Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war seit seiner Einreise in die Schweiz am 3 0. März 2004 als Hausmann tätig ( Urk. 8/1 Ziff. 1.6, Ziff. 5.6 ). Unter Hinweis auf eine seit 1975 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung meldete er sich am 1 7. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 Ziff. 6.3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste i m Rahmen des Vor bescheidverfahren s ( Urk. 8/30 ; Urk. 8/34 ) eine Haushaltab klärung, über welche am 1 9. Juni 2017 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/ 58 ) .
Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017
verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung ( Urk. 8 / 60 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Anspruch auf eine Invalidenrente sei als Erwerbstätiger zu beurteilen und ihm auf dieser Grundlage rückwirkend zum 1 7. November 2016 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. Eventuell sei ihm rückwirkend zum 1 7. November 2016 eine ganze Invalidenrente als Nichterwerbstätiger zuzusprechen. Subeventuell s ei die Ange legenheit zur Neubeurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2017 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Oktober 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträch tigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbs tätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vor liegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte . Für die im Haushalt tätigen Versicher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltar beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand er ledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können , durch Dritt personen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhält nismässige Belastung entsteht . Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei ei ner Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter stützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fra gen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die üb rigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei je der festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Fa milienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass kein Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers dauerhaf t einschränke (S. 1 f.). Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei davon auszugehen, dass er als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Haushaltabklärungsbericht sei nicht gänzlich nachvollziehbar. Es bestünden weiter keine Hinwei se auf eine erhebliche psych ische Erkrankung ( Urk. 7 Ziff. 1-3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in sein er Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe völlig ausser Acht g elassen, dass er eine Ausbildung besitze und über zehn Jahre in der Finanzbranche tätig gewesen sei. Nebst den körperlichen Auswirkungen der Krankheit liege auch noch eine grosse psychische Belastung vor , welche nicht geprüft worden sei (S. 9 Rz 14 , S. 10 f. Rz 17-19 ). Er werde seit seiner Kindheit in Griechenland durch einen Psychiater betreut, ohne dass sich seine Schamgefühle und Ängste bisher nennenswert gemildert hätten (S. 9 f. Rz 15). Er sei durch die Entstellung seines Gesichts stark gehemmt und schäme sich, so dass die Begegnung mit einem potentiellen Arbeitgeber grosse Angstzustände verursachte und er auch aufgrund der anfallenden Operationen und notwendigen Spitalaufenthalte regelmässig der Arbeit für einige Wochen fernbleiben müsste. Es sei ihm daher nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (S. 14 Rz 27). Er müsste schon aus finanziellen Gründen aufgrund der neuen Situation nach der Ehetrennung einer Erwerbstätigkeit nachgehen (S. 10 Rz 16) . Ausgehend von einem Durchschnittslohn eines Anlageberaters von etwa Fr. 9'000.-- im Monat resultier e ein Invaliditätsgrad von 100 % (S. 15 Rz 29, S. 17 Rz 37).
S eine Tätigkeit als Hausmann könne er nur mit Hilf e seiner Mutter bewältigen, da bereits kleine Anstrengungen zu Blutungen führten, das Gesicht anschwelle und er teils unter starken Gesichtsschmerzen leide . Insbesondere nach einer – am 3 0. Juni 2017 erlittenen (vgl. Urk. 3/5e S. 1) - Hirn blutung , de r en Ursache im Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehe, könne ihm nicht zugemutet werden, weitere Risiken einzugehen. Er sei daher dringend auf Unterstützung in Form einer Haushaltshilfe angewiesen (S. 12 f. Rz 22-23 ). Auf den Haushaltabklärungs bericht, welcher von einer Einschränkung von 17 % ausgehe, könne nicht abge stellt werden (S. 15 Rz 31) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s und in die sem Zusammenhang seine Qualifikation. 3. 3.1
Massgebend für die Qualifikation des Beschwerdeführer s als Vollzeit- , Teil- oder Nichterwerbstätige r ist die Frage, in welchem Umfang er eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen seine persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Hausmann (vgl. vorstehend E. 2.1). Dieser Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Ausfüh rungen zu folgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt diesbezüg lich besonders ins Gewicht, dass es ihm gemäss seinen eigenen Angaben trotz seiner seit Geburt bestehenden Einschränkungen möglich war, in Griechenland ein Studium abzuschliessen und danach über zehn Jahre in der Finanz- Branche als Anlageberater tätig zu sein (vgl. vorstehend E. 2.2) . Zudem machte er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, er sei als Erwerbstätiger zu qualifi zieren.
So geht aus der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 7. Mai 2016 hervor, dass er seit der Einreise in die Schweiz im März 2004 als Hausmann tätig war (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.6). Selbst in de n
gegen den Vorbescheid vom 7. November 2016 ( Urk. 8/30) erhobenen Ein wänden vom 8. Dezember 2016 wurde lediglich die Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hausmann verlangt (vgl. Urk. 8/34 S. 4 Rz 8-9, S. 6 f. Rz 14-15) .
Gegenteiliges wurde auch
nicht anlässlich der am 3 1. Mai 2017 erfolgten Haushaltabklärung geltend gemacht . Entsprechend wurde er von der Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätiger qualifiziert ( vgl. Urk. 8/58
Ziff. 2.5-6).
Finanzielle Aspekte vermögen für sich alleine nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit darzulegen, dass von einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger auszugehen wäre. Daraus ist zu schliessen, dass der heutige Status des Beschwerdeführers nicht durch die gesundheitliche Beeinträchtigung be stimmt, sondern selbst gewählt ist. 3 .3
Damit ist die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätige r und damit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsve r gleichs (vgl. vorstehend E. 1.3-4 ) nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin d en Bes chwerdeführer zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige n qualifiziert.
Für die Invaliditätsbemessung ist demnac h massgeblich , inwiefern es ihm gesundheitlich bedingt unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 4 . 4.1
Dr. A.___ , Facharzt für Radiologie , Klinikdirektor der Klinik für Neuroradiologie, Universitätsspital B.___ , führte in seinem Bericht vom 8. Februar 2016 ( Urk. 8/14 /1 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit 1985 sein Patient und in seiner Behandlung. Eine erste direkte Embolisation des ausgedehnten ve nösen Hämangiomes des Kinns und der Wange des Beschwerdeführers sei am 1 2. November 1986 durchgeführt worden. In den darauffolgenden Jahren seien zahlreiche Embolisationen (über 30 Eingriffe) durchgeführt worden, welche stets von den entsprechenden Therapien sowie den notwendigen, medizinischen Kon trolluntersuchungen h ätten begleitet werden müssen. Zusätzlich hätten verschie d ene , anspruchsvolle notwendige Eingriffe im Unterkiefer, im Mund und in sei nem Gebiss durchgeführt werden müssen.
Dr . A.___ führte aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erkran kung nicht gut sprechen und sei d iesbezüglich stark eingeschränk t (S. 1). Er sei zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/14/2). 4.2
Dr . A.___ nannte in seinem am 2 5. Oktober 2016 bei der Beschwerdegeg nerin eingegangenen Bericht ( Urk. 8/24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Geburt bestehendes , ausgedehntes, venöses, multifokales Angiom der Wange links, des Kinns, des Mundbodens, d er Lippen und der Wange rechts ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit 1986 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr . A.___ aus, jede Arbeitsart, die mit minimaler körperlicher Anstrengung verbunden sei, sei für den Patienten nicht zumutbar . Es liege l ebenslang eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 70 % vor ( Ziff. 1.6). Bei minimaler körperlicher Anstrengung komme es zur Grös senzunahme und zu Blutungen
( Ziff. 1.7 ). Die Embolisationen könnten die Le bensqualität, nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit verbessern ( Ziff. 1.8). 4.3
Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stel lungnahme vom 2. November 2016 ( Urk. 8/29/2-3) aus, im Bericht von Dr . A.___ werde ein seit der Geburt bestehendes venöses, multifokales Angiom der Wange links, des Kinns, des Mundbodens, der Lippen und der Wange rechts do kumentiert mit einem Status nach mehrfachen Embolisationen und Operationen in einem Verlauf von über 30 Jahre n . Aufgrund der rezidivierenden Blutungen, insbesondere unter körperlichen Anstrengungen , bestehe versicherungsmedizi nisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätig keiten wie auch Tätigkeiten in Hitze, Kälte, Staub und mit anderen Werkstoffen, die einen besonderen Schutz erforderten. Allerdings seien leichte angepasste Tä tigkeiten, w ie zum Beispiel Bürotätigkeiten und Home-Office (wegen der erhebli chen kosmetischen Problematik) theoretisch-versicherungsmedizinisch zu 100 % zumutbar. So könne auch die Tätigkeit als Hausmann zu 100 % ausgeübt werden. Demnach liege für die Tätigkeit als Hausmann kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. 4.4
Dr . A.___ führte in seinem Ber icht vom 1 5. März 2017 ( Urk. 8/55/296 ) aus, der schwer beeinträchtigte Patient sei in seinem Alltag erheblich eingeschränkt. Die Läsion blute häufig spontan. Unter physischer oder psychischer Belastung seien die Blutungen ein häufiges Phänomen. Die Läsion erzeuge starke, behand lungsbedürftige Gesichtsschmerzen. Das Gesicht sei dauerhaft deformiert und durch die erweiterten Blutgefässe geschwollen. Allein bei einfacher Inklination oder einfachen Bewegungen komme es zur Zunahme der Schwellung und häufig zum Auftreten von Blutungen. Die Artikulat ion sei deutlich beeinträchtigt . Durch die Gesamtsituation habe sich neben der physischen auch eine psychische Beein trächtigung entwickelt. Aufgrund der Krankheit und ihrer Konsequenzen sei der Patient zu mindestens 70 % arbeitsunfähig . Stationäre Behandlungen und ambu lante Kontrollen seien weiterhin nötig. 4.5
Am
19. Juni 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am 31 . Mai 2017 durchgeführte H aushaltabklärung (Urk. 8/58 ). Zu Beginn und Ausmass der Be schwerden nannte sie die Diagnosen gemäss dem Bericht von Dr . A.___ vom Ok tober 2016 (S. 1 Ziff. 1 , vgl. vorstehend E. 4.2 ). Zu seinen Beschwerden befragt, habe der Beschwerdeführer a usgeführt , er habe bisher diverse Opera tionen über sich ergehen lassen müssen, und ein Ende sei noch nicht absehbar. Er leide unter ständigen Kopf- und Ohrenschmerzen auf der linken Gesichtsflä che. Die Kopfschmerzen würden gegen Mi ttag zunehmen. Zusätzlich leide er un ter Schwindel, vor allem wenn er zu s chnell aufstehe oder einen Positionswechsel zu schnell vornehme. Zudem falle ihm das Sprechen schwer. In der Nacht erwache er oft aufgrund der Schmerzen, wodurch der Schlaf gestört sei . Er fühle sich mor gens oftmals müde . Wenn er jedoch durchschlafen könne, seien die Schmerzen tagsüber erträglicher (S. 3 oben). Die Abklärungsperson führte aus, dass der Sohn des Beschwerdeführ ers vorwiegend bei diesem lebe
(S. 3 Mitte) .
Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig gewesen und habe gemäss seinen Anga b en von seinem Ersparten gelebt. Aktuell werde er von der Familie unter stützt. En t sprechend qualifizierte ihn die Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätigen (S. 5 Ziff. 2.5-6 und Ziff. 2.6.1).
Zum Bereich „ Haushaltsführung “ hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 6.1).
Im Bereich „ Ernährung “ sei die Mahlzeiten zubereitung dem Kunden weiterhin selber möglich. Auch die Mithilfe des Sohnes werde im altersentsprechenden üblichen Rahmen geleistet. Da diese Reinigungs arbeiten in der Küche vom Kunden auch an besseren Tagen ausgeführt werden könnte n , könne d ie diesbezügliche Unterstützung durch eine freiwillige Helferin der Orth odoxen Kirche in diesem Bereich nur an teilweise berücksichtigt werden.
Es resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 7 f. Ziff. 6.2).
Eine ebensolche Ein schränkung resultiere aus den gleichen Gründen auch im Bereich „ Wohnungs pflege “ . Auch hier könne die einmal wöchentliche Unterstützung durch die frei willige Helferin der Orthodoxen Kirche nur anteilsmässig berücksichtigt werden, da diese Arbeiten vom Kunden an besseren Tagen selber ausgeführt werden könn ten (S. 8 Ziff. 6.3).
Zum Bereich „ Einkauf und weitere Besorgungen “ führte die Abklärungsperson aus, der Einkauf werde nach wie vor vom Beschwerdeführer selber getätigt. Die Post- und Bankge schäfte erledige er selber. B eim Gang au f Ämter und Behörden unterstütz e ihn die Helferin der Orthodoxen Kirche, was vor allem sprachlich be dingt und invaliditätsfremd sei. In diesem Bereich resu ltiere keine Einschränkung (S. 8 Ziff. 6.4). Im Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ ermittelte die Abklärung s person eine Einschränkung von 2 0 % , indem die Hilfe der freiwilligen Helferin der Orthodoxen Kirche anteilsmässig berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5). In den Bereichen „ Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen “ sowie im Bereich „ Verschiedenes “ stellte die Abklärungsperson keine Einschränkung des Beschwerdeführers fest (S. 9 Ziff. 6.6-7). Z usammenfassend resultierte eine ge samthafte Einschränkung von 17 % (S. 10 Ziff. 7 ). 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___
vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) , und ging abweichend vom Haushaltabklärungsbericht vom 1 9. Juni 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ) v on einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Hausmann aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Wie ausgeführt ( vgl. vorstehend E. 1.1), ist für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich nicht die medizinisch-the oretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitszu stand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Ab klärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird (vgl. vorstehend E. 1.5) .
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtspre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien ( vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsre sultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 5 .3
Die zuständige Abklärungsperson führte am
31. Mai 2017 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei un ter Berücksichtigung der vo m
Beschwer deführer geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien
- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung de s Beschwerdeführer s im Haushaltsbereich von 17
% festge stellt.
Der von der Abklärung sperson verfasste Bericht vom 19. Juni 2017 (vgl. vorste hend E. 4.5) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen.
Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht des Sohnes
des Beschwerdeführers sowie anteilsmässig die von der freiwilligen Hel ferin der Orthodoxen Kirche geleistete Unterstützung. Letzteres ist nicht zu
be mängeln, zumal sich den Berichten von Dr . A.___
(vgl. vorstehend E. 4.1-2 und E. 4.4 ) entnehmen lässt , dass eine Einschränkung des Beschwer - deführers
für kör perliche, anstrengende Arbeiten besteht.
Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als
mangelhaft o der ungeeignet erscheinen liessen ; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestell ten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abge stellt werden kann.
Dass die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 17 % gerin ger ausfällt als die vom behandelnden Arzt Dr . A.___ attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. vorstehend E. 4.1-2 und E. 4.4 ) , liegt daran, dass ein Haushalt auch viele leichte Tätigkeiten beinhaltet und der Beschwerde fü hrer sich die anfallende Arbeit seinem Befinden entsprechend einteilen kann und , um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen , auch einteilen muss (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Dass der Beschwerdeführer, wie er
beschwerdeweise ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2) , den Haushalt nur mit Hilfe seiner Mutter bewältigen könne, machte er an lässlich der Haushaltabklärung nicht geltend, genauso
wenig, dass bei nur kleins ten Anstrengungen Blutungen aufträten.
Auch h insichtlich der geltend gemach ten psychischen Probl eme liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die weiterge hende Einschränkungen aus psychischen Gründen bestätigen würden.
Es bleibt demnach bei der von der Abklärungsperson festgestellten Einschrän kung im Haushaltsbereich von 17 % . 5.4
Zusammenfassend ist demnach von einer Einschränkung von 17 % im Haushalts bereich und damit von einem rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 17 % auszugehen.
Die angefochtene Verfügung vom 20 . Juni 2017
( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Da für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt
massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 ( Urk.
2) zugrunde l iegt , können all fällige zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene gesundheitliche Verschlechte rungen nicht berücksichtigt werden. D er Beschwerdeführer erlitt nach Verfü gungserlass, wie aus dem Bericht der Klinik für Neurologie, B.___ , vom 1 3. Juli 2017 (vgl. Urk. 3/5e) und dem Schreiben von Dr . A.___ vom 1 6. August 2017 ( Urk. 3/3) hervorgeht, am 3 0. Juni 2017 eine Hirnblutung . Da nicht auszu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer dadurch zusätzlich beeinträchtigt ist und dieser Umstand zu einer anderen Beurteilung führt, ist die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die
Beschwerdegegnerin zu r Prüfung einer allfälligen Verschlechterung zu überweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde die unentgeltliche Rechts vertreterin de s Beschwerdeführer s unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall sei tens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen fest gesetzt wird (vgl. Urk. 12). Bis dato reichte sie keine Honorarnote ein, weshalb sie , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), mit Fr. 2 '8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden
die
Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers überwiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annina Gegenschatz, Zürich, wird mit Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annina Gegenschatz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosim annSchucan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 7. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 Ziff. 6.3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste i m Rahmen des Vor bescheidverfahren s ( Urk. 8/30 ; Urk. 8/34 ) eine Haushaltab klärung, über welche am 1 9. Juni 2017 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/ 58 ) .
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträch tigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbs tätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vor liegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) .
E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte . Für die im Haushalt tätigen Versicher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltar beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand er ledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können , durch Dritt personen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhält nismässige Belastung entsteht . Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei ei ner Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter stützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fra gen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die üb rigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei je der festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Fa milienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 1.7 ). Die Embolisationen könnten die Le bensqualität, nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit verbessern ( Ziff. 1.8). 4.3
Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stel lungnahme vom 2. November 2016 ( Urk. 8/29/2-3) aus, im Bericht von Dr . A.___ werde ein seit der Geburt bestehendes venöses, multifokales Angiom der Wange links, des Kinns, des Mundbodens, der Lippen und der Wange rechts do kumentiert mit einem Status nach mehrfachen Embolisationen und Operationen in einem Verlauf von über 30 Jahre n . Aufgrund der rezidivierenden Blutungen, insbesondere unter körperlichen Anstrengungen , bestehe versicherungsmedizi nisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätig keiten wie auch Tätigkeiten in Hitze, Kälte, Staub und mit anderen Werkstoffen, die einen besonderen Schutz erforderten. Allerdings seien leichte angepasste Tä tigkeiten, w ie zum Beispiel Bürotätigkeiten und Home-Office (wegen der erhebli chen kosmetischen Problematik) theoretisch-versicherungsmedizinisch zu 100 % zumutbar. So könne auch die Tätigkeit als Hausmann zu 100 % ausgeübt werden. Demnach liege für die Tätigkeit als Hausmann kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. 4.4
Dr . A.___ führte in seinem Ber icht vom 1 5. März 2017 ( Urk. 8/55/296 ) aus, der schwer beeinträchtigte Patient sei in seinem Alltag erheblich eingeschränkt. Die Läsion blute häufig spontan. Unter physischer oder psychischer Belastung seien die Blutungen ein häufiges Phänomen. Die Läsion erzeuge starke, behand lungsbedürftige Gesichtsschmerzen. Das Gesicht sei dauerhaft deformiert und durch die erweiterten Blutgefässe geschwollen. Allein bei einfacher Inklination oder einfachen Bewegungen komme es zur Zunahme der Schwellung und häufig zum Auftreten von Blutungen. Die Artikulat ion sei deutlich beeinträchtigt . Durch die Gesamtsituation habe sich neben der physischen auch eine psychische Beein trächtigung entwickelt. Aufgrund der Krankheit und ihrer Konsequenzen sei der Patient zu mindestens 70 % arbeitsunfähig . Stationäre Behandlungen und ambu lante Kontrollen seien weiterhin nötig. 4.5
Am
19. Juni 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am 31 . Mai 2017 durchgeführte H aushaltabklärung (Urk. 8/58 ). Zu Beginn und Ausmass der Be schwerden nannte sie die Diagnosen gemäss dem Bericht von Dr . A.___ vom Ok tober 2016 (S. 1 Ziff. 1 , vgl. vorstehend E. 4.2 ). Zu seinen Beschwerden befragt, habe der Beschwerdeführer a usgeführt , er habe bisher diverse Opera tionen über sich ergehen lassen müssen, und ein Ende sei noch nicht absehbar. Er leide unter ständigen Kopf- und Ohrenschmerzen auf der linken Gesichtsflä che. Die Kopfschmerzen würden gegen Mi ttag zunehmen. Zusätzlich leide er un ter Schwindel, vor allem wenn er zu s chnell aufstehe oder einen Positionswechsel zu schnell vornehme. Zudem falle ihm das Sprechen schwer. In der Nacht erwache er oft aufgrund der Schmerzen, wodurch der Schlaf gestört sei . Er fühle sich mor gens oftmals müde . Wenn er jedoch durchschlafen könne, seien die Schmerzen tagsüber erträglicher (S. 3 oben). Die Abklärungsperson führte aus, dass der Sohn des Beschwerdeführ ers vorwiegend bei diesem lebe
(S. 3 Mitte) .
Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig gewesen und habe gemäss seinen Anga b en von seinem Ersparten gelebt. Aktuell werde er von der Familie unter stützt. En t sprechend qualifizierte ihn die Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätigen (S. 5 Ziff. 2.5-6 und Ziff. 2.6.1).
Zum Bereich „ Haushaltsführung “ hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 6.1).
Im Bereich „ Ernährung “ sei die Mahlzeiten zubereitung dem Kunden weiterhin selber möglich. Auch die Mithilfe des Sohnes werde im altersentsprechenden üblichen Rahmen geleistet. Da diese Reinigungs arbeiten in der Küche vom Kunden auch an besseren Tagen ausgeführt werden könnte n , könne d ie diesbezügliche Unterstützung durch eine freiwillige Helferin der Orth odoxen Kirche in diesem Bereich nur an teilweise berücksichtigt werden.
Es resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 7 f. Ziff. 6.2).
Eine ebensolche Ein schränkung resultiere aus den gleichen Gründen auch im Bereich „ Wohnungs pflege “ . Auch hier könne die einmal wöchentliche Unterstützung durch die frei willige Helferin der Orthodoxen Kirche nur anteilsmässig berücksichtigt werden, da diese Arbeiten vom Kunden an besseren Tagen selber ausgeführt werden könn ten (S. 8 Ziff. 6.3).
Zum Bereich „ Einkauf und weitere Besorgungen “ führte die Abklärungsperson aus, der Einkauf werde nach wie vor vom Beschwerdeführer selber getätigt. Die Post- und Bankge schäfte erledige er selber. B eim Gang au f Ämter und Behörden unterstütz e ihn die Helferin der Orthodoxen Kirche, was vor allem sprachlich be dingt und invaliditätsfremd sei. In diesem Bereich resu ltiere keine Einschränkung (S. 8 Ziff. 6.4). Im Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ ermittelte die Abklärung s person eine Einschränkung von 2 0 % , indem die Hilfe der freiwilligen Helferin der Orthodoxen Kirche anteilsmässig berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5). In den Bereichen „ Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen “ sowie im Bereich „ Verschiedenes “ stellte die Abklärungsperson keine Einschränkung des Beschwerdeführers fest (S. 9 Ziff. 6.6-7). Z usammenfassend resultierte eine ge samthafte Einschränkung von
E. 2 6. September 2017 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass kein Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers dauerhaf t einschränke (S. 1 f.). Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei davon auszugehen, dass er als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Haushaltabklärungsbericht sei nicht gänzlich nachvollziehbar. Es bestünden weiter keine Hinwei se auf eine erhebliche psych ische Erkrankung ( Urk. 7 Ziff. 1-3).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in sein er Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe völlig ausser Acht g elassen, dass er eine Ausbildung besitze und über zehn Jahre in der Finanzbranche tätig gewesen sei. Nebst den körperlichen Auswirkungen der Krankheit liege auch noch eine grosse psychische Belastung vor , welche nicht geprüft worden sei (S. 9 Rz
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s und in die sem Zusammenhang seine Qualifikation. 3. 3.1
Massgebend für die Qualifikation des Beschwerdeführer s als Vollzeit- , Teil- oder Nichterwerbstätige r ist die Frage, in welchem Umfang er eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen seine persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Hausmann (vgl. vorstehend E. 2.1). Dieser Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Ausfüh rungen zu folgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt diesbezüg lich besonders ins Gewicht, dass es ihm gemäss seinen eigenen Angaben trotz seiner seit Geburt bestehenden Einschränkungen möglich war, in Griechenland ein Studium abzuschliessen und danach über zehn Jahre in der Finanz- Branche als Anlageberater tätig zu sein (vgl. vorstehend E. 2.2) . Zudem machte er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, er sei als Erwerbstätiger zu qualifi zieren.
So geht aus der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 7. Mai 2016 hervor, dass er seit der Einreise in die Schweiz im März 2004 als Hausmann tätig war (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.6). Selbst in de n
gegen den Vorbescheid vom 7. November 2016 ( Urk. 8/30) erhobenen Ein wänden vom 8. Dezember 2016 wurde lediglich die Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hausmann verlangt (vgl. Urk. 8/34 S. 4 Rz 8-9, S. 6 f. Rz 14-15) .
Gegenteiliges wurde auch
nicht anlässlich der am 3 1. Mai 2017 erfolgten Haushaltabklärung geltend gemacht . Entsprechend wurde er von der Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätiger qualifiziert ( vgl. Urk. 8/58
Ziff. 2.5-6).
Finanzielle Aspekte vermögen für sich alleine nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit darzulegen, dass von einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger auszugehen wäre. Daraus ist zu schliessen, dass der heutige Status des Beschwerdeführers nicht durch die gesundheitliche Beeinträchtigung be stimmt, sondern selbst gewählt ist. 3 .3
Damit ist die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätige r und damit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsve r gleichs (vgl. vorstehend E. 1.3-4 ) nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin d en Bes chwerdeführer zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige n qualifiziert.
Für die Invaliditätsbemessung ist demnac h massgeblich , inwiefern es ihm gesundheitlich bedingt unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 4 . 4.1
Dr. A.___ , Facharzt für Radiologie , Klinikdirektor der Klinik für Neuroradiologie, Universitätsspital B.___ , führte in seinem Bericht vom 8. Februar 2016 ( Urk. 8/14 /1 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit 1985 sein Patient und in seiner Behandlung. Eine erste direkte Embolisation des ausgedehnten ve nösen Hämangiomes des Kinns und der Wange des Beschwerdeführers sei am 1 2. November 1986 durchgeführt worden. In den darauffolgenden Jahren seien zahlreiche Embolisationen (über 30 Eingriffe) durchgeführt worden, welche stets von den entsprechenden Therapien sowie den notwendigen, medizinischen Kon trolluntersuchungen h ätten begleitet werden müssen. Zusätzlich hätten verschie d ene , anspruchsvolle notwendige Eingriffe im Unterkiefer, im Mund und in sei nem Gebiss durchgeführt werden müssen.
Dr . A.___ führte aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erkran kung nicht gut sprechen und sei d iesbezüglich stark eingeschränk t (S. 1). Er sei zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/14/2). 4.2
Dr . A.___ nannte in seinem am 2 5. Oktober 2016 bei der Beschwerdegeg nerin eingegangenen Bericht ( Urk. 8/24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Geburt bestehendes , ausgedehntes, venöses, multifokales Angiom der Wange links, des Kinns, des Mundbodens, d er Lippen und der Wange rechts ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit 1986 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr . A.___ aus, jede Arbeitsart, die mit minimaler körperlicher Anstrengung verbunden sei, sei für den Patienten nicht zumutbar . Es liege l ebenslang eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 70 % vor ( Ziff. 1.6). Bei minimaler körperlicher Anstrengung komme es zur Grös senzunahme und zu Blutungen
( Ziff.
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Oktober 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.
E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 , S. 10 f. Rz 17-19 ). Er werde seit seiner Kindheit in Griechenland durch einen Psychiater betreut, ohne dass sich seine Schamgefühle und Ängste bisher nennenswert gemildert hätten (S. 9 f. Rz 15). Er sei durch die Entstellung seines Gesichts stark gehemmt und schäme sich, so dass die Begegnung mit einem potentiellen Arbeitgeber grosse Angstzustände verursachte und er auch aufgrund der anfallenden Operationen und notwendigen Spitalaufenthalte regelmässig der Arbeit für einige Wochen fernbleiben müsste. Es sei ihm daher nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (S. 14 Rz 27). Er müsste schon aus finanziellen Gründen aufgrund der neuen Situation nach der Ehetrennung einer Erwerbstätigkeit nachgehen (S. 10 Rz 16) . Ausgehend von einem Durchschnittslohn eines Anlageberaters von etwa Fr. 9'000.-- im Monat resultier e ein Invaliditätsgrad von 100 % (S. 15 Rz 29, S. 17 Rz 37).
S eine Tätigkeit als Hausmann könne er nur mit Hilf e seiner Mutter bewältigen, da bereits kleine Anstrengungen zu Blutungen führten, das Gesicht anschwelle und er teils unter starken Gesichtsschmerzen leide . Insbesondere nach einer – am 3 0. Juni 2017 erlittenen (vgl. Urk. 3/5e S. 1) - Hirn blutung , de r en Ursache im Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehe, könne ihm nicht zugemutet werden, weitere Risiken einzugehen. Er sei daher dringend auf Unterstützung in Form einer Haushaltshilfe angewiesen (S. 12 f. Rz 22-23 ). Auf den Haushaltabklärungs bericht, welcher von einer Einschränkung von 17 % ausgehe, könne nicht abge stellt werden (S. 15 Rz 31) .
E. 17 % festge stellt.
Der von der Abklärung sperson verfasste Bericht vom 19. Juni 2017 (vgl. vorste hend E. 4.5) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen.
Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht des Sohnes
des Beschwerdeführers sowie anteilsmässig die von der freiwilligen Hel ferin der Orthodoxen Kirche geleistete Unterstützung. Letzteres ist nicht zu
be mängeln, zumal sich den Berichten von Dr . A.___
(vgl. vorstehend E. 4.1-2 und E. 4.4 ) entnehmen lässt , dass eine Einschränkung des Beschwer - deführers
für kör perliche, anstrengende Arbeiten besteht.
Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als
mangelhaft o der ungeeignet erscheinen liessen ; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestell ten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abge stellt werden kann.
Dass die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 17 % gerin ger ausfällt als die vom behandelnden Arzt Dr . A.___ attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. vorstehend E. 4.1-2 und E. 4.4 ) , liegt daran, dass ein Haushalt auch viele leichte Tätigkeiten beinhaltet und der Beschwerde fü hrer sich die anfallende Arbeit seinem Befinden entsprechend einteilen kann und , um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen , auch einteilen muss (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Dass der Beschwerdeführer, wie er
beschwerdeweise ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2) , den Haushalt nur mit Hilfe seiner Mutter bewältigen könne, machte er an lässlich der Haushaltabklärung nicht geltend, genauso
wenig, dass bei nur kleins ten Anstrengungen Blutungen aufträten.
Auch h insichtlich der geltend gemach ten psychischen Probl eme liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die weiterge hende Einschränkungen aus psychischen Gründen bestätigen würden.
Es bleibt demnach bei der von der Abklärungsperson festgestellten Einschrän kung im Haushaltsbereich von 17 % . 5.4
Zusammenfassend ist demnach von einer Einschränkung von 17 % im Haushalts bereich und damit von einem rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 17 % auszugehen.
Die angefochtene Verfügung vom
E. 20 . Juni 2017
( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Da für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt
massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 ( Urk.
2) zugrunde l iegt , können all fällige zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene gesundheitliche Verschlechte rungen nicht berücksichtigt werden. D er Beschwerdeführer erlitt nach Verfü gungserlass, wie aus dem Bericht der Klinik für Neurologie, B.___ , vom 1 3. Juli 2017 (vgl. Urk. 3/5e) und dem Schreiben von Dr . A.___ vom 1 6. August 2017 ( Urk. 3/3) hervorgeht, am 3 0. Juni 2017 eine Hirnblutung . Da nicht auszu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer dadurch zusätzlich beeinträchtigt ist und dieser Umstand zu einer anderen Beurteilung führt, ist die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die
Beschwerdegegnerin zu r Prüfung einer allfälligen Verschlechterung zu überweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde die unentgeltliche Rechts vertreterin de s Beschwerdeführer s unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall sei tens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen fest gesetzt wird (vgl. Urk. 12). Bis dato reichte sie keine Honorarnote ein, weshalb sie , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), mit Fr. 2 '8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden
die
Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers überwiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annina Gegenschatz, Zürich, wird mit Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annina Gegenschatz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosim annSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00855
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
5. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annina Gegenschatz Gegenschatz Partner Auf der Mauer 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war seit seiner Einreise in die Schweiz am 3 0. März 2004 als Hausmann tätig ( Urk. 8/1 Ziff. 1.6, Ziff. 5.6 ). Unter Hinweis auf eine seit 1975 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung meldete er sich am 1 7. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 Ziff. 6.3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste i m Rahmen des Vor bescheidverfahren s ( Urk. 8/30 ; Urk. 8/34 ) eine Haushaltab klärung, über welche am 1 9. Juni 2017 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/ 58 ) .
Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017
verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung ( Urk. 8 / 60 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Anspruch auf eine Invalidenrente sei als Erwerbstätiger zu beurteilen und ihm auf dieser Grundlage rückwirkend zum 1 7. November 2016 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. Eventuell sei ihm rückwirkend zum 1 7. November 2016 eine ganze Invalidenrente als Nichterwerbstätiger zuzusprechen. Subeventuell s ei die Ange legenheit zur Neubeurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2017 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Oktober 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträch tigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbs tätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vor liegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte . Für die im Haushalt tätigen Versicher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltar beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand er ledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können , durch Dritt personen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhält nismässige Belastung entsteht . Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei ei ner Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter stützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fra gen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die üb rigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei je der festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Fa milienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass kein Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers dauerhaf t einschränke (S. 1 f.). Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei davon auszugehen, dass er als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Haushaltabklärungsbericht sei nicht gänzlich nachvollziehbar. Es bestünden weiter keine Hinwei se auf eine erhebliche psych ische Erkrankung ( Urk. 7 Ziff. 1-3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in sein er Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe völlig ausser Acht g elassen, dass er eine Ausbildung besitze und über zehn Jahre in der Finanzbranche tätig gewesen sei. Nebst den körperlichen Auswirkungen der Krankheit liege auch noch eine grosse psychische Belastung vor , welche nicht geprüft worden sei (S. 9 Rz 14 , S. 10 f. Rz 17-19 ). Er werde seit seiner Kindheit in Griechenland durch einen Psychiater betreut, ohne dass sich seine Schamgefühle und Ängste bisher nennenswert gemildert hätten (S. 9 f. Rz 15). Er sei durch die Entstellung seines Gesichts stark gehemmt und schäme sich, so dass die Begegnung mit einem potentiellen Arbeitgeber grosse Angstzustände verursachte und er auch aufgrund der anfallenden Operationen und notwendigen Spitalaufenthalte regelmässig der Arbeit für einige Wochen fernbleiben müsste. Es sei ihm daher nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (S. 14 Rz 27). Er müsste schon aus finanziellen Gründen aufgrund der neuen Situation nach der Ehetrennung einer Erwerbstätigkeit nachgehen (S. 10 Rz 16) . Ausgehend von einem Durchschnittslohn eines Anlageberaters von etwa Fr. 9'000.-- im Monat resultier e ein Invaliditätsgrad von 100 % (S. 15 Rz 29, S. 17 Rz 37).
S eine Tätigkeit als Hausmann könne er nur mit Hilf e seiner Mutter bewältigen, da bereits kleine Anstrengungen zu Blutungen führten, das Gesicht anschwelle und er teils unter starken Gesichtsschmerzen leide . Insbesondere nach einer – am 3 0. Juni 2017 erlittenen (vgl. Urk. 3/5e S. 1) - Hirn blutung , de r en Ursache im Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehe, könne ihm nicht zugemutet werden, weitere Risiken einzugehen. Er sei daher dringend auf Unterstützung in Form einer Haushaltshilfe angewiesen (S. 12 f. Rz 22-23 ). Auf den Haushaltabklärungs bericht, welcher von einer Einschränkung von 17 % ausgehe, könne nicht abge stellt werden (S. 15 Rz 31) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s und in die sem Zusammenhang seine Qualifikation. 3. 3.1
Massgebend für die Qualifikation des Beschwerdeführer s als Vollzeit- , Teil- oder Nichterwerbstätige r ist die Frage, in welchem Umfang er eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen seine persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Hausmann (vgl. vorstehend E. 2.1). Dieser Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Ausfüh rungen zu folgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt diesbezüg lich besonders ins Gewicht, dass es ihm gemäss seinen eigenen Angaben trotz seiner seit Geburt bestehenden Einschränkungen möglich war, in Griechenland ein Studium abzuschliessen und danach über zehn Jahre in der Finanz- Branche als Anlageberater tätig zu sein (vgl. vorstehend E. 2.2) . Zudem machte er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, er sei als Erwerbstätiger zu qualifi zieren.
So geht aus der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 7. Mai 2016 hervor, dass er seit der Einreise in die Schweiz im März 2004 als Hausmann tätig war (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.6). Selbst in de n
gegen den Vorbescheid vom 7. November 2016 ( Urk. 8/30) erhobenen Ein wänden vom 8. Dezember 2016 wurde lediglich die Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hausmann verlangt (vgl. Urk. 8/34 S. 4 Rz 8-9, S. 6 f. Rz 14-15) .
Gegenteiliges wurde auch
nicht anlässlich der am 3 1. Mai 2017 erfolgten Haushaltabklärung geltend gemacht . Entsprechend wurde er von der Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätiger qualifiziert ( vgl. Urk. 8/58
Ziff. 2.5-6).
Finanzielle Aspekte vermögen für sich alleine nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit darzulegen, dass von einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger auszugehen wäre. Daraus ist zu schliessen, dass der heutige Status des Beschwerdeführers nicht durch die gesundheitliche Beeinträchtigung be stimmt, sondern selbst gewählt ist. 3 .3
Damit ist die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätige r und damit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsve r gleichs (vgl. vorstehend E. 1.3-4 ) nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin d en Bes chwerdeführer zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige n qualifiziert.
Für die Invaliditätsbemessung ist demnac h massgeblich , inwiefern es ihm gesundheitlich bedingt unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 4 . 4.1
Dr. A.___ , Facharzt für Radiologie , Klinikdirektor der Klinik für Neuroradiologie, Universitätsspital B.___ , führte in seinem Bericht vom 8. Februar 2016 ( Urk. 8/14 /1 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit 1985 sein Patient und in seiner Behandlung. Eine erste direkte Embolisation des ausgedehnten ve nösen Hämangiomes des Kinns und der Wange des Beschwerdeführers sei am 1 2. November 1986 durchgeführt worden. In den darauffolgenden Jahren seien zahlreiche Embolisationen (über 30 Eingriffe) durchgeführt worden, welche stets von den entsprechenden Therapien sowie den notwendigen, medizinischen Kon trolluntersuchungen h ätten begleitet werden müssen. Zusätzlich hätten verschie d ene , anspruchsvolle notwendige Eingriffe im Unterkiefer, im Mund und in sei nem Gebiss durchgeführt werden müssen.
Dr . A.___ führte aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erkran kung nicht gut sprechen und sei d iesbezüglich stark eingeschränk t (S. 1). Er sei zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/14/2). 4.2
Dr . A.___ nannte in seinem am 2 5. Oktober 2016 bei der Beschwerdegeg nerin eingegangenen Bericht ( Urk. 8/24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Geburt bestehendes , ausgedehntes, venöses, multifokales Angiom der Wange links, des Kinns, des Mundbodens, d er Lippen und der Wange rechts ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit 1986 bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr . A.___ aus, jede Arbeitsart, die mit minimaler körperlicher Anstrengung verbunden sei, sei für den Patienten nicht zumutbar . Es liege l ebenslang eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 70 % vor ( Ziff. 1.6). Bei minimaler körperlicher Anstrengung komme es zur Grös senzunahme und zu Blutungen
( Ziff. 1.7 ). Die Embolisationen könnten die Le bensqualität, nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit verbessern ( Ziff. 1.8). 4.3
Dr. C.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stel lungnahme vom 2. November 2016 ( Urk. 8/29/2-3) aus, im Bericht von Dr . A.___ werde ein seit der Geburt bestehendes venöses, multifokales Angiom der Wange links, des Kinns, des Mundbodens, der Lippen und der Wange rechts do kumentiert mit einem Status nach mehrfachen Embolisationen und Operationen in einem Verlauf von über 30 Jahre n . Aufgrund der rezidivierenden Blutungen, insbesondere unter körperlichen Anstrengungen , bestehe versicherungsmedizi nisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätig keiten wie auch Tätigkeiten in Hitze, Kälte, Staub und mit anderen Werkstoffen, die einen besonderen Schutz erforderten. Allerdings seien leichte angepasste Tä tigkeiten, w ie zum Beispiel Bürotätigkeiten und Home-Office (wegen der erhebli chen kosmetischen Problematik) theoretisch-versicherungsmedizinisch zu 100 % zumutbar. So könne auch die Tätigkeit als Hausmann zu 100 % ausgeübt werden. Demnach liege für die Tätigkeit als Hausmann kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. 4.4
Dr . A.___ führte in seinem Ber icht vom 1 5. März 2017 ( Urk. 8/55/296 ) aus, der schwer beeinträchtigte Patient sei in seinem Alltag erheblich eingeschränkt. Die Läsion blute häufig spontan. Unter physischer oder psychischer Belastung seien die Blutungen ein häufiges Phänomen. Die Läsion erzeuge starke, behand lungsbedürftige Gesichtsschmerzen. Das Gesicht sei dauerhaft deformiert und durch die erweiterten Blutgefässe geschwollen. Allein bei einfacher Inklination oder einfachen Bewegungen komme es zur Zunahme der Schwellung und häufig zum Auftreten von Blutungen. Die Artikulat ion sei deutlich beeinträchtigt . Durch die Gesamtsituation habe sich neben der physischen auch eine psychische Beein trächtigung entwickelt. Aufgrund der Krankheit und ihrer Konsequenzen sei der Patient zu mindestens 70 % arbeitsunfähig . Stationäre Behandlungen und ambu lante Kontrollen seien weiterhin nötig. 4.5
Am
19. Juni 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am 31 . Mai 2017 durchgeführte H aushaltabklärung (Urk. 8/58 ). Zu Beginn und Ausmass der Be schwerden nannte sie die Diagnosen gemäss dem Bericht von Dr . A.___ vom Ok tober 2016 (S. 1 Ziff. 1 , vgl. vorstehend E. 4.2 ). Zu seinen Beschwerden befragt, habe der Beschwerdeführer a usgeführt , er habe bisher diverse Opera tionen über sich ergehen lassen müssen, und ein Ende sei noch nicht absehbar. Er leide unter ständigen Kopf- und Ohrenschmerzen auf der linken Gesichtsflä che. Die Kopfschmerzen würden gegen Mi ttag zunehmen. Zusätzlich leide er un ter Schwindel, vor allem wenn er zu s chnell aufstehe oder einen Positionswechsel zu schnell vornehme. Zudem falle ihm das Sprechen schwer. In der Nacht erwache er oft aufgrund der Schmerzen, wodurch der Schlaf gestört sei . Er fühle sich mor gens oftmals müde . Wenn er jedoch durchschlafen könne, seien die Schmerzen tagsüber erträglicher (S. 3 oben). Die Abklärungsperson führte aus, dass der Sohn des Beschwerdeführ ers vorwiegend bei diesem lebe
(S. 3 Mitte) .
Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig gewesen und habe gemäss seinen Anga b en von seinem Ersparten gelebt. Aktuell werde er von der Familie unter stützt. En t sprechend qualifizierte ihn die Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätigen (S. 5 Ziff. 2.5-6 und Ziff. 2.6.1).
Zum Bereich „ Haushaltsführung “ hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 6.1).
Im Bereich „ Ernährung “ sei die Mahlzeiten zubereitung dem Kunden weiterhin selber möglich. Auch die Mithilfe des Sohnes werde im altersentsprechenden üblichen Rahmen geleistet. Da diese Reinigungs arbeiten in der Küche vom Kunden auch an besseren Tagen ausgeführt werden könnte n , könne d ie diesbezügliche Unterstützung durch eine freiwillige Helferin der Orth odoxen Kirche in diesem Bereich nur an teilweise berücksichtigt werden.
Es resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 7 f. Ziff. 6.2).
Eine ebensolche Ein schränkung resultiere aus den gleichen Gründen auch im Bereich „ Wohnungs pflege “ . Auch hier könne die einmal wöchentliche Unterstützung durch die frei willige Helferin der Orthodoxen Kirche nur anteilsmässig berücksichtigt werden, da diese Arbeiten vom Kunden an besseren Tagen selber ausgeführt werden könn ten (S. 8 Ziff. 6.3).
Zum Bereich „ Einkauf und weitere Besorgungen “ führte die Abklärungsperson aus, der Einkauf werde nach wie vor vom Beschwerdeführer selber getätigt. Die Post- und Bankge schäfte erledige er selber. B eim Gang au f Ämter und Behörden unterstütz e ihn die Helferin der Orthodoxen Kirche, was vor allem sprachlich be dingt und invaliditätsfremd sei. In diesem Bereich resu ltiere keine Einschränkung (S. 8 Ziff. 6.4). Im Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ ermittelte die Abklärung s person eine Einschränkung von 2 0 % , indem die Hilfe der freiwilligen Helferin der Orthodoxen Kirche anteilsmässig berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5). In den Bereichen „ Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen “ sowie im Bereich „ Verschiedenes “ stellte die Abklärungsperson keine Einschränkung des Beschwerdeführers fest (S. 9 Ziff. 6.6-7). Z usammenfassend resultierte eine ge samthafte Einschränkung von 17 % (S. 10 Ziff. 7 ). 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___
vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) , und ging abweichend vom Haushaltabklärungsbericht vom 1 9. Juni 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ) v on einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Hausmann aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Wie ausgeführt ( vgl. vorstehend E. 1.1), ist für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich nicht die medizinisch-the oretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitszu stand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Ab klärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird (vgl. vorstehend E. 1.5) .
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtspre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien ( vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsre sultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 5 .3
Die zuständige Abklärungsperson führte am
31. Mai 2017 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei un ter Berücksichtigung der vo m
Beschwer deführer geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien
- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung de s Beschwerdeführer s im Haushaltsbereich von 17
% festge stellt.
Der von der Abklärung sperson verfasste Bericht vom 19. Juni 2017 (vgl. vorste hend E. 4.5) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen.
Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht des Sohnes
des Beschwerdeführers sowie anteilsmässig die von der freiwilligen Hel ferin der Orthodoxen Kirche geleistete Unterstützung. Letzteres ist nicht zu
be mängeln, zumal sich den Berichten von Dr . A.___
(vgl. vorstehend E. 4.1-2 und E. 4.4 ) entnehmen lässt , dass eine Einschränkung des Beschwer - deführers
für kör perliche, anstrengende Arbeiten besteht.
Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als
mangelhaft o der ungeeignet erscheinen liessen ; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestell ten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abge stellt werden kann.
Dass die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 17 % gerin ger ausfällt als die vom behandelnden Arzt Dr . A.___ attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. vorstehend E. 4.1-2 und E. 4.4 ) , liegt daran, dass ein Haushalt auch viele leichte Tätigkeiten beinhaltet und der Beschwerde fü hrer sich die anfallende Arbeit seinem Befinden entsprechend einteilen kann und , um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen , auch einteilen muss (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Dass der Beschwerdeführer, wie er
beschwerdeweise ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2) , den Haushalt nur mit Hilfe seiner Mutter bewältigen könne, machte er an lässlich der Haushaltabklärung nicht geltend, genauso
wenig, dass bei nur kleins ten Anstrengungen Blutungen aufträten.
Auch h insichtlich der geltend gemach ten psychischen Probl eme liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die weiterge hende Einschränkungen aus psychischen Gründen bestätigen würden.
Es bleibt demnach bei der von der Abklärungsperson festgestellten Einschrän kung im Haushaltsbereich von 17 % . 5.4
Zusammenfassend ist demnach von einer Einschränkung von 17 % im Haushalts bereich und damit von einem rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 17 % auszugehen.
Die angefochtene Verfügung vom 20 . Juni 2017
( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Da für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt
massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 ( Urk.
2) zugrunde l iegt , können all fällige zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene gesundheitliche Verschlechte rungen nicht berücksichtigt werden. D er Beschwerdeführer erlitt nach Verfü gungserlass, wie aus dem Bericht der Klinik für Neurologie, B.___ , vom 1 3. Juli 2017 (vgl. Urk. 3/5e) und dem Schreiben von Dr . A.___ vom 1 6. August 2017 ( Urk. 3/3) hervorgeht, am 3 0. Juni 2017 eine Hirnblutung . Da nicht auszu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer dadurch zusätzlich beeinträchtigt ist und dieser Umstand zu einer anderen Beurteilung führt, ist die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die
Beschwerdegegnerin zu r Prüfung einer allfälligen Verschlechterung zu überweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde die unentgeltliche Rechts vertreterin de s Beschwerdeführer s unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall sei tens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen fest gesetzt wird (vgl. Urk. 12). Bis dato reichte sie keine Honorarnote ein, weshalb sie , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), mit Fr. 2 '8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden
die
Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers überwiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annina Gegenschatz, Zürich, wird mit Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annina Gegenschatz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosim annSchucan