Sachverhalt
1.
Der 1964 in Y.___ geborene X.___ , verheiratet in zweiter Ehe seit 2004, war nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 zunächst bis zur Ver büssung einer Gefängnisstrafe in den Jahren 2003 bis 2005 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, unter anderem als Maschinenbediener, wobei er in diesem Zeitraum auch zwei Semester Maschinenbau studierte und zeitweise als Selbständigerwerbender tätig war; nach Verbüssung der Gefängnisstrafe war er vor allem in Einsatzprogrammen und zuletzt im Jahr 2010 als Taxichauffeur tätig ( Urk. 8/17, Urk. 8/23, Urk. 8/3 6/3-5).
Am 1 7. April 2012 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1 7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 8/36). Gestützt darauf verneinte die IV Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren ( Urk. 8/39, Urk. 8/46 ) mangels Vor liege ns eines relevanten Gesundheits schadens einen Anspruch auf eine Invali denrente oder berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Januar 2014, Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. Februar 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag ( Urk. 1 S. 2 und 6) , in Aufhebung der angefochtenen Verfügun g sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten; andernfalls sei die Sache zwecks wei terer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ergänzend reichte er am 1 4. Februar 2014 ein Schreiben von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 3. Februar 2014 ein ( Urk. 4-5). In der Ver nehmlassung vom 4. April 2014 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 gab das Sozialversiche rungsgericht den Parteien Gelegenheit, unter dem Blickwinkel von BGE 14 1 V 281 Stellung zu nehmen ( Urk. 10). In der Folge nahmen die IV Stelle am 4. Novemb er 2015 und der Versicherte am 2 0. November 2015 dazu Stellung ( Urk. 12, Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E. 4.2). 1.2
Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt ein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit voraus. Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibili tätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ei n (BGE 140 V 290 E.
3.3.2 ). Die medizinischen Experten, denen eine entscheidende Rolle zukommt, haben daher im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwor tung dieser Frage - trotz Aus schöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Explo ration - nicht oder nicht sicher genug möglich ist (vgl. Ulrich Meyer , Die psychiatrische Begutachtung als Angelpunkt der juristischen Beurteilung: Entwicklung und Perspektiven, in: Gächter / Mosimann [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicher heit, FS Hermann Walser, 2013, S. 136). Bleiben die Aus wirkungen eines objek tivierbaren wie auch eines nicht ( bild gebend ) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1, 139 V 547 E. 8.1 ). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit einer zumutbaren Willens anstrengung könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden, weshalb kein relevanter Gesund heitsschaden vorliege. 2.2
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sämtliche Ärzte, die ihn untersucht hätten, würden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest stellen. Diejenigen Ärzte, die ihn zudem über längere Zeit begleitet hätten, wür den von einer eigenständigen, nicht überwindbaren psychischen Erkrankung ausgehen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist somit , ob beim Beschwerdeführer ein renten relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Die Ärzte des B.___ , psychiatrische Poliklinik, diagnosti zierten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 ( Urk. 8/26/8-12 ) ein e
leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), unklare Körper be schwerden mit einer wahrscheinlich somatoforme n Überlagerung mit Anteilen einer somatoformen Schmerz- wie auch einer Funktionsstörung (ICD 10: F45.3 4), differentialdiagnostisch mit einer organischen Komponente (fraglich) sowie einen Vitamin-B12-Mangel und einem Vitamin-D-Mangel (substituiert) . In thera peutischer Hinsicht empfahlen sie in erster Linie eine psychiatrische Depressionsbehandlung mit einem psychotherapeutischen und einem psycho pharmakologischen Ansatz. 3.2
Die Ärzte des C.___ , wo der Versicherte in der Zeit vom 2 7. Juni bis zum 2 2. August 2011 in einer tagesklinischen Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/26/13-17) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Status nach einem Konflikt mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1). Weiter gaben sie an, der Versi cherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, auch für angepasste Tätigkeiten . 3.3
Dr. med . D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Versicher ten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2012 rezidivierende depres sive Störung en mindestens mittelschwer bis schwer, zurzeit bei einer mittelgra digen Episode mit massiven Somatisierungstendenzen (ICD-10: F33.1 1 ) , und eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Der Versicherte sei seit Juli 2011 im Wesentlichen arbeitsunfähig. 3.4
In ihren Berichten vom 2 0. und 2 8. September 2012 ( Urk. 8/31-32) diagnostizier ten die Ärzte des C.___
e ine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und
gaben an, der Versicherte sei seit Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten . 3.5
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8/36) eine Anpassungsstörung seit circa 2005 nach einem zweijährigen Gefängnis aufent halt (2004/2005, ICD-10: Z65.1) mit einer chronischen, zur Zeit mittel gradigen (anamnestisch leicht bis schwergradige n ) depressiven Verstimmung, Dysphorie und Energielosigkeit (ICD-10: F43.23), eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine somatoforme autonome Funktions störung (ICD-10: F45.3) mit Beginn circa 2005 sowie einen Verdacht auf Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen (ICD-10: Z91.1). Der Versicherte sei aktuell zu 100
% arbeitsunfähig für alle bisher ausgeübte n Tätigkeiten. Aktuell könne höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstatt als zumutbar angesehen w erden . 4 . 4.1
In somatischer Hinsicht besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers, was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 5 f.). In psychischer Hinsicht erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Mai 2013 grundsätzlich die Anforderungen an ein schlüssiges Gu tachten ( BGE 125 V 351 E. 3a ).
Die bei d er Begutachtung erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 8/36/8 f.) sind
– abgesehen von einem gehemmten, verlangsamten und eingeengten Denken, einer leichten bis mittel gradig depressiven Stimmung, welche aber stark hypochondrisch auf Schmerzen und andere Sensationen im Körper fixiert ist , sowie verschiedenen Beobach tungen im Zusammenhang mit de r Compliance (dazu nachfolgend) – weit gehend unauffällig. Damit fra gt es sich, ob aus der dia gno sti zierten Anpassungs störung , der
anhaltenden somatoformen
Schmerz störung
und der somatoformen autonomen Funktionsstörung schlüssig im Sinne der obigen Erwägungen eine anspruchsrelev ante Einschränkung der Arbeits fähig keit abge leitet werden kann . Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen:
Zunächst spielen psychosoziale Belastungsfaktoren (Gefängnisstrafe, Migra tions hint ergrund ) eine erhebliche Rolle. Denn mit der als unrecht empfundenen Haftstrafe wurden die Erfolge des verhältnismässig gut integrierten Beschwerde führers rückgängig gemacht, verbunden mit verschiedenen negativen sozialen Folgen wie sozialer Abstieg und Verschuldung. Die diagnostizierte Sympto ma tik , die parallel dazu verläuft, ist daher im Zusammenhang mit diesen psy cho sozialen Faktoren zu sehen ( B.___ -Bericht vom 4. Dezember 2008, Urk. 8/26/8; Gutachten von Dr. Z.___ , Urk. 8/36/10). Sodann hielt der Gutachter unter ande rem Folgendes fest ( Urk. 8/36/8 -9 und Urk. 8/36/11 ) : „ Während der ersten Konsultation. .. sass er unruhig im Sessel, seufzte, stöhnte und be wegte vor allem unruhig sein recht e s Bein. Ich interpretier t e das als Ver deutlichungs tendenz . In den nachfolgenden Sitzungen verhielt er sich motorisch nicht mehr so unruhig. … Oft musste ich die Fragen wiederholen, insistieren, weil er dane ben redete. Auf einfachste Fr a gen reagierte er stark grimassierend, die Stirne runzelnd, den Kopf schüttelnd, seufzend, mimisch andeutend, dass er intensiv nachdenke. Litaneimässig wiederholte er, dass er sich nicht erinnern könne, weil „Kopf wie besoffen; ich weiss einfach nicht; Kopf überfordert; mein Kopf ist wie abwesend wegen Sorgen und viel Denken; wie dreht . ..“ . … Ich habe von ihm den bestimmten Eindruck gewonnen, dass bei ihm . .. auch eine Tendenz und ein Wille besteht, keine präzisen Auskünfte zu geben. Er hat mir auf Aufforderung hin keine Arbeitszeugnisse gebracht, keine Dokumente über seine „Matur“, seine Ausbildungen ( Urk. 8/36/9). Er liess mich im Unklaren über die Zahl der Tab letten, die er einnimmt. Über die Anstellungsdauer an den ve r schiedenen Stellen nach dem Gefängnis bekam ich inkonsistente Angaben. Er bemühte sich nie mir entgegenzukommen bei meinen Nachfragen nac h präzisen Auskünften, sondern erklärte jeweils umgehend „weiss nicht genau“. … Die Serumspie ge l-Bestim mung am 1 6. Mai 2013 zeigte Werte, die nahe legen, dass der Explorand prak tisch kein Efexor schluckt. … Ich habe – nicht nur wegen diesem Efexor -Spi egel – sondern auch wegen seines gesamten Antwortverhalten s den starken Verdacht bekommen, der Explorand sei nicht offen und ehrlich gewesen in seinen Anga ben mir gegenüber. … Ich kann mich auch nicht der Vermutung erwehren, der Explorand habe während der juristischen Untersuchung und im Gefängnisauf enthalt entdeckt, dass eine generelle Haltung des „ Ka n nitver s tan “ und der Pseu dodemenz gewisse Vorteile bringt ( Urk. 8/36/11). Die Weiterführung dieser Haltung nach dem Gefängnisaufenthalt hat sicher einen sekundären Krank heitsgewinn gebracht“.
Aufgrund dieser unbestritten gebliebenen Feststellung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte seit dem Gefängnis aufenthalt bewusst und systematisch eine Haltung mangelnder Compliance ein nimmt , unter anderem mit dem Zweck der Erzielung von rechtlich grundsätzlich unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinnen wie d ie F ürsorge durch die Ehefrau und d i e Unterstützung durch das Sozialamt ohne Leistung eines eigenen Beitrag s (Gutachten, Urk. 8/36/10 f.).
Auffallend ist in diesem Zusam menhang auch , dass der Versicherte seine letzte Tätigkeit als Taxifahrer gemäss den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen im Gutachten nicht von sich aus infolge seiner Beschwerden aufgegeben hat, sondern vor allem auf Druck des Sozialamtes hin ( Urk. 8/36/6 ) . Im Weiteren ergibt sich aus den dargelegten gut achterlichen Feststellungen, dass auch eine konsequente Depressionstherapie mit der Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten nicht erfolgt ist, zumal auch der Hausarzt des Versicherten schlechte Erfahrungen mit dessen Compliance gemacht habe , was unbestritten ist ( Gutachten, Urk. 6/36/11) .
4.2
Bei dieser Sachlage ist eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit nicht schlüssig im Sinne der obigen Erwägungen erstellt. Dem entspricht auch, dass im Gutachten die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfä higkeit mit der Frage der trotz mangelnder Compliance
tatsächlich realisierba ren Arbeitsfähigkeit vermischt wurde , weshalb in diesem Punkt dem Gutachten nicht gefolgt werden kann . Im Übrigen aber
ist das Gutachten grundsätzlich b eweiskräftig (Urteil des Bundesg erichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E.
3), zumal der Gutachter, worauf der Beschwerdeführer selber verweist ( Urk. 1 S. 3), ihn in mehreren Sitzungen eingehend untersucht hat. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter
anamnestisch wesentliche Punkte nicht beachtet hätte, und auch der Beschwerdeführer selber macht dies nicht geltend. Daher ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf weitere Erhebun gen und damit auch auf die beantragte Einholung eines Berichts von Dr. A.___
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b). Dies gilt umso mehr, als der Behandlungszeitraum bei Dr. A.___
vom 2 3. Februar 2009 bis zum 1 5. Dezember 2011 sowie ab dem 2 0. Januar 2014 ( Urk. 5) nicht den vorliegend zu beurteilenden rentenrelevanten Zeitraum betrifft (Anmeldung vom 1 7. April 2012, Urk. 8/17, Art. 29 Abs. 1 IVG; angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014) .
Nach dem Gesagten ist eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit nicht hinreichend erstellt, weshalb sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Laste n des Versicherten aus wirkt . Daran ändert auch der pauschale Einwand des Versicherten nichts , dass
der Hausarzt Dr. D.___ und die behandelnde n
Ärzte des C.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien ; diesbezüglich ist auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussag en (BGE 135 V 465 E. 4.5. ). Bei den Ärzten des C.___ kommt hinzu, dass sie in ihrem Bericht vom 3 1. Oktober 2011 angaben , der Versicherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 6/26/16), obwohl sie an anderer Stelle festhielten , im Zeitpunkt der Entlassung sei er zu 60 % arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6/26/14), und dass sie diesen Widerspruch auch in ihren späteren Berichten nicht aufge löst haben. Dr. D.___ , welcher kein psychiatrischer Facharzt ist, geht in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2012 zudem von einer posttraumatischen Belastungsstö rung aus, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gutachten unzu treffend ist .
Gesamthaft gesehen ist auch das im Gutachten in Ergebnisform dargelegte und nicht weiter nachvollziehbar in die übrigen Ausführungen ein bezogene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psy chischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) nicht ausschlaggebend. Denn
- abgese hen davon, dass sich dieser Test entsprechend seiner Umschreibung auf psychische Erkrankung en bezieht , was vorliegend gerade nicht erstellt ist - einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie kann im Rahmen der psychi atrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhalt en sbeobachtung ausschlaggebend bleiben (Urteil des Bun desgerichts 9C_391/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 3.2.1). 4.3
Nach dem Gesagten mangelt es infolge erheblicher psychos ozialer
Belastungs fak toren
und wegen Vorliegens von Ausschlussgründen an einer anspruchs relevanten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit. D ie Beschwer de gegnerin
hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700 .-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.--
werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 8/36). Gestützt darauf verneinte die IV Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren ( Urk. 8/39, Urk. 8/46 ) mangels Vor liege ns eines relevanten Gesundheits schadens einen Anspruch auf eine Invali denrente oder berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Januar 2014, Urk. 2).
E. 1.2 Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt ein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit voraus. Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibili tätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ei n (BGE 140 V 290 E.
3.3.2 ). Die medizinischen Experten, denen eine entscheidende Rolle zukommt, haben daher im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwor tung dieser Frage - trotz Aus schöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Explo ration - nicht oder nicht sicher genug möglich ist (vgl. Ulrich Meyer , Die psychiatrische Begutachtung als Angelpunkt der juristischen Beurteilung: Entwicklung und Perspektiven, in: Gächter / Mosimann [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicher heit, FS Hermann Walser, 2013, S. 136). Bleiben die Aus wirkungen eines objek tivierbaren wie auch eines nicht ( bild gebend ) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1, 139 V 547 E. 8.1 ).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 2 IVG).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit einer zumutbaren Willens anstrengung könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden, weshalb kein relevanter Gesund heitsschaden vorliege.
E. 2.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sämtliche Ärzte, die ihn untersucht hätten, würden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest stellen. Diejenigen Ärzte, die ihn zudem über längere Zeit begleitet hätten, wür den von einer eigenständigen, nicht überwindbaren psychischen Erkrankung ausgehen.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit , ob beim Beschwerdeführer ein renten relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
E. 3.1 Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Die Ärzte des B.___ , psychiatrische Poliklinik, diagnosti zierten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 ( Urk. 8/26/8-12 ) ein e
leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), unklare Körper be schwerden mit einer wahrscheinlich somatoforme n Überlagerung mit Anteilen einer somatoformen Schmerz- wie auch einer Funktionsstörung (ICD 10: F45.3 4), differentialdiagnostisch mit einer organischen Komponente (fraglich) sowie einen Vitamin-B12-Mangel und einem Vitamin-D-Mangel (substituiert) . In thera peutischer Hinsicht empfahlen sie in erster Linie eine psychiatrische Depressionsbehandlung mit einem psychotherapeutischen und einem psycho pharmakologischen Ansatz.
E. 3.2 Die Ärzte des C.___ , wo der Versicherte in der Zeit vom 2 7. Juni bis zum 2 2. August 2011 in einer tagesklinischen Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/26/13-17) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Status nach einem Konflikt mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1). Weiter gaben sie an, der Versi cherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, auch für angepasste Tätigkeiten .
E. 3.3 Dr. med . D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Versicher ten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2012 rezidivierende depres sive Störung en mindestens mittelschwer bis schwer, zurzeit bei einer mittelgra digen Episode mit massiven Somatisierungstendenzen (ICD-10: F33.1 1 ) , und eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Der Versicherte sei seit Juli 2011 im Wesentlichen arbeitsunfähig.
E. 3.4 In ihren Berichten vom 2 0. und 2 8. September 2012 ( Urk. 8/31-32) diagnostizier ten die Ärzte des C.___
e ine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und
gaben an, der Versicherte sei seit Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten .
E. 3.5 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8/36) eine Anpassungsstörung seit circa 2005 nach einem zweijährigen Gefängnis aufent halt (2004/2005, ICD-10: Z65.1) mit einer chronischen, zur Zeit mittel gradigen (anamnestisch leicht bis schwergradige n ) depressiven Verstimmung, Dysphorie und Energielosigkeit (ICD-10: F43.23), eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine somatoforme autonome Funktions störung (ICD-10: F45.3) mit Beginn circa 2005 sowie einen Verdacht auf Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen (ICD-10: Z91.1). Der Versicherte sei aktuell zu 100
% arbeitsunfähig für alle bisher ausgeübte n Tätigkeiten. Aktuell könne höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstatt als zumutbar angesehen w erden .
E. 4 .
E. 4.1 In somatischer Hinsicht besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers, was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 5 f.). In psychischer Hinsicht erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Mai 2013 grundsätzlich die Anforderungen an ein schlüssiges Gu tachten ( BGE 125 V 351 E. 3a ).
Die bei d er Begutachtung erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 8/36/8 f.) sind
– abgesehen von einem gehemmten, verlangsamten und eingeengten Denken, einer leichten bis mittel gradig depressiven Stimmung, welche aber stark hypochondrisch auf Schmerzen und andere Sensationen im Körper fixiert ist , sowie verschiedenen Beobach tungen im Zusammenhang mit de r Compliance (dazu nachfolgend) – weit gehend unauffällig. Damit fra gt es sich, ob aus der dia gno sti zierten Anpassungs störung , der
anhaltenden somatoformen
Schmerz störung
und der somatoformen autonomen Funktionsstörung schlüssig im Sinne der obigen Erwägungen eine anspruchsrelev ante Einschränkung der Arbeits fähig keit abge leitet werden kann . Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen:
Zunächst spielen psychosoziale Belastungsfaktoren (Gefängnisstrafe, Migra tions hint ergrund ) eine erhebliche Rolle. Denn mit der als unrecht empfundenen Haftstrafe wurden die Erfolge des verhältnismässig gut integrierten Beschwerde führers rückgängig gemacht, verbunden mit verschiedenen negativen sozialen Folgen wie sozialer Abstieg und Verschuldung. Die diagnostizierte Sympto ma tik , die parallel dazu verläuft, ist daher im Zusammenhang mit diesen psy cho sozialen Faktoren zu sehen ( B.___ -Bericht vom 4. Dezember 2008, Urk. 8/26/8; Gutachten von Dr. Z.___ , Urk. 8/36/10). Sodann hielt der Gutachter unter ande rem Folgendes fest ( Urk. 8/36/8 -9 und Urk. 8/36/11 ) : „ Während der ersten Konsultation. .. sass er unruhig im Sessel, seufzte, stöhnte und be wegte vor allem unruhig sein recht e s Bein. Ich interpretier t e das als Ver deutlichungs tendenz . In den nachfolgenden Sitzungen verhielt er sich motorisch nicht mehr so unruhig. … Oft musste ich die Fragen wiederholen, insistieren, weil er dane ben redete. Auf einfachste Fr a gen reagierte er stark grimassierend, die Stirne runzelnd, den Kopf schüttelnd, seufzend, mimisch andeutend, dass er intensiv nachdenke. Litaneimässig wiederholte er, dass er sich nicht erinnern könne, weil „Kopf wie besoffen; ich weiss einfach nicht; Kopf überfordert; mein Kopf ist wie abwesend wegen Sorgen und viel Denken; wie dreht . ..“ . … Ich habe von ihm den bestimmten Eindruck gewonnen, dass bei ihm . .. auch eine Tendenz und ein Wille besteht, keine präzisen Auskünfte zu geben. Er hat mir auf Aufforderung hin keine Arbeitszeugnisse gebracht, keine Dokumente über seine „Matur“, seine Ausbildungen ( Urk. 8/36/9). Er liess mich im Unklaren über die Zahl der Tab letten, die er einnimmt. Über die Anstellungsdauer an den ve r schiedenen Stellen nach dem Gefängnis bekam ich inkonsistente Angaben. Er bemühte sich nie mir entgegenzukommen bei meinen Nachfragen nac h präzisen Auskünften, sondern erklärte jeweils umgehend „weiss nicht genau“. … Die Serumspie ge l-Bestim mung am 1 6. Mai 2013 zeigte Werte, die nahe legen, dass der Explorand prak tisch kein Efexor schluckt. … Ich habe – nicht nur wegen diesem Efexor -Spi egel – sondern auch wegen seines gesamten Antwortverhalten s den starken Verdacht bekommen, der Explorand sei nicht offen und ehrlich gewesen in seinen Anga ben mir gegenüber. … Ich kann mich auch nicht der Vermutung erwehren, der Explorand habe während der juristischen Untersuchung und im Gefängnisauf enthalt entdeckt, dass eine generelle Haltung des „ Ka n nitver s tan “ und der Pseu dodemenz gewisse Vorteile bringt ( Urk. 8/36/11). Die Weiterführung dieser Haltung nach dem Gefängnisaufenthalt hat sicher einen sekundären Krank heitsgewinn gebracht“.
Aufgrund dieser unbestritten gebliebenen Feststellung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte seit dem Gefängnis aufenthalt bewusst und systematisch eine Haltung mangelnder Compliance ein nimmt , unter anderem mit dem Zweck der Erzielung von rechtlich grundsätzlich unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinnen wie d ie F ürsorge durch die Ehefrau und d i e Unterstützung durch das Sozialamt ohne Leistung eines eigenen Beitrag s (Gutachten, Urk. 8/36/10 f.).
Auffallend ist in diesem Zusam menhang auch , dass der Versicherte seine letzte Tätigkeit als Taxifahrer gemäss den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen im Gutachten nicht von sich aus infolge seiner Beschwerden aufgegeben hat, sondern vor allem auf Druck des Sozialamtes hin ( Urk. 8/36/6 ) . Im Weiteren ergibt sich aus den dargelegten gut achterlichen Feststellungen, dass auch eine konsequente Depressionstherapie mit der Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten nicht erfolgt ist, zumal auch der Hausarzt des Versicherten schlechte Erfahrungen mit dessen Compliance gemacht habe , was unbestritten ist ( Gutachten, Urk. 6/36/11) .
E. 4.2 Bei dieser Sachlage ist eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit nicht schlüssig im Sinne der obigen Erwägungen erstellt. Dem entspricht auch, dass im Gutachten die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfä higkeit mit der Frage der trotz mangelnder Compliance
tatsächlich realisierba ren Arbeitsfähigkeit vermischt wurde , weshalb in diesem Punkt dem Gutachten nicht gefolgt werden kann . Im Übrigen aber
ist das Gutachten grundsätzlich b eweiskräftig (Urteil des Bundesg erichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E.
3), zumal der Gutachter, worauf der Beschwerdeführer selber verweist ( Urk. 1 S. 3), ihn in mehreren Sitzungen eingehend untersucht hat. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter
anamnestisch wesentliche Punkte nicht beachtet hätte, und auch der Beschwerdeführer selber macht dies nicht geltend. Daher ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf weitere Erhebun gen und damit auch auf die beantragte Einholung eines Berichts von Dr. A.___
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b). Dies gilt umso mehr, als der Behandlungszeitraum bei Dr. A.___
vom 2 3. Februar 2009 bis zum 1 5. Dezember 2011 sowie ab dem 2 0. Januar 2014 ( Urk. 5) nicht den vorliegend zu beurteilenden rentenrelevanten Zeitraum betrifft (Anmeldung vom 1 7. April 2012, Urk. 8/17, Art. 29 Abs. 1 IVG; angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014) .
Nach dem Gesagten ist eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit nicht hinreichend erstellt, weshalb sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Laste n des Versicherten aus wirkt . Daran ändert auch der pauschale Einwand des Versicherten nichts , dass
der Hausarzt Dr. D.___ und die behandelnde n
Ärzte des C.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien ; diesbezüglich ist auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussag en (BGE 135 V 465 E. 4.5. ). Bei den Ärzten des C.___ kommt hinzu, dass sie in ihrem Bericht vom 3 1. Oktober 2011 angaben , der Versicherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 6/26/16), obwohl sie an anderer Stelle festhielten , im Zeitpunkt der Entlassung sei er zu 60 % arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6/26/14), und dass sie diesen Widerspruch auch in ihren späteren Berichten nicht aufge löst haben. Dr. D.___ , welcher kein psychiatrischer Facharzt ist, geht in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2012 zudem von einer posttraumatischen Belastungsstö rung aus, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gutachten unzu treffend ist .
Gesamthaft gesehen ist auch das im Gutachten in Ergebnisform dargelegte und nicht weiter nachvollziehbar in die übrigen Ausführungen ein bezogene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psy chischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) nicht ausschlaggebend. Denn
- abgese hen davon, dass sich dieser Test entsprechend seiner Umschreibung auf psychische Erkrankung en bezieht , was vorliegend gerade nicht erstellt ist - einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie kann im Rahmen der psychi atrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhalt en sbeobachtung ausschlaggebend bleiben (Urteil des Bun desgerichts 9C_391/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 3.2.1).
E. 4.3 Nach dem Gesagten mangelt es infolge erheblicher psychos ozialer
Belastungs fak toren
und wegen Vorliegens von Ausschlussgründen an einer anspruchs relevanten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit. D ie Beschwer de gegnerin
hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700 .-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.--
werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00142 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
27. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 in Y.___ geborene X.___ , verheiratet in zweiter Ehe seit 2004, war nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 zunächst bis zur Ver büssung einer Gefängnisstrafe in den Jahren 2003 bis 2005 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, unter anderem als Maschinenbediener, wobei er in diesem Zeitraum auch zwei Semester Maschinenbau studierte und zeitweise als Selbständigerwerbender tätig war; nach Verbüssung der Gefängnisstrafe war er vor allem in Einsatzprogrammen und zuletzt im Jahr 2010 als Taxichauffeur tätig ( Urk. 8/17, Urk. 8/23, Urk. 8/3 6/3-5).
Am 1 7. April 2012 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1 7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 8/36). Gestützt darauf verneinte die IV Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren ( Urk. 8/39, Urk. 8/46 ) mangels Vor liege ns eines relevanten Gesundheits schadens einen Anspruch auf eine Invali denrente oder berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Januar 2014, Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. Februar 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag ( Urk. 1 S. 2 und 6) , in Aufhebung der angefochtenen Verfügun g sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten; andernfalls sei die Sache zwecks wei terer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ergänzend reichte er am 1 4. Februar 2014 ein Schreiben von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 3. Februar 2014 ein ( Urk. 4-5). In der Ver nehmlassung vom 4. April 2014 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 gab das Sozialversiche rungsgericht den Parteien Gelegenheit, unter dem Blickwinkel von BGE 14 1 V 281 Stellung zu nehmen ( Urk. 10). In der Folge nahmen die IV Stelle am 4. Novemb er 2015 und der Versicherte am 2 0. November 2015 dazu Stellung ( Urk. 12, Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E. 4.2). 1.2
Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt ein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit voraus. Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibili tätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ei n (BGE 140 V 290 E.
3.3.2 ). Die medizinischen Experten, denen eine entscheidende Rolle zukommt, haben daher im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwor tung dieser Frage - trotz Aus schöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Explo ration - nicht oder nicht sicher genug möglich ist (vgl. Ulrich Meyer , Die psychiatrische Begutachtung als Angelpunkt der juristischen Beurteilung: Entwicklung und Perspektiven, in: Gächter / Mosimann [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicher heit, FS Hermann Walser, 2013, S. 136). Bleiben die Aus wirkungen eines objek tivierbaren wie auch eines nicht ( bild gebend ) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1, 139 V 547 E. 8.1 ). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit einer zumutbaren Willens anstrengung könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden, weshalb kein relevanter Gesund heitsschaden vorliege. 2.2
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sämtliche Ärzte, die ihn untersucht hätten, würden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest stellen. Diejenigen Ärzte, die ihn zudem über längere Zeit begleitet hätten, wür den von einer eigenständigen, nicht überwindbaren psychischen Erkrankung ausgehen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist somit , ob beim Beschwerdeführer ein renten relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Die Ärzte des B.___ , psychiatrische Poliklinik, diagnosti zierten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 ( Urk. 8/26/8-12 ) ein e
leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), unklare Körper be schwerden mit einer wahrscheinlich somatoforme n Überlagerung mit Anteilen einer somatoformen Schmerz- wie auch einer Funktionsstörung (ICD 10: F45.3 4), differentialdiagnostisch mit einer organischen Komponente (fraglich) sowie einen Vitamin-B12-Mangel und einem Vitamin-D-Mangel (substituiert) . In thera peutischer Hinsicht empfahlen sie in erster Linie eine psychiatrische Depressionsbehandlung mit einem psychotherapeutischen und einem psycho pharmakologischen Ansatz. 3.2
Die Ärzte des C.___ , wo der Versicherte in der Zeit vom 2 7. Juni bis zum 2 2. August 2011 in einer tagesklinischen Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/26/13-17) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Status nach einem Konflikt mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1). Weiter gaben sie an, der Versi cherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, auch für angepasste Tätigkeiten . 3.3
Dr. med . D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Versicher ten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2012 rezidivierende depres sive Störung en mindestens mittelschwer bis schwer, zurzeit bei einer mittelgra digen Episode mit massiven Somatisierungstendenzen (ICD-10: F33.1 1 ) , und eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Der Versicherte sei seit Juli 2011 im Wesentlichen arbeitsunfähig. 3.4
In ihren Berichten vom 2 0. und 2 8. September 2012 ( Urk. 8/31-32) diagnostizier ten die Ärzte des C.___
e ine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und
gaben an, der Versicherte sei seit Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten . 3.5
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8/36) eine Anpassungsstörung seit circa 2005 nach einem zweijährigen Gefängnis aufent halt (2004/2005, ICD-10: Z65.1) mit einer chronischen, zur Zeit mittel gradigen (anamnestisch leicht bis schwergradige n ) depressiven Verstimmung, Dysphorie und Energielosigkeit (ICD-10: F43.23), eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine somatoforme autonome Funktions störung (ICD-10: F45.3) mit Beginn circa 2005 sowie einen Verdacht auf Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen (ICD-10: Z91.1). Der Versicherte sei aktuell zu 100
% arbeitsunfähig für alle bisher ausgeübte n Tätigkeiten. Aktuell könne höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstatt als zumutbar angesehen w erden . 4 . 4.1
In somatischer Hinsicht besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers, was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 5 f.). In psychischer Hinsicht erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Mai 2013 grundsätzlich die Anforderungen an ein schlüssiges Gu tachten ( BGE 125 V 351 E. 3a ).
Die bei d er Begutachtung erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 8/36/8 f.) sind
– abgesehen von einem gehemmten, verlangsamten und eingeengten Denken, einer leichten bis mittel gradig depressiven Stimmung, welche aber stark hypochondrisch auf Schmerzen und andere Sensationen im Körper fixiert ist , sowie verschiedenen Beobach tungen im Zusammenhang mit de r Compliance (dazu nachfolgend) – weit gehend unauffällig. Damit fra gt es sich, ob aus der dia gno sti zierten Anpassungs störung , der
anhaltenden somatoformen
Schmerz störung
und der somatoformen autonomen Funktionsstörung schlüssig im Sinne der obigen Erwägungen eine anspruchsrelev ante Einschränkung der Arbeits fähig keit abge leitet werden kann . Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen:
Zunächst spielen psychosoziale Belastungsfaktoren (Gefängnisstrafe, Migra tions hint ergrund ) eine erhebliche Rolle. Denn mit der als unrecht empfundenen Haftstrafe wurden die Erfolge des verhältnismässig gut integrierten Beschwerde führers rückgängig gemacht, verbunden mit verschiedenen negativen sozialen Folgen wie sozialer Abstieg und Verschuldung. Die diagnostizierte Sympto ma tik , die parallel dazu verläuft, ist daher im Zusammenhang mit diesen psy cho sozialen Faktoren zu sehen ( B.___ -Bericht vom 4. Dezember 2008, Urk. 8/26/8; Gutachten von Dr. Z.___ , Urk. 8/36/10). Sodann hielt der Gutachter unter ande rem Folgendes fest ( Urk. 8/36/8 -9 und Urk. 8/36/11 ) : „ Während der ersten Konsultation. .. sass er unruhig im Sessel, seufzte, stöhnte und be wegte vor allem unruhig sein recht e s Bein. Ich interpretier t e das als Ver deutlichungs tendenz . In den nachfolgenden Sitzungen verhielt er sich motorisch nicht mehr so unruhig. … Oft musste ich die Fragen wiederholen, insistieren, weil er dane ben redete. Auf einfachste Fr a gen reagierte er stark grimassierend, die Stirne runzelnd, den Kopf schüttelnd, seufzend, mimisch andeutend, dass er intensiv nachdenke. Litaneimässig wiederholte er, dass er sich nicht erinnern könne, weil „Kopf wie besoffen; ich weiss einfach nicht; Kopf überfordert; mein Kopf ist wie abwesend wegen Sorgen und viel Denken; wie dreht . ..“ . … Ich habe von ihm den bestimmten Eindruck gewonnen, dass bei ihm . .. auch eine Tendenz und ein Wille besteht, keine präzisen Auskünfte zu geben. Er hat mir auf Aufforderung hin keine Arbeitszeugnisse gebracht, keine Dokumente über seine „Matur“, seine Ausbildungen ( Urk. 8/36/9). Er liess mich im Unklaren über die Zahl der Tab letten, die er einnimmt. Über die Anstellungsdauer an den ve r schiedenen Stellen nach dem Gefängnis bekam ich inkonsistente Angaben. Er bemühte sich nie mir entgegenzukommen bei meinen Nachfragen nac h präzisen Auskünften, sondern erklärte jeweils umgehend „weiss nicht genau“. … Die Serumspie ge l-Bestim mung am 1 6. Mai 2013 zeigte Werte, die nahe legen, dass der Explorand prak tisch kein Efexor schluckt. … Ich habe – nicht nur wegen diesem Efexor -Spi egel – sondern auch wegen seines gesamten Antwortverhalten s den starken Verdacht bekommen, der Explorand sei nicht offen und ehrlich gewesen in seinen Anga ben mir gegenüber. … Ich kann mich auch nicht der Vermutung erwehren, der Explorand habe während der juristischen Untersuchung und im Gefängnisauf enthalt entdeckt, dass eine generelle Haltung des „ Ka n nitver s tan “ und der Pseu dodemenz gewisse Vorteile bringt ( Urk. 8/36/11). Die Weiterführung dieser Haltung nach dem Gefängnisaufenthalt hat sicher einen sekundären Krank heitsgewinn gebracht“.
Aufgrund dieser unbestritten gebliebenen Feststellung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte seit dem Gefängnis aufenthalt bewusst und systematisch eine Haltung mangelnder Compliance ein nimmt , unter anderem mit dem Zweck der Erzielung von rechtlich grundsätzlich unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinnen wie d ie F ürsorge durch die Ehefrau und d i e Unterstützung durch das Sozialamt ohne Leistung eines eigenen Beitrag s (Gutachten, Urk. 8/36/10 f.).
Auffallend ist in diesem Zusam menhang auch , dass der Versicherte seine letzte Tätigkeit als Taxifahrer gemäss den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen im Gutachten nicht von sich aus infolge seiner Beschwerden aufgegeben hat, sondern vor allem auf Druck des Sozialamtes hin ( Urk. 8/36/6 ) . Im Weiteren ergibt sich aus den dargelegten gut achterlichen Feststellungen, dass auch eine konsequente Depressionstherapie mit der Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten nicht erfolgt ist, zumal auch der Hausarzt des Versicherten schlechte Erfahrungen mit dessen Compliance gemacht habe , was unbestritten ist ( Gutachten, Urk. 6/36/11) .
4.2
Bei dieser Sachlage ist eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit nicht schlüssig im Sinne der obigen Erwägungen erstellt. Dem entspricht auch, dass im Gutachten die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfä higkeit mit der Frage der trotz mangelnder Compliance
tatsächlich realisierba ren Arbeitsfähigkeit vermischt wurde , weshalb in diesem Punkt dem Gutachten nicht gefolgt werden kann . Im Übrigen aber
ist das Gutachten grundsätzlich b eweiskräftig (Urteil des Bundesg erichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E.
3), zumal der Gutachter, worauf der Beschwerdeführer selber verweist ( Urk. 1 S. 3), ihn in mehreren Sitzungen eingehend untersucht hat. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter
anamnestisch wesentliche Punkte nicht beachtet hätte, und auch der Beschwerdeführer selber macht dies nicht geltend. Daher ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf weitere Erhebun gen und damit auch auf die beantragte Einholung eines Berichts von Dr. A.___
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b). Dies gilt umso mehr, als der Behandlungszeitraum bei Dr. A.___
vom 2 3. Februar 2009 bis zum 1 5. Dezember 2011 sowie ab dem 2 0. Januar 2014 ( Urk. 5) nicht den vorliegend zu beurteilenden rentenrelevanten Zeitraum betrifft (Anmeldung vom 1 7. April 2012, Urk. 8/17, Art. 29 Abs. 1 IVG; angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014) .
Nach dem Gesagten ist eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit nicht hinreichend erstellt, weshalb sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Laste n des Versicherten aus wirkt . Daran ändert auch der pauschale Einwand des Versicherten nichts , dass
der Hausarzt Dr. D.___ und die behandelnde n
Ärzte des C.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien ; diesbezüglich ist auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussag en (BGE 135 V 465 E. 4.5. ). Bei den Ärzten des C.___ kommt hinzu, dass sie in ihrem Bericht vom 3 1. Oktober 2011 angaben , der Versicherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 6/26/16), obwohl sie an anderer Stelle festhielten , im Zeitpunkt der Entlassung sei er zu 60 % arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6/26/14), und dass sie diesen Widerspruch auch in ihren späteren Berichten nicht aufge löst haben. Dr. D.___ , welcher kein psychiatrischer Facharzt ist, geht in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2012 zudem von einer posttraumatischen Belastungsstö rung aus, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gutachten unzu treffend ist .
Gesamthaft gesehen ist auch das im Gutachten in Ergebnisform dargelegte und nicht weiter nachvollziehbar in die übrigen Ausführungen ein bezogene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psy chischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) nicht ausschlaggebend. Denn
- abgese hen davon, dass sich dieser Test entsprechend seiner Umschreibung auf psychische Erkrankung en bezieht , was vorliegend gerade nicht erstellt ist - einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie kann im Rahmen der psychi atrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhalt en sbeobachtung ausschlaggebend bleiben (Urteil des Bun desgerichts 9C_391/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 3.2.1). 4.3
Nach dem Gesagten mangelt es infolge erheblicher psychos ozialer
Belastungs fak toren
und wegen Vorliegens von Ausschlussgründen an einer anspruchs relevanten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit. D ie Beschwer de gegnerin
hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700 .-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.--
werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel