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IV.2022.00476

Rentenrevision seit 2012, Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbendem strittig, keine Eingliederungsmassnahmen notwendig, Renteneinstellung gerechtfertigt; Abweisung. (BGE 9C_590/2023)

Zürich SozVersG · 2023-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, seit 1989 Inhaber eines Car r osseriebetriebs , meldete sich am 1 5. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 6 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation mit Verfügungen vom 8. Februar 2002 ( Urk. 6 /40

42) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 zu.

Mit Mitteilungen vom 3 0. März 2004 ( Urk. 6 /54) und 2. Mai 2007 ( Urk. 6 /62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2

Nach Eingang des Revisions fragebogens vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 6 / 87) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein , das am 2. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk. 6 / 103), und veranlasste eine Abklärung für Selbständi ger werbende, über welche am 2 3. Januar 2014 berichtet wurde ( Urk. 6 / 123). M i t Verfügung vom 1 8. Juli 2014

( Urk. 6/149) hob die IV-Stelle

die bisherige ganze Invalidenr ente des Versicherten

auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943 ; Urk. 6/159)

in dem Sinne gut , als es die Sache zu ergänzender Abk lärung an die IV-Stelle zurück wies. 1.3

I n der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende ein, der am 3 1. März 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/170) , und hob

m it Verfügung vom 3 1. März 2017 ( Urk. 6/181) die bisherige ganze Invaliden rente per August 2014 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. 1.4

Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 3 0. April 2020 erstattet wurde ( Urk. 6/221). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 ( Urk. 6/225) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invali ditätsgrad von 43 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per September 2014 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände ( Urk. 6/238 ; Urk. 6/244 ). Mit erneutem Vorbescheid vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 6/257) stellte die IV- Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditäts grad von 46 % die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussich t, wogegen der Versicherte abermals Einwände ( Urk. 6/260) erhob. Mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2021 ( Urk. 6/262) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Zusam menhang mit Eingliederungsmassnahmen auf. Am 1. November 2021 unter schrieb der Versicherte die Bereitschaftserklärung ( Urk. 6/272) und nahm hierzu am 7. Januar 2022 Stellung ( Urk. 6/273). Mit Mitteilung vom 2 8. März 2022 ( Urk. 6/281) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mangels Eingliederungsbedarf ab.

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/282; Urk. 6/286) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk. 6/295 = Urk.

2) per August 2014 auf. 2.

Der Versicherte erhob am 9. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab September 2014 weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen , welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfäh igkeit entspreche ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 ( Urk.

7) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 ( Urk.

8) wurde ein aktueller Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) beigezogen sowie vom Beschwerdeführer die Steuererklärun gen und Lohnausweise der Jahre 2014 bis 2021 angefordert. Der IK-Auszug wurde am 9. Januar 2023 eingereicht ( Urk. 10-11). Die vom Beschwerdeführer einverlangten Unterlagen gingen am 8. Februar 2023 ein ( Urk. 13; Urk. 14/1-8). Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 1 3. Februar 2023 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Aufhebung eines Rentenanspruchs vorliegend vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminder ten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unter scheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichti gung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.4

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 1.5

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 1.6

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass Eingliede rungsmassnahmen geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer übe seine Tätig keit als Geschäftsführer mit mehreren Mitarbeitern seit über 30 Jahren aus. Er habe nie geltend gemacht, dass er Unterstützung bei der Eingliederung benötige. Es sei davon auszugehen, dass er in einer anderen Tätigkeit ein tieferes Einkommen erzielt hätte. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine angepasste Tätig keit in einem Pensum von 80 % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgerichtsurteil vom 2 3. Mai 2015 (richtig: 2018) bestätige das Valideneinkommen von Fr. 103'376.--. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei der Durchschnitt der letzten fünf Jahre gemäss dem IK-Auszug heranzuziehen. Mit diesem Einkommen habe der Beschwerdeführer ein deutlich höheres Einkommen erzielt als bisher angenom men. Trotz der gesundheitlichen Einschränkung und der reduzierten Arbeits fähigkeit habe der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitten. Es sei daher davon auszugehen, dass er bis zu seiner Alterspensionierung weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (vgl. Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei – aus näher genannten Gründen – nicht haltbar.

Trotz der gerichtlichen An ordnung den Invaliditätsgrad anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu bestimmen, stütze sich diese auf einen Einkommensvergleich. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht ein Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- bestätigt habe. Die Beschwerdegegne rin habe keinerlei Abklärungen getroffen, welches Einkommen er ohne gesund heitliche Einbusse heute auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielen würde. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens habe das Bundes gericht eine Aktenergänzung angeordnet. Diese habe die Beschwerdegegnerin vorgenommen, jedoch das Abklärungsergebnis nicht berücksichtigt und sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unzutreffenderweise auf den Rein gewinn der Garage abgestützt. Die Garage werde grösstenteils von den Mitarbei tenden getragen. Es gehe darum festzustellen , welche n Beitrag er hierzu leisten könne. Das Gesamteinkommen aus der Garage könne nicht mit dem Einkommen aus der Restarbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Der Betätigungsvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 72 % . Es wäre Sache der Beschwerdegeg nerin gewesen, seine Eingliederung zu organisieren, falls sie dies für angebracht gehalten hätte (S. 11 ff .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die verfügte Renteneinstellung per August 201 4. Zeit licher Referenzpunkt bilden dabei die Verfügungen vom 8. Februar 2002 ( Urk. 6/40 42 ; vgl. vorstehend E. 1.2 sowie das Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 6. Oktober 2015, Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159 E. 2.3). 3.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) hob das hiesige Gericht die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 6/149) auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Dabei stellte das hiesige Gericht in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 2. Mai 2013 ( Urk. 6/ 103) ab.

G estützt darauf erachtete es als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein en chronische n wiederk ehrende n Schulterschmerz rechts als ausgewiesen, erkannte im Vergleich zu 2002 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und verneinte aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Krankheitswert. Gemäss der Beurteilung des hiesigen Gerichts bestand damit Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Erwägungen 6.1-6.2 und 6.5 des genannten Urteils).

Sodann qualifizierte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer als zu 100 % Selbständigerwerbender (vgl. Erwägung 7.1 des genannten Urteils) . Weiter hielt es fest, dass die Invaliditätsbemessung vorliegend gestützt auf das ausserordent liche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleich s zu erfolgen habe . Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50 % bei m

aus medizinischer Sicht ermittelten Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen k önne , das heisse , ob genügend Tätigkeiten vorhanden s eien , welche der Beschwerde führer ausüben k önne. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt de s Gesundheits schadens zu 100 % als Carrosseriespengler tätig gewesen , während ein Angestell ter für die Tätigkeiten im Büro zuständig gewesen sei . Dieser habe wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdefüh rers von der Werkstatt ins Bü ro ent lassen werden müssen . Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht m assge benden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliess lich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserord entliche Bemessungsverfahren habe .

Das hiesige Gericht wies die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese vor Ort abkläre , wie viel der Beschwer deführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungs profils machen k önne , und h ernach den Inva liditätsgrad mittels des ausser or de ntlichen Bemessungsverfahrens zu ermitteln (vgl. Erwägung 7.4 des genannten Urteils).

Zuletzt wies das hiesige Gericht darauf hin, dass der Beschwerde führer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Ver fügung seit mehr als 15 Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen habe und damit grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis falle . Falls der Beschwerde führer das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten könne, so stelle sich allenfalls die Frage nach der Notwendig keit von beruflichen Massnahmen (vgl. Erwägung 7.5 des genannten Urteils). 4. 4.1

In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin

weitere Abklärungen und stellte daraufhin mit Verfügung vom 3 1. März 2017 ( Urk. 6/181) fest, dass die ganze Invalidenrente per August 2014 aufgehoben bleibe . Mit Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) wies das hiesige Gericht die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.

Dabei erkannte das hiesige Gericht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutba rkeitsprofil ausgewirkt h ätte . Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheit licher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei ( vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils).

I m Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode hielt das hiesige Gericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 90 % handwerklich tätig gewesen sei und 10 % auf Geschäftsleitungsaufgaben entfallen seien. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe er gemäss eigenen Angaben drei bis vier Stunden pro Tag Büroarbeiten erledigt. Bezogen auf eine Arbeitswoche entsprächen 17.5 Stunden (5 x 3.5) einem Pensum von rund 42 % . Handwerklich sei er nicht mehr tätig, müsse sich im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung aber ein Pensum von 50 % anrechnen lassen (vgl. Erwägung 6.2 des genannten Urteils). Die durch das hiesige Gericht vorgenom mene erwerbliche Gewichtung der entsprechenden Arbeitspensen ergab schliesslich keinen Invaliditätsgrad mehr . Werde für die Tätigkeit im Büro ein Einkommen von Fr. 40'179.-- eingesetzt und liessen sich mit handwerklicher Arbeit Einkünfte von Fr. 33'500.-- erzielen, resultiere ein gesamthaftes Einkom men von Fr. 73'679.--, während das gesamte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Fr. 73'265.-- betragen habe (vgl. Erwägung 6.3 des genann ten Urteils). 4 .2

D as Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2017 sowie die rentenauf hebende Verfügung vom 3 1. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Das Bundesgericht erkannte, dass mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in zwei facher Hinsicht Unklarheiten bestünden. Fraglich sei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausfüh ren könne. Die Einwendungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit als Spengler und die damit eingereichten Unterlagen, welche den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge selbst eine Teilarbeitsfähigkeit nicht als wahr scheinlich erscheinen lassen würden , seien weder von der Beschwerdegeg nerin noch der Vorinstanz anhand einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme geprüft worden . Insoweit habe das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Erwägung 4.1 des genannten Urteils).

D as Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen habe . Sei diese erfolgt, werde zu berücksichtigen sein, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothetischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können. Ob der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb tatsächlich qualifizierte kaufmännische Arbeit verrichte, die im Falle eines vollzeitlichen Arbeitseinsatzes mit rund Fr. 96'000. -- im Jahr entlöhnt würde, wie das Sozialversicherungsgericht annehme, oder ob er lediglich einfache Bürotätig keiten mit geringerer Entlöhnung (rund Fr. 57'000. -- im Jahr) auszuüben vermöge, wie in der Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung geltend gemacht werde, bedürfe auf jeden Fall der Klärung, ohne welche die Invalidität nicht rechtskonform bemessen werden könne (vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils). 5 . 5 .1

Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) sind folgende Berichte aktenkundig: 5.2

Die am 2 7. Dezember 2018 in der Universitätsklinik Z.___ erfolgte Magnetre sonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine Segmentdegene ration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervens. Die Sonographie des rechten Schultergelenks zeigte eine Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion (vgl. Bericht vom 2 7. Dezember 2018, Urk. 6/208/5-6 S. 2 ). 5.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in dem am 8. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 6/208/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervs - Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion der rechten Schulter

Für eine angepasste, leichte Tätigkeit – Büro oder Ähnliches - sei der Beschwer deführer sicher vollzeitig vollschichtig arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Es erfolge keine Behandlung durch ihn (S. 3 Ziff. 3.1). Die Prognose sei gut (S. 3 Ziff. 3.3). 5.4

In dem am 3. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 6/211) nannte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Schulter-Arm Syndrom rechts mit Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und Einengung des rechten intervertebralen Foramens - Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion

Als veränderte n Befund erwähnte sie einen schweren Konzentrationsmangel sowie Kopfschmerzen (S. 1 Ziff. 1.3). In einer Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Als gegenwärtige Behandlung erwähnte sie regelmässige Physiotherapie und Akupunktur (S. 3 Ziff. 3.1). 5.5

Mit RAD-Stellungnahme vom 2 7. März 2020 ( Urk. 6/224/4-7 )

nannte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 6 oben) : - schmerzhafte Funktions- und Belastungsminderung der HWS und Schultergürtel rechts mit/bei: - Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenkarthrose und subacromialer Impingementsymptomatik sowie Status nach arthroskopischer Akromioplastik und ACG-Resektion 2 6. März 1999; MRI rechte Schulter 2014: synovitische Veränderungen im Rotatorenmanschettenintervall als Hinweis auf frozen

shoulder - MRI HWS: Osteochondrose , Spondylose und Un k arthr ose mit gering gradiger FI Einengung

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Wirbelsäulenfehlstatik, Spreizfüsse sowie ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie. In der bisherigen Tätigkeit als Handwerker / Carrosseriespengler sei der Beschwerdeführer seit Februar 2014 zu 80 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % abzüglich 20 % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Dabei solle es sich um eine körperlich sehr leichte , wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 bis 10 kg insbe sondere rechts, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige Zwangs haltungen und Tätigkeiten mit Überkopfarbeit, ohne häufige Arbeiten in Armvorhalte und über Schulterniveau rechts sowie ohne Schlag-Stoss-Vibra tionsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition handeln. Mit einer namhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Der Meinung von Dr. B.___ könne in deren Restarbeitsfähigkeitsannahme von 30 % allenfalls weitgehend im angestammten Bereich gefolgt werden. Der diesbezügliche Facharzt Dr. A.___ habe in angepasster Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum attestiert (vgl. Urk. 6/224 S. 5 f.). 5. 6

Mit Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3 0. April 2020 ( Urk. 6/221) hielt die Abklärungsperson fest, dass die letzte Abklärung vor Ort im März 2016 erfolgt sei. Den aktuell en IV-Unterlagen könnten keine neuen Erkenntnisse entnommen werden, welche eine erneute Abklärung vor Ort begründ en würden . Auch die medizinisch-theoretische Einschätzung sei unver ändert. Lediglich in einer angepasste n Tätigkeit werde der Beschwerdeführer nicht mehr als

zu 100 % arbeitsfähig, sondern als zu 100 % arbeitsfähig mit 20 % Entlastungspausen erachtet . D amit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Februar 2014 vor . D ie Angaben im Abklärungsbericht vom 3 1. März 2016 würden somit ihre Gültigkeit behalten und ein Aktenentscheid sei möglich (S. 2 Ziff. 1).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch . Den Aufgabenbereich «administrative Arbeiten» gewichtete sie ohne Behinderung mit 50 % und erkannte dabei keine Einschränkung. Im ebenfalls mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich « Carrosseriespengler » erkannte sie eine Einschrän kung von 100 % und damit eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 6).

Weiter hielt die Abklärungsperson fest, dass bei Gesundheit die Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als Carrosseriespengler im eigenen Betrieb unverändert geblieben wäre. Das vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 erwähnte Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- pro Jahr könne als glaubhaft und nachvollziehbar übernommen werden. Gemäss der RAD-Stellungnahme liege in der bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeit punkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsfähigkeit 100 % abzüglich 20 % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der im Juli 2001 erfolgten Abklärung angegeben, dass er aufgrund der Behinderung nur noch in der Administration tätig sei und seine Präsenzzeit 20 bis 25 Stunden pro Woche betrage. Bei der Abklärung im März 2016 habe er angegeben, dass er weiterhin nur administrative Arbeiten erledige

und seine Arbeitszeit zwischen 15 bis 20 Stunden pro Woche betrage. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung und erledige in seinem Betrieb nur die einfachen Büroarbeiten. A uf dem offenen Arbeitsmarkt dürfte die Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit kaum umsetzbar sein. Auch aufgrund der noch zu erwarten den Berufsjahre bis zum Erreichen des AHV-Alters dürften berufliche Mass nahmen kaum zu prüfen sein. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nur noch im eigenen Betrieb verwertet werden könne. Die Kapazität im eigenen Betrieb dürf t e allerdings aufgrund der Grösse und den bescheidenen administrativen Kenntnissen nur im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % vorhanden sein. Der Betrieb werde nur noch durch den erbrachten Einsatz der Mitarbeiter getragen. Es sei folglich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit zu rund 50 % im eigenen Betrieb ausüben könne. Gemäss aktueller Lohnstrukturerhebung wäre im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» in einem Pensum von 50 %

ein Einkommen von Fr. 34'840.35 möglich . Die Abklärungsperson stellte schliesslich das Validenein kommen von Fr. 103'376.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 34'840.35 gegen über und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 66.28 % (S. 6 f. Ziff. 8.1, Ziff. 9). Der Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 66 % sei weiterhin ausgewiesen (S. 7 Ziff. 12). 6 . 6 .1

Zunächst ist i n medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Rahmen des aktuellen, im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) das Y.___ - Gutachten vom Mai 2013 ( Urk. 6/103) als grundsätzlich beweiskräftig erachtet sowie gestützt darauf ein en

seit der Rentenzusprache

veränderte n Gesundheits zustand festgestellt und das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht ha t . Die Gutachter des Y.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der chronisch wiederkehrenden Schulterschmerzen in der bisherigen Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei mit einer Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag , jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( vorstehend E. 3 ; vgl. Erwägungen 5.3 und 6.1-6.5 des genannten Urteils ).

Im weiteren Verlauf des andauernden Revisionsverfahrens erkannte das hiesige Gericht sodann mit Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ausgewirkt hätte. Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheit licher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut und hielt mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit fest, es sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausführen könn

e. Das Bundesgericht

erachtete den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt deshalb als unvoll ständig abgeklärt und wies die Beschwerdegegnerin an, eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen (vgl. Erwägung E. 4.1 des genannten Urteils). 6.2

Seither hat sich insofern nichts geändert, als dass vorliegend weiterhin Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht und der Renten anspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.2); dies unter Beachtung sämtlicher in medizinischer Hinsicht vorhandener Berichte. Für die Beurteilung der medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom März 2020 (vorstehend E. 5.5). Dieser legte seiner Stellungnahme insbesondere das zuvor erwähnte Y.___ - Gutachten vom Mai 2013 ( Urk. 6/103), den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Februar 2014 ( Urk. 6/120) als auch die übrigen seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ eingegangenen Berichte zugrunde und attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 ( Dr. D.___ ) in der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % abzüglich 20 % wegen Schmerzen, Entlastungspausen ; vgl. Urk. 6/224 S. 5 f. ).

Konkrete Indizien, welche gegen diese Einschätzung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. Für die vorliegende Beurteilung kann deshalb – der Beschwerdegegnerin folgend – darauf abgestellt werden. Ausdrücklich f estzuhalten ist allerdings , dass angesichts der aktuellen medizinischen Einschät zung von Dr. A.___

vom März 2019 (vorstehend E. 5.3) in angepasster Tätigkeit möglicherweise sogar vielmehr ein vollschichtiges Pensum anzunehmen wäre , worauf auch RAD-Arzt Dr. C.___ hinwies (vgl. Urk. 6/224 S. 6 unten). Da ein weiterer Rentenanspruch des Beschwerdeführers – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 7) – allerdings auch unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen ist , erweist sich die Frage einer allenfalls höheren Arbeitsfähigkeit für die vorliegende Beurteilung als nicht ausschlaggebend , w omit sich weitergehende Abklärungen und Ausfüh rungen hierzu zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen. 6. 3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___

seit Februar 2014 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil auszugehen ist . Aufgrund des seit der erfolgten Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustandes besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2). 7. 7.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen.

Dies hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Einkommensvergleich) . Erst wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen , ist anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ( vorstehend E. 1.3). 7.2

D as hiesige Gericht hielt mit Rückweisungsurteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) fest, dass die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (vgl. Erwägung

7.4 des genannten Urteils). Auch m it Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) ermittelte das hiesige Gericht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers

anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht allerdings mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) aufgehoben und die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zu r weiteren Abklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung anwendbaren Methode äusserte sich das Bundesgericht einzig dahingehend, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothe tischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können

(vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils).

Gestützt hierauf lässt sich erkennen, dass d as hiesige Gericht die Invaliditäts bemessung des Beschwerdeführers im Rahmen des bereits im Jahr 2012 eingelei teten und ununterbrochen andauernden Revisionsverfahrens jeweils anhand der ausserordentliche n Bemessungsmethode vorgenommen ha t . Die Anwendung d ies er Invaliditätsbemessung smethode ist jedoch

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1 7 f. ) - aus nachfolgenden Gründen für die vorliegende Beurteilung nicht zwingend bindend: Z war wurde in Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom Oktober 2015 auf die Erwägungen verwiesen , womit diese Bestandteil des Dispositivs wurden und an dessen formeller Rechtskraft teilhaben (vgl. BGE 120 V 23 3 E. 1a, 113 V 159 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1). Demzufolge waren die Erwägungen grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und wären auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. Davon zu unterscheiden ist die materielle Rechtskraft. Deren Annahme verbietet sich, sofern, soweit und solange über das strittige Rechtsverhältnis nicht insgesamt abschliessend entschi e den wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4. 3-4.4 ). I m an den Rückweisungsentscheid anschliessenden Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Damit sind allfällige im Rahmen des Rückweisungsentscheides getroffene Sach verhaltsfeststellungen auch für die Verwaltung grundsätzlich unverbindlich beziehungsweise stehen ihr einer umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht im Wege. Der Untersuchungsgrundsatz gilt (erneut) uneingeschränkt (vgl. Robert Hurst in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 Rz 7).

A nlässlich der erstmaligen gerichtlichen Beurteilung im Oktober 2015 lag akten kundig einzig ein IK-Auszug des Beschwerdeführers vom Juli 2012 vor ( Urk. 6/89). Dem IK-Auszug vom Mai 201 6 ( Urk. 6/166) waren sodann einzig die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2013 zu entnehmen. Im IK-Auszug vom April 2017 ( Urk. 6/182-183) war zusätzlich noch das Einkommen für das Jahr 2014 und im IK-Auszug vom Februar 2019 ( Urk. 6/205) – und damit bereits nach dem Urteil des Bundesgerichts vom Mai 2018 –

dasjenige für das Jahr 2015 aufgelistet. Im Zeitpunkt der bisherigen gerichtliche n Beurteilungen konnte folglich das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers mangels entsprechende r Zahlen ( möglicherweise ) nicht zuverlässig ermittelt werden . Dies hat sich zwischenzeitlich geändert. Bereits dem IK-Auszug vom April 2020 ( Urk. 6/217) waren die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2017 und dem sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen IK-Auszug vom Februar 2022 ( Urk. 6/274-278) noch zusätzlich das Einkommen für das Jahr 2018 sowie die für das Jahr 2020 erhaltene Corona Erwerbsersatzentschädigung zu entnehmen. Im dem durch das hiesige Gericht im vorliegenden Beschwerdever fahren mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 ( Urk.

8) beigezogenen IK-Auszug vom 9. Januar 2023 ( Urk.

11) war schliesslich au ch das im Jahr 2019 erzielte Einkommen aufgelistet. Gestützt hierauf ist es nun ohne weiteres

möglich, die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln, w omit vorliegend die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs und nicht anhand der ausserordentlichen Bemessungs methode vorzunehmen ist. 7 . 3

F ür die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens

stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) erwähnten Validenlohn von Fr. 103'376.-- (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/280 S. 3 f.). Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen im Verfahren vor Bundesgericht selbst geltend ge macht hat (vgl. Urk. 6/178 S. 5 unten; Urk. 6/184 S. 11; Urk. 6/187 S. 11; Urk. 6/193 S. 4 Ziff. 3.2) , auch wenn das Bundesgericht dieses Einkommen in der Folge

nicht ausdrücklich als Valideneinkommen bestätigt hat . Der Beschwerdeführer machte vorliegend denn auch nicht substantiiert geltend, dass und wieviel er mehr verdienen würde bei guter Gesundheit und verwendete bei seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgenommenen Betätigungs vergleich selbst den ermittelten Validenlohn von Fr. 103’376.-- (vgl. Urk. 1 S. 18 f.).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen

sollten in erster Linie die aus dem IK- Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden . Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ( vorstehend E. 1.4). In den fünf Jahren vor Ein tritt der Invalidität erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 84'620.-- ( Fr. 55'100.-- im Jahr 1995, Fr. 77'300.-- im Jahr 1996, Fr. 77'300.-- im Jahr 1997, Fr. 106'700.-- im Jahr 1998 und Fr. 106'700.-- im Jahr 1999; vgl. Urk. 6/25) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei den Männern von 1999 (Index: 1’835) bis 2014 (Index: 2’220) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 102'374.-- ( Fr. 84'620.-- : 1'835 x 2'220) , was annähernd dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten hypothetischen Valideneinkommen entspricht. Im Übrigen würde s elbst die Berücksichtigung des im Abklärungsbericht vom März 2016 erwähnten hypothetischen Validenein kommens von Fr. 120'568.10 (bei der ursprünglichen Rentenzusprache ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 97'700.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 6/34 S. 2; Urk. 6/170 S. 5) am Ergebnis nichts ändern. 7. 4

Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Durch sch nitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2014 bis 2018 , wobei sie für das Jahr 2015 fälschlicherweise Fr. 116'600.-- ans telle d er

im IK-Auszug erwähnten Fr. 113'600.-- übernahm (vgl. Urk. 6/280 S. 4; Urk. 11 S .

4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entsprechend errechnet sich ein hypothetisches Invaliden einkommen von Fr. 14 3 ' 4 80 .-- ( bei einer attestieren Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit; 2014 von Fr. 62'600.--; 2015 von Fr. 113'600.--; 2016 von Fr. 193'800.--; 2017 von Fr. 205'300.--; 2018 von Fr. 142'100.--; vgl. Urk. 11 S. 4). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten persön lichen Steuererklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (wobei im Gegensatz zum IK-Auszug nicht die Brutto-, sondern die Nettolöhne aufgeführt werden)

bestätigen das in all den Jahren effektiv erzielte hohe Einkommen. Der Steuererklärung für das Jahr 2014 ist ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 56'600.-- zu entnehmen (vgl. Urk. 14/8 S. 2). Der Steuererklärung für das Jahr 2015 sind Fr. 102'581.-- (vgl. Urk. 14/7 S. 2), für das Jahr 2016 Fr. 175'135.-- (vgl. Urk. 14/6 S. 2), für das Jahr 2017 Fr. 185'557.-- (vgl. Urk. 14/5 S. 2), für das Jahr 2018 Fr. 128'443.-- (vgl. Urk. 14/4 S. 2), für das Jahr 2019 Fr. 137'819. -- (vgl. Urk. 14/3 S. 2) sowie für das aufgrund der Corona-Pandemie nicht auss agekräftige Jahr 2020 Fr. 70'701.-- (vgl. Urk. 14/2 S. 2) und für das Jahr 2021 Fr. 177'228.-- (vgl. Urk. 14/1 S. 2) zu entnehmen. 7.5

Somit lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zwischenzeitlich ziffernmässig möglichst genau ermittel n oder zumindest nach Massgabe der bekannten Umstände schätzen (vgl. vorstehend E. 1.3) , sodass die Werte einander gegenübergestellt werden können . Wird das Valideneinkommen von Fr. 103'37 6 .--

(oder Fr. 120'568.10 ) dem Invalideneinkommen von Fr. 143'480 .-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d ie Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist . Versichert ist nicht der Gesundheits schaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit ( Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche oder persönliche) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheits beeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt beziehungsweise bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte ( Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie sich gezeigt hat, erleidet der Beschwerdeführer keinen Erwerbsaufall, weshalb die verfügte Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 7 . 6

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich der aktuelle Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 3 0. April 2020 ( Urk. 6/221) als nicht beweiskräftig erweist , zumal es sich dabei lediglich um eine reine Aktenbeurtei lung handelt und sich die Abklärungsperson einzig auf die Angaben der voran gegangenen Abklärungsberichte und die damaligen Aussagen des Beschwerde führers stützte, ohne diese vor Ort effektiv eruiert zu haben. So bleibt im aktuellen Bericht beispielsweise unklar, ob das Unternehmen seit der letztmaligen Abklärung gewachsen ist, wie viele Stellenprozente bestehen oder wer als Geschäftsführer fungiert. B eim Betätigungsvergleich werden als Aufgabenbe reiche sodann einzig «administrative Arbeiten (Rechnungen schreiben, Unter lagen einordnen, Kostenschätzungen vornehmen, Telefonate führen usw.)» sowie « Carrosseriespengler (Spengler-, Lackierungs-, Reparaturarbeiten)» aufgeführt, wogegen der Aufgabenbereich als «Geschäftsführer mit Einzelunterschrift» fehlt (vgl. Urk. 6/221 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei seiner Garage u m eine Einzelfirma (vgl. Urk. 13 S. 2 oben), erschliesst sich dies nicht mehr ohne weiteres . So ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Carrosserie X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.440.518 , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) . G emäss Abklärungsbericht vom April 2020 ( Urk. 6/221) sowie der Homepage der Carrosserie X.___ GmbH ( https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) ist der Beschwerdeführer Chef über sieben Mitarbei tende. Dass der Beschwerdeführer nur unqualifizierte Büroarbeit verrichte und keine Führungsaufgaben anfallen würden (vgl. Urk. 6/170 S. 3; Urk. 6/221 S. 6 ) , kann

unter diesen Umständen zwar anfänglich noch nachvollz ogen werden , ist im Verlauf jedoch nicht mehr glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch leitende und führende, allenfalls auch beratende Aufgaben ausfüllt, zumal niemand anderes als Geschäftsführer ausgewiesen wird.

Ausserdem

erschliesst sich die Aussage des Beschwerdeführers nicht mehr , wonach die Kapazität im eigenen Betrieb aufgrund der Grösse und der bescheidenen Kenntnisse nur 50 % betrage (vgl. Urk. 6/221 S. 6 ), wurde doch f ür die Administration zwischenzeitlich

zusätz lich E.___ als Business Manager

angestellt (vgl. Urk. 6/221 S. 2 Ziff. 5.1; vgl. auch https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) . Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dessen Aufgaben nicht selbst hätte übernehmen oder sich die entsprechenden Fähigkeiten zumindest über die Jahre hinweg im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte aneignen können. Dies ist für die vorliegende Beurteilung indessen nicht weiter von Bedeutung. Schliesslich

bleibt zu erwähnen, dass die Abklärungsperson für das Invalidenein kommen

auf den Lohn im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» ab gestellt hat (vgl. Urk. 6/221 S. 6 unten), obwohl dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit gerade nicht mehr zumutbar ist. 7 . 7

Zuletzt erweist sich die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass nahmen (vorstehend E. 1.6) trotz langjährigem Rentenbezug und fortgeschritte nem Alter vorliegend als nicht notwendig respektive zweckmässig . Der Beschwer deführer war ununterbrochen erwerbstätig, womit eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ausser Betracht fällt. Zudem hat er sich bereits selbst optimal eingegliedert und hat bisher auch nie geltend gemacht, in einer anderen Tätigkeit eingegliedert werden zu wollen. Im Zeitpunkt der ursprünglich rentenaufheben den Verfügung aus dem Jahr 2014 wäre dem Beschwerdeführer eine Betriebsauf gabe und das Finden einer angepassten Arbeitsstelle ohne weiteres zumutbar gewesen , ist dies doch nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vorstehend E. 1.3). D ie Beschwerdegegnerin hätte – wenn die selbständige Tätig keit nicht gut gelaufen wäre –

vom Beschwerdeführer ohne weiteres

verlang en können , eine angepasste unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eingliederungs massnahmen sind darauf ausgerichtet, eine versicherte Person im Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies war vorliegend nicht notwendig. Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers über all die Jahre gut ge l aufen ist , der Beschwerdeführer sich dort optimal selbst eingegliedert und dabei trotz den gesundheitlichen Einschränkungen ein gutes Einkommen erzielt hat , erübrigt sich vorliegend die v orgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen . 7 . 8

Nach dem Gesagten hob d ie Beschwerdegegnerin d ie Rente des Beschwerdefüh rers daher zu Recht per Ende August 2014 auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . O.___ - Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1960, seit 1989 Inhaber eines Car r osseriebetriebs , meldete sich am 1 5. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).

E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminder ten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unter scheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichti gung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

E. 1.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

E. 1.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

E. 1.6 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1.

E. 6 / 123). M i t Verfügung vom 1 8. Juli 2014

( Urk. 6/149) hob die IV-Stelle

die bisherige ganze Invalidenr ente des Versicherten

auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943 ; Urk. 6/159)

in dem Sinne gut , als es die Sache zu ergänzender Abk lärung an die IV-Stelle zurück wies.

E. 6.2 Seither hat sich insofern nichts geändert, als dass vorliegend weiterhin Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht und der Renten anspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.2); dies unter Beachtung sämtlicher in medizinischer Hinsicht vorhandener Berichte. Für die Beurteilung der medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom März 2020 (vorstehend E. 5.5). Dieser legte seiner Stellungnahme insbesondere das zuvor erwähnte Y.___ - Gutachten vom Mai 2013 ( Urk. 6/103), den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Februar 2014 ( Urk. 6/120) als auch die übrigen seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ eingegangenen Berichte zugrunde und attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 ( Dr. D.___ ) in der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % abzüglich 20 % wegen Schmerzen, Entlastungspausen ; vgl. Urk. 6/224 S. 5 f. ).

Konkrete Indizien, welche gegen diese Einschätzung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. Für die vorliegende Beurteilung kann deshalb – der Beschwerdegegnerin folgend – darauf abgestellt werden. Ausdrücklich f estzuhalten ist allerdings , dass angesichts der aktuellen medizinischen Einschät zung von Dr. A.___

vom März 2019 (vorstehend E. 5.3) in angepasster Tätigkeit möglicherweise sogar vielmehr ein vollschichtiges Pensum anzunehmen wäre , worauf auch RAD-Arzt Dr. C.___ hinwies (vgl. Urk. 6/224 S. 6 unten). Da ein weiterer Rentenanspruch des Beschwerdeführers – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 7) – allerdings auch unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen ist , erweist sich die Frage einer allenfalls höheren Arbeitsfähigkeit für die vorliegende Beurteilung als nicht ausschlaggebend , w omit sich weitergehende Abklärungen und Ausfüh rungen hierzu zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen. 6. 3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___

seit Februar 2014 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil auszugehen ist . Aufgrund des seit der erfolgten Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustandes besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2).

E. 7 4

Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Durch sch nitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2014 bis 2018 , wobei sie für das Jahr 2015 fälschlicherweise Fr. 116'600.-- ans telle d er

im IK-Auszug erwähnten Fr. 113'600.-- übernahm (vgl. Urk. 6/280 S. 4; Urk.

E. 7.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen.

Dies hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Einkommensvergleich) . Erst wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen , ist anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ( vorstehend E. 1.3).

E. 7.2 D as hiesige Gericht hielt mit Rückweisungsurteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) fest, dass die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (vgl. Erwägung

E. 7.4 des genannten Urteils). Auch m it Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) ermittelte das hiesige Gericht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers

anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht allerdings mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) aufgehoben und die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zu r weiteren Abklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung anwendbaren Methode äusserte sich das Bundesgericht einzig dahingehend, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothe tischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können

(vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils).

Gestützt hierauf lässt sich erkennen, dass d as hiesige Gericht die Invaliditäts bemessung des Beschwerdeführers im Rahmen des bereits im Jahr 2012 eingelei teten und ununterbrochen andauernden Revisionsverfahrens jeweils anhand der ausserordentliche n Bemessungsmethode vorgenommen ha t . Die Anwendung d ies er Invaliditätsbemessung smethode ist jedoch

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1

E. 7.5 Somit lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zwischenzeitlich ziffernmässig möglichst genau ermittel n oder zumindest nach Massgabe der bekannten Umstände schätzen (vgl. vorstehend E. 1.3) , sodass die Werte einander gegenübergestellt werden können . Wird das Valideneinkommen von Fr. 103'37 6 .--

(oder Fr. 120'568.10 ) dem Invalideneinkommen von Fr. 143'480 .-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d ie Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist . Versichert ist nicht der Gesundheits schaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit ( Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche oder persönliche) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheits beeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt beziehungsweise bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte ( Art.

E. 11 S .

4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entsprechend errechnet sich ein hypothetisches Invaliden einkommen von Fr.

E. 14 3 ' 4 80 .-- ( bei einer attestieren Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit; 2014 von Fr. 62'600.--; 2015 von Fr. 113'600.--; 2016 von Fr. 193'800.--; 2017 von Fr. 205'300.--; 2018 von Fr. 142'100.--; vgl. Urk. 11 S. 4). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten persön lichen Steuererklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (wobei im Gegensatz zum IK-Auszug nicht die Brutto-, sondern die Nettolöhne aufgeführt werden)

bestätigen das in all den Jahren effektiv erzielte hohe Einkommen. Der Steuererklärung für das Jahr 2014 ist ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 56'600.-- zu entnehmen (vgl. Urk. 14/8 S. 2). Der Steuererklärung für das Jahr 2015 sind Fr. 102'581.-- (vgl. Urk. 14/7 S. 2), für das Jahr 2016 Fr. 175'135.-- (vgl. Urk. 14/6 S. 2), für das Jahr 2017 Fr. 185'557.-- (vgl. Urk. 14/5 S. 2), für das Jahr 2018 Fr. 128'443.-- (vgl. Urk. 14/4 S. 2), für das Jahr 2019 Fr. 137'819. -- (vgl. Urk. 14/3 S. 2) sowie für das aufgrund der Corona-Pandemie nicht auss agekräftige Jahr 2020 Fr. 70'701.-- (vgl. Urk. 14/2 S. 2) und für das Jahr 2021 Fr. 177'228.-- (vgl. Urk. 14/1 S. 2) zu entnehmen.

E. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie sich gezeigt hat, erleidet der Beschwerdeführer keinen Erwerbsaufall, weshalb die verfügte Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 7 . 6

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich der aktuelle Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 3 0. April 2020 ( Urk. 6/221) als nicht beweiskräftig erweist , zumal es sich dabei lediglich um eine reine Aktenbeurtei lung handelt und sich die Abklärungsperson einzig auf die Angaben der voran gegangenen Abklärungsberichte und die damaligen Aussagen des Beschwerde führers stützte, ohne diese vor Ort effektiv eruiert zu haben. So bleibt im aktuellen Bericht beispielsweise unklar, ob das Unternehmen seit der letztmaligen Abklärung gewachsen ist, wie viele Stellenprozente bestehen oder wer als Geschäftsführer fungiert. B eim Betätigungsvergleich werden als Aufgabenbe reiche sodann einzig «administrative Arbeiten (Rechnungen schreiben, Unter lagen einordnen, Kostenschätzungen vornehmen, Telefonate führen usw.)» sowie « Carrosseriespengler (Spengler-, Lackierungs-, Reparaturarbeiten)» aufgeführt, wogegen der Aufgabenbereich als «Geschäftsführer mit Einzelunterschrift» fehlt (vgl. Urk. 6/221 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei seiner Garage u m eine Einzelfirma (vgl. Urk. 13 S. 2 oben), erschliesst sich dies nicht mehr ohne weiteres . So ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Carrosserie X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.440.518 , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) . G emäss Abklärungsbericht vom April 2020 ( Urk. 6/221) sowie der Homepage der Carrosserie X.___ GmbH ( https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) ist der Beschwerdeführer Chef über sieben Mitarbei tende. Dass der Beschwerdeführer nur unqualifizierte Büroarbeit verrichte und keine Führungsaufgaben anfallen würden (vgl. Urk. 6/170 S. 3; Urk. 6/221 S. 6 ) , kann

unter diesen Umständen zwar anfänglich noch nachvollz ogen werden , ist im Verlauf jedoch nicht mehr glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch leitende und führende, allenfalls auch beratende Aufgaben ausfüllt, zumal niemand anderes als Geschäftsführer ausgewiesen wird.

Ausserdem

erschliesst sich die Aussage des Beschwerdeführers nicht mehr , wonach die Kapazität im eigenen Betrieb aufgrund der Grösse und der bescheidenen Kenntnisse nur 50 % betrage (vgl. Urk. 6/221 S. 6 ), wurde doch f ür die Administration zwischenzeitlich

zusätz lich E.___ als Business Manager

angestellt (vgl. Urk. 6/221 S. 2 Ziff. 5.1; vgl. auch https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) . Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dessen Aufgaben nicht selbst hätte übernehmen oder sich die entsprechenden Fähigkeiten zumindest über die Jahre hinweg im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte aneignen können. Dies ist für die vorliegende Beurteilung indessen nicht weiter von Bedeutung. Schliesslich

bleibt zu erwähnen, dass die Abklärungsperson für das Invalidenein kommen

auf den Lohn im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» ab gestellt hat (vgl. Urk. 6/221 S. 6 unten), obwohl dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit gerade nicht mehr zumutbar ist. 7 . 7

Zuletzt erweist sich die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass nahmen (vorstehend E. 1.6) trotz langjährigem Rentenbezug und fortgeschritte nem Alter vorliegend als nicht notwendig respektive zweckmässig . Der Beschwer deführer war ununterbrochen erwerbstätig, womit eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ausser Betracht fällt. Zudem hat er sich bereits selbst optimal eingegliedert und hat bisher auch nie geltend gemacht, in einer anderen Tätigkeit eingegliedert werden zu wollen. Im Zeitpunkt der ursprünglich rentenaufheben den Verfügung aus dem Jahr 2014 wäre dem Beschwerdeführer eine Betriebsauf gabe und das Finden einer angepassten Arbeitsstelle ohne weiteres zumutbar gewesen , ist dies doch nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vorstehend E. 1.3). D ie Beschwerdegegnerin hätte – wenn die selbständige Tätig keit nicht gut gelaufen wäre –

vom Beschwerdeführer ohne weiteres

verlang en können , eine angepasste unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eingliederungs massnahmen sind darauf ausgerichtet, eine versicherte Person im Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies war vorliegend nicht notwendig. Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers über all die Jahre gut ge l aufen ist , der Beschwerdeführer sich dort optimal selbst eingegliedert und dabei trotz den gesundheitlichen Einschränkungen ein gutes Einkommen erzielt hat , erübrigt sich vorliegend die v orgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen . 7 . 8

Nach dem Gesagten hob d ie Beschwerdegegnerin d ie Rente des Beschwerdefüh rers daher zu Recht per Ende August 2014 auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . O.___ - Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1960, seit 1989 Inhaber eines Car r osseriebetriebs , meldete sich am 1
  2. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.  6 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation mit Verfügungen vom
  3. Februar 2002 ( Urk.  6 /40 42) bei einem Invaliditätsgrad von 70  % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
  4. Juni 1999 zu. Mit Mitteilungen vom 3
  5. März 2004 ( Urk.  6 /54) und
  6. Mai 2007 ( Urk.  6 /62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2      Nach Eingang des Revisions fragebogens vom 2
  7. Juni 2012 ( Urk.  6 / 87) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein , das am
  8. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk.  6 / 103), und veranlasste eine Abklärung für Selbständi ger werbende, über welche am 2
  9. Januar 2014 berichtet wurde ( Urk.  6 / 123). M i t Verfügung vom 1
  10. Juli 2014 ( Urk.  6/149) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenr ente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
  11. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943 ; Urk.  6/159) in dem Sinne gut , als es die Sache zu ergänzender Abk lärung an die IV-Stelle zurück wies. 1.3      I n der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende ein, der am 3
  12. März 2016 erstattet wurde ( Urk.  6/170) , und hob m it Verfügung vom 3
  13. März 2017 ( Urk.  6/181) die bisherige ganze Invaliden rente per August 2014 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2
  14. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk.  6/186) abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2
  15. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk.  6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 3
  16. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. 1.4      Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 3
  17. April 2020 erstattet wurde ( Urk.  6/221). Mit Vorbescheid vom
  18. Juli 2020 ( Urk.  6/225) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invali ditätsgrad von 43  % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per September 2014 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände ( Urk.  6/238 ; Urk.  6/244 ). Mit erneutem Vorbescheid vom 2
  19. Juli 2021 ( Urk.  6/257) stellte die IV- Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditäts grad von 46  % die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussich t, wogegen der Versicherte abermals Einwände ( Urk.  6/260) erhob. Mit Schreiben vom 2
  20. Oktober 2021 ( Urk.  6/262) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Zusam menhang mit Eingliederungsmassnahmen auf. Am
  21. November 2021 unter schrieb der Versicherte die Bereitschaftserklärung ( Urk.  6/272) und nahm hierzu am
  22. Januar 2022 Stellung ( Urk.  6/273). Mit Mitteilung vom 2
  23. März 2022 ( Urk.  6/281) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mangels Eingliederungsbedarf ab.      Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/282; Urk.  6/286) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 1
  24. Juli 2022 ( Urk.  6/295 = Urk.  2) per August 2014 auf.
  25. Der Versicherte erhob am
  26. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  27. Juli 2022 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab September 2014 weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen , welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfäh igkeit entspreche ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  28. Oktober 2022 ( Urk.  5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  29. Oktober 2022 ( Urk.  7) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 2
  30. Dezember 2022 ( Urk.  8) wurde ein aktueller Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) beigezogen sowie vom Beschwerdeführer die Steuererklärun gen und Lohnausweise der Jahre 2014 bis 2021 angefordert. Der IK-Auszug wurde am
  31. Januar 2023 eingereicht ( Urk.  10-11). Die vom Beschwerdeführer einverlangten Unterlagen gingen am
  32. Februar 2023 ein ( Urk.  13; Urk.  14/1-8). Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 1
  33. Februar 2023 ( Urk.  15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung:
  34. 1. 1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  35. Da die Aufhebung eines Rentenanspruchs vorliegend vor dem
  36. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3
  37. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.  17 Abs .  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141  V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I  28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE  141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE  141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art.  49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E.  3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E.  3.1.2). 1.3      Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminder ten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art.  28a Abs.  2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unter scheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichti gung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).      Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.4      Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).      Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2
  38. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 1.5      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E.  5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 1.6      Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) .
  39. 7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
  40. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass Eingliede rungsmassnahmen geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer übe seine Tätig keit als Geschäftsführer mit mehreren Mitarbeitern seit über 30 Jahren aus. Er habe nie geltend gemacht, dass er Unterstützung bei der Eingliederung benötige. Es sei davon auszugehen, dass er in einer anderen Tätigkeit ein tieferes Einkommen erzielt hätte. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine angepasste Tätig keit in einem Pensum von 80  % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgerichtsurteil vom 2
  41. Mai 2015 (richtig: 2018) bestätige das Valideneinkommen von Fr.  103'376.--. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei der Durchschnitt der letzten fünf Jahre gemäss dem IK-Auszug heranzuziehen. Mit diesem Einkommen habe der Beschwerdeführer ein deutlich höheres Einkommen erzielt als bisher angenom men. Trotz der gesundheitlichen Einschränkung und der reduzierten Arbeits fähigkeit habe der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitten. Es sei daher davon auszugehen, dass er bis zu seiner Alterspensionierung weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (vgl. Urk.  2 S. 2). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk.  1), das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei – aus näher genannten Gründen – nicht haltbar. Trotz der gerichtlichen An ordnung den Invaliditätsgrad anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu bestimmen, stütze sich diese auf einen Einkommensvergleich. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht ein Valideneinkommen von Fr.  103'376.-- bestätigt habe. Die Beschwerdegegne rin habe keinerlei Abklärungen getroffen, welches Einkommen er ohne gesund heitliche Einbusse heute auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielen würde. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens habe das Bundes gericht eine Aktenergänzung angeordnet. Diese habe die Beschwerdegegnerin vorgenommen, jedoch das Abklärungsergebnis nicht berücksichtigt und sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unzutreffenderweise auf den Rein gewinn der Garage abgestützt. Die Garage werde grösstenteils von den Mitarbei tenden getragen. Es gehe darum festzustellen , welche n Beitrag er hierzu leisten könne. Das Gesamteinkommen aus der Garage könne nicht mit dem Einkommen aus der Restarbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Der Betätigungsvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 72  % . Es wäre Sache der Beschwerdegeg nerin gewesen, seine Eingliederung zu organisieren, falls sie dies für angebracht gehalten hätte (S. 11 ff .). 2.3      Strittig und zu prüfen ist die verfügte Renteneinstellung per August 201
  42. Zeit licher Referenzpunkt bilden dabei die Verfügungen vom
  43. Februar 2002 ( Urk.  6/40 42 ; vgl. vorstehend E. 1.2 sowie das Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom
  44. Oktober 2015, Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk.  6/159 E. 2.3).
  45. Mit Urteil vom
  46. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk.  6/159) hob das hiesige Gericht die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
  47. Juli 2014 ( Urk.  6/149) auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.      Dabei stellte das hiesige Gericht in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom
  48. Mai 2013 ( Urk.  6/ 103) ab. G estützt darauf erachtete es als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein en chronische n wiederk ehrende n Schulterschmerz rechts als ausgewiesen, erkannte im Vergleich zu 2002 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und verneinte aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Krankheitswert. Gemäss der Beurteilung des hiesigen Gerichts bestand damit Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG (vgl. Erwägungen 6.1-6.2 und 6.5 des genannten Urteils).      Sodann qualifizierte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer als zu 100  % Selbständigerwerbender (vgl. Erwägung 7.1 des genannten Urteils) . Weiter hielt es fest, dass die Invaliditätsbemessung vorliegend gestützt auf das ausserordent liche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleich s zu erfolgen habe . Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50  % bei m aus medizinischer Sicht ermittelten Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen k önne , das heisse , ob genügend Tätigkeiten vorhanden s eien , welche der Beschwerde führer ausüben k önne. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt de s Gesundheits schadens zu 100  % als Carrosseriespengler tätig gewesen , während ein Angestell ter für die Tätigkeiten im Büro zuständig gewesen sei . Dieser habe wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdefüh rers von der Werkstatt ins Bü ro ent lassen werden müssen . Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht m assge benden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliess lich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserord entliche Bemessungsverfahren habe . Das hiesige Gericht wies die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese vor Ort abkläre , wie viel der Beschwer deführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungs profils machen k önne , und h ernach den Inva liditätsgrad mittels des ausser or de ntlichen Bemessungsverfahrens zu ermitteln (vgl. Erwägung 7.4 des genannten Urteils).      Zuletzt wies das hiesige Gericht darauf hin, dass der Beschwerde führer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Ver fügung seit mehr als 15 Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen habe und damit grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis falle . Falls der Beschwerde führer das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten könne, so stelle sich allenfalls die Frage nach der Notwendig keit von beruflichen Massnahmen (vgl. Erwägung 7.5 des genannten Urteils).
  49. 4.1      In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und stellte daraufhin mit Verfügung vom 3
  50. März 2017 ( Urk.  6/181) fest, dass die ganze Invalidenrente per August 2014 aufgehoben bleibe . Mit Urteil vom 2
  51. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk.  6/186) wies das hiesige Gericht die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.      Dabei erkannte das hiesige Gericht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutba rkeitsprofil ausgewirkt h ätte . Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheit licher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50  % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100  % zumutbar sei ( vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils).      I m Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode hielt das hiesige Gericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 90  % handwerklich tätig gewesen sei und 10  % auf Geschäftsleitungsaufgaben entfallen seien. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe er gemäss eigenen Angaben drei bis vier Stunden pro Tag Büroarbeiten erledigt. Bezogen auf eine Arbeitswoche entsprächen 17.5 Stunden (5 x 3.5) einem Pensum von rund 42  % . Handwerklich sei er nicht mehr tätig, müsse sich im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung aber ein Pensum von 50  % anrechnen lassen (vgl. Erwägung 6.2 des genannten Urteils). Die durch das hiesige Gericht vorgenom mene erwerbliche Gewichtung der entsprechenden Arbeitspensen ergab schliesslich keinen Invaliditätsgrad mehr . Werde für die Tätigkeit im Büro ein Einkommen von Fr.  40'179.-- eingesetzt und liessen sich mit handwerklicher Arbeit Einkünfte von Fr.  33'500.-- erzielen, resultiere ein gesamthaftes Einkom men von Fr.  73'679.--, während das gesamte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Fr.  73'265.-- betragen habe (vgl. Erwägung 6.3 des genann ten Urteils). 4 .2      D as Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2
  52. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk.  6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2
  53. August 2017 sowie die rentenauf hebende Verfügung vom 3
  54. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.      Das Bundesgericht erkannte, dass mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in zwei facher Hinsicht Unklarheiten bestünden. Fraglich sei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausfüh ren könne. Die Einwendungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit als Spengler und die damit eingereichten Unterlagen, welche den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge selbst eine Teilarbeitsfähigkeit nicht als wahr scheinlich erscheinen lassen würden , seien weder von der Beschwerdegeg nerin noch der Vorinstanz anhand einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme geprüft worden . Insoweit habe das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Erwägung 4.1 des genannten Urteils).      D as Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen habe . Sei diese erfolgt, werde zu berücksichtigen sein, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothetischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können. Ob der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb tatsächlich qualifizierte kaufmännische Arbeit verrichte, die im Falle eines vollzeitlichen Arbeitseinsatzes mit rund Fr.  96'000. -- im Jahr entlöhnt würde, wie das Sozialversicherungsgericht annehme, oder ob er lediglich einfache Bürotätig keiten mit geringerer Entlöhnung (rund Fr.  57'000. -- im Jahr) auszuüben vermöge, wie in der Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung geltend gemacht werde, bedürfe auf jeden Fall der Klärung, ohne welche die Invalidität nicht rechtskonform bemessen werden könne (vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils). 5 . 5 .1      Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 2
  55. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk.  6/193) sind folgende Berichte aktenkundig: 5.2      Die am 2
  56. Dezember 2018 in der Universitätsklinik Z.___ erfolgte Magnetre sonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine Segmentdegene ration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervens. Die Sonographie des rechten Schultergelenks zeigte eine Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion (vgl. Bericht vom 2
  57. Dezember 2018, Urk.  6/208/5-6 S. 2 ). 5.3      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in dem am
  58. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk.  6/208/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.2): - Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervs - Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion der rechten Schulter      Für eine angepasste, leichte Tätigkeit – Büro oder Ähnliches - sei der Beschwer deführer sicher vollzeitig vollschichtig arbeitsfähig (S. 2 Ziff.  2.1). Es erfolge keine Behandlung durch ihn (S. 3 Ziff.  3.1). Die Prognose sei gut (S. 3 Ziff.  3.3). 5.4      In dem am
  59. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk.  6/211) nannte Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.2): - Schulter-Arm Syndrom rechts mit Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und Einengung des rechten intervertebralen Foramens - Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion      Als veränderte n Befund erwähnte sie einen schweren Konzentrationsmangel sowie Kopfschmerzen (S. 1 Ziff.  1.3). In einer Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 30  % arbeitsfähig (S. 2 Ziff.  2.1). Als gegenwärtige Behandlung erwähnte sie regelmässige Physiotherapie und Akupunktur (S. 3 Ziff.  3.1). 5.5      Mit RAD-Stellungnahme vom 2
  60. März 2020 ( Urk.  6/224/4-7 ) nannte Dr.  med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 6 oben) : - schmerzhafte Funktions- und Belastungsminderung der HWS und Schultergürtel rechts mit/bei: - Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenkarthrose und subacromialer Impingementsymptomatik sowie Status nach arthroskopischer Akromioplastik und ACG-Resektion 2
  61. März 1999; MRI rechte Schulter 2014: synovitische Veränderungen im Rotatorenmanschettenintervall als Hinweis auf frozen shoulder - MRI HWS: Osteochondrose , Spondylose und Un k arthr ose mit gering gradiger FI Einengung      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Wirbelsäulenfehlstatik, Spreizfüsse sowie ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie. In der bisherigen Tätigkeit als Handwerker / Carrosseriespengler sei der Beschwerdeführer seit Februar 2014 zu 80  % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100  % abzüglich 20  % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Dabei solle es sich um eine körperlich sehr leichte , wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 bis 10 kg insbe sondere rechts, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige Zwangs haltungen und Tätigkeiten mit Überkopfarbeit, ohne häufige Arbeiten in Armvorhalte und über Schulterniveau rechts sowie ohne Schlag-Stoss-Vibra tionsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition handeln. Mit einer namhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Der Meinung von Dr.  B.___ könne in deren Restarbeitsfähigkeitsannahme von 30  % allenfalls weitgehend im angestammten Bereich gefolgt werden. Der diesbezügliche Facharzt Dr.  A.___ habe in angepasster Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum attestiert (vgl. Urk.  6/224 S. 5 f.).
  62. 6      Mit Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3
  63. April 2020 ( Urk.  6/221) hielt die Abklärungsperson fest, dass die letzte Abklärung vor Ort im März 2016 erfolgt sei. Den aktuell en IV-Unterlagen könnten keine neuen Erkenntnisse entnommen werden, welche eine erneute Abklärung vor Ort begründ en würden . Auch die medizinisch-theoretische Einschätzung sei unver ändert. Lediglich in einer angepasste n Tätigkeit werde der Beschwerdeführer nicht mehr als zu 100  % arbeitsfähig, sondern als zu 100  % arbeitsfähig mit 20  % Entlastungspausen erachtet . D amit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80  % ab Februar 2014 vor . D ie Angaben im Abklärungsbericht vom 3
  64. März 2016 würden somit ihre Gültigkeit behalten und ein Aktenentscheid sei möglich (S. 2 Ziff.  1). Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch . Den Aufgabenbereich «administrative Arbeiten» gewichtete sie ohne Behinderung mit 50  % und erkannte dabei keine Einschränkung. Im ebenfalls mit 50  % gewichteten Aufgabenbereich « Carrosseriespengler » erkannte sie eine Einschrän kung von 100  % und damit eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 50  % (S. 3 Ziff.  6).      Weiter hielt die Abklärungsperson fest, dass bei Gesundheit die Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als Carrosseriespengler im eigenen Betrieb unverändert geblieben wäre. Das vom Bundesgericht mit Urteil vom 2
  65. Mai 2018 erwähnte Valideneinkommen von Fr.  103'376.-- pro Jahr könne als glaubhaft und nachvollziehbar übernommen werden. Gemäss der RAD-Stellungnahme liege in der bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeit punkt eine Arbeitsfähigkeit von 80  % (Arbeitsfähigkeit 100  % abzüglich 20  % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der im Juli 2001 erfolgten Abklärung angegeben, dass er aufgrund der Behinderung nur noch in der Administration tätig sei und seine Präsenzzeit 20 bis 25 Stunden pro Woche betrage. Bei der Abklärung im März 2016 habe er angegeben, dass er weiterhin nur administrative Arbeiten erledige und seine Arbeitszeit zwischen 15 bis 20 Stunden pro Woche betrage. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung und erledige in seinem Betrieb nur die einfachen Büroarbeiten. A uf dem offenen Arbeitsmarkt dürfte die Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit kaum umsetzbar sein. Auch aufgrund der noch zu erwarten den Berufsjahre bis zum Erreichen des AHV-Alters dürften berufliche Mass nahmen kaum zu prüfen sein. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nur noch im eigenen Betrieb verwertet werden könne. Die Kapazität im eigenen Betrieb dürf t e allerdings aufgrund der Grösse und den bescheidenen administrativen Kenntnissen nur im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % vorhanden sein. Der Betrieb werde nur noch durch den erbrachten Einsatz der Mitarbeiter getragen. Es sei folglich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit zu rund 50  % im eigenen Betrieb ausüben könne. Gemäss aktueller Lohnstrukturerhebung wäre im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» in einem Pensum von 50  % ein Einkommen von Fr.  34'840.35 möglich . Die Abklärungsperson stellte schliesslich das Validenein kommen von Fr.  103'376.-- dem Invalideneinkommen von Fr.  34'840.35 gegen über und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 66.28  % (S. 6 f. Ziff.  8.1, Ziff.  9). Der Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 66  % sei weiterhin ausgewiesen (S. 7 Ziff.  12). 6 . 6 .1      Zunächst ist i n medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Rahmen des aktuellen, im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens bereits mit Urteil vom
  66. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk.  6/159) das Y.___ - Gutachten vom Mai 2013 ( Urk.  6/103) als grundsätzlich beweiskräftig erachtet sowie gestützt darauf ein en seit der Rentenzusprache veränderte n Gesundheits zustand festgestellt und das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht ha t . Die Gutachter des Y.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der chronisch wiederkehrenden Schulterschmerzen in der bisherigen Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei mit einer Leistung von 50  % bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag , jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( vorstehend E. 3 ; vgl. Erwägungen 5.3 und 6.1-6.5 des genannten Urteils ).      Im weiteren Verlauf des andauernden Revisionsverfahrens erkannte das hiesige Gericht sodann mit Urteil vom 2
  67. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk.  6/186) aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ausgewirkt hätte. Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheit licher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50  % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100  % zumutbar sei (vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2
  68. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk.  6/193) teilweise gut und hielt mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit fest, es sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausführen könn e. Das Bundesgericht erachtete den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt deshalb als unvoll ständig abgeklärt und wies die Beschwerdegegnerin an, eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen (vgl. Erwägung E. 4.1 des genannten Urteils). 6.2      Seither hat sich insofern nichts geändert, als dass vorliegend weiterhin Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG besteht und der Renten anspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.2); dies unter Beachtung sämtlicher in medizinischer Hinsicht vorhandener Berichte. Für die Beurteilung der medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme von Dr.  C.___ vom März 2020 (vorstehend E. 5.5). Dieser legte seiner Stellungnahme insbesondere das zuvor erwähnte Y.___ - Gutachten vom Mai 2013 ( Urk.  6/103), den Bericht von Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Februar 2014 ( Urk.  6/120) als auch die übrigen seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ eingegangenen Berichte zugrunde und attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 ( Dr.  D.___ ) in der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100  % abzüglich 20  % wegen Schmerzen, Entlastungspausen ; vgl. Urk.  6/224 S. 5 f. ).      Konkrete Indizien, welche gegen diese Einschätzung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. Für die vorliegende Beurteilung kann deshalb – der Beschwerdegegnerin folgend – darauf abgestellt werden. Ausdrücklich f estzuhalten ist allerdings , dass angesichts der aktuellen medizinischen Einschät zung von Dr.  A.___ vom März 2019 (vorstehend E. 5.3) in angepasster Tätigkeit möglicherweise sogar vielmehr ein vollschichtiges Pensum anzunehmen wäre , worauf auch RAD-Arzt Dr.  C.___ hinwies (vgl. Urk.  6/224 S. 6 unten). Da ein weiterer Rentenanspruch des Beschwerdeführers – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 7) – allerdings auch unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen ist , erweist sich die Frage einer allenfalls höheren Arbeitsfähigkeit für die vorliegende Beurteilung als nicht ausschlaggebend , w omit sich weitergehende Abklärungen und Ausfüh rungen hierzu zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen.
  69. 3      Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr.  C.___ seit Februar 2014 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 80  % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil auszugehen ist . Aufgrund des seit der erfolgten Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustandes besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG (vorstehend E. 1.2).
  70. 7.1      Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen. Dies hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Einkommensvergleich) . Erst wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen , ist anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ( vorstehend E. 1.3). 7.2      D as hiesige Gericht hielt mit Rückweisungsurteil vom
  71. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk.  6/159) fest, dass die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (vgl. Erwägung 7.4 des genannten Urteils). Auch m it Urteil vom 2
  72. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk.  6/186) ermittelte das hiesige Gericht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht allerdings mit Urteil vom 2
  73. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk.  6/193) aufgehoben und die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zu r weiteren Abklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung anwendbaren Methode äusserte sich das Bundesgericht einzig dahingehend, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothe tischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können (vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils).      Gestützt hierauf lässt sich erkennen, dass d as hiesige Gericht die Invaliditäts bemessung des Beschwerdeführers im Rahmen des bereits im Jahr 2012 eingelei teten und ununterbrochen andauernden Revisionsverfahrens jeweils anhand der ausserordentliche n Bemessungsmethode vorgenommen ha t . Die Anwendung d ies er Invaliditätsbemessung smethode ist jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  1 S. 1 7 f. ) - aus nachfolgenden Gründen für die vorliegende Beurteilung nicht zwingend bindend: Z war wurde in Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom Oktober 2015 auf die Erwägungen verwiesen , womit diese Bestandteil des Dispositivs wurden und an dessen formeller Rechtskraft teilhaben (vgl. BGE 120 V 23 3 E. 1a, 113 V 159 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom
  74. Dezember 2013 E. 4.1). Demzufolge waren die Erwägungen grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und wären auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. Davon zu unterscheiden ist die materielle Rechtskraft. Deren Annahme verbietet sich, sofern, soweit und solange über das strittige Rechtsverhältnis nicht insgesamt abschliessend entschi e den wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom
  75. Dezember 2013 E. 4. 3-4.4 ). I m an den Rückweisungsentscheid anschliessenden Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Damit sind allfällige im Rahmen des Rückweisungsentscheides getroffene Sach verhaltsfeststellungen auch für die Verwaltung grundsätzlich unverbindlich beziehungsweise stehen ihr einer umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht im Wege. Der Untersuchungsgrundsatz gilt (erneut) uneingeschränkt (vgl. Robert Hurst in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar,
  76. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, §  26 Rz 7).      A nlässlich der erstmaligen gerichtlichen Beurteilung im Oktober 2015 lag akten kundig einzig ein IK-Auszug des Beschwerdeführers vom Juli 2012 vor ( Urk.  6/89). Dem IK-Auszug vom Mai 201 6 ( Urk.  6/166) waren sodann einzig die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2013 zu entnehmen. Im IK-Auszug vom April 2017 ( Urk.  6/182-183) war zusätzlich noch das Einkommen für das Jahr 2014 und im IK-Auszug vom Februar 2019 ( Urk.  6/205) – und damit bereits nach dem Urteil des Bundesgerichts vom Mai 2018 – dasjenige für das Jahr 2015 aufgelistet. Im Zeitpunkt der bisherigen gerichtliche n Beurteilungen konnte folglich das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers mangels entsprechende r Zahlen ( möglicherweise ) nicht zuverlässig ermittelt werden . Dies hat sich zwischenzeitlich geändert. Bereits dem IK-Auszug vom April 2020 ( Urk.  6/217) waren die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2017 und dem sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen IK-Auszug vom Februar 2022 ( Urk.  6/274-278) noch zusätzlich das Einkommen für das Jahr 2018 sowie die für das Jahr 2020 erhaltene Corona Erwerbsersatzentschädigung zu entnehmen. Im dem durch das hiesige Gericht im vorliegenden Beschwerdever fahren mit Verfügung vom 2
  77. Dezember 2022 ( Urk.  8) beigezogenen IK-Auszug vom
  78. Januar 2023 ( Urk.  11) war schliesslich au ch das im Jahr 2019 erzielte Einkommen aufgelistet. Gestützt hierauf ist es nun ohne weiteres möglich, die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln, w omit vorliegend die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs und nicht anhand der ausserordentlichen Bemessungs methode vorzunehmen ist. 7 . 3      F ür die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im Urteil des Bundesgerichts vom 2
  79. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk.  6/193) erwähnten Validenlohn von Fr.  103'376.-- (vgl. Urk.  2 S. 2; Urk.  6/280 S. 3 f.). Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen im Verfahren vor Bundesgericht selbst geltend ge macht hat (vgl. Urk.  6/178 S. 5 unten; Urk.  6/184 S. 11; Urk.  6/187 S. 11; Urk.  6/193 S. 4 Ziff.  3.2) , auch wenn das Bundesgericht dieses Einkommen in der Folge nicht ausdrücklich als Valideneinkommen bestätigt hat . Der Beschwerdeführer machte vorliegend denn auch nicht substantiiert geltend, dass und wieviel er mehr verdienen würde bei guter Gesundheit und verwendete bei seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgenommenen Betätigungs vergleich selbst den ermittelten Validenlohn von Fr.  103’376.-- (vgl. Urk.  1 S. 18 f.).      Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen sollten in erster Linie die aus dem IK- Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden . Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ( vorstehend E. 1.4). In den fünf Jahren vor Ein tritt der Invalidität erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.  84'620.-- ( Fr.  55'100.-- im Jahr 1995, Fr.  77'300.-- im Jahr 1996, Fr.  77'300.-- im Jahr 1997, Fr.  106'700.-- im Jahr 1998 und Fr.  106'700.-- im Jahr 1999; vgl. Urk.  6/25) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei den Männern von 1999 (Index: 1’835) bis 2014 (Index: 2’220) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.  102'374.-- ( Fr.  84'620.-- : 1'835 x 2'220) , was annähernd dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten hypothetischen Valideneinkommen entspricht. Im Übrigen würde s elbst die Berücksichtigung des im Abklärungsbericht vom März 2016 erwähnten hypothetischen Validenein kommens von Fr.  120'568.10 (bei der ursprünglichen Rentenzusprache ermitteltes Valideneinkommen von Fr.  97'700.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung; vgl. Urk.  6/34 S. 2; Urk.  6/170 S. 5) am Ergebnis nichts ändern.
  80. 4      Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Durch sch nitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2014 bis 2018 , wobei sie für das Jahr 2015 fälschlicherweise Fr.  116'600.-- ans telle d er im IK-Auszug erwähnten Fr.  113'600.-- übernahm (vgl. Urk.  6/280 S. 4; Urk.  11 S . 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entsprechend errechnet sich ein hypothetisches Invaliden einkommen von Fr.  14 3 ' 4 80 .-- ( bei einer attestieren Restarbeitsfähigkeit von 80  % in angepasster Tätigkeit; 2014 von Fr.  62'600.--; 2015 von Fr.  113'600.--; 2016 von Fr.  193'800.--; 2017 von Fr.  205'300.--; 2018 von Fr.  142'100.--; vgl. Urk.  11 S. 4). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten persön lichen Steuererklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (wobei im Gegensatz zum IK-Auszug nicht die Brutto-, sondern die Nettolöhne aufgeführt werden) bestätigen das in all den Jahren effektiv erzielte hohe Einkommen. Der Steuererklärung für das Jahr 2014 ist ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.  56'600.-- zu entnehmen (vgl. Urk.  14/8 S. 2). Der Steuererklärung für das Jahr 2015 sind Fr.  102'581.-- (vgl. Urk.  14/7 S. 2), für das Jahr 2016 Fr.  175'135.-- (vgl. Urk.  14/6 S. 2), für das Jahr 2017 Fr.  185'557.-- (vgl. Urk.  14/5 S. 2), für das Jahr 2018 Fr.  128'443.-- (vgl. Urk.  14/4 S. 2), für das Jahr 2019 Fr.  137'819. -- (vgl. Urk.  14/3 S. 2) sowie für das aufgrund der Corona-Pandemie nicht auss agekräftige Jahr 2020 Fr.  70'701.-- (vgl. Urk.  14/2 S. 2) und für das Jahr 2021 Fr.  177'228.-- (vgl. Urk.  14/1 S. 2) zu entnehmen. 7.5      Somit lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zwischenzeitlich ziffernmässig möglichst genau ermittel n oder zumindest nach Massgabe der bekannten Umstände schätzen (vgl. vorstehend E. 1.3) , sodass die Werte einander gegenübergestellt werden können . Wird das Valideneinkommen von Fr.  103'37 6 .--   (oder Fr.  120'568.10 ) dem Invalideneinkommen von Fr.  143'480 .-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d ie Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist . Versichert ist nicht der Gesundheits schaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit ( Art.  1a lit. b IVG; Art.  7 Abs.  1, Art.  8 Abs.  1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche oder persönliche) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheits beeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt beziehungsweise bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte ( Art.  16 ATSG; Art.  28a Abs.  1 IVG). Wie sich gezeigt hat, erleidet der Beschwerdeführer keinen Erwerbsaufall, weshalb die verfügte Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 7 . 6      Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich der aktuelle Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 3
  81. April 2020 ( Urk.  6/221) als nicht beweiskräftig erweist , zumal es sich dabei lediglich um eine reine Aktenbeurtei lung handelt und sich die Abklärungsperson einzig auf die Angaben der voran gegangenen Abklärungsberichte und die damaligen Aussagen des Beschwerde führers stützte, ohne diese vor Ort effektiv eruiert zu haben. So bleibt im aktuellen Bericht beispielsweise unklar, ob das Unternehmen seit der letztmaligen Abklärung gewachsen ist, wie viele Stellenprozente bestehen oder wer als Geschäftsführer fungiert. B eim Betätigungsvergleich werden als Aufgabenbe reiche sodann einzig «administrative Arbeiten (Rechnungen schreiben, Unter lagen einordnen, Kostenschätzungen vornehmen, Telefonate führen usw.)» sowie « Carrosseriespengler (Spengler-, Lackierungs-, Reparaturarbeiten)» aufgeführt, wogegen der Aufgabenbereich als «Geschäftsführer mit Einzelunterschrift» fehlt (vgl. Urk.  6/221 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei seiner Garage u m eine Einzelfirma (vgl. Urk.  13 S. 2 oben), erschliesst sich dies nicht mehr ohne weiteres . So ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Carrosserie X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.440.518 , zuletzt besucht am 2
  82. Mai 2023) . G emäss Abklärungsbericht vom April 2020 ( Urk.  6/221) sowie der Homepage der Carrosserie X.___ GmbH ( https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2
  83. Mai 2023) ist der Beschwerdeführer Chef über sieben Mitarbei tende. Dass der Beschwerdeführer nur unqualifizierte Büroarbeit verrichte und keine Führungsaufgaben anfallen würden (vgl. Urk.  6/170 S. 3; Urk.  6/221 S. 6 ) , kann unter diesen Umständen zwar anfänglich noch nachvollz ogen werden , ist im Verlauf jedoch nicht mehr glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch leitende und führende, allenfalls auch beratende Aufgaben ausfüllt, zumal niemand anderes als Geschäftsführer ausgewiesen wird. Ausserdem erschliesst sich die Aussage des Beschwerdeführers nicht mehr , wonach die Kapazität im eigenen Betrieb aufgrund der Grösse und der bescheidenen Kenntnisse nur 50  % betrage (vgl. Urk.  6/221 S. 6 ), wurde doch f ür die Administration zwischenzeitlich zusätz lich E.___ als Business Manager angestellt (vgl. Urk.  6/221 S. 2 Ziff.  5.1; vgl. auch https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2
  84. Mai 2023) . Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dessen Aufgaben nicht selbst hätte übernehmen oder sich die entsprechenden Fähigkeiten zumindest über die Jahre hinweg im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte aneignen können. Dies ist für die vorliegende Beurteilung indessen nicht weiter von Bedeutung. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Abklärungsperson für das Invalidenein kommen auf den Lohn im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» ab gestellt hat (vgl. Urk.  6/221 S. 6 unten), obwohl dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit gerade nicht mehr zumutbar ist. 7 . 7      Zuletzt erweist sich die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass nahmen (vorstehend E. 1.6) trotz langjährigem Rentenbezug und fortgeschritte nem Alter vorliegend als nicht notwendig respektive zweckmässig . Der Beschwer deführer war ununterbrochen erwerbstätig, womit eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ausser Betracht fällt. Zudem hat er sich bereits selbst optimal eingegliedert und hat bisher auch nie geltend gemacht, in einer anderen Tätigkeit eingegliedert werden zu wollen. Im Zeitpunkt der ursprünglich rentenaufheben den Verfügung aus dem Jahr 2014 wäre dem Beschwerdeführer eine Betriebsauf gabe und das Finden einer angepassten Arbeitsstelle ohne weiteres zumutbar gewesen , ist dies doch nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vorstehend E. 1.3). D ie Beschwerdegegnerin hätte – wenn die selbständige Tätig keit nicht gut gelaufen wäre – vom Beschwerdeführer ohne weiteres verlang en können , eine angepasste unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eingliederungs massnahmen sind darauf ausgerichtet, eine versicherte Person im Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies war vorliegend nicht notwendig. Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers über all die Jahre gut ge l aufen ist , der Beschwerdeführer sich dort optimal selbst eingegliedert und dabei trotz den gesundheitlichen Einschränkungen ein gutes Einkommen erzielt hat , erübrigt sich vorliegend die v orgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen . 7 . 8      Nach dem Gesagten hob d ie Beschwerdegegnerin d ie Rente des Beschwerdefüh rers daher zu Recht per Ende August 2014 auf.      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  85. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  86. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  87. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.  iur . O.___ - Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  88. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  89. Juli bis und mit 1
  90. August sowie vom 1
  91. Dezember bis und mit dem
  92. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00476

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

30. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur . O.___ Bollag & Stadelmann, Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, seit 1989 Inhaber eines Car r osseriebetriebs , meldete sich am 1 5. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 6 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation mit Verfügungen vom 8. Februar 2002 ( Urk. 6 /40

42) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 zu.

Mit Mitteilungen vom 3 0. März 2004 ( Urk. 6 /54) und 2. Mai 2007 ( Urk. 6 /62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2

Nach Eingang des Revisions fragebogens vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 6 / 87) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein , das am 2. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk. 6 / 103), und veranlasste eine Abklärung für Selbständi ger werbende, über welche am 2 3. Januar 2014 berichtet wurde ( Urk. 6 / 123). M i t Verfügung vom 1 8. Juli 2014

( Urk. 6/149) hob die IV-Stelle

die bisherige ganze Invalidenr ente des Versicherten

auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943 ; Urk. 6/159)

in dem Sinne gut , als es die Sache zu ergänzender Abk lärung an die IV-Stelle zurück wies. 1.3

I n der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende ein, der am 3 1. März 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/170) , und hob

m it Verfügung vom 3 1. März 2017 ( Urk. 6/181) die bisherige ganze Invaliden rente per August 2014 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. 1.4

Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 3 0. April 2020 erstattet wurde ( Urk. 6/221). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 ( Urk. 6/225) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invali ditätsgrad von 43 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per September 2014 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände ( Urk. 6/238 ; Urk. 6/244 ). Mit erneutem Vorbescheid vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 6/257) stellte die IV- Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditäts grad von 46 % die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussich t, wogegen der Versicherte abermals Einwände ( Urk. 6/260) erhob. Mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2021 ( Urk. 6/262) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Zusam menhang mit Eingliederungsmassnahmen auf. Am 1. November 2021 unter schrieb der Versicherte die Bereitschaftserklärung ( Urk. 6/272) und nahm hierzu am 7. Januar 2022 Stellung ( Urk. 6/273). Mit Mitteilung vom 2 8. März 2022 ( Urk. 6/281) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mangels Eingliederungsbedarf ab.

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/282; Urk. 6/286) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk. 6/295 = Urk.

2) per August 2014 auf. 2.

Der Versicherte erhob am 9. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab September 2014 weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen , welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfäh igkeit entspreche ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 ( Urk.

7) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 ( Urk.

8) wurde ein aktueller Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) beigezogen sowie vom Beschwerdeführer die Steuererklärun gen und Lohnausweise der Jahre 2014 bis 2021 angefordert. Der IK-Auszug wurde am 9. Januar 2023 eingereicht ( Urk. 10-11). Die vom Beschwerdeführer einverlangten Unterlagen gingen am 8. Februar 2023 ein ( Urk. 13; Urk. 14/1-8). Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 1 3. Februar 2023 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Aufhebung eines Rentenanspruchs vorliegend vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminder ten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unter scheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichti gung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.4

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 1.5

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 1.6

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfah rungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass Eingliede rungsmassnahmen geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer übe seine Tätig keit als Geschäftsführer mit mehreren Mitarbeitern seit über 30 Jahren aus. Er habe nie geltend gemacht, dass er Unterstützung bei der Eingliederung benötige. Es sei davon auszugehen, dass er in einer anderen Tätigkeit ein tieferes Einkommen erzielt hätte. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine angepasste Tätig keit in einem Pensum von 80 % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgerichtsurteil vom 2 3. Mai 2015 (richtig: 2018) bestätige das Valideneinkommen von Fr. 103'376.--. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei der Durchschnitt der letzten fünf Jahre gemäss dem IK-Auszug heranzuziehen. Mit diesem Einkommen habe der Beschwerdeführer ein deutlich höheres Einkommen erzielt als bisher angenom men. Trotz der gesundheitlichen Einschränkung und der reduzierten Arbeits fähigkeit habe der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitten. Es sei daher davon auszugehen, dass er bis zu seiner Alterspensionierung weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (vgl. Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei – aus näher genannten Gründen – nicht haltbar.

Trotz der gerichtlichen An ordnung den Invaliditätsgrad anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu bestimmen, stütze sich diese auf einen Einkommensvergleich. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht ein Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- bestätigt habe. Die Beschwerdegegne rin habe keinerlei Abklärungen getroffen, welches Einkommen er ohne gesund heitliche Einbusse heute auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielen würde. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens habe das Bundes gericht eine Aktenergänzung angeordnet. Diese habe die Beschwerdegegnerin vorgenommen, jedoch das Abklärungsergebnis nicht berücksichtigt und sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unzutreffenderweise auf den Rein gewinn der Garage abgestützt. Die Garage werde grösstenteils von den Mitarbei tenden getragen. Es gehe darum festzustellen , welche n Beitrag er hierzu leisten könne. Das Gesamteinkommen aus der Garage könne nicht mit dem Einkommen aus der Restarbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Der Betätigungsvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 72 % . Es wäre Sache der Beschwerdegeg nerin gewesen, seine Eingliederung zu organisieren, falls sie dies für angebracht gehalten hätte (S. 11 ff .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die verfügte Renteneinstellung per August 201 4. Zeit licher Referenzpunkt bilden dabei die Verfügungen vom 8. Februar 2002 ( Urk. 6/40 42 ; vgl. vorstehend E. 1.2 sowie das Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 6. Oktober 2015, Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159 E. 2.3). 3.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) hob das hiesige Gericht die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 6/149) auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Dabei stellte das hiesige Gericht in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 2. Mai 2013 ( Urk. 6/ 103) ab.

G estützt darauf erachtete es als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein en chronische n wiederk ehrende n Schulterschmerz rechts als ausgewiesen, erkannte im Vergleich zu 2002 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und verneinte aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Krankheitswert. Gemäss der Beurteilung des hiesigen Gerichts bestand damit Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Erwägungen 6.1-6.2 und 6.5 des genannten Urteils).

Sodann qualifizierte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer als zu 100 % Selbständigerwerbender (vgl. Erwägung 7.1 des genannten Urteils) . Weiter hielt es fest, dass die Invaliditätsbemessung vorliegend gestützt auf das ausserordent liche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleich s zu erfolgen habe . Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50 % bei m

aus medizinischer Sicht ermittelten Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen k önne , das heisse , ob genügend Tätigkeiten vorhanden s eien , welche der Beschwerde führer ausüben k önne. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt de s Gesundheits schadens zu 100 % als Carrosseriespengler tätig gewesen , während ein Angestell ter für die Tätigkeiten im Büro zuständig gewesen sei . Dieser habe wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdefüh rers von der Werkstatt ins Bü ro ent lassen werden müssen . Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht m assge benden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliess lich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserord entliche Bemessungsverfahren habe .

Das hiesige Gericht wies die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese vor Ort abkläre , wie viel der Beschwer deführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungs profils machen k önne , und h ernach den Inva liditätsgrad mittels des ausser or de ntlichen Bemessungsverfahrens zu ermitteln (vgl. Erwägung 7.4 des genannten Urteils).

Zuletzt wies das hiesige Gericht darauf hin, dass der Beschwerde führer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Ver fügung seit mehr als 15 Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen habe und damit grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis falle . Falls der Beschwerde führer das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten könne, so stelle sich allenfalls die Frage nach der Notwendig keit von beruflichen Massnahmen (vgl. Erwägung 7.5 des genannten Urteils). 4. 4.1

In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin

weitere Abklärungen und stellte daraufhin mit Verfügung vom 3 1. März 2017 ( Urk. 6/181) fest, dass die ganze Invalidenrente per August 2014 aufgehoben bleibe . Mit Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) wies das hiesige Gericht die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.

Dabei erkannte das hiesige Gericht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutba rkeitsprofil ausgewirkt h ätte . Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheit licher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei ( vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils).

I m Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode hielt das hiesige Gericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 90 % handwerklich tätig gewesen sei und 10 % auf Geschäftsleitungsaufgaben entfallen seien. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe er gemäss eigenen Angaben drei bis vier Stunden pro Tag Büroarbeiten erledigt. Bezogen auf eine Arbeitswoche entsprächen 17.5 Stunden (5 x 3.5) einem Pensum von rund 42 % . Handwerklich sei er nicht mehr tätig, müsse sich im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung aber ein Pensum von 50 % anrechnen lassen (vgl. Erwägung 6.2 des genannten Urteils). Die durch das hiesige Gericht vorgenom mene erwerbliche Gewichtung der entsprechenden Arbeitspensen ergab schliesslich keinen Invaliditätsgrad mehr . Werde für die Tätigkeit im Büro ein Einkommen von Fr. 40'179.-- eingesetzt und liessen sich mit handwerklicher Arbeit Einkünfte von Fr. 33'500.-- erzielen, resultiere ein gesamthaftes Einkom men von Fr. 73'679.--, während das gesamte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Fr. 73'265.-- betragen habe (vgl. Erwägung 6.3 des genann ten Urteils). 4 .2

D as Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2017 sowie die rentenauf hebende Verfügung vom 3 1. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Das Bundesgericht erkannte, dass mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in zwei facher Hinsicht Unklarheiten bestünden. Fraglich sei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausfüh ren könne. Die Einwendungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit als Spengler und die damit eingereichten Unterlagen, welche den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge selbst eine Teilarbeitsfähigkeit nicht als wahr scheinlich erscheinen lassen würden , seien weder von der Beschwerdegeg nerin noch der Vorinstanz anhand einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme geprüft worden . Insoweit habe das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Erwägung 4.1 des genannten Urteils).

D as Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen habe . Sei diese erfolgt, werde zu berücksichtigen sein, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothetischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können. Ob der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb tatsächlich qualifizierte kaufmännische Arbeit verrichte, die im Falle eines vollzeitlichen Arbeitseinsatzes mit rund Fr. 96'000. -- im Jahr entlöhnt würde, wie das Sozialversicherungsgericht annehme, oder ob er lediglich einfache Bürotätig keiten mit geringerer Entlöhnung (rund Fr. 57'000. -- im Jahr) auszuüben vermöge, wie in der Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung geltend gemacht werde, bedürfe auf jeden Fall der Klärung, ohne welche die Invalidität nicht rechtskonform bemessen werden könne (vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils). 5 . 5 .1

Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) sind folgende Berichte aktenkundig: 5.2

Die am 2 7. Dezember 2018 in der Universitätsklinik Z.___ erfolgte Magnetre sonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine Segmentdegene ration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervens. Die Sonographie des rechten Schultergelenks zeigte eine Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion (vgl. Bericht vom 2 7. Dezember 2018, Urk. 6/208/5-6 S. 2 ). 5.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in dem am 8. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 6/208/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervs - Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion der rechten Schulter

Für eine angepasste, leichte Tätigkeit – Büro oder Ähnliches - sei der Beschwer deführer sicher vollzeitig vollschichtig arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Es erfolge keine Behandlung durch ihn (S. 3 Ziff. 3.1). Die Prognose sei gut (S. 3 Ziff. 3.3). 5.4

In dem am 3. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 6/211) nannte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Schulter-Arm Syndrom rechts mit Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und Einengung des rechten intervertebralen Foramens - Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion

Als veränderte n Befund erwähnte sie einen schweren Konzentrationsmangel sowie Kopfschmerzen (S. 1 Ziff. 1.3). In einer Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Als gegenwärtige Behandlung erwähnte sie regelmässige Physiotherapie und Akupunktur (S. 3 Ziff. 3.1). 5.5

Mit RAD-Stellungnahme vom 2 7. März 2020 ( Urk. 6/224/4-7 )

nannte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 6 oben) : - schmerzhafte Funktions- und Belastungsminderung der HWS und Schultergürtel rechts mit/bei: - Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenkarthrose und subacromialer Impingementsymptomatik sowie Status nach arthroskopischer Akromioplastik und ACG-Resektion 2 6. März 1999; MRI rechte Schulter 2014: synovitische Veränderungen im Rotatorenmanschettenintervall als Hinweis auf frozen

shoulder - MRI HWS: Osteochondrose , Spondylose und Un k arthr ose mit gering gradiger FI Einengung

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Wirbelsäulenfehlstatik, Spreizfüsse sowie ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie. In der bisherigen Tätigkeit als Handwerker / Carrosseriespengler sei der Beschwerdeführer seit Februar 2014 zu 80 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % abzüglich 20 % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Dabei solle es sich um eine körperlich sehr leichte , wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 bis 10 kg insbe sondere rechts, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige Zwangs haltungen und Tätigkeiten mit Überkopfarbeit, ohne häufige Arbeiten in Armvorhalte und über Schulterniveau rechts sowie ohne Schlag-Stoss-Vibra tionsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition handeln. Mit einer namhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Der Meinung von Dr. B.___ könne in deren Restarbeitsfähigkeitsannahme von 30 % allenfalls weitgehend im angestammten Bereich gefolgt werden. Der diesbezügliche Facharzt Dr. A.___ habe in angepasster Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum attestiert (vgl. Urk. 6/224 S. 5 f.). 5. 6

Mit Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3 0. April 2020 ( Urk. 6/221) hielt die Abklärungsperson fest, dass die letzte Abklärung vor Ort im März 2016 erfolgt sei. Den aktuell en IV-Unterlagen könnten keine neuen Erkenntnisse entnommen werden, welche eine erneute Abklärung vor Ort begründ en würden . Auch die medizinisch-theoretische Einschätzung sei unver ändert. Lediglich in einer angepasste n Tätigkeit werde der Beschwerdeführer nicht mehr als

zu 100 % arbeitsfähig, sondern als zu 100 % arbeitsfähig mit 20 % Entlastungspausen erachtet . D amit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Februar 2014 vor . D ie Angaben im Abklärungsbericht vom 3 1. März 2016 würden somit ihre Gültigkeit behalten und ein Aktenentscheid sei möglich (S. 2 Ziff. 1).

Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch . Den Aufgabenbereich «administrative Arbeiten» gewichtete sie ohne Behinderung mit 50 % und erkannte dabei keine Einschränkung. Im ebenfalls mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich « Carrosseriespengler » erkannte sie eine Einschrän kung von 100 % und damit eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 6).

Weiter hielt die Abklärungsperson fest, dass bei Gesundheit die Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als Carrosseriespengler im eigenen Betrieb unverändert geblieben wäre. Das vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 erwähnte Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- pro Jahr könne als glaubhaft und nachvollziehbar übernommen werden. Gemäss der RAD-Stellungnahme liege in der bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeit punkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsfähigkeit 100 % abzüglich 20 % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der im Juli 2001 erfolgten Abklärung angegeben, dass er aufgrund der Behinderung nur noch in der Administration tätig sei und seine Präsenzzeit 20 bis 25 Stunden pro Woche betrage. Bei der Abklärung im März 2016 habe er angegeben, dass er weiterhin nur administrative Arbeiten erledige

und seine Arbeitszeit zwischen 15 bis 20 Stunden pro Woche betrage. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung und erledige in seinem Betrieb nur die einfachen Büroarbeiten. A uf dem offenen Arbeitsmarkt dürfte die Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit kaum umsetzbar sein. Auch aufgrund der noch zu erwarten den Berufsjahre bis zum Erreichen des AHV-Alters dürften berufliche Mass nahmen kaum zu prüfen sein. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nur noch im eigenen Betrieb verwertet werden könne. Die Kapazität im eigenen Betrieb dürf t e allerdings aufgrund der Grösse und den bescheidenen administrativen Kenntnissen nur im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % vorhanden sein. Der Betrieb werde nur noch durch den erbrachten Einsatz der Mitarbeiter getragen. Es sei folglich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit zu rund 50 % im eigenen Betrieb ausüben könne. Gemäss aktueller Lohnstrukturerhebung wäre im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» in einem Pensum von 50 %

ein Einkommen von Fr. 34'840.35 möglich . Die Abklärungsperson stellte schliesslich das Validenein kommen von Fr. 103'376.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 34'840.35 gegen über und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 66.28 % (S. 6 f. Ziff. 8.1, Ziff. 9). Der Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 66 % sei weiterhin ausgewiesen (S. 7 Ziff. 12). 6 . 6 .1

Zunächst ist i n medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Rahmen des aktuellen, im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) das Y.___ - Gutachten vom Mai 2013 ( Urk. 6/103) als grundsätzlich beweiskräftig erachtet sowie gestützt darauf ein en

seit der Rentenzusprache

veränderte n Gesundheits zustand festgestellt und das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht ha t . Die Gutachter des Y.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der chronisch wiederkehrenden Schulterschmerzen in der bisherigen Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei mit einer Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag , jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( vorstehend E. 3 ; vgl. Erwägungen 5.3 und 6.1-6.5 des genannten Urteils ).

Im weiteren Verlauf des andauernden Revisionsverfahrens erkannte das hiesige Gericht sodann mit Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ausgewirkt hätte. Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheit licher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut und hielt mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit fest, es sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausführen könn

e. Das Bundesgericht

erachtete den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt deshalb als unvoll ständig abgeklärt und wies die Beschwerdegegnerin an, eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen (vgl. Erwägung E. 4.1 des genannten Urteils). 6.2

Seither hat sich insofern nichts geändert, als dass vorliegend weiterhin Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht und der Renten anspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.2); dies unter Beachtung sämtlicher in medizinischer Hinsicht vorhandener Berichte. Für die Beurteilung der medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom März 2020 (vorstehend E. 5.5). Dieser legte seiner Stellungnahme insbesondere das zuvor erwähnte Y.___ - Gutachten vom Mai 2013 ( Urk. 6/103), den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Februar 2014 ( Urk. 6/120) als auch die übrigen seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ eingegangenen Berichte zugrunde und attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 ( Dr. D.___ ) in der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % abzüglich 20 % wegen Schmerzen, Entlastungspausen ; vgl. Urk. 6/224 S. 5 f. ).

Konkrete Indizien, welche gegen diese Einschätzung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. Für die vorliegende Beurteilung kann deshalb – der Beschwerdegegnerin folgend – darauf abgestellt werden. Ausdrücklich f estzuhalten ist allerdings , dass angesichts der aktuellen medizinischen Einschät zung von Dr. A.___

vom März 2019 (vorstehend E. 5.3) in angepasster Tätigkeit möglicherweise sogar vielmehr ein vollschichtiges Pensum anzunehmen wäre , worauf auch RAD-Arzt Dr. C.___ hinwies (vgl. Urk. 6/224 S. 6 unten). Da ein weiterer Rentenanspruch des Beschwerdeführers – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 7) – allerdings auch unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen ist , erweist sich die Frage einer allenfalls höheren Arbeitsfähigkeit für die vorliegende Beurteilung als nicht ausschlaggebend , w omit sich weitergehende Abklärungen und Ausfüh rungen hierzu zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen. 6. 3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___

seit Februar 2014 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil auszugehen ist . Aufgrund des seit der erfolgten Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustandes besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2). 7. 7.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen.

Dies hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Einkommensvergleich) . Erst wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen , ist anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ( vorstehend E. 1.3). 7.2

D as hiesige Gericht hielt mit Rückweisungsurteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) fest, dass die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (vgl. Erwägung

7.4 des genannten Urteils). Auch m it Urteil vom 2 2. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) ermittelte das hiesige Gericht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers

anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht allerdings mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) aufgehoben und die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zu r weiteren Abklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung anwendbaren Methode äusserte sich das Bundesgericht einzig dahingehend, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothe tischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können

(vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils).

Gestützt hierauf lässt sich erkennen, dass d as hiesige Gericht die Invaliditäts bemessung des Beschwerdeführers im Rahmen des bereits im Jahr 2012 eingelei teten und ununterbrochen andauernden Revisionsverfahrens jeweils anhand der ausserordentliche n Bemessungsmethode vorgenommen ha t . Die Anwendung d ies er Invaliditätsbemessung smethode ist jedoch

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1 7 f. ) - aus nachfolgenden Gründen für die vorliegende Beurteilung nicht zwingend bindend: Z war wurde in Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom Oktober 2015 auf die Erwägungen verwiesen , womit diese Bestandteil des Dispositivs wurden und an dessen formeller Rechtskraft teilhaben (vgl. BGE 120 V 23 3 E. 1a, 113 V 159 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1). Demzufolge waren die Erwägungen grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und wären auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. Davon zu unterscheiden ist die materielle Rechtskraft. Deren Annahme verbietet sich, sofern, soweit und solange über das strittige Rechtsverhältnis nicht insgesamt abschliessend entschi e den wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4. 3-4.4 ). I m an den Rückweisungsentscheid anschliessenden Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Damit sind allfällige im Rahmen des Rückweisungsentscheides getroffene Sach verhaltsfeststellungen auch für die Verwaltung grundsätzlich unverbindlich beziehungsweise stehen ihr einer umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht im Wege. Der Untersuchungsgrundsatz gilt (erneut) uneingeschränkt (vgl. Robert Hurst in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 Rz 7).

A nlässlich der erstmaligen gerichtlichen Beurteilung im Oktober 2015 lag akten kundig einzig ein IK-Auszug des Beschwerdeführers vom Juli 2012 vor ( Urk. 6/89). Dem IK-Auszug vom Mai 201 6 ( Urk. 6/166) waren sodann einzig die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2013 zu entnehmen. Im IK-Auszug vom April 2017 ( Urk. 6/182-183) war zusätzlich noch das Einkommen für das Jahr 2014 und im IK-Auszug vom Februar 2019 ( Urk. 6/205) – und damit bereits nach dem Urteil des Bundesgerichts vom Mai 2018 –

dasjenige für das Jahr 2015 aufgelistet. Im Zeitpunkt der bisherigen gerichtliche n Beurteilungen konnte folglich das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers mangels entsprechende r Zahlen ( möglicherweise ) nicht zuverlässig ermittelt werden . Dies hat sich zwischenzeitlich geändert. Bereits dem IK-Auszug vom April 2020 ( Urk. 6/217) waren die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2017 und dem sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen IK-Auszug vom Februar 2022 ( Urk. 6/274-278) noch zusätzlich das Einkommen für das Jahr 2018 sowie die für das Jahr 2020 erhaltene Corona Erwerbsersatzentschädigung zu entnehmen. Im dem durch das hiesige Gericht im vorliegenden Beschwerdever fahren mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 ( Urk.

8) beigezogenen IK-Auszug vom 9. Januar 2023 ( Urk.

11) war schliesslich au ch das im Jahr 2019 erzielte Einkommen aufgelistet. Gestützt hierauf ist es nun ohne weiteres

möglich, die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln, w omit vorliegend die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs und nicht anhand der ausserordentlichen Bemessungs methode vorzunehmen ist. 7 . 3

F ür die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens

stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) erwähnten Validenlohn von Fr. 103'376.-- (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/280 S. 3 f.). Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen im Verfahren vor Bundesgericht selbst geltend ge macht hat (vgl. Urk. 6/178 S. 5 unten; Urk. 6/184 S. 11; Urk. 6/187 S. 11; Urk. 6/193 S. 4 Ziff. 3.2) , auch wenn das Bundesgericht dieses Einkommen in der Folge

nicht ausdrücklich als Valideneinkommen bestätigt hat . Der Beschwerdeführer machte vorliegend denn auch nicht substantiiert geltend, dass und wieviel er mehr verdienen würde bei guter Gesundheit und verwendete bei seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgenommenen Betätigungs vergleich selbst den ermittelten Validenlohn von Fr. 103’376.-- (vgl. Urk. 1 S. 18 f.).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen

sollten in erster Linie die aus dem IK- Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden . Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ( vorstehend E. 1.4). In den fünf Jahren vor Ein tritt der Invalidität erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 84'620.-- ( Fr. 55'100.-- im Jahr 1995, Fr. 77'300.-- im Jahr 1996, Fr. 77'300.-- im Jahr 1997, Fr. 106'700.-- im Jahr 1998 und Fr. 106'700.-- im Jahr 1999; vgl. Urk. 6/25) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei den Männern von 1999 (Index: 1’835) bis 2014 (Index: 2’220) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 102'374.-- ( Fr. 84'620.-- : 1'835 x 2'220) , was annähernd dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten hypothetischen Valideneinkommen entspricht. Im Übrigen würde s elbst die Berücksichtigung des im Abklärungsbericht vom März 2016 erwähnten hypothetischen Validenein kommens von Fr. 120'568.10 (bei der ursprünglichen Rentenzusprache ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 97'700.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 6/34 S. 2; Urk. 6/170 S. 5) am Ergebnis nichts ändern. 7. 4

Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Durch sch nitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2014 bis 2018 , wobei sie für das Jahr 2015 fälschlicherweise Fr. 116'600.-- ans telle d er

im IK-Auszug erwähnten Fr. 113'600.-- übernahm (vgl. Urk. 6/280 S. 4; Urk. 11 S .

4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entsprechend errechnet sich ein hypothetisches Invaliden einkommen von Fr. 14 3 ' 4 80 .-- ( bei einer attestieren Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit; 2014 von Fr. 62'600.--; 2015 von Fr. 113'600.--; 2016 von Fr. 193'800.--; 2017 von Fr. 205'300.--; 2018 von Fr. 142'100.--; vgl. Urk. 11 S. 4). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten persön lichen Steuererklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (wobei im Gegensatz zum IK-Auszug nicht die Brutto-, sondern die Nettolöhne aufgeführt werden)

bestätigen das in all den Jahren effektiv erzielte hohe Einkommen. Der Steuererklärung für das Jahr 2014 ist ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 56'600.-- zu entnehmen (vgl. Urk. 14/8 S. 2). Der Steuererklärung für das Jahr 2015 sind Fr. 102'581.-- (vgl. Urk. 14/7 S. 2), für das Jahr 2016 Fr. 175'135.-- (vgl. Urk. 14/6 S. 2), für das Jahr 2017 Fr. 185'557.-- (vgl. Urk. 14/5 S. 2), für das Jahr 2018 Fr. 128'443.-- (vgl. Urk. 14/4 S. 2), für das Jahr 2019 Fr. 137'819. -- (vgl. Urk. 14/3 S. 2) sowie für das aufgrund der Corona-Pandemie nicht auss agekräftige Jahr 2020 Fr. 70'701.-- (vgl. Urk. 14/2 S. 2) und für das Jahr 2021 Fr. 177'228.-- (vgl. Urk. 14/1 S. 2) zu entnehmen. 7.5

Somit lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zwischenzeitlich ziffernmässig möglichst genau ermittel n oder zumindest nach Massgabe der bekannten Umstände schätzen (vgl. vorstehend E. 1.3) , sodass die Werte einander gegenübergestellt werden können . Wird das Valideneinkommen von Fr. 103'37 6 .--

(oder Fr. 120'568.10 ) dem Invalideneinkommen von Fr. 143'480 .-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d ie Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist . Versichert ist nicht der Gesundheits schaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit ( Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche oder persönliche) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheits beeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt beziehungsweise bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte ( Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie sich gezeigt hat, erleidet der Beschwerdeführer keinen Erwerbsaufall, weshalb die verfügte Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 7 . 6

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich der aktuelle Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 3 0. April 2020 ( Urk. 6/221) als nicht beweiskräftig erweist , zumal es sich dabei lediglich um eine reine Aktenbeurtei lung handelt und sich die Abklärungsperson einzig auf die Angaben der voran gegangenen Abklärungsberichte und die damaligen Aussagen des Beschwerde führers stützte, ohne diese vor Ort effektiv eruiert zu haben. So bleibt im aktuellen Bericht beispielsweise unklar, ob das Unternehmen seit der letztmaligen Abklärung gewachsen ist, wie viele Stellenprozente bestehen oder wer als Geschäftsführer fungiert. B eim Betätigungsvergleich werden als Aufgabenbe reiche sodann einzig «administrative Arbeiten (Rechnungen schreiben, Unter lagen einordnen, Kostenschätzungen vornehmen, Telefonate führen usw.)» sowie « Carrosseriespengler (Spengler-, Lackierungs-, Reparaturarbeiten)» aufgeführt, wogegen der Aufgabenbereich als «Geschäftsführer mit Einzelunterschrift» fehlt (vgl. Urk. 6/221 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei seiner Garage u m eine Einzelfirma (vgl. Urk. 13 S. 2 oben), erschliesst sich dies nicht mehr ohne weiteres . So ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Carrosserie X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.440.518 , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) . G emäss Abklärungsbericht vom April 2020 ( Urk. 6/221) sowie der Homepage der Carrosserie X.___ GmbH ( https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) ist der Beschwerdeführer Chef über sieben Mitarbei tende. Dass der Beschwerdeführer nur unqualifizierte Büroarbeit verrichte und keine Führungsaufgaben anfallen würden (vgl. Urk. 6/170 S. 3; Urk. 6/221 S. 6 ) , kann

unter diesen Umständen zwar anfänglich noch nachvollz ogen werden , ist im Verlauf jedoch nicht mehr glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch leitende und führende, allenfalls auch beratende Aufgaben ausfüllt, zumal niemand anderes als Geschäftsführer ausgewiesen wird.

Ausserdem

erschliesst sich die Aussage des Beschwerdeführers nicht mehr , wonach die Kapazität im eigenen Betrieb aufgrund der Grösse und der bescheidenen Kenntnisse nur 50 % betrage (vgl. Urk. 6/221 S. 6 ), wurde doch f ür die Administration zwischenzeitlich

zusätz lich E.___ als Business Manager

angestellt (vgl. Urk. 6/221 S. 2 Ziff. 5.1; vgl. auch https:// F.___ /team/ , zuletzt besucht am 2 3. Mai 2023) . Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dessen Aufgaben nicht selbst hätte übernehmen oder sich die entsprechenden Fähigkeiten zumindest über die Jahre hinweg im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte aneignen können. Dies ist für die vorliegende Beurteilung indessen nicht weiter von Bedeutung. Schliesslich

bleibt zu erwähnen, dass die Abklärungsperson für das Invalidenein kommen

auf den Lohn im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» ab gestellt hat (vgl. Urk. 6/221 S. 6 unten), obwohl dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit gerade nicht mehr zumutbar ist. 7 . 7

Zuletzt erweist sich die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass nahmen (vorstehend E. 1.6) trotz langjährigem Rentenbezug und fortgeschritte nem Alter vorliegend als nicht notwendig respektive zweckmässig . Der Beschwer deführer war ununterbrochen erwerbstätig, womit eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ausser Betracht fällt. Zudem hat er sich bereits selbst optimal eingegliedert und hat bisher auch nie geltend gemacht, in einer anderen Tätigkeit eingegliedert werden zu wollen. Im Zeitpunkt der ursprünglich rentenaufheben den Verfügung aus dem Jahr 2014 wäre dem Beschwerdeführer eine Betriebsauf gabe und das Finden einer angepassten Arbeitsstelle ohne weiteres zumutbar gewesen , ist dies doch nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vorstehend E. 1.3). D ie Beschwerdegegnerin hätte – wenn die selbständige Tätig keit nicht gut gelaufen wäre –

vom Beschwerdeführer ohne weiteres

verlang en können , eine angepasste unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eingliederungs massnahmen sind darauf ausgerichtet, eine versicherte Person im Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies war vorliegend nicht notwendig. Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers über all die Jahre gut ge l aufen ist , der Beschwerdeführer sich dort optimal selbst eingegliedert und dabei trotz den gesundheitlichen Einschränkungen ein gutes Einkommen erzielt hat , erübrigt sich vorliegend die v orgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen . 7 . 8

Nach dem Gesagten hob d ie Beschwerdegegnerin d ie Rente des Beschwerdefüh rers daher zu Recht per Ende August 2014 auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . O.___ - Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans