Sachverhalt
1. 1.1
Der 1964 in Pakistan geborene X.___, verheiratet in zweiter Ehe seit 2004, war nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 zunächst bis zur Ver büssung einer Gefängnisstrafe in den Jahren 2003 bis 2005 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, unter anderem als Maschinenbediener, wobei er in diesem Zeitraum auch zwei Semester Maschinenbau studierte und zeitweise als Selbständigerwerbender tätig war; nach Verbüssung der Gefängnisstrafe war er vor allem in Einsatzprogrammen und zuletzt im Jahr 2010 als Taxichauffeur tätig (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2014.00142 vom 27. November 2015, Urk. 12/58).
Am 17. April 2012 meldete er sich bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 28. Mai 2013 ein. Gestützt darauf verneinte sie mangels Vorliegens eines relevanten Ge sundheitsschadens einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Mass nahmen (Verfügung vom 3. Januar 2014, Urk. 12/47). Die dagegen erho benen Beschwerden wiesen das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2014.00142 vom 27. November 2015 (Urk. 12/ 58) und das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 ab (Urk. 12/65). 1.2
Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom 8. Februar 2016 (Urk. 12/61) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/70, Urk. 12/72) mit Verfügung vom 23. Februar
2017 nicht ein (Urk. 12/77). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1), in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er einen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Februar 2017 bei (Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 substanti ierte er das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9). In der Ver nehmlassung vom 19. Juni 2017 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 bewilligte das Sozial ver sicherungsgericht das Gesuch des Versicherten vom 22. März 2017 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom
5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen
- mit den Urteilen des hiesigen Gerichts IV.2014.00142 vom 27. November
2015 (Urk. 12/58) und des Bundesgerichts 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 (Urk. 12/65) bestätigten - Leistungsprüfung mit der Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 12/47) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2016 (Urk. 12/61) nicht eingetreten ist. 2.2 2.2.1
Der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2014 lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte und Gutachten zugrunde:
Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, psychiatrische Poliklinik, diag nostizierten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 12/26/8-12) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), unklare Körperbeschwerden mit einer wahrscheinlich somatoformen Überlagerung mit Anteilen einer somatoformen Schmerz- und Funktionsstörung (ICD 10: F45.3 4), differentialdiagnostisch mit einer organischen Komponente (fraglich) sowie einen Vitamin-B12-Mangel und einem Vitamin-D-Mangel (substituiert). In therapeu tischer Hinsicht empfahlen sie in erster Linie eine psychiatrische Depressions behandlung mit einem psychotherapeutischen und einem psycho-pharmakolo gischen Ansatz. 2.2.2
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 27. Juni bis zum 22. August 2011 in einer tagesklinischen Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2011 (Urk. 12/26/13-17) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Status nach einem Konflikt mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1). Weiter gaben sie an, der Versi-cherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, auch für angepasste Tätigkeiten. 2.2.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Versi cherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 12/26/1-7) rezidivierende depressive Störungen mindestens mittelschwer bis schwer, zurzeit bei einer mittelgradigen Episode mit massiven Somatisierungstendenzen (ICD-10: F33.11), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Der Ver sicherte sei seit Juli 2011 im Wesentlichen arbeitsunfähig. 2.2.4
In ihren Berichten vom 20. und 28. September 2012 (Urk. 12/31-32) diag nos tizierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und gaben an, der Versicherte sei seit Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten. 2.2.5
Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. Mai 2013 (Urk. 12/36) eine Anpassungsstörung seit circa 2005 nach einem zweijährigen Gefängnis aufenthalt (2004/2005, ICD-10: Z65.1) mit einer chronischen, zur Zeit mittel gradigen (anamnestisch leicht bis schwergradigen) depressiven Verstimmung, Dysphorie und Energielosigkeit (ICD-10: F43.23), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine somatoforme autonome Funktions störung (ICD-10: F45.3) mit Beginn circa 2005 sowie einen Verdacht auf Nicht befolgung ärztlicher Anordnungen (ICD-10: Z91.1). Der Versicherte sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig für alle bisher ausgeübten Tätigkeiten. Aktuell könne höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstatt als zu mut bar angesehen werden. 2.3 2.3.1
Der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 liegen folgende Arztbe richte zugrunde:
Die Ärzte der Klinik D.___, Kardiale Rehabilitation, Psychosomatik und Psycho therapie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. August 2015 (Urk. 12/67/4) betreffend das Vorgespräch vom 11. August 2015 eine undifferenzierte Soma tisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit einer mittelgradig bis schweren de pres siven Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden einer schweren Lebenssituation, Schulden nach einer Haft vor circa 10-14 Jahren sowie einem unklaren Sturz vor Jahren. Weiter gaben die Ärzte an, beim Abklärungsgespräch habe der Be schwerdeführer zu erkennen gegeben, er könne das Therapieangebot aufgrund seiner depressiven Symptomatik sowie der starken Konzentrationsstörungen höchstwahrscheinlich nicht einhalten und wäre damit überfordert. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers hätten sie eine Behandlung des Ver sicherten in ihrer Klinik nicht als zielführend erachtet. 2.3.2
Im Bericht vom 9. September 2015 betreffend eine Hospitalisation in der Zeit vom 14. August bis zum 2. September 2015 (Urk. 12/67/8-14) diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ , Klinik für Psy chiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung mit einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F45.1). Weiter führten sie aus, der Versicherte sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psy chiaters Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingetreten. Er weise eine rezidivierende depressive Störung mit einer Somati sierungstendenz auf, bei einem subjektiven Fokus auf die somatischen Be schwerden, die vom Behandlungsteam als psychosomatisch gedeutet würden. Auf grund der erhöhten Ermüdbarkeit und der reduzierten Leistungsfähigkeit fehle es dem Versicherten an der Belastbarkeit, eine Tätigkeit auszuüben, was zu einem strukturlosen Tagesablauf führe. Als weiteres Prozedere empfahlen die Ärzte unter anderem den Aufbau einer Tagesstruktur, im besten Falle im Rahmen einer Arbeit oder Tätigkeit, initial für die Aktivierung und demzufolge für die Verbesserung der depressiven Symptomatik. 2.3.3
Gemäss der Beurteilung der Ärzte im Befundbericht des Medizinischen Radio logischen Instituts F.___ vom 18. Februar 2016 (Urk. 12/67/6) betref fend ein magnetic resonance imaging (MRI) des Neurokraniums bestand eine leichte am ehesten mikroangiopathisch bedingte Marklagerveränderung ohne Nachweis einer territorialen Ischämie, ohne Nachweis einer Raumforderung oder Blutung und ohne Nachweis einer Sinusvenenthrombose sowie ohne Hinweis für eine demyelinisierende Erkrankung und ohne eine tobuläre Volumen min derung. 2.3.4
Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer ab 23. Februar 2009 bis zum 15. Dezem ber 2011 sowie seit dem 20. Januar 2014 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 12/67/1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit mindestens einer mittelgradigen depres siven Störung (ICD-10: F32,11), mit diffusen meist brennenden Schmerzen an Kopf, Schulter und Armen, mit einer Muskelschwäche vor allem in den Beinen und einem Energiemangel mit Vigilanzstörung, bei zunehmenden Konzentra tions störungen, bei mehr Mühe mit dem Schreiben und Lesen und bei einem abnehmenden deutschen Wortschatz auf dem Hintergrund einer sehr schwie rigen Lebenssituation. Der Versicherte sei seit mindestens dem Jahr 2004 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig; seit dem Jahr 2014 sei er wohl auch mit einem 50%igen Pensum in einer geschützten Werkstatt überfordert. Weiter führte der Arzt aus, die Klagen des Beschwerdeführers seit Januar 2014 hätten denen in früheren Zeiten geglichen. Zudem sei er in dieser Zeit immer länger, bis 18 Stunden täglich im Bett gelegen. Sämtliche Motivationsbemühungen des Arztes für einen Versuch in einer geschützten Werkstatt hätten nichts ge fruchtet. Seit Ende 2015 sei der Beschwerdeführer im Wartezimmer regelmässig eingedöst und beim Wecken zusammengezuckt. Die geklagten Symptome des Beschwerdeführers habe der Gutachter (Dr. Y.___) sehr schön beschrieben, diese würden nach wie vor existieren. 2.3.5
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 (Urk. 12/75) eine Alexithymie schwerer Form mit rezidivieren den mittelschweren depressiven Störungen und einer massiven Somatisierungs tendenz. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Auf fallend sei der jeweils fehlende Bezug zwischen der Symptomatik und der Befindlichkeit des Versicherten mit einem starken Leidensdruck. 3. 3.1
Grundlage bei der Beurteilung der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2014 war, dass in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag. Die diagnostizierte psychische Sympto matik war im Zusammenhang mit erheblichen psychosozialen Belastungsfak toren zu sehen (Gefängnisstrafe, sozialer Abstieg, Verschuldung, Migrations hintergrund und dergleichen). Letztlich ausschlaggebend war, dass die vom Beschwerdeführer eingenommene generelle Haltung mangelnder Compliance (Hal tung des «Kanitverstan») dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen konsi sten ten Gesamtbild klar widersprach, weshalb die psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter von vorneherein dem normativ unverzichtbaren Erfordernis einer beweismässig gesicherten Folgeabschätzung nicht zu genügen vermochte (Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2016 vom
3. Mai 2016 E. 1 [Urk. 12/65] sowie des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00142 vom 27. November 2015 E. 4 [Urk. 12/58]). 3.2 3.2.1
An diesem Beschwerdebild hat sich nichts Wesentliches geändert.
Gemäss den Arztberichten, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen (E. 2.2), ist der Versicherte in somatischer Hinsicht nach wie vor nicht wesentlich eingeschränkt. In psychischer Hinsicht dominiert in diesen Berichten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund von nach wie vor beschriebenen erheblichen psycho so zialen Belastungsfaktoren. Sowohl der behandelnde Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater gehen diesbezüglich von einem mehr oder weniger konstanten, seit längerer Zeit bestehenden Zustand aus. Dr. C.___ umschrieb diesen Zustand in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 als starken Leidensdruck mit der Tendenz zur Somatisierung, wobei der fehlende Bezug zwischen der subjektiven Befindlichkeit und der (objektivierbaren) Symptomatik auffallend sei (Urk. 12/75). Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ hielt sodann in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 12/6) ausdrücklich fest, die seit Januar 2014 geäusserten Klagen würden jenen aus früheren Zeiten gleichen (S. 2 oben), respektive die geklagten Symptome, die der Gutachter Dr. Y.___ sehr schön beschrieben habe, würden nach wie vor bestehen (S. 3 oben). Dass Dres. C.___ und G.___ in ihren Berichten jeweils von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, lässt daher nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes im massgebenden Zeitraum schliessen, zumal – wie bereits im Gut achten von Dr. Y.___ vom 18. Mai 2013 – der attestierten Arbeitsunfähigkeit vor allem das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers im Rahmen der psycho sozialen Belastung zu Grunde lag. 3.2.2
Das Ausmass des Beschwerdebildes - undifferenzierte Somatisierungsstörung mit einer depressiven Entwicklung, jedoch ohne somatische Einschränkung – hält sich zudem in Grenzen.
Vor diesem Hintergrund ist es weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn der Versicherte entgegen aller Motivationsbemühungen des behandelnden Psychia ters für die Wahrnehmung einer geeigneten Aktivität ( Urk. 12/67 S. 2) und entgegen der Ratschläge der Ärzte der E.___,
dass der Aufbau einer Tages - struktur, im besten Falle im Rahmen einer Arbeit oder einer Tätigkeit, die beste Therapie für die Aktivierung und demzufolge für die Verbesserung der de pressiven Symptomatik wäre (Bericht vom 9. September 2015, Urk. 12/67) , sich vollkommen passiv verhält und den Anschein erweckt, als ob er ausserhalb der Schlafenszeit praktisch zu keinerlei Aktivität imstande sei. So hat er sich weder um Arbeit bemüht, wie die Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 9. September 2015 empfohlenen hatten, noch hat er das Aufbauprogramm in der Klinik D.___ wahrgenommen, zu dem ihn sein behandelnder Psychiater angemeldet hatte. Diese Weigerungshaltung des Versicherten ist nicht nachvollziehbar, zumal zum Beispiel das Therapieprogramm in der Klinik D.___ niederschwellig ist und auch von Personen wahrgenommen werden kann, die gesundheitlich wesentlich ein-geschränkter sind als der Beschwerdeführer. Auch in seiner Beschwerde bringt er ausser schematisch abstrakten Hinweisen, dass es ihm schlechter gehe, nichts vor, was tatsächlich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lässt. 3.2.3
Nach dem Gesagten hat sich beim Versicherten im massgebenden Zeitraum weder an der Diagnostik, der Befundlage und Symptomatik einerseits, noch an der mangelnden Compliance und dem passiven Verhalten andererseits etwas Wesentliches geändert. Dies steht der erforderlichen Annahme einer glaubhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes diametral entgegen, da für eine solche Annahme ein konsistentes Gesamtbild erforderlich wäre, woran es jedoch fehlt. Eine Prüfung der Einschränkungen nach dem strukturierten Beweisver fahren mittels Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundes ge-richts kann angesichts der offenkundigen subjektiven Überlagerung der Beschwerden unterbleiben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Februar 2017 nichts (Urk. 3/2). Denn massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Febru ar 2017 präsentierte, weshalb dieser erst nachträglich eingereichte Bericht nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man ihn berücksichtigen würde, könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn obwohl der Beschwerdeführer den Ärzten anamnestisch angab, am 3. Februar 2017 von einem unbekannten Mann mit einer Metallstange mit Schlägen gegen den Kopf und den linken Hemithorax angegriffen worden zu sein, konnten diese trotz eingehender Untersuchungen keine Hinweise für Frakturen oder Organ läsionen finden. Somit spricht auch dieser Bericht nicht für die Glaub würdigkeit des Versicherten. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest ge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de m Beschwer de führer aufzuerlegen .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs.
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1), in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er einen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Februar 2017 bei (Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 substanti ierte er das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9). In der Ver nehmlassung vom 19. Juni 2017 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 bewilligte das Sozial ver sicherungsgericht das Gesuch des Versicherten vom 22. März 2017 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen
- mit den Urteilen des hiesigen Gerichts IV.2014.00142 vom 27. November
2015 (Urk. 12/58) und des Bundesgerichts 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 (Urk. 12/65) bestätigten - Leistungsprüfung mit der Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 12/47) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2016 (Urk. 12/61) nicht eingetreten ist.
E. 2.2.1 Der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2014 lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte und Gutachten zugrunde:
Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, psychiatrische Poliklinik, diag nostizierten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 12/26/8-12) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), unklare Körperbeschwerden mit einer wahrscheinlich somatoformen Überlagerung mit Anteilen einer somatoformen Schmerz- und Funktionsstörung (ICD 10: F45.3 4), differentialdiagnostisch mit einer organischen Komponente (fraglich) sowie einen Vitamin-B12-Mangel und einem Vitamin-D-Mangel (substituiert). In therapeu tischer Hinsicht empfahlen sie in erster Linie eine psychiatrische Depressions behandlung mit einem psychotherapeutischen und einem psycho-pharmakolo gischen Ansatz.
E. 2.2.2 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 27. Juni bis zum 22. August 2011 in einer tagesklinischen Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2011 (Urk. 12/26/13-17) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Status nach einem Konflikt mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1). Weiter gaben sie an, der Versi-cherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, auch für angepasste Tätigkeiten.
E. 2.2.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Versi cherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 12/26/1-7) rezidivierende depressive Störungen mindestens mittelschwer bis schwer, zurzeit bei einer mittelgradigen Episode mit massiven Somatisierungstendenzen (ICD-10: F33.11), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Der Ver sicherte sei seit Juli 2011 im Wesentlichen arbeitsunfähig.
E. 2.2.4 In ihren Berichten vom 20. und 28. September 2012 (Urk. 12/31-32) diag nos tizierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und gaben an, der Versicherte sei seit Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten.
E. 2.2.5 Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. Mai 2013 (Urk. 12/36) eine Anpassungsstörung seit circa 2005 nach einem zweijährigen Gefängnis aufenthalt (2004/2005, ICD-10: Z65.1) mit einer chronischen, zur Zeit mittel gradigen (anamnestisch leicht bis schwergradigen) depressiven Verstimmung, Dysphorie und Energielosigkeit (ICD-10: F43.23), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine somatoforme autonome Funktions störung (ICD-10: F45.3) mit Beginn circa 2005 sowie einen Verdacht auf Nicht befolgung ärztlicher Anordnungen (ICD-10: Z91.1). Der Versicherte sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig für alle bisher ausgeübten Tätigkeiten. Aktuell könne höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstatt als zu mut bar angesehen werden.
E. 2.3.1 Der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 liegen folgende Arztbe richte zugrunde:
Die Ärzte der Klinik D.___, Kardiale Rehabilitation, Psychosomatik und Psycho therapie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. August 2015 (Urk. 12/67/4) betreffend das Vorgespräch vom 11. August 2015 eine undifferenzierte Soma tisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit einer mittelgradig bis schweren de pres siven Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden einer schweren Lebenssituation, Schulden nach einer Haft vor circa 10-14 Jahren sowie einem unklaren Sturz vor Jahren. Weiter gaben die Ärzte an, beim Abklärungsgespräch habe der Be schwerdeführer zu erkennen gegeben, er könne das Therapieangebot aufgrund seiner depressiven Symptomatik sowie der starken Konzentrationsstörungen höchstwahrscheinlich nicht einhalten und wäre damit überfordert. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers hätten sie eine Behandlung des Ver sicherten in ihrer Klinik nicht als zielführend erachtet.
E. 2.3.2 Im Bericht vom 9. September 2015 betreffend eine Hospitalisation in der Zeit vom 14. August bis zum 2. September 2015 (Urk. 12/67/8-14) diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ , Klinik für Psy chiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung mit einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F45.1). Weiter führten sie aus, der Versicherte sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psy chiaters Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingetreten. Er weise eine rezidivierende depressive Störung mit einer Somati sierungstendenz auf, bei einem subjektiven Fokus auf die somatischen Be schwerden, die vom Behandlungsteam als psychosomatisch gedeutet würden. Auf grund der erhöhten Ermüdbarkeit und der reduzierten Leistungsfähigkeit fehle es dem Versicherten an der Belastbarkeit, eine Tätigkeit auszuüben, was zu einem strukturlosen Tagesablauf führe. Als weiteres Prozedere empfahlen die Ärzte unter anderem den Aufbau einer Tagesstruktur, im besten Falle im Rahmen einer Arbeit oder Tätigkeit, initial für die Aktivierung und demzufolge für die Verbesserung der depressiven Symptomatik.
E. 2.3.3 Gemäss der Beurteilung der Ärzte im Befundbericht des Medizinischen Radio logischen Instituts F.___ vom 18. Februar 2016 (Urk. 12/67/6) betref fend ein magnetic resonance imaging (MRI) des Neurokraniums bestand eine leichte am ehesten mikroangiopathisch bedingte Marklagerveränderung ohne Nachweis einer territorialen Ischämie, ohne Nachweis einer Raumforderung oder Blutung und ohne Nachweis einer Sinusvenenthrombose sowie ohne Hinweis für eine demyelinisierende Erkrankung und ohne eine tobuläre Volumen min derung.
E. 2.3.4 Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer ab 23. Februar 2009 bis zum 15. Dezem ber 2011 sowie seit dem 20. Januar 2014 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 12/67/1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit mindestens einer mittelgradigen depres siven Störung (ICD-10: F32,11), mit diffusen meist brennenden Schmerzen an Kopf, Schulter und Armen, mit einer Muskelschwäche vor allem in den Beinen und einem Energiemangel mit Vigilanzstörung, bei zunehmenden Konzentra tions störungen, bei mehr Mühe mit dem Schreiben und Lesen und bei einem abnehmenden deutschen Wortschatz auf dem Hintergrund einer sehr schwie rigen Lebenssituation. Der Versicherte sei seit mindestens dem Jahr 2004 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig; seit dem Jahr 2014 sei er wohl auch mit einem 50%igen Pensum in einer geschützten Werkstatt überfordert. Weiter führte der Arzt aus, die Klagen des Beschwerdeführers seit Januar 2014 hätten denen in früheren Zeiten geglichen. Zudem sei er in dieser Zeit immer länger, bis 18 Stunden täglich im Bett gelegen. Sämtliche Motivationsbemühungen des Arztes für einen Versuch in einer geschützten Werkstatt hätten nichts ge fruchtet. Seit Ende 2015 sei der Beschwerdeführer im Wartezimmer regelmässig eingedöst und beim Wecken zusammengezuckt. Die geklagten Symptome des Beschwerdeführers habe der Gutachter (Dr. Y.___) sehr schön beschrieben, diese würden nach wie vor existieren.
E. 2.3.5 Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 (Urk. 12/75) eine Alexithymie schwerer Form mit rezidivieren den mittelschweren depressiven Störungen und einer massiven Somatisierungs tendenz. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Auf fallend sei der jeweils fehlende Bezug zwischen der Symptomatik und der Befindlichkeit des Versicherten mit einem starken Leidensdruck. 3.
E. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom
E. 3.1 Grundlage bei der Beurteilung der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2014 war, dass in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag. Die diagnostizierte psychische Sympto matik war im Zusammenhang mit erheblichen psychosozialen Belastungsfak toren zu sehen (Gefängnisstrafe, sozialer Abstieg, Verschuldung, Migrations hintergrund und dergleichen). Letztlich ausschlaggebend war, dass die vom Beschwerdeführer eingenommene generelle Haltung mangelnder Compliance (Hal tung des «Kanitverstan») dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen konsi sten ten Gesamtbild klar widersprach, weshalb die psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter von vorneherein dem normativ unverzichtbaren Erfordernis einer beweismässig gesicherten Folgeabschätzung nicht zu genügen vermochte (Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2016 vom
3. Mai 2016 E. 1 [Urk. 12/65] sowie des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00142 vom 27. November 2015 E. 4 [Urk. 12/58]).
E. 3.2.1 An diesem Beschwerdebild hat sich nichts Wesentliches geändert.
Gemäss den Arztberichten, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen (E. 2.2), ist der Versicherte in somatischer Hinsicht nach wie vor nicht wesentlich eingeschränkt. In psychischer Hinsicht dominiert in diesen Berichten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund von nach wie vor beschriebenen erheblichen psycho so zialen Belastungsfaktoren. Sowohl der behandelnde Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater gehen diesbezüglich von einem mehr oder weniger konstanten, seit längerer Zeit bestehenden Zustand aus. Dr. C.___ umschrieb diesen Zustand in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 als starken Leidensdruck mit der Tendenz zur Somatisierung, wobei der fehlende Bezug zwischen der subjektiven Befindlichkeit und der (objektivierbaren) Symptomatik auffallend sei (Urk. 12/75). Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ hielt sodann in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 12/6) ausdrücklich fest, die seit Januar 2014 geäusserten Klagen würden jenen aus früheren Zeiten gleichen (S. 2 oben), respektive die geklagten Symptome, die der Gutachter Dr. Y.___ sehr schön beschrieben habe, würden nach wie vor bestehen (S. 3 oben). Dass Dres. C.___ und G.___ in ihren Berichten jeweils von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, lässt daher nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes im massgebenden Zeitraum schliessen, zumal – wie bereits im Gut achten von Dr. Y.___ vom 18. Mai 2013 – der attestierten Arbeitsunfähigkeit vor allem das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers im Rahmen der psycho sozialen Belastung zu Grunde lag.
E. 3.2.2 Das Ausmass des Beschwerdebildes - undifferenzierte Somatisierungsstörung mit einer depressiven Entwicklung, jedoch ohne somatische Einschränkung – hält sich zudem in Grenzen.
Vor diesem Hintergrund ist es weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn der Versicherte entgegen aller Motivationsbemühungen des behandelnden Psychia ters für die Wahrnehmung einer geeigneten Aktivität ( Urk. 12/67 S. 2) und entgegen der Ratschläge der Ärzte der E.___,
dass der Aufbau einer Tages - struktur, im besten Falle im Rahmen einer Arbeit oder einer Tätigkeit, die beste Therapie für die Aktivierung und demzufolge für die Verbesserung der de pressiven Symptomatik wäre (Bericht vom 9. September 2015, Urk. 12/67) , sich vollkommen passiv verhält und den Anschein erweckt, als ob er ausserhalb der Schlafenszeit praktisch zu keinerlei Aktivität imstande sei. So hat er sich weder um Arbeit bemüht, wie die Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 9. September 2015 empfohlenen hatten, noch hat er das Aufbauprogramm in der Klinik D.___ wahrgenommen, zu dem ihn sein behandelnder Psychiater angemeldet hatte. Diese Weigerungshaltung des Versicherten ist nicht nachvollziehbar, zumal zum Beispiel das Therapieprogramm in der Klinik D.___ niederschwellig ist und auch von Personen wahrgenommen werden kann, die gesundheitlich wesentlich ein-geschränkter sind als der Beschwerdeführer. Auch in seiner Beschwerde bringt er ausser schematisch abstrakten Hinweisen, dass es ihm schlechter gehe, nichts vor, was tatsächlich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lässt.
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten hat sich beim Versicherten im massgebenden Zeitraum weder an der Diagnostik, der Befundlage und Symptomatik einerseits, noch an der mangelnden Compliance und dem passiven Verhalten andererseits etwas Wesentliches geändert. Dies steht der erforderlichen Annahme einer glaubhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes diametral entgegen, da für eine solche Annahme ein konsistentes Gesamtbild erforderlich wäre, woran es jedoch fehlt. Eine Prüfung der Einschränkungen nach dem strukturierten Beweisver fahren mittels Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundes ge-richts kann angesichts der offenkundigen subjektiven Überlagerung der Beschwerden unterbleiben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Februar 2017 nichts (Urk. 3/2). Denn massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Febru ar 2017 präsentierte, weshalb dieser erst nachträglich eingereichte Bericht nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man ihn berücksichtigen würde, könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn obwohl der Beschwerdeführer den Ärzten anamnestisch angab, am 3. Februar 2017 von einem unbekannten Mann mit einer Metallstange mit Schlägen gegen den Kopf und den linken Hemithorax angegriffen worden zu sein, konnten diese trotz eingehender Untersuchungen keine Hinweise für Frakturen oder Organ läsionen finden. Somit spricht auch dieser Bericht nicht für die Glaub würdigkeit des Versicherten. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest ge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de m Beschwer de führer aufzuerlegen .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00360
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1964 in Pakistan geborene X.___, verheiratet in zweiter Ehe seit 2004, war nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 zunächst bis zur Ver büssung einer Gefängnisstrafe in den Jahren 2003 bis 2005 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, unter anderem als Maschinenbediener, wobei er in diesem Zeitraum auch zwei Semester Maschinenbau studierte und zeitweise als Selbständigerwerbender tätig war; nach Verbüssung der Gefängnisstrafe war er vor allem in Einsatzprogrammen und zuletzt im Jahr 2010 als Taxichauffeur tätig (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2014.00142 vom 27. November 2015, Urk. 12/58).
Am 17. April 2012 meldete er sich bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 28. Mai 2013 ein. Gestützt darauf verneinte sie mangels Vorliegens eines relevanten Ge sundheitsschadens einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Mass nahmen (Verfügung vom 3. Januar 2014, Urk. 12/47). Die dagegen erho benen Beschwerden wiesen das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2014.00142 vom 27. November 2015 (Urk. 12/ 58) und das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 ab (Urk. 12/65). 1.2
Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom 8. Februar 2016 (Urk. 12/61) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/70, Urk. 12/72) mit Verfügung vom 23. Februar
2017 nicht ein (Urk. 12/77). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1), in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er einen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Februar 2017 bei (Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 substanti ierte er das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9). In der Ver nehmlassung vom 19. Juni 2017 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 bewilligte das Sozial ver sicherungsgericht das Gesuch des Versicherten vom 22. März 2017 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom
5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen
- mit den Urteilen des hiesigen Gerichts IV.2014.00142 vom 27. November
2015 (Urk. 12/58) und des Bundesgerichts 9C_90/2016 vom 3. Mai 2016 (Urk. 12/65) bestätigten - Leistungsprüfung mit der Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 12/47) glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2016 (Urk. 12/61) nicht eingetreten ist. 2.2 2.2.1
Der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2014 lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte und Gutachten zugrunde:
Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, psychiatrische Poliklinik, diag nostizierten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 12/26/8-12) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), unklare Körperbeschwerden mit einer wahrscheinlich somatoformen Überlagerung mit Anteilen einer somatoformen Schmerz- und Funktionsstörung (ICD 10: F45.3 4), differentialdiagnostisch mit einer organischen Komponente (fraglich) sowie einen Vitamin-B12-Mangel und einem Vitamin-D-Mangel (substituiert). In therapeu tischer Hinsicht empfahlen sie in erster Linie eine psychiatrische Depressions behandlung mit einem psychotherapeutischen und einem psycho-pharmakolo gischen Ansatz. 2.2.2
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 27. Juni bis zum 22. August 2011 in einer tagesklinischen Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2011 (Urk. 12/26/13-17) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Status nach einem Konflikt mit dem Gesetz (ICD-10: Z65.1). Weiter gaben sie an, der Versi-cherte sei im Zeitpunkt der Entlassung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, auch für angepasste Tätigkeiten. 2.2.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Versi cherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 12/26/1-7) rezidivierende depressive Störungen mindestens mittelschwer bis schwer, zurzeit bei einer mittelgradigen Episode mit massiven Somatisierungstendenzen (ICD-10: F33.11), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Der Ver sicherte sei seit Juli 2011 im Wesentlichen arbeitsunfähig. 2.2.4
In ihren Berichten vom 20. und 28. September 2012 (Urk. 12/31-32) diag nos tizierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und gaben an, der Versicherte sei seit Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten. 2.2.5
Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. Mai 2013 (Urk. 12/36) eine Anpassungsstörung seit circa 2005 nach einem zweijährigen Gefängnis aufenthalt (2004/2005, ICD-10: Z65.1) mit einer chronischen, zur Zeit mittel gradigen (anamnestisch leicht bis schwergradigen) depressiven Verstimmung, Dysphorie und Energielosigkeit (ICD-10: F43.23), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine somatoforme autonome Funktions störung (ICD-10: F45.3) mit Beginn circa 2005 sowie einen Verdacht auf Nicht befolgung ärztlicher Anordnungen (ICD-10: Z91.1). Der Versicherte sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig für alle bisher ausgeübten Tätigkeiten. Aktuell könne höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstatt als zu mut bar angesehen werden. 2.3 2.3.1
Der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 liegen folgende Arztbe richte zugrunde:
Die Ärzte der Klinik D.___, Kardiale Rehabilitation, Psychosomatik und Psycho therapie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. August 2015 (Urk. 12/67/4) betreffend das Vorgespräch vom 11. August 2015 eine undifferenzierte Soma tisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit einer mittelgradig bis schweren de pres siven Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden einer schweren Lebenssituation, Schulden nach einer Haft vor circa 10-14 Jahren sowie einem unklaren Sturz vor Jahren. Weiter gaben die Ärzte an, beim Abklärungsgespräch habe der Be schwerdeführer zu erkennen gegeben, er könne das Therapieangebot aufgrund seiner depressiven Symptomatik sowie der starken Konzentrationsstörungen höchstwahrscheinlich nicht einhalten und wäre damit überfordert. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers hätten sie eine Behandlung des Ver sicherten in ihrer Klinik nicht als zielführend erachtet. 2.3.2
Im Bericht vom 9. September 2015 betreffend eine Hospitalisation in der Zeit vom 14. August bis zum 2. September 2015 (Urk. 12/67/8-14) diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ , Klinik für Psy chiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung mit einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F45.1). Weiter führten sie aus, der Versicherte sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psy chiaters Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingetreten. Er weise eine rezidivierende depressive Störung mit einer Somati sierungstendenz auf, bei einem subjektiven Fokus auf die somatischen Be schwerden, die vom Behandlungsteam als psychosomatisch gedeutet würden. Auf grund der erhöhten Ermüdbarkeit und der reduzierten Leistungsfähigkeit fehle es dem Versicherten an der Belastbarkeit, eine Tätigkeit auszuüben, was zu einem strukturlosen Tagesablauf führe. Als weiteres Prozedere empfahlen die Ärzte unter anderem den Aufbau einer Tagesstruktur, im besten Falle im Rahmen einer Arbeit oder Tätigkeit, initial für die Aktivierung und demzufolge für die Verbesserung der depressiven Symptomatik. 2.3.3
Gemäss der Beurteilung der Ärzte im Befundbericht des Medizinischen Radio logischen Instituts F.___ vom 18. Februar 2016 (Urk. 12/67/6) betref fend ein magnetic resonance imaging (MRI) des Neurokraniums bestand eine leichte am ehesten mikroangiopathisch bedingte Marklagerveränderung ohne Nachweis einer territorialen Ischämie, ohne Nachweis einer Raumforderung oder Blutung und ohne Nachweis einer Sinusvenenthrombose sowie ohne Hinweis für eine demyelinisierende Erkrankung und ohne eine tobuläre Volumen min derung. 2.3.4
Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer ab 23. Februar 2009 bis zum 15. Dezem ber 2011 sowie seit dem 20. Januar 2014 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 12/67/1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit mindestens einer mittelgradigen depres siven Störung (ICD-10: F32,11), mit diffusen meist brennenden Schmerzen an Kopf, Schulter und Armen, mit einer Muskelschwäche vor allem in den Beinen und einem Energiemangel mit Vigilanzstörung, bei zunehmenden Konzentra tions störungen, bei mehr Mühe mit dem Schreiben und Lesen und bei einem abnehmenden deutschen Wortschatz auf dem Hintergrund einer sehr schwie rigen Lebenssituation. Der Versicherte sei seit mindestens dem Jahr 2004 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig; seit dem Jahr 2014 sei er wohl auch mit einem 50%igen Pensum in einer geschützten Werkstatt überfordert. Weiter führte der Arzt aus, die Klagen des Beschwerdeführers seit Januar 2014 hätten denen in früheren Zeiten geglichen. Zudem sei er in dieser Zeit immer länger, bis 18 Stunden täglich im Bett gelegen. Sämtliche Motivationsbemühungen des Arztes für einen Versuch in einer geschützten Werkstatt hätten nichts ge fruchtet. Seit Ende 2015 sei der Beschwerdeführer im Wartezimmer regelmässig eingedöst und beim Wecken zusammengezuckt. Die geklagten Symptome des Beschwerdeführers habe der Gutachter (Dr. Y.___) sehr schön beschrieben, diese würden nach wie vor existieren. 2.3.5
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 (Urk. 12/75) eine Alexithymie schwerer Form mit rezidivieren den mittelschweren depressiven Störungen und einer massiven Somatisierungs tendenz. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Auf fallend sei der jeweils fehlende Bezug zwischen der Symptomatik und der Befindlichkeit des Versicherten mit einem starken Leidensdruck. 3. 3.1
Grundlage bei der Beurteilung der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2014 war, dass in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag. Die diagnostizierte psychische Sympto matik war im Zusammenhang mit erheblichen psychosozialen Belastungsfak toren zu sehen (Gefängnisstrafe, sozialer Abstieg, Verschuldung, Migrations hintergrund und dergleichen). Letztlich ausschlaggebend war, dass die vom Beschwerdeführer eingenommene generelle Haltung mangelnder Compliance (Hal tung des «Kanitverstan») dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen konsi sten ten Gesamtbild klar widersprach, weshalb die psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter von vorneherein dem normativ unverzichtbaren Erfordernis einer beweismässig gesicherten Folgeabschätzung nicht zu genügen vermochte (Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2016 vom
3. Mai 2016 E. 1 [Urk. 12/65] sowie des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00142 vom 27. November 2015 E. 4 [Urk. 12/58]). 3.2 3.2.1
An diesem Beschwerdebild hat sich nichts Wesentliches geändert.
Gemäss den Arztberichten, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen (E. 2.2), ist der Versicherte in somatischer Hinsicht nach wie vor nicht wesentlich eingeschränkt. In psychischer Hinsicht dominiert in diesen Berichten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund von nach wie vor beschriebenen erheblichen psycho so zialen Belastungsfaktoren. Sowohl der behandelnde Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater gehen diesbezüglich von einem mehr oder weniger konstanten, seit längerer Zeit bestehenden Zustand aus. Dr. C.___ umschrieb diesen Zustand in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 als starken Leidensdruck mit der Tendenz zur Somatisierung, wobei der fehlende Bezug zwischen der subjektiven Befindlichkeit und der (objektivierbaren) Symptomatik auffallend sei (Urk. 12/75). Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ hielt sodann in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 12/6) ausdrücklich fest, die seit Januar 2014 geäusserten Klagen würden jenen aus früheren Zeiten gleichen (S. 2 oben), respektive die geklagten Symptome, die der Gutachter Dr. Y.___ sehr schön beschrieben habe, würden nach wie vor bestehen (S. 3 oben). Dass Dres. C.___ und G.___ in ihren Berichten jeweils von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, lässt daher nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes im massgebenden Zeitraum schliessen, zumal – wie bereits im Gut achten von Dr. Y.___ vom 18. Mai 2013 – der attestierten Arbeitsunfähigkeit vor allem das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers im Rahmen der psycho sozialen Belastung zu Grunde lag. 3.2.2
Das Ausmass des Beschwerdebildes - undifferenzierte Somatisierungsstörung mit einer depressiven Entwicklung, jedoch ohne somatische Einschränkung – hält sich zudem in Grenzen.
Vor diesem Hintergrund ist es weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn der Versicherte entgegen aller Motivationsbemühungen des behandelnden Psychia ters für die Wahrnehmung einer geeigneten Aktivität ( Urk. 12/67 S. 2) und entgegen der Ratschläge der Ärzte der E.___,
dass der Aufbau einer Tages - struktur, im besten Falle im Rahmen einer Arbeit oder einer Tätigkeit, die beste Therapie für die Aktivierung und demzufolge für die Verbesserung der de pressiven Symptomatik wäre (Bericht vom 9. September 2015, Urk. 12/67) , sich vollkommen passiv verhält und den Anschein erweckt, als ob er ausserhalb der Schlafenszeit praktisch zu keinerlei Aktivität imstande sei. So hat er sich weder um Arbeit bemüht, wie die Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 9. September 2015 empfohlenen hatten, noch hat er das Aufbauprogramm in der Klinik D.___ wahrgenommen, zu dem ihn sein behandelnder Psychiater angemeldet hatte. Diese Weigerungshaltung des Versicherten ist nicht nachvollziehbar, zumal zum Beispiel das Therapieprogramm in der Klinik D.___ niederschwellig ist und auch von Personen wahrgenommen werden kann, die gesundheitlich wesentlich ein-geschränkter sind als der Beschwerdeführer. Auch in seiner Beschwerde bringt er ausser schematisch abstrakten Hinweisen, dass es ihm schlechter gehe, nichts vor, was tatsächlich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lässt. 3.2.3
Nach dem Gesagten hat sich beim Versicherten im massgebenden Zeitraum weder an der Diagnostik, der Befundlage und Symptomatik einerseits, noch an der mangelnden Compliance und dem passiven Verhalten andererseits etwas Wesentliches geändert. Dies steht der erforderlichen Annahme einer glaubhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes diametral entgegen, da für eine solche Annahme ein konsistentes Gesamtbild erforderlich wäre, woran es jedoch fehlt. Eine Prüfung der Einschränkungen nach dem strukturierten Beweisver fahren mittels Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundes ge-richts kann angesichts der offenkundigen subjektiven Überlagerung der Beschwerden unterbleiben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Februar 2017 nichts (Urk. 3/2). Denn massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Febru ar 2017 präsentierte, weshalb dieser erst nachträglich eingereichte Bericht nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man ihn berücksichtigen würde, könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn obwohl der Beschwerdeführer den Ärzten anamnestisch angab, am 3. Februar 2017 von einem unbekannten Mann mit einer Metallstange mit Schlägen gegen den Kopf und den linken Hemithorax angegriffen worden zu sein, konnten diese trotz eingehender Untersuchungen keine Hinweise für Frakturen oder Organ läsionen finden. Somit spricht auch dieser Bericht nicht für die Glaub würdigkeit des Versicherten. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- fest ge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de m Beschwer de führer aufzuerlegen .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel