Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 2001 , begann am 1 4. August 2017 mit einer Ausbildung zur Floristin EFZ ( Urk. 6/6/1). Ihr Lehrvertrag wurde
per 3 1. Oktober 2019 aufgelöst (Urk. 6/ 23 / 5 ) . A m 20 . Mai 2020 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf
gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ein Lipödem und eine Depression (Urk. 6/ 8 ) bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 8, Urk.
6/10 ). Die IV-Stelle zog zunächst
die Akten der Krankentaggeld versicherung, der AXA Versicherungen AG ( Urk. 6/13) ,
und den Bericht des Haus arztes der Versicherten vom 19 . A ugust 2020 (Urk. 6/ 18 ) bei.
Am 8. Dezember 2020 führte die Fachperson der IV-Stelle ein Gespräch zur Abklärung der beruf lichen Situation der Versicherten durch ( Urk. 6/22, Urk. 6/69/4-6). Gleichentags eröff nete d ie IV-Stelle ein Dossier für eine Berufs beratung betreffend erstmalige berufliche Aus bildung ( Urk. 6/69/1). Mit der Begründung, dass die körperliche Belastbarkeit so wie die Berufswahl der Ver sicherten noch nicht abschliessend geklärt seien, er teilte die IV-Stelle sodann am 3 0. März 2021 Kostengutsprache für eine Poten zialab klärung bei der
Arbeitsintegration Y.___ vom 29.
März bis 18.
Juni 2021 (Urk.
6/25).
Während der Potentialabklärung lernte die Versicherte im Rahmen einer Schnupperwoche vom 1 7. bis 1 9. Mai 2021 das Te xtil-Atelier der Stiftung Z.___ kennen (Urk. 6/38). Im Abschlussbericht der Arbeitsintegration Y.___ vom 1 8. Juni 2021 (Urk. 6/37) wurde unter anderem ein Aufbautraining bei der Stiftung Z.___ und danach eine Ausbildung als Bekleidungs gestalterin EFZ o d er Goldschmiedin E FZ empfohlen (Urk. 6/37/6).
Alsdann übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. Juni 2021 die Kosten für ein Aufbautraining in der Stiftung Z.___ vom 2 8. Juni
bis 2 7. Dezember 2021 (Urk.
6/39). Während des Aufbautrainings schnupperte die V ersicherte vom 14.
bis 1 7. September 2021
in der Werkstatt für Wohntextilien der Stiftung A.___ (Urk.
6/ 54 ). Danach teilte sie ihrer IV-Ein gliederungsb eraterin beim Telefongespräch vom 2 1. September 2021 mit, dass ihr der Schnuppereinsatz sehr gut gefallen habe. Sie sorge sich, dass sie wegen ihrer körperlichen Beschwerden nicht in einem normalen Lehrbetrieb bleiben kö nne. Deshalb sehe sie eine Lehr stelle im 2.
Arbeitsmarkt als passender an. Darauf er widerte die Eingliederungsberaterin, dass eine Ausbildung im 2.
Arbeitsmarkt ge mäss den bisherigen Besprechungen nicht unterstützt werde. Sie werde dies aber nochmals abklären und anschliessend Stellung nehmen (Urk.
6/69/21).
In der Folge
forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 20.
Oktober 2021 auf , näher genannten Verpflich tungen hinsicht lich Stellen bewerbung und Ab sol vierung einer Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt
sowie der Teilnahme am Arbeits training nachzukommen.
Unter anderem werde die zeitnahe Aufnahme einer Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson erwartet ,
sollte die Versicherte eine starke psychische Belastung empfinden .
S ie stellte der Versicherten eine Bereit schaftserklärung zur Unter zeichnung
zu (Urk.
6/55). Die Ver sicherte unter schrieb die Bereitschafts er klärung «mit Vor be halt» ( Urk. 6/59). Dazu führte sie in ihrem Schreiben vom 2 7. Oktober 2021 im Wesentlichen aus , dass es ihr seit Be ginn des Aufbautrainings körperlich schlecht gegangen sei. Am 1 2. November 2021 werde sie im Zentrum B.___ von Fachärzten untersucht. Die Stiftung A.___
werde sie dabei unter stützen, im Laufe der Aus bildung , welche im geschützten Rahmen beginne, in den 1. Arbeitsmarkt zu wechseln (Urk . 6 / 5 7) . Die IV-Stelle erhielt daraufhin den Bericht des Zentrums B.___ vom 2 4. November 2021 ( Urk. 6/63).
Nach einer Beurteilung des medizi nischen Sach verhalts unter Beizug des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass aus arbeits medizi nischer Sicht die Not wendigkeit einer Tätigkeit/Ausbildung im geschützten Rahmen nicht nach voll ziehbar sei ( Urk. 6/67/2).
Hernach kündigte s ie der Ver sicherten mit Vor bescheid vom 1 3. Dezember 2021 den Abschluss der IV-Berufs beratung mit Beendigung des Auf bau trainings per 2 7. Dezember 2021 an . Zudem teilte sie ihr mit, dass sie danach keine Rentenprüfung durchführe . Hinsichtlich eines neuen Gesuches er warte sie die Bereitschaft der Versicherten , eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt zu absolvieren ( Urk. 6/68).
Dagegen erhob die se am 3 1 . Januar 202 2 Einwand (Urk. 6/ 79 ). Darin führte sie unter anderem aus, dass sie sich nach einer Absage auf eine Bewerbung immer mehr zurückgezogen habe. Es erstaune deshalb nicht, dass alle beteiligten Fachpersonen eine Psychotherapie empfehlen würden ( Urk. 6/79/3). Nach Prüfung des Ein wan des (vgl. Urk. 6/ 8 2) verfügte die IV-Stelle am 2 . März 202 2 wie vor beschieden und auf erlegte der Versicherten zudem , dass sie im Falle eines neuen Gesuchs den Nach weis einer mindestens vier Monate dauernden regelmässigen psycho thera peu tischen Behandlung erbringe
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4 . April 20 22
B eschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 . März 202 2 sei en ihr weiterhin Integrations-/Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventuali ter seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , un ter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-8 4).
Dies wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 20 . Mai 2022 mitgeteilt (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnu ng über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozial versicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). V orliegend erging die Verfügung nach dem 1. Januar 2022, stellt indes die beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 2 7. Dezember 2021 ein (vgl. Vorbescheid vom 1 3. Dezember 2021, Urk. 6/68), weshalb der Einfachheit halber die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen R echtsvorschriften , soweit nichts anderes ausgeführt wird , zitiert werden. 1 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1 .3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1 . 4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Ver sicher ten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hin weisen).
1 . 5
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeits unfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. 1 . 6
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Ein gliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Verweigerung der aktiven Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht habe. Daraufhin habe sie ihr mitgeteilt, dass sie sich nicht auf ihren Eingliederungsplan einlassen möchte, da sie eine Ausbildung im geschützten Rahmen anstrebe (Urk. 2 S. 1). Gemäss ihren Abklärungen sei es der Beschwerde führerin aber zumutbar, eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt zu absolvieren (Urk. 2 S. 2). Integrationsmassnahmen seien zu beenden, wenn sich abzeichne, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden könn t en. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall, weil sie die Präsenz sowie die Leistungsfähigkeit nicht zielgemäss habe steigern können. Des Weiteren habe ihr die Stiftung Z.___ gemeldet, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Bewerbungen nicht motiviert und ziel gerichtet mitgearbeitet habe. Fehlende Motivation sei eine weitere Indikation für die Beendigung von Integra tionsmassnahmen. Zudem seien Integrationsmassnahmen zu beenden, wenn die medizinische Betreuung deutlich im Vordergrund stehe. Aus der Rückmeldung, wonach der Beschwerdeführerin Bewältigungsstrategien fehlen würden, sei zu schliessen, dass dies auf sie zutreffe. Gemäss versicherungs medizinischer Einschätzung sei die Aufnahme einer Psychotherapie zumutbar. Folglich seien die Integrations massnahmen beendet worden und es seien zurzeit keine weiteren Integrationsmassnah men und beruf liche Massnahmen vorgesehen. Hinsichtlich zukünftiger Gesuche gelte, dass da von ausgegangen werde, eine psychotherapeutische Behandlung könne eine Stei gerung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirken (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ (vom 4. Januar 2022, Urk. 6/72) werde darauf hingewiesen, dass sie auf ein ruhiges Arbeitsumfeld mit einem strukturierten Tagesablauf angewie sen sei und die Leistungsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt lediglich 40 % betrage (Urk. 1 S. 3). Bei einer so geringen Leistungsfähigkeit sei es ihr aus gesund heit lichen Gründen nicht möglich, eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt zu absol vieren. Auch die Ärzte des Zentrums B.___ würden eine Wieder eingliederung über den 1. Arbeitsmarkt bei einer Belastungsgrenze von maximal 6 Stunden täglich eher für unrealistisch erachten. Im Bericht der Stiftung Z.___ (vom 4. Januar 2022, Urk. 6/72) sei weiter erwähnt worden, dass sie sich nach einer Absage auf eine Bewerbung immer mehr zurückgezogen und sich weiteren Bewerbungen verschlossen habe. Es erstaune deshalb nicht, dass alle beteiligten Fachpersonen eine Psychotherapie empfehlen würden. Weiter sei nicht korrekt, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Während der Mass nah men habe sie die Arbeits fähigkeit steigern können. Sie habe die ihr zu gewiesene Arbeit stets gewissenhaft erledigt (Urk. 1 S. 4). Sie habe sich überdies bemüht, einen Therapie platz zu erhalten und damit ihrer Schaden minde rungs pflicht nach zukommen. Derzeit sei sie aber immer noch auf Platz 20 der Warteliste der Psychiatrie C.___ (Urk. 1 S. 3). Und schliesslich sei darauf hinzu weisen, dass das Gesetz die mehr malige Zusprechung von Integra tionsmass nah men erlaube (Urk. 1 S. 5). 3 .
3 .1
Den Akte n können die folgenden entscheidrelevanten Tatsachen entnommen werden: 3 .2
Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheu matologie und Innere Medizin, zuhanden der AXA Versicherungen AG vom 1. Dezember 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einem generalisierte n Schmerzsyndrom unklarer Zuordnung mit subjektiv dif fusem Schwellungsgefühl . Dazu hielt sie unter anderem fest , dass sie der Be schwerdeführerin kein Arbeits unfähigkeitszeugnis ausgestellt habe (Urk. 6/13/6). 3 . 3
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 9. August 2020 als Diagno sen mit Auswirku ngen auf die Arbeitsfähigkeit e in
myofasciales Schmerzsyndrom und Lipödeme der unteren Extremitäten an ( Urk. 6/18/1). In somatischer Hinsicht könne die Beschwerdeführerin in der Tagschicht körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten ( Lasten bis 15 kg), welche im Stehen, zeitweise im Gehen und wenig im Sitzen ausgeübt werden, ausführen ( Urk. 6/18/2). 3 . 4
Zum Auswertungsgespräch «POA-Youth» mit F.___ (von der Arbeitsintegration Y.___ ) und der Beschwerdeführerin protokolliert e die IV-Berufs beraterin am 1 5. Juni 2021 , dass die Beschwerdeführerin während der (Potentialabklärung) «POA-Youth» ihre Berufswünsche auf Textilgestalte rin und Gold schmiedin habe ein schrän ken können. Diese beiden B erufe seien von den schuli schen, praktischen und krea tiven Fähigkeiten her passend und würden de r körperlichen Belastbarkeit (der Beschwerdeführerin) ent sprechen. Grundsätzlich würde F.___ die Beschwerdeführerin im 1. Arbeitsmarkt sehen, einzig die Ausfälle sowie die reduzierte Belastbarkeit aufgrund ihrer Gesundheit könnten Hindernisse dafür darstellen. Psychisch habe die Beschwerdeführerin sehr davon profitiert, wieder eine Tagesstruktur zu haben und es gehe ihr mittler weile wieder ziemlich gut . Deswegen und aufgrund von finanziellen Engpässen der Familie werde auf eine Psychotherapie verzichtet (Urk. 6/69/20). 3 . 5
Die Arbeitsintegration Y.___ gab in ihrem Abschlussberich t vom 1 8. Juni 2021 die Empfehlungen ab, dass die Beschwer deführerin zunächst weitere Möglich keiten zum Aufbau ihrer Belastbarkeit er halten sollte. Ein solches Aufbautraining sollte, wenn möglich, in einer Institu tion erfolgen, die eine n oder mehrere gestalterische Arbeitsbereiche biete. Mit Vorteil beginne sie mit einem nicht zu hohen Pensum von 50 % . Während des Auf bau training s sollte die Beschwerde führerin die Möglichkeit erhalten , sich für die neu ausgeschriebenen Lehrstellen auf de n Sommer 2022 als Goldschmiedin oder Bekleidungsgestalterin zu bewer ben und Schnuppereinsätze zu absolvieren. Dabei sollte sie den 1. Arbeits markt bevorzugen, denn die Chance sei gross, dass ihre Belastbarkeit bis im Som mer 2022 genügend aufgebaut sein werde, da sie wäh rend dem Programm (bei der Arbeitsintegration Y.___ ) bereits grosse Fort schritte erzielt habe. Es werde zentral sein, dass die Beschwerdeführerin während dem Aufbautraining, in einem darauffolgenden Praktikum und in einer Aus bildung möglichst ergo nomische Rahmenbedingungen vorfinde (Urk. 6/37/5) . 3 . 6
Nach einer interdisziplinären Untersuchung und Beurteilung durch Personen der Fachdisziplinen Neurochirurgie, Physiotherapie und Schmerzpsychologie wurden i m Bericht des Zentrums B.___ vom 2 4. Novem ber 2021 die folgenden Diagnosen gestellt ( Urk. 6/63/1): - Schmerzhafte Lipodystrophie ( Lipödem ) der unteren Extremitäten beid seits (ICD-10: E88.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Verdacht auf Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) , Differentialdiagnose: Depressive Episode, genauere differen tialdiagnostische Einschätzung müsste im längeren Therapieverlauf erfol gen - Kontaktanlässe mit B ezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z56) - Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)
Dazu wurde unter anderem festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin das Bild chronifizierter Schmerzen zeige. Sie eigne sich gut für eine multimodale interdisziplinäre Schmerztherapie. Auf biologischer Ebene habe bereits im Vor feld erfreulicherweise ein entzündliches oder metabolisch aktiv neoplastisches Kor relat ausgeschlossen werden können . Somit könne der Fokus nun auf die psycho so ziale Belastungssituation mit abgebrochener Lehre als Floristin gerichtet wer den. Er schwerend komme der transgenerative Aspekt bei dieser noch sehr jungen Patien tin zum Tragen. Beide Eltern der Beschwerdeführerin seien hoch chroni fizierte Schmerzpatienten, wodurch die ausgeprägte Vulnerabilität der Beschwer de füh rerin bereits in diesen jungen Jahren erklärt werden könne. In der physio thera peutische n Untersuchung habe eine ausgeprägte allgemeine, musku läre De kondi tionierung im gesamten Körper der Beschwerdeführerin domi niert. Dies scheine zum heutigen Zeitpunkt einen wesentlichen Faktor in der herab gesetzten Belast barkeit im Alltag der Beschwerdeführerin darzustellen. An sonsten liessen sich in der physiotherapeutischen Untersuchung keine weiteren muskulo skelet talen Auf fälligkeiten finden ( Urk. 6/63/1). Aus schmerz psychologischer Sicht sei die Schmerzsymptomatik am ehesten im Rahmen einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren einzu ordnen (ICD-10: F45.41). Die aktuell stark ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren, wie die un klare berufliche Perspektive (ICD-10: Z56) , die finanziell anspruchsvolle Situation (ICD-10: Z59) sowie das belastete Familien system könn t en dabei als auf recht er haltenen Faktoren angesehen werden. Es hätten sich ausserdem Hinweise auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung (V. a. ICD-10: F43.21), differentialdiagnos tisch depressive Episode, gefunden. Dies sowie auch die genaue Bedeutung der biographischen Belastungen müsse aber noch genauer abgeklärt werden . Vor dem Hintergrund dieser herausfordernden und ver schie dene Lebensbereiche betref fen den Situation sowie zur Vermeidung einer weiteren Chronifizierung der Schmerz symptome sei die Aufnahme einer ambulanten wohnortnahen psychotherapeu tischen Behandlung klar indiziert. Zudem solle im Rahmen einer inte rdiszipli nären Behandlung eine vertiefte Psychoedukation zu chronischem Schmerz und die Erarbeitung weiterer Schmerzbewältigungs möglichkeiten erfolgen (Urk. 6/63/2) .
Alsdann wurde zum Therapieplan festgehalten, dass aufgrund des jungen Alters der Besch werdeführerin vor allem aus sozialmedizinischer Sicht die Wiederein gliederung in eine adaptierte und geeignete Berufsausbildung aktuell im Vorder grund stehe. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einem Integrationsprogramm, wobei sie täglich 6 Stunden arbeite . Dabei komme sie bereits an ihre Belastungs grenze. Eine Wiedereingliederung über den 1. Arbeitsmarkt erscheine aktuell eher als unrealistisch. Aus interdisziplinärer Sicht werde dringend eine Wieder einglie derung über die Stiftung A.___ empfohlen , welche der Beschwerdeführerin eine adap tierte und ihren Bedürfnissen entsprechende Ausbildungsmöglichkeit mit einem wünschenswerten Ergebnis bieten könne. Dieses sei insofern wichtig, da bereits eine Ausbildung abgebrochen worden sei und eine Ausbildung auf dem 1. Arbeitsmarkt
wahrscheinlich wieder zu einem Abbruch führen würde (Urk. 6/63/2). 3 . 7
In der von RAD-Arzt med. pract . G.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, am 3. Dezember 2021 visierten Stellungnahme zur Frage, ob eine Ausbildung zur Textilgestalterin EFZ und/oder Bekleidungsgestalterin EFZ als angepasst beurteilt werden könne, wurde zunächst festgehalten, dass aufgrund der medizi nischen Aktenlage bei der Beschwerdeführerin ein Lipödem der unteren Extre mi täten beidseits ausgewiesen
sei . Aufgrund dieses Gesundheitsschadens seien funk tionelle Einschränkungen in der bisherigen Lehre als Floristin (aus arbeits medizi nischer Sicht handle es sich hierbei um eine überwiegend stehende Tätig keit) plausibel nachvollziehbar. Die im Arztbericht des Zentrums B.___ vom 2 4. November 2021 neu genannte Diagnose chronische Schmerz störung (ICD-10: F45.41) könne anhand der Befunderhebung nicht nach voll zogen werden. Die Kriterien nach ICD-10 seien aus versicherungs medizi nischer Sicht nicht erfüllt. Bei der Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) handle es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Ausserdem vermöge eine Anpassungs störung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine langandau ernde/dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bedingen (Urk. 6/67/1). Es wurde das folgende Belastungs- und Ressourcenprofil formuliert: Körperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglic hkeit sich bei Bedarf zu setzen, k eine langandauernd /dauerha ft stehende n Tätigkeiten, keine körperlich schweren Tätigkeiten. Dazu wurde weiter festgehalten, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Berichte aus arbeitsmedizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Tätigkeit/Ausbildung im geschützten Rahmen nicht nachvollziehbar
sei . Im Rahmen der bisherigen beruflichen Abklärungen hätten sich ebenfalls keine Auf fällig keiten/Hinweise, welche gegen eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt sprechen würden, ergeben ( Urk. 6/67/2). 3 . 8
Dem Abschlussbericht vom 4. Januar 2022 zum Aufbautraining bei der Stiftung Z.___ vom 2 8. Juni bis 2 7. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin aufgrund wiederkehrender Schmerzen in den Hüften und in den Beinen hohe krankheitsbedingte Absenzen generiert habe. Sie habe deshalb die Mindestanforderung an die Präsenz nicht erreicht. Wegen gesundheitliche r Ein schränkungen seien auch die Mindestanforderungen an die Arbeitsfähigkeit nicht erreicht worden. Die Schmerzbelastung und die hohen krankheitsbedingten Ab senzen würden aktuell eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt verunmög lichen ( Urk. 6/72/2).
Der erforderliche Rahmen für die Umsetzung der momen tanen Leistungsfähigkeit wurde wie folgt beschrieben: Ruhiges Arbeitsumfeld mit Wechselbelastung, Sitz- und Stehmöglichkeiten und strukturierter Tagesablauf. Bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 40 %
leistungs fähig (Urk. 6/72/3). Die Beschwerdeführerin habe sich während des Aufbau trainings zusehends auf den Schnuppereinsatz in der Stiftung A.___ , wo sie vor Eintritt in die Stiftung Z.___ ein erstes Kennenlernen gehabt habe , konzen triert. Auch mit Begleitung sei es ihr nicht gelungen, weitere Bewerbungen an mögliche Lehr betriebe abzusenden. Nach dem Schnuppereinsatz bei der Stiftung A.___ sei ihr Vermeidungsverhalten, sich bei Betrieben im 1. Arbeits markt zu bewer ben, deutlich spürbar geworden. Der Beschwerdeführerin sei es auch im weiteren Verlauf und mit angebotener Unterstützung seitens Job Coaching nicht gelungen, sich auf die Bewerbungstätigkeiten einzulassen. Sie sei von der Beschwerde geg nerin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Hernach sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine Bewerbung an einen möglichen Lehrbetrieb ( Wohntexilgestalter in ) im 1. Arbeitsmarkt zu versenden. Auf diese Bewerbung habe sie eine Absage erhalten. Darauf habe sie sich zunehmend zurückgezogen und die weitere Unterstützung im Job Coaching ab ge lehnt ( Urk. 6/72/4). 4 . 4 .1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 verfügte die Beschwerde gegnerin das Folgende: Das Aufbautraining endet per 2 7. Dezember 2021 und die IV-Berufsberatung wird abgeschlossen. Es wird keine IV-Rentenprüfung durch geführt ( Urk. 2 S.
1). Zudem enthält die Verfügung zwei Auflagen für zukünftige Gesuche ( die Beschwerdeführerin müsse bereit sein , eine Lehrstelle im ers ten Arbeitsmarkt zu suchen, und überdies mit einer psychiatrische n Therapie begin nen , die im Zeitpunkt der Neuanmeldung mindeste ns vier Monate gedauert haben mü ss e , Urk. 2 S. 3). 4 .2
Die Beendigung der IV-Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Beanstandungen Anlass .
Hinsichtlich der somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin lässt sich der Stellungnahme RAD-Arzt G.___ vom 3. De zember 2021
unter anderem entnehmen, dass ihr langandauernd/dauerhaft stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (E. 3.7).
Zwar findet sich in den vorliegenden ärzt lichen Be richte n und Stellungnahmen keine nachvollziehbare somatische Diag nose . Die Aktenlage ist aber insofern eindeutig, dass die Beschwerdeführer in nicht mehr als Floristin arbeiten konnte , weil sie bei der Arbeit in diesem Beruf längere Zeit stehen müsste . Im Zuge ihrer Integrations massnah men liess die Beschwerde geg nerin bei der Arbeitsintegration Y.___ eine
Potenzial abklärung durch führen , welche am 18. Juni 2021 mit der Empfehlung eines weiteren Aufbaus der Belast barkeit
der Beschwerdeführerin endete (E. 3.5) . Des Weiteren hielt d ie Arbeitsintegration Y.___
fest , dass der Beschwerde führerin ab Sommer 2022
eine Lehre als Beklei dungs gestalterin EFZ oder Gold schmiedin EFZ im 1. Arbeits markt gelingen könnte, weil sie die Chance , dass ihre Belastbarkeit bis dahin ge nügend aufgebaut sei, als gross ansah (E. 3.5). Wohl handelte sich dabei nur um eine Prognose der Arbeitsintegration Y.___ . Beim mit der Beschwerde führerin am 1 5. Juni 2021 geführten Aus wertungs gespräch sagte F.___ aber ebenfalls, dass sie die Beschwerdeführerin im 1. Arbeitsmarkt sehen würde. Einzig die Ausfälle sowie die reduzierte Belastbarkeit aufgrund ihrer Ge sundheit könnten Hindernisse dafür darstellen (E. 3.4). Dem hat die Beschwerde führerin damals nicht widersprochen. Die Berufsberaterin der Beschwerdegeg nerin protokollierte, dass sich die Beschwerdeführerin beim Schnuppern bei der Stiftung Z.___ vom 1 7. bis 1 9. Mai 2021 ( Urk. 6/35) leicht unterfordert gefühlt habe, weswegen sie beim Aufbautraining auch anspruchsvollere Aufgaben erhalten sollte (Urk. 6/69/20). Zu be rücksichtigen ist sodann, dass d ie Einzel heiten des der Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin am 23. Juni 2021 zugesprochenen Aufbautrainings in der Stiftung Z.___ vom 28. Juni 2021 bis 27. Dezember 2021 in einer Ziel vereinbarung geregelt wurden (Urk. 6/39 ). Die Beschwerdeführerin unter zeichnete die Vereinbarung am 5. Juli 2021 (Urk. 6/47/3). Mit dieser Ver ein barung setzte sich die Beschwer deführerin - nebst einer Steige rung von Präsenz und Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/47/1) - das Finden einer Lehrstelle als Bekleidungs gestalterin EFZ oder Goldschm iedin E FZ im 1. Arbeitsmarkt per Sommer 2022 sowie einer Über gangslösung z wischen Aufbautraining und Lehr beginn zum Ziel (Urk. 6/47/2). Im Sommer 2021 hatte sich die Beschwerdeführerin mithin ganz dem Ziel, eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt zu finden, verschrieben. Im Gesprächsprotokoll der Stiftung Z.___ vom 4. August 2021 wurde sodann fest gehalten , dass die Beschwerdeführerin gut in das Aufbautraining gestartet sei. Sie habe die Präsenzzeit mit einer zusätzlichen kurzen Pause gut bewältigen können ( Urk. 6/50/2). Dazu führte die Beschwerde führerin aus, dass sie sich im Näh atelier der Stiftung wohl fühle. Sie sehe dem wei teren Verlauf des Auf bau trainings positiv entgegen. Es wurden keine beson deren Vorfälle erwähnt (Urk.
6/50/3). Dem Gesprächsprotokoll vom 2 0. Septem ber 2021 ist zu ent neh men, dass d ie Beschwerdeführerin ihre Präsenzzeit wie zuvor habe bewältigen können. Die Aus einandersetzung mit der beruflichen Zu kunft und das Erstellen des Bewerbungs dossiers habe sie aber viel Energie gekostet. Sie habe ihr Bewer bungsdossier an die Stiftung A.___ versandt. Danach habe sie dort vom 14.
bis 17.
September 2021 einen Schnuppereinsatz für eine Lehre als Wohn texil gestalterin absolvieren können, welcher ( gemäss den Angaben der Beschwerde führerin ) positiv verlaufen sei . Die Rückmeldung der Stiftung A.___ sei noch ausstehend (Urk. 6/53/2). Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass sie sich im Atelier der Stiftung Z.___ weiterhin wohl fühle. Das Schnuppern bei der Stiftung A.___ habe ihr gut gefallen und ihr Auf schwung für die weitere (Lehrstellen)suche gegeben (Urk.
6/53/3). Beim Telefonat mit der Berufsberaterin der IV-Stelle führte Frau H.___ vom Texilatelier der Stiftung Z.___ am 2 1. September 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin auch Lehrstellen im 1. Arbeits markt gesucht habe. Es sei aber schwierig gewesen, sie zum Versand einer Bewer bung zu bewegen. Dies bezüglich liege möglicher weise eine psychische Blockade vor. Die Beschwerde führerin sei von Anfang an sehr an der Lehrstelle im 2. Arbeitsmarkt interessiert gewesen. Während des Aufbautrainings habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur sehr langsam gesteigert werden können ( Urk. 6/69/22). Im Bericht zur Schnupperlehre bei der Stif tung A.___
vom 1 7. September 2021 wurde fest gehalten, dass für die Beschwerde füh rerin die Berufe Dekorationsnäherin EBA oder Wohntextilgestalterin EFZ in Frage käme . Ein Einstieg in eine Berufs vor bereitung sei möglich. Der Eintritt könne nach Absprache erfolgen ( Urk. 6/54/2). Zudem wurde notiert, dass bezüglich Tätigkeit nach der Ausbildung eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt angestrebt werd en solle ( Urk. 6/54/3). Am 2 1. September 2021 teilte Herr I.___ von der Stiftung A.___ der Berufsbe raterin der Beschwerdegegnerin mit, er könne sich vorstellen, einen Teil der Lehre im geschützten Rahmen durchzuführen und das letzte Jahr im 1. Arbeitsmarkt ( Urk. 6/69/22) . Beim am
30. September 2021 mit Frau H.___ geführten Telefon gespräch, sagte
d ie Berufsberaterin , sie wolle eine Lehre im geschützten Rahmen nicht unterstützen, weil die Beschwerde führerin aufgrund der gestellten medizi nischen Diagnosen keine engere Begleitung benö tige n würde ( Urk. 6/69/22). Frau H.___
ihrerseits berichtete von Absenzen der Beschwerde führerin, für welche sie keinen Grund angegeben habe . Frau H.___ befürchte te , dass ein Zusammenhang mit der (von der Beschwerdeführerin ge wünschten) Lehrstelle im 2. Arbeits markt bestehe (Urk. 6/69/22). Am 7. Oktober 2021 erteilte die Berufsberaterin der Stif tung A.___ eine Absage (Urk. 6/69/23). Beim Telefonat vom 1 1. Oktober 2021 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter befinde sich in einer Krise, weil sie fürchte, sie erhalte die Lehrstelle bei der Stiftung A.___ nicht. D er 2. Arbeitsmarkt sei passender, weil die Beschwerdeführerin psychisch sehr belastet sei und es aufgrund ihrer Schmer zen zu häufigen Absenzen komme (Urk. 6/69/23).
Gemäss dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
beim Finden eines passenden Berufs und beim Aufbau der Belastbarkeit, um diesen erlernen zu können, unterstützt. Aus der Potentialabklärung ergaben sich nicht nur zwei mögliche Berufe auf dem 1. A rbeitsmarkt , sondern auch konkrete Empfehlungen, wie die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin gesteigert werden k ö nnte. Anfänglich wirkte die Beschwerdeführerin dabei mit und unterzeichnete eine entsprechende Zielvereinbarung. Dies ging solange gut, bis die Beschwerde führerin die Stiftung A.___ kennen lernte. Hernach fixierte sie sich auf eine Lehre im 2. Arbeitsmarkt. Der von der Beschwerde füh rerin angeführte Bericht des Zentrum s B.___ vom 24. November 2021 liefert
keine Erklärung dafür, weshalb die Beschwerde füh rerin noch im Sommer 2021 willens und in der Lage war, an einem Aufbau training für eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt teilzunehmen, eine Wieder ein gliederung im 1. Arbeitsmarkt im Herbst 2021 dann aber nicht mehr realistisch gewesen sein soll (E. 3.6). Mit Blick auf die Aussagen der Mutter beim Telefonat vom 1 1. Oktober 2021 (Urk. 6/69/23) werden im ge nannten Bericht einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben .
Im Abschluss be richt der Stiftung Z.___ vom 4. Januar 2022 wurde schliesslich festgehalten, dass nach dem Schnuppereinsatz bei der Stiftung A.___ das Vermeidungs ver halten der Beschwerdeführerin, sich bei Betrieben im 1. Arbeits markt zu bewer ben, deutlich spürbar geworden sei (E. 3.8) . In einer Gesamtschau der vor liegen den Akten kann dies nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin damals der Wille
fehlte , sich weiterhin wie mit der Beschwerdegegnerin vereinbart für Lehrstellen auf dem 1. Arbeitsmarkt zu bewerben. Bei einem fehlenden Eingliederungswillen besteht kein Anspru ch auf Eingliederungsmassnahmen . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Berufsberatung mit der angefochtenen Ver fügun g vom 2. März 2022 beendet hat.
Aus den genannten Gründen gibt es auch die Auf lage in der Verfügung vom
2. März 2022, wonach die Beschwerdeführerin im Falle eines erneuten Gesuches um Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Aus bildung der Beschwerdeführerin bereit sein soll t e , eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt zu absolvieren, zu keinen Beanstandungen Anlass. 5 . 5 .1
Anders verhält es sich jedoch bezüglich der der Beschwerdeführerin mit der Ver fügung vom 2. März 2022 auferlegten Schadenminderungspflicht. Die Beschwer degegnerin hielt
fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt einer all fälligen Neuanmeldung seit min destens vier Monaten in regelmässiger Thera pie befinden müsse ( Urk. 2 S. 3).
Dies gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: 5 . 2
5 . 2 .1
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Versicherungsleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 5 . 2 .2
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vor übergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Ver letzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung vor aus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person wider setzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahr schein lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine ent sprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hin weisen).
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis tungs kürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihrer Schaden min derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolg reich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezug nahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auf lag e 2020, N 152 zu Art. 21 ATSG ). 5 .3
Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin ab Herbst 2021 der Wille fehlte, sich an einer beruflichen Eingliederung durch eine weitere Vor bereitung auf eine Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ oder Goldschmiedin EFZ im 1. Arbei tsmarkt zu beteiligen.
Die Ursachen hierfür, weshalb die noch sehr junge Beschwerdeführerin (Jahrgang 2001) stattdessen eine Aus bildung im 2. Arbeitsmarkt anstrebte , sind aber unbekannt. Ihre Mutter führte dazu am 11. Oktober 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch zu wenig belastbar (E. 4 .2). In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen im nicht beweiskräftigen Bericht des Zentrums B.___ vom 24. November 2021 (E. 3 .6). Alsdann liess sich die Beschwerde führerin im vor liegenden Verfahren dahin gehend vernehmen, dass sie die mit den Inte grations massnahmen verfolgten Ziele - hier muss die Eingliederung in den 1. Arbeits markt gemeint sein (vgl. Urk. 1 S. 4) - erreichen könn t e, sobald sie ihre Therapie in der Psychiatrie C.___ durchführen könne (Urk. 1 S. 5). Damit erweist sich die mit Verfügung vom 2. März 2022 aufer legte Schadenminderungspflicht mit Blick auf die in E.
5.2.2 aufgelisteten Voraussetzungen indes als unfundiert . Es liegt keine beweis kräftige ärztliche Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin und der Auswirkungen einer allfällig vorliegenden Krankheit auf die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit vor ; weder wurde eine kran kheits wertige Diagnose gestellt noch steht deren Behandlungsbedürftigkeit und die Behandlungszumutbarkeit fest noch liegt eine medizinische Prognose über den Eingliederungserfolg und die notwendige Behandlungsdauer vor.
Damit erweist sich die Sichtweise der Beschwer degegnerin, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führerin könne durch eine mindestens vier Monate dauernde Psycho therapie gesteigert werden, als un begründet. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 4. April 2022 ihren Eingliederungswillen bekräftigt und eine Eingliederung im 1. Arbeits markt für möglich hält, gilt es dies durch eine versiche rungs medi zinische Unter suchung abzuklären. Zu untersuchen ist, ob und gegebenenfalls welche medizi nische n (psychiatrische n ) Gründe einer un mittelbaren Eingliederung der Beschwer deführerin in den 1. Arbeitsmarkt ent gegenstehen könnten. Ausgehend davon sind allenfalls noch nötige und zumut bare medizinische Behandlungen und letztlich - falls die Voraussetzungen für deren Zusprache erfüllt sind - die weiteren beruf lichen Massnahmen festzulegen. Unter einer versicherungs medizinische Unter suchung ist eine Untersuchung durch den RAD oder eine Gutachtensstelle zu verstehen , wobei vorab ein Bericht der behandelnden Psychiaterin oder des behandelnden Psychiaters über Art und Umfang der durch geführten Therapie einzuholen wäre . 5 .4
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom am 4 . April 20 22
ist wie gesagt ein Eingliederungswillen zu entnehmen . Zudem bejaht sie ihre Ein glie derungsfähigkeit, nachdem sie eine Psychotherapie absolviert ha be (E.
5 .3). Weil es sich bei dieser Eingabe auch um eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug handelt, wird die Beschwerdegegnerin dies durch eine ver sicherungsmedizinische Abklärung abzuklären haben. Dem nach ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 der Beschwerde gegnerin für die Bearbeitung die Bearbeitung als Neuanmeldung ( vgl. Art. 57 IVG) zu überweisen ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 4. Aufl., 2020, N 25 zu Art. 30 ATSG mit Hinweis auf BGE 114 V 145 E.
3c ; Pärli /Kunz, Basler Kommentar zum ATSG , 2019, N 20 zu Art. 30 ATSG mit weiteren Hinweisen ). 6 .
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. März 2022, was den Abbruch der von der Beschwerdegegnerin begonn enen Berufsberatung betrifft , als rechtens. Weil der Beschwerdeführerin im Herbst 2021 der Wille be züglich der zuvor mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt fehlte, ist dieser Entscheid nicht zu beanstanden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4.
April 2022 ( Urk.
1) ist aber auch eine Neuan meldung, welche der Beschwerdegegnerin zu überweisen ist .
Im Zuge der Be a r beitung der Neuanmeldung wird die Beschwerdegegnerin durch eine versicherungs medizi nische Untersuchung abzu klären haben, ob und letztlich welche beruf liche n Massnahmen nötig sind. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 202 2 (Antrag auf neue Integrations massnahmen und berufliche Massnahmen) wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbei tung als Neuanmeldung zum Leistungsbezug überwiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 2001 , begann am 1 4. August 2017 mit einer Ausbildung zur Floristin EFZ ( Urk. 6/6/1). Ihr Lehrvertrag wurde
per 3 1. Oktober 2019 aufgelöst (Urk. 6/ 23 /
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnu ng über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozial versicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). V orliegend erging die Verfügung nach dem 1. Januar 2022, stellt indes die beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 2 7. Dezember 2021 ein (vgl. Vorbescheid vom 1 3. Dezember 2021, Urk. 6/68), weshalb der Einfachheit halber die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen R echtsvorschriften , soweit nichts anderes ausgeführt wird , zitiert werden. 1 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1 .3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1 . 4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Ver sicher ten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hin weisen).
1 . 5
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeits unfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.
E. 5 ) . A m 20 . Mai 2020 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf
gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ein Lipödem und eine Depression (Urk. 6/
E. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 202 2 (Antrag auf neue Integrations massnahmen und berufliche Massnahmen) wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbei tung als Neuanmeldung zum Leistungsbezug überwiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00204
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 2. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 2001 , begann am 1 4. August 2017 mit einer Ausbildung zur Floristin EFZ ( Urk. 6/6/1). Ihr Lehrvertrag wurde
per 3 1. Oktober 2019 aufgelöst (Urk. 6/ 23 / 5 ) . A m 20 . Mai 2020 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf
gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ein Lipödem und eine Depression (Urk. 6/ 8 ) bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 8, Urk.
6/10 ). Die IV-Stelle zog zunächst
die Akten der Krankentaggeld versicherung, der AXA Versicherungen AG ( Urk. 6/13) ,
und den Bericht des Haus arztes der Versicherten vom 19 . A ugust 2020 (Urk. 6/ 18 ) bei.
Am 8. Dezember 2020 führte die Fachperson der IV-Stelle ein Gespräch zur Abklärung der beruf lichen Situation der Versicherten durch ( Urk. 6/22, Urk. 6/69/4-6). Gleichentags eröff nete d ie IV-Stelle ein Dossier für eine Berufs beratung betreffend erstmalige berufliche Aus bildung ( Urk. 6/69/1). Mit der Begründung, dass die körperliche Belastbarkeit so wie die Berufswahl der Ver sicherten noch nicht abschliessend geklärt seien, er teilte die IV-Stelle sodann am 3 0. März 2021 Kostengutsprache für eine Poten zialab klärung bei der
Arbeitsintegration Y.___ vom 29.
März bis 18.
Juni 2021 (Urk.
6/25).
Während der Potentialabklärung lernte die Versicherte im Rahmen einer Schnupperwoche vom 1 7. bis 1 9. Mai 2021 das Te xtil-Atelier der Stiftung Z.___ kennen (Urk. 6/38). Im Abschlussbericht der Arbeitsintegration Y.___ vom 1 8. Juni 2021 (Urk. 6/37) wurde unter anderem ein Aufbautraining bei der Stiftung Z.___ und danach eine Ausbildung als Bekleidungs gestalterin EFZ o d er Goldschmiedin E FZ empfohlen (Urk. 6/37/6).
Alsdann übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. Juni 2021 die Kosten für ein Aufbautraining in der Stiftung Z.___ vom 2 8. Juni
bis 2 7. Dezember 2021 (Urk.
6/39). Während des Aufbautrainings schnupperte die V ersicherte vom 14.
bis 1 7. September 2021
in der Werkstatt für Wohntextilien der Stiftung A.___ (Urk.
6/ 54 ). Danach teilte sie ihrer IV-Ein gliederungsb eraterin beim Telefongespräch vom 2 1. September 2021 mit, dass ihr der Schnuppereinsatz sehr gut gefallen habe. Sie sorge sich, dass sie wegen ihrer körperlichen Beschwerden nicht in einem normalen Lehrbetrieb bleiben kö nne. Deshalb sehe sie eine Lehr stelle im 2.
Arbeitsmarkt als passender an. Darauf er widerte die Eingliederungsberaterin, dass eine Ausbildung im 2.
Arbeitsmarkt ge mäss den bisherigen Besprechungen nicht unterstützt werde. Sie werde dies aber nochmals abklären und anschliessend Stellung nehmen (Urk.
6/69/21).
In der Folge
forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 20.
Oktober 2021 auf , näher genannten Verpflich tungen hinsicht lich Stellen bewerbung und Ab sol vierung einer Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt
sowie der Teilnahme am Arbeits training nachzukommen.
Unter anderem werde die zeitnahe Aufnahme einer Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson erwartet ,
sollte die Versicherte eine starke psychische Belastung empfinden .
S ie stellte der Versicherten eine Bereit schaftserklärung zur Unter zeichnung
zu (Urk.
6/55). Die Ver sicherte unter schrieb die Bereitschafts er klärung «mit Vor be halt» ( Urk. 6/59). Dazu führte sie in ihrem Schreiben vom 2 7. Oktober 2021 im Wesentlichen aus , dass es ihr seit Be ginn des Aufbautrainings körperlich schlecht gegangen sei. Am 1 2. November 2021 werde sie im Zentrum B.___ von Fachärzten untersucht. Die Stiftung A.___
werde sie dabei unter stützen, im Laufe der Aus bildung , welche im geschützten Rahmen beginne, in den 1. Arbeitsmarkt zu wechseln (Urk . 6 / 5 7) . Die IV-Stelle erhielt daraufhin den Bericht des Zentrums B.___ vom 2 4. November 2021 ( Urk. 6/63).
Nach einer Beurteilung des medizi nischen Sach verhalts unter Beizug des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass aus arbeits medizi nischer Sicht die Not wendigkeit einer Tätigkeit/Ausbildung im geschützten Rahmen nicht nach voll ziehbar sei ( Urk. 6/67/2).
Hernach kündigte s ie der Ver sicherten mit Vor bescheid vom 1 3. Dezember 2021 den Abschluss der IV-Berufs beratung mit Beendigung des Auf bau trainings per 2 7. Dezember 2021 an . Zudem teilte sie ihr mit, dass sie danach keine Rentenprüfung durchführe . Hinsichtlich eines neuen Gesuches er warte sie die Bereitschaft der Versicherten , eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt zu absolvieren ( Urk. 6/68).
Dagegen erhob die se am 3 1 . Januar 202 2 Einwand (Urk. 6/ 79 ). Darin führte sie unter anderem aus, dass sie sich nach einer Absage auf eine Bewerbung immer mehr zurückgezogen habe. Es erstaune deshalb nicht, dass alle beteiligten Fachpersonen eine Psychotherapie empfehlen würden ( Urk. 6/79/3). Nach Prüfung des Ein wan des (vgl. Urk. 6/ 8 2) verfügte die IV-Stelle am 2 . März 202 2 wie vor beschieden und auf erlegte der Versicherten zudem , dass sie im Falle eines neuen Gesuchs den Nach weis einer mindestens vier Monate dauernden regelmässigen psycho thera peu tischen Behandlung erbringe
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4 . April 20 22
B eschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 . März 202 2 sei en ihr weiterhin Integrations-/Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventuali ter seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , un ter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-8 4).
Dies wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 20 . Mai 2022 mitgeteilt (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnu ng über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozial versicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). V orliegend erging die Verfügung nach dem 1. Januar 2022, stellt indes die beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 2 7. Dezember 2021 ein (vgl. Vorbescheid vom 1 3. Dezember 2021, Urk. 6/68), weshalb der Einfachheit halber die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen R echtsvorschriften , soweit nichts anderes ausgeführt wird , zitiert werden. 1 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1 .3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1 . 4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Ver sicher ten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hin weisen).
1 . 5
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeits unfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. 1 . 6
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Ein gliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Verweigerung der aktiven Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht habe. Daraufhin habe sie ihr mitgeteilt, dass sie sich nicht auf ihren Eingliederungsplan einlassen möchte, da sie eine Ausbildung im geschützten Rahmen anstrebe (Urk. 2 S. 1). Gemäss ihren Abklärungen sei es der Beschwerde führerin aber zumutbar, eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt zu absolvieren (Urk. 2 S. 2). Integrationsmassnahmen seien zu beenden, wenn sich abzeichne, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden könn t en. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall, weil sie die Präsenz sowie die Leistungsfähigkeit nicht zielgemäss habe steigern können. Des Weiteren habe ihr die Stiftung Z.___ gemeldet, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Bewerbungen nicht motiviert und ziel gerichtet mitgearbeitet habe. Fehlende Motivation sei eine weitere Indikation für die Beendigung von Integra tionsmassnahmen. Zudem seien Integrationsmassnahmen zu beenden, wenn die medizinische Betreuung deutlich im Vordergrund stehe. Aus der Rückmeldung, wonach der Beschwerdeführerin Bewältigungsstrategien fehlen würden, sei zu schliessen, dass dies auf sie zutreffe. Gemäss versicherungs medizinischer Einschätzung sei die Aufnahme einer Psychotherapie zumutbar. Folglich seien die Integrations massnahmen beendet worden und es seien zurzeit keine weiteren Integrationsmassnah men und beruf liche Massnahmen vorgesehen. Hinsichtlich zukünftiger Gesuche gelte, dass da von ausgegangen werde, eine psychotherapeutische Behandlung könne eine Stei gerung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirken (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ (vom 4. Januar 2022, Urk. 6/72) werde darauf hingewiesen, dass sie auf ein ruhiges Arbeitsumfeld mit einem strukturierten Tagesablauf angewie sen sei und die Leistungsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt lediglich 40 % betrage (Urk. 1 S. 3). Bei einer so geringen Leistungsfähigkeit sei es ihr aus gesund heit lichen Gründen nicht möglich, eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt zu absol vieren. Auch die Ärzte des Zentrums B.___ würden eine Wieder eingliederung über den 1. Arbeitsmarkt bei einer Belastungsgrenze von maximal 6 Stunden täglich eher für unrealistisch erachten. Im Bericht der Stiftung Z.___ (vom 4. Januar 2022, Urk. 6/72) sei weiter erwähnt worden, dass sie sich nach einer Absage auf eine Bewerbung immer mehr zurückgezogen und sich weiteren Bewerbungen verschlossen habe. Es erstaune deshalb nicht, dass alle beteiligten Fachpersonen eine Psychotherapie empfehlen würden. Weiter sei nicht korrekt, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Während der Mass nah men habe sie die Arbeits fähigkeit steigern können. Sie habe die ihr zu gewiesene Arbeit stets gewissenhaft erledigt (Urk. 1 S. 4). Sie habe sich überdies bemüht, einen Therapie platz zu erhalten und damit ihrer Schaden minde rungs pflicht nach zukommen. Derzeit sei sie aber immer noch auf Platz 20 der Warteliste der Psychiatrie C.___ (Urk. 1 S. 3). Und schliesslich sei darauf hinzu weisen, dass das Gesetz die mehr malige Zusprechung von Integra tionsmass nah men erlaube (Urk. 1 S. 5). 3 .
3 .1
Den Akte n können die folgenden entscheidrelevanten Tatsachen entnommen werden: 3 .2
Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheu matologie und Innere Medizin, zuhanden der AXA Versicherungen AG vom 1. Dezember 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einem generalisierte n Schmerzsyndrom unklarer Zuordnung mit subjektiv dif fusem Schwellungsgefühl . Dazu hielt sie unter anderem fest , dass sie der Be schwerdeführerin kein Arbeits unfähigkeitszeugnis ausgestellt habe (Urk. 6/13/6). 3 . 3
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 9. August 2020 als Diagno sen mit Auswirku ngen auf die Arbeitsfähigkeit e in
myofasciales Schmerzsyndrom und Lipödeme der unteren Extremitäten an ( Urk. 6/18/1). In somatischer Hinsicht könne die Beschwerdeführerin in der Tagschicht körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten ( Lasten bis 15 kg), welche im Stehen, zeitweise im Gehen und wenig im Sitzen ausgeübt werden, ausführen ( Urk. 6/18/2). 3 . 4
Zum Auswertungsgespräch «POA-Youth» mit F.___ (von der Arbeitsintegration Y.___ ) und der Beschwerdeführerin protokolliert e die IV-Berufs beraterin am 1 5. Juni 2021 , dass die Beschwerdeführerin während der (Potentialabklärung) «POA-Youth» ihre Berufswünsche auf Textilgestalte rin und Gold schmiedin habe ein schrän ken können. Diese beiden B erufe seien von den schuli schen, praktischen und krea tiven Fähigkeiten her passend und würden de r körperlichen Belastbarkeit (der Beschwerdeführerin) ent sprechen. Grundsätzlich würde F.___ die Beschwerdeführerin im 1. Arbeitsmarkt sehen, einzig die Ausfälle sowie die reduzierte Belastbarkeit aufgrund ihrer Gesundheit könnten Hindernisse dafür darstellen. Psychisch habe die Beschwerdeführerin sehr davon profitiert, wieder eine Tagesstruktur zu haben und es gehe ihr mittler weile wieder ziemlich gut . Deswegen und aufgrund von finanziellen Engpässen der Familie werde auf eine Psychotherapie verzichtet (Urk. 6/69/20). 3 . 5
Die Arbeitsintegration Y.___ gab in ihrem Abschlussberich t vom 1 8. Juni 2021 die Empfehlungen ab, dass die Beschwer deführerin zunächst weitere Möglich keiten zum Aufbau ihrer Belastbarkeit er halten sollte. Ein solches Aufbautraining sollte, wenn möglich, in einer Institu tion erfolgen, die eine n oder mehrere gestalterische Arbeitsbereiche biete. Mit Vorteil beginne sie mit einem nicht zu hohen Pensum von 50 % . Während des Auf bau training s sollte die Beschwerde führerin die Möglichkeit erhalten , sich für die neu ausgeschriebenen Lehrstellen auf de n Sommer 2022 als Goldschmiedin oder Bekleidungsgestalterin zu bewer ben und Schnuppereinsätze zu absolvieren. Dabei sollte sie den 1. Arbeits markt bevorzugen, denn die Chance sei gross, dass ihre Belastbarkeit bis im Som mer 2022 genügend aufgebaut sein werde, da sie wäh rend dem Programm (bei der Arbeitsintegration Y.___ ) bereits grosse Fort schritte erzielt habe. Es werde zentral sein, dass die Beschwerdeführerin während dem Aufbautraining, in einem darauffolgenden Praktikum und in einer Aus bildung möglichst ergo nomische Rahmenbedingungen vorfinde (Urk. 6/37/5) . 3 . 6
Nach einer interdisziplinären Untersuchung und Beurteilung durch Personen der Fachdisziplinen Neurochirurgie, Physiotherapie und Schmerzpsychologie wurden i m Bericht des Zentrums B.___ vom 2 4. Novem ber 2021 die folgenden Diagnosen gestellt ( Urk. 6/63/1): - Schmerzhafte Lipodystrophie ( Lipödem ) der unteren Extremitäten beid seits (ICD-10: E88.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Verdacht auf Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) , Differentialdiagnose: Depressive Episode, genauere differen tialdiagnostische Einschätzung müsste im längeren Therapieverlauf erfol gen - Kontaktanlässe mit B ezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z56) - Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)
Dazu wurde unter anderem festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin das Bild chronifizierter Schmerzen zeige. Sie eigne sich gut für eine multimodale interdisziplinäre Schmerztherapie. Auf biologischer Ebene habe bereits im Vor feld erfreulicherweise ein entzündliches oder metabolisch aktiv neoplastisches Kor relat ausgeschlossen werden können . Somit könne der Fokus nun auf die psycho so ziale Belastungssituation mit abgebrochener Lehre als Floristin gerichtet wer den. Er schwerend komme der transgenerative Aspekt bei dieser noch sehr jungen Patien tin zum Tragen. Beide Eltern der Beschwerdeführerin seien hoch chroni fizierte Schmerzpatienten, wodurch die ausgeprägte Vulnerabilität der Beschwer de füh rerin bereits in diesen jungen Jahren erklärt werden könne. In der physio thera peutische n Untersuchung habe eine ausgeprägte allgemeine, musku läre De kondi tionierung im gesamten Körper der Beschwerdeführerin domi niert. Dies scheine zum heutigen Zeitpunkt einen wesentlichen Faktor in der herab gesetzten Belast barkeit im Alltag der Beschwerdeführerin darzustellen. An sonsten liessen sich in der physiotherapeutischen Untersuchung keine weiteren muskulo skelet talen Auf fälligkeiten finden ( Urk. 6/63/1). Aus schmerz psychologischer Sicht sei die Schmerzsymptomatik am ehesten im Rahmen einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren einzu ordnen (ICD-10: F45.41). Die aktuell stark ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren, wie die un klare berufliche Perspektive (ICD-10: Z56) , die finanziell anspruchsvolle Situation (ICD-10: Z59) sowie das belastete Familien system könn t en dabei als auf recht er haltenen Faktoren angesehen werden. Es hätten sich ausserdem Hinweise auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung (V. a. ICD-10: F43.21), differentialdiagnos tisch depressive Episode, gefunden. Dies sowie auch die genaue Bedeutung der biographischen Belastungen müsse aber noch genauer abgeklärt werden . Vor dem Hintergrund dieser herausfordernden und ver schie dene Lebensbereiche betref fen den Situation sowie zur Vermeidung einer weiteren Chronifizierung der Schmerz symptome sei die Aufnahme einer ambulanten wohnortnahen psychotherapeu tischen Behandlung klar indiziert. Zudem solle im Rahmen einer inte rdiszipli nären Behandlung eine vertiefte Psychoedukation zu chronischem Schmerz und die Erarbeitung weiterer Schmerzbewältigungs möglichkeiten erfolgen (Urk. 6/63/2) .
Alsdann wurde zum Therapieplan festgehalten, dass aufgrund des jungen Alters der Besch werdeführerin vor allem aus sozialmedizinischer Sicht die Wiederein gliederung in eine adaptierte und geeignete Berufsausbildung aktuell im Vorder grund stehe. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einem Integrationsprogramm, wobei sie täglich 6 Stunden arbeite . Dabei komme sie bereits an ihre Belastungs grenze. Eine Wiedereingliederung über den 1. Arbeitsmarkt erscheine aktuell eher als unrealistisch. Aus interdisziplinärer Sicht werde dringend eine Wieder einglie derung über die Stiftung A.___ empfohlen , welche der Beschwerdeführerin eine adap tierte und ihren Bedürfnissen entsprechende Ausbildungsmöglichkeit mit einem wünschenswerten Ergebnis bieten könne. Dieses sei insofern wichtig, da bereits eine Ausbildung abgebrochen worden sei und eine Ausbildung auf dem 1. Arbeitsmarkt
wahrscheinlich wieder zu einem Abbruch führen würde (Urk. 6/63/2). 3 . 7
In der von RAD-Arzt med. pract . G.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, am 3. Dezember 2021 visierten Stellungnahme zur Frage, ob eine Ausbildung zur Textilgestalterin EFZ und/oder Bekleidungsgestalterin EFZ als angepasst beurteilt werden könne, wurde zunächst festgehalten, dass aufgrund der medizi nischen Aktenlage bei der Beschwerdeführerin ein Lipödem der unteren Extre mi täten beidseits ausgewiesen
sei . Aufgrund dieses Gesundheitsschadens seien funk tionelle Einschränkungen in der bisherigen Lehre als Floristin (aus arbeits medizi nischer Sicht handle es sich hierbei um eine überwiegend stehende Tätig keit) plausibel nachvollziehbar. Die im Arztbericht des Zentrums B.___ vom 2 4. November 2021 neu genannte Diagnose chronische Schmerz störung (ICD-10: F45.41) könne anhand der Befunderhebung nicht nach voll zogen werden. Die Kriterien nach ICD-10 seien aus versicherungs medizi nischer Sicht nicht erfüllt. Bei der Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) handle es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Ausserdem vermöge eine Anpassungs störung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine langandau ernde/dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bedingen (Urk. 6/67/1). Es wurde das folgende Belastungs- und Ressourcenprofil formuliert: Körperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglic hkeit sich bei Bedarf zu setzen, k eine langandauernd /dauerha ft stehende n Tätigkeiten, keine körperlich schweren Tätigkeiten. Dazu wurde weiter festgehalten, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Berichte aus arbeitsmedizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Tätigkeit/Ausbildung im geschützten Rahmen nicht nachvollziehbar
sei . Im Rahmen der bisherigen beruflichen Abklärungen hätten sich ebenfalls keine Auf fällig keiten/Hinweise, welche gegen eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt sprechen würden, ergeben ( Urk. 6/67/2). 3 . 8
Dem Abschlussbericht vom 4. Januar 2022 zum Aufbautraining bei der Stiftung Z.___ vom 2 8. Juni bis 2 7. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin aufgrund wiederkehrender Schmerzen in den Hüften und in den Beinen hohe krankheitsbedingte Absenzen generiert habe. Sie habe deshalb die Mindestanforderung an die Präsenz nicht erreicht. Wegen gesundheitliche r Ein schränkungen seien auch die Mindestanforderungen an die Arbeitsfähigkeit nicht erreicht worden. Die Schmerzbelastung und die hohen krankheitsbedingten Ab senzen würden aktuell eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt verunmög lichen ( Urk. 6/72/2).
Der erforderliche Rahmen für die Umsetzung der momen tanen Leistungsfähigkeit wurde wie folgt beschrieben: Ruhiges Arbeitsumfeld mit Wechselbelastung, Sitz- und Stehmöglichkeiten und strukturierter Tagesablauf. Bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 40 %
leistungs fähig (Urk. 6/72/3). Die Beschwerdeführerin habe sich während des Aufbau trainings zusehends auf den Schnuppereinsatz in der Stiftung A.___ , wo sie vor Eintritt in die Stiftung Z.___ ein erstes Kennenlernen gehabt habe , konzen triert. Auch mit Begleitung sei es ihr nicht gelungen, weitere Bewerbungen an mögliche Lehr betriebe abzusenden. Nach dem Schnuppereinsatz bei der Stiftung A.___ sei ihr Vermeidungsverhalten, sich bei Betrieben im 1. Arbeits markt zu bewer ben, deutlich spürbar geworden. Der Beschwerdeführerin sei es auch im weiteren Verlauf und mit angebotener Unterstützung seitens Job Coaching nicht gelungen, sich auf die Bewerbungstätigkeiten einzulassen. Sie sei von der Beschwerde geg nerin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Hernach sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine Bewerbung an einen möglichen Lehrbetrieb ( Wohntexilgestalter in ) im 1. Arbeitsmarkt zu versenden. Auf diese Bewerbung habe sie eine Absage erhalten. Darauf habe sie sich zunehmend zurückgezogen und die weitere Unterstützung im Job Coaching ab ge lehnt ( Urk. 6/72/4). 4 . 4 .1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 verfügte die Beschwerde gegnerin das Folgende: Das Aufbautraining endet per 2 7. Dezember 2021 und die IV-Berufsberatung wird abgeschlossen. Es wird keine IV-Rentenprüfung durch geführt ( Urk. 2 S.
1). Zudem enthält die Verfügung zwei Auflagen für zukünftige Gesuche ( die Beschwerdeführerin müsse bereit sein , eine Lehrstelle im ers ten Arbeitsmarkt zu suchen, und überdies mit einer psychiatrische n Therapie begin nen , die im Zeitpunkt der Neuanmeldung mindeste ns vier Monate gedauert haben mü ss e , Urk. 2 S. 3). 4 .2
Die Beendigung der IV-Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Beanstandungen Anlass .
Hinsichtlich der somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin lässt sich der Stellungnahme RAD-Arzt G.___ vom 3. De zember 2021
unter anderem entnehmen, dass ihr langandauernd/dauerhaft stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (E. 3.7).
Zwar findet sich in den vorliegenden ärzt lichen Be richte n und Stellungnahmen keine nachvollziehbare somatische Diag nose . Die Aktenlage ist aber insofern eindeutig, dass die Beschwerdeführer in nicht mehr als Floristin arbeiten konnte , weil sie bei der Arbeit in diesem Beruf längere Zeit stehen müsste . Im Zuge ihrer Integrations massnah men liess die Beschwerde geg nerin bei der Arbeitsintegration Y.___ eine
Potenzial abklärung durch führen , welche am 18. Juni 2021 mit der Empfehlung eines weiteren Aufbaus der Belast barkeit
der Beschwerdeführerin endete (E. 3.5) . Des Weiteren hielt d ie Arbeitsintegration Y.___
fest , dass der Beschwerde führerin ab Sommer 2022
eine Lehre als Beklei dungs gestalterin EFZ oder Gold schmiedin EFZ im 1. Arbeits markt gelingen könnte, weil sie die Chance , dass ihre Belastbarkeit bis dahin ge nügend aufgebaut sei, als gross ansah (E. 3.5). Wohl handelte sich dabei nur um eine Prognose der Arbeitsintegration Y.___ . Beim mit der Beschwerde führerin am 1 5. Juni 2021 geführten Aus wertungs gespräch sagte F.___ aber ebenfalls, dass sie die Beschwerdeführerin im 1. Arbeitsmarkt sehen würde. Einzig die Ausfälle sowie die reduzierte Belastbarkeit aufgrund ihrer Ge sundheit könnten Hindernisse dafür darstellen (E. 3.4). Dem hat die Beschwerde führerin damals nicht widersprochen. Die Berufsberaterin der Beschwerdegeg nerin protokollierte, dass sich die Beschwerdeführerin beim Schnuppern bei der Stiftung Z.___ vom 1 7. bis 1 9. Mai 2021 ( Urk. 6/35) leicht unterfordert gefühlt habe, weswegen sie beim Aufbautraining auch anspruchsvollere Aufgaben erhalten sollte (Urk. 6/69/20). Zu be rücksichtigen ist sodann, dass d ie Einzel heiten des der Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin am 23. Juni 2021 zugesprochenen Aufbautrainings in der Stiftung Z.___ vom 28. Juni 2021 bis 27. Dezember 2021 in einer Ziel vereinbarung geregelt wurden (Urk. 6/39 ). Die Beschwerdeführerin unter zeichnete die Vereinbarung am 5. Juli 2021 (Urk. 6/47/3). Mit dieser Ver ein barung setzte sich die Beschwer deführerin - nebst einer Steige rung von Präsenz und Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/47/1) - das Finden einer Lehrstelle als Bekleidungs gestalterin EFZ oder Goldschm iedin E FZ im 1. Arbeitsmarkt per Sommer 2022 sowie einer Über gangslösung z wischen Aufbautraining und Lehr beginn zum Ziel (Urk. 6/47/2). Im Sommer 2021 hatte sich die Beschwerdeführerin mithin ganz dem Ziel, eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt zu finden, verschrieben. Im Gesprächsprotokoll der Stiftung Z.___ vom 4. August 2021 wurde sodann fest gehalten , dass die Beschwerdeführerin gut in das Aufbautraining gestartet sei. Sie habe die Präsenzzeit mit einer zusätzlichen kurzen Pause gut bewältigen können ( Urk. 6/50/2). Dazu führte die Beschwerde führerin aus, dass sie sich im Näh atelier der Stiftung wohl fühle. Sie sehe dem wei teren Verlauf des Auf bau trainings positiv entgegen. Es wurden keine beson deren Vorfälle erwähnt (Urk.
6/50/3). Dem Gesprächsprotokoll vom 2 0. Septem ber 2021 ist zu ent neh men, dass d ie Beschwerdeführerin ihre Präsenzzeit wie zuvor habe bewältigen können. Die Aus einandersetzung mit der beruflichen Zu kunft und das Erstellen des Bewerbungs dossiers habe sie aber viel Energie gekostet. Sie habe ihr Bewer bungsdossier an die Stiftung A.___ versandt. Danach habe sie dort vom 14.
bis 17.
September 2021 einen Schnuppereinsatz für eine Lehre als Wohn texil gestalterin absolvieren können, welcher ( gemäss den Angaben der Beschwerde führerin ) positiv verlaufen sei . Die Rückmeldung der Stiftung A.___ sei noch ausstehend (Urk. 6/53/2). Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass sie sich im Atelier der Stiftung Z.___ weiterhin wohl fühle. Das Schnuppern bei der Stiftung A.___ habe ihr gut gefallen und ihr Auf schwung für die weitere (Lehrstellen)suche gegeben (Urk.
6/53/3). Beim Telefonat mit der Berufsberaterin der IV-Stelle führte Frau H.___ vom Texilatelier der Stiftung Z.___ am 2 1. September 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin auch Lehrstellen im 1. Arbeits markt gesucht habe. Es sei aber schwierig gewesen, sie zum Versand einer Bewer bung zu bewegen. Dies bezüglich liege möglicher weise eine psychische Blockade vor. Die Beschwerde führerin sei von Anfang an sehr an der Lehrstelle im 2. Arbeitsmarkt interessiert gewesen. Während des Aufbautrainings habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur sehr langsam gesteigert werden können ( Urk. 6/69/22). Im Bericht zur Schnupperlehre bei der Stif tung A.___
vom 1 7. September 2021 wurde fest gehalten, dass für die Beschwerde füh rerin die Berufe Dekorationsnäherin EBA oder Wohntextilgestalterin EFZ in Frage käme . Ein Einstieg in eine Berufs vor bereitung sei möglich. Der Eintritt könne nach Absprache erfolgen ( Urk. 6/54/2). Zudem wurde notiert, dass bezüglich Tätigkeit nach der Ausbildung eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt angestrebt werd en solle ( Urk. 6/54/3). Am 2 1. September 2021 teilte Herr I.___ von der Stiftung A.___ der Berufsbe raterin der Beschwerdegegnerin mit, er könne sich vorstellen, einen Teil der Lehre im geschützten Rahmen durchzuführen und das letzte Jahr im 1. Arbeitsmarkt ( Urk. 6/69/22) . Beim am
30. September 2021 mit Frau H.___ geführten Telefon gespräch, sagte
d ie Berufsberaterin , sie wolle eine Lehre im geschützten Rahmen nicht unterstützen, weil die Beschwerde führerin aufgrund der gestellten medizi nischen Diagnosen keine engere Begleitung benö tige n würde ( Urk. 6/69/22). Frau H.___
ihrerseits berichtete von Absenzen der Beschwerde führerin, für welche sie keinen Grund angegeben habe . Frau H.___ befürchte te , dass ein Zusammenhang mit der (von der Beschwerdeführerin ge wünschten) Lehrstelle im 2. Arbeits markt bestehe (Urk. 6/69/22). Am 7. Oktober 2021 erteilte die Berufsberaterin der Stif tung A.___ eine Absage (Urk. 6/69/23). Beim Telefonat vom 1 1. Oktober 2021 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter befinde sich in einer Krise, weil sie fürchte, sie erhalte die Lehrstelle bei der Stiftung A.___ nicht. D er 2. Arbeitsmarkt sei passender, weil die Beschwerdeführerin psychisch sehr belastet sei und es aufgrund ihrer Schmer zen zu häufigen Absenzen komme (Urk. 6/69/23).
Gemäss dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
beim Finden eines passenden Berufs und beim Aufbau der Belastbarkeit, um diesen erlernen zu können, unterstützt. Aus der Potentialabklärung ergaben sich nicht nur zwei mögliche Berufe auf dem 1. A rbeitsmarkt , sondern auch konkrete Empfehlungen, wie die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin gesteigert werden k ö nnte. Anfänglich wirkte die Beschwerdeführerin dabei mit und unterzeichnete eine entsprechende Zielvereinbarung. Dies ging solange gut, bis die Beschwerde führerin die Stiftung A.___ kennen lernte. Hernach fixierte sie sich auf eine Lehre im 2. Arbeitsmarkt. Der von der Beschwerde füh rerin angeführte Bericht des Zentrum s B.___ vom 24. November 2021 liefert
keine Erklärung dafür, weshalb die Beschwerde füh rerin noch im Sommer 2021 willens und in der Lage war, an einem Aufbau training für eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt teilzunehmen, eine Wieder ein gliederung im 1. Arbeitsmarkt im Herbst 2021 dann aber nicht mehr realistisch gewesen sein soll (E. 3.6). Mit Blick auf die Aussagen der Mutter beim Telefonat vom 1 1. Oktober 2021 (Urk. 6/69/23) werden im ge nannten Bericht einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben .
Im Abschluss be richt der Stiftung Z.___ vom 4. Januar 2022 wurde schliesslich festgehalten, dass nach dem Schnuppereinsatz bei der Stiftung A.___ das Vermeidungs ver halten der Beschwerdeführerin, sich bei Betrieben im 1. Arbeits markt zu bewer ben, deutlich spürbar geworden sei (E. 3.8) . In einer Gesamtschau der vor liegen den Akten kann dies nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin damals der Wille
fehlte , sich weiterhin wie mit der Beschwerdegegnerin vereinbart für Lehrstellen auf dem 1. Arbeitsmarkt zu bewerben. Bei einem fehlenden Eingliederungswillen besteht kein Anspru ch auf Eingliederungsmassnahmen . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Berufsberatung mit der angefochtenen Ver fügun g vom 2. März 2022 beendet hat.
Aus den genannten Gründen gibt es auch die Auf lage in der Verfügung vom
2. März 2022, wonach die Beschwerdeführerin im Falle eines erneuten Gesuches um Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Aus bildung der Beschwerdeführerin bereit sein soll t e , eine Lehrstelle im 1. Arbeits markt zu absolvieren, zu keinen Beanstandungen Anlass. 5 . 5 .1
Anders verhält es sich jedoch bezüglich der der Beschwerdeführerin mit der Ver fügung vom 2. März 2022 auferlegten Schadenminderungspflicht. Die Beschwer degegnerin hielt
fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt einer all fälligen Neuanmeldung seit min destens vier Monaten in regelmässiger Thera pie befinden müsse ( Urk. 2 S. 3).
Dies gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: 5 . 2
5 . 2 .1
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Versicherungsleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 5 . 2 .2
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vor übergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Ver letzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung vor aus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person wider setzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahr schein lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine ent sprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hin weisen).
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis tungs kürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihrer Schaden min derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolg reich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezug nahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auf lag e 2020, N 152 zu Art. 21 ATSG ). 5 .3
Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin ab Herbst 2021 der Wille fehlte, sich an einer beruflichen Eingliederung durch eine weitere Vor bereitung auf eine Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ oder Goldschmiedin EFZ im 1. Arbei tsmarkt zu beteiligen.
Die Ursachen hierfür, weshalb die noch sehr junge Beschwerdeführerin (Jahrgang 2001) stattdessen eine Aus bildung im 2. Arbeitsmarkt anstrebte , sind aber unbekannt. Ihre Mutter führte dazu am 11. Oktober 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch zu wenig belastbar (E. 4 .2). In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen im nicht beweiskräftigen Bericht des Zentrums B.___ vom 24. November 2021 (E. 3 .6). Alsdann liess sich die Beschwerde führerin im vor liegenden Verfahren dahin gehend vernehmen, dass sie die mit den Inte grations massnahmen verfolgten Ziele - hier muss die Eingliederung in den 1. Arbeits markt gemeint sein (vgl. Urk. 1 S. 4) - erreichen könn t e, sobald sie ihre Therapie in der Psychiatrie C.___ durchführen könne (Urk. 1 S. 5). Damit erweist sich die mit Verfügung vom 2. März 2022 aufer legte Schadenminderungspflicht mit Blick auf die in E.
5.2.2 aufgelisteten Voraussetzungen indes als unfundiert . Es liegt keine beweis kräftige ärztliche Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin und der Auswirkungen einer allfällig vorliegenden Krankheit auf die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit vor ; weder wurde eine kran kheits wertige Diagnose gestellt noch steht deren Behandlungsbedürftigkeit und die Behandlungszumutbarkeit fest noch liegt eine medizinische Prognose über den Eingliederungserfolg und die notwendige Behandlungsdauer vor.
Damit erweist sich die Sichtweise der Beschwer degegnerin, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde führerin könne durch eine mindestens vier Monate dauernde Psycho therapie gesteigert werden, als un begründet. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 4. April 2022 ihren Eingliederungswillen bekräftigt und eine Eingliederung im 1. Arbeits markt für möglich hält, gilt es dies durch eine versiche rungs medi zinische Unter suchung abzuklären. Zu untersuchen ist, ob und gegebenenfalls welche medizi nische n (psychiatrische n ) Gründe einer un mittelbaren Eingliederung der Beschwer deführerin in den 1. Arbeitsmarkt ent gegenstehen könnten. Ausgehend davon sind allenfalls noch nötige und zumut bare medizinische Behandlungen und letztlich - falls die Voraussetzungen für deren Zusprache erfüllt sind - die weiteren beruf lichen Massnahmen festzulegen. Unter einer versicherungs medizinische Unter suchung ist eine Untersuchung durch den RAD oder eine Gutachtensstelle zu verstehen , wobei vorab ein Bericht der behandelnden Psychiaterin oder des behandelnden Psychiaters über Art und Umfang der durch geführten Therapie einzuholen wäre . 5 .4
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom am 4 . April 20 22
ist wie gesagt ein Eingliederungswillen zu entnehmen . Zudem bejaht sie ihre Ein glie derungsfähigkeit, nachdem sie eine Psychotherapie absolviert ha be (E.
5 .3). Weil es sich bei dieser Eingabe auch um eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug handelt, wird die Beschwerdegegnerin dies durch eine ver sicherungsmedizinische Abklärung abzuklären haben. Dem nach ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 der Beschwerde gegnerin für die Bearbeitung die Bearbeitung als Neuanmeldung ( vgl. Art. 57 IVG) zu überweisen ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 4. Aufl., 2020, N 25 zu Art. 30 ATSG mit Hinweis auf BGE 114 V 145 E.
3c ; Pärli /Kunz, Basler Kommentar zum ATSG , 2019, N 20 zu Art. 30 ATSG mit weiteren Hinweisen ). 6 .
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. März 2022, was den Abbruch der von der Beschwerdegegnerin begonn enen Berufsberatung betrifft , als rechtens. Weil der Beschwerdeführerin im Herbst 2021 der Wille be züglich der zuvor mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt fehlte, ist dieser Entscheid nicht zu beanstanden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4.
April 2022 ( Urk.
1) ist aber auch eine Neuan meldung, welche der Beschwerdegegnerin zu überweisen ist .
Im Zuge der Be a r beitung der Neuanmeldung wird die Beschwerdegegnerin durch eine versicherungs medizi nische Untersuchung abzu klären haben, ob und letztlich welche beruf liche n Massnahmen nötig sind. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 202 2 (Antrag auf neue Integrations massnahmen und berufliche Massnahmen) wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbei tung als Neuanmeldung zum Leistungsbezug überwiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher