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IV.2018.00149

Neuanmeldung. Die IV-Stelle verfügte nach einer gerichtlich aufgehobenen Nichteintretensverfügung über den Anspruch, ohne die erforderlichen Abklärungen vorgenommen zu haben, respektive berief sich auf Abklärungen, welche während des Gerichtsverfahrens in Verletzung des Devolutiveffektes vorgenommen worden waren. Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zum materiellen Entscheid nach polydisziplinärer Abklärung.

Zürich SozVersG · 2019-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Zuletzt hat er vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG gearbeitet (Urk. 7/14/1, Urk. 7/32/1). Am 20. März 2012 zog er sich bei einem Skiunfall verschiedene Verletzungen zu (Urk. 7/14/11). Am 15. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und begründete sein Gesuch mit den am 2 0. März 2012 erlittenen Kopf- und Gesichtsverletzungen, mit Vergesslichkeit und mit einem Gendefekt (Urk. 7/5, 7/10). Die IV-Stelle holte von der Z.___ AG ein polydiszipli näres Gutachten unter Berücksichtigung der allgemeininternistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen ein , welches am 29. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2015 (Urk. 12/74) einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2.

Am 21. Juli 2016 (Urk. 12/83) beantragte der Versicherte erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/94). Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2016 (Urk. 7/96/3-14) Beschwerde. Während des laufende n Beschwerdeverfahrens reichte er bei der IV-Stelle am 1 3. Dezember 2016 ein bei Dr. phil. A.___ , Neuropsychologin, eingeholtes Privatgutachten vom 3 0. Novem ber 2016 ein (Urk. 7/97 und 7/99). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 schloss die IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7/102) . Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 11. August 2016 (Urk. 7/85/2), wonach bis zum Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2016 keine Beweismittel beigebracht worden seien, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid vom 2 5. August 2015 (Urk. 7/74) glaubhaft darlegen würden. Später eingereichte Beweismittel würden im Rahmen der Behandlung eines allfälligen neuen Leistungsgesuchs berücksichtigt. Das Gericht hiess die Beschwerde am 2 9. September 2017 gut (Urk. 7/122), hob die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 materiell befinde. Zudem auferlegte das Gericht der IV-Stelle die dem Versicherten

für das Gutach ten von Dr. A.___

angefallenen Kosten von Fr. 2'511.-- (Urk. 7/122). 3.

W ährend das Beschwerdeverfahren beim Gericht anhängig war, holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 zum Privatgutachten von Dr. A.___ ein (Urk. 7/116) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/131) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus sicht. Dagegen erhob dieser am 22. Januar 2018 (Urk. 7/135) Einwände. D ie IV-Stelle verneinte jedoch mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 4.

Am

5. Februar 2018 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde mit folgende n Anträge n (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Januar 2018 sei aufzuhe ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichtes vom 2 9. September 2017 nachzukommen und nach Durchfüh rung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu befinden. - […]” Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Replik ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. April 2018 (Urk. 11) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 9. April 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 2). Diese geht auf das im Sachverhalt erwähnte Urteil des Gerichts v om 2 9. September 2017 zurück ( Urk. 7/122). Mit diesem hat te das Gericht die seinerzeit ebenfalls angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 ( Urk. 7/94) aufgeho ben, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwer deführers vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 12/83) nicht eingetreten war. Das Gericht hat te die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell befinde. 2.

Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

der Devolutiveffekt zu. D as heisst d ie formgültige Beschwerdeerhebung begründet automatisch (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochte nen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsver hältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen.

Eingeschränkt wird dieser Effekt durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter der erwähnten Ausnahmerege lung von Art. 53 Abs. 3 ATSG steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Ein wegleitender Gesichtspunkt für die Beant wortung der Frage, was in diesem Verfahrensstadium noch als zulässiges Verwal tungshandeln bezeichnet werden kann bildet die inhaltliche Bedeutung der Sach verhaltsvervollständigung für die (Streit-)Sache (BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).

Die erwähnten Grundsätze sind bei der Beurteilung der Art und Weise anzuwen den, wie die IV-Stelle nach Erlass des Rückweisungsurteils vom 2 9. September 2017 den Sachverhalt abgeklärt respektive den Entscheid des Sozialversiche rungsgerichts umgesetzt hat. 3. 3.1

Im Rahmen der Erstanmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers und Bemessung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit bei der Z.___ das p olydisziplinäre Gutachten vom 2 9. April 2015

mit Beteiligung de r

internistisch en , psychiatrisch en, neurologischen und neuropsychologisch en Fachrichtungen eingeholt. Dieses kam in der Gesamtbeur teilung zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/61) . In der Folge verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2 5. Mai 2015, welche in Rechtskraft erw uchs . 3. 2

Am 2 1. Juli 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an und beantragte ,

ihm

seien berufliche Massnahmen zu gewähren respek tive sei eine Rente zuzusprechen . Dabei ersuchte er darum, seine Beeinträchtigung als Folge einer kongenitale n zerebrale n Dysfunktion im Rah men der bekannten Generkrankung zu berücksichtigen ( Urk. 7/83 ). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, auf das Neuanmeldungsgesuc h nicht einzutreten ( Urk. 7/68), was sie am 7. Oktober 2016 tatsächlich verfügte ( Urk. 7/94). Zwischen dem Vorbescheid und der Nichteintre tensv erfügung erging am 1 9. August 2016 eine Stellungnahme des S pitals O.___ , Institut für medizinische Genetik, welche der Beschwerdegegnerin – via ihre Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer - empfahl, unter dem genmedizinischen Gesichtspunkt eine neue Beurteilung des Gesuchs vorzuneh men . Unterzeichnet war die Empfehlung

von Prof. Dr. med. B.___ , Direktorin des Instituts für medizinische Genetik, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für medizinische Genetik ( Urk. 7/89). 3. 3

A m 9. November 2016 erhob der Versicherte

beim Gericht Beschwerde g egen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 ( Urk. 1 im Verfahren IV.2016.01249 ).

A m 1 4. Dezember 2016

ging dem Gericht i n jenem Verfahren das Gutachten der Neuropsychologin Dr. A.___ vom 3 0. November 2016 zu ( Urk. 7/118 ). Dies e s

war also entstanden , als b ereits die erst mit Urteil vom 2 9. September 2017 erledigte Beschwerde des Versicherten beim Gericht anhän gig war. Die Beschwerdegegnerin nahm dennoch , insbesondere im Zusammen hang mit dem Bericht von Dr. A.___ , bei der Z.___

in eigener Regie zusätzliche Abklärungen vor und stellte der Z.___ am 1 3. Januar 2017 folgende Fragen

zu ( Urk. 7/104):

„ Belegen die neu eingegangenen medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten oder handelt es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes? Wenn Veränderungen ausge wiesen sind: Wie wirken sie sich auf die Arbeitsfähigkeit aus? Sind allenfalls weitere medizinische Abkläru ngen zu veranlassen ? “

Die „gutachterliche Stellungnahme“ der Z.___ zum Privatgutachten von Dr. A.___ erfolgte am 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/116), währenddem das Gericht der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 9. Juni 2017 im laufenden Gerichtsver fahren Gelegenheit ein räumte , sich zum Inhalt des von Dr. A.___ erstellten neuropsychologischen Gutachtens vom 3 0. November 2016 sowie zu deren Lebenslauf zu äussern ( Urk. 7/119).

Darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juli 2017 ( Urk. 7/120). Am 2 9. September 2017 hiess das Sozialversiche rungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 7. Okto ber 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück , damit diese über die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 materiell befinde ( Urk. 7/122) . 3.4

D er Rechtsdienst der IV-Stelle ersuchte danach am 1 3. Dezember 2017 darum, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. September 2017 umzusetzen ( Urk. 7/129). Schon eine Woche später erging das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/130) . Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, g emäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. Septem ber 2017 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten glaubhaft gemacht und eine materielle Prüfung durchzuführen. Dies e habe d er RAD allerdings zwischenzeitlich bereits vorgenommen , indem er bei der Gutach terstelle Z.___

eine Stellungnahme eingehol t habe . Aufgrund dieser Stellung nahme habe sich keine Änderung am medizinischen Sachverhalt ergeben. An der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2017 könne somit festgehalten werden ( Urk. 7/130 /3 ) .

Ebenfalls bereits am 2 0. Dezember 2017 erging der entsprechende negative Vor bescheid der IV-Stelle ( Urk. 7/131) und nach erfolgtem Einwand des Beschwer deführers

die

angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 2). 4. 4.1

Dafür massgeblich, welche Abklärungen von der IV-Stelle zu tätigen waren, sind

allein die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 2 9. Sep tember 201 7. Aus diesen ergibt sich, dass die Chromosomendeletion im Z.___ -Gutachten nicht berücksichtigt worden war ( Urk. 7/122 Erwägung 4.2) .

D as Gericht befand, es

treffe nicht zu , dass die Auswirkungen des Gendefekts im Z.___ -Gutachten bereits ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. I nsbesondere hätten die Sachverständigen der Z.___ nicht über diesbezügliche medizinische Vorakten verfügt , um darüber entscheiden zu können . D er von Dr. D.___ und Prof. E.___ verfasste Bericht vom 1 3. Dezember 2012 habe nur unspezifisch einen Gendefekt auf Chromosom 15 erwähnt . Dies habe

den Neuropsychologe n fälschlicherweise zur Ansicht geführt , der Beschwerdeführer leide am Prader-Willi-Syndrom, dessen Ursache eine Deletion im Chromosom 15 sei. D er neurologische Z.___ -Gutachter habe in diesem Sinn Bezug auf eine genetische Erkrankung des Beschwerdeführers genommen und darin für die fest geste llte leichte Gangataxie eine Erklärung gesehen.

Das Gericht hielt dem entgegen , aus den Berichten von Dr. D.___ vom 1. März 2016 ( Urk. 12/81) und dem Institut für medizinische Genetik der Universität P.___ vom 1 9. August 2016 ( Urk. 12/89) hätten sich zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliege. Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die medizinische n

Unterlagen im Sinne der Empfehlungen zu ergänzen, um beurteilen zu können, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und ein invalidisierendes Leiden vorliege. Eine a nspruchserheb liche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur rentenverneinen den Verfügung vom 2 5. August 2015 sei glaubhaft gemacht und die IV-Stelle verpflichtet , auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 einzutreten die erforder lichen Abklärungen durchzuführen und über den Rentenanspruch zu verfügen.

Die se Verpflichtung konnte die IV-Stelle nicht erfüllen, indem sie schon

während des laufenden ersten Beschwerdeverfahrens in Missachtung des Devolutiveffektes eine Stellungnahme der Z.___

in Auftrag gab ( Urk. 7/116), welche

ebenfalls während des laufenden Beschwerdeverfahrens verfasst wurde und bereits vier Monate vor dem Rückweisungsurteil erging . Es war schon infolge der fehlenden Verfahrenshoheit der Beschwerdegegnerin unzulässig, dass

der RAD in der Zwischenzeit bereits eine Verschlechterung verneint hatte , zu deren Abklärung er beziehungsweise die Beschwerdegegnerin vier Monate später vom Gericht erst verurteilt worden wäre und deren Modalitäten er erst dann erfahren hätte . 4. 2

Als Folge davon geschah in der nun zu beurteilenden Verfügung vom 2 9. Januar 2018 respektive vor deren Erlass keine Auseinandersetzung mit den im Gutachten unberücksichtigt gebliebenen Aspekten und auch keine Auseinandersetzung mit dem Gendefekt: Die Fachärztinnen des Instituts für Medizinische Genetik waren in ihrem nach der Z.___ -Begutachtung erstatteten Bericht vom 1 9. August 2016 von einer durch die Chromosomenanomalie verursachten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen. Dieser nachvollziehbar begründeten Beur teilung hielten die Z.___ -Gutachter lediglich entgegen , dass die beschriebene Genauffälligkeit nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einhergeh e , son dern allenfalls ein erhöhtes Risiko dafür darstell e . Die se

Einschätzung überzeugt nicht, zumal die IV-Stelle selber darauf hingewiesen hat te , dass der Genbefund allein nicht die klinische Bewertung ersetze, diese aber in Unkenntnis der genauen Diagnose beziehungsweise unter Annahme einer falschen Diagnose erfolgt sei , nämlich dass es sich um ein Prader-Willi-Syndrom handle .

Bei der ergänzenden Stellungnahme der Z.___

vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/116) handelt es sich nicht um das Ergebnis neuer, zielgerichteter Abklärungen, wie sie das Gericht vier Monate später mit Urteil vom 2 9. September 2017 angeordnet hatte, sondern die Z.___ bemühte sich darin praktisch nur , ihre Betrachtungs weise im Gutachten zu erläutern und zu rechtfertigen . Würde es sich tatsächlich um das Ergebnis von weiteren Abklärung en handeln, so wäre n diese

überdies in Verletzung de s Devolutiveffektes entstanden.

D ie Stellungnahme

ist im Übrigen auch weder

inhaltlich für die fraglichen Belange umfassend, noch beantworte t sie die vom Gericht aufgeworfenen Fragen schlüssig .

Die Abklärungen, wie sie das Gericht in Gutheissung der Beschwerde im Urteil vom 2 9. September 2017 angeordnet hat, sind somit erst noch zu täti gen . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin erneut zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 12/83) materiell einzutreten, um nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu verfügen. Diese Abklärung en ha ben durch eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der Chromosomendeletion und hinsichtlich der Bemessung von Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwer deführers mit deren Einbezug in die Gesamtbeurteilung zu erfolgen . Dabei darf die Begutachtung

nicht nochmals durch die Z.___ erfolgen . 5.

5. 1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2

Weiter hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ers atz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Mit Honorarnote vom 13. April 2018 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 42.90 (Fr. 18.90 Portokosten + Fr. 24.--) geltend. Dies ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundensatzes von Fr. 220.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 1'586.30 (1,077 x [6,5h x Fr. 220.-- +Fr. 42,90]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 eintrete u nd nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'586 .30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Zuletzt hat er vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG gearbeitet (Urk. 7/14/1, Urk. 7/32/1). Am 20. März 2012 zog er sich bei einem Skiunfall verschiedene Verletzungen zu (Urk. 7/14/11). Am 15. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und begründete sein Gesuch mit den am 2 0. März 2012 erlittenen Kopf- und Gesichtsverletzungen, mit Vergesslichkeit und mit einem Gendefekt (Urk. 7/5, 7/10). Die IV-Stelle holte von der Z.___ AG ein polydiszipli näres Gutachten unter Berücksichtigung der allgemeininternistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen ein , welches am 29. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2015 (Urk. 12/74) einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

E. 2 Am 21. Juli 2016 (Urk. 12/83) beantragte der Versicherte erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/94). Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2016 (Urk. 7/96/3-14) Beschwerde. Während des laufende n Beschwerdeverfahrens reichte er bei der IV-Stelle am 1 3. Dezember 2016 ein bei Dr. phil. A.___ , Neuropsychologin, eingeholtes Privatgutachten vom 3 0. Novem ber 2016 ein (Urk. 7/97 und 7/99). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 schloss die IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7/102) . Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 11. August 2016 (Urk. 7/85/2), wonach bis zum Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2016 keine Beweismittel beigebracht worden seien, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid vom 2 5. August 2015 (Urk. 7/74) glaubhaft darlegen würden. Später eingereichte Beweismittel würden im Rahmen der Behandlung eines allfälligen neuen Leistungsgesuchs berücksichtigt. Das Gericht hiess die Beschwerde am 2 9. September 2017 gut (Urk. 7/122), hob die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 materiell befinde. Zudem auferlegte das Gericht der IV-Stelle die dem Versicherten

für das Gutach ten von Dr. A.___

angefallenen Kosten von Fr. 2'511.-- (Urk. 7/122).

E. 3 W ährend das Beschwerdeverfahren beim Gericht anhängig war, holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 zum Privatgutachten von Dr. A.___ ein (Urk. 7/116) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/131) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus sicht. Dagegen erhob dieser am 22. Januar 2018 (Urk. 7/135) Einwände. D ie IV-Stelle verneinte jedoch mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.

E. 3.1 Im Rahmen der Erstanmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers und Bemessung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit bei der Z.___ das p olydisziplinäre Gutachten vom 2 9. April 2015

mit Beteiligung de r

internistisch en , psychiatrisch en, neurologischen und neuropsychologisch en Fachrichtungen eingeholt. Dieses kam in der Gesamtbeur teilung zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/61) . In der Folge verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2 5. Mai 2015, welche in Rechtskraft erw uchs . 3. 2

Am 2 1. Juli 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an und beantragte ,

ihm

seien berufliche Massnahmen zu gewähren respek tive sei eine Rente zuzusprechen . Dabei ersuchte er darum, seine Beeinträchtigung als Folge einer kongenitale n zerebrale n Dysfunktion im Rah men der bekannten Generkrankung zu berücksichtigen ( Urk. 7/83 ). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, auf das Neuanmeldungsgesuc h nicht einzutreten ( Urk. 7/68), was sie am 7. Oktober 2016 tatsächlich verfügte ( Urk. 7/94). Zwischen dem Vorbescheid und der Nichteintre tensv erfügung erging am 1 9. August 2016 eine Stellungnahme des S pitals O.___ , Institut für medizinische Genetik, welche der Beschwerdegegnerin – via ihre Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer - empfahl, unter dem genmedizinischen Gesichtspunkt eine neue Beurteilung des Gesuchs vorzuneh men . Unterzeichnet war die Empfehlung

von Prof. Dr. med. B.___ , Direktorin des Instituts für medizinische Genetik, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für medizinische Genetik ( Urk. 7/89). 3. 3

A m 9. November 2016 erhob der Versicherte

beim Gericht Beschwerde g egen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 ( Urk. 1 im Verfahren IV.2016.01249 ).

A m 1 4. Dezember 2016

ging dem Gericht i n jenem Verfahren das Gutachten der Neuropsychologin Dr. A.___ vom 3 0. November 2016 zu ( Urk. 7/118 ). Dies e s

war also entstanden , als b ereits die erst mit Urteil vom 2 9. September 2017 erledigte Beschwerde des Versicherten beim Gericht anhän gig war. Die Beschwerdegegnerin nahm dennoch , insbesondere im Zusammen hang mit dem Bericht von Dr. A.___ , bei der Z.___

in eigener Regie zusätzliche Abklärungen vor und stellte der Z.___ am 1 3. Januar 2017 folgende Fragen

zu ( Urk. 7/104):

„ Belegen die neu eingegangenen medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten oder handelt es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes? Wenn Veränderungen ausge wiesen sind: Wie wirken sie sich auf die Arbeitsfähigkeit aus? Sind allenfalls weitere medizinische Abkläru ngen zu veranlassen ? “

Die „gutachterliche Stellungnahme“ der Z.___ zum Privatgutachten von Dr. A.___ erfolgte am 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/116), währenddem das Gericht der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 9. Juni 2017 im laufenden Gerichtsver fahren Gelegenheit ein räumte , sich zum Inhalt des von Dr. A.___ erstellten neuropsychologischen Gutachtens vom 3 0. November 2016 sowie zu deren Lebenslauf zu äussern ( Urk. 7/119).

Darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juli 2017 ( Urk. 7/120). Am 2 9. September 2017 hiess das Sozialversiche rungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 7. Okto ber 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück , damit diese über die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 materiell befinde ( Urk. 7/122) .

E. 3.4 D er Rechtsdienst der IV-Stelle ersuchte danach am 1 3. Dezember 2017 darum, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. September 2017 umzusetzen ( Urk. 7/129). Schon eine Woche später erging das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/130) . Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, g emäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. Septem ber 2017 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten glaubhaft gemacht und eine materielle Prüfung durchzuführen. Dies e habe d er RAD allerdings zwischenzeitlich bereits vorgenommen , indem er bei der Gutach terstelle Z.___

eine Stellungnahme eingehol t habe . Aufgrund dieser Stellung nahme habe sich keine Änderung am medizinischen Sachverhalt ergeben. An der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2017 könne somit festgehalten werden ( Urk. 7/130 /3 ) .

Ebenfalls bereits am 2 0. Dezember 2017 erging der entsprechende negative Vor bescheid der IV-Stelle ( Urk. 7/131) und nach erfolgtem Einwand des Beschwer deführers

die

angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 2).

E. 4 2

Als Folge davon geschah in der nun zu beurteilenden Verfügung vom 2 9. Januar 2018 respektive vor deren Erlass keine Auseinandersetzung mit den im Gutachten unberücksichtigt gebliebenen Aspekten und auch keine Auseinandersetzung mit dem Gendefekt: Die Fachärztinnen des Instituts für Medizinische Genetik waren in ihrem nach der Z.___ -Begutachtung erstatteten Bericht vom 1 9. August 2016 von einer durch die Chromosomenanomalie verursachten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen. Dieser nachvollziehbar begründeten Beur teilung hielten die Z.___ -Gutachter lediglich entgegen , dass die beschriebene Genauffälligkeit nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einhergeh e , son dern allenfalls ein erhöhtes Risiko dafür darstell e . Die se

Einschätzung überzeugt nicht, zumal die IV-Stelle selber darauf hingewiesen hat te , dass der Genbefund allein nicht die klinische Bewertung ersetze, diese aber in Unkenntnis der genauen Diagnose beziehungsweise unter Annahme einer falschen Diagnose erfolgt sei , nämlich dass es sich um ein Prader-Willi-Syndrom handle .

Bei der ergänzenden Stellungnahme der Z.___

vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/116) handelt es sich nicht um das Ergebnis neuer, zielgerichteter Abklärungen, wie sie das Gericht vier Monate später mit Urteil vom 2 9. September 2017 angeordnet hatte, sondern die Z.___ bemühte sich darin praktisch nur , ihre Betrachtungs weise im Gutachten zu erläutern und zu rechtfertigen . Würde es sich tatsächlich um das Ergebnis von weiteren Abklärung en handeln, so wäre n diese

überdies in Verletzung de s Devolutiveffektes entstanden.

D ie Stellungnahme

ist im Übrigen auch weder

inhaltlich für die fraglichen Belange umfassend, noch beantworte t sie die vom Gericht aufgeworfenen Fragen schlüssig .

Die Abklärungen, wie sie das Gericht in Gutheissung der Beschwerde im Urteil vom 2 9. September 2017 angeordnet hat, sind somit erst noch zu täti gen . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin erneut zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 12/83) materiell einzutreten, um nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu verfügen. Diese Abklärung en ha ben durch eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der Chromosomendeletion und hinsichtlich der Bemessung von Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwer deführers mit deren Einbezug in die Gesamtbeurteilung zu erfolgen . Dabei darf die Begutachtung

nicht nochmals durch die Z.___ erfolgen .

E. 4.1 Dafür massgeblich, welche Abklärungen von der IV-Stelle zu tätigen waren, sind

allein die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 2 9. Sep tember 201 7. Aus diesen ergibt sich, dass die Chromosomendeletion im Z.___ -Gutachten nicht berücksichtigt worden war ( Urk. 7/122 Erwägung 4.2) .

D as Gericht befand, es

treffe nicht zu , dass die Auswirkungen des Gendefekts im Z.___ -Gutachten bereits ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. I nsbesondere hätten die Sachverständigen der Z.___ nicht über diesbezügliche medizinische Vorakten verfügt , um darüber entscheiden zu können . D er von Dr. D.___ und Prof. E.___ verfasste Bericht vom 1 3. Dezember 2012 habe nur unspezifisch einen Gendefekt auf Chromosom 15 erwähnt . Dies habe

den Neuropsychologe n fälschlicherweise zur Ansicht geführt , der Beschwerdeführer leide am Prader-Willi-Syndrom, dessen Ursache eine Deletion im Chromosom 15 sei. D er neurologische Z.___ -Gutachter habe in diesem Sinn Bezug auf eine genetische Erkrankung des Beschwerdeführers genommen und darin für die fest geste llte leichte Gangataxie eine Erklärung gesehen.

Das Gericht hielt dem entgegen , aus den Berichten von Dr. D.___ vom 1. März 2016 ( Urk. 12/81) und dem Institut für medizinische Genetik der Universität P.___ vom 1 9. August 2016 ( Urk. 12/89) hätten sich zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliege. Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die medizinische n

Unterlagen im Sinne der Empfehlungen zu ergänzen, um beurteilen zu können, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und ein invalidisierendes Leiden vorliege. Eine a nspruchserheb liche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur rentenverneinen den Verfügung vom 2 5. August 2015 sei glaubhaft gemacht und die IV-Stelle verpflichtet , auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 einzutreten die erforder lichen Abklärungen durchzuführen und über den Rentenanspruch zu verfügen.

Die se Verpflichtung konnte die IV-Stelle nicht erfüllen, indem sie schon

während des laufenden ersten Beschwerdeverfahrens in Missachtung des Devolutiveffektes eine Stellungnahme der Z.___

in Auftrag gab ( Urk. 7/116), welche

ebenfalls während des laufenden Beschwerdeverfahrens verfasst wurde und bereits vier Monate vor dem Rückweisungsurteil erging . Es war schon infolge der fehlenden Verfahrenshoheit der Beschwerdegegnerin unzulässig, dass

der RAD in der Zwischenzeit bereits eine Verschlechterung verneint hatte , zu deren Abklärung er beziehungsweise die Beschwerdegegnerin vier Monate später vom Gericht erst verurteilt worden wäre und deren Modalitäten er erst dann erfahren hätte .

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 5.2 Weiter hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ers atz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Mit Honorarnote vom 13. April 2018 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 42.90 (Fr. 18.90 Portokosten + Fr. 24.--) geltend. Dies ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundensatzes von Fr. 220.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 1'586.30 (1,077 x [6,5h x Fr. 220.-- +Fr. 42,90]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 eintrete u nd nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'586 .30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00149

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 1. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Zuletzt hat er vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG gearbeitet (Urk. 7/14/1, Urk. 7/32/1). Am 20. März 2012 zog er sich bei einem Skiunfall verschiedene Verletzungen zu (Urk. 7/14/11). Am 15. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und begründete sein Gesuch mit den am 2 0. März 2012 erlittenen Kopf- und Gesichtsverletzungen, mit Vergesslichkeit und mit einem Gendefekt (Urk. 7/5, 7/10). Die IV-Stelle holte von der Z.___ AG ein polydiszipli näres Gutachten unter Berücksichtigung der allgemeininternistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen ein , welches am 29. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2015 (Urk. 12/74) einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2.

Am 21. Juli 2016 (Urk. 12/83) beantragte der Versicherte erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/94). Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2016 (Urk. 7/96/3-14) Beschwerde. Während des laufende n Beschwerdeverfahrens reichte er bei der IV-Stelle am 1 3. Dezember 2016 ein bei Dr. phil. A.___ , Neuropsychologin, eingeholtes Privatgutachten vom 3 0. Novem ber 2016 ein (Urk. 7/97 und 7/99). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 schloss die IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7/102) . Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 11. August 2016 (Urk. 7/85/2), wonach bis zum Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2016 keine Beweismittel beigebracht worden seien, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid vom 2 5. August 2015 (Urk. 7/74) glaubhaft darlegen würden. Später eingereichte Beweismittel würden im Rahmen der Behandlung eines allfälligen neuen Leistungsgesuchs berücksichtigt. Das Gericht hiess die Beschwerde am 2 9. September 2017 gut (Urk. 7/122), hob die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 materiell befinde. Zudem auferlegte das Gericht der IV-Stelle die dem Versicherten

für das Gutach ten von Dr. A.___

angefallenen Kosten von Fr. 2'511.-- (Urk. 7/122). 3.

W ährend das Beschwerdeverfahren beim Gericht anhängig war, holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 zum Privatgutachten von Dr. A.___ ein (Urk. 7/116) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/131) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus sicht. Dagegen erhob dieser am 22. Januar 2018 (Urk. 7/135) Einwände. D ie IV-Stelle verneinte jedoch mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 4.

Am

5. Februar 2018 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde mit folgende n Anträge n (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Januar 2018 sei aufzuhe ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichtes vom 2 9. September 2017 nachzukommen und nach Durchfüh rung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu befinden. - […]” Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Replik ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. April 2018 (Urk. 11) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 9. April 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 2). Diese geht auf das im Sachverhalt erwähnte Urteil des Gerichts v om 2 9. September 2017 zurück ( Urk. 7/122). Mit diesem hat te das Gericht die seinerzeit ebenfalls angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 ( Urk. 7/94) aufgeho ben, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwer deführers vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 12/83) nicht eingetreten war. Das Gericht hat te die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell befinde. 2.

Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

der Devolutiveffekt zu. D as heisst d ie formgültige Beschwerdeerhebung begründet automatisch (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochte nen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsver hältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen.

Eingeschränkt wird dieser Effekt durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter der erwähnten Ausnahmerege lung von Art. 53 Abs. 3 ATSG steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Ein wegleitender Gesichtspunkt für die Beant wortung der Frage, was in diesem Verfahrensstadium noch als zulässiges Verwal tungshandeln bezeichnet werden kann bildet die inhaltliche Bedeutung der Sach verhaltsvervollständigung für die (Streit-)Sache (BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).

Die erwähnten Grundsätze sind bei der Beurteilung der Art und Weise anzuwen den, wie die IV-Stelle nach Erlass des Rückweisungsurteils vom 2 9. September 2017 den Sachverhalt abgeklärt respektive den Entscheid des Sozialversiche rungsgerichts umgesetzt hat. 3. 3.1

Im Rahmen der Erstanmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers und Bemessung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit bei der Z.___ das p olydisziplinäre Gutachten vom 2 9. April 2015

mit Beteiligung de r

internistisch en , psychiatrisch en, neurologischen und neuropsychologisch en Fachrichtungen eingeholt. Dieses kam in der Gesamtbeur teilung zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/61) . In der Folge verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2 5. Mai 2015, welche in Rechtskraft erw uchs . 3. 2

Am 2 1. Juli 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an und beantragte ,

ihm

seien berufliche Massnahmen zu gewähren respek tive sei eine Rente zuzusprechen . Dabei ersuchte er darum, seine Beeinträchtigung als Folge einer kongenitale n zerebrale n Dysfunktion im Rah men der bekannten Generkrankung zu berücksichtigen ( Urk. 7/83 ). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, auf das Neuanmeldungsgesuc h nicht einzutreten ( Urk. 7/68), was sie am 7. Oktober 2016 tatsächlich verfügte ( Urk. 7/94). Zwischen dem Vorbescheid und der Nichteintre tensv erfügung erging am 1 9. August 2016 eine Stellungnahme des S pitals O.___ , Institut für medizinische Genetik, welche der Beschwerdegegnerin – via ihre Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer - empfahl, unter dem genmedizinischen Gesichtspunkt eine neue Beurteilung des Gesuchs vorzuneh men . Unterzeichnet war die Empfehlung

von Prof. Dr. med. B.___ , Direktorin des Instituts für medizinische Genetik, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für medizinische Genetik ( Urk. 7/89). 3. 3

A m 9. November 2016 erhob der Versicherte

beim Gericht Beschwerde g egen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 ( Urk. 1 im Verfahren IV.2016.01249 ).

A m 1 4. Dezember 2016

ging dem Gericht i n jenem Verfahren das Gutachten der Neuropsychologin Dr. A.___ vom 3 0. November 2016 zu ( Urk. 7/118 ). Dies e s

war also entstanden , als b ereits die erst mit Urteil vom 2 9. September 2017 erledigte Beschwerde des Versicherten beim Gericht anhän gig war. Die Beschwerdegegnerin nahm dennoch , insbesondere im Zusammen hang mit dem Bericht von Dr. A.___ , bei der Z.___

in eigener Regie zusätzliche Abklärungen vor und stellte der Z.___ am 1 3. Januar 2017 folgende Fragen

zu ( Urk. 7/104):

„ Belegen die neu eingegangenen medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten oder handelt es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes? Wenn Veränderungen ausge wiesen sind: Wie wirken sie sich auf die Arbeitsfähigkeit aus? Sind allenfalls weitere medizinische Abkläru ngen zu veranlassen ? “

Die „gutachterliche Stellungnahme“ der Z.___ zum Privatgutachten von Dr. A.___ erfolgte am 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/116), währenddem das Gericht der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 9. Juni 2017 im laufenden Gerichtsver fahren Gelegenheit ein räumte , sich zum Inhalt des von Dr. A.___ erstellten neuropsychologischen Gutachtens vom 3 0. November 2016 sowie zu deren Lebenslauf zu äussern ( Urk. 7/119).

Darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juli 2017 ( Urk. 7/120). Am 2 9. September 2017 hiess das Sozialversiche rungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 7. Okto ber 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück , damit diese über die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 materiell befinde ( Urk. 7/122) . 3.4

D er Rechtsdienst der IV-Stelle ersuchte danach am 1 3. Dezember 2017 darum, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. September 2017 umzusetzen ( Urk. 7/129). Schon eine Woche später erging das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/130) . Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, g emäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. Septem ber 2017 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten glaubhaft gemacht und eine materielle Prüfung durchzuführen. Dies e habe d er RAD allerdings zwischenzeitlich bereits vorgenommen , indem er bei der Gutach terstelle Z.___

eine Stellungnahme eingehol t habe . Aufgrund dieser Stellung nahme habe sich keine Änderung am medizinischen Sachverhalt ergeben. An der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2017 könne somit festgehalten werden ( Urk. 7/130 /3 ) .

Ebenfalls bereits am 2 0. Dezember 2017 erging der entsprechende negative Vor bescheid der IV-Stelle ( Urk. 7/131) und nach erfolgtem Einwand des Beschwer deführers

die

angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 2). 4. 4.1

Dafür massgeblich, welche Abklärungen von der IV-Stelle zu tätigen waren, sind

allein die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 2 9. Sep tember 201 7. Aus diesen ergibt sich, dass die Chromosomendeletion im Z.___ -Gutachten nicht berücksichtigt worden war ( Urk. 7/122 Erwägung 4.2) .

D as Gericht befand, es

treffe nicht zu , dass die Auswirkungen des Gendefekts im Z.___ -Gutachten bereits ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. I nsbesondere hätten die Sachverständigen der Z.___ nicht über diesbezügliche medizinische Vorakten verfügt , um darüber entscheiden zu können . D er von Dr. D.___ und Prof. E.___ verfasste Bericht vom 1 3. Dezember 2012 habe nur unspezifisch einen Gendefekt auf Chromosom 15 erwähnt . Dies habe

den Neuropsychologe n fälschlicherweise zur Ansicht geführt , der Beschwerdeführer leide am Prader-Willi-Syndrom, dessen Ursache eine Deletion im Chromosom 15 sei. D er neurologische Z.___ -Gutachter habe in diesem Sinn Bezug auf eine genetische Erkrankung des Beschwerdeführers genommen und darin für die fest geste llte leichte Gangataxie eine Erklärung gesehen.

Das Gericht hielt dem entgegen , aus den Berichten von Dr. D.___ vom 1. März 2016 ( Urk. 12/81) und dem Institut für medizinische Genetik der Universität P.___ vom 1 9. August 2016 ( Urk. 12/89) hätten sich zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliege. Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die medizinische n

Unterlagen im Sinne der Empfehlungen zu ergänzen, um beurteilen zu können, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und ein invalidisierendes Leiden vorliege. Eine a nspruchserheb liche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur rentenverneinen den Verfügung vom 2 5. August 2015 sei glaubhaft gemacht und die IV-Stelle verpflichtet , auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 einzutreten die erforder lichen Abklärungen durchzuführen und über den Rentenanspruch zu verfügen.

Die se Verpflichtung konnte die IV-Stelle nicht erfüllen, indem sie schon

während des laufenden ersten Beschwerdeverfahrens in Missachtung des Devolutiveffektes eine Stellungnahme der Z.___

in Auftrag gab ( Urk. 7/116), welche

ebenfalls während des laufenden Beschwerdeverfahrens verfasst wurde und bereits vier Monate vor dem Rückweisungsurteil erging . Es war schon infolge der fehlenden Verfahrenshoheit der Beschwerdegegnerin unzulässig, dass

der RAD in der Zwischenzeit bereits eine Verschlechterung verneint hatte , zu deren Abklärung er beziehungsweise die Beschwerdegegnerin vier Monate später vom Gericht erst verurteilt worden wäre und deren Modalitäten er erst dann erfahren hätte . 4. 2

Als Folge davon geschah in der nun zu beurteilenden Verfügung vom 2 9. Januar 2018 respektive vor deren Erlass keine Auseinandersetzung mit den im Gutachten unberücksichtigt gebliebenen Aspekten und auch keine Auseinandersetzung mit dem Gendefekt: Die Fachärztinnen des Instituts für Medizinische Genetik waren in ihrem nach der Z.___ -Begutachtung erstatteten Bericht vom 1 9. August 2016 von einer durch die Chromosomenanomalie verursachten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen. Dieser nachvollziehbar begründeten Beur teilung hielten die Z.___ -Gutachter lediglich entgegen , dass die beschriebene Genauffälligkeit nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einhergeh e , son dern allenfalls ein erhöhtes Risiko dafür darstell e . Die se

Einschätzung überzeugt nicht, zumal die IV-Stelle selber darauf hingewiesen hat te , dass der Genbefund allein nicht die klinische Bewertung ersetze, diese aber in Unkenntnis der genauen Diagnose beziehungsweise unter Annahme einer falschen Diagnose erfolgt sei , nämlich dass es sich um ein Prader-Willi-Syndrom handle .

Bei der ergänzenden Stellungnahme der Z.___

vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/116) handelt es sich nicht um das Ergebnis neuer, zielgerichteter Abklärungen, wie sie das Gericht vier Monate später mit Urteil vom 2 9. September 2017 angeordnet hatte, sondern die Z.___ bemühte sich darin praktisch nur , ihre Betrachtungs weise im Gutachten zu erläutern und zu rechtfertigen . Würde es sich tatsächlich um das Ergebnis von weiteren Abklärung en handeln, so wäre n diese

überdies in Verletzung de s Devolutiveffektes entstanden.

D ie Stellungnahme

ist im Übrigen auch weder

inhaltlich für die fraglichen Belange umfassend, noch beantworte t sie die vom Gericht aufgeworfenen Fragen schlüssig .

Die Abklärungen, wie sie das Gericht in Gutheissung der Beschwerde im Urteil vom 2 9. September 2017 angeordnet hat, sind somit erst noch zu täti gen . Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin erneut zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 12/83) materiell einzutreten, um nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu verfügen. Diese Abklärung en ha ben durch eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der Chromosomendeletion und hinsichtlich der Bemessung von Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwer deführers mit deren Einbezug in die Gesamtbeurteilung zu erfolgen . Dabei darf die Begutachtung

nicht nochmals durch die Z.___ erfolgen . 5.

5. 1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2

Weiter hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ers atz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Mit Honorarnote vom 13. April 2018 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 42.90 (Fr. 18.90 Portokosten + Fr. 24.--) geltend. Dies ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundensatzes von Fr. 220.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 1'586.30 (1,077 x [6,5h x Fr. 220.-- +Fr. 42,90]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2 1. Juli 2016 eintrete u nd nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'586 .30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt