Sachverhalt
1.
1.1
Die 1983 geborene X.___ ist gelernte Pflegeassistentin. Als solche war sie in der
Y.___
ang e stellt , als sie sich im März 2008 unter Hin weis auf eine Anorexia n ervosa sowie eine seit dem 10. März 2007 bestehende 50%ige und ab dem 7. Mai 2007 bestehende volls t ä ndige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 7/2).
Nachdem die Versicherte vom 11. März bis 18. April 2008 stationär behandelt worden war (Urk. 7/23) , gewährte
ihr die IV-Stelle ein JobCoaching
und ermöglichte
zwecks Erhalts des Arbeitsplatzes ein Arbeitstrai ning in der Y.___ , welche Massnahme n aus gesu ndheitlichen Gründen abgeschlossen wurde n (vgl. Verlaufsprotokoll JobCoach , Urk.
7/37) . D as Arbeitsverhältnis
wurde per 31. März 2009 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/38) .
Nach getätigten weiteren Abklärungen gewährte die IV-Stelle X.___ , welche im Jahr 2009 abermals zur stationären psychiatrischen Behandlung hos pitalisiert gewesen war (Urk. 7/61),
mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 Kostengut sprache für eine Umschulung (Handelsschule bis zum Handelsdiplom VS H ab 1 0. Mai 2010 mit begleitendem Praktikum ab 5. Juli 2010 ; Urk. 7/82) und ent sprechende Taggelder ( vgl. etwa Urk.
7/94 – 96 , Urk. 7/123 ) . Mit Verfügungen vom 12. August 2010
sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 bis zum 30 .
April 2010 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditäts grades von 100
% sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 eine halbe Inval i denrente nach Massgabe eines IV- Grades von 55
% zu (Urk. 7/105). Die Versicherte schloss die Umschulung per Februar 2012 erfolgreich ab (Urk. 7/145 ) . In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärunge n und setzte die ab
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 0. Mai 2010 mit begleitendem Praktikum ab 5. Juli 2010 ; Urk. 7/82) und ent sprechende Taggelder ( vgl. etwa Urk.
7/94 – 96 , Urk. 7/123 ) . Mit Verfügungen vom 12. August 2010
sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 bis zum 30 .
April 2010 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditäts grades von 100
% sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 eine halbe Inval i denrente nach Massgabe eines IV- Grades von 55
% zu (Urk. 7/105). Die Versicherte schloss die Umschulung per Februar 2012 erfolgreich ab (Urk. 7/145 ) . In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärunge n und setzte die ab
E. 1.1 Die 1983 geborene X.___ ist gelernte Pflegeassistentin. Als solche war sie in der
Y.___
ang e stellt , als sie sich im März 2008 unter Hin weis auf eine Anorexia n ervosa sowie eine seit dem 10. März 2007 bestehende 50%ige und ab dem 7. Mai 2007 bestehende volls t ä ndige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 7/2).
Nachdem die Versicherte vom 11. März bis 18. April 2008 stationär behandelt worden war (Urk. 7/23) , gewährte
ihr die IV-Stelle ein JobCoaching
und ermöglichte
zwecks Erhalts des Arbeitsplatzes ein Arbeitstrai ning in der Y.___ , welche Massnahme n aus gesu ndheitlichen Gründen abgeschlossen wurde n (vgl. Verlaufsprotokoll JobCoach , Urk.
7/37) . D as Arbeitsverhältnis
wurde per 31. März 2009 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/38) .
Nach getätigten weiteren Abklärungen gewährte die IV-Stelle X.___ , welche im Jahr 2009 abermals zur stationären psychiatrischen Behandlung hos pitalisiert gewesen war (Urk. 7/61),
mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 Kostengut sprache für eine Umschulung (Handelsschule bis zum Handelsdiplom VS H ab
Dispositiv
- Februar 2012 wieder ausgerichtete halbe Rente (Urk. 7/164) nach Ermittlung eines neuen Invaliditätsgrades von 45 % mit Verfügung vom
- Oktober 2012 m it Wirkung ab
- Dezember 2012 auf eine Viertelsrente herab (vgl. Urk. 7/149 ff. und Urk. 168 ff.) . 1.2 Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle ein Revision s verfahren in die Wege (Urk. 7/179) , wobei sie die Versicherte im Rahmen der Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen liess. N achdem die IV-Stelle der Versicherte n gestützt auf die entsprechende Beurteilung des RAD (vgl. Unter suchungsbericht vom 2
- März 2014; Urk. 7/194) die Einstellung der bisher aus g e richteten Rente nach Massgabe eines neu errechneten IV-Grades von 35 % in Aussicht ge stellt ( Vorbescheid vom 27. Juni 2014; Urk. 7/198) und die Versi cherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/200 und Urk. 7/203 ) , liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychother a pie , vom
- Februar 2015; Urk. 7/211) . Vom
- September bis zum 2 7 . Oktober 2015 wurde in der A.___ eine Potenz ialabklärung durchgeführt ( Schlussb ericht vom 27. Oktober 2015; Urk. 7/230). Mit Mitteilung vom
- Januar 2016 kam die IV - Stell e auf ihren Vorbescheid vom 27. Juni 2014 zurück und bestätigte den u nveränderte n Anspruch auf die bisherige (Viertels - )Rente (Urk. 7/238). Ein per 27. November 201 7 von der Versicherten bei der A.___ aufgenommenes A ufb a utrainin g (Urk. 7/260 ) schloss die IV-Stelle angesichts des gesundheitlich instabilen Zustandes der Versicherten per 27. Mai 2018 ab (Urk. 7/26 3 ff.). 1.3 Mit Sch r eiben vom
- Ju l i 2018 beantragte der b ehandelnde Psychiater Dr. med. B.___ , F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Hinweis auf eine im Rahmen des Aufbautrainings (wieder) zutage getretene Schmerzproblematik sowie darauf, dass die Versicherte zu nicht mehr als 50 % a rbeitsfähig bzw . min destens 50 % arbeitsunfähig sei , bei der IV-Stelle eine « ausserorden tliche Renten prüfung » (Urk. 7/267 ), wozu die Versicherte am 18. Juli 2018 ihr Einverständnis erklärte (Urk. 7/269 -270 ). Mit Schreiben vom 9. August 2018 (Urk. 7/272) reichte d ie V ersicherte auf Verlangen der IV- Stelle (Urk. 7/271) als Beleg für eine wesentliche Veränderung der massgebenden Verhältnisse ver schiedene Arztbe richte ein (Urk. 7/273). Mit Vorbescheid vom 11. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in Aussicht (Urk. 7/275) . Daran hielt sie – nach dagegen erhobenem Einwand vom
- Oktober bzw.
- November 2018 (Urk. 7/ 27 7 und Urk. 7/ 284) - mit Verfügung vom
- Januar 2019 fest (Urk. 2).
- Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten sowie di e Sache sei zur inhaltlichen Prüfung des Rentenerhöhungsgesuches an die IV-Stelle zu rückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulast en der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführeri n mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gesuch vom 15. April 2019 liess die Versicherte um Gewährung der unentgelt l ich e n Prozessführung ersuchen (Urk. 9 -11); bezüglich des Entscheides darüber wurde mit Verfügung vom
- April 2019 auf einen spä teren Zeitpunkt bzw. den Endentscheid verwiesen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin – wie im Falle einer Neuan meldung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Per son überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
- 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den medizini schen Unterlagen keine Ve r schlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden könne. Dr. B.___ schätze die Versicherte weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ein. Die höhere IV-Rente sei vor allem daher beantragt worden, da die Versicherte mit einer Viertelsrente keine Tagesstruktur absolvieren könne. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizi nischen Situation ( Urk. 2).
- 2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentl ichen Veränderung erfüllt seien. Dies einerseits durch die mittels Arztberichten belegte neu aufgetretene Schmerzproblematik vor allem im Vorf uss links, andererseits aufgrund eines ver änderten Sachverhalts , weil die Beschwerdeführerin inzwischen der ihr auferleg ten Schadenminderungspflicht nachgekommen sei . Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand nach Abbruch der Eingliederungsmassnahme weiter ver schlechtert, wie aus dem neueste n Bericht des behan delnden Psychiaters ersicht lich sei (Urk. 1). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten ist. Prozessthema bildet mithin die Frag e nach der Glaubhaftmachung der relevanten Ä nderung. Da das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde legt , wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen) , ist der erst beschwerdeweise aufgelegte und zeitlich nach der angefochtenen Verfügung datierende neueste Bericht von Dr. B.___ vom
- Februar 2019 für die vorlie gend zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu berücksichtigen.
- 3.1 Vergleichsbasis bildet vorliegend die den weiteren Anspruch auf eine Viertels rente bestätigende , auf medizinischen Abklärungen sowie einem durchgeführten Einkommensvergleich beruhende (vgl. E. 1.2 hievor) Mitteilung vom
- Januar 2016 (Urk. 7/238) . In medizinischer Hinsicht stü t zte sich diese auf das psychiat rische Gutachten von Dr. Z.___ vom
- Februar 2015 (Urk. 7/211 ; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1
- Januar 2016, Urk. 7/235 S. 2 f. ) , worin Dr. Z.___ die Diagnosen Anorexia nervosa ( F50.0 ), c hronische Depression , gegenwärtig mittleren Schweregrades (F3 2.11) , sowie Status nach Cannabisa bu sus in der Adoleszenz (F12.1) gestellt ( Urk. 7/211 S. 13) und der Versicherten seit April 2013 eine generelle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attes tiert hatte ( Urk. 7/211 S. 17) . Dr. Z.___ hatte dabei zur Hauptsache ausgeführt , die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Komorbidität von psychischen Störungen mit Krankheitswert - nämlich Anorexia nervosa und eine depressive Störung mittle ren Schweregrades - sowie Chronifizierung begründet. Die Folgen seien eine kör perliche und psychische Schwäche , eine starke Ermüdung und Konzentrations störungen sowie eine Inkonstanz in der Wahrnehmung von Aktivitäten ( Urk. 7/211 S. 17 ).
- 2 Zur Untermauerung des von Dr. B.___ am 2. Juli 2018 verfassten Revisionsge suches reichte die Versicherte mit Schreiben vom
- August 2018 ( Urk. 7/272) im W esentlichen d ie folgenden ärztlichen Berichte zu den Akten: 3.2.1 Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2
- Juni 201 6 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/273 S. 21): Ü berwiegend belastungsabhängige, plantar betont e Schmerzen im Vor fuss - /Zehenbereich links - a ssoziiert mit sensomotorischen Funktionseinschränkungen im Vor fuss - und Zehenbereich fluktuierenden Ausmasses, ohne objektivier bare höhergradige Ausfälle, ohne Hinweise für ein Tarsaltunnel -S y n d r om, eine Mononeuropathie im Tibialis - / Peronaeus -Hauptstamm, eine Polyneuropathie oder eine r lok al en Dysautonom i e - a m ehesten lokalen Ursprun gs, mit neuropathischen Reizkom ponenten - DD: Mort on-Syndrom, sensomotorische Funktionseinbusse als funkti onelles Epiphänomen der Schmerzen bei somatofomer Ü berlagerung Dr. C.___ gab im Wesentlichen an, bei der Patientin sei es erstmalig im Spät herbst 2015 aufgrund einer asymmetrischen Belastung (rechtes Bein kürzer) zu zunehmenden Fussschmerzen links und als Zeichen einer lokalen mechanischen Fehlbelastung zu Schwielenbildung sowohl im medialen als auch im lateralen plantaren metatar s alen Bereich gekommen. Nach Entfernung der Schwielen habe sich die Situation deutlich verstärkt , der Vorfuss sei im plantaren Bereich an den Orten der entfernten Schwielen noch empfindlicher geworden . Dazu seien Schmerzen sämtlicher Zehen plantar betont aufgetreten und es sei zu einer per sistierenden Schmerz s ymptomatik im Vorfuss - und im Zehenbereich beidseits gekommen sowie zu einer Empfindlichkeit auf Berührung und mechanische Reize, mit motorischen und sensiblen Ausfallerscheinungen. Dr. C.___ führte nach durchgeführten neurologischen Abklärungen im Wesentlichen an, in Anbe tracht der Gesamtkonstellation denke er, dass es sich primär um Schmerzen lokalen ( Vorfuss – und Zehenbereich) Ursprungs handle , wobei der primäre Trig ger ohne Weiteres mechanischer Natur sei . Im Verlauf sei es zu einer tendenziel len Chronifizierung und zu einer lokalen Überempfindlichkeit gekommen, mit auch neuropathischen Reizkomponenten. Die beklagten sensomotorischen Funk tionseinbussen und Ausfälle , welche im Sinne eines klaren läsionell -bedingten Ausfallsmuster nicht deutlich hätten objektiviert werden können, seien somit überwiegend als Korrelat schmerzassoziierter funktioneller Epiphänomene einzu stufen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Indikation zu einer weiteren Ver tiefung in Richtung einer darunterliegenden neurologischen Erkrankung. Er emp fehle eine fussortho pädische Standortbestimmung ( Urk. 7/273 S. 20) . 3.2. 2 Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom
- Juli 2016 ( Urk. 7/273 S. 15) die folgenden Diag n o sen: Chronische unklare Schmerzen Vorfuss links mit Verdacht auf Pathologie PIP Dig II und Taubheitsgefühl , Spreizfuss sowie St. n. Anorexia ne r vosa ca. 201
- Er führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, die Patientin leide seit über einem halben Jahr an Taubheitsgefühl im Bereiche des Vorfusses sowie aus geprägten passiven und aktiven Bewegungsschmerzen im PIP Dig . II, ohne dass die klinische und radiologische Untersuchung ein pathoanatomisches K orrelat d efinieren könne. Die Ursache der Beschwerden sei auch aus orthopädischer Sicht nicht offensichtlich. Offenbar könne auch die vor kurzem durchgeführte neuro logische Untersuchung keine Hinweise für eine neurogene Pathologie finden. Auf Grund des Leidensdruckes und der Chronizität werde ein ambulant es MRI des Vorfusses veranlasst ( Urk. 7/273 S. 16 ). In seinem Bericht vom
- August 2016 führte Dr. D.___ aus, MR- tomographisch zeige sich das vermutete Morton Neurom II/I I I links, wobei die Gesamtklinik eher untypisch sei. Für die heftigen lokalen Schmerzen auf Höhe plantarer Mittelpha lanx Dig . II habe er keine wirkliche Erklärung, sehe jedoch im MRI eine diskrete Flüssigkeitsansammlung/ Ganglion bei unauffälligem PIP-Gelenk, so dass die lokalen Schmerzen nicht wirklich erklärt würden . Diagnostis ch und therapeutisch erfolge eine lokale Infiltration Intermetatarsal II/III links. Über die Möglichkeit einer lokalen chir ur gischen Exzision des Interdigitalnerven sei bereits gesprochen worden ( Urk. 7/273 S. 13 f.) . 3.2. 3 Dr. med. E.___ , l eitende Ärztin am F.___ diagnostizie r te in ihrem Beri cht vom
- Dezember 2016 Vorfussbeschwerden links unklarer Genese neuropathischen Charakters, DD: Tarsaltunnelsyndrom /Morton-Neuralgie 2/3 und 3/4 ) , sowie eine Beinlän gendifferenz von 1.4 cm. I n ihrer Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, die beschriebenen Beschwerden schienen neuropathischen Charakters zu sein und würden durch längeres Gehen und Stehen getriggert. Einige Symptome würden für das Vorliegen einer Morton-Neural g i e sprechen, dagegen spreche jedoch die Entwic k lung der F l exionsschwäche der Zehen un d die Druckdolenzen in allen Intermetatarsalräumen . Auf eine weitere Cortisoninfiltration sollte verzichtet werden, da die einmalig durchgeführte eher zur Beschwerdezunahme geführt und Hauteinziehungen hinterlassen habe. Momentan sei es schwierig, weitere thera peutische Vorschläge zu machen; da die Patientin gut auf NSAR angesprochen habe, werde sie ein en weitere n Ther apieversuch mit Xefo 8mg machen . D ie Indi kation zu einem operativen Vorgehen, d . h . einer Morton - Exzision, wie auswärts vorgeschlagen, könne nicht gestellt werden ( Urk. 7/273 S. 7 f . ) . Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und l eitender Arzt an der Neurologie am F.___ schloss sich nach Untersuchung der Versicherten am
- Februar 2017 in seinem Bericht vom glei chen Tag im Wesentlichen dieser Beurteilung an ( Urk. 7/272 S. 9 f.). 3.2. 4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästiologie und Interventionelle Schmerzmedi zin an der H.___ , diagnost i z ierte in seinem Bericht vom 10 . Juni 2018 einen neuropathischen Schmerz, zum Ausschluss: Symptomatisches Mor ton -Neurom sowie Köhler-II, eine Schmerzausweitung sowie einen Zustand nach Anorexie sowie zerebralen Anfällen als Kind. Er hielt im Wesentlichen fest, inzwischen bestünden kontinuierlich Schmerzen: einschiessend im Fussbereich und insbesondere beim Tragen von Schuhen. Zusätzlich bestünden Schmerzen im Bereich des gesamten linken Beines sowie im linken Schulter – und Nackenbe reich , dort in Form eines Brennschmerz es . Langes Laufen und langes Sitzen führ ten grundsätzlich zur Schmerzverstärkung . Dr. G.___ führte - n ach Angabe der Befu nde der klinischen Untersuchung - aus, i n der Fragebogen-unterstützten Selbstauskun ft im HADS hätten sich erhöhte Scores sowohl für Anx i ety wie auch Depression ergeben: eine eingeschränkte Schmerzmodulation sei anzunehmen. Auch seien die Fibro myalgie-Kriterien des American C ollege of Rheumatology erfüllt. Das weitere Vorgehen sei wie folgt besprochen worden : konventionelles Röntgen, Faszientherapie /Lymphdrainage, s chmerzp s ychologisches Assessment, Testinfiltrationen ( Urk. 7/273 S. 3 ff) .
- 4.1 Während der Mitteilung vom 19. Januar 2016 allein die im Gutachten von Dr. Z.___ beschriebenen psychischen Erkrankungen zugrunde lagen (vgl. E. 3.1 hiev o r), geht aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinische n Berichten hervor , dass eine neue gesundheitliche Problematik beziehungsweise neue Diagnosen hinzugetreten sind . So leidet die Beschwerdeführerin nun zusätz lich an einer Schmerzproblematik vor allem am linken Fuss bzw. der linken Köperhälfte , welches Leiden seit 2016 zu diverse n ärztliche n K onsul t ationen , Abklärungen sowie Behandlungen führte und soweit ersichtlich im Verlauf chro nifizierte , wobei Dr. G.___ in seinem Bericht vom 1
- Juni 2018 nun auch eine Schmerzausweitung festgestellt hat . Auch wenn - soweit ersichtlich - hin sichtlich der Beschwerdeu rsache bislang keine Klarheit herrscht und die Berichte der konsultierten Ärzte auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten, kann jedenfalls nicht ausg e schlossen werden , dass sich die Problematik im Sinne einer Verschlechterung zusätzlich limitierend au f die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dies gilt um so mehr, als in den Berichten eine Beschwerdezunahme gerade unter Belastung - etwa bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen – beschrieben wird und nicht zuletzt (auch) die Schmerzproblematik zur Beendigung der Eingliederungs massnahmen mit beigetragen hat (vgl. Schlu ssbericht Aufbautraining vom 7. Juni 2018, Urk. 7/266) . Schon allein aufgrund der vorgen annten Berichte sind daher ohne W eiteres gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Veränderung ( Verschlec hterung ) des Gesundheitszustand e s ersichtlich , was rechtsprechungs gemäss für eine Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Veränderung genügt (vgl. E. 1.4 hievor ) . Dies gilt um so mehr, als vorliegend überdies z u berücksich tigen ist , dass seit der letzten Beurt e ilung des Invaliditätsgrades zweieinhalb Jahre vergangen sind , weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderun gen zu stellen sind (vgl. wiederum E. 1.4 hievor) . 4.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin daher schon allein mit Blick auf die eingereichten Arztberichte - zu welchen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gar nicht geäussert hat, weshalb fraglich erscheint, ob sie diese überhaupt berücksichtigt hat - zu Unrecht nicht auf das neue Leistungs begehren eingetreten . D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen . Bei diesem Verfahrensa usgang ist nicht näher auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auch insofern ein Revisionsgrund (im Sinne eines veränderten Sachverhalts) gegeben sei, als d ass trotz E rfüllen der Schadenminderungspflicht (in Form einer Psychotherapie bzw. Psychopharma kotherapie , vgl. Urk. 7/197) die zuvor geschätzte medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit nicht einmal im Rahmen des Aufbautrainings verwertbar gewe sen sei ( Urk. 1 S. 7).
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch vom
- April 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 9-11) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. 5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Revisionsgesuch vom
- Juli 2018 eintrete und diese s materiell prüfe und nach erfolgter Prüfung über den Leistungsanspruch neu ver füge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00152
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
29. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1983 geborene X.___ ist gelernte Pflegeassistentin. Als solche war sie in der
Y.___
ang e stellt , als sie sich im März 2008 unter Hin weis auf eine Anorexia n ervosa sowie eine seit dem 10. März 2007 bestehende 50%ige und ab dem 7. Mai 2007 bestehende volls t ä ndige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk. 7/2).
Nachdem die Versicherte vom 11. März bis 18. April 2008 stationär behandelt worden war (Urk. 7/23) , gewährte
ihr die IV-Stelle ein JobCoaching
und ermöglichte
zwecks Erhalts des Arbeitsplatzes ein Arbeitstrai ning in der Y.___ , welche Massnahme n aus gesu ndheitlichen Gründen abgeschlossen wurde n (vgl. Verlaufsprotokoll JobCoach , Urk.
7/37) . D as Arbeitsverhältnis
wurde per 31. März 2009 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/38) .
Nach getätigten weiteren Abklärungen gewährte die IV-Stelle X.___ , welche im Jahr 2009 abermals zur stationären psychiatrischen Behandlung hos pitalisiert gewesen war (Urk. 7/61),
mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 Kostengut sprache für eine Umschulung (Handelsschule bis zum Handelsdiplom VS H ab 1 0. Mai 2010 mit begleitendem Praktikum ab 5. Juli 2010 ; Urk. 7/82) und ent sprechende Taggelder ( vgl. etwa Urk.
7/94 – 96 , Urk. 7/123 ) . Mit Verfügungen vom 12. August 2010
sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 bis zum 30 .
April 2010 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditäts grades von 100
% sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 eine halbe Inval i denrente nach Massgabe eines IV- Grades von 55
% zu (Urk. 7/105). Die Versicherte schloss die Umschulung per Februar 2012 erfolgreich ab (Urk. 7/145 ) . In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärunge n und setzte die ab 1. Februar 2012 wieder ausgerichtete halbe Rente (Urk. 7/164) nach Ermittlung eines neuen Invaliditätsgrades von 45 % mit Verfügung vom 16. Oktober 2012
m it Wirkung ab 1. Dezember 2012 auf eine Viertelsrente herab (vgl. Urk. 7/149 ff. und Urk. 168 ff.) . 1.2
Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle ein Revision s verfahren in die Wege (Urk. 7/179) , wobei sie
die Versicherte im Rahmen der Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
psychiatrisch untersuchen liess. N achdem die IV-Stelle
der Versicherte n
gestützt auf die entsprechende Beurteilung des RAD
(vgl. Unter suchungsbericht vom 2 8. März 2014; Urk. 7/194) die Einstellung der bisher
aus g e richteten Rente nach Massgabe eines neu errechneten IV-Grades von 35 %
in Aussicht ge stellt ( Vorbescheid vom 27. Juni 2014; Urk. 7/198) und die Versi cherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/200 und Urk. 7/203 ) ,
liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychother a pie , vom
16. Februar 2015; Urk. 7/211) . Vom
29. September bis zum 2 7 . Oktober 2015 wurde in der A.___
eine Potenz ialabklärung durchgeführt ( Schlussb ericht vom 27.
Oktober 2015;
Urk.
7/230). Mit Mitteilung vom 19.
Januar 2016 kam die IV - Stell e auf ihren Vorbescheid vom 27. Juni 2014 zurück und bestätigte den u nveränderte n Anspruch auf die bisherige (Viertels - )Rente (Urk. 7/238). Ein per 27.
November 201 7
von der Versicherten bei der A.___ aufgenommenes A ufb a utrainin g (Urk. 7/260 )
schloss die IV-Stelle angesichts des gesundheitlich instabilen Zustandes der Versicherten per 27.
Mai 2018 ab (Urk. 7/26 3 ff.). 1.3
Mit Sch r eiben vom 2. Ju l i 2018 beantragte der b ehandelnde Psychiater Dr. med. B.___ , F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Hinweis auf eine im Rahmen des Aufbautrainings (wieder) zutage getretene Schmerzproblematik sowie darauf, dass die Versicherte zu nicht mehr als 50
% a rbeitsfähig bzw . min destens 50 % arbeitsunfähig sei , bei der IV-Stelle eine « ausserorden tliche Renten prüfung » (Urk. 7/267 ), wozu die Versicherte am 18. Juli 2018 ihr Einverständnis erklärte (Urk. 7/269 -270 ).
Mit Schreiben vom 9. August 2018 (Urk. 7/272) reichte d ie V ersicherte auf Verlangen der IV- Stelle (Urk. 7/271) als Beleg für eine wesentliche Veränderung der massgebenden Verhältnisse ver schiedene Arztbe richte
ein (Urk. 7/273). Mit Vorbescheid vom 11. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in Aussicht (Urk.
7/275) . Daran hielt sie – nach dagegen erhobenem Einwand vom 8. Oktober bzw.
9. November 2018 (Urk.
7/ 27 7 und Urk. 7/
284) - mit Verfügung vom 25. Januar 2019 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten sowie di e Sache sei zur inhaltlichen Prüfung des Rentenerhöhungsgesuches an die IV-Stelle zu rückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulast en der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6), was der Beschwerdeführeri n mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gesuch vom 15. April 2019 liess die Versicherte um Gewährung der unentgelt l ich e n Prozessführung ersuchen (Urk. 9 -11); bezüglich des Entscheides darüber wurde
mit Verfügung vom 25.
April 2019 auf einen spä teren Zeitpunkt bzw. den Endentscheid verwiesen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung
( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin – wie im Falle einer Neuan meldung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung daher
zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Per son überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den medizini schen Unterlagen keine Ve r schlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden könne. Dr. B.___ schätze die Versicherte weiterhin zu 50
% arbeitsfähig ein. Die höhere IV-Rente sei vor allem daher beantragt worden, da die Versicherte mit einer Viertelsrente keine Tagesstruktur absolvieren könne. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizi nischen Situation ( Urk. 2). 2. 2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentl ichen Veränderung erfüllt seien. Dies einerseits durch die mittels Arztberichten belegte neu aufgetretene Schmerzproblematik vor allem im Vorf uss links, andererseits aufgrund eines ver änderten Sachverhalts , weil die Beschwerdeführerin inzwischen der ihr auferleg ten Schadenminderungspflicht nachgekommen sei . Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand nach Abbruch der Eingliederungsmassnahme weiter ver schlechtert, wie aus dem neueste n Bericht des behan delnden Psychiaters ersicht lich sei (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten ist. Prozessthema bildet mithin die Frag e nach der Glaubhaftmachung der relevanten Ä nderung. Da das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde legt , wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen) , ist der
erst beschwerdeweise aufgelegte und zeitlich nach der angefochtenen Verfügung datierende neueste Bericht von Dr. B.___ vom 1. Februar 2019 für die vorlie gend zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1
Vergleichsbasis bildet vorliegend die den weiteren Anspruch auf eine Viertels rente bestätigende ,
auf medizinischen Abklärungen sowie einem durchgeführten Einkommensvergleich beruhende (vgl. E. 1.2 hievor) Mitteilung vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/238) .
In medizinischer Hinsicht stü t zte sich diese auf das psychiat rische Gutachten von Dr. Z.___ vom
16. Februar 2015 (Urk. 7/211 ; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/235 S. 2 f. ) , worin Dr. Z.___
die Diagnosen Anorexia nervosa ( F50.0 ), c hronische Depression , gegenwärtig mittleren Schweregrades (F3 2.11) , sowie Status nach Cannabisa bu sus in der Adoleszenz (F12.1) gestellt
( Urk. 7/211 S. 13) und der Versicherten seit April 2013 eine generelle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50
% attes tiert hatte ( Urk. 7/211 S. 17) .
Dr. Z.___ hatte dabei zur Hauptsache ausgeführt , die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Komorbidität von psychischen Störungen mit Krankheitswert
- nämlich Anorexia nervosa und eine depressive Störung mittle ren Schweregrades - sowie
Chronifizierung begründet. Die Folgen seien eine kör perliche und psychische Schwäche , eine starke Ermüdung und Konzentrations störungen sowie eine Inkonstanz
in der Wahrnehmung von Aktivitäten ( Urk. 7/211 S. 17 ). 3. 2
Zur Untermauerung des von Dr. B.___ am 2. Juli 2018 verfassten Revisionsge suches reichte die Versicherte
mit Schreiben vom 9. August 2018 ( Urk. 7/272) im W esentlichen d ie folgenden ärztlichen Berichte zu den Akten: 3.2.1
Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 201 6 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/273 S. 21): Ü berwiegend belastungsabhängige, plantar betont e Schmerzen im Vor fuss - /Zehenbereich links - a ssoziiert mit sensomotorischen Funktionseinschränkungen im Vor fuss
- und Zehenbereich fluktuierenden Ausmasses, ohne objektivier bare höhergradige Ausfälle, ohne Hinweise für ein Tarsaltunnel -S y n d r om, eine Mononeuropathie im Tibialis - / Peronaeus -Hauptstamm, eine Polyneuropathie oder eine r lok al en Dysautonom i e - a m ehesten lokalen Ursprun gs, mit neuropathischen Reizkom ponenten - DD: Mort on-Syndrom, sensomotorische Funktionseinbusse als funkti onelles Epiphänomen der Schmerzen bei somatofomer
Ü berlagerung
Dr. C.___ gab im Wesentlichen an, bei der Patientin
sei es erstmalig im Spät herbst 2015 aufgrund einer asymmetrischen Belastung (rechtes Bein kürzer) zu zunehmenden Fussschmerzen links und als Zeichen einer lokalen mechanischen Fehlbelastung zu Schwielenbildung sowohl im medialen als auch im lateralen plantaren metatar s alen Bereich gekommen. Nach Entfernung der Schwielen habe sich die Situation
deutlich verstärkt , der Vorfuss sei im plantaren Bereich an den Orten der entfernten Schwielen noch empfindlicher geworden . Dazu seien Schmerzen sämtlicher Zehen plantar betont aufgetreten und es sei zu einer per sistierenden Schmerz s ymptomatik im Vorfuss - und im Zehenbereich beidseits gekommen sowie zu einer Empfindlichkeit auf Berührung und mechanische Reize, mit motorischen und sensiblen Ausfallerscheinungen. Dr. C.___ führte nach durchgeführten neurologischen Abklärungen im Wesentlichen an, in Anbe tracht der Gesamtkonstellation denke er, dass es sich primär um Schmerzen lokalen ( Vorfuss
– und Zehenbereich) Ursprungs handle ,
wobei der primäre Trig ger ohne Weiteres mechanischer Natur sei . Im Verlauf sei es zu einer tendenziel len Chronifizierung und zu einer lokalen Überempfindlichkeit gekommen, mit auch neuropathischen Reizkomponenten. Die beklagten sensomotorischen Funk tionseinbussen und Ausfälle , welche im Sinne eines klaren läsionell -bedingten Ausfallsmuster nicht deutlich hätten objektiviert werden können, seien somit überwiegend als Korrelat schmerzassoziierter funktioneller Epiphänomene einzu stufen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Indikation zu einer weiteren Ver tiefung in Richtung einer darunterliegenden neurologischen Erkrankung. Er emp fehle eine fussortho pädische Standortbestimmung ( Urk. 7/273 S. 20) . 3.2. 2
Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 ( Urk. 7/273 S. 15) die folgenden Diag n o sen:
Chronische unklare Schmerzen Vorfuss links mit Verdacht auf Pathologie PIP Dig II und
Taubheitsgefühl , Spreizfuss sowie
St. n. Anorexia ne r vosa ca. 201 0. Er führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, die Patientin leide seit über einem halben Jahr an Taubheitsgefühl im Bereiche des Vorfusses sowie aus geprägten passiven und aktiven Bewegungsschmerzen im PIP Dig . II, ohne dass die klinische und radiologische Untersuchung ein pathoanatomisches
K orrelat d efinieren könne. Die Ursache der Beschwerden sei auch aus orthopädischer Sicht nicht offensichtlich. Offenbar könne auch die vor kurzem durchgeführte neuro logische Untersuchung keine Hinweise für eine neurogene Pathologie finden. Auf Grund des Leidensdruckes und der Chronizität werde ein ambulant es MRI des Vorfusses veranlasst ( Urk. 7/273
S. 16 ).
In seinem Bericht vom 3. August 2016 führte Dr. D.___ aus, MR- tomographisch zeige sich das vermutete Morton Neurom II/I I I links, wobei die Gesamtklinik eher untypisch sei. Für die heftigen lokalen Schmerzen auf Höhe plantarer Mittelpha lanx Dig . II habe er keine wirkliche Erklärung, sehe jedoch im MRI eine diskrete Flüssigkeitsansammlung/ Ganglion bei unauffälligem PIP-Gelenk, so dass die lokalen Schmerzen nicht wirklich erklärt würden .
Diagnostis ch und therapeutisch erfolge eine lokale Infiltration Intermetatarsal II/III links. Über die Möglichkeit einer lokalen chir ur gischen Exzision des Interdigitalnerven sei bereits gesprochen worden ( Urk. 7/273 S. 13 f.) . 3.2. 3
Dr. med. E.___ , l eitende Ärztin am F.___ diagnostizie r te in ihrem Beri cht vom 2. Dezember 2016 Vorfussbeschwerden links unklarer Genese neuropathischen Charakters, DD: Tarsaltunnelsyndrom /Morton-Neuralgie 2/3 und 3/4 ) , sowie eine Beinlän gendifferenz von 1.4 cm. I n ihrer Beurteilung
führte sie im Wesentlichen aus, die beschriebenen Beschwerden schienen neuropathischen Charakters zu sein und würden durch längeres Gehen und Stehen getriggert. Einige Symptome würden für das Vorliegen einer Morton-Neural g i e sprechen, dagegen spreche jedoch die Entwic k lung der F l exionsschwäche der Zehen un d die Druckdolenzen in allen Intermetatarsalräumen . Auf eine weitere Cortisoninfiltration sollte verzichtet werden, da die einmalig durchgeführte eher zur Beschwerdezunahme geführt und Hauteinziehungen hinterlassen habe. Momentan sei es schwierig, weitere thera peutische Vorschläge zu machen; da die Patientin gut auf NSAR angesprochen habe, werde sie ein en weitere n Ther apieversuch mit Xefo 8mg machen . D ie Indi kation zu einem operativen Vorgehen, d . h . einer Morton - Exzision, wie auswärts vorgeschlagen, könne nicht gestellt werden ( Urk. 7/273 S. 7 f . ) .
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und l eitender Arzt an der Neurologie am F.___ schloss sich nach Untersuchung der Versicherten am 2. Februar 2017 in seinem Bericht vom glei chen Tag im Wesentlichen dieser Beurteilung an
( Urk. 7/272 S. 9 f.). 3.2. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästiologie und Interventionelle Schmerzmedi zin an der H.___ , diagnost i z ierte in seinem Bericht vom 10 . Juni 2018
einen neuropathischen Schmerz, zum Ausschluss: Symptomatisches Mor ton -Neurom sowie Köhler-II, eine Schmerzausweitung sowie einen Zustand nach Anorexie sowie zerebralen Anfällen als Kind.
Er hielt im Wesentlichen fest, inzwischen bestünden kontinuierlich Schmerzen: einschiessend im Fussbereich und insbesondere beim Tragen von Schuhen. Zusätzlich bestünden Schmerzen im Bereich des gesamten linken Beines sowie im linken Schulter – und Nackenbe reich , dort in Form eines Brennschmerz es . Langes Laufen und langes Sitzen führ ten grundsätzlich zur Schmerzverstärkung .
Dr. G.___ führte - n ach Angabe der Befu nde der klinischen Untersuchung
- aus, i n
der Fragebogen-unterstützten Selbstauskun ft im HADS hätten sich erhöhte Scores sowohl für Anx i ety wie auch Depression ergeben: eine eingeschränkte Schmerzmodulation sei anzunehmen. Auch seien die Fibro myalgie-Kriterien des American C ollege of
Rheumatology erfüllt. Das
weitere Vorgehen sei wie folgt besprochen worden : konventionelles Röntgen, Faszientherapie /Lymphdrainage, s chmerzp s ychologisches Assessment, Testinfiltrationen
( Urk. 7/273 S. 3 ff) . 4. 4.1
Während der Mitteilung vom 19. Januar 2016 allein die im Gutachten von Dr. Z.___
beschriebenen psychischen Erkrankungen zugrunde lagen (vgl. E. 3.1 hiev o r), geht aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinische n
Berichten hervor , dass eine neue gesundheitliche Problematik beziehungsweise neue Diagnosen hinzugetreten sind . So leidet
die Beschwerdeführerin nun zusätz lich an einer Schmerzproblematik vor allem am linken Fuss bzw. der linken Köperhälfte , welches Leiden
seit 2016
zu diverse n
ärztliche n
K onsul t ationen , Abklärungen
sowie
Behandlungen
führte und soweit ersichtlich im Verlauf chro nifizierte , wobei Dr. G.___
in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2018 nun auch eine Schmerzausweitung
festgestellt hat .
Auch wenn
- soweit ersichtlich - hin sichtlich der
Beschwerdeu rsache
bislang keine Klarheit herrscht und die
Berichte der konsultierten Ärzte auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten, kann jedenfalls nicht ausg e schlossen werden , dass sich die Problematik
im Sinne einer Verschlechterung zusätzlich limitierend au f die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dies gilt um so mehr, als in den Berichten eine Beschwerdezunahme
gerade unter Belastung
- etwa
bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen – beschrieben wird und nicht zuletzt (auch) die Schmerzproblematik zur Beendigung der Eingliederungs massnahmen mit beigetragen hat (vgl. Schlu ssbericht Aufbautraining vom 7. Juni 2018,
Urk. 7/266) .
Schon allein aufgrund der vorgen annten Berichte sind
daher ohne W eiteres
gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Veränderung ( Verschlec hterung ) des Gesundheitszustand e s ersichtlich , was rechtsprechungs gemäss
für eine Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Veränderung genügt (vgl. E.
1.4 hievor ) . Dies gilt um so mehr, als vorliegend überdies z u berücksich tigen ist ,
dass seit der letzten Beurt e ilung des Invaliditätsgrades zweieinhalb Jahre vergangen sind , weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderun gen zu stellen sind (vgl. wiederum E. 1.4 hievor) .
4.2
Zusammenfassend
ist die Beschwerdegegnerin daher schon allein mit Blick auf die eingereichten Arztberichte -
zu welchen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gar nicht geäussert hat, weshalb fraglich erscheint, ob sie diese überhaupt berücksichtigt hat - zu Unrecht nicht auf das neue Leistungs begehren eingetreten .
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen .
Bei diesem Verfahrensa usgang ist nicht näher auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auch insofern ein Revisionsgrund (im Sinne eines veränderten Sachverhalts) gegeben sei, als d ass
trotz E rfüllen der Schadenminderungspflicht (in Form einer Psychotherapie bzw. Psychopharma kotherapie , vgl. Urk. 7/197) die zuvor geschätzte medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit nicht einmal im Rahmen des Aufbautrainings verwertbar gewe sen sei ( Urk. 1 S. 7). 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch vom 15. April 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 9-11) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. 5.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 eintrete und diese s materiell prüfe und nach erfolgter Prüfung über den Leistungsanspruch neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann