Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitet e als selbständiger Optiker (Urk. 12/1/6 , Urk. 12/8, Urk. 12/55/4 ). Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen eines Augen infarkts und eines Herzinfarkt s bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an , da bereits ab dem März 2018 die ange stammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 12/40).
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. März 2018 Einwände ( Urk. 12/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Y.___
vom 2 5. Oktober 2019 ein ( Urk. 12/ 81 ) . Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 12/86). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2020 (Urk. 12/87), ergänzt mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (Urk. 12/ 97-99 )
sowie diversen E - M ails , Einwände.
Nach weiteren Abklärungen sandte d ie IV-Stelle dem Versicherten am 2 5. September 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 12/157). Mit Schreiben vom 1. und vom 1 2. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente und einer Verfahrens entschädigung sowie - nach Durchführung der notwendigen Abklärungen - einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Urk. 12/163/1 , Urk. 12/164 ). Mit Verfü gung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/168). 1.2
Mit Schreiben vom 13. November 2020 machte der Versicherte eine rechtsver weigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Abklärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das polydisziplinäre Gut achten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 12/170). Anlässlich des Telefon gesprächs vom 20. November 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass
er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 12/174), worauf hin die IV-Stelle dem Versicherten diese Verfügung eröffnete ( Urk. 12/175). Am 25. November 2020 rügte der Versicherte erneut den ausste henden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ; ausserdem ersuchte er, dass über die geltend gemachte Parteientschädigung zu verfügen sei ( Urk. 12/176).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Novem ber 2020 mit, dass ihr keine Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung vor liege und dass daher auch kein entsprechendes Verfahren hängig se i . Auch seien die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht dargetan worden. Die Anmeldung vom 7. Juli 2017 habe sich auf berufliche Mass nahmen beziehungsweise eine Rentenprüfung bezogen. Ein Formular zur Einreichung eines Gesuchs um Hilflosenentschädigung sei auf der Homepage der SVA zu finden ( Urk. 12/178 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 2 7. November 2020 machte der Versicherte dagegen geltend, die Anmeldung bei der Invalidenver sicherung zum Bezug von Versicherungs leistungen habe umfassende Wirkung und dass keine spezielle Formularpflicht, auch nicht betreffend spezieller Leis tungen, bestehe; ausserdem beantragte er, die überfälligen Abklärungen seien an Hand zu nehmen ( Urk. 12/181). Mit Schreiben vom 3 0. November 2020 verwies die IV-Stelle betreffend die beantragte Parteientschädigung auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einsprache verfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde; bezüglich der Ausführungen zur Hilflosenentschädigung im Sonderfall verwies sie auf ihr Schreiben vom 25. November 2020 ( Urk. 12/183). Mit Schreiben vom 3. Dezem ber 2020 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich, dass sie im Rah men der Offizialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde ( Urk. 12/184).
Im Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020, dass damit hinsichtlich des Antrages auf Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung im Son der fall eine förmliche Rechtsverweigerung verfügt worden sei und er dagegen Beschwerde erheben werde. Betreffend die beantragte Parteientschädigung sei in der Erklärung, dass im Vorbescheidverfahren in der Regel keine Parteientschä digung ausgerichtet werde, mutmasslich eine Ablehnung des Anspruchs auf Parteientschädigung, möglicherweise eine weniger förmlich verfügte Rechtsver weigerung zu sehen. Auch diesen Anspruch werde er mit Beschwerde geltend machen ( Urk. 12/185). 2.
Mit Eingabe vom 1 2. Januar 2021 reichte der Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben vom 25. November 2020 ein und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reicht er ergänzend die Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 1 7. Februar 2021 zusammen mit einem weiteren Text ein ( Urk. 7/1-2) und erklärte diese als Teil der beschwerdeweisen Ausführungen. Ausserdem stellte er den Eventualantrag, das Gericht habe zu seinen Beschwerden, welche die geklagte fast vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht erklären würden, Abklärungen über die n ationale Koordination seltener Krankheiten ( kosek ) zu orphan
diseases in die Wege leiten zu lassen ( Urk. 6). Die Beschwerde gegner in beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2021, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer
am
5. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13).
Mit Eingabe vom 8. März 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausserdem auf eine Stellungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführer s vom 18. Februar 2021 (Urk. 15). Am 9. März 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und beantragte, es seien die Beschwerdeverfahren Nr. IV.2021.00015 und Nr. IV.2021 .00020 zu ver einigen und die Streitsache des Verfahrens Nr. IV.2021.00020 sei nach Vereini gung mit der Streitsache Nr. IV.2021.00015 verfahrensleitend abzuschreiben ( Urk. 16). Die Eingaben vom 8. und 9. März 2021 wurden der Gegenpartei je am 1 2. März 2021 zur Kenntnis zugestellt ( Urk. 17).
Mit zusätzlicher Eingabe vom 1 1. Januar 2021 hatte der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Abweisung des Leistungsbegehren s
( Urk. 12/168) erhoben ( Urk. 14). Hierzu wurde das Verfah ren Nr. IV.2021.00015 eröffnet. Eine Kopie der Beschwerde vom 1 1. Januar 2021 im Verfahren IV.2021.00015 wird als Urk. 14 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 ATSG). 1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behan delt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Eine versicherte Person kann in Analogie von Art. 51 Abs. 2 ATSG grundsätzlich innerhalb eines Jahres auch dann einen Entscheid in Form einer Verfügung ver langen, wenn ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgt war (Urteil e des Bundesgerichts 8C_5 36/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 und 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 6.1-3). 1.3
In Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einsprache entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 1.4
1.4.1
Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweige rungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 3.3). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG ("entgegen dem Begehren") setzt eine begründete Rechtsverweigerungs beschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Ver fügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehö ren dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hin weisen). 1.4.2
Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die Invalidenver sicherung ihre Verfügung erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechts verzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, können der Behörde nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, da sie in einem Ver fahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne solcher Zeitspannen stos send wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, es gehe in diesem Verfah rensabschnitt nur um die Frage des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und des Anspruchs auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 25. November 2020 (Urk. 2) darüber nochmals ausdrücklich entschieden. Es sei schwierig zu entscheiden, wie dieses Schreiben rechtlich zu beurteilen sei. Er gehe für diese Beschwerde davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben, welches durch dasjenige vom 3 0. Novem ber 2020 (Urk. 12/183 ) ergänzt worden sei, um eine Verfügung handle. Seine Schreiben vom 27. November 2020 (Urk. 12/181 ) und vom 4. Dezember 2020 ( Urk. 12/185) seien insbesondere für den Fall, dass es sich bei den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. und 30. November 2020 um Verfügungen gehan delt habe, als Wiedererwägungsgesuche anzusehen, welche die Beschwerde gegnerin dem Gericht hätte als Beschwerden vorlegen müssen, nachdem sie diese nicht zur Behandlung hatte entgegennehmen wollen. Die Beschwerdegegnerin halte verbissen an ihrer Rechtsverweigerung respektive ihrem Rechtsmissbrauch fest. Durch dieses Verhalten werde der Justizapparat unnötigerweise beschäftigt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2021 dazu aus, bei dem angefochtenen Schreiben vom 2 5. No vember 2020 handle es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG und damit nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Im Übrigen sei das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung nach wie vor pendent, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2020 ( Urk. 12/184) ohne Weiteres entnehmen lasse ( Urk. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren sowie ob dies bezüglich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt.
3.
3.1
Hinsichtlich der Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren liegen erst formlose Mitteilungen der Beschwerdegegner in vor. Eine Verfügung hat die Beschwerde gegnerin in beiden Sachen noch nicht erlassen. Namentlich bei den vom Beschwer deführer angefochtenen Schreiben vom 2 5. und 3 0. November 2020 (Urk. 2, Urk. 12/183) handelt es sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 49 Abs. 1 ATSG. Denn eine Verfügung liegt recht sprechungsgemäss dann vor, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_738/2007
vom 26. März 2008
E. 4. 2 ) . Weder das Schreiben vom 2 5. November 2020 noch jenes vom 3 0. November 2020 erfüllen diese Anforde rungen.
Für eine Beschwerde ans Gericht fehlt es damit betreffend die Leistungsbegehren auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall und einer Parteient schädigung im Vorbescheidverfahren an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten. 3.2
3.2.1
Zu klären ist weiter, ob eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung gegeben ist ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 1.4 hiervor). Dies ist gesondert zunächst in Bezug auf das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall (E. 3.2.2-3 nachfolgend) und danach in Bezug auf das Leistungsbegehren einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (E. 3.3 hernach) zu prüfen. 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Offizialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde ( Urk. 2/184). Damit ist sie vom mit Schreiben vom 2 5. und 3 0. November 2020 vertretenen Standpunkt, dass zunächst ein ausgefülltes Antragsformular betref fend Hilflosenentschädigung einzureichen sei (Urk. 2, Urk. 12/183), abgerückt und hat das in der E-Mail vom 8. Mai 2020 erwähnte und mit Schreiben vom
1. Oktober 2020 ausführlich beantragte Begehren des Beschwerdeführer s auf Abklärung des notwendigen Sachverhaltes mit nachfolgendem Entscheid über
den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall
( Urk. 12/99/1 , Urk. 12/163/1)
an Hand genommen. Eine allfällige Rechtsverweigerung lag spätestens mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, mithin bereits vor Einreichung der Beschwerde am 1 3. Januar 2021 (Eingangsdatum, Urk. 1 S. 1), nicht mehr vor.
Wegen der Beschwerdeerhebung zu einem Zeitpunkt nach der anbegehrten Ver waltungs handlung bestand insofern von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschutz interesse . Au f die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweise ). 3.2.3
Betreffend den ausstehenden Entscheid über den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung im Sonderfall ist ferner auch keine Rechtsverzögerung auszumachen, zumal die Beschwerdegegnerin zunächst den Rentenanspruch abklärte sowie darüber verfügte (Verfügung vom 30. Oktober 2020 Urk. 12/168) und das Begeh ren auf Abklärung und Prüfung des Anspruchs «auf eine Entschädigung für Integritätsentschädigung leichten Grades wegen Augenerkrankung/Gesichtsfeld einschränkung» erstmals im Mai 2020 gestellt wurde ( Urk. 12/99) . Ausserdem ging die Beschwerdegegnerin
- ob zu Recht oder nicht, kann hier offen bleiben - davon aus, dass eine Antragsstellung mittels eines entsprechende n zusätzliche n Formular s vorausgesetzt sei, was sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2020 denn auch mitgeteilt hat (Urk. 2). Eine durch diesen Rechts standpunkt verursachte (kurze) Verfahrensverzögerung war somit sachlich begrün det. Insgesamt ist keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens im Sinne einer Rechtsverzögerung gegeben.
Die Beschwerde ist insofern daher abzuweisen. 3.3 3.3.1
Zur Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1. Oktober 2020
- und erneut mit Schreiben vom 2 5. November 2020 - explizit beantragt, dass die Beschwerdegegnerin darüber anfechtbar zu verfügen habe ( Urk. 12/163/4 , Urk. 12/180 ). Der Beschwerdeführer verlangte damit eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG. Dennoch sah die Beschwerdegegnerin in der Folge davon ab, eine solche zu erlassen. Sie wiederholte lediglich mit Schreiben vom 30. November 2020, mithin wiederum im formlosen Verfahren ( Art. 51 Abs. 1 ATSG), unter Hinweis auf ihre E-Mail vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 12/ 137 ), dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde ( Urk. 12/183). Weder dieses Schreiben, noch eine E-Mail erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Ausserdem wurde damit inhaltlich auch kein individuell-konkreter Entscheid gefällt. Da die Beschwerdegegnerin trotz Ersuchens des Beschwerdeführer s, weder eine anfechtbare Verfügung über den Antrag auf Parteientschädigung im Vorbe scheidverfahren erliess, noch eine solche in Aussicht stellte, ist eine Rechtsver weigerung zu bejahen. 3.3.2
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher in Bezug auf das Leistungsbe gehren auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfü gung dazu im S inne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und
Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG
zu erlassen. 4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführer s auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (zur Verfügung vom 3 0. Oktober 2020, Urk. 12/168) zu erlassen.
Die beantragte Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00020 ( Urk. 16) , in welche m die Beschwerde ( Urk.
14) gegen die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2020 ( Urk. 12/168 ) zu beurteilen sein wird, ist hier nicht angezeigt. Davon ist abzusehen. 5.
Da der Streitgegenstand in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall
die Bewilligung oder Verweigeru ng von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessenswe ise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und den Parteien ausgangs gem äss je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 650.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen)
festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Beschwerdege gnerin angewiesen wird , unverzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerde gegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss Ziffer 1 des Dispositivs über wiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 ATSG).
E. 1.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs.
E. 1.3 In Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einsprache entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4.1 Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweige rungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 3.3). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG ("entgegen dem Begehren") setzt eine begründete Rechtsverweigerungs beschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Ver fügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehö ren dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hin weisen).
E. 1.4.2 Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die Invalidenver sicherung ihre Verfügung erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechts verzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, können der Behörde nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, da sie in einem Ver fahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne solcher Zeitspannen stos send wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 1 2. Januar 2021 reichte der Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben vom 25. November 2020 ein und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reicht er ergänzend die Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 1 7. Februar 2021 zusammen mit einem weiteren Text ein ( Urk. 7/1-2) und erklärte diese als Teil der beschwerdeweisen Ausführungen. Ausserdem stellte er den Eventualantrag, das Gericht habe zu seinen Beschwerden, welche die geklagte fast vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht erklären würden, Abklärungen über die n ationale Koordination seltener Krankheiten ( kosek ) zu orphan
diseases in die Wege leiten zu lassen ( Urk. 6). Die Beschwerde gegner in beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2021, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer
am
5. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13).
Mit Eingabe vom 8. März 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausserdem auf eine Stellungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführer s vom 18. Februar 2021 (Urk. 15). Am 9. März 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und beantragte, es seien die Beschwerdeverfahren Nr. IV.2021.00015 und Nr. IV.2021 .00020 zu ver einigen und die Streitsache des Verfahrens Nr. IV.2021.00020 sei nach Vereini gung mit der Streitsache Nr. IV.2021.00015 verfahrensleitend abzuschreiben ( Urk. 16). Die Eingaben vom 8. und 9. März 2021 wurden der Gegenpartei je am 1 2. März 2021 zur Kenntnis zugestellt ( Urk. 17).
Mit zusätzlicher Eingabe vom 1 1. Januar 2021 hatte der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Abweisung des Leistungsbegehren s
( Urk. 12/168) erhoben ( Urk. 14). Hierzu wurde das Verfah ren Nr. IV.2021.00015 eröffnet. Eine Kopie der Beschwerde vom 1 1. Januar 2021 im Verfahren IV.2021.00015 wird als Urk. 14 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, es gehe in diesem Verfah rensabschnitt nur um die Frage des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und des Anspruchs auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 25. November 2020 (Urk. 2) darüber nochmals ausdrücklich entschieden. Es sei schwierig zu entscheiden, wie dieses Schreiben rechtlich zu beurteilen sei. Er gehe für diese Beschwerde davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben, welches durch dasjenige vom 3 0. Novem ber 2020 (Urk. 12/183 ) ergänzt worden sei, um eine Verfügung handle. Seine Schreiben vom 27. November 2020 (Urk. 12/181 ) und vom 4. Dezember 2020 ( Urk. 12/185) seien insbesondere für den Fall, dass es sich bei den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. und 30. November 2020 um Verfügungen gehan delt habe, als Wiedererwägungsgesuche anzusehen, welche die Beschwerde gegnerin dem Gericht hätte als Beschwerden vorlegen müssen, nachdem sie diese nicht zur Behandlung hatte entgegennehmen wollen. Die Beschwerdegegnerin halte verbissen an ihrer Rechtsverweigerung respektive ihrem Rechtsmissbrauch fest. Durch dieses Verhalten werde der Justizapparat unnötigerweise beschäftigt ( Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2021 dazu aus, bei dem angefochtenen Schreiben vom 2 5. No vember 2020 handle es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG und damit nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Im Übrigen sei das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung nach wie vor pendent, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2020 ( Urk. 12/184) ohne Weiteres entnehmen lasse ( Urk. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind die Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren sowie ob dies bezüglich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt.
E. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behan delt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Eine versicherte Person kann in Analogie von Art. 51 Abs. 2 ATSG grundsätzlich innerhalb eines Jahres auch dann einen Entscheid in Form einer Verfügung ver langen, wenn ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgt war (Urteil e des Bundesgerichts 8C_5 36/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 und 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 6.1-3).
E. 3.1 Hinsichtlich der Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren liegen erst formlose Mitteilungen der Beschwerdegegner in vor. Eine Verfügung hat die Beschwerde gegnerin in beiden Sachen noch nicht erlassen. Namentlich bei den vom Beschwer deführer angefochtenen Schreiben vom 2 5. und 3 0. November 2020 (Urk. 2, Urk. 12/183) handelt es sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 49 Abs. 1 ATSG. Denn eine Verfügung liegt recht sprechungsgemäss dann vor, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_738/2007
vom 26. März 2008
E. 4. 2 ) . Weder das Schreiben vom 2 5. November 2020 noch jenes vom 3 0. November 2020 erfüllen diese Anforde rungen.
Für eine Beschwerde ans Gericht fehlt es damit betreffend die Leistungsbegehren auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall und einer Parteient schädigung im Vorbescheidverfahren an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten.
E. 3.2.1 Zu klären ist weiter, ob eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung gegeben ist ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 1.4 hiervor). Dies ist gesondert zunächst in Bezug auf das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall (E. 3.2.2-3 nachfolgend) und danach in Bezug auf das Leistungsbegehren einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (E. 3.3 hernach) zu prüfen.
E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Offizialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde ( Urk. 2/184). Damit ist sie vom mit Schreiben vom 2 5. und 3 0. November 2020 vertretenen Standpunkt, dass zunächst ein ausgefülltes Antragsformular betref fend Hilflosenentschädigung einzureichen sei (Urk. 2, Urk. 12/183), abgerückt und hat das in der E-Mail vom 8. Mai 2020 erwähnte und mit Schreiben vom
1. Oktober 2020 ausführlich beantragte Begehren des Beschwerdeführer s auf Abklärung des notwendigen Sachverhaltes mit nachfolgendem Entscheid über
den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall
( Urk. 12/99/1 , Urk. 12/163/1)
an Hand genommen. Eine allfällige Rechtsverweigerung lag spätestens mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, mithin bereits vor Einreichung der Beschwerde am 1 3. Januar 2021 (Eingangsdatum, Urk. 1 S. 1), nicht mehr vor.
Wegen der Beschwerdeerhebung zu einem Zeitpunkt nach der anbegehrten Ver waltungs handlung bestand insofern von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschutz interesse . Au f die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweise ).
E. 3.2.3 Betreffend den ausstehenden Entscheid über den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung im Sonderfall ist ferner auch keine Rechtsverzögerung auszumachen, zumal die Beschwerdegegnerin zunächst den Rentenanspruch abklärte sowie darüber verfügte (Verfügung vom 30. Oktober 2020 Urk. 12/168) und das Begeh ren auf Abklärung und Prüfung des Anspruchs «auf eine Entschädigung für Integritätsentschädigung leichten Grades wegen Augenerkrankung/Gesichtsfeld einschränkung» erstmals im Mai 2020 gestellt wurde ( Urk. 12/99) . Ausserdem ging die Beschwerdegegnerin
- ob zu Recht oder nicht, kann hier offen bleiben - davon aus, dass eine Antragsstellung mittels eines entsprechende n zusätzliche n Formular s vorausgesetzt sei, was sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2020 denn auch mitgeteilt hat (Urk. 2). Eine durch diesen Rechts standpunkt verursachte (kurze) Verfahrensverzögerung war somit sachlich begrün det. Insgesamt ist keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens im Sinne einer Rechtsverzögerung gegeben.
Die Beschwerde ist insofern daher abzuweisen.
E. 3.3.1 Zur Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1. Oktober 2020
- und erneut mit Schreiben vom 2 5. November 2020 - explizit beantragt, dass die Beschwerdegegnerin darüber anfechtbar zu verfügen habe ( Urk. 12/163/4 , Urk. 12/180 ). Der Beschwerdeführer verlangte damit eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG. Dennoch sah die Beschwerdegegnerin in der Folge davon ab, eine solche zu erlassen. Sie wiederholte lediglich mit Schreiben vom 30. November 2020, mithin wiederum im formlosen Verfahren ( Art. 51 Abs. 1 ATSG), unter Hinweis auf ihre E-Mail vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 12/ 137 ), dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde ( Urk. 12/183). Weder dieses Schreiben, noch eine E-Mail erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Ausserdem wurde damit inhaltlich auch kein individuell-konkreter Entscheid gefällt. Da die Beschwerdegegnerin trotz Ersuchens des Beschwerdeführer s, weder eine anfechtbare Verfügung über den Antrag auf Parteientschädigung im Vorbe scheidverfahren erliess, noch eine solche in Aussicht stellte, ist eine Rechtsver weigerung zu bejahen.
E. 3.3.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher in Bezug auf das Leistungsbe gehren auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfü gung dazu im S inne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und
Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG
zu erlassen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführer s auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (zur Verfügung vom 3 0. Oktober 2020, Urk. 12/168) zu erlassen.
Die beantragte Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00020 ( Urk. 16) , in welche m die Beschwerde ( Urk.
14) gegen die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2020 ( Urk. 12/168 ) zu beurteilen sein wird, ist hier nicht angezeigt. Davon ist abzusehen.
E. 5 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00020
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitet e als selbständiger Optiker (Urk. 12/1/6 , Urk. 12/8, Urk. 12/55/4 ). Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen eines Augen infarkts und eines Herzinfarkt s bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab . Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an , da bereits ab dem März 2018 die ange stammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 12/40).
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. März 2018 Einwände ( Urk. 12/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Y.___
vom 2 5. Oktober 2019 ein ( Urk. 12/ 81 ) . Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 12/86). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2020 (Urk. 12/87), ergänzt mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (Urk. 12/ 97-99 )
sowie diversen E - M ails , Einwände.
Nach weiteren Abklärungen sandte d ie IV-Stelle dem Versicherten am 2 5. September 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 12/157). Mit Schreiben vom 1. und vom 1 2. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente und einer Verfahrens entschädigung sowie - nach Durchführung der notwendigen Abklärungen - einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Urk. 12/163/1 , Urk. 12/164 ). Mit Verfü gung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/168). 1.2
Mit Schreiben vom 13. November 2020 machte der Versicherte eine rechtsver weigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Abklärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das polydisziplinäre Gut achten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 12/170). Anlässlich des Telefon gesprächs vom 20. November 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass
er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 12/174), worauf hin die IV-Stelle dem Versicherten diese Verfügung eröffnete ( Urk. 12/175). Am 25. November 2020 rügte der Versicherte erneut den ausste henden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ; ausserdem ersuchte er, dass über die geltend gemachte Parteientschädigung zu verfügen sei ( Urk. 12/176).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Novem ber 2020 mit, dass ihr keine Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung vor liege und dass daher auch kein entsprechendes Verfahren hängig se i . Auch seien die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht dargetan worden. Die Anmeldung vom 7. Juli 2017 habe sich auf berufliche Mass nahmen beziehungsweise eine Rentenprüfung bezogen. Ein Formular zur Einreichung eines Gesuchs um Hilflosenentschädigung sei auf der Homepage der SVA zu finden ( Urk. 12/178 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 2 7. November 2020 machte der Versicherte dagegen geltend, die Anmeldung bei der Invalidenver sicherung zum Bezug von Versicherungs leistungen habe umfassende Wirkung und dass keine spezielle Formularpflicht, auch nicht betreffend spezieller Leis tungen, bestehe; ausserdem beantragte er, die überfälligen Abklärungen seien an Hand zu nehmen ( Urk. 12/181). Mit Schreiben vom 3 0. November 2020 verwies die IV-Stelle betreffend die beantragte Parteientschädigung auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einsprache verfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde; bezüglich der Ausführungen zur Hilflosenentschädigung im Sonderfall verwies sie auf ihr Schreiben vom 25. November 2020 ( Urk. 12/183). Mit Schreiben vom 3. Dezem ber 2020 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich, dass sie im Rah men der Offizialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde ( Urk. 12/184).
Im Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020, dass damit hinsichtlich des Antrages auf Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung im Son der fall eine förmliche Rechtsverweigerung verfügt worden sei und er dagegen Beschwerde erheben werde. Betreffend die beantragte Parteientschädigung sei in der Erklärung, dass im Vorbescheidverfahren in der Regel keine Parteientschä digung ausgerichtet werde, mutmasslich eine Ablehnung des Anspruchs auf Parteientschädigung, möglicherweise eine weniger förmlich verfügte Rechtsver weigerung zu sehen. Auch diesen Anspruch werde er mit Beschwerde geltend machen ( Urk. 12/185). 2.
Mit Eingabe vom 1 2. Januar 2021 reichte der Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben vom 25. November 2020 ein und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reicht er ergänzend die Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 1 7. Februar 2021 zusammen mit einem weiteren Text ein ( Urk. 7/1-2) und erklärte diese als Teil der beschwerdeweisen Ausführungen. Ausserdem stellte er den Eventualantrag, das Gericht habe zu seinen Beschwerden, welche die geklagte fast vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht erklären würden, Abklärungen über die n ationale Koordination seltener Krankheiten ( kosek ) zu orphan
diseases in die Wege leiten zu lassen ( Urk. 6). Die Beschwerde gegner in beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2021, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer
am
5. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13).
Mit Eingabe vom 8. März 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausserdem auf eine Stellungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführer s vom 18. Februar 2021 (Urk. 15). Am 9. März 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und beantragte, es seien die Beschwerdeverfahren Nr. IV.2021.00015 und Nr. IV.2021 .00020 zu ver einigen und die Streitsache des Verfahrens Nr. IV.2021.00020 sei nach Vereini gung mit der Streitsache Nr. IV.2021.00015 verfahrensleitend abzuschreiben ( Urk. 16). Die Eingaben vom 8. und 9. März 2021 wurden der Gegenpartei je am 1 2. März 2021 zur Kenntnis zugestellt ( Urk. 17).
Mit zusätzlicher Eingabe vom 1 1. Januar 2021 hatte der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Abweisung des Leistungsbegehren s
( Urk. 12/168) erhoben ( Urk. 14). Hierzu wurde das Verfah ren Nr. IV.2021.00015 eröffnet. Eine Kopie der Beschwerde vom 1 1. Januar 2021 im Verfahren IV.2021.00015 wird als Urk. 14 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 ATSG). 1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behan delt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Eine versicherte Person kann in Analogie von Art. 51 Abs. 2 ATSG grundsätzlich innerhalb eines Jahres auch dann einen Entscheid in Form einer Verfügung ver langen, wenn ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgt war (Urteil e des Bundesgerichts 8C_5 36/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 und 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 6.1-3). 1.3
In Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einsprache entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 1.4
1.4.1
Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweige rungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 3.3). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG ("entgegen dem Begehren") setzt eine begründete Rechtsverweigerungs beschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Ver fügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehö ren dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hin weisen). 1.4.2
Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die Invalidenver sicherung ihre Verfügung erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechts verzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange messen erscheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, können der Behörde nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, da sie in einem Ver fahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne solcher Zeitspannen stos send wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, es gehe in diesem Verfah rensabschnitt nur um die Frage des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und des Anspruchs auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 25. November 2020 (Urk. 2) darüber nochmals ausdrücklich entschieden. Es sei schwierig zu entscheiden, wie dieses Schreiben rechtlich zu beurteilen sei. Er gehe für diese Beschwerde davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben, welches durch dasjenige vom 3 0. Novem ber 2020 (Urk. 12/183 ) ergänzt worden sei, um eine Verfügung handle. Seine Schreiben vom 27. November 2020 (Urk. 12/181 ) und vom 4. Dezember 2020 ( Urk. 12/185) seien insbesondere für den Fall, dass es sich bei den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. und 30. November 2020 um Verfügungen gehan delt habe, als Wiedererwägungsgesuche anzusehen, welche die Beschwerde gegnerin dem Gericht hätte als Beschwerden vorlegen müssen, nachdem sie diese nicht zur Behandlung hatte entgegennehmen wollen. Die Beschwerdegegnerin halte verbissen an ihrer Rechtsverweigerung respektive ihrem Rechtsmissbrauch fest. Durch dieses Verhalten werde der Justizapparat unnötigerweise beschäftigt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2021 dazu aus, bei dem angefochtenen Schreiben vom 2 5. No vember 2020 handle es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG und damit nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Im Übrigen sei das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung nach wie vor pendent, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2020 ( Urk. 12/184) ohne Weiteres entnehmen lasse ( Urk. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren sowie ob dies bezüglich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt.
3.
3.1
Hinsichtlich der Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall und einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren liegen erst formlose Mitteilungen der Beschwerdegegner in vor. Eine Verfügung hat die Beschwerde gegnerin in beiden Sachen noch nicht erlassen. Namentlich bei den vom Beschwer deführer angefochtenen Schreiben vom 2 5. und 3 0. November 2020 (Urk. 2, Urk. 12/183) handelt es sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 49 Abs. 1 ATSG. Denn eine Verfügung liegt recht sprechungsgemäss dann vor, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_738/2007
vom 26. März 2008
E. 4. 2 ) . Weder das Schreiben vom 2 5. November 2020 noch jenes vom 3 0. November 2020 erfüllen diese Anforde rungen.
Für eine Beschwerde ans Gericht fehlt es damit betreffend die Leistungsbegehren auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall und einer Parteient schädigung im Vorbescheidverfahren an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten. 3.2
3.2.1
Zu klären ist weiter, ob eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung gegeben ist ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 1.4 hiervor). Dies ist gesondert zunächst in Bezug auf das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall (E. 3.2.2-3 nachfolgend) und danach in Bezug auf das Leistungsbegehren einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (E. 3.3 hernach) zu prüfen. 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Offizialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde ( Urk. 2/184). Damit ist sie vom mit Schreiben vom 2 5. und 3 0. November 2020 vertretenen Standpunkt, dass zunächst ein ausgefülltes Antragsformular betref fend Hilflosenentschädigung einzureichen sei (Urk. 2, Urk. 12/183), abgerückt und hat das in der E-Mail vom 8. Mai 2020 erwähnte und mit Schreiben vom
1. Oktober 2020 ausführlich beantragte Begehren des Beschwerdeführer s auf Abklärung des notwendigen Sachverhaltes mit nachfolgendem Entscheid über
den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall
( Urk. 12/99/1 , Urk. 12/163/1)
an Hand genommen. Eine allfällige Rechtsverweigerung lag spätestens mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, mithin bereits vor Einreichung der Beschwerde am 1 3. Januar 2021 (Eingangsdatum, Urk. 1 S. 1), nicht mehr vor.
Wegen der Beschwerdeerhebung zu einem Zeitpunkt nach der anbegehrten Ver waltungs handlung bestand insofern von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschutz interesse . Au f die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweise ). 3.2.3
Betreffend den ausstehenden Entscheid über den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung im Sonderfall ist ferner auch keine Rechtsverzögerung auszumachen, zumal die Beschwerdegegnerin zunächst den Rentenanspruch abklärte sowie darüber verfügte (Verfügung vom 30. Oktober 2020 Urk. 12/168) und das Begeh ren auf Abklärung und Prüfung des Anspruchs «auf eine Entschädigung für Integritätsentschädigung leichten Grades wegen Augenerkrankung/Gesichtsfeld einschränkung» erstmals im Mai 2020 gestellt wurde ( Urk. 12/99) . Ausserdem ging die Beschwerdegegnerin
- ob zu Recht oder nicht, kann hier offen bleiben - davon aus, dass eine Antragsstellung mittels eines entsprechende n zusätzliche n Formular s vorausgesetzt sei, was sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2020 denn auch mitgeteilt hat (Urk. 2). Eine durch diesen Rechts standpunkt verursachte (kurze) Verfahrensverzögerung war somit sachlich begrün det. Insgesamt ist keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens im Sinne einer Rechtsverzögerung gegeben.
Die Beschwerde ist insofern daher abzuweisen. 3.3 3.3.1
Zur Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1. Oktober 2020
- und erneut mit Schreiben vom 2 5. November 2020 - explizit beantragt, dass die Beschwerdegegnerin darüber anfechtbar zu verfügen habe ( Urk. 12/163/4 , Urk. 12/180 ). Der Beschwerdeführer verlangte damit eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG. Dennoch sah die Beschwerdegegnerin in der Folge davon ab, eine solche zu erlassen. Sie wiederholte lediglich mit Schreiben vom 30. November 2020, mithin wiederum im formlosen Verfahren ( Art. 51 Abs. 1 ATSG), unter Hinweis auf ihre E-Mail vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 12/ 137 ), dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde ( Urk. 12/183). Weder dieses Schreiben, noch eine E-Mail erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Ausserdem wurde damit inhaltlich auch kein individuell-konkreter Entscheid gefällt. Da die Beschwerdegegnerin trotz Ersuchens des Beschwerdeführer s, weder eine anfechtbare Verfügung über den Antrag auf Parteientschädigung im Vorbe scheidverfahren erliess, noch eine solche in Aussicht stellte, ist eine Rechtsver weigerung zu bejahen. 3.3.2
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher in Bezug auf das Leistungsbe gehren auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfü gung dazu im S inne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und
Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG
zu erlassen. 4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführer s auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (zur Verfügung vom 3 0. Oktober 2020, Urk. 12/168) zu erlassen.
Die beantragte Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00020 ( Urk. 16) , in welche m die Beschwerde ( Urk.
14) gegen die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2020 ( Urk. 12/168 ) zu beurteilen sein wird, ist hier nicht angezeigt. Davon ist abzusehen. 5.
Da der Streitgegenstand in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall
die Bewilligung oder Verweigeru ng von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessenswe ise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und den Parteien ausgangs gem äss je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 650.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen)
festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Beschwerdege gnerin angewiesen wird , unverzüglich eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerde gegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss Ziffer 1 des Dispositivs über wiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann