcher eine Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.23), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung ( ICD-10 F45.4) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung ( ICD-10 F45.3) diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/38 S. 10 f.) .

Dass weder die Beschwerdegegnerin noch das hiesige Gericht der gutachterlichen Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit folgten , sondern trotz Annahme d er grundsätzlichen Beweiskraft des Gutachtens eine anspruchsrelevante Beeinträch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verneinten ( Urk. 8/49, Urteil IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015 E. 4 , Urk. 8/60/6-9), wurde im bundesge richtlichen Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 unter Hinweis auf den vom Beschwerde führer angerufenen BGE 141 V 281 wie folgt gewürdigt und bestätigt (E. 1):

« Die im vorinstanzlichen Entscheid in extenso wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer - zwecks Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinnes (Fürsorge durch die Ehefrau, Finanzie rung der Familie durch das Sozialamt) - "eine generelle Haltung des «Kanitverstan» und der Pseudodemenz" einnahm bzw. weiter einnimmt, mithin auch dem Gutachter bewusst keine klaren und präzisen Auskünfte erteilte, und des Weiteren ein unkooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie (Medikamenten-Malcompliance) an den Tag legte, stehen - soweit nicht schon das Vor liegen einer versicherten Gesundheitsschädigung verneint werden muss (BGE a.a.O. E. 2.2.1 S. 287 f.) - der Annahme des von BGE a.a.O. E. 4.4 S. 303 f. ver langten konsistenten Gesamtbildes diametral entgegen. Daher vermag die psychiatrische Annahme einer - vollständigen - Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. B.___ von vornherein dem normativ unverzichtbaren Erfordernis einer beweis mässig gesicherten Folgenabschätzung nicht zu genügen. » 3.2

Den nach der Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 von der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten der Suva ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher ab 1 3. Januar 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeits los gemeldet ( Urk. 8/122/1) und damit bei der Suva unfallversichert war, gemäss Unfallmeldung vom 1 7. Juni 2020 am 2 4. April 2020 in Pakistan bei einer Wande rung einen Unfall erlitten habe und sich an Schulter, Ellbogen, Rippen, Rücken, Hüfte, Knie, Beinen, Kopf und Nacken verletzt habe ( Urk. 8/110/156). Nach seiner Corona-bedingt verzögerten Rückkehr in die Schweiz nach zwei Monaten begab er sich am 9. Juni 2020 erstmals in ärztliche Behandlung zu seinem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , welcher den Beschwerdeführer an die C.___- Klinik überwies ( Urk. 8/110/133 134). In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Februar 2021 sprach sich Dr. A.___

dafür aus, dass dem Beschwerdeführer wegen invalidisierender psychischer wie auch körperlicher Beschwerden nur noch allenfalls stundenweise leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen möglich sei ( Urk. 8/114/5). 3. 3

Die Hauptdiagnosen im Bericht der C.___-Klinik , Schulter- und Ellbogenchi rurgie, vom 2 8. Juli 2020 lauteten auf eine chronische AC-Gelenksluxation Rock wood V bei Status nach Sturz am 2 4. April 2020 auf die linke Seite mit Rippen frakturen linksseitig sowie Kontusion Ellbogen links ( Urk. 8/110/129). Am 1 6. September 2020 wurde die linke Schulter operativ versorgt ( Urk. 8/110/86). Gemäss Bericht derselben Klinik vom 3 1. März 2021 stellte sich in der Folge ein sekundärer Repositionsverlust und eine Schultersteifigkeit bei deutlich er myofas zialer Schmerzproblematik ein. Einen neuerlichen operativen Eingriff lehnte der Beschwerdeführer ab ( Urk. 8/ 127/15-16 ). 3. 4

Aufgrund vom Beschwerdeführer seit dem Unfall geklagte r Kopfschmerzen wurde am 4. Dezember 2020 im Spital D.___ eine MRI-Untersuchung des Gehirns inklusive Schädelkalotte durchgeführt. Die Beurteilung lautete auf den Nachweis einer einzigen Mikroblutung im Centrum semiovale rechts. Ansonsten wurden Anhaltspunkte für Kontusionsblutungen oder Shearing Injuries verneint und ein altersentsprechender normaler intrakranieller Befund festgestellt ( Urk. 8/110/14 ). 3. 5

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, attestierte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, insbesondere weil noch opera tive Eingriffe geplant seien.

Diagnostisch führte er neben der Schulterproblematik links mit im Verlauf nochmaliger Reluxation Tossy Grad 3 als Hauptdiagnosen eine Aktivierung von degenerativ vorbestehenden Bandscheibenprotrusionen, ein linksseitiges sensibles motorisches Hemisyndrom und einen Status nach Knie-Kontusion/-Distorsion an ( Urk. 8/120/4-5). 3. 6

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beurteilte das vom Beschwerde führer angegebenen sensible Hemisyndrom links im Bericht vom 2 7. Mai 2021 als ohne entsprechendes organisches Korrelat, mithin funktionell bedingt ( Urk. 8/ 135/11-12 ). 3. 7

Med. pract. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___ , Klinischer Psychologe, I.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2021 in ihrem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer stehe seit 2 3. März 2011 in ihrer Behand lung, gegenwärtig zirka einmal monatlich. Als Taxifahrer sei er seit April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien weniger als zwei Stunden täglich zumutbar ( Urk. 8/124/2-8). 3.

E. 4 Rechtsprechungsgemäss liegt regel mässig keine versicherte Gesundheits - schädigung vor, soweit die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; inten sive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;

demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutli chend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleich baren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungs basis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifi katorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Was zunächst die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Änderung anbe langt, liegt mit der am 2 0. April 2020 erlittenen Schulterverletzung mit nachfol gender operativer Versorgung im September 2020 und protrahiertem Verlauf mit weiterhin diagnostizierter Frozen Shoulder fraglos ein Revisionsgrund im Sinne der Rechtsprechung vor. Entsprechend ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen (E. 1.5.2).

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Akten ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheits beeinträchtigung schliesst somit einen Rentenanspruch auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nicht per se aus ( BGE 151 V 66 E. 5.9; SVR 2020 IV Nr. 11 S.

41 ;

Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 2 5. Juli 2025 E. 5.2.2 mit weite rem Hinweis ). Folglich greift auch das Argument der fehlenden Dauerhaftigkeit eines Gesundheitsschadens (E. 2.1) für sich allein zu kurz.

E. 4.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 5. Oktober 2022 (E. 3.8) beruht auf den notwendigen allgemeininternistischen, orthopädischen , psychiat rischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizi nischen Zusammenhänge insbesondere in somatischer Hinsicht einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Si tuation überzeugend und setzten sich mit den geklag ten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander.

E. 4.3 So gelangten der internistische und der neurologische Gutachter zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer in ihren Fachgebieten an keiner gesundheitlichen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet (E. 3. 9 .2 und 3. 9 .3) . Der Ausschluss einer objektivierbaren neu rologischen Störung durch Dr. M.___ korrespondiert sodann mit der übrigen Aktenlage. So fand sich gemäss Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals D.___

vom 1 5. Oktober 2020 kein fokal-neurologisches Defizit für die geklagten posttraumatischen Kopfschmerzen ( Urk. 8/110/32) und gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2021 fehlte es an einem organischen Korrelat für das vom Beschwerdeführer geklagte sensible Hemisyndrom links (E. 3. 6 ).

E. 4.4 Im Vordergrund stehen denn auch vielmehr die aus orthopädischer Sic ht von Dr. L.___ nachvollziehbar festgestellte verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenks zufolge der Frozen Shoulder und de s Achsenskeletts bei degene rativen Veränderungen der LWS und HWS (E. 3. 9 .4). Dass Dr. L.___ zufolge dieser Einschränkungen auf das von ihm definierte Belastungsprofil einer ange passten Tätigkeit schloss und den Beschwerdeführer lediglich noch in einer wechselbe lastenden, körperlich leichten Tätigkeit, in welcher die linke obere Extre mität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt wird und ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm links , für arbeitsfähig erach tete, erscheint begründet . Auch drängen sich im Lichte der von Dr. L.___ gewür digten klinischen und radiologischen Befunde (vgl. zu L etzteren: Urk. 8/161/3) und der Aktenlage keine Zweifel daran auf, dass die übrigen Veränderungen am Bewegungs apparat das altersentsprechende Ausmass nicht überschreiten und sich aus den vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten Beschwerden, wie insbeson dere den Kniebeschwerden links, die Annahme weiterer funktioneller Einschrän kungen nicht rechtfertigt. Auch finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten, welche auf eine massgebliche fortdauernde Einschränkung infolge der behaup teten Rippenverletzungen hindeuten würden.

Was die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Taxifahrer oder Maschinen bediener anbelangt, ist nachvollziehbar, dass diese den Oberkörper belas tenden Arbeiten mit den Einschränkungen zufolge der Frozen Shoulder links nicht zu vereinbaren sind. An der durch Dr. L.___

attestierten Arbeitsun fähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit drängen sich sodann aufgrund de r Attest e einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. E.___ und dem Hausarzt Dr. A.___ keine Zweifel auf. So sprach sich Dr. E.___ mit Bericht vom 2 2. Mai 2021 zwar für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus, dies indes insbesondere im Hinblick darauf, dass weitere operative Eingriffe geplant seien (E. 3. 5 ), zu welchen sich der Beschwerdeführer sodann nicht entschieden hat. Eine abweichende medizinisch-theoretische ärztliche Beurteilung der Rest - arbeits fähigkeit liegt damit nicht vor. Dr. A.___

legte seiner Einschätzung der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit sodann die aktenwidrige Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren arbeitsunfähig und verzichtete auf eine Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht (E. 3.

E. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das Gutachten der Y.___ AG den rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 hiervor) für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entspricht und der Beschwerde führer zufolge der gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der linken Schulter und der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. L.___ definierten Belastungs profil (E. 3. 9 .4 ) zu höchstens 30 % eingeschränkt ist.

E. 4.6 und 4.7, vgl. auch Urk. 8/167 S. 1). 3.

E. 4.6.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, schloss der Fachgutachter med. pract. N.___ auf einen seit 1 8. Juni 2021 verschlech terten Zustand mit Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und begründete dies grundsätzlich nachvollziehbar im Wesentlichen gestützt auf die erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der klassifikatorischen Merkmale der diagnos tizierten Störungen (E. 3. 9 .6, Urk. 8/161 S. 47 ff. Ziff. 6.3.1).

E. 4.6.2 Mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 2.1) und die diversen Hinweise in den Akten auf ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerde führers stellt sich indes die Frage, ob sich die Annahme einer versicherten psychi schen Gesundheitsschädigung rechtfertigt oder vielmehr eine Konstellation vor liegt, in welcher das verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführer s die Grenze zur Aggravation überschritten hat (E. 1.3) respektive das Vorliegen einer funktio nell einschränkenden psychischen Störung mangels eines konsistente n Gesamt bild es

nicht beweisbar ist und der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

Hierfür wird rechtsprechungs gemäss eine breite Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E.4.2.1 mit Hinweisen).

Im Lichte dessen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 bereits in Frage stellte, ob angesichts der Ausführungen von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8/38), wonach der Beschwerdeführer - zwecks Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinnes (Fürsorge durch die Ehefrau, Finanzierung der Familie durch das Sozialamt) - eine generelle Haltung des «Kanitverstan» und der Pseudode menz" eingenommen habe , mithin auch dem Gutachter bewusst keine klaren und präzisen Auskünfte erteilt und des Weiteren ein unkooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie (Medikamenten-Malcompliance) an den Tag gelegt habe, ein versicherter Gesundheitsschaden verneint werden müsse . Jedenfalls stand dies gemäss bundesgerichtlicher Beurteilung dem von BGE 141 V 281 verlangten konsis tenten Gesamtbild diametral entgegen (vgl. obige E. 3.1).

Im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00360 vom 2 9. März 2018 wurde das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 8. Februar 2016 in Würdigung der Aktenlage unter anderem damit bestätigt, dass sich an der mangelnden Compliance des Beschwerdeführers nichts geändert habe, sich weiterhin kein konsistentes Gesamtbild ergebe und eine offen sichtliche subjektive Überlagerung vorliege ( Urk. 8/85 S. 10 f.).

Im hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren stellten nicht nur die verant wortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen der Klinik J.___ in ihrem Austrittsb ericht vom 2 7. August 2021 eine erhebliche Symptomausweitung fest (E. 3. 8 ). Die neuropsychologische Gutachterin O.___ der Y.___ AG

schloss ebenfalls auf eine nicht authentische Anstrengungsbereitschaft des Beschwerde führers und stellte diverse Diskrepanzen in den Testergebnissen und der Symptomva lidierung fest, weshalb sie das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerde führers nicht abschliessend beurteilen konnte (E. 3. 9 .5). Sodann blieb der Beschwerdeführer zumindest in der orthopädischen Abklärung in seinen Anga ben wiederum vage und stellte Dr. L.___ auffällige Diskrepanzen bei der Messung mit dem Jamar-Vigorimeter fest , welche nicht mit dem Ausmass der Muskelatrophie im Bereich der linken oberen Extremität zu vereinbaren waren ( Urk. 8/161 S. 32 Ziff. 6.2). Verdeutlichungstendenzen konnte auch der neurolo gische Gutachter in der Verhaltensbeobachtung nicht ausschliessen ( Urk. 8/161 S. 61 Ziff. 4.1).

Zudem erzielt der Beschwerdeführer immer noch eine n sekundären Krankheits gewinn . Er wird weiterhin von seiner Ehefrau , welche zusätzlich in der Reinigung arbeitet, umsorgt und die mittlerweile siebenköpfige Familie

wird durch das Sozial amt unterstützt ( Urk. 8/161 S. 40 f. Ziff. 3.2.8 und 3.2.10). Trotz angeblich jahrelanger erheblicher psychischer Einschränkungen gelingt es dem Beschwerde führer offensichtlich, sein soziales Umfeld intakt zu halten und fünf Kinder zumindest mitaufzuziehen . Sodann beschränkte sich die psychiatrische Behandlung im I.___ auf lediglich eine Konsul tation pro Monat (E. 3.6) und ist die Medikamenten-Compliance jedenfalls in Bezug auf die Einnahme des Quetiapins, dessen Spiegel in der Laboruntersuchung vom 2 3. August 2022 deutlich unter dem therapeutischen Bereich lag ( Urk. 8/161 S. 43 Ziff. 4.3), wiederum in Frage zu stellen.

Damit verdichten sich die Hinweise, welche auf ein nicht nur verdeutlichendes Verhalten, sondern eine leistungshindernde Konstellation im Sinne der dargelegten Rechtsprechung schliessen lassen (E. 1.3). Jedenfalls steht das Verhalten des Beschwerdeführers dem von BGE 141 V 281 E. 4.4 verlangten konsistenten Gesamtbild weiterhin klar entgegen, weshalb der Folgenab - schätzung von med. pract. N.___ mit dem Schluss auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht gefolgt werden kan n,

dies, ohne dass sich Weiterungen zur Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 als notwendig erweisen.

Eine seit der Begutachtung eingetretene relevante Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ist dem Bericht des I.___ vom 1 1. September 2023 zudem nicht zu entnehmen ( Urk. 8/200).

E. 4.7 Zusammengefasst lässt sich ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellen. Von weiteren Abklärungen sind – auch angesichts des fortdauernd inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers – keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der aus somatischer Sicht um maxi mal 30 % eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 5.2.2

Der Beschwerdeführer begann in Pakistan eine Mechanikerlehre,

verfügt aber über keine abgeschlossene Ausbildung ( Urk. 8/19/5, 8/161 S. 17). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 arbeitete er mit Unterbrüchen an verschie denen Stellen und in unterschiedlichen Branchen in ungelernten Tätigkeiten (vgl.

Urk. 8/161/5), wobei er nach Verbüssung der Gefängnisstrafe ab 2006 vor allem in Einsatzprogrammen tätig war (vgl. Sachverhalt). Zuletzt arbeitete er im Jahr 2010 als Taxifahrer und erzielte während der Anstellungsdauer von April bis Dezember 2010 einen Gesamtverdienst von Fr. 8'615.-- ( Urk. 8/192/2) .

Seither nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf ( Urk. 8/192/3-4).

Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers bestehen keine verläss lichen Angaben darüber, welchen Lohn er im Gesundheitsfall erzielen würde. Jeden falls rechtfertigt sich die Annahme , dass er , wie von ihm geltend gemacht (E. 2.2), im Gesundheitsfall als Taxifahrer , Maschinenführer oder Metallbauer arbei ten würde , nicht . Vielmehr ist das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE zu erheben und dabei gestützt di e LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art") . 5.3

Damit kann rechnerisch ein Prozent vergleich erfolgen , ist dieselbe Tabelle bei fehlender Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit vorliegend doch

auch für das hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen . D iesfalls entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabel lenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321

, aber in: SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165). 5.4

5.4.1

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung beste hen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatz bezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2018 vom 1 7. Mai 2019 E. 5.3.1 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5).

Vorliegend ist angesichts des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3. 9 .4 und E. 4.5) von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen , wobei unter anderem einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltä tigkeiten in Betracht fallen . Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. 5.4 . 2

Die Praxis hat seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante H and gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2). Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Im Y.___ -Gutachten wurde festgestellt, aus somatischer Sicht sei en dem Beschwerdeführer wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten, in welchen die linke obere Extremität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt werde, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangs positionen der Wirbelsäule sowie ohne In-/Reklinations - oder Rotationsbe wegungen der Wirbelsäule zu 70 % zumutbar (E. 3.8.4).

Eine vollständige funk tionelle Einarmigkeit verneinte Dr. L.___ explizit ( Urk. 8/161 S. 35). Aus diesen Einschränkungen des linken, bei m Beschwerdeführer adominanten Arms recht fertigt sich somit kein Abzug vom LSE-Tabellenlohn .

Rechtsprechungsgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).

Auch das Alter des 1964 geborenen Beschwerdeführers bildet keinen Abzugs grund, werden doch

Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch aus führlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen) . Dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, wird als invaliditäts fremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.1 ). Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungsgemäss ausserdem nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Bei Männern im Kompetenzniveau 1 weis t die Statistik (LSE 2020 T18) für Teilzeit arbeit zwischen 50 % und 74 % eine Lohneinbusse von rund 4 % aus , was praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar stellt , welche einen Abzug rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 1 5. Juli 2020 E. 6.3.2) .

Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich. 5.5

Damit resultiert im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juli 2021 bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von ( zumindest )

70 % ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30

%. Hieran ändert sich unter der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Rechtslage nichts (vgl.

Art. 26 bis

Abs. 3 IVV; BGE 150 V 410; IV-Rundschreiben Nr. 445). Jedoch ist unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV vom nach statistischen Werten ermittelten Invali deneinkommen pauschal 10 % abzuziehen, womit der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2024 37 % beträgt, was sich aber weiterhin nicht rentenbe gründend auswirkt. 6.

Was die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt , war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des Y.___ -Gutachtens vom 5. Oktober 2022 (BGE 138 V 457 E. 3.4) 58 Jahre und knapp drei Monate al t , womit bis zur ordentlichen Pensionierung eine Restaktivitätsdauer von sechs Jahren und neun Monaten verblieb. Hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Aktivitätsdauer klar ausreicht, um eine neue Hilfstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis).

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten des Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer )

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

De r Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Vom 1 0. bis 2 0. August 2021 unterzog sich der Beschwerdeführer einer statio nären Rehabilitation in der Klinik J.___ . Die verantwortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen schlossen im Austrittsbericht vom 2 7. August 2021 auf eine erhebliche Symptomausweitung des Beschwerdeführers. Es sei davon auszu gehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als gezeigt. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüg lich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklä rungen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch- theoretische Überlegungen. Aus unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Taxifahrer ganztags arbeitsfähig. Dies gelte auch für andere mittelschwere Tätigkeit en ohne Heben und Tragen über zehn Kilogramm links, ohne repetitive Arbeit über Schulterhöhe links ( Urk. 8/1 27 /21-36 S. 2 f. ) . 3.

E. 9 .7

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung schlossen die beteiligten Gutachterperso n en auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Taxichauffeur seit 2 0. April 2020 bei vorangehender 100%iger Arbeitsfähigkeit . In angepasster Tätig keit sei der Beschwerdeführer vom 2 0. April bis 1 7. Juni 2021 zu 70 % und ab 1 8. Juni 2021 zu 50 % arbeitsfähig gewesen , wobei sie das orthopädische Belastungs profil als massgeblich anführten (S. 9 f. Ziff.

E. 10 , vgl.

auch Urk. 8/195/3).

Ob sich die Annahme einer 30%igen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit ein zig aufgrund de s von Dr. L.___ angenommenen verlangsamten Arbeitstempos au ch in einer angepassten, selbst rein einarmigen Tätigkeit ( Urk. 8/161 S. 35 Ziff. 8.2) rechtfertigt, oder ob sich - auch mit Blick auf die in der Klinik J.___ festgestellte Symptomausweitung (E. 3.7) und die auch von Dr. L.___ durchaus konstatierten Diskrepanzen in den demonstrierten Einschränkungen (vgl. dazu E. 3. 9 . 4 und Urk. 8/161 S. 32 Ziff. 6.2) - die Annahme einer höheren Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde, kann, wie sich aus den folgenden Erwä gungen ergibt, im Ergebnis offenbleiben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00416 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2 0. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 in Pakistan geborene X.___ war nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 zunächst bis zur Ver büssung einer Gefängnisstrafe in den Jahren 2003 bis 2005 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, unter anderem als Maschinenbediener, wobei er in diesem Zeitraum auch zwei Semester Maschinen bau studierte und zeitweise als Selbständigerwerbender tätig war; nach Verbüssung der Gefängnisstrafe war er vor allem in Einsatzprogrammen und zuletzt im Jahr 2010 als Taxichauffeur tätig (vergleiche zum Sachverhalt : Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015, Urk. 8/60, sowie insbesondere Urk. 8 /38/4-5 ).

Am 17. April 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/19) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen (Urk. 8/49). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2014.00142 vom 27. November 2015 ab (Urk. 8/60) , das vom Bundesgericht mit dem Entscheid 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 geschützt wurde (Urk. 8/67). Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 8/63 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar

2017 nicht ein (Urk. 8/79 ) , was mit Urteil IV.2017.00360 vom 2 9. März 2018 vom hiesigen Gericht bestätigt wurde ( Urk. 8/85). Auf eine weitere Neuanmeldung des Versicherten vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8/87) trat die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwach sener Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 wiederum nicht ein ( Urk. 8/98). 1.2

Am 5. Januar 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen am 2 4. April 2020 erlittenen Unfall mit Verletzungen unter anderem an der linken Schulter neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/108). Die IV-Stelle holte in Abklärung der medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse unter anderem die Akten der Suva ein ( Urk. 8/109 , 8/110 , 8 / 125 , 8/136 ). Die Suva stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 1 5. September 2021 per 3 0. September 2021 ein ( Urk. 8/125/14-15). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Gutachten der Y.___ AG vom 5. Oktober 2022 , Urk. 8/161 ). Die gutachterlichen Antworten auf Rückfragen der IV-Stelle zum Gutachten ( Urk. 8/166) folgten am 1 5. November 2022 ( Urk. 8/167). Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2022 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Voraussetzung für künftige Leistungsansprüche unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Behandlungsmassnahme in Form der Weiterführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung (medikamentös mit Laborkontrollen, gesprächstherapeutisch in genü gender Frequenz, mindestens zweiwöchentlich ;

Urk. 8/170). Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 8/171, 8/174, 8/177 , 8/187 ) holte die IV-Stelle wei tere ärztliche Berichte ein ( Urk. 8/195, 8/200 ). Mit Verfügung vom

4. Juni 2024 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 8/205 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Zusprache einer Invalidenrente; eventualiter ergänzende Abklärun gen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, eine Rechtsvertretung zu beauftragen, das Gericht praxisgemäss indes keine solche vermittle ( Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde - antwort vom 1 1. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt , und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grunds ätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der wie hier (die Neuanmeldung erfolgte am 5. Januar 2021, die angefoch tene Verfügung erging am 4. Juni 2024)

teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invaliden rente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.

Juli 2025 E. 3.2).

Zitiert wird, soweit nicht anders vermerkt, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Rechtsprechungsgemäss liegt regel mässig keine versicherte Gesundheits - schädigung vor, soweit die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; inten sive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;

demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutli chend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleich baren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungs basis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifi katorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

1. 6 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 6 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 6 .3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsverweigerung im angefoch tenen Entscheid damit,

die medizinischen Abklärungen hä t ten ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Sodann hätten sich im Rahmen der Teilgut achten der Y.___ AG deutliche Anzeichen von Aggravation gezeigt. Die Leistungseinschränkung beruhe insgesamt auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, weshalb keine versicherte Gesundheitsschädigung vor liege ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen in seiner Beschwerde auf den Stand punkt, e r sei , wie von allen Ärzten bestätigt,

seit dem Unfall aus physischen und psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähi g . Die seit langem durchgeführten Therapien hätten keine Linderung des Leidens gebracht. Hätte sich sein Zustand gebessert, würde er weiterhin als Maschinenfüh r er, Metallbauer oder Taxifahrer arbeiten. Eine Aggravation liege nicht vor, weshalb er Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente ab Juli 2021 (frühestmöglicher Beginn des Rentenanspruchs nach der Neuan meldung vom 5. Januar 2021, Urk. 8/108, Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde gegnerin ist unbestritten auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 5. Januar 2021 eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine anspruchserhebliche Ände rung eingetreten ist.

Vergleichsbasis bilde t die leistungsablehnende Verfügung vom 3. Januar 2014 ( Urk. 8/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015 ( Urk. 8/60) und bundesgerichtlichem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 ( Urk. 8/67) bestätigt wurde. 3. 3.1

Bei Verfügungserlass vom 3. Januar 2014 standen ausschliesslich psychische Gesund heitsstörungen zur Diskussion ( Urk. 8/60/6). Zur Beurteilung derselben holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 8/38), welcher eine Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.23), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung ( ICD-10 F45.4) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung ( ICD-10 F45.3) diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/38 S. 10 f.) .

Dass weder die Beschwerdegegnerin noch das hiesige Gericht der gutachterlichen Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit folgten , sondern trotz Annahme d er grundsätzlichen Beweiskraft des Gutachtens eine anspruchsrelevante Beeinträch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verneinten ( Urk. 8/49, Urteil IV.2014.00142 vom 2 7. November 2015 E. 4 , Urk. 8/60/6-9), wurde im bundesge richtlichen Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 unter Hinweis auf den vom Beschwerde führer angerufenen BGE 141 V 281 wie folgt gewürdigt und bestätigt (E. 1):

« Die im vorinstanzlichen Entscheid in extenso wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer - zwecks Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinnes (Fürsorge durch die Ehefrau, Finanzie rung der Familie durch das Sozialamt) - "eine generelle Haltung des «Kanitverstan» und der Pseudodemenz" einnahm bzw. weiter einnimmt, mithin auch dem Gutachter bewusst keine klaren und präzisen Auskünfte erteilte, und des Weiteren ein unkooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie (Medikamenten-Malcompliance) an den Tag legte, stehen - soweit nicht schon das Vor liegen einer versicherten Gesundheitsschädigung verneint werden muss (BGE a.a.O. E. 2.2.1 S. 287 f.) - der Annahme des von BGE a.a.O. E. 4.4 S. 303 f. ver langten konsistenten Gesamtbildes diametral entgegen. Daher vermag die psychiatrische Annahme einer - vollständigen - Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. B.___ von vornherein dem normativ unverzichtbaren Erfordernis einer beweis mässig gesicherten Folgenabschätzung nicht zu genügen. » 3.2

Den nach der Neuanmeldung vom 5. Januar 2021 von der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten der Suva ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher ab 1 3. Januar 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeits los gemeldet ( Urk. 8/122/1) und damit bei der Suva unfallversichert war, gemäss Unfallmeldung vom 1 7. Juni 2020 am 2 4. April 2020 in Pakistan bei einer Wande rung einen Unfall erlitten habe und sich an Schulter, Ellbogen, Rippen, Rücken, Hüfte, Knie, Beinen, Kopf und Nacken verletzt habe ( Urk. 8/110/156). Nach seiner Corona-bedingt verzögerten Rückkehr in die Schweiz nach zwei Monaten begab er sich am 9. Juni 2020 erstmals in ärztliche Behandlung zu seinem Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , welcher den Beschwerdeführer an die C.___- Klinik überwies ( Urk. 8/110/133 134). In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Februar 2021 sprach sich Dr. A.___

dafür aus, dass dem Beschwerdeführer wegen invalidisierender psychischer wie auch körperlicher Beschwerden nur noch allenfalls stundenweise leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen möglich sei ( Urk. 8/114/5). 3. 3

Die Hauptdiagnosen im Bericht der C.___-Klinik , Schulter- und Ellbogenchi rurgie, vom 2 8. Juli 2020 lauteten auf eine chronische AC-Gelenksluxation Rock wood V bei Status nach Sturz am 2 4. April 2020 auf die linke Seite mit Rippen frakturen linksseitig sowie Kontusion Ellbogen links ( Urk. 8/110/129). Am 1 6. September 2020 wurde die linke Schulter operativ versorgt ( Urk. 8/110/86). Gemäss Bericht derselben Klinik vom 3 1. März 2021 stellte sich in der Folge ein sekundärer Repositionsverlust und eine Schultersteifigkeit bei deutlich er myofas zialer Schmerzproblematik ein. Einen neuerlichen operativen Eingriff lehnte der Beschwerdeführer ab ( Urk. 8/ 127/15-16 ). 3. 4

Aufgrund vom Beschwerdeführer seit dem Unfall geklagte r Kopfschmerzen wurde am 4. Dezember 2020 im Spital D.___ eine MRI-Untersuchung des Gehirns inklusive Schädelkalotte durchgeführt. Die Beurteilung lautete auf den Nachweis einer einzigen Mikroblutung im Centrum semiovale rechts. Ansonsten wurden Anhaltspunkte für Kontusionsblutungen oder Shearing Injuries verneint und ein altersentsprechender normaler intrakranieller Befund festgestellt ( Urk. 8/110/14 ). 3. 5

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, attestierte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, insbesondere weil noch opera tive Eingriffe geplant seien.

Diagnostisch führte er neben der Schulterproblematik links mit im Verlauf nochmaliger Reluxation Tossy Grad 3 als Hauptdiagnosen eine Aktivierung von degenerativ vorbestehenden Bandscheibenprotrusionen, ein linksseitiges sensibles motorisches Hemisyndrom und einen Status nach Knie-Kontusion/-Distorsion an ( Urk. 8/120/4-5). 3. 6

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beurteilte das vom Beschwerde führer angegebenen sensible Hemisyndrom links im Bericht vom 2 7. Mai 2021 als ohne entsprechendes organisches Korrelat, mithin funktionell bedingt ( Urk. 8/ 135/11-12 ). 3. 7

Med. pract. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___ , Klinischer Psychologe, I.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2021 in ihrem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer stehe seit 2 3. März 2011 in ihrer Behand lung, gegenwärtig zirka einmal monatlich. Als Taxifahrer sei er seit April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien weniger als zwei Stunden täglich zumutbar ( Urk. 8/124/2-8). 3. 8

Vom 1 0. bis 2 0. August 2021 unterzog sich der Beschwerdeführer einer statio nären Rehabilitation in der Klinik J.___ . Die verantwortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen schlossen im Austrittsbericht vom 2 7. August 2021 auf eine erhebliche Symptomausweitung des Beschwerdeführers. Es sei davon auszu gehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als gezeigt. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüg lich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklä rungen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch- theoretische Überlegungen. Aus unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Taxifahrer ganztags arbeitsfähig. Dies gelte auch für andere mittelschwere Tätigkeit en ohne Heben und Tragen über zehn Kilogramm links, ohne repetitive Arbeit über Schulterhöhe links ( Urk. 8/1 27 /21-36 S. 2 f. ) . 3. 9 3. 9 .1

PD Dr. med. univ. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokri nologie-Diabetologie und Kardiologie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, med. prakt. N.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, und dipl. Psych.

O.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie, von der Y.___ AG stellten in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2022 ( Urk. 8/161/1-91) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

(S. 8 Ziff. 4.3.1 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Frozen shoulder links (ICD-10 M75.0) nach - operativer Sanierung (ICD-10: Z98.8) einer AC-Gelenksluxation Rockwood V (ICD-10 S43.5) im September 2020 - Chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10 M54.82) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Bereich der unteren Hals wirbelsäule ( HWS ) (ICD-10: M47.82) und - diskogener Art im Sinne von Diskusprotrusionen von C3/C4 bis C6/C7 (ICD-10 M50.3) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.87) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Bereich der unteren Lenden wirbelsäule ( LWS ) (ICD-10 M47.87) und - diskogener Art im Sinne einer Diskushernie L5/S1 links (ICD-10 M51.2) und Diskusprotrusionen L2/L3 und L4/L5 (ICD-10 M51.3) - Kniebeschwerden links im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56) und rezidivie renden Schwellungszuständen (ICD-10 M25.46) nach - Kontusion (ICD-10 S80.0) im April 2020 - Periarthropathia coxae links (ICD-10 M76.8)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz nach Sturz im April 2020 und Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits, rechtsbetont an (S. 8 Ziff. 4.3.2) .

Dazu führten sie aus, anlässlich des Unfalls vom 2 4. April 2020 in Pakistan habe sich der Beschwerdeführer eine AC-Gelenksluxation Rockwood V zugezogen. Nach der operativen Sanierung Mitte September 2020 sei der Verlauf protrahiert und durch die Persistenz von Schmerzen charakterisiert gewesen. Zusätzlich bestün den ein Repositionsverlust sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Der Ende März 2021 fachärztlich empfohlene n operative n Revision

habe der Beschwerdeführer nicht zustimmen können. Additiv bestünden Beschwerden im Sinne eines chronischen Lumbovertebral- und Cervikalsyndroms bei entsprechenden degenerativen Veränderungen sowie Knieschmerzen und rezidi vierende Schwellungszustände. Die Schmerzstörung habe sowohl psychi sche als auch somatische Komponenten. Zufolge der mittelgradigen depressiven Störung sei der Beschwerdeführer in diversen (näher angeführten) Bereichen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (S. 8 Ziff. 4.3). 3. 9 .2

PD Dr. K.___ konnte aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 19 Ziff. 6.3.1). 3. 9 .3

Anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. M.___ klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen in der linken Schulter, welche vom Nacken in den ganzen Arm strahlten. Ausserdem leide er unter Schmerzen an der linken Hüfte, weshalb er nur noch 50 bis 100 Meter gehen könne. Er leide unter stets vorhandenen Kopfschmerzen, berichte über Dreh- und Schwankschwindel und auf Nachfrage über Blasenstörungen (S. 58 Ziff. 3. 2. 1) . Gemäss Beurteilung von Dr. M.___ konnten keine neurologischen Defizite für die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden objektiviert werden, insbesondere keine Atrophien und keine Reflexdefizite. Aufgrund der Anamnese, der unauffälligen neuroradio logischen Bildgebung und der sowohl aktuell als auch bereits im Oktober 2020 nicht zu objektivierenden fokalneurologischen Defizite sei das Ausmass der Beschwer den aus neurologischer Sicht nicht zu erklären (S. 63 Ziff. 6.2). Der Diag nose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nach Sturz im April 2020 mass Dr. M.___ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 63 Ziff. 6.3.2). 3. 9 .4

Dr. L.___

schloss aus orthopädischer Sicht auf eine verminderte Belastbarkeit des linken adominanten Schultergelenks zufolge der Frozen S houlder und eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts bei degenerativen Veränderungen der LWS und der HWS. Dabei sei die Situation im Bereich der linken Schulter als mittelschwer zu sehen. Die übrigen Veränderungen am Bewegungsapparat würden konventionell-radiologisch das altersentsprechende Ausmass nicht über schreiten (S. 33 Ziff. 6.3.1 und S. 34 Ziff. 7.2). Was die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit anbelange, gehe der Beschwerde führer seit über zehn Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Die zuvor vor allem ausgeübten Tätigkeiten als Maschinenbediener und zuletzt als Taxichauffeur setzten intakte obere Extremitäten voraus. Hierfür liege seit 2 0. April 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (S. 35 Ziff. 8.1).

In einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit, in welcher die linke obere Extremität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt werde, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangs positionen der Wirbelsäule sowie ohne In-/Reklinations - oder Rotationsbe wegungen der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des verlangsamten Arbeitstempos zu 70 % arbeitsfähig (S. 35 S. 8.2).

Unter Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Dr. L.___ an, der Beschwerde führer sei in seinen Aussagen teilweise recht vage geblieben und auch auf Rückfragen habe keine vollständige Klarheit erzielt werden können. Weiter sei festzuhalten, dass er bei der Messung mit dem Jamar-Vigorimeter links Werte zwischen zwei und vier Kilogramm und recht s Werte von 18/23/8 erzielt habe bei altersentsprechenden Werten von 37 Kilogramm. Zudem habe sich keine Atrophie im Bereich der Muskulatur der linken oberen Extremität gefunden, welche diese Diskrepanz erklären würde. Indes erachtete Dr. L.___ die Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik J.___ (vgl.

E. 3.8 ) als erstaunlich, habe der Beschwerdeführer doch auch dort eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks aufgewiesen und erscheine es seines Erachtens nicht gerechtfertigt, im Falle einer Frozen Shoulder eine volle Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer zu attestieren (S. 32 Ziff. 6.2). 3. 9 .5

Die Neuropsychologin O.___ schloss in ihrem Fachgutachten ( Urk. 8/161/81-87), dass die kognitiven Testergebnisse mit in der Mehrzahl unterdurchschnittlichen bis sogar weit unterdurchschnittlichen Werten nicht als ausreichend valide ange sehen und damit auch nicht interpretiert werden könnten. Das Testprofil sei neu ropsychologisch mit Folgen von bekannten Hirnfunktionsstörungen bzw. psychi schen Störungen nicht plausibel erklärbar. In der Untersuchung fänden sich neben Auffälligkeiten in den Testergebnissen und in den durchgeführten Beschwerde validierungsverfahren auch solche im Verhalten. Es werde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Anstrengungs bereitschaft ausgegangen (S. 6). 3. 9 .6

Der psychiatrische Gutachter med. pract. N.___ schloss in seiner Expertise ( Urk. 8/161/38-57) gestützt auf seine Untersuchungsbefunde und die Akten , dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, aktuell respektive seit 1 8. Juni 2021 verschlechtert im Rahmen einer mittelgradigen depres siven Episode, welche seit diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit zu 50 % einschränke. Ausserdem könne seit dem Unfall, zumindest aber seit der Durchführung der Untersuchung zum aktuellen Gutachten ( 2 3. August 2022 ) , eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit indes nicht zusätzlich ein schränke (S. 53 ff. Ziff. 8.1, 8.2 und 8.4).

Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte med. pract. N.___ an, die Symptomvalidierung bei der neuropsychologischen Untersuchung sei auffällig gewesen. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Vielmehr müsse hie r für auf den klinischen Befund abge stellt werden. Der Beschwerdeführer habe bei der psychiatrischen Untersuchung Konzentrationsprobleme gehabt, welche durch die mittelgradige depressive Episode erklärt würden. Weiter führte er die Medikamentenspiegel an, welche teil weise im Normbereich, teilweise unterhalb desselben lagen (S. 46 Ziff. 6.2). 3. 9 .7

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung schlossen die beteiligten Gutachterperso n en auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Taxichauffeur seit 2 0. April 2020 bei vorangehender 100%iger Arbeitsfähigkeit . In angepasster Tätig keit sei der Beschwerdeführer vom 2 0. April bis 1 7. Juni 2021 zu 70 % und ab 1 8. Juni 2021 zu 50 % arbeitsfähig gewesen , wobei sie das orthopädische Belastungs profil als massgeblich anführten (S. 9 f. Ziff. 4.6 und 4.7, vgl. auch Urk. 8/167 S. 1). 3. 10

Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2023 ebenso wie die verant wortlich zeichnenden Fachpersonen des I.___ am 1 1. September 2023

eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/195/3, 8/200/7). 3. 1 1

Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom regionale n ärztliche n Dienst (RAD) schloss in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2023, dass auf die noch am 2 0. Juni 2023 als kaum vermeidbar erachtete neuerliche Begutachtung zufolge der Mängel im Gutachten der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/204/3) verzich tet werden könne. Die in den Teilgutachten ersichtlichen Beschreibungen von Verhalten, Sprache, Untersuchungsbefunden und Testergebnissen seien in sich aussagekräftig und konsistent. Dabei hätten sich deutliche Anzeichen von Aggra vation gezeigt, welche in einem strukturierten ergebnisoffenen Beweisverfahren einen Ausschlussgrund darstellten. Dass diese Fakten im Gutachten nicht als Ausschluss grund gewertet worden seien, müsse hinterfragt werden und stehe wohl mit den Schwierigkeiten in der Herleitung einer temporären Teilarbeitsun fähigkeit aufgrund der Diagnosen und dem Vorschlag einer zeitnahen Re Evaluation im Zusammenhang. Eine Therapieintensivierung sei seither nicht erfolgt, aktuell fehle eine orthopädisch-fachärztliche Betreuung, weshalb von einem relativ geringen Leidensdruck auszugehen sei. Zusammenfassend erscheine eine längerfristige 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Diagno sen nachvollziehbar ( Urk. 8/204/6). 4. 4.1

Was zunächst die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Änderung anbe langt, liegt mit der am 2 0. April 2020 erlittenen Schulterverletzung mit nachfol gender operativer Versorgung im September 2020 und protrahiertem Verlauf mit weiterhin diagnostizierter Frozen Shoulder fraglos ein Revisionsgrund im Sinne der Rechtsprechung vor. Entsprechend ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen (E. 1.5.2).

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Akten ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheits beeinträchtigung schliesst somit einen Rentenanspruch auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nicht per se aus ( BGE 151 V 66 E. 5.9; SVR 2020 IV Nr. 11 S.

41 ;

Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 2 5. Juli 2025 E. 5.2.2 mit weite rem Hinweis ). Folglich greift auch das Argument der fehlenden Dauerhaftigkeit eines Gesundheitsschadens (E. 2.1) für sich allein zu kurz. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 5. Oktober 2022 (E. 3.8) beruht auf den notwendigen allgemeininternistischen, orthopädischen , psychiat rischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizi nischen Zusammenhänge insbesondere in somatischer Hinsicht einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Si tuation überzeugend und setzten sich mit den geklag ten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. 4.3

So gelangten der internistische und der neurologische Gutachter zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer in ihren Fachgebieten an keiner gesundheitlichen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet (E. 3. 9 .2 und 3. 9 .3) . Der Ausschluss einer objektivierbaren neu rologischen Störung durch Dr. M.___ korrespondiert sodann mit der übrigen Aktenlage. So fand sich gemäss Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals D.___

vom 1 5. Oktober 2020 kein fokal-neurologisches Defizit für die geklagten posttraumatischen Kopfschmerzen ( Urk. 8/110/32) und gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2021 fehlte es an einem organischen Korrelat für das vom Beschwerdeführer geklagte sensible Hemisyndrom links (E. 3. 6 ). 4.4

Im Vordergrund stehen denn auch vielmehr die aus orthopädischer Sic ht von Dr. L.___ nachvollziehbar festgestellte verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenks zufolge der Frozen Shoulder und de s Achsenskeletts bei degene rativen Veränderungen der LWS und HWS (E. 3. 9 .4). Dass Dr. L.___ zufolge dieser Einschränkungen auf das von ihm definierte Belastungsprofil einer ange passten Tätigkeit schloss und den Beschwerdeführer lediglich noch in einer wechselbe lastenden, körperlich leichten Tätigkeit, in welcher die linke obere Extre mität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt wird und ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm links , für arbeitsfähig erach tete, erscheint begründet . Auch drängen sich im Lichte der von Dr. L.___ gewür digten klinischen und radiologischen Befunde (vgl. zu L etzteren: Urk. 8/161/3) und der Aktenlage keine Zweifel daran auf, dass die übrigen Veränderungen am Bewegungs apparat das altersentsprechende Ausmass nicht überschreiten und sich aus den vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten Beschwerden, wie insbeson dere den Kniebeschwerden links, die Annahme weiterer funktioneller Einschrän kungen nicht rechtfertigt. Auch finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten, welche auf eine massgebliche fortdauernde Einschränkung infolge der behaup teten Rippenverletzungen hindeuten würden.

Was die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Taxifahrer oder Maschinen bediener anbelangt, ist nachvollziehbar, dass diese den Oberkörper belas tenden Arbeiten mit den Einschränkungen zufolge der Frozen Shoulder links nicht zu vereinbaren sind. An der durch Dr. L.___

attestierten Arbeitsun fähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit drängen sich sodann aufgrund de r Attest e einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. E.___ und dem Hausarzt Dr. A.___ keine Zweifel auf. So sprach sich Dr. E.___ mit Bericht vom 2 2. Mai 2021 zwar für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus, dies indes insbesondere im Hinblick darauf, dass weitere operative Eingriffe geplant seien (E. 3. 5 ), zu welchen sich der Beschwerdeführer sodann nicht entschieden hat. Eine abweichende medizinisch-theoretische ärztliche Beurteilung der Rest - arbeits fähigkeit liegt damit nicht vor. Dr. A.___

legte seiner Einschätzung der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit sodann die aktenwidrige Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren arbeitsunfähig und verzichtete auf eine Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht (E. 3. 10 , vgl.

auch Urk. 8/195/3).

Ob sich die Annahme einer 30%igen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit ein zig aufgrund de s von Dr. L.___ angenommenen verlangsamten Arbeitstempos au ch in einer angepassten, selbst rein einarmigen Tätigkeit ( Urk. 8/161 S. 35 Ziff. 8.2) rechtfertigt, oder ob sich - auch mit Blick auf die in der Klinik J.___ festgestellte Symptomausweitung (E. 3.7) und die auch von Dr. L.___ durchaus konstatierten Diskrepanzen in den demonstrierten Einschränkungen (vgl. dazu E. 3. 9 . 4 und Urk. 8/161 S. 32 Ziff. 6.2) - die Annahme einer höheren Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde, kann, wie sich aus den folgenden Erwä gungen ergibt, im Ergebnis offenbleiben. 4.5

Aus dem Gesagten folgt, dass das Gutachten der Y.___ AG den rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 hiervor) für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entspricht und der Beschwerde führer zufolge der gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der linken Schulter und der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. L.___ definierten Belastungs profil (E. 3. 9 .4 ) zu höchstens 30 % eingeschränkt ist. 4.6

4.6.1

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, schloss der Fachgutachter med. pract. N.___ auf einen seit 1 8. Juni 2021 verschlech terten Zustand mit Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und begründete dies grundsätzlich nachvollziehbar im Wesentlichen gestützt auf die erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der klassifikatorischen Merkmale der diagnos tizierten Störungen (E. 3. 9 .6, Urk. 8/161 S. 47 ff. Ziff. 6.3.1). 4.6.2

Mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 2.1) und die diversen Hinweise in den Akten auf ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerde führers stellt sich indes die Frage, ob sich die Annahme einer versicherten psychi schen Gesundheitsschädigung rechtfertigt oder vielmehr eine Konstellation vor liegt, in welcher das verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführer s die Grenze zur Aggravation überschritten hat (E. 1.3) respektive das Vorliegen einer funktio nell einschränkenden psychischen Störung mangels eines konsistente n Gesamt bild es

nicht beweisbar ist und der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

Hierfür wird rechtsprechungs gemäss eine breite Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E.4.2.1 mit Hinweisen).

Im Lichte dessen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 bereits in Frage stellte, ob angesichts der Ausführungen von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8/38), wonach der Beschwerdeführer - zwecks Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinnes (Fürsorge durch die Ehefrau, Finanzierung der Familie durch das Sozialamt) - eine generelle Haltung des «Kanitverstan» und der Pseudode menz" eingenommen habe , mithin auch dem Gutachter bewusst keine klaren und präzisen Auskünfte erteilt und des Weiteren ein unkooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie (Medikamenten-Malcompliance) an den Tag gelegt habe, ein versicherter Gesundheitsschaden verneint werden müsse . Jedenfalls stand dies gemäss bundesgerichtlicher Beurteilung dem von BGE 141 V 281 verlangten konsis tenten Gesamtbild diametral entgegen (vgl. obige E. 3.1).

Im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00360 vom 2 9. März 2018 wurde das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 8. Februar 2016 in Würdigung der Aktenlage unter anderem damit bestätigt, dass sich an der mangelnden Compliance des Beschwerdeführers nichts geändert habe, sich weiterhin kein konsistentes Gesamtbild ergebe und eine offen sichtliche subjektive Überlagerung vorliege ( Urk. 8/85 S. 10 f.).

Im hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren stellten nicht nur die verant wortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen der Klinik J.___ in ihrem Austrittsb ericht vom 2 7. August 2021 eine erhebliche Symptomausweitung fest (E. 3. 8 ). Die neuropsychologische Gutachterin O.___ der Y.___ AG

schloss ebenfalls auf eine nicht authentische Anstrengungsbereitschaft des Beschwerde führers und stellte diverse Diskrepanzen in den Testergebnissen und der Symptomva lidierung fest, weshalb sie das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerde führers nicht abschliessend beurteilen konnte (E. 3. 9 .5). Sodann blieb der Beschwerdeführer zumindest in der orthopädischen Abklärung in seinen Anga ben wiederum vage und stellte Dr. L.___ auffällige Diskrepanzen bei der Messung mit dem Jamar-Vigorimeter fest , welche nicht mit dem Ausmass der Muskelatrophie im Bereich der linken oberen Extremität zu vereinbaren waren ( Urk. 8/161 S. 32 Ziff. 6.2). Verdeutlichungstendenzen konnte auch der neurolo gische Gutachter in der Verhaltensbeobachtung nicht ausschliessen ( Urk. 8/161 S. 61 Ziff. 4.1).

Zudem erzielt der Beschwerdeführer immer noch eine n sekundären Krankheits gewinn . Er wird weiterhin von seiner Ehefrau , welche zusätzlich in der Reinigung arbeitet, umsorgt und die mittlerweile siebenköpfige Familie

wird durch das Sozial amt unterstützt ( Urk. 8/161 S. 40 f. Ziff. 3.2.8 und 3.2.10). Trotz angeblich jahrelanger erheblicher psychischer Einschränkungen gelingt es dem Beschwerde führer offensichtlich, sein soziales Umfeld intakt zu halten und fünf Kinder zumindest mitaufzuziehen . Sodann beschränkte sich die psychiatrische Behandlung im I.___ auf lediglich eine Konsul tation pro Monat (E. 3.6) und ist die Medikamenten-Compliance jedenfalls in Bezug auf die Einnahme des Quetiapins, dessen Spiegel in der Laboruntersuchung vom 2 3. August 2022 deutlich unter dem therapeutischen Bereich lag ( Urk. 8/161 S. 43 Ziff. 4.3), wiederum in Frage zu stellen.

Damit verdichten sich die Hinweise, welche auf ein nicht nur verdeutlichendes Verhalten, sondern eine leistungshindernde Konstellation im Sinne der dargelegten Rechtsprechung schliessen lassen (E. 1.3). Jedenfalls steht das Verhalten des Beschwerdeführers dem von BGE 141 V 281 E. 4.4 verlangten konsistenten Gesamtbild weiterhin klar entgegen, weshalb der Folgenab - schätzung von med. pract. N.___ mit dem Schluss auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht gefolgt werden kan n,

dies, ohne dass sich Weiterungen zur Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 als notwendig erweisen.

Eine seit der Begutachtung eingetretene relevante Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ist dem Bericht des I.___ vom 1 1. September 2023 zudem nicht zu entnehmen ( Urk. 8/200). 4.7

Zusammengefasst lässt sich ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellen. Von weiteren Abklärungen sind – auch angesichts des fortdauernd inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers – keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der aus somatischer Sicht um maxi mal 30 % eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 5.2.2

Der Beschwerdeführer begann in Pakistan eine Mechanikerlehre,

verfügt aber über keine abgeschlossene Ausbildung ( Urk. 8/19/5, 8/161 S. 17). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 arbeitete er mit Unterbrüchen an verschie denen Stellen und in unterschiedlichen Branchen in ungelernten Tätigkeiten (vgl.

Urk. 8/161/5), wobei er nach Verbüssung der Gefängnisstrafe ab 2006 vor allem in Einsatzprogrammen tätig war (vgl. Sachverhalt). Zuletzt arbeitete er im Jahr 2010 als Taxifahrer und erzielte während der Anstellungsdauer von April bis Dezember 2010 einen Gesamtverdienst von Fr. 8'615.-- ( Urk. 8/192/2) .

Seither nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf ( Urk. 8/192/3-4).

Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers bestehen keine verläss lichen Angaben darüber, welchen Lohn er im Gesundheitsfall erzielen würde. Jeden falls rechtfertigt sich die Annahme , dass er , wie von ihm geltend gemacht (E. 2.2), im Gesundheitsfall als Taxifahrer , Maschinenführer oder Metallbauer arbei ten würde , nicht . Vielmehr ist das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE zu erheben und dabei gestützt di e LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art") . 5.3

Damit kann rechnerisch ein Prozent vergleich erfolgen , ist dieselbe Tabelle bei fehlender Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit vorliegend doch

auch für das hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen . D iesfalls entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabel lenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321

, aber in: SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165). 5.4

5.4.1

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung beste hen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatz bezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2018 vom 1 7. Mai 2019 E. 5.3.1 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5).

Vorliegend ist angesichts des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3. 9 .4 und E. 4.5) von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen , wobei unter anderem einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltä tigkeiten in Betracht fallen . Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. 5.4 . 2

Die Praxis hat seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante H and gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2). Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Im Y.___ -Gutachten wurde festgestellt, aus somatischer Sicht sei en dem Beschwerdeführer wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten, in welchen die linke obere Extremität nur im Sinne einer Halte- oder Zudienhand eingesetzt werde, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangs positionen der Wirbelsäule sowie ohne In-/Reklinations - oder Rotationsbe wegungen der Wirbelsäule zu 70 % zumutbar (E. 3.8.4).

Eine vollständige funk tionelle Einarmigkeit verneinte Dr. L.___ explizit ( Urk. 8/161 S. 35). Aus diesen Einschränkungen des linken, bei m Beschwerdeführer adominanten Arms recht fertigt sich somit kein Abzug vom LSE-Tabellenlohn .

Rechtsprechungsgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).

Auch das Alter des 1964 geborenen Beschwerdeführers bildet keinen Abzugs grund, werden doch

Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch aus führlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen) . Dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, wird als invaliditäts fremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.1 ). Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungsgemäss ausserdem nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Bei Männern im Kompetenzniveau 1 weis t die Statistik (LSE 2020 T18) für Teilzeit arbeit zwischen 50 % und 74 % eine Lohneinbusse von rund 4 % aus , was praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar stellt , welche einen Abzug rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 1 5. Juli 2020 E. 6.3.2) .

Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich. 5.5

Damit resultiert im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juli 2021 bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von ( zumindest )

70 % ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30

%. Hieran ändert sich unter der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Rechtslage nichts (vgl.

Art. 26 bis

Abs. 3 IVV; BGE 150 V 410; IV-Rundschreiben Nr. 445). Jedoch ist unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV vom nach statistischen Werten ermittelten Invali deneinkommen pauschal 10 % abzuziehen, womit der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2024 37 % beträgt, was sich aber weiterhin nicht rentenbe gründend auswirkt. 6.

Was die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt , war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des Y.___ -Gutachtens vom 5. Oktober 2022 (BGE 138 V 457 E. 3.4) 58 Jahre und knapp drei Monate al t , womit bis zur ordentlichen Pensionierung eine Restaktivitätsdauer von sechs Jahren und neun Monaten verblieb. Hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Aktivitätsdauer klar ausreicht, um eine neue Hilfstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis).

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten des Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer )

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

De r Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer