Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_476/2025
Urteil vom 15. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2025 (IV.2024.00196).
Nach Einsicht
in das Urteil 9C_545/2022 vom 6. Dezember 2022, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des A.________ gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2022 (mit dem dieses den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte) nicht eintrat,
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2025, mit dem es wiederum einen Rentenanspruch des A.________ verneinte,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. September 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 ; 145 I 26 E. 1.3),
dass die Vorinstanz insbesondere erwogen hat, dass der Rentenanspruch nach einer Neuanmeldung einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG voraussetze, der Gesundheitszustand des Versicherten sich seit Februar 2020 nicht anspruchserheblich verschlechtert habe und folglich mangels eines Revisionsgrundes weiterhin kein Rentenanspruch bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann