Sachverhalt
1.
1. 1
X.___ , geboren 1967, war
seit seiner Einreise in die Schweiz am 30.
März 2004 als Hausmann tätig
(Urk. 13 /1
Ziff. 1.6, Ziff. 5.6). Unter Hinweis auf
eine seit 1975 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung meldete er
sich am 17. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /1 Ziff. 6.3). Mit Verfügung vom
20. Juni 2017 verneinte d ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen
Anspruc h auf Leistun gen der Invalidenversicherung
(Urk. 13 /60), was mit Urteil des hiesigen Gerichts
vom
5. Dezember 2018
im Verfahren Nr. IV.2017.00855
bestätigt wurde (Urk.
13/ 97 Dispositiv Ziff . 1) . 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am
9. März 2018 unter Hinweis auf eine am 30. Juni 2017 durch eine intracerebrale Blutung erlittene organische Hirnschädigung mit zunehmendem Verlust der Selbständigkeit bei somatischen und kognitiven Einschränkungen
bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet
(Urk. 13 /91
Ziff.
6.1-2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen der medizinischen Situation und
veranlasste beim Y.___ ( Y.___ ), Z.___ , ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 20. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 13 /165).
M it Verfügung vom
2. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch des Versicherten (Urk. 13 /18 7 ) , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 im Verfahren Nr. IV.2022.00094 bestätigt wurde (Urk. 13/193 Dispositiv Ziff. 1) . Auf die dagegen vom Versicherten am 15. November 2022 erhobene Beschwerde ( Urk. 13/194/2 ) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6.
Dezember 2022 nicht ein ( Urk. 13/195 Dispositiv Ziff.1 ) . 1.3
Am
19. Dezember 2022 reichte der Versicherte einen medizinischen Bericht (Urk.
13/196 ) bei der IV-Stelle ein und machte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 13/197 ). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 (Urk. 13/199 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2023 Einwände ( Urk. 13/201 ) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk . 13/207 -208) ein. Mit Verfügung vom 8. März 2023 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 13/212) , hob die se Verfügung am 6. April 2023 jedoch wiedererwägung s weise auf (Urk.
13/215) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.
13/220 ;
Urk. 13/223, Urk. 13/230, Urk. 13/233 )
mit Verfügung vom 27. Februar 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk.
13/ 246 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 23. März 202 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneute Abklärungen vornehme (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträch tigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbs tätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunk tion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.7
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 8
Berichten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV
kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1.
Sep tember 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass die Behandler des Beschwerdeführers neue Diagnosen geltend gemacht hätten , weshalb auf das Zusatzgesuch eingetreten worden sei. Gemäss RAD habe sich die gesundheitliche Situation nicht verändert , und die neu genannten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung im Haushalt von 20 %. Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen.
Aus den im Einwandverfahren vorgelegten Unterlangen gingen keine neuen Tatsachen hervor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er aufgrund seiner Behinderung arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung aller seiner körperlichen Leiden sowie der Beeinträchtigung seiner Augen mit massiver Sehschwäche eines Auges sei er psychisch sehr schwer in Mitleidenschaft gezogen.
Er leide unter schweren Schwindelanfällen, die ihn dazu zwingen würden, sich des Öfteren hinzusetzen oder sich hinzulegen, um sich auszuruhen. Sein ganzer Alltag und sein ganzes Leben sei en auch durch die massiven psychischen Probleme stark beeinträchtigt. Er verbringe die meiste Zeit in seiner Wohnung und habe grosse Existenz- und Zukunftsängste.
Er sei in keiner Weise belastbar , und es sei ihm nicht möglich, irgendeiner Arbeit oder Tätigkeit nachzugehen (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des
Beschwerdeführers
auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der
letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der
am
2. Februar 2022 ergangenen Verfügung (Urk. 13 / 18 7 ) und deren Bestätigung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) eine anspruchsrelevante Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 5-7 ) . 3.
3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
19. September 2022 wurde zur im Zusam menhang mit der Verfügung vom
2. Februar 2022 (Urk. 13/187) bestrittenen Qualifikation des Beschwerdeführers festgehalten, dass es diesbezüglich bei den im Urteil vom
5.
Dezember 2018
getroffenen Feststellungen, wonach
er
als Hausmann zu qualifizieren sei
(Urk.
13 /97 E. 3.2-3 ) , sein Bewenden habe , zumal keine neuen Aspekte geltend gemacht w orden
oder solche aus den Akten ersichtlich s eien , die zu einem anderen Schluss führen würden (Urk. 13 / 193 E.
5.2) . 3.2
Zur Beurteilung , ob sich seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge der am 30. Juni 2017 erlittenen Hirnblutung dahingehend verschlechtert hat, als dadurch weitergehen de Einschränkungen resultierten, wie sie noch im Haushaltabklärungsbericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 13/58) von der Abklärungsperson im Umfang von 17 % festgehalten wurden, stützte sich das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 19.
September 2022 auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 20. Juli 2021 (Urk. 13/165 , nachfolgend E. 3.3 ) und die im Konsens getroffene Ein schätzung der Y.___ -Gutachter ab , wonach im Haushaltsbereich eine Einschrän kung von 20 % bestehe . E ntsprechend wurde bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Hausmann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditäts grad verneint ( Urk. 13/193 E. 5. 3 -5 ). 3.3
Die Gutachter des Y.___ erstatteten am
20. Juli 2021 das von der Beschwer de gegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 13 /165). Die Gutachter stellten
in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.2 lit . a): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Zustand nach links parietooccipitaler Blutung, 2017 - offene Ätiologie ( Differenzialdiagnose [ DD ] hypertensiv, DD Gefässmalformation?) - mit Zustand nach Aphasie, fraglichem Hemineglect nach rechts und Hemianopsie mit persistierenden subjektiven Sehstörungen - multifokales venöses Angiom des Gesichtsschädels beidseits seit Geburt - Status nach mehrmaligen Embolisationen und Sklerotherapien ab 1986 - Status nach mehrmaligen operativen Rekonstruktionen letztmalig am 29. September 2020 - beeinträchtigter Artikulation, Schluckschwierigkeiten - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits - Tinnitus links - mittelgradig kompensiert
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten
die Gutachter eine arterielle Hypertonie, eine leichte Niereninsuffizienz sowie einen
multifak toriellen Kopf- und Gesichtsschmerz (S. 11 Ziff. 4.2 lit . b).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Haus mann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiere , was relativ gu t mit der bestehenden Haushaltsabklärung und mit den Selbstangaben über einstimme (S. 14 Ziff. 4.11). 4. 4.1
Nach dem am
19. Dezember 2022 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterungsgesuch (Urk. 13/19 7 ) präsentiert sich die relevante Aktenlage wie folgt:
4. 2
Dr. phil. A.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 (Urk. 13/207) aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Status nach
intracerebraler Blutung
( ICB ) links parietooccipital am 30. Juni 2017 am 17. Februar 2023 eine neuropsychologische Verlaufsunter suchung durchgeführt worden sei (S. 1 Mitte und unten).
Zur neuropsychologischen Diagnose hielt Dr. phil. A.___
fest , dass aufgrund der Hirnverletzung potentielle kognitive Defizite möglich seien, deren Art und Ausmass aber aufgrund der Hinweise auf eine nicht-authentische Leistungs präsentation nicht valide einschätzbar seien (S. 7 Ziff. VII.).
Klinisch habe sich ein freundlich und offen zugewandter, zeitlich unscha r f orientierter, 56-jähriger umgelernter Rechtshänder präsentiert. In den Test situation habe ein äusserst verlangsamtes und umständliches, leicht überbemüht anmutendes Vorgehen imponiert, begleitet von erhöhter Ermüdbarkeit. Es bestünden ein sichtlicher Leidensdruck und eine depressive Symptomatik (Niedergeschlagenheit, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Klagsamkeit, reduzier ter Antrieb). Formal geprüft fänden sich bis zu schwer verminderte attentionale , mnestische, exekutive und visuokonstruktive Leistungen. Bei zweien durchge führten Performanzvalidierungsverfahren sowie in mehreren eingebetteten Validitätsparametern sei es zu Überschreitungen der Grenzwerte gekommen, hinweisend auf negative Antwortverzerrungen. Somit sei die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils nicht gegeben. Es sei anzumerken, dass angesichts der erlittenen Hirnblutung kognitive Einschränkungen durchaus möglich seien und ein zusätzlich leistungsmindernder Einfluss sekundärer Fak toren, wie beispielsweise der psychischen Symptomatik, einer dysfunktionalen Schmerzfehlverarbeitung, Schlafstörung und chronischen Schmerzen anzuneh men sei ( S. 7 Mitte ) . 4. 3
PD Dr. med. univ. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und lic. phil. C.___ , Psychotherapeutin SPV/FSP und MAS Neuropsychology
D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (Urk. 13/208) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 f.): - intrazerebrale Blutung links parietooccipital am 30. Juni 2017 - multifokales venöses Angiom Epi -, Meso- und Hypopharynx und Supraglottis links, Kinn, Mundboden und Wange rechts seit Kindesalter - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS ) mit Angst und depressiver Reaktion bei stark belastender psychosozialer Situation und erhöhter psychischer Irritierbarkeit nach int ra cerebraler Blutung (ICD-10 F43.22) - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
Die Fachpersonen führten aus, dass sie aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der psychischen Symptomatik keine Möglichkeit sehen würden, den Patienten in seinem früheren Berufsalltag als Hausmann zu integrieren, weshalb sie um Neubeurteilung des Falles durch die IV und um berufliche Massnahmen jeder Art dankbar wären (S. 7 oben ) .
Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Die Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien mittelgradig reduziert. Angsterleben und Sorgenke tt en würden auf Nachfrage angegeben. Das formale Denken sei eingeengt. Im inhaltlichen Denken sei er ohne Hinweis für Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiver als im BDI angegeben (BDI 19). Der Patient wirke im Affekt apathisch, weinerlich und resignativ. Das klinische Gespräch gebe den Eindruck einer mittelgradigen Depression . Der Antrieb sei reduziert . Hinweise für akute Eigengefährdung, suizidale Handlungen und Impulse hätten sich unmittelbar im Rahmen der Untersuchung nicht ergeben (S. 3 unten f.).
Die Fachpersonen hielten zu der im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung festgestellten negativen Antwortverzerrung fest, dass es hierzu ihrer Meinung nach durch die affektive Störung und eine verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers gekommen sei. E r befinde sich aufgrund seines massiven Leidens und der existenziellen Sorgen am Rande der psychischen Dekom pen sation, was die Kooperationsfähigkeit während der Untersuchung beeinflusst haben könnte (S. 6 oben ). Die Krankengeschichte des Patienten sei umfangreich und weise viele Spitalaufenthalte auf. Erinnerungen daran kämen bei ihm oft in Form von Bildern oder Flashbacks hoch . Zudem habe er gemäss eigenen Angaben das Gefühl, dass man ihm und seinen Erzählungen zu wenig G lauben schenke, sodass zu vermuten sei, dass er teilweise versuche, seine Probleme zu verdeut lichen, was typischerweise zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung führe . Die eigen- und besonders fremdanamnestisch geschilderten alltagsrelevanten kognitiven Einschränkungen und affektiven Auffälligkeiten erschienen aber trotz der nicht authentischen Leistungspräsentation in der neuropsychologischen Untersuchung real und konsistent (S. 6 Mitte). 4. 4
PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. April 2023 (Urk. 13/213) ergänzend zu den im Vorbericht vom
2. März 2023 (vorste hend E. 4.3) gestellten Diagnosen die folgenden Diagnosen (S. 1): - depressive Episode, schwere Ausprägung (ICD-10 F32.2) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F60.5, F60.0 und F60.3)
Die Fachpersonen führten aus, dass sie am 27. März 2023 zur Unterstützung der anamnestischen Angaben mit dem Beschwerdeführer psychologische Tests ( BDI-II, SCL-90-S und SKID II ) durchgeführt hätten (S. 3 Mitte).
Gemäss BDI habe der Beschwerdeführer Symptome einer schwere n Depression gezeigt. Er habe Schwierigkeiten , sich auf die einfachsten Aufgaben zu konzen trieren und zeige oft Anzeichen von Lethargie. Sein Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, und er fühle sich oft unwürdig. Im Summenscore habe er insge samt 33 Punkte erreicht, was einer schweren Depression entspreche. Die Ergeb nisse des BDI zeig t en weiter, dass der Beschwerdeführer auch unter körperlichen Symptomen einer Depression wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Müdig keit leide. Seine Stimmung sei oft niedergeschlagen , und er fühle sich hoffnungslos (S. 4 oben).
Die Fachpersonen hielten weiter fest, dass die SKID-II-Ergebnisse auf eine Belastung für zwanghafte, Borderline
- und depressive Persönlichkeitsstörungen hinwiesen (S. 4 Mitte). Was die Ergebnisse des SCL-90-S Tests betreffe, so zeigten sie Muster von Depressionen, Psychosen und paranoiden Ideen (S. 5 oben).
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwundbaren psychischen Zustand befinde, welcher durch die psychologischen Tests, denen er unterzogen worden sei, habe untermauert werden können (S. 6 oben). 4.5
PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom
13. Mai 2023 (Urk. 13/216) die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht vom 4. April 2023 (Ziff. 2.5, vorstehend E. 4. 4 ).
Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwer deführer seit dem 20. Januar 2023 bei ihnen in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 21. April 2023 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Die Behandlung finde einmal pro Woche statt (Ziff. 1.2 ). Seit dem 1. Januar bis 31. Mai 2023 bestehe für die Tätigkeit als Hausmann (Einkaufen, Kochen, Haushalt, Rechnungen bezahlen, etc.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3).
Zur Anamnese führten die Fachpersonen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 [richtig: 2017] einen Gehirninfarkt erlitten habe . Die daraus resultierende Persönlichkeitsstörung sei erstmals in der Rehaklinik E.___ diagnostiziert und danach durch sie - PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___
- bestätigt worden (Ziff. 2.1) . Die emotionalen Steuerungsmecha nismen, die mit der Persönlichkeit in Verbindung stünden, seien beim Patienten nicht intakt. Der Patient sei bei den Sitzungen bei ihnen nicht in der Lage gewesen, korrekte zeitliche Angaben über die Krankengeschichte zu machen. Er habe immer wieder Zahlen vertauscht, so dass es notwendig gewesen sei, sei ne Angaben mit den Austrittsberichten zu überprüfen. Er habe grosse Schwierig keiten bei der Umsetzung selbst gesetzter Ziele und vergesse wichtige Teilele mente seines Alltagsverhaltens, was zu einer funktionellen Unfähigkeit der selbständigen Alltagsführung führe . Zum Beispiel vergesse er, notwendige Lebensmittel einzukaufen, wichtige Termine einzuhalten und alltägliche Gegenstände zu bedienen . Aus diesem Grund werde er momentan vollumfänglich von seiner Mutter unterstützt.
Die wahrgenommenen Einschränkungen und die dadurch reduzierte Lebensquali tät führten zu einer stetig gedrückten Stimmung bei Patienten. Hinzu kämen Orientierungsschwierigkeiten, wenn er draussen unterwegs sei, vor allem abends. Durch die grossen Unsicherheiten und Ängste, welche sich aus seiner Situation ergeben würden, lebe der Patient
in permanent gereizter Stimmung und werde sehr aufdringlich und fordernd gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 2.2). Zu den objektiven Befunden verwiesen die Fachpersonen auf die bereits im Vorbe richt (vorstehend E. 4. 4 ) erläuterten Testverfahren (Ziff. 2.4). 4. 6
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
21. Juli 2023 (Urk. 13 /219/ 2 - 4 ) aus, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 29. November 2021 und auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom
19. September 202 2 verwiesen werde, gemäss welchem gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 20. Juli 2021 sowie gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 10.
September 2021 davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer im Haushaltsbereich eine Einschränkung von unter 20 % vorliege.
Im nach Zusatzgesuch vom 19. Dezember 2022 neu eingegangenen Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 2. März 2023 werde aus rein psychiatrischer Sicht neu eine PTBS (ICD-10 F43.1) und keine depressive Episode mehr diagnostiziert, obwohl im Text (S. 4/7) weiterhin von einer mittelgradigen beziehungsweise leichten depressiven Episode die Rede sei. Die PTBS sei nicht nachvollziehbar und im Gutachten nicht bestätigt worden . S ie werde vom RAD nicht übernommen. Aus diagnostischer Sicht sei somit keine Veränderung zu eruieren.
Der Argu mentation von PD Dr. B.___ , wonach es zu negativen Antwortverzerrungen in der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der affektiven Störung und einer verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers gekommen sei, indem er versuche, seine Probleme zu verdeutlichen, was typischerweise zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung führe, könne nicht gefolgt werden.
Die auffällige Beschwerdevalidierung bei zwei Verfahr en und verschiedenen eingebetteten Validitätsparame t ern
deute nicht nur auf reine Verdeutlichung hin. Die Validität der neuropsychologischen Untersuchung sei nicht gegeben, weswegen keine Schlussfolgerungen auf das kognitive Profil gezogen werden könnten.
Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass nach Abweisung des Gesuchs ein neuer Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 4. April 2023 mit entsprechendem IV-Arztbericht vom 13. Mai 2025 eingegangen sei, in welchem nun die psychiat rische Diagnostik eskaliert werde. So würden eine PTBS mit ICD-10 Kodierung für eine Anpassungsstörung ICD-10 F43.22, eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit der Kodierung für drei Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F60.5, F60.0, F60.3 diagnostiziert. Diese Diagnosen überzeugten nicht.
Nun werde plötzlich im Bericht vom 4. April 2023, das heisse erst einen Monat später und nach Abweisung des Gesuchs , ein BDI Wert von 33 erwähnt (S. 4/6), was einer schweren depressiven Symptomatik entspreche. Dies überzeuge nicht. Des W eiteren überzeuge die Herleitung der Diagnose und des Schweregrades anhand des Ergebnisses eines Selbstbeurtei lungsinstrumentes nicht. Die Diagnose werde vom RAD nicht übernommen.
Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die Persönlichkeitsstörung anhand der Ergebnisse des SKID-II diagnostiziert worden sei. Eine Persönlichkeitsstörung habe sich jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt. Die Diagnose werde vom RAD nicht übernommen. In der Gesamtschau könne anhand der neu eingereichten Unterlagen keine Veränderung des Sachverhalts eruiert werden. Es werde empfohlen , an der RAD-Stellungnahm e vom 29. November 2021 festzu halten. In der Tätigkeit im Haushaltsbereich bestehe weiterhin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. F.___
vom
21. Juli 2023 (vorstehend E. 4. 6 ) davon aus, dass
sich
beim Beschwerdeführer
seit der letzten eingehenden Prüfung des Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) bestätigten Verfügung vom
2. Februar 2022 (Urk.
13/ 187 ) ein unveränderter Gesundheitszustand zeige
und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen sei
(vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht arbeitsfähig , leide an einer Sehschwäche des rechten Auges sowie an Schwindelanfällen und sei auch psychisch schwer in Mitleidenschaft gezogen (vorstehend E. 2.2). 5. 2
Vorab ist zu der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 2.2) auf di e Ausführungen des hiesigen Gerichts in den Urteilen vom
5. Dezember 2018 und vom
19. September 2022 zu verweisen, wonach er aus den dargelegten Gründen zu 100 % als Hausmann zu qualifizieren ist (vorstehend E. 3. 1 ) .
Davon ist auch bei de r nachfolgenden Prüfung, ob seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19 . September 2022 (Urk. 13/193) bestätigten Verfügung vom 2.
Februar 2022 (Urk. 13 /18 7 ) eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, auszugehen. 5.3
Hinsichtlich der
direkt nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2022 (Urk. 13/195) im Verschlechterungsgesuch vom 19.
Dezember 2022 (Urk. 13/197) sowie beschwerdeweise geltend gemachten Seh störungen
(vorstehend E. 2.2) ,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartige Beschwerden bereits anlässlich der Begutachtung am Y.___ im Mai 2021 beklagte. So führte er gegenüber de r internistischen Gutachter in
des Y.___
unter anderem aus, dass er rechts kaum sehe und er infolge seiner Beeinträchtigungen überhaupt nicht mehr a rbeiten könne, auch im Haushalt nicht. Der Gleich gewichtssinn sei gestört , und er habe Mühe zu gehen. Auf der Strasse habe er Mühe , weil er nicht gut sehe (vgl. Urk. 13 /165 S. 28 Ziff. 3.1). Gegenüber dem neurologischen Gutachter des Y.___ äusserte der Beschwerdeführer , Doppelbilder beim Blick nach rechts zu sehen und an einer Gesichtsfeldeinschränkung zu leiden. Der neurologische Gutachter des Y.___
hielt diesbezüglich jedoch fest, dass die hochgradige Einschränkung bei der guten Orientierung des Beschwerde führers im Raum nicht plausibel sei (Urk. 13/165 S. 47 Ziff. 7.1 unten) . Weiter wies er darauf hin, dass eine visuelle Gesichtsfeldeinschränkung vom Augenarzt zu werten sei (Urk. 13/165 S. 48 Ziff. 7.4) . Letztlich wurde jedoch von den Gutachtern des Y.___
eine als im Zusammenhang mit dem Zustand nach links parietooccipitaler Blutung im Jahr 2017 stehende Hemianopsie mit persistie renden subjektiven Sehstörungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit im Gutachten aufgeführt und diese Diagnose wurde entsprechend auch im Rahmen der Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich mitein bezogen (vorstehend E. 3.3) .
Dass der Beschwerdeführer nun nach Neuanmeldung vom
19. Dezember 2022 (Urk. 13/197) mehrfach einen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Augenkrankheiten , H.___ Klinik, vom 5. Dezember 2022 (Urk. 13/196 ) einreicht e , worin betreffend das Gesichtsfeld eine rechte homonyme Quadran tenanopsie unten bestätigt wurde (Urk. 13/196 S. 1 unten), ändert demnach nichts an der bisherigen Einschätzung seines Gesundheitszustande s, zumal dieser Befund gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sogar
im Sinne einer Hemianopsie, also einer noch weitergehenden Einschränkung des Gesichtsfeldes, schon von den Y.___ -Gutachtern berücksichtigt worden ist . 5.4
Zu prüfen bleibt, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Anspruchsprüfung aus psychischer Sicht mit Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Hausmann eingetreten ist .
Der psychiatrische Gutachter des Y.___ diagnostizierte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 (Urk. 13/165 S. 35) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, vorstehend E. 3. 3 ).
In ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4. 3 ) bestätigten die den Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2023 behandelnden Fachpersonen PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ mit Blick auf den klinischen Eindruck des Beschwerdeführers zunächst unverändert zu den Feststellungen im Y.___ -Gut achten
vom 20. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) das Vorliegen eine r mittelgradige n
Depression , wobei das Resultat des BDI einer leichtgradigen Depression ent sprochen hat
(vorstehend E. 4.3).
D er weitere n Diagnostik von
PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
kann jedoch, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom
21. Juli 2023 (vorstehend E. 4. 6 ) zutreffend ausführte, aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Zu beachten gilt,
dass PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ , indem sie in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4. 3 ) beim Beschwerdeführer eine durch die verschiedenen Operationen entstandene PTBS diagnostizierten sowie in den Folgeberichten vom
4. April 2023 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom
13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5)
nach durchgeführter SKID-II-Testung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung infolge des stattgehabten Hirninfarktes (vorstehend E. 4.5) , ein en Zeitraum beurteilt haben , welcher bereits durch den psychiatrischen Teilgutachter des Y.___ im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung entsprechend gewürdigt worden ist, ohne dass dieser auf derartige psychische Störungsbild er geschlossen hätte (vorstehend E. 3.3) .
Entsprechend handelt es sich bei den Ausführungen von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ , wonach eine PTBS und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen soll, lediglich um eine andere Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt es , was revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.6 ).
Was die
nach vorerst negativem Entscheid der IV-Stelle vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) im Bericht vom 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 4 ) von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
diagnostizierte depressive Episode schwerer Ausprägung (ICD-10 F32.2) anbelangt, erweist sich dies e , wie RAD-Arzt Dr. F.___ ausführte (vorstehend E. 4.6) , als nicht nachvollziehbar. Namentlich wurde von den behandelnden Fachpersonen anfangs März 2023 noch festgehalten, dass der BDI-Test mit 19 Punkten einer leichtgradigen Depression entsprochen hab e (vorstehend E. 4.3) . Dass nun bei der Ende März 2023 durchgeführten Testung der Wert eine
schwere Depression ergab , dürfte darin liegen, dass
sich der BDI- Test vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt e . Dies reicht zur Begründung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht aus. Rechtsprechung sgemäss
ist dem testmässigen Erfassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach tung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Vorliegend entspricht aber die Anamnese vor der Verschlechterung im Bericht 2.
März 2023 (Urk. 13/208 S. 2 f.) jener nach der postulierten Verschlechterung im Bericht vom
4. April 2023 (Urk. 13/213 S. 2 f.) . Sodann nahmen PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ auch keine erforderliche Abgrenzung der zweifels ohne bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich des in Aussicht gestellte n negativen Rentenentscheides vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) sowie d er finanziell belastende n Situation des Beschwerdeführers, zum effektiven psychischen Leiden vor ( Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1) . Eine dem Schweregrad der gestellten Diagnosen entsprechende psycho pharmazeutische Behandlung wurde ebenfalls nicht eingeleitet. PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
äusserten sich zu dem einzig aufgeführten Psychophar makon lediglich dahingehend , dass ihnen die Dosierung und Einnahmefrequenz nicht bekannt sei (Urk. 13/216 Ziff. 2.3).
Nicht von der Hand zu weisen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer, wie RAD-Arzt Dr. F.___ anmerkte (vorstehend E. 4.6) , anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil. A.___ am 17. Februar 2023 (vorstehend E. 4.2) ein Verhalten gezeigt hat, dass klar über eine negative Antwortverzerrung hinausgeht.
Abgesehen davon, dass die Untersuchung auf grund von negativer Antwortverzerrung zu keiner val id en neuropsychologischen Diagnose führte, erweisen sich auch die Äusserungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Sehstörungen und seiner Orientierung als diskrepant.
So äusserte er gegenüber Dr. phil. A.___
an erheblichen Sehstörungen mit Doppelt- und Dreifachsehen zu leiden, führte aber gleichzeitig aus, in Griechen land im Sommer noch ohne Probleme Autofahren zu können (Urk. 13/207 S. 4 unten). Auch daran, dass der Beschwerdeführer, wie es auch PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5) beschrieben, zeitlich nicht wirklich orientiert sein soll, bestehen erhebliche Zweifel. Die dargebotene unscharfe zeitliche Orientierung hinsichtlich des Datums und des Tages erweist sich insbesondere diskrepant zu m Umstand, dass der Beschwerdeführer den Termin der neuropsychologischen Untersuchung auf den Tag und die Stunde genau hat wahrnehmen können. Trotz geltend gemachter beinahe vollständiger Unselbständigkeit im und ausser Haus war es ihm doch möglich, zum neuropsychologischen Untersuchungstermin selbständig und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen (Urk. 13/207 S. 4 Ziff. V).
Obwohl PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
Kenntnis
vom Bericht von Dr. phil. A.___ hatten , übernahmen sie
nicht weiter hinterfragend sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen . Die von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ für die negative Antwortverzerrung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung getätigte Erklärung sowie die trotz nicht val id en neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen dennoch gezogenen Schlussfolgerungen auf das kognitive Leistungsprofil des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.3) bestätigen die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausführungen der seit Januar 2023 behandelnden Fachpersonen
PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
im Vergleich zur
letztmaligen Rentenanspruchsprüfung
um eine
unterschiedliche Beurteilung eines gleichgebliebenen
Sachverhaltes
bei nicht ausgewiesener Ver schlechterung des Gesundheitszustandes betreffend das depressive Leiden. 5 . 5
Aufgrund des Gesagten
ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
19. September 2022 (Urk. 13 / 193 ) bestätigten Verfügung vom
2. Februar 2022 (Urk. 13/18 7 )
nicht in
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat.
Ein
Revisionsgrund
ist zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Aufgrund des Erfüllens der
Voraussetzungen
(vgl. Urk. 16 )
ist dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
11. Juli 2024 ( Urk. 15 ) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war
seit seiner Einreise in die Schweiz am 30.
März 2004 als Hausmann tätig
(Urk. 13 /1
Ziff. 1.6, Ziff. 5.6). Unter Hinweis auf
eine seit 1975 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung meldete er
sich am 17. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /1 Ziff. 6.3). Mit Verfügung vom
20. Juni 2017 verneinte d ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen
Anspruc h auf Leistun gen der Invalidenversicherung
(Urk. 13 /60), was mit Urteil des hiesigen Gerichts
vom
5. Dezember 2018
im Verfahren Nr. IV.2017.00855
bestätigt wurde (Urk.
13/ 97 Dispositiv Ziff . 1) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträch tigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbs tätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunk tion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.6 ).
Was die
nach vorerst negativem Entscheid der IV-Stelle vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) im Bericht vom 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 4 ) von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
diagnostizierte depressive Episode schwerer Ausprägung (ICD-10 F32.2) anbelangt, erweist sich dies e , wie RAD-Arzt Dr. F.___ ausführte (vorstehend E. 4.6) , als nicht nachvollziehbar. Namentlich wurde von den behandelnden Fachpersonen anfangs März 2023 noch festgehalten, dass der BDI-Test mit 19 Punkten einer leichtgradigen Depression entsprochen hab e (vorstehend E. 4.3) . Dass nun bei der Ende März 2023 durchgeführten Testung der Wert eine
schwere Depression ergab , dürfte darin liegen, dass
sich der BDI- Test vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt e . Dies reicht zur Begründung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht aus. Rechtsprechung sgemäss
ist dem testmässigen Erfassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach tung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Vorliegend entspricht aber die Anamnese vor der Verschlechterung im Bericht 2.
März 2023 (Urk. 13/208 S. 2 f.) jener nach der postulierten Verschlechterung im Bericht vom
4. April 2023 (Urk. 13/213 S. 2 f.) . Sodann nahmen PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ auch keine erforderliche Abgrenzung der zweifels ohne bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich des in Aussicht gestellte n negativen Rentenentscheides vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) sowie d er finanziell belastende n Situation des Beschwerdeführers, zum effektiven psychischen Leiden vor ( Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1) . Eine dem Schweregrad der gestellten Diagnosen entsprechende psycho pharmazeutische Behandlung wurde ebenfalls nicht eingeleitet. PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
äusserten sich zu dem einzig aufgeführten Psychophar makon lediglich dahingehend , dass ihnen die Dosierung und Einnahmefrequenz nicht bekannt sei (Urk. 13/216 Ziff. 2.3).
Nicht von der Hand zu weisen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer, wie RAD-Arzt Dr. F.___ anmerkte (vorstehend E. 4.6) , anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil. A.___ am 17. Februar 2023 (vorstehend E. 4.2) ein Verhalten gezeigt hat, dass klar über eine negative Antwortverzerrung hinausgeht.
Abgesehen davon, dass die Untersuchung auf grund von negativer Antwortverzerrung zu keiner val id en neuropsychologischen Diagnose führte, erweisen sich auch die Äusserungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Sehstörungen und seiner Orientierung als diskrepant.
So äusserte er gegenüber Dr. phil. A.___
an erheblichen Sehstörungen mit Doppelt- und Dreifachsehen zu leiden, führte aber gleichzeitig aus, in Griechen land im Sommer noch ohne Probleme Autofahren zu können (Urk. 13/207 S. 4 unten). Auch daran, dass der Beschwerdeführer, wie es auch PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5) beschrieben, zeitlich nicht wirklich orientiert sein soll, bestehen erhebliche Zweifel. Die dargebotene unscharfe zeitliche Orientierung hinsichtlich des Datums und des Tages erweist sich insbesondere diskrepant zu m Umstand, dass der Beschwerdeführer den Termin der neuropsychologischen Untersuchung auf den Tag und die Stunde genau hat wahrnehmen können. Trotz geltend gemachter beinahe vollständiger Unselbständigkeit im und ausser Haus war es ihm doch möglich, zum neuropsychologischen Untersuchungstermin selbständig und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen (Urk. 13/207 S. 4 Ziff. V).
Obwohl PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
Kenntnis
vom Bericht von Dr. phil. A.___ hatten , übernahmen sie
nicht weiter hinterfragend sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen . Die von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ für die negative Antwortverzerrung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung getätigte Erklärung sowie die trotz nicht val id en neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen dennoch gezogenen Schlussfolgerungen auf das kognitive Leistungsprofil des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.3) bestätigen die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausführungen der seit Januar 2023 behandelnden Fachpersonen
PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
im Vergleich zur
letztmaligen Rentenanspruchsprüfung
um eine
unterschiedliche Beurteilung eines gleichgebliebenen
Sachverhaltes
bei nicht ausgewiesener Ver schlechterung des Gesundheitszustandes betreffend das depressive Leiden. 5 . 5
Aufgrund des Gesagten
ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
19. September 2022 (Urk. 13 / 193 ) bestätigten Verfügung vom
2. Februar 2022 (Urk. 13/18 7 )
nicht in
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat.
Ein
Revisionsgrund
ist zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
E. 1.7 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.
E. 2 Der Versicherte erhob am 23. März 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass die Behandler des Beschwerdeführers neue Diagnosen geltend gemacht hätten , weshalb auf das Zusatzgesuch eingetreten worden sei. Gemäss RAD habe sich die gesundheitliche Situation nicht verändert , und die neu genannten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung im Haushalt von 20 %. Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen.
Aus den im Einwandverfahren vorgelegten Unterlangen gingen keine neuen Tatsachen hervor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er aufgrund seiner Behinderung arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung aller seiner körperlichen Leiden sowie der Beeinträchtigung seiner Augen mit massiver Sehschwäche eines Auges sei er psychisch sehr schwer in Mitleidenschaft gezogen.
Er leide unter schweren Schwindelanfällen, die ihn dazu zwingen würden, sich des Öfteren hinzusetzen oder sich hinzulegen, um sich auszuruhen. Sein ganzer Alltag und sein ganzes Leben sei en auch durch die massiven psychischen Probleme stark beeinträchtigt. Er verbringe die meiste Zeit in seiner Wohnung und habe grosse Existenz- und Zukunftsängste.
Er sei in keiner Weise belastbar , und es sei ihm nicht möglich, irgendeiner Arbeit oder Tätigkeit nachzugehen (S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des
Beschwerdeführers
auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der
letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der
am
2. Februar 2022 ergangenen Verfügung (Urk.
E. 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneute Abklärungen vornehme (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Nach dem am
E. 4.5 PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom
13. Mai 2023 (Urk. 13/216) die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht vom 4. April 2023 (Ziff. 2.5, vorstehend E. 4. 4 ).
Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwer deführer seit dem 20. Januar 2023 bei ihnen in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 21. April 2023 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Die Behandlung finde einmal pro Woche statt (Ziff. 1.2 ). Seit dem 1. Januar bis 31. Mai 2023 bestehe für die Tätigkeit als Hausmann (Einkaufen, Kochen, Haushalt, Rechnungen bezahlen, etc.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3).
Zur Anamnese führten die Fachpersonen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 [richtig: 2017] einen Gehirninfarkt erlitten habe . Die daraus resultierende Persönlichkeitsstörung sei erstmals in der Rehaklinik E.___ diagnostiziert und danach durch sie - PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___
- bestätigt worden (Ziff. 2.1) . Die emotionalen Steuerungsmecha nismen, die mit der Persönlichkeit in Verbindung stünden, seien beim Patienten nicht intakt. Der Patient sei bei den Sitzungen bei ihnen nicht in der Lage gewesen, korrekte zeitliche Angaben über die Krankengeschichte zu machen. Er habe immer wieder Zahlen vertauscht, so dass es notwendig gewesen sei, sei ne Angaben mit den Austrittsberichten zu überprüfen. Er habe grosse Schwierig keiten bei der Umsetzung selbst gesetzter Ziele und vergesse wichtige Teilele mente seines Alltagsverhaltens, was zu einer funktionellen Unfähigkeit der selbständigen Alltagsführung führe . Zum Beispiel vergesse er, notwendige Lebensmittel einzukaufen, wichtige Termine einzuhalten und alltägliche Gegenstände zu bedienen . Aus diesem Grund werde er momentan vollumfänglich von seiner Mutter unterstützt.
Die wahrgenommenen Einschränkungen und die dadurch reduzierte Lebensquali tät führten zu einer stetig gedrückten Stimmung bei Patienten. Hinzu kämen Orientierungsschwierigkeiten, wenn er draussen unterwegs sei, vor allem abends. Durch die grossen Unsicherheiten und Ängste, welche sich aus seiner Situation ergeben würden, lebe der Patient
in permanent gereizter Stimmung und werde sehr aufdringlich und fordernd gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 2.2). Zu den objektiven Befunden verwiesen die Fachpersonen auf die bereits im Vorbe richt (vorstehend E. 4. 4 ) erläuterten Testverfahren (Ziff. 2.4). 4. 6
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
E. 5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. F.___
vom
E. 5.3 Hinsichtlich der
direkt nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2022 (Urk. 13/195) im Verschlechterungsgesuch vom 19.
Dezember 2022 (Urk. 13/197) sowie beschwerdeweise geltend gemachten Seh störungen
(vorstehend E. 2.2) ,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartige Beschwerden bereits anlässlich der Begutachtung am Y.___ im Mai 2021 beklagte. So führte er gegenüber de r internistischen Gutachter in
des Y.___
unter anderem aus, dass er rechts kaum sehe und er infolge seiner Beeinträchtigungen überhaupt nicht mehr a rbeiten könne, auch im Haushalt nicht. Der Gleich gewichtssinn sei gestört , und er habe Mühe zu gehen. Auf der Strasse habe er Mühe , weil er nicht gut sehe (vgl. Urk. 13 /165 S. 28 Ziff. 3.1). Gegenüber dem neurologischen Gutachter des Y.___ äusserte der Beschwerdeführer , Doppelbilder beim Blick nach rechts zu sehen und an einer Gesichtsfeldeinschränkung zu leiden. Der neurologische Gutachter des Y.___
hielt diesbezüglich jedoch fest, dass die hochgradige Einschränkung bei der guten Orientierung des Beschwerde führers im Raum nicht plausibel sei (Urk. 13/165 S. 47 Ziff. 7.1 unten) . Weiter wies er darauf hin, dass eine visuelle Gesichtsfeldeinschränkung vom Augenarzt zu werten sei (Urk. 13/165 S. 48 Ziff. 7.4) . Letztlich wurde jedoch von den Gutachtern des Y.___
eine als im Zusammenhang mit dem Zustand nach links parietooccipitaler Blutung im Jahr 2017 stehende Hemianopsie mit persistie renden subjektiven Sehstörungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit im Gutachten aufgeführt und diese Diagnose wurde entsprechend auch im Rahmen der Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich mitein bezogen (vorstehend E. 3.3) .
Dass der Beschwerdeführer nun nach Neuanmeldung vom
19. Dezember 2022 (Urk. 13/197) mehrfach einen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Augenkrankheiten , H.___ Klinik, vom 5. Dezember 2022 (Urk. 13/196 ) einreicht e , worin betreffend das Gesichtsfeld eine rechte homonyme Quadran tenanopsie unten bestätigt wurde (Urk. 13/196 S. 1 unten), ändert demnach nichts an der bisherigen Einschätzung seines Gesundheitszustande s, zumal dieser Befund gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sogar
im Sinne einer Hemianopsie, also einer noch weitergehenden Einschränkung des Gesichtsfeldes, schon von den Y.___ -Gutachtern berücksichtigt worden ist .
E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Anspruchsprüfung aus psychischer Sicht mit Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Hausmann eingetreten ist .
Der psychiatrische Gutachter des Y.___ diagnostizierte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 (Urk. 13/165 S. 35) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, vorstehend E. 3. 3 ).
In ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4. 3 ) bestätigten die den Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2023 behandelnden Fachpersonen PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ mit Blick auf den klinischen Eindruck des Beschwerdeführers zunächst unverändert zu den Feststellungen im Y.___ -Gut achten
vom 20. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) das Vorliegen eine r mittelgradige n
Depression , wobei das Resultat des BDI einer leichtgradigen Depression ent sprochen hat
(vorstehend E. 4.3).
D er weitere n Diagnostik von
PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
kann jedoch, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom
E. 6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
E. 6.1 Aufgrund des Erfüllens der
Voraussetzungen
(vgl. Urk. 16 )
ist dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
E. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
11. Juli 2024 ( Urk. 15 ) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 8 Berichten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV
kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1.
Sep tember 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen) . 2.
E. 13 /
E. 18 7 ) und deren Bestätigung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) eine anspruchsrelevante Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 5-7 ) . 3.
3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
E. 19 Dezember 2022 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterungsgesuch (Urk. 13/19 7 ) präsentiert sich die relevante Aktenlage wie folgt:
4. 2
Dr. phil. A.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 (Urk. 13/207) aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Status nach
intracerebraler Blutung
( ICB ) links parietooccipital am 30. Juni 2017 am 17. Februar 2023 eine neuropsychologische Verlaufsunter suchung durchgeführt worden sei (S. 1 Mitte und unten).
Zur neuropsychologischen Diagnose hielt Dr. phil. A.___
fest , dass aufgrund der Hirnverletzung potentielle kognitive Defizite möglich seien, deren Art und Ausmass aber aufgrund der Hinweise auf eine nicht-authentische Leistungs präsentation nicht valide einschätzbar seien (S. 7 Ziff. VII.).
Klinisch habe sich ein freundlich und offen zugewandter, zeitlich unscha r f orientierter, 56-jähriger umgelernter Rechtshänder präsentiert. In den Test situation habe ein äusserst verlangsamtes und umständliches, leicht überbemüht anmutendes Vorgehen imponiert, begleitet von erhöhter Ermüdbarkeit. Es bestünden ein sichtlicher Leidensdruck und eine depressive Symptomatik (Niedergeschlagenheit, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Klagsamkeit, reduzier ter Antrieb). Formal geprüft fänden sich bis zu schwer verminderte attentionale , mnestische, exekutive und visuokonstruktive Leistungen. Bei zweien durchge führten Performanzvalidierungsverfahren sowie in mehreren eingebetteten Validitätsparametern sei es zu Überschreitungen der Grenzwerte gekommen, hinweisend auf negative Antwortverzerrungen. Somit sei die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils nicht gegeben. Es sei anzumerken, dass angesichts der erlittenen Hirnblutung kognitive Einschränkungen durchaus möglich seien und ein zusätzlich leistungsmindernder Einfluss sekundärer Fak toren, wie beispielsweise der psychischen Symptomatik, einer dysfunktionalen Schmerzfehlverarbeitung, Schlafstörung und chronischen Schmerzen anzuneh men sei ( S. 7 Mitte ) . 4. 3
PD Dr. med. univ. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und lic. phil. C.___ , Psychotherapeutin SPV/FSP und MAS Neuropsychology
D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (Urk. 13/208) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 f.): - intrazerebrale Blutung links parietooccipital am 30. Juni 2017 - multifokales venöses Angiom Epi -, Meso- und Hypopharynx und Supraglottis links, Kinn, Mundboden und Wange rechts seit Kindesalter - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS ) mit Angst und depressiver Reaktion bei stark belastender psychosozialer Situation und erhöhter psychischer Irritierbarkeit nach int ra cerebraler Blutung (ICD-10 F43.22) - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
Die Fachpersonen führten aus, dass sie aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der psychischen Symptomatik keine Möglichkeit sehen würden, den Patienten in seinem früheren Berufsalltag als Hausmann zu integrieren, weshalb sie um Neubeurteilung des Falles durch die IV und um berufliche Massnahmen jeder Art dankbar wären (S. 7 oben ) .
Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Die Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien mittelgradig reduziert. Angsterleben und Sorgenke tt en würden auf Nachfrage angegeben. Das formale Denken sei eingeengt. Im inhaltlichen Denken sei er ohne Hinweis für Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiver als im BDI angegeben (BDI 19). Der Patient wirke im Affekt apathisch, weinerlich und resignativ. Das klinische Gespräch gebe den Eindruck einer mittelgradigen Depression . Der Antrieb sei reduziert . Hinweise für akute Eigengefährdung, suizidale Handlungen und Impulse hätten sich unmittelbar im Rahmen der Untersuchung nicht ergeben (S. 3 unten f.).
Die Fachpersonen hielten zu der im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung festgestellten negativen Antwortverzerrung fest, dass es hierzu ihrer Meinung nach durch die affektive Störung und eine verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers gekommen sei. E r befinde sich aufgrund seines massiven Leidens und der existenziellen Sorgen am Rande der psychischen Dekom pen sation, was die Kooperationsfähigkeit während der Untersuchung beeinflusst haben könnte (S. 6 oben ). Die Krankengeschichte des Patienten sei umfangreich und weise viele Spitalaufenthalte auf. Erinnerungen daran kämen bei ihm oft in Form von Bildern oder Flashbacks hoch . Zudem habe er gemäss eigenen Angaben das Gefühl, dass man ihm und seinen Erzählungen zu wenig G lauben schenke, sodass zu vermuten sei, dass er teilweise versuche, seine Probleme zu verdeut lichen, was typischerweise zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung führe . Die eigen- und besonders fremdanamnestisch geschilderten alltagsrelevanten kognitiven Einschränkungen und affektiven Auffälligkeiten erschienen aber trotz der nicht authentischen Leistungspräsentation in der neuropsychologischen Untersuchung real und konsistent (S. 6 Mitte). 4. 4
PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. April 2023 (Urk. 13/213) ergänzend zu den im Vorbericht vom
2. März 2023 (vorste hend E. 4.3) gestellten Diagnosen die folgenden Diagnosen (S. 1): - depressive Episode, schwere Ausprägung (ICD-10 F32.2) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F60.5, F60.0 und F60.3)
Die Fachpersonen führten aus, dass sie am 27. März 2023 zur Unterstützung der anamnestischen Angaben mit dem Beschwerdeführer psychologische Tests ( BDI-II, SCL-90-S und SKID II ) durchgeführt hätten (S. 3 Mitte).
Gemäss BDI habe der Beschwerdeführer Symptome einer schwere n Depression gezeigt. Er habe Schwierigkeiten , sich auf die einfachsten Aufgaben zu konzen trieren und zeige oft Anzeichen von Lethargie. Sein Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, und er fühle sich oft unwürdig. Im Summenscore habe er insge samt 33 Punkte erreicht, was einer schweren Depression entspreche. Die Ergeb nisse des BDI zeig t en weiter, dass der Beschwerdeführer auch unter körperlichen Symptomen einer Depression wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Müdig keit leide. Seine Stimmung sei oft niedergeschlagen , und er fühle sich hoffnungslos (S. 4 oben).
Die Fachpersonen hielten weiter fest, dass die SKID-II-Ergebnisse auf eine Belastung für zwanghafte, Borderline
- und depressive Persönlichkeitsstörungen hinwiesen (S. 4 Mitte). Was die Ergebnisse des SCL-90-S Tests betreffe, so zeigten sie Muster von Depressionen, Psychosen und paranoiden Ideen (S. 5 oben).
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwundbaren psychischen Zustand befinde, welcher durch die psychologischen Tests, denen er unterzogen worden sei, habe untermauert werden können (S. 6 oben).
E. 21 Juli 2023 (vorstehend E. 4. 6 ) zutreffend ausführte, aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Zu beachten gilt,
dass PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ , indem sie in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4. 3 ) beim Beschwerdeführer eine durch die verschiedenen Operationen entstandene PTBS diagnostizierten sowie in den Folgeberichten vom
4. April 2023 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom
13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5)
nach durchgeführter SKID-II-Testung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung infolge des stattgehabten Hirninfarktes (vorstehend E. 4.5) , ein en Zeitraum beurteilt haben , welcher bereits durch den psychiatrischen Teilgutachter des Y.___ im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung entsprechend gewürdigt worden ist, ohne dass dieser auf derartige psychische Störungsbild er geschlossen hätte (vorstehend E. 3.3) .
Entsprechend handelt es sich bei den Ausführungen von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ , wonach eine PTBS und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen soll, lediglich um eine andere Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt es , was revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00196 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
24. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
X.___ , geboren 1967, war
seit seiner Einreise in die Schweiz am 30.
März 2004 als Hausmann tätig
(Urk. 13 /1
Ziff. 1.6, Ziff. 5.6). Unter Hinweis auf
eine seit 1975 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung meldete er
sich am 17. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /1 Ziff. 6.3). Mit Verfügung vom
20. Juni 2017 verneinte d ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen
Anspruc h auf Leistun gen der Invalidenversicherung
(Urk. 13 /60), was mit Urteil des hiesigen Gerichts
vom
5. Dezember 2018
im Verfahren Nr. IV.2017.00855
bestätigt wurde (Urk.
13/ 97 Dispositiv Ziff . 1) . 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am
9. März 2018 unter Hinweis auf eine am 30. Juni 2017 durch eine intracerebrale Blutung erlittene organische Hirnschädigung mit zunehmendem Verlust der Selbständigkeit bei somatischen und kognitiven Einschränkungen
bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet
(Urk. 13 /91
Ziff.
6.1-2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen der medizinischen Situation und
veranlasste beim Y.___ ( Y.___ ), Z.___ , ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 20. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 13 /165).
M it Verfügung vom
2. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch des Versicherten (Urk. 13 /18 7 ) , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 im Verfahren Nr. IV.2022.00094 bestätigt wurde (Urk. 13/193 Dispositiv Ziff. 1) . Auf die dagegen vom Versicherten am 15. November 2022 erhobene Beschwerde ( Urk. 13/194/2 ) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6.
Dezember 2022 nicht ein ( Urk. 13/195 Dispositiv Ziff.1 ) . 1.3
Am
19. Dezember 2022 reichte der Versicherte einen medizinischen Bericht (Urk.
13/196 ) bei der IV-Stelle ein und machte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 13/197 ). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 (Urk. 13/199 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2023 Einwände ( Urk. 13/201 ) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk . 13/207 -208) ein. Mit Verfügung vom 8. März 2023 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 13/212) , hob die se Verfügung am 6. April 2023 jedoch wiedererwägung s weise auf (Urk.
13/215) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.
13/220 ;
Urk. 13/223, Urk. 13/230, Urk. 13/233 )
mit Verfügung vom 27. Februar 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk.
13/ 246 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 23. März 202 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneute Abklärungen vornehme (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträch tigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbs tätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunk tion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.7
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 8
Berichten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV
kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1.
Sep tember 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass die Behandler des Beschwerdeführers neue Diagnosen geltend gemacht hätten , weshalb auf das Zusatzgesuch eingetreten worden sei. Gemäss RAD habe sich die gesundheitliche Situation nicht verändert , und die neu genannten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung im Haushalt von 20 %. Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen.
Aus den im Einwandverfahren vorgelegten Unterlangen gingen keine neuen Tatsachen hervor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er aufgrund seiner Behinderung arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung aller seiner körperlichen Leiden sowie der Beeinträchtigung seiner Augen mit massiver Sehschwäche eines Auges sei er psychisch sehr schwer in Mitleidenschaft gezogen.
Er leide unter schweren Schwindelanfällen, die ihn dazu zwingen würden, sich des Öfteren hinzusetzen oder sich hinzulegen, um sich auszuruhen. Sein ganzer Alltag und sein ganzes Leben sei en auch durch die massiven psychischen Probleme stark beeinträchtigt. Er verbringe die meiste Zeit in seiner Wohnung und habe grosse Existenz- und Zukunftsängste.
Er sei in keiner Weise belastbar , und es sei ihm nicht möglich, irgendeiner Arbeit oder Tätigkeit nachzugehen (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des
Beschwerdeführers
auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der
letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der
am
2. Februar 2022 ergangenen Verfügung (Urk. 13 / 18 7 ) und deren Bestätigung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) eine anspruchsrelevante Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 5-7 ) . 3.
3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
19. September 2022 wurde zur im Zusam menhang mit der Verfügung vom
2. Februar 2022 (Urk. 13/187) bestrittenen Qualifikation des Beschwerdeführers festgehalten, dass es diesbezüglich bei den im Urteil vom
5.
Dezember 2018
getroffenen Feststellungen, wonach
er
als Hausmann zu qualifizieren sei
(Urk.
13 /97 E. 3.2-3 ) , sein Bewenden habe , zumal keine neuen Aspekte geltend gemacht w orden
oder solche aus den Akten ersichtlich s eien , die zu einem anderen Schluss führen würden (Urk. 13 / 193 E.
5.2) . 3.2
Zur Beurteilung , ob sich seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge der am 30. Juni 2017 erlittenen Hirnblutung dahingehend verschlechtert hat, als dadurch weitergehen de Einschränkungen resultierten, wie sie noch im Haushaltabklärungsbericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 13/58) von der Abklärungsperson im Umfang von 17 % festgehalten wurden, stützte sich das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 19.
September 2022 auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 20. Juli 2021 (Urk. 13/165 , nachfolgend E. 3.3 ) und die im Konsens getroffene Ein schätzung der Y.___ -Gutachter ab , wonach im Haushaltsbereich eine Einschrän kung von 20 % bestehe . E ntsprechend wurde bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Hausmann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditäts grad verneint ( Urk. 13/193 E. 5. 3 -5 ). 3.3
Die Gutachter des Y.___ erstatteten am
20. Juli 2021 das von der Beschwer de gegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 13 /165). Die Gutachter stellten
in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.2 lit . a): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Zustand nach links parietooccipitaler Blutung, 2017 - offene Ätiologie ( Differenzialdiagnose [ DD ] hypertensiv, DD Gefässmalformation?) - mit Zustand nach Aphasie, fraglichem Hemineglect nach rechts und Hemianopsie mit persistierenden subjektiven Sehstörungen - multifokales venöses Angiom des Gesichtsschädels beidseits seit Geburt - Status nach mehrmaligen Embolisationen und Sklerotherapien ab 1986 - Status nach mehrmaligen operativen Rekonstruktionen letztmalig am 29. September 2020 - beeinträchtigter Artikulation, Schluckschwierigkeiten - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits - Tinnitus links - mittelgradig kompensiert
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten
die Gutachter eine arterielle Hypertonie, eine leichte Niereninsuffizienz sowie einen
multifak toriellen Kopf- und Gesichtsschmerz (S. 11 Ziff. 4.2 lit . b).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Haus mann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiere , was relativ gu t mit der bestehenden Haushaltsabklärung und mit den Selbstangaben über einstimme (S. 14 Ziff. 4.11). 4. 4.1
Nach dem am
19. Dezember 2022 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterungsgesuch (Urk. 13/19 7 ) präsentiert sich die relevante Aktenlage wie folgt:
4. 2
Dr. phil. A.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 (Urk. 13/207) aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Status nach
intracerebraler Blutung
( ICB ) links parietooccipital am 30. Juni 2017 am 17. Februar 2023 eine neuropsychologische Verlaufsunter suchung durchgeführt worden sei (S. 1 Mitte und unten).
Zur neuropsychologischen Diagnose hielt Dr. phil. A.___
fest , dass aufgrund der Hirnverletzung potentielle kognitive Defizite möglich seien, deren Art und Ausmass aber aufgrund der Hinweise auf eine nicht-authentische Leistungs präsentation nicht valide einschätzbar seien (S. 7 Ziff. VII.).
Klinisch habe sich ein freundlich und offen zugewandter, zeitlich unscha r f orientierter, 56-jähriger umgelernter Rechtshänder präsentiert. In den Test situation habe ein äusserst verlangsamtes und umständliches, leicht überbemüht anmutendes Vorgehen imponiert, begleitet von erhöhter Ermüdbarkeit. Es bestünden ein sichtlicher Leidensdruck und eine depressive Symptomatik (Niedergeschlagenheit, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Klagsamkeit, reduzier ter Antrieb). Formal geprüft fänden sich bis zu schwer verminderte attentionale , mnestische, exekutive und visuokonstruktive Leistungen. Bei zweien durchge führten Performanzvalidierungsverfahren sowie in mehreren eingebetteten Validitätsparametern sei es zu Überschreitungen der Grenzwerte gekommen, hinweisend auf negative Antwortverzerrungen. Somit sei die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils nicht gegeben. Es sei anzumerken, dass angesichts der erlittenen Hirnblutung kognitive Einschränkungen durchaus möglich seien und ein zusätzlich leistungsmindernder Einfluss sekundärer Fak toren, wie beispielsweise der psychischen Symptomatik, einer dysfunktionalen Schmerzfehlverarbeitung, Schlafstörung und chronischen Schmerzen anzuneh men sei ( S. 7 Mitte ) . 4. 3
PD Dr. med. univ. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und lic. phil. C.___ , Psychotherapeutin SPV/FSP und MAS Neuropsychology
D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (Urk. 13/208) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 f.): - intrazerebrale Blutung links parietooccipital am 30. Juni 2017 - multifokales venöses Angiom Epi -, Meso- und Hypopharynx und Supraglottis links, Kinn, Mundboden und Wange rechts seit Kindesalter - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS ) mit Angst und depressiver Reaktion bei stark belastender psychosozialer Situation und erhöhter psychischer Irritierbarkeit nach int ra cerebraler Blutung (ICD-10 F43.22) - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
Die Fachpersonen führten aus, dass sie aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der psychischen Symptomatik keine Möglichkeit sehen würden, den Patienten in seinem früheren Berufsalltag als Hausmann zu integrieren, weshalb sie um Neubeurteilung des Falles durch die IV und um berufliche Massnahmen jeder Art dankbar wären (S. 7 oben ) .
Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Die Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien mittelgradig reduziert. Angsterleben und Sorgenke tt en würden auf Nachfrage angegeben. Das formale Denken sei eingeengt. Im inhaltlichen Denken sei er ohne Hinweis für Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiver als im BDI angegeben (BDI 19). Der Patient wirke im Affekt apathisch, weinerlich und resignativ. Das klinische Gespräch gebe den Eindruck einer mittelgradigen Depression . Der Antrieb sei reduziert . Hinweise für akute Eigengefährdung, suizidale Handlungen und Impulse hätten sich unmittelbar im Rahmen der Untersuchung nicht ergeben (S. 3 unten f.).
Die Fachpersonen hielten zu der im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung festgestellten negativen Antwortverzerrung fest, dass es hierzu ihrer Meinung nach durch die affektive Störung und eine verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers gekommen sei. E r befinde sich aufgrund seines massiven Leidens und der existenziellen Sorgen am Rande der psychischen Dekom pen sation, was die Kooperationsfähigkeit während der Untersuchung beeinflusst haben könnte (S. 6 oben ). Die Krankengeschichte des Patienten sei umfangreich und weise viele Spitalaufenthalte auf. Erinnerungen daran kämen bei ihm oft in Form von Bildern oder Flashbacks hoch . Zudem habe er gemäss eigenen Angaben das Gefühl, dass man ihm und seinen Erzählungen zu wenig G lauben schenke, sodass zu vermuten sei, dass er teilweise versuche, seine Probleme zu verdeut lichen, was typischerweise zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung führe . Die eigen- und besonders fremdanamnestisch geschilderten alltagsrelevanten kognitiven Einschränkungen und affektiven Auffälligkeiten erschienen aber trotz der nicht authentischen Leistungspräsentation in der neuropsychologischen Untersuchung real und konsistent (S. 6 Mitte). 4. 4
PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. April 2023 (Urk. 13/213) ergänzend zu den im Vorbericht vom
2. März 2023 (vorste hend E. 4.3) gestellten Diagnosen die folgenden Diagnosen (S. 1): - depressive Episode, schwere Ausprägung (ICD-10 F32.2) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F60.5, F60.0 und F60.3)
Die Fachpersonen führten aus, dass sie am 27. März 2023 zur Unterstützung der anamnestischen Angaben mit dem Beschwerdeführer psychologische Tests ( BDI-II, SCL-90-S und SKID II ) durchgeführt hätten (S. 3 Mitte).
Gemäss BDI habe der Beschwerdeführer Symptome einer schwere n Depression gezeigt. Er habe Schwierigkeiten , sich auf die einfachsten Aufgaben zu konzen trieren und zeige oft Anzeichen von Lethargie. Sein Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, und er fühle sich oft unwürdig. Im Summenscore habe er insge samt 33 Punkte erreicht, was einer schweren Depression entspreche. Die Ergeb nisse des BDI zeig t en weiter, dass der Beschwerdeführer auch unter körperlichen Symptomen einer Depression wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Müdig keit leide. Seine Stimmung sei oft niedergeschlagen , und er fühle sich hoffnungslos (S. 4 oben).
Die Fachpersonen hielten weiter fest, dass die SKID-II-Ergebnisse auf eine Belastung für zwanghafte, Borderline
- und depressive Persönlichkeitsstörungen hinwiesen (S. 4 Mitte). Was die Ergebnisse des SCL-90-S Tests betreffe, so zeigten sie Muster von Depressionen, Psychosen und paranoiden Ideen (S. 5 oben).
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwundbaren psychischen Zustand befinde, welcher durch die psychologischen Tests, denen er unterzogen worden sei, habe untermauert werden können (S. 6 oben). 4.5
PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom
13. Mai 2023 (Urk. 13/216) die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht vom 4. April 2023 (Ziff. 2.5, vorstehend E. 4. 4 ).
Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwer deführer seit dem 20. Januar 2023 bei ihnen in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 21. April 2023 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Die Behandlung finde einmal pro Woche statt (Ziff. 1.2 ). Seit dem 1. Januar bis 31. Mai 2023 bestehe für die Tätigkeit als Hausmann (Einkaufen, Kochen, Haushalt, Rechnungen bezahlen, etc.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3).
Zur Anamnese führten die Fachpersonen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 [richtig: 2017] einen Gehirninfarkt erlitten habe . Die daraus resultierende Persönlichkeitsstörung sei erstmals in der Rehaklinik E.___ diagnostiziert und danach durch sie - PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___
- bestätigt worden (Ziff. 2.1) . Die emotionalen Steuerungsmecha nismen, die mit der Persönlichkeit in Verbindung stünden, seien beim Patienten nicht intakt. Der Patient sei bei den Sitzungen bei ihnen nicht in der Lage gewesen, korrekte zeitliche Angaben über die Krankengeschichte zu machen. Er habe immer wieder Zahlen vertauscht, so dass es notwendig gewesen sei, sei ne Angaben mit den Austrittsberichten zu überprüfen. Er habe grosse Schwierig keiten bei der Umsetzung selbst gesetzter Ziele und vergesse wichtige Teilele mente seines Alltagsverhaltens, was zu einer funktionellen Unfähigkeit der selbständigen Alltagsführung führe . Zum Beispiel vergesse er, notwendige Lebensmittel einzukaufen, wichtige Termine einzuhalten und alltägliche Gegenstände zu bedienen . Aus diesem Grund werde er momentan vollumfänglich von seiner Mutter unterstützt.
Die wahrgenommenen Einschränkungen und die dadurch reduzierte Lebensquali tät führten zu einer stetig gedrückten Stimmung bei Patienten. Hinzu kämen Orientierungsschwierigkeiten, wenn er draussen unterwegs sei, vor allem abends. Durch die grossen Unsicherheiten und Ängste, welche sich aus seiner Situation ergeben würden, lebe der Patient
in permanent gereizter Stimmung und werde sehr aufdringlich und fordernd gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 2.2). Zu den objektiven Befunden verwiesen die Fachpersonen auf die bereits im Vorbe richt (vorstehend E. 4. 4 ) erläuterten Testverfahren (Ziff. 2.4). 4. 6
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
21. Juli 2023 (Urk. 13 /219/ 2 - 4 ) aus, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 29. November 2021 und auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom
19. September 202 2 verwiesen werde, gemäss welchem gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 20. Juli 2021 sowie gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 10.
September 2021 davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer im Haushaltsbereich eine Einschränkung von unter 20 % vorliege.
Im nach Zusatzgesuch vom 19. Dezember 2022 neu eingegangenen Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 2. März 2023 werde aus rein psychiatrischer Sicht neu eine PTBS (ICD-10 F43.1) und keine depressive Episode mehr diagnostiziert, obwohl im Text (S. 4/7) weiterhin von einer mittelgradigen beziehungsweise leichten depressiven Episode die Rede sei. Die PTBS sei nicht nachvollziehbar und im Gutachten nicht bestätigt worden . S ie werde vom RAD nicht übernommen. Aus diagnostischer Sicht sei somit keine Veränderung zu eruieren.
Der Argu mentation von PD Dr. B.___ , wonach es zu negativen Antwortverzerrungen in der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der affektiven Störung und einer verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers gekommen sei, indem er versuche, seine Probleme zu verdeutlichen, was typischerweise zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung führe, könne nicht gefolgt werden.
Die auffällige Beschwerdevalidierung bei zwei Verfahr en und verschiedenen eingebetteten Validitätsparame t ern
deute nicht nur auf reine Verdeutlichung hin. Die Validität der neuropsychologischen Untersuchung sei nicht gegeben, weswegen keine Schlussfolgerungen auf das kognitive Profil gezogen werden könnten.
Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass nach Abweisung des Gesuchs ein neuer Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 4. April 2023 mit entsprechendem IV-Arztbericht vom 13. Mai 2025 eingegangen sei, in welchem nun die psychiat rische Diagnostik eskaliert werde. So würden eine PTBS mit ICD-10 Kodierung für eine Anpassungsstörung ICD-10 F43.22, eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit der Kodierung für drei Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F60.5, F60.0, F60.3 diagnostiziert. Diese Diagnosen überzeugten nicht.
Nun werde plötzlich im Bericht vom 4. April 2023, das heisse erst einen Monat später und nach Abweisung des Gesuchs , ein BDI Wert von 33 erwähnt (S. 4/6), was einer schweren depressiven Symptomatik entspreche. Dies überzeuge nicht. Des W eiteren überzeuge die Herleitung der Diagnose und des Schweregrades anhand des Ergebnisses eines Selbstbeurtei lungsinstrumentes nicht. Die Diagnose werde vom RAD nicht übernommen.
Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die Persönlichkeitsstörung anhand der Ergebnisse des SKID-II diagnostiziert worden sei. Eine Persönlichkeitsstörung habe sich jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt. Die Diagnose werde vom RAD nicht übernommen. In der Gesamtschau könne anhand der neu eingereichten Unterlagen keine Veränderung des Sachverhalts eruiert werden. Es werde empfohlen , an der RAD-Stellungnahm e vom 29. November 2021 festzu halten. In der Tätigkeit im Haushaltsbereich bestehe weiterhin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. F.___
vom
21. Juli 2023 (vorstehend E. 4. 6 ) davon aus, dass
sich
beim Beschwerdeführer
seit der letzten eingehenden Prüfung des Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) bestätigten Verfügung vom
2. Februar 2022 (Urk.
13/ 187 ) ein unveränderter Gesundheitszustand zeige
und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen sei
(vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht arbeitsfähig , leide an einer Sehschwäche des rechten Auges sowie an Schwindelanfällen und sei auch psychisch schwer in Mitleidenschaft gezogen (vorstehend E. 2.2). 5. 2
Vorab ist zu der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 2.2) auf di e Ausführungen des hiesigen Gerichts in den Urteilen vom
5. Dezember 2018 und vom
19. September 2022 zu verweisen, wonach er aus den dargelegten Gründen zu 100 % als Hausmann zu qualifizieren ist (vorstehend E. 3. 1 ) .
Davon ist auch bei de r nachfolgenden Prüfung, ob seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19 . September 2022 (Urk. 13/193) bestätigten Verfügung vom 2.
Februar 2022 (Urk. 13 /18 7 ) eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, auszugehen. 5.3
Hinsichtlich der
direkt nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2022 (Urk. 13/195) im Verschlechterungsgesuch vom 19.
Dezember 2022 (Urk. 13/197) sowie beschwerdeweise geltend gemachten Seh störungen
(vorstehend E. 2.2) ,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartige Beschwerden bereits anlässlich der Begutachtung am Y.___ im Mai 2021 beklagte. So führte er gegenüber de r internistischen Gutachter in
des Y.___
unter anderem aus, dass er rechts kaum sehe und er infolge seiner Beeinträchtigungen überhaupt nicht mehr a rbeiten könne, auch im Haushalt nicht. Der Gleich gewichtssinn sei gestört , und er habe Mühe zu gehen. Auf der Strasse habe er Mühe , weil er nicht gut sehe (vgl. Urk. 13 /165 S. 28 Ziff. 3.1). Gegenüber dem neurologischen Gutachter des Y.___ äusserte der Beschwerdeführer , Doppelbilder beim Blick nach rechts zu sehen und an einer Gesichtsfeldeinschränkung zu leiden. Der neurologische Gutachter des Y.___
hielt diesbezüglich jedoch fest, dass die hochgradige Einschränkung bei der guten Orientierung des Beschwerde führers im Raum nicht plausibel sei (Urk. 13/165 S. 47 Ziff. 7.1 unten) . Weiter wies er darauf hin, dass eine visuelle Gesichtsfeldeinschränkung vom Augenarzt zu werten sei (Urk. 13/165 S. 48 Ziff. 7.4) . Letztlich wurde jedoch von den Gutachtern des Y.___
eine als im Zusammenhang mit dem Zustand nach links parietooccipitaler Blutung im Jahr 2017 stehende Hemianopsie mit persistie renden subjektiven Sehstörungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit im Gutachten aufgeführt und diese Diagnose wurde entsprechend auch im Rahmen der Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich mitein bezogen (vorstehend E. 3.3) .
Dass der Beschwerdeführer nun nach Neuanmeldung vom
19. Dezember 2022 (Urk. 13/197) mehrfach einen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Augenkrankheiten , H.___ Klinik, vom 5. Dezember 2022 (Urk. 13/196 ) einreicht e , worin betreffend das Gesichtsfeld eine rechte homonyme Quadran tenanopsie unten bestätigt wurde (Urk. 13/196 S. 1 unten), ändert demnach nichts an der bisherigen Einschätzung seines Gesundheitszustande s, zumal dieser Befund gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sogar
im Sinne einer Hemianopsie, also einer noch weitergehenden Einschränkung des Gesichtsfeldes, schon von den Y.___ -Gutachtern berücksichtigt worden ist . 5.4
Zu prüfen bleibt, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Anspruchsprüfung aus psychischer Sicht mit Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Hausmann eingetreten ist .
Der psychiatrische Gutachter des Y.___ diagnostizierte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 (Urk. 13/165 S. 35) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, vorstehend E. 3. 3 ).
In ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4. 3 ) bestätigten die den Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2023 behandelnden Fachpersonen PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ mit Blick auf den klinischen Eindruck des Beschwerdeführers zunächst unverändert zu den Feststellungen im Y.___ -Gut achten
vom 20. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) das Vorliegen eine r mittelgradige n
Depression , wobei das Resultat des BDI einer leichtgradigen Depression ent sprochen hat
(vorstehend E. 4.3).
D er weitere n Diagnostik von
PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
kann jedoch, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom
21. Juli 2023 (vorstehend E. 4. 6 ) zutreffend ausführte, aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Zu beachten gilt,
dass PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ , indem sie in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4. 3 ) beim Beschwerdeführer eine durch die verschiedenen Operationen entstandene PTBS diagnostizierten sowie in den Folgeberichten vom
4. April 2023 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom
13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5)
nach durchgeführter SKID-II-Testung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung infolge des stattgehabten Hirninfarktes (vorstehend E. 4.5) , ein en Zeitraum beurteilt haben , welcher bereits durch den psychiatrischen Teilgutachter des Y.___ im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung entsprechend gewürdigt worden ist, ohne dass dieser auf derartige psychische Störungsbild er geschlossen hätte (vorstehend E. 3.3) .
Entsprechend handelt es sich bei den Ausführungen von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ , wonach eine PTBS und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen soll, lediglich um eine andere Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt es , was revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.6 ).
Was die
nach vorerst negativem Entscheid der IV-Stelle vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) im Bericht vom 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 4 ) von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
diagnostizierte depressive Episode schwerer Ausprägung (ICD-10 F32.2) anbelangt, erweist sich dies e , wie RAD-Arzt Dr. F.___ ausführte (vorstehend E. 4.6) , als nicht nachvollziehbar. Namentlich wurde von den behandelnden Fachpersonen anfangs März 2023 noch festgehalten, dass der BDI-Test mit 19 Punkten einer leichtgradigen Depression entsprochen hab e (vorstehend E. 4.3) . Dass nun bei der Ende März 2023 durchgeführten Testung der Wert eine
schwere Depression ergab , dürfte darin liegen, dass
sich der BDI- Test vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt e . Dies reicht zur Begründung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht aus. Rechtsprechung sgemäss
ist dem testmässigen Erfassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach tung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Vorliegend entspricht aber die Anamnese vor der Verschlechterung im Bericht 2.
März 2023 (Urk. 13/208 S. 2 f.) jener nach der postulierten Verschlechterung im Bericht vom
4. April 2023 (Urk. 13/213 S. 2 f.) . Sodann nahmen PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ auch keine erforderliche Abgrenzung der zweifels ohne bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich des in Aussicht gestellte n negativen Rentenentscheides vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) sowie d er finanziell belastende n Situation des Beschwerdeführers, zum effektiven psychischen Leiden vor ( Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1) . Eine dem Schweregrad der gestellten Diagnosen entsprechende psycho pharmazeutische Behandlung wurde ebenfalls nicht eingeleitet. PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
äusserten sich zu dem einzig aufgeführten Psychophar makon lediglich dahingehend , dass ihnen die Dosierung und Einnahmefrequenz nicht bekannt sei (Urk. 13/216 Ziff. 2.3).
Nicht von der Hand zu weisen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer, wie RAD-Arzt Dr. F.___ anmerkte (vorstehend E. 4.6) , anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil. A.___ am 17. Februar 2023 (vorstehend E. 4.2) ein Verhalten gezeigt hat, dass klar über eine negative Antwortverzerrung hinausgeht.
Abgesehen davon, dass die Untersuchung auf grund von negativer Antwortverzerrung zu keiner val id en neuropsychologischen Diagnose führte, erweisen sich auch die Äusserungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Sehstörungen und seiner Orientierung als diskrepant.
So äusserte er gegenüber Dr. phil. A.___
an erheblichen Sehstörungen mit Doppelt- und Dreifachsehen zu leiden, führte aber gleichzeitig aus, in Griechen land im Sommer noch ohne Probleme Autofahren zu können (Urk. 13/207 S. 4 unten). Auch daran, dass der Beschwerdeführer, wie es auch PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5) beschrieben, zeitlich nicht wirklich orientiert sein soll, bestehen erhebliche Zweifel. Die dargebotene unscharfe zeitliche Orientierung hinsichtlich des Datums und des Tages erweist sich insbesondere diskrepant zu m Umstand, dass der Beschwerdeführer den Termin der neuropsychologischen Untersuchung auf den Tag und die Stunde genau hat wahrnehmen können. Trotz geltend gemachter beinahe vollständiger Unselbständigkeit im und ausser Haus war es ihm doch möglich, zum neuropsychologischen Untersuchungstermin selbständig und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen (Urk. 13/207 S. 4 Ziff. V).
Obwohl PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
Kenntnis
vom Bericht von Dr. phil. A.___ hatten , übernahmen sie
nicht weiter hinterfragend sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen . Die von PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___ für die negative Antwortverzerrung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung getätigte Erklärung sowie die trotz nicht val id en neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen dennoch gezogenen Schlussfolgerungen auf das kognitive Leistungsprofil des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.3) bestätigen die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausführungen der seit Januar 2023 behandelnden Fachpersonen
PD Dr. B.___ und lic. phil. C .___
im Vergleich zur
letztmaligen Rentenanspruchsprüfung
um eine
unterschiedliche Beurteilung eines gleichgebliebenen
Sachverhaltes
bei nicht ausgewiesener Ver schlechterung des Gesundheitszustandes betreffend das depressive Leiden. 5 . 5
Aufgrund des Gesagten
ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
19. September 2022 (Urk. 13 / 193 ) bestätigten Verfügung vom
2. Februar 2022 (Urk. 13/18 7 )
nicht in
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat.
Ein
Revisionsgrund
ist zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Aufgrund des Erfüllens der
Voraussetzungen
(vgl. Urk. 16 )
ist dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
11. Juli 2024 ( Urk. 15 ) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan