Sachverhalt
1. 1.1
Mit durch das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 26.
September 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00740 , Urk. 7/141 ) bestätigter Verfügung vom 2.
Juni 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invaliden rente von X.___
auf Ende Juli 2015 auf (Urk. 7/130). Mit Vorbescheid vom 7.
Juli 2017 stellte sie in Aussicht, vom Versicherten zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.
August 2015 bis 30.
Juni 2017 (unter Einschluss der Kinderrenten) im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 19.
September 2017 forderte sie - wie ange kündigt - Rentenleistungen im Betrag von Fr. 36'630. zurück (Urk. 6/30). Diese Verfügung hob das Gericht in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde des Versicherten vom 23.
Oktober
2017 (Urk. 6/35/4-9) mit Urteil vom 24. Novem ber 2017 im Prozess Nr. IV.2017.01147 auf und wies die Sache zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/40 ).
Wie mit Vorbescheid vom 12.
April 2018 angekündigt (Urk. 6/42 ), forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit Verfügung vom 13.
Juli 2018 erneut die vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 zu Un recht ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr.
36'630. zurück (Urk. 6/45 ). Auf Beschwerde des Versicherten vom 14. August 2018 (Urk . 6/46/4-10) hin hob das Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 17. Mai 2019 im Prozess Nr. IV.2018.00784 auf und wies die Sache erneut zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/54). 1.2
Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, vom Ver si cherten vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 die ihm zu Unrecht ausbe zahlte n Renten im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/58). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 31. Juli 2020 Einw ände erhoben hatte (Urk. 7/61), mit Verfügung vom 9. Februar 2021 fest und forderte Fr. 36'630.
zurück (Urk. 6/63 = Urk. 2). 2.
Am 12. März 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde dem Be schwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8 ). 3 .
Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidver fahren betreffend die Rück forderung (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) ab (Urk. 10/ 2 ). Dagegen erhob der Beschwer de führer am 3. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm im Vorbescheidverfahren einen unentgeltlichen Rechtsver treter zu bestellen (Urk. 10/ 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/5), was dem Be schwerdeführer am 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10/ 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegenden Prozesse bilden thematisch eine Einheit, indem einerseits das Verwaltungsverfahren mit einem Sachentscheid abgeschlossen, andererseits in eben diesem Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Recht ver tretung verneint wurde . Ausserdem sind die Parteien identisch. Der Prozess Nr.
IV.2021.00283 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr.
IV.2021.00175 zu vereinigen und unte r dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr.
IV.2021. 00283 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/ 0 -8 geführt. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E.
3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1) , der Wortlaut der Begründung in der Verfügung entspreche genau demjenigen der Begründung im Vorbescheid , woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin die erhobenen Einwen dun gen nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht einmal ansatzweise damit aus einandergesetzt habe, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 4 Ziff. 3).
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Rückforderungsverfügung unab hängig davon, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder nicht, aufzuheben. Die Rückweisung der Sache aufgrund form ell er Mängel würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb die Frage, ob die Beschwer de gegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat, offen bleiben kann. 3 . 3 .1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten ( Art . 25 Abs.
1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entr ichtung der einzelnen Leistung (Art.
25 Abs.
2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2; BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). 3 .2
Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beach tung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1; BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8, BGE 139 V 106 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). 3 .3
Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versiche rungs trägers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsaus rich tung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle den Fehler
zumutbarerweise hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellationen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N
85 zu Art.
25 ATSG mit Hinweisen). Das für die Aus lösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht (BGE 146 V 217 E.
2.2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rückforderung damit (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei von August 2015 bis Juni 2017 die Rente (inklusive Kin derrenten) zu Unrecht
weiterhin ausgerichtet worden. Die rentenaufhebende Ver fügung sei mit Urteil vom 26. September 2016 bestätigt worden. Am 7. Juli beziehungsweise 19. September 2017 habe die Ausgleichskasse den Vorbescheid beziehungsweise die Rückforderungsverfügung in der Höhe von Fr. 36'360. erlassen und damit die einjährige Frist gewahrt. Es treffe nicht zu, dass die Verfügung des Gerichts vom 7. Dezember 2015 fristauslösend gewesen sei. Diese sei im Verfahren bezüglich Abklärung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen. Die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung sei weiterhin strittig gewe sen und das Verfahren habe sich damit noch in einem Schwebezustand befunden. Die Verfügung vom 7. Dezember 2015 stelle folglich keinen genügenden Anlass dar, um die fehlerhafte Weiterausrichtung der Rente in Frage zu stellen , und sie sei auch nicht fristauslösend (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb sie die Ausgleichskasse hätte über die Renteneinstellung informieren müssen. Im Zeitpunkt der Abklärung der unentgeltlichen Rechts pflege sei die Renteneinstellung weiterhin strittig gewesen, weshalb kein Anlass bestanden habe, die Weiterausrichtung der Rente in Frage zu stellen (S. 1 unten f.). 4 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), v orliegend gehe es nicht um eine Rückforderung infolge Rentenaufhebung ex tunc , sondern um eine Rückforderung infolge irrtümlicher Rentenzahlung nach Rentenauf he bung ex nunc . Die Rente sei mit Verfügung vom 2. Juni 2015 auf Ende Juli 2015 eingestellt worden, irrtümlicherweise sei sie aber weiterhin ausgerichtet worden. Folglich liege der geltend gemachten Rückforderung nicht eine (rückwirkende) Rentenaufhebung zugrunde, sondern eine irrtümlich erbrachte Rentenleistung (S. 5 Ziff. 4). Fristauslösend sei nicht die Rechtskraft der Rentenaufhebung, son dern der Zeitpunkt, in welchem die irrtümliche Weiterausrichtung bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erk annt werden müssen. Obwohl die Ausgleichskasse im Mitteilungssatz aufgeführt worden sei, sei nicht erstellt, dass dieser die Verfügung vom 2. Juni 2015 tatsächlich zugestellt worden sei . Sie sei auch weisungswidrig über den Eingang der Beschwerde nicht informiert worden.
Auch im weiteren Verlauf habe die Beschwerdegegnerin die fehlerha fte Weiterausrichtung der Rente nicht erkannt, obwohl die Weiterausrichtung sowohl vom Beschwerdeführer selber als auch vom Gericht erw ähnt worden sei (S. 6 Ziff. 6). 4 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Rückforderung der zu viel entrichteten Rentenleistungen rechtzeitig gestellt hat. 5 . 5 .1
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/130) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin auf Ende Juli 2015 auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (S. 3). Am 6. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Rentenaufhebung Beschwerde und mit Urteil vom 26. September 2016 wurde die rentenaufhebende Verfügung vom Gericht bestätigt (Urk. 7/141). Das am 10. Oktober 2016 von der Beschwerdegegnerin empfangene Urteil (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/141 S. 15) blieb unange fochten und erwuchs damit am 9. November 2016 in Rechtskraft. Mit Vorbe scheid vom
7. Juli 2017 machte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erst mals geltend (Urk. 6/23). 5 .2
Obwohl die Rente des Beschwerdeführers auf Ende Juli 2015 eingestellt worden war , wurden diesem
bis zum 30. Juni 2017 weiterhin Rentenleistungen ausge richtet , obwohl einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war . Während des hängigen Beschwerdeverfahrens sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2015 sogar rü ckwirkend ab Januar 2014 beziehungsweise ab Okto ber 2015 unbefristete Kinderrenten zu (Urk. 6/19 = Urk. 7/138 ). Mit Gerichtsver fügung vom
7. Dezember 2015 wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Ver fügung vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. IV.2015.00740) unter Hinweis darauf , dass die aufgehobenen Rentenleistungen nach wie vor - wohl irrtümlich - ausgerichtet würden, und unter Beilage der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 7/140/4-5) sistiert (Urk. 7/140/1-3). 5 .3
Nach ständiger Rechtsprechung betrachtet das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung in der Regel die Rechts kr aft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment ( Urteile des Bundes gerichts 9C_535/20 17 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3;
8C_85/2016 vom 26.
August 2016 E.
7.4; 8C_642/2014 vom 23.
März 2015 E.
3.2; 9C_399/2013 vom 30.
November 2013 E.
3.1.1-3.1.3 ; 9C_68/2011 vom 16.
Mai 2011 E.
4 .2) . Der zitierten Recht sprechung liegen allerdings ausnahmslos Rückforderungen aufgrund einer rück wirkenden Rentenaufhebung, mithin einer Rentenaufhebung aufgrund unrecht mässiger Leistungserwirkung oder einer Meldepflichtverletzung und damit auf grund ein es fehlerhafte n Verhalten s
seitens des Rentenbezügers zugrunde. V or liegend beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung indessen auf einem Fehler der Verwaltung, indem die Rentenzahlung en nicht wie angekündigt
- und möglicherweise tatsächlich aufgrund einer fehlenden Information an die zustän dige Ausgleichskasse - eingestellt , sondern weiterhin ausgerichtet wurde n. Die einjährige relative Verwirkungsfrist wird damit in dem Zeitpunkt ausgelöst, in welchem die Verwaltung später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen (vorstehende E. 3.3) .
Dies erscheint auch unter dem Blickwinkel eines angenommenen Falles, in welchem die Rentenaufhebung nicht angefochten wird, sachgerecht . In einem solchen Fall würde die rentenaufhebende Verfügung bereits 30 Tage nach Erlass rechtskräftig werden . Würde der Beginn der einjährige n Verwirkungsfrist an die Rechtskraft der Verfügung geknüpft, bliebe der Verwaltung nach Entdecken des Fehlers unter Umständen gar keine Zeit mehr für eine Rückforderung. Schliesslich ist auch gegen den Umstand, dass d ie Verwirkungsfrist der Rentenrückforderung aufgrund einer Rentenaufhebung ex tunc oder ex nunc
an unterschiedliche Zeit punkte an knüpft, nichts einzuwenden : Denn w ährend bei einer Rentenaufhebung ex tunc im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in jedem Fall bereits Renten zahlungen
unrechtmässig bezogen worden sind, werden die Zahlungen bei einer Rentenauf hebung ex nunc
korrekterweise zeitgleich mit der Rentenaufhebung ein gestellt , unabhängig davon, dass die Rentenaufhebung möglicherweise erst viel später rechtskräftig wird , und eine Rückforderung ist nur bei fehlerhafte r Weiteraus richtung durch die Verwaltung notwendig. 5 .4
S pätestens mit Gerichtsverfügung vom
7. Dezember 2015 hätte die Beschwer de gegnerin erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Invalidenrente trotz deren Aufhebung weiter aus bezahlt wurde, wies doch das Gericht in den Erwä gungen darauf hin, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die aufgehobe nen Rentenleistungen würden nach wie vor - wohl irrtümlich - ausgerichtet (Urk. 7/140 S. 2). Diese Verfügung ging bei der Beschwerdegegnerin am 9. Dezem ber 2015 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/140 S. 6) , womit die einjährige Verwirkungsfrist am Tag nach Empfang der Verfügung zu laufen begann und folglich spätestens am 9. Dezember 2016 abgelaufen war. Der Vorbescheid vom 7. Juli 2017 erging damit verspätet , weshalb die Rückforderung verwirkt ist . Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2) . 6 . 6 .1
Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer an walt lichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungs ver fahren nach Art. 37 Abs. 4 ATS G
( Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1). 6 .2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Um ständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Pro zess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E.
2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art.
43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.
7.1; BGE 132 V 200 E.
4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der an wendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sicht lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E.
4.2 mit weiteren Hin weisen). 6 .3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E.
2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um un ent geltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beur teilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 7 . 7 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verf ahren mit der Begründung (Urk. 10/2 ), es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung nicht durch die Sozialen Dienste möglich sei (S. 2 oben). Die Gewinnaussichten könnten - aus näher genannten Gründen - nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Das Begehren sei daher infolge Aussichtslosigkeit und fehlender Notwendigkeit abzuweisen (S. 3 oben). 7 .2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 10/1), die Beschwerdegegnerin versuche seit Jahr und Tag eine unbegründete Rückforderung geltend zu machen. Der dritte Vorbescheid sei in dieser Sache nach zweifacher Rückweisung durch das Gericht ergangen. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer nicht auf Sozialdienste und dergleichen verwiesen werden (S. 5 Ziff. 4). Die Be schwer degegnerin habe den neusten Entscheid des Bundesgericht s
bezüglich Verwir kung einer Rückforderung nicht zur Kenntnis genommen und die entsp r echenden Regeln nicht zur Anwendung gebracht. Angesicht s der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht im Ernst behauptet werden, sein Standpunkt sei aussichtslos (S. 5 Ziff. 5). 7 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Be schwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat. 8 . 8 .1
Nachdem das Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass die Rückforderung verwirkt ist (E. 5.4) , kann das vorange gan gene Verwaltungsverfahren kaum als aussichtslos angesehen werden. 8 .2
Die V e rfügung betreffend die geltend gemachte Rückforderung wurde vom Ge richt zweimal aufgrund formeller Mängel im Vorbescheidverfahren aufgehoben, wobei die erste Verfügung ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens erlassen wurde und die darauffolgende Verfügung nach einem nicht gehörig eröffneten Vorbescheid erlassen wurde. Der erste Vorbescheid erging im Juli 2017 , die vorliegend angefochtene Verfügung im Februar 202 1. Insgesamt d auerte das Verwaltungsv erfahren betreffend die Rückforderung aufgrund formeller Fehler der Beschwerdegegnerin gut dreieinhalb Jahre. Angesichts des offensicht lichen Unvermögens der Beschwerdegegnerin mutet es gerade zu vermessen an, den Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen an die Sozialbehörden zu verweisen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Beschwerde vom 23. Okto ber 2017 (Urk. 6 /35/4- 9 ) darauf aufmerksam gemacht hatte , dass die Beschwerde gegnerin spätestens seit der gerichtlichen Sistierungsverfügung vom 7. Dezember 2015 Kenntnis über die irrtümliche Weiterausrichtung der Rente gehabt habe, weshalb ihr Rückforderungsanspruch verwirkt sei , was er mit Beschwerde vom 14. September 2018 (Urk. 6/46/4-10) wiederholte . Im Vorbescheid vom 22. Mai 2020 (Urk. 6/58) erwog die Beschwerdegegnerin, dass im Zeitpunkt der Sistierung des Verfahrens betreffend Einstellung der Rente die Rechtmässigkeit der Renten einstellung weiterhin strittig gewesen sei, weshalb die Sistierungsverfügung nicht fristauslösend für die Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten habe sein können (S. 2 oben) , ohne sich mit dem stichhaltigen Argume nt, dass es sich vor liegend um eine Rückforderung nach eine r Rentenaufhebung ex nunc und nicht um eine solche nach einer Rentenaufhebung ex tunc hande lt
(vgl. vorstehende E. 4.3 ) , auseinanderzusetzen.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin trotz mehr mali ger Gelegenheit nie dazu äusserte, weshalb sie an der Rechtskraft der Ren tenaufhebung als fristauslösendes Moment festhält , obwohl es vorliegend um eine Rentenaufhebung ex nunc ging und die Rückforderung auf einer irrtümlichen Weiterausrichtung der Rente und damit auf fehlerhaftem Handeln ihrerseits gründet, scheint die anwaltliche Mandatierung im Vorbescheidverfahren durc h aus notwendig gewesen zu sein.
Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Vor bescheidverfahren erfüllt , weshalb d ie angefochtene Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 10/2) mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat , aufzuheben ist . 9 . 9 .1
Da es im Verfahren betreffend die Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen handelt, ist dieses kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG, e contrario ). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr . 220 . zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) eine Prozessentsc hä digung in der Höhe von Fr. 1'8 00.
(inklusive Barauslagen und M WSt ) als ange messen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren bezüglich unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung vom 9. Februar 2021 ersatzlos und die Verfügung vom 16. März 2021 mit der Feststellung ,
dass der Beschwerdeführer An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat, aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Mit durch das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 26.
September 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00740 , Urk. 7/141 ) bestätigter Verfügung vom 2.
Juni 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invaliden rente von X.___
auf Ende Juli 2015 auf (Urk. 7/130). Mit Vorbescheid vom 7.
Juli 2017 stellte sie in Aussicht, vom Versicherten zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.
August 2015 bis 30.
Juni 2017 (unter Einschluss der Kinderrenten) im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 19.
September 2017 forderte sie - wie ange kündigt - Rentenleistungen im Betrag von Fr. 36'630. zurück (Urk. 6/30). Diese Verfügung hob das Gericht in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde des Versicherten vom 23.
Oktober
2017 (Urk. 6/35/4-9) mit Urteil vom 24. Novem ber 2017 im Prozess Nr. IV.2017.01147 auf und wies die Sache zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/40 ).
Wie mit Vorbescheid vom 12.
April 2018 angekündigt (Urk. 6/42 ), forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit Verfügung vom 13.
Juli 2018 erneut die vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 zu Un recht ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr.
36'630. zurück (Urk. 6/45 ). Auf Beschwerde des Versicherten vom 14. August 2018 (Urk . 6/46/4-10) hin hob das Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 17. Mai 2019 im Prozess Nr. IV.2018.00784 auf und wies die Sache erneut zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/54).
E. 1.2 Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, vom Ver si cherten vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 die ihm zu Unrecht ausbe zahlte n Renten im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/58). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 31. Juli 2020 Einw ände erhoben hatte (Urk. 7/61), mit Verfügung vom 9. Februar 2021 fest und forderte Fr. 36'630.
zurück (Urk. 6/63 = Urk. 2).
E. 2 Am 12. März 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde dem Be schwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8 ).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E.
3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3 .3
Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versiche rungs trägers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsaus rich tung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle den Fehler
zumutbarerweise hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellationen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N
85 zu Art.
25 ATSG mit Hinweisen). Das für die Aus lösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht (BGE 146 V 217 E.
E. 4 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Rückforderung der zu viel entrichteten Rentenleistungen rechtzeitig gestellt hat.
E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der an wendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sicht lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E.
E. 4.2 mit weiteren Hin weisen).
E. 5 .4
S pätestens mit Gerichtsverfügung vom
7. Dezember 2015 hätte die Beschwer de gegnerin erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Invalidenrente trotz deren Aufhebung weiter aus bezahlt wurde, wies doch das Gericht in den Erwä gungen darauf hin, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die aufgehobe nen Rentenleistungen würden nach wie vor - wohl irrtümlich - ausgerichtet (Urk. 7/140 S. 2). Diese Verfügung ging bei der Beschwerdegegnerin am 9. Dezem ber 2015 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/140 S. 6) , womit die einjährige Verwirkungsfrist am Tag nach Empfang der Verfügung zu laufen begann und folglich spätestens am 9. Dezember 2016 abgelaufen war. Der Vorbescheid vom 7. Juli 2017 erging damit verspätet , weshalb die Rückforderung verwirkt ist . Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2) .
E. 6 .3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E.
2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um un ent geltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beur teilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia
E. 9 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr . 220 . zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) eine Prozessentsc hä digung in der Höhe von Fr. 1'8 00.
(inklusive Barauslagen und M WSt ) als ange messen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren bezüglich unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung vom 9. Februar 2021 ersatzlos und die Verfügung vom 16. März 2021 mit der Feststellung ,
dass der Beschwerdeführer An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat, aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00175
damit vereinigt: IV.2021.00283 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 0. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit durch das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 26.
September 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00740 , Urk. 7/141 ) bestätigter Verfügung vom 2.
Juni 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invaliden rente von X.___
auf Ende Juli 2015 auf (Urk. 7/130). Mit Vorbescheid vom 7.
Juli 2017 stellte sie in Aussicht, vom Versicherten zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.
August 2015 bis 30.
Juni 2017 (unter Einschluss der Kinderrenten) im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 19.
September 2017 forderte sie - wie ange kündigt - Rentenleistungen im Betrag von Fr. 36'630. zurück (Urk. 6/30). Diese Verfügung hob das Gericht in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde des Versicherten vom 23.
Oktober
2017 (Urk. 6/35/4-9) mit Urteil vom 24. Novem ber 2017 im Prozess Nr. IV.2017.01147 auf und wies die Sache zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/40 ).
Wie mit Vorbescheid vom 12.
April 2018 angekündigt (Urk. 6/42 ), forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit Verfügung vom 13.
Juli 2018 erneut die vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 zu Un recht ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr.
36'630. zurück (Urk. 6/45 ). Auf Beschwerde des Versicherten vom 14. August 2018 (Urk . 6/46/4-10) hin hob das Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 17. Mai 2019 im Prozess Nr. IV.2018.00784 auf und wies die Sache erneut zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/54). 1.2
Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, vom Ver si cherten vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 die ihm zu Unrecht ausbe zahlte n Renten im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/58). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 31. Juli 2020 Einw ände erhoben hatte (Urk. 7/61), mit Verfügung vom 9. Februar 2021 fest und forderte Fr. 36'630.
zurück (Urk. 6/63 = Urk. 2). 2.
Am 12. März 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde dem Be schwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8 ). 3 .
Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidver fahren betreffend die Rück forderung (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) ab (Urk. 10/ 2 ). Dagegen erhob der Beschwer de führer am 3. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm im Vorbescheidverfahren einen unentgeltlichen Rechtsver treter zu bestellen (Urk. 10/ 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/5), was dem Be schwerdeführer am 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10/ 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegenden Prozesse bilden thematisch eine Einheit, indem einerseits das Verwaltungsverfahren mit einem Sachentscheid abgeschlossen, andererseits in eben diesem Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Recht ver tretung verneint wurde . Ausserdem sind die Parteien identisch. Der Prozess Nr.
IV.2021.00283 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr.
IV.2021.00175 zu vereinigen und unte r dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr.
IV.2021. 00283 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/ 0 -8 geführt. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E.
3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1) , der Wortlaut der Begründung in der Verfügung entspreche genau demjenigen der Begründung im Vorbescheid , woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin die erhobenen Einwen dun gen nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht einmal ansatzweise damit aus einandergesetzt habe, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 4 Ziff. 3).
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Rückforderungsverfügung unab hängig davon, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder nicht, aufzuheben. Die Rückweisung der Sache aufgrund form ell er Mängel würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb die Frage, ob die Beschwer de gegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat, offen bleiben kann. 3 . 3 .1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten ( Art . 25 Abs.
1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entr ichtung der einzelnen Leistung (Art.
25 Abs.
2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2; BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). 3 .2
Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beach tung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1; BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8, BGE 139 V 106 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). 3 .3
Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versiche rungs trägers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsaus rich tung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle den Fehler
zumutbarerweise hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellationen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N
85 zu Art.
25 ATSG mit Hinweisen). Das für die Aus lösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht (BGE 146 V 217 E.
2.2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rückforderung damit (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei von August 2015 bis Juni 2017 die Rente (inklusive Kin derrenten) zu Unrecht
weiterhin ausgerichtet worden. Die rentenaufhebende Ver fügung sei mit Urteil vom 26. September 2016 bestätigt worden. Am 7. Juli beziehungsweise 19. September 2017 habe die Ausgleichskasse den Vorbescheid beziehungsweise die Rückforderungsverfügung in der Höhe von Fr. 36'360. erlassen und damit die einjährige Frist gewahrt. Es treffe nicht zu, dass die Verfügung des Gerichts vom 7. Dezember 2015 fristauslösend gewesen sei. Diese sei im Verfahren bezüglich Abklärung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen. Die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung sei weiterhin strittig gewe sen und das Verfahren habe sich damit noch in einem Schwebezustand befunden. Die Verfügung vom 7. Dezember 2015 stelle folglich keinen genügenden Anlass dar, um die fehlerhafte Weiterausrichtung der Rente in Frage zu stellen , und sie sei auch nicht fristauslösend (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb sie die Ausgleichskasse hätte über die Renteneinstellung informieren müssen. Im Zeitpunkt der Abklärung der unentgeltlichen Rechts pflege sei die Renteneinstellung weiterhin strittig gewesen, weshalb kein Anlass bestanden habe, die Weiterausrichtung der Rente in Frage zu stellen (S. 1 unten f.). 4 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), v orliegend gehe es nicht um eine Rückforderung infolge Rentenaufhebung ex tunc , sondern um eine Rückforderung infolge irrtümlicher Rentenzahlung nach Rentenauf he bung ex nunc . Die Rente sei mit Verfügung vom 2. Juni 2015 auf Ende Juli 2015 eingestellt worden, irrtümlicherweise sei sie aber weiterhin ausgerichtet worden. Folglich liege der geltend gemachten Rückforderung nicht eine (rückwirkende) Rentenaufhebung zugrunde, sondern eine irrtümlich erbrachte Rentenleistung (S. 5 Ziff. 4). Fristauslösend sei nicht die Rechtskraft der Rentenaufhebung, son dern der Zeitpunkt, in welchem die irrtümliche Weiterausrichtung bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erk annt werden müssen. Obwohl die Ausgleichskasse im Mitteilungssatz aufgeführt worden sei, sei nicht erstellt, dass dieser die Verfügung vom 2. Juni 2015 tatsächlich zugestellt worden sei . Sie sei auch weisungswidrig über den Eingang der Beschwerde nicht informiert worden.
Auch im weiteren Verlauf habe die Beschwerdegegnerin die fehlerha fte Weiterausrichtung der Rente nicht erkannt, obwohl die Weiterausrichtung sowohl vom Beschwerdeführer selber als auch vom Gericht erw ähnt worden sei (S. 6 Ziff. 6). 4 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Rückforderung der zu viel entrichteten Rentenleistungen rechtzeitig gestellt hat. 5 . 5 .1
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/130) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin auf Ende Juli 2015 auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (S. 3). Am 6. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Rentenaufhebung Beschwerde und mit Urteil vom 26. September 2016 wurde die rentenaufhebende Verfügung vom Gericht bestätigt (Urk. 7/141). Das am 10. Oktober 2016 von der Beschwerdegegnerin empfangene Urteil (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/141 S. 15) blieb unange fochten und erwuchs damit am 9. November 2016 in Rechtskraft. Mit Vorbe scheid vom
7. Juli 2017 machte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erst mals geltend (Urk. 6/23). 5 .2
Obwohl die Rente des Beschwerdeführers auf Ende Juli 2015 eingestellt worden war , wurden diesem
bis zum 30. Juni 2017 weiterhin Rentenleistungen ausge richtet , obwohl einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war . Während des hängigen Beschwerdeverfahrens sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2015 sogar rü ckwirkend ab Januar 2014 beziehungsweise ab Okto ber 2015 unbefristete Kinderrenten zu (Urk. 6/19 = Urk. 7/138 ). Mit Gerichtsver fügung vom
7. Dezember 2015 wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Ver fügung vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. IV.2015.00740) unter Hinweis darauf , dass die aufgehobenen Rentenleistungen nach wie vor - wohl irrtümlich - ausgerichtet würden, und unter Beilage der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 7/140/4-5) sistiert (Urk. 7/140/1-3). 5 .3
Nach ständiger Rechtsprechung betrachtet das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung in der Regel die Rechts kr aft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment ( Urteile des Bundes gerichts 9C_535/20 17 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3;
8C_85/2016 vom 26.
August 2016 E.
7.4; 8C_642/2014 vom 23.
März 2015 E.
3.2; 9C_399/2013 vom 30.
November 2013 E.
3.1.1-3.1.3 ; 9C_68/2011 vom 16.
Mai 2011 E.
4 .2) . Der zitierten Recht sprechung liegen allerdings ausnahmslos Rückforderungen aufgrund einer rück wirkenden Rentenaufhebung, mithin einer Rentenaufhebung aufgrund unrecht mässiger Leistungserwirkung oder einer Meldepflichtverletzung und damit auf grund ein es fehlerhafte n Verhalten s
seitens des Rentenbezügers zugrunde. V or liegend beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung indessen auf einem Fehler der Verwaltung, indem die Rentenzahlung en nicht wie angekündigt
- und möglicherweise tatsächlich aufgrund einer fehlenden Information an die zustän dige Ausgleichskasse - eingestellt , sondern weiterhin ausgerichtet wurde n. Die einjährige relative Verwirkungsfrist wird damit in dem Zeitpunkt ausgelöst, in welchem die Verwaltung später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen (vorstehende E. 3.3) .
Dies erscheint auch unter dem Blickwinkel eines angenommenen Falles, in welchem die Rentenaufhebung nicht angefochten wird, sachgerecht . In einem solchen Fall würde die rentenaufhebende Verfügung bereits 30 Tage nach Erlass rechtskräftig werden . Würde der Beginn der einjährige n Verwirkungsfrist an die Rechtskraft der Verfügung geknüpft, bliebe der Verwaltung nach Entdecken des Fehlers unter Umständen gar keine Zeit mehr für eine Rückforderung. Schliesslich ist auch gegen den Umstand, dass d ie Verwirkungsfrist der Rentenrückforderung aufgrund einer Rentenaufhebung ex tunc oder ex nunc
an unterschiedliche Zeit punkte an knüpft, nichts einzuwenden : Denn w ährend bei einer Rentenaufhebung ex tunc im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in jedem Fall bereits Renten zahlungen
unrechtmässig bezogen worden sind, werden die Zahlungen bei einer Rentenauf hebung ex nunc
korrekterweise zeitgleich mit der Rentenaufhebung ein gestellt , unabhängig davon, dass die Rentenaufhebung möglicherweise erst viel später rechtskräftig wird , und eine Rückforderung ist nur bei fehlerhafte r Weiteraus richtung durch die Verwaltung notwendig. 5 .4
S pätestens mit Gerichtsverfügung vom
7. Dezember 2015 hätte die Beschwer de gegnerin erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Invalidenrente trotz deren Aufhebung weiter aus bezahlt wurde, wies doch das Gericht in den Erwä gungen darauf hin, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die aufgehobe nen Rentenleistungen würden nach wie vor - wohl irrtümlich - ausgerichtet (Urk. 7/140 S. 2). Diese Verfügung ging bei der Beschwerdegegnerin am 9. Dezem ber 2015 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/140 S. 6) , womit die einjährige Verwirkungsfrist am Tag nach Empfang der Verfügung zu laufen begann und folglich spätestens am 9. Dezember 2016 abgelaufen war. Der Vorbescheid vom 7. Juli 2017 erging damit verspätet , weshalb die Rückforderung verwirkt ist . Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2) . 6 . 6 .1
Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer an walt lichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungs ver fahren nach Art. 37 Abs. 4 ATS G
( Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1). 6 .2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Um ständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Pro zess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E.
2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art.
43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.
7.1; BGE 132 V 200 E.
4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der an wendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sicht lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E.
4.2 mit weiteren Hin weisen). 6 .3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E.
2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um un ent geltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beur teilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 7 . 7 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verf ahren mit der Begründung (Urk. 10/2 ), es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung nicht durch die Sozialen Dienste möglich sei (S. 2 oben). Die Gewinnaussichten könnten - aus näher genannten Gründen - nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Das Begehren sei daher infolge Aussichtslosigkeit und fehlender Notwendigkeit abzuweisen (S. 3 oben). 7 .2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 10/1), die Beschwerdegegnerin versuche seit Jahr und Tag eine unbegründete Rückforderung geltend zu machen. Der dritte Vorbescheid sei in dieser Sache nach zweifacher Rückweisung durch das Gericht ergangen. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer nicht auf Sozialdienste und dergleichen verwiesen werden (S. 5 Ziff. 4). Die Be schwer degegnerin habe den neusten Entscheid des Bundesgericht s
bezüglich Verwir kung einer Rückforderung nicht zur Kenntnis genommen und die entsp r echenden Regeln nicht zur Anwendung gebracht. Angesicht s der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht im Ernst behauptet werden, sein Standpunkt sei aussichtslos (S. 5 Ziff. 5). 7 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Be schwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat. 8 . 8 .1
Nachdem das Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass die Rückforderung verwirkt ist (E. 5.4) , kann das vorange gan gene Verwaltungsverfahren kaum als aussichtslos angesehen werden. 8 .2
Die V e rfügung betreffend die geltend gemachte Rückforderung wurde vom Ge richt zweimal aufgrund formeller Mängel im Vorbescheidverfahren aufgehoben, wobei die erste Verfügung ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens erlassen wurde und die darauffolgende Verfügung nach einem nicht gehörig eröffneten Vorbescheid erlassen wurde. Der erste Vorbescheid erging im Juli 2017 , die vorliegend angefochtene Verfügung im Februar 202 1. Insgesamt d auerte das Verwaltungsv erfahren betreffend die Rückforderung aufgrund formeller Fehler der Beschwerdegegnerin gut dreieinhalb Jahre. Angesichts des offensicht lichen Unvermögens der Beschwerdegegnerin mutet es gerade zu vermessen an, den Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen an die Sozialbehörden zu verweisen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Beschwerde vom 23. Okto ber 2017 (Urk. 6 /35/4- 9 ) darauf aufmerksam gemacht hatte , dass die Beschwerde gegnerin spätestens seit der gerichtlichen Sistierungsverfügung vom 7. Dezember 2015 Kenntnis über die irrtümliche Weiterausrichtung der Rente gehabt habe, weshalb ihr Rückforderungsanspruch verwirkt sei , was er mit Beschwerde vom 14. September 2018 (Urk. 6/46/4-10) wiederholte . Im Vorbescheid vom 22. Mai 2020 (Urk. 6/58) erwog die Beschwerdegegnerin, dass im Zeitpunkt der Sistierung des Verfahrens betreffend Einstellung der Rente die Rechtmässigkeit der Renten einstellung weiterhin strittig gewesen sei, weshalb die Sistierungsverfügung nicht fristauslösend für die Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten habe sein können (S. 2 oben) , ohne sich mit dem stichhaltigen Argume nt, dass es sich vor liegend um eine Rückforderung nach eine r Rentenaufhebung ex nunc und nicht um eine solche nach einer Rentenaufhebung ex tunc hande lt
(vgl. vorstehende E. 4.3 ) , auseinanderzusetzen.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin trotz mehr mali ger Gelegenheit nie dazu äusserte, weshalb sie an der Rechtskraft der Ren tenaufhebung als fristauslösendes Moment festhält , obwohl es vorliegend um eine Rentenaufhebung ex nunc ging und die Rückforderung auf einer irrtümlichen Weiterausrichtung der Rente und damit auf fehlerhaftem Handeln ihrerseits gründet, scheint die anwaltliche Mandatierung im Vorbescheidverfahren durc h aus notwendig gewesen zu sein.
Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Vor bescheidverfahren erfüllt , weshalb d ie angefochtene Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 10/2) mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat , aufzuheben ist . 9 . 9 .1
Da es im Verfahren betreffend die Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen handelt, ist dieses kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG, e contrario ). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr . 220 . zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) eine Prozessentsc hä digung in der Höhe von Fr. 1'8 00.
(inklusive Barauslagen und M WSt ) als ange messen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren bezüglich unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung vom 9. Februar 2021 ersatzlos und die Verfügung vom 16. März 2021 mit der Feststellung ,
dass der Beschwerdeführer An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat, aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher