Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1984, verfügt über einen Realschulabschluss und hat ursprünglich den Beruf der Pflegeassistentin erlernt ( Urk. 10/2 Ziff. 5) . Seit März 2008 bezieht sie aus psychischen Gründen - namentlich infolge
einer A norexia ner vo s a
– eine Invalidenrente in unterschiedlicher Höhe , zuletzt vo m
1. Mai bis 31. Juli 2010 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55 %
(U rk. 10/105) . Ab Mai 2010 wurde die Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung
umgeschult (Handelssc hule bis zum Handels diplom VSH ; Urk. 10/82), welche Ausbildung die Versicherte
p er Februar 2012
erfolgreich ab schloss ( Urk.
10/145 ). A b 1 . Februar 2012
richtete die IV-Stelle die
zuletzt ausgerichtete ( halbe ) Rente
wieder aus ( Urk. 1 0/164 ). N ach getätigten weiteren Abklärungen setzte sie die se ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50
%
in einer angepassten Tätigkeit sowie gestützt auf einen neu ermittelten In validitätsgrad (von 45
% ; vgl. Urk. 10/159 ) mit V erfügung vom 16. Oktober 2012 mit Wirkung ab 1 . Dezember 2012 auf eine Viertel s rente herab (Urk. 10/168 ). 1.2
Im Jahr 2013 leitete die IV- Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 10/179 ff.) , im Rahmen dessen sie die Versicherte , welche zunächst sporadisch und im Jahr 2013 von März bis Juni 2013 im Rahmen einer t eilzeitlichen Anstellung (50
%) als Aushilfe in Gärtnerei und Büro erwerbstätig gewesen war (U rk. 10/ 179 und Urk. 10/ 182),
( unter anderem )
d u r ch Dr. med. Y.___ ,
Spezialarzt für Psychia trie und Psychotherapie FMH , begutachten liess . Gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___
vom 16. Februar 2015 ( Urk. 19/211)
bestäti gte die IV-Stelle mit M it te i l ung vom 19. Januar 2016 den Anspruch auf die bisherige (V iertels- ) R ente (Urk. 10/238) . Ein von der Versicherten per 27. November 2017 aufgenommenes Aufbautraining schl oss die IV-Stelle angesichts des instabilen Gesundheitsz u s tandes
der Versicherten ( u.a. einer Schmerzproblematik am linken Fuss/Kö r per seite) per 27. Mai 2018 ab ( Ur k. 10/263 ) . 1.3
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 l iess die Versicherte durch den behandelnden P sychiat er Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Hinweis auf die im Rahmen des Aufbautrainings wieder zut age getretene S chmerzprob l e matik sowie darauf, dass sie nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sei, eine ausserordentliche Rentenprüfung sowie die Ausrichtung einer halben Rente beantragen (Urk.
10/267 ). Auf die ses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2019 nicht ein (Urk. 10/291) . Ein e am 26. Februar 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk.
10/298) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 29. August 2019 (Prozess-Nr. IV.2019.00152) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 eintrete , dieses materiell prüfe und hernach über den Leistu ngsanspruch neu verfüge (Urk. 10/302).
In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater
Dr. Z.___
Angaben ein (Urk. 10/312; vgl. auch Urk. 10/314) und veran lasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten , welche
durch die A.___ AG, Medas
B.___ , durchgeführt wurde
(Urk. 10/316 , Urk. 10/320 ) . Gestützt auf das ent sprechende Gutachten vom 24. November 2020 (Urk. 10/329) sowie die dazu ab ge gebene Stellungnahme des R egionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (R AD )
vom 4. Dezember 2020 (U rk. 10/ 332 ) hob die IV-Stelle die zuletzt ausge richtete Viertelsrente
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/333 ff.)
mit Verfügung vom 17. März 2021 gestützt auf einen neu errechneten Inva lid i tätsgrad von 32 % auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 28. April 2021 Beschwerde (U rk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung der IV-S telle vom 17. März 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Rente auszurichten ( 1. ) , unter K o s t en – und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichne nd e Rechtsanwältin als unent geltliche Rechtsvertreterin beizugeben sei (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , was der Beschwerdeführerin mit V erfügung vom 28. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. G leichzeitig wurde ihr
in Bewilligung ihre s Gesuches vom 28. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie genden Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Bei einem zwecks
Rentenrevision
erstellten
Gutachten hängt der Beweiswert darüber hinaus wesentlich
davon ab , ob es sich
ausreichend
auf das
Beweisthema – erhebliche
Änderung des
Sachverhalts
- bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beu rteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Re gel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät zung nicht hinreichend darüber aussp richt, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2018 vom 2 6. Oktober 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit , dass der Versicherten
– gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 24 . Novem ber 2020
–
die angestammte Tätigkeit al s Pflegeassistentin seit dem 1. März 2007 und auch weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch seit 2019 ( seit mindestens 12 Monaten) in einem Pensum von 80
% zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 32 %, womit kein Anspruch me hr auf eine Rente bestehe (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdefüh r erin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass auf Grundlage des Gutachtens der A.___ ,
namentlich der (entscheidenden) psychia trische E x pertise, die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente nicht
zulässig sei. Auch sei en die Gutachter
bei der Untersuch ung oberflächlich vorgegangen ; na m e ntlic h sei en das neurologis c he und das orthopädische Gutachten nur rudi mentär abgefasst. Schliesslich sei beim Einkommensvergleich ein Abzug vom In valideneinkommen von min destens 10 % vorzunehmen (Urk. 1 ). 3.
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte im Revisionsverfahren , welches die IV-Stelle im Jahr 2013 einleitete und mit Mitteilung vom 19. Januar 2016 ab schloss (Urk. 10/238) . Streitig und
zu prüfen ist daher im vorliegenden V er fahren, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin
seit der genannten
Mitteilung vom 19. Januar 2016 dahin verändert (verbessert) haben, das s kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen ist .
Der Mitteilung vom 19. Januar 2016 lag das Gutachten von Dr. Y.___
vom 16. Februar 2015 (Urk. 10/211) zugrunde . Darin hatte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen gestellt: Anorexia nervosa
( F50.0 ) , chronische Depression, gegen wärtig mittleren Schweregrades ( F32.11 ) sowie Status nach Cannabisabusus in der Ado leszenz (F12.1; Urk. 10/211/13).
Dr. Y.___
führte
damals gestützt auf seine Unter suchung und die von ihm erhobenen Befunde
im Wesentlichen an, gemäss seiner Beurteilung habe bei der Patientin wahrscheinlich seit April 2013 bis zum Begut achtungszeitpunkt (« heute ») eine generelle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50
% bestanden. Diese sei begründet durch die Komorbidität von psychischen Störungen mit Krankheitswert und mit Chronifizierung , nämlich eine Anorexia nervosa und eine depressive Störung mittleren Schweregrades. Die Folgen seien eine körperliche und psychische Schwäche, eine starke Ermüdung, Konzen tra tions störungen und eine Inkonstanz in der Wahrnehmung von Aktivitäten. Prognos tisch zeichne sich angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs mittelfristig keine Besserung ab (U rk. 10/211/17).
4.
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2019 nahm die IV-Stelle im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu den Akten: 4. 1
Im
Bericht vom 3 0. Januar 2020 stellten die (seit Herbst 2016) behandelnden
Dr. Z.___ , Psychiater, und lic . phil. C.___ zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 10/312):
- Anhaltende Schmerzstörung (F45.4) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( chronifiziert ; neue D ia gnose aus dem ICD-11) - Anamnestisch F50.0 Anorexia nervosa (2007) - Anamnestisch F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (2017)
Sie gaben im Wesentlichen an, seit drei Jahren habe zunehmend eine Diffe ren zierung der Gefühle stattgefunden. Während sich anfangs der Therapie die Ab wehr in Fo r m von Wut und Ableh n ung gezeigt habe , nehme die P atientin inz w i s ch en auch ihre Verletzlichkeit und Angst wahr. Die Patienti n könne sich besser beobachte n und ve r stehen und auch besser selbst regulieren. Im V erhalten z eige sie in guten M omenten mehr F lex ibil i tät , handle spontan und selbst für sorglich. Dies nehme die Patientin als grossen Gewinn an L ebe nsqualität wahr. Wenn mehr innere Anspannung da sei, falle die P atient in zurück in unflexible Verhalt en sm uster, wobei sie heute gut beob achten könne, wie dieses Verh a lten der Ge su nd heitsförderung entgegenlaufe. Das kontrollier t e E ssverhalten bestehe nach wie vor, vermutlich sei ein Teil der wahrgenommenen Müdigkeit und Er schöpfung auf die zu geringe Nahrungsaufnahme zurückzuführen. Zur Arbeits fähigkeit gaben sie an, die Patientin sei vermutlich zu 30 % arbeitsfähig, in welcher Tätigkeit müsse noch eruiert werden. Zur Prognose führten sie aus, a uf grund des Verlaufs sei die Entwicklung betreffend Einstieg in eine Teilzeit-Arbeitsfähigkeit (wohl: -t ätigkeit) positiv. Erschwerend sei die Tatsache, dass die Patientin bisher keine länger andauernde Anstellung innegehabt habe und sich dies bei potentiellen Arbeitgebern nachteilig auswirken könnte (Urk. 10/312). 4.2
4.2.1
I m polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen, psychia tri schen) Gutachten der A.___ vom 24. November 2020 stellten die verant wort lich zeichnenden Fachärzt e die folgenden Diagnosen (Urk. 10/329 /14 ) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Atypische Anorexia nervosa (ICD-10: F50.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Osteopenie /Osteoporose (laut Akte) (ICD-10:
M81.99) - Anamnest isch St. n. vereinzelt Rippenfrakturen ohne adäquates Tr auma (zuletzt 2018) - Laktoseintoleranz (ICD-10: E73.9) - Akzentuierte Pe rsönlichkeit ( depen d ente selbstunsichere, asthenisch ver mei dende, dysthym strukturierte) (ICD-10:
Z73.1) - Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit ti ert (ICD-10: F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabi n oide , Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) 4.2.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im internis ti schen Teilgutachten insbesondere fest , aufgrund der durchgeführten Untersu chung bestünden aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder entspr echende Funktionseinschränkunge n . Auch das Labor zeige keine IV-relevanten Auffälligkeiten. Von einem kürzlich erfolgten Alkoholkonsum sei auszugehen (gemäss Nachweis von ETG [ Ethylgluc u ronid ] bzw. ETS [Ethylsulfat] ) . J edoch ergebe sich bei normalem CDT ( Carbohydrate
Deficient
Transferrin ) kein Nachweis für einen relevanten/regelmässigen Alko hol konsum, auch sei das übrige Drogen -S creeni ng negativ (Urk. 10/329/ 70 ff.). 4.2.3
Prof. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte gestützt auf die von ihm durch geführte Untersuch ung aus,
gemäss Angaben der Versicherten liege das arbeits bezogene Beschwerdebild vor allem an den Schmerzen im linken Fuss (Urk. 10/329/ 84) . Vor etwa fünf Jahren seien über Nacht plötzlich einschiessende Schmerzen beim Abrollen des linken Fusses aufgetreten, diese seien im Verlauf verschwunden. A nlässlich der Untersuchung
(«heute» ) sei die passive Beugung der 2. Zehe links schmerzhaft und es bestehe für alle Zehen des linken Fusses eine Minderinnervation der Beugung. Die F ussbeugung sei un au f fällig möglich, eben so der Zehengang. Elektrodiagnostisch seien bei der Untersuchung im Jahr 2016 ( Dr. F.___ ) s o wie auch im Jahr 2017 ( Dr. G.___ ) keine Auffälligkeiten gefunden worden, die belastungsabhängig auftretenden Beschwerden würden von beiden als lokal gedeutet .
Dr. G.___ habe eine n europathische Genese diskutiert;
j edoch sprächen Belastungsabhängigkeit wie auch die Schmerzhaftigkeit der passiven Beugung der 2. Zehe gegen eine neuropathische Genese, die im Allgemeinen vor allem in Ruhe Beschwerden mache und bei Bewegung als gebessert empfunden werde. Aus neurologischer Sicht sei en keine Diagnosen zu stellen, weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/329/88 ff.). 4.2.4
Der für das orthopädische Teilgutachten verantwortlich zeichnende Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, führte gestützt auf die einlässliche Untersuchung ( Urk. 10/329/ 107 ff.) sowie die Vorakten
im Wesentlichen aus, aus chir u r gischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteoporose. I n der bisherigen T ätigkei t
bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw . werde die Arbeitsfähigkeit auf 100
% geschätzt. Auch in einer angepassten Tätigkeit be stehe – unter Beachtung des Anforderungsprofils ( leicht, wechselbelastend, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, o hne Gehen auf unebenem Gelände und ohne längeres Abwärtsgehen , ohne Zwangshaltungen des linken Fusses und ohne häufiges Treppengehen) –
eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ur k. 10/329/115 f. ) . 4.2.5
Der psychiatrische Experte med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest , die Versicherte berichte, unter Schlafstörungen zu leiden und sich am Morgen en ergielos und erschöpft zu fühlen ( Urk. 10/329/ 135) . Sie beklage auch Beschwerden der g e samten linken Körper seite, vom Fuss aufsteigend, die nicht immer gleich und abendlich und nach dem Sport gebessert seien. Auch beklage sie Konzentrationss t ö rungen ; so könne sie nur 3 bis 4 Seiten lesen und keinen ganzen Film schauen, weil sie dann unruhig werde und sich bewegen müsse, was damit zusammenhänge, dass sie häufig ein schlechtes Gewissen habe, wenn sie « zu wenig gemacht, gearbeitet habe » ; es bestehe dann ein Bewegungsdrang ( Urk. 10/329/ 136) . Zu den Essgewohnheiten habe sie spontan berichtet, dass sie kein Frühessen zu sich nehme, mittags meist nur Früchte und dass sie am Abend bei den Eltern die Abendmahlzeit
einnehme . Sie esse prinzipiell nicht gerne , brauche die Kontrolle, was etwa schwierig sei, wenn sie eingeladen sei. Es gebe
(bei ihr) häufig nur K leinigkeiten wie einen Salat mit Spargel und Lachs, da s ie keine Lust habe für sich zu k ochen. Oft stelle sich das Gefühl ein, sie habe zu viel gegessen; d er Kopf wisse , dass dies nicht stimme, das Gefühl sage jedoch etwas anderes ( Urk. 10/329/ 137) . Die Versicherte gebe an, d ie E s sstörungssymptomatik habe
- sie habe sich zu dick gefühlt - etwa mit 14
Jahren begonnen , das niedrigste Gewicht sei 36 kg gewesen ( Urk. 10/329/ 137) . S eit fünf J ahren sei eine Besserung eingetreten; die Versicherte habe sich kom plem en tärmedizinisch behandeln lassen, seither bestehe auch keine Amenorrhoe mehr ( Urk. 10/329/ 138) . Nach Interessen , Hobby und Freizeit befragt , habe die Versicherte geä u ssert, dass sie gerne mit ihrem Hund lauf e und zum Tra i ning gehe, welches sie nicht mehr wie früher exzessiv betreibe ( Urk. 10/329/ 138) . We i ter habe die Versicherte berichtet, dass sie an Sport Freude habe, dort würde ein gutes soziales Netz bestehen. Auch habe sie Freude an der N atu r, am Garten, an Neffen und N ichten sowie am Hund, den sie seit Jan ua r 2020 besitze und der ihr ei ne Aufgabe und Struktur gebe ( Urk. 10/329/ 139) . Nach dem seelischen Be finden bef ragt habe sie ang eg e ben, sie sei nicht zufrieden und nicht ausgeglichen; sie könne sich durchaus freuen, es bestehe jedoch gleichzeitig eine gewisse Traurigkeit, wobei sie nicht ständig schwer traurig herab gestimmt sei ( Urk. 10/329/ 139) . Weiter führte med. pract . I.___ an, die Versicherte habe erwähnt, dass sie die aktuelle Behandlung wegen eines Missbrauchs auf g enom men habe. Als Kind sei sie einmal im Spital g e wesen; dort habe es einen Vorfall
gegeben. Auch sei sie durch ihren Grossvater mütterlicherseits sexuellen Üb er griffen ausgesetzt gewesen , dieser habe ihr pornographische Bilder per Mail ge schickt ( Urk. 10/329/ 140) .
Med. pract . I.___ führte weiter aus, anlässlich der Untersuchung habe keine über eine Dysthymie hinausgehende depressive Verstimmung festgestellt werden können. Zwar möge die Diagnose der Dysthymie
m it einer Herabgestimmtheit und persönlichem Leid einhergehen, jedoch gehe von ihr keine Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 10/329/ 150 f.) . Eine D iag n o se aus dem gesamten somatoformen Dia gno sespektrum habe alsdann nicht festgestellt werden können ; die D iag n o se kri terien ( ständige Beschäftigung mit einem dauernd vorhandenen , quälenden Schmerz sowie Zusammenhang mit einem unbewussten intrapsychischen Konflikt) seien nicht erfüllt ( Urk. 10/329/ 151) . Auch habe keine Traumafolgestörung bzw .
k eine entsprechende Symptomatik exploriert werden können . D ie der Versicherten wohl widerfahrenen grenzüberschreitenden Erlebnisse wären eher geeignet, zu einer Persönlichkeitsstörung zu führen; jedoch habe er anlässlich der Untersuchung – in Übereinstimmung unter anderem mit dem Gutachten vom 1 6. Februar 2015 – keine solche Diagnose stellen können. Feststellen lassen habe sich wohl eine psy chosozial erklärba re Persönlichkeitsakzentuierung; dieser komme jedoch auch kei n Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 10/329/ 152) . V or dem Hintergrund der Angaben der Versicherten scheine e inzig der noch bestehenden Restsymptomatik der Essstörung ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuz ukommen. Denn die Ver sicherte
habe noch in bestimmten Aktivitäten eingeschränkt erschien en und benötige immer noch Energie für die «Kontrolle der Symptomatik». Die Ess s törung sei als atyp is che A norexia nervosa
zu klassifizieren , da nicht alle K r i t erien zur Diagnosestellung erfüllt würden. So b e stehe nach Angaben der Versicherten etwa keine Amenorr h o e mehr, woraus sich letz t endlich eine Verbesserung ablesen lasse ( Urk. 10/329/ 152) . Weiter führte der Experte aus, die von der Versicherten als schwerwiegend und belastend beklagte Insomnie we rde nicht ausreichend be handelt;
die Nichtinanspruchnahme von pharmakotherapeutischen
Massnahmen spreche eher
gegen einen L eidensdruck ( Urk. 10/329/ 152) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab med. pract . I.___ an, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20
% zu verrichten. Weitergehende Einschränkungen seien nicht feststellbar. Die bisher durchge führten Behandlungen und die in den letzten Jahren durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung schienen zumindest zu einer Stabilisierung und zu einer weiteren Besserung geführt zu haben ( Urk. 10/329/ 154 f.). Dabei dürfe aus psychiatrischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Gärtnerei
als ideal angepasste Tätigkeit (wohl: bezeichnet werden) , da hier anzun ehmen sei, dass die Versich e rte auch einen Wechs e l zwischen S tehen , Sitzen und Gehen sowie die Beschäftig ung mit Pf lanz en und Natur gehabt habe. Diese Beurteilung gelte mit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens ; a ufgrund der Angaben der Versicherten mögen die gegenwärtigen Umstände seit et wa 12 Monaten bestehen, sodass anzunehmen sei , dass seit diesem Z eitpunkt auch di e
heute bestehenden G egebenheiten eingetreten waren ( Urk. 10/329/ 157). 4.2.6
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit (Aushilfe Gärtnerei) wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dabei gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte FähigkeitsprofilDiese Arbeitsunfähigkeit sei seit mindestens 12 Monaten bestehend ( Urk. 10/329/
17) bzw. könne seit 2015 gesehen werden ( Urk. 10/329/ 18). 4.3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ,
hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 fest, er empfehle , auf das Gutachten abzustellen. E rgänzend
bemerkte
er , im (ausschlaggebenden) p sychia trischen Gutachten werde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Gärtnerei be trieb als angestammt und ideal angepasst beurteilt und die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit eing e schätzt . Aus Sicht des RAD sei der Sachverhalt so zu inter pretieren, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiterin z.B. in einer Gärtnerei zu 80
% zumutbar sei. Dies mache aus fachpsychiatrischer Sicht Sinn. Denn
in der Tätigkeit als Pflegeassistentin bestünden hohe Anforde rungen an die sozialen Kompetenzen, an
die Selbstbehauptungsfähigkeit, an die Flexibilität und an die U mstellungsfähigkeit ; d ie A rbeit mit kranken Menschen setze eine eigene psychische Gesundheit voraus.
D ie Kundin weise aufgrund ihrer psychiatrischen Diagnose jedoch eine Grun dvulnerabilität auf, sodass die Tätig keit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar sei (vgl. Anmerkung 1) .
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. J.___ im Wesentlichen , die Gutachter könnten den genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen . Der psychiatrische Gutachter gehe von einer 20%igen Arbeit s unfähigkeit seit mindes tens 12 Monaten aus; in der Gesamtbeurteilung gingen die Gutach t er seit 2015 von einer 20%ig en Arbeitsunfähigkeit aus ( vgl. Anmerkung 2, Urk. 10/332/6 f.). 5. 5.1
Das Gutachten der A.___
beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen in den notwendigen Disziplinen
einschliesslich einer durchgeführten L aborabklär ung , sodann wurde es
in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter berücksichtig t e n die geklag ten Beschwerden und setz t en sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin a useinander. A uch legten sie die von ihnen gezogenen Schlüsse
nachvollziehbar dar . Sie gelangten dabei zum begründeten Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht – massgeblich aufgrund der psychiatrischen Problematik - jedenfalls in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 8 0
% (Arbeitsunfähigkeit von 20%) gegeben sei.
Aus internistischer Sicht wurde insbesond e re einleuchtend ausgeführt , dass mit Blick auf die erhobenen unauffälligen Befunde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei .
Auch m it Blick auf die vom neurologischen sowie vom orthopädisch-chirurgischen Experten erhobenen - nicht sehr ausge prägten - Befunde
(insbesondere am linken Fuss )
ist alsdann nachvollziehbar, dass aus Sicht dieser Disziplinen
lediglich eine qu a l itative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit besteht .
Insbesondere aber legte der psychiatrische Experte im Lichte der erhobenen Befunde und Angaben der Beschwerdeführerin einleuchtend dar, dass zwar noch eine –
Ressourcen beanspruchende und sich daher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende
- Restsymptomatik der Anorexia nervosa besteht , dass hin g egen
kein depressives Leiden mehr zu diagnostizieren ist und die
Dys thy mie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt . Auch
führte
der psychia trische Experte unter Nennung
der nicht erfüllten Diagnosekriterien
nachvoll ziehbar
aus , weshalb er – im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen Dr. Z.___ und lic . phil .
C.___
in ihrem Bericht vom 3 0. Januar 2020 –
weder eine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum stellen noch eine post traumatische Belastungsstörung diagnostizieren kann ( Urk. 10/329/ 151) . Die se für die Beu r teilung
massgebenden
gutachterlichen Feststellungen werden
- als solche - beschwerdeweise nicht konkret in Frage gestellt. 5.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Beweiswert der Expertise im Wesentlichen vielmehr mit der Begründung, dass das psychiatrische Gutachten, auf welches die B eschwerdege g nerin massgeblich abgestellt habe,
mangels Darlegung einer Ver bes serung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beg utachtung im Februar 2015 im vorliegenden revisionsrechtliche n Kontext nicht beweiswertig sei. V iel mehr sei von einer Neubeurteilung des glei chen Sachverhalts auszugehen (Urk. 1 S. 8). Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter med. pract . I.___
die revis i on s rech tlich entscheidende Frage nach der Verän derung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung von Dr. Y.___ im Jahr 2015 so
nicht direkt beantwortet hat .
Dies vermag jedoch den Beweiswert der Expertise letztlich nicht zu erschüttern . Denn zum einen
erwähnte
med. pract . I.___
in seinen Ausführungen
verschiedentlich eine
Verb esseru ng ( vgl. etwa Urk. 10/329/ 152 [betr effend Wegfall Amenorrhoe ]; Urk. 10/329/ 155 [ Ziff. 7. 2:
wonach die bisherige Behandlung zu einer Stabili sie rung und weiteren Besserung geführt habe ]
und Urk. 10/329/ 156
[Ziff. 7.4 :
wo nach aus den verschiedenen Aspekten der Alltagsgestaltung eine Besserung abzu lesen sei]). Zum andern lässt sich aufgrund seiner Angaben in der Expertise , so etwa zu den
psychopathologischen Befunde n
und zur Essstörung,
eine Verbes serung der psychiatrische n Problematik
im Vergleich zu den von Dr. Y.___
im Jahr 2015 beurteilten Verhältnissen ohne Weiteres feststellen .
Denn was die Befunde betrifft, wurde die
Beschwerdeführerin durch Dr. Y.___
im Jahr 2015 als unzugänglich , absolut freudlos, gespannt, verzweifel t , frust r ie rt und hoffnungslos beschrieben ;
auch
gab Dr. Y.___ damals
an, die Beschwerdefüh rerin
habe bei der Besprechung der beruflichen Z ukunft ständig geweint .
W eiter hatte
Dr. Y.___
ausgeführt , zwar
sei der Antrieb – bei ausgestrahlter
Monotonie - lange Zeit unauffällig g e wesen, jedoch habe sich allmählich eine zunehmende Ermüdung und Ungeduld gezeigt ( zum Ganzen: Urk. 10/211/13 [Psychostatus] )
bzw.
habe die Versicherte schwere K onzentrationsstö r u ngen gezeigt und ermüde stark (Urk. 10/211/ 16) . Auch seien - unter anderem - eine konstante ernsthafte Lebensmüdigkeit und Suizidalität, eine „ Lethargie “ , d.h. breite Apathie und Un lust und ausgeprägte Dysphorie – wie für eine chronische Depressivität typisch -
zu eruieren gewesen ( Urk. 10/211/16). Demgegenüber stell te m ed. pract . I.___ fest, die Kontaktaufnahme sei gut möglich , beschrieb er
Mimik und Gestik lebhaft und die Versiche rte
gut im Rapport ;
sie habe
insgesamt ruhig und nicht ängstlich angespannt
gewirkt und habe auch b ei belastenden Themen adäquat berichtet und keine wesentliche emotionale Reaktion gez eigt bzw. gefasst gewirkt (Urk. 10/329/146). Weiter hielt med. pract . I.___
( unter anderem )
fest ,
die Affektivität sei stabil, ausg eglichen und situationsadäquat und die Schwingungs fäh igkeit gut e rhalten , auch habe sich zu keinem Zeitpunkt eine depressive Herab gestimmtheit
beob achten oder explorieren lassen . Auch habe d ie Beschwerde führerin
die Exploration aufmerksam verfolgt und ihre Konzentration im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nach gelassen,
der Antri e b sei
nich t reduziert und die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert
(vgl. zum G anzen Untersuchungsbefunde in Urk. 10/329/146 ff.) . Ein Vergleich der
jeweils erhobe n en psychopathologischen Befunde ergibt
augenscheinlich
eine Ver b e sserung der Situation.
Aber auch die Angaben der jeweiligen
E xperten zu der im Vordergrund stehenden
Essproblematik lassen d en Schluss auf eine Verbesserung ohne W eit e res
zu :
So hielt Dr. Y.___ i m Gutachten vom 1 6. Februar 2015 fest , dass der geschwächte körperliche und psychische Allgemeinzustand der
( damals ca. 48 kg schwere n ; Urk. 10/211/ 9) V ersiche rte n durch die anorektischen Essstörungen
bedingt sei : Die Patientin sei nicht in der Lage, tagsüber etwas zu essen, und halte sich mit Kaffe e und Aktivitätspausen aufrecht; d as Nachtessen
– welches sie nach ihren Angaben nicht bei den Eltern einnehmen könne , weil es dort ein rechter Stress sei (Urk. 10/211 / 9 )
- sei dann geprägt von anorektischen D iäten und überwertig en Ideen , wobei eklatante unverrückb a re zwanghafte Rituale und Anschauungen zu grunde lägen . So bestehe ein Zwang zum Duschen vor dem Essen zur Selbst beobachtung vor dem Spiegel, zur Notwendigkeit eines leeren B auches unter and eren L euten, zur körperlichen Betäti gung vor dem Essen (Urk.
10/211/16) .
B ei der Begutachtung durch med. pract . I.___ hatte die Beschwerdeführerin keine
derartige n Rituale oder vergleichbare Zwänge mehr geltend gemacht ( Urk. 10/329/ 147) .
Aus den dortigen Angaben der – nun 58 kg schweren ( Urk. 10/329/ 69)
–
Beschwerdeführerin ist vielmehr ersichtlich, dass sich die Essgewohnheiten dahin verändert haben, dass sie nun auch untertags – kleinere -
Mahlzeiten zu sich nimmt
und sie auf eine regelmässige Nahrungszufuhr zu achten versucht, und dass sie nun
- im Gegensatz zu den Verhältnissen , wie sie im Jahr 2015 bestanden - bei den Eltern das Nachtessen
einnimmt (Urk. 10/329/137) .
Auch wenn bezüglich der Essstörung noch keine vollständige Remission eing e treten ist , lassen
a uch d iese As pe kte der Kran k heitsentwicklung offensichtlich
auf eine Verbesserung der Situa tion schliessen.
N ach dem Gesagten hat med. pract . I.___
nicht nur verschiedentlich eine Verbesserung der psychiatrischen Situation erwähnt, sondern liegt aufgrund der Angaben im Gutachten
– wie anhand der Befunde und der Entwicklung der Ess störung exemplarisch aufgezeigt - eine solche
auch klar auf der Hand
(vgl. zur Fes tstellung einer revisionsrechtl i c h erheblichen Verbesserung gestützt auf Befunde und Symptome auch Urteil des Bundesgerichts
8C_285/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.2) .
Dass in der Expertise von med. pract . I.___
nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung d es Gesundheitszustandes
vorgenom men wird ,
ergibt sich aber
auch ohne W eiteres daraus , dass
er den Eintritt der von ihm attestierten
Arbeitsfähigkeit von 80
% (erst) auf 2019 fest ge legt hat («seit etwa 12 Monaten» ; Urk. 10/329/157 ) .
Der Schluss auf eine Verbesserung der Situation stimmt letztlich aber auch damit überein , dass auch die behandelnden Fachpersonen lic . phil. C.___ und Dr. Z.___ im B e richt vom 30. Januar 2020 unter anderem festhielten ,
aufgrund des Verlaufs sei die Entwicklung betreffend Einstieg in eine Teilzeit-Tätigkeit positiv ( Urk. 10/312).
Festzustellen bleibt , dass
der psy chiatrische Expe r te
bezüglich der von ihm atte stierten Arbeitsfähigkeit von 80
% angab ,
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Gärtner ei betr ie b sei ideal angepasst, wohingegen er sich zur angestammten Tätig keit als Pflegeassistentin bzw. einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Han delsdiplom) nicht explizit geäussert hat. Jedoch kann vorliegend offenbleiben, w ie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten verhält . Denn selbst wenn man in Bezug auf diese Tätigkeiten – bezüglich derjenigen als Pflege assi stentin entsprechend den grundsätzlich nachvollziehbaren Ausführu n gen de s RA D in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 (Urk. 10/332/7 [Anmerkung 1] ) -
zug u nsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass
darin
keine Arbeits fähig k ei t mehr besteht, ändert dies am E rgeb nis nichts .
5.3
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt , dass der neurologische und orthopädische Experte die Fussbeschwerden nicht ernst genommen bzw. die Untersuchung nur kursorisch durchgeführt hätten (Urk. 1 S. 8) , ist dem nicht bei zupflichten. D ie diesbezüglichen Expertisen
beruhen auf hinreichenden Unter suchungen ( Urk. 10/329 /87 und 107 ff . ) , im Rahmen derer sich kein g ravierend er
Befund ergab . Inwiefern die aus somatischer Sicht gezogenen Schlüsse auf die Arbeitsfähig keit unzutreffend sind ,
ist daher nicht ersichtlich und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht konkret geltend gemacht. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit des Gutachtens mit der B egründung anzweifeln lässt ,
es seien allenfalls Laborwerte verwechselt worden, da die Gut achter ihr aufgrund der Blutwerte mitgeteilt hätten , dass sie ein Alkoholproblem habe ( vgl. wiederum Urk. 1 S.
8 ) ,
ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Zum einen wurden die entsprechenden Laborwerte durch Mehrfachbestimmung best ätigt (vgl. Urk. 10/329/161 f.). Z um andern
trifft dies so nicht zu, stellte der inter nis tische Gutachter zwar fest, es sei (gemäss Nachweis von ETG
bzw. ETS) von einem kürzlich erf olgten Alkoholkonsum auszugehen, jedoch führte er aus, es er gebe sich bei normalem CDT
kein Anhalt für einen regelmässigen/relevanten Alkohol konsum ( Urk. 10/329/ 68). 5.4
Zusammenfassend vermag die am A.___
Gutachten vorgebrachte Kritik die Be weiskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Diese bildet vielmehr eine rechts genügl i c he Grundlage für die sich
vorliegend stellende Frage, ob und inwiefern seit der Mitteilung vom 1 9. Januar 2016 (E. 3) eine wesentliche Verän derung des Gesundheits zustandes und der Arbeitsfähig keit eingetreten ist . G estützt auf das A.___ Gutachten vom 2 4. November 2020
ist deshalb mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgebenden Bewei sgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass
sich die im Vordergrund stehende psychiatrische Problematik dahin verbessert hat , dass noch eine Rest sy m p t o matik
der Essstörung und
eine Dyst h y mie
z u diagnos t i zieren ist ,
und dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin dahin verbessert hat, dass sie - jedenfalls in einer angepassten Tä t i gkeit
–
nun zu 80 % arbeit sfähi g ist (gegenüber 50
% im Jahr 2015 ) . 5.5
Nach dem Gesagten wird der Beschwerdeführerin
aus medizinischer Sicht e in e
um 20
% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert , mit Blick worauf
– wie nach folgend darzulegen sein wird (vgl. E. 6 h ie r nach ) - kein anspruchsbegr ündender Invaliditätsgrad resultiert .
Ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgebenden Standardindikatoren (E. 1.1.3 hievor ) auch aus rechtlicher Sicht gilt , kann daher offenbleiben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8.
November 2018 E. 4 ) .
Denn mit einer Indikatorenprüfung
wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom 2 7. Mai 2019 E. 6.7 ). 6.
6.1
Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin
l aut Einkommens ver gleich
vom 11. Januar 2021 ( Urk. 10/331) auf die Tabellenlöhne
der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung 2018
(LSE) , Tabelle TA1 ( Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht ) , ab ,
und zwar auf den Zentralwert (Median) der von Frauen im Kompetenzniveau 2 im Wi rtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) erzielten Ein kom men, was bei einem vollzeitlichen Pensum ein Valideneinkommen
von Fr. 65’000.--
im Jahr 2020 ergab . Beim Invalideneinkommen zog sie
ebenfalls die statistischen Werte der LSE bei und stellte auf den Zentralwert (Median) der i m Kompetenzniveau 1 von Frauen im Total aller Wirtschaftszweige erzielten Löhne ab, was bei einem zumutbaren Pensum von 80 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'963. 70 führte und in Gegenüberstellung mit de m
Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 32 % ergab .
Die Ermittlung der Vergleichseinkommen anhand der fraglichen Tabellenlöhne wird seitens der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht in Frage gestellt . 6.2
Die Beschwerdeführerin
beanstandet einzig die Nichtvornahme eines leidensbe dingten Abzugs vom Invalideneinkommen (von mindestens 10 %) . Sie be gründet dies
unter Hinweis auf ein Gutachten des BASS, Büro für Arbeits- und Sozial politische Studien vom 8. Januar 2021 ( Urk. 3/4)
damit, dass gemäss neuesten E rk ennt ni ssen behinderte Arbeitnehmende bezüglich des L ohnes benachteil igt seien .
Behinderte Arbeitnehmende würden den M edi anlohn sozusagen nie errei chen , Tabellenlöhne der LSE spiegelten weitgehend nur die Löhne von gesunden Personen wi e der
( Urk. 1 S. 9).
Auch die höchstricht erliche Rechtsprechung anerkennt ,
dass in einer versich e rten Person liegende individuelle Umstände -
worunter auch behinderungsbedingte Ein schränkungen
fallen - Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben kö nnen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
6.3
Gemäss dem Gutachten der A.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund der noch bestehenden Rest s ymptomatik der Essstörung
auch in einer angepasste n Tätigkeit (nur) im Umfang von 80
% arbeitsfähig (E . 5.4 hievor ) . W elche persönlichen Merkmale selbst in einem so
reduzierten Pe n s um einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, hat die Beschwerdeführerin
– welche lediglich pauschal
auf
das Gutachten des BASS verweist - nicht konkret aufgezeigt. Jedoch hat
die B e schwerdegegneri n -
i ndem sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Ver dienst möglichkeiten im gesamten privaten Wirtschaftsbereich auf dem untersten Kompetenz niveau 1 bemass -
der Situation der Beschwerdeführerin
(mehr als)
genü gen d Rechnung getragen . D ies gilt selbst dann, wenn
ihr
aus somati schen Gründen ( vgl.
das in der or t h opädisch-chiru r gischen E xpertise formulierte Anfor der ung sprofil ; Urk. 10/329/116 )
im Kompetenzniveau 1 g esundheitlich bedingt nicht sämtliche Arbeiten offenstehen , kann doch gleichwohl
noch von einem
ge nügend
breiten
Spektrum an zumutbare n Verweistätigkeiten ausgegangen werden . Denn
das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. Juli 2019 E.
3.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 457
E. 3.1.) Zu berücksichtigen ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang , dass
bei Frauen im Kompetenzniveau 1 die Statistiken für Teil zeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus weisen u nd mithin auch die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit en t fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Be zugnahme auf LSE 2012 und 2014) . Der
Verzicht auf einen Abzug vom Invalideneinkommen
ist daher nicht zu beanstanden.
An zumerken ist schliesslich, dass
selbst ein A b zug von 10
% vom Invalideneinkommen nicht zu einem anspruchsbegründende n Invaliditätsgrad führte ( F r. 65'000.- - - F r. 43'963.70
x 0.9 / Fr. 65'000.-- x 100 = 39.12 %) . 7.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle einen weiteren Anspruch der Beschwerde führerin auf eine I nvalid enrente zu R e c h t verneint. Die angefochtene Verfügung vom 17 . März 2021 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zu legen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge
der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. 8 .2
Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin
trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Urk. 11 ) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine E ntschädigung in der Höhe von Fr . 2'600.--
(inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen , wobei die Entschädigung unter Anrechnung der Restleistungen der Beobachter Assistance abschliessend auf Fr. 1'699.-- ( Fr. 2'600.-- abzüglich Fr. 901.--) festzulegen ist ( Urk. 7 und Urk . 11) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskost en von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur, wird mit Fr.
1’699 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1984, verfügt über einen Realschulabschluss und hat ursprünglich den Beruf der Pflegeassistentin erlernt ( Urk. 10/2 Ziff. 5) . Seit März 2008 bezieht sie aus psychischen Gründen - namentlich infolge
einer A norexia ner vo s a
– eine Invalidenrente in unterschiedlicher Höhe , zuletzt vo m
1. Mai bis 31. Juli 2010 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55 %
(U rk. 10/105) . Ab Mai 2010 wurde die Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung
umgeschult (Handelssc hule bis zum Handels diplom VSH ; Urk. 10/82), welche Ausbildung die Versicherte
p er Februar 2012
erfolgreich ab schloss ( Urk.
10/145 ). A b 1 . Februar 2012
richtete die IV-Stelle die
zuletzt ausgerichtete ( halbe ) Rente
wieder aus ( Urk. 1 0/164 ). N ach getätigten weiteren Abklärungen setzte sie die se ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50
%
in einer angepassten Tätigkeit sowie gestützt auf einen neu ermittelten In validitätsgrad (von 45
% ; vgl. Urk. 10/159 ) mit V erfügung vom 16. Oktober 2012 mit Wirkung ab 1 . Dezember 2012 auf eine Viertel s rente herab (Urk. 10/168 ).
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Bei einem zwecks
Rentenrevision
erstellten
Gutachten hängt der Beweiswert darüber hinaus wesentlich
davon ab , ob es sich
ausreichend
auf das
Beweisthema – erhebliche
Änderung des
Sachverhalts
- bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beu rteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Re gel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät zung nicht hinreichend darüber aussp richt, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2018 vom 2 6. Oktober 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen ). 2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit , dass der Versicherten
– gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 24 . Novem ber 2020
–
die angestammte Tätigkeit al s Pflegeassistentin seit dem 1. März 2007 und auch weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch seit 2019 ( seit mindestens 12 Monaten) in einem Pensum von 80
% zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 32 %, womit kein Anspruch me hr auf eine Rente bestehe (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdefüh r erin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass auf Grundlage des Gutachtens der A.___ ,
namentlich der (entscheidenden) psychia trische E x pertise, die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente nicht
zulässig sei. Auch sei en die Gutachter
bei der Untersuch ung oberflächlich vorgegangen ; na m e ntlic h sei en das neurologis c he und das orthopädische Gutachten nur rudi mentär abgefasst. Schliesslich sei beim Einkommensvergleich ein Abzug vom In valideneinkommen von min destens 10 % vorzunehmen (Urk. 1 ). 3.
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte im Revisionsverfahren , welches die IV-Stelle im Jahr 2013 einleitete und mit Mitteilung vom 19. Januar 2016 ab schloss (Urk. 10/238) . Streitig und
zu prüfen ist daher im vorliegenden V er fahren, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin
seit der genannten
Mitteilung vom 19. Januar 2016 dahin verändert (verbessert) haben, das s kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen ist .
Der Mitteilung vom 19. Januar 2016 lag das Gutachten von Dr. Y.___
vom 16. Februar 2015 (Urk. 10/211) zugrunde . Darin hatte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen gestellt: Anorexia nervosa
( F50.0 ) , chronische Depression, gegen wärtig mittleren Schweregrades ( F32.11 ) sowie Status nach Cannabisabusus in der Ado leszenz (F12.1; Urk. 10/211/13).
Dr. Y.___
führte
damals gestützt auf seine Unter suchung und die von ihm erhobenen Befunde
im Wesentlichen an, gemäss seiner Beurteilung habe bei der Patientin wahrscheinlich seit April 2013 bis zum Begut achtungszeitpunkt (« heute ») eine generelle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50
% bestanden. Diese sei begründet durch die Komorbidität von psychischen Störungen mit Krankheitswert und mit Chronifizierung , nämlich eine Anorexia nervosa und eine depressive Störung mittleren Schweregrades. Die Folgen seien eine körperliche und psychische Schwäche, eine starke Ermüdung, Konzen tra tions störungen und eine Inkonstanz in der Wahrnehmung von Aktivitäten. Prognos tisch zeichne sich angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs mittelfristig keine Besserung ab (U rk. 10/211/17).
4.
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2019 nahm die IV-Stelle im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu den Akten: 4. 1
Im
Bericht vom 3 0. Januar 2020 stellten die (seit Herbst 2016) behandelnden
Dr. Z.___ , Psychiater, und lic . phil. C.___ zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 10/312):
- Anhaltende Schmerzstörung (F45.4) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( chronifiziert ; neue D ia gnose aus dem ICD-11) - Anamnestisch F50.0 Anorexia nervosa (2007) - Anamnestisch F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (2017)
Sie gaben im Wesentlichen an, seit drei Jahren habe zunehmend eine Diffe ren zierung der Gefühle stattgefunden. Während sich anfangs der Therapie die Ab wehr in Fo r m von Wut und Ableh n ung gezeigt habe , nehme die P atientin inz w i s ch en auch ihre Verletzlichkeit und Angst wahr. Die Patienti n könne sich besser beobachte n und ve r stehen und auch besser selbst regulieren. Im V erhalten z eige sie in guten M omenten mehr F lex ibil i tät , handle spontan und selbst für sorglich. Dies nehme die Patientin als grossen Gewinn an L ebe nsqualität wahr. Wenn mehr innere Anspannung da sei, falle die P atient in zurück in unflexible Verhalt en sm uster, wobei sie heute gut beob achten könne, wie dieses Verh a lten der Ge su nd heitsförderung entgegenlaufe. Das kontrollier t e E ssverhalten bestehe nach wie vor, vermutlich sei ein Teil der wahrgenommenen Müdigkeit und Er schöpfung auf die zu geringe Nahrungsaufnahme zurückzuführen. Zur Arbeits fähigkeit gaben sie an, die Patientin sei vermutlich zu 30 % arbeitsfähig, in welcher Tätigkeit müsse noch eruiert werden. Zur Prognose führten sie aus, a uf grund des Verlaufs sei die Entwicklung betreffend Einstieg in eine Teilzeit-Arbeitsfähigkeit (wohl: -t ätigkeit) positiv. Erschwerend sei die Tatsache, dass die Patientin bisher keine länger andauernde Anstellung innegehabt habe und sich dies bei potentiellen Arbeitgebern nachteilig auswirken könnte (Urk. 10/312). 4.2
4.2.1
I m polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen, psychia tri schen) Gutachten der A.___ vom 24. November 2020 stellten die verant wort lich zeichnenden Fachärzt e die folgenden Diagnosen (Urk. 10/329 /14 ) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Atypische Anorexia nervosa (ICD-10: F50.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Osteopenie /Osteoporose (laut Akte) (ICD-10:
M81.99) - Anamnest isch St. n. vereinzelt Rippenfrakturen ohne adäquates Tr auma (zuletzt 2018) - Laktoseintoleranz (ICD-10: E73.9) - Akzentuierte Pe rsönlichkeit ( depen d ente selbstunsichere, asthenisch ver mei dende, dysthym strukturierte) (ICD-10:
Z73.1) - Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit ti ert (ICD-10: F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabi n oide , Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) 4.2.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im internis ti schen Teilgutachten insbesondere fest , aufgrund der durchgeführten Untersu chung bestünden aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder entspr echende Funktionseinschränkunge n . Auch das Labor zeige keine IV-relevanten Auffälligkeiten. Von einem kürzlich erfolgten Alkoholkonsum sei auszugehen (gemäss Nachweis von ETG [ Ethylgluc u ronid ] bzw. ETS [Ethylsulfat] ) . J edoch ergebe sich bei normalem CDT ( Carbohydrate
Deficient
Transferrin ) kein Nachweis für einen relevanten/regelmässigen Alko hol konsum, auch sei das übrige Drogen -S creeni ng negativ (Urk. 10/329/ 70 ff.). 4.2.3
Prof. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte gestützt auf die von ihm durch geführte Untersuch ung aus,
gemäss Angaben der Versicherten liege das arbeits bezogene Beschwerdebild vor allem an den Schmerzen im linken Fuss (Urk. 10/329/ 84) . Vor etwa fünf Jahren seien über Nacht plötzlich einschiessende Schmerzen beim Abrollen des linken Fusses aufgetreten, diese seien im Verlauf verschwunden. A nlässlich der Untersuchung
(«heute» ) sei die passive Beugung der 2. Zehe links schmerzhaft und es bestehe für alle Zehen des linken Fusses eine Minderinnervation der Beugung. Die F ussbeugung sei un au f fällig möglich, eben so der Zehengang. Elektrodiagnostisch seien bei der Untersuchung im Jahr 2016 ( Dr. F.___ ) s o wie auch im Jahr 2017 ( Dr. G.___ ) keine Auffälligkeiten gefunden worden, die belastungsabhängig auftretenden Beschwerden würden von beiden als lokal gedeutet .
Dr. G.___ habe eine n europathische Genese diskutiert;
j edoch sprächen Belastungsabhängigkeit wie auch die Schmerzhaftigkeit der passiven Beugung der 2. Zehe gegen eine neuropathische Genese, die im Allgemeinen vor allem in Ruhe Beschwerden mache und bei Bewegung als gebessert empfunden werde. Aus neurologischer Sicht sei en keine Diagnosen zu stellen, weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/329/88 ff.). 4.2.4
Der für das orthopädische Teilgutachten verantwortlich zeichnende Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, führte gestützt auf die einlässliche Untersuchung ( Urk. 10/329/ 107 ff.) sowie die Vorakten
im Wesentlichen aus, aus chir u r gischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteoporose. I n der bisherigen T ätigkei t
bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw . werde die Arbeitsfähigkeit auf 100
% geschätzt. Auch in einer angepassten Tätigkeit be stehe – unter Beachtung des Anforderungsprofils ( leicht, wechselbelastend, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, o hne Gehen auf unebenem Gelände und ohne längeres Abwärtsgehen , ohne Zwangshaltungen des linken Fusses und ohne häufiges Treppengehen) –
eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ur k. 10/329/115 f. ) . 4.2.5
Der psychiatrische Experte med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest , die Versicherte berichte, unter Schlafstörungen zu leiden und sich am Morgen en ergielos und erschöpft zu fühlen ( Urk. 10/329/ 135) . Sie beklage auch Beschwerden der g e samten linken Körper seite, vom Fuss aufsteigend, die nicht immer gleich und abendlich und nach dem Sport gebessert seien. Auch beklage sie Konzentrationss t ö rungen ; so könne sie nur 3 bis 4 Seiten lesen und keinen ganzen Film schauen, weil sie dann unruhig werde und sich bewegen müsse, was damit zusammenhänge, dass sie häufig ein schlechtes Gewissen habe, wenn sie « zu wenig gemacht, gearbeitet habe » ; es bestehe dann ein Bewegungsdrang ( Urk. 10/329/ 136) . Zu den Essgewohnheiten habe sie spontan berichtet, dass sie kein Frühessen zu sich nehme, mittags meist nur Früchte und dass sie am Abend bei den Eltern die Abendmahlzeit
einnehme . Sie esse prinzipiell nicht gerne , brauche die Kontrolle, was etwa schwierig sei, wenn sie eingeladen sei. Es gebe
(bei ihr) häufig nur K leinigkeiten wie einen Salat mit Spargel und Lachs, da s ie keine Lust habe für sich zu k ochen. Oft stelle sich das Gefühl ein, sie habe zu viel gegessen; d er Kopf wisse , dass dies nicht stimme, das Gefühl sage jedoch etwas anderes ( Urk. 10/329/ 137) . Die Versicherte gebe an, d ie E s sstörungssymptomatik habe
- sie habe sich zu dick gefühlt - etwa mit 14
Jahren begonnen , das niedrigste Gewicht sei 36 kg gewesen ( Urk. 10/329/ 137) . S eit fünf J ahren sei eine Besserung eingetreten; die Versicherte habe sich kom plem en tärmedizinisch behandeln lassen, seither bestehe auch keine Amenorrhoe mehr ( Urk. 10/329/ 138) . Nach Interessen , Hobby und Freizeit befragt , habe die Versicherte geä u ssert, dass sie gerne mit ihrem Hund lauf e und zum Tra i ning gehe, welches sie nicht mehr wie früher exzessiv betreibe ( Urk. 10/329/ 138) . We i ter habe die Versicherte berichtet, dass sie an Sport Freude habe, dort würde ein gutes soziales Netz bestehen. Auch habe sie Freude an der N atu r, am Garten, an Neffen und N ichten sowie am Hund, den sie seit Jan ua r 2020 besitze und der ihr ei ne Aufgabe und Struktur gebe ( Urk. 10/329/ 139) . Nach dem seelischen Be finden bef ragt habe sie ang eg e ben, sie sei nicht zufrieden und nicht ausgeglichen; sie könne sich durchaus freuen, es bestehe jedoch gleichzeitig eine gewisse Traurigkeit, wobei sie nicht ständig schwer traurig herab gestimmt sei ( Urk. 10/329/ 139) . Weiter führte med. pract . I.___ an, die Versicherte habe erwähnt, dass sie die aktuelle Behandlung wegen eines Missbrauchs auf g enom men habe. Als Kind sei sie einmal im Spital g e wesen; dort habe es einen Vorfall
gegeben. Auch sei sie durch ihren Grossvater mütterlicherseits sexuellen Üb er griffen ausgesetzt gewesen , dieser habe ihr pornographische Bilder per Mail ge schickt ( Urk. 10/329/ 140) .
Med. pract . I.___ führte weiter aus, anlässlich der Untersuchung habe keine über eine Dysthymie hinausgehende depressive Verstimmung festgestellt werden können. Zwar möge die Diagnose der Dysthymie
m it einer Herabgestimmtheit und persönlichem Leid einhergehen, jedoch gehe von ihr keine Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 10/329/ 150 f.) . Eine D iag n o se aus dem gesamten somatoformen Dia gno sespektrum habe alsdann nicht festgestellt werden können ; die D iag n o se kri terien ( ständige Beschäftigung mit einem dauernd vorhandenen , quälenden Schmerz sowie Zusammenhang mit einem unbewussten intrapsychischen Konflikt) seien nicht erfüllt ( Urk. 10/329/ 151) . Auch habe keine Traumafolgestörung bzw .
k eine entsprechende Symptomatik exploriert werden können . D ie der Versicherten wohl widerfahrenen grenzüberschreitenden Erlebnisse wären eher geeignet, zu einer Persönlichkeitsstörung zu führen; jedoch habe er anlässlich der Untersuchung – in Übereinstimmung unter anderem mit dem Gutachten vom 1 6. Februar 2015 – keine solche Diagnose stellen können. Feststellen lassen habe sich wohl eine psy chosozial erklärba re Persönlichkeitsakzentuierung; dieser komme jedoch auch kei n Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 10/329/ 152) . V or dem Hintergrund der Angaben der Versicherten scheine e inzig der noch bestehenden Restsymptomatik der Essstörung ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuz ukommen. Denn die Ver sicherte
habe noch in bestimmten Aktivitäten eingeschränkt erschien en und benötige immer noch Energie für die «Kontrolle der Symptomatik». Die Ess s törung sei als atyp is che A norexia nervosa
zu klassifizieren , da nicht alle K r i t erien zur Diagnosestellung erfüllt würden. So b e stehe nach Angaben der Versicherten etwa keine Amenorr h o e mehr, woraus sich letz t endlich eine Verbesserung ablesen lasse ( Urk. 10/329/ 152) . Weiter führte der Experte aus, die von der Versicherten als schwerwiegend und belastend beklagte Insomnie we rde nicht ausreichend be handelt;
die Nichtinanspruchnahme von pharmakotherapeutischen
Massnahmen spreche eher
gegen einen L eidensdruck ( Urk. 10/329/ 152) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab med. pract . I.___ an, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20
% zu verrichten. Weitergehende Einschränkungen seien nicht feststellbar. Die bisher durchge führten Behandlungen und die in den letzten Jahren durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung schienen zumindest zu einer Stabilisierung und zu einer weiteren Besserung geführt zu haben ( Urk. 10/329/ 154 f.). Dabei dürfe aus psychiatrischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Gärtnerei
als ideal angepasste Tätigkeit (wohl: bezeichnet werden) , da hier anzun ehmen sei, dass die Versich e rte auch einen Wechs e l zwischen S tehen , Sitzen und Gehen sowie die Beschäftig ung mit Pf lanz en und Natur gehabt habe. Diese Beurteilung gelte mit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens ; a ufgrund der Angaben der Versicherten mögen die gegenwärtigen Umstände seit et wa 12 Monaten bestehen, sodass anzunehmen sei , dass seit diesem Z eitpunkt auch di e
heute bestehenden G egebenheiten eingetreten waren ( Urk. 10/329/ 157). 4.2.6
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit (Aushilfe Gärtnerei) wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dabei gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte FähigkeitsprofilDiese Arbeitsunfähigkeit sei seit mindestens 12 Monaten bestehend ( Urk. 10/329/
17) bzw. könne seit 2015 gesehen werden ( Urk. 10/329/ 18). 4.3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ,
hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 fest, er empfehle , auf das Gutachten abzustellen. E rgänzend
bemerkte
er , im (ausschlaggebenden) p sychia trischen Gutachten werde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Gärtnerei be trieb als angestammt und ideal angepasst beurteilt und die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit eing e schätzt . Aus Sicht des RAD sei der Sachverhalt so zu inter pretieren, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiterin z.B. in einer Gärtnerei zu 80
% zumutbar sei. Dies mache aus fachpsychiatrischer Sicht Sinn. Denn
in der Tätigkeit als Pflegeassistentin bestünden hohe Anforde rungen an die sozialen Kompetenzen, an
die Selbstbehauptungsfähigkeit, an die Flexibilität und an die U mstellungsfähigkeit ; d ie A rbeit mit kranken Menschen setze eine eigene psychische Gesundheit voraus.
D ie Kundin weise aufgrund ihrer psychiatrischen Diagnose jedoch eine Grun dvulnerabilität auf, sodass die Tätig keit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar sei (vgl. Anmerkung 1) .
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. J.___ im Wesentlichen , die Gutachter könnten den genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen . Der psychiatrische Gutachter gehe von einer 20%igen Arbeit s unfähigkeit seit mindes tens 12 Monaten aus; in der Gesamtbeurteilung gingen die Gutach t er seit 2015 von einer 20%ig en Arbeitsunfähigkeit aus ( vgl. Anmerkung 2, Urk. 10/332/6 f.).
E. 5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
E. 5.1 Das Gutachten der A.___
beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen in den notwendigen Disziplinen
einschliesslich einer durchgeführten L aborabklär ung , sodann wurde es
in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter berücksichtig t e n die geklag ten Beschwerden und setz t en sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin a useinander. A uch legten sie die von ihnen gezogenen Schlüsse
nachvollziehbar dar . Sie gelangten dabei zum begründeten Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht – massgeblich aufgrund der psychiatrischen Problematik - jedenfalls in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 8 0
% (Arbeitsunfähigkeit von 20%) gegeben sei.
Aus internistischer Sicht wurde insbesond e re einleuchtend ausgeführt , dass mit Blick auf die erhobenen unauffälligen Befunde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei .
Auch m it Blick auf die vom neurologischen sowie vom orthopädisch-chirurgischen Experten erhobenen - nicht sehr ausge prägten - Befunde
(insbesondere am linken Fuss )
ist alsdann nachvollziehbar, dass aus Sicht dieser Disziplinen
lediglich eine qu a l itative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit besteht .
Insbesondere aber legte der psychiatrische Experte im Lichte der erhobenen Befunde und Angaben der Beschwerdeführerin einleuchtend dar, dass zwar noch eine –
Ressourcen beanspruchende und sich daher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende
- Restsymptomatik der Anorexia nervosa besteht , dass hin g egen
kein depressives Leiden mehr zu diagnostizieren ist und die
Dys thy mie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt . Auch
führte
der psychia trische Experte unter Nennung
der nicht erfüllten Diagnosekriterien
nachvoll ziehbar
aus , weshalb er – im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen Dr. Z.___ und lic . phil .
C.___
in ihrem Bericht vom 3 0. Januar 2020 –
weder eine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum stellen noch eine post traumatische Belastungsstörung diagnostizieren kann ( Urk. 10/329/ 151) . Die se für die Beu r teilung
massgebenden
gutachterlichen Feststellungen werden
- als solche - beschwerdeweise nicht konkret in Frage gestellt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Beweiswert der Expertise im Wesentlichen vielmehr mit der Begründung, dass das psychiatrische Gutachten, auf welches die B eschwerdege g nerin massgeblich abgestellt habe,
mangels Darlegung einer Ver bes serung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beg utachtung im Februar 2015 im vorliegenden revisionsrechtliche n Kontext nicht beweiswertig sei. V iel mehr sei von einer Neubeurteilung des glei chen Sachverhalts auszugehen (Urk. 1 S. 8). Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter med. pract . I.___
die revis i on s rech tlich entscheidende Frage nach der Verän derung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung von Dr. Y.___ im Jahr 2015 so
nicht direkt beantwortet hat .
Dies vermag jedoch den Beweiswert der Expertise letztlich nicht zu erschüttern . Denn zum einen
erwähnte
med. pract . I.___
in seinen Ausführungen
verschiedentlich eine
Verb esseru ng ( vgl. etwa Urk. 10/329/ 152 [betr effend Wegfall Amenorrhoe ]; Urk. 10/329/ 155 [ Ziff. 7. 2:
wonach die bisherige Behandlung zu einer Stabili sie rung und weiteren Besserung geführt habe ]
und Urk. 10/329/ 156
[Ziff. 7.4 :
wo nach aus den verschiedenen Aspekten der Alltagsgestaltung eine Besserung abzu lesen sei]). Zum andern lässt sich aufgrund seiner Angaben in der Expertise , so etwa zu den
psychopathologischen Befunde n
und zur Essstörung,
eine Verbes serung der psychiatrische n Problematik
im Vergleich zu den von Dr. Y.___
im Jahr 2015 beurteilten Verhältnissen ohne Weiteres feststellen .
Denn was die Befunde betrifft, wurde die
Beschwerdeführerin durch Dr. Y.___
im Jahr 2015 als unzugänglich , absolut freudlos, gespannt, verzweifel t , frust r ie rt und hoffnungslos beschrieben ;
auch
gab Dr. Y.___ damals
an, die Beschwerdefüh rerin
habe bei der Besprechung der beruflichen Z ukunft ständig geweint .
W eiter hatte
Dr. Y.___
ausgeführt , zwar
sei der Antrieb – bei ausgestrahlter
Monotonie - lange Zeit unauffällig g e wesen, jedoch habe sich allmählich eine zunehmende Ermüdung und Ungeduld gezeigt ( zum Ganzen: Urk. 10/211/13 [Psychostatus] )
bzw.
habe die Versicherte schwere K onzentrationsstö r u ngen gezeigt und ermüde stark (Urk. 10/211/ 16) . Auch seien - unter anderem - eine konstante ernsthafte Lebensmüdigkeit und Suizidalität, eine „ Lethargie “ , d.h. breite Apathie und Un lust und ausgeprägte Dysphorie – wie für eine chronische Depressivität typisch -
zu eruieren gewesen ( Urk. 10/211/16). Demgegenüber stell te m ed. pract . I.___ fest, die Kontaktaufnahme sei gut möglich , beschrieb er
Mimik und Gestik lebhaft und die Versiche rte
gut im Rapport ;
sie habe
insgesamt ruhig und nicht ängstlich angespannt
gewirkt und habe auch b ei belastenden Themen adäquat berichtet und keine wesentliche emotionale Reaktion gez eigt bzw. gefasst gewirkt (Urk. 10/329/146). Weiter hielt med. pract . I.___
( unter anderem )
fest ,
die Affektivität sei stabil, ausg eglichen und situationsadäquat und die Schwingungs fäh igkeit gut e rhalten , auch habe sich zu keinem Zeitpunkt eine depressive Herab gestimmtheit
beob achten oder explorieren lassen . Auch habe d ie Beschwerde führerin
die Exploration aufmerksam verfolgt und ihre Konzentration im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nach gelassen,
der Antri e b sei
nich t reduziert und die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert
(vgl. zum G anzen Untersuchungsbefunde in Urk. 10/329/146 ff.) . Ein Vergleich der
jeweils erhobe n en psychopathologischen Befunde ergibt
augenscheinlich
eine Ver b e sserung der Situation.
Aber auch die Angaben der jeweiligen
E xperten zu der im Vordergrund stehenden
Essproblematik lassen d en Schluss auf eine Verbesserung ohne W eit e res
zu :
So hielt Dr. Y.___ i m Gutachten vom 1 6. Februar 2015 fest , dass der geschwächte körperliche und psychische Allgemeinzustand der
( damals ca. 48 kg schwere n ; Urk. 10/211/ 9) V ersiche rte n durch die anorektischen Essstörungen
bedingt sei : Die Patientin sei nicht in der Lage, tagsüber etwas zu essen, und halte sich mit Kaffe e und Aktivitätspausen aufrecht; d as Nachtessen
– welches sie nach ihren Angaben nicht bei den Eltern einnehmen könne , weil es dort ein rechter Stress sei (Urk. 10/211 /
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt , dass der neurologische und orthopädische Experte die Fussbeschwerden nicht ernst genommen bzw. die Untersuchung nur kursorisch durchgeführt hätten (Urk. 1 S. 8) , ist dem nicht bei zupflichten. D ie diesbezüglichen Expertisen
beruhen auf hinreichenden Unter suchungen ( Urk. 10/329 /87 und 107 ff . ) , im Rahmen derer sich kein g ravierend er
Befund ergab . Inwiefern die aus somatischer Sicht gezogenen Schlüsse auf die Arbeitsfähig keit unzutreffend sind ,
ist daher nicht ersichtlich und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht konkret geltend gemacht. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit des Gutachtens mit der B egründung anzweifeln lässt ,
es seien allenfalls Laborwerte verwechselt worden, da die Gut achter ihr aufgrund der Blutwerte mitgeteilt hätten , dass sie ein Alkoholproblem habe ( vgl. wiederum Urk. 1 S.
8 ) ,
ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Zum einen wurden die entsprechenden Laborwerte durch Mehrfachbestimmung best ätigt (vgl. Urk. 10/329/161 f.). Z um andern
trifft dies so nicht zu, stellte der inter nis tische Gutachter zwar fest, es sei (gemäss Nachweis von ETG
bzw. ETS) von einem kürzlich erf olgten Alkoholkonsum auszugehen, jedoch führte er aus, es er gebe sich bei normalem CDT
kein Anhalt für einen regelmässigen/relevanten Alkohol konsum ( Urk. 10/329/ 68).
E. 5.4 hievor ) . W elche persönlichen Merkmale selbst in einem so
reduzierten Pe n s um einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, hat die Beschwerdeführerin
– welche lediglich pauschal
auf
das Gutachten des BASS verweist - nicht konkret aufgezeigt. Jedoch hat
die B e schwerdegegneri n -
i ndem sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Ver dienst möglichkeiten im gesamten privaten Wirtschaftsbereich auf dem untersten Kompetenz niveau 1 bemass -
der Situation der Beschwerdeführerin
(mehr als)
genü gen d Rechnung getragen . D ies gilt selbst dann, wenn
ihr
aus somati schen Gründen ( vgl.
das in der or t h opädisch-chiru r gischen E xpertise formulierte Anfor der ung sprofil ; Urk. 10/329/116 )
im Kompetenzniveau 1 g esundheitlich bedingt nicht sämtliche Arbeiten offenstehen , kann doch gleichwohl
noch von einem
ge nügend
breiten
Spektrum an zumutbare n Verweistätigkeiten ausgegangen werden . Denn
das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. Juli 2019 E.
3.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 457
E. 3.1.) Zu berücksichtigen ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang , dass
bei Frauen im Kompetenzniveau 1 die Statistiken für Teil zeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus weisen u nd mithin auch die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit en t fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Be zugnahme auf LSE 2012 und 2014) . Der
Verzicht auf einen Abzug vom Invalideneinkommen
ist daher nicht zu beanstanden.
An zumerken ist schliesslich, dass
selbst ein A b zug von 10
% vom Invalideneinkommen nicht zu einem anspruchsbegründende n Invaliditätsgrad führte ( F r. 65'000.- - - F r. 43'963.70
x 0.9 / Fr. 65'000.-- x 100 = 39.12 %) . 7.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle einen weiteren Anspruch der Beschwerde führerin auf eine I nvalid enrente zu R e c h t verneint. Die angefochtene Verfügung vom 17 . März 2021 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zu legen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge
der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. 8 .2
Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin
trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Urk. 11 ) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine E ntschädigung in der Höhe von Fr . 2'600.--
(inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen , wobei die Entschädigung unter Anrechnung der Restleistungen der Beobachter Assistance abschliessend auf Fr. 1'699.-- ( Fr. 2'600.-- abzüglich Fr. 901.--) festzulegen ist ( Urk. 7 und Urk . 11) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskost en von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur, wird mit Fr.
1’699 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 5.5 Nach dem Gesagten wird der Beschwerdeführerin
aus medizinischer Sicht e in e
um 20
% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert , mit Blick worauf
– wie nach folgend darzulegen sein wird (vgl. E. 6 h ie r nach ) - kein anspruchsbegr ündender Invaliditätsgrad resultiert .
Ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgebenden Standardindikatoren (E. 1.1.3 hievor ) auch aus rechtlicher Sicht gilt , kann daher offenbleiben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8.
November 2018 E. 4 ) .
Denn mit einer Indikatorenprüfung
wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom 2 7. Mai 2019 E. 6.7 ). 6.
6.1
Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin
l aut Einkommens ver gleich
vom 11. Januar 2021 ( Urk. 10/331) auf die Tabellenlöhne
der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung 2018
(LSE) , Tabelle TA1 ( Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht ) , ab ,
und zwar auf den Zentralwert (Median) der von Frauen im Kompetenzniveau 2 im Wi rtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) erzielten Ein kom men, was bei einem vollzeitlichen Pensum ein Valideneinkommen
von Fr. 65’000.--
im Jahr 2020 ergab . Beim Invalideneinkommen zog sie
ebenfalls die statistischen Werte der LSE bei und stellte auf den Zentralwert (Median) der i m Kompetenzniveau 1 von Frauen im Total aller Wirtschaftszweige erzielten Löhne ab, was bei einem zumutbaren Pensum von 80 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'963. 70 führte und in Gegenüberstellung mit de m
Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 32 % ergab .
Die Ermittlung der Vergleichseinkommen anhand der fraglichen Tabellenlöhne wird seitens der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht in Frage gestellt . 6.2
Die Beschwerdeführerin
beanstandet einzig die Nichtvornahme eines leidensbe dingten Abzugs vom Invalideneinkommen (von mindestens 10 %) . Sie be gründet dies
unter Hinweis auf ein Gutachten des BASS, Büro für Arbeits- und Sozial politische Studien vom 8. Januar 2021 ( Urk. 3/4)
damit, dass gemäss neuesten E rk ennt ni ssen behinderte Arbeitnehmende bezüglich des L ohnes benachteil igt seien .
Behinderte Arbeitnehmende würden den M edi anlohn sozusagen nie errei chen , Tabellenlöhne der LSE spiegelten weitgehend nur die Löhne von gesunden Personen wi e der
( Urk. 1 S. 9).
Auch die höchstricht erliche Rechtsprechung anerkennt ,
dass in einer versich e rten Person liegende individuelle Umstände -
worunter auch behinderungsbedingte Ein schränkungen
fallen - Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben kö nnen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
6.3
Gemäss dem Gutachten der A.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund der noch bestehenden Rest s ymptomatik der Essstörung
auch in einer angepasste n Tätigkeit (nur) im Umfang von 80
% arbeitsfähig (E .
E. 9 )
- sei dann geprägt von anorektischen D iäten und überwertig en Ideen , wobei eklatante unverrückb a re zwanghafte Rituale und Anschauungen zu grunde lägen . So bestehe ein Zwang zum Duschen vor dem Essen zur Selbst beobachtung vor dem Spiegel, zur Notwendigkeit eines leeren B auches unter and eren L euten, zur körperlichen Betäti gung vor dem Essen (Urk.
10/211/16) .
B ei der Begutachtung durch med. pract . I.___ hatte die Beschwerdeführerin keine
derartige n Rituale oder vergleichbare Zwänge mehr geltend gemacht ( Urk. 10/329/ 147) .
Aus den dortigen Angaben der – nun 58 kg schweren ( Urk. 10/329/ 69)
–
Beschwerdeführerin ist vielmehr ersichtlich, dass sich die Essgewohnheiten dahin verändert haben, dass sie nun auch untertags – kleinere -
Mahlzeiten zu sich nimmt
und sie auf eine regelmässige Nahrungszufuhr zu achten versucht, und dass sie nun
- im Gegensatz zu den Verhältnissen , wie sie im Jahr 2015 bestanden - bei den Eltern das Nachtessen
einnimmt (Urk. 10/329/137) .
Auch wenn bezüglich der Essstörung noch keine vollständige Remission eing e treten ist , lassen
a uch d iese As pe kte der Kran k heitsentwicklung offensichtlich
auf eine Verbesserung der Situa tion schliessen.
N ach dem Gesagten hat med. pract . I.___
nicht nur verschiedentlich eine Verbesserung der psychiatrischen Situation erwähnt, sondern liegt aufgrund der Angaben im Gutachten
– wie anhand der Befunde und der Entwicklung der Ess störung exemplarisch aufgezeigt - eine solche
auch klar auf der Hand
(vgl. zur Fes tstellung einer revisionsrechtl i c h erheblichen Verbesserung gestützt auf Befunde und Symptome auch Urteil des Bundesgerichts
8C_285/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.2) .
Dass in der Expertise von med. pract . I.___
nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung d es Gesundheitszustandes
vorgenom men wird ,
ergibt sich aber
auch ohne W eiteres daraus , dass
er den Eintritt der von ihm attestierten
Arbeitsfähigkeit von 80
% (erst) auf 2019 fest ge legt hat («seit etwa 12 Monaten» ; Urk. 10/329/157 ) .
Der Schluss auf eine Verbesserung der Situation stimmt letztlich aber auch damit überein , dass auch die behandelnden Fachpersonen lic . phil. C.___ und Dr. Z.___ im B e richt vom 30. Januar 2020 unter anderem festhielten ,
aufgrund des Verlaufs sei die Entwicklung betreffend Einstieg in eine Teilzeit-Tätigkeit positiv ( Urk. 10/312).
Festzustellen bleibt , dass
der psy chiatrische Expe r te
bezüglich der von ihm atte stierten Arbeitsfähigkeit von 80
% angab ,
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Gärtner ei betr ie b sei ideal angepasst, wohingegen er sich zur angestammten Tätig keit als Pflegeassistentin bzw. einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Han delsdiplom) nicht explizit geäussert hat. Jedoch kann vorliegend offenbleiben, w ie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten verhält . Denn selbst wenn man in Bezug auf diese Tätigkeiten – bezüglich derjenigen als Pflege assi stentin entsprechend den grundsätzlich nachvollziehbaren Ausführu n gen de s RA D in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 (Urk. 10/332/7 [Anmerkung 1] ) -
zug u nsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass
darin
keine Arbeits fähig k ei t mehr besteht, ändert dies am E rgeb nis nichts .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00267
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 8. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1984, verfügt über einen Realschulabschluss und hat ursprünglich den Beruf der Pflegeassistentin erlernt ( Urk. 10/2 Ziff. 5) . Seit März 2008 bezieht sie aus psychischen Gründen - namentlich infolge
einer A norexia ner vo s a
– eine Invalidenrente in unterschiedlicher Höhe , zuletzt vo m
1. Mai bis 31. Juli 2010 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55 %
(U rk. 10/105) . Ab Mai 2010 wurde die Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung
umgeschult (Handelssc hule bis zum Handels diplom VSH ; Urk. 10/82), welche Ausbildung die Versicherte
p er Februar 2012
erfolgreich ab schloss ( Urk.
10/145 ). A b 1 . Februar 2012
richtete die IV-Stelle die
zuletzt ausgerichtete ( halbe ) Rente
wieder aus ( Urk. 1 0/164 ). N ach getätigten weiteren Abklärungen setzte sie die se ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50
%
in einer angepassten Tätigkeit sowie gestützt auf einen neu ermittelten In validitätsgrad (von 45
% ; vgl. Urk. 10/159 ) mit V erfügung vom 16. Oktober 2012 mit Wirkung ab 1 . Dezember 2012 auf eine Viertel s rente herab (Urk. 10/168 ). 1.2
Im Jahr 2013 leitete die IV- Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 10/179 ff.) , im Rahmen dessen sie die Versicherte , welche zunächst sporadisch und im Jahr 2013 von März bis Juni 2013 im Rahmen einer t eilzeitlichen Anstellung (50
%) als Aushilfe in Gärtnerei und Büro erwerbstätig gewesen war (U rk. 10/ 179 und Urk. 10/ 182),
( unter anderem )
d u r ch Dr. med. Y.___ ,
Spezialarzt für Psychia trie und Psychotherapie FMH , begutachten liess . Gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___
vom 16. Februar 2015 ( Urk. 19/211)
bestäti gte die IV-Stelle mit M it te i l ung vom 19. Januar 2016 den Anspruch auf die bisherige (V iertels- ) R ente (Urk. 10/238) . Ein von der Versicherten per 27. November 2017 aufgenommenes Aufbautraining schl oss die IV-Stelle angesichts des instabilen Gesundheitsz u s tandes
der Versicherten ( u.a. einer Schmerzproblematik am linken Fuss/Kö r per seite) per 27. Mai 2018 ab ( Ur k. 10/263 ) . 1.3
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 l iess die Versicherte durch den behandelnden P sychiat er Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Hinweis auf die im Rahmen des Aufbautrainings wieder zut age getretene S chmerzprob l e matik sowie darauf, dass sie nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sei, eine ausserordentliche Rentenprüfung sowie die Ausrichtung einer halben Rente beantragen (Urk.
10/267 ). Auf die ses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2019 nicht ein (Urk. 10/291) . Ein e am 26. Februar 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk.
10/298) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 29. August 2019 (Prozess-Nr. IV.2019.00152) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 eintrete , dieses materiell prüfe und hernach über den Leistu ngsanspruch neu verfüge (Urk. 10/302).
In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater
Dr. Z.___
Angaben ein (Urk. 10/312; vgl. auch Urk. 10/314) und veran lasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten , welche
durch die A.___ AG, Medas
B.___ , durchgeführt wurde
(Urk. 10/316 , Urk. 10/320 ) . Gestützt auf das ent sprechende Gutachten vom 24. November 2020 (Urk. 10/329) sowie die dazu ab ge gebene Stellungnahme des R egionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (R AD )
vom 4. Dezember 2020 (U rk. 10/ 332 ) hob die IV-Stelle die zuletzt ausge richtete Viertelsrente
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/333 ff.)
mit Verfügung vom 17. März 2021 gestützt auf einen neu errechneten Inva lid i tätsgrad von 32 % auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 28. April 2021 Beschwerde (U rk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung der IV-S telle vom 17. März 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Rente auszurichten ( 1. ) , unter K o s t en – und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichne nd e Rechtsanwältin als unent geltliche Rechtsvertreterin beizugeben sei (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , was der Beschwerdeführerin mit V erfügung vom 28. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. G leichzeitig wurde ihr
in Bewilligung ihre s Gesuches vom 28. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie genden Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Bei einem zwecks
Rentenrevision
erstellten
Gutachten hängt der Beweiswert darüber hinaus wesentlich
davon ab , ob es sich
ausreichend
auf das
Beweisthema – erhebliche
Änderung des
Sachverhalts
- bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beu rteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Re gel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät zung nicht hinreichend darüber aussp richt, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2018 vom 2 6. Oktober 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit , dass der Versicherten
– gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 24 . Novem ber 2020
–
die angestammte Tätigkeit al s Pflegeassistentin seit dem 1. März 2007 und auch weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch seit 2019 ( seit mindestens 12 Monaten) in einem Pensum von 80
% zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 32 %, womit kein Anspruch me hr auf eine Rente bestehe (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdefüh r erin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass auf Grundlage des Gutachtens der A.___ ,
namentlich der (entscheidenden) psychia trische E x pertise, die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente nicht
zulässig sei. Auch sei en die Gutachter
bei der Untersuch ung oberflächlich vorgegangen ; na m e ntlic h sei en das neurologis c he und das orthopädische Gutachten nur rudi mentär abgefasst. Schliesslich sei beim Einkommensvergleich ein Abzug vom In valideneinkommen von min destens 10 % vorzunehmen (Urk. 1 ). 3.
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte im Revisionsverfahren , welches die IV-Stelle im Jahr 2013 einleitete und mit Mitteilung vom 19. Januar 2016 ab schloss (Urk. 10/238) . Streitig und
zu prüfen ist daher im vorliegenden V er fahren, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin
seit der genannten
Mitteilung vom 19. Januar 2016 dahin verändert (verbessert) haben, das s kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen ist .
Der Mitteilung vom 19. Januar 2016 lag das Gutachten von Dr. Y.___
vom 16. Februar 2015 (Urk. 10/211) zugrunde . Darin hatte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen gestellt: Anorexia nervosa
( F50.0 ) , chronische Depression, gegen wärtig mittleren Schweregrades ( F32.11 ) sowie Status nach Cannabisabusus in der Ado leszenz (F12.1; Urk. 10/211/13).
Dr. Y.___
führte
damals gestützt auf seine Unter suchung und die von ihm erhobenen Befunde
im Wesentlichen an, gemäss seiner Beurteilung habe bei der Patientin wahrscheinlich seit April 2013 bis zum Begut achtungszeitpunkt (« heute ») eine generelle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50
% bestanden. Diese sei begründet durch die Komorbidität von psychischen Störungen mit Krankheitswert und mit Chronifizierung , nämlich eine Anorexia nervosa und eine depressive Störung mittleren Schweregrades. Die Folgen seien eine körperliche und psychische Schwäche, eine starke Ermüdung, Konzen tra tions störungen und eine Inkonstanz in der Wahrnehmung von Aktivitäten. Prognos tisch zeichne sich angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs mittelfristig keine Besserung ab (U rk. 10/211/17).
4.
Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2019 nahm die IV-Stelle im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu den Akten: 4. 1
Im
Bericht vom 3 0. Januar 2020 stellten die (seit Herbst 2016) behandelnden
Dr. Z.___ , Psychiater, und lic . phil. C.___ zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 10/312):
- Anhaltende Schmerzstörung (F45.4) - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( chronifiziert ; neue D ia gnose aus dem ICD-11) - Anamnestisch F50.0 Anorexia nervosa (2007) - Anamnestisch F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (2017)
Sie gaben im Wesentlichen an, seit drei Jahren habe zunehmend eine Diffe ren zierung der Gefühle stattgefunden. Während sich anfangs der Therapie die Ab wehr in Fo r m von Wut und Ableh n ung gezeigt habe , nehme die P atientin inz w i s ch en auch ihre Verletzlichkeit und Angst wahr. Die Patienti n könne sich besser beobachte n und ve r stehen und auch besser selbst regulieren. Im V erhalten z eige sie in guten M omenten mehr F lex ibil i tät , handle spontan und selbst für sorglich. Dies nehme die Patientin als grossen Gewinn an L ebe nsqualität wahr. Wenn mehr innere Anspannung da sei, falle die P atient in zurück in unflexible Verhalt en sm uster, wobei sie heute gut beob achten könne, wie dieses Verh a lten der Ge su nd heitsförderung entgegenlaufe. Das kontrollier t e E ssverhalten bestehe nach wie vor, vermutlich sei ein Teil der wahrgenommenen Müdigkeit und Er schöpfung auf die zu geringe Nahrungsaufnahme zurückzuführen. Zur Arbeits fähigkeit gaben sie an, die Patientin sei vermutlich zu 30 % arbeitsfähig, in welcher Tätigkeit müsse noch eruiert werden. Zur Prognose führten sie aus, a uf grund des Verlaufs sei die Entwicklung betreffend Einstieg in eine Teilzeit-Arbeitsfähigkeit (wohl: -t ätigkeit) positiv. Erschwerend sei die Tatsache, dass die Patientin bisher keine länger andauernde Anstellung innegehabt habe und sich dies bei potentiellen Arbeitgebern nachteilig auswirken könnte (Urk. 10/312). 4.2
4.2.1
I m polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen, psychia tri schen) Gutachten der A.___ vom 24. November 2020 stellten die verant wort lich zeichnenden Fachärzt e die folgenden Diagnosen (Urk. 10/329 /14 ) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Atypische Anorexia nervosa (ICD-10: F50.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Osteopenie /Osteoporose (laut Akte) (ICD-10:
M81.99) - Anamnest isch St. n. vereinzelt Rippenfrakturen ohne adäquates Tr auma (zuletzt 2018) - Laktoseintoleranz (ICD-10: E73.9) - Akzentuierte Pe rsönlichkeit ( depen d ente selbstunsichere, asthenisch ver mei dende, dysthym strukturierte) (ICD-10:
Z73.1) - Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit ti ert (ICD-10: F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabi n oide , Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) 4.2.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im internis ti schen Teilgutachten insbesondere fest , aufgrund der durchgeführten Untersu chung bestünden aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder entspr echende Funktionseinschränkunge n . Auch das Labor zeige keine IV-relevanten Auffälligkeiten. Von einem kürzlich erfolgten Alkoholkonsum sei auszugehen (gemäss Nachweis von ETG [ Ethylgluc u ronid ] bzw. ETS [Ethylsulfat] ) . J edoch ergebe sich bei normalem CDT ( Carbohydrate
Deficient
Transferrin ) kein Nachweis für einen relevanten/regelmässigen Alko hol konsum, auch sei das übrige Drogen -S creeni ng negativ (Urk. 10/329/ 70 ff.). 4.2.3
Prof. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte gestützt auf die von ihm durch geführte Untersuch ung aus,
gemäss Angaben der Versicherten liege das arbeits bezogene Beschwerdebild vor allem an den Schmerzen im linken Fuss (Urk. 10/329/ 84) . Vor etwa fünf Jahren seien über Nacht plötzlich einschiessende Schmerzen beim Abrollen des linken Fusses aufgetreten, diese seien im Verlauf verschwunden. A nlässlich der Untersuchung
(«heute» ) sei die passive Beugung der 2. Zehe links schmerzhaft und es bestehe für alle Zehen des linken Fusses eine Minderinnervation der Beugung. Die F ussbeugung sei un au f fällig möglich, eben so der Zehengang. Elektrodiagnostisch seien bei der Untersuchung im Jahr 2016 ( Dr. F.___ ) s o wie auch im Jahr 2017 ( Dr. G.___ ) keine Auffälligkeiten gefunden worden, die belastungsabhängig auftretenden Beschwerden würden von beiden als lokal gedeutet .
Dr. G.___ habe eine n europathische Genese diskutiert;
j edoch sprächen Belastungsabhängigkeit wie auch die Schmerzhaftigkeit der passiven Beugung der 2. Zehe gegen eine neuropathische Genese, die im Allgemeinen vor allem in Ruhe Beschwerden mache und bei Bewegung als gebessert empfunden werde. Aus neurologischer Sicht sei en keine Diagnosen zu stellen, weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/329/88 ff.). 4.2.4
Der für das orthopädische Teilgutachten verantwortlich zeichnende Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, führte gestützt auf die einlässliche Untersuchung ( Urk. 10/329/ 107 ff.) sowie die Vorakten
im Wesentlichen aus, aus chir u r gischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteoporose. I n der bisherigen T ätigkei t
bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw . werde die Arbeitsfähigkeit auf 100
% geschätzt. Auch in einer angepassten Tätigkeit be stehe – unter Beachtung des Anforderungsprofils ( leicht, wechselbelastend, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, o hne Gehen auf unebenem Gelände und ohne längeres Abwärtsgehen , ohne Zwangshaltungen des linken Fusses und ohne häufiges Treppengehen) –
eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ur k. 10/329/115 f. ) . 4.2.5
Der psychiatrische Experte med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt fest , die Versicherte berichte, unter Schlafstörungen zu leiden und sich am Morgen en ergielos und erschöpft zu fühlen ( Urk. 10/329/ 135) . Sie beklage auch Beschwerden der g e samten linken Körper seite, vom Fuss aufsteigend, die nicht immer gleich und abendlich und nach dem Sport gebessert seien. Auch beklage sie Konzentrationss t ö rungen ; so könne sie nur 3 bis 4 Seiten lesen und keinen ganzen Film schauen, weil sie dann unruhig werde und sich bewegen müsse, was damit zusammenhänge, dass sie häufig ein schlechtes Gewissen habe, wenn sie « zu wenig gemacht, gearbeitet habe » ; es bestehe dann ein Bewegungsdrang ( Urk. 10/329/ 136) . Zu den Essgewohnheiten habe sie spontan berichtet, dass sie kein Frühessen zu sich nehme, mittags meist nur Früchte und dass sie am Abend bei den Eltern die Abendmahlzeit
einnehme . Sie esse prinzipiell nicht gerne , brauche die Kontrolle, was etwa schwierig sei, wenn sie eingeladen sei. Es gebe
(bei ihr) häufig nur K leinigkeiten wie einen Salat mit Spargel und Lachs, da s ie keine Lust habe für sich zu k ochen. Oft stelle sich das Gefühl ein, sie habe zu viel gegessen; d er Kopf wisse , dass dies nicht stimme, das Gefühl sage jedoch etwas anderes ( Urk. 10/329/ 137) . Die Versicherte gebe an, d ie E s sstörungssymptomatik habe
- sie habe sich zu dick gefühlt - etwa mit 14
Jahren begonnen , das niedrigste Gewicht sei 36 kg gewesen ( Urk. 10/329/ 137) . S eit fünf J ahren sei eine Besserung eingetreten; die Versicherte habe sich kom plem en tärmedizinisch behandeln lassen, seither bestehe auch keine Amenorrhoe mehr ( Urk. 10/329/ 138) . Nach Interessen , Hobby und Freizeit befragt , habe die Versicherte geä u ssert, dass sie gerne mit ihrem Hund lauf e und zum Tra i ning gehe, welches sie nicht mehr wie früher exzessiv betreibe ( Urk. 10/329/ 138) . We i ter habe die Versicherte berichtet, dass sie an Sport Freude habe, dort würde ein gutes soziales Netz bestehen. Auch habe sie Freude an der N atu r, am Garten, an Neffen und N ichten sowie am Hund, den sie seit Jan ua r 2020 besitze und der ihr ei ne Aufgabe und Struktur gebe ( Urk. 10/329/ 139) . Nach dem seelischen Be finden bef ragt habe sie ang eg e ben, sie sei nicht zufrieden und nicht ausgeglichen; sie könne sich durchaus freuen, es bestehe jedoch gleichzeitig eine gewisse Traurigkeit, wobei sie nicht ständig schwer traurig herab gestimmt sei ( Urk. 10/329/ 139) . Weiter führte med. pract . I.___ an, die Versicherte habe erwähnt, dass sie die aktuelle Behandlung wegen eines Missbrauchs auf g enom men habe. Als Kind sei sie einmal im Spital g e wesen; dort habe es einen Vorfall
gegeben. Auch sei sie durch ihren Grossvater mütterlicherseits sexuellen Üb er griffen ausgesetzt gewesen , dieser habe ihr pornographische Bilder per Mail ge schickt ( Urk. 10/329/ 140) .
Med. pract . I.___ führte weiter aus, anlässlich der Untersuchung habe keine über eine Dysthymie hinausgehende depressive Verstimmung festgestellt werden können. Zwar möge die Diagnose der Dysthymie
m it einer Herabgestimmtheit und persönlichem Leid einhergehen, jedoch gehe von ihr keine Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 10/329/ 150 f.) . Eine D iag n o se aus dem gesamten somatoformen Dia gno sespektrum habe alsdann nicht festgestellt werden können ; die D iag n o se kri terien ( ständige Beschäftigung mit einem dauernd vorhandenen , quälenden Schmerz sowie Zusammenhang mit einem unbewussten intrapsychischen Konflikt) seien nicht erfüllt ( Urk. 10/329/ 151) . Auch habe keine Traumafolgestörung bzw .
k eine entsprechende Symptomatik exploriert werden können . D ie der Versicherten wohl widerfahrenen grenzüberschreitenden Erlebnisse wären eher geeignet, zu einer Persönlichkeitsstörung zu führen; jedoch habe er anlässlich der Untersuchung – in Übereinstimmung unter anderem mit dem Gutachten vom 1 6. Februar 2015 – keine solche Diagnose stellen können. Feststellen lassen habe sich wohl eine psy chosozial erklärba re Persönlichkeitsakzentuierung; dieser komme jedoch auch kei n Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 10/329/ 152) . V or dem Hintergrund der Angaben der Versicherten scheine e inzig der noch bestehenden Restsymptomatik der Essstörung ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuz ukommen. Denn die Ver sicherte
habe noch in bestimmten Aktivitäten eingeschränkt erschien en und benötige immer noch Energie für die «Kontrolle der Symptomatik». Die Ess s törung sei als atyp is che A norexia nervosa
zu klassifizieren , da nicht alle K r i t erien zur Diagnosestellung erfüllt würden. So b e stehe nach Angaben der Versicherten etwa keine Amenorr h o e mehr, woraus sich letz t endlich eine Verbesserung ablesen lasse ( Urk. 10/329/ 152) . Weiter führte der Experte aus, die von der Versicherten als schwerwiegend und belastend beklagte Insomnie we rde nicht ausreichend be handelt;
die Nichtinanspruchnahme von pharmakotherapeutischen
Massnahmen spreche eher
gegen einen L eidensdruck ( Urk. 10/329/ 152) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab med. pract . I.___ an, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20
% zu verrichten. Weitergehende Einschränkungen seien nicht feststellbar. Die bisher durchge führten Behandlungen und die in den letzten Jahren durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung schienen zumindest zu einer Stabilisierung und zu einer weiteren Besserung geführt zu haben ( Urk. 10/329/ 154 f.). Dabei dürfe aus psychiatrischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Gärtnerei
als ideal angepasste Tätigkeit (wohl: bezeichnet werden) , da hier anzun ehmen sei, dass die Versich e rte auch einen Wechs e l zwischen S tehen , Sitzen und Gehen sowie die Beschäftig ung mit Pf lanz en und Natur gehabt habe. Diese Beurteilung gelte mit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens ; a ufgrund der Angaben der Versicherten mögen die gegenwärtigen Umstände seit et wa 12 Monaten bestehen, sodass anzunehmen sei , dass seit diesem Z eitpunkt auch di e
heute bestehenden G egebenheiten eingetreten waren ( Urk. 10/329/ 157). 4.2.6
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit (Aushilfe Gärtnerei) wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dabei gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte FähigkeitsprofilDiese Arbeitsunfähigkeit sei seit mindestens 12 Monaten bestehend ( Urk. 10/329/
17) bzw. könne seit 2015 gesehen werden ( Urk. 10/329/ 18). 4.3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ,
hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 fest, er empfehle , auf das Gutachten abzustellen. E rgänzend
bemerkte
er , im (ausschlaggebenden) p sychia trischen Gutachten werde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Gärtnerei be trieb als angestammt und ideal angepasst beurteilt und die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit eing e schätzt . Aus Sicht des RAD sei der Sachverhalt so zu inter pretieren, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiterin z.B. in einer Gärtnerei zu 80
% zumutbar sei. Dies mache aus fachpsychiatrischer Sicht Sinn. Denn
in der Tätigkeit als Pflegeassistentin bestünden hohe Anforde rungen an die sozialen Kompetenzen, an
die Selbstbehauptungsfähigkeit, an die Flexibilität und an die U mstellungsfähigkeit ; d ie A rbeit mit kranken Menschen setze eine eigene psychische Gesundheit voraus.
D ie Kundin weise aufgrund ihrer psychiatrischen Diagnose jedoch eine Grun dvulnerabilität auf, sodass die Tätig keit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar sei (vgl. Anmerkung 1) .
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. J.___ im Wesentlichen , die Gutachter könnten den genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen . Der psychiatrische Gutachter gehe von einer 20%igen Arbeit s unfähigkeit seit mindes tens 12 Monaten aus; in der Gesamtbeurteilung gingen die Gutach t er seit 2015 von einer 20%ig en Arbeitsunfähigkeit aus ( vgl. Anmerkung 2, Urk. 10/332/6 f.). 5. 5.1
Das Gutachten der A.___
beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen in den notwendigen Disziplinen
einschliesslich einer durchgeführten L aborabklär ung , sodann wurde es
in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter berücksichtig t e n die geklag ten Beschwerden und setz t en sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin a useinander. A uch legten sie die von ihnen gezogenen Schlüsse
nachvollziehbar dar . Sie gelangten dabei zum begründeten Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht – massgeblich aufgrund der psychiatrischen Problematik - jedenfalls in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 8 0
% (Arbeitsunfähigkeit von 20%) gegeben sei.
Aus internistischer Sicht wurde insbesond e re einleuchtend ausgeführt , dass mit Blick auf die erhobenen unauffälligen Befunde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei .
Auch m it Blick auf die vom neurologischen sowie vom orthopädisch-chirurgischen Experten erhobenen - nicht sehr ausge prägten - Befunde
(insbesondere am linken Fuss )
ist alsdann nachvollziehbar, dass aus Sicht dieser Disziplinen
lediglich eine qu a l itative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit besteht .
Insbesondere aber legte der psychiatrische Experte im Lichte der erhobenen Befunde und Angaben der Beschwerdeführerin einleuchtend dar, dass zwar noch eine –
Ressourcen beanspruchende und sich daher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende
- Restsymptomatik der Anorexia nervosa besteht , dass hin g egen
kein depressives Leiden mehr zu diagnostizieren ist und die
Dys thy mie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt . Auch
führte
der psychia trische Experte unter Nennung
der nicht erfüllten Diagnosekriterien
nachvoll ziehbar
aus , weshalb er – im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen Dr. Z.___ und lic . phil .
C.___
in ihrem Bericht vom 3 0. Januar 2020 –
weder eine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum stellen noch eine post traumatische Belastungsstörung diagnostizieren kann ( Urk. 10/329/ 151) . Die se für die Beu r teilung
massgebenden
gutachterlichen Feststellungen werden
- als solche - beschwerdeweise nicht konkret in Frage gestellt. 5.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Beweiswert der Expertise im Wesentlichen vielmehr mit der Begründung, dass das psychiatrische Gutachten, auf welches die B eschwerdege g nerin massgeblich abgestellt habe,
mangels Darlegung einer Ver bes serung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beg utachtung im Februar 2015 im vorliegenden revisionsrechtliche n Kontext nicht beweiswertig sei. V iel mehr sei von einer Neubeurteilung des glei chen Sachverhalts auszugehen (Urk. 1 S. 8). Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter med. pract . I.___
die revis i on s rech tlich entscheidende Frage nach der Verän derung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung von Dr. Y.___ im Jahr 2015 so
nicht direkt beantwortet hat .
Dies vermag jedoch den Beweiswert der Expertise letztlich nicht zu erschüttern . Denn zum einen
erwähnte
med. pract . I.___
in seinen Ausführungen
verschiedentlich eine
Verb esseru ng ( vgl. etwa Urk. 10/329/ 152 [betr effend Wegfall Amenorrhoe ]; Urk. 10/329/ 155 [ Ziff. 7. 2:
wonach die bisherige Behandlung zu einer Stabili sie rung und weiteren Besserung geführt habe ]
und Urk. 10/329/ 156
[Ziff. 7.4 :
wo nach aus den verschiedenen Aspekten der Alltagsgestaltung eine Besserung abzu lesen sei]). Zum andern lässt sich aufgrund seiner Angaben in der Expertise , so etwa zu den
psychopathologischen Befunde n
und zur Essstörung,
eine Verbes serung der psychiatrische n Problematik
im Vergleich zu den von Dr. Y.___
im Jahr 2015 beurteilten Verhältnissen ohne Weiteres feststellen .
Denn was die Befunde betrifft, wurde die
Beschwerdeführerin durch Dr. Y.___
im Jahr 2015 als unzugänglich , absolut freudlos, gespannt, verzweifel t , frust r ie rt und hoffnungslos beschrieben ;
auch
gab Dr. Y.___ damals
an, die Beschwerdefüh rerin
habe bei der Besprechung der beruflichen Z ukunft ständig geweint .
W eiter hatte
Dr. Y.___
ausgeführt , zwar
sei der Antrieb – bei ausgestrahlter
Monotonie - lange Zeit unauffällig g e wesen, jedoch habe sich allmählich eine zunehmende Ermüdung und Ungeduld gezeigt ( zum Ganzen: Urk. 10/211/13 [Psychostatus] )
bzw.
habe die Versicherte schwere K onzentrationsstö r u ngen gezeigt und ermüde stark (Urk. 10/211/ 16) . Auch seien - unter anderem - eine konstante ernsthafte Lebensmüdigkeit und Suizidalität, eine „ Lethargie “ , d.h. breite Apathie und Un lust und ausgeprägte Dysphorie – wie für eine chronische Depressivität typisch -
zu eruieren gewesen ( Urk. 10/211/16). Demgegenüber stell te m ed. pract . I.___ fest, die Kontaktaufnahme sei gut möglich , beschrieb er
Mimik und Gestik lebhaft und die Versiche rte
gut im Rapport ;
sie habe
insgesamt ruhig und nicht ängstlich angespannt
gewirkt und habe auch b ei belastenden Themen adäquat berichtet und keine wesentliche emotionale Reaktion gez eigt bzw. gefasst gewirkt (Urk. 10/329/146). Weiter hielt med. pract . I.___
( unter anderem )
fest ,
die Affektivität sei stabil, ausg eglichen und situationsadäquat und die Schwingungs fäh igkeit gut e rhalten , auch habe sich zu keinem Zeitpunkt eine depressive Herab gestimmtheit
beob achten oder explorieren lassen . Auch habe d ie Beschwerde führerin
die Exploration aufmerksam verfolgt und ihre Konzentration im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nach gelassen,
der Antri e b sei
nich t reduziert und die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert
(vgl. zum G anzen Untersuchungsbefunde in Urk. 10/329/146 ff.) . Ein Vergleich der
jeweils erhobe n en psychopathologischen Befunde ergibt
augenscheinlich
eine Ver b e sserung der Situation.
Aber auch die Angaben der jeweiligen
E xperten zu der im Vordergrund stehenden
Essproblematik lassen d en Schluss auf eine Verbesserung ohne W eit e res
zu :
So hielt Dr. Y.___ i m Gutachten vom 1 6. Februar 2015 fest , dass der geschwächte körperliche und psychische Allgemeinzustand der
( damals ca. 48 kg schwere n ; Urk. 10/211/ 9) V ersiche rte n durch die anorektischen Essstörungen
bedingt sei : Die Patientin sei nicht in der Lage, tagsüber etwas zu essen, und halte sich mit Kaffe e und Aktivitätspausen aufrecht; d as Nachtessen
– welches sie nach ihren Angaben nicht bei den Eltern einnehmen könne , weil es dort ein rechter Stress sei (Urk. 10/211 / 9 )
- sei dann geprägt von anorektischen D iäten und überwertig en Ideen , wobei eklatante unverrückb a re zwanghafte Rituale und Anschauungen zu grunde lägen . So bestehe ein Zwang zum Duschen vor dem Essen zur Selbst beobachtung vor dem Spiegel, zur Notwendigkeit eines leeren B auches unter and eren L euten, zur körperlichen Betäti gung vor dem Essen (Urk.
10/211/16) .
B ei der Begutachtung durch med. pract . I.___ hatte die Beschwerdeführerin keine
derartige n Rituale oder vergleichbare Zwänge mehr geltend gemacht ( Urk. 10/329/ 147) .
Aus den dortigen Angaben der – nun 58 kg schweren ( Urk. 10/329/ 69)
–
Beschwerdeführerin ist vielmehr ersichtlich, dass sich die Essgewohnheiten dahin verändert haben, dass sie nun auch untertags – kleinere -
Mahlzeiten zu sich nimmt
und sie auf eine regelmässige Nahrungszufuhr zu achten versucht, und dass sie nun
- im Gegensatz zu den Verhältnissen , wie sie im Jahr 2015 bestanden - bei den Eltern das Nachtessen
einnimmt (Urk. 10/329/137) .
Auch wenn bezüglich der Essstörung noch keine vollständige Remission eing e treten ist , lassen
a uch d iese As pe kte der Kran k heitsentwicklung offensichtlich
auf eine Verbesserung der Situa tion schliessen.
N ach dem Gesagten hat med. pract . I.___
nicht nur verschiedentlich eine Verbesserung der psychiatrischen Situation erwähnt, sondern liegt aufgrund der Angaben im Gutachten
– wie anhand der Befunde und der Entwicklung der Ess störung exemplarisch aufgezeigt - eine solche
auch klar auf der Hand
(vgl. zur Fes tstellung einer revisionsrechtl i c h erheblichen Verbesserung gestützt auf Befunde und Symptome auch Urteil des Bundesgerichts
8C_285/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.2) .
Dass in der Expertise von med. pract . I.___
nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung d es Gesundheitszustandes
vorgenom men wird ,
ergibt sich aber
auch ohne W eiteres daraus , dass
er den Eintritt der von ihm attestierten
Arbeitsfähigkeit von 80
% (erst) auf 2019 fest ge legt hat («seit etwa 12 Monaten» ; Urk. 10/329/157 ) .
Der Schluss auf eine Verbesserung der Situation stimmt letztlich aber auch damit überein , dass auch die behandelnden Fachpersonen lic . phil. C.___ und Dr. Z.___ im B e richt vom 30. Januar 2020 unter anderem festhielten ,
aufgrund des Verlaufs sei die Entwicklung betreffend Einstieg in eine Teilzeit-Tätigkeit positiv ( Urk. 10/312).
Festzustellen bleibt , dass
der psy chiatrische Expe r te
bezüglich der von ihm atte stierten Arbeitsfähigkeit von 80
% angab ,
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Gärtner ei betr ie b sei ideal angepasst, wohingegen er sich zur angestammten Tätig keit als Pflegeassistentin bzw. einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Han delsdiplom) nicht explizit geäussert hat. Jedoch kann vorliegend offenbleiben, w ie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten verhält . Denn selbst wenn man in Bezug auf diese Tätigkeiten – bezüglich derjenigen als Pflege assi stentin entsprechend den grundsätzlich nachvollziehbaren Ausführu n gen de s RA D in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 (Urk. 10/332/7 [Anmerkung 1] ) -
zug u nsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass
darin
keine Arbeits fähig k ei t mehr besteht, ändert dies am E rgeb nis nichts .
5.3
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt , dass der neurologische und orthopädische Experte die Fussbeschwerden nicht ernst genommen bzw. die Untersuchung nur kursorisch durchgeführt hätten (Urk. 1 S. 8) , ist dem nicht bei zupflichten. D ie diesbezüglichen Expertisen
beruhen auf hinreichenden Unter suchungen ( Urk. 10/329 /87 und 107 ff . ) , im Rahmen derer sich kein g ravierend er
Befund ergab . Inwiefern die aus somatischer Sicht gezogenen Schlüsse auf die Arbeitsfähig keit unzutreffend sind ,
ist daher nicht ersichtlich und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht konkret geltend gemacht. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit des Gutachtens mit der B egründung anzweifeln lässt ,
es seien allenfalls Laborwerte verwechselt worden, da die Gut achter ihr aufgrund der Blutwerte mitgeteilt hätten , dass sie ein Alkoholproblem habe ( vgl. wiederum Urk. 1 S.
8 ) ,
ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Zum einen wurden die entsprechenden Laborwerte durch Mehrfachbestimmung best ätigt (vgl. Urk. 10/329/161 f.). Z um andern
trifft dies so nicht zu, stellte der inter nis tische Gutachter zwar fest, es sei (gemäss Nachweis von ETG
bzw. ETS) von einem kürzlich erf olgten Alkoholkonsum auszugehen, jedoch führte er aus, es er gebe sich bei normalem CDT
kein Anhalt für einen regelmässigen/relevanten Alkohol konsum ( Urk. 10/329/ 68). 5.4
Zusammenfassend vermag die am A.___
Gutachten vorgebrachte Kritik die Be weiskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Diese bildet vielmehr eine rechts genügl i c he Grundlage für die sich
vorliegend stellende Frage, ob und inwiefern seit der Mitteilung vom 1 9. Januar 2016 (E. 3) eine wesentliche Verän derung des Gesundheits zustandes und der Arbeitsfähig keit eingetreten ist . G estützt auf das A.___ Gutachten vom 2 4. November 2020
ist deshalb mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgebenden Bewei sgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass
sich die im Vordergrund stehende psychiatrische Problematik dahin verbessert hat , dass noch eine Rest sy m p t o matik
der Essstörung und
eine Dyst h y mie
z u diagnos t i zieren ist ,
und dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin dahin verbessert hat, dass sie - jedenfalls in einer angepassten Tä t i gkeit
–
nun zu 80 % arbeit sfähi g ist (gegenüber 50
% im Jahr 2015 ) . 5.5
Nach dem Gesagten wird der Beschwerdeführerin
aus medizinischer Sicht e in e
um 20
% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert , mit Blick worauf
– wie nach folgend darzulegen sein wird (vgl. E. 6 h ie r nach ) - kein anspruchsbegr ündender Invaliditätsgrad resultiert .
Ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgebenden Standardindikatoren (E. 1.1.3 hievor ) auch aus rechtlicher Sicht gilt , kann daher offenbleiben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8.
November 2018 E. 4 ) .
Denn mit einer Indikatorenprüfung
wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom 2 7. Mai 2019 E. 6.7 ). 6.
6.1
Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin
l aut Einkommens ver gleich
vom 11. Januar 2021 ( Urk. 10/331) auf die Tabellenlöhne
der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung 2018
(LSE) , Tabelle TA1 ( Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht ) , ab ,
und zwar auf den Zentralwert (Median) der von Frauen im Kompetenzniveau 2 im Wi rtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) erzielten Ein kom men, was bei einem vollzeitlichen Pensum ein Valideneinkommen
von Fr. 65’000.--
im Jahr 2020 ergab . Beim Invalideneinkommen zog sie
ebenfalls die statistischen Werte der LSE bei und stellte auf den Zentralwert (Median) der i m Kompetenzniveau 1 von Frauen im Total aller Wirtschaftszweige erzielten Löhne ab, was bei einem zumutbaren Pensum von 80 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'963. 70 führte und in Gegenüberstellung mit de m
Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 32 % ergab .
Die Ermittlung der Vergleichseinkommen anhand der fraglichen Tabellenlöhne wird seitens der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht in Frage gestellt . 6.2
Die Beschwerdeführerin
beanstandet einzig die Nichtvornahme eines leidensbe dingten Abzugs vom Invalideneinkommen (von mindestens 10 %) . Sie be gründet dies
unter Hinweis auf ein Gutachten des BASS, Büro für Arbeits- und Sozial politische Studien vom 8. Januar 2021 ( Urk. 3/4)
damit, dass gemäss neuesten E rk ennt ni ssen behinderte Arbeitnehmende bezüglich des L ohnes benachteil igt seien .
Behinderte Arbeitnehmende würden den M edi anlohn sozusagen nie errei chen , Tabellenlöhne der LSE spiegelten weitgehend nur die Löhne von gesunden Personen wi e der
( Urk. 1 S. 9).
Auch die höchstricht erliche Rechtsprechung anerkennt ,
dass in einer versich e rten Person liegende individuelle Umstände -
worunter auch behinderungsbedingte Ein schränkungen
fallen - Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben kö nnen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
6.3
Gemäss dem Gutachten der A.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund der noch bestehenden Rest s ymptomatik der Essstörung
auch in einer angepasste n Tätigkeit (nur) im Umfang von 80
% arbeitsfähig (E . 5.4 hievor ) . W elche persönlichen Merkmale selbst in einem so
reduzierten Pe n s um einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, hat die Beschwerdeführerin
– welche lediglich pauschal
auf
das Gutachten des BASS verweist - nicht konkret aufgezeigt. Jedoch hat
die B e schwerdegegneri n -
i ndem sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Ver dienst möglichkeiten im gesamten privaten Wirtschaftsbereich auf dem untersten Kompetenz niveau 1 bemass -
der Situation der Beschwerdeführerin
(mehr als)
genü gen d Rechnung getragen . D ies gilt selbst dann, wenn
ihr
aus somati schen Gründen ( vgl.
das in der or t h opädisch-chiru r gischen E xpertise formulierte Anfor der ung sprofil ; Urk. 10/329/116 )
im Kompetenzniveau 1 g esundheitlich bedingt nicht sämtliche Arbeiten offenstehen , kann doch gleichwohl
noch von einem
ge nügend
breiten
Spektrum an zumutbare n Verweistätigkeiten ausgegangen werden . Denn
das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. Juli 2019 E.
3.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 457
E. 3.1.) Zu berücksichtigen ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang , dass
bei Frauen im Kompetenzniveau 1 die Statistiken für Teil zeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus weisen u nd mithin auch die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit en t fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Be zugnahme auf LSE 2012 und 2014) . Der
Verzicht auf einen Abzug vom Invalideneinkommen
ist daher nicht zu beanstanden.
An zumerken ist schliesslich, dass
selbst ein A b zug von 10
% vom Invalideneinkommen nicht zu einem anspruchsbegründende n Invaliditätsgrad führte ( F r. 65'000.- - - F r. 43'963.70
x 0.9 / Fr. 65'000.-- x 100 = 39.12 %) . 7.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle einen weiteren Anspruch der Beschwerde führerin auf eine I nvalid enrente zu R e c h t verneint. Die angefochtene Verfügung vom 17 . März 2021 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zu legen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge
der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. 8 .2
Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin
trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Urk. 11 ) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine E ntschädigung in der Höhe von Fr . 2'600.--
(inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen , wobei die Entschädigung unter Anrechnung der Restleistungen der Beobachter Assistance abschliessend auf Fr. 1'699.-- ( Fr. 2'600.-- abzüglich Fr. 901.--) festzulegen ist ( Urk. 7 und Urk . 11) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskost en von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur, wird mit Fr.
1’699 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann