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IV.2014.00943

Rückweisung zur weiteren Abklärung der effektiven Einschränkung als Carrosseriespengler im eigenen Betrieb, anschliessend ausserordentliches Bemessungsverfahren.

Zürich SozVersG · 2015-10-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960 , ist seit 1989 Inhaber eines

C arosseriebe trieb s . Unter Hinweis auf Schulter- sowie Kopfschmerzen nach einem Sturz im Juni 1998 meldete er sich am 1 5. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 8/2-3, Urk. 8/5, Urk. 8/9-16 , Urk.

8/21-22, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/33 ) ab, zog die Versicherungsa kten ( Urk. 8/7) bei , holte einen Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende (Urk.

8/20) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung, über welche am 2 9. November 2001 berichtet wurde ( Urk. 8/32) . Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom 8. Februar 2002 ( Urk. 8/40 42 ) mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 eine ganze Rente bei einem Invalid itäts grad von 70 % zu. Mit Mitteilungen vom 3 0. März 2004 ( Urk. 8/54) und 2. Mai 2007 ( Urk. 8/62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bestätigt. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 8/87) veran lasste die IV-Stelle insb esondere eine polydisziplinäre Beg utacht ung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psy chiatrie, über welche am 2. Mai 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/103) , sowie eine Abklärung für Selbständigerwerbende , über welche am 2 3. Januar 2014 berich tet wurde ( Urk. 8/123).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/126, Urk. 8/130,

Urk. 8/140

146) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 8/149 = Urk.

2) auf. 2.

Der Versicherte erhob am 1 5. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen auszurichten. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen, welche seiner tats ächlichen Erwerbsunfähigkeit entspreche ( Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 in einem Pensum von 50 % zumutbar. Der bisher bei der Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigte behinderungsbedingte Personalaufwand müsse entsprechend reduziert werden, da ein solcher maximal im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden dürfe. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründen der In validitätsgrad von 38 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe - aus näher genannten Gründen - den Unter suchungs grundsatz und das rechtliche Gehör (Recht auf Beweisabnahme) verletzt (S. 3 f.) . Weiter hätten die Gutachter lediglich ausgeführt, es sei eine deut liche Verbesserung auf orthopädischem Fachgebiet eingetreten. Die ursprüngli che Rente sei hingegen zu 20 % wegen der psychischen Problematik zugespro chen w orden. Im Gutachten sei nicht aus geführt worden, dass betreffend die psychischen Beschwerden eine Verbesserung eingetreten s e i , so dass nur eine andere Einschätzung vorliege. Schliesslich sei das Validenein kommen ungenü gend bestimmt worden. Die Buchhaltung könne für die Invali ditätsbemessung kaum beigezogen werden, so dass ein Prozentvergleich oder ein Betäti gungs vergleich vorzunehmen wäre (S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Statistik könne zur Bestimmung des Validen ein kommens nicht herangezogen werden (S. 6 f.). Er habe der Beschwerde gegnerin Unterlagen eingereicht, welche allerdings unkommentiert geblieben seien. Ausweislich dieser Unterlagen könne er nur noch zu zirka 15 %

Spengler arbeiten ausführen (S. 7). Es sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Reingewinn und somit das Valideneinkommen heute mindestens Fr. 170‘000.-- betragen würde, was einen Invaliditätsgrad von 61.18 % ergebe. Wenn man stattdessen den Invaliditätsgrad mit dem Cash Flow bestimmen würde, ergebe sich ein solcher von 64.1 % (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerde führers seit den rentenzusprechenden Verfügung en vom 8. Februar 2002 ( Urk. 8/40-42) verändert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.

Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 3 0. März 2004 ( Urk. 8/54) und 2. Mai 2007 ( Urk. 8/62) abgeschlossenen Revisi ons verfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invali ditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.2). Die Tatsache, dass im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2004 lediglich ein Bericht ( Urk. 8/52) eingeholt wurde, reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). Auch der im Rahmen der zweiten Rentenrevision

im Jahr 2007 eingeholte Verlaufsbericht des behandelnden Arztes ( Urk. 8/55/3- 4) sowie das Privatgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, aus dem Jahr 2004 ( Urk. 8/60) und somit 3 Jahre vor der

besag ten Rentenprüfung, reichen für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht . 3. 3.1

In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerde gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz un d das rechtliche Gehör verletzt , indem die eingereichten Unterlagen über die auszuführenden Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers im Feststellungsblatt zwar angeführt , aber nicht geprüft worden seien. Insbesondere sei auch weder eine neue Beurteilung vor Ort durch den Abklärungsdienst vorgenommen noch ein Gutachten betreffend die einzel nen Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers in Auftrag gegeben worden . Ebenso sei keine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt , w ie dies im Jahr 2000 geschehen sei ( Urk. 1 S.

3 f.). 3.2

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Par teien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 IVV). Die von den kantonalen IV Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsge richt am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.3

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise uner heblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 3.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE

132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.5

Mit Vorbescheid vom 6. März 2014 ( Urk. 8/126) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die seit dem 1. Juni 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente einzustellen . Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Januar 2013 wieder zu 50 % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Einwände ( Urk. 8/130, Urk. 8/146), wobei er unter anderem

die Bestimmung des Valideneinkommens

bestritt und dabei insbesondere das Abstellen auf den Reingewinn sowie die Tatsache bemängelte , dass nicht berücksichtigt worden sei, wie sich das Unternehmen entwickelt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Weiter bestritt er die im Gutachten ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit als Spengler. Den Gutachtern seien die auszuführenden Tätigkeiten eines Spenglers nicht genau bekannt gewesen, weshalb ein diesbezügliches Gutachten beim Carrosseriespenglerver band ein zu holen sei. Als Beispiele reichte er einige Kostenvoran schläge/Kalku lationen ( Urk. 8/140 -145) ein.

In der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbescheid gemach ten Ausführ ungen und wies in Bezug auf d as Valideneinkommen

darauf hin, dass gemäss Gewerbestatistik grundsätzlich von einem tieferen Einkommen a usgegangen werden könne , so dass die erfolgte Berechnung angemessen sei (S.

3). Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte nicht. Es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die eingereichten Unterlagen durch den Abklärungsdienst geprüft worden seien (S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von voller werbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentli chen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungs bildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen. 3.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begrün dung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerde führer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme blei ben (BGE 126 V 132 E. 2b). Vorliegend erfolgt jedoch ohnehin eine Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin aufgrund ungenügender Abklärungen (vgl.

nachstehend E. 7 ), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4 . 4 .1

Den letzten Verfügung en mit materieller Prüfung vom 8. Februar 2002 ( Urk. 8/40-42) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4 .2

Die Ärzte der Klinik A.___ informierten mit Operationsbericht vom 2 6. März 1999 ( Urk. 8/11/7-8) über die erfolgte Arthroskopie, arthroskopische

Acromio plastik und Resektion des

Acromio-Clavicular

( AC ) -Gelenkes und diag nostizierten eine posttr aumatische AC-Arthrose mit subak romialer

Impinge ment -S ymptomatik der rechten Schulter (S. 1) .

Mit Bericht vom 2 2. November 1999 ( Urk. 8/11/26 -27) führten sie aus, dass die Beschwerden unverändert seien. Im Vordergrund stünden zurzeit jedoch die recht s s eitigen Kopfschmerzen. Der klinische Befund der rechten Schulter zeige keine klare subak romiale

Impingement -S ymptomatik, keine wesentliche umschriebene Druckdolenz , allenfalls leichtgradig distal des resezierten AC Gelenkes. Das Schulterrelief äusserlich sei unauffällig. Die Magnetreso nanztomographie ( MRI ) des Schädels ergebe kein en Hinweis für einen

hirnorga nischen Befund und sei unauffällig. Bildgebend könne keine Pathologie nach Acromioplastik und reseziertem AC-Gelenk nachgewiesen werden (S. 1). 4 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 1 7. April 2000 ( Urk. 8/2) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 1998 behandle , und führte folgende Diagnosen auf (S. 3): - AC-Gelenksbeschwerden rechts bei Status nach Arthroskopie und arthro skopischer

Acromioplastik sowie Resektion des AC-Gelenkes rechts am 2 6. März 1999 wegen posttraumatisc her AC-Gelenksarthrose mit subak romialer

Impingement -S ymptomatik - zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung mit muskulärer Dysba lance

Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 2 5. November 1999 bis 3 1. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Die definitiv arbeitsb ezogene Leistungsfähigkeit soll e im Juni 20 00 neu beurteilt werden (S. 4). 4 .4

Die Ärzte der

Klinik C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, informierten mit Bericht vom 5. Juni 2000 ( Urk. 8/10/7

15) über die erfolgte EFL, wobei

eine Funktionsstörung der rechten Schulter das arbeitsbezogen e relevante Problem sei. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen gut gewesen. Lediglich ein Test sei durch Selbstlimitierung geprägt gewesen . Auch die Konsistenz sei gut gewesen. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es könne allerdings keine Aussage über den arbeitsspezifischen Test gemacht wer den, da dieser selbstlimitiert gewesen sei. Da aber eine Arbeit über Kopf mit Gewichten und repetitiven Schwungbewegungen nur selten zugemutet werden könne, würden sie davon ausgehen, dass der arbeitsspezifische Test auch nicht sehr oft möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar mit folgenden Limiten : Heben Horizontal maximal 15 kg, Heben Boden-Taille maximal 12.5 kg, Arbeiten über Kopfhöhe manchmal (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 8. November 2000 zuhanden der Beschwerdegegne rin ( Urk. 8/10/3-6) führten sie ergänzend aus, dass zudem eine psychosoziale Problematik bestehe und daher noch nicht definitiv Stellung bezogen werden könne (S. 4). 4 .5

Die Ärzte der Klinik I.___ informierten mit Schreiben vo m 5. Oktober 2000 ( Urk. 8/9/3) über die Zuweisung des Beschwerdeführer s für eine Zweitmei nung

nach der am 2 6. März 1999 erfolgten Operation in der Klinik A.___ . Die Ärzte gaben dabei an, sie könnten sich die S chulterschmerzen nicht erklä ren . Auch die erfolgte Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Schmerzursache für die Schu lter- und Kopfschmerzen ergeben . Sie könnten sich die Schmerzen nicht erklären und möchten daher bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen. 4 .6

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 2. August 2001 ( Urk. 8/21) an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2000 behandle (S. 2 lit . D.1) , und führte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit . A): - Verdacht auf Spannungskopfschmerz, Differentialdiagnose (DD) verte bra gener Kopfschmerz durch chronisches Schulter-Arm-Syndrom - Status nach AC-Gelenkresektion und Acr omioplastik rechts im März 1999 bei posttraumatischer AC-Gelenksarthrose rechts (Trauma Juni 1998) - zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysba lance - Insomnie

Als Diagnosen ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit gab er F olgendes an (S. 1 lit . A): - Thalassaemia

minor - metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hyperto nie und Hyp ercholesterinä mie - reaktive Depression - Status nach Nierenkolik links bei Ureterolithiasis im September 2000

Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 5. November 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 1 lit . B). Die geschilderten Beschwerden seien glaubhaft (S. 2 lit . D.7). 4 .7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete mit Schreiben vom 1 0. September 2001 ( Urk. 8/30) über die Untersuchung des Beschwerde führers und führte folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronifizierte Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Beteiligung der Nacken-/Kopfmuskeln, neurovegetativen Begleitsymptomen, schmerz interaktiv-funktionellen neuropsychologischen Funktionsstö rungen und einer reaktiven Depression - Status nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik rechts März 1999 wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose - Diabetes mellitus Typ II - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie

Der Neurostatus sei ohne erwähnenswerte Auffälligkeiten. Sowohl das MRI des Schädels als auch das MRI der H WS seien ohne Befunde. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte für symptomatische Kopfschmerzen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der posttraumatischen Arthrose glaubhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit für Büroarbeiten liege bei zirka 80 % . E ine psychologische Betreuung sei sinnvoll (S. 2). 4 .8

Am 1 7. September 2001 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates. Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 2 9. No vember 2001 ( Urk. 8/32) und führte folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 4): - Zustand nach Trauma im Bereich des rechten Schultergelenkes - Zustand nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik März 1999 bei posttraumatischer Arthrose - p osttraumatisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlhal tung und muskulärer Dysbalance der HWS - z unehmende Schlaflosigkeit - Spannungskopfschmerzen - Thalassämie

minor - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II - Hypertonie - Hypercholesterinämie - r eaktive Depression - Status nach Nierenkolik links bei Urolithiasis September 2000

Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Probleme im Bereich des rechten Schultergürtels und de r seit dem Unfall bestehenden Kopf- und HWS-Beschwerden. Daneben bestehe eine mehrfach festgestellte reaktive Depression, die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % auslösen könne, wobei die definitive Beurteilung einem Psychiater überlassen werden solle. Gesamthaft erreiche die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zurzeit etwa 70 % . Eine konsequente Behandlung und Betreuung w äre geeignet, um die Arbeitsfähigkeit noch ver bessern zu können (S. 5 Ziff. 5). 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 5 .2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats , gab mit Bericht vom 5. September 2012 ( Urk. 8/90) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2002 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikalgie und Zervikobrachialgie nach rechts - Status nach traumatischer HWS-Distorsion rechts - Status nach Schultergürtelkontusion rechts - Status nach Schulteroperation rechts - Status nach Epicon d ylitis

humeroradialis rechts

Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). D ie bisherige Tätigkeit se i ihm im Sinne von Pla nung und Büroarbeit sowie von Kundenkontakte n zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 5 .3

Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdiszip linen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psy chiat rie am 2. Mai 2013 ( Urk. 8/103) und führten folgende Di agnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf (S. 19 unten): - c hronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts bei Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenksarthrose und subakromialer

Impingement -Symptomatik der rechten Schulter mit Sta tus nach arthroskopischer

Acromioplastik und Resektion des AC-Gelen kes rechts am 2 6. März 1999

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie F olgendes an (S. 19 unten): - c hronisch wiederkehrende Zervikalgien und Zervikozephalgien bei Sta tus nach HWS-Distorsion - Wirbelsäulenfehlstatik in Form diskreter linkskonvexer Skoliose und ver mehrter Kyphose der Brustwirbelsäule sowie geringer rechtskonvexer lumbaler Torsionsskoliose - Spreizfuss beidseits - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas

In der interdisziplinären Beurteilung führten die Ärzte aus, dass für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht der medizinische Sachverhalt und die Diagnosen aus dem orthopädischen Fachgebiet ausschlaggebend seien. Es bestünden keine zusätzlichen relevanten Beeinträchtigungen auf neurologi schem und internistischem Fachgebiet. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen an der HSW und der rechten Schulter seien anlässlich der orthopä dischen Begutachtung nur zum Teil durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen erklärbar (S. 18 unten). Die Schulter und somit der rechte Arm seien durchaus einsetzbar. Nur für schwere körperliche Arbeiten lasse sich betreffend die rechte Schulter eine Einschränkung objekti vieren. Die Schmerzen an der HWS und am Kopf würden sich orthopädischer seits nicht objektivieren lassen (S. 19 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestün den keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung für die Arbeitsfähigkeit. Eine schwerwiegende psychische Störung lasse sich nicht feststellen. Es bestehe kein sozialer Rückzug und kein verfestigter, therapeutisch nicht angehbarer, inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (S. 19 Mitte).

In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nur noch teilweise arbeitsfähig mit einer Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8.5

Stunden pro Tag (S. 19 unten). Die Einschränkung ergebe sich daraus, dass durch die Behinderung der rechten Schulter und damit des rechten Armes schwere Arbeiten verunmöglicht würden (S. 20 oben). Unmöglich seien das Heben von Lasten über 9 kg mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten mit der rechten Schulter in Abd uktion oder Anteversion über 90 °. Für eine angepasste Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 20 Mitte).

Die aktuell feststellbare, gegenüber den früheren Bewertungen deutlich günsti gere Situation hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit entspreche sowohl einer deutli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise auch eine r Andersbewertung des medizinischen Sachverhaltes. Bereits vormals wäre mindestens eine geeignete Verweistätigkeit zumutbar gewesen. Die medizinische Grundlage für eine längerdauernde Zusprache einer Rente sei objektiv nicht nachvollziehbar. Ohne Zweifel sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheits zustandes eingetreten (S. 20 f.). 5 .4

Mit dem am 2 3. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schrei ben ( Urk. 8/107) beantworteten die Ärzte der MEDAS die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage , wonach

eine genaue , objektivierte medizinische Begründung für die ausgewiesene Verbesserung im Gesundheits schaden und der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen sei . Dabei führten die Ärzte sämtliche relevanten Berichte auf und gaben an, dass aktuell weder in der psy chiatrischen noch in der internistischen Begutachtung relevante Diagnosen hätten gestellt werden können. Aus orthopädischer Sicht lägen chronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts vor, wobei der Orthopäde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe (S. 3). Bei einer genauen Betrachtung der Aktenlage falle auf, dass in den beiden orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2004 andere Untersuchungsergebnisse - unter anderem der Klinik C.___ aus dem Jahr 2000 - nicht beachtet worden seien und auch die darin enthaltenden Empfehlungen nicht hinreichend begründet worden seien. Auch die im Bericht der Klinik C.___ erwähnte Neigung zur Selbstlimitierung beziehung s weise Ablehnung einer Rehamassnahme trotz dringender Empfehlung der Klinik sei in den Gut achten nicht thematisiert worden. Weiter sei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit teilweise fachfremd und somit nicht hinreichend begründet worden, nämlich zum Teil mit einer psychiatrischen Symptomatik, ohne dass eine psychiatrische Zusatzuntersuchung empfohlen worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre retrospektiv spätestens ab Ende 2001 beziehungsweise Mitte 2002 in der Lage gewesen, eine Verweistätigkeit zu 100 % auszuüben. Seit der Untersuchung in der Klinik C.___ seien 12 Jahre vergangen. Die festgestellte Verbesserung in der ange stammten Tätigkeit gelte dennoch erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im MEDAS , da eine andere Feststellung wegen der fehlenden Dokumentation retro spektiv nicht möglich sei (S . 4). 5.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 2 6. August 2013 , auf das Gutachten abzustel len. Somit sei ab Januar 2013 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Es liege ein verbesserter Gesundheitszustand vor ( Urk. 8/124 S. 5 f.) . 5.6

Dr. E.___

(vorstehend E. 4.8) informierte mit Schreiben vom 6. Fe bruar 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ( Urk. 8/120), dass der Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2014 in der Sprechstunde erschienen sei. Dabei hätte er angegeben, dass er jeweils am Nachmittag etwa fünf Stunden im Büro und in der Garage sei (S. 1). Dr. E.___ diagnostizierte nach der Untersuchung eine Synovitis im Rotatorenmanschettenintervall und beim Kora koid der rechten Schulter sowie eine Tendinopathie der langen Bizepssehne . Es fände sich zudem eine kleine Partialruptur am Oberrand des Subscapularis der linken Schulter. Im MRI seien im Bereich der rechten Schulter keine wesentli chen Unfallfolgen zur Darstellung gelangt. Vielmehr stünde nun eine Erkran kung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen ( Synovi tis ) im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Carrosseries pengler sei zurzeit in Anbetracht der entzündlichen Veränderungen kaum möglich. In einer Verweis tätig keit , in der die Schultern nicht belastet würden (Führung seines Betriebs), sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (zeitlich) möglich (S. 3 f. ). 5 . 7

Mit erneuter Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, dass es sich bei den im Bericht von Dr. E.___

genannten Veränderungen um eine akut medizinisch zu behandelnde entzündli che Schultererkrankung handle. Diese sei jedoch nur zeitlich begrenzt und gelte damit nach erfahrungsgemäss zu erwartender Genesung nicht als invaliditäts relevant . Allenfalls bliebe bei Vorliegen des Selbständigerwerbendenstatus die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der zu verrichtenden Einzeltätigkeiten administrativ detailliert zu evaluieren ( Urk. 8/124 S. 8 f.). 6 . 6 .1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der MEDAS (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das interdisziplinäre Gutach ten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neu rologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter bejahten schliesslich ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.6 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.2

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig ein chronischer wiederkehrender Schulterschmerz rechts vor. Die Gutachter gaben diesbezüglich an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen nur zum Teil erklärbar seien . Es lasse sich lediglich eine Einschränkung betreffend die rechte Schulter für schwere körperliche Arbeiten objektivieren . Weiter führ ten sie aus, dass gegenüber den früheren Bewertungen eine deutlich e Verbes serung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise eine

Anders be wertung des medizinischen Sachverhaltes zu verzeichnen sei (vorstehend E. 5.3).

Die Tatsache, dass aus psychischer Sicht keine Diagnose mit Krankheitswert ausgewiesen ist, erscheint aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk. 8/103 S. 15 oben , S. 25 Mitte ) sowie des Umstandes, dass bisher eine psychiatrische Behandlung gänzlich u nterblieben ist ( Urk. 8/103 S.

24 Mitte , S. 25 oben ), als nachvollziehbar. 6.3

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, es sei keine explizite Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgeführt worden, so dass ein Revisi onsgrund

- wenn überhaupt - nur teilweise ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 5) , ist ihm entge genzuhalten, dass der Rente nanspruch

bei Vorliegen eines Revisionsgrun des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___

im Jahr 2001

– auf dessen Gutachten sich die Beschwerdegegnerin bei der ren tenzusprechenden Verfügung stützte –

in psychischer Hinsicht zwar eine mehr fach festgestellte reaktive Depression erwähnte , die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % auslösen könne (vorstehend E. 4.8). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind a llerdings in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2), wobei Dr. E.___ über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Die Diagnose stellung erfolgte ferner nicht nach den ICD-Kriterien und wurde auch nicht weiter begründet. Es ist deshalb frag lich , ob dem Gutachten von Dr. E.___ damals überhaupt Beweiswert hätte zukommen dürfen und die renten zusprechende Verfügung folglich zweifellos unrichtig wäre. Da allerdings vorliegend ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, kann die abschliessende Beur teilung der Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, unterbleiben. 6.4

Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehende Einschätzung von Dr. F.___ , wonach weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszu gehen sei (vorstehend E. 5.2), vermag an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung im MEDAS -Gutachten

nichts zu ändern. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann zwar oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztperso nen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der eigenen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 5.6) lässt keine Zweifel an der schlüssigen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. Der Bericht datiert zwar ein Jahr nach dem Gutachten, so dass die Gutachter noch keine Kenntnis davon haben konnten. Auch erwähn te Dr. E.___ neue Beschwerden, indem nun eine Erkrankung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen ( Synovitis ) im Vordergrund stünde. Diesbezüglich ist allerdings mit dem RAD-Arzt Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Genesung zu erwarten ist (vorstehend E. 5.7), so dass es zur Annahme einer Invalidität am voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschaden fehlt ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). 6.5

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 7 . 7 .1

Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Ein schränkun gen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 %

Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. 7 .2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhe bung ( LSE ) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 7 .3

Am 8. Januar 2014 fand eine Abklärung für Selb ständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 2 3. Jan uar 2014 ( Urk. 8/123) fest, der Beschwerdeführer schildere eine grösstenteils unveränderte Situation im Vergleich zur früheren Abklärung. Der Beschwerdeführer könne bedingt durch seine körperlichen Beschwerden weiterhin nicht mehr in der Werkstatt arbeiten. Es gebe kaum Arbeiten in der Werkstatt, welche er ausführen könne. Er sei weiterhin ausschliesslich in der Administration tätig und erledige während zirka drei bis vier Stunden pro Tag an zirka vier Tagen in der Woche die anfallende Büroarbeit. Obwohl er selber der Firmenchef sei, habe er kaum Führungsaufgaben. Die restliche im Betrieb anfallende Arbeit, insbesondere die gesamte Werkstattarbeit sowie die Materialbestellungen , würden die Angestell ten ohne jegliche fachliche Unterstützung seinerseits erledigen. Die Ehefrau würde seit einem Jahr krankheitsbedingt nicht mehr im Büro mithelfen. Ihre Aufgaben seien an den Treuhänder übertragen worden (S. 3 f.).

Die Abklärungsperson führte sodann – gleich wie bei der bisherigen Invalidi täts bemessung

(vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 0. Juli 2001, Urk. 8/20 ) – einen Einkommensvergleich durch. Das Invaliden einkommen

ermittelte sie anhand des erzielten Reingewinns gemäss den

Erfolgsrechnungen der Jahre 2010 bis 201 2. Das Valideneinkommen

berechnete sie basierend auf dem Invalideneinkommen zuzüglich eines behinderungsbe dingten

Personal aufwandes , wobei dieser aufgrund eines 50% Pensum s für einen Carrosserie spengler anhand der LSE bestimmt wurde ( Urk. 8/123 S. 5 f.). 7 .4

Der Beschwerdeführer betrieb das Unter nehmen trotz des seit dem Jahr 1998 bestehenden Gesundheitsschadens unbestrittenermassen weiter. Unter diesen Umständen hat die Invaliditätsbemessung gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht auf einen Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 128 V 29 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens ( Urk. 1 S.

5 ff. ) sind demgemäss ohne Ein fluss auf das vorliegende Verfahren, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Gemäss dem nachvollziehbaren Belastungsprofil des Gutachtens der MEDAS

worauf sich auch der RAD-Arzt Dr. D.___ abstützte (vorstehend E. 5.5 ) sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Lastenbewegen über 9 kg über Brusthöhe respektive in Armvor haltung über 90° zumutbar, wobei Arbeiten in Zugluft und Nässe sowie lange w irbelsäulenstatische Belastungen und schwere körperliche Arbeiten zu vermei den seien. Vorliegend gilt es nun ,

eine konkrete selbständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen . Dabei unterliess es die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen , ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50 % bei diesem Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen kann, d as heisst, ob genügend Tätigkeiten vorhanden sind, welche de r Beschwerdeführer ausüben kann, obwohl auch RAD-Arzt Dr. D.___ eine solche Abklärung als empfehlenswert erachtete (vgl. Urk. 8/124/9). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er 85 % der Arbeiten nicht mehr ausüben könne und reichte hierzu Belege ins Recht ( Urk. 8/140 -145 ). Die Beschwerdegegnerin nahm allerdings keine Stellung zu den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerde führers, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte ( vorstehend E. 3 ).

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % als Carrosseriespengler tätig , während ein Angestellter

für die Tätigkeiten im Büro zuständig war. Dieser musste wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdeführers von der Werkstatt ins Büro ent lassen werden ( vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 0. Juli 2001, Urk. 8/20 S. 2 f. ). Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliesslich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserordentliche Bemessungsverfahren hat.

Nach dem Gesagten hat daher eine Rückweisung an die Beschwerdegegne rin zu erfolgen, damit diese vor Ort abklärt, wie viel der Beschwerdeführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungsprofils machen kann. Hernach hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels des ausser ordentlichen Bemessungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015) zu ermitteln. 7.5

Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerde führer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

2) seit dem 1. Juni 1999, also während 15 Jahren und 2

Monaten, eine ganze Invalidenrente bezog und damit grundsätzlich unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Bezügerkreis fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5) . Falls der Beschwerdeführer das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten kann, so stellt sich allenfalls die Frage nach der Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen. 7 . 6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt ( GSVGer ) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 in einem Pensum von 50 % zumutbar. Der bisher bei der Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigte behinderungsbedingte Personalaufwand müsse entsprechend reduziert werden, da ein solcher maximal im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden dürfe. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründen der In validitätsgrad von 38 % (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe - aus näher genannten Gründen - den Unter suchungs grundsatz und das rechtliche Gehör (Recht auf Beweisabnahme) verletzt (S. 3 f.) . Weiter hätten die Gutachter lediglich ausgeführt, es sei eine deut liche Verbesserung auf orthopädischem Fachgebiet eingetreten. Die ursprüngli che Rente sei hingegen zu 20 % wegen der psychischen Problematik zugespro chen w orden. Im Gutachten sei nicht aus geführt worden, dass betreffend die psychischen Beschwerden eine Verbesserung eingetreten s e i , so dass nur eine andere Einschätzung vorliege. Schliesslich sei das Validenein kommen ungenü gend bestimmt worden. Die Buchhaltung könne für die Invali ditätsbemessung kaum beigezogen werden, so dass ein Prozentvergleich oder ein Betäti gungs vergleich vorzunehmen wäre (S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Statistik könne zur Bestimmung des Validen ein kommens nicht herangezogen werden (S. 6 f.). Er habe der Beschwerde gegnerin Unterlagen eingereicht, welche allerdings unkommentiert geblieben seien. Ausweislich dieser Unterlagen könne er nur noch zu zirka 15 %

Spengler arbeiten ausführen (S. 7). Es sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Reingewinn und somit das Valideneinkommen heute mindestens Fr. 170‘000.-- betragen würde, was einen Invaliditätsgrad von 61.18 % ergebe. Wenn man stattdessen den Invaliditätsgrad mit dem Cash Flow bestimmen würde, ergebe sich ein solcher von 64.1 % (S. 8 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerde führers seit den rentenzusprechenden Verfügung en vom 8. Februar 2002 ( Urk. 8/40-42) verändert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.

Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 3 0. März 2004 ( Urk. 8/54) und 2. Mai 2007 ( Urk. 8/62) abgeschlossenen Revisi ons verfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invali ditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.2). Die Tatsache, dass im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2004 lediglich ein Bericht ( Urk. 8/52) eingeholt wurde, reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). Auch der im Rahmen der zweiten Rentenrevision

im Jahr 2007 eingeholte Verlaufsbericht des behandelnden Arztes ( Urk. 8/55/3- 4) sowie das Privatgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, aus dem Jahr 2004 ( Urk. 8/60) und somit 3 Jahre vor der

besag ten Rentenprüfung, reichen für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht .

E. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise uner heblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).

E. 3.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerde gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz un d das rechtliche Gehör verletzt , indem die eingereichten Unterlagen über die auszuführenden Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers im Feststellungsblatt zwar angeführt , aber nicht geprüft worden seien. Insbesondere sei auch weder eine neue Beurteilung vor Ort durch den Abklärungsdienst vorgenommen noch ein Gutachten betreffend die einzel nen Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers in Auftrag gegeben worden . Ebenso sei keine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt , w ie dies im Jahr 2000 geschehen sei ( Urk. 1 S.

E. 3.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Par teien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 IVV). Die von den kantonalen IV Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsge richt am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 3.3 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs.

E. 3.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE

132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).

E. 3.5 Mit Vorbescheid vom 6. März 2014 ( Urk. 8/126) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die seit dem 1. Juni 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente einzustellen . Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Januar 2013 wieder zu 50 % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Einwände ( Urk. 8/130, Urk. 8/146), wobei er unter anderem

die Bestimmung des Valideneinkommens

bestritt und dabei insbesondere das Abstellen auf den Reingewinn sowie die Tatsache bemängelte , dass nicht berücksichtigt worden sei, wie sich das Unternehmen entwickelt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Weiter bestritt er die im Gutachten ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit als Spengler. Den Gutachtern seien die auszuführenden Tätigkeiten eines Spenglers nicht genau bekannt gewesen, weshalb ein diesbezügliches Gutachten beim Carrosseriespenglerver band ein zu holen sei. Als Beispiele reichte er einige Kostenvoran schläge/Kalku lationen ( Urk. 8/140 -145) ein.

In der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbescheid gemach ten Ausführ ungen und wies in Bezug auf d as Valideneinkommen

darauf hin, dass gemäss Gewerbestatistik grundsätzlich von einem tieferen Einkommen a usgegangen werden könne , so dass die erfolgte Berechnung angemessen sei (S.

3). Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte nicht. Es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die eingereichten Unterlagen durch den Abklärungsdienst geprüft worden seien (S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von voller werbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentli chen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungs bildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.

E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begrün dung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerde führer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme blei ben (BGE 126 V 132 E. 2b). Vorliegend erfolgt jedoch ohnehin eine Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin aufgrund ungenügender Abklärungen (vgl.

nachstehend E.

E. 7 Mit erneuter Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, dass es sich bei den im Bericht von Dr. E.___

genannten Veränderungen um eine akut medizinisch zu behandelnde entzündli che Schultererkrankung handle. Diese sei jedoch nur zeitlich begrenzt und gelte damit nach erfahrungsgemäss zu erwartender Genesung nicht als invaliditäts relevant . Allenfalls bliebe bei Vorliegen des Selbständigerwerbendenstatus die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der zu verrichtenden Einzeltätigkeiten administrativ detailliert zu evaluieren ( Urk. 8/124 S. 8 f.). 6 . 6 .1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der MEDAS (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das interdisziplinäre Gutach ten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neu rologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter bejahten schliesslich ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.6 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.2

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig ein chronischer wiederkehrender Schulterschmerz rechts vor. Die Gutachter gaben diesbezüglich an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen nur zum Teil erklärbar seien . Es lasse sich lediglich eine Einschränkung betreffend die rechte Schulter für schwere körperliche Arbeiten objektivieren . Weiter führ ten sie aus, dass gegenüber den früheren Bewertungen eine deutlich e Verbes serung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise eine

Anders be wertung des medizinischen Sachverhaltes zu verzeichnen sei (vorstehend E. 5.3).

Die Tatsache, dass aus psychischer Sicht keine Diagnose mit Krankheitswert ausgewiesen ist, erscheint aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk. 8/103 S. 15 oben , S. 25 Mitte ) sowie des Umstandes, dass bisher eine psychiatrische Behandlung gänzlich u nterblieben ist ( Urk. 8/103 S.

24 Mitte , S. 25 oben ), als nachvollziehbar. 6.3

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, es sei keine explizite Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgeführt worden, so dass ein Revisi onsgrund

- wenn überhaupt - nur teilweise ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 5) , ist ihm entge genzuhalten, dass der Rente nanspruch

bei Vorliegen eines Revisionsgrun des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___

im Jahr 2001

– auf dessen Gutachten sich die Beschwerdegegnerin bei der ren tenzusprechenden Verfügung stützte –

in psychischer Hinsicht zwar eine mehr fach festgestellte reaktive Depression erwähnte , die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % auslösen könne (vorstehend E. 4.8). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind a llerdings in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2), wobei Dr. E.___ über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Die Diagnose stellung erfolgte ferner nicht nach den ICD-Kriterien und wurde auch nicht weiter begründet. Es ist deshalb frag lich , ob dem Gutachten von Dr. E.___ damals überhaupt Beweiswert hätte zukommen dürfen und die renten zusprechende Verfügung folglich zweifellos unrichtig wäre. Da allerdings vorliegend ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, kann die abschliessende Beur teilung der Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, unterbleiben. 6.4

Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehende Einschätzung von Dr. F.___ , wonach weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszu gehen sei (vorstehend E. 5.2), vermag an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung im MEDAS -Gutachten

nichts zu ändern. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann zwar oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztperso nen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der eigenen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 5.6) lässt keine Zweifel an der schlüssigen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. Der Bericht datiert zwar ein Jahr nach dem Gutachten, so dass die Gutachter noch keine Kenntnis davon haben konnten. Auch erwähn te Dr. E.___ neue Beschwerden, indem nun eine Erkrankung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen ( Synovitis ) im Vordergrund stünde. Diesbezüglich ist allerdings mit dem RAD-Arzt Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Genesung zu erwarten ist (vorstehend E. 5.7), so dass es zur Annahme einer Invalidität am voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschaden fehlt ( Art.

E. 7.5 Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerde führer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

2) seit dem 1. Juni 1999, also während 15 Jahren und 2

Monaten, eine ganze Invalidenrente bezog und damit grundsätzlich unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Bezügerkreis fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5) . Falls der Beschwerdeführer das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten kann, so stellt sich allenfalls die Frage nach der Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen. 7 . 6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt ( GSVGer ) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1960 , ist seit 1989 Inhaber eines C arosseriebe trieb s . Unter Hinweis auf Schulter- sowie Kopfschmerzen nach einem Sturz im Juni 1998 meldete er sich am 1
  2. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk.  8/2-3, Urk.  8/5, Urk.  8/9-16 , Urk.   8/21-22, Urk.  8/25, Urk.  8/30, Urk.  8/33 ) ab, zog die Versicherungsa kten ( Urk.  8/7) bei , holte einen Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende (Urk.   8/20) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung, über welche am 2
  3. November 2001 berichtet wurde ( Urk.  8/32) . Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom
  4. Februar 2002 ( Urk.  8/40 42 ) mit Wirkung ab dem
  5. Juni 1999 eine ganze Rente bei einem Invalid itäts grad von 70  % zu. Mit Mitteilungen vom 3
  6. März 2004 ( Urk.  8/54) und
  7. Mai 2007 ( Urk.  8/62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bestätigt. 1.2      Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2
  8. Juni 2012 ( Urk.  8/87) veran lasste die IV-Stelle insb esondere eine polydisziplinäre Beg utacht ung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psy chiatrie, über welche am
  9. Mai 2013 berichtet wurde ( Urk.  8/103) , sowie eine Abklärung für Selbständigerwerbende , über welche am 2
  10. Januar 2014 berich tet wurde ( Urk.  8/123).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/126, Urk.  8/130, Urk.  8/140 146) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1
  11. Juli 2014 ( Urk.  8/149 = Urk.  2) auf.
  12. Der Versicherte erhob am 1
  13. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  14. Juli 2014 ( Urk.  2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen auszurichten. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen, welche seiner tats ächlichen Erwerbsunfähigkeit entspreche ( Urk.  1 S. 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  15. November 2014 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2
  16. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
  18. 3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  19. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4      Gemäss Art.  88a Abs.  1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.   3c/ aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 in einem Pensum von 50  % zumutbar. Der bisher bei der Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigte behinderungsbedingte Personalaufwand müsse entsprechend reduziert werden, da ein solcher maximal im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden dürfe. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründen der In validitätsgrad von 38  % (S. 2). 2.2      Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk.  1), die Beschwerdegegnerin habe - aus näher genannten Gründen - den Unter suchungs grundsatz und das rechtliche Gehör (Recht auf Beweisabnahme) verletzt (S. 3 f.) . Weiter hätten die Gutachter lediglich ausgeführt, es sei eine deut liche Verbesserung auf orthopädischem Fachgebiet eingetreten. Die ursprüngli che Rente sei hingegen zu 20  % wegen der psychischen Problematik zugespro chen w orden. Im Gutachten sei nicht aus geführt worden, dass betreffend die psychischen Beschwerden eine Verbesserung eingetreten s e i , so dass nur eine andere Einschätzung vorliege. Schliesslich sei das Validenein kommen ungenü gend bestimmt worden. Die Buchhaltung könne für die Invali ditätsbemessung kaum beigezogen werden, so dass ein Prozentvergleich oder ein Betäti gungs vergleich vorzunehmen wäre (S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Statistik könne zur Bestimmung des Validen ein kommens nicht herangezogen werden (S. 6 f.). Er habe der Beschwerde gegnerin Unterlagen eingereicht, welche allerdings unkommentiert geblieben seien. Ausweislich dieser Unterlagen könne er nur noch zu zirka 15  % Spengler arbeiten ausführen (S. 7). Es sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Reingewinn und somit das Valideneinkommen heute mindestens Fr.  170‘000.-- betragen würde, was einen Invaliditätsgrad von 61.18  % ergebe. Wenn man stattdessen den Invaliditätsgrad mit dem Cash Flow bestimmen würde, ergebe sich ein solcher von 64.1  % (S. 8 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerde führers seit den rentenzusprechenden Verfügung en vom
  21. Februar 2002 ( Urk.  8/40-42) verändert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.      Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 3
  22. März 2004 ( Urk.  8/54) und
  23. Mai 2007 ( Urk.  8/62) abgeschlossenen Revisi ons verfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invali ditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.2). Die Tatsache, dass im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2004 lediglich ein Bericht ( Urk.  8/52) eingeholt wurde, reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom
  24. Februar 2012 E. 4.5). Auch der im Rahmen der zweiten Rentenrevision im Jahr 2007 eingeholte Verlaufsbericht des behandelnden Arztes ( Urk.  8/55/3- 4) sowie das Privatgutachten von Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, aus dem Jahr 2004 ( Urk.  8/60) und somit 3 Jahre vor der besag ten Rentenprüfung, reichen für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht .
  25. 3.1      In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerde gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz un d das rechtliche Gehör verletzt , indem die eingereichten Unterlagen über die auszuführenden Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers im Feststellungsblatt zwar angeführt , aber nicht geprüft worden seien. Insbesondere sei auch weder eine neue Beurteilung vor Ort durch den Abklärungsdienst vorgenommen noch ein Gutachten betreffend die einzel nen Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers in Auftrag gegeben worden . Ebenso sei keine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt , w ie dies im Jahr 2000 geschehen sei ( Urk.  1 S.   3 f.). 3.2      Gemäss Art.  57a Abs.  1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.  42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art.  73 ter Abs.  1 und Abs.  2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Par teien auseinanderzusetzen hat ( Art.  74 IVV). Die von den kantonalen IV Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art.  52 und Art.  58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsge richt am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art.  69 Abs.  1 lit . a IVG). 3.3      Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art.  42 ATSG auch in Art.  29 Abs.  2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art.  49 Abs.  3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).      Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise uner heblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  26. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art.  49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art.  61 ATSG). 3.4      Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE   132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art.  42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.5      Mit Vorbescheid vom
  27. März 2014 ( Urk.  8/126) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die seit dem
  28. Juni 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente einzustellen . Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Januar 2013 wieder zu 50  % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Einwände ( Urk.  8/130, Urk.  8/146), wobei er unter anderem die Bestimmung des Valideneinkommens bestritt und dabei insbesondere das Abstellen auf den Reingewinn sowie die Tatsache bemängelte , dass nicht berücksichtigt worden sei, wie sich das Unternehmen entwickelt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Weiter bestritt er die im Gutachten ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit als Spengler. Den Gutachtern seien die auszuführenden Tätigkeiten eines Spenglers nicht genau bekannt gewesen, weshalb ein diesbezügliches Gutachten beim Carrosseriespenglerver band ein zu holen sei. Als Beispiele reichte er einige Kostenvoran schläge/Kalku lationen ( Urk.  8/140 -145) ein.      In der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
  29. Juli 2014 ( Urk.  2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbescheid gemach ten Ausführ ungen und wies in Bezug auf d as Valideneinkommen darauf hin, dass gemäss Gewerbestatistik grundsätzlich von einem tieferen Einkommen a usgegangen werden könne , so dass die erfolgte Berechnung angemessen sei (S.   3). Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte nicht. Es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die eingereichten Unterlagen durch den Abklärungsdienst geprüft worden seien (S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von voller werbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist ( Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentli chen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungs bildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen. 3.6      Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begrün dung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerde führer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme blei ben (BGE 126 V 132 E. 2b). Vorliegend erfolgt jedoch ohnehin eine Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin aufgrund ungenügender Abklärungen (vgl.   nachstehend E. 7 ), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4 . 4 .1      Den letzten Verfügung en mit materieller Prüfung vom
  30. Februar 2002 ( Urk.  8/40-42) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4 .2      Die Ärzte der Klinik A.___ informierten mit Operationsbericht vom 2
  31. März 1999 ( Urk.  8/11/7-8) über die erfolgte Arthroskopie, arthroskopische Acromio plastik und Resektion des Acromio-Clavicular ( AC ) -Gelenkes und diag nostizierten eine posttr aumatische AC-Arthrose mit subak romialer Impinge ment -S ymptomatik der rechten Schulter (S. 1) .      Mit Bericht vom 2
  32. November 1999 ( Urk.  8/11/26 -27) führten sie aus, dass die Beschwerden unverändert seien. Im Vordergrund stünden zurzeit jedoch die recht s s eitigen Kopfschmerzen. Der klinische Befund der rechten Schulter zeige keine klare subak romiale Impingement -S ymptomatik, keine wesentliche umschriebene Druckdolenz , allenfalls leichtgradig distal des resezierten AC Gelenkes. Das Schulterrelief äusserlich sei unauffällig. Die Magnetreso nanztomographie ( MRI ) des Schädels ergebe kein en Hinweis für einen hirnorga nischen Befund und sei unauffällig. Bildgebend könne keine Pathologie nach Acromioplastik und reseziertem AC-Gelenk nachgewiesen werden (S. 1). 4 .3      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 1
  33. April 2000 ( Urk.  8/2) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 1998 behandle , und führte folgende Diagnosen auf (S. 3): - AC-Gelenksbeschwerden rechts bei Status nach Arthroskopie und arthro skopischer Acromioplastik sowie Resektion des AC-Gelenkes rechts am 2
  34. März 1999 wegen posttraumatisc her AC-Gelenksarthrose mit subak romialer Impingement -S ymptomatik - zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung mit muskulärer Dysba lance      Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 2
  35. November 1999 bis 3
  36. Mai 2000 zu 100  % arbeitsunfähig. Die definitiv arbeitsb ezogene Leistungsfähigkeit soll e im Juni 20 00 neu beurteilt werden (S. 4). 4 .4      Die Ärzte der Klinik C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, informierten mit Bericht vom
  37. Juni 2000 ( Urk.  8/10/7 15) über die erfolgte EFL, wobei eine Funktionsstörung der rechten Schulter das arbeitsbezogen e relevante Problem sei. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen gut gewesen. Lediglich ein Test sei durch Selbstlimitierung geprägt gewesen . Auch die Konsistenz sei gut gewesen. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es könne allerdings keine Aussage über den arbeitsspezifischen Test gemacht wer den, da dieser selbstlimitiert gewesen sei. Da aber eine Arbeit über Kopf mit Gewichten und repetitiven Schwungbewegungen nur selten zugemutet werden könne, würden sie davon ausgehen, dass der arbeitsspezifische Test auch nicht sehr oft möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar mit folgenden Limiten : Heben Horizontal maximal 15 kg, Heben Boden-Taille maximal 12.5 kg, Arbeiten über Kopfhöhe manchmal (S. 2).      Mit erneutem Bericht vom
  38. November 2000 zuhanden der Beschwerdegegne rin ( Urk.  8/10/3-6) führten sie ergänzend aus, dass zudem eine psychosoziale Problematik bestehe und daher noch nicht definitiv Stellung bezogen werden könne (S. 4). 4 .5      Die Ärzte der Klinik I.___ informierten mit Schreiben vo m
  39. Oktober 2000 ( Urk.  8/9/3) über die Zuweisung des Beschwerdeführer s für eine Zweitmei nung nach der am 2
  40. März 1999 erfolgten Operation in der Klinik A.___ . Die Ärzte gaben dabei an, sie könnten sich die S chulterschmerzen nicht erklä ren . Auch die erfolgte Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Schmerzursache für die Schu lter- und Kopfschmerzen ergeben . Sie könnten sich die Schmerzen nicht erklären und möchten daher bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen. 4 .6      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2
  41. August 2001 ( Urk.  8/21) an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2000 behandle (S. 2 lit . D.1) , und führte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit . A): - Verdacht auf Spannungskopfschmerz, Differentialdiagnose (DD) verte bra gener Kopfschmerz durch chronisches Schulter-Arm-Syndrom - Status nach AC-Gelenkresektion und Acr omioplastik rechts im März 1999 bei posttraumatischer AC-Gelenksarthrose rechts (Trauma Juni 1998) - zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysba lance - Insomnie      Als Diagnosen ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit gab er F olgendes an (S. 1 lit . A): - Thalassaemia minor - metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hyperto nie und Hyp ercholesterinä mie - reaktive Depression - Status nach Nierenkolik links bei Ureterolithiasis im September 2000      Der Beschwerdeführer sei seit dem 2
  42. November 1999 bis auf weiteres zu 100  % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 1 lit . B). Die geschilderten Beschwerden seien glaubhaft (S. 2 lit . D.7). 4 .7      Dr.  med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete mit Schreiben vom 1
  43. September 2001 ( Urk.  8/30) über die Untersuchung des Beschwerde führers und führte folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronifizierte Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Beteiligung der Nacken-/Kopfmuskeln, neurovegetativen Begleitsymptomen, schmerz interaktiv-funktionellen neuropsychologischen Funktionsstö rungen und einer reaktiven Depression - Status nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik rechts März 1999 wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose - Diabetes mellitus Typ II - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie      Der Neurostatus sei ohne erwähnenswerte Auffälligkeiten. Sowohl das MRI des Schädels als auch das MRI der H WS seien ohne Befunde. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte für symptomatische Kopfschmerzen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der posttraumatischen Arthrose glaubhaft zu 100  % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit für Büroarbeiten liege bei zirka 80  % . E ine psychologische Betreuung sei sinnvoll (S. 2). 4 .8      Am 1
  44. September 2001 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr.  med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates. Dr.  E.___ erstattete sein Gutachten am 2
  45. No vember 2001 ( Urk.  8/32) und führte folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff.  4): - Zustand nach Trauma im Bereich des rechten Schultergelenkes - Zustand nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik März 1999 bei posttraumatischer Arthrose - p osttraumatisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlhal tung und muskulärer Dysbalance der HWS - z unehmende Schlaflosigkeit - Spannungskopfschmerzen - Thalassämie minor - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II - Hypertonie - Hypercholesterinämie - r eaktive Depression - Status nach Nierenkolik links bei Urolithiasis September 2000      Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Probleme im Bereich des rechten Schultergürtels und de r seit dem Unfall bestehenden Kopf- und HWS-Beschwerden. Daneben bestehe eine mehrfach festgestellte reaktive Depression, die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50  % auslösen könne, wobei die definitive Beurteilung einem Psychiater überlassen werden solle. Gesamthaft erreiche die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zurzeit etwa 70  % . Eine konsequente Behandlung und Betreuung w äre geeignet, um die Arbeitsfähigkeit noch ver bessern zu können (S. 5 Ziff.  5). 5 . 5 .1      Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1
  46. Juli 2014 ( Urk.  2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 5 .2      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats , gab mit Bericht vom
  47. September 2012 ( Urk.  8/90) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2002 behandle (S. 1 Ziff.  1.2) , und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff.  1.1): - Zervikalgie und Zervikobrachialgie nach rechts - Status nach traumatischer HWS-Distorsion rechts - Status nach Schultergürtelkontusion rechts - Status nach Schulteroperation rechts - Status nach Epicon d ylitis humeroradialis rechts      Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 70  % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff.  1.6). D ie bisherige Tätigkeit se i ihm im Sinne von Pla nung und Büroarbeit sowie von Kundenkontakte n zumutbar (S. 2 Ziff.  1.7). 5 .3      Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdiszip linen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psy chiat rie am
  48. Mai 2013 ( Urk.  8/103) und führten folgende Di agnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf (S. 19 unten): - c hronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts bei Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenksarthrose und subakromialer Impingement -Symptomatik der rechten Schulter mit Sta tus nach arthroskopischer Acromioplastik und Resektion des AC-Gelen kes rechts am 2
  49. März 1999      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie F olgendes an (S. 19 unten): - c hronisch wiederkehrende Zervikalgien und Zervikozephalgien bei Sta tus nach HWS-Distorsion - Wirbelsäulenfehlstatik in Form diskreter linkskonvexer Skoliose und ver mehrter Kyphose der Brustwirbelsäule sowie geringer rechtskonvexer lumbaler Torsionsskoliose - Spreizfuss beidseits - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas      In der interdisziplinären Beurteilung führten die Ärzte aus, dass für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht der medizinische Sachverhalt und die Diagnosen aus dem orthopädischen Fachgebiet ausschlaggebend seien. Es bestünden keine zusätzlichen relevanten Beeinträchtigungen auf neurologi schem und internistischem Fachgebiet. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen an der HSW und der rechten Schulter seien anlässlich der orthopä dischen Begutachtung nur zum Teil durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen erklärbar (S. 18 unten). Die Schulter und somit der rechte Arm seien durchaus einsetzbar. Nur für schwere körperliche Arbeiten lasse sich betreffend die rechte Schulter eine Einschränkung objekti vieren. Die Schmerzen an der HWS und am Kopf würden sich orthopädischer seits nicht objektivieren lassen (S. 19 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestün den keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung für die Arbeitsfähigkeit. Eine schwerwiegende psychische Störung lasse sich nicht feststellen. Es bestehe kein sozialer Rückzug und kein verfestigter, therapeutisch nicht angehbarer, inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (S. 19 Mitte).      In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nur noch teilweise arbeitsfähig mit einer Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8.5   Stunden pro Tag (S. 19 unten). Die Einschränkung ergebe sich daraus, dass durch die Behinderung der rechten Schulter und damit des rechten Armes schwere Arbeiten verunmöglicht würden (S. 20 oben). Unmöglich seien das Heben von Lasten über 9 kg mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten mit der rechten Schulter in Abd uktion oder Anteversion über 90 °. Für eine angepasste Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 20 Mitte).      Die aktuell feststellbare, gegenüber den früheren Bewertungen deutlich günsti gere Situation hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit entspreche sowohl einer deutli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise auch eine r Andersbewertung des medizinischen Sachverhaltes. Bereits vormals wäre mindestens eine geeignete Verweistätigkeit zumutbar gewesen. Die medizinische Grundlage für eine längerdauernde Zusprache einer Rente sei objektiv nicht nachvollziehbar. Ohne Zweifel sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheits zustandes eingetreten (S. 20 f.). 5 .4      Mit dem am 2
  50. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schrei ben ( Urk.  8/107) beantworteten die Ärzte der MEDAS die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage , wonach eine genaue , objektivierte medizinische Begründung für die ausgewiesene Verbesserung im Gesundheits schaden und der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen sei . Dabei führten die Ärzte sämtliche relevanten Berichte auf und gaben an, dass aktuell weder in der psy chiatrischen noch in der internistischen Begutachtung relevante Diagnosen hätten gestellt werden können. Aus orthopädischer Sicht lägen chronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts vor, wobei der Orthopäde von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % ausgehe (S. 3). Bei einer genauen Betrachtung der Aktenlage falle auf, dass in den beiden orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2004 andere Untersuchungsergebnisse - unter anderem der Klinik C.___ aus dem Jahr 2000 - nicht beachtet worden seien und auch die darin enthaltenden Empfehlungen nicht hinreichend begründet worden seien. Auch die im Bericht der Klinik C.___ erwähnte Neigung zur Selbstlimitierung beziehung s weise Ablehnung einer Rehamassnahme trotz dringender Empfehlung der Klinik sei in den Gut achten nicht thematisiert worden. Weiter sei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit teilweise fachfremd und somit nicht hinreichend begründet worden, nämlich zum Teil mit einer psychiatrischen Symptomatik, ohne dass eine psychiatrische Zusatzuntersuchung empfohlen worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre retrospektiv spätestens ab Ende 2001 beziehungsweise Mitte 2002 in der Lage gewesen, eine Verweistätigkeit zu 100  % auszuüben. Seit der Untersuchung in der Klinik C.___ seien 12 Jahre vergangen. Die festgestellte Verbesserung in der ange stammten Tätigkeit gelte dennoch erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im MEDAS , da eine andere Feststellung wegen der fehlenden Dokumentation retro spektiv nicht möglich sei (S . 4). 5.5      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 2
  51. August 2013 , auf das Gutachten abzustel len. Somit sei ab Januar 2013 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Es liege ein verbesserter Gesundheitszustand vor ( Urk.  8/124 S. 5 f.) . 5.6      Dr.  E.___ (vorstehend E. 4.8) informierte mit Schreiben vom
  52. Fe bruar 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ( Urk.  8/120), dass der Beschwerdeführer am 1
  53. Januar 2014 in der Sprechstunde erschienen sei. Dabei hätte er angegeben, dass er jeweils am Nachmittag etwa fünf Stunden im Büro und in der Garage sei (S. 1). Dr.  E.___ diagnostizierte nach der Untersuchung eine Synovitis im Rotatorenmanschettenintervall und beim Kora koid der rechten Schulter sowie eine Tendinopathie der langen Bizepssehne . Es fände sich zudem eine kleine Partialruptur am Oberrand des Subscapularis der linken Schulter. Im MRI seien im Bereich der rechten Schulter keine wesentli chen Unfallfolgen zur Darstellung gelangt. Vielmehr stünde nun eine Erkran kung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen ( Synovi tis ) im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Carrosseries pengler sei zurzeit in Anbetracht der entzündlichen Veränderungen kaum möglich. In einer Verweis tätig keit , in der die Schultern nicht belastet würden (Führung seines Betriebs), sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (zeitlich) möglich (S. 3 f. ). 5 . 7      Mit erneuter Stellungnahme vom 1
  54. Februar 2014 führte RAD-Arzt Dr.  D.___ aus, dass es sich bei den im Bericht von Dr.  E.___ genannten Veränderungen um eine akut medizinisch zu behandelnde entzündli che Schultererkrankung handle. Diese sei jedoch nur zeitlich begrenzt und gelte damit nach erfahrungsgemäss zu erwartender Genesung nicht als invaliditäts relevant . Allenfalls bliebe bei Vorliegen des Selbständigerwerbendenstatus die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der zu verrichtenden Einzeltätigkeiten administrativ detailliert zu evaluieren ( Urk.  8/124 S. 8 f.). 6 . 6 .1      Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der MEDAS (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das interdisziplinäre Gutach ten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neu rologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter bejahten schliesslich ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.6 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.2      Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig ein chronischer wiederkehrender Schulterschmerz rechts vor. Die Gutachter gaben diesbezüglich an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen nur zum Teil erklärbar seien . Es lasse sich lediglich eine Einschränkung betreffend die rechte Schulter für schwere körperliche Arbeiten objektivieren . Weiter führ ten sie aus, dass gegenüber den früheren Bewertungen eine deutlich e Verbes serung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise eine Anders be wertung des medizinischen Sachverhaltes zu verzeichnen sei (vorstehend E. 5.3). Die Tatsache, dass aus psychischer Sicht keine Diagnose mit Krankheitswert ausgewiesen ist, erscheint aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk.  8/103 S. 15 oben , S. 25 Mitte ) sowie des Umstandes, dass bisher eine psychiatrische Behandlung gänzlich u nterblieben ist ( Urk.  8/103 S.   24 Mitte , S. 25 oben ), als nachvollziehbar. 6.3      Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei keine explizite Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgeführt worden, so dass ein Revisi onsgrund - wenn überhaupt - nur teilweise ausgewiesen sei ( Urk.  1 S. 5) , ist ihm entge genzuhalten, dass der Rente nanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrun des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr.  E.___ im Jahr 2001 – auf dessen Gutachten sich die Beschwerdegegnerin bei der ren tenzusprechenden Verfügung stützte – in psychischer Hinsicht zwar eine mehr fach festgestellte reaktive Depression erwähnte , die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50  % auslösen könne (vorstehend E. 4.8). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind a llerdings in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1
  55. Februar 2011 E. 4.4.2), wobei Dr.  E.___ über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Die Diagnose stellung erfolgte ferner nicht nach den ICD-Kriterien und wurde auch nicht weiter begründet. Es ist deshalb frag lich , ob dem Gutachten von Dr.  E.___ damals überhaupt Beweiswert hätte zukommen dürfen und die renten zusprechende Verfügung folglich zweifellos unrichtig wäre. Da allerdings vorliegend ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, kann die abschliessende Beur teilung der Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, unterbleiben. 6.4      Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehende Einschätzung von Dr.  F.___ , wonach weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 70  % auszu gehen sei (vorstehend E. 5.2), vermag an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung im MEDAS -Gutachten nichts zu ändern. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann zwar oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  56. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztperso nen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der eigenen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).      Auch der Bericht von Dr.  E.___ (vorstehend E. 5.6) lässt keine Zweifel an der schlüssigen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. Der Bericht datiert zwar ein Jahr nach dem Gutachten, so dass die Gutachter noch keine Kenntnis davon haben konnten. Auch erwähn te Dr.  E.___ neue Beschwerden, indem nun eine Erkrankung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen ( Synovitis ) im Vordergrund stünde. Diesbezüglich ist allerdings mit dem RAD-Arzt Dr.  D.___ davon auszugehen, dass eine Genesung zu erwarten ist (vorstehend E. 5.7), so dass es zur Annahme einer Invalidität am voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschaden fehlt ( Art.  8 Abs.  1 ATSG). 6.5      Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG. 7 . 7 .1      Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Ein schränkun gen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100  % Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. 7 .2      Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art.  28a Abs.  2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.   2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhe bung ( LSE ) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 7 .3      Am
  57. Januar 2014 fand eine Abklärung für Selb ständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 2
  58. Jan uar 2014 ( Urk.  8/123) fest, der Beschwerdeführer schildere eine grösstenteils unveränderte Situation im Vergleich zur früheren Abklärung. Der Beschwerdeführer könne bedingt durch seine körperlichen Beschwerden weiterhin nicht mehr in der Werkstatt arbeiten. Es gebe kaum Arbeiten in der Werkstatt, welche er ausführen könne. Er sei weiterhin ausschliesslich in der Administration tätig und erledige während zirka drei bis vier Stunden pro Tag an zirka vier Tagen in der Woche die anfallende Büroarbeit. Obwohl er selber der Firmenchef sei, habe er kaum Führungsaufgaben. Die restliche im Betrieb anfallende Arbeit, insbesondere die gesamte Werkstattarbeit sowie die Materialbestellungen , würden die Angestell ten ohne jegliche fachliche Unterstützung seinerseits erledigen. Die Ehefrau würde seit einem Jahr krankheitsbedingt nicht mehr im Büro mithelfen. Ihre Aufgaben seien an den Treuhänder übertragen worden (S. 3 f.).      Die Abklärungsperson führte sodann – gleich wie bei der bisherigen Invalidi täts bemessung (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1
  59. Juli 2001, Urk.  8/20 ) – einen Einkommensvergleich durch. Das Invaliden einkommen ermittelte sie anhand des erzielten Reingewinns gemäss den Erfolgsrechnungen der Jahre 2010 bis 201
  60. Das Valideneinkommen berechnete sie basierend auf dem Invalideneinkommen zuzüglich eines behinderungsbe dingten Personal aufwandes , wobei dieser aufgrund eines 50% Pensum s für einen Carrosserie spengler anhand der LSE bestimmt wurde ( Urk.  8/123 S. 5 f.). 7 .4      Der Beschwerdeführer betrieb das Unter nehmen trotz des seit dem Jahr 1998 bestehenden Gesundheitsschadens unbestrittenermassen weiter. Unter diesen Umständen hat die Invaliditätsbemessung gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht auf einen Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 128 V 29 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1
  61. Juni 2015 E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens ( Urk.  1 S.   5 ff. ) sind demgemäss ohne Ein fluss auf das vorliegende Verfahren, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.      Gemäss dem nachvollziehbaren Belastungsprofil des Gutachtens der MEDAS   worauf sich auch der RAD-Arzt Dr.  D.___ abstützte (vorstehend E. 5.5 ) sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Lastenbewegen über 9 kg über Brusthöhe respektive in Armvor haltung über 90° zumutbar, wobei Arbeiten in Zugluft und Nässe sowie lange w irbelsäulenstatische Belastungen und schwere körperliche Arbeiten zu vermei den seien. Vorliegend gilt es nun , eine konkrete selbständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen . Dabei unterliess es die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen , ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50  % bei diesem Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen kann, d as heisst, ob genügend Tätigkeiten vorhanden sind, welche de r Beschwerdeführer ausüben kann, obwohl auch RAD-Arzt Dr.  D.___ eine solche Abklärung als empfehlenswert erachtete (vgl. Urk.  8/124/9). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er 85  % der Arbeiten nicht mehr ausüben könne und reichte hierzu Belege ins Recht ( Urk.  8/140 -145 ). Die Beschwerdegegnerin nahm allerdings keine Stellung zu den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerde führers, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte ( vorstehend E. 3 ).      Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100  % als Carrosseriespengler tätig , während ein Angestellter für die Tätigkeiten im Büro zuständig war. Dieser musste wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdeführers von der Werkstatt ins Büro ent lassen werden ( vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1
  62. Juli 2001, Urk.  8/20 S. 2 f. ). Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliesslich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserordentliche Bemessungsverfahren hat. Nach dem Gesagten hat daher eine Rückweisung an die Beschwerdegegne rin zu erfolgen, damit diese vor Ort abklärt, wie viel der Beschwerdeführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungsprofils machen kann. Hernach hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels des ausser ordentlichen Bemessungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1
  63. Juni 2015) zu ermitteln. 7.5      Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerde führer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1
  64. Juli 2014 ( Urk.  2) seit dem
  65. Juni 1999, also während 15 Jahren und 2   Monaten, eine ganze Invalidenrente bezog und damit grundsätzlich unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Bezügerkreis fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2
  66. April 2011 E. 3.5) . Falls der Beschwerdeführer das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten kann, so stellt sich allenfalls die Frage nach der Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen. 7 . 6      Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. 8 .2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art.  61 lit .   g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt ( GSVGer ) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.      Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr.  2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  67. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  68. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  69. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  70. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr.  2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  71. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  72. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  73. Juli bis und mit 1
  74. August sowie vom 1
  75. Dezember bis und mit dem
  76. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00943 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

6. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Dreifuss & Bollag , Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960 , ist seit 1989 Inhaber eines

C arosseriebe trieb s . Unter Hinweis auf Schulter- sowie Kopfschmerzen nach einem Sturz im Juni 1998 meldete er sich am 1 5. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 8/2-3, Urk. 8/5, Urk. 8/9-16 , Urk.

8/21-22, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/33 ) ab, zog die Versicherungsa kten ( Urk. 8/7) bei , holte einen Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende (Urk.

8/20) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung, über welche am 2 9. November 2001 berichtet wurde ( Urk. 8/32) . Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom 8. Februar 2002 ( Urk. 8/40 42 ) mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 eine ganze Rente bei einem Invalid itäts grad von 70 % zu. Mit Mitteilungen vom 3 0. März 2004 ( Urk. 8/54) und 2. Mai 2007 ( Urk. 8/62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bestätigt. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 8/87) veran lasste die IV-Stelle insb esondere eine polydisziplinäre Beg utacht ung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psy chiatrie, über welche am 2. Mai 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/103) , sowie eine Abklärung für Selbständigerwerbende , über welche am 2 3. Januar 2014 berich tet wurde ( Urk. 8/123).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/126, Urk. 8/130,

Urk. 8/140

146) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 8/149 = Urk.

2) auf. 2.

Der Versicherte erhob am 1 5. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen auszurichten. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen, welche seiner tats ächlichen Erwerbsunfähigkeit entspreche ( Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 in einem Pensum von 50 % zumutbar. Der bisher bei der Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigte behinderungsbedingte Personalaufwand müsse entsprechend reduziert werden, da ein solcher maximal im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden dürfe. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründen der In validitätsgrad von 38 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe - aus näher genannten Gründen - den Unter suchungs grundsatz und das rechtliche Gehör (Recht auf Beweisabnahme) verletzt (S. 3 f.) . Weiter hätten die Gutachter lediglich ausgeführt, es sei eine deut liche Verbesserung auf orthopädischem Fachgebiet eingetreten. Die ursprüngli che Rente sei hingegen zu 20 % wegen der psychischen Problematik zugespro chen w orden. Im Gutachten sei nicht aus geführt worden, dass betreffend die psychischen Beschwerden eine Verbesserung eingetreten s e i , so dass nur eine andere Einschätzung vorliege. Schliesslich sei das Validenein kommen ungenü gend bestimmt worden. Die Buchhaltung könne für die Invali ditätsbemessung kaum beigezogen werden, so dass ein Prozentvergleich oder ein Betäti gungs vergleich vorzunehmen wäre (S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Statistik könne zur Bestimmung des Validen ein kommens nicht herangezogen werden (S. 6 f.). Er habe der Beschwerde gegnerin Unterlagen eingereicht, welche allerdings unkommentiert geblieben seien. Ausweislich dieser Unterlagen könne er nur noch zu zirka 15 %

Spengler arbeiten ausführen (S. 7). Es sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Reingewinn und somit das Valideneinkommen heute mindestens Fr. 170‘000.-- betragen würde, was einen Invaliditätsgrad von 61.18 % ergebe. Wenn man stattdessen den Invaliditätsgrad mit dem Cash Flow bestimmen würde, ergebe sich ein solcher von 64.1 % (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerde führers seit den rentenzusprechenden Verfügung en vom 8. Februar 2002 ( Urk. 8/40-42) verändert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.

Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 3 0. März 2004 ( Urk. 8/54) und 2. Mai 2007 ( Urk. 8/62) abgeschlossenen Revisi ons verfahren , da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invali ditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.2). Die Tatsache, dass im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2004 lediglich ein Bericht ( Urk. 8/52) eingeholt wurde, reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5). Auch der im Rahmen der zweiten Rentenrevision

im Jahr 2007 eingeholte Verlaufsbericht des behandelnden Arztes ( Urk. 8/55/3- 4) sowie das Privatgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, aus dem Jahr 2004 ( Urk. 8/60) und somit 3 Jahre vor der

besag ten Rentenprüfung, reichen für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht . 3. 3.1

In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerde gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz un d das rechtliche Gehör verletzt , indem die eingereichten Unterlagen über die auszuführenden Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers im Feststellungsblatt zwar angeführt , aber nicht geprüft worden seien. Insbesondere sei auch weder eine neue Beurteilung vor Ort durch den Abklärungsdienst vorgenommen noch ein Gutachten betreffend die einzel nen Tätigkeiten eines Carrosseriespenglers in Auftrag gegeben worden . Ebenso sei keine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt , w ie dies im Jahr 2000 geschehen sei ( Urk. 1 S.

3 f.). 3.2

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Par teien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 IVV). Die von den kantonalen IV Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsge richt am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.3

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise uner heblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 3.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE

132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.5

Mit Vorbescheid vom 6. März 2014 ( Urk. 8/126) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die seit dem 1. Juni 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente einzustellen . Begründet wurde dies damit, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Januar 2013 wieder zu 50 % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen diverse Einwände ( Urk. 8/130, Urk. 8/146), wobei er unter anderem

die Bestimmung des Valideneinkommens

bestritt und dabei insbesondere das Abstellen auf den Reingewinn sowie die Tatsache bemängelte , dass nicht berücksichtigt worden sei, wie sich das Unternehmen entwickelt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Weiter bestritt er die im Gutachten ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit als Spengler. Den Gutachtern seien die auszuführenden Tätigkeiten eines Spenglers nicht genau bekannt gewesen, weshalb ein diesbezügliches Gutachten beim Carrosseriespenglerver band ein zu holen sei. Als Beispiele reichte er einige Kostenvoran schläge/Kalku lationen ( Urk. 8/140 -145) ein.

In der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 2) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbescheid gemach ten Ausführ ungen und wies in Bezug auf d as Valideneinkommen

darauf hin, dass gemäss Gewerbestatistik grundsätzlich von einem tieferen Einkommen a usgegangen werden könne , so dass die erfolgte Berechnung angemessen sei (S.

3). Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden erfolgte nicht. Es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die eingereichten Unterlagen durch den Abklärungsdienst geprüft worden seien (S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von voller werbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen einen ebenso wesentli chen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungs bildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für ihn war nicht nachvollziehbar, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen. 3.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Begrün dung, welche sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt hätte, diesen dazu nötigte, den ergangenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgewiesen, doch hat der Beschwerde führer die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Allerdings soll auch hier die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme blei ben (BGE 126 V 132 E. 2b). Vorliegend erfolgt jedoch ohnehin eine Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin aufgrund ungenügender Abklärungen (vgl.

nachstehend E. 7 ), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4 . 4 .1

Den letzten Verfügung en mit materieller Prüfung vom 8. Februar 2002 ( Urk. 8/40-42) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4 .2

Die Ärzte der Klinik A.___ informierten mit Operationsbericht vom 2 6. März 1999 ( Urk. 8/11/7-8) über die erfolgte Arthroskopie, arthroskopische

Acromio plastik und Resektion des

Acromio-Clavicular

( AC ) -Gelenkes und diag nostizierten eine posttr aumatische AC-Arthrose mit subak romialer

Impinge ment -S ymptomatik der rechten Schulter (S. 1) .

Mit Bericht vom 2 2. November 1999 ( Urk. 8/11/26 -27) führten sie aus, dass die Beschwerden unverändert seien. Im Vordergrund stünden zurzeit jedoch die recht s s eitigen Kopfschmerzen. Der klinische Befund der rechten Schulter zeige keine klare subak romiale

Impingement -S ymptomatik, keine wesentliche umschriebene Druckdolenz , allenfalls leichtgradig distal des resezierten AC Gelenkes. Das Schulterrelief äusserlich sei unauffällig. Die Magnetreso nanztomographie ( MRI ) des Schädels ergebe kein en Hinweis für einen

hirnorga nischen Befund und sei unauffällig. Bildgebend könne keine Pathologie nach Acromioplastik und reseziertem AC-Gelenk nachgewiesen werden (S. 1). 4 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 1 7. April 2000 ( Urk. 8/2) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 1998 behandle , und führte folgende Diagnosen auf (S. 3): - AC-Gelenksbeschwerden rechts bei Status nach Arthroskopie und arthro skopischer

Acromioplastik sowie Resektion des AC-Gelenkes rechts am 2 6. März 1999 wegen posttraumatisc her AC-Gelenksarthrose mit subak romialer

Impingement -S ymptomatik - zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung mit muskulärer Dysba lance

Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 2 5. November 1999 bis 3 1. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Die definitiv arbeitsb ezogene Leistungsfähigkeit soll e im Juni 20 00 neu beurteilt werden (S. 4). 4 .4

Die Ärzte der

Klinik C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, informierten mit Bericht vom 5. Juni 2000 ( Urk. 8/10/7

15) über die erfolgte EFL, wobei

eine Funktionsstörung der rechten Schulter das arbeitsbezogen e relevante Problem sei. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen gut gewesen. Lediglich ein Test sei durch Selbstlimitierung geprägt gewesen . Auch die Konsistenz sei gut gewesen. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es könne allerdings keine Aussage über den arbeitsspezifischen Test gemacht wer den, da dieser selbstlimitiert gewesen sei. Da aber eine Arbeit über Kopf mit Gewichten und repetitiven Schwungbewegungen nur selten zugemutet werden könne, würden sie davon ausgehen, dass der arbeitsspezifische Test auch nicht sehr oft möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar mit folgenden Limiten : Heben Horizontal maximal 15 kg, Heben Boden-Taille maximal 12.5 kg, Arbeiten über Kopfhöhe manchmal (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 8. November 2000 zuhanden der Beschwerdegegne rin ( Urk. 8/10/3-6) führten sie ergänzend aus, dass zudem eine psychosoziale Problematik bestehe und daher noch nicht definitiv Stellung bezogen werden könne (S. 4). 4 .5

Die Ärzte der Klinik I.___ informierten mit Schreiben vo m 5. Oktober 2000 ( Urk. 8/9/3) über die Zuweisung des Beschwerdeführer s für eine Zweitmei nung

nach der am 2 6. März 1999 erfolgten Operation in der Klinik A.___ . Die Ärzte gaben dabei an, sie könnten sich die S chulterschmerzen nicht erklä ren . Auch die erfolgte Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Schmerzursache für die Schu lter- und Kopfschmerzen ergeben . Sie könnten sich die Schmerzen nicht erklären und möchten daher bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen. 4 .6

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 2. August 2001 ( Urk. 8/21) an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2000 behandle (S. 2 lit . D.1) , und führte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit . A): - Verdacht auf Spannungskopfschmerz, Differentialdiagnose (DD) verte bra gener Kopfschmerz durch chronisches Schulter-Arm-Syndrom - Status nach AC-Gelenkresektion und Acr omioplastik rechts im März 1999 bei posttraumatischer AC-Gelenksarthrose rechts (Trauma Juni 1998) - zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysba lance - Insomnie

Als Diagnosen ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit gab er F olgendes an (S. 1 lit . A): - Thalassaemia

minor - metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hyperto nie und Hyp ercholesterinä mie - reaktive Depression - Status nach Nierenkolik links bei Ureterolithiasis im September 2000

Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 5. November 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 1 lit . B). Die geschilderten Beschwerden seien glaubhaft (S. 2 lit . D.7). 4 .7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete mit Schreiben vom 1 0. September 2001 ( Urk. 8/30) über die Untersuchung des Beschwerde führers und führte folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronifizierte Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Beteiligung der Nacken-/Kopfmuskeln, neurovegetativen Begleitsymptomen, schmerz interaktiv-funktionellen neuropsychologischen Funktionsstö rungen und einer reaktiven Depression - Status nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik rechts März 1999 wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose - Diabetes mellitus Typ II - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie

Der Neurostatus sei ohne erwähnenswerte Auffälligkeiten. Sowohl das MRI des Schädels als auch das MRI der H WS seien ohne Befunde. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte für symptomatische Kopfschmerzen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der posttraumatischen Arthrose glaubhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit für Büroarbeiten liege bei zirka 80 % . E ine psychologische Betreuung sei sinnvoll (S. 2). 4 .8

Am 1 7. September 2001 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates. Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 2 9. No vember 2001 ( Urk. 8/32) und führte folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 4): - Zustand nach Trauma im Bereich des rechten Schultergelenkes - Zustand nach AC-Gelenksresektion und Acromioplastik März 1999 bei posttraumatischer Arthrose - p osttraumatisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlhal tung und muskulärer Dysbalance der HWS - z unehmende Schlaflosigkeit - Spannungskopfschmerzen - Thalassämie

minor - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II - Hypertonie - Hypercholesterinämie - r eaktive Depression - Status nach Nierenkolik links bei Urolithiasis September 2000

Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Probleme im Bereich des rechten Schultergürtels und de r seit dem Unfall bestehenden Kopf- und HWS-Beschwerden. Daneben bestehe eine mehrfach festgestellte reaktive Depression, die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % auslösen könne, wobei die definitive Beurteilung einem Psychiater überlassen werden solle. Gesamthaft erreiche die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zurzeit etwa 70 % . Eine konsequente Behandlung und Betreuung w äre geeignet, um die Arbeitsfähigkeit noch ver bessern zu können (S. 5 Ziff. 5). 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 5 .2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats , gab mit Bericht vom 5. September 2012 ( Urk. 8/90) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2002 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikalgie und Zervikobrachialgie nach rechts - Status nach traumatischer HWS-Distorsion rechts - Status nach Schultergürtelkontusion rechts - Status nach Schulteroperation rechts - Status nach Epicon d ylitis

humeroradialis rechts

Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). D ie bisherige Tätigkeit se i ihm im Sinne von Pla nung und Büroarbeit sowie von Kundenkontakte n zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 5 .3

Die Ärzte der MEDAS erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdiszip linen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psy chiat rie am 2. Mai 2013 ( Urk. 8/103) und führten folgende Di agnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf (S. 19 unten): - c hronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts bei Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenksarthrose und subakromialer

Impingement -Symptomatik der rechten Schulter mit Sta tus nach arthroskopischer

Acromioplastik und Resektion des AC-Gelen kes rechts am 2 6. März 1999

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie F olgendes an (S. 19 unten): - c hronisch wiederkehrende Zervikalgien und Zervikozephalgien bei Sta tus nach HWS-Distorsion - Wirbelsäulenfehlstatik in Form diskreter linkskonvexer Skoliose und ver mehrter Kyphose der Brustwirbelsäule sowie geringer rechtskonvexer lumbaler Torsionsskoliose - Spreizfuss beidseits - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas

In der interdisziplinären Beurteilung führten die Ärzte aus, dass für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht der medizinische Sachverhalt und die Diagnosen aus dem orthopädischen Fachgebiet ausschlaggebend seien. Es bestünden keine zusätzlichen relevanten Beeinträchtigungen auf neurologi schem und internistischem Fachgebiet. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen an der HSW und der rechten Schulter seien anlässlich der orthopä dischen Begutachtung nur zum Teil durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen erklärbar (S. 18 unten). Die Schulter und somit der rechte Arm seien durchaus einsetzbar. Nur für schwere körperliche Arbeiten lasse sich betreffend die rechte Schulter eine Einschränkung objekti vieren. Die Schmerzen an der HWS und am Kopf würden sich orthopädischer seits nicht objektivieren lassen (S. 19 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestün den keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung für die Arbeitsfähigkeit. Eine schwerwiegende psychische Störung lasse sich nicht feststellen. Es bestehe kein sozialer Rückzug und kein verfestigter, therapeutisch nicht angehbarer, inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (S. 19 Mitte).

In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nur noch teilweise arbeitsfähig mit einer Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8.5

Stunden pro Tag (S. 19 unten). Die Einschränkung ergebe sich daraus, dass durch die Behinderung der rechten Schulter und damit des rechten Armes schwere Arbeiten verunmöglicht würden (S. 20 oben). Unmöglich seien das Heben von Lasten über 9 kg mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten mit der rechten Schulter in Abd uktion oder Anteversion über 90 °. Für eine angepasste Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 20 Mitte).

Die aktuell feststellbare, gegenüber den früheren Bewertungen deutlich günsti gere Situation hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit entspreche sowohl einer deutli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise auch eine r Andersbewertung des medizinischen Sachverhaltes. Bereits vormals wäre mindestens eine geeignete Verweistätigkeit zumutbar gewesen. Die medizinische Grundlage für eine längerdauernde Zusprache einer Rente sei objektiv nicht nachvollziehbar. Ohne Zweifel sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheits zustandes eingetreten (S. 20 f.). 5 .4

Mit dem am 2 3. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schrei ben ( Urk. 8/107) beantworteten die Ärzte der MEDAS die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage , wonach

eine genaue , objektivierte medizinische Begründung für die ausgewiesene Verbesserung im Gesundheits schaden und der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen sei . Dabei führten die Ärzte sämtliche relevanten Berichte auf und gaben an, dass aktuell weder in der psy chiatrischen noch in der internistischen Begutachtung relevante Diagnosen hätten gestellt werden können. Aus orthopädischer Sicht lägen chronisch wiederkehrende Schulterschmerzen rechts vor, wobei der Orthopäde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe (S. 3). Bei einer genauen Betrachtung der Aktenlage falle auf, dass in den beiden orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2004 andere Untersuchungsergebnisse - unter anderem der Klinik C.___ aus dem Jahr 2000 - nicht beachtet worden seien und auch die darin enthaltenden Empfehlungen nicht hinreichend begründet worden seien. Auch die im Bericht der Klinik C.___ erwähnte Neigung zur Selbstlimitierung beziehung s weise Ablehnung einer Rehamassnahme trotz dringender Empfehlung der Klinik sei in den Gut achten nicht thematisiert worden. Weiter sei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit teilweise fachfremd und somit nicht hinreichend begründet worden, nämlich zum Teil mit einer psychiatrischen Symptomatik, ohne dass eine psychiatrische Zusatzuntersuchung empfohlen worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre retrospektiv spätestens ab Ende 2001 beziehungsweise Mitte 2002 in der Lage gewesen, eine Verweistätigkeit zu 100 % auszuüben. Seit der Untersuchung in der Klinik C.___ seien 12 Jahre vergangen. Die festgestellte Verbesserung in der ange stammten Tätigkeit gelte dennoch erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im MEDAS , da eine andere Feststellung wegen der fehlenden Dokumentation retro spektiv nicht möglich sei (S . 4). 5.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 2 6. August 2013 , auf das Gutachten abzustel len. Somit sei ab Januar 2013 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Es liege ein verbesserter Gesundheitszustand vor ( Urk. 8/124 S. 5 f.) . 5.6

Dr. E.___

(vorstehend E. 4.8) informierte mit Schreiben vom 6. Fe bruar 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ( Urk. 8/120), dass der Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2014 in der Sprechstunde erschienen sei. Dabei hätte er angegeben, dass er jeweils am Nachmittag etwa fünf Stunden im Büro und in der Garage sei (S. 1). Dr. E.___ diagnostizierte nach der Untersuchung eine Synovitis im Rotatorenmanschettenintervall und beim Kora koid der rechten Schulter sowie eine Tendinopathie der langen Bizepssehne . Es fände sich zudem eine kleine Partialruptur am Oberrand des Subscapularis der linken Schulter. Im MRI seien im Bereich der rechten Schulter keine wesentli chen Unfallfolgen zur Darstellung gelangt. Vielmehr stünde nun eine Erkran kung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen ( Synovi tis ) im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Carrosseries pengler sei zurzeit in Anbetracht der entzündlichen Veränderungen kaum möglich. In einer Verweis tätig keit , in der die Schultern nicht belastet würden (Führung seines Betriebs), sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (zeitlich) möglich (S. 3 f. ). 5 . 7

Mit erneuter Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, dass es sich bei den im Bericht von Dr. E.___

genannten Veränderungen um eine akut medizinisch zu behandelnde entzündli che Schultererkrankung handle. Diese sei jedoch nur zeitlich begrenzt und gelte damit nach erfahrungsgemäss zu erwartender Genesung nicht als invaliditäts relevant . Allenfalls bliebe bei Vorliegen des Selbständigerwerbendenstatus die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der zu verrichtenden Einzeltätigkeiten administrativ detailliert zu evaluieren ( Urk. 8/124 S. 8 f.). 6 . 6 .1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der MEDAS (vorstehend E. 5.3) abzustellen. Das interdisziplinäre Gutach ten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neu rologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Gutachter bejahten schliesslich ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.6 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.2

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig ein chronischer wiederkehrender Schulterschmerz rechts vor. Die Gutachter gaben diesbezüglich an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch objektivierbare pathologische Befunde muskuloskelettaler Strukturen nur zum Teil erklärbar seien . Es lasse sich lediglich eine Einschränkung betreffend die rechte Schulter für schwere körperliche Arbeiten objektivieren . Weiter führ ten sie aus, dass gegenüber den früheren Bewertungen eine deutlich e Verbes serung des Gesundheitszustandes als auch zumindest teilweise eine

Anders be wertung des medizinischen Sachverhaltes zu verzeichnen sei (vorstehend E. 5.3).

Die Tatsache, dass aus psychischer Sicht keine Diagnose mit Krankheitswert ausgewiesen ist, erscheint aufgrund des geschilderten Tagesablaufes ( Urk. 8/103 S. 15 oben , S. 25 Mitte ) sowie des Umstandes, dass bisher eine psychiatrische Behandlung gänzlich u nterblieben ist ( Urk. 8/103 S.

24 Mitte , S. 25 oben ), als nachvollziehbar. 6.3

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, es sei keine explizite Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgeführt worden, so dass ein Revisi onsgrund

- wenn überhaupt - nur teilweise ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 5) , ist ihm entge genzuhalten, dass der Rente nanspruch

bei Vorliegen eines Revisionsgrun des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___

im Jahr 2001

– auf dessen Gutachten sich die Beschwerdegegnerin bei der ren tenzusprechenden Verfügung stützte –

in psychischer Hinsicht zwar eine mehr fach festgestellte reaktive Depression erwähnte , die seines Erachtens auch etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % auslösen könne (vorstehend E. 4.8). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind a llerdings in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2), wobei Dr. E.___ über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Die Diagnose stellung erfolgte ferner nicht nach den ICD-Kriterien und wurde auch nicht weiter begründet. Es ist deshalb frag lich , ob dem Gutachten von Dr. E.___ damals überhaupt Beweiswert hätte zukommen dürfen und die renten zusprechende Verfügung folglich zweifellos unrichtig wäre. Da allerdings vorliegend ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, kann die abschliessende Beur teilung der Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, unterbleiben. 6.4

Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehende Einschätzung von Dr. F.___ , wonach weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszu gehen sei (vorstehend E. 5.2), vermag an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung im MEDAS -Gutachten

nichts zu ändern. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann zwar oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztperso nen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der eigenen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 5.6) lässt keine Zweifel an der schlüssigen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. Der Bericht datiert zwar ein Jahr nach dem Gutachten, so dass die Gutachter noch keine Kenntnis davon haben konnten. Auch erwähn te Dr. E.___ neue Beschwerden, indem nun eine Erkrankung des rechten Schultergelenkes mit entzündlichen Veränderungen ( Synovitis ) im Vordergrund stünde. Diesbezüglich ist allerdings mit dem RAD-Arzt Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Genesung zu erwarten ist (vorstehend E. 5.7), so dass es zur Annahme einer Invalidität am voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschaden fehlt ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). 6.5

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 7 . 7 .1

Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Ein schränkun gen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 %

Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. 7 .2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struktur erhe bung ( LSE ) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 7 .3

Am 8. Januar 2014 fand eine Abklärung für Selb ständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 2 3. Jan uar 2014 ( Urk. 8/123) fest, der Beschwerdeführer schildere eine grösstenteils unveränderte Situation im Vergleich zur früheren Abklärung. Der Beschwerdeführer könne bedingt durch seine körperlichen Beschwerden weiterhin nicht mehr in der Werkstatt arbeiten. Es gebe kaum Arbeiten in der Werkstatt, welche er ausführen könne. Er sei weiterhin ausschliesslich in der Administration tätig und erledige während zirka drei bis vier Stunden pro Tag an zirka vier Tagen in der Woche die anfallende Büroarbeit. Obwohl er selber der Firmenchef sei, habe er kaum Führungsaufgaben. Die restliche im Betrieb anfallende Arbeit, insbesondere die gesamte Werkstattarbeit sowie die Materialbestellungen , würden die Angestell ten ohne jegliche fachliche Unterstützung seinerseits erledigen. Die Ehefrau würde seit einem Jahr krankheitsbedingt nicht mehr im Büro mithelfen. Ihre Aufgaben seien an den Treuhänder übertragen worden (S. 3 f.).

Die Abklärungsperson führte sodann – gleich wie bei der bisherigen Invalidi täts bemessung

(vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 0. Juli 2001, Urk. 8/20 ) – einen Einkommensvergleich durch. Das Invaliden einkommen

ermittelte sie anhand des erzielten Reingewinns gemäss den

Erfolgsrechnungen der Jahre 2010 bis 201 2. Das Valideneinkommen

berechnete sie basierend auf dem Invalideneinkommen zuzüglich eines behinderungsbe dingten

Personal aufwandes , wobei dieser aufgrund eines 50% Pensum s für einen Carrosserie spengler anhand der LSE bestimmt wurde ( Urk. 8/123 S. 5 f.). 7 .4

Der Beschwerdeführer betrieb das Unter nehmen trotz des seit dem Jahr 1998 bestehenden Gesundheitsschadens unbestrittenermassen weiter. Unter diesen Umständen hat die Invaliditätsbemessung gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht auf einen Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 128 V 29 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens ( Urk. 1 S.

5 ff. ) sind demgemäss ohne Ein fluss auf das vorliegende Verfahren, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Gemäss dem nachvollziehbaren Belastungsprofil des Gutachtens der MEDAS

worauf sich auch der RAD-Arzt Dr. D.___ abstützte (vorstehend E. 5.5 ) sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Lastenbewegen über 9 kg über Brusthöhe respektive in Armvor haltung über 90° zumutbar, wobei Arbeiten in Zugluft und Nässe sowie lange w irbelsäulenstatische Belastungen und schwere körperliche Arbeiten zu vermei den seien. Vorliegend gilt es nun ,

eine konkrete selbständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen . Dabei unterliess es die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen , ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50 % bei diesem Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen kann, d as heisst, ob genügend Tätigkeiten vorhanden sind, welche de r Beschwerdeführer ausüben kann, obwohl auch RAD-Arzt Dr. D.___ eine solche Abklärung als empfehlenswert erachtete (vgl. Urk. 8/124/9). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er 85 % der Arbeiten nicht mehr ausüben könne und reichte hierzu Belege ins Recht ( Urk. 8/140 -145 ). Die Beschwerdegegnerin nahm allerdings keine Stellung zu den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerde führers, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte ( vorstehend E. 3 ).

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % als Carrosseriespengler tätig , während ein Angestellter

für die Tätigkeiten im Büro zuständig war. Dieser musste wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdeführers von der Werkstatt ins Büro ent lassen werden ( vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 0. Juli 2001, Urk. 8/20 S. 2 f. ). Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliesslich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserordentliche Bemessungsverfahren hat.

Nach dem Gesagten hat daher eine Rückweisung an die Beschwerdegegne rin zu erfolgen, damit diese vor Ort abklärt, wie viel der Beschwerdeführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungsprofils machen kann. Hernach hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels des ausser ordentlichen Bemessungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015) zu ermitteln. 7.5

Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerde führer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

2) seit dem 1. Juni 1999, also während 15 Jahren und 2

Monaten, eine ganze Invalidenrente bezog und damit grundsätzlich unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Bezügerkreis fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5) . Falls der Beschwerdeführer das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten kann, so stellt sich allenfalls die Frage nach der Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen. 7 . 6

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt ( GSVGer ) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski