opencaselaw.ch

UV.2022.00216

Berechnung der Überentschädigung, mutmasslich entgangener Verdienst bei mehreren Unfallereignissen, Anwaltskosten als abzugsfähige Mehrkosten

Zürich SozVersG · 2023-06-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2020 hob das Sozialversicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 0. Juni 2019 auf und sprach X.___

für die Zeit en vom 1.

September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1.

Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21) .

In der Folge setzte die IV-Stelle die Suva mit Schreiben vom 2 6. März 2021 darüber in Kenntnis, dass dem Versicherten für die genannten Zeiträume Nach zahlungen von Invalidenrenten ausbezahlt würden , und sie forderte die Suva auf, allfällige Verrechnungsansprüche geltend zu machen ( Urk. 8/436). Mit Verfügung vom 29. April 2021 machte die Suva gegenüber dem Versicherten eine Überent schädigung und Rückforderung im Betrag von Fr. 87'788.50 geltend und erklärte , diesen Betrag mit den Nachzahlungen der IV-Stelle zu verrechnen (Urk.

8/44 1 ). Mit Einsprache vom 7. Mai 2021 beantragte der Versicherte, die rückerstattungs pflichtige Überentschädigung sei auf Fr.

8'762.25 festzulegen ( Urk. 8/44 4 , Urk. 8/463 , Urk. 8/461 ). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, die Rückforderung von Fr. 87'788.50 auf Fr.

97'380.15 erhöhen zu wollen , und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme (Urk.

8/465, Urk. 8/466) . Mit Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2022 änderte die Suva die Verfügung vom 2 9. April 2021 im Sinne einer reformatio in pe i us dahingehend ab, dass festgestellt wurde, dass der Versicherte aus Überentschädigung den Betrag von Fr. 91’205.15 zurückzuerstatten habe. 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 5. November 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung auf Fr. 26’259.85 festzulegen , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den unrechtmässig mit der Rentennachzahlung der Invaliden versicherung verrechneten Betrag von Fr. 61’528.65 zu erstatten.

In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2023 ( Urk.

11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, worüber die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 2 7. Januar 2023 orientiert wurde (Urk.

12).

Das Sozialversicherungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April 2023 auf, die geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 1 9 '752.05 detailliert zu begründen ( Urk. 13). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde führer am 2. Mai 2023 ( Urk.

15) nach , wobei er zusätzlich die Berücksichtigung von Gerichtskosten von Fr. 500.-- geltend machte (S. 6) . Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Folge mit Eingabe vom 1 2. Mai 2023 ( Urk.

19) und der Beschwerdeführer sich erneut mit Eingabe vom 1 6. Mai 2023 ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemä ss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überent schädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozial versicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überent schädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungs leistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3). 1.2

Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invaliden versicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfall versicherung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine , 132 V 37 E. 3.1, 126 V 193 E. 3). 1. 3

Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, wobei das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird ( Art. 51 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; BGE 126 V 468 E. 4a S. 471; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E. 5.1 unter Hinweis auf 8C_138/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 139 V 519). Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt (beim mutmasslich entgangenen Verdienst auf dem konkreten Arbeitsmarkt) Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriere schritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahr scheinlich eingetreten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E. 5.1 ).

Mit Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst ergibt sich aus dem Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch den massgeblichen Unfall entstanden sind. Bei einem nicht versicherten Vorzustand ist für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht massgeblich, was die versicherte Person bei voller Gesundheit an Einkommen erzielen würde, sondern dasjenige Einkommen, das sie ohne das in Frage stehende Ereignis tatsächlich erzielt hat. Massgebend ist der gesundheitliche Zustand unmittelbar

vor dem Unfall .

Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.7 und E. 6.1 ). 1. 4

Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozial-versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6 mit Hinweis). 1. 5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unter liegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2.

2.1

D er Sach verhalt bis zur Nachzahlung der Invalidenrenten gestaltete sich wie folgt:

Der Beschwerdeführer stürzte am 2 6. Juli 2007 von einem Fassadengerüst, wobei er sich verschiedene Verletzungen namentlich an den Rippen, an mehreren Wirbelfortsätzen und am rechten Ellenbogen zuzog. Die Suva als Unfall versicherer gewährte Heilbehandlung und Taggeld und stellte die Leistungen mit formlosem Schreiben vo m 1 7. Oktober 2008 ein. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf Leistungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/444/4-21). 2.2

Am 3 1. Mai 2011 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe an seinem Wohnort aus und schlug mit dem Rücken an einer Stufenkante auf. Zu diesem Zeitpunkt war er als Verputzmaurer respektive Fassadenbauer bei der Y.___ AG angestellt und damit erneut bei der S uva versichert. Mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 stellte die Suva die gewährten Versicherungsleistungen – unter Hinweis darauf, dass ausschliesslich unfallunabhängige Beschwerden die gegenwärtige Arbeits unfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten bedingten - per 1. Juli 2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 1. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess UV.2013.00197 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/155/1-18). 2.3

Am 2 7. September 2013 hatte der Beschwerdeführer beim Hinuntergehen auf der Treppe mit der rechten Hand beim Geländer eingehängt, wodurch es ihm die Schulter zurückzog. Dabei erlitt er Verletzungen an der rechten Schulter. Als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung war er bei der Suva versichert, welche ihm wiederum Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sach verhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 8/2, Urk. 8/7 S. 1). Am 2 4. März 2016 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und fiel auf die linke Körperseite, wobei er sich eine Rippenfraktur zuzog. Nach weiterer Behandlung des Versicherten und am 3.

Februar 2017 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. April 2017 ein und hielt fest, dass je nach Verlauf der IV-Massnahmen über den Anspruch auf lang fristige Leistungen ab dem 1. Mai 2017 entschieden werde. Sie sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 basierend auf einer Integritätseinbusse von 10

% eine entsprechende Integritätsentschädigung zu, welche Verfügung unange fochten blieb (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/251/1-13, Urk. 8/252, Urk. 8/254, Urk. 8/262). 2.4

Die IV-Stelle, bei welcher der Versicherte seit dem 1. Februar 2012 angemeldet war, erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer Einarbeitung in die Tätigkeit als zukünftiger Projektleiter bei der Firma Z.___ GmbH. Der Versicherte erhielt in diesem Betrieb eine Vollzeitanstellung ab 1. November 2017 und war erneut bei der Suva unfallversichert (Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Arbeitsvertrag vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 8/411/5-7; Urk. 8/353/3, Urk. 9/1).

Am 1. Dezember 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er während der Arbeit auf dem Bau stürzte und auf die rechte Seite fiel. In der Folge wurden ein traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei vorbe stehender Diskushernie L5/S1, eine posttraumatische Periarthropathia

humeros capularis (PHS) rechts sowie eine Beckenkontusion rechts diagnostiziert. Die Suva erbrachte Heilkosten

- und Taggeldleistungen, welche sie per 3 1. Juli 2019 einstellte. Die Suva ging hinsichtlich der verbleibenden Unfallfolgen von einem Rückfall zum Ereignis vom 2 7. September 2013 aus ( Urk. 8/317 S. 2, Urk. 8/374 S. 1). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 und mit Einspracheentscheid vom 1 0. März 2020 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4.65 % (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/375, Urk. 8/403). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 hatte bereits die IV-Stelle den geltend gemachten Leistungs anspruch verneint (Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 9/1, Urk. 9/8). 2.5

Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2020 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. März 2020 ab (UV.2020.00099, Urk. 8/433/1-16). Mit Urteil vom gleichen Tag hob das Sozial versicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Juni 2019 auf und sprach dem Versicherten für die Zeiten vom 1.

September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1.

Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21).

Das Bundesgericht wies die gegen den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 2 2. Dezember 2020 erhobene Beschwerde des Versicherten am 1 0. Mai 2022 ab ( Urk. 8/461/1-11). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer korrigierten Überentschädigungs berechnung vom 3 0. Juni 2022 ( Urk. 8/465/3) betreffend das Ereignis vom 2 7. September 2013 die vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Oktober 2017 ausge richteten Unfall- und IV-Taggelder und die ab 1. Dezember 2017 bis 3 1.

Juli 2019 ausgerichteten Unfallt aggelder an, sowie die IV- Rentennachzahlungen vom 1. September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Mai 2019 (vgl. Urk. 8/436) . Diesen Geldleistungen stellte sie den mutmass lichen Verdienstausfall vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Juli 2019 gegenüber. Weiter berücksichtigte sie darin das bei Z.___ GmbH vom 1.

bis 30.

November 2017 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 6'175.--, woran sie indes im Einspracheverfahren nicht mehr festhielt (vgl. Urk. 2 S. 8) .

Im Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 führte sie aus, nicht bestritten seien die ausbezahlten Leistungen . D er umstrittene mutmasslich entgangene Verdienst korreliere mit den erbrachten Taggeldleistungen. Gestützt auf die Angaben der Unia Arbeitslosenkasse zum Arbeitslosentaggeld in der Schaden meldung vom 8. Oktober 2013 sei der Taggeldansatz auf Fr. 156.60 festgelegt worden. Hochgerechnet auf 100 % habe sich d amit ein Einkommensausfall von Fr. 195.75 pro Tag ergeben. Dieser Verdienstausfallansatz werde entsprechend der Nominallohnindexerhöhung jährlich angepasst. In analoger Weise sei sie auch im zweiten Schadenfall vorgegangen. Ausgehend von den in der Schaden meldung vom 7. Dezember 2017 enthaltenen Lohnangaben der Z.___ GmbH habe sie einen Taggeldansatz von Fr. 162.45 pro Kalendertag anerkannt, wa s einem mutmasslich entgangenen Tagesverdienst von Fr. 203.10 entspreche. Zusätzliche Karriereschritte seien keine geltend gemacht worden. Damit sei en ein mutmasslicher Verdienstausfall von Fr.

421'802.90 und eine Überentschädigung von Fr. 91'205.15 ausgewiesen (Urk.

2 S. 7 f.). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 ( Urk.

7) führte sie ergänzend aus, b ei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Tagesverdiensts von arbeitslosen Personen, welche im Grunde gar keinen mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG erzielten, biete sich eine analoge Lösung an wie bei einem Versicherten, der direkt vor dem Unfall erwerbstätig gewesen sei. Auch hier sei vom Taggeldansatz auszugehen und dieser sei von 80 % auf 100 % hochzu rechnen (S. 5) . E ine taggenaue Überentschädigungsberechnung sei, soweit sie die Rentenleistungen der IV betreffe, nicht möglich (S. 4) . Was sodann die geltend gemachten Anwaltskosten betreffe, so könnten diese nicht noch nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden ( Urk. 7 S. 5 f.).

3 .2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 1 5. November 2022 (Urk.

1) geltend, in der Aufstellung zur Überentschädigungsberechnung würden die ab 3 0. September 2013 ausgerichteten Unfallt aggelder mit der bereits ab dem 1.

September 2013 bezahlten Invalidenrente zusammengerechnet. Da der Beginn der Berechnungsperiode für die Globalrechnung auf den Beginn des Unfalltag geldanspruches festzulegen sei, sei auch erst die ab Beginn des Taggeldanspruchs am 3 0. September 2013 laufende IV-Rente zu berücksichtigen (S. 5 ; vgl. auch Urk. 11 S. 1 f. ). Vom Total der Überentschädigung seien zudem die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten von Fr. 19'752.05 in der Form von Anwaltskosten in Abzug zu bringen (S. 8; vgl. auch Urk. 11 S. 3).

Bezüglich des mutmasslichen Verdienstausfalls machte er geltend, die Taggeld leistungen seien aufgrund der Nettoentschädigung der Arbeitslosenkasse festgelegt worden; beim mutmasslich entgangenen Verdienst sei jedoch vom Brutto lohnausfall auszugehen (S. 6) . Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung vom 4. November 2009 gesundheitsbedingt bereits 10 % in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, habe er aufgrund seiner hoch qualifizierten Leistung im Fassadenbau vor dem Unfall vom 3 1. Mai 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 78'000.-- erzielt. Auch nach der Eingliederung habe er bei der Z.___ GmbH ein Einkommen von Fr. 74'100.-- erlangen können. Damit habe er unter Beweis gestellt, dass er ein erheblich höheres Einkommen hätte erzielen können als gemäss statistischem Tabellenlohn und gemäss dem in der Überentschädigungsberechnung eingesetzten entgangenen Verdienst. Entsprechend sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 78'000.- - auszugehen. Dieses Einkommen sei denn auch vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2019.00575 als Valideneinkommen bestätigt worden (S. 7). In der weiteren Stellungnahme vom 2 5. Januar 202 3 ( Urk. 11) brachte der Beschwerde führer ergänzend vor, die nach dem Unfall vom 3 0. Mai 2011 verbliebene dauer hafte Gesundheitsschädigung habe die Leistungen der Invalidenversicherung und demgemäss den Versicherungsfall im Sinne von Art.

69 Abs. 2 ATSG ausgelöst. Dieser Zeitpunkt sei demzufolge auch bei der Festlegung des mutmasslich ent gangenen Verdienstes entscheidend. Massgebend sei der bis Mai 2011 erzielte Lohn von Fr. 78'000.--. Der Unfall vom 27. September 2013 habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, wo er wegen der seit dem 3 0. Mai 2011 anhaltenden , invali disierenden Gesundheitsschädigung bereits Anspruch auf eine ganze Rente gehabt habe , woran der Umstand nicht s ändere, dass er damals während der hängigen IV-Abklärungen die Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht habe. Mithin sei der Zeitpunkt des Unfalls vom 2 7. September 2013 nicht massgeblich und stelle die bis dahin ausgerichtete Arbeitslosenent schädigung keine Grundlage für eine Überentschädigungs - berechnung dar. Der nach der Umschulung und zum Zeitpunkt des Unfalls/Rückfalls vom 1. Dezember 2017 erzielte Verdienst stelle Invalideneinkommen dar, welche r reduziert gewesen sei und deshalb nicht dem bei guter Gesundheit mutmasslich erzielten Verdienst entspreche ( Urk. 11 S. 3). 3 . 3

Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich der vom 3 0. September 2013 bis 30. April 2017 und vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Juli 2019 für zwei verschiedene Unfallereignisse ausgerichteten Taggelder nicht von zwei unabhängigen Taggeld perioden aus, sondern bemass den Zeitraum für die Globalrechnung vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Juli 2019 (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 4.2) . Beschwerdeweise blieb dies unbean standet. Unstreitig blieb zu Recht ebenso, dass ein Rückkommenstitel vorliegt und die (formlos) gewährten Taggeldleistungen zurückgefordert werden können

(vgl. E. 1.5) .

Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die Höhe des

mutmasslich entgangene n Verdienst s sowie die Anrechnung der Invalidenrente für September 2013 sowie die Berücksichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten als abzugsfähige Mehrkosten. 4 . 4 .1

Aus dem Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz ergibt sich, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch das relevante, zu Taggeld zahlungen führende Unfallereignis entstanden sind . Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen ( E. 1. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/20 12 vom 7. Juni 2013 E. 6.1).

Massgebliches Ereignis für die Taggeldzahlungen ab 3 0. September 2013 war der Unfall vom 2 7. September 201 3. Für den früheren U nfall vom 3 1. Mai 2011 hatte die Suva ihre Leistungen rechtskräftig per 1. Juli 2012 eingestellt ( E. 2.2; vgl. auch E. 2.1) . Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts ist dementsprechend, was der Versicherte mit dem gesundheitlichen Zustand unmittelbar vor diesem Unfall vom 2 7. September 2013 verdient hat ( oder hätte verdienen können ) .

Demgegenüber nicht

direkt Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts sein kann damit das Einkommen, welches der Versicherte vor dem früheren Unfall vom 3 0. Mai 2011 bei der Y.___

AG (oder in früheren Zeiten) erzielt hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringen lässt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann sodann , ob der versicherte Verdienst, der auf dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung

beruht, hinreichende Grundlage für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes bilden würde , wie dies die Beschwerde gegnerin annimmt , und ob somit bei im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslosen Personen der mutmasslich entgangene Verdienst im Verlust der Arbeitslosenent schädigung besteht.

Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2019.00575 vom 22.

Dezember 2020

festgehalten hat, war der Versicherte nach dem Ereignis vom 3 1. Mai 2011 und bereits vor dem massgeblichen Unfall vom 2 7. September 2013 als Bau arbeiter

dauerhaft zu 100

% arbeitsunfähig. Leidensangepasst bestand demge genüber seit Ende 2011 beziehungsweise seit Anfang 2012 eine volle Arbeits fähigkeit, die der Versicherte jedoch infolge Arbeitslosigkeit und Wartens auf die IV-Eingliederungsmassnahmen nicht verwertet e ( Urk. 8/444/4-2 1 E.

4.2 und

dortiger Sachverhalt Ziff. 1.2 Abschnitt 2 ) . Mangels eines konkreten E inkommens vor dem massgeblichen Unfall ist s omit

grundsätzlich entscheidend , was der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit leidensangepasst im Zeitpunkt des Unfalles vom 27. September 2013 hätte verdienen können . Dafür ist auf

die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen. Ausgehend vo m Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiter tätigkeiten gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2012 von Fr. 5'210. --

(Männer, Kompetenzniveau 1) ,

von der bis 2013 eingetretenen Lohnentwicklung ( Nominallohnindex Männer, 2011-2021 ,

T1.1.10 ; 2012 = 101.7, 2013 = 102.5 )

und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01)

resultiert ein Jahreseinkommen für 2013 von Fr.

65'689.3 0. Damit hat die Beschwerdegegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst, den sie für das Jahr 2013 auf Fr. 71'448.75 festgelegt

hat und den sie entsprechend den Nominallohnentwicklungen jährlich angepasst hat, jedenfalls nicht zu tief bemessen. Hinweis e dafür, dass der Versicherte im Jahr 2013 auf dem konkreten Arbeitsmarkt (E. 1.3) ein Fr. 71'448.75 übersteigendes Einkommen hätte erzielen können, bestehen keine. Vielmehr zeigt das nach der durchge führten Umschulungsmassnahme bei der Firma Z.___ GmbH ab November 2017 erzielte Einkommen, welches nur leicht höher war, auf, dass die Festlegung des Verdienstausfalls korrekt erfolgt ist.

Für die Zeit nach dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017

legte die Beschwer degegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst ausgehend vo m vorgängig erzielten Verdienst bei der Z.___ GmbH auf Fr.

74'117.81 fest .

Die Berück sichtigung des konkret vor dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017 erzielten Einkommens ist im Hinblick auf den Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz nicht zu beanstanden. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat den mutmasslichen Verdienstausfall damit grund sätzlich korrekt bestimmt.

Jedoch ist der ermittelte Betrag, der für den ga n zen Zeitraum der globalen Überentschädigungsberechnung vom 30.

September 2013 bis 3 1. Juli 2019 auf Fr. 421'802.90 festgesetzt wurde, aufgrund der nachfolgend auf zuzeigenden Umstände zu korrigieren.

Der mutmassliche Verdienstausfall für die Zeit vom 3 0. September bis 31. Dezember 2013 beträgt unter Anwendung des im Berechnungsblatt (Urk. 8/465/3) angeführten Ansatzes von Fr.

195.75 (93 x Fr. 195.75) Fr.

18'204.75 und nicht wie aufgeführt Fr. 14'563.80 (Differenz Fr. 3'640.95) .

Bereits ab 1. Dezember 2017, nach dem weiteren Unfall von diesem Datum, und nicht erst ab 1. Januar 2018 ist sodann vom höheren Tagesverdienstausfall von Fr. 203.10 auszugehen. Um die daraus entstehende Differenz von Fr. 87 .10

(31 x Fr. 2.81 [ Fr. 203.10 abzüglich Fr. 200.29]) erhöht sich der mutmassliche Verdienstausfall.

Insgesamt ist von einem um Fr. 3'728.0 5

( Fr. 3'640.95 zuzüglich Fr. 87.1 0 ) höheren mutmasslichen Verdienstausfall von Fr. 425'530.95 auszu gehen.

Von diesem Verdienstausfall ist das im November 2017 effektiv erzielte Erwerbs einkommen von Fr. 6'175.-- in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin sah im Einspracheentscheid zwar von dessen Berücksichtigung ab ( Urk. 2 S. 8) . Jedoch sind im Rahmen der vorliegenden Globalrechnung alle im entsprechenden Zeitraum erzielten tatsächlichen Einkommen anzurechnen, was sich auch mit der Ansicht des Beschwerdeführers deckt ( vgl. Urk. 1 S. 7 ; vgl. BGE 139 V 519 E. 5 ).

Damit beträgt der letztlich

zu berücksichtigende Verdienstausfall Fr. 419'355.95 ( Fr. 425'530.95 abzüglich Fr. 6'175.--; E. 1.3). 4 . 3

Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung der ganzen Invalidenrente für den Monat September 2013 beanstandet , ist ihm zuzustimmen. Die der Global rechnung zugrundeliegende Periode beginnt mit dem Beginn der Taggeld zahlungen am 3 0. September 201 3. Die für September 2013 ausbezahlte n Invalidenrente n im Gesamtbetrag von Fr. 3'370.-- k önnen demzufolge nur im Umfang von Fr. 112.3 3 (Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'872.-- plus zwei Kinder renten von je Fr. 749.-- / 30; Urk. 8/436 S. 1) berücksichtigt werden. Der Betrag der ausbezahlten Invalidenrenten reduziert sich entsprechend um Fr. 3'257.6 5

auf Fr. 189'546.35 ( Fr. 192'804.-- abzüglich Fr. 3'257.65 ). 4 .4

Insgesamt resultiert bei einem neu zu berücksichtigende n Verdienstausfall von Fr. 419'355.95 (E. 4 .2) und einem Betrag der im massgeblichen Zeitraum ausbe zahlten Invalidenrenten von Fr.

189'546.35 (E. 4 .3) sowie unter Anrechnung der Taggeldleistungen ( Fr. 320'204.05 ) ein Betrag von Fr.

90'394.4 5. Zu prüfen bleiben nachfolgend die geltend gemachten Mehrkosten. 5 . 5 .1

Im vorliegenden Verfahren werden Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft ( Art. 61 Abs. 2 lit . c und d ATSG). Vor Erlass des Einspracheentscheides entstandene Mehrkosten

gemäss Art. 68 Abs. 2 ATSG, - um solche handelt es sich vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 19 S. 1) -, können somit auch erstmals mit Beschwerde im kantonalen Verfahren geltend gemacht werden. Die späte Geltendmachung wirkt sich gegebenenfalls auf den Anspruch auf Parteientschädigung aus ( vgl. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Der Beschwerdeführer geht von abzugsfähigen anwaltlichen Mehrkosten von Fr.

19'752.05 aus. Dabei machte er im Nachgang zum Unfall/Rückfall vom 1.

Dezember 2017 bis zum kantonalen Urteil vom 2 2. Dezember 2020 entstandene Anwaltskosten geltend ( Urk. 15 S. 2 f., Urk. 16/1, Urk. 8/433/1-16) sowie Anwaltskosten

für das anschliessende Verfahren vor Bundesgericht ( Urk. 15 S. 4 ; Urk. 16/2, Urk.

8/461/1-11) und anderseits Aufwendungen im IV-Verfahren ab 2 4. Oktober 2014 bis zum Vorliegen des kantonalen Urteils vom 2 2. Dezember 2020

( Urk. 15 S. 5 , Urk. 16/3, Urk. 8/444/4-21) .

Die se nun detailliert ausgewiesenen Mehrkosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Die Beschwerdegegnerin liess denn auch nicht geltend machen, es seien unnötige Aufwendungen erfolgt (vgl. Urk. 19) .

Einzig die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Fr. 3'587.70 für das Verfahren vor Bundesgericht ist zu verneinen ( Urk. 16/2 ). Vor Bundesgericht lagen einzig noch Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin ab 1. August 2019 im Streit (vgl. Urk. 8/461/1-11). Bei allfälligen Rentenleistungen der Unfallversicherung ab 1. August 2019 handelt es sich nicht um Leistungen, die in die vorliegende Über entschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Damit fehlt es an der Notwen digkeit im Hinblick auf die vorliegende Überentschädigungsberechnung (E. 1.3).

Dasselbe gilt hinsichtlich der Abklärung einer Leistungspflicht für im Jahr 2021 erneut behandlungsbedürftig gewordene Beschwerden (vgl. Urk. 15 S. 4).

Damit reduziert sich die Rückforderung um insgesamt Fr.

16'664.35 (Anwalts kosten von Fr. 16'164.35 [ Fr. 19'752.05 abzüglich Fr. 3'587.70] zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 500.-- im Prozess IV.2021.00267 ). 5 .2

Bei abzugsfähigen Mehrkosten von

Fr. 16' 6 64.35

beträgt d ie verbleibende Über entschädigung und Rückforderung Fr. 73'730.10

( E. 4 .4; Fr. 90'394.45 abzüglich Fr .

16' 6 64.35 ). Dieser Betrag wurde zu Recht mit der Nachzahlung der Invaliden renten verrechnet (vgl. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherun g ) .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 ist damit einzig dahingehend abzuändern , dass festzu stellen ist, dass sich die Übere n tschädigung und die Rückforderung

auf Fr. 73'730.10 be läuft .

Die Suva wird dem Beschwerdeführer

die Differenz zur erhaltenen Nachzahlung der IV-Stelle von Fr. 87'788.50 ( Urk. 8/447/2), mithin Fr. 14'058.40 direkt auszu zahlen haben (vgl. Randziffer 4013 des

Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfall versicherung gültig ab 1. Januar 2004). Eine entsprechende Rückzahlungs verpflichtung der Suva – wie vom Beschwerdeführer beantragt - ist nicht Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheides , weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen . 6 .

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Die im Einspracheentscheid geltend gemachte Rückforderung von Fr. 91'205.15 wurde um Fr. 17'475.05 reduziert. Der grösste Teil der Reduktion fällt auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten anwaltlichen und prozessualen

Mehrkosten. Da der Beschwerdeführer diese Mehrkosten nicht bereits vorinstanzlich eingebracht hat, hat er insoweit den Prozess schuldhaft selbst veranlasst. Was das weitere Obsiegen im Umfang von

Fr. 810.70 ( Fr. 17'475.05 abzüglich Fr. 16'664.35 )

betrifft , ist dieses so geringfügig, dass sich keine Zusprechung einer Prozess entschädigung rechtfertigt (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht und

§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 GebV

SVGer ) .

Eine Prozess entschädigung ist damit keine zuzusprechen. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Suva vom 1 4. Oktober 2022 dahingehend abgeändert , dass sich der Betrag der Über entschädigung und Rückforderung auf Fr.

73'730.10 beläuft . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom

E. 1.1 Gemä ss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überent schädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozial versicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überent schädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungs leistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3).

E. 1.2 Abschnitt 2 ) . Mangels eines konkreten E inkommens vor dem massgeblichen Unfall ist s omit

grundsätzlich entscheidend , was der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit leidensangepasst im Zeitpunkt des Unfalles vom 27. September 2013 hätte verdienen können . Dafür ist auf

die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen. Ausgehend vo m Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiter tätigkeiten gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2012 von Fr. 5'210. --

(Männer, Kompetenzniveau 1) ,

von der bis 2013 eingetretenen Lohnentwicklung ( Nominallohnindex Männer, 2011-2021 ,

T1.1.10 ; 2012 = 101.7, 2013 = 102.5 )

und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01)

resultiert ein Jahreseinkommen für 2013 von Fr.

65'689.3 0. Damit hat die Beschwerdegegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst, den sie für das Jahr 2013 auf Fr. 71'448.75 festgelegt

hat und den sie entsprechend den Nominallohnentwicklungen jährlich angepasst hat, jedenfalls nicht zu tief bemessen. Hinweis e dafür, dass der Versicherte im Jahr 2013 auf dem konkreten Arbeitsmarkt (E. 1.3) ein Fr. 71'448.75 übersteigendes Einkommen hätte erzielen können, bestehen keine. Vielmehr zeigt das nach der durchge führten Umschulungsmassnahme bei der Firma Z.___ GmbH ab November 2017 erzielte Einkommen, welches nur leicht höher war, auf, dass die Festlegung des Verdienstausfalls korrekt erfolgt ist.

Für die Zeit nach dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017

legte die Beschwer degegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst ausgehend vo m vorgängig erzielten Verdienst bei der Z.___ GmbH auf Fr.

74'117.81 fest .

Die Berück sichtigung des konkret vor dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017 erzielten Einkommens ist im Hinblick auf den Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz nicht zu beanstanden. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat den mutmasslichen Verdienstausfall damit grund sätzlich korrekt bestimmt.

Jedoch ist der ermittelte Betrag, der für den ga n zen Zeitraum der globalen Überentschädigungsberechnung vom 30.

September 2013 bis 3 1. Juli 2019 auf Fr. 421'802.90 festgesetzt wurde, aufgrund der nachfolgend auf zuzeigenden Umstände zu korrigieren.

Der mutmassliche Verdienstausfall für die Zeit vom 3 0. September bis 31. Dezember 2013 beträgt unter Anwendung des im Berechnungsblatt (Urk. 8/465/3) angeführten Ansatzes von Fr.

195.75 (93 x Fr. 195.75) Fr.

18'204.75 und nicht wie aufgeführt Fr. 14'563.80 (Differenz Fr. 3'640.95) .

Bereits ab 1. Dezember 2017, nach dem weiteren Unfall von diesem Datum, und nicht erst ab 1. Januar 2018 ist sodann vom höheren Tagesverdienstausfall von Fr. 203.10 auszugehen. Um die daraus entstehende Differenz von Fr. 87 .10

(31 x Fr. 2.81 [ Fr. 203.10 abzüglich Fr. 200.29]) erhöht sich der mutmassliche Verdienstausfall.

Insgesamt ist von einem um Fr. 3'728.0 5

( Fr. 3'640.95 zuzüglich Fr. 87.1 0 ) höheren mutmasslichen Verdienstausfall von Fr. 425'530.95 auszu gehen.

Von diesem Verdienstausfall ist das im November 2017 effektiv erzielte Erwerbs einkommen von Fr. 6'175.-- in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin sah im Einspracheentscheid zwar von dessen Berücksichtigung ab ( Urk. 2 S. 8) . Jedoch sind im Rahmen der vorliegenden Globalrechnung alle im entsprechenden Zeitraum erzielten tatsächlichen Einkommen anzurechnen, was sich auch mit der Ansicht des Beschwerdeführers deckt ( vgl. Urk. 1 S. 7 ; vgl. BGE 139 V 519 E. 5 ).

Damit beträgt der letztlich

zu berücksichtigende Verdienstausfall Fr. 419'355.95 ( Fr. 425'530.95 abzüglich Fr. 6'175.--; E. 1.3). 4 . 3

Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung der ganzen Invalidenrente für den Monat September 2013 beanstandet , ist ihm zuzustimmen. Die der Global rechnung zugrundeliegende Periode beginnt mit dem Beginn der Taggeld zahlungen am 3 0. September 201 3. Die für September 2013 ausbezahlte n Invalidenrente n im Gesamtbetrag von Fr. 3'370.-- k önnen demzufolge nur im Umfang von Fr. 112.3 3 (Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'872.-- plus zwei Kinder renten von je Fr. 749.-- / 30; Urk. 8/436 S. 1) berücksichtigt werden. Der Betrag der ausbezahlten Invalidenrenten reduziert sich entsprechend um Fr. 3'257.6 5

auf Fr. 189'546.35 ( Fr. 192'804.-- abzüglich Fr. 3'257.65 ). 4 .4

Insgesamt resultiert bei einem neu zu berücksichtigende n Verdienstausfall von Fr. 419'355.95 (E. 4 .2) und einem Betrag der im massgeblichen Zeitraum ausbe zahlten Invalidenrenten von Fr.

189'546.35 (E. 4 .3) sowie unter Anrechnung der Taggeldleistungen ( Fr. 320'204.05 ) ein Betrag von Fr.

90'394.4 5. Zu prüfen bleiben nachfolgend die geltend gemachten Mehrkosten. 5 . 5 .1

Im vorliegenden Verfahren werden Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft ( Art. 61 Abs. 2 lit . c und d ATSG). Vor Erlass des Einspracheentscheides entstandene Mehrkosten

gemäss Art. 68 Abs. 2 ATSG, - um solche handelt es sich vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 19 S. 1) -, können somit auch erstmals mit Beschwerde im kantonalen Verfahren geltend gemacht werden. Die späte Geltendmachung wirkt sich gegebenenfalls auf den Anspruch auf Parteientschädigung aus ( vgl. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Der Beschwerdeführer geht von abzugsfähigen anwaltlichen Mehrkosten von Fr.

19'752.05 aus. Dabei machte er im Nachgang zum Unfall/Rückfall vom 1.

Dezember 2017 bis zum kantonalen Urteil vom 2 2. Dezember 2020 entstandene Anwaltskosten geltend ( Urk.

E. 2 2. Dezember 2020 hob das Sozialversicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 0. Juni 2019 auf und sprach X.___

für die Zeit en vom 1.

September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1.

Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21) .

In der Folge setzte die IV-Stelle die Suva mit Schreiben vom 2 6. März 2021 darüber in Kenntnis, dass dem Versicherten für die genannten Zeiträume Nach zahlungen von Invalidenrenten ausbezahlt würden , und sie forderte die Suva auf, allfällige Verrechnungsansprüche geltend zu machen ( Urk. 8/436). Mit Verfügung vom 29. April 2021 machte die Suva gegenüber dem Versicherten eine Überent schädigung und Rückforderung im Betrag von Fr. 87'788.50 geltend und erklärte , diesen Betrag mit den Nachzahlungen der IV-Stelle zu verrechnen (Urk.

8/44 1 ). Mit Einsprache vom 7. Mai 2021 beantragte der Versicherte, die rückerstattungs pflichtige Überentschädigung sei auf Fr.

8'762.25 festzulegen ( Urk. 8/44

E. 2.1 D er Sach verhalt bis zur Nachzahlung der Invalidenrenten gestaltete sich wie folgt:

Der Beschwerdeführer stürzte am 2 6. Juli 2007 von einem Fassadengerüst, wobei er sich verschiedene Verletzungen namentlich an den Rippen, an mehreren Wirbelfortsätzen und am rechten Ellenbogen zuzog. Die Suva als Unfall versicherer gewährte Heilbehandlung und Taggeld und stellte die Leistungen mit formlosem Schreiben vo m 1 7. Oktober 2008 ein. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf Leistungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/444/4-21).

E. 2.2 Am 3 1. Mai 2011 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe an seinem Wohnort aus und schlug mit dem Rücken an einer Stufenkante auf. Zu diesem Zeitpunkt war er als Verputzmaurer respektive Fassadenbauer bei der Y.___ AG angestellt und damit erneut bei der S uva versichert. Mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 stellte die Suva die gewährten Versicherungsleistungen – unter Hinweis darauf, dass ausschliesslich unfallunabhängige Beschwerden die gegenwärtige Arbeits unfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten bedingten - per 1. Juli 2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 1. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess UV.2013.00197 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/155/1-18).

E. 2.3 Am 2 7. September 2013 hatte der Beschwerdeführer beim Hinuntergehen auf der Treppe mit der rechten Hand beim Geländer eingehängt, wodurch es ihm die Schulter zurückzog. Dabei erlitt er Verletzungen an der rechten Schulter. Als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung war er bei der Suva versichert, welche ihm wiederum Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sach verhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 8/2, Urk. 8/7 S. 1). Am 2 4. März 2016 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und fiel auf die linke Körperseite, wobei er sich eine Rippenfraktur zuzog. Nach weiterer Behandlung des Versicherten und am 3.

Februar 2017 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. April 2017 ein und hielt fest, dass je nach Verlauf der IV-Massnahmen über den Anspruch auf lang fristige Leistungen ab dem 1. Mai 2017 entschieden werde. Sie sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 basierend auf einer Integritätseinbusse von 10

% eine entsprechende Integritätsentschädigung zu, welche Verfügung unange fochten blieb (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/251/1-13, Urk. 8/252, Urk. 8/254, Urk. 8/262).

E. 2.4 Die IV-Stelle, bei welcher der Versicherte seit dem 1. Februar 2012 angemeldet war, erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer Einarbeitung in die Tätigkeit als zukünftiger Projektleiter bei der Firma Z.___ GmbH. Der Versicherte erhielt in diesem Betrieb eine Vollzeitanstellung ab 1. November 2017 und war erneut bei der Suva unfallversichert (Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Arbeitsvertrag vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 8/411/5-7; Urk. 8/353/3, Urk. 9/1).

Am 1. Dezember 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er während der Arbeit auf dem Bau stürzte und auf die rechte Seite fiel. In der Folge wurden ein traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei vorbe stehender Diskushernie L5/S1, eine posttraumatische Periarthropathia

humeros capularis (PHS) rechts sowie eine Beckenkontusion rechts diagnostiziert. Die Suva erbrachte Heilkosten

- und Taggeldleistungen, welche sie per 3 1. Juli 2019 einstellte. Die Suva ging hinsichtlich der verbleibenden Unfallfolgen von einem Rückfall zum Ereignis vom 2 7. September 2013 aus ( Urk. 8/317 S. 2, Urk. 8/374 S. 1). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 und mit Einspracheentscheid vom 1 0. März 2020 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4.65 % (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/375, Urk. 8/403). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 hatte bereits die IV-Stelle den geltend gemachten Leistungs anspruch verneint (Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 9/1, Urk. 9/8).

E. 2.5 Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2020 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. März 2020 ab (UV.2020.00099, Urk. 8/433/1-16). Mit Urteil vom gleichen Tag hob das Sozial versicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Juni 2019 auf und sprach dem Versicherten für die Zeiten vom 1.

September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1.

Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21).

Das Bundesgericht wies die gegen den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 2 2. Dezember 2020 erhobene Beschwerde des Versicherten am 1 0. Mai 2022 ab ( Urk. 8/461/1-11). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer korrigierten Überentschädigungs berechnung vom 3 0. Juni 2022 ( Urk. 8/465/3) betreffend das Ereignis vom 2 7. September 2013 die vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Oktober 2017 ausge richteten Unfall- und IV-Taggelder und die ab 1. Dezember 2017 bis 3 1.

Juli 2019 ausgerichteten Unfallt aggelder an, sowie die IV- Rentennachzahlungen vom 1. September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Mai 2019 (vgl. Urk. 8/436) . Diesen Geldleistungen stellte sie den mutmass lichen Verdienstausfall vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Juli 2019 gegenüber. Weiter berücksichtigte sie darin das bei Z.___ GmbH vom 1.

bis 30.

November 2017 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 6'175.--, woran sie indes im Einspracheverfahren nicht mehr festhielt (vgl. Urk. 2 S. 8) .

Im Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 führte sie aus, nicht bestritten seien die ausbezahlten Leistungen . D er umstrittene mutmasslich entgangene Verdienst korreliere mit den erbrachten Taggeldleistungen. Gestützt auf die Angaben der Unia Arbeitslosenkasse zum Arbeitslosentaggeld in der Schaden meldung vom 8. Oktober 2013 sei der Taggeldansatz auf Fr. 156.60 festgelegt worden. Hochgerechnet auf 100 % habe sich d amit ein Einkommensausfall von Fr. 195.75 pro Tag ergeben. Dieser Verdienstausfallansatz werde entsprechend der Nominallohnindexerhöhung jährlich angepasst. In analoger Weise sei sie auch im zweiten Schadenfall vorgegangen. Ausgehend von den in der Schaden meldung vom 7. Dezember 2017 enthaltenen Lohnangaben der Z.___ GmbH habe sie einen Taggeldansatz von Fr. 162.45 pro Kalendertag anerkannt, wa s einem mutmasslich entgangenen Tagesverdienst von Fr. 203.10 entspreche. Zusätzliche Karriereschritte seien keine geltend gemacht worden. Damit sei en ein mutmasslicher Verdienstausfall von Fr.

421'802.90 und eine Überentschädigung von Fr. 91'205.15 ausgewiesen (Urk.

2 S. 7 f.). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 ( Urk.

7) führte sie ergänzend aus, b ei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Tagesverdiensts von arbeitslosen Personen, welche im Grunde gar keinen mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG erzielten, biete sich eine analoge Lösung an wie bei einem Versicherten, der direkt vor dem Unfall erwerbstätig gewesen sei. Auch hier sei vom Taggeldansatz auszugehen und dieser sei von 80 % auf 100 % hochzu rechnen (S. 5) . E ine taggenaue Überentschädigungsberechnung sei, soweit sie die Rentenleistungen der IV betreffe, nicht möglich (S. 4) . Was sodann die geltend gemachten Anwaltskosten betreffe, so könnten diese nicht noch nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden ( Urk. 7 S. 5 f.).

3 .2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 1 5. November 2022 (Urk.

1) geltend, in der Aufstellung zur Überentschädigungsberechnung würden die ab 3 0. September 2013 ausgerichteten Unfallt aggelder mit der bereits ab dem 1.

September 2013 bezahlten Invalidenrente zusammengerechnet. Da der Beginn der Berechnungsperiode für die Globalrechnung auf den Beginn des Unfalltag geldanspruches festzulegen sei, sei auch erst die ab Beginn des Taggeldanspruchs am 3 0. September 2013 laufende IV-Rente zu berücksichtigen (S. 5 ; vgl. auch Urk.

E. 4 , Urk. 8/463 , Urk. 8/461 ). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, die Rückforderung von Fr. 87'788.50 auf Fr.

97'380.15 erhöhen zu wollen , und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme (Urk.

8/465, Urk. 8/466) . Mit Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2022 änderte die Suva die Verfügung vom 2 9. April 2021 im Sinne einer reformatio in pe i us dahingehend ab, dass festgestellt wurde, dass der Versicherte aus Überentschädigung den Betrag von Fr. 91’205.15 zurückzuerstatten habe. 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 5. November 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung auf Fr. 26’259.85 festzulegen , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den unrechtmässig mit der Rentennachzahlung der Invaliden versicherung verrechneten Betrag von Fr. 61’528.65 zu erstatten.

In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2023 ( Urk.

11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, worüber die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 2 7. Januar 2023 orientiert wurde (Urk.

12).

Das Sozialversicherungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April 2023 auf, die geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 1

E. 4.2 und

dortiger Sachverhalt Ziff.

E. 9 '752.05 detailliert zu begründen ( Urk. 13). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde führer am 2. Mai 2023 ( Urk.

15) nach , wobei er zusätzlich die Berücksichtigung von Gerichtskosten von Fr. 500.-- geltend machte (S. 6) . Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Folge mit Eingabe vom 1 2. Mai 2023 ( Urk.

19) und der Beschwerdeführer sich erneut mit Eingabe vom 1 6. Mai 2023 ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 S. 3). 3 . 3

Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich der vom 3 0. September 2013 bis 30. April 2017 und vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Juli 2019 für zwei verschiedene Unfallereignisse ausgerichteten Taggelder nicht von zwei unabhängigen Taggeld perioden aus, sondern bemass den Zeitraum für die Globalrechnung vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Juli 2019 (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 4.2) . Beschwerdeweise blieb dies unbean standet. Unstreitig blieb zu Recht ebenso, dass ein Rückkommenstitel vorliegt und die (formlos) gewährten Taggeldleistungen zurückgefordert werden können

(vgl. E. 1.5) .

Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die Höhe des

mutmasslich entgangene n Verdienst s sowie die Anrechnung der Invalidenrente für September 2013 sowie die Berücksichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten als abzugsfähige Mehrkosten. 4 . 4 .1

Aus dem Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz ergibt sich, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch das relevante, zu Taggeld zahlungen führende Unfallereignis entstanden sind . Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen ( E. 1. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/20

E. 12 vom 7. Juni 2013 E. 6.1).

Massgebliches Ereignis für die Taggeldzahlungen ab 3 0. September 2013 war der Unfall vom 2 7. September 201 3. Für den früheren U nfall vom 3 1. Mai 2011 hatte die Suva ihre Leistungen rechtskräftig per 1. Juli 2012 eingestellt ( E. 2.2; vgl. auch E. 2.1) . Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts ist dementsprechend, was der Versicherte mit dem gesundheitlichen Zustand unmittelbar vor diesem Unfall vom 2 7. September 2013 verdient hat ( oder hätte verdienen können ) .

Demgegenüber nicht

direkt Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts sein kann damit das Einkommen, welches der Versicherte vor dem früheren Unfall vom 3 0. Mai 2011 bei der Y.___

AG (oder in früheren Zeiten) erzielt hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringen lässt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann sodann , ob der versicherte Verdienst, der auf dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung

beruht, hinreichende Grundlage für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes bilden würde , wie dies die Beschwerde gegnerin annimmt , und ob somit bei im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslosen Personen der mutmasslich entgangene Verdienst im Verlust der Arbeitslosenent schädigung besteht.

Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2019.00575 vom 22.

Dezember 2020

festgehalten hat, war der Versicherte nach dem Ereignis vom 3 1. Mai 2011 und bereits vor dem massgeblichen Unfall vom 2 7. September 2013 als Bau arbeiter

dauerhaft zu 100

% arbeitsunfähig. Leidensangepasst bestand demge genüber seit Ende 2011 beziehungsweise seit Anfang 2012 eine volle Arbeits fähigkeit, die der Versicherte jedoch infolge Arbeitslosigkeit und Wartens auf die IV-Eingliederungsmassnahmen nicht verwertet e ( Urk. 8/444/4-2 1 E.

E. 15 S. 4).

Damit reduziert sich die Rückforderung um insgesamt Fr.

16'664.35 (Anwalts kosten von Fr. 16'164.35 [ Fr. 19'752.05 abzüglich Fr. 3'587.70] zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 500.-- im Prozess IV.2021.00267 ). 5 .2

Bei abzugsfähigen Mehrkosten von

Fr. 16' 6 64.35

beträgt d ie verbleibende Über entschädigung und Rückforderung Fr. 73'730.10

( E. 4 .4; Fr. 90'394.45 abzüglich Fr .

16' 6 64.35 ). Dieser Betrag wurde zu Recht mit der Nachzahlung der Invaliden renten verrechnet (vgl. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung in Verbindung mit Art.

E. 20 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherun g ) .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 ist damit einzig dahingehend abzuändern , dass festzu stellen ist, dass sich die Übere n tschädigung und die Rückforderung

auf Fr. 73'730.10 be läuft .

Die Suva wird dem Beschwerdeführer

die Differenz zur erhaltenen Nachzahlung der IV-Stelle von Fr. 87'788.50 ( Urk. 8/447/2), mithin Fr. 14'058.40 direkt auszu zahlen haben (vgl. Randziffer 4013 des

Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfall versicherung gültig ab 1. Januar 2004). Eine entsprechende Rückzahlungs verpflichtung der Suva – wie vom Beschwerdeführer beantragt - ist nicht Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheides , weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen . 6 .

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Die im Einspracheentscheid geltend gemachte Rückforderung von Fr. 91'205.15 wurde um Fr. 17'475.05 reduziert. Der grösste Teil der Reduktion fällt auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten anwaltlichen und prozessualen

Mehrkosten. Da der Beschwerdeführer diese Mehrkosten nicht bereits vorinstanzlich eingebracht hat, hat er insoweit den Prozess schuldhaft selbst veranlasst. Was das weitere Obsiegen im Umfang von

Fr. 810.70 ( Fr. 17'475.05 abzüglich Fr. 16'664.35 )

betrifft , ist dieses so geringfügig, dass sich keine Zusprechung einer Prozess entschädigung rechtfertigt (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht und

§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 GebV

SVGer ) .

Eine Prozess entschädigung ist damit keine zuzusprechen. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Suva vom 1 4. Oktober 2022 dahingehend abgeändert , dass sich der Betrag der Über entschädigung und Rückforderung auf Fr.

73'730.10 beläuft . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 22 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00216

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

16. Juni 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weidächerstrasse 56, Postfach 914, 8706 Meilen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2020 hob das Sozialversicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 0. Juni 2019 auf und sprach X.___

für die Zeit en vom 1.

September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1.

Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21) .

In der Folge setzte die IV-Stelle die Suva mit Schreiben vom 2 6. März 2021 darüber in Kenntnis, dass dem Versicherten für die genannten Zeiträume Nach zahlungen von Invalidenrenten ausbezahlt würden , und sie forderte die Suva auf, allfällige Verrechnungsansprüche geltend zu machen ( Urk. 8/436). Mit Verfügung vom 29. April 2021 machte die Suva gegenüber dem Versicherten eine Überent schädigung und Rückforderung im Betrag von Fr. 87'788.50 geltend und erklärte , diesen Betrag mit den Nachzahlungen der IV-Stelle zu verrechnen (Urk.

8/44 1 ). Mit Einsprache vom 7. Mai 2021 beantragte der Versicherte, die rückerstattungs pflichtige Überentschädigung sei auf Fr.

8'762.25 festzulegen ( Urk. 8/44 4 , Urk. 8/463 , Urk. 8/461 ). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, die Rückforderung von Fr. 87'788.50 auf Fr.

97'380.15 erhöhen zu wollen , und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme (Urk.

8/465, Urk. 8/466) . Mit Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2022 änderte die Suva die Verfügung vom 2 9. April 2021 im Sinne einer reformatio in pe i us dahingehend ab, dass festgestellt wurde, dass der Versicherte aus Überentschädigung den Betrag von Fr. 91’205.15 zurückzuerstatten habe. 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 5. November 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung auf Fr. 26’259.85 festzulegen , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den unrechtmässig mit der Rentennachzahlung der Invaliden versicherung verrechneten Betrag von Fr. 61’528.65 zu erstatten.

In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2023 ( Urk.

11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, worüber die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 2 7. Januar 2023 orientiert wurde (Urk.

12).

Das Sozialversicherungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April 2023 auf, die geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 1 9 '752.05 detailliert zu begründen ( Urk. 13). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde führer am 2. Mai 2023 ( Urk.

15) nach , wobei er zusätzlich die Berücksichtigung von Gerichtskosten von Fr. 500.-- geltend machte (S. 6) . Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Folge mit Eingabe vom 1 2. Mai 2023 ( Urk.

19) und der Beschwerdeführer sich erneut mit Eingabe vom 1 6. Mai 2023 ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemä ss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überent schädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozial versicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überent schädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungs leistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3). 1.2

Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invaliden versicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfall versicherung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine , 132 V 37 E. 3.1, 126 V 193 E. 3). 1. 3

Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, wobei das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird ( Art. 51 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; BGE 126 V 468 E. 4a S. 471; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E. 5.1 unter Hinweis auf 8C_138/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 139 V 519). Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt (beim mutmasslich entgangenen Verdienst auf dem konkreten Arbeitsmarkt) Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriere schritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahr scheinlich eingetreten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E. 5.1 ).

Mit Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst ergibt sich aus dem Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch den massgeblichen Unfall entstanden sind. Bei einem nicht versicherten Vorzustand ist für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht massgeblich, was die versicherte Person bei voller Gesundheit an Einkommen erzielen würde, sondern dasjenige Einkommen, das sie ohne das in Frage stehende Ereignis tatsächlich erzielt hat. Massgebend ist der gesundheitliche Zustand unmittelbar

vor dem Unfall .

Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.7 und E. 6.1 ). 1. 4

Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozial-versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6 mit Hinweis). 1. 5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unter liegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2.

2.1

D er Sach verhalt bis zur Nachzahlung der Invalidenrenten gestaltete sich wie folgt:

Der Beschwerdeführer stürzte am 2 6. Juli 2007 von einem Fassadengerüst, wobei er sich verschiedene Verletzungen namentlich an den Rippen, an mehreren Wirbelfortsätzen und am rechten Ellenbogen zuzog. Die Suva als Unfall versicherer gewährte Heilbehandlung und Taggeld und stellte die Leistungen mit formlosem Schreiben vo m 1 7. Oktober 2008 ein. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf Leistungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/444/4-21). 2.2

Am 3 1. Mai 2011 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe an seinem Wohnort aus und schlug mit dem Rücken an einer Stufenkante auf. Zu diesem Zeitpunkt war er als Verputzmaurer respektive Fassadenbauer bei der Y.___ AG angestellt und damit erneut bei der S uva versichert. Mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 stellte die Suva die gewährten Versicherungsleistungen – unter Hinweis darauf, dass ausschliesslich unfallunabhängige Beschwerden die gegenwärtige Arbeits unfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten bedingten - per 1. Juli 2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 1. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess UV.2013.00197 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/155/1-18). 2.3

Am 2 7. September 2013 hatte der Beschwerdeführer beim Hinuntergehen auf der Treppe mit der rechten Hand beim Geländer eingehängt, wodurch es ihm die Schulter zurückzog. Dabei erlitt er Verletzungen an der rechten Schulter. Als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung war er bei der Suva versichert, welche ihm wiederum Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sach verhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 8/2, Urk. 8/7 S. 1). Am 2 4. März 2016 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und fiel auf die linke Körperseite, wobei er sich eine Rippenfraktur zuzog. Nach weiterer Behandlung des Versicherten und am 3.

Februar 2017 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. April 2017 ein und hielt fest, dass je nach Verlauf der IV-Massnahmen über den Anspruch auf lang fristige Leistungen ab dem 1. Mai 2017 entschieden werde. Sie sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 basierend auf einer Integritätseinbusse von 10

% eine entsprechende Integritätsentschädigung zu, welche Verfügung unange fochten blieb (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/251/1-13, Urk. 8/252, Urk. 8/254, Urk. 8/262). 2.4

Die IV-Stelle, bei welcher der Versicherte seit dem 1. Februar 2012 angemeldet war, erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer Einarbeitung in die Tätigkeit als zukünftiger Projektleiter bei der Firma Z.___ GmbH. Der Versicherte erhielt in diesem Betrieb eine Vollzeitanstellung ab 1. November 2017 und war erneut bei der Suva unfallversichert (Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Arbeitsvertrag vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 8/411/5-7; Urk. 8/353/3, Urk. 9/1).

Am 1. Dezember 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er während der Arbeit auf dem Bau stürzte und auf die rechte Seite fiel. In der Folge wurden ein traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei vorbe stehender Diskushernie L5/S1, eine posttraumatische Periarthropathia

humeros capularis (PHS) rechts sowie eine Beckenkontusion rechts diagnostiziert. Die Suva erbrachte Heilkosten

- und Taggeldleistungen, welche sie per 3 1. Juli 2019 einstellte. Die Suva ging hinsichtlich der verbleibenden Unfallfolgen von einem Rückfall zum Ereignis vom 2 7. September 2013 aus ( Urk. 8/317 S. 2, Urk. 8/374 S. 1). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 und mit Einspracheentscheid vom 1 0. März 2020 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4.65 % (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/375, Urk. 8/403). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 hatte bereits die IV-Stelle den geltend gemachten Leistungs anspruch verneint (Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 2 2. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 9/1, Urk. 9/8). 2.5

Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2020 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. März 2020 ab (UV.2020.00099, Urk. 8/433/1-16). Mit Urteil vom gleichen Tag hob das Sozial versicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Juni 2019 auf und sprach dem Versicherten für die Zeiten vom 1.

September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1.

Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21).

Das Bundesgericht wies die gegen den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 2 2. Dezember 2020 erhobene Beschwerde des Versicherten am 1 0. Mai 2022 ab ( Urk. 8/461/1-11). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer korrigierten Überentschädigungs berechnung vom 3 0. Juni 2022 ( Urk. 8/465/3) betreffend das Ereignis vom 2 7. September 2013 die vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Oktober 2017 ausge richteten Unfall- und IV-Taggelder und die ab 1. Dezember 2017 bis 3 1.

Juli 2019 ausgerichteten Unfallt aggelder an, sowie die IV- Rentennachzahlungen vom 1. September 2013 bis 3 0. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Mai 2019 (vgl. Urk. 8/436) . Diesen Geldleistungen stellte sie den mutmass lichen Verdienstausfall vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Juli 2019 gegenüber. Weiter berücksichtigte sie darin das bei Z.___ GmbH vom 1.

bis 30.

November 2017 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 6'175.--, woran sie indes im Einspracheverfahren nicht mehr festhielt (vgl. Urk. 2 S. 8) .

Im Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 führte sie aus, nicht bestritten seien die ausbezahlten Leistungen . D er umstrittene mutmasslich entgangene Verdienst korreliere mit den erbrachten Taggeldleistungen. Gestützt auf die Angaben der Unia Arbeitslosenkasse zum Arbeitslosentaggeld in der Schaden meldung vom 8. Oktober 2013 sei der Taggeldansatz auf Fr. 156.60 festgelegt worden. Hochgerechnet auf 100 % habe sich d amit ein Einkommensausfall von Fr. 195.75 pro Tag ergeben. Dieser Verdienstausfallansatz werde entsprechend der Nominallohnindexerhöhung jährlich angepasst. In analoger Weise sei sie auch im zweiten Schadenfall vorgegangen. Ausgehend von den in der Schaden meldung vom 7. Dezember 2017 enthaltenen Lohnangaben der Z.___ GmbH habe sie einen Taggeldansatz von Fr. 162.45 pro Kalendertag anerkannt, wa s einem mutmasslich entgangenen Tagesverdienst von Fr. 203.10 entspreche. Zusätzliche Karriereschritte seien keine geltend gemacht worden. Damit sei en ein mutmasslicher Verdienstausfall von Fr.

421'802.90 und eine Überentschädigung von Fr. 91'205.15 ausgewiesen (Urk.

2 S. 7 f.). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 ( Urk.

7) führte sie ergänzend aus, b ei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Tagesverdiensts von arbeitslosen Personen, welche im Grunde gar keinen mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG erzielten, biete sich eine analoge Lösung an wie bei einem Versicherten, der direkt vor dem Unfall erwerbstätig gewesen sei. Auch hier sei vom Taggeldansatz auszugehen und dieser sei von 80 % auf 100 % hochzu rechnen (S. 5) . E ine taggenaue Überentschädigungsberechnung sei, soweit sie die Rentenleistungen der IV betreffe, nicht möglich (S. 4) . Was sodann die geltend gemachten Anwaltskosten betreffe, so könnten diese nicht noch nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden ( Urk. 7 S. 5 f.).

3 .2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 1 5. November 2022 (Urk.

1) geltend, in der Aufstellung zur Überentschädigungsberechnung würden die ab 3 0. September 2013 ausgerichteten Unfallt aggelder mit der bereits ab dem 1.

September 2013 bezahlten Invalidenrente zusammengerechnet. Da der Beginn der Berechnungsperiode für die Globalrechnung auf den Beginn des Unfalltag geldanspruches festzulegen sei, sei auch erst die ab Beginn des Taggeldanspruchs am 3 0. September 2013 laufende IV-Rente zu berücksichtigen (S. 5 ; vgl. auch Urk. 11 S. 1 f. ). Vom Total der Überentschädigung seien zudem die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten von Fr. 19'752.05 in der Form von Anwaltskosten in Abzug zu bringen (S. 8; vgl. auch Urk. 11 S. 3).

Bezüglich des mutmasslichen Verdienstausfalls machte er geltend, die Taggeld leistungen seien aufgrund der Nettoentschädigung der Arbeitslosenkasse festgelegt worden; beim mutmasslich entgangenen Verdienst sei jedoch vom Brutto lohnausfall auszugehen (S. 6) . Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung vom 4. November 2009 gesundheitsbedingt bereits 10 % in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, habe er aufgrund seiner hoch qualifizierten Leistung im Fassadenbau vor dem Unfall vom 3 1. Mai 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 78'000.-- erzielt. Auch nach der Eingliederung habe er bei der Z.___ GmbH ein Einkommen von Fr. 74'100.-- erlangen können. Damit habe er unter Beweis gestellt, dass er ein erheblich höheres Einkommen hätte erzielen können als gemäss statistischem Tabellenlohn und gemäss dem in der Überentschädigungsberechnung eingesetzten entgangenen Verdienst. Entsprechend sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 78'000.- - auszugehen. Dieses Einkommen sei denn auch vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2019.00575 als Valideneinkommen bestätigt worden (S. 7). In der weiteren Stellungnahme vom 2 5. Januar 202 3 ( Urk. 11) brachte der Beschwerde führer ergänzend vor, die nach dem Unfall vom 3 0. Mai 2011 verbliebene dauer hafte Gesundheitsschädigung habe die Leistungen der Invalidenversicherung und demgemäss den Versicherungsfall im Sinne von Art.

69 Abs. 2 ATSG ausgelöst. Dieser Zeitpunkt sei demzufolge auch bei der Festlegung des mutmasslich ent gangenen Verdienstes entscheidend. Massgebend sei der bis Mai 2011 erzielte Lohn von Fr. 78'000.--. Der Unfall vom 27. September 2013 habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, wo er wegen der seit dem 3 0. Mai 2011 anhaltenden , invali disierenden Gesundheitsschädigung bereits Anspruch auf eine ganze Rente gehabt habe , woran der Umstand nicht s ändere, dass er damals während der hängigen IV-Abklärungen die Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht habe. Mithin sei der Zeitpunkt des Unfalls vom 2 7. September 2013 nicht massgeblich und stelle die bis dahin ausgerichtete Arbeitslosenent schädigung keine Grundlage für eine Überentschädigungs - berechnung dar. Der nach der Umschulung und zum Zeitpunkt des Unfalls/Rückfalls vom 1. Dezember 2017 erzielte Verdienst stelle Invalideneinkommen dar, welche r reduziert gewesen sei und deshalb nicht dem bei guter Gesundheit mutmasslich erzielten Verdienst entspreche ( Urk. 11 S. 3). 3 . 3

Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich der vom 3 0. September 2013 bis 30. April 2017 und vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Juli 2019 für zwei verschiedene Unfallereignisse ausgerichteten Taggelder nicht von zwei unabhängigen Taggeld perioden aus, sondern bemass den Zeitraum für die Globalrechnung vom 3 0. September 2013 bis 3 1. Juli 2019 (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 4.2) . Beschwerdeweise blieb dies unbean standet. Unstreitig blieb zu Recht ebenso, dass ein Rückkommenstitel vorliegt und die (formlos) gewährten Taggeldleistungen zurückgefordert werden können

(vgl. E. 1.5) .

Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die Höhe des

mutmasslich entgangene n Verdienst s sowie die Anrechnung der Invalidenrente für September 2013 sowie die Berücksichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten als abzugsfähige Mehrkosten. 4 . 4 .1

Aus dem Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz ergibt sich, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch das relevante, zu Taggeld zahlungen führende Unfallereignis entstanden sind . Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen ( E. 1. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/20 12 vom 7. Juni 2013 E. 6.1).

Massgebliches Ereignis für die Taggeldzahlungen ab 3 0. September 2013 war der Unfall vom 2 7. September 201 3. Für den früheren U nfall vom 3 1. Mai 2011 hatte die Suva ihre Leistungen rechtskräftig per 1. Juli 2012 eingestellt ( E. 2.2; vgl. auch E. 2.1) . Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts ist dementsprechend, was der Versicherte mit dem gesundheitlichen Zustand unmittelbar vor diesem Unfall vom 2 7. September 2013 verdient hat ( oder hätte verdienen können ) .

Demgegenüber nicht

direkt Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts sein kann damit das Einkommen, welches der Versicherte vor dem früheren Unfall vom 3 0. Mai 2011 bei der Y.___

AG (oder in früheren Zeiten) erzielt hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringen lässt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann sodann , ob der versicherte Verdienst, der auf dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung

beruht, hinreichende Grundlage für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes bilden würde , wie dies die Beschwerde gegnerin annimmt , und ob somit bei im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslosen Personen der mutmasslich entgangene Verdienst im Verlust der Arbeitslosenent schädigung besteht.

Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2019.00575 vom 22.

Dezember 2020

festgehalten hat, war der Versicherte nach dem Ereignis vom 3 1. Mai 2011 und bereits vor dem massgeblichen Unfall vom 2 7. September 2013 als Bau arbeiter

dauerhaft zu 100

% arbeitsunfähig. Leidensangepasst bestand demge genüber seit Ende 2011 beziehungsweise seit Anfang 2012 eine volle Arbeits fähigkeit, die der Versicherte jedoch infolge Arbeitslosigkeit und Wartens auf die IV-Eingliederungsmassnahmen nicht verwertet e ( Urk. 8/444/4-2 1 E.

4.2 und

dortiger Sachverhalt Ziff. 1.2 Abschnitt 2 ) . Mangels eines konkreten E inkommens vor dem massgeblichen Unfall ist s omit

grundsätzlich entscheidend , was der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit leidensangepasst im Zeitpunkt des Unfalles vom 27. September 2013 hätte verdienen können . Dafür ist auf

die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen. Ausgehend vo m Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiter tätigkeiten gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2012 von Fr. 5'210. --

(Männer, Kompetenzniveau 1) ,

von der bis 2013 eingetretenen Lohnentwicklung ( Nominallohnindex Männer, 2011-2021 ,

T1.1.10 ; 2012 = 101.7, 2013 = 102.5 )

und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01)

resultiert ein Jahreseinkommen für 2013 von Fr.

65'689.3 0. Damit hat die Beschwerdegegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst, den sie für das Jahr 2013 auf Fr. 71'448.75 festgelegt

hat und den sie entsprechend den Nominallohnentwicklungen jährlich angepasst hat, jedenfalls nicht zu tief bemessen. Hinweis e dafür, dass der Versicherte im Jahr 2013 auf dem konkreten Arbeitsmarkt (E. 1.3) ein Fr. 71'448.75 übersteigendes Einkommen hätte erzielen können, bestehen keine. Vielmehr zeigt das nach der durchge führten Umschulungsmassnahme bei der Firma Z.___ GmbH ab November 2017 erzielte Einkommen, welches nur leicht höher war, auf, dass die Festlegung des Verdienstausfalls korrekt erfolgt ist.

Für die Zeit nach dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017

legte die Beschwer degegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst ausgehend vo m vorgängig erzielten Verdienst bei der Z.___ GmbH auf Fr.

74'117.81 fest .

Die Berück sichtigung des konkret vor dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017 erzielten Einkommens ist im Hinblick auf den Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz nicht zu beanstanden. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat den mutmasslichen Verdienstausfall damit grund sätzlich korrekt bestimmt.

Jedoch ist der ermittelte Betrag, der für den ga n zen Zeitraum der globalen Überentschädigungsberechnung vom 30.

September 2013 bis 3 1. Juli 2019 auf Fr. 421'802.90 festgesetzt wurde, aufgrund der nachfolgend auf zuzeigenden Umstände zu korrigieren.

Der mutmassliche Verdienstausfall für die Zeit vom 3 0. September bis 31. Dezember 2013 beträgt unter Anwendung des im Berechnungsblatt (Urk. 8/465/3) angeführten Ansatzes von Fr.

195.75 (93 x Fr. 195.75) Fr.

18'204.75 und nicht wie aufgeführt Fr. 14'563.80 (Differenz Fr. 3'640.95) .

Bereits ab 1. Dezember 2017, nach dem weiteren Unfall von diesem Datum, und nicht erst ab 1. Januar 2018 ist sodann vom höheren Tagesverdienstausfall von Fr. 203.10 auszugehen. Um die daraus entstehende Differenz von Fr. 87 .10

(31 x Fr. 2.81 [ Fr. 203.10 abzüglich Fr. 200.29]) erhöht sich der mutmassliche Verdienstausfall.

Insgesamt ist von einem um Fr. 3'728.0 5

( Fr. 3'640.95 zuzüglich Fr. 87.1 0 ) höheren mutmasslichen Verdienstausfall von Fr. 425'530.95 auszu gehen.

Von diesem Verdienstausfall ist das im November 2017 effektiv erzielte Erwerbs einkommen von Fr. 6'175.-- in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin sah im Einspracheentscheid zwar von dessen Berücksichtigung ab ( Urk. 2 S. 8) . Jedoch sind im Rahmen der vorliegenden Globalrechnung alle im entsprechenden Zeitraum erzielten tatsächlichen Einkommen anzurechnen, was sich auch mit der Ansicht des Beschwerdeführers deckt ( vgl. Urk. 1 S. 7 ; vgl. BGE 139 V 519 E. 5 ).

Damit beträgt der letztlich

zu berücksichtigende Verdienstausfall Fr. 419'355.95 ( Fr. 425'530.95 abzüglich Fr. 6'175.--; E. 1.3). 4 . 3

Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung der ganzen Invalidenrente für den Monat September 2013 beanstandet , ist ihm zuzustimmen. Die der Global rechnung zugrundeliegende Periode beginnt mit dem Beginn der Taggeld zahlungen am 3 0. September 201 3. Die für September 2013 ausbezahlte n Invalidenrente n im Gesamtbetrag von Fr. 3'370.-- k önnen demzufolge nur im Umfang von Fr. 112.3 3 (Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'872.-- plus zwei Kinder renten von je Fr. 749.-- / 30; Urk. 8/436 S. 1) berücksichtigt werden. Der Betrag der ausbezahlten Invalidenrenten reduziert sich entsprechend um Fr. 3'257.6 5

auf Fr. 189'546.35 ( Fr. 192'804.-- abzüglich Fr. 3'257.65 ). 4 .4

Insgesamt resultiert bei einem neu zu berücksichtigende n Verdienstausfall von Fr. 419'355.95 (E. 4 .2) und einem Betrag der im massgeblichen Zeitraum ausbe zahlten Invalidenrenten von Fr.

189'546.35 (E. 4 .3) sowie unter Anrechnung der Taggeldleistungen ( Fr. 320'204.05 ) ein Betrag von Fr.

90'394.4 5. Zu prüfen bleiben nachfolgend die geltend gemachten Mehrkosten. 5 . 5 .1

Im vorliegenden Verfahren werden Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft ( Art. 61 Abs. 2 lit . c und d ATSG). Vor Erlass des Einspracheentscheides entstandene Mehrkosten

gemäss Art. 68 Abs. 2 ATSG, - um solche handelt es sich vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 19 S. 1) -, können somit auch erstmals mit Beschwerde im kantonalen Verfahren geltend gemacht werden. Die späte Geltendmachung wirkt sich gegebenenfalls auf den Anspruch auf Parteientschädigung aus ( vgl. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Der Beschwerdeführer geht von abzugsfähigen anwaltlichen Mehrkosten von Fr.

19'752.05 aus. Dabei machte er im Nachgang zum Unfall/Rückfall vom 1.

Dezember 2017 bis zum kantonalen Urteil vom 2 2. Dezember 2020 entstandene Anwaltskosten geltend ( Urk. 15 S. 2 f., Urk. 16/1, Urk. 8/433/1-16) sowie Anwaltskosten

für das anschliessende Verfahren vor Bundesgericht ( Urk. 15 S. 4 ; Urk. 16/2, Urk.

8/461/1-11) und anderseits Aufwendungen im IV-Verfahren ab 2 4. Oktober 2014 bis zum Vorliegen des kantonalen Urteils vom 2 2. Dezember 2020

( Urk. 15 S. 5 , Urk. 16/3, Urk. 8/444/4-21) .

Die se nun detailliert ausgewiesenen Mehrkosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Die Beschwerdegegnerin liess denn auch nicht geltend machen, es seien unnötige Aufwendungen erfolgt (vgl. Urk. 19) .

Einzig die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Fr. 3'587.70 für das Verfahren vor Bundesgericht ist zu verneinen ( Urk. 16/2 ). Vor Bundesgericht lagen einzig noch Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin ab 1. August 2019 im Streit (vgl. Urk. 8/461/1-11). Bei allfälligen Rentenleistungen der Unfallversicherung ab 1. August 2019 handelt es sich nicht um Leistungen, die in die vorliegende Über entschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Damit fehlt es an der Notwen digkeit im Hinblick auf die vorliegende Überentschädigungsberechnung (E. 1.3).

Dasselbe gilt hinsichtlich der Abklärung einer Leistungspflicht für im Jahr 2021 erneut behandlungsbedürftig gewordene Beschwerden (vgl. Urk. 15 S. 4).

Damit reduziert sich die Rückforderung um insgesamt Fr.

16'664.35 (Anwalts kosten von Fr. 16'164.35 [ Fr. 19'752.05 abzüglich Fr. 3'587.70] zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 500.-- im Prozess IV.2021.00267 ). 5 .2

Bei abzugsfähigen Mehrkosten von

Fr. 16' 6 64.35

beträgt d ie verbleibende Über entschädigung und Rückforderung Fr. 73'730.10

( E. 4 .4; Fr. 90'394.45 abzüglich Fr .

16' 6 64.35 ). Dieser Betrag wurde zu Recht mit der Nachzahlung der Invaliden renten verrechnet (vgl. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherun g ) .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2022 ist damit einzig dahingehend abzuändern , dass festzu stellen ist, dass sich die Übere n tschädigung und die Rückforderung

auf Fr. 73'730.10 be läuft .

Die Suva wird dem Beschwerdeführer

die Differenz zur erhaltenen Nachzahlung der IV-Stelle von Fr. 87'788.50 ( Urk. 8/447/2), mithin Fr. 14'058.40 direkt auszu zahlen haben (vgl. Randziffer 4013 des

Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfall versicherung gültig ab 1. Januar 2004). Eine entsprechende Rückzahlungs verpflichtung der Suva – wie vom Beschwerdeführer beantragt - ist nicht Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheides , weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen . 6 .

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Die im Einspracheentscheid geltend gemachte Rückforderung von Fr. 91'205.15 wurde um Fr. 17'475.05 reduziert. Der grösste Teil der Reduktion fällt auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten anwaltlichen und prozessualen

Mehrkosten. Da der Beschwerdeführer diese Mehrkosten nicht bereits vorinstanzlich eingebracht hat, hat er insoweit den Prozess schuldhaft selbst veranlasst. Was das weitere Obsiegen im Umfang von

Fr. 810.70 ( Fr. 17'475.05 abzüglich Fr. 16'664.35 )

betrifft , ist dieses so geringfügig, dass sich keine Zusprechung einer Prozess entschädigung rechtfertigt (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht und

§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 GebV

SVGer ) .

Eine Prozess entschädigung ist damit keine zuzusprechen. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Suva vom 1 4. Oktober 2022 dahingehend abgeändert , dass sich der Betrag der Über entschädigung und Rückforderung auf Fr.

73'730.10 beläuft . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti