Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Er arbeitete vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ ( Urk. 13 /14/1, Urk. 13 /32/1). Am 15. März 2013 meldete er sich u nter Hinweis auf die bei eine m Skiunfall vom
20. März 2012 erlittenen ( Urk. 13 /14/11) schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen, Vergesslichkeit und einen Gendefekt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5 /5-6 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Z.___
das polydiszi pli näre Gutachten vom 29. April 2015 ein , worin dem Versicherten in der zuletzt aus ge übten und in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be scheinigt wurde (Urk. 13/61). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 25. August 2015 ( Urk. 13 /74) einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 21. Juli 2016 (Urk. 13 /83) meldete sich
der Versicherte erneut zum Leis tungs bezug an unter Hinweis auf eine kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung . Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht
ein (Urk. 13 /94). Die vom Versicherten d agegen erhobene Beschwerde ( Urk. 13 /96/3-14) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.01249 vom 29. September 2017 gut
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 mate riell befinde (Urk. 13/122).
Während das Beschwerdeverfahren beim Gericht hängig war, holte die IV-Stelle die ergänzende S tellungnahme der Z.___ vom 30.
Mai
2017 ein (Urk.
13 /116 , Urk.
13/130/2-3 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.
13 /131, Urk.
13 /135) verneinte s ie mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erneut
das Beste hen eines Rentenanspruch s (Urk. 13/138 ) . Die vom Versicherten dagegen erho be ne Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2018.00149 vom 21. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache
an die IV-Stelle zurück wies, damit diese ein
weiteres
polydisziplinäres Gutachten , in welchem auch der Gendefekt berücksichtig t werde, einhole und hernach erneut über den Renten an spruch des Beschwerdeführers verfüge (Urk. 13/145/8-9). 1.3
In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres (psychiatrisches, orthopä disch -chirurgisches, neurologisches, internistisches und neuropsychologisches) Gutach ten in Auftrag (Urk. 13/155) . Gestützt auf die Expertise des A.___
vom 30 .
M ärz
2020 , worin dem Be schwer deführer erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeit und in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt worden war
(Urk. 13/163) ,
stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Mai 2020 er neut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 13/167; vgl. auch Urk. 13/165 ). Am 5.
Juni 2020 erhob der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 13/169 ). Im Vorbe scheidverfahren reichte er die
Stellungnahme von Dr. phil. B.___ , Fachpsycho login für Neuropsychologie , vom 28. Mai 2020 (Urk. 13/168) und medizinische Berichte ein (Urk. 13/ 172-173 ). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 13/175/3-6) lehnte die IV-Stelle das Leis tungsgesuch wie angekündigt mit Verfügung vom 12. August 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisab eth Glättli , mit Eingabe vom
14. September 2020 Beschwerde und beantragte , es seien vom Gericht zusätzliche Abklärungen zu einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu veranlassen; eventualiter sei ein psychiatrisches und neuropsychologisches Ge richtsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Am 25. September 2020 (Urk. 8) liess der Beschwerdeführer den Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2020 zu den Akten reichen (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 bean tragte die IV-Stelle die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwer deführer zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 gewährte ihm das Gericht in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Pro zessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgelt liche Rechtsvertreterin (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Renten anspruch
u nd zu den bei der Neuanmeldung anzuwendenden Revisionsregeln
wurden bereits in
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01249 vom 29 . September 2017
wiedergegeben (Urk. 13/122/3-5 ). Diese Grundlagen haben sich seither nicht geändert, weshalb darauf verwiesen werden kann.
E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit Zusprechung der Rente
gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2 S. 3). Da keine neuen medi zinischen Tatsachen und damit keine gesundheitliche Verschlechterung vorläge n , müsse das Leistungsbegehren erneut abgelehnt werden (Urk. 2 S. 1 und 3 ). Ge stützt auf das A.___ -Gutachten stehe fest, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung sowohl der bisherigen als auch anderer angepasster Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1 ; vgl. auch Urk. 12 ).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung
d es Leistungsbegehrens in der ange fochtenen Verfügung damit, im polydisziplinären Gutachten de s
A.___ sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beein trächtigung fest gestellt worden (Urk. 2 S. 1) . Die Neuropsychologin des A.___ habe das akten anamnestisch ausgewiesene frühkindliche POS berücksichtigt. Sie habe den Be schwerdeführer während der klinischen Untersuchung als wenig kooperativ erlebt und drei Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt, welche teilweise auffäl lige Resultate gezeigt hätten. Gestützt darauf sei sie zur Einschätzung gelangt, dass die Validität der erhobenen Testbefunde zweifelhaft sei (Urk. 2 S. 3). Dem psychiatrischen Gutachte r des A.___ sei eine medizinisch nicht begründbare Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in Bezug auf berufliche Tätigkeit en aufgefallen. E r habe festgehalten, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers
stehe im Widerspruch zu seine m hohen Aktivitätsniveau für eigenmotivierte Tätigkeiten und den wenig auffälligen Befunden . Dies
deute auf Aggravation hin
(Urk. 2 S. 2). Das neuropsychologische Parteig utachten von Dr. phil. B.___ vom 30. November 2016, worin eine mittelschwere neuropsychologische Funk tionsstörung po stuliert werde, überzeuge nicht; Dr. B.___ habe nämlich keine Beschwerdevalidierung durchgeführt (Urk. 2 S. 2). Laut dem neurologischen Teil gutachter des A.___ sei ferner der Status nach Commotio cerebri nach dem Ski unfall vom 20. März 2015 folgenlos abgeheilt (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die ent scheidenden neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachten des A.___ ge nügten den Anforderungen an medizinische Berichte nicht (Urk. 1 S. 20). In junge n Jahren sei bei ihm ein ausgeprägtes infantiles POS mit Wahrnehmungs störungen diagnostiziert worden. Während der Schulzeit habe er durch verschiedenste, auch medikamentöse, Therapien unterstützt werden müssen. Nach Abschluss einer zwei jährigen Bürolehre und anschliessend einer KV-Ausbildung sei er von 1998 bis 2012 im Bankenbereich tätig gewesen. Diese Anstellungen seien aber vor allem aufgrund der Beziehungen seines Vaters zustande gekommen und nicht ohne Schwierigkeiten verlaufen.
Nach seinem Unfall am 20. März 2012 hätten sich Leistungsdefizite gezeigt. Laut Beurteilung der Arbeitgeberin hätten seine Arbeitsleistungen nur 50 % der erwarteten Leistung bei einem Vollzeitpensum entsprochen . Infolge einer Reorganisation sei das Arbeitsverhältnis per Ende April gekündigt worden (Urk. 1 S. 4-6) . Seine anschliessenden Stellenbemühungen seien erfolglos verlaufen.
Im Rahmen der Assessments der Invaliden- und Arbeit s losenversicherung sei f estgestellt worden, dass seine Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Abklärung bei der C.___ habe zudem die Dia gnose eines ADHS im Erwachsenen alter ergeben (Urk. 1 S. 6- 9).
Soweit im A.___ -Gutachten festgehalten werde, dass ein unauffälliger beruf licher Werdegang in einer hinsichtlich kognitiver und sozialer Anforderungen anspruchsvollen Umgebung im Bankwesen möglich gewesen sei, entspreche dies nach dem Gesagten nicht den Tatsachen. Auch die gutachterliche Konsistenz prü fung überzeuge nicht: Aus seinen sportlichen Aktivitäten dürfe nicht geschlossen werden , er könne eine berufliche, namentlich handwerkliche Tätigkeit ausführen . Er absolviere vor allem ein Krafttraining und spiele nicht wirklich Eishockey, sondern sei vorwiegend als Materialwart tätig. Unzutreffen d sei, dass er den Gut achtern selbst erklärt habe, nicht arbeiten zu wollen. Er habe klar gesagt, dass ihn die Arbeitstätigkeiten überfordert hätten , dass er erhebliche Konzentrations schwierigkeiten habe und sich deshalb nicht mehr vorstellen könne zu arbeiten
(Urk. 1 S. 10-13).
Die Neuropsychologin des
A.___ habe ausser Acht gelassen, dass er 2012 nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, die vorbe stehenden Defizite zu kompensieren . Diese Entwicklung werde von Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom
30. November 2016 aufgezeigt. Auch die Neurologin Dr. med. D.___ habe die aktuell bestehende Verschlechterung auf altersbedingt und unfallbedingt verminderte Kompensationsmöglichkeiten zurückgeführt . Die Experten der C.___
hätten ferner darauf hingewiesen, dass sich vorbe stehende neurobiologische Störungen durch Schädelhirntraumata verschlechtern könnten, da die erlernten Bewältigungsmechanismen nicht mehr ausreich ten (Urk. 1 S. 15). Die Neuropsychologin des A.___ habe nicht nur ihre Testresultate, sondern auch die erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Funktionen negiert , die sich seit 2012 in einer Vielzahl von Tests und unterschiedlichen Lebenssituationen gezeigt hätten
(Urk. 1 S. 17). Die von ihr
eingesetzten Beschwerdevalidierungstests be träfen den figuralen Wahrnehmungs- und Konzentrationsbereich, wo er
Defizite
habe . Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Störbereichen
interferieren . Zudem seien die Validierungs r e sultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert
worden , welche konkreten Auffälligkeiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten , die gesamten Tests seien unverwertbar.
Ferner habe es die Neuropsychologin
unterlassen , sowohl bei der Beschwerdevalidi erung als auch im Rahmen
ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die gesamte Anamnese,
ihre Beobachtungen und die Testergebnisse zu diskutieren und einzuordnen. Es scheine, dass sie den Zugang zu seiner Persönlichkeit nicht gefunden habe. Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass Dr. B.___ keine korrekte Beschwerdevalidierung durchgeführt habe (Urk. 1 S. 17 f .). Der psychiatrische Gutachter des A.___ sei in seinem Teilgut achten auf die Besonderheiten in der schulischen und beruflichen Anamnese, auf das in den medizinischen Vorakten ,
auch in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. D.___ , erwähnte POS beziehungsweise ADHS und den Gendefekt , auf die Berichte über die Eingliederungsbemühungen und selbst auf das von der A.___ - Neuro p sychologin beobachtete auffällige Sozialverhalten nicht eingegangen. Wie er angesichts dieser Aktenlage zur Beurteilung habe gelangen können, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose zu stellen sei, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für seine Beurteilung in Anlehnung an das Mini-ICF-APP, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, obwohl dies etwa dem neuro psychologischen Testergebnis «Handlungsplanung und – kontrolle » widerspreche. Zudem habe er einzig diejenigen Ausführungen aus dem neuropsychologischen Teilgutachten zitiert, welche Zweifel am Leiden und den Eindruck einer Aggra vation erweckten. Deshalb könne auf das psychiatrische A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden, zumal es sich beim Psychiater nicht um einen zertifizierten Gutachter handle
( Urk. 1 S. 18 ff. ).
Es werde beantragt, allfällig fehlende Informationen zur Beurteilung seiner Rest arbeitsfähigkeit bei Dr. B.___ und den Spezialisten der
C.___ ein zu holen oder aber ein psychiatrisches und allenfalls neuropsychologisches Gerichts gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 21).
E. 3.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 13/74) und der angefochtenen Ver fü gung vom 12. August 2020 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die nach den analog anwendbaren revisionsrechtlichen Mas s stäben erheblich ist.
E. 3.2.1 Die ursprüngliche Verfügung vom
25. August 2015 basierte in medizinischer Hin sicht
auf dem
Z.___ -Gutachten vom 29. April 2015 (Urk. 13/61). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie,
im Bericht vom 13.
Dezember
2012 dokumentierte neuropsychologische Befund (Urk.
13/17/21-23 )
vor , auf den
sie aber nicht abstellte (Urk. 13/66/4 -5 , Urk. 13/73) .
E. 3.2.2 In ihrem Bericht beschrieb Dr. D.___
sprachliche Entwicklungsschwächen mit einer Schreibschwäche, vermindertem sprachlichem Gedächtnis und sprachli chem Konzeptdenken, eine konstruktive Dyspraxie , einen verminderten Raum sinn sowie Schwierigkeiten im kognitiven Umstellen. Ebenfalls erhob sie Verhal tensauffälligkeiten im Sinne eines Aufmerksamkeits-Hyperakt ivitäts-Syndroms mit leichter Di stanzminderung, kurzer Konzentrationsspanne, tendenziellem Sucht verhalten und geminderter Impulskontrolle. Diese, bereits vor dem Skiunfall vom 2 0 . März 2012 bestehenden Symptome seien vereinbar mit einer kongeni ta len zerebralen Dysfunktion im Rahmen des Gendefektes auf Chromosom 15 . Eine leichte unfallbedingte Aggravation der vorbestehenden Einschränkungen könne methodisch nicht ausgeschlossen werden. Im angestammten Beruf als kaufmän nischer Angestellter sei der Beschwerdeführer wegen der vorwiegend krankheits bedingten Symptome zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/17/21-23).
E. 3.2.3 Dem Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung der IV-Stelle vom 20. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sic h im Juni 2013 als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt hatte (Urk. 13/35/5). Laut Angaben der Personal verantwortlichen der Y.___ war seine Abteilung betrieblich grossen Veränderungen ausgesetzt, da ein Arbeitsplatzabbau mit Verlagerung vieler Stellen ins Ausland geplant war. Dadurch bestand eine sehr angespannte Situation, und es lastete ein grosser Leistungsdruck auf den Mitarbeite nde n (Urk. 13/35/6-7; vgl. auch Urk. 13/27/1 , Urk. 13/82/7 ). Durch die IV-Eingliederungsberatung wurde bei der Y.___
eine detaillierte, nach einzelnen Anforderungen des Stellenprofils aufgeschlüsselte Einschätzung der Arbeitsleistungen des Beschwer deführers eingeholt (Urk. 13/ 29) . Daraus ergibt sich, dass der direkte Vorgesetzte dessen Arbeitsleistungen vor dem Unfall bei
rund 90 % der erwarteten Leistung
eins tufte , während er für die Zeit danach von einer
77 % igen Erfüllung des Solls ausging (Urk. 13/28).
Dem Schlussbericht über die externe Arbeitsvermittlung durch die E.___ vom 19. November 2013 bis 4. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert mitwirkte , andererseits aber immer wieder mangelnde Sozialkompetenz erkennen lies s . Er neigte dazu , sich eher zu viel als zu wenig zuzutrauen . Als Eingliederungshürden nannte die Beraterin den Gendefekt mit leichten Auswirkungen auf das Sozialverhalten sowie Konzen trationsstörungen und Merkschwierigkeiten als Nachwirkungen des Skiunfalls. Daraus resultiere eine leichte Leistungseinschränkung, welche schwer zu messen sei (Urk. 13/40/1-3).
E. 3.2.4 Das Z.___ -Gutachten vom 29. April 2015 stützt sich auf fachärztliche Untersuchungen, die vom 16. bis 23. Januar 2015 durchgeführt wurden (Urk. 13/61/1). Im allgemein-internistischem Teil des Gutachtens wurden k eine Diag no sen gestellt (Urk. 13 /61/9). Aus neurologischer Fachwarte wurden eine Migräne sowie die Verdachtsdiagnose eines leichtgradigen ataktischen Syndroms diagnos tiziert. Die Migräne wirkte sich nach Einschätzung des begutachtenden Neurolo gen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, da sie gut behandelbar sei. Die leicht gradige A ta x ie, die sich vor allem bei den Gangprüfungen manifestiert hab e und am ehesten durch die bekannte Chromosomenanomalie zu erklären sei , begründe ebenfalls keine Arbeits un fähigkeit im bisherigen beruflichen Tätigkeitsfeld (Urk. 13 /61/15 -6). Demgegenüber massen die Gutachter
der psychiatrische n Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung vom emotion al instabilen-impulsiven Typus ( Urk. 13/61/22, 13 /61/24) sowie der neuropsychologischen Diagnose einer leicht gradigen kognitiven Störung im Rahmen eines Aufmerk samkeitsdefizitsyndroms (Urk.
13 /61/31) eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei . Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, im Vergleich zum Vorbefund von Dr. D.___ habe er deutlich bessere Ergebnisse der verbalen Lern- und Merkfähig keiten erhoben. Dies unterstütze die Annahme eines Störartefakts in der Vor untersuchung, zumal Dr. D.___ einen anteiligen Effekt einer Aggravation erwogen habe, welche n sie dann aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit soweit ersichtlich nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren habe
er keine Distanz minderung beobachten können . Das Ergebnis des Symptomvalidierungstests «Test of Memory Malingering » (TOMM) lasse eine adäquate Testmotivation ver muten (Urk. 13/61/31; vgl. auch Urk. 13/61/23, Urk. 13/61/33).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneingesch ränkte Arbeits fähigkeit (Urk. 13 /61/ 32- 33).
E. 3.3.1 Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom
21. Juli 2016 (Urk.
13/83 ) wurden insbesondere folgende beruflichen sowie medizinischen Berichte zu den Akten genommen :
E. 3.3.2 Durch Vermittlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV absolvierte der arbeitslose ? eschwerdeführer vom 16. November bis 11. Dezember 2015 beim
F.___
einen Praxis-Check. Laut der abschliessenden Auswertung vom 11. Dezember
2015
entstand bei den Beratern der Eindruck, dass die Wiederaufnahme einer Arbeit für ihn sehr wichtig war . Wenn er sich gestresst fühlte, wurde sein Vor gehen unstrukturiert bis chaotisch (Urk. 13/82/6). Er wirkte in seinem persön lichen Verhalten oft fahrig, kindlich und in seinen Gedankengängen sprunghaft. Auch wurde er als auffallend ab lenk bar von seinen Aufgaben erlebt, was mög licherweise auf die Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen sei. Grosse Gedächt nisstörungen wurden nicht wahrgenommen. Die Selbsteinschätzung des Gesund heitszustandes und da s Wissen, wie er mit seinem Verhalten auf seine Umgebung wirken könne, verunsicherten den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Auf nahme einer neuen Arbeitsstelle. Er treffe bei seinen Bewerbungsbemühungen im Bankensektor auf eine starke und gut qualifizierte Konkurrenz. Die fehlende Aus bildung zum Bankfachmann und der negative Betreibungsauszug könnten sich negativ auf seine Bewerbungsbemühungen bei Banken und Versicherungen aus wirken.
Das Arbeitsklima an einem neuen Arbeitsplatz müsse wohlwollend sein, denn der Beschwerdeführer erlebe sich seit dem Unfall als stressanfälliger und dünnhäutiger. Direkten Kundenkontakt wolle er meiden (Urk. 13/82/8-9). Es werde empfohlen, die Konzentrationsbeschwerden neurologisch abklären zu lassen und private Themen (Eheprobleme, Freizeitgestaltung, Schlafverhalten, familiäre Ver pflichtungen) zu überdenken und mit Hilfe einer ambulanten Psychotherapie anzugehen (Urk. 13/82/10).
Da der Beschwerdeführer auf seine Bewerbungen nur Absagen erhielt, ordnete das RAV ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ( PvB ) an (Urk. 13/82/12) . In diesem Rahmen war der Beschwerdeführer ab dem 8. März 2016 für neun Monate bei der G.___ als Sachbearbeiter in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich wie bei seiner letzten Anstellung tätig , zunächst im Vollzeitpensum (Urk.
13/8 2/1, Urk.
13/82/12 -15 ). Dem Zwischenbericht der G.___ vom 3. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass ihm wegen seiner Defizite von Anfang an eher weniger fordernde Aufgaben zugeteilt wurden. Er bemühte sich stets, die gestellten Aufgaben korrekt zu erledigen. Die Vorgesetzten stellten aber fest, dass er bei wiederkehrenden, die Konzentration fordernden Aufgaben an seine Grenzen stiess und viele Fehler machte. Da diese Einschränkungen am Nachmittag besonders ausgeprägt waren und er dann auch länger benötigte, zumal dann teilweise auch Kopfschmerzen auftraten, wurden ihm diese Aufgaben nach dem Mittag nicht mehr zugewiesen. Zudem durfte er mehr Pausen einlegen. Die Vorgesetzten empfahlen aufgrund der gemachten Erfahrungen, das Arbeitspensum zu reduzieren (Urk. 13/82/1 , Urk. 13/82/3 ; vgl. auch Urk. 13/82/3-5) .
Ab dem 8. Juni 2016 wurde das Beschäftigungspensum bei der G.___
auf Wunsch der Firma auf 80 % reduziert (Urk.
13/82/2). Davon entfiel ein 20%-Pensum auf das Coaching, so dass die Arbeitszeit effektiv 60 % betrug (Urk. 13/82/12).
E. 3.3.3 Die Neurologin Dr. D.___
nahm am 8. und 25. Februar 2016 eine verhal tens neurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vor. In ihrem Bericht vom 1. März 2016 hielt sie fest, die P hänomenologie der aktuell erhobenen Be funde sei zwar vergleichbar mit derjenigen der Voruntersuchung im Jahr 2012, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung habe sich im Verla uf aber deutlich verschlechtert. B ei einer interferenzinduzierenden Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer Prozentränge unter 5
erreicht (Urk. 13/81/1-2). Die Symptomatik lasse sich durch die vorbestehende kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung erklären. Die zunehmenden beruflichen Schwierigkeiten und die Befundver schlechterung im Verlauf seien vor allem auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen zurückzuführen . Insbesondere in Stresssituationen sei von einer massiv reduzierten Fehlerkontrolle auszugehen . Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Befunde, welche gut mit den Beob achtungen im Rahmen der Abklärung durch das F.___ korrelierten, glaubhaft reduziert, und es sei von einer höchstens 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer benötige für alle Arbeiten viel mehr Zeit und regelmässige Erholungspausen, um folgenschwere Fehler zu vermeiden (Urk. 13/81/3).
E. 3.3.4 Im Auftrag des Beschwerdeführers begutachtete
ihn Dr. phil. B.___ , Fach psy chologin Neuropsychologie, am 7. u nd 21. November 2016 . Dem Gutachten vom
30. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Testung unter Berücksichtigung von Alter und Bildung in vielen Bereichen ein gut durchschnittliches Leistungs profil ergab.
Laut Dr. B.___ ergaben d ie zur Beschwerdevalidierung herange zogenen Tests valide Befunde (Urk. 13/97/5) . Davon seien die bereits in den früheren neuropsychologischen Testungen immer wieder beschriebenen Störbe reiche, nämlich ein deutliches Gefälle von verbalen zu figural-räumlichen Leis tungen, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit mit markanten Leistungsein brüchen/ V igilanzschwankungen , eine erschwerte geteilte Aufmerksamkeit, ein erschwertes figurales Erfassen/Lernen/Verarbeiten, eine verlangsamte Informa tions verarbeitung bei komplexerem Material, eingeschränkte exekutive Funk tio nen sowie ein reduziertes Bearbeitungstempo , abgewichen . Die Störungen hätten sich im Verlauf verstärkt. Das frühere intellektuelle Leistungspotential sei noch ersichtlich, könne aber vor allem im figural-räumlichen Bereich und hinsichtlich Konzentration nicht mehr erreicht werden (Urk. 13/97/9). Es liege eine mittel schwere neuropsychologische Funktionsstörung vor bei Status nach dem Skiun fall vom 20. März 2012 . Eine solche Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 %. Diese medizinisch-theoretische Einordnung habe sich beim Reinte grationsversuch praktisch bestätigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellter sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Es müsse für ihn ein Arbeitsbereich gefunden werden, der mit den aufgeführten Störungen kompatibel sei (Urk. 13/97/9-10). Der durch den Unfall erfolgte Einschnitt sei deutlich. Die Unfallfolgen habe der Beschwerdeführer trotz grossem Einsatz nicht mehr kompensieren können (Urk. 13/97 /12). Die Abweichung von der Beurteilung im Z.___ -Gutachten rühre vor allem daher, dass von dieser Gutachtenstelle keine umfassende Testung durchgeführt worden sei. Es fehlten insbesondere figural-räumliche und Sprachfunktions-Tests sowie Prüfungen der komplexeren Informationsverarbeitung und damit auch der geteilten Aufmerksamkeit . Von den sechs durchgeführten Tests hätten zudem zwei auffällige Werte mit einem Pro zentrang unter 16 ergeben. Dass trotzdem nur eine leichte Störung diagnostiziert worden sei, entspreche nicht einer leitlinienkonformen Schweregradbeurteilung (Urk. 13/97/11).
Am 30. Mai 2017 nahmen die Z.___ -Gutachter zur Expertise von Dr. B.___ Stellung. Sie hielten fest, entgegen der Ansicht von Dr. B.___ gebe es keine allgemeingültigen Richtlinien zur Durchführung neuropsychologischer Testun ter suchungen , sondern allenfalls Empfehlungen mit erheblichem Spielraum für individuelle Anwendungen. Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung von Dr. B.___ sei zu beachten, dass es sich bei testpsychologischen Untersuchungen im versicherungsmedizinischen Kontext um ein de s kriptives Instrument handle, auch weil die Schwankungen der Ergebnisse zwischen unterschiedlichen Anwen dern weitgehend unbekannt seien. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit seien der Abgleich mit dem klinischen Befund und mit zerebralen Läsionen, die formal auffällige Testbefunde begründen könnten. Zudem seien auch die alltäglichen Aktivitäten als Indikatoren mitzuberücksichtigen . Die beim Be schwerdeführer beschriebene Genauffälligkeit gehe nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einher. Sie stelle allenfalls ein erhöhtes Risiko hierfür dar und ersetze nicht die klinische Bewertung. Deshalb ergebe sich aus gutachterlicher Sicht keine andere Bewertung (Urk. 13/116/1-4).
E. 3.3.5 Der Beschwerdeführer wurde vom 23. Ja nuar bis 28. Februar 2020 im
A.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Der i nternistische Gutachter konnte keine Beschwerden oder Ein schrän kungen feststellen. Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die Unfall folgen (Frakturen im Bereich des Schädels, der Brustwirbelsäule und des Scham beins links) seien verheilt und bewirkten keine Einschränkungen mehr (Urk.
13/163/7-9) . Der neurologische Experte legte dar, die anlässlich des Skiun falls vom 20. März 2015 erlittene Commotio cerebri sei folgenlos ausgeheilt. Die bereits vorbeschriebenen Diagnosen eines Spannungskopfschmerzes sowie des Ver dachts auf eine Migräne ohne Aura seien zu bestätigen. Beide s eien grund sätzlich gut behandel bar. Der nachgewiesene Gendefekt könne nicht mit Wahr scheinlichkeit mit den Kopfschmerzen oder einer anderen neurologischen Erkran kung assoziiert werden. Auf neurologischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (Urk. 13/163/ 9 , Urk. 13/163/66-67 ).
Die Neuropsychologin des A.___ hielt in i hrem Teil des Gutachtens fest, die Kooperation bei der neuropsychologischen Untersuchung sei erschwert gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung rasch zunehmende Kopf schmerzen (von anfänglich 4-5 und am Ende 1 0 auf einer Skala von 1 bis 10)
angegeben habe, welche offenbar auch durch die Einnahme von Aspirin und das Einlegen regelmässiger Pausen nicht zu lindern gewesen seien. Im Verlauf der Untersuchung habe er auch zunehmend nachgefragt, wie lange die Untersuchung noch dauern würde. Eine Weiterführung der Untersuc hung an einem anderen Tag habe er aber abgelehnt , da dies sein Tagesprogramm zu sehr durcheinanderbringe. Die Fein- und Greifmotorik sei deutlich beeinträchtigt gewesen , was sich etwa in einer krakeligen, teilweise schwer leserlichen Schrift manifestiert habe. Aufgrund des eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahrens, welches deutlich auffällig gewesen sei, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er seine Beschwerden über trieben habe. Nicht nachvollziehbar sei auch gewesen, dass er in der Pause auf seinem Handy Facebook-Seiten angeschaut habe, um die Kopfschmerzen zu lindern. Die im Testverlauf immer wieder integrierten Performa n zvalidierungs verfahren seien teilweise auffällig gewesen , so dass auch grosse Zweifel an der Validität der erhobenen Testleistungen bestünden. Formal hätten sich mittel schwere kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Ge dächtnisses und der exekutiven Funktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe auch ein auffälliges Sozialverhalten mit verminderter Berücksichtigung sozialer Regeln und Normen gezeigt ( Urk. 13/163/83-84, Urk. 13/163/87).
E s könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des angeborenen Gendefektes gewisse vorbestehende Störungen im Bereich des Verhaltens und der kognitiven Leis tungsfähigkeit aufweise , die jedoch im beruflichen Alltag soweit kompensierbar gewesen seien, dass ein unauffälliger beruflicher Werdegang in einer hinsichtlich kognitiver und sozialer Anforderungen doch recht anspruchsvollen Umgebung im Bankwesen möglich gewesen sei (Urk. 13/163/7, Urk. 13/163/87) . Eine mit dem Unfall zusammenhängende hirnorganische Schädigung, welche bleibende kognitive Defizite oder persistierende Veränderungen im Sozialverhalten erklären könnte, sei nicht objektiviert worden. Die neuropsychologischen Vorbefunde könnten mit Ausnahme desjenigen der Z.___ im Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden, da bei deren Erhebung die Anstrengungsbereitschaft, die einen starken Einfluss auf die Testergebnisse habe, nicht systematisch beurteilt worden sei (Urk.
13/163/87).
Dies gelte auch für das neuropsychologische Vorgutachten von Dr. B.___ vom 30. November 2016 . Zudem sei die in den Vorbefunden beschrie bene kontinuierliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht erklärbar, es sei denn, es wäre eine psychische Störung hinzugekommen, welche das Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung erklären könnte. Dies müsse aus psychiatrischer Sicht geklärt werden .
Aus rein neuropsychologischer Sicht resultiere aufgrund der vorhandenen Informationen und der Diagnose eines aktenanamnestischen frühkindlichen POS im Rahmen einer Gendeletion auf Chromosom 15 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.
13/163/7 , Urk.
13/ 163/88 ).
De m psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem A.___ -Psychiater angab, seit seinem Unfall mit schwerem Schädel- Hirn-Tr a u ma sei er sehr vergesslich, nicht mehr belastbar und könne sich schlecht konzentrieren. Längere Strecken könne er mit dem Auto nicht mehr zurücklegen. Er benötige eine Haushaltshilfe. Ein Arbeitsversuch vom 1. Juli bis 14. September 2018 in einem Fitnesscenter als «Mädchen für alles» sei gescheitert. Die ver schiedenen Aufgaben (Verlängerung von Abonnementen, Trainieren der Mit glieder, Bedienen des Telefons und Putzen des WCs) seien zu viel für ihn gewesen. Er könne doch nichts machen, das er «nicht wolle, nein, nicht könne» . Man habe ihm damals gesagt, dass er für die freie Wirtschaft nicht mehr zu gebrauchen sei. Seine minderjährigen Kinder halte er nur stundenweise aus, weil er nicht be lastbar sei.
E r sei schnell gestresst. Psychisch sei er zu nichts mehr zu gebrauchen, physisch sei alles gut. Er könne sehr gut Sport machen, allerdings trotzdem nicht arbeiten. Dies hänge damit zusammen, dass er zwei linke Hände hab e
( Urk.
13/163/ 28-29; vgl. dazu auch Urk.
13/163/46, Urk.
13/163/61, Urk.
13/163/74 , Urk.
13/163/82 ). Der psychiatrische Sachverständige erhob unauf fällige Befunde (Urk. 13/ 31-33 ). Er stellte keine Diagnose, mit dem Hinweis, sicherlich wirke der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit h er akzentuiert, es fehlten aber Anhaltspunkte , dass es sich um einen krankheitswertigen Prozess handle. Weiter hielt d er Gutachter fest, eine psychiatrische Behandlung im engeren Sinn habe nicht stattgefunden und sei auch nicht indiziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe relativ deutlich gemacht, dass er nicht mehr arbeiten wolle. Wenn man mit ihm annähme, dass er für die bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet sei, so sei trotzdem nicht nachvollziehbar, warum er, obwohl er sehr sportlich sei und etwa Eishockey spielen könne, nicht in der Lage sein wolle, beispielsweise handwerklich tätig zu sein. In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen bei ihm keinerlei Aktivitäts- und Partizipationsstörungen (in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Ent scheidungs
- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Ver kehrsfähigkeit) vor (Urk. 6/163/36-37 ; vgl. auch Urk. 6/163/9 ). Aus rein psy chiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden (Urk. 6/163/38).
Laut interdisziplinärer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Ergeb nis, dass keine Erkrankungen vorlagen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten (Urk. 13/163/5 -6 ). Eine Einschränkung von Ressourc en sei nicht erkenn bar (Urk. 13/ 163 /8). Rückblickend seit dem Unfallereignis vom 20. März 2012 sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 23. April 2012 nachvollziehbar. Seither sei der Beschwerdeführer durchge hend arbeitsfähig gewesen (Urk. 13/163/10).
E. 3.3.6 Das ADHS-Assessment durch die Experten der
C.___
mittels Frage bogen, neuropsychologischer Testbatterie und durch die Messung neurophysio logischer Hir n funktionen ergab gemäss Untersuchungsbericht vom 23 . Juli 2020 , dass der Beschwerdeführer an einem
spät entdeckten Gendefekt sowie an einem POS leidet. Beides seien lebenslange Störungen, welche nach dem Unfall
2012 eine Verschlechterung erfahren hätten .
Es sei auch aufgrund der Literatur be kannt , dass sich vorbestehende neurobiologische Störungen durch Schädelhirn traumata verschlechtern könnten, denn oftmals seien die erlernten Bewälti gungsmechanismen nicht mehr ausreich end (Urk. 10/14 S. 3-5). Die Experten empf ahlen unter anderem regelmässige sportliche Betätigung zur Entspannung, ein regelmässiges psychotherapeutisches Coaching sowie die Prüfung einer medi kamentösen Behandlung (Urk. 10/14 S. 56-57) . In einem ergänzenden Diagnos tik bericht vom 20. September 2020 hielten die Fachspezialisten der C.___ fest, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3/8 S. 4).
Am 28. Mai 2020 nahm die Neuropsychologin Dr. B.___ zum neuropsy cholo gischen Teilgutachten der A.___ Stellung. Sie argumentierte, d ie A.___ -Neuro psychologin habe im Rahmen der Tests formal korrekt mittelschwere Beein trächtigungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funk tionen festgestellt. Auch u nabhängig von Tests habe s ie beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen festgestellt, so ein auffälliges Sozialverhalten und eine deut liche Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen aufgrund angeblicher Inkonsistenzen plötzlich nicht mehr existent sein sollten. Die von der A.___ -Neuropsychologin eingesetzten Beschwerdevalidierungstests beträfen den figuralen Wahrnehmungs- und Kon zentrationsbereich, wo d er Beschwerdeführer
Defizite
habe . Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Stör bereichen
interferieren (Urk. 3/ 13 S. 2 ff.) . Zudem seien die Validierungsr esultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert
worden , welche konkreten Auffäl ligkeiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten , die gesamten Tests seien unverwertbar. Ferner sei es gemäss Leitlinien und ent spre chender Literatur zur Beschwerdevalidierung unzulässig, alle neuropsycho logi schen Vorbefunde mit gleichem Störungsmuster und eine ganze Lebensgeschichte mit verzögerter Entwicklung , welche von Fachstellen begleitet worden sei, ein fach auszublenden nur aufgrund von teilweise auffälligen Resultaten in Beschwer devalidierungstests (Urk. 3/ 13 S. 4 f.).
D ie Neuropsychologin
habe im Rahmen
ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die notwendige Klassifikation und Inter pretation der neuropsychologischen Testergebnisse umgangen unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte Beschwerdevalidierung. Dem Beschwerdeführer sei vor allem wegen den zu vielen Fehlern, der Langsamkeit und den Kopfschmerzen nach dem Unfall gekündigt worden. Auch habe er Kritik im Vergleich zu früher weniger ertragen. Di e Bemühungen durch das RAV sowie das Ungenügen an lässlich der Beschäftigung bei der G.___
zeigten, dass die Störungen nicht kompensiert gewesen seien, sondern dass es zu einer Dekonditionierung gekommen sei . Es scheine, dass die Neuropsychologin den Zugang zu r Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht gefunden habe
(Urk . 3/ 13 S. 5 f. ) . Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass sie, Dr. B.___ , keine korrekte , standardisierte Beschwerdevalidi erung durchgeführt habe (Urk. 3/13 S. 4).
E. 4 Bis zur Klärung der in den Erwägungen 4. 3 .2-3 genannten offenen Fragen kann nicht entschieden werden, ob die medizinische Situation anlässlich der Begut achtung im A.___ adäquat erfasst wurde
und das A.___ -Gutachten eine be weiskräftige Beurteilungsgrundlage
bildet zur Prüfung der entscheidenden Frage , ob im Beurteilungszeitraum zwischen der Verfügung vom 25. August 2015 (Urk.
13 /74) und derjenigen vom
12. August 2020 (Urk. 2) eine relevante Verän derung des Gesund heitszustandes eingetreten ist . Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter zu den erwähnten Ergänzungsfragen Stellung nehmen lassen. Dabei wird sie ihnen auch die Berichte der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 28. Mai 2020 (Urk. 3/13) und der C.___ vom 23. Juli und
20. September 2020
(Urk. 3/8, Urk. 10/14) zur Stellungnahme vorzulegen haben. Die Gutachter werden
sich auch nochmals dazu zu äussern haben, ob seit der letzt en Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2015 eine erhebliche gesundheitliche Änderung eingetreten ist.
Nach Eingang ihrer Stellungnahme wird die IV-Stelle prüfen, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden kann oder eine erneute Begutach tung nötig ist. Nach Abschluss der Abklärungen wird sie erneut über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dieses Vorgehen rechtfertigt sich zum einen, weil eine Behebung der Mängel des Gutachtens durch ergänzende Ausführungen der b eteiligten Gutachter zum gegenwä rtigen Zeitpunkt möglich erscheint, zum anderen, weil die Fertigstellung des Gutachtens zeitlich noch nicht so weit zurückliegt.
E. 4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der psychiatrische A.___ -Gut achter Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für die psy chiatrische Begutachtung genügend qualifiziert: Dem Eintrag im Medizinal be ruferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; https:// www.medre gom.ad min.ch ) kann entnommen werden, dass Dr. H.___ in der Schweiz im Jahr 2015 die Bewilligung zur Berufsausübung erhielt. Dabei wurde sein 2010 in Deutschland erworbener Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt. Da mit erfüllt er die Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines psychia tri schen Gutachters (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2.1 und 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen) .
E. 4.2 Laut den A.___ - Gutachtern besteht rückblickend seit der
Wiederaufnahme der Arbeit am 23. April 2012 nach dem Unfallereignis vom 20. März 2012 unver ändert eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/163/10). Damit enthält das Gutachten hinreichend präzise Angaben zur Entwicklung des Gesundheits zustandes seit der letzten polydisziplinären Beurteilung in der Gutachtenstelle Z.___ am 29. April 2015, auf welcher die rechtskräftige anspruchsverneinende Verfügung vom 25. August 2015 basiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter die gesundheitliche Situation im relevanten Zeitraum als kon stant beurteilten .
Ebenfalls in Richtung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustands deutet
die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in den beiden Bericht en
der Neurologin
Dr.
D.___ vom 13.
Dezember 2012 sowie vom 1.
März 2016 , in welchen dem Beschwerdeführer unverändert eine maximal 50% ige Arbeits fähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/17/ 23, Urk. 13/81/3 ) .
Zu beachten ist aber, dass die Arbeitsfähigkeitsangaben von Dr. D.___
(max i mal 50 %) in ihren beiden Berichten relativ ungenau sind und die Annahme einer Abnahme der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht ausschliessen; auf der Befundebene erhob sie in ihrem Verlaufsbericht vom 1. März 2016 eine klare Verschlechterung insbesondere der Aufmerksamkeits- und Konzentrations leis tung, die sie auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanis men zurückführte (Urk. 13/81/3).
Es fällt zudem auf, dass die am 23. Januar 2015 –
mehr als ein Jahr vor der Verlaufsuntersuchung von Dr. D.___
– durchge führten (Urk. 13/61/1) neuropsychologischen Tests der Z.___ -Gutachter eine leichtgradige kognitive Störung ergaben (Urk. 13/61/31) , während die A.___ - Neuropsychologin
am 20. Februar 2020 formal sogar mittelschwere kognitive Beeinträchtigungen erhob
(Urk. 13/163/87) ebenso wie Dr. B.___ im November 2016 (Urk. 13/97 /10). Auch Dr. B.___ bemerkte ferner , die in früheren neuropsy chologischen Testungen erhobenen Störungen hätten sich im Verlauf verstärkt (Urk. 13/97/9).
Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem unveränderten Gesundheitszustand im relevanten Beurteilungszeitraum ausgegangen werden.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versiche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Dr. Elisabeth Glättli vertrat den Beschwer deführer bereits im Einwandverfahren
(Urk. 13/169) . Sie macht in ihrer Honorar note vom 12. November 2020 einen Zeitaufwand von 16 Stunden geltend. Für das Studium der neuen IV-Akten und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift veranschlagt sie 14 ,67 Stunden (Urk. 16 -17 ) . Dies
erscheint
unter Berücksichti gung der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des bei vergle ichbaren Verfahren anerkannten Zeita ufwands als überhöht. Die Aus führungen in der 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift sind teilweise weit schweifig und repetitiv ( vgl. etwa Urk. 1 S. 4 ff., S. 10 ,
S. 13 f. ,
S. 18, S. 20) sowie nicht zielführend ( Urk. 1 S. 3 und 13 ).
Ermessensweise anzuerkennen ist ein Aufwand von einer Stunde für die Instruk tion, 3 Stunden für das Aktenstudium , 5 Stunden für das Verfass en der Beschwer deschrift sowie einer Stunde für das Beibringen des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Beilagen (Urk. 5). Mit dem in der Kosten note aus gewiesenen Aufwand für das Einreichen weiterer Berichte von rund 1,5 Stunden (Urk. 17) resultiert ein Gesamtaufwand von 11,5 Stunden à Fr. 220.--. Zuzüglich geltend gemachter Auslagen von Fr. 18.90 für Porti und Fr. 168.50 für Kopien (Urk. 17) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt sich eine angepasste Ent schä digung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin von Fr. 2‘927.--. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12 . August 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2’927 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00617
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
26. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Er arbeitete vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ ( Urk. 13 /14/1, Urk. 13 /32/1). Am 15. März 2013 meldete er sich u nter Hinweis auf die bei eine m Skiunfall vom
20. März 2012 erlittenen ( Urk. 13 /14/11) schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen, Vergesslichkeit und einen Gendefekt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5 /5-6 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Z.___
das polydiszi pli näre Gutachten vom 29. April 2015 ein , worin dem Versicherten in der zuletzt aus ge übten und in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be scheinigt wurde (Urk. 13/61). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 25. August 2015 ( Urk. 13 /74) einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 21. Juli 2016 (Urk. 13 /83) meldete sich
der Versicherte erneut zum Leis tungs bezug an unter Hinweis auf eine kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung . Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht
ein (Urk. 13 /94). Die vom Versicherten d agegen erhobene Beschwerde ( Urk. 13 /96/3-14) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.01249 vom 29. September 2017 gut
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 mate riell befinde (Urk. 13/122).
Während das Beschwerdeverfahren beim Gericht hängig war, holte die IV-Stelle die ergänzende S tellungnahme der Z.___ vom 30.
Mai
2017 ein (Urk.
13 /116 , Urk.
13/130/2-3 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.
13 /131, Urk.
13 /135) verneinte s ie mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erneut
das Beste hen eines Rentenanspruch s (Urk. 13/138 ) . Die vom Versicherten dagegen erho be ne Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2018.00149 vom 21. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache
an die IV-Stelle zurück wies, damit diese ein
weiteres
polydisziplinäres Gutachten , in welchem auch der Gendefekt berücksichtig t werde, einhole und hernach erneut über den Renten an spruch des Beschwerdeführers verfüge (Urk. 13/145/8-9). 1.3
In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres (psychiatrisches, orthopä disch -chirurgisches, neurologisches, internistisches und neuropsychologisches) Gutach ten in Auftrag (Urk. 13/155) . Gestützt auf die Expertise des A.___
vom 30 .
M ärz
2020 , worin dem Be schwer deführer erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeit und in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt worden war
(Urk. 13/163) ,
stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Mai 2020 er neut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 13/167; vgl. auch Urk. 13/165 ). Am 5.
Juni 2020 erhob der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 13/169 ). Im Vorbe scheidverfahren reichte er die
Stellungnahme von Dr. phil. B.___ , Fachpsycho login für Neuropsychologie , vom 28. Mai 2020 (Urk. 13/168) und medizinische Berichte ein (Urk. 13/ 172-173 ). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 13/175/3-6) lehnte die IV-Stelle das Leis tungsgesuch wie angekündigt mit Verfügung vom 12. August 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisab eth Glättli , mit Eingabe vom
14. September 2020 Beschwerde und beantragte , es seien vom Gericht zusätzliche Abklärungen zu einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu veranlassen; eventualiter sei ein psychiatrisches und neuropsychologisches Ge richtsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Dr. Elisabeth Glättli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Am 25. September 2020 (Urk. 8) liess der Beschwerdeführer den Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2020 zu den Akten reichen (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 bean tragte die IV-Stelle die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwer deführer zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 gewährte ihm das Gericht in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Pro zessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als unentgelt liche Rechtsvertreterin (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Renten anspruch
u nd zu den bei der Neuanmeldung anzuwendenden Revisionsregeln
wurden bereits in Erwägung
1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01249 vom 29 . September 2017
wiedergegeben (Urk. 13/122/3-5 ). Diese Grundlagen haben sich seither nicht geändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.2
Zu ergänzen ist, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit Zusprechung der Rente
gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung
d es Leistungsbegehrens in der ange fochtenen Verfügung damit, im polydisziplinären Gutachten de s
A.___ sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beein trächtigung fest gestellt worden (Urk. 2 S. 1) . Die Neuropsychologin des A.___ habe das akten anamnestisch ausgewiesene frühkindliche POS berücksichtigt. Sie habe den Be schwerdeführer während der klinischen Untersuchung als wenig kooperativ erlebt und drei Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt, welche teilweise auffäl lige Resultate gezeigt hätten. Gestützt darauf sei sie zur Einschätzung gelangt, dass die Validität der erhobenen Testbefunde zweifelhaft sei (Urk. 2 S. 3). Dem psychiatrischen Gutachte r des A.___ sei eine medizinisch nicht begründbare Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in Bezug auf berufliche Tätigkeit en aufgefallen. E r habe festgehalten, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers
stehe im Widerspruch zu seine m hohen Aktivitätsniveau für eigenmotivierte Tätigkeiten und den wenig auffälligen Befunden . Dies
deute auf Aggravation hin
(Urk. 2 S. 2). Das neuropsychologische Parteig utachten von Dr. phil. B.___ vom 30. November 2016, worin eine mittelschwere neuropsychologische Funk tionsstörung po stuliert werde, überzeuge nicht; Dr. B.___ habe nämlich keine Beschwerdevalidierung durchgeführt (Urk. 2 S. 2). Laut dem neurologischen Teil gutachter des A.___ sei ferner der Status nach Commotio cerebri nach dem Ski unfall vom 20. März 2015 folgenlos abgeheilt (Urk. 2 S. 3). Da keine neuen medi zinischen Tatsachen und damit keine gesundheitliche Verschlechterung vorläge n , müsse das Leistungsbegehren erneut abgelehnt werden (Urk. 2 S. 1 und 3 ). Ge stützt auf das A.___ -Gutachten stehe fest, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung sowohl der bisherigen als auch anderer angepasster Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1 ; vgl. auch Urk. 12 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die ent scheidenden neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachten des A.___ ge nügten den Anforderungen an medizinische Berichte nicht (Urk. 1 S. 20). In junge n Jahren sei bei ihm ein ausgeprägtes infantiles POS mit Wahrnehmungs störungen diagnostiziert worden. Während der Schulzeit habe er durch verschiedenste, auch medikamentöse, Therapien unterstützt werden müssen. Nach Abschluss einer zwei jährigen Bürolehre und anschliessend einer KV-Ausbildung sei er von 1998 bis 2012 im Bankenbereich tätig gewesen. Diese Anstellungen seien aber vor allem aufgrund der Beziehungen seines Vaters zustande gekommen und nicht ohne Schwierigkeiten verlaufen.
Nach seinem Unfall am 20. März 2012 hätten sich Leistungsdefizite gezeigt. Laut Beurteilung der Arbeitgeberin hätten seine Arbeitsleistungen nur 50 % der erwarteten Leistung bei einem Vollzeitpensum entsprochen . Infolge einer Reorganisation sei das Arbeitsverhältnis per Ende April gekündigt worden (Urk. 1 S. 4-6) . Seine anschliessenden Stellenbemühungen seien erfolglos verlaufen.
Im Rahmen der Assessments der Invaliden- und Arbeit s losenversicherung sei f estgestellt worden, dass seine Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Abklärung bei der C.___ habe zudem die Dia gnose eines ADHS im Erwachsenen alter ergeben (Urk. 1 S. 6- 9).
Soweit im A.___ -Gutachten festgehalten werde, dass ein unauffälliger beruf licher Werdegang in einer hinsichtlich kognitiver und sozialer Anforderungen anspruchsvollen Umgebung im Bankwesen möglich gewesen sei, entspreche dies nach dem Gesagten nicht den Tatsachen. Auch die gutachterliche Konsistenz prü fung überzeuge nicht: Aus seinen sportlichen Aktivitäten dürfe nicht geschlossen werden , er könne eine berufliche, namentlich handwerkliche Tätigkeit ausführen . Er absolviere vor allem ein Krafttraining und spiele nicht wirklich Eishockey, sondern sei vorwiegend als Materialwart tätig. Unzutreffen d sei, dass er den Gut achtern selbst erklärt habe, nicht arbeiten zu wollen. Er habe klar gesagt, dass ihn die Arbeitstätigkeiten überfordert hätten , dass er erhebliche Konzentrations schwierigkeiten habe und sich deshalb nicht mehr vorstellen könne zu arbeiten
(Urk. 1 S. 10-13).
Die Neuropsychologin des
A.___ habe ausser Acht gelassen, dass er 2012 nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, die vorbe stehenden Defizite zu kompensieren . Diese Entwicklung werde von Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom
30. November 2016 aufgezeigt. Auch die Neurologin Dr. med. D.___ habe die aktuell bestehende Verschlechterung auf altersbedingt und unfallbedingt verminderte Kompensationsmöglichkeiten zurückgeführt . Die Experten der C.___
hätten ferner darauf hingewiesen, dass sich vorbe stehende neurobiologische Störungen durch Schädelhirntraumata verschlechtern könnten, da die erlernten Bewältigungsmechanismen nicht mehr ausreich ten (Urk. 1 S. 15). Die Neuropsychologin des A.___ habe nicht nur ihre Testresultate, sondern auch die erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Funktionen negiert , die sich seit 2012 in einer Vielzahl von Tests und unterschiedlichen Lebenssituationen gezeigt hätten
(Urk. 1 S. 17). Die von ihr
eingesetzten Beschwerdevalidierungstests be träfen den figuralen Wahrnehmungs- und Konzentrationsbereich, wo er
Defizite
habe . Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Störbereichen
interferieren . Zudem seien die Validierungs r e sultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert
worden , welche konkreten Auffälligkeiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten , die gesamten Tests seien unverwertbar.
Ferner habe es die Neuropsychologin
unterlassen , sowohl bei der Beschwerdevalidi erung als auch im Rahmen
ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die gesamte Anamnese,
ihre Beobachtungen und die Testergebnisse zu diskutieren und einzuordnen. Es scheine, dass sie den Zugang zu seiner Persönlichkeit nicht gefunden habe. Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass Dr. B.___ keine korrekte Beschwerdevalidierung durchgeführt habe (Urk. 1 S. 17 f .). Der psychiatrische Gutachter des A.___ sei in seinem Teilgut achten auf die Besonderheiten in der schulischen und beruflichen Anamnese, auf das in den medizinischen Vorakten ,
auch in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. D.___ , erwähnte POS beziehungsweise ADHS und den Gendefekt , auf die Berichte über die Eingliederungsbemühungen und selbst auf das von der A.___ - Neuro p sychologin beobachtete auffällige Sozialverhalten nicht eingegangen. Wie er angesichts dieser Aktenlage zur Beurteilung habe gelangen können, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose zu stellen sei, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für seine Beurteilung in Anlehnung an das Mini-ICF-APP, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, obwohl dies etwa dem neuro psychologischen Testergebnis «Handlungsplanung und – kontrolle » widerspreche. Zudem habe er einzig diejenigen Ausführungen aus dem neuropsychologischen Teilgutachten zitiert, welche Zweifel am Leiden und den Eindruck einer Aggra vation erweckten. Deshalb könne auf das psychiatrische A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden, zumal es sich beim Psychiater nicht um einen zertifizierten Gutachter handle
( Urk. 1 S. 18 ff. ).
Es werde beantragt, allfällig fehlende Informationen zur Beurteilung seiner Rest arbeitsfähigkeit bei Dr. B.___ und den Spezialisten der
C.___ ein zu holen oder aber ein psychiatrisches und allenfalls neuropsychologisches Gerichts gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 21). 3. 3.1
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 13/74) und der angefochtenen Ver fü gung vom 12. August 2020 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die nach den analog anwendbaren revisionsrechtlichen Mas s stäben erheblich ist.
3.2
3.2.1
Die ursprüngliche Verfügung vom
25. August 2015 basierte in medizinischer Hin sicht
auf dem
Z.___ -Gutachten vom 29. April 2015 (Urk. 13/61). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie,
im Bericht vom 13.
Dezember
2012 dokumentierte neuropsychologische Befund (Urk.
13/17/21-23 )
vor , auf den
sie aber nicht abstellte (Urk. 13/66/4 -5 , Urk. 13/73) .
3.2.2
In ihrem Bericht beschrieb Dr. D.___
sprachliche Entwicklungsschwächen mit einer Schreibschwäche, vermindertem sprachlichem Gedächtnis und sprachli chem Konzeptdenken, eine konstruktive Dyspraxie , einen verminderten Raum sinn sowie Schwierigkeiten im kognitiven Umstellen. Ebenfalls erhob sie Verhal tensauffälligkeiten im Sinne eines Aufmerksamkeits-Hyperakt ivitäts-Syndroms mit leichter Di stanzminderung, kurzer Konzentrationsspanne, tendenziellem Sucht verhalten und geminderter Impulskontrolle. Diese, bereits vor dem Skiunfall vom 2 0 . März 2012 bestehenden Symptome seien vereinbar mit einer kongeni ta len zerebralen Dysfunktion im Rahmen des Gendefektes auf Chromosom 15 . Eine leichte unfallbedingte Aggravation der vorbestehenden Einschränkungen könne methodisch nicht ausgeschlossen werden. Im angestammten Beruf als kaufmän nischer Angestellter sei der Beschwerdeführer wegen der vorwiegend krankheits bedingten Symptome zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/17/21-23). 3.2.3
Dem Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung der IV-Stelle vom 20. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sic h im Juni 2013 als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt hatte (Urk. 13/35/5). Laut Angaben der Personal verantwortlichen der Y.___ war seine Abteilung betrieblich grossen Veränderungen ausgesetzt, da ein Arbeitsplatzabbau mit Verlagerung vieler Stellen ins Ausland geplant war. Dadurch bestand eine sehr angespannte Situation, und es lastete ein grosser Leistungsdruck auf den Mitarbeite nde n (Urk. 13/35/6-7; vgl. auch Urk. 13/27/1 , Urk. 13/82/7 ). Durch die IV-Eingliederungsberatung wurde bei der Y.___
eine detaillierte, nach einzelnen Anforderungen des Stellenprofils aufgeschlüsselte Einschätzung der Arbeitsleistungen des Beschwer deführers eingeholt (Urk. 13/ 29) . Daraus ergibt sich, dass der direkte Vorgesetzte dessen Arbeitsleistungen vor dem Unfall bei
rund 90 % der erwarteten Leistung
eins tufte , während er für die Zeit danach von einer
77 % igen Erfüllung des Solls ausging (Urk. 13/28).
Dem Schlussbericht über die externe Arbeitsvermittlung durch die E.___ vom 19. November 2013 bis 4. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert mitwirkte , andererseits aber immer wieder mangelnde Sozialkompetenz erkennen lies s . Er neigte dazu , sich eher zu viel als zu wenig zuzutrauen . Als Eingliederungshürden nannte die Beraterin den Gendefekt mit leichten Auswirkungen auf das Sozialverhalten sowie Konzen trationsstörungen und Merkschwierigkeiten als Nachwirkungen des Skiunfalls. Daraus resultiere eine leichte Leistungseinschränkung, welche schwer zu messen sei (Urk. 13/40/1-3). 3.2.4
Das Z.___ -Gutachten vom 29. April 2015 stützt sich auf fachärztliche Untersuchungen, die vom 16. bis 23. Januar 2015 durchgeführt wurden (Urk. 13/61/1). Im allgemein-internistischem Teil des Gutachtens wurden k eine Diag no sen gestellt (Urk. 13 /61/9). Aus neurologischer Fachwarte wurden eine Migräne sowie die Verdachtsdiagnose eines leichtgradigen ataktischen Syndroms diagnos tiziert. Die Migräne wirkte sich nach Einschätzung des begutachtenden Neurolo gen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, da sie gut behandelbar sei. Die leicht gradige A ta x ie, die sich vor allem bei den Gangprüfungen manifestiert hab e und am ehesten durch die bekannte Chromosomenanomalie zu erklären sei , begründe ebenfalls keine Arbeits un fähigkeit im bisherigen beruflichen Tätigkeitsfeld (Urk. 13 /61/15 -6). Demgegenüber massen die Gutachter
der psychiatrische n Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung vom emotion al instabilen-impulsiven Typus ( Urk. 13/61/22, 13 /61/24) sowie der neuropsychologischen Diagnose einer leicht gradigen kognitiven Störung im Rahmen eines Aufmerk samkeitsdefizitsyndroms (Urk.
13 /61/31) eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei . Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, im Vergleich zum Vorbefund von Dr. D.___ habe er deutlich bessere Ergebnisse der verbalen Lern- und Merkfähig keiten erhoben. Dies unterstütze die Annahme eines Störartefakts in der Vor untersuchung, zumal Dr. D.___ einen anteiligen Effekt einer Aggravation erwogen habe, welche n sie dann aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit soweit ersichtlich nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren habe
er keine Distanz minderung beobachten können . Das Ergebnis des Symptomvalidierungstests «Test of Memory Malingering » (TOMM) lasse eine adäquate Testmotivation ver muten (Urk. 13/61/31; vgl. auch Urk. 13/61/23, Urk. 13/61/33).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in anderen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz eine uneingesch ränkte Arbeits fähigkeit (Urk. 13 /61/ 32- 33). 3.3
3.3.1
Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom
21. Juli 2016 (Urk.
13/83 ) wurden insbesondere folgende beruflichen sowie medizinischen Berichte zu den Akten genommen : 3.3.2
Durch Vermittlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV absolvierte der arbeitslose ? eschwerdeführer vom 16. November bis 11. Dezember 2015 beim
F.___
einen Praxis-Check. Laut der abschliessenden Auswertung vom 11. Dezember
2015
entstand bei den Beratern der Eindruck, dass die Wiederaufnahme einer Arbeit für ihn sehr wichtig war . Wenn er sich gestresst fühlte, wurde sein Vor gehen unstrukturiert bis chaotisch (Urk. 13/82/6). Er wirkte in seinem persön lichen Verhalten oft fahrig, kindlich und in seinen Gedankengängen sprunghaft. Auch wurde er als auffallend ab lenk bar von seinen Aufgaben erlebt, was mög licherweise auf die Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen sei. Grosse Gedächt nisstörungen wurden nicht wahrgenommen. Die Selbsteinschätzung des Gesund heitszustandes und da s Wissen, wie er mit seinem Verhalten auf seine Umgebung wirken könne, verunsicherten den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Auf nahme einer neuen Arbeitsstelle. Er treffe bei seinen Bewerbungsbemühungen im Bankensektor auf eine starke und gut qualifizierte Konkurrenz. Die fehlende Aus bildung zum Bankfachmann und der negative Betreibungsauszug könnten sich negativ auf seine Bewerbungsbemühungen bei Banken und Versicherungen aus wirken.
Das Arbeitsklima an einem neuen Arbeitsplatz müsse wohlwollend sein, denn der Beschwerdeführer erlebe sich seit dem Unfall als stressanfälliger und dünnhäutiger. Direkten Kundenkontakt wolle er meiden (Urk. 13/82/8-9). Es werde empfohlen, die Konzentrationsbeschwerden neurologisch abklären zu lassen und private Themen (Eheprobleme, Freizeitgestaltung, Schlafverhalten, familiäre Ver pflichtungen) zu überdenken und mit Hilfe einer ambulanten Psychotherapie anzugehen (Urk. 13/82/10).
Da der Beschwerdeführer auf seine Bewerbungen nur Absagen erhielt, ordnete das RAV ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ( PvB ) an (Urk. 13/82/12) . In diesem Rahmen war der Beschwerdeführer ab dem 8. März 2016 für neun Monate bei der G.___ als Sachbearbeiter in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich wie bei seiner letzten Anstellung tätig , zunächst im Vollzeitpensum (Urk.
13/8 2/1, Urk.
13/82/12 -15 ). Dem Zwischenbericht der G.___ vom 3. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass ihm wegen seiner Defizite von Anfang an eher weniger fordernde Aufgaben zugeteilt wurden. Er bemühte sich stets, die gestellten Aufgaben korrekt zu erledigen. Die Vorgesetzten stellten aber fest, dass er bei wiederkehrenden, die Konzentration fordernden Aufgaben an seine Grenzen stiess und viele Fehler machte. Da diese Einschränkungen am Nachmittag besonders ausgeprägt waren und er dann auch länger benötigte, zumal dann teilweise auch Kopfschmerzen auftraten, wurden ihm diese Aufgaben nach dem Mittag nicht mehr zugewiesen. Zudem durfte er mehr Pausen einlegen. Die Vorgesetzten empfahlen aufgrund der gemachten Erfahrungen, das Arbeitspensum zu reduzieren (Urk. 13/82/1 , Urk. 13/82/3 ; vgl. auch Urk. 13/82/3-5) .
Ab dem 8. Juni 2016 wurde das Beschäftigungspensum bei der G.___
auf Wunsch der Firma auf 80 % reduziert (Urk.
13/82/2). Davon entfiel ein 20%-Pensum auf das Coaching, so dass die Arbeitszeit effektiv 60 % betrug (Urk. 13/82/12). 3.3.3
Die Neurologin Dr. D.___
nahm am 8. und 25. Februar 2016 eine verhal tens neurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vor. In ihrem Bericht vom 1. März 2016 hielt sie fest, die P hänomenologie der aktuell erhobenen Be funde sei zwar vergleichbar mit derjenigen der Voruntersuchung im Jahr 2012, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung habe sich im Verla uf aber deutlich verschlechtert. B ei einer interferenzinduzierenden Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer Prozentränge unter 5
erreicht (Urk. 13/81/1-2). Die Symptomatik lasse sich durch die vorbestehende kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung erklären. Die zunehmenden beruflichen Schwierigkeiten und die Befundver schlechterung im Verlauf seien vor allem auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen zurückzuführen . Insbesondere in Stresssituationen sei von einer massiv reduzierten Fehlerkontrolle auszugehen . Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Befunde, welche gut mit den Beob achtungen im Rahmen der Abklärung durch das F.___ korrelierten, glaubhaft reduziert, und es sei von einer höchstens 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer benötige für alle Arbeiten viel mehr Zeit und regelmässige Erholungspausen, um folgenschwere Fehler zu vermeiden (Urk. 13/81/3). 3.3.4
Im Auftrag des Beschwerdeführers begutachtete
ihn Dr. phil. B.___ , Fach psy chologin Neuropsychologie, am 7. u nd 21. November 2016 . Dem Gutachten vom
30. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Testung unter Berücksichtigung von Alter und Bildung in vielen Bereichen ein gut durchschnittliches Leistungs profil ergab.
Laut Dr. B.___ ergaben d ie zur Beschwerdevalidierung herange zogenen Tests valide Befunde (Urk. 13/97/5) . Davon seien die bereits in den früheren neuropsychologischen Testungen immer wieder beschriebenen Störbe reiche, nämlich ein deutliches Gefälle von verbalen zu figural-räumlichen Leis tungen, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit mit markanten Leistungsein brüchen/ V igilanzschwankungen , eine erschwerte geteilte Aufmerksamkeit, ein erschwertes figurales Erfassen/Lernen/Verarbeiten, eine verlangsamte Informa tions verarbeitung bei komplexerem Material, eingeschränkte exekutive Funk tio nen sowie ein reduziertes Bearbeitungstempo , abgewichen . Die Störungen hätten sich im Verlauf verstärkt. Das frühere intellektuelle Leistungspotential sei noch ersichtlich, könne aber vor allem im figural-räumlichen Bereich und hinsichtlich Konzentration nicht mehr erreicht werden (Urk. 13/97/9). Es liege eine mittel schwere neuropsychologische Funktionsstörung vor bei Status nach dem Skiun fall vom 20. März 2012 . Eine solche Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 %. Diese medizinisch-theoretische Einordnung habe sich beim Reinte grationsversuch praktisch bestätigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellter sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Es müsse für ihn ein Arbeitsbereich gefunden werden, der mit den aufgeführten Störungen kompatibel sei (Urk. 13/97/9-10). Der durch den Unfall erfolgte Einschnitt sei deutlich. Die Unfallfolgen habe der Beschwerdeführer trotz grossem Einsatz nicht mehr kompensieren können (Urk. 13/97 /12). Die Abweichung von der Beurteilung im Z.___ -Gutachten rühre vor allem daher, dass von dieser Gutachtenstelle keine umfassende Testung durchgeführt worden sei. Es fehlten insbesondere figural-räumliche und Sprachfunktions-Tests sowie Prüfungen der komplexeren Informationsverarbeitung und damit auch der geteilten Aufmerksamkeit . Von den sechs durchgeführten Tests hätten zudem zwei auffällige Werte mit einem Pro zentrang unter 16 ergeben. Dass trotzdem nur eine leichte Störung diagnostiziert worden sei, entspreche nicht einer leitlinienkonformen Schweregradbeurteilung (Urk. 13/97/11).
Am 30. Mai 2017 nahmen die Z.___ -Gutachter zur Expertise von Dr. B.___ Stellung. Sie hielten fest, entgegen der Ansicht von Dr. B.___ gebe es keine allgemeingültigen Richtlinien zur Durchführung neuropsychologischer Testun ter suchungen , sondern allenfalls Empfehlungen mit erheblichem Spielraum für individuelle Anwendungen. Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung von Dr. B.___ sei zu beachten, dass es sich bei testpsychologischen Untersuchungen im versicherungsmedizinischen Kontext um ein de s kriptives Instrument handle, auch weil die Schwankungen der Ergebnisse zwischen unterschiedlichen Anwen dern weitgehend unbekannt seien. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit seien der Abgleich mit dem klinischen Befund und mit zerebralen Läsionen, die formal auffällige Testbefunde begründen könnten. Zudem seien auch die alltäglichen Aktivitäten als Indikatoren mitzuberücksichtigen . Die beim Be schwerdeführer beschriebene Genauffälligkeit gehe nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einher. Sie stelle allenfalls ein erhöhtes Risiko hierfür dar und ersetze nicht die klinische Bewertung. Deshalb ergebe sich aus gutachterlicher Sicht keine andere Bewertung (Urk. 13/116/1-4). 3.3.5
Der Beschwerdeführer wurde vom 23. Ja nuar bis 28. Februar 2020 im
A.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Der i nternistische Gutachter konnte keine Beschwerden oder Ein schrän kungen feststellen. Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die Unfall folgen (Frakturen im Bereich des Schädels, der Brustwirbelsäule und des Scham beins links) seien verheilt und bewirkten keine Einschränkungen mehr (Urk.
13/163/7-9) . Der neurologische Experte legte dar, die anlässlich des Skiun falls vom 20. März 2015 erlittene Commotio cerebri sei folgenlos ausgeheilt. Die bereits vorbeschriebenen Diagnosen eines Spannungskopfschmerzes sowie des Ver dachts auf eine Migräne ohne Aura seien zu bestätigen. Beide s eien grund sätzlich gut behandel bar. Der nachgewiesene Gendefekt könne nicht mit Wahr scheinlichkeit mit den Kopfschmerzen oder einer anderen neurologischen Erkran kung assoziiert werden. Auf neurologischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (Urk. 13/163/ 9 , Urk. 13/163/66-67 ).
Die Neuropsychologin des A.___ hielt in i hrem Teil des Gutachtens fest, die Kooperation bei der neuropsychologischen Untersuchung sei erschwert gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung rasch zunehmende Kopf schmerzen (von anfänglich 4-5 und am Ende 1 0 auf einer Skala von 1 bis 10)
angegeben habe, welche offenbar auch durch die Einnahme von Aspirin und das Einlegen regelmässiger Pausen nicht zu lindern gewesen seien. Im Verlauf der Untersuchung habe er auch zunehmend nachgefragt, wie lange die Untersuchung noch dauern würde. Eine Weiterführung der Untersuc hung an einem anderen Tag habe er aber abgelehnt , da dies sein Tagesprogramm zu sehr durcheinanderbringe. Die Fein- und Greifmotorik sei deutlich beeinträchtigt gewesen , was sich etwa in einer krakeligen, teilweise schwer leserlichen Schrift manifestiert habe. Aufgrund des eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahrens, welches deutlich auffällig gewesen sei, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er seine Beschwerden über trieben habe. Nicht nachvollziehbar sei auch gewesen, dass er in der Pause auf seinem Handy Facebook-Seiten angeschaut habe, um die Kopfschmerzen zu lindern. Die im Testverlauf immer wieder integrierten Performa n zvalidierungs verfahren seien teilweise auffällig gewesen , so dass auch grosse Zweifel an der Validität der erhobenen Testleistungen bestünden. Formal hätten sich mittel schwere kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Ge dächtnisses und der exekutiven Funktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe auch ein auffälliges Sozialverhalten mit verminderter Berücksichtigung sozialer Regeln und Normen gezeigt ( Urk. 13/163/83-84, Urk. 13/163/87).
E s könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des angeborenen Gendefektes gewisse vorbestehende Störungen im Bereich des Verhaltens und der kognitiven Leis tungsfähigkeit aufweise , die jedoch im beruflichen Alltag soweit kompensierbar gewesen seien, dass ein unauffälliger beruflicher Werdegang in einer hinsichtlich kognitiver und sozialer Anforderungen doch recht anspruchsvollen Umgebung im Bankwesen möglich gewesen sei (Urk. 13/163/7, Urk. 13/163/87) . Eine mit dem Unfall zusammenhängende hirnorganische Schädigung, welche bleibende kognitive Defizite oder persistierende Veränderungen im Sozialverhalten erklären könnte, sei nicht objektiviert worden. Die neuropsychologischen Vorbefunde könnten mit Ausnahme desjenigen der Z.___ im Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden, da bei deren Erhebung die Anstrengungsbereitschaft, die einen starken Einfluss auf die Testergebnisse habe, nicht systematisch beurteilt worden sei (Urk.
13/163/87).
Dies gelte auch für das neuropsychologische Vorgutachten von Dr. B.___ vom 30. November 2016 . Zudem sei die in den Vorbefunden beschrie bene kontinuierliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht erklärbar, es sei denn, es wäre eine psychische Störung hinzugekommen, welche das Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung erklären könnte. Dies müsse aus psychiatrischer Sicht geklärt werden .
Aus rein neuropsychologischer Sicht resultiere aufgrund der vorhandenen Informationen und der Diagnose eines aktenanamnestischen frühkindlichen POS im Rahmen einer Gendeletion auf Chromosom 15 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.
13/163/7 , Urk.
13/ 163/88 ).
De m psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem A.___ -Psychiater angab, seit seinem Unfall mit schwerem Schädel- Hirn-Tr a u ma sei er sehr vergesslich, nicht mehr belastbar und könne sich schlecht konzentrieren. Längere Strecken könne er mit dem Auto nicht mehr zurücklegen. Er benötige eine Haushaltshilfe. Ein Arbeitsversuch vom 1. Juli bis 14. September 2018 in einem Fitnesscenter als «Mädchen für alles» sei gescheitert. Die ver schiedenen Aufgaben (Verlängerung von Abonnementen, Trainieren der Mit glieder, Bedienen des Telefons und Putzen des WCs) seien zu viel für ihn gewesen. Er könne doch nichts machen, das er «nicht wolle, nein, nicht könne» . Man habe ihm damals gesagt, dass er für die freie Wirtschaft nicht mehr zu gebrauchen sei. Seine minderjährigen Kinder halte er nur stundenweise aus, weil er nicht be lastbar sei.
E r sei schnell gestresst. Psychisch sei er zu nichts mehr zu gebrauchen, physisch sei alles gut. Er könne sehr gut Sport machen, allerdings trotzdem nicht arbeiten. Dies hänge damit zusammen, dass er zwei linke Hände hab e
( Urk.
13/163/ 28-29; vgl. dazu auch Urk.
13/163/46, Urk.
13/163/61, Urk.
13/163/74 , Urk.
13/163/82 ). Der psychiatrische Sachverständige erhob unauf fällige Befunde (Urk. 13/ 31-33 ). Er stellte keine Diagnose, mit dem Hinweis, sicherlich wirke der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit h er akzentuiert, es fehlten aber Anhaltspunkte , dass es sich um einen krankheitswertigen Prozess handle. Weiter hielt d er Gutachter fest, eine psychiatrische Behandlung im engeren Sinn habe nicht stattgefunden und sei auch nicht indiziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe relativ deutlich gemacht, dass er nicht mehr arbeiten wolle. Wenn man mit ihm annähme, dass er für die bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet sei, so sei trotzdem nicht nachvollziehbar, warum er, obwohl er sehr sportlich sei und etwa Eishockey spielen könne, nicht in der Lage sein wolle, beispielsweise handwerklich tätig zu sein. In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen bei ihm keinerlei Aktivitäts- und Partizipationsstörungen (in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Ent scheidungs
- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, Spontan-Aktivitäten, Selbstpflege und Ver kehrsfähigkeit) vor (Urk. 6/163/36-37 ; vgl. auch Urk. 6/163/9 ). Aus rein psy chiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden (Urk. 6/163/38).
Laut interdisziplinärer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Ergeb nis, dass keine Erkrankungen vorlagen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten (Urk. 13/163/5 -6 ). Eine Einschränkung von Ressourc en sei nicht erkenn bar (Urk. 13/ 163 /8). Rückblickend seit dem Unfallereignis vom 20. März 2012 sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 23. April 2012 nachvollziehbar. Seither sei der Beschwerdeführer durchge hend arbeitsfähig gewesen (Urk. 13/163/10). 3.3.6
Das ADHS-Assessment durch die Experten der
C.___
mittels Frage bogen, neuropsychologischer Testbatterie und durch die Messung neurophysio logischer Hir n funktionen ergab gemäss Untersuchungsbericht vom 23 . Juli 2020 , dass der Beschwerdeführer an einem
spät entdeckten Gendefekt sowie an einem POS leidet. Beides seien lebenslange Störungen, welche nach dem Unfall
2012 eine Verschlechterung erfahren hätten .
Es sei auch aufgrund der Literatur be kannt , dass sich vorbestehende neurobiologische Störungen durch Schädelhirn traumata verschlechtern könnten, denn oftmals seien die erlernten Bewälti gungsmechanismen nicht mehr ausreich end (Urk. 10/14 S. 3-5). Die Experten empf ahlen unter anderem regelmässige sportliche Betätigung zur Entspannung, ein regelmässiges psychotherapeutisches Coaching sowie die Prüfung einer medi kamentösen Behandlung (Urk. 10/14 S. 56-57) . In einem ergänzenden Diagnos tik bericht vom 20. September 2020 hielten die Fachspezialisten der C.___ fest, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3/8 S. 4).
Am 28. Mai 2020 nahm die Neuropsychologin Dr. B.___ zum neuropsy cholo gischen Teilgutachten der A.___ Stellung. Sie argumentierte, d ie A.___ -Neuro psychologin habe im Rahmen der Tests formal korrekt mittelschwere Beein trächtigungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funk tionen festgestellt. Auch u nabhängig von Tests habe s ie beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen festgestellt, so ein auffälliges Sozialverhalten und eine deut liche Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen aufgrund angeblicher Inkonsistenzen plötzlich nicht mehr existent sein sollten. Die von der A.___ -Neuropsychologin eingesetzten Beschwerdevalidierungstests beträfen den figuralen Wahrnehmungs- und Kon zentrationsbereich, wo d er Beschwerdeführer
Defizite
habe . Laut den Leitlinien und der Literatur dürften die Symptomvalidierungstests aber nicht mit den Stör bereichen
interferieren (Urk. 3/ 13 S. 2 ff.) . Zudem seien die Validierungsr esultate nicht angegeben und es sei nicht erläutert
worden , welche konkreten Auffäl ligkeiten die Neuropsychologin der A.___ zur Beurteilung geführt hätten , die gesamten Tests seien unverwertbar. Ferner sei es gemäss Leitlinien und ent spre chender Literatur zur Beschwerdevalidierung unzulässig, alle neuropsycho logi schen Vorbefunde mit gleichem Störungsmuster und eine ganze Lebensgeschichte mit verzögerter Entwicklung , welche von Fachstellen begleitet worden sei, ein fach auszublenden nur aufgrund von teilweise auffälligen Resultaten in Beschwer devalidierungstests (Urk. 3/ 13 S. 4 f.).
D ie Neuropsychologin
habe im Rahmen
ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung die notwendige Klassifikation und Inter pretation der neuropsychologischen Testergebnisse umgangen unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte Beschwerdevalidierung. Dem Beschwerdeführer sei vor allem wegen den zu vielen Fehlern, der Langsamkeit und den Kopfschmerzen nach dem Unfall gekündigt worden. Auch habe er Kritik im Vergleich zu früher weniger ertragen. Di e Bemühungen durch das RAV sowie das Ungenügen an lässlich der Beschäftigung bei der G.___
zeigten, dass die Störungen nicht kompensiert gewesen seien, sondern dass es zu einer Dekonditionierung gekommen sei . Es scheine, dass die Neuropsychologin den Zugang zu r Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht gefunden habe
(Urk . 3/ 13 S. 5 f. ) . Auch treffe ihre Aussage nicht zu, dass sie, Dr. B.___ , keine korrekte , standardisierte Beschwerdevalidi erung durchgeführt habe (Urk. 3/13 S. 4).
4. 4.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der psychiatrische A.___ -Gut achter Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für die psy chiatrische Begutachtung genügend qualifiziert: Dem Eintrag im Medizinal be ruferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; https:// www.medre gom.ad min.ch ) kann entnommen werden, dass Dr. H.___ in der Schweiz im Jahr 2015 die Bewilligung zur Berufsausübung erhielt. Dabei wurde sein 2010 in Deutschland erworbener Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt. Da mit erfüllt er die Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines psychia tri schen Gutachters (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2.1 und 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen) . 4.2
Laut den A.___ - Gutachtern besteht rückblickend seit der
Wiederaufnahme der Arbeit am 23. April 2012 nach dem Unfallereignis vom 20. März 2012 unver ändert eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/163/10). Damit enthält das Gutachten hinreichend präzise Angaben zur Entwicklung des Gesundheits zustandes seit der letzten polydisziplinären Beurteilung in der Gutachtenstelle Z.___ am 29. April 2015, auf welcher die rechtskräftige anspruchsverneinende Verfügung vom 25. August 2015 basiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter die gesundheitliche Situation im relevanten Zeitraum als kon stant beurteilten .
Ebenfalls in Richtung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustands deutet
die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in den beiden Bericht en
der Neurologin
Dr.
D.___ vom 13.
Dezember 2012 sowie vom 1.
März 2016 , in welchen dem Beschwerdeführer unverändert eine maximal 50% ige Arbeits fähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/17/ 23, Urk. 13/81/3 ) .
Zu beachten ist aber, dass die Arbeitsfähigkeitsangaben von Dr. D.___
(max i mal 50 %) in ihren beiden Berichten relativ ungenau sind und die Annahme einer Abnahme der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht ausschliessen; auf der Befundebene erhob sie in ihrem Verlaufsbericht vom 1. März 2016 eine klare Verschlechterung insbesondere der Aufmerksamkeits- und Konzentrations leis tung, die sie auf altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanis men zurückführte (Urk. 13/81/3).
Es fällt zudem auf, dass die am 23. Januar 2015 –
mehr als ein Jahr vor der Verlaufsuntersuchung von Dr. D.___
– durchge führten (Urk. 13/61/1) neuropsychologischen Tests der Z.___ -Gutachter eine leichtgradige kognitive Störung ergaben (Urk. 13/61/31) , während die A.___ - Neuropsychologin
am 20. Februar 2020 formal sogar mittelschwere kognitive Beeinträchtigungen erhob
(Urk. 13/163/87) ebenso wie Dr. B.___ im November 2016 (Urk. 13/97 /10). Auch Dr. B.___ bemerkte ferner , die in früheren neuropsy chologischen Testungen erhobenen Störungen hätten sich im Verlauf verstärkt (Urk. 13/97/9).
Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem unveränderten Gesundheitszustand im relevanten Beurteilungszeitraum ausgegangen werden. 4. 3
4. 3 .1
Die überzeugende Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen durch die Gutachter is t Ausgangspunkt der Beurtei lung , ob sich der medizinische Sach verhalt erheblich geändert hat ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2-3 mit Hinweisen). Damit einer Expertise in diesem Sinne uneingeschränkter Beweiswert zukommt, muss sie auf allseitigen Untersuchungen beruhen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein , in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchten und begründete Schlussfolgerungen enthalten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachten des A.___ nicht zuletzt auch mit Blick auf d ie Stel lungnahme von Dr. B.___ vom
28. Mai 2020 mehrere Fragen offen lassen . 4. 3 .2
Dass bei der Neuropsychologin der A.___
aufgrund des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers während ihrer Untersuchung der Eindruck einer vermin derten Leistungsmotivation entstand (Urk. 13/163/83-84 ) , ist nachvollziehbar. Hingegen ist mangels näherer Begründung im neuropsychologischen Teilgutach ten nicht nachvollzieh- und überprüfbar, welche Ergebnisse der durchgeführten Symptomvalidierungstests die neuropsychologische Gutac hterin zu ihre r Beurtei lung
führten , dass die Validität der erhobenen Testleistungen , die an sich mittel schweren kognitiven Beeinträchtigungen entsprachen, insgesamt zweifelhaft sei ( Urk. 13/163/86-87 ) .
I n diesem Zusammenhang äusserte Dr. B.___
mit einschlägigen Literaturhin weisen die Kritik , die im A.___ angewandten Symptomvalidierungstests inter ferierten unzulässigerweise mit den Störbereichen/Defiziten des Beschwerde füh rers (Urk. 3/13 S. 2 ff.). Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, kann ohne eingehende Stellungnahme einer neuropsychologische n Fachperson nicht beurteilt werden. Eine solche Stellungnahme liegt bisher nicht vor
(vgl. Urk. 13/175/2-6) .
B ei der Durchsicht der neuropsychologischen A.___ - Beurteilung kann tatsäch lich der Eindruck entstehen, die Neuropsychologin habe das B estehen jeglicher neuropsychologischen Funk t i onsstörung verneint . Eine solche Beurteilung wäre angesichts der über eine n lange n Zeit raum gut dokumentierten medizinischen und beruflichen Anamnese mit neuropsychologischen Problemen ohne weitere Begrün dung nur schwer nachvollziehbar; selbst der neuropsychologische Vorgut achter der Z.___
erhob bei ausreichender Testmotivation eine mindestens leichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines Aufmerksamkeitsde fizitsyn droms (Urk. 13/61/31) .
Selbst wenn mit der A.___ -Neuropsychologin davon ausgegangen wird, dass auf die Vorbefunde von Dr. D.___ und Dr. B.___ mangels ausreichender Symp tomvalidierung nicht abgestellt werden könne , sind damit die ungenügenden Arbeitsl eistungen und Defizite, die nach dem Unfall vom
20. März 2012
von ver schiedenen Stellen - jeweils ohne Anhaltspunkte für eine ungenügende Anstren gungsbereitschaft beziehungsweise Motivation (vgl. die vorstehenden Erwägun gen 3.2.3 und 3.3.2) – festgestellt wurden
( Leistungsbeurteilung en
des ehemaligen Vorgesetzten vom 21. Juni 2013 und
14. Februar 2014 [ Urk. 13/21/6, Urk. 13/28-29] und der externen Arbeitsvermittlungsfirma E.___ vom 19. November 2013 [Urk.
13/40/1-3], Auswertung Praxis-Check des F.___ vom
11. Dezember 2015 [Urk.
13/82/6-11], Zwischenbericht des RAV-Beschäftigungsprogramms bei der G.___ vom 3. Juni 2016 [Urk. 13/82/1-5] ) , noch nicht erklärt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine effektive Arbeitszeit im Rahmen des RAV-Beschäftigungsprogramms im Jahr 2016 auf 60 % redu zieren musste (Urk. 13/82/12), wogegen der ehemalige Vorgesetzte in seinen Leistungsbeurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 lediglich eine 20-25%ige Leistungseinbusse festgestellt hatte (Urk. 13/21/6, Urk. 13/28-29),
scheint auf den ersten Blick eine Zunahme der Einschränkungen des Beschwerdeführers nahezu legen. Mangels einer eingehenden Auseinandersetzung mit diesen gut dokumen tierten konkreten Arbeitsleistungen über einen längeren Zeitraum beruht das neuropsychologische Gutachten nicht auf allseitigen Abklärungen, und es fehlt eine überzeugende Begründung der erheblich abweichenden gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Das Einholen einer klärenden Stellungnahme ist in dieser Situation unabdingbar (vgl. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 und
8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2) . Ohne überzeugende gutachterliche Einordnung der abnehmenden Arbeitsleis tun gen nach dem Unfall
vom
20. März 2012 trägt auch das Argument, der Be schwerdeführer habe vor dem Unfall eine relativ unauffällige berufliche Laufbahn durchlaufen ( Urk. 13/163/7, Urk. 13/163/87 ), nichts zur Beurteilung des Gesund heitszustandes anlässlich der A.___ -Begutachtung im Januar/Februar 2020 bei.
In diesem Zusammenhang fehlt auch eine Stellungnahme der A.___ -Neuro psy chologin zur Beurteilung von Dr. D.___ , altersbedingt abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen hätten im Verlauf zu einer Zunahme der Störungen geführt (Urk. 13/81/3). 4. 3 .3
Auch dem psychiatrischen Teilgutachten mangelt es an einer
eingehenden Aus einandersetzung mit der nach dem Unfall im Rahmen des letzten Arbeits ver hältnisses und der Wiedereingliederungsversuche der Invalidenversi cherung und des RAV festgestellten Verschlechterung der psychisch-neuropsychologischen
Leistungsfähigkeit
– bei fehlenden Anhaltspunkten für eine ungenügende Arbeits motivation . Nicht zuletzt aufgrund des Hinweises der Neuropsychologin, die
kon tinuierliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit und das Schei tern der beruflichen Wiedereingliederung könne mangels organisch-patholo gi sch er Befunde höchstens durch eine neu hinzugetretene psychische Störung erklärt werden (Urk. 13/163/88) , hätte der Psychiater die der ungünstigen Ent wicklung des Beschwerdeführers nach dem Unfall zugrunde liegenden – mög licher weise krankheitswertigen psychischen und/oder psychosozialen und/oder sonstigen in va liditätsfremden
- Ursachen ergründen und in seiner Beurteilung nachvoll zieh bar darlegen müssen. Dies gilt umso mehr, als anamnestisch ein früh kind liches POS ausgewiesen ist und auch die Vorgutachter der Z.___ ein Aufmerk sam keitsdefizitsyndrom diagnostizierten (Urk. 13/61/31). Der blosse Hinweis da rauf, der Beschwerdeführer h abe beim Gutachter den Eindruck erweckt, er wolle nicht arbeiten (Urk. 13/ 163/28, Urk. 13/163/37) , greift angesichts der Anamnese zu kurz. Deshalb lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob einer allfälligen neuropsychologischen Funktionsstörung eine psychische Störung mit Krankheitswert zugrunde liegt.
Ohne entsprechende Erläuterungen vermag auch der vom begutachtenden Psy chiater in Anlehnung an das Min i-ICF-APP erhobene Befund, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen (Urk. 13/163/37) , nicht zu überzeugen . Insbesondere setzte er sich in diesem Zusammenhang nicht konkret mit den seiner Beurteilung zumindest teilweise widersprechenden neuropsychologischen Befun den auseinander (Urk. 13/163/34-36) .
Wegen der von der neuropsychologischen Gutachterin des A.___ beobachteten fein- und greifmotorischen B eeinträchtigung (Urk.
13/163/84; vgl. auch Urk.
13/163/91) und anamnestisch er hobenen sehr schlechten Noten im Handar beits unterricht (Urk. 13/163/82) ist die dem psychiatrischen Gutachter gegenüber gemacht e Aussage des Beschwerdeführers, er habe zwei linke Hände (Urk .
13/163/29 ), glaubwürdig. Vor diesem Hintergrund wirft die Bemerkung des psychiatrischen Gutachters, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, etwa eine handwerkliche Tätig keit auf zunehmen (Urk. 13/163/37 ) , die Frage auf, ob er die Anamnese und die Befunde der Neuropsychologin in seiner Beurteilung genügend berücksichtigt hat.
Zu ergänzen bleibt, dass der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer Sport treibt, noch nicht gegen das Vorliegen einer psychischen (und neuropsy cholo gischen) Störung spricht. Aufgrund der entspannenden Wirkung kann sportlicher Betätigung auch therapeutischer Charakter zu kommen . Deshalb wurde sie von den Spezialisten der C.___ am 23. Juli 2020 ausdrücklich empfohlen (Urk. 10/14/56). 4. 4
Bis zur Klärung der in den Erwägungen 4. 3 .2-3 genannten offenen Fragen kann nicht entschieden werden, ob die medizinische Situation anlässlich der Begut achtung im A.___ adäquat erfasst wurde
und das A.___ -Gutachten eine be weiskräftige Beurteilungsgrundlage
bildet zur Prüfung der entscheidenden Frage , ob im Beurteilungszeitraum zwischen der Verfügung vom 25. August 2015 (Urk.
13 /74) und derjenigen vom
12. August 2020 (Urk. 2) eine relevante Verän derung des Gesund heitszustandes eingetreten ist . Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter zu den erwähnten Ergänzungsfragen Stellung nehmen lassen. Dabei wird sie ihnen auch die Berichte der Neuropsychologin Dr. B.___ vom 28. Mai 2020 (Urk. 3/13) und der C.___ vom 23. Juli und
20. September 2020
(Urk. 3/8, Urk. 10/14) zur Stellungnahme vorzulegen haben. Die Gutachter werden
sich auch nochmals dazu zu äussern haben, ob seit der letzt en Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2015 eine erhebliche gesundheitliche Änderung eingetreten ist.
Nach Eingang ihrer Stellungnahme wird die IV-Stelle prüfen, ob auf das ergänzte A.___ -Gutachten abgestellt werden kann oder eine erneute Begutach tung nötig ist. Nach Abschluss der Abklärungen wird sie erneut über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dieses Vorgehen rechtfertigt sich zum einen, weil eine Behebung der Mängel des Gutachtens durch ergänzende Ausführungen der b eteiligten Gutachter zum gegenwä rtigen Zeitpunkt möglich erscheint, zum anderen, weil die Fertigstellung des Gutachtens zeitlich noch nicht so weit zurückliegt. 5. 5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versiche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Dr. Elisabeth Glättli vertrat den Beschwer deführer bereits im Einwandverfahren
(Urk. 13/169) . Sie macht in ihrer Honorar note vom 12. November 2020 einen Zeitaufwand von 16 Stunden geltend. Für das Studium der neuen IV-Akten und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift veranschlagt sie 14 ,67 Stunden (Urk. 16 -17 ) . Dies
erscheint
unter Berücksichti gung der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des bei vergle ichbaren Verfahren anerkannten Zeita ufwands als überhöht. Die Aus führungen in der 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift sind teilweise weit schweifig und repetitiv ( vgl. etwa Urk. 1 S. 4 ff., S. 10 ,
S. 13 f. ,
S. 18, S. 20) sowie nicht zielführend ( Urk. 1 S. 3 und 13 ).
Ermessensweise anzuerkennen ist ein Aufwand von einer Stunde für die Instruk tion, 3 Stunden für das Aktenstudium , 5 Stunden für das Verfass en der Beschwer deschrift sowie einer Stunde für das Beibringen des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Beilagen (Urk. 5). Mit dem in der Kosten note aus gewiesenen Aufwand für das Einreichen weiterer Berichte von rund 1,5 Stunden (Urk. 17) resultiert ein Gesamtaufwand von 11,5 Stunden à Fr. 220.--. Zuzüglich geltend gemachter Auslagen von Fr. 18.90 für Porti und Fr. 168.50 für Kopien (Urk. 17) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt sich eine angepasste Ent schä digung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin von Fr. 2‘927.--. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12 . August 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2’927 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt