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IV.2022.00159

Neuanmeldung zum Rentenbezug; in Nachachtung des Rückweisungsurteils IV.2020.00617 eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gutachtensergänzung überzeugt; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (BGE 9C_46/2023)

Zürich SozVersG · 2022-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Er arbeitete vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG ( Urk. 9/14/1, Urk. 9/32/1). Am 1 5. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf die bei einem Skiunfall vom 2 0. März 2012 erlittenen ( Urk. 9/14/11) schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen, Vergesslichkeit und einen Gendefekt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5/5-6). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle Z.___

vom 2 9. April 2015 ein, worin dem Versicherten in der zuletzt aus geübten sowie in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde ( Urk. 9 /61), und verneinte g estützt darauf mit Verfügung vom 2 5. August 2015 ( Urk. 9/74) das Bestehen eines Rentenanspruchs. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 1. Juli 2016 ( Urk. 9/83) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs bezug an unter Hinweis auf eine kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 9/94). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/96/3-14) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.01249 vom 2 9. September 2017 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 mate riell befinde ( Urk. 9/122).

Während das Beschwerdeverfahren beim Gericht hängig war, holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 ein ( Urk. 9/116, Urk. 9/130/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/131, Urk. 9 /135) verneinte sie mit Verfügung vom 2 9. Januar 2018 erneut das Beste hen eines Rentenanspruchs ( Urk. 9/138). Die vom Versicherten dagegen erhobe ne Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2018.00149 vom 2 1. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, in welchem auch der Gendefekt berücksichtigt werde, einhole und hernach erneut über den Rentenan spruch des Versicherten verfüge ( Urk. 9/145/8-9). 1.3

In der Folge gab die IV-Stelle ein psychiatrisches, orthopädisch -chirurgisches, neurologisches, internist isches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 9/155). Gestützt auf die Expertise des Zentrums A.___ vom 30. März 2020, worin dem Versicherten

wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätig keiten bescheinigt worden war ( Urk. 9/164), lehnte sie das Leistungsgesuch wie im Vorbescheid angekündigt ( Urk. 9/168; vgl. auch Urk. 9/166, Urk. 9/169-170, Urk. 9/173-174, Urk. 9/176/3-6) mit Verfügung vom 1 2. August 2020 ab ( Urk. 9/178). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 in dem Sinne gut , dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter des A.___ Ergänzungsfra gen beantworten lasse und hernach zunächst prüfe, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden könne oder eine weitere Begutachtung nötig sei, und nach abgeschlossenen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfüge ( Urk. 9/190/16-21). 1.4

Am 1 4. Juni 2021 stellte die IV-Stelle den A.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen ( Urk. 9/193) und gab dem Versicherten Gelegenheit, ihre Fragestellung zu ergän zen ( Urk. 9/194), wovon dieser am 1 7. Juni 2021 Gebrauch machte ( Urk. 9/195; vgl. auch Urk. 9/196). Mit Gutachtensergänzung der A.___ vom 2 9. Juli 2021 wurde zu den Fragen Stellung genommen und an den bisherigen Schlüssen fest gehalten ( Urk. 9/ 198). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Beurteilung gelangt war, die Gutachter hätten die vom Gericht aufge worfenen Fragen in ihren ergänzenden Ausführungen ausgesprochen schlüssig beantwortet ( Urk. 9/201/3), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 9/202, Urk. 9/205 , Urk. 9/211, Urk. 9/213 ) mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 wiederum das Bestehen eines Leistungs anspruchs ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli , mit Eingabe vom 1 7. März 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; in prozessualer Hin sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsver treterin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnis nahme zugestellt; zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsvertre terin bestellt ( Urk. 10).

Am 2 9. August 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht telefonisch, eine Referentenaudienz beziehungsweise Instruktionsver handlung durchzuführen ( Urk. 16). Eine Kopie der vom Gerichtsschreiber ange fertigten Telefonnotiz vom 2 9. August 2022 wurde der IV-Stelle zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der allfällige

Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Renten anspruch und zu den bei der Neuanmeldung anzuwendenden Revisionsregeln wurden bereits in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01249 vom 2 9. September 2017 wiedergegeben ( Urk. 9 /122/3-5) , ergänzt durch Erwägung 1.2 des Urteils IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 202 1. Diese Grundlagen haben sich bis zum 3 1. Dezember 2021 nicht geändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der ange foch tenen Verfügung damit, sie habe in Nachachtung des Urteils des Sozialversiche rungsgerichts vom 2 6. Februar 2021 im Verfahren IV.2020.00617 den psychi atrischen und neuropsychologischen Gutachtern des A.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 3 0. März 2020 gestellt und den Experten die Berichte der Neuropsychologin Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie, vom 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 2 3. Juli und 2 0. September 2020 (richtig: 3. September 2020) zur Stellungnahme vorgelegt. Die Gutachter hätten die gestellten Fragen am 2 9. Juli 2021 schlüssig beantwortet. Sie h ätten an ihrer Beurteilung vom 3 0. März 2020 festgehalten und seien zur Auffassung gelangt , dass es in der relevanten Zeit vom 2 5. August 2015 bis 1 2. August 2020 zu keiner relevanten gesundheitlichen Veränderung gekommen sei. Vor diesem Hinter grund sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 ) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze Rente. D ies begründet er zusammengefasst damit, d as A.___ habe in seiner Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 keine der vom Sozialversicherungsgericht als relevant bezeichneten Fragen überzeugend beant wortet ( Urk. 1 S. 12). Da die Neuropsychologin lic . phil. D.___ , die das neuropsy chologische Teilgutachten der A.___ verfasst habe, entgegen der gerichtlichen Vorgabe an der Gutachtensergänz ung nicht beteiligt gewesen sei, seien die Ant worten zu den neuropsychologischen Fragen von vornherein unbeachtlich ( Urk. 1 S. 9) . Deshalb könne auf die Meinungsäusserung des A.___ nicht abgestellt wer den. Die IV-Stelle hätte in dieser Situation eine erneute Begutachtung veranlassen müssen. Auch dies habe sie unterlassen ( Urk. 1 S. 12).

Gestützt auf die umfassen den und schlüssigen Gutachten/Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 3 0. Novem ber 2016 sowie 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 3. September 2020 sei von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, einer zwischenzeitlichen erheblichen Zustandsverschlechterung und einer min destens 70 % igen v ollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies führe zum Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 13 ff.). 3. 3.1

Zur Hauptsache s trittig und zu prüfen ist im vorliegenden, mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom

2 1. Juli 2016 eingeleiteten Verfahren

( Urk. 9/83) , ob es seit dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 5. August 2015 ( Urk. 9 /74) zu eine r wesentlichen Veränderung des Gesun dheitszustandes gekom men ist. 3.2

Die ursprüngliche Verfügung vom 2 5. August 201 5 basierte in medizinischer Hin sicht auf dem Z.___ -Gutac hten vom 2 9. April 2015 ( Urk. 9 /61). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 13. Dezember 2012 dokumentierte neuropsychologische Befund ( Urk. 9 /17/21-23) vor, auf den sie aber nicht abstellte ( Urk. 9 /66/4-5, Urk. 9 /73).

In ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2012 beschrieb Dr. E.___ sprachliche Ent wicklungsschwächen mit einer Schreibschwäche, vermindertem sprachlichem Gedächtnis und sprachlichem Konzeptdenken, eine konstruktive Dyspraxie , einen verminderten Raum sinn sowie Schwierigkeiten im kognitiven Umstellen. Eben falls erhob sie Verhal tensauffälligkeiten im Sinne eines Aufmerksamkeits-Hyper aktivitäts-Syndroms

mit leichter Distanzminderung, kurzer Konzentrationsspanne, tende nziellem Sucht verhalten und geminderter Impulskontrolle. Diese, bereits vor dem Skiunfall vom 2 0. März 2012 bestehenden Symptome se ien vereinbar mit einer kongeni ta len zerebralen Dysfunktion im Rahmen des Gendefektes auf Chro mosom 1 5. Eine leichte unfallbedingte Aggravation der vorbestehenden Einschränkungen könne methodisch nicht ausgeschlossen werden. Im ange stammten Beruf als kaufmän nischer Angestellter sei der Beschwerdeführer wegen der vor wiegend krankheits bedingten Symptome zu maximal 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9 /17/21-23).

Das Z.___ -Gutachten vom 2 9. April 2015 stützt sich auf fachärztliche Unter suchungen, die vom 1 6. bis 2 3. Januar 2 015 durchgeführt wurden ( Urk. 9 /61/1). Im allgemein-internistische n Teil des Gutachtens wurden keine Diag no sen gestellt ( Urk. 9 /61/9). Der begutachtende Neurologe diagnostizierte eine Migräne und ein möglich es leichtgradige s ataktische s Syndrom bei bekannter Chromoso menanomalie , die sich nach seiner Einschätzung aber nicht auf die Arbeitsfähig keit auswirkten ( Urk. 9 /61/15-6). Demgegenüber massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung vom emotional insta bilen-impulsiven Typus ( Urk. 9/61/22, 9 /61/24) sowie der neuropsychologi schen Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung im Rahmen eines Auf merk samkeitsdefizitsyndroms ( Urk. 9 /61/31) eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, im Vergleich zum Vorbefund von Dr. E.___ habe er deutlich bessere Ergebnisse der verbalen Lern- und Merkfähigkeiten erhoben. Dies unterstütze die Annahme eines Störar tefakts in der Voruntersuchung, zumal Dr. E.___ einen anteiligen Effekt einer Aggravation erwogen habe, welchen sie dann aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit soweit ersichtlich nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren habe er keine Distanz minderung beobachten können. Das Ergebnis des Symptomvali dierungstests «Test of Memory Malingering » (TOMM) lasse eine adäquate Testmo tivation ver muten ( Urk. 9 /61/31; vgl. auch Urk. 9/61/23, Urk. 9 /61/33). Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneinge schränkte Arbeits fähigkeit ( Urk. 9 /61/32-33). 3.3

3.3.1

Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 9 /83 ) wur den insbesondere folgende medizinischen Berichte zu den Akten genommen: 3.3.2

Die Neurologin Dr. E.___ nahm am 8. und 2 5. Februar 2016 eine verhaltens neurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vor. In ihrem Bericht vom 1. März 2016 hielt sie fest, die Phänomenologie der aktuell erhobenen Befunde sei zwar vergleichbar mit derjenigen der Voruntersuchung im Jahr 2012, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung habe sich im Verlauf aber deutlich verschlechtert. Bei einer interferenzinduzierenden Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer Prozentränge unter 5 erreicht ( Urk. 9/81/1-2). Die Symptomatik lasse sich durch die vorbestehende kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung erklären. Die zunehmenden beruflichen Schwierigkeiten und die Befundver schlechterung im Verlauf seien vor allem auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen zurückzuführen. Insbesondere in Stresssituationen sei von einer massiv reduzierten Fehlerkontrolle auszugehen. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Befunde, welche gut mit den Beob achtungen im Rahmen der durch die Invalidenversicherung veranlassten berufli chen Abklärungen korrelierten, glaubhaft reduziert, und es sei von einer höchs tens 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer benötige für alle Arbeiten viel mehr Zeit und regelmässige Erholungspausen, um folgen schwere Fehler zu vermeiden ( Urk. 9/81/3). 3.3.3

Dem i m Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Gutachten der Neuropsycholo gin Dr. B.___ vom 3 0. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Testung am 7. und 2 1. November 2016 unter Berücksichtigung von Alter und Bildung in vielen Bereichen ein gut durchschnittliches Leistungsprofil ergab . Laut Dr. B.___

zeitigten die zur Beschwerdevalidierung herangezogenen Tests valide Befunde ( Urk. 9 /97/5). Davon seien die bereits in den früheren neuropsychologischen Testungen immer wieder beschriebenen Störbereiche, nämlich ein deutliches Gefälle von verbalen zu figural-räumlichen Leistungen, eine reduzierte Konzen trationsfähigkeit mit markanten Leistungsein brüchen/ Vigilanzschwankungen , eine erschwerte geteilte Aufmerksamkeit, ein erschwertes figurales Erfas sen/Lernen/Verarbeiten, eine verlangsamte Informa tionsverarbeitung bei komplexerem Material, eingeschränkte exekutive Funktio nen sowie ein reduzier tes Bearbeitungstempo, abgewichen. Die Störungen hätten sich im Verlauf ver stärkt. Das frühere intellektuelle Leistungspotential sei noch ersichtlich, könne aber vor allem im figural-räumlichen Bereich und hinsichtlich Konzentration ni cht mehr erreicht werden ( Urk. 9 /97/9). Es liege eine mittel schwere neuropsy chologische Funktionsstörung vor bei Status nach dem Skiun fall vom 2 0. März 201 2. Eine solche Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % . Diese medizinisch-theoretische Einordnung habe sich beim Reinte grationsver such praktisch bestätigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellter sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Es müsse für ihn ein Arbeitsbe reich gefunden werden, der mit den aufgeführten Störungen kompatibel sei ( Urk. 9 /97/9-10). Der durch den Unfall erfolgte Einschnitt sei deutlich. Die Unfallfolgen habe der Beschwerdeführer trotz grossem Einsatz nicht m ehr kom pensieren können ( Urk. 9 /97 /12). Die Abweichung von der Beurteilung im Z.___ -Gutachten rühre vor allem daher, dass von dieser Gutachtenstelle keine umfassende Testung durchgeführt worden sei. Es fehlten insbesondere figural-räumliche und Sprachfunktions-Tests sowie Prüfungen der komplexeren Infor mationsverarbeitung und damit auch der geteilten Aufmerksamkeit. Von den sechs durchgeführten Tests hätten zudem zwei auffällige Werte mit einem Pro zentrang unter 16 ergeben. Dass trotzdem nur eine leichte Störung diagnostiziert worden sei, entspreche nicht einer leitlinienkonformen Schweregradbeurteilung ( Urk. 9 /97/11).

Am 3 0. Mai 2017 nahmen die Z.___ -Gutachter zur Expertise von Dr. B.___ Stellung. Sie hielten fest, entgegen der Ansicht von Dr. B.___ gebe es keine all gemeingültigen Richtlinien zur Durchführung neuropsychologischer Testun tersu chungen, sondern allenfalls Empfehlungen mit erheblichem Spielraum für indi viduelle Anwendungen. Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung von Dr. B.___ sei zu beachten, dass es sich bei testpsychologischen Untersuchungen im versicherungsmedizinischen Kontext um ein deskriptives Instrument handle, auch weil die Schwankungen der Ergebnisse zwischen unterschiedlichen Anwen dern weitgehend unbekannt seien. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit seien der Abgleich mit dem klinischen Befund und mit zerebralen Läsio nen, die formal auffällige Testbefunde begründen könnten. Zudem seien auch die alltäglichen Aktivitäten als Indikatoren mitzuberücksichtigen . Die beim Beschwerdeführer beschriebene Genauffälligkeit gehe nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einher. Sie stelle allenfalls ein erhöhtes Risiko hierfür dar und ersetze nicht die klinische Bewertung. Deshalb ergebe sich aus gutachterlicher Sicht keine andere Bewertung ( Urk. 9 /116/1-4). 3.3.4

Der Beschwerdeführer wurde vom 2 3. Januar bis 2 8. Februar 2020 im A.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Die Expertise datiert vom 3 0. März 202 0. Der internistische Gutachter ko nnte keine Beschwerden oder Ein schränkungen feststellen. Der begutachtende O rthopäde hielt fest, die Unfall folgen (Frakturen im Bereich des Schädels, der Brustwirbelsäule und des Scham beins links) seien verheilt und bewirkten keine Einschränkungen mehr ( Urk. 9/164 / 6-7 ). Der neurologische Experte legte dar, die anlässlich des Skiunfalls vom 2 0. März 2015 erlittene Commotio cerebri sei fol genlos ausgeheilt. Die bereits vorbeschriebenen Diagnosen eines Spannungskopf schmerzes sowie des Verdachts auf eine Migräne ohne Aura seien grundsätzlich gut behandelbar. Der nachgewiesene Gendefekt könne nicht mit Wahrscheinlich keit mit den Kopfschmerzen oder einer anderen neurologischen Erkrankung assoziiert werden. Auf neurologischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die A rbeitsfähigkeit ( Urk. 9/164 / 8- 9 , Urk. 9/164 /66-67).

Die Neuropsychologin des A.___ hielt in ihrem Teil g utachten fest, die Koopera tion bei der neuropsychologischen Untersuchung sei erschwert gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung rasch zunehmende Kopf schmer zen (von anfänglich 4-5 und am Ende 10 auf einer Skala von 1 bis 10) angegeben habe, welche offenbar auch durch die Einnahme von Aspirin und das Einlegen regelmässiger Pausen nicht zu lindern gewesen seien. Im Verlauf der Untersu chung habe er auch zunehmend nachgefragt, wie lange die Untersuchung noch dauern würde. Eine Weiterführung der Untersuchung an einem anderen Tag habe er aber abgelehnt, da dies sein Tagesprogramm zu sehr durcheinanderbringe. Die Fein- und Greifmotorik sei deutlich beeinträchtigt gewesen, was sich etwa in einer krakeligen, teilweise schwer leserlichen Schrift manifestiert habe. Aufgrund des eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahrens, welches deutlich auffällig gewe sen sei, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er seine Beschwerden über trieben habe. Nicht nachvollziehbar sei auch gewesen, dass er in der Pause auf seinem Handy Facebook-Seiten angeschaut habe, um die Kopfschmerzen zu lindern. Die im Testverlauf immer wieder integrierten Performanzvalidierungs verfahren seien teilweise auffällig gewesen, so dass auch grosse Zweifel an der Validität der erhobenen Testleistungen bestünden. Formal hätten sich mittel schwere kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Ge dächtnisses und der exekutiven Funktionen gezeigt . Der Beschwerdeführer habe auch ein auffälliges Sozialverhalten mit verminderter Berücksichtigung sozialer Regeln und Normen gezeigt ( Urk. 9 /164 /83-84, Urk. 9/164 /87). Es könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des angeborenen Gendefektes gewisse vorbestehende Störungen im Bereich des Verhaltens und der kognitiven Leis tungsfähigkeit aufweise, die jedoch im beruflichen Alltag soweit kompensierbar gewesen seien, dass ein unauffälliger beruflicher Werdegang in einer hinsichtlich kognitiver und sozialer Anforderungen doch recht anspruchsvollen Umgebung im Bankwesen möglich gewesen sei ( Urk. 9/164/7, Urk. 9/164 /87). Eine mit dem Unfall zusammenhän gende hirnorganische Schädigung, welche bleibende kognitive Defizite oder per sistierende Veränderungen im Sozialverhalten erklären könnte, sei nicht objekti viert worden. Die neuropsychologischen Vorbefunde könnten mit Ausnahme desjenigen der Z.___ im Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden, da bei deren Erhebung die Anstrengungsbereitschaft, die einen starken Einfluss auf die Test ergebnisse habe, nicht systematisch beurteilt worden sei ( Urk. 9/164 /87). Dies gelte auch für das neuropsychologische Vorgutachten von Dr. B.___ vom 3 0. November 201 6. Zudem sei die in den Vorbefunden beschriebene kontinuier liche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht erklärbar, es sei denn, es wäre eine psychische Störung hinzugekommen, welche das Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung erklären könnte. Dies müsse aus psychiatrischer Sicht geklärt werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht resultiere aufgrund der vorhandenen Informationen und der Diagnose eines aktenanamnestischen frühkindlichen POS im Rahmen einer Gendeletion auf Chromosom 15 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/164 /7, Urk. 9 / 164 /88).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seit seinem Unfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma sei er sehr ver gesslich, nicht mehr belastbar und könne sich schlecht konzentrieren. Längere Strecken könne er mit dem Auto nicht mehr zurücklegen. Er benötige eine Haus haltshilfe. Ein Arbeitsversuch vom 1. Juli bis 1 4. September 2018 in einem Fit nesscenter als «Mädchen für alles» sei gescheitert. Die verschiedenen Aufgaben (Verlängerung von Abonnementen, Trainieren der Mitglieder, Bedienen des Tele fons und Putzen des WCs) seien zu viel für ihn gewesen. Er könne doch nichts machen, das er «nicht wolle, nein, nicht könne». Man habe ihm damals gesagt, dass er für die freie Wirtschaft nicht mehr zu gebrauchen sei. Seine minderjähri gen Kinder halte er nur stundenweise aus, weil er nicht belastbar sei. Er sei schnell gestresst. Psychisch sei er zu nichts mehr zu gebrauchen, physisch sei alles gut. Er könne sehr gut Sport machen, allerdings trotzdem nicht arbeiten. Dies hänge damit zusammen, dass er zwei linke Hände habe ( Urk. 9/164 / 28-29; vgl. dazu auch Urk. 9/164 /46, Urk. 9/164 /61, Urk. 9/164 /74, Urk. 9/164 /82). Der psychiatri sche Sachverständige erhob unauf fällige Befunde ( Urk. 9 / 164/ 31-33). Er stellte keine Diagnose, mit dem Hinweis, sicherlich wirke der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her akzentuiert, es fehlten aber Anhaltspunkte, dass es sich um einen krankheitswertigen Prozess handle. Weiter hielt der Gutachter fest, eine psychiatrische Behandlung im engeren Sinn habe nicht stattgefunden und sei auch nicht indiziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe relativ deutlich gemacht, dass er nicht mehr arbeiten wolle. Wenn man mit ihm annähme, dass er für die bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet sei, so sei trotzdem nicht nach vollziehbar, warum er, obwohl er sehr sportlich sei und etwa Eishockey spielen könne, nicht in der Lage sein wolle, beispielsweise handwerklich tätig zu sein. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei ihm keinerlei Aktivitäts- und Partizi pationsstörungen (in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit) vor ( Urk. 9/164 /36-37 ; vgl. auch Urk. 9/164 /9). Aus rein psy chiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden ( Urk. 9/164 /39 ).

Laut interdisziplinärer Konsensbeurteilung der Gutachter lagen keine Erkrankun gen vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten ( Urk. 9/164 /5-6). Eine Einschränkung von Ressourcen sei nicht erkenn bar ( Urk. 9 / 164 /8 -9 ). Rückbli ckend seit dem Unfallereignis vom 2 0. März 2012 sei lediglich eine unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 2 3. April 2012 nachvollziehbar. Seither sei der Beschwerdeführer durchgehe nd arbeitsfähig gewesen ( Urk. 9/164 /10). 3.3.5

Das ADHS-Assessment durch die Experten der

C.___ GmbH mittels Frage bo gen, neuropsychologischer Testbatterie und Messung neurophysio logischer Hirn funktionen ergab gemäss Untersuchungsbericht vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 9/182/7-63) , dass der Beschwerdeführer an einem

spät entdeckten Gendefekt sowie an einem POS leidet. Beides seien lebenslange Störungen, welche nach dem Unfall 2012 eine Verschlechterung erfahren hätten. Es sei auch aufgrund der Literatur bekannt , dass sich vorbestehende neurobiologische Störungen durch Schädel hirntraumata verschlechtern könnten, denn oftmals seien die erlernten Bewälti gungsmechanismen nicht mehr ausreich end ( Urk. 9/182/10-11 ).

Die Experten empfahlen unter anderem regelmässige sportliche Betätigung zur Entspannung, ein regelmässiges psychotherapeutisches Coaching sowie die Prüfung einer medi kamentösen Behandlung ( Urk. 9/182/11, Urk. 9/182/61-63 ). In einem ergänzen den Diagnostik bericht vom 3. September 2020 hielten die Fachspezialisten der C.___ GmbH fest, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 9/181/57-60 ). 3.3.6

Am 2 8. Mai 2020 nahm die Neuropsychologin Dr. B.___ zum neuropsycholo gi schen Teilgutachten der A.___ Stellung. Sie argumentierte, d ie A.___ -Neuro psychologin habe im Rahmen der Tests formal korrekt mittelschwere Beein träch tigungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funk tionen festgestellt. Auch unabhängig von Tests habe s ie beim Beschwerdeführer Beein trächtigungen festgestellt, so ein auffälliges Sozialverhalten und eine deut liche Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen aufgrund angeblicher Inkonsistenzen plötzlich nicht mehr existent sein sollten. Die von der A.___ -Neuropsychologin eingesetzten Beschwerdevalidierungstests beträfen den figuralen Wahrnehmungs- und Kon zentrationsbereich, wo der Beschwerdeführer

Defizite

habe . Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Stör bereichen

interferieren ( Urk. 9/181/88-90 ). Zudem seien die Validierungsr esultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert

worden , welche konkreten Auffällig keiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten , die gesamten Tests seien unverwertbar. Ferner sei es gemäss Leitlinien und ent spre chender Literatur zur Beschwerdevalidierung unzulässig, alle neuropsycho logi schen Vorbefunde mit gleichem Störungsmuster und eine ganze Lebensgeschichte mit verzögerter Entwicklung, welche von Fachstellen begleitet worden sei, ein fach auszublenden nur aufgrund von teilweise auffälligen Resultaten in Beschwer devalidierungstests ( Urk. 9/181/ 90 -91 ). Die Neuropsychologin

habe im Rahmen

ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die notwendige Klassifikation und Interpretation der neuropsychologischen Testergebnisse umgangen unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte Beschwerdevalidierung. Dem Beschwerdeführer sei vor allem wegen den zu vielen Fehlern, der Langsamkeit und den Kopfschmerzen nach dem Unfall gekündigt worden. Auch habe er Kritik im Vergleich zu früher weniger ertragen. Die Bemühungen durch das RAV sowie das Ungenügen anläss lich des von der Invalidenversicherung vermittelten Arbeitsversuchs zeigten, dass die Störungen nicht kompensiert gewesen seien, sondern dass es zu einer Dekon ditionierung gekommen sei . Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersu chung sei der Beschwerdeführer angepasst gewesen und habe den von ihr vorge gebenen Testablauf einschliesslich der angebotenen Pausen genau eingehalten. Es scheine, dass die Neuropsychologin

der A.___

den Zugang zu seiner Persön lichkeit nicht gefunden habe

( Urk. 9/181/91-92 ) . Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass sie, Dr. B.___ , keine korrekte , standardisierte Beschwerdevalidi erung durchgeführt habe ( Urk. 9/181/90 ). 3. 4

Im Rückweisungsu rteil IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 erwog das Gericht , es sei mangels näherer Begründung im neuropsychologischen Teilgutachten der A.___ nicht nachvollzieh- und überprüfbar, welche Ergebnisse der durchgeführ ten Symptomvalidierungstests die neuropsychologische Gutachterin zu ihrer Beurteilung

ge führt hätt en ; die Validität der erhobenen Testleistungen, die an sich mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen entsprächen, sei insgesamt zweifelhaft. Auch könne ohne eingehende Stellungnahme einer neuropsycholo gischen Fachperson nicht beurteilt werden, ob die von Dr. B.___

mit einschlägi gen Literaturhinweisen erhobene die Kritik, die im A.___ angewandten Symp tomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störberei chen/Defiziten des Beschwerdeführers, berechtigt sei. Selbst wenn sodann mit der A.___ -Neuropsychologin davon ausgegangen werde, dass auf die Vorbefunde von Dr. E.___ und Dr. B.___ mangels ausreichender Symp tomvalidierung nicht abgestellt werden könne, seien damit die ungenügenden Arbeitsleistungen und Defizite, die nach dem Unfall vom 2 0. März 2012

von verschiedenen Stellen - jeweils ohne Anhaltspunkte für eine ungenügende Anstrengungsbereitsc haft beziehungsweise Motivation

– festgestellt worden seien, noch nicht erklärt. In dieser Situation bedürfe es einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, die ihre von den konkreten Arbeitsleistungen erheblich abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

erkläre. Bisher fehle auch eine überzeugende gutachterliche Ein ordnung der abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 2 0. März 2012 , ebenso wie eine Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. E.___ , altersbe dingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen hätten im Verlauf zu einer Zunahme der Störungen geführt (Erwägung 4.3.2).

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelte das Gericht ebenfalls das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Rahmen der beruf lichen Wiedereingliederungsversuche nach dem Unfall festgestellten Verschlech terung der psychisch-neuropsychologischen Leistungsfähigkeit . Dem

psychiatri schen Teilgutachten mangle es ferner ebenfalls an einer Ergründung und Darle gung der Ursachen, welche der ungünstigen Entwicklung des Beschwerdeführers nach dem Unfall zugrunde lägen. Dies gelte umso mehr, als anamnestisch ein frühkindliches POS ausgewiesen sei und auch die Vorgutachter der Z.___ ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert hätten.

Ohne weitere Erläuterun gen vermöge auch der vom begutachtenden Psychiater in Anlehnung an das Min i-ICF-APP und in teilweise m Widerspruch zur neuropsychologischen Abklä rung erhobene Befund, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, nicht zu überzeugen. Weiter werfe die Bemerkung des psychiatrischen Gutachters, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vor stellen könne, eine handwerkliche Tätigkeit aufzunehmen, die Frage auf, ob er die Anamnese und die Befunde der Neuropsychologin, welche fein- und greifmo torische Beeinträchtigungen erhoben habe, in seiner Beurteilung genügend berücksichtigt habe (Erwägung 4.3.3) .

Das Sozialversicherungsgericht gelangte abschliessend zur Einschätzung , bis zur Klärung der genannten offenen Fragen könne nicht entschieden werden, ob die medizinische Situation anlässlich der Begutachtung im A.___ adäquat erfasst worden sei und das A.___ -Gutachten eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage darstelle. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen sei, werde eine Stel lungnahme der psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter zu den erwähnten Ergänzungsfragen und den Berichten der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 2 3. Juli und 2 0. (richtig: 3.) September 2020 einzuhole n haben. Die Gutachter hätten sich zudem nochmals dazu zu äussern, ob seit der letzten Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2015 eine erhebliche gesundheitliche Änderung eingetreten sei. Nach Eingang ihrer Stellungnahme werde die IV-Stelle zu prüfen haben, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden könne oder eine erneute Begutachtung nötig sei (Erwägung 4.4). 3.5

3.5.1

In der Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 beantwortete die A.___

die von der IV-Stelle ( Urk. 9/193) und dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/195 ) in Anlehnung an das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2020.00617 vom 2 6. Februar 2021

gestellten Fragen ( Urk. 9/ 198).

In neuropsychologischer Hinsicht ist d er Gutachte nsergänzung zu entnehmen, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit zwischen 2015 und 2020 aus Sicht der Neuropsychologie nicht beurteilt werden könne, weil dafür nicht genügend ge sicherte valide Daten vorlägen ( Urk. 9/198/2) . Es werde nicht bestrit ten, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit möglicherweise kogn itive und soziale Defizite besta nden hätten, die möglicherweise anhielten . Mittels einge hender Förderung sei es ihm dennoch möglich gewesen, eine KV-Lehre abzu schliessen und jahrelang vollzeitlich in einer Bank zu arbeiten. Da der Skiunfall im Jahr 2012 weder zu einer strukturellen Hirnverletzung noch zu einer relevan ten psychischen Störung geführt habe, frage sich, wie die dramatische Ver schlechterung der Leistungsfähigkeit nach 2012 zu erklären sei. Die Begründung von Dr. E.___ im Bericht vom 1. März 2016, dass es sich um eine altersbe dingte Verschlechterung handle, sei nach Ansicht der Gutachter nicht ausrei chend, zumal beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen den Möglichkei ten im Rahmen der Alltagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe ( Urk. 9/198 /2 ). Auch da s in den Beurteilungen der C.___ GmbH diagnostizierte ADHS, welches im Gutachten unter einem «aktenan a mnestisch frühkindlichen POS» subsumiert werde,

vermöge den massiven Leistungsabfall seit dem Unfall 2012 und die zahlreichen von den Gutachtern beobachteten Inkonsistenzen nicht zu erkläre n

( Urk. 9/198/3).

In psychiatrischer Hinsicht wird in der Gutachtensergänzung zunächst vorausge schickt, der Beschwerdeführer selbst habe relativ deutlich gemacht, nicht mehr arbeiten zu wollen. Zudem müsse auch aus psychiatrischer Sicht darauf hinge wiesen werden, dass es für die Auffälligkeiten, welche im Rahmen der Beschwer devalidierung festgestellt worden seien, keine andere denkbare Erklärung gebe als ein nicht authentisches Antwortverhalten und eine unzureichende Anstren gungsbereitschaft. Deshalb hätten die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht verifiziert werden können ( Urk. 9/198/3). Hinsichtlich des Untersuchungsberichts der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 falle zunächst auf, dass im Rahmen der dortigen neuropsychologischen Untersu chung eine Beschwerdevalidierung unterblieben sei. Zudem seien die Fachperso nen der C.___ GmbH gemäss Angaben auf Seite 4 ihres Berichts davon aus gegangen, dass sich der Beschwerdeführer 2012 ein schweres S chädelhirntrauma zugezogen hab e, was nicht zutreffe ( Urk. 9/198/4). Ferner könne nicht nachvoll zogen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben auf Seite 5 des Berichts konfabuliert haben solle. Hierbei handle es sich um eines der schwersten psychischen Symptome, das beispielsweise bei schweren Demenzformen oder bei einem sogenannten anamnestischen Syndrom im Rahmen einer schweren Alko holabhängigkeit vorkomme. Mithin gehe der Untersuchungsbericht der C.___ von einer fehler haften Tatsachengrundlage aus , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( Urk. 9/198/5).

Weiter ist der Gutachtensergänzung zu entnehmen, aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein persistierendes AD(H)S gefunden. D er psychiatrische Teilgutachter verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer von sich selbst angebe, «zwei linke Hände» zu haben, und dass entsprechende Beobachtungen auch im Rahmen der neuropsy chologischen Untersuchung hätten gemacht werden können. Gleichwohl sei es für ihn unverändert nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

für sich selbst jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe, obwohl er auch in der Lage sei, Sport

zu treiben, was eine gewisse Mindestanforderung an die körperli che Koordination stelle ( Urk. 9/198/5). Schliesslich habe der psychiatrische Teil gutachter zur Kenntnis genommen, dass die konkreten Arbeitsleistungen, welche der Beschwerdeführer erbracht haben solle, dokumentiert worden seien. Aufgrund der vorerwähnten Auffälligkeiten liessen sich hierfür allerdings keine psychiatri schen Erklärungen finden. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerde führer in der Vergangenheit gezeigt haben solle, lasse sich jedenfalls nicht auf eine psychiatrische Erkrankung und schon gar nicht auf die Folgen eines (allen falls leichten) Schädel-Hirntraumas zurückführen ( Urk. 9/198/6).

Aus diesen Gründen lieferten die Einwände von Dr. B.___

und der C.___ GmbH und die Feststellungen des Gerichts keine neuen Erkenntnisse, die ein Abweichen von der bisherigen Beurteilung der Gutachter rechtfertigen würde n ( Urk. 9/198/2 -3, Urk. 9/198/6 ) . Abschliessend sei davon auszugehen, dass es zu keiner Verschlech terung des Gesundheitszustandes gekommen sei ( Urk. 9/198/6). 3.5.2

Am 2 0. Januar 2020 äusserten sich die Fachpersonen der C.___

GmbH zur Gutachtensergänzung der A.___ und hielten fest, die von ihnen gestellte Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms nach Sch ädelhirn trauma (ICD-10: F07.2) benötige nicht ein schweres Schädelhirntrauma, sondern lediglich eines, welches schwer genug sei, um zur Bewusstlosigkeit zu führen . Die Diagnose sei deshalb angebracht. Nach dem Unfall sei es nach Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu einer Veränderung seiner Persönlichkeit mit sehr auffälli gem Sozialverhalten gekommen, welches letztlich zu seiner Entlassung geführt habe. Der starke Leistungsabfall sei anamnestisch auf die Auswirkungen des Schädelhirntraumas zurückzuführen ( Urk. 9/211). 4. 4.1

4.1.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die vom Gericht im Rückweisungsurteil IV. 2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 festgestellten U nzulänglichkeiten des A.___ -Gutachtens vom 3 0. März 2020

(vorstehend Erwägung 3.4) durch die Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 ausgeräumt worden sind. 4.1.2

Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers , die neuropsychologische Gut achterin lic . phil. D.___

(vgl. Urk. 9/164/3) sei an der Gutachtensergänzung nicht beteiligt gewesen ( Urk. 1 S. 9), einzugehen.

Es trifft zu, dass Anhaltsp unkte fehlen, dass lic . phil. D.___ an der ergänzenden Stellungnahme des A.___ vom 2 9. Juli 2021 mitwirkte ( vgl. Urk. 9/198) , ob schon dies im Rückweisungsurteil so verlangt wurde . Allerdings vermag der Umstand allein , dass die das neuropsy chologische Teilgutachten betreffenden Fragen lediglich vom federführenden psychiatrischen Gutachter der A.___

Dr. F.___ beantwortet wurden ( Urk. 9/198/7) , entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiskraft der Gutachtensergänzung nicht zu schmälern ( Urk. 1 S. 9) . Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen; eine neuropsycho logische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2021 vom 1 1. November 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. F.___ , der über gleich zwei einschlägige Facharzttitel (Psychiatrie und Neurologie) verfügt (vgl. Urk. 9/164/3) , befähigt war , auch die (Verständnis-)Fragen des Gericht s

aus dem Fachgebiet der Neuropsychologie zu beantworten , zumal die betreffenden Unter suchungen von einer Neuropsychologin durchgeführt und im Gutachten vom 3 0. März 2020 eingehend dokumentiert worden waren ( Urk. 9/164/81-88). 4.1.3

Zu Beginn seiner ergänzenden Ausführungen erläuterte der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr. F.___ die Funktionsweise der von der A.___ -Neuropsychologin angewandten Symptomvalidierungstests ( Urk. 9/198/2) und legte dar, dass beim Beschwerdeführer entgegen der Behauptung von Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2020 keine Kontraindikation für den Einsatz dieser Tests bestanden habe, da keine besonders schweren kognitiven Störungen vorge legen hätten . Aufgrund der Erläuterungen von Dr. F.___ kann nachvollzogen wer den, dass die vom Beschwerdeführer produzierte übermässige Fehleranzahl bei sehr einfachen Aufgaben und die von ihm zahlreich angegebenen Pseudobe schwerden für eine ungenügende Leistungsmotivation und eine übertriebene Beschwerdedarstellung sprachen ( Urk. 9/198/2 -3 ). Damit sind die entsprechenden Rückfragen des Gerichts - entgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

8)

- hinreichend beantwortet worden . Auch die Kritik von Dr. B.___ , die vom A.___ angewandten Symptomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störbereichen/Defiziten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8), wurde damit widerlegt. Schliesslich widersprach der psychiatrische Sachverständige der Dar stellung von Dr. B.___ , die A.___ -Gutachter hätten die Validität der erhobenen Befunde lediglich aufgrund der Testergebnisse beurteilt, indem er aufzeigte, dass sich auch unter Berücksichtigung der Diagnosen, Vorbefunde und Alltagsaktivi täten ein inkonsistentes Bild präsentierte ( Urk. 9/198/2).

Bei dieser Ausgangslage

leuchtet es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) auch ein, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht zwischen 2015 und 2020 mangels hinreichend gesicherter Befunde durch die A.___ -Gutachter nicht beurteilt werden konnte ( Urk. 9/198/1). Zur Frage nach Gründen für die abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 2 0. März 2012 erörterte Dr. F.___ , es sei nicht zu bestreiten, dass beim Beschwer deführer in der Kindheit möglicherweise kognitive und soziale Defizite bestanden hätten, die möglicherweise anhielten. Dennoch habe er – mit eingehender Förde rung - eine KV-Lehre abschliessen und danach jahrelang vollzeitlich in einer Bank arbeiten können. Die schlechteren Arbeitsleistungen im Anschluss an das Unfallereignis

könnten weder auf eine strukturelle unfallbedingte Hirnverletzung noch eine relevante psychische Störung zurückgeführt werden, und auch die von Dr. E.___ vermutete altersbedingte Verschlechterung oder eine anhaltende ADHS-Symptomatik könne den massiven Leistungsabfall nicht hinreichend erklären, zumal eine Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten im Rahmen der All tagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe ( Urk. 9/198/2-3) . Auch diesbezüglich liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) eine überzeugende Antwort vor. Die Ausführungen von Dr. F.___

können nämlich nur so verstanden werden, dass invaliditätsfremde Gründe - in erster Linie ein Motivationsproblem

- vorliegen, welche in den Unterlagen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen keine Erwähnung fanden . Dies folgt auch aus dem psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung, wo Dr. F.___ darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klar gemacht , nicht mehr arbeiten zu wollen ( Urk. 9/198/3 , Urk. 9/198/5 ). Soweit Dr. F.___ das Bestehen gewisser kognitiver und sozialer Defizite nicht ausschliesst, ist zu berücksichtigen, dass eben solche Defizite im Vorgutachten der Z.___ vom 2 9. April 2015 d iagnostisch als l eichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eingeordnet wurden, ohne dass ihnen ein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde ( Urk. 9/61/31-33) . Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellte ihm Dr. F.___ nicht, gesagt zu haben, er wolle nicht arbeiten ( Urk. 1 S. 9). Vielmehr zog der Gutachter diesen Schluss aus sämtlichen Äusserungen im Kontext der Begutach tung, aus welchen «relativ deutlich» geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen könne ( Urk. 9/198/3, Urk. 9/198/5). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch der Vorwurf des Beschwer deführers, in der A.___ -Gutachtensergänzung sei gar nicht zum Bericht der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 2 8. Mai 2020 Stellung genommen worden ( Urk. 1 S. 10), haltlos. 4.1.4

Aus psychiatrischer Sicht setzte sich

Dr. F.___ in der Gutachtensergänzung mit dem Untersuchungsbericht der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 a useinander und gelangte zum Schluss , die C.___ GmbH sei von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus gegangen . Zu Recht wies er darauf hin, dass im Rahmen der dortigen Untersuchungen eine Beschwerdevalidierung unterblie ben war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10 f.) vermag dies unter den gegebenen Umständen die Beweiskraft d es Berichts zu schmälern. Ferner zeigte Dr. F.___ auf, dass die Fachleute der C.___ GmbH ihrer Beurtei lung die unzutreffende Annahme zugrunde legten, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein schweres Schädelhirntrauma zugezogen ( Urk. 9/198/4). Anders als der Beschwerdeführer behauptet

( Urk. 1 S. 10) wurde diese Diagnose im Bericht vom 2 3. Juli 2020 nicht bloss bei den Drittaussagen wiedergegeben , sondern bei der Diskussion der Befunde ( Urk. 9/182/10). Ferner bezweifelte Dr. F.___ die Feststellung der dortigen Fachleute, der Beschwerdeführer habe konfabuliert ( Urk. 9/182/11) , mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um eines der schwersten Symptome, welches die Psychiatrie kenne . Die Symptomatik sei dermassen ausgeprägt, dass sie ohne Fremdanamnese erhoben werden könne ( Urk. 9/198/4). Aus den Ausführungen im Bericht der C.___ GmbH vom 2 3. Juli 2020 ergibt sich aber gerade, dass die Fachleute dieses Symptom nur dank den Hinweisen des Vaters des Beschwerdeführers erheben konnten ( Urk. 9/182/11). Die blosse Bestreitung dieser gutachterlichen Beurteilung durch den Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 10) vermag ihre Überzeugungskraft nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ widersprach zudem der Schlussfolgerung der C.___ GmbH, der Beschwerdeführer leide im Erwachsenenalter nach wie vor an einer Aufmerksamkeitsstörung, mit dem Hinweis, für ein persistierendes AD(H)S hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine A nhaltspunkte ergeben ( Urk. 9/198 /5). Damit ist auch die Kritik des Beschwerde führers, in der Gutachtensergänzung werde nicht zur entsprechenden Diagnose stellung der C.___ GmbH Stellung genommen ( Urk. 1 S. 10), widerlegt. Es

mag zwar zutreffen, dass das von der C.___ GmbH d iagnos tizi e rte

organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) nicht wie von Dr. F.___ behauptet ein schweres Schädelhirntrauma (9/198/4) , sond ern lediglich ein Schädelhirntrauma mit anschliessender Bewusstlosigkeit voraus setzt , welche

Voraussetzung bei m

Beschwerdeführer erfüllt ist ( Urk. 1 S. 10) .

Dies ändert aber nichts an den bereits genannten Mängeln der Beurteilung der C.___ GmbH , wobei Dr. F.___

– auch hier kann den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 10) – durchaus eingehend zu den Berichten der C.___ GmbH Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, auch die C.___ GmbH habe in ihrem Bericht vom 3. September 2020 ausgeführt, nach dem Unfall hätten sich die lebenslangen Störungen (POS, Gen defekt) verschlechtert ( Urk. 9/182/4), wobei der Leistungsabfall durch die Messungen erhärtet worden sei ( Urk. 1 S. 10). Diese Argumentation scheitert bereits am Umstand, dass die C.___ GmbH in der Zeit vor dem behaupteten Leistungsabfall keine entsprechenden Messungen vornehmen konnte, die zum Vergleich herangezogen werden könnten.

Im psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung wies Dr. F.___

zusätzlich darauf hin, er habe die dokumentierten konkreten Arbeitsleistungen zur Kenntnis genommen. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerdeführer in der Ver gangenheit gezeigt haben solle, l ass e sich indessen, wie bereits aufgezeigt, nicht auf eine psychiatrische Erkrankung – insbesondere nicht auf ein Aufmerksam keitsdefizit-Syndrom – und schon gar nicht auf die Folgen eines (allenfalls leich ten) Schädel-Hirntraumas zurückführen ( Urk. 9/198/5). Damit liegt – auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden ( Urk. 1 S. 11 f.) – eine klare Stellungnahme zur im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsversu che nach dem Unfall dokumentierten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit vor ; die se vermag zumindest in Kombination mit den übrigen Ausführungen von Dr. F.___ zu überzeugen . Bezüglich der Aufforderung des Gerichts, den teilweisen Widerspruch zwischen den neuropsychologischen Befunden und seiner Einschät zung, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Funktionsbeeinträchtigung gemäss Mini-ICF-APP vorlägen, aufzulösen, erklärte

Dr. F.___ , es liege bloss ein schein barer Widerspruch vor; die neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen liessen sich nämlich naturgemäss nicht unverändert auf das psychiatrische Fach gebiet übertragen ( Urk. 9/198/6). Auch diese Antwort ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S . 12 ) in Verbindung mit den weiteren Erläuterun gen in der Gutachtensergänzung hinreichend klar und überzeugend.

Schliesslich hielt Dr. F.___ trotz des Hinweises im Rückweisungsurteil auf die von der A.___ -N europsychologin erhobenen fein- und greifmotorische n Beeinträchtigungen an seinem

Standpunkt fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde führer jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe. Zwar habe er ange geben, «zwei linke Hände» zu haben, und entsprechende Beobachtungen hätten auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gemacht werden kön nen. Er sei aber nach wie vor in der Lage, Sport zu treiben, was gewisse Mindest anforderungen an die Koordination stelle ( Urk. 9/198/5). Dr. F.___ ist beizupflich ten, dass vor diesem Hintergrund immer noch Tätigkeiten denkbar sind, welche der Beschwerdeführer ausüben könnte. 4.1.5

Zusammenfassend er gibt sich, dass die Fragen des Gerichts in der Gutachtenser gänzung der A.___ vom 2 9. Juli 2021

überzeugend beantwortet worden sind . 4.2

Dass die abweichenden Stellungnahmen

der Neurologin Dr. E.___ , der Neuropsychologin

Dr. B.___ und der C.___ GmbH verschiedene Unzuläng lichkeiten aufweisen, ergibt sich bereits aus der vorstehenden Diskussion der A.___ -Gutachtensergänzung. Diesen Beurteilungen

mangelt es insbesondere an einer ausreichenden Symptomvalidierung und überzeugenden Auseinanderset zung mit der ( mangelhaften ) Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers. Gleiches gilt im Übrigen für die aktuelle Stellungnahme der C.___ GmbH vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 9/211) . Deshalb und weil

in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften die Erfahrungstat sache zu berücksichtigen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), kann dar auf nicht abgestellt werden. Demnach hat die IV-Stelle zu Recht auf das A.___ - Gutachten vom 3 0. März 2020

– ergänzt durch die Stellungnahme vom 2 9. Juli 2021

- abgestellt .

4.3

Gestützt auf das ergänzte A.___ -Gutachten steht fest , dass es seit der

Erstellung des Gutachtens der Z.___

vom 2 9. April 2015 – worin dem Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 9/61/32-33) –

zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gekommen ist . Damit ist auch erwiesen , dass der Invalidi tätsgrad seit der rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruchs mit V erfügung vom

2 5. August 2015 ( Urk. 9/74) keine V eränderung erfahren hat. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung zur Durchführung der vom Beschwerdefüh rer beantragten Referentenaudienz beziehungsweise Instruktionsverhandlung

( Art. 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbin dung mit Art. 226 Abs. 2 d er Zivilprozessordnung [ ZPO ] )

zur Vermittlung einer vergleichsweisen Einigung ( Urk. 16). Die IV-Stelle hat das neue Leistungsgesuch vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 9/83) mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abge wiesen. Dies führt zur Beschwerdeabweisung . 5.

5.1

Ausgangsgemäss geh en die Verfahrenskosten von Fr. 7 00.-- zu Lasten des Beschwerdeführer s ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung ( Urk. 10 ) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli mach t in ihrer Honorarnote vom 2 2. Juni 2022 ( Urk. 13; vgl. auch Urk. 12) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts vertreterin einen Zeitaufwand von 6,25 Stunden geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 72.70 ( Fr. 9.70 + Fr. 63.--) und der Mehrwert steuer von 7,7 % eine Entschädigung von Fr. 1‘559.--. 5.3

D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 1’559 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der allfällige

Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Renten anspruch und zu den bei der Neuanmeldung anzuwendenden Revisionsregeln wurden bereits in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01249 vom 2 9. September 2017 wiedergegeben ( Urk. 9 /122/3-5) , ergänzt durch Erwägung 1.2 des Urteils IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 202 1. Diese Grundlagen haben sich bis zum 3 1. Dezember 2021 nicht geändert, weshalb darauf verwiesen werden kann.

E. 1.3 In der Folge gab die IV-Stelle ein psychiatrisches, orthopädisch -chirurgisches, neurologisches, internist isches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 9/155). Gestützt auf die Expertise des Zentrums A.___ vom 30. März 2020, worin dem Versicherten

wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätig keiten bescheinigt worden war ( Urk. 9/164), lehnte sie das Leistungsgesuch wie im Vorbescheid angekündigt ( Urk. 9/168; vgl. auch Urk. 9/166, Urk. 9/169-170, Urk. 9/173-174, Urk. 9/176/3-6) mit Verfügung vom 1 2. August 2020 ab ( Urk. 9/178). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 in dem Sinne gut , dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter des A.___ Ergänzungsfra gen beantworten lasse und hernach zunächst prüfe, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden könne oder eine weitere Begutachtung nötig sei, und nach abgeschlossenen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfüge ( Urk. 9/190/16-21).

E. 1.4 Am 1 4. Juni 2021 stellte die IV-Stelle den A.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen ( Urk. 9/193) und gab dem Versicherten Gelegenheit, ihre Fragestellung zu ergän zen ( Urk. 9/194), wovon dieser am 1 7. Juni 2021 Gebrauch machte ( Urk. 9/195; vgl. auch Urk. 9/196). Mit Gutachtensergänzung der A.___ vom 2 9. Juli 2021 wurde zu den Fragen Stellung genommen und an den bisherigen Schlüssen fest gehalten ( Urk. 9/ 198). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Beurteilung gelangt war, die Gutachter hätten die vom Gericht aufge worfenen Fragen in ihren ergänzenden Ausführungen ausgesprochen schlüssig beantwortet ( Urk. 9/201/3), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 9/202, Urk. 9/205 , Urk. 9/211, Urk. 9/213 ) mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 wiederum das Bestehen eines Leistungs anspruchs ( Urk. 2).

E. 2 ; vgl. auch Urk. 8 ) .

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der ange foch tenen Verfügung damit, sie habe in Nachachtung des Urteils des Sozialversiche rungsgerichts vom 2 6. Februar 2021 im Verfahren IV.2020.00617 den psychi atrischen und neuropsychologischen Gutachtern des A.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 3 0. März 2020 gestellt und den Experten die Berichte der Neuropsychologin Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie, vom 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 2 3. Juli und 2 0. September 2020 (richtig: 3. September 2020) zur Stellungnahme vorgelegt. Die Gutachter hätten die gestellten Fragen am 2 9. Juli 2021 schlüssig beantwortet. Sie h ätten an ihrer Beurteilung vom 3 0. März 2020 festgehalten und seien zur Auffassung gelangt , dass es in der relevanten Zeit vom 2 5. August 2015 bis 1 2. August 2020 zu keiner relevanten gesundheitlichen Veränderung gekommen sei. Vor diesem Hinter grund sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen ( Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze Rente. D ies begründet er zusammengefasst damit, d as A.___ habe in seiner Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 keine der vom Sozialversicherungsgericht als relevant bezeichneten Fragen überzeugend beant wortet ( Urk. 1 S. 12). Da die Neuropsychologin lic . phil. D.___ , die das neuropsy chologische Teilgutachten der A.___ verfasst habe, entgegen der gerichtlichen Vorgabe an der Gutachtensergänz ung nicht beteiligt gewesen sei, seien die Ant worten zu den neuropsychologischen Fragen von vornherein unbeachtlich ( Urk. 1 S. 9) . Deshalb könne auf die Meinungsäusserung des A.___ nicht abgestellt wer den. Die IV-Stelle hätte in dieser Situation eine erneute Begutachtung veranlassen müssen. Auch dies habe sie unterlassen ( Urk. 1 S. 12).

Gestützt auf die umfassen den und schlüssigen Gutachten/Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 3 0. Novem ber 2016 sowie 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 3. September 2020 sei von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, einer zwischenzeitlichen erheblichen Zustandsverschlechterung und einer min destens 70 % igen v ollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies führe zum Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 13 ff.).

E. 3.1 Zur Hauptsache s trittig und zu prüfen ist im vorliegenden, mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom

2 1. Juli 2016 eingeleiteten Verfahren

( Urk. 9/83) , ob es seit dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 5. August 2015 ( Urk. 9 /74) zu eine r wesentlichen Veränderung des Gesun dheitszustandes gekom men ist.

E. 3.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 2 5. August 201

E. 3.3.1 Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 1. Juli 2016 ( Urk.

E. 3.3.2 Die Neurologin Dr. E.___ nahm am 8. und 2 5. Februar 2016 eine verhaltens neurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vor. In ihrem Bericht vom 1. März 2016 hielt sie fest, die Phänomenologie der aktuell erhobenen Befunde sei zwar vergleichbar mit derjenigen der Voruntersuchung im Jahr 2012, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung habe sich im Verlauf aber deutlich verschlechtert. Bei einer interferenzinduzierenden Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer Prozentränge unter 5 erreicht ( Urk. 9/81/1-2). Die Symptomatik lasse sich durch die vorbestehende kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung erklären. Die zunehmenden beruflichen Schwierigkeiten und die Befundver schlechterung im Verlauf seien vor allem auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen zurückzuführen. Insbesondere in Stresssituationen sei von einer massiv reduzierten Fehlerkontrolle auszugehen. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Befunde, welche gut mit den Beob achtungen im Rahmen der durch die Invalidenversicherung veranlassten berufli chen Abklärungen korrelierten, glaubhaft reduziert, und es sei von einer höchs tens 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer benötige für alle Arbeiten viel mehr Zeit und regelmässige Erholungspausen, um folgen schwere Fehler zu vermeiden ( Urk. 9/81/3).

E. 3.3.3 Dem i m Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Gutachten der Neuropsycholo gin Dr. B.___ vom 3 0. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Testung am 7. und 2 1. November 2016 unter Berücksichtigung von Alter und Bildung in vielen Bereichen ein gut durchschnittliches Leistungsprofil ergab . Laut Dr. B.___

zeitigten die zur Beschwerdevalidierung herangezogenen Tests valide Befunde ( Urk.

E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer wurde vom 2 3. Januar bis 2 8. Februar 2020 im A.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Die Expertise datiert vom 3 0. März 202 0. Der internistische Gutachter ko nnte keine Beschwerden oder Ein schränkungen feststellen. Der begutachtende O rthopäde hielt fest, die Unfall folgen (Frakturen im Bereich des Schädels, der Brustwirbelsäule und des Scham beins links) seien verheilt und bewirkten keine Einschränkungen mehr ( Urk. 9/164 / 6-7 ). Der neurologische Experte legte dar, die anlässlich des Skiunfalls vom 2 0. März 2015 erlittene Commotio cerebri sei fol genlos ausgeheilt. Die bereits vorbeschriebenen Diagnosen eines Spannungskopf schmerzes sowie des Verdachts auf eine Migräne ohne Aura seien grundsätzlich gut behandelbar. Der nachgewiesene Gendefekt könne nicht mit Wahrscheinlich keit mit den Kopfschmerzen oder einer anderen neurologischen Erkrankung assoziiert werden. Auf neurologischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die A rbeitsfähigkeit ( Urk. 9/164 / 8-

E. 3.3.5 Das ADHS-Assessment durch die Experten der

C.___ GmbH mittels Frage bo gen, neuropsychologischer Testbatterie und Messung neurophysio logischer Hirn funktionen ergab gemäss Untersuchungsbericht vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 9/182/7-63) , dass der Beschwerdeführer an einem

spät entdeckten Gendefekt sowie an einem POS leidet. Beides seien lebenslange Störungen, welche nach dem Unfall 2012 eine Verschlechterung erfahren hätten. Es sei auch aufgrund der Literatur bekannt , dass sich vorbestehende neurobiologische Störungen durch Schädel hirntraumata verschlechtern könnten, denn oftmals seien die erlernten Bewälti gungsmechanismen nicht mehr ausreich end ( Urk. 9/182/10-11 ).

Die Experten empfahlen unter anderem regelmässige sportliche Betätigung zur Entspannung, ein regelmässiges psychotherapeutisches Coaching sowie die Prüfung einer medi kamentösen Behandlung ( Urk. 9/182/11, Urk. 9/182/61-63 ). In einem ergänzen den Diagnostik bericht vom 3. September 2020 hielten die Fachspezialisten der C.___ GmbH fest, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 9/181/57-60 ).

E. 3.3.6 Am 2 8. Mai 2020 nahm die Neuropsychologin Dr. B.___ zum neuropsycholo gi schen Teilgutachten der A.___ Stellung. Sie argumentierte, d ie A.___ -Neuro psychologin habe im Rahmen der Tests formal korrekt mittelschwere Beein träch tigungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funk tionen festgestellt. Auch unabhängig von Tests habe s ie beim Beschwerdeführer Beein trächtigungen festgestellt, so ein auffälliges Sozialverhalten und eine deut liche Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen aufgrund angeblicher Inkonsistenzen plötzlich nicht mehr existent sein sollten. Die von der A.___ -Neuropsychologin eingesetzten Beschwerdevalidierungstests beträfen den figuralen Wahrnehmungs- und Kon zentrationsbereich, wo der Beschwerdeführer

Defizite

habe . Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Stör bereichen

interferieren ( Urk. 9/181/88-90 ). Zudem seien die Validierungsr esultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert

worden , welche konkreten Auffällig keiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten , die gesamten Tests seien unverwertbar. Ferner sei es gemäss Leitlinien und ent spre chender Literatur zur Beschwerdevalidierung unzulässig, alle neuropsycho logi schen Vorbefunde mit gleichem Störungsmuster und eine ganze Lebensgeschichte mit verzögerter Entwicklung, welche von Fachstellen begleitet worden sei, ein fach auszublenden nur aufgrund von teilweise auffälligen Resultaten in Beschwer devalidierungstests ( Urk. 9/181/ 90 -91 ). Die Neuropsychologin

habe im Rahmen

ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die notwendige Klassifikation und Interpretation der neuropsychologischen Testergebnisse umgangen unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte Beschwerdevalidierung. Dem Beschwerdeführer sei vor allem wegen den zu vielen Fehlern, der Langsamkeit und den Kopfschmerzen nach dem Unfall gekündigt worden. Auch habe er Kritik im Vergleich zu früher weniger ertragen. Die Bemühungen durch das RAV sowie das Ungenügen anläss lich des von der Invalidenversicherung vermittelten Arbeitsversuchs zeigten, dass die Störungen nicht kompensiert gewesen seien, sondern dass es zu einer Dekon ditionierung gekommen sei . Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersu chung sei der Beschwerdeführer angepasst gewesen und habe den von ihr vorge gebenen Testablauf einschliesslich der angebotenen Pausen genau eingehalten. Es scheine, dass die Neuropsychologin

der A.___

den Zugang zu seiner Persön lichkeit nicht gefunden habe

( Urk. 9/181/91-92 ) . Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass sie, Dr. B.___ , keine korrekte , standardisierte Beschwerdevalidi erung durchgeführt habe ( Urk. 9/181/90 ). 3. 4

Im Rückweisungsu rteil IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 erwog das Gericht , es sei mangels näherer Begründung im neuropsychologischen Teilgutachten der A.___ nicht nachvollzieh- und überprüfbar, welche Ergebnisse der durchgeführ ten Symptomvalidierungstests die neuropsychologische Gutachterin zu ihrer Beurteilung

ge führt hätt en ; die Validität der erhobenen Testleistungen, die an sich mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen entsprächen, sei insgesamt zweifelhaft. Auch könne ohne eingehende Stellungnahme einer neuropsycholo gischen Fachperson nicht beurteilt werden, ob die von Dr. B.___

mit einschlägi gen Literaturhinweisen erhobene die Kritik, die im A.___ angewandten Symp tomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störberei chen/Defiziten des Beschwerdeführers, berechtigt sei. Selbst wenn sodann mit der A.___ -Neuropsychologin davon ausgegangen werde, dass auf die Vorbefunde von Dr. E.___ und Dr. B.___ mangels ausreichender Symp tomvalidierung nicht abgestellt werden könne, seien damit die ungenügenden Arbeitsleistungen und Defizite, die nach dem Unfall vom 2 0. März 2012

von verschiedenen Stellen - jeweils ohne Anhaltspunkte für eine ungenügende Anstrengungsbereitsc haft beziehungsweise Motivation

– festgestellt worden seien, noch nicht erklärt. In dieser Situation bedürfe es einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, die ihre von den konkreten Arbeitsleistungen erheblich abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

erkläre. Bisher fehle auch eine überzeugende gutachterliche Ein ordnung der abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 2 0. März 2012 , ebenso wie eine Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. E.___ , altersbe dingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen hätten im Verlauf zu einer Zunahme der Störungen geführt (Erwägung 4.3.2).

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelte das Gericht ebenfalls das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Rahmen der beruf lichen Wiedereingliederungsversuche nach dem Unfall festgestellten Verschlech terung der psychisch-neuropsychologischen Leistungsfähigkeit . Dem

psychiatri schen Teilgutachten mangle es ferner ebenfalls an einer Ergründung und Darle gung der Ursachen, welche der ungünstigen Entwicklung des Beschwerdeführers nach dem Unfall zugrunde lägen. Dies gelte umso mehr, als anamnestisch ein frühkindliches POS ausgewiesen sei und auch die Vorgutachter der Z.___ ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert hätten.

Ohne weitere Erläuterun gen vermöge auch der vom begutachtenden Psychiater in Anlehnung an das Min i-ICF-APP und in teilweise m Widerspruch zur neuropsychologischen Abklä rung erhobene Befund, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, nicht zu überzeugen. Weiter werfe die Bemerkung des psychiatrischen Gutachters, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vor stellen könne, eine handwerkliche Tätigkeit aufzunehmen, die Frage auf, ob er die Anamnese und die Befunde der Neuropsychologin, welche fein- und greifmo torische Beeinträchtigungen erhoben habe, in seiner Beurteilung genügend berücksichtigt habe (Erwägung 4.3.3) .

Das Sozialversicherungsgericht gelangte abschliessend zur Einschätzung , bis zur Klärung der genannten offenen Fragen könne nicht entschieden werden, ob die medizinische Situation anlässlich der Begutachtung im A.___ adäquat erfasst worden sei und das A.___ -Gutachten eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage darstelle. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen sei, werde eine Stel lungnahme der psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter zu den erwähnten Ergänzungsfragen und den Berichten der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 2 3. Juli und 2 0. (richtig: 3.) September 2020 einzuhole n haben. Die Gutachter hätten sich zudem nochmals dazu zu äussern, ob seit der letzten Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2015 eine erhebliche gesundheitliche Änderung eingetreten sei. Nach Eingang ihrer Stellungnahme werde die IV-Stelle zu prüfen haben, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden könne oder eine erneute Begutachtung nötig sei (Erwägung 4.4).

E. 3.5.1 In der Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 beantwortete die A.___

die von der IV-Stelle ( Urk. 9/193) und dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/195 ) in Anlehnung an das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2020.00617 vom 2 6. Februar 2021

gestellten Fragen ( Urk. 9/ 198).

In neuropsychologischer Hinsicht ist d er Gutachte nsergänzung zu entnehmen, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit zwischen 2015 und 2020 aus Sicht der Neuropsychologie nicht beurteilt werden könne, weil dafür nicht genügend ge sicherte valide Daten vorlägen ( Urk. 9/198/2) . Es werde nicht bestrit ten, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit möglicherweise kogn itive und soziale Defizite besta nden hätten, die möglicherweise anhielten . Mittels einge hender Förderung sei es ihm dennoch möglich gewesen, eine KV-Lehre abzu schliessen und jahrelang vollzeitlich in einer Bank zu arbeiten. Da der Skiunfall im Jahr 2012 weder zu einer strukturellen Hirnverletzung noch zu einer relevan ten psychischen Störung geführt habe, frage sich, wie die dramatische Ver schlechterung der Leistungsfähigkeit nach 2012 zu erklären sei. Die Begründung von Dr. E.___ im Bericht vom 1. März 2016, dass es sich um eine altersbe dingte Verschlechterung handle, sei nach Ansicht der Gutachter nicht ausrei chend, zumal beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen den Möglichkei ten im Rahmen der Alltagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe ( Urk. 9/198 /2 ). Auch da s in den Beurteilungen der C.___ GmbH diagnostizierte ADHS, welches im Gutachten unter einem «aktenan a mnestisch frühkindlichen POS» subsumiert werde,

vermöge den massiven Leistungsabfall seit dem Unfall 2012 und die zahlreichen von den Gutachtern beobachteten Inkonsistenzen nicht zu erkläre n

( Urk. 9/198/3).

In psychiatrischer Hinsicht wird in der Gutachtensergänzung zunächst vorausge schickt, der Beschwerdeführer selbst habe relativ deutlich gemacht, nicht mehr arbeiten zu wollen. Zudem müsse auch aus psychiatrischer Sicht darauf hinge wiesen werden, dass es für die Auffälligkeiten, welche im Rahmen der Beschwer devalidierung festgestellt worden seien, keine andere denkbare Erklärung gebe als ein nicht authentisches Antwortverhalten und eine unzureichende Anstren gungsbereitschaft. Deshalb hätten die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht verifiziert werden können ( Urk. 9/198/3). Hinsichtlich des Untersuchungsberichts der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 falle zunächst auf, dass im Rahmen der dortigen neuropsychologischen Untersu chung eine Beschwerdevalidierung unterblieben sei. Zudem seien die Fachperso nen der C.___ GmbH gemäss Angaben auf Seite 4 ihres Berichts davon aus gegangen, dass sich der Beschwerdeführer 2012 ein schweres S chädelhirntrauma zugezogen hab e, was nicht zutreffe ( Urk. 9/198/4). Ferner könne nicht nachvoll zogen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben auf Seite 5 des Berichts konfabuliert haben solle. Hierbei handle es sich um eines der schwersten psychischen Symptome, das beispielsweise bei schweren Demenzformen oder bei einem sogenannten anamnestischen Syndrom im Rahmen einer schweren Alko holabhängigkeit vorkomme. Mithin gehe der Untersuchungsbericht der C.___ von einer fehler haften Tatsachengrundlage aus , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( Urk. 9/198/5).

Weiter ist der Gutachtensergänzung zu entnehmen, aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein persistierendes AD(H)S gefunden. D er psychiatrische Teilgutachter verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer von sich selbst angebe, «zwei linke Hände» zu haben, und dass entsprechende Beobachtungen auch im Rahmen der neuropsy chologischen Untersuchung hätten gemacht werden können. Gleichwohl sei es für ihn unverändert nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

für sich selbst jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe, obwohl er auch in der Lage sei, Sport

zu treiben, was eine gewisse Mindestanforderung an die körperli che Koordination stelle ( Urk. 9/198/5). Schliesslich habe der psychiatrische Teil gutachter zur Kenntnis genommen, dass die konkreten Arbeitsleistungen, welche der Beschwerdeführer erbracht haben solle, dokumentiert worden seien. Aufgrund der vorerwähnten Auffälligkeiten liessen sich hierfür allerdings keine psychiatri schen Erklärungen finden. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerde führer in der Vergangenheit gezeigt haben solle, lasse sich jedenfalls nicht auf eine psychiatrische Erkrankung und schon gar nicht auf die Folgen eines (allen falls leichten) Schädel-Hirntraumas zurückführen ( Urk. 9/198/6).

Aus diesen Gründen lieferten die Einwände von Dr. B.___

und der C.___ GmbH und die Feststellungen des Gerichts keine neuen Erkenntnisse, die ein Abweichen von der bisherigen Beurteilung der Gutachter rechtfertigen würde n ( Urk. 9/198/2 -3, Urk. 9/198/6 ) . Abschliessend sei davon auszugehen, dass es zu keiner Verschlech terung des Gesundheitszustandes gekommen sei ( Urk. 9/198/6).

E. 3.5.2 Am 2 0. Januar 2020 äusserten sich die Fachpersonen der C.___

GmbH zur Gutachtensergänzung der A.___ und hielten fest, die von ihnen gestellte Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms nach Sch ädelhirn trauma (ICD-10: F07.2) benötige nicht ein schweres Schädelhirntrauma, sondern lediglich eines, welches schwer genug sei, um zur Bewusstlosigkeit zu führen . Die Diagnose sei deshalb angebracht. Nach dem Unfall sei es nach Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu einer Veränderung seiner Persönlichkeit mit sehr auffälli gem Sozialverhalten gekommen, welches letztlich zu seiner Entlassung geführt habe. Der starke Leistungsabfall sei anamnestisch auf die Auswirkungen des Schädelhirntraumas zurückzuführen ( Urk. 9/211). 4. 4.1

4.1.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die vom Gericht im Rückweisungsurteil IV. 2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 festgestellten U nzulänglichkeiten des A.___ -Gutachtens vom 3 0. März 2020

(vorstehend Erwägung 3.4) durch die Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 ausgeräumt worden sind. 4.1.2

Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers , die neuropsychologische Gut achterin lic . phil. D.___

(vgl. Urk. 9/164/3) sei an der Gutachtensergänzung nicht beteiligt gewesen ( Urk. 1 S. 9), einzugehen.

Es trifft zu, dass Anhaltsp unkte fehlen, dass lic . phil. D.___ an der ergänzenden Stellungnahme des A.___ vom 2 9. Juli 2021 mitwirkte ( vgl. Urk. 9/198) , ob schon dies im Rückweisungsurteil so verlangt wurde . Allerdings vermag der Umstand allein , dass die das neuropsy chologische Teilgutachten betreffenden Fragen lediglich vom federführenden psychiatrischen Gutachter der A.___

Dr. F.___ beantwortet wurden ( Urk. 9/198/7) , entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiskraft der Gutachtensergänzung nicht zu schmälern ( Urk. 1 S. 9) . Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen; eine neuropsycho logische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2021 vom 1 1. November 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. F.___ , der über gleich zwei einschlägige Facharzttitel (Psychiatrie und Neurologie) verfügt (vgl. Urk. 9/164/3) , befähigt war , auch die (Verständnis-)Fragen des Gericht s

aus dem Fachgebiet der Neuropsychologie zu beantworten , zumal die betreffenden Unter suchungen von einer Neuropsychologin durchgeführt und im Gutachten vom 3 0. März 2020 eingehend dokumentiert worden waren ( Urk. 9/164/81-88). 4.1.3

Zu Beginn seiner ergänzenden Ausführungen erläuterte der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr. F.___ die Funktionsweise der von der A.___ -Neuropsychologin angewandten Symptomvalidierungstests ( Urk. 9/198/2) und legte dar, dass beim Beschwerdeführer entgegen der Behauptung von Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2020 keine Kontraindikation für den Einsatz dieser Tests bestanden habe, da keine besonders schweren kognitiven Störungen vorge legen hätten . Aufgrund der Erläuterungen von Dr. F.___ kann nachvollzogen wer den, dass die vom Beschwerdeführer produzierte übermässige Fehleranzahl bei sehr einfachen Aufgaben und die von ihm zahlreich angegebenen Pseudobe schwerden für eine ungenügende Leistungsmotivation und eine übertriebene Beschwerdedarstellung sprachen ( Urk. 9/198/2 -3 ). Damit sind die entsprechenden Rückfragen des Gerichts - entgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

8)

- hinreichend beantwortet worden . Auch die Kritik von Dr. B.___ , die vom A.___ angewandten Symptomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störbereichen/Defiziten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8), wurde damit widerlegt. Schliesslich widersprach der psychiatrische Sachverständige der Dar stellung von Dr. B.___ , die A.___ -Gutachter hätten die Validität der erhobenen Befunde lediglich aufgrund der Testergebnisse beurteilt, indem er aufzeigte, dass sich auch unter Berücksichtigung der Diagnosen, Vorbefunde und Alltagsaktivi täten ein inkonsistentes Bild präsentierte ( Urk. 9/198/2).

Bei dieser Ausgangslage

leuchtet es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) auch ein, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht zwischen 2015 und 2020 mangels hinreichend gesicherter Befunde durch die A.___ -Gutachter nicht beurteilt werden konnte ( Urk. 9/198/1). Zur Frage nach Gründen für die abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 2 0. März 2012 erörterte Dr. F.___ , es sei nicht zu bestreiten, dass beim Beschwer deführer in der Kindheit möglicherweise kognitive und soziale Defizite bestanden hätten, die möglicherweise anhielten. Dennoch habe er – mit eingehender Förde rung - eine KV-Lehre abschliessen und danach jahrelang vollzeitlich in einer Bank arbeiten können. Die schlechteren Arbeitsleistungen im Anschluss an das Unfallereignis

könnten weder auf eine strukturelle unfallbedingte Hirnverletzung noch eine relevante psychische Störung zurückgeführt werden, und auch die von Dr. E.___ vermutete altersbedingte Verschlechterung oder eine anhaltende ADHS-Symptomatik könne den massiven Leistungsabfall nicht hinreichend erklären, zumal eine Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten im Rahmen der All tagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe ( Urk. 9/198/2-3) . Auch diesbezüglich liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) eine überzeugende Antwort vor. Die Ausführungen von Dr. F.___

können nämlich nur so verstanden werden, dass invaliditätsfremde Gründe - in erster Linie ein Motivationsproblem

- vorliegen, welche in den Unterlagen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen keine Erwähnung fanden . Dies folgt auch aus dem psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung, wo Dr. F.___ darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klar gemacht , nicht mehr arbeiten zu wollen ( Urk. 9/198/3 , Urk. 9/198/5 ). Soweit Dr. F.___ das Bestehen gewisser kognitiver und sozialer Defizite nicht ausschliesst, ist zu berücksichtigen, dass eben solche Defizite im Vorgutachten der Z.___ vom 2 9. April 2015 d iagnostisch als l eichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eingeordnet wurden, ohne dass ihnen ein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde ( Urk. 9/61/31-33) . Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellte ihm Dr. F.___ nicht, gesagt zu haben, er wolle nicht arbeiten ( Urk. 1 S. 9). Vielmehr zog der Gutachter diesen Schluss aus sämtlichen Äusserungen im Kontext der Begutach tung, aus welchen «relativ deutlich» geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen könne ( Urk. 9/198/3, Urk. 9/198/5). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch der Vorwurf des Beschwer deführers, in der A.___ -Gutachtensergänzung sei gar nicht zum Bericht der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 2 8. Mai 2020 Stellung genommen worden ( Urk. 1 S. 10), haltlos. 4.1.4

Aus psychiatrischer Sicht setzte sich

Dr. F.___ in der Gutachtensergänzung mit dem Untersuchungsbericht der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 a useinander und gelangte zum Schluss , die C.___ GmbH sei von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus gegangen . Zu Recht wies er darauf hin, dass im Rahmen der dortigen Untersuchungen eine Beschwerdevalidierung unterblie ben war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10 f.) vermag dies unter den gegebenen Umständen die Beweiskraft d es Berichts zu schmälern. Ferner zeigte Dr. F.___ auf, dass die Fachleute der C.___ GmbH ihrer Beurtei lung die unzutreffende Annahme zugrunde legten, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein schweres Schädelhirntrauma zugezogen ( Urk. 9/198/4). Anders als der Beschwerdeführer behauptet

( Urk. 1 S. 10) wurde diese Diagnose im Bericht vom 2 3. Juli 2020 nicht bloss bei den Drittaussagen wiedergegeben , sondern bei der Diskussion der Befunde ( Urk. 9/182/10). Ferner bezweifelte Dr. F.___ die Feststellung der dortigen Fachleute, der Beschwerdeführer habe konfabuliert ( Urk. 9/182/11) , mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um eines der schwersten Symptome, welches die Psychiatrie kenne . Die Symptomatik sei dermassen ausgeprägt, dass sie ohne Fremdanamnese erhoben werden könne ( Urk. 9/198/4). Aus den Ausführungen im Bericht der C.___ GmbH vom 2 3. Juli 2020 ergibt sich aber gerade, dass die Fachleute dieses Symptom nur dank den Hinweisen des Vaters des Beschwerdeführers erheben konnten ( Urk. 9/182/11). Die blosse Bestreitung dieser gutachterlichen Beurteilung durch den Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 10) vermag ihre Überzeugungskraft nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ widersprach zudem der Schlussfolgerung der C.___ GmbH, der Beschwerdeführer leide im Erwachsenenalter nach wie vor an einer Aufmerksamkeitsstörung, mit dem Hinweis, für ein persistierendes AD(H)S hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine A nhaltspunkte ergeben ( Urk. 9/198 /5). Damit ist auch die Kritik des Beschwerde führers, in der Gutachtensergänzung werde nicht zur entsprechenden Diagnose stellung der C.___ GmbH Stellung genommen ( Urk. 1 S. 10), widerlegt. Es

mag zwar zutreffen, dass das von der C.___ GmbH d iagnos tizi e rte

organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) nicht wie von Dr. F.___ behauptet ein schweres Schädelhirntrauma (9/198/4) , sond ern lediglich ein Schädelhirntrauma mit anschliessender Bewusstlosigkeit voraus setzt , welche

Voraussetzung bei m

Beschwerdeführer erfüllt ist ( Urk. 1 S. 10) .

Dies ändert aber nichts an den bereits genannten Mängeln der Beurteilung der C.___ GmbH , wobei Dr. F.___

– auch hier kann den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 10) – durchaus eingehend zu den Berichten der C.___ GmbH Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, auch die C.___ GmbH habe in ihrem Bericht vom 3. September 2020 ausgeführt, nach dem Unfall hätten sich die lebenslangen Störungen (POS, Gen defekt) verschlechtert ( Urk. 9/182/4), wobei der Leistungsabfall durch die Messungen erhärtet worden sei ( Urk. 1 S. 10). Diese Argumentation scheitert bereits am Umstand, dass die C.___ GmbH in der Zeit vor dem behaupteten Leistungsabfall keine entsprechenden Messungen vornehmen konnte, die zum Vergleich herangezogen werden könnten.

Im psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung wies Dr. F.___

zusätzlich darauf hin, er habe die dokumentierten konkreten Arbeitsleistungen zur Kenntnis genommen. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerdeführer in der Ver gangenheit gezeigt haben solle, l ass e sich indessen, wie bereits aufgezeigt, nicht auf eine psychiatrische Erkrankung – insbesondere nicht auf ein Aufmerksam keitsdefizit-Syndrom – und schon gar nicht auf die Folgen eines (allenfalls leich ten) Schädel-Hirntraumas zurückführen ( Urk. 9/198/5). Damit liegt – auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden ( Urk. 1 S. 11 f.) – eine klare Stellungnahme zur im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsversu che nach dem Unfall dokumentierten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit vor ; die se vermag zumindest in Kombination mit den übrigen Ausführungen von Dr. F.___ zu überzeugen . Bezüglich der Aufforderung des Gerichts, den teilweisen Widerspruch zwischen den neuropsychologischen Befunden und seiner Einschät zung, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Funktionsbeeinträchtigung gemäss Mini-ICF-APP vorlägen, aufzulösen, erklärte

Dr. F.___ , es liege bloss ein schein barer Widerspruch vor; die neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen liessen sich nämlich naturgemäss nicht unverändert auf das psychiatrische Fach gebiet übertragen ( Urk. 9/198/6). Auch diese Antwort ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S . 12 ) in Verbindung mit den weiteren Erläuterun gen in der Gutachtensergänzung hinreichend klar und überzeugend.

Schliesslich hielt Dr. F.___ trotz des Hinweises im Rückweisungsurteil auf die von der A.___ -N europsychologin erhobenen fein- und greifmotorische n Beeinträchtigungen an seinem

Standpunkt fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde führer jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe. Zwar habe er ange geben, «zwei linke Hände» zu haben, und entsprechende Beobachtungen hätten auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gemacht werden kön nen. Er sei aber nach wie vor in der Lage, Sport zu treiben, was gewisse Mindest anforderungen an die Koordination stelle ( Urk. 9/198/5). Dr. F.___ ist beizupflich ten, dass vor diesem Hintergrund immer noch Tätigkeiten denkbar sind, welche der Beschwerdeführer ausüben könnte. 4.1.5

Zusammenfassend er gibt sich, dass die Fragen des Gerichts in der Gutachtenser gänzung der A.___ vom 2 9. Juli 2021

überzeugend beantwortet worden sind . 4.2

Dass die abweichenden Stellungnahmen

der Neurologin Dr. E.___ , der Neuropsychologin

Dr. B.___ und der C.___ GmbH verschiedene Unzuläng lichkeiten aufweisen, ergibt sich bereits aus der vorstehenden Diskussion der A.___ -Gutachtensergänzung. Diesen Beurteilungen

mangelt es insbesondere an einer ausreichenden Symptomvalidierung und überzeugenden Auseinanderset zung mit der ( mangelhaften ) Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers. Gleiches gilt im Übrigen für die aktuelle Stellungnahme der C.___ GmbH vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 9/211) . Deshalb und weil

in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften die Erfahrungstat sache zu berücksichtigen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), kann dar auf nicht abgestellt werden. Demnach hat die IV-Stelle zu Recht auf das A.___ - Gutachten vom 3 0. März 2020

– ergänzt durch die Stellungnahme vom 2 9. Juli 2021

- abgestellt .

4.3

Gestützt auf das ergänzte A.___ -Gutachten steht fest , dass es seit der

Erstellung des Gutachtens der Z.___

vom 2 9. April 2015 – worin dem Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 9/61/32-33) –

zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gekommen ist . Damit ist auch erwiesen , dass der Invalidi tätsgrad seit der rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruchs mit V erfügung vom

2 5. August 2015 ( Urk. 9/74) keine V eränderung erfahren hat. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung zur Durchführung der vom Beschwerdefüh rer beantragten Referentenaudienz beziehungsweise Instruktionsverhandlung

( Art. 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbin dung mit Art. 226 Abs. 2 d er Zivilprozessordnung [ ZPO ] )

zur Vermittlung einer vergleichsweisen Einigung ( Urk. 16). Die IV-Stelle hat das neue Leistungsgesuch vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 9/83) mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abge wiesen. Dies führt zur Beschwerdeabweisung . 5.

E. 5 basierte in medizinischer Hin sicht auf dem Z.___ -Gutac hten vom 2 9. April 2015 ( Urk.

E. 5.1 Ausgangsgemäss geh en die Verfahrenskosten von Fr. 7 00.-- zu Lasten des Beschwerdeführer s ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung ( Urk.

E. 5.2 Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli mach t in ihrer Honorarnote vom 2 2. Juni 2022 ( Urk. 13; vgl. auch Urk. 12) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts vertreterin einen Zeitaufwand von 6,25 Stunden geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 72.70 ( Fr. 9.70 + Fr. 63.--) und der Mehrwert steuer von 7,7 % eine Entschädigung von Fr. 1‘559.--.

E. 5.3 D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 1’559 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 9 / 164 /8 -9 ). Rückbli ckend seit dem Unfallereignis vom 2 0. März 2012 sei lediglich eine unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 2 3. April 2012 nachvollziehbar. Seither sei der Beschwerdeführer durchgehe nd arbeitsfähig gewesen ( Urk. 9/164 /10).

E. 10 ) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00159

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Er arbeitete vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG ( Urk. 9/14/1, Urk. 9/32/1). Am 1 5. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf die bei einem Skiunfall vom 2 0. März 2012 erlittenen ( Urk. 9/14/11) schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen, Vergesslichkeit und einen Gendefekt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5/5-6). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle Z.___

vom 2 9. April 2015 ein, worin dem Versicherten in der zuletzt aus geübten sowie in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde ( Urk. 9 /61), und verneinte g estützt darauf mit Verfügung vom 2 5. August 2015 ( Urk. 9/74) das Bestehen eines Rentenanspruchs. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 1. Juli 2016 ( Urk. 9/83) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs bezug an unter Hinweis auf eine kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 9/94). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/96/3-14) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.01249 vom 2 9. September 2017 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 mate riell befinde ( Urk. 9/122).

Während das Beschwerdeverfahren beim Gericht hängig war, holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 ein ( Urk. 9/116, Urk. 9/130/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/131, Urk. 9 /135) verneinte sie mit Verfügung vom 2 9. Januar 2018 erneut das Beste hen eines Rentenanspruchs ( Urk. 9/138). Die vom Versicherten dagegen erhobe ne Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2018.00149 vom 2 1. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, in welchem auch der Gendefekt berücksichtigt werde, einhole und hernach erneut über den Rentenan spruch des Versicherten verfüge ( Urk. 9/145/8-9). 1.3

In der Folge gab die IV-Stelle ein psychiatrisches, orthopädisch -chirurgisches, neurologisches, internist isches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 9/155). Gestützt auf die Expertise des Zentrums A.___ vom 30. März 2020, worin dem Versicherten

wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätig keiten bescheinigt worden war ( Urk. 9/164), lehnte sie das Leistungsgesuch wie im Vorbescheid angekündigt ( Urk. 9/168; vgl. auch Urk. 9/166, Urk. 9/169-170, Urk. 9/173-174, Urk. 9/176/3-6) mit Verfügung vom 1 2. August 2020 ab ( Urk. 9/178). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 in dem Sinne gut , dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter des A.___ Ergänzungsfra gen beantworten lasse und hernach zunächst prüfe, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden könne oder eine weitere Begutachtung nötig sei, und nach abgeschlossenen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfüge ( Urk. 9/190/16-21). 1.4

Am 1 4. Juni 2021 stellte die IV-Stelle den A.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen ( Urk. 9/193) und gab dem Versicherten Gelegenheit, ihre Fragestellung zu ergän zen ( Urk. 9/194), wovon dieser am 1 7. Juni 2021 Gebrauch machte ( Urk. 9/195; vgl. auch Urk. 9/196). Mit Gutachtensergänzung der A.___ vom 2 9. Juli 2021 wurde zu den Fragen Stellung genommen und an den bisherigen Schlüssen fest gehalten ( Urk. 9/ 198). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Beurteilung gelangt war, die Gutachter hätten die vom Gericht aufge worfenen Fragen in ihren ergänzenden Ausführungen ausgesprochen schlüssig beantwortet ( Urk. 9/201/3), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 9/202, Urk. 9/205 , Urk. 9/211, Urk. 9/213 ) mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 wiederum das Bestehen eines Leistungs anspruchs ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli , mit Eingabe vom 1 7. März 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; in prozessualer Hin sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsver treterin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnis nahme zugestellt; zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsvertre terin bestellt ( Urk. 10).

Am 2 9. August 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht telefonisch, eine Referentenaudienz beziehungsweise Instruktionsver handlung durchzuführen ( Urk. 16). Eine Kopie der vom Gerichtsschreiber ange fertigten Telefonnotiz vom 2 9. August 2022 wurde der IV-Stelle zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der allfällige

Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Renten anspruch und zu den bei der Neuanmeldung anzuwendenden Revisionsregeln wurden bereits in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01249 vom 2 9. September 2017 wiedergegeben ( Urk. 9 /122/3-5) , ergänzt durch Erwägung 1.2 des Urteils IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 202 1. Diese Grundlagen haben sich bis zum 3 1. Dezember 2021 nicht geändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der ange foch tenen Verfügung damit, sie habe in Nachachtung des Urteils des Sozialversiche rungsgerichts vom 2 6. Februar 2021 im Verfahren IV.2020.00617 den psychi atrischen und neuropsychologischen Gutachtern des A.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 3 0. März 2020 gestellt und den Experten die Berichte der Neuropsychologin Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie, vom 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 2 3. Juli und 2 0. September 2020 (richtig: 3. September 2020) zur Stellungnahme vorgelegt. Die Gutachter hätten die gestellten Fragen am 2 9. Juli 2021 schlüssig beantwortet. Sie h ätten an ihrer Beurteilung vom 3 0. März 2020 festgehalten und seien zur Auffassung gelangt , dass es in der relevanten Zeit vom 2 5. August 2015 bis 1 2. August 2020 zu keiner relevanten gesundheitlichen Veränderung gekommen sei. Vor diesem Hinter grund sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 ) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze Rente. D ies begründet er zusammengefasst damit, d as A.___ habe in seiner Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 keine der vom Sozialversicherungsgericht als relevant bezeichneten Fragen überzeugend beant wortet ( Urk. 1 S. 12). Da die Neuropsychologin lic . phil. D.___ , die das neuropsy chologische Teilgutachten der A.___ verfasst habe, entgegen der gerichtlichen Vorgabe an der Gutachtensergänz ung nicht beteiligt gewesen sei, seien die Ant worten zu den neuropsychologischen Fragen von vornherein unbeachtlich ( Urk. 1 S. 9) . Deshalb könne auf die Meinungsäusserung des A.___ nicht abgestellt wer den. Die IV-Stelle hätte in dieser Situation eine erneute Begutachtung veranlassen müssen. Auch dies habe sie unterlassen ( Urk. 1 S. 12).

Gestützt auf die umfassen den und schlüssigen Gutachten/Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 3 0. Novem ber 2016 sowie 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 3. September 2020 sei von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, einer zwischenzeitlichen erheblichen Zustandsverschlechterung und einer min destens 70 % igen v ollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies führe zum Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 13 ff.). 3. 3.1

Zur Hauptsache s trittig und zu prüfen ist im vorliegenden, mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom

2 1. Juli 2016 eingeleiteten Verfahren

( Urk. 9/83) , ob es seit dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 5. August 2015 ( Urk. 9 /74) zu eine r wesentlichen Veränderung des Gesun dheitszustandes gekom men ist. 3.2

Die ursprüngliche Verfügung vom 2 5. August 201 5 basierte in medizinischer Hin sicht auf dem Z.___ -Gutac hten vom 2 9. April 2015 ( Urk. 9 /61). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 13. Dezember 2012 dokumentierte neuropsychologische Befund ( Urk. 9 /17/21-23) vor, auf den sie aber nicht abstellte ( Urk. 9 /66/4-5, Urk. 9 /73).

In ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2012 beschrieb Dr. E.___ sprachliche Ent wicklungsschwächen mit einer Schreibschwäche, vermindertem sprachlichem Gedächtnis und sprachlichem Konzeptdenken, eine konstruktive Dyspraxie , einen verminderten Raum sinn sowie Schwierigkeiten im kognitiven Umstellen. Eben falls erhob sie Verhal tensauffälligkeiten im Sinne eines Aufmerksamkeits-Hyper aktivitäts-Syndroms

mit leichter Distanzminderung, kurzer Konzentrationsspanne, tende nziellem Sucht verhalten und geminderter Impulskontrolle. Diese, bereits vor dem Skiunfall vom 2 0. März 2012 bestehenden Symptome se ien vereinbar mit einer kongeni ta len zerebralen Dysfunktion im Rahmen des Gendefektes auf Chro mosom 1 5. Eine leichte unfallbedingte Aggravation der vorbestehenden Einschränkungen könne methodisch nicht ausgeschlossen werden. Im ange stammten Beruf als kaufmän nischer Angestellter sei der Beschwerdeführer wegen der vor wiegend krankheits bedingten Symptome zu maximal 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9 /17/21-23).

Das Z.___ -Gutachten vom 2 9. April 2015 stützt sich auf fachärztliche Unter suchungen, die vom 1 6. bis 2 3. Januar 2 015 durchgeführt wurden ( Urk. 9 /61/1). Im allgemein-internistische n Teil des Gutachtens wurden keine Diag no sen gestellt ( Urk. 9 /61/9). Der begutachtende Neurologe diagnostizierte eine Migräne und ein möglich es leichtgradige s ataktische s Syndrom bei bekannter Chromoso menanomalie , die sich nach seiner Einschätzung aber nicht auf die Arbeitsfähig keit auswirkten ( Urk. 9 /61/15-6). Demgegenüber massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung vom emotional insta bilen-impulsiven Typus ( Urk. 9/61/22, 9 /61/24) sowie der neuropsychologi schen Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung im Rahmen eines Auf merk samkeitsdefizitsyndroms ( Urk. 9 /61/31) eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, im Vergleich zum Vorbefund von Dr. E.___ habe er deutlich bessere Ergebnisse der verbalen Lern- und Merkfähigkeiten erhoben. Dies unterstütze die Annahme eines Störar tefakts in der Voruntersuchung, zumal Dr. E.___ einen anteiligen Effekt einer Aggravation erwogen habe, welchen sie dann aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit soweit ersichtlich nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren habe er keine Distanz minderung beobachten können. Das Ergebnis des Symptomvali dierungstests «Test of Memory Malingering » (TOMM) lasse eine adäquate Testmo tivation ver muten ( Urk. 9 /61/31; vgl. auch Urk. 9/61/23, Urk. 9 /61/33). Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneinge schränkte Arbeits fähigkeit ( Urk. 9 /61/32-33). 3.3

3.3.1

Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 9 /83 ) wur den insbesondere folgende medizinischen Berichte zu den Akten genommen: 3.3.2

Die Neurologin Dr. E.___ nahm am 8. und 2 5. Februar 2016 eine verhaltens neurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vor. In ihrem Bericht vom 1. März 2016 hielt sie fest, die Phänomenologie der aktuell erhobenen Befunde sei zwar vergleichbar mit derjenigen der Voruntersuchung im Jahr 2012, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung habe sich im Verlauf aber deutlich verschlechtert. Bei einer interferenzinduzierenden Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer Prozentränge unter 5 erreicht ( Urk. 9/81/1-2). Die Symptomatik lasse sich durch die vorbestehende kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung erklären. Die zunehmenden beruflichen Schwierigkeiten und die Befundver schlechterung im Verlauf seien vor allem auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen zurückzuführen. Insbesondere in Stresssituationen sei von einer massiv reduzierten Fehlerkontrolle auszugehen. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Befunde, welche gut mit den Beob achtungen im Rahmen der durch die Invalidenversicherung veranlassten berufli chen Abklärungen korrelierten, glaubhaft reduziert, und es sei von einer höchs tens 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer benötige für alle Arbeiten viel mehr Zeit und regelmässige Erholungspausen, um folgen schwere Fehler zu vermeiden ( Urk. 9/81/3). 3.3.3

Dem i m Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Gutachten der Neuropsycholo gin Dr. B.___ vom 3 0. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Testung am 7. und 2 1. November 2016 unter Berücksichtigung von Alter und Bildung in vielen Bereichen ein gut durchschnittliches Leistungsprofil ergab . Laut Dr. B.___

zeitigten die zur Beschwerdevalidierung herangezogenen Tests valide Befunde ( Urk. 9 /97/5). Davon seien die bereits in den früheren neuropsychologischen Testungen immer wieder beschriebenen Störbereiche, nämlich ein deutliches Gefälle von verbalen zu figural-räumlichen Leistungen, eine reduzierte Konzen trationsfähigkeit mit markanten Leistungsein brüchen/ Vigilanzschwankungen , eine erschwerte geteilte Aufmerksamkeit, ein erschwertes figurales Erfas sen/Lernen/Verarbeiten, eine verlangsamte Informa tionsverarbeitung bei komplexerem Material, eingeschränkte exekutive Funktio nen sowie ein reduzier tes Bearbeitungstempo, abgewichen. Die Störungen hätten sich im Verlauf ver stärkt. Das frühere intellektuelle Leistungspotential sei noch ersichtlich, könne aber vor allem im figural-räumlichen Bereich und hinsichtlich Konzentration ni cht mehr erreicht werden ( Urk. 9 /97/9). Es liege eine mittel schwere neuropsy chologische Funktionsstörung vor bei Status nach dem Skiun fall vom 2 0. März 201 2. Eine solche Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % . Diese medizinisch-theoretische Einordnung habe sich beim Reinte grationsver such praktisch bestätigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellter sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Es müsse für ihn ein Arbeitsbe reich gefunden werden, der mit den aufgeführten Störungen kompatibel sei ( Urk. 9 /97/9-10). Der durch den Unfall erfolgte Einschnitt sei deutlich. Die Unfallfolgen habe der Beschwerdeführer trotz grossem Einsatz nicht m ehr kom pensieren können ( Urk. 9 /97 /12). Die Abweichung von der Beurteilung im Z.___ -Gutachten rühre vor allem daher, dass von dieser Gutachtenstelle keine umfassende Testung durchgeführt worden sei. Es fehlten insbesondere figural-räumliche und Sprachfunktions-Tests sowie Prüfungen der komplexeren Infor mationsverarbeitung und damit auch der geteilten Aufmerksamkeit. Von den sechs durchgeführten Tests hätten zudem zwei auffällige Werte mit einem Pro zentrang unter 16 ergeben. Dass trotzdem nur eine leichte Störung diagnostiziert worden sei, entspreche nicht einer leitlinienkonformen Schweregradbeurteilung ( Urk. 9 /97/11).

Am 3 0. Mai 2017 nahmen die Z.___ -Gutachter zur Expertise von Dr. B.___ Stellung. Sie hielten fest, entgegen der Ansicht von Dr. B.___ gebe es keine all gemeingültigen Richtlinien zur Durchführung neuropsychologischer Testun tersu chungen, sondern allenfalls Empfehlungen mit erheblichem Spielraum für indi viduelle Anwendungen. Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung von Dr. B.___ sei zu beachten, dass es sich bei testpsychologischen Untersuchungen im versicherungsmedizinischen Kontext um ein deskriptives Instrument handle, auch weil die Schwankungen der Ergebnisse zwischen unterschiedlichen Anwen dern weitgehend unbekannt seien. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit seien der Abgleich mit dem klinischen Befund und mit zerebralen Läsio nen, die formal auffällige Testbefunde begründen könnten. Zudem seien auch die alltäglichen Aktivitäten als Indikatoren mitzuberücksichtigen . Die beim Beschwerdeführer beschriebene Genauffälligkeit gehe nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einher. Sie stelle allenfalls ein erhöhtes Risiko hierfür dar und ersetze nicht die klinische Bewertung. Deshalb ergebe sich aus gutachterlicher Sicht keine andere Bewertung ( Urk. 9 /116/1-4). 3.3.4

Der Beschwerdeführer wurde vom 2 3. Januar bis 2 8. Februar 2020 im A.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Die Expertise datiert vom 3 0. März 202 0. Der internistische Gutachter ko nnte keine Beschwerden oder Ein schränkungen feststellen. Der begutachtende O rthopäde hielt fest, die Unfall folgen (Frakturen im Bereich des Schädels, der Brustwirbelsäule und des Scham beins links) seien verheilt und bewirkten keine Einschränkungen mehr ( Urk. 9/164 / 6-7 ). Der neurologische Experte legte dar, die anlässlich des Skiunfalls vom 2 0. März 2015 erlittene Commotio cerebri sei fol genlos ausgeheilt. Die bereits vorbeschriebenen Diagnosen eines Spannungskopf schmerzes sowie des Verdachts auf eine Migräne ohne Aura seien grundsätzlich gut behandelbar. Der nachgewiesene Gendefekt könne nicht mit Wahrscheinlich keit mit den Kopfschmerzen oder einer anderen neurologischen Erkrankung assoziiert werden. Auf neurologischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die A rbeitsfähigkeit ( Urk. 9/164 / 8- 9 , Urk. 9/164 /66-67).

Die Neuropsychologin des A.___ hielt in ihrem Teil g utachten fest, die Koopera tion bei der neuropsychologischen Untersuchung sei erschwert gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung rasch zunehmende Kopf schmer zen (von anfänglich 4-5 und am Ende 10 auf einer Skala von 1 bis 10) angegeben habe, welche offenbar auch durch die Einnahme von Aspirin und das Einlegen regelmässiger Pausen nicht zu lindern gewesen seien. Im Verlauf der Untersu chung habe er auch zunehmend nachgefragt, wie lange die Untersuchung noch dauern würde. Eine Weiterführung der Untersuchung an einem anderen Tag habe er aber abgelehnt, da dies sein Tagesprogramm zu sehr durcheinanderbringe. Die Fein- und Greifmotorik sei deutlich beeinträchtigt gewesen, was sich etwa in einer krakeligen, teilweise schwer leserlichen Schrift manifestiert habe. Aufgrund des eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahrens, welches deutlich auffällig gewe sen sei, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er seine Beschwerden über trieben habe. Nicht nachvollziehbar sei auch gewesen, dass er in der Pause auf seinem Handy Facebook-Seiten angeschaut habe, um die Kopfschmerzen zu lindern. Die im Testverlauf immer wieder integrierten Performanzvalidierungs verfahren seien teilweise auffällig gewesen, so dass auch grosse Zweifel an der Validität der erhobenen Testleistungen bestünden. Formal hätten sich mittel schwere kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Ge dächtnisses und der exekutiven Funktionen gezeigt . Der Beschwerdeführer habe auch ein auffälliges Sozialverhalten mit verminderter Berücksichtigung sozialer Regeln und Normen gezeigt ( Urk. 9 /164 /83-84, Urk. 9/164 /87). Es könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des angeborenen Gendefektes gewisse vorbestehende Störungen im Bereich des Verhaltens und der kognitiven Leis tungsfähigkeit aufweise, die jedoch im beruflichen Alltag soweit kompensierbar gewesen seien, dass ein unauffälliger beruflicher Werdegang in einer hinsichtlich kognitiver und sozialer Anforderungen doch recht anspruchsvollen Umgebung im Bankwesen möglich gewesen sei ( Urk. 9/164/7, Urk. 9/164 /87). Eine mit dem Unfall zusammenhän gende hirnorganische Schädigung, welche bleibende kognitive Defizite oder per sistierende Veränderungen im Sozialverhalten erklären könnte, sei nicht objekti viert worden. Die neuropsychologischen Vorbefunde könnten mit Ausnahme desjenigen der Z.___ im Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden, da bei deren Erhebung die Anstrengungsbereitschaft, die einen starken Einfluss auf die Test ergebnisse habe, nicht systematisch beurteilt worden sei ( Urk. 9/164 /87). Dies gelte auch für das neuropsychologische Vorgutachten von Dr. B.___ vom 3 0. November 201 6. Zudem sei die in den Vorbefunden beschriebene kontinuier liche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht erklärbar, es sei denn, es wäre eine psychische Störung hinzugekommen, welche das Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung erklären könnte. Dies müsse aus psychiatrischer Sicht geklärt werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht resultiere aufgrund der vorhandenen Informationen und der Diagnose eines aktenanamnestischen frühkindlichen POS im Rahmen einer Gendeletion auf Chromosom 15 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/164 /7, Urk. 9 / 164 /88).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seit seinem Unfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma sei er sehr ver gesslich, nicht mehr belastbar und könne sich schlecht konzentrieren. Längere Strecken könne er mit dem Auto nicht mehr zurücklegen. Er benötige eine Haus haltshilfe. Ein Arbeitsversuch vom 1. Juli bis 1 4. September 2018 in einem Fit nesscenter als «Mädchen für alles» sei gescheitert. Die verschiedenen Aufgaben (Verlängerung von Abonnementen, Trainieren der Mitglieder, Bedienen des Tele fons und Putzen des WCs) seien zu viel für ihn gewesen. Er könne doch nichts machen, das er «nicht wolle, nein, nicht könne». Man habe ihm damals gesagt, dass er für die freie Wirtschaft nicht mehr zu gebrauchen sei. Seine minderjähri gen Kinder halte er nur stundenweise aus, weil er nicht belastbar sei. Er sei schnell gestresst. Psychisch sei er zu nichts mehr zu gebrauchen, physisch sei alles gut. Er könne sehr gut Sport machen, allerdings trotzdem nicht arbeiten. Dies hänge damit zusammen, dass er zwei linke Hände habe ( Urk. 9/164 / 28-29; vgl. dazu auch Urk. 9/164 /46, Urk. 9/164 /61, Urk. 9/164 /74, Urk. 9/164 /82). Der psychiatri sche Sachverständige erhob unauf fällige Befunde ( Urk. 9 / 164/ 31-33). Er stellte keine Diagnose, mit dem Hinweis, sicherlich wirke der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her akzentuiert, es fehlten aber Anhaltspunkte, dass es sich um einen krankheitswertigen Prozess handle. Weiter hielt der Gutachter fest, eine psychiatrische Behandlung im engeren Sinn habe nicht stattgefunden und sei auch nicht indiziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe relativ deutlich gemacht, dass er nicht mehr arbeiten wolle. Wenn man mit ihm annähme, dass er für die bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet sei, so sei trotzdem nicht nach vollziehbar, warum er, obwohl er sehr sportlich sei und etwa Eishockey spielen könne, nicht in der Lage sein wolle, beispielsweise handwerklich tätig zu sein. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei ihm keinerlei Aktivitäts- und Partizi pationsstörungen (in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit) vor ( Urk. 9/164 /36-37 ; vgl. auch Urk. 9/164 /9). Aus rein psy chiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden ( Urk. 9/164 /39 ).

Laut interdisziplinärer Konsensbeurteilung der Gutachter lagen keine Erkrankun gen vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten ( Urk. 9/164 /5-6). Eine Einschränkung von Ressourcen sei nicht erkenn bar ( Urk. 9 / 164 /8 -9 ). Rückbli ckend seit dem Unfallereignis vom 2 0. März 2012 sei lediglich eine unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 2 3. April 2012 nachvollziehbar. Seither sei der Beschwerdeführer durchgehe nd arbeitsfähig gewesen ( Urk. 9/164 /10). 3.3.5

Das ADHS-Assessment durch die Experten der

C.___ GmbH mittels Frage bo gen, neuropsychologischer Testbatterie und Messung neurophysio logischer Hirn funktionen ergab gemäss Untersuchungsbericht vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 9/182/7-63) , dass der Beschwerdeführer an einem

spät entdeckten Gendefekt sowie an einem POS leidet. Beides seien lebenslange Störungen, welche nach dem Unfall 2012 eine Verschlechterung erfahren hätten. Es sei auch aufgrund der Literatur bekannt , dass sich vorbestehende neurobiologische Störungen durch Schädel hirntraumata verschlechtern könnten, denn oftmals seien die erlernten Bewälti gungsmechanismen nicht mehr ausreich end ( Urk. 9/182/10-11 ).

Die Experten empfahlen unter anderem regelmässige sportliche Betätigung zur Entspannung, ein regelmässiges psychotherapeutisches Coaching sowie die Prüfung einer medi kamentösen Behandlung ( Urk. 9/182/11, Urk. 9/182/61-63 ). In einem ergänzen den Diagnostik bericht vom 3. September 2020 hielten die Fachspezialisten der C.___ GmbH fest, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 9/181/57-60 ). 3.3.6

Am 2 8. Mai 2020 nahm die Neuropsychologin Dr. B.___ zum neuropsycholo gi schen Teilgutachten der A.___ Stellung. Sie argumentierte, d ie A.___ -Neuro psychologin habe im Rahmen der Tests formal korrekt mittelschwere Beein träch tigungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funk tionen festgestellt. Auch unabhängig von Tests habe s ie beim Beschwerdeführer Beein trächtigungen festgestellt, so ein auffälliges Sozialverhalten und eine deut liche Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen aufgrund angeblicher Inkonsistenzen plötzlich nicht mehr existent sein sollten. Die von der A.___ -Neuropsychologin eingesetzten Beschwerdevalidierungstests beträfen den figuralen Wahrnehmungs- und Kon zentrationsbereich, wo der Beschwerdeführer

Defizite

habe . Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Stör bereichen

interferieren ( Urk. 9/181/88-90 ). Zudem seien die Validierungsr esultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert

worden , welche konkreten Auffällig keiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten , die gesamten Tests seien unverwertbar. Ferner sei es gemäss Leitlinien und ent spre chender Literatur zur Beschwerdevalidierung unzulässig, alle neuropsycho logi schen Vorbefunde mit gleichem Störungsmuster und eine ganze Lebensgeschichte mit verzögerter Entwicklung, welche von Fachstellen begleitet worden sei, ein fach auszublenden nur aufgrund von teilweise auffälligen Resultaten in Beschwer devalidierungstests ( Urk. 9/181/ 90 -91 ). Die Neuropsychologin

habe im Rahmen

ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die notwendige Klassifikation und Interpretation der neuropsychologischen Testergebnisse umgangen unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte Beschwerdevalidierung. Dem Beschwerdeführer sei vor allem wegen den zu vielen Fehlern, der Langsamkeit und den Kopfschmerzen nach dem Unfall gekündigt worden. Auch habe er Kritik im Vergleich zu früher weniger ertragen. Die Bemühungen durch das RAV sowie das Ungenügen anläss lich des von der Invalidenversicherung vermittelten Arbeitsversuchs zeigten, dass die Störungen nicht kompensiert gewesen seien, sondern dass es zu einer Dekon ditionierung gekommen sei . Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersu chung sei der Beschwerdeführer angepasst gewesen und habe den von ihr vorge gebenen Testablauf einschliesslich der angebotenen Pausen genau eingehalten. Es scheine, dass die Neuropsychologin

der A.___

den Zugang zu seiner Persön lichkeit nicht gefunden habe

( Urk. 9/181/91-92 ) . Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass sie, Dr. B.___ , keine korrekte , standardisierte Beschwerdevalidi erung durchgeführt habe ( Urk. 9/181/90 ). 3. 4

Im Rückweisungsu rteil IV.2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 erwog das Gericht , es sei mangels näherer Begründung im neuropsychologischen Teilgutachten der A.___ nicht nachvollzieh- und überprüfbar, welche Ergebnisse der durchgeführ ten Symptomvalidierungstests die neuropsychologische Gutachterin zu ihrer Beurteilung

ge führt hätt en ; die Validität der erhobenen Testleistungen, die an sich mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen entsprächen, sei insgesamt zweifelhaft. Auch könne ohne eingehende Stellungnahme einer neuropsycholo gischen Fachperson nicht beurteilt werden, ob die von Dr. B.___

mit einschlägi gen Literaturhinweisen erhobene die Kritik, die im A.___ angewandten Symp tomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störberei chen/Defiziten des Beschwerdeführers, berechtigt sei. Selbst wenn sodann mit der A.___ -Neuropsychologin davon ausgegangen werde, dass auf die Vorbefunde von Dr. E.___ und Dr. B.___ mangels ausreichender Symp tomvalidierung nicht abgestellt werden könne, seien damit die ungenügenden Arbeitsleistungen und Defizite, die nach dem Unfall vom 2 0. März 2012

von verschiedenen Stellen - jeweils ohne Anhaltspunkte für eine ungenügende Anstrengungsbereitsc haft beziehungsweise Motivation

– festgestellt worden seien, noch nicht erklärt. In dieser Situation bedürfe es einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, die ihre von den konkreten Arbeitsleistungen erheblich abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

erkläre. Bisher fehle auch eine überzeugende gutachterliche Ein ordnung der abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 2 0. März 2012 , ebenso wie eine Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. E.___ , altersbe dingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen hätten im Verlauf zu einer Zunahme der Störungen geführt (Erwägung 4.3.2).

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelte das Gericht ebenfalls das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Rahmen der beruf lichen Wiedereingliederungsversuche nach dem Unfall festgestellten Verschlech terung der psychisch-neuropsychologischen Leistungsfähigkeit . Dem

psychiatri schen Teilgutachten mangle es ferner ebenfalls an einer Ergründung und Darle gung der Ursachen, welche der ungünstigen Entwicklung des Beschwerdeführers nach dem Unfall zugrunde lägen. Dies gelte umso mehr, als anamnestisch ein frühkindliches POS ausgewiesen sei und auch die Vorgutachter der Z.___ ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert hätten.

Ohne weitere Erläuterun gen vermöge auch der vom begutachtenden Psychiater in Anlehnung an das Min i-ICF-APP und in teilweise m Widerspruch zur neuropsychologischen Abklä rung erhobene Befund, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, nicht zu überzeugen. Weiter werfe die Bemerkung des psychiatrischen Gutachters, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vor stellen könne, eine handwerkliche Tätigkeit aufzunehmen, die Frage auf, ob er die Anamnese und die Befunde der Neuropsychologin, welche fein- und greifmo torische Beeinträchtigungen erhoben habe, in seiner Beurteilung genügend berücksichtigt habe (Erwägung 4.3.3) .

Das Sozialversicherungsgericht gelangte abschliessend zur Einschätzung , bis zur Klärung der genannten offenen Fragen könne nicht entschieden werden, ob die medizinische Situation anlässlich der Begutachtung im A.___ adäquat erfasst worden sei und das A.___ -Gutachten eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage darstelle. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen sei, werde eine Stel lungnahme der psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter zu den erwähnten Ergänzungsfragen und den Berichten der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 2 8. Mai 2020 und der C.___ GmbH vom 2 3. Juli und 2 0. (richtig: 3.) September 2020 einzuhole n haben. Die Gutachter hätten sich zudem nochmals dazu zu äussern, ob seit der letzten Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2015 eine erhebliche gesundheitliche Änderung eingetreten sei. Nach Eingang ihrer Stellungnahme werde die IV-Stelle zu prüfen haben, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden könne oder eine erneute Begutachtung nötig sei (Erwägung 4.4). 3.5

3.5.1

In der Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 beantwortete die A.___

die von der IV-Stelle ( Urk. 9/193) und dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/195 ) in Anlehnung an das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2020.00617 vom 2 6. Februar 2021

gestellten Fragen ( Urk. 9/ 198).

In neuropsychologischer Hinsicht ist d er Gutachte nsergänzung zu entnehmen, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit zwischen 2015 und 2020 aus Sicht der Neuropsychologie nicht beurteilt werden könne, weil dafür nicht genügend ge sicherte valide Daten vorlägen ( Urk. 9/198/2) . Es werde nicht bestrit ten, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit möglicherweise kogn itive und soziale Defizite besta nden hätten, die möglicherweise anhielten . Mittels einge hender Förderung sei es ihm dennoch möglich gewesen, eine KV-Lehre abzu schliessen und jahrelang vollzeitlich in einer Bank zu arbeiten. Da der Skiunfall im Jahr 2012 weder zu einer strukturellen Hirnverletzung noch zu einer relevan ten psychischen Störung geführt habe, frage sich, wie die dramatische Ver schlechterung der Leistungsfähigkeit nach 2012 zu erklären sei. Die Begründung von Dr. E.___ im Bericht vom 1. März 2016, dass es sich um eine altersbe dingte Verschlechterung handle, sei nach Ansicht der Gutachter nicht ausrei chend, zumal beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen den Möglichkei ten im Rahmen der Alltagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe ( Urk. 9/198 /2 ). Auch da s in den Beurteilungen der C.___ GmbH diagnostizierte ADHS, welches im Gutachten unter einem «aktenan a mnestisch frühkindlichen POS» subsumiert werde,

vermöge den massiven Leistungsabfall seit dem Unfall 2012 und die zahlreichen von den Gutachtern beobachteten Inkonsistenzen nicht zu erkläre n

( Urk. 9/198/3).

In psychiatrischer Hinsicht wird in der Gutachtensergänzung zunächst vorausge schickt, der Beschwerdeführer selbst habe relativ deutlich gemacht, nicht mehr arbeiten zu wollen. Zudem müsse auch aus psychiatrischer Sicht darauf hinge wiesen werden, dass es für die Auffälligkeiten, welche im Rahmen der Beschwer devalidierung festgestellt worden seien, keine andere denkbare Erklärung gebe als ein nicht authentisches Antwortverhalten und eine unzureichende Anstren gungsbereitschaft. Deshalb hätten die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht verifiziert werden können ( Urk. 9/198/3). Hinsichtlich des Untersuchungsberichts der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 falle zunächst auf, dass im Rahmen der dortigen neuropsychologischen Untersu chung eine Beschwerdevalidierung unterblieben sei. Zudem seien die Fachperso nen der C.___ GmbH gemäss Angaben auf Seite 4 ihres Berichts davon aus gegangen, dass sich der Beschwerdeführer 2012 ein schweres S chädelhirntrauma zugezogen hab e, was nicht zutreffe ( Urk. 9/198/4). Ferner könne nicht nachvoll zogen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben auf Seite 5 des Berichts konfabuliert haben solle. Hierbei handle es sich um eines der schwersten psychischen Symptome, das beispielsweise bei schweren Demenzformen oder bei einem sogenannten anamnestischen Syndrom im Rahmen einer schweren Alko holabhängigkeit vorkomme. Mithin gehe der Untersuchungsbericht der C.___ von einer fehler haften Tatsachengrundlage aus , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( Urk. 9/198/5).

Weiter ist der Gutachtensergänzung zu entnehmen, aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein persistierendes AD(H)S gefunden. D er psychiatrische Teilgutachter verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer von sich selbst angebe, «zwei linke Hände» zu haben, und dass entsprechende Beobachtungen auch im Rahmen der neuropsy chologischen Untersuchung hätten gemacht werden können. Gleichwohl sei es für ihn unverändert nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

für sich selbst jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe, obwohl er auch in der Lage sei, Sport

zu treiben, was eine gewisse Mindestanforderung an die körperli che Koordination stelle ( Urk. 9/198/5). Schliesslich habe der psychiatrische Teil gutachter zur Kenntnis genommen, dass die konkreten Arbeitsleistungen, welche der Beschwerdeführer erbracht haben solle, dokumentiert worden seien. Aufgrund der vorerwähnten Auffälligkeiten liessen sich hierfür allerdings keine psychiatri schen Erklärungen finden. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerde führer in der Vergangenheit gezeigt haben solle, lasse sich jedenfalls nicht auf eine psychiatrische Erkrankung und schon gar nicht auf die Folgen eines (allen falls leichten) Schädel-Hirntraumas zurückführen ( Urk. 9/198/6).

Aus diesen Gründen lieferten die Einwände von Dr. B.___

und der C.___ GmbH und die Feststellungen des Gerichts keine neuen Erkenntnisse, die ein Abweichen von der bisherigen Beurteilung der Gutachter rechtfertigen würde n ( Urk. 9/198/2 -3, Urk. 9/198/6 ) . Abschliessend sei davon auszugehen, dass es zu keiner Verschlech terung des Gesundheitszustandes gekommen sei ( Urk. 9/198/6). 3.5.2

Am 2 0. Januar 2020 äusserten sich die Fachpersonen der C.___

GmbH zur Gutachtensergänzung der A.___ und hielten fest, die von ihnen gestellte Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms nach Sch ädelhirn trauma (ICD-10: F07.2) benötige nicht ein schweres Schädelhirntrauma, sondern lediglich eines, welches schwer genug sei, um zur Bewusstlosigkeit zu führen . Die Diagnose sei deshalb angebracht. Nach dem Unfall sei es nach Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu einer Veränderung seiner Persönlichkeit mit sehr auffälli gem Sozialverhalten gekommen, welches letztlich zu seiner Entlassung geführt habe. Der starke Leistungsabfall sei anamnestisch auf die Auswirkungen des Schädelhirntraumas zurückzuführen ( Urk. 9/211). 4. 4.1

4.1.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die vom Gericht im Rückweisungsurteil IV. 2020.00617 vom 2 6. Februar 2021 festgestellten U nzulänglichkeiten des A.___ -Gutachtens vom 3 0. März 2020

(vorstehend Erwägung 3.4) durch die Gutachtensergänzung vom 2 9. Juli 2021 ausgeräumt worden sind. 4.1.2

Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers , die neuropsychologische Gut achterin lic . phil. D.___

(vgl. Urk. 9/164/3) sei an der Gutachtensergänzung nicht beteiligt gewesen ( Urk. 1 S. 9), einzugehen.

Es trifft zu, dass Anhaltsp unkte fehlen, dass lic . phil. D.___ an der ergänzenden Stellungnahme des A.___ vom 2 9. Juli 2021 mitwirkte ( vgl. Urk. 9/198) , ob schon dies im Rückweisungsurteil so verlangt wurde . Allerdings vermag der Umstand allein , dass die das neuropsy chologische Teilgutachten betreffenden Fragen lediglich vom federführenden psychiatrischen Gutachter der A.___

Dr. F.___ beantwortet wurden ( Urk. 9/198/7) , entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiskraft der Gutachtensergänzung nicht zu schmälern ( Urk. 1 S. 9) . Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen; eine neuropsycho logische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2021 vom 1 1. November 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. F.___ , der über gleich zwei einschlägige Facharzttitel (Psychiatrie und Neurologie) verfügt (vgl. Urk. 9/164/3) , befähigt war , auch die (Verständnis-)Fragen des Gericht s

aus dem Fachgebiet der Neuropsychologie zu beantworten , zumal die betreffenden Unter suchungen von einer Neuropsychologin durchgeführt und im Gutachten vom 3 0. März 2020 eingehend dokumentiert worden waren ( Urk. 9/164/81-88). 4.1.3

Zu Beginn seiner ergänzenden Ausführungen erläuterte der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr. F.___ die Funktionsweise der von der A.___ -Neuropsychologin angewandten Symptomvalidierungstests ( Urk. 9/198/2) und legte dar, dass beim Beschwerdeführer entgegen der Behauptung von Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2020 keine Kontraindikation für den Einsatz dieser Tests bestanden habe, da keine besonders schweren kognitiven Störungen vorge legen hätten . Aufgrund der Erläuterungen von Dr. F.___ kann nachvollzogen wer den, dass die vom Beschwerdeführer produzierte übermässige Fehleranzahl bei sehr einfachen Aufgaben und die von ihm zahlreich angegebenen Pseudobe schwerden für eine ungenügende Leistungsmotivation und eine übertriebene Beschwerdedarstellung sprachen ( Urk. 9/198/2 -3 ). Damit sind die entsprechenden Rückfragen des Gerichts - entgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

8)

- hinreichend beantwortet worden . Auch die Kritik von Dr. B.___ , die vom A.___ angewandten Symptomvalidierungstests interferierten unzulässigerweise mit den Störbereichen/Defiziten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8), wurde damit widerlegt. Schliesslich widersprach der psychiatrische Sachverständige der Dar stellung von Dr. B.___ , die A.___ -Gutachter hätten die Validität der erhobenen Befunde lediglich aufgrund der Testergebnisse beurteilt, indem er aufzeigte, dass sich auch unter Berücksichtigung der Diagnosen, Vorbefunde und Alltagsaktivi täten ein inkonsistentes Bild präsentierte ( Urk. 9/198/2).

Bei dieser Ausgangslage

leuchtet es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) auch ein, dass der Verlauf der kognitiven Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht zwischen 2015 und 2020 mangels hinreichend gesicherter Befunde durch die A.___ -Gutachter nicht beurteilt werden konnte ( Urk. 9/198/1). Zur Frage nach Gründen für die abnehmenden Arbeitsleistungen nach dem Unfall vom 2 0. März 2012 erörterte Dr. F.___ , es sei nicht zu bestreiten, dass beim Beschwer deführer in der Kindheit möglicherweise kognitive und soziale Defizite bestanden hätten, die möglicherweise anhielten. Dennoch habe er – mit eingehender Förde rung - eine KV-Lehre abschliessen und danach jahrelang vollzeitlich in einer Bank arbeiten können. Die schlechteren Arbeitsleistungen im Anschluss an das Unfallereignis

könnten weder auf eine strukturelle unfallbedingte Hirnverletzung noch eine relevante psychische Störung zurückgeführt werden, und auch die von Dr. E.___ vermutete altersbedingte Verschlechterung oder eine anhaltende ADHS-Symptomatik könne den massiven Leistungsabfall nicht hinreichend erklären, zumal eine Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten im Rahmen der All tagsgestaltung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe ( Urk. 9/198/2-3) . Auch diesbezüglich liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) eine überzeugende Antwort vor. Die Ausführungen von Dr. F.___

können nämlich nur so verstanden werden, dass invaliditätsfremde Gründe - in erster Linie ein Motivationsproblem

- vorliegen, welche in den Unterlagen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen keine Erwähnung fanden . Dies folgt auch aus dem psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung, wo Dr. F.___ darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klar gemacht , nicht mehr arbeiten zu wollen ( Urk. 9/198/3 , Urk. 9/198/5 ). Soweit Dr. F.___ das Bestehen gewisser kognitiver und sozialer Defizite nicht ausschliesst, ist zu berücksichtigen, dass eben solche Defizite im Vorgutachten der Z.___ vom 2 9. April 2015 d iagnostisch als l eichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eingeordnet wurden, ohne dass ihnen ein wesentlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde ( Urk. 9/61/31-33) . Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellte ihm Dr. F.___ nicht, gesagt zu haben, er wolle nicht arbeiten ( Urk. 1 S. 9). Vielmehr zog der Gutachter diesen Schluss aus sämtlichen Äusserungen im Kontext der Begutach tung, aus welchen «relativ deutlich» geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen könne ( Urk. 9/198/3, Urk. 9/198/5). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch der Vorwurf des Beschwer deführers, in der A.___ -Gutachtensergänzung sei gar nicht zum Bericht der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 2 8. Mai 2020 Stellung genommen worden ( Urk. 1 S. 10), haltlos. 4.1.4

Aus psychiatrischer Sicht setzte sich

Dr. F.___ in der Gutachtensergänzung mit dem Untersuchungsbericht der C.___ GmbH vom 7. (richtig wohl 23.) Juli 2020 a useinander und gelangte zum Schluss , die C.___ GmbH sei von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage aus gegangen . Zu Recht wies er darauf hin, dass im Rahmen der dortigen Untersuchungen eine Beschwerdevalidierung unterblie ben war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10 f.) vermag dies unter den gegebenen Umständen die Beweiskraft d es Berichts zu schmälern. Ferner zeigte Dr. F.___ auf, dass die Fachleute der C.___ GmbH ihrer Beurtei lung die unzutreffende Annahme zugrunde legten, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2012 ein schweres Schädelhirntrauma zugezogen ( Urk. 9/198/4). Anders als der Beschwerdeführer behauptet

( Urk. 1 S. 10) wurde diese Diagnose im Bericht vom 2 3. Juli 2020 nicht bloss bei den Drittaussagen wiedergegeben , sondern bei der Diskussion der Befunde ( Urk. 9/182/10). Ferner bezweifelte Dr. F.___ die Feststellung der dortigen Fachleute, der Beschwerdeführer habe konfabuliert ( Urk. 9/182/11) , mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um eines der schwersten Symptome, welches die Psychiatrie kenne . Die Symptomatik sei dermassen ausgeprägt, dass sie ohne Fremdanamnese erhoben werden könne ( Urk. 9/198/4). Aus den Ausführungen im Bericht der C.___ GmbH vom 2 3. Juli 2020 ergibt sich aber gerade, dass die Fachleute dieses Symptom nur dank den Hinweisen des Vaters des Beschwerdeführers erheben konnten ( Urk. 9/182/11). Die blosse Bestreitung dieser gutachterlichen Beurteilung durch den Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 10) vermag ihre Überzeugungskraft nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ widersprach zudem der Schlussfolgerung der C.___ GmbH, der Beschwerdeführer leide im Erwachsenenalter nach wie vor an einer Aufmerksamkeitsstörung, mit dem Hinweis, für ein persistierendes AD(H)S hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine A nhaltspunkte ergeben ( Urk. 9/198 /5). Damit ist auch die Kritik des Beschwerde führers, in der Gutachtensergänzung werde nicht zur entsprechenden Diagnose stellung der C.___ GmbH Stellung genommen ( Urk. 1 S. 10), widerlegt. Es

mag zwar zutreffen, dass das von der C.___ GmbH d iagnos tizi e rte

organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) nicht wie von Dr. F.___ behauptet ein schweres Schädelhirntrauma (9/198/4) , sond ern lediglich ein Schädelhirntrauma mit anschliessender Bewusstlosigkeit voraus setzt , welche

Voraussetzung bei m

Beschwerdeführer erfüllt ist ( Urk. 1 S. 10) .

Dies ändert aber nichts an den bereits genannten Mängeln der Beurteilung der C.___ GmbH , wobei Dr. F.___

– auch hier kann den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 10) – durchaus eingehend zu den Berichten der C.___ GmbH Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, auch die C.___ GmbH habe in ihrem Bericht vom 3. September 2020 ausgeführt, nach dem Unfall hätten sich die lebenslangen Störungen (POS, Gen defekt) verschlechtert ( Urk. 9/182/4), wobei der Leistungsabfall durch die Messungen erhärtet worden sei ( Urk. 1 S. 10). Diese Argumentation scheitert bereits am Umstand, dass die C.___ GmbH in der Zeit vor dem behaupteten Leistungsabfall keine entsprechenden Messungen vornehmen konnte, die zum Vergleich herangezogen werden könnten.

Im psychiatrischen Teil der Gutachtensergänzung wies Dr. F.___

zusätzlich darauf hin, er habe die dokumentierten konkreten Arbeitsleistungen zur Kenntnis genommen. Das negative Leistungsbild, welches der Beschwerdeführer in der Ver gangenheit gezeigt haben solle, l ass e sich indessen, wie bereits aufgezeigt, nicht auf eine psychiatrische Erkrankung – insbesondere nicht auf ein Aufmerksam keitsdefizit-Syndrom – und schon gar nicht auf die Folgen eines (allenfalls leich ten) Schädel-Hirntraumas zurückführen ( Urk. 9/198/5). Damit liegt – auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden ( Urk. 1 S. 11 f.) – eine klare Stellungnahme zur im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsversu che nach dem Unfall dokumentierten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit vor ; die se vermag zumindest in Kombination mit den übrigen Ausführungen von Dr. F.___ zu überzeugen . Bezüglich der Aufforderung des Gerichts, den teilweisen Widerspruch zwischen den neuropsychologischen Befunden und seiner Einschät zung, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Funktionsbeeinträchtigung gemäss Mini-ICF-APP vorlägen, aufzulösen, erklärte

Dr. F.___ , es liege bloss ein schein barer Widerspruch vor; die neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen liessen sich nämlich naturgemäss nicht unverändert auf das psychiatrische Fach gebiet übertragen ( Urk. 9/198/6). Auch diese Antwort ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S . 12 ) in Verbindung mit den weiteren Erläuterun gen in der Gutachtensergänzung hinreichend klar und überzeugend.

Schliesslich hielt Dr. F.___ trotz des Hinweises im Rückweisungsurteil auf die von der A.___ -N europsychologin erhobenen fein- und greifmotorische n Beeinträchtigungen an seinem

Standpunkt fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde führer jede denkbare Verweistätigkeit ausgeschlossen habe. Zwar habe er ange geben, «zwei linke Hände» zu haben, und entsprechende Beobachtungen hätten auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gemacht werden kön nen. Er sei aber nach wie vor in der Lage, Sport zu treiben, was gewisse Mindest anforderungen an die Koordination stelle ( Urk. 9/198/5). Dr. F.___ ist beizupflich ten, dass vor diesem Hintergrund immer noch Tätigkeiten denkbar sind, welche der Beschwerdeführer ausüben könnte. 4.1.5

Zusammenfassend er gibt sich, dass die Fragen des Gerichts in der Gutachtenser gänzung der A.___ vom 2 9. Juli 2021

überzeugend beantwortet worden sind . 4.2

Dass die abweichenden Stellungnahmen

der Neurologin Dr. E.___ , der Neuropsychologin

Dr. B.___ und der C.___ GmbH verschiedene Unzuläng lichkeiten aufweisen, ergibt sich bereits aus der vorstehenden Diskussion der A.___ -Gutachtensergänzung. Diesen Beurteilungen

mangelt es insbesondere an einer ausreichenden Symptomvalidierung und überzeugenden Auseinanderset zung mit der ( mangelhaften ) Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers. Gleiches gilt im Übrigen für die aktuelle Stellungnahme der C.___ GmbH vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 9/211) . Deshalb und weil

in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften die Erfahrungstat sache zu berücksichtigen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), kann dar auf nicht abgestellt werden. Demnach hat die IV-Stelle zu Recht auf das A.___ - Gutachten vom 3 0. März 2020

– ergänzt durch die Stellungnahme vom 2 9. Juli 2021

- abgestellt .

4.3

Gestützt auf das ergänzte A.___ -Gutachten steht fest , dass es seit der

Erstellung des Gutachtens der Z.___

vom 2 9. April 2015 – worin dem Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 9/61/32-33) –

zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gekommen ist . Damit ist auch erwiesen , dass der Invalidi tätsgrad seit der rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruchs mit V erfügung vom

2 5. August 2015 ( Urk. 9/74) keine V eränderung erfahren hat. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung zur Durchführung der vom Beschwerdefüh rer beantragten Referentenaudienz beziehungsweise Instruktionsverhandlung

( Art. 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbin dung mit Art. 226 Abs. 2 d er Zivilprozessordnung [ ZPO ] )

zur Vermittlung einer vergleichsweisen Einigung ( Urk. 16). Die IV-Stelle hat das neue Leistungsgesuch vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 9/83) mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abge wiesen. Dies führt zur Beschwerdeabweisung . 5.

5.1

Ausgangsgemäss geh en die Verfahrenskosten von Fr. 7 00.-- zu Lasten des Beschwerdeführer s ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung ( Urk. 10 ) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli mach t in ihrer Honorarnote vom 2 2. Juni 2022 ( Urk. 13; vgl. auch Urk. 12) für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechts vertreterin einen Zeitaufwand von 6,25 Stunden geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 72.70 ( Fr. 9.70 + Fr. 63.--) und der Mehrwert steuer von 7,7 % eine Entschädigung von Fr. 1‘559.--. 5.3

D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 1’559 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt