Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete als selbständiger Optiker (Urk. 10/1/6, Urk. 10/8, Urk. 10/55/4). Am 9. März 2015 erlitt er bei einem Trep pensturz eine dislozierte Basisfraktur am Os metatarsale V links und eine mehr fragmentäre
Talusfraktur links , welche am 24. März 2015 und nach einer Wund infektion am 5. Mai 2015 operativ versorgt wurde (U rk. 10/81/8 , Urk. 10/103/2 18, Urk. 43 S. 21 ). Ausserdem ist seit 2015 eine latente Hypo thyreose bekannt (Urk. 10/67/2). Am 7. November 2016 trat am rechten Auge ein Zentralarterien verschluss mit auf Lichtwahrnehmung beschränkte m
Visusverlust auf (Urk. 10/50/31-32, Urk. 10/81/9). Am 6. Februar 2017 erlitt der V ersicherte
bei koronarer Zweiasterkrankung einen subakuten Myokardinfarkt (Nicht-ST-Hebungsinfarkt; NSTEMI) , welche r mit vier Stents operativ behandelt wurde ( Urk. 10/35/21 , Urk. 10/35/25-26 , Urk. 10/67/2 ). Der Versicherte litt in der Folge insbesondere an Beschwerden am linken Fuss, steifen Waden, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsproblemen, Schwindel, Müdigkeit, unspezifischen Nackenver spannungen mit Ausstrahlung in die Schultern mit/bei Myalgien nach Statin-Unverträglichkeit, Konzentrationsstörungen sowie psychischer Belastung ( Urk. 10/35/26 , Urk. 10/35/30, Urk. 10/47/66 ) .
Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen des Augen - und des Herzinfarkts mit gesund heitlichen Beeinträchtigungen seit dem 7. November 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an, da bereits ab dem März 2018 die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 10/40). Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2018 Einwände (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 10/8 1 ).
Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/8 6) . Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am
20. April 202 0 sinngemäss Einwand (Urk. 10/87 ). Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-S telle sein Mandat zur Rechtsver tretung des Versicherten i m Verwaltungsver fahren an (Urk. 10/89 ). Mit Schreiben vom
8. Mai 2 020 (Urk. 10/97 - 99 ) und vom
20. August 2020 (Urk. 10/150 ) sowie mit diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt . Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/15 7 ). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zuspr e ch ung einer ganzen Invalidenrente und einer Entschädi gung für das Vorbescheidverfahren
sowie einer Hilflosenentschädigung im Son derfall nach Durchführung der notw endigen Abklärungen (Urk. 10/163-164 ). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 10/16 8 ).
Mit Schreiben vom 13. November 2020 an die IV-Stelle machte der Versicherte eine rechtsver weigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Ab klärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonder fall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das poly disziplinäre Gutachten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 10/170 ). Anlässlich des Telefon gesprächs vom 20. November 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 10 /174 ) ,
woraufhin die IV-Stelle diese dem Versicherten eröffnete (Urk. 10 /175).
1.2
Am 25. November 2020 rügte de r Versicherte erneut den ausste henden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ; ausserdem er suchte er darum, dass über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Parteient schädig ung zu verfügen sei (Urk. 10/176 ). B etreffend die beantragte Parteient schädigung
verwies die IV-Stelle
- nach weiterem Schriftenwechsel (Urk. 10/178, Urk. 10/181)
- mit Schreiben vom 30. November 2020 auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einspra cheverfahren in der Regel keine Parteien tschädigung ausgerichtet werde (Urk. 10/1 83 ). Hinsicht lich der beantragten Hilflosenentschädigung
bestätigte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, dass sie im Rahmen der Offi zialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenent schädigung im Sonder fall vornehmen werde (Urk. 10/185).
Am
12. Januar 2021 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht dagegen Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen ( Urk. 37/3/4 ). Mit Urteil vom 17. März 2021 trat das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsich tlich des Leistungsbe gehrens auf Hilflosenentschä digung nicht ein und wies die d iesbezügliche Beschwerde betref fend Rechtsverzögerun g ab. Die Rechtsverweigerungsbe schwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtb are Verfügung zu erlassen (Urk. 37/ 24 /8-10 ).
Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädi gung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom
11. Mai 2021 ( Urk. 37/3 0 ; richtig wohl: vom 28. April 2021 vgl. Urk. 37/31/13-15 ) ab .
Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2021 (Urk. 37/31/3-11), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 37/35/3-4), Beschwerde, welche das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00276
mit Urteil vom
8. September 2021 abwies. 1.3
In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit V orbescheid vom 7. April 2021 die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ange kündigt (Urk. 37/21). Dagegen erhob der Vers icherte mit E-Mail vom 9. April 2021, ergänzt mit E-Mail vom 13. April 2021, Einwände (Urk. 37/23, Urk. 37/25). Mit Ver fügung vom 21. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall wie angekündigt ab (Urk. 30/2 = Urk. 37/33) . 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2 = Urk. 10/168 ) hatte der Ver sicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 18. Februar 2021 (Urk. 6), Beschwerde erhoben und beantragt , die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, näm lich eine ganze Invalidenrente, eine Entschädigung für Hilflosigkeit im Sonderfall und eine Parteientschädigung für das Vorbescheid verfahren ab dem 7. April 2020 (Urk. 1 S. 2); eventualiter seien vom Gericht Abklärungen betreffend o rphan
dise ases
(seltene Krankheiten) seinen Fall betreffend über die Kosek ( Nationale Koor dination Seltene Krankheite
n) in die Wege zu leiten (Urk. 6 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, insbesondere damit das Gericht v on s ei nem prekären Gesundheitszustand einen persönlichen Eindruck gewinnen k ö nn e
(Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. März 2021 verzichtete sie ausserdem auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ergänzung vom 18. Februar 2012 (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 12. März 2021 zur Kenntnis gebracht .
A us serdem wurde das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführer s im Verfahren der Parte ien Nr. IV.2021.00020 vom 9. März 2021 betreffend den Antrag um Vereinigung der Verfahren als Urk. 13 zu den Akten dieses Verfahrens genommen sowie der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 14 S. 2). Mit E ingabe vom 19. März 2021 (Urk. 15) und unter Beilage eines Wikipediaa rtikels (Urk. 16) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung respektive verzichtete zugunsten eines raschen Verfahrens und Urteils auf weitere Ausführungen in der Sache (Urk. 15 S. 2 f.), wovon
die
Beschwerdegegnerin am 24. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
Mit Eingabe vom
9. April 2021 (Urk. 18) gab der Beschwerdeführer den Vorbe scheid der Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung vom 7. A pril 2021 (Urk. 19/1) und sein Einwandschreiben (E-Mail) vom 9. April 2021 (Urk. 19/2) sowie mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 21) einen Artikel aus der Schweizerischen Ärztezeitung (Urk. 22) zu den Akten , was der Beschwerdegeg nerin am 16. April 2021 (Urk. 20) und am 19. Mai 2021 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
20. Mai 2021 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Fachartikel ein (Urk. 25/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 27), wovon dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28). 2.2
Mit Eingabe vom 18. Juni 2021
erhob der Beschwerdeführer
im dazu eröffneten Verfahren Nr.
IV.2021.00406
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 30/2 = Urk. 37/33) und beantragte, es sei ihm eine H ilflosenentschädigung im Sonder fall/Entschädigung für leichte H ilflos igkeit zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit dem zwischen den Parteien bereits hängigen Verfahren (Urk. 30/ 1 S.
2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Prozess Nr. IV.2021.00406 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00015 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt . Der Prozess Nr. IV.2021.00406 wurde als dadurch erledigt a bgeschrieben und dessen Akten wu rden im vorlie genden Prozess als Urk. 30/0-4 geführt (Urk. 29 S. 2) .
Am 16. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die rechts widrigen Verzögerungen der Beschwerdegegnerin
im Urteil festzustellen und dies sei beim Anspruch auf eine Parteientschädigung für gröbstes Verfahrensunrecht im Abklärungsverfahren der säumigen Behörde zu berücksichtigen (Urk. 33) . Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt den Beilagen (U rk. 34/1-2) mit Verfügung vom 23. Juli 2021 zur Stellungnahme innert laufender Frist zugestellt (Urk. 35). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde betreffend Hilflosenentschä digung (Urk. 36). Mit weiterer Eingabe vom 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Fachartikel zur Konsensbeurteilung bei Begutachtungen ein (Urk. 39) und beantragte, die Beschwerde sei ohne weitere Abklärungen sofort gutzuheissen (Urk. 38 S. 2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin
am 18. August 2021 zur Kenntnis gegeben (Urk. 40).
Mit Eingabe vom 19. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer , es sei mit weiteren Verfahrensschritten bis zu seiner Einreichung des Gutachtens, welches vom Unfallversicherer, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich V ersicherung), in Auftrag gegeben worden sei, zuzuwarten (U rk. 42). Am 4.
Februar 2022 reichte er das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 29. Januar 2022 ein (Urk. 43), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 4. April 2022 (Urk. 47) die Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 18. März 2022 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einreichte (Urk. 48). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (U rk. 51 f. ) . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 23. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme (U rk. 54), wovon der Beschwerde führer a m 24. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.
55). 2.3
Mit E ingabe vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer , es seien insbe sondere zur Verfahrensbeschleunigung eine mündliche Verhandlung und bei die ser Gelegenheit eventualiter vorab eine Referentenaudienz mit P arteibefragung, eventuell mit Beweisaussage, sowie eine konferenzielle fachärztliche Expertenbe fragung durchzuführen (Urk. 56 S. 2). Am 14. Juli 2022 stellte der Beschwerde führer weitere Beweisanträge und wiederholte die bisherigen Beweisanträge betreffend Expertenbefragung (U rk. 59 S. 4). Mit Eingabe vom 8. August 2022 (Urk. 63) reichte der Beschwerdeführer
die Er gänzung zum Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) und die Verfügung der Zürich Versicherung vom 4.
August 2022 ein, mit welcher diese den unfallversiche rungsrechtlichen Fall abschloss und die Leistungen für die Heilbehandlung nach erfolgter Versorgung der schuhtechnischen Korrektur einstellte sowie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 15 % zusprach (Urk. 64/2). Diese Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2022 (Urk. 60 S. 3) und am 11. August 2022 (Urk. 65) zugestellt.
Am 8. September 2022 wurde eine öffentliche V erhandlung mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführer s durchgeführt (Urk. 60; Protokoll S. 13 ff.), anlässlich welcher der Beschwerdeführer den Bericht des Universitären Herzzent rums des Universitätsspitals B.___ vom 15. März 2022 und einen Fachar tikel einreichte (Urk. 67/1-2) sowie an seinen Anträgen festhielt. Die Beschwer degegnerin hielt ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Protokoll S. 14). Mit Eingabe vom 12. September 2022 ersuchte der Beschwer deführer um Vorlage des Verhandlungsprotokolls und - sofern technisch möglich - einer Kopie der Tonbandaufnahme (Urk. 68). Am 26. Oktober 2022 wurde den Parteien je eine Kopie des Protokolls zur Verhandlung vom 8. September 2022 zugesandt (Urk. 69). Mit E ingabe vom 16. November 2022 wiederholte der Beschwerdeführer die von ihm gestellten Anträge zur Zeugenbefragung (Urk. 70), was der Beschwerdegegnerin am 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 71). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügung en vom
30. Oktober 2020, Urk. 2, und vom 21. Mai 2021 , Urk. 30/
2) eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsv orschriften anwendbar, die nach folgend in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
2.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst gen au ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einko mmensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3.3
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Bemessungsverfahren ; Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ( verbleibende Leistungsfähigkeit, Alter, noch zu erwartende Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis
IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). 2.4.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pfl egen kann ( lit . d).
2.4.3
Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem v om Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4 IVG) . Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestan den hat
(BGE 144 V 361 E. 6.2.9 ; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung ).
Bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs von mehr als zwölf Monaten nach dessen Entstehung wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG in der Regel nur für die der Geltendmachung vorangehenden zwölf Monate nachgezahlt (Art. 48 Abs. 1 IVG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.2 ).
Nach Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung finden die Art. 87–88 bis
IVV Anwendung , w enn sich in der F olge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) aus , gemäss der gutachterliche n
Beurteilung
im Gutachten der Y.___ GmbH (nachfolgend :
MEDAS Y.___ ) , vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) lägen keine Befunde vor, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Augenoptiker als auch jede andere leichte, wechselbe lastende, überwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfäng lich zumutbar. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Den Berichten der behandelnden Ärzt innen Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , und Prof. D r. med.
D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, seien keine relevante Veränderung und keine nicht bereits bekannte n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Untersuchungen sei auf die bereits erfolg t en umfangreichen spezialärztlichen Abklärungen, zum Beispiel in der Angiologie, der Kardiologie, betreffend das S toff wechsel-/H ormonsystem und so weiter zu verweisen (Urk. 2 S. 2). 3.1.2
Betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegne rin in der Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein einseitig stark verminderter Visus (Erblindung rechtsseitig) und einseitig somit auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege. Die Grenzwerte gemäss Rz 8065 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) würden jedoch nicht erreicht. Auch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Einschränkung Visus ) lasse keine Sehbehinderung entstehen, welche mit einer Sehbehinderung entsprechend den Grenzwerten von Rz 8065 KSIH vergleichbar wäre. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 und die versi cherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD vom 18. März 2021 entstehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und weitere Abklärungen würden sich erübrigen. Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall werde daher abgelehnt (Urk. 30/2 S. 2) . 3.2 3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt gegen die rentenabweisende Verfügung
vor, er leide an Schmerzen, Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Müdigkeit bei Schlafstörungen, an starker Sehbehinderung und psychischen, depressiven Stö rungen. Seine stark belastende Polymorbidität könne wohl unter dem Begriff des Cholesterinembolie-Syndroms zusammengefasst werden. Er habe sich bis zum Unfallereignis vom 9. März 2015, bei dem er Verletzungen am linken Fuss mit der Folge langer Behandlung und inkompletter Heilung erlitten habe, kerngesund gefühlt. Die Symptome der Gefässerkrankung hätten sich über den ganzen Körper verteilt. Am m eisten würden die schwere Herzerkrankung nach Herzinfarkt und die starke Sehbeeinträchtigung mit faktischer Erblindung des rechten Auges res pektive Einäugigkeit imponieren. Er sei als Folge seiner schweren belastenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Lebensführung massiv eingeschränkt und seine Fähigkeit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als selbständiger Optiker im heute von seiner Frau geführten gemeinsamen Optikeruntern ehmen sei prak tisch inexistent (Urk. 1 S. 14
f.).
Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Insbesondere seien die Abklärungen betreffend den Unfall im Jahr 2015, d ie dadurch bewirkten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dessen bleiben den invalidisierenden Folgen unterblieben. Den beauftragten Gutachtern seien damit nur unvollständige Akten vorgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin habe
eine ungesetzliche polydisziplinäre Begutachtung organisiert. Das Gutachten sei ihm erst nach negativem V orbescheid im Vorbescheidverfahren vorgelegt wor den. Dieses sei nur schon unter dem Aspekt Organisation und Ablauf mit den grundlegendsten Grundsätzen unvereinbar. Er habe nie Gelegenheit erhalten, zur Frage der Notwendigkeit eines MEDAS-Gutachtens , zu den gewählten Experten und zu den Begutachtungsfragen Stellung zu nehmen. Auch sei der Ablauf der einzelnen Begutachtungen nicht lege artis durchgeführt worden, wie seinem am 3. Juli 2020 (Urk. 3/17= Urk. 10/125) vorgelegten Bericht dazu (Urk. 10/122) zu entnehmen sei. Zudem stehe die Gutachtensstelle Y.___ im Eigentum und unter der Verantwortung von zwei aktiven Ärzten des RAD. Die Begutachtungen seien ferner nicht durch Ärzte dieser Gutachtensstelle, sondern durch delegierte, zur Abklärung zum Teil zugereiste Ärzte des E.___ , vorgenommen worden . Die Auswahl der medizinischen Akten als Grundlage für die Begutachtung sei weiter nicht durch einen beauftragten Arzt, sondern im externen paramedizinischen Sekretariat der Gutachtensstelle Y.___ respek tive des E.___ vorgenommen worden. Dieses habe auch die einzelnen Fachgutach ten und das Gesamtgutachten gestützt auf einige sachlich unvollständige Notizen der Experten abgefasst. Die von den involvierten RAD-Ärzten und der Gutach tensstelle organisierten Abklärungen seien durch lediglich unverfängliche Diszip linen erfolgt, für welche die Erstellung einer Ablehnungsvorlage greifbar gewesen sei. Die vorliegend wesentlichen Fachbereiche Kardiologie/Gefässkrankheiten und Augenheilkunde seien bewusst nicht hinzugezogen worden. Die Gutachter hätten sich mit diesen auch nicht auseinandergesetzt. Auch habe keine Konsenskonfe renz stattgefunden. Die im Gutachten erwähnten «Treppenhausgespräche» hätten nicht stattgefunden, dies nur schon , weil die Arztpraxis in F.___ nicht über das Treppenhaus in Y.___ erreicht werde könne. Solche Gespräche hätten über dies nicht den Charakter einer rechtlich genüg enden K onsensbesprechung (U rk. 1 S. 17
ff. , Urk. 66 S. 8, Protokoll S. 20 f. Ziff. 18 f. ). Als ein Beispiel unter vielen sei festgestellt, dass keine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen zwi schen den festgestellten Störungen myopathischer Art und den kardiologisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgt sei. Die Gutachter hätten sich um die Diskussion von Bestand und Bedeutung solcher Zusammenhänge für seine Leistungsfähigkeit gedrückt. Dazu passe, dass kein Facharzt der Kardiologie zur Begutachtung beigezogen worden sei (Urk. 24 S. 2 f.).
Des Weiteren enthalte das Gutachten vom 25. Oktober 2019 keine Stellungnahme zur Problematik der orphan
diseases , obschon er an schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, deren Ursachen nicht wirklich, beziehungsweise nur zum Teil geklärt seien. Auch insofern sei en das Gutachten und die Abklärung man gelhaft (Urk. 6 S. 2 , Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21 ).
Als Kritik am MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 könne auch das im Auf trag des Unfallversicherers erstellte Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 42) verstanden werden, mit welchem sich dieser mit den Folgen des Unfalls vom 9. März 2015 beziehungsweise der Rückfallmeldung vom 25. Juni 2020 aus orthopädischer Sicht und ausserdem mit dem allgemeinen Gesundheitszustand befasst habe, wogegen das MEDAS-Gutachten diese Proble matik unbehandelt gelassen habe (Urk. 42). Für die Beurteilung massgeblich seien auch die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. Z.___ vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) zur Kausalität respektive fehlenden Kausalität des Morbus em b olicus und seiner Folgen (Urk. 63 S. 2).
Die von der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Prof. Dr. Z.___ (Urk. 43) vorgelegte Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. A.___ vom 18. März 2022 (Urk. 48) sei typisch. Dieser rede an der Sache vorbei und verniedliche seine Beschwerden. So habe er die von Prof. Dr. Z.___ lediglich prognostisch geäusserte Hoffnung auf weitere Spezialschuhversorgung als Tatsache dargestellt. Die mit der Schuhversorgung befassten Fachleute hätten ihm, dem Beschwerde führer, nach weiterer Verschlechterung des Zustandes und Rückfallmeldung indes erklärt, dass er wohl akzeptieren müsse, dass auch die neueste Versorgung an Grenzen stosse. Der RAD-A rzt, der kein Facharzt der Orthopädie , sondern der Inneren Medizin und Rheumatologie sei und über keine Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit verfüge, habe es ferner unterlassen, zu den Ausführungen und Befunden von Prof. Dr. Z.___ hinsichtlich seines schlechten allgemeinen Gesund heitszustandes Stellung zu nehmen, welche faktisch als Hauptteil des orthopädi schen Gutachtens imponieren würden und indirekt auch für die Auswirkungen der Fussbeschwerden von Bedeutung seien. Im Übrigen sei auch aus dem Gut achten von Prof. Dr. D.___ vom 16. August 2020 (U rk. 10/149) zu entneh men, dass die Unfallverletzungen zu Störungen des Blutgerinnungs- und Gefäss systems führten, welche ihrerseits schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Erblindung des rechten Auges am 7. November 2016 und H erzinfarkt am 6. Februar 2017 bewirkt hätten. Hierzu werde auch auf den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik G.___ vom 9. Juni 2020 (U rk. 10/116) ver wiesen. Die Herzproblematik habe im F rühjahr 2022 erneut exazerb iert und zu neuer Hospitalisation sowie herzchirurgischem Eingriff in der Kardiologie des B.___ geführt (U rk. 51).
Im Bericht des Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1) werde von einer cruralen
Arteriopathie , einer Stenose von 70 %, einer arteriellen Verschluss krankheit, einer Polyneuropathie und von Muskelkrankheiten gesprochen. Der RAD habe sich dagegen mit diesen Problemen nie befasst. Zudem hätten sich w eder der RAD noch die MEDAS-Gutachter mit den kausalen Zusammenhängen der systemischen Gefässkrankheit und der systemischen M uskelkrankheit, unter denen er leide, auseinandergesetzt. Diesbezüglich sei der Zusammenhang mit der Statintherapie respektive seiner Statinunverträglichkeit und der Schilddrüsendys funktion zu berücksichtigen (Protokoll S. 15 f. Ziff. 3 ). Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte des B.___ nicht beigezogen. Dennoch und obschon dies dort umfassend abgeklärt worden sei, habe sie behauptet, dass eine Polyneuropathie nicht vorliege (Protokoll S. 22 Ziff. 22).
Die Beschwerdegegnerin habe ferner die von ihm in Ergänzung der medizinischen Akten vorgelegten Arztberichte des Spitals H.___ betreffend den Unfall vom 2015, des Universitätsspitals G.___ und des B.___ sowie seine Eigenanamnese, die Drittauskünfte seiner Ehefrau und seines Freundes nicht berücksichtigt. Auch sei entgegen seine s Antrag s , das MEDAS-Gutachten der Hausärztin zur Beurtei lung vorzulegen, von dieser lediglich ein allgemein er Bericht eingeholt worden (Urk. 1 S. 21 f. , Urk. 66 S. 3, Protokoll S. 16 Ziff. 5 ) . Er gehe aber davon aus, dass eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei, wenn die behandelnde Ärztin zur MEDAS-Begutachtung Stellung nehmen könne. Dies sei Teil des amt lichen Verfahrens und ein verfassungsmässiger Anspruch (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Auch die ärztlichen Berichte zu den systemischen Problemen der Gefäss- und Herzkrankheit habe die Beschwerdegegnerin ebenso wie die MEDAS-Gutachter nicht behandelt (U rk. 51 S. 3). Ins besondere zum Bericht von Prof. Dr. D.___ habe der RAD-Arzt aber erklärt, dass die dort gemachten Aus führungen a lle richtig seien (Protokoll S. 16 Ziff. 7).
Mit den relevanten Berichte n von D r. C.___ , Prof. D r. D.___ , des B.___ , des Spitals H.___ , des Universitätsspitals G.___ und von Prof. D r. Z.___ sei ein medizinische s Substrat ausgewiesen , das eine fast vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit belege. Auch seine persönliche Befragung habe gezeigt, dass er überlastet und übermüdet sei sowie nicht in der Lage, auf klare Fragen einfache und klare Ant worten zu geben und dem Gespräch zu folgen. Ebenso könne man angesichts seiner sichtbaren Beschwerden, und der Art sich zu bewegen, nicht sagen, dass er in einem selbständigen Geschäft arbeitsfähig sei und etwas anderes als eine ganze Rente gerechtfertigt sei. Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegne rin sei daher und aufgrund der überlangen fünfjährigen Verfahrensdauer abzu sehen. Denn anderenfalls habe er vor seinem Eintritt ins AHV-Alter noch immer keine Rente. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsbeurteilung seien erfüllt (Urk. 66 S. 9 und S. 11, Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S. 34 ).
Bezüglich der
Begründung der V erfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) leuchte nicht ein, weshalb der O p t i kerberuf bei sehr stark eingeschränktem Sehvermögen uneingeschränkt ausgeübt werden können solle . Ebenfalls nicht einzusehen sei, warum ein Status na c h operativ behandeltem Herzinfarkt und ein schmerzhafter Fuss mit Status nach mehreren Knochenbrüchen in mehreren Gelenkbereichen, behandelt durch mehrere chirurgische Eingriffe
mit unbefriedigendem Heilungs resultat
und mit notwendiger orthopädischer Spezialversorgung, unerheblich sein sollten und nicht unter dem systemischen Aspekt der zugrundeliegenden Gesund heitsbeeinträchtigung zu beurteilen sei en . Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin seien die umfangreichen medizinischen Akten zur F ussver letzung vom 9. März 2015 unberücksichtigt geblieben und die medizinischen Zusammenhänge seien im Gutachten nicht beurteilt worden. Die Bemerkung in der Verfügung, die neu vorgelegten Berichte würden keine neuen Diagnosen ent halten, missachte, dass die gemäss den vorgelegten Unterlagen diagnostizierte Cholesterinembolie, eine systematischen Grunderkrankung, im MEDAS-Gutachten übersehen worden sei und dass diese Diagnose entscheidend sei (Urk. 1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 3/2).
Insgesamt sei die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) ohne Inhalt und voller vorformulierter allgemeiner Floskeln. Sie stelle keine Begründung im Rechtssinne dar. Art. 74 IVV sei unberücksichtigt geblieben, da sich die Verfügung nicht mit den relevanten Einwänden zum Vor bescheid auseinandergesetzt habe . Inhaltlich sei die Verfügung ohne Begründung . Sie gebe lediglich die Meinung der Beschwer degegnerin wieder, dass sie ihm die Rentenleistungen nicht gewähren wolle. Die Verfügung gebe keine Informationen über die konkreten geltend gemachten Beschwerden und über deren Auswirkun gen auf die konkrete Tätigkeit wieder. Ohne Studium der vollständigen Verfah rensakten sei es dem Leser unmöglich, die abweisende Verfügung aus ihrem Text heraus begründet anzufechten (U rk. 1 S. 5
f. und S. 25 , Urk. 15 S. 2 ). Die Verfü gung vom 30. Oktober 2020 enthalte des Weiteren kein Verfügungsdispositiv dar über, was nun gelte. Es stünden allein die Worte «kein Leistungsanspruch». Er gehe daher davon aus, dass die Verfügung nichtig sei (Protokoll S. 19).
Zu rügen sei auch die Aktenführung der Beschwerdegegnerin. So sei das Akten verzeichnis zum einen nicht zur Bearbeitung des F alles geeignet und zum anderen würden d ie gleichen Schriftstücke zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich akturiert . Die Beschwerdegegnerin und der RAD arbeite ten zudem mit dem ELAR-Register, worauf sie verweisen würden. Es werde ihm ,
dem Beschwerdeführer ,
dadurch verunmöglicht, seine Rechtsschrift mit Aktenverweisen auszuarbeiten und seine Interessen effektiv wahrzunehmen. Dies beurteile er als grobe n Rechts missbrauch und als verfassungswidrig . Die Beschwerdegegnerin führe ausserdem heute noch in gesetzwidriger Weise interne Akten. Insbesondere würden Akten im Zusammenhang mit der Organisation polymedizinischer Gutachten unter drückt. Es würden im besten Fall die Hälfte der beurteilungsrelevanten Akten der beauftragten MEDAS vorgelegt. Besonders grob erscheine das Zurückhalten der von der MEDAS Y.___
in Auftrag gegebenen Röntgenbilder und -berichte, welche vorzulegen die Beschwerdegegnerin sich weigere . Allein letztere s sei ein Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der Verfügung führe (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f. ) .
Sodann habe die Beschwerdegegnerin das Primat des raschen Verfahrens ver spottet . Nachdem das Verfahren bereits am 4. Juli 2017 eingeleitet worden sei, hätten sich die Bemühungen der Beschwerdegegnerin auf die Organisation der Anspruchsablehnung beschränkt. Massgebliche Abklärungen seien unterblieben sowie die vorgelegten beweiskräftigen Unterlagen seien ungeprüft geblieben (U rk. 15 S . 2 ). Bezüglich des Problems behördlicher Verfahrensverzögerung bestehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Feststellung solcher Verfahrens verzögerungen. Besonders schlimm seien Rechtsverweigerungen der Behörde, wenn sich daraus - wie hier - erkennen lasse, dass sie nicht gewillt sei, das Ver fahren mit der verfassungsrechtlich geschuldeten Beschleunigung voranzutrei ben. Die rechtswidrigen Verzögerungen müssten im Urteil festgestellt und bei der Beurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für grobes Verfahrensunrecht im Abklärungsverfahren der säumigen Behörde berücksichtigt werden
( Urk. 33 ) .
Hervorzuheben sei auch das versichertenfeindliche Verhalten der Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren und ihr unzulängliches Verständnis der Mit wirkungspflicht der versicherten Person sowie der Offizialmaxime. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin das Verständnis, dass das von der versicherten Per son Vorgebrachte und Vorgelegte nicht beachtet werden müsse und allein mass geblich sei, was sie abkläre und
sage . Nachdem der erste Vorbescheid ohne jegli che Abklärung und Grundlage erlassen worden sei und er einen anwaltlichen Rechtsvertreter beigezogen habe , habe dieser Zusammenhänge erstellt, viele Ver fahrensanträge gestellt und die Beschwerde gegnerin viele Male um Besprechung ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht einen Antrag akzeptiert, sondern das Verfahren jahrelang verschleppt . Das
unfaire Verfahren verletze die Bundesver fassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S . 16 f. , Protokoll S. 18 f. Ziff. 11).
Schliesslich sei der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Verweis auf die Akten von grundlegender rechtlicher Bedeutung. Denn dies stelle eine faktische Rechtsverweigerung dar, insbesondere nach unge nügendem Abklärungsverfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ausserdem verletze dies die Waffengleichheit der Parteien, indem dies das Gericht in eine parteiähnliche Stellung im Sinne eines zweiten Einsprache verfahrens zwinge und das gerichtliche Beschwerdeverfahren als kontradiktori sches Verfahren sabotiere
(Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10). 3.2.2
Gegen die den Anspruch auf Hilflosenentschädigu ng abweisende Verfügung vom 21. März 2021 (Urk. 30/1) wendet der Beschwerdeführer zusätzlich ein, sein Gesichtsfeld sei aufgrund der vollständigen Blindheit des rechten Auges (Amau rose) und ausserdem aufgrund eines vaskulopathie bedingten
Skotoms bei Visus
1 . 0 des linken Auges in hohem Masse eingeschränkt. Er sei dadurch zur Lebensführung und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte dauernd auf Hilfe Drit ter angewiesen. Wesentlich sei, dass die Gesichtsfeldbeeinträchtigung für sich allein reiche, um eine Hilflosenentschädigung zu gewähren. Die im Regelfall üblichen Voraussetzungen zur Bejahung einer Hilflosigkeit müss t en nicht zusätz lich abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Frage nach der Gesichts feldeinschränkung bewusst ungeprüft gelassen , auf eine Abklärung mittels einer Perimetrie
verzichtet und den RAD-Arzt fachmedizinisch Unv ertre t bares referie r e n lassen. Zudem habe sie sich nur zum Schein auf die KSIH gestützt und dabei mutmasslich nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgänger version vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30/1 S. 7 ff.). An der Verfügung vom 21. Mai 2021 sei zu rügen, dass d as darin genannte Gesuchsdatum
fälschlicherweise
vom
5. Juli 2017 auf den
2. Dezember 2020 ver schoben worden sei, dass bezüglich der gesetzlichen G rundla gen lediglich pau schal auf Beilagen verwiesen worden sei anstatt die relevanten konkret zu nennen und dass die Verfügung insgesamt keine gesetzliche Begründung enthalte. So betreffe der in der Verfügung vom 21. Mai 2021 vorformulierte Text zu r Hilflo sigkeit und zu Art. 9 ATSG nicht die relevante Hilflosenentschädigung im Son derfall. Die weiteren Ausführungen würden sich auf unsubstantiierte Behauptun gen beschränkten; es sei nicht ausgeführt worden, ab wann eine Einschränkung des Gesichtsfeldes einen solchen A nspruch ergebe. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die Begriffe Gesichtsfeldbeeinträchtigung und Visusbeeinträchtigung ver mengt. Eine skotombedingte Gesichtsfeldbeein trächtigung könne auch bei Visus 1 . 0 bestehen, was sogar typisch sei bei vasculopathiebedingten Skotomen. Ferner sei der Verweis in der Verfügung auf das MED AS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 nicht relevant, da dort der ophthalmologische Aspekt völlig ausgeblendet worden sei. Die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» sei inhaltslos und genüge den formellen Anforderun gen an eine n Verfügungstext nicht. Auch der Verweis auf einen A ktenentscheid vom 2. April 2021 (richtig 7. April 2021, Urk. 30/2 S . 2, Urk. 37/20) ersetz e eine Begründung nicht (Urk. 30/1 S. 11 ff.).
Des Weiteren zeige sich aus der Organisation der vorgelegten Akten der Wille der Beschwerdegegnerin zur Organisation der Leistungsablehnung. Denn bei dem ihm von der Beschwerdegegnerin vorgelegte n
Aktenverzeichnis
vom 31. Mai 2021 (Urk. 30/3/2) fehle die Verfügung vom 30. Oktober 2020 und d er RAD-Bericht vom
18. März 2021 sei ungenannt geblieben. Ausserdem sei der Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie , vom 7. November 2020 mit dem falschen Datum vom 16. März 2021 aufgeführt respektive vorgelegt worden und der als Anhang zur E-Mail vom 22. März 2021 eingereichte Bericht von Dr. I.___ fehle (Urk. 30/1 S. 6). 3.3
3.3.1
Die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung im Vorbescheidver fahren ab dem 7. April 2020 (Urk. 1 S. 2) ist hier m angels Anfechtungsgegen stand es
(vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen . Über einen solchen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 28. April 2021 (Urk. 37/31/13-15) entschieden .
Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittlerweile im Verfahren Nr. IV.2021.00276 mit Urteil vom 8. September 2021 bestätigt.
Insofern ist auf die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) daher nicht einzu treten. 3.3.2
Mit den formell-rechtlichen Rügen
des Beschwerdeführer s bezüglich
der ange fochtenen , hier zu prüfenden Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) und vom
21. Mai 2021 (U rk. 30/2) , namentlich diese seien ohne relevanten, weitge hend vorformulierten Inhalt und hätten sich nicht mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinanderge setzt ( Urk. 1 S. 5 f. und S. 25, Urk. 15 S. 2, Urk. 30/1 S. 11 ff.) , macht er eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begrün dungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; vg
l. BGE 124 V 180 E. 1a , 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ) geltend. Eine solche kann gegebenenfalls grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerden in der Sache selbst zur A ufhebung der Verfügungen führen, sofern darin eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist
(vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Ob dies hier der Fall ist kann offenbleiben, weil die Verfügungen , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, aus anderen Gründen aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist.
3.3.3
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren die Nichtigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) geltend, da sie kein hinreichendes Verfügungsdispositiv enthalte (Protokoll S. 19) . An der Verfügung vom 21. Mai 2021 rügt er in dem selben Sinne die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» (Urk. 30/2 S. 2) als einen in formeller Hinsicht unzu reichenden Verfügungstext (Urk. 30/1 S 13 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verwaltungsverfügung rechtsprechungsgemäss selbst bei unklarem Dispositiv nicht ohne Weiteres nichtig ist. So ndern ein unklares Dispositiv wäre unter Berücksichtigung der Begründung nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt auszulegen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Hier ist das Verfügungsdispositiv beider angefochtener V erfügungen indes nicht zu beanstanden. Denn das Verfügungsdispositiv wurde je auf der ersten Seite beider Verfügungen unter dem Titel «Wir verfügen» mit den unmissverständli chen Worten «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.» aufgeführt. Aus dem Titel der Verfügung («Kein Anspruch auf IV- Leistungen », U rk. 2 S . 1; «K eine Hilfslosenentschädigung») und den Ausführungen in der Begründung geht zudem unzweifelhaft hervor, welcher Leistungsanspruch im Einzelnen geprüft und abgelehnt wurde ( «Eingliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt.», «Mit Vorbescheid vom
22. März 2018 haben wir
...
eine Abweisung der Rentenleistun gen angekündigt.», Urk. 2 S. 1; «Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall wird deshalb abgelehnt.», Urk. 30/2 S. 2 ). Damit geht der tatsächliche rechtliche Inhalt der Entscheidungen aus beiden Verfügungen hinreichend klar hervor.
3.3.4
Unbegründet ist sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f., Urk. 30/1 S. 6 ) der unrechtmässigen Aktenfüh rung (welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s im Übrigen bereits in mehreren anderen Prozessen betreffend diese und andere Verwaltungsbehörden
- erfolglos - vorgebracht hatte; vgl. zum Beispiel die bundesgerichtlichen Ver fah ren 9C_788/2010, 9C_231/2007, U 161/98, 1A.218/1998). Denn
Art.
46 ATSG stellt keine konkreten Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginieren, indexieren etc. sind .
D ie Beschwerdegegnerin
hat die Unter lagen
zudem im Sinne von Art. 46 ATSG lückenlos nummeriert und grundsätzlich chronologisch abgelegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3) . Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin und der RAD-Arzt zuweilen auf das ELAR-Register v erweisen , ändert daran nichts.
A uch besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Protokoll S. 20 ) keine Nichtigkeit der Verfügun g(en) aufgrund des Umstandes , dass die Beschwerdegeg nerin die Röntgenbilder samt dem Bericht des Ärztezentrums J.___ vom 21. August 2019 , welches von den MEDAS-Gutachtern zur Erstellung von Röntgenaufnahmen des Beckens und der Hüftgelenke anlässlich der Begut achtung beauftragt wurde (Urk. 10/81/40) , ihm nicht zugesandt hat. Wie sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2. und 25. September 2020 (Urk. 10/154/1, Urk. 10/157) mitgeteilt hat, lagen ihr diese nicht vor und konnten von ihr daher auch nicht herausgegeben werden. Sie verwies den Beschwerdeführer daher an die anfertigende Stelle, das Ärztezentrum J.___ in Y.___ . Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ; BGE 132 V 387 E. 3 ) mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist darin nicht zu erblicken, zumal das Ergebnis der Röntgenaufnahme im MEDAS-G utachten vom 25. Oktober 2019
- wenn auch kurz - wie dergegeben wurde (Urk. 10/81/40).
Dafür, dass die Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren im Zusammen hang mit der Organisation polymedi zinischer Gutachten Akten unterdrückt hat , wie von Seiten des Beschwerdeführer s behauptet wird, gibt es keine Hinweise. Ebenso ist die Behauptung des Beschwerdeführers ( Urk. 30/1 S. 6) un zutreffend, dass der mit E-Mail vom 22. März 2021 von der Augenarztpraxis K.___ (Urk. 37/16) an die Beschwerdegegnerin übermittelte Arztbericht von D r. I.___
(Urk. 37/15) fehlt. Denn dieser wurde mit dem ELAR-Eingangsdatum vom 24. März 2021 in das Aktenverzeichnis mit der Bezeichnung «Arztbericht / Augenarztpraxis K.___ » aufgenommen. 3. 3.5
Betreffend die Rügen des Beschwerdeführer s am
Vorbescheidverfahren
(Urk. 1 S. 16 f., Protokoll S. 18
f. Ziff. 11 , Urk. 3/3 ) wurde bereits im Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00276 vom 8. September 2021 ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vornahm, die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer s insbesondere auch bei der recht mässig erfolgten Einholung des MEDAS-Gutachtens hinlänglich berücksichtigt wurden, versäumte Mitwirkungsrechte nicht nach Kenntnis des Gutachtens nach geholt werden können und es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Abklärungs verfahren zu leiten sowie nach Ermessen zu entscheiden, ob sie nach Vorliegen des Gutachtens weitere Abklärungen für notwendig erachtet (E. 4.2.2-4.2.4). Hie rauf wird verwiesen. Eine Verletzung der BV und/oder der EMRK ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Vorbesch eidverfahren nicht auszumachen (zur aus serdem gerügten Verfahrenslänge vgl. E. 6 unten). 3.3.6
Des Weiteren ist unverständlich , was der Beschwerdeführer
unter dem Titel «Trau matisierung durch verletzende Verfahrensführung» mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung zur Verfahrensneurose im UVG-Recht beziehungsweise zu
a Art . 82 KUVG
(vgl. BGE 107 V 239 ) zu seinen Gunsten ableiten will. Dabei han delt es sich um eine nicht mehr anwendbare frühere bundesgerichtliche R echt sprechung. D iese ging davon aus, dass die neurotische Fixierung unter Umstän den gelöst werden könne, wenn Versicherungsleistungen abgelehnt werden oder - wo gesetzlich vorgesehen - eine Abfindung ausgerichtet wird (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 mit Hinweisen).
Solche Überlegungen sind nach der heute geltenden Rechtslage bei psychischen Beschwerden nicht mehr relevant ; massgeblich sind die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen psy chischer Beschwerden in der Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 148 V 49, 143 V 409, 418 und 141 V 281) . 3.3. 7
Ebenfalls n icht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Ansicht, der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Ver weis auf die Akten (vgl. Urk. 9 ), insbesondere nach ungenügendem Abklärungs verfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs , stelle eine fak tische Rechtsverweigerung dar und verletz e den Anspruch auf Waffengleichheit der Parteien (Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10) . Namentlich der vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Vergleich mit dem Zivilverfahren, wo auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Kläger nur auf ein Akten bündel verweise, ist im hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren verfehlt . Denn
im Zivilverfahren wird überhaupt erst mit dem substantiierten Vorbringen des Klägers der Prozessgegenstand definiert. Im Ver waltungsverfahren dagegen erfolgt die Beschwerde von der versicherten Person gegen einen Entscheid der Verwaltungsbehörde, welche ihren Standpunkt sowohl im vorhergehenden Verwaltungsverfahren als auch im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat und dem Gericht dazu das Ergebnis ihrer Abklärung en vor legt. Der Anfechtungsgegenstand wird bereits mit dem angefochtenen Entscheid definiert. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde in der Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen zur Beschwerde verzichtet, insbe sondere wenn - wie hier - die Rügen der versicherten Person im Wesentlichen bereits bekannt sind . Zudem wird die Verwaltung nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin ein an die rechtsstaatlichen Grundsätze ( Art. 5 BV ) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft ( BGE 137 V 210 E. 2.2.2). 3.4
In materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente (Art. 28 ff. IVG ; vgl. E. 4 nachfol gend ) und eine Hilflosenentschädigung le ichten Grades nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. E. 5 hernach) hat.
Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet für den Renten anspruch die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (U rk.
2) und für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2; BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E.
6).
Daher sind im vorliegenden Gerichtsver fahren die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, die nach den Verfügungszeitpunkt en datieren , namentlich das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 43 ), und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) sowie der Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1), nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive Rück schlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des B undesgericht s 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis). 4. 4.1
In Bezug auf die Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerde gegnerin
in der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2 S. 2 ) entsprechend de n
RAD-Stellungnahme n
vom 9. Dezemb er 2019 (Urk. 10/85/6), 1. Juli 2020 (Urk. 10/167/4-5) und vom 24. September 2020 (Urk. 10/167/6-7) auf die poly disziplinäre Beurteilung der MEDAS Y.___ vom 25. Oktober 2019 ( Urk. 1 0 /81) .
Demnach wurde der Beschwerdeführer am
21. und 27. August 2019 aus fachärzt lich allgemeinmedizinischer, rheumatologischer, neurologisch er und psychiatri scher Sicht begutachtet (Urk. 10/81/5) . Er habe über einen unsicheren Gang und Schwäche in den Beinen , Beschwerden im linken Fuss, in der Wade, im Knie mit Kraftlosigkeit und im linken Sprunggelenk sowie über einlagebedingte starke Hornhaut und Warzen an den Füssen mit Wundheilungsstörungen nach der ope rativen Entfernung im Januar 2019 berichtet. Gelegentlich komme es zu einem Abknicken des linken Fusses und Sprunggelenkes. Er leide zudem an Schmerzen und Verspannungen in der Nacken-/Schultergegend beidseits sowie im Kopf mit Ausstrahlung in beide Schultern linksbetont.
Diese Beschwerden seien dauernd vorhanden und würden verstärkt beim Neigen des Kopfes zu weit nach vorne oder zu weit nach hinten auftreten. Er habe stets ein Schwindelgefühl und Mühe , klare Gedanken zu fassen ; er verspüre ein ständiges Brummen und Schwirren im Kopf. Wegen des Schwindels habe er Mühe , mit den Augen etwas zu fokussieren. Aufgrund des Schwankschwindels könne er nicht mehr alleine spazieren gehen, er müsse sich an jemandem festhalten. Daher gehe er auch nicht mehr alleine aus dem Haus. Beim Sitzen gehe es ihm relativ gut. Er habe eine Unverträglichkeit von verschiedenen Nahrungsmitteln, was zu Unwohlsein im Kopf führe. Er habe ausserdem über eine Sehstörung am rechten Auge, verstärkt bei Dunkelheit oder bei zu greller Sonneneinstrahlung geklagt . Mit dem rechten Auge sehe er nur noch manchmal einen hellen Balken. Der Visus sei insgesamt jedoch auf beiden Augen stark eingeschränkt. Während eines Gesprächs lasse der Visus auch am linken Auge nach und er sehe dann nur noch verschwommen. Beim Ar b eiten am PC würden die Augen müde werden und die Nacke n
- sowie S chulterbeschwe rden würden gleichzeitig zunehmen. Ausserdem seien seine Cholesterinwerte nicht gut und es sei zu Schilddrüsenproblemen gekommen
(Urk. 10/81/20-21 , Urk. 10/81/28 , Urk. 10/81/37-38 , Urk. 10/81/49-50 ).
Er habe im le t zten Jahr ver sucht, in seinem Geschäft zu arbeiten. B eim Sehtest mit einem Kunden habe er
nach einer halben bis einer Stunde wegen schlechter Konzentration, Unwohlse in und Schwindel aufhören müssen. Wenn es ihm sehr gut gehe, könne er kurzzeitig Büroarbeiten verrichten, mehr sei aber nicht möglich. Seitdem er nicht mehr arbeite , versorge er den gesamten Haushalt. Auto fahre er seit der Erblindung des rechten Auges im November 2016 nicht mehr (Urk. 10/81/29 , Urk. 10/81/38 ).
Unter dem Titel Konsensbeurteilung kamen d ie Gutachter zum Schluss, dass aktuell und auch retrospektiv sämtliche Beschwerdebilder keinen länger dauern den relevan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Optiker als auch in einer leidensangepassten , leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 10/81/10-11). A ls Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufge führt: Hypermo bilität (ICD-10 M35.7); Belastungsdefizit linker Fuss und linkes Sprunggelenk (ICD-10 M79.67) mit/bei Status nach Fraktur Os metatarsale V und mehrfragmen tärer T alusfraktur am 9. März 2015, operativer Versorgung mittels Zuggurtungsosteosynthese Basis Os metatarsale V, Osteotomie medialer Malleo lus , lokale Spongiosaplastik aus der distalen Tibia, offene Reposition und Schrau benosteosynthese der Talusfraktur am 24. März 2015, Entfernung der Zug gur tungsosteosynthese und Wundexzision bei W undinfekt am 5. Mai 2017, kli nisch unauffälligem Befu nd und radiologisch regelrechtem postoperativem Be fund (R öntgen Mai 2019); Myalgie und chronische C reatinkinase -( CK- ) Erhöhung (ICD-10 M79.19) bei/mit aktuell bis auf Verspannungen der Schulter - / Nackenmuskulatur beschwerdefrei , unter Statintherapie von November 2016 bis Januar 2017 Verschlechterung der Myalgie und Anstieg der CK, CK-MB und Laktatdehydrogenase (LDH) weiterhin erhöht, persistierende Hypothyreose trotz Substitution, klinisch und labortechnisch keine Hinweise auf Poly-/Dermato my ositis, Vaskulitis, Kollagenose oder andere entzündliche rheumatische Erkrankun gen; chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, kernspintomographisch altersentsprechendem Befund ohne Nach weis einer Diskushernie (MRT Januar 2018); belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) mit/bei klinisch unauffälligem Befund ohne Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität; Status nach Zentralarterienver schluss rechtes Auge mit/bei hochgradigem Visusverlust ; undifferenzierte Soma tisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit/bei generalisiertem Schmerzsyndrom (ICD-10 R52) bei chronischen Nackenschmerzen und chronischem Spannun gskopf schmerz; generalisierte A therosklerose mit/bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 I25.19) bei Status nach subakutem anteriorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ) am
6. Februar 2017 mit perkutane r Koronarintervention (PCI) und dreimal Stenting der proximalen RIVA ( Ramus interventricularis anterior ) und PCI sowie Stenting einer 70%igen Stenose der rechte n Koronararterie (RCA), bei periphere r arterielle r Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I-II links, Stadium I rechts (ICD-10 I70.2), kardiovaskuläre Risikofaktoren bei Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) und persistierendem Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) ; Hypothyreose (ICD-10 E03.8) bei Status nach Hashimoto Thyreoiditis; Leberwerterhöhung unklarer Äti ologie (ICD-10 R74.8; Urk. 10/81/ 8-9 ).
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke aufgefallen; dadurch könne es bei ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich kommen. Beide Kniegelenke seien reiz los und frei beweglich gewesen; klinische Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität hätten gefehlt. Es habe sich eine Einschränkung der Innenrotation der Hüftgelenke gezeigt, eine diesbe zügliche Beckenübersichtsröntgenaufnahme sei bis auf eine vermehrte Sklerosie rung der Iliosakralgelenke unauffällig gewesen. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in der klinischen Untersuchung in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und bis auf Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur hätten sich keine pathologi schen Befunde feststellen lassen. Die Schultergelenke seien in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzel kompressionssymptomatik an den oberen Extremitäten hätten gefehlt. Bezüglich der angegebenen Beschwerden am linken Fuss h abe sich radiologisch ein regel rechter postoperativer Befund gezeigt. Auch die klinische Untersuchung des rech ten Fusses sei unauffällig gewesen. Es lägen aktuell keine Hinweise für ein ent zündlich-rheumatisches Geschehen vor . Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Optiker ebenso wie in anderen leichten bis selten mittelschweren überwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten mit der Mög lichkeit, jederzeit aufzustehen und herumgehen zu können, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt wor den, dass die beschriebenen Kopfschmerzen die Kriterien für eine Migräne ohne Aura nicht erfüllen würden. Die Schwindelbeschwerden hätten schwerlich einge ordnet werden können. Der Befund bei den Lagerungsproben unter der Frenzel brille sei unspezifisch gewesen ;
es hätten sich keine Hinweise auf eine extrapy ramidale Störung oder zerebelläre Symptomatik ergeben . Die Beweglichkeit der HWS sei in vollem Umfang möglich gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Optiker ebenso wie in einer anderen, lei densangepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der psy chiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung , auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten zu kön nen, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Es müsse eine psychische Überlagerung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungs störung angenommen werden. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht hätten keine Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön nen. Aufgrund der ausgeprägten Visusverminderung rechts bestehe kein Stereo sehen. Aus diesem Grund seien absturzgefährdende Tätigkeiten oder auch Tätig keiten an gefährlichen Maschinen für den Exploranden nicht geeignet. Für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Optiker sollte dies jedoch keine relevante Einschränkung darstellen. Es hätten auch keine anderen internistischen Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können; es bestehe auch aus internistischer Sicht volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 10/81/9-10). 4. 2 4.2.1
Mit dieser ärztliche n Beurteilung liegt zwar ein polydisziplinäres Fachgutachten vor, in welchem sich die Gutachter aus Sicht ihres Fachgebietes eingehend mit den geklagten Beschwerden und den bildgebenden sowie klinischen Befunden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) befassten. Jedoch ist es für die streitigen Belange nicht umfassend. Da in der
Konsensbeurteilung nur
rudimentär die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Teilgutachten zusammenge fasst wurde, wurde damit der Komplexität der Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen .
Insbesondere wurde dort nicht aufgeführt, dass - wie aus den Teilgut achten hervorgeht - sowohl der rheumatologische als au ch der neurologische Gutachter zu den teilweise als Hauptbeschwerden bezeichneten Leiden auf andere Facharztgebiete verwiesen.
So führte der rheumatologische Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben vorwiegend durch die Sehstörungen, die Schwindel- und Kopf schmerzsymptomatik eingeschränkt. Diesbezüglich könne aus rheumatologischer Sicht keine Stellung genommen werden. Es werde auf die entsprechenden Teil gutachten verwiesen (Urk. 10/81/44).
Betreffend die Schwindel- und Kopf schmerzsymptomatik nahm der neurologische Gutachter zwar eine ausführliche fachärztliche Beurteilung aus neurologischer Sicht vor (U rk. 10/81/51- 54 ). Den Status nach Zentralarterienverschluss des rechte n Auges mit hochgradigem Visusverlust ordnete er zudem unter dem Titel «Neurologische Diagnosen» als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/81/51). Dies wurde vom Neurologen jedoch nicht weiter begründet . Vielmehr erklärte er in Bezug auf die Beschwerden aufgrund des Zentralarter i en verschlusses des rechten Auges vom 7. November 2016, der schlussendlich zum praktisch vollständigen Verlust der Sehkraft geführt habe, dass aus augenärztlicher Sicht beurteilt werden müsse, inwiefern die Arbeitsfähigkeit als Optiker diesbezüglich eingeschränkt sei (Urk. 10/81/55).
Eine Expertise zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Optiker aus ophthal molo gischer Sicht wurde bei der Begutachtung des MEDAS Y.___ indes nicht ein geholt . Auch blieb i m Hauptgutachten der Hinweis des neurologischen Gutachters zur Notwendigkeit der Beurteilung aus augenärztlicher Sicht unerwähnt. Ferner wurde dort nicht erläutert, aus welchen Gründen aus interdisziplinärer Sicht die betreffende Diagnose nunmehr in Abweichung zum neurologischen Teilgutach ten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde (Urk. 10/81/8-9) .
Die Auswirkung der Sehbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde im MEDAS-Gutachten allein aus allgemeininternistische r Sicht beurteilt. I m allgemein inter nistischen Teilgutachten wurde zur Auswirkung der «hochgradigen Visusvermin derung am rechten Auge mit entsprechender Einschränkung des Stereosehens» indes
lediglich
bemerkt, dass der Zentralar ter ienverschluss des rechten Auges mit Visusverminderung recht s keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Optiker haben sollte . Die starke Visusverminderung am rechten Auge wirke sich sicherlich belastend bezüglich der selbständigen Tätigkeit im eigenen Optikergeschäft aus . Mit dem linken Auge sehe er allerdings noch gut und nach ihrer Meinu ng sollte es ihm zumutbar sein
(U rk. 10 /81/24 25).
Schon die Verwendung des Wortes «sollte» weist darauf hin, dass aus allge meininternistischer Sicht eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der selbständige n Tätigkeit als Optiker verbl ieb . Ausser dem wurde mit den kurzen, kaum begründenden, vor allem feststellenden Aus führungen für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar dargelegt, wes halb die Tätigkeit als Optiker trotz fehlender Fähigkeit zum Stereosehen dennoch bezüglich aller Arbeiten, welche in einem Optikergeschäft anfallen wie Kunden beratung , Sehtest, Brillenjustierung, Geschäftsführung etc., zu 100 % möglich sei n solle . Dies ist insbesondere auch im Hinblick darauf unzureichend begründet, dass der behandelnde Augenarzt Dr. I.___
aus fachärztlich- ophthalmologischer Sicht im B ericht vom 18. September 2018 erklärt e , dass es als Optiker von Vorteil sei, ein Stereosehen zu haben, was beim Beschwerdeführer seit dem Zentralarte rienver schluss indes eingeschränkt sei (Urk. 10/53/6). Im Bericht vom 7. Mai 2019 erklärte Dr. I.___ , der eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit ab dem 7. November 2016 bis dato attestiert hatte , ausserdem , dass aufgrund der Einäu gigkeit Prob leme in der Tätigkeit als Optiker bestünden und die Arbeit schwierig sei (Urk. 10/68/2-4 ). Darauf wurde im MEDAS-Gutachten nicht weiter einge gangen.
Vor diesem Hintergrund kann von einer fachärztlich -gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht nicht abgesehen werden.
4. 2.2
Hinzu kommt, dass der Augeninfarkt vom 7. November 2016 (Urk. 10/50/39 ) und der Herzin farkt vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/55/27 ) im MEDAS-Gutachten unabhängig voneinander, das heisst ohne Zusammenhänge und ohne eine allfäl lige gefässmedizinische Grunderkrankung
zu diskutieren, beurteilt wurden. In der Diagnoseliste des Hauptgutachtens wurde zwar die Diagnose einer generalisierten Atherosklerose ( Ablagerung von fetthaltigen Plaques an den Arterienwänden) aufgeführt (Urk. 10/81/9) . Zu dieser Diagnose findet sich jedoch im MEDAS-Gutachten keine Begründung. Sie wurde erst im Hauptgutachten ohne Weiterun gen in die Diagnoseliste aufgenommen. In den Teilgutachten, insbesondere auch im allgemein-internistischen Teilgutachten (Urk. 10/81/22-24), findet sich noch keine solche Diagnose. Im Hauptgutachten wurden der generalisierten Athero sklerose in der Diagnoseliste zudem allein d ie koronare
Herzkrankheit zugeordnet (Urk. 10/81/9). Mangels Begründung dazu ist fraglich, weshalb d er Status nach Zentralarterienverschluss des rechte n Auge s unabhängig davon diagnostiziert wurde .
Ebenso wurde
weder im Hauptgutachten noch in einem der Teilgutachten auf den Arter ienverschluss an den Zehen Dig . III rechts und Dig . I links im September 2017 (Urk. 10/55/3) eingegangen; daher ist fraglich, weshalb dieser bei den Diagnosen nicht aufgeführt wurde und ob bezüglich der Häufung der Arterienverschlüsse ein die Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Zusammen hang besteht.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Dr. med. L.___ , Fachärztin für Kardiologie, Leitende Ärztin der Kardiologie des Spitals H.___ ,
im Bericht vom 26. Oktober 2017 , der im allgemein-internistischen MEDAS- Teilgutachten auszugsweise wiedergegeben wurde (Urk. 10/81/17), die Diagnosen multipler Arterienverschlüsse, differentialdiagnostisch arteriosklerotisch, embolisch , und einer oblit erierenden Arteriosklerose
mit PAVK aufführte ( Urk. 10/ 35/1) . Dazu erklärte sie , dass bei fortgeschrittener Arteriosklerose mit Statin in toleranz mit weiteren kardialen oder Gefässereignissen gerechnet werden müsse (Urk. 10/35/2) . Im Bericht vom 23. Oktober 2 017 schloss die Kardiologin Dr. L.___
denn auch nicht nur wegen der Herzbeschwerden, sondern wegen Multimorbidi tät bis auf Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/35/7). Im Bericht vom 10. Januar 2018 erklärte Dr. L.___ zudem, die Arbeitsunfähigkeit sei zurzeit nicht mehr durch die kardiale Erkrankung bedingt (Urk. 10/55/16).
Im Bericht vom 16. April 2019 erwähnte sie zusätzlich unter de n Diagnose n
eine schwere fortgeschrittene A r teriosklerose und eine Atheromatose der hirnzufüh renden Gefässe (Urk. 10/67/3).
Die Diagnose einer oblit erierenden Arteriosklerose mit PAVK stammte von Dr. me d. M.___ , Facharzt für Angiologie, vom Zentrum N.___ , der unter anderem zudem die Diagnose Verdacht auf Mor bus embolicus gestellt hatte (Bericht vom 10. August 2017, Urk. 10/35/25). M ed. pract . O.___ , Fachärztin für An ä sthesiologie, sp eziell Schmerztherapie, fasste die Beschwerdebilder im Bericht vom 23. Mai 2018 unter der Diagnose einer komplexen Gefässpathologie mit massiv erhöhtem kardiovaskulärem Risiko zusammen (Urk. 10/ 47/65 ).
Vor diesem Hintergrund wurde die Gefässpathologie im MEDAS-Gutachten nicht hinreichend gewürdigt. Zu kurz greift auch die
Stellungnahme des allgemeinin ter nistische n MEDAS-Gutachter s,
nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. L.___ i n
der en Bericht vom 1. November 2018 (Urk. 10/ 55 ) , es sei von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen , da aus kardialer Sicht ein stabiler Verlauf mit normaler LV und LVEF bestehe (Urk. 10/81/24) . Denn Dr. L.___
hatte in diesem Bericht auch erklärt, dass sie die l etzte Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2018 ausgestellt habe, da nicht die kardiale Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit bedinge (Urk. 10/55/2) ,
sondern die Multimorbidität, die schwierige Persönlichkeit/Depression und die multiplen Medikamentenunverträglichkeiten der Eingliederung im Wege stünden (Urk. 10/55/6 ).
4. 2. 3
Des Weiteren finden sich in den nach dem MEDAS- Gutachten vom 25. Oktober 2019 erstellten Berichten weitere fachärztliche Aussagen, welche darauf schlies sen lassen, d ass das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober
2019 nicht umfassend ist.
So hat der behandelnde Augenarzt D r. I.___ im Bericht vom 9. Juni 2020 erklärt , der Zentralarter i enverschluss am rechten Auge vom 7. November 2016 habe das Sehen rechts komplett ausgelöscht. Die Sehstörung des rechten Auges als Optiker sei erheblich und seit diesem Tag bestehe eine funktionelle Monokelsituatio n mit nicht mehr vorhandenem Stereosehen. Gemäss den Rintelen Tabellen bestehe ein Integritätsverlust von 30 %. Als Optiker müsse dieser Integritätsverlust höher gewertet werden. Aus diesen Gründen sei es auch so, dass seither die berufliche Tätigkeit als Optiker nicht mehr ausgeführt werden könne. Da bereits im Jahr 2013 Vasospasmen , die zu einer Neuritis geführt hätten, beschrieben seien, sehe er es als unerlässlich, eine umfassende gefässmedizinische fachärztliche Beurtei lung zum Verständnis der geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen durchzufüh ren. Im Gutachten vom 25. Oktober 2019 seien diese Aspekte nicht vollständig geklärt (Urk. 10/115). Mit dieser Beurteilung aus fachärztlich-ophthalmologischer Sicht wird bestätigt, dass von einer solche n fachärztlich -
ophthalmologischen Beurteilung nicht abgesehen werden kann. Ausserdem ist dem Augenarzt ange sichts der multiplen Beeinträchtigungen der Arterien respektive Gefässe (vgl. E. 4. 2.2 hiervor) zuzustimmen, dass auch die gefässmedizinische Sicht nicht in die MEDAS-Beurteilung einbezogen wurde oder jedenfalls nicht hinreichend .
Hierauf lässt auch der Bericht de r Internistin Prof. Dr. med. D.___ vom 16. August 2020 schliessen, wonach aus ihrer Sicht im Zentrum der Erkrankung eine schwer e symptomatische Arteriosklerose mit/bei koronarer 2-Gefässerkran kung, PAVK IIb links, I rechts, und mit Verdacht auf Cholesterinemboliesyndrom , Verdacht auf Angina abdominalis, Verdacht auf vertebrobasiläre Insuffizienz sowie mit/bei cardiovaskulären Risikofaktoren (pos. FA, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus) stehe (Urk. 10/149/1-2).
Dem Bericht der Augenklinik des Spitals P.___ vom
27. August 2020
zur Netzhautsprechstunde gleichen Datums ist zudem zu entnehmen, dass die durch geführten Untersuchungen deutlich verdünnte un d rarifizierte Netzhautge fässe am rechten Auge gezeigt hätten und dass die deutlich oberhalb des Normwertes liegende Arm-Retina-Zeit von 31 Sekunden auf eine Pathologie im Bereich der zuführenden Arterien hinweisen könne. Es sei auch eine veränderte Gefässarchi tektur am linken Auge mit verdünnten Gefässen und Kreuzungs zeichen festge stellt worden. Diese Befunde würden sicherlich zur Historie der systemischen mul tiplen Embolien passen (Urk. 10/166/1). A uch daraus zeigt sich, dass die Beurtei lung der multiplen Beschwerdebilder ohne eingehendere Berücksichtigung der gefässmedizinische n
Thematik unvollständig ist. 4.2.4
Schliesslich wurde im MEDAS-Gutachten in chronologischer Hinsicht ohne Bezug zu den massgeblichen Einzelheiten lediglich bemerkt , dass retrospektiv im Verlauf keine länger
dauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 10/81/11) . Angesichts der relativ kurz aufeinanderfolgenden gesundheitsbeeinträchtigenden Ereignisse
(Unfall vom 9. März 2015 mit Fraktur des linken Fusses, Entfernung der Zuggurtungsosteosyn t hese und Wundexzision bei Wundinfektion am 5. Mai 2015 , Urk. 10/81/8 , Urk. 10/103/2-18 , Urk. 43 S. 21 ; Zentralarterienverschluss am rechte n Auge 7. November 2016, Urk. 10/50/31, Urk. 10/81/9; koronare Herzerkrankung mit NSTEMI am
6. Februar 2017, Urk. 10/35/21 ) ist jedoch eine genauere retrospektive Darlegung der Arbeitsunfähigkeit in der chronologischen Abfolge aus interdisziplinärer Sicht erforderlich. Denn es kann anderenfalls nicht ohne Weiteres nachvollzogen und ausgeschlossen werden, dass die Folgen dieser Ereignisse kumulativ in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 ( das heisst ein Jahr vor dem frühestmög lichen Rentenbeginn nach der A nmeldung vom 4. Juli 2017, Urk. 10/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG, Art. 28 Abs. 1 lit . b und lit . c IVG) insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr von 40 % und mehr bewirkt hatten, was zumindest eine n befristeten Rentenanspruch begründen könnte. A ngesichts der spezifischen Beschwerdebilder erweist sich im Übrigen auch diesbezüglich insbe sondere eine ophthalmologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 als notwendig . In retrospektiver Hinsicht ist ebenso eine solche aus gefässmedi zinischer (zumindest kardiologischer) Sicht angezeigt , zumal die behandelnde Kardiologin Dr. L.___
ab Februar 2017 und noch bis Ende Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/55/2). 4. 2.5
Das MEDAS- Gutachten
ist somit
für die strittigen Belange insgesamt nicht umfassend und beruht auch nicht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Dementsprechend kann auch die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation nicht abschliessend als einleuchtend bezeichnet werden. Insbeson dere fehlt es vor allem an einer ophthalmologischen Beurteilung und ausserdem an einer Beurteilung aus gefässmedizinischer ( angiologischer
und/oder mindes tens kardiologischer) Sicht. Letzteres müsste im Rahmen der Begutachtung zumindest als fachär ztlich-konsiliarische Stellungnahme vorliegen .
Der Beweis we rt des MEDAS-Gutachtens vom 25. Oktober 2019 ist damit in relevanter Weise eingeschränkt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daher
nicht abschlies send darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher die notwendigen ergänzenden Abklärungen vorzunehmen. 4.3
4.3.1
Auch die übrige Aktenlage lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s keine abschliessende Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab Anfang 2017 zu. Denn die vorliegen den Arztberichte enthalten -
soweit überhaupt -
lediglich eine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus der jeweiligen Sicht des behandelnden Arztes eines bestimmten Fachgebietes. Aufgrund der Komplexität der multiplen Beschwerdebilder ist dagegen eine interdisziplinäre -gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensange passten Tätigkeit ab Anfang 2017 unverzichtbar .
Namentlich gestützt auf die
vom Beschwerdeführer (Urk. 66 S. 9 und S. 11, Pro tokoll S. 22 Ziff. 23 und S. 34) genannten Ber ichte von Dr. C.___ , Prof. Dr. D.___ , des B.___ , des Spitals H.___ , de r Universitäts klinik
G.___ und von Prof. Dr. Z.___ ist daher keine abschliessende Beurteilung mög lich. Ausserdem behandelt e die Hausärztin D r. C.___ den Beschwerde führer erst ab
dem 9. Juli 2019 (U rk. 10/155/2 ); dem Bericht vom 1. September 2020 (Urk. 10/155/2-11), in welchem sie aus allgemeininter nistischer Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestierte (Urk. 10/155/8), ist dementsprechend auch keine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Bericht der Internistin Prof. Dr. D.___ vom 16. August 2020 (U rk. 10/149) enthält überhaupt keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Im Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik G.___ vom 15. März 2022 wurde gleichermassen festgehalten, es habe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der einmaligen neurophysiologischen Untersuchung bei polymorbidem Patienten nicht Stellung genommen werden können ( Urk. 10/116 /2).
In den Berichten der verschiedenen Kliniken des B.___ (Universi täres Herzzentrum, Urk. 10/35/21-24; Klinik für Neurologie , Urk. 10/35/36-37, Urk. 10/50/33-36, Urk. 10/114; Augenklinik Urk. 10/50/31-32, Urk. 10/50/39-40, Urk. 10/50/43-44; Klinik für Neuroan giologie , Urk. 10/50/41-42; Klinik für neuromuskuläre Krankheiten, Urk. 10/66/42-73) findet sich ebenfalls keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit . Auch dem neu eingereichte n Bericht des Univer sitäre n Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ausserdem betrifft dieser Bericht eine H ospi talisation vom 9. bis 15 . März 2022 nach notfallmässiger Zuweisung bei inferio rem STEMI am 9. März 2022 , welche sich auf einen Zeitraum nach der V erfügung vom 30. Oktober 2020 (U rk.
2) bezieht und damit jenseits der zeitlichen Grenze der hier geltenden richterlichen Überprüfungsbefugnis liegt.
Die Berichte der Kardiologie des Spitals H.___
respektive der Kardiologin D r. L.___ (Urk. 10/35/1-7, Urk. 10 / 35/1-18, Urk. 10/ 47/26-28 , Urk. 10/55/2-11, Urk . 10/ 66/44-45, Urk. 10/67/2-10 ) enthalten zwar eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab dem 6 . Februar 2017; bei dieser wurden jedoch (bis Januar 2018) fachübergreifend nicht nur die kardiologischen, sondern auch die musku loskelettalen und reaktiven psychis chen Beschwerden sowie die Sehstörung rechts respektive die Multimorbidität einbezogen (Urk. 8/35/2-3 , Urk. 8/35/7, Urk. 8/10/35/15 , Urk. 8/47/35-36 , Urk. 8/55/5 ), was die Notwendigkeit zur inter disziplinären Beurteilung unterstreicht.
Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zu den Akten gegebenen Berichte der c hirurgischen Klinik des Spitals H.___
(U rk. 10/103/2-20) betreffen die Behandlung des linken Fusses nach dem U nfall vom 9. März 2015, wonach ab dem 1. Juli 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wor den sei (Bericht e vom
10. Juli und 21. Oktober 2015, Urk. 10/103/1 7-20 ). Zur Arbeitsfähigkeit in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 kann diesen Berichten des Spitals H.___
keine abschliessende Einschätzung entnommen werden, zumal es damals noch allein um die Fussbeschwerden ging. 4.3.2
Prof. Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversi cherung aus orthopädisch-chirurgischer und traumatologischer Sicht am 17. November 2021 befragt und untersucht hat te (Urk. 43 S. 1), bemerkte in sei nem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) zum MEDAS-Gutachten (Urk. 10/81), es sei schwer nachvollziehbar, wie das Expertenteam der MEDAS dazu komme, de n in seiner Funktions-, Lebens- und Berufsfähigkeit offensicht lich massivst eingeschränkten Beschwerdeführer als uneingeschränkt 100 % arbeitsfähig zu bezeichnen (Urk. 43 S. 25 und S. 29). Bezüglich des von ihm zu beurteilenden, am 9. März 2015 verunfallten linken Fusses erklärte Prof. Dr. Z.___ , dass die körperliche Untersuchung des betroffenen Fusses durch die MEDAS als summarisch und unvollständig bezeichnet werden müsse und dass die vorhandenen Einschränkungen nicht erwähnt worden seien. Es bestünden seit dem Unfall beziehungsweise den operativen Eingriffen Sensibili tätsstörungen am seitlichen Fussrand links und eine durch die Einlagenversor gung bisher nicht ausreichend entastete schmerzhafte Höcker bildung an der Basis des 5. Mittelfussknochens links mit konsekutiver Gehstörung. Alle anderen zahl reichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien Folgen krankheitsbedingter Schädigungen an Auge, Herz und unteren Extremitäten (Urk. 43 S. 25). Rein auf grund der unfallbedingten Beeinträchtigung seien die meisten Körperbelastun gen, Verrichtungen und Arbeiten in der Tätigkeit als Optiker ausführbar, sofern er sie in Wechselposition und mit gelegentlichen Pausen durchführen könne. A ngesichts der ganz überwiegend krankheitsverur sachten Beeinträchtigungen sehe er keine andere angepasste Tätigkeit. Eine Beschreibung der einzelnen noch möglichen Verrichtungen in einer leidens angepassten Tätigkeit erscheine bei die sem durch seine verschiedenen Erkrankungen (einseitige Erblindung, muskuläre Verspannungen im Nacken- und Wirbelsäulenbereich, periphere Gefässver schlüsse an den unteren Extremitäten, psychische, depressiv anmutende Verän derungen, Status nach Herzinfarkt mit Stent-Implantation und so weiter) schwerst beeinträchtigten Patienten wenig sinnvoll (Urk. 43 S. 27 f.).
Mit diesem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ wurde zwar das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 weiter in Frage gestellt und die Arbeitsfähigkeit beurteilt . Jedoch eignet sich auch das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ nicht als abschliessende medizinische Entscheidgrundlage . Denn Prof. Dr. Z.___ n ahm in seinem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) und der Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) insbesondere bezogen auf die unfall bedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss und allein aus orthopädisch-chi rurgischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 43 S. 27 f.); auch hier fehlt es zudem an einer retrospektiven Beurteilung ab Januar 2017. 4.3.3
Erst recht sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Fremdanamnesen (Schreiben von Q.___ vom 22. Juni 2020, Urk. 10/119, und von R.___ vom
24. Mai 2020 , Urk. 10/ 110 ) sowie seine eigenen Schreiben zur MEDAS-Begutachtung, zu seiner Krank en geschichte und zu seinen beruflichen sowie privaten Verhältnissen vom 30. Juni 2020 und vom 2. Juli 2020 (Urk. 10/122-124)
und die persönliche Befragung des Beschwerdeführer s (Proto koll S. 23 ff. ) als abschliessende Grundlage zur Bestimmung der Arbeits ( un ) fä higkeit
un geeignet , da
eine solche aus ärztlicher Sicht eingeschätzt werden muss (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 ) .
4 .3.4
Nicht gefolgt werden kann sodann der Ansicht des Beschwerdeführer s, dass ein MEDAS-Gutachten jeweils dem behandelnden Hausarzt zur Stellungnahme vor zulegen sei und dass ein verfassungsmässiger Anspruch darauf bestehe, da eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Ein solcher Anspruch ist weder sachlich noch rechtlich begründ bar . Denn einem Hausarzt im Allgemeinen und der hier befassten Hausärztin Dr. C.___ (Urk. 10/155/2-11 ) im Besonderen fällt im Abklärungsverfahren keine entsprechende Aufgabe zu. E inem MEDAS-Gutachten kann hingegen recht sprechungsgemäss auch ohne eine solche hausärztliche Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen (vgl. E . 2.5 hiervor) . 4.3.5
Bei vorliegender Aktenlage bleibt es somit dabei, dass ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen sind. Davon kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführer s (Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S . 34 ) auch mit Blick auf die Ver fahrensdauer nicht abgesehen werden.
Vom Einholen eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da der Sachverhalt wie ausgeführt nicht umfassend abgeklärt wurde. In solchen Fällen bisher ungeklärter Fragen, zur Klarstellung und Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen ist - wie hier - eine Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzen den Abklärungen auch nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 28. Ju ni 2011 weiterhin zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ; § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
Auch von den beantragten Zeugeneinver nahmen von Prof. D r. Z.___ , Prof. Dr. D.___ , D r. C.___ , des RAD-Arztes Dr.
A.___ , der Lebenspartnerin und eines Freundes des Beschwer deführer s
( Urk. 56 S. 10, Urk. 70 S. 2 f. ) ist bei derzeitiger Ausgangslage abzuse hen, da von diesen in Ergänzung der bereits vorliegenden Arztberichte und Schreiben (Drittanamnesen) dieser Personen ausgangsgemäss (vgl. E. 4.4 her nach) keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind . 4.3.6
Von den vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen betreffend orphan
diseases über die Kosek (Urk. 6 S. 2, Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21 ) ist ebenfalls abzusehen. Die vom Versicherungsträger vorzunehmende Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehen sich nur auf die für die Prüfung des Leistungsbe gehrens notwendigen Abklärungen. Eine allfällige trotz vielfacher fachärztlicher Abklärungen unbekannte oder strittige Ätiologie von gesundheitlichen Beschwerden gehört nicht dazu.
Massgeblich sind die funktionellen Auswirkun gen von Krankheitsbildern. Die Genese ist dabei zweitrangig. Etwas Anderes ist es, wenn verschiedene Ärzte eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines Beschwerdebilds vornehmen. In beiden Fällen ist aber jedenfalls im Rahmen des Abklärungsverfahrens ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) und erst Recht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Abklärung über den Verein Kosek , einer Koordinations plattform für die Verbesserung der Versorgungs situation für Betroffene von s el tenen Krankheiten , nicht angezeigt. Die Suche nach einer ursächlichen Erklärung für ein Leiden Mithilfe der Kosek , soweit sich diese dazu überhaupt zuständig erklären würde, mag therapeutisch von Bedeutung sein, im Hinblick auf die hier interessierende Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedenfalls sind davon keine zielführenden Erkenntnisse zu erwarten. 4.4 4.4.1
Nach dem Gesagten ist betreffend den geltend gemachten Rentenanspruch fest zuhalten, dass bei gegebener Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der A nmeldung vom
4. Juli 2017 (Urk. 10/1 ) betreffend die hier massgebliche Zeit ab Januar 2017 vor genommen werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat daher eine interdisziplinäre-gutachterliche
Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Optiker und in einer leide n sangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des chronologischen Verlaufs sämtlicher Beschwerden ab Januar 2017 einzuholen, welche sich dazu insbesondere auch aus fachärztlich-ophthalmolo gischer Sicht und
gefässmedizinischer (angiologischer und/oder kardiologischer) Sicht äussert .
Letzteres müsste im Rahmen der Begutachtung zumindest als fachärztlich-konsi liarische Stellungnahme eingeholt und in der interdisziplinären Konsensbeurtei lung berücksichtigt werden, wenn nicht der
- nach der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) sich ereignete - neue Vorfall mit inferiorem STEMI vom 9. März 2022 (vgl. Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___
vom 15. März 2022, Urk. 67/1) ohnehin zusätzlich eine kardiologische Begutachtung zur Frage der diesbezüglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzeigt (zu weiteren Aufgaben des ophthalmologischen Experten vgl. E. 5.3.2 hernach) .
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich , dass h insichtlich der Bezugnahme auf eine Verweistätigkeit noch nichts gesagt ist zur Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese wird die Beschwerdegeg nerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen mit Blick auf die persön lichen Verhältnisse (etwa Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort )
noch näher zu prüfen haben (Urteil des Bun desgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.1.2). 4.4.2
Die angefochtene Verfügung vom
30. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) insofern gutzuheissen. 5. 5.1
Des Weiteren ist der strittige Anspruch auf Hilflosigkeit leichten Grades zu beur teilen , über welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) befunden hat . In Betracht fällt und zu prüfen ist unstrittig aufgrund der Sehbeeinträchtigungen des Beschwerdeführer s eine Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV , wonach die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheb licher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH ; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021 ) wird diese Form der Hilflosigkeit unter dem Titel
« S onderfälle von leichter Hilflosigkeit » (Z iff. 4.2), « Pflege gesellschaftlicher Kontakte » (Ziff. 4.2.2), aufgeführt ( Rz 8064 ff.). Nach Rz 8064 KSIH gelten die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV unter anderem bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt.
Nach Rz 8065 KSIH
ist e ine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0 . 2 oder wenn beidseitig eine Einschrä nkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränk ung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so
ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkun g en wie eine Visusverminderung o der Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Be einträchtigungen des Gesic htsfeldes (zum Beispiel sektor
- oder si chelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralsko tome ; Rz
8065 KSIH mit Hinweis auf BGE 107 V
29 [ZAK 1982 S. 264] ).
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) festge setzte Visus -Grenze, welche die hochgradige
Sehschwäche
und damit die schwere Sinnesschädigung im Verordnungssinne bestimmt, hat das Bundesgericht als praktikabel bezeichnet, dazu aber bemerkt, dass auch bei einem Visus von 0 . 2 und mehr unter Umständen eine schwere Sinnesschädigung anzunehmen sei, falls ausserdem Gesichtsfeld einschränkungen bestehen. Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regel mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pfle gen kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
21. Mai 2021 (Urk. 30/2 S. 2) zur Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV grundsätzlich korrekt auf Rz 8065 KSIH bezogen . Der Umstand, dass die dort geltenden Grenzwerte im Einzelnen nicht aufgeführt wurden und auch nicht angegeben wurde, welche Version der KSIH (Stand) damit gemeint ist, schadet nicht, da in den letzten Jahren keine Änderung von Rz 8065 KSIH erfolgte . Die Vermutung des Beschwerdeführer s, die Beschwerdegegnerin habe nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgängerversion vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30 /1 S. 8), ist daher unerheblich.
Dagegen ist d er Verweis der Beschwerdegegnerin
in der Verfügung (Urk. 30/2 S. 2 ) auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 (U rk. 10/81) nicht nach vollziehbar, da dort eine gutachterliche Stellungnahme zu
den betreffenden Wer ten ebenso wie eine dazu notwendige ophthalmologische Beurteilung gänzlich fehlt. Auf das MEDAS-Gutachten kann somit auch in Bezug auf den strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht abgestellt werden. 5.2.2
Weiter stützt sich der Entscheid auf die S tellungnahme des RAD-Arztes pract . med. S.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom
18. März 2021 ( Urk. 37/20 S. 2 f. ) . Dieser führte unter Verweis auf die Berichte des behandelnden Augenarz tes Dr. I.___ vom 18. September 2018 (Urk. 10/53 ), vom 9. Juni 2020 (Urk. 10/115 ) und vom 1 1. Februar 2021 (U rk. 37/11 ) sowie der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 (U rk. 10/50/39-40 , U rk. 10/50/31-32 ) aus, auf grund des Zentralarterienverschlusses liege nach Erblindung des rechten Auges eine funktionelle Einäugigkeit vor. Der Visus betrage sowohl mit als auch ohne Korrektur auf dem linken Auge 1.0 und auf dem rechten Auge 0.0. Aufgrund des einseitig stark verminderten Visus (rechtsseitige Erblindung) liege einseitig auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vor, da rechtsseitig kein Seheindruck mehr vorhanden sei. Auf dem linken Auge bestehe keine Einschränkung des Gesichts feldes. Es ergebe sich bezüglich der Hilflosenentschädigung bei hochgradiger Sehschwäche gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und auf der Grundlage von Rz 8065 KSIH aus arbeitsmedizinischer Sicht, dass die Visuswerte und die Einschränkungen des Gesichtsfeldes gemäss KSIH nicht erfüllt seien. Entgegen den Angaben von Dr. I.___ im Bericht vom 11. Februar 2021 (Urk. 37/11) sei auch durch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Visus ) aus arbeits medizinischer Sicht keine Sehbehinderung gegeben, welche mit den Grenzwerten nach Rz 8065 KSIH vergleichbar wären. Denn der Beschwer deführer habe am lin ken Auge weiterhin einen vollen Visus von 1.0. Lediglich aufgrund der Erblin dung auf dem rechten Auge bestehe eine Einschränkung des binokulären
Gesichtsfeldes nach rechts lateral im Vergleich zu einer normal sichtigen Person (Urk. 37/20 S. 2 f.) . 5.2.3
Aus den
genannten Berichten der behandelnden Augenärzte geht
zu den mass geblichen Werten nach Rz 8065 KSIH das Folgende hervor .
Gemäss den Berichten der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 ergab die Untersuchung am Tag des Zentralarterienverschlusses am rechten Auge vom 7. November 2016 einen Fernvisus
(Sehschärfe) mit eigener Brille rechts « reduziert mit Handbewegung auf 1 Meter» und links von 1.0 .
Die Refraktion (Brechkraft des Auges, Brechwert der optischen Korrektur) lag mit eigener Brille bei rechts - 0.5 = -0.75 / 172° und links -0.5 = -0.75 / 23° und mit Autorefrakto meter bei rechts +0 = -1 / 177° und links -0.75 = -0.75 /
9° ( Urk. 10/50/39, Urk. 10/50/31-32). Ein Ergebnis einer Gesichtsfeldmessung ist den B.___ - Berichten nicht zu entnehmen.
Im Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr. I.___
die folgenden Befunde vom 4. Juni 2018 fest: Fernvisus ohne Korrektur rechts 0.00, links 1.00, bestkorrigiert rechts - 0.50sph -1.25 cyl / 179° = 0.00, links -0.50 sph -1.00 cyl / 15° = 1.00 ( sph
= Sphäre , sphärischer Brechwert; cyl = Zylinder, Zylinderstärke ). Aufgrund der neu aufgetretenen Einäugigkeit würden Probleme beim Stereosehen aufgrund des Zentralarterienverschlusses (rechts) bestehen bleiben (Urk. 10/53 /5). Auch in die sem Bericht von Dr. I.___ ist kein Ergebnis zu einer Gesichtsfeldmessung auf geführt.
Im Bericht vom
9. Juni 2020 erklärte Dr. I.___ , die Sehstörung des rechten Auges sei erheblich. Seit diesem Tag (des Zentralarter ienverschlusses vom 7. November
2016) bestehe beim Beschwerdeführer eine funktionelle Monokelsituation mit nicht mehr vorhandenem Stereosehen. Gemäss den Rintelen Tabellen bestehe ein Integritätsverlust von 30 % ( = Restvisus 0; Urk. 10/115). Weitere Befunde wurden in diesem Bericht nicht festgehalten .
Der Bericht von Dr. I.___
vom
11. Februar 2021 schliesslich besteht in dem von ihm ausgefüllten Formular der Beschwerdegegnerin «Arztbericht Hilflosenent schädigung bei hochgradiger Sehschwäche». Darin nannte er die Diagnosen des Zentralart erienverschlusses rechts vom 7. November 2016 und einer Myopia
parva beidseits. Die Frage, ob der korrigierte Fernvisus beidseits weniger als 0 . 2 betrage (Punkt 2.2) , verneinte er . Zur Frage, ob eine Einschränkung des Gesichts feldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum ( 20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliege (Punkt 2.3) , bejahte er mit der Bemerkung, «Auge rechts ja. Auge links nein.».
Eine Kopie des kinetischen Gesichtsfeldes, welche dem Fragebogen beizu legen gewes en wäre, falls
- wie hier - der korrigierte
Fernvisus beidseits nicht unter 0 . 2 ist, liegt indes nicht bei den Akten . Die Frage, ob ein stark verminderter Visus und eine erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege , die aber die obgenannten Grenzwerte nicht erreichen würde (Punkt 2.4) , beantwortete er nicht . Zur Frage, ob dadurch eine zu P unkt 2.2 und 2.3 vergleichbare Sehbehin derung bestehe, bemerkte er lediglich, dass ein einseitiger Visusverlust bestehe und dass der Beschwerdeführer deshalb als Optiker nicht mehr arbeiten könne (Urk. 37/11) . 5.3 5.3.1
Den vorliegenden augenärztlichen Angaben kann entnommen werden , dass die KSIH-Grenzwerte «korrigierter Fernvisus von weniger als 0,2» beidseits oder «Ein schränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum» beidseits ins gesamt beim Beschwerdeführer nicht erreicht sind. Zwar ist einseitig am rechten Auge mit dem vollständigen Verlust des Visus
rechts sowohl der Grenzwert Fern visus von weniger als 0 . 2 als auch die Gesichtsfeldeinschränkung auf 10 Grad erfüllt. Jedoch fehlt es an der Zweiseitigkeit dieser Kriterien. Denn am linken Auge besteht ein normaler korrigierter Fernvisus von 1 . 0; ausserdem ist gemäss Dr. I.___ (Urk. 37/11/1) das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt. Daher sind die Grenzwerte nach Rz 8065 KSIH ins gesamt nicht erreicht.
Dennoch kann nach Rz 8065 KSIH e ine hochgradige Seh schwäche vorliegen, wenn
insgesamt eine Kombination von verminderter Seh schärfe und Gesichtsfeldeinschränkung unterhalb der Grenzwerte vorliegt , durch welche die Auswirkungen vergleichbar sind . Dies könnte hier allenfalls der Fall sein, sofern auch linksseitig eine Gesichtsfeldbeeinträchtigung vorliegen würde.
Die diesbezügliche Schlussfolgerung des RAD-Arztes, dass auf dem linken Auge keine Einschränkung des Gesichtsfeldes bestehe (Urk. 37/20/2), kann anhand der vorliegenden Arztberichte nicht nachvollzogen werden. Denn eine Gesichtsfeld messung (Goldmann-Perimeter) und die damit ermittelten Werte wurden in kei nem der augenärztlichen Berichte beschrieben. Angaben zum Gesichtsfeld sind allein dem Bericht (Fragebogen) von Dr. I.___ vom
11. Februar 2021 (Urk. 37/11) zu entnehmen. Jedoch wurden auch hier keine genauen Messwerte zum Gesichtsfeld genannt und auch kein M essergebnis vorgelegt, aus welchem solche entnommen werden könnten. Allein die Antwort von Dr. I.___ zu Punkt 2.3 des Fragebogens, dass das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt sei (Urk. 37/11/1), ist zu wenig aussagekräftig, um auf den Umfang des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge schliessen zu können. Insbesondere ist damit entgegen der Aussage des RAD-Arztes nicht bereits gesagt, dass linksseitig keine Einschränkung des Gesichtsfeldes besteht. Das Vorliegen einer solche n (zusätzliche n ) linksseitige n Gesichtsfeldeinschränkung (« skotombe dingtem Gesichtsfeldausfall (bei Visus 1,0)») wird vom Beschwerdeführer
aber behauptet (Urk. 30/1 S. 7 ) .
5.3.2
Diese Frage ist durch eine zusätzliche ophthalmologische Abklärung zu klären. Denn es kann bei vorliegender Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kombination von verminderter Sehschärfe und Gesichtsfeldeinschränkung vor liegt, welche die gleichen Auswirkung en wie eine Visusverminderung o der wie eine Gesichtsfeldeinschränkung vom Ausmass der Grenzwerte von Rz 8065 KSIH
hat, und dass daher die Voraussetzung einer hochgradigen Sehschwäche respek tive einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV erfüllt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat hierzu zunächst von Dr. I.___
- soweit vorhanden - die Messwerte zu dessen Gesichtsfeldmessung en (Gesichtsfeldbild, Goldmann-Perimeter) einzuholen (aktuelle und ältere ab 2017) und diese zusammen mit den übrigen Akten dem ophthalmologischen Gutachter (zur Einholung des Gutach tens vgl. E. 4.4 hiervor) vorzulegen .
Der ophthalmologische Gutachter
wird sich zu den Grenzwerten und zum Vorlie gen
einer allfälligen Kombination von eingeschränktem Visus und Gesichtsfeld im Sinne von Rz 8065 KSIH zu äussern haben . Dabei wird er insbesondere anzu geben habe, ob zusätzlich zum rechtsseitigen Visusverlust (auch) bezüglich des linken Auges eine Einschränkung oder ein Ausfall des Gesichtsfeldes besteht und wenn ja, in welchem U mfang, in welcher Form und ab wann sowie (insgesamt betrachtet) mit welcher Auswirkung auf die Orientierungs- und Bewegungsfähig keit (selbständige Orientierung in unbekannte r Umgebung , selbständige Benüt zung der öffentlichen Verkehrsmittel). Sofern keine hinreichende Gesichtsfeld messung (Goldmann-Perimetrie) vorhanden ist, wird der Gutachter eine solche durchzuführen haben .
Diese Fragen sind für den Zeitraum ab dem Augeninfarkt vom 7. November 2016 (Urk. 10/24/1) zu klären ( frühest möglicher Anspruchsbeginn: November 2017 , analog zu Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , BGE 144 V 361 E. 6.2.9, vgl. E. 2.4.3 hiervor ). 5.4
Nach dem Gesagten ist auch die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2021 ( Urk. 30/2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (Urk. 30/1) ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 . 6.1
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ( Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren und beantragt, das Vorliegen einer solchen Verletzung sei im Urteil, mithin im Dispo sitiv, festzustellen (Urk. 33 S. 2).
Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen) .
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begeh ren der betroffenen Person - innert angemesse ner Frist, so wäre beizufügen - keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1) .
6.2
6.2.1
Am
4. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 ) . Danach klärte die Beschwerdegegnerin
die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie verschiedene Säumnisse von Seiten der angefragten Stellen mahnen musste (U rk. 10/13-15, Urk. 10/33, Urk. 10/36 ). Am 22. März 2018 erfolgte der Vorbescheid zur Ablehnung des Rentenanspruchs (Urk. 10/40). Nach Einwänden des Versicherten dagegen (Urk. 10/43) nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, bei denen teilweise wiederum Säumnisse gemahnt werden mussten (Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. Januar 2019
gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Unterlagen (Urk. 10/60), welche dieser am 29. Januar 2019 abgab (Urk. 10/61). Im Hinblick auf eine Begutachtung, welche vom RAD-Arzt nach Einsicht in die ärztlichen Berichte empfohlen wurde (Urk. 10/85/4-5), holte die Beschwerdegegnerin zunächst die Berichte der behandelnden Ärzte der letzten 12 Monate ein (Urk.
10/63-68) und teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (Urk. 10/70) . Das Gutachten der MEDAS Y.___
wurde am 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2019 ( Urk. 10/81/1, Urk. 10/85/6) erstattet . Nach Rücksprache mit dem RAD, der dazu am 9. Dezember 2019 Stellung nahm (Urk. 10/85/), erliess die Beschwerdegegnerin am 7. April 2020 einen neuen Vor bescheid (Urk. 10/86). Dagegen wurde am
20. April 2020 zunächst sinngemäss Einwand erhoben (Urk. 10/87 ). Von Seiten des neu beigezogenen Rechtsvertreters folgten diverse Eingaben und Emails, mit welchen die Einwände ergänzt wurden (Urk. 10/97-99, Urk. 10/102 , Urk. 10/106 , Urk. 10/108/1-2 , Urk. 10/112-113 , Urk. 10/150 und weitere). Nach weiteren Abklärungen sandte die Beschwerdegeg nerin dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/157). Nach weiteren Einwandschreiben des Beschwerdeführer s ( Urk. 10/163-164 ) erging am 30. Oktober 2020 d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2). 6.2.2
Mit Blick auf diesen Ablauf und angesichts der komplexen medizinischen Situa tion, die es abzuklären galt,
kann keine Verletzung des Beschleunigungs gebots im Verwaltungsverfahren ausgemacht werden , auch wenn das Verfahren von der Anmeldung bis zur Verfügung rund drei Jahre und vier Monate dauerte .
In Bezug auf das Gesuch um Hilflosenentschädigung wurde zudem schon im Urteil IV.2021.00020 vom 17. März 2021 festgehalten , dass keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens im Sinne einer Rechtsverzögerung gegeben ist (E. 3.2, Urk. 37/24/7-8). Die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) erfolgte schliesslich zeitnah nach Versand des Urteils.
We r eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
durch die Vorin stanz rügt und dispositivmässig festgestellt
haben will, hat im Übrigen
darzulegen, inwiefern er daran ein schutzwürdiges , unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur hat oder ein Ausnahmetatbestand gegeben ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3) . Der Beschwerdeführer hat dies nicht dargelegt . Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Sache entschieden hat, ist ein schutzwürdiges Feststellungsi nteresse auch nicht auszumachen. 7.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsp re chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach de m Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und entsprechend de m Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVG er
ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie
dem Zeitaufwand festzusetzen ist. Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht; GebV
SVGer ). Darunter fallen zahlreiche, vom Rechtsver treter des Beschwerdeführers unaufgefordert aufgelegte Eingaben samt Beil ag en und ausführliche Darlegungen zu formellen Verfahrensf ragen, welche das Bun desgericht bereits abschlägig beantwortete.
D ie freiwillig eingereichten Stellung nahmen zu praktisch jeder Gerichtsverfügung haben zudem weder das Gerichts verfahren noch die Entscheidfindung beeinflusst und erwiesen sich nicht als not wendig. Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht für die deswegen entstandenen Kosten einzustehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zwei Streitfragen (Rente, Hilflosenentschädigung) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 4'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) festzusetzen.
S oweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Bemessung der Prozessent schädigung sei das durch rechtswidrige Verzögerungen verursachte grobe Ver fahrensunrecht der Beschwerdegegnerin
im Abklärungsverfahren zu berücksich tigen (Urk. 1 S. 13, Urk. 33 S. 2 ), ist dies hier nicht zu hören . Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren war bereits Gegenstand des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2021.00276 vom 8. September 2021 und ist ohnedies unter dem Titel der Prozessentschädigung für das Gerichtsverfahren nicht
zusätz lich zu berücksichtigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 wird , soweit darauf eingetreten wird , in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 21. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen n ach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 4 '900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 ).
Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/8 6) . Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am
20. April 202 0 sinngemäss Einwand (Urk. 10/87 ). Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-S telle sein Mandat zur Rechtsver tretung des Versicherten i m Verwaltungsver fahren an (Urk. 10/89 ). Mit Schreiben vom
8. Mai 2 020 (Urk. 10/97 - 99 ) und vom
20. August 2020 (Urk. 10/150 ) sowie mit diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt . Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/15 7 ). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zuspr e ch ung einer ganzen Invalidenrente und einer Entschädi gung für das Vorbescheidverfahren
sowie einer Hilflosenentschädigung im Son derfall nach Durchführung der notw endigen Abklärungen (Urk. 10/163-164 ). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.
E. 1.1 X.___ , geboren 1961, arbeitete als selbständiger Optiker (Urk. 10/1/6, Urk. 10/8, Urk. 10/55/4). Am 9. März 2015 erlitt er bei einem Trep pensturz eine dislozierte Basisfraktur am Os metatarsale V links und eine mehr fragmentäre
Talusfraktur links , welche am 24. März 2015 und nach einer Wund infektion am 5. Mai 2015 operativ versorgt wurde (U rk. 10/81/8 , Urk. 10/103/2 18, Urk. 43 S. 21 ). Ausserdem ist seit 2015 eine latente Hypo thyreose bekannt (Urk. 10/67/2). Am 7. November 2016 trat am rechten Auge ein Zentralarterien verschluss mit auf Lichtwahrnehmung beschränkte m
Visusverlust auf (Urk. 10/50/31-32, Urk. 10/81/9). Am 6. Februar 2017 erlitt der V ersicherte
bei koronarer Zweiasterkrankung einen subakuten Myokardinfarkt (Nicht-ST-Hebungsinfarkt; NSTEMI) , welche r mit vier Stents operativ behandelt wurde ( Urk. 10/35/21 , Urk. 10/35/25-26 , Urk. 10/67/2 ). Der Versicherte litt in der Folge insbesondere an Beschwerden am linken Fuss, steifen Waden, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsproblemen, Schwindel, Müdigkeit, unspezifischen Nackenver spannungen mit Ausstrahlung in die Schultern mit/bei Myalgien nach Statin-Unverträglichkeit, Konzentrationsstörungen sowie psychischer Belastung ( Urk. 10/35/26 , Urk. 10/35/30, Urk. 10/47/66 ) .
Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen des Augen - und des Herzinfarkts mit gesund heitlichen Beeinträchtigungen seit dem 7. November 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an, da bereits ab dem März 2018 die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 10/40). Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2018 Einwände (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 10/8
E. 1.2 Am 25. November 2020 rügte de r Versicherte erneut den ausste henden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ; ausserdem er suchte er darum, dass über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Parteient schädig ung zu verfügen sei (Urk. 10/176 ). B etreffend die beantragte Parteient schädigung
verwies die IV-Stelle
- nach weiterem Schriftenwechsel (Urk. 10/178, Urk. 10/181)
- mit Schreiben vom 30. November 2020 auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einspra cheverfahren in der Regel keine Parteien tschädigung ausgerichtet werde (Urk. 10/1 83 ). Hinsicht lich der beantragten Hilflosenentschädigung
bestätigte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, dass sie im Rahmen der Offi zialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenent schädigung im Sonder fall vornehmen werde (Urk. 10/185).
Am
12. Januar 2021 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht dagegen Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen ( Urk. 37/3/4 ). Mit Urteil vom 17. März 2021 trat das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsich tlich des Leistungsbe gehrens auf Hilflosenentschä digung nicht ein und wies die d iesbezügliche Beschwerde betref fend Rechtsverzögerun g ab. Die Rechtsverweigerungsbe schwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtb are Verfügung zu erlassen (Urk. 37/ 24 /8-10 ).
Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädi gung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom
11. Mai 2021 ( Urk. 37/3 0 ; richtig wohl: vom 28. April 2021 vgl. Urk. 37/31/13-15 ) ab .
Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2021 (Urk. 37/31/3-11), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 37/35/3-4), Beschwerde, welche das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00276
mit Urteil vom
8. September 2021 abwies.
E. 1.3 In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit V orbescheid vom 7. April 2021 die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ange kündigt (Urk. 37/21). Dagegen erhob der Vers icherte mit E-Mail vom 9. April 2021, ergänzt mit E-Mail vom 13. April 2021, Einwände (Urk. 37/23, Urk. 37/25). Mit Ver fügung vom 21. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall wie angekündigt ab (Urk. 30/2 = Urk. 37/33) .
E. 2 = Urk. 10/16 8 ).
Mit Schreiben vom 13. November 2020 an die IV-Stelle machte der Versicherte eine rechtsver weigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Ab klärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonder fall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das poly disziplinäre Gutachten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 10/170 ). Anlässlich des Telefon gesprächs vom 20. November 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 10 /174 ) ,
woraufhin die IV-Stelle diese dem Versicherten eröffnete (Urk. 10 /175).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 hiervor) zuzustimmen, dass auch die gefässmedizinische Sicht nicht in die MEDAS-Beurteilung einbezogen wurde oder jedenfalls nicht hinreichend .
Hierauf lässt auch der Bericht de r Internistin Prof. Dr. med. D.___ vom 16. August 2020 schliessen, wonach aus ihrer Sicht im Zentrum der Erkrankung eine schwer e symptomatische Arteriosklerose mit/bei koronarer 2-Gefässerkran kung, PAVK IIb links, I rechts, und mit Verdacht auf Cholesterinemboliesyndrom , Verdacht auf Angina abdominalis, Verdacht auf vertebrobasiläre Insuffizienz sowie mit/bei cardiovaskulären Risikofaktoren (pos. FA, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus) stehe (Urk. 10/149/1-2).
Dem Bericht der Augenklinik des Spitals P.___ vom
27. August 2020
zur Netzhautsprechstunde gleichen Datums ist zudem zu entnehmen, dass die durch geführten Untersuchungen deutlich verdünnte un d rarifizierte Netzhautge fässe am rechten Auge gezeigt hätten und dass die deutlich oberhalb des Normwertes liegende Arm-Retina-Zeit von 31 Sekunden auf eine Pathologie im Bereich der zuführenden Arterien hinweisen könne. Es sei auch eine veränderte Gefässarchi tektur am linken Auge mit verdünnten Gefässen und Kreuzungs zeichen festge stellt worden. Diese Befunde würden sicherlich zur Historie der systemischen mul tiplen Embolien passen (Urk. 10/166/1). A uch daraus zeigt sich, dass die Beurtei lung der multiplen Beschwerdebilder ohne eingehendere Berücksichtigung der gefässmedizinische n
Thematik unvollständig ist. 4.2.4
Schliesslich wurde im MEDAS-Gutachten in chronologischer Hinsicht ohne Bezug zu den massgeblichen Einzelheiten lediglich bemerkt , dass retrospektiv im Verlauf keine länger
dauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 10/81/11) . Angesichts der relativ kurz aufeinanderfolgenden gesundheitsbeeinträchtigenden Ereignisse
(Unfall vom 9. März 2015 mit Fraktur des linken Fusses, Entfernung der Zuggurtungsosteosyn t hese und Wundexzision bei Wundinfektion am 5. Mai 2015 , Urk. 10/81/8 , Urk. 10/103/2-18 , Urk. 43 S. 21 ; Zentralarterienverschluss am rechte n Auge 7. November 2016, Urk. 10/50/31, Urk. 10/81/9; koronare Herzerkrankung mit NSTEMI am
6. Februar 2017, Urk. 10/35/21 ) ist jedoch eine genauere retrospektive Darlegung der Arbeitsunfähigkeit in der chronologischen Abfolge aus interdisziplinärer Sicht erforderlich. Denn es kann anderenfalls nicht ohne Weiteres nachvollzogen und ausgeschlossen werden, dass die Folgen dieser Ereignisse kumulativ in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 ( das heisst ein Jahr vor dem frühestmög lichen Rentenbeginn nach der A nmeldung vom 4. Juli 2017, Urk. 10/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG, Art. 28 Abs. 1 lit . b und lit . c IVG) insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr von 40 % und mehr bewirkt hatten, was zumindest eine n befristeten Rentenanspruch begründen könnte. A ngesichts der spezifischen Beschwerdebilder erweist sich im Übrigen auch diesbezüglich insbe sondere eine ophthalmologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 als notwendig . In retrospektiver Hinsicht ist ebenso eine solche aus gefässmedi zinischer (zumindest kardiologischer) Sicht angezeigt , zumal die behandelnde Kardiologin Dr. L.___
ab Februar 2017 und noch bis Ende Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/55/2). 4.
E. 2.3 vergleichbare Sehbehin derung bestehe, bemerkte er lediglich, dass ein einseitiger Visusverlust bestehe und dass der Beschwerdeführer deshalb als Optiker nicht mehr arbeiten könne (Urk. 37/11) . 5.3 5.3.1
Den vorliegenden augenärztlichen Angaben kann entnommen werden , dass die KSIH-Grenzwerte «korrigierter Fernvisus von weniger als 0,2» beidseits oder «Ein schränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum» beidseits ins gesamt beim Beschwerdeführer nicht erreicht sind. Zwar ist einseitig am rechten Auge mit dem vollständigen Verlust des Visus
rechts sowohl der Grenzwert Fern visus von weniger als 0 . 2 als auch die Gesichtsfeldeinschränkung auf 10 Grad erfüllt. Jedoch fehlt es an der Zweiseitigkeit dieser Kriterien. Denn am linken Auge besteht ein normaler korrigierter Fernvisus von 1 . 0; ausserdem ist gemäss Dr. I.___ (Urk. 37/11/1) das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt. Daher sind die Grenzwerte nach Rz 8065 KSIH ins gesamt nicht erreicht.
Dennoch kann nach Rz 8065 KSIH e ine hochgradige Seh schwäche vorliegen, wenn
insgesamt eine Kombination von verminderter Seh schärfe und Gesichtsfeldeinschränkung unterhalb der Grenzwerte vorliegt , durch welche die Auswirkungen vergleichbar sind . Dies könnte hier allenfalls der Fall sein, sofern auch linksseitig eine Gesichtsfeldbeeinträchtigung vorliegen würde.
Die diesbezügliche Schlussfolgerung des RAD-Arztes, dass auf dem linken Auge keine Einschränkung des Gesichtsfeldes bestehe (Urk. 37/20/2), kann anhand der vorliegenden Arztberichte nicht nachvollzogen werden. Denn eine Gesichtsfeld messung (Goldmann-Perimeter) und die damit ermittelten Werte wurden in kei nem der augenärztlichen Berichte beschrieben. Angaben zum Gesichtsfeld sind allein dem Bericht (Fragebogen) von Dr. I.___ vom
11. Februar 2021 (Urk. 37/11) zu entnehmen. Jedoch wurden auch hier keine genauen Messwerte zum Gesichtsfeld genannt und auch kein M essergebnis vorgelegt, aus welchem solche entnommen werden könnten. Allein die Antwort von Dr. I.___ zu Punkt 2.3 des Fragebogens, dass das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt sei (Urk. 37/11/1), ist zu wenig aussagekräftig, um auf den Umfang des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge schliessen zu können. Insbesondere ist damit entgegen der Aussage des RAD-Arztes nicht bereits gesagt, dass linksseitig keine Einschränkung des Gesichtsfeldes besteht. Das Vorliegen einer solche n (zusätzliche n ) linksseitige n Gesichtsfeldeinschränkung (« skotombe dingtem Gesichtsfeldausfall (bei Visus 1,0)») wird vom Beschwerdeführer
aber behauptet (Urk. 30/1 S. 7 ) .
5.3.2
Diese Frage ist durch eine zusätzliche ophthalmologische Abklärung zu klären. Denn es kann bei vorliegender Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kombination von verminderter Sehschärfe und Gesichtsfeldeinschränkung vor liegt, welche die gleichen Auswirkung en wie eine Visusverminderung o der wie eine Gesichtsfeldeinschränkung vom Ausmass der Grenzwerte von Rz 8065 KSIH
hat, und dass daher die Voraussetzung einer hochgradigen Sehschwäche respek tive einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV erfüllt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat hierzu zunächst von Dr. I.___
- soweit vorhanden - die Messwerte zu dessen Gesichtsfeldmessung en (Gesichtsfeldbild, Goldmann-Perimeter) einzuholen (aktuelle und ältere ab 2017) und diese zusammen mit den übrigen Akten dem ophthalmologischen Gutachter (zur Einholung des Gutach tens vgl. E. 4.4 hiervor) vorzulegen .
Der ophthalmologische Gutachter
wird sich zu den Grenzwerten und zum Vorlie gen
einer allfälligen Kombination von eingeschränktem Visus und Gesichtsfeld im Sinne von Rz 8065 KSIH zu äussern haben . Dabei wird er insbesondere anzu geben habe, ob zusätzlich zum rechtsseitigen Visusverlust (auch) bezüglich des linken Auges eine Einschränkung oder ein Ausfall des Gesichtsfeldes besteht und wenn ja, in welchem U mfang, in welcher Form und ab wann sowie (insgesamt betrachtet) mit welcher Auswirkung auf die Orientierungs- und Bewegungsfähig keit (selbständige Orientierung in unbekannte r Umgebung , selbständige Benüt zung der öffentlichen Verkehrsmittel). Sofern keine hinreichende Gesichtsfeld messung (Goldmann-Perimetrie) vorhanden ist, wird der Gutachter eine solche durchzuführen haben .
Diese Fragen sind für den Zeitraum ab dem Augeninfarkt vom 7. November 2016 (Urk. 10/24/1) zu klären ( frühest möglicher Anspruchsbeginn: November 2017 , analog zu Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , BGE 144 V 361 E. 6.2.9, vgl. E. 2.4.3 hiervor ). 5.4
Nach dem Gesagten ist auch die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2021 ( Urk. 30/2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (Urk. 30/1) ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 .
E. 2.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst gen au ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einko mmensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 2.3.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Bemessungsverfahren ; Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ( verbleibende Leistungsfähigkeit, Alter, noch zu erwartende Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
E. 2.4 mit Hinweis). 4. 4.1
In Bezug auf die Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerde gegnerin
in der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2 S. 2 ) entsprechend de n
RAD-Stellungnahme n
vom 9. Dezemb er 2019 (Urk. 10/85/6), 1. Juli 2020 (Urk. 10/167/4-5) und vom 24. September 2020 (Urk. 10/167/6-7) auf die poly disziplinäre Beurteilung der MEDAS Y.___ vom 25. Oktober 2019 ( Urk. 1 0 /81) .
Demnach wurde der Beschwerdeführer am
21. und 27. August 2019 aus fachärzt lich allgemeinmedizinischer, rheumatologischer, neurologisch er und psychiatri scher Sicht begutachtet (Urk. 10/81/5) . Er habe über einen unsicheren Gang und Schwäche in den Beinen , Beschwerden im linken Fuss, in der Wade, im Knie mit Kraftlosigkeit und im linken Sprunggelenk sowie über einlagebedingte starke Hornhaut und Warzen an den Füssen mit Wundheilungsstörungen nach der ope rativen Entfernung im Januar 2019 berichtet. Gelegentlich komme es zu einem Abknicken des linken Fusses und Sprunggelenkes. Er leide zudem an Schmerzen und Verspannungen in der Nacken-/Schultergegend beidseits sowie im Kopf mit Ausstrahlung in beide Schultern linksbetont.
Diese Beschwerden seien dauernd vorhanden und würden verstärkt beim Neigen des Kopfes zu weit nach vorne oder zu weit nach hinten auftreten. Er habe stets ein Schwindelgefühl und Mühe , klare Gedanken zu fassen ; er verspüre ein ständiges Brummen und Schwirren im Kopf. Wegen des Schwindels habe er Mühe , mit den Augen etwas zu fokussieren. Aufgrund des Schwankschwindels könne er nicht mehr alleine spazieren gehen, er müsse sich an jemandem festhalten. Daher gehe er auch nicht mehr alleine aus dem Haus. Beim Sitzen gehe es ihm relativ gut. Er habe eine Unverträglichkeit von verschiedenen Nahrungsmitteln, was zu Unwohlsein im Kopf führe. Er habe ausserdem über eine Sehstörung am rechten Auge, verstärkt bei Dunkelheit oder bei zu greller Sonneneinstrahlung geklagt . Mit dem rechten Auge sehe er nur noch manchmal einen hellen Balken. Der Visus sei insgesamt jedoch auf beiden Augen stark eingeschränkt. Während eines Gesprächs lasse der Visus auch am linken Auge nach und er sehe dann nur noch verschwommen. Beim Ar b eiten am PC würden die Augen müde werden und die Nacke n
- sowie S chulterbeschwe rden würden gleichzeitig zunehmen. Ausserdem seien seine Cholesterinwerte nicht gut und es sei zu Schilddrüsenproblemen gekommen
(Urk. 10/81/20-21 , Urk. 10/81/28 , Urk. 10/81/37-38 , Urk. 10/81/49-50 ).
Er habe im le t zten Jahr ver sucht, in seinem Geschäft zu arbeiten. B eim Sehtest mit einem Kunden habe er
nach einer halben bis einer Stunde wegen schlechter Konzentration, Unwohlse in und Schwindel aufhören müssen. Wenn es ihm sehr gut gehe, könne er kurzzeitig Büroarbeiten verrichten, mehr sei aber nicht möglich. Seitdem er nicht mehr arbeite , versorge er den gesamten Haushalt. Auto fahre er seit der Erblindung des rechten Auges im November 2016 nicht mehr (Urk. 10/81/29 , Urk. 10/81/38 ).
Unter dem Titel Konsensbeurteilung kamen d ie Gutachter zum Schluss, dass aktuell und auch retrospektiv sämtliche Beschwerdebilder keinen länger dauern den relevan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Optiker als auch in einer leidensangepassten , leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 10/81/10-11). A ls Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufge führt: Hypermo bilität (ICD-10 M35.7); Belastungsdefizit linker Fuss und linkes Sprunggelenk (ICD-10 M79.67) mit/bei Status nach Fraktur Os metatarsale V und mehrfragmen tärer T alusfraktur am 9. März 2015, operativer Versorgung mittels Zuggurtungsosteosynthese Basis Os metatarsale V, Osteotomie medialer Malleo lus , lokale Spongiosaplastik aus der distalen Tibia, offene Reposition und Schrau benosteosynthese der Talusfraktur am 24. März 2015, Entfernung der Zug gur tungsosteosynthese und Wundexzision bei W undinfekt am 5. Mai 2017, kli nisch unauffälligem Befu nd und radiologisch regelrechtem postoperativem Be fund (R öntgen Mai 2019); Myalgie und chronische C reatinkinase -( CK- ) Erhöhung (ICD-10 M79.19) bei/mit aktuell bis auf Verspannungen der Schulter - / Nackenmuskulatur beschwerdefrei , unter Statintherapie von November 2016 bis Januar 2017 Verschlechterung der Myalgie und Anstieg der CK, CK-MB und Laktatdehydrogenase (LDH) weiterhin erhöht, persistierende Hypothyreose trotz Substitution, klinisch und labortechnisch keine Hinweise auf Poly-/Dermato my ositis, Vaskulitis, Kollagenose oder andere entzündliche rheumatische Erkrankun gen; chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, kernspintomographisch altersentsprechendem Befund ohne Nach weis einer Diskushernie (MRT Januar 2018); belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) mit/bei klinisch unauffälligem Befund ohne Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität; Status nach Zentralarterienver schluss rechtes Auge mit/bei hochgradigem Visusverlust ; undifferenzierte Soma tisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit/bei generalisiertem Schmerzsyndrom (ICD-10 R52) bei chronischen Nackenschmerzen und chronischem Spannun gskopf schmerz; generalisierte A therosklerose mit/bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 I25.19) bei Status nach subakutem anteriorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ) am
6. Februar 2017 mit perkutane r Koronarintervention (PCI) und dreimal Stenting der proximalen RIVA ( Ramus interventricularis anterior ) und PCI sowie Stenting einer 70%igen Stenose der rechte n Koronararterie (RCA), bei periphere r arterielle r Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I-II links, Stadium I rechts (ICD-10 I70.2), kardiovaskuläre Risikofaktoren bei Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) und persistierendem Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) ; Hypothyreose (ICD-10 E03.8) bei Status nach Hashimoto Thyreoiditis; Leberwerterhöhung unklarer Äti ologie (ICD-10 R74.8; Urk. 10/81/ 8-9 ).
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke aufgefallen; dadurch könne es bei ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich kommen. Beide Kniegelenke seien reiz los und frei beweglich gewesen; klinische Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität hätten gefehlt. Es habe sich eine Einschränkung der Innenrotation der Hüftgelenke gezeigt, eine diesbe zügliche Beckenübersichtsröntgenaufnahme sei bis auf eine vermehrte Sklerosie rung der Iliosakralgelenke unauffällig gewesen. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in der klinischen Untersuchung in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und bis auf Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur hätten sich keine pathologi schen Befunde feststellen lassen. Die Schultergelenke seien in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzel kompressionssymptomatik an den oberen Extremitäten hätten gefehlt. Bezüglich der angegebenen Beschwerden am linken Fuss h abe sich radiologisch ein regel rechter postoperativer Befund gezeigt. Auch die klinische Untersuchung des rech ten Fusses sei unauffällig gewesen. Es lägen aktuell keine Hinweise für ein ent zündlich-rheumatisches Geschehen vor . Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Optiker ebenso wie in anderen leichten bis selten mittelschweren überwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten mit der Mög lichkeit, jederzeit aufzustehen und herumgehen zu können, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt wor den, dass die beschriebenen Kopfschmerzen die Kriterien für eine Migräne ohne Aura nicht erfüllen würden. Die Schwindelbeschwerden hätten schwerlich einge ordnet werden können. Der Befund bei den Lagerungsproben unter der Frenzel brille sei unspezifisch gewesen ;
es hätten sich keine Hinweise auf eine extrapy ramidale Störung oder zerebelläre Symptomatik ergeben . Die Beweglichkeit der HWS sei in vollem Umfang möglich gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Optiker ebenso wie in einer anderen, lei densangepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der psy chiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung , auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten zu kön nen, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Es müsse eine psychische Überlagerung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungs störung angenommen werden. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht hätten keine Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön nen. Aufgrund der ausgeprägten Visusverminderung rechts bestehe kein Stereo sehen. Aus diesem Grund seien absturzgefährdende Tätigkeiten oder auch Tätig keiten an gefährlichen Maschinen für den Exploranden nicht geeignet. Für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Optiker sollte dies jedoch keine relevante Einschränkung darstellen. Es hätten auch keine anderen internistischen Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können; es bestehe auch aus internistischer Sicht volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 10/81/9-10). 4. 2 4.2.1
Mit dieser ärztliche n Beurteilung liegt zwar ein polydisziplinäres Fachgutachten vor, in welchem sich die Gutachter aus Sicht ihres Fachgebietes eingehend mit den geklagten Beschwerden und den bildgebenden sowie klinischen Befunden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) befassten. Jedoch ist es für die streitigen Belange nicht umfassend. Da in der
Konsensbeurteilung nur
rudimentär die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Teilgutachten zusammenge fasst wurde, wurde damit der Komplexität der Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen .
Insbesondere wurde dort nicht aufgeführt, dass - wie aus den Teilgut achten hervorgeht - sowohl der rheumatologische als au ch der neurologische Gutachter zu den teilweise als Hauptbeschwerden bezeichneten Leiden auf andere Facharztgebiete verwiesen.
So führte der rheumatologische Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben vorwiegend durch die Sehstörungen, die Schwindel- und Kopf schmerzsymptomatik eingeschränkt. Diesbezüglich könne aus rheumatologischer Sicht keine Stellung genommen werden. Es werde auf die entsprechenden Teil gutachten verwiesen (Urk. 10/81/44).
Betreffend die Schwindel- und Kopf schmerzsymptomatik nahm der neurologische Gutachter zwar eine ausführliche fachärztliche Beurteilung aus neurologischer Sicht vor (U rk. 10/81/51- 54 ). Den Status nach Zentralarterienverschluss des rechte n Auges mit hochgradigem Visusverlust ordnete er zudem unter dem Titel «Neurologische Diagnosen» als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/81/51). Dies wurde vom Neurologen jedoch nicht weiter begründet . Vielmehr erklärte er in Bezug auf die Beschwerden aufgrund des Zentralarter i en verschlusses des rechten Auges vom 7. November 2016, der schlussendlich zum praktisch vollständigen Verlust der Sehkraft geführt habe, dass aus augenärztlicher Sicht beurteilt werden müsse, inwiefern die Arbeitsfähigkeit als Optiker diesbezüglich eingeschränkt sei (Urk. 10/81/55).
Eine Expertise zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Optiker aus ophthal molo gischer Sicht wurde bei der Begutachtung des MEDAS Y.___ indes nicht ein geholt . Auch blieb i m Hauptgutachten der Hinweis des neurologischen Gutachters zur Notwendigkeit der Beurteilung aus augenärztlicher Sicht unerwähnt. Ferner wurde dort nicht erläutert, aus welchen Gründen aus interdisziplinärer Sicht die betreffende Diagnose nunmehr in Abweichung zum neurologischen Teilgutach ten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde (Urk. 10/81/8-9) .
Die Auswirkung der Sehbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde im MEDAS-Gutachten allein aus allgemeininternistische r Sicht beurteilt. I m allgemein inter nistischen Teilgutachten wurde zur Auswirkung der «hochgradigen Visusvermin derung am rechten Auge mit entsprechender Einschränkung des Stereosehens» indes
lediglich
bemerkt, dass der Zentralar ter ienverschluss des rechten Auges mit Visusverminderung recht s keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Optiker haben sollte . Die starke Visusverminderung am rechten Auge wirke sich sicherlich belastend bezüglich der selbständigen Tätigkeit im eigenen Optikergeschäft aus . Mit dem linken Auge sehe er allerdings noch gut und nach ihrer Meinu ng sollte es ihm zumutbar sein
(U rk.
E. 2.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis
IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG).
E. 2.4.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pfl egen kann ( lit . d).
E. 2.4.3 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem v om Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4 IVG) . Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestan den hat
(BGE 144 V 361 E. 6.2.9 ; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung ).
Bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs von mehr als zwölf Monaten nach dessen Entstehung wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG in der Regel nur für die der Geltendmachung vorangehenden zwölf Monate nachgezahlt (Art. 48 Abs. 1 IVG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.2 ).
Nach Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung finden die Art. 87–88 bis
IVV Anwendung , w enn sich in der F olge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
E. 2.5 hiervor) . 4.3.5
Bei vorliegender Aktenlage bleibt es somit dabei, dass ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen sind. Davon kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführer s (Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S . 34 ) auch mit Blick auf die Ver fahrensdauer nicht abgesehen werden.
Vom Einholen eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da der Sachverhalt wie ausgeführt nicht umfassend abgeklärt wurde. In solchen Fällen bisher ungeklärter Fragen, zur Klarstellung und Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen ist - wie hier - eine Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzen den Abklärungen auch nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 28. Ju ni 2011 weiterhin zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ; § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
Auch von den beantragten Zeugeneinver nahmen von Prof. D r. Z.___ , Prof. Dr. D.___ , D r. C.___ , des RAD-Arztes Dr.
A.___ , der Lebenspartnerin und eines Freundes des Beschwer deführer s
( Urk. 56 S. 10, Urk. 70 S. 2 f. ) ist bei derzeitiger Ausgangslage abzuse hen, da von diesen in Ergänzung der bereits vorliegenden Arztberichte und Schreiben (Drittanamnesen) dieser Personen ausgangsgemäss (vgl. E. 4.4 her nach) keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind . 4.3.6
Von den vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen betreffend orphan
diseases über die Kosek (Urk. 6 S. 2, Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21 ) ist ebenfalls abzusehen. Die vom Versicherungsträger vorzunehmende Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehen sich nur auf die für die Prüfung des Leistungsbe gehrens notwendigen Abklärungen. Eine allfällige trotz vielfacher fachärztlicher Abklärungen unbekannte oder strittige Ätiologie von gesundheitlichen Beschwerden gehört nicht dazu.
Massgeblich sind die funktionellen Auswirkun gen von Krankheitsbildern. Die Genese ist dabei zweitrangig. Etwas Anderes ist es, wenn verschiedene Ärzte eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines Beschwerdebilds vornehmen. In beiden Fällen ist aber jedenfalls im Rahmen des Abklärungsverfahrens ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) und erst Recht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Abklärung über den Verein Kosek , einer Koordinations plattform für die Verbesserung der Versorgungs situation für Betroffene von s el tenen Krankheiten , nicht angezeigt. Die Suche nach einer ursächlichen Erklärung für ein Leiden Mithilfe der Kosek , soweit sich diese dazu überhaupt zuständig erklären würde, mag therapeutisch von Bedeutung sein, im Hinblick auf die hier interessierende Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedenfalls sind davon keine zielführenden Erkenntnisse zu erwarten. 4.4 4.4.1
Nach dem Gesagten ist betreffend den geltend gemachten Rentenanspruch fest zuhalten, dass bei gegebener Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der A nmeldung vom
4. Juli 2017 (Urk. 10/1 ) betreffend die hier massgebliche Zeit ab Januar 2017 vor genommen werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat daher eine interdisziplinäre-gutachterliche
Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Optiker und in einer leide n sangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des chronologischen Verlaufs sämtlicher Beschwerden ab Januar 2017 einzuholen, welche sich dazu insbesondere auch aus fachärztlich-ophthalmolo gischer Sicht und
gefässmedizinischer (angiologischer und/oder kardiologischer) Sicht äussert .
Letzteres müsste im Rahmen der Begutachtung zumindest als fachärztlich-konsi liarische Stellungnahme eingeholt und in der interdisziplinären Konsensbeurtei lung berücksichtigt werden, wenn nicht der
- nach der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) sich ereignete - neue Vorfall mit inferiorem STEMI vom 9. März 2022 (vgl. Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___
vom 15. März 2022, Urk. 67/1) ohnehin zusätzlich eine kardiologische Begutachtung zur Frage der diesbezüglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzeigt (zu weiteren Aufgaben des ophthalmologischen Experten vgl. E. 5.3.2 hernach) .
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich , dass h insichtlich der Bezugnahme auf eine Verweistätigkeit noch nichts gesagt ist zur Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese wird die Beschwerdegeg nerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen mit Blick auf die persön lichen Verhältnisse (etwa Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort )
noch näher zu prüfen haben (Urteil des Bun desgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.1.2). 4.4.2
Die angefochtene Verfügung vom
30. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) insofern gutzuheissen. 5. 5.1
Des Weiteren ist der strittige Anspruch auf Hilflosigkeit leichten Grades zu beur teilen , über welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) befunden hat . In Betracht fällt und zu prüfen ist unstrittig aufgrund der Sehbeeinträchtigungen des Beschwerdeführer s eine Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV , wonach die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheb licher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH ; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021 ) wird diese Form der Hilflosigkeit unter dem Titel
« S onderfälle von leichter Hilflosigkeit » (Z iff. 4.2), « Pflege gesellschaftlicher Kontakte » (Ziff. 4.2.2), aufgeführt ( Rz 8064 ff.). Nach Rz 8064 KSIH gelten die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV unter anderem bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt.
Nach Rz 8065 KSIH
ist e ine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0 . 2 oder wenn beidseitig eine Einschrä nkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränk ung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so
ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkun g en wie eine Visusverminderung o der Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Be einträchtigungen des Gesic htsfeldes (zum Beispiel sektor
- oder si chelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralsko tome ; Rz
8065 KSIH mit Hinweis auf BGE 107 V
29 [ZAK 1982 S. 264] ).
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) festge setzte Visus -Grenze, welche die hochgradige
Sehschwäche
und damit die schwere Sinnesschädigung im Verordnungssinne bestimmt, hat das Bundesgericht als praktikabel bezeichnet, dazu aber bemerkt, dass auch bei einem Visus von 0 . 2 und mehr unter Umständen eine schwere Sinnesschädigung anzunehmen sei, falls ausserdem Gesichtsfeld einschränkungen bestehen. Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regel mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pfle gen kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
21. Mai 2021 (Urk. 30/2 S. 2) zur Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV grundsätzlich korrekt auf Rz 8065 KSIH bezogen . Der Umstand, dass die dort geltenden Grenzwerte im Einzelnen nicht aufgeführt wurden und auch nicht angegeben wurde, welche Version der KSIH (Stand) damit gemeint ist, schadet nicht, da in den letzten Jahren keine Änderung von Rz 8065 KSIH erfolgte . Die Vermutung des Beschwerdeführer s, die Beschwerdegegnerin habe nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgängerversion vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30 /1 S. 8), ist daher unerheblich.
Dagegen ist d er Verweis der Beschwerdegegnerin
in der Verfügung (Urk. 30/2 S. 2 ) auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 (U rk. 10/81) nicht nach vollziehbar, da dort eine gutachterliche Stellungnahme zu
den betreffenden Wer ten ebenso wie eine dazu notwendige ophthalmologische Beurteilung gänzlich fehlt. Auf das MEDAS-Gutachten kann somit auch in Bezug auf den strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht abgestellt werden. 5.2.2
Weiter stützt sich der Entscheid auf die S tellungnahme des RAD-Arztes pract . med. S.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom
18. März 2021 ( Urk. 37/20 S. 2 f. ) . Dieser führte unter Verweis auf die Berichte des behandelnden Augenarz tes Dr. I.___ vom 18. September 2018 (Urk. 10/53 ), vom 9. Juni 2020 (Urk. 10/115 ) und vom 1 1. Februar 2021 (U rk. 37/11 ) sowie der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 (U rk. 10/50/39-40 , U rk. 10/50/31-32 ) aus, auf grund des Zentralarterienverschlusses liege nach Erblindung des rechten Auges eine funktionelle Einäugigkeit vor. Der Visus betrage sowohl mit als auch ohne Korrektur auf dem linken Auge 1.0 und auf dem rechten Auge 0.0. Aufgrund des einseitig stark verminderten Visus (rechtsseitige Erblindung) liege einseitig auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vor, da rechtsseitig kein Seheindruck mehr vorhanden sei. Auf dem linken Auge bestehe keine Einschränkung des Gesichts feldes. Es ergebe sich bezüglich der Hilflosenentschädigung bei hochgradiger Sehschwäche gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und auf der Grundlage von Rz 8065 KSIH aus arbeitsmedizinischer Sicht, dass die Visuswerte und die Einschränkungen des Gesichtsfeldes gemäss KSIH nicht erfüllt seien. Entgegen den Angaben von Dr. I.___ im Bericht vom 11. Februar 2021 (Urk. 37/11) sei auch durch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Visus ) aus arbeits medizinischer Sicht keine Sehbehinderung gegeben, welche mit den Grenzwerten nach Rz 8065 KSIH vergleichbar wären. Denn der Beschwer deführer habe am lin ken Auge weiterhin einen vollen Visus von 1.0. Lediglich aufgrund der Erblin dung auf dem rechten Auge bestehe eine Einschränkung des binokulären
Gesichtsfeldes nach rechts lateral im Vergleich zu einer normal sichtigen Person (Urk. 37/20 S. 2 f.) . 5.2.3
Aus den
genannten Berichten der behandelnden Augenärzte geht
zu den mass geblichen Werten nach Rz 8065 KSIH das Folgende hervor .
Gemäss den Berichten der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 ergab die Untersuchung am Tag des Zentralarterienverschlusses am rechten Auge vom 7. November 2016 einen Fernvisus
(Sehschärfe) mit eigener Brille rechts « reduziert mit Handbewegung auf 1 Meter» und links von 1.0 .
Die Refraktion (Brechkraft des Auges, Brechwert der optischen Korrektur) lag mit eigener Brille bei rechts - 0.5 = -0.75 / 172° und links -0.5 = -0.75 / 23° und mit Autorefrakto meter bei rechts +0 = -1 / 177° und links -0.75 = -0.75 /
9° ( Urk. 10/50/39, Urk. 10/50/31-32). Ein Ergebnis einer Gesichtsfeldmessung ist den B.___ - Berichten nicht zu entnehmen.
Im Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr. I.___
die folgenden Befunde vom 4. Juni 2018 fest: Fernvisus ohne Korrektur rechts 0.00, links 1.00, bestkorrigiert rechts - 0.50sph -1.25 cyl / 179° = 0.00, links -0.50 sph -1.00 cyl / 15° = 1.00 ( sph
= Sphäre , sphärischer Brechwert; cyl = Zylinder, Zylinderstärke ). Aufgrund der neu aufgetretenen Einäugigkeit würden Probleme beim Stereosehen aufgrund des Zentralarterienverschlusses (rechts) bestehen bleiben (Urk. 10/53 /5). Auch in die sem Bericht von Dr. I.___ ist kein Ergebnis zu einer Gesichtsfeldmessung auf geführt.
Im Bericht vom
9. Juni 2020 erklärte Dr. I.___ , die Sehstörung des rechten Auges sei erheblich. Seit diesem Tag (des Zentralarter ienverschlusses vom 7. November
2016) bestehe beim Beschwerdeführer eine funktionelle Monokelsituation mit nicht mehr vorhandenem Stereosehen. Gemäss den Rintelen Tabellen bestehe ein Integritätsverlust von 30 % ( = Restvisus 0; Urk. 10/115). Weitere Befunde wurden in diesem Bericht nicht festgehalten .
Der Bericht von Dr. I.___
vom
11. Februar 2021 schliesslich besteht in dem von ihm ausgefüllten Formular der Beschwerdegegnerin «Arztbericht Hilflosenent schädigung bei hochgradiger Sehschwäche». Darin nannte er die Diagnosen des Zentralart erienverschlusses rechts vom 7. November 2016 und einer Myopia
parva beidseits. Die Frage, ob der korrigierte Fernvisus beidseits weniger als 0 . 2 betrage (Punkt 2.2) , verneinte er . Zur Frage, ob eine Einschränkung des Gesichts feldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum ( 20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliege (Punkt 2.3) , bejahte er mit der Bemerkung, «Auge rechts ja. Auge links nein.».
Eine Kopie des kinetischen Gesichtsfeldes, welche dem Fragebogen beizu legen gewes en wäre, falls
- wie hier - der korrigierte
Fernvisus beidseits nicht unter 0 . 2 ist, liegt indes nicht bei den Akten . Die Frage, ob ein stark verminderter Visus und eine erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege , die aber die obgenannten Grenzwerte nicht erreichen würde (Punkt 2.4) , beantwortete er nicht . Zur Frage, ob dadurch eine zu P unkt 2.2 und
E. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) aus , gemäss der gutachterliche n
Beurteilung
im Gutachten der Y.___ GmbH (nachfolgend :
MEDAS Y.___ ) , vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) lägen keine Befunde vor, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Augenoptiker als auch jede andere leichte, wechselbe lastende, überwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfäng lich zumutbar. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Den Berichten der behandelnden Ärzt innen Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , und Prof. D r. med.
D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, seien keine relevante Veränderung und keine nicht bereits bekannte n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Untersuchungen sei auf die bereits erfolg t en umfangreichen spezialärztlichen Abklärungen, zum Beispiel in der Angiologie, der Kardiologie, betreffend das S toff wechsel-/H ormonsystem und so weiter zu verweisen (Urk. 2 S. 2).
E. 3.1.2 Betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegne rin in der Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein einseitig stark verminderter Visus (Erblindung rechtsseitig) und einseitig somit auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege. Die Grenzwerte gemäss Rz 8065 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) würden jedoch nicht erreicht. Auch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Einschränkung Visus ) lasse keine Sehbehinderung entstehen, welche mit einer Sehbehinderung entsprechend den Grenzwerten von Rz 8065 KSIH vergleichbar wäre. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 und die versi cherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD vom 18. März 2021 entstehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und weitere Abklärungen würden sich erübrigen. Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall werde daher abgelehnt (Urk. 30/2 S. 2) .
E. 3.2 ) .
4 .3.4
Nicht gefolgt werden kann sodann der Ansicht des Beschwerdeführer s, dass ein MEDAS-Gutachten jeweils dem behandelnden Hausarzt zur Stellungnahme vor zulegen sei und dass ein verfassungsmässiger Anspruch darauf bestehe, da eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Ein solcher Anspruch ist weder sachlich noch rechtlich begründ bar . Denn einem Hausarzt im Allgemeinen und der hier befassten Hausärztin Dr. C.___ (Urk. 10/155/2-11 ) im Besonderen fällt im Abklärungsverfahren keine entsprechende Aufgabe zu. E inem MEDAS-Gutachten kann hingegen recht sprechungsgemäss auch ohne eine solche hausärztliche Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen (vgl. E .
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die rentenabweisende Verfügung
vor, er leide an Schmerzen, Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Müdigkeit bei Schlafstörungen, an starker Sehbehinderung und psychischen, depressiven Stö rungen. Seine stark belastende Polymorbidität könne wohl unter dem Begriff des Cholesterinembolie-Syndroms zusammengefasst werden. Er habe sich bis zum Unfallereignis vom 9. März 2015, bei dem er Verletzungen am linken Fuss mit der Folge langer Behandlung und inkompletter Heilung erlitten habe, kerngesund gefühlt. Die Symptome der Gefässerkrankung hätten sich über den ganzen Körper verteilt. Am m eisten würden die schwere Herzerkrankung nach Herzinfarkt und die starke Sehbeeinträchtigung mit faktischer Erblindung des rechten Auges res pektive Einäugigkeit imponieren. Er sei als Folge seiner schweren belastenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Lebensführung massiv eingeschränkt und seine Fähigkeit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als selbständiger Optiker im heute von seiner Frau geführten gemeinsamen Optikeruntern ehmen sei prak tisch inexistent (Urk. 1 S. 14
f.).
Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Insbesondere seien die Abklärungen betreffend den Unfall im Jahr 2015, d ie dadurch bewirkten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dessen bleiben den invalidisierenden Folgen unterblieben. Den beauftragten Gutachtern seien damit nur unvollständige Akten vorgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin habe
eine ungesetzliche polydisziplinäre Begutachtung organisiert. Das Gutachten sei ihm erst nach negativem V orbescheid im Vorbescheidverfahren vorgelegt wor den. Dieses sei nur schon unter dem Aspekt Organisation und Ablauf mit den grundlegendsten Grundsätzen unvereinbar. Er habe nie Gelegenheit erhalten, zur Frage der Notwendigkeit eines MEDAS-Gutachtens , zu den gewählten Experten und zu den Begutachtungsfragen Stellung zu nehmen. Auch sei der Ablauf der einzelnen Begutachtungen nicht lege artis durchgeführt worden, wie seinem am 3. Juli 2020 (Urk. 3/17= Urk. 10/125) vorgelegten Bericht dazu (Urk. 10/122) zu entnehmen sei. Zudem stehe die Gutachtensstelle Y.___ im Eigentum und unter der Verantwortung von zwei aktiven Ärzten des RAD. Die Begutachtungen seien ferner nicht durch Ärzte dieser Gutachtensstelle, sondern durch delegierte, zur Abklärung zum Teil zugereiste Ärzte des E.___ , vorgenommen worden . Die Auswahl der medizinischen Akten als Grundlage für die Begutachtung sei weiter nicht durch einen beauftragten Arzt, sondern im externen paramedizinischen Sekretariat der Gutachtensstelle Y.___ respek tive des E.___ vorgenommen worden. Dieses habe auch die einzelnen Fachgutach ten und das Gesamtgutachten gestützt auf einige sachlich unvollständige Notizen der Experten abgefasst. Die von den involvierten RAD-Ärzten und der Gutach tensstelle organisierten Abklärungen seien durch lediglich unverfängliche Diszip linen erfolgt, für welche die Erstellung einer Ablehnungsvorlage greifbar gewesen sei. Die vorliegend wesentlichen Fachbereiche Kardiologie/Gefässkrankheiten und Augenheilkunde seien bewusst nicht hinzugezogen worden. Die Gutachter hätten sich mit diesen auch nicht auseinandergesetzt. Auch habe keine Konsenskonfe renz stattgefunden. Die im Gutachten erwähnten «Treppenhausgespräche» hätten nicht stattgefunden, dies nur schon , weil die Arztpraxis in F.___ nicht über das Treppenhaus in Y.___ erreicht werde könne. Solche Gespräche hätten über dies nicht den Charakter einer rechtlich genüg enden K onsensbesprechung (U rk. 1 S. 17
ff. , Urk. 66 S. 8, Protokoll S. 20 f. Ziff. 18 f. ). Als ein Beispiel unter vielen sei festgestellt, dass keine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen zwi schen den festgestellten Störungen myopathischer Art und den kardiologisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgt sei. Die Gutachter hätten sich um die Diskussion von Bestand und Bedeutung solcher Zusammenhänge für seine Leistungsfähigkeit gedrückt. Dazu passe, dass kein Facharzt der Kardiologie zur Begutachtung beigezogen worden sei (Urk. 24 S. 2 f.).
Des Weiteren enthalte das Gutachten vom 25. Oktober 2019 keine Stellungnahme zur Problematik der orphan
diseases , obschon er an schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, deren Ursachen nicht wirklich, beziehungsweise nur zum Teil geklärt seien. Auch insofern sei en das Gutachten und die Abklärung man gelhaft (Urk.
E. 3.2.2 Gegen die den Anspruch auf Hilflosenentschädigu ng abweisende Verfügung vom 21. März 2021 (Urk. 30/1) wendet der Beschwerdeführer zusätzlich ein, sein Gesichtsfeld sei aufgrund der vollständigen Blindheit des rechten Auges (Amau rose) und ausserdem aufgrund eines vaskulopathie bedingten
Skotoms bei Visus
1 . 0 des linken Auges in hohem Masse eingeschränkt. Er sei dadurch zur Lebensführung und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte dauernd auf Hilfe Drit ter angewiesen. Wesentlich sei, dass die Gesichtsfeldbeeinträchtigung für sich allein reiche, um eine Hilflosenentschädigung zu gewähren. Die im Regelfall üblichen Voraussetzungen zur Bejahung einer Hilflosigkeit müss t en nicht zusätz lich abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Frage nach der Gesichts feldeinschränkung bewusst ungeprüft gelassen , auf eine Abklärung mittels einer Perimetrie
verzichtet und den RAD-Arzt fachmedizinisch Unv ertre t bares referie r e n lassen. Zudem habe sie sich nur zum Schein auf die KSIH gestützt und dabei mutmasslich nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgänger version vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30/1 S. 7 ff.). An der Verfügung vom 21. Mai 2021 sei zu rügen, dass d as darin genannte Gesuchsdatum
fälschlicherweise
vom
5. Juli 2017 auf den
2. Dezember 2020 ver schoben worden sei, dass bezüglich der gesetzlichen G rundla gen lediglich pau schal auf Beilagen verwiesen worden sei anstatt die relevanten konkret zu nennen und dass die Verfügung insgesamt keine gesetzliche Begründung enthalte. So betreffe der in der Verfügung vom 21. Mai 2021 vorformulierte Text zu r Hilflo sigkeit und zu Art. 9 ATSG nicht die relevante Hilflosenentschädigung im Son derfall. Die weiteren Ausführungen würden sich auf unsubstantiierte Behauptun gen beschränkten; es sei nicht ausgeführt worden, ab wann eine Einschränkung des Gesichtsfeldes einen solchen A nspruch ergebe. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die Begriffe Gesichtsfeldbeeinträchtigung und Visusbeeinträchtigung ver mengt. Eine skotombedingte Gesichtsfeldbeein trächtigung könne auch bei Visus 1 . 0 bestehen, was sogar typisch sei bei vasculopathiebedingten Skotomen. Ferner sei der Verweis in der Verfügung auf das MED AS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 nicht relevant, da dort der ophthalmologische Aspekt völlig ausgeblendet worden sei. Die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» sei inhaltslos und genüge den formellen Anforderun gen an eine n Verfügungstext nicht. Auch der Verweis auf einen A ktenentscheid vom 2. April 2021 (richtig 7. April 2021, Urk. 30/2 S . 2, Urk. 37/20) ersetz e eine Begründung nicht (Urk. 30/1 S. 11 ff.).
Des Weiteren zeige sich aus der Organisation der vorgelegten Akten der Wille der Beschwerdegegnerin zur Organisation der Leistungsablehnung. Denn bei dem ihm von der Beschwerdegegnerin vorgelegte n
Aktenverzeichnis
vom 31. Mai 2021 (Urk. 30/3/2) fehle die Verfügung vom 30. Oktober 2020 und d er RAD-Bericht vom
18. März 2021 sei ungenannt geblieben. Ausserdem sei der Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie , vom 7. November 2020 mit dem falschen Datum vom 16. März 2021 aufgeführt respektive vorgelegt worden und der als Anhang zur E-Mail vom 22. März 2021 eingereichte Bericht von Dr. I.___ fehle (Urk. 30/1 S. 6).
E. 3.3 7
Ebenfalls n icht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Ansicht, der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Ver weis auf die Akten (vgl. Urk.
E. 3.3.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung im Vorbescheidver fahren ab dem 7. April 2020 (Urk. 1 S. 2) ist hier m angels Anfechtungsgegen stand es
(vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen . Über einen solchen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 28. April 2021 (Urk. 37/31/13-15) entschieden .
Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittlerweile im Verfahren Nr. IV.2021.00276 mit Urteil vom 8. September 2021 bestätigt.
Insofern ist auf die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) daher nicht einzu treten.
E. 3.3.2 Mit den formell-rechtlichen Rügen
des Beschwerdeführer s bezüglich
der ange fochtenen , hier zu prüfenden Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) und vom
21. Mai 2021 (U rk. 30/2) , namentlich diese seien ohne relevanten, weitge hend vorformulierten Inhalt und hätten sich nicht mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinanderge setzt ( Urk. 1 S. 5 f. und S. 25, Urk. 15 S. 2, Urk. 30/1 S. 11 ff.) , macht er eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begrün dungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; vg
l. BGE 124 V 180 E. 1a , 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ) geltend. Eine solche kann gegebenenfalls grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerden in der Sache selbst zur A ufhebung der Verfügungen führen, sofern darin eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist
(vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Ob dies hier der Fall ist kann offenbleiben, weil die Verfügungen , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, aus anderen Gründen aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist.
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren die Nichtigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) geltend, da sie kein hinreichendes Verfügungsdispositiv enthalte (Protokoll S. 19) . An der Verfügung vom 21. Mai 2021 rügt er in dem selben Sinne die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» (Urk. 30/2 S. 2) als einen in formeller Hinsicht unzu reichenden Verfügungstext (Urk. 30/1 S 13 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verwaltungsverfügung rechtsprechungsgemäss selbst bei unklarem Dispositiv nicht ohne Weiteres nichtig ist. So ndern ein unklares Dispositiv wäre unter Berücksichtigung der Begründung nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt auszulegen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Hier ist das Verfügungsdispositiv beider angefochtener V erfügungen indes nicht zu beanstanden. Denn das Verfügungsdispositiv wurde je auf der ersten Seite beider Verfügungen unter dem Titel «Wir verfügen» mit den unmissverständli chen Worten «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.» aufgeführt. Aus dem Titel der Verfügung («Kein Anspruch auf IV- Leistungen », U rk. 2 S . 1; «K eine Hilfslosenentschädigung») und den Ausführungen in der Begründung geht zudem unzweifelhaft hervor, welcher Leistungsanspruch im Einzelnen geprüft und abgelehnt wurde ( «Eingliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt.», «Mit Vorbescheid vom
22. März 2018 haben wir
...
eine Abweisung der Rentenleistun gen angekündigt.», Urk. 2 S. 1; «Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall wird deshalb abgelehnt.», Urk. 30/2 S. 2 ). Damit geht der tatsächliche rechtliche Inhalt der Entscheidungen aus beiden Verfügungen hinreichend klar hervor.
E. 3.3.4 Unbegründet ist sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f., Urk. 30/1 S. 6 ) der unrechtmässigen Aktenfüh rung (welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s im Übrigen bereits in mehreren anderen Prozessen betreffend diese und andere Verwaltungsbehörden
- erfolglos - vorgebracht hatte; vgl. zum Beispiel die bundesgerichtlichen Ver fah ren 9C_788/2010, 9C_231/2007, U 161/98, 1A.218/1998). Denn
Art.
46 ATSG stellt keine konkreten Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginieren, indexieren etc. sind .
D ie Beschwerdegegnerin
hat die Unter lagen
zudem im Sinne von Art. 46 ATSG lückenlos nummeriert und grundsätzlich chronologisch abgelegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E.
E. 3.3.6 Des Weiteren ist unverständlich , was der Beschwerdeführer
unter dem Titel «Trau matisierung durch verletzende Verfahrensführung» mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung zur Verfahrensneurose im UVG-Recht beziehungsweise zu
a Art . 82 KUVG
(vgl. BGE 107 V 239 ) zu seinen Gunsten ableiten will. Dabei han delt es sich um eine nicht mehr anwendbare frühere bundesgerichtliche R echt sprechung. D iese ging davon aus, dass die neurotische Fixierung unter Umstän den gelöst werden könne, wenn Versicherungsleistungen abgelehnt werden oder - wo gesetzlich vorgesehen - eine Abfindung ausgerichtet wird (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 mit Hinweisen).
Solche Überlegungen sind nach der heute geltenden Rechtslage bei psychischen Beschwerden nicht mehr relevant ; massgeblich sind die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen psy chischer Beschwerden in der Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 148 V 49, 143 V 409, 418 und 141 V 281) .
E. 3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente (Art. 28 ff. IVG ; vgl. E. 4 nachfol gend ) und eine Hilflosenentschädigung le ichten Grades nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. E. 5 hernach) hat.
Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet für den Renten anspruch die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (U rk.
2) und für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2; BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E.
6).
Daher sind im vorliegenden Gerichtsver fahren die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, die nach den Verfügungszeitpunkt en datieren , namentlich das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 43 ), und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) sowie der Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1), nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive Rück schlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des B undesgericht s 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E.
E. 3.5 Betreffend die Rügen des Beschwerdeführer s am
Vorbescheidverfahren
(Urk. 1 S. 16 f., Protokoll S. 18
f. Ziff. 11 , Urk. 3/3 ) wurde bereits im Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00276 vom 8. September 2021 ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vornahm, die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer s insbesondere auch bei der recht mässig erfolgten Einholung des MEDAS-Gutachtens hinlänglich berücksichtigt wurden, versäumte Mitwirkungsrechte nicht nach Kenntnis des Gutachtens nach geholt werden können und es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Abklärungs verfahren zu leiten sowie nach Ermessen zu entscheiden, ob sie nach Vorliegen des Gutachtens weitere Abklärungen für notwendig erachtet (E. 4.2.2-4.2.4). Hie rauf wird verwiesen. Eine Verletzung der BV und/oder der EMRK ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Vorbesch eidverfahren nicht auszumachen (zur aus serdem gerügten Verfahrenslänge vgl. E. 6 unten).
E. 6 S. 2 , Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21 ).
Als Kritik am MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 könne auch das im Auf trag des Unfallversicherers erstellte Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 42) verstanden werden, mit welchem sich dieser mit den Folgen des Unfalls vom 9. März 2015 beziehungsweise der Rückfallmeldung vom 25. Juni 2020 aus orthopädischer Sicht und ausserdem mit dem allgemeinen Gesundheitszustand befasst habe, wogegen das MEDAS-Gutachten diese Proble matik unbehandelt gelassen habe (Urk. 42). Für die Beurteilung massgeblich seien auch die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. Z.___ vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) zur Kausalität respektive fehlenden Kausalität des Morbus em b olicus und seiner Folgen (Urk. 63 S. 2).
Die von der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Prof. Dr. Z.___ (Urk. 43) vorgelegte Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. A.___ vom 18. März 2022 (Urk. 48) sei typisch. Dieser rede an der Sache vorbei und verniedliche seine Beschwerden. So habe er die von Prof. Dr. Z.___ lediglich prognostisch geäusserte Hoffnung auf weitere Spezialschuhversorgung als Tatsache dargestellt. Die mit der Schuhversorgung befassten Fachleute hätten ihm, dem Beschwerde führer, nach weiterer Verschlechterung des Zustandes und Rückfallmeldung indes erklärt, dass er wohl akzeptieren müsse, dass auch die neueste Versorgung an Grenzen stosse. Der RAD-A rzt, der kein Facharzt der Orthopädie , sondern der Inneren Medizin und Rheumatologie sei und über keine Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit verfüge, habe es ferner unterlassen, zu den Ausführungen und Befunden von Prof. Dr. Z.___ hinsichtlich seines schlechten allgemeinen Gesund heitszustandes Stellung zu nehmen, welche faktisch als Hauptteil des orthopädi schen Gutachtens imponieren würden und indirekt auch für die Auswirkungen der Fussbeschwerden von Bedeutung seien. Im Übrigen sei auch aus dem Gut achten von Prof. Dr. D.___ vom 16. August 2020 (U rk. 10/149) zu entneh men, dass die Unfallverletzungen zu Störungen des Blutgerinnungs- und Gefäss systems führten, welche ihrerseits schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Erblindung des rechten Auges am 7. November 2016 und H erzinfarkt am 6. Februar 2017 bewirkt hätten. Hierzu werde auch auf den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik G.___ vom 9. Juni 2020 (U rk. 10/116) ver wiesen. Die Herzproblematik habe im F rühjahr 2022 erneut exazerb iert und zu neuer Hospitalisation sowie herzchirurgischem Eingriff in der Kardiologie des B.___ geführt (U rk. 51).
Im Bericht des Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1) werde von einer cruralen
Arteriopathie , einer Stenose von 70 %, einer arteriellen Verschluss krankheit, einer Polyneuropathie und von Muskelkrankheiten gesprochen. Der RAD habe sich dagegen mit diesen Problemen nie befasst. Zudem hätten sich w eder der RAD noch die MEDAS-Gutachter mit den kausalen Zusammenhängen der systemischen Gefässkrankheit und der systemischen M uskelkrankheit, unter denen er leide, auseinandergesetzt. Diesbezüglich sei der Zusammenhang mit der Statintherapie respektive seiner Statinunverträglichkeit und der Schilddrüsendys funktion zu berücksichtigen (Protokoll S. 15 f. Ziff. 3 ). Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte des B.___ nicht beigezogen. Dennoch und obschon dies dort umfassend abgeklärt worden sei, habe sie behauptet, dass eine Polyneuropathie nicht vorliege (Protokoll S. 22 Ziff. 22).
Die Beschwerdegegnerin habe ferner die von ihm in Ergänzung der medizinischen Akten vorgelegten Arztberichte des Spitals H.___ betreffend den Unfall vom 2015, des Universitätsspitals G.___ und des B.___ sowie seine Eigenanamnese, die Drittauskünfte seiner Ehefrau und seines Freundes nicht berücksichtigt. Auch sei entgegen seine s Antrag s , das MEDAS-Gutachten der Hausärztin zur Beurtei lung vorzulegen, von dieser lediglich ein allgemein er Bericht eingeholt worden (Urk. 1 S. 21 f. , Urk. 66 S. 3, Protokoll S. 16 Ziff. 5 ) . Er gehe aber davon aus, dass eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei, wenn die behandelnde Ärztin zur MEDAS-Begutachtung Stellung nehmen könne. Dies sei Teil des amt lichen Verfahrens und ein verfassungsmässiger Anspruch (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Auch die ärztlichen Berichte zu den systemischen Problemen der Gefäss- und Herzkrankheit habe die Beschwerdegegnerin ebenso wie die MEDAS-Gutachter nicht behandelt (U rk. 51 S. 3). Ins besondere zum Bericht von Prof. Dr. D.___ habe der RAD-Arzt aber erklärt, dass die dort gemachten Aus führungen a lle richtig seien (Protokoll S. 16 Ziff. 7).
Mit den relevanten Berichte n von D r. C.___ , Prof. D r. D.___ , des B.___ , des Spitals H.___ , des Universitätsspitals G.___ und von Prof. D r. Z.___ sei ein medizinische s Substrat ausgewiesen , das eine fast vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit belege. Auch seine persönliche Befragung habe gezeigt, dass er überlastet und übermüdet sei sowie nicht in der Lage, auf klare Fragen einfache und klare Ant worten zu geben und dem Gespräch zu folgen. Ebenso könne man angesichts seiner sichtbaren Beschwerden, und der Art sich zu bewegen, nicht sagen, dass er in einem selbständigen Geschäft arbeitsfähig sei und etwas anderes als eine ganze Rente gerechtfertigt sei. Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegne rin sei daher und aufgrund der überlangen fünfjährigen Verfahrensdauer abzu sehen. Denn anderenfalls habe er vor seinem Eintritt ins AHV-Alter noch immer keine Rente. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsbeurteilung seien erfüllt (Urk. 66 S. 9 und S. 11, Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S. 34 ).
Bezüglich der
Begründung der V erfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) leuchte nicht ein, weshalb der O p t i kerberuf bei sehr stark eingeschränktem Sehvermögen uneingeschränkt ausgeübt werden können solle . Ebenfalls nicht einzusehen sei, warum ein Status na c h operativ behandeltem Herzinfarkt und ein schmerzhafter Fuss mit Status nach mehreren Knochenbrüchen in mehreren Gelenkbereichen, behandelt durch mehrere chirurgische Eingriffe
mit unbefriedigendem Heilungs resultat
und mit notwendiger orthopädischer Spezialversorgung, unerheblich sein sollten und nicht unter dem systemischen Aspekt der zugrundeliegenden Gesund heitsbeeinträchtigung zu beurteilen sei en . Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin seien die umfangreichen medizinischen Akten zur F ussver letzung vom 9. März 2015 unberücksichtigt geblieben und die medizinischen Zusammenhänge seien im Gutachten nicht beurteilt worden. Die Bemerkung in der Verfügung, die neu vorgelegten Berichte würden keine neuen Diagnosen ent halten, missachte, dass die gemäss den vorgelegten Unterlagen diagnostizierte Cholesterinembolie, eine systematischen Grunderkrankung, im MEDAS-Gutachten übersehen worden sei und dass diese Diagnose entscheidend sei (Urk. 1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 3/2).
Insgesamt sei die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) ohne Inhalt und voller vorformulierter allgemeiner Floskeln. Sie stelle keine Begründung im Rechtssinne dar. Art. 74 IVV sei unberücksichtigt geblieben, da sich die Verfügung nicht mit den relevanten Einwänden zum Vor bescheid auseinandergesetzt habe . Inhaltlich sei die Verfügung ohne Begründung . Sie gebe lediglich die Meinung der Beschwer degegnerin wieder, dass sie ihm die Rentenleistungen nicht gewähren wolle. Die Verfügung gebe keine Informationen über die konkreten geltend gemachten Beschwerden und über deren Auswirkun gen auf die konkrete Tätigkeit wieder. Ohne Studium der vollständigen Verfah rensakten sei es dem Leser unmöglich, die abweisende Verfügung aus ihrem Text heraus begründet anzufechten (U rk. 1 S. 5
f. und S. 25 , Urk. 15 S. 2 ). Die Verfü gung vom 30. Oktober 2020 enthalte des Weiteren kein Verfügungsdispositiv dar über, was nun gelte. Es stünden allein die Worte «kein Leistungsanspruch». Er gehe daher davon aus, dass die Verfügung nichtig sei (Protokoll S. 19).
Zu rügen sei auch die Aktenführung der Beschwerdegegnerin. So sei das Akten verzeichnis zum einen nicht zur Bearbeitung des F alles geeignet und zum anderen würden d ie gleichen Schriftstücke zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich akturiert . Die Beschwerdegegnerin und der RAD arbeite ten zudem mit dem ELAR-Register, worauf sie verweisen würden. Es werde ihm ,
dem Beschwerdeführer ,
dadurch verunmöglicht, seine Rechtsschrift mit Aktenverweisen auszuarbeiten und seine Interessen effektiv wahrzunehmen. Dies beurteile er als grobe n Rechts missbrauch und als verfassungswidrig . Die Beschwerdegegnerin führe ausserdem heute noch in gesetzwidriger Weise interne Akten. Insbesondere würden Akten im Zusammenhang mit der Organisation polymedizinischer Gutachten unter drückt. Es würden im besten Fall die Hälfte der beurteilungsrelevanten Akten der beauftragten MEDAS vorgelegt. Besonders grob erscheine das Zurückhalten der von der MEDAS Y.___
in Auftrag gegebenen Röntgenbilder und -berichte, welche vorzulegen die Beschwerdegegnerin sich weigere . Allein letztere s sei ein Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der Verfügung führe (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f. ) .
Sodann habe die Beschwerdegegnerin das Primat des raschen Verfahrens ver spottet . Nachdem das Verfahren bereits am 4. Juli 2017 eingeleitet worden sei, hätten sich die Bemühungen der Beschwerdegegnerin auf die Organisation der Anspruchsablehnung beschränkt. Massgebliche Abklärungen seien unterblieben sowie die vorgelegten beweiskräftigen Unterlagen seien ungeprüft geblieben (U rk. 15 S . 2 ). Bezüglich des Problems behördlicher Verfahrensverzögerung bestehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Feststellung solcher Verfahrens verzögerungen. Besonders schlimm seien Rechtsverweigerungen der Behörde, wenn sich daraus - wie hier - erkennen lasse, dass sie nicht gewillt sei, das Ver fahren mit der verfassungsrechtlich geschuldeten Beschleunigung voranzutrei ben. Die rechtswidrigen Verzögerungen müssten im Urteil festgestellt und bei der Beurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für grobes Verfahrensunrecht im Abklärungsverfahren der säumigen Behörde berücksichtigt werden
( Urk. 33 ) .
Hervorzuheben sei auch das versichertenfeindliche Verhalten der Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren und ihr unzulängliches Verständnis der Mit wirkungspflicht der versicherten Person sowie der Offizialmaxime. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin das Verständnis, dass das von der versicherten Per son Vorgebrachte und Vorgelegte nicht beachtet werden müsse und allein mass geblich sei, was sie abkläre und
sage . Nachdem der erste Vorbescheid ohne jegli che Abklärung und Grundlage erlassen worden sei und er einen anwaltlichen Rechtsvertreter beigezogen habe , habe dieser Zusammenhänge erstellt, viele Ver fahrensanträge gestellt und die Beschwerde gegnerin viele Male um Besprechung ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht einen Antrag akzeptiert, sondern das Verfahren jahrelang verschleppt . Das
unfaire Verfahren verletze die Bundesver fassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S . 16 f. , Protokoll S. 18 f. Ziff. 11).
Schliesslich sei der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Verweis auf die Akten von grundlegender rechtlicher Bedeutung. Denn dies stelle eine faktische Rechtsverweigerung dar, insbesondere nach unge nügendem Abklärungsverfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ausserdem verletze dies die Waffengleichheit der Parteien, indem dies das Gericht in eine parteiähnliche Stellung im Sinne eines zweiten Einsprache verfahrens zwinge und das gerichtliche Beschwerdeverfahren als kontradiktori sches Verfahren sabotiere
(Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ( Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren und beantragt, das Vorliegen einer solchen Verletzung sei im Urteil, mithin im Dispo sitiv, festzustellen (Urk. 33 S. 2).
Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen) .
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begeh ren der betroffenen Person - innert angemesse ner Frist, so wäre beizufügen - keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1) .
E. 6.2.1 Am
4. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 ) . Danach klärte die Beschwerdegegnerin
die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie verschiedene Säumnisse von Seiten der angefragten Stellen mahnen musste (U rk. 10/13-15, Urk. 10/33, Urk. 10/36 ). Am 22. März 2018 erfolgte der Vorbescheid zur Ablehnung des Rentenanspruchs (Urk. 10/40). Nach Einwänden des Versicherten dagegen (Urk. 10/43) nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, bei denen teilweise wiederum Säumnisse gemahnt werden mussten (Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. Januar 2019
gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Unterlagen (Urk. 10/60), welche dieser am 29. Januar 2019 abgab (Urk. 10/61). Im Hinblick auf eine Begutachtung, welche vom RAD-Arzt nach Einsicht in die ärztlichen Berichte empfohlen wurde (Urk. 10/85/4-5), holte die Beschwerdegegnerin zunächst die Berichte der behandelnden Ärzte der letzten 12 Monate ein (Urk.
10/63-68) und teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (Urk. 10/70) . Das Gutachten der MEDAS Y.___
wurde am 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2019 ( Urk. 10/81/1, Urk. 10/85/6) erstattet . Nach Rücksprache mit dem RAD, der dazu am 9. Dezember 2019 Stellung nahm (Urk. 10/85/), erliess die Beschwerdegegnerin am 7. April 2020 einen neuen Vor bescheid (Urk. 10/86). Dagegen wurde am
20. April 2020 zunächst sinngemäss Einwand erhoben (Urk. 10/87 ). Von Seiten des neu beigezogenen Rechtsvertreters folgten diverse Eingaben und Emails, mit welchen die Einwände ergänzt wurden (Urk. 10/97-99, Urk. 10/102 , Urk. 10/106 , Urk. 10/108/1-2 , Urk. 10/112-113 , Urk. 10/150 und weitere). Nach weiteren Abklärungen sandte die Beschwerdegeg nerin dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/157). Nach weiteren Einwandschreiben des Beschwerdeführer s ( Urk. 10/163-164 ) erging am 30. Oktober 2020 d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2).
E. 6.2.2 Mit Blick auf diesen Ablauf und angesichts der komplexen medizinischen Situa tion, die es abzuklären galt,
kann keine Verletzung des Beschleunigungs gebots im Verwaltungsverfahren ausgemacht werden , auch wenn das Verfahren von der Anmeldung bis zur Verfügung rund drei Jahre und vier Monate dauerte .
In Bezug auf das Gesuch um Hilflosenentschädigung wurde zudem schon im Urteil IV.2021.00020 vom 17. März 2021 festgehalten , dass keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens im Sinne einer Rechtsverzögerung gegeben ist (E. 3.2, Urk. 37/24/7-8). Die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) erfolgte schliesslich zeitnah nach Versand des Urteils.
We r eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
durch die Vorin stanz rügt und dispositivmässig festgestellt
haben will, hat im Übrigen
darzulegen, inwiefern er daran ein schutzwürdiges , unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur hat oder ein Ausnahmetatbestand gegeben ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3) . Der Beschwerdeführer hat dies nicht dargelegt . Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Sache entschieden hat, ist ein schutzwürdiges Feststellungsi nteresse auch nicht auszumachen. 7.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsp re chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach de m Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und entsprechend de m Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVG er
ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie
dem Zeitaufwand festzusetzen ist. Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht; GebV
SVGer ). Darunter fallen zahlreiche, vom Rechtsver treter des Beschwerdeführers unaufgefordert aufgelegte Eingaben samt Beil ag en und ausführliche Darlegungen zu formellen Verfahrensf ragen, welche das Bun desgericht bereits abschlägig beantwortete.
D ie freiwillig eingereichten Stellung nahmen zu praktisch jeder Gerichtsverfügung haben zudem weder das Gerichts verfahren noch die Entscheidfindung beeinflusst und erwiesen sich nicht als not wendig. Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht für die deswegen entstandenen Kosten einzustehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zwei Streitfragen (Rente, Hilflosenentschädigung) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 4'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) festzusetzen.
S oweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Bemessung der Prozessent schädigung sei das durch rechtswidrige Verzögerungen verursachte grobe Ver fahrensunrecht der Beschwerdegegnerin
im Abklärungsverfahren zu berücksich tigen (Urk. 1 S. 13, Urk. 33 S. 2 ), ist dies hier nicht zu hören . Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren war bereits Gegenstand des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2021.00276 vom 8. September 2021 und ist ohnedies unter dem Titel der Prozessentschädigung für das Gerichtsverfahren nicht
zusätz lich zu berücksichtigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 wird , soweit darauf eingetreten wird , in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 21. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen n ach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 4 '900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
E. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ; BGE 132 V 387 E. 3 ) mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist darin nicht zu erblicken, zumal das Ergebnis der Röntgenaufnahme im MEDAS-G utachten vom 25. Oktober 2019
- wenn auch kurz - wie dergegeben wurde (Urk. 10/81/40).
Dafür, dass die Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren im Zusammen hang mit der Organisation polymedi zinischer Gutachten Akten unterdrückt hat , wie von Seiten des Beschwerdeführer s behauptet wird, gibt es keine Hinweise. Ebenso ist die Behauptung des Beschwerdeführers ( Urk. 30/1 S. 6) un zutreffend, dass der mit E-Mail vom 22. März 2021 von der Augenarztpraxis K.___ (Urk. 37/16) an die Beschwerdegegnerin übermittelte Arztbericht von D r. I.___
(Urk. 37/15) fehlt. Denn dieser wurde mit dem ELAR-Eingangsdatum vom 24. März 2021 in das Aktenverzeichnis mit der Bezeichnung «Arztbericht / Augenarztpraxis K.___ » aufgenommen. 3.
E. 9 ), insbesondere nach ungenügendem Abklärungs verfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs , stelle eine fak tische Rechtsverweigerung dar und verletz e den Anspruch auf Waffengleichheit der Parteien (Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10) . Namentlich der vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Vergleich mit dem Zivilverfahren, wo auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Kläger nur auf ein Akten bündel verweise, ist im hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren verfehlt . Denn
im Zivilverfahren wird überhaupt erst mit dem substantiierten Vorbringen des Klägers der Prozessgegenstand definiert. Im Ver waltungsverfahren dagegen erfolgt die Beschwerde von der versicherten Person gegen einen Entscheid der Verwaltungsbehörde, welche ihren Standpunkt sowohl im vorhergehenden Verwaltungsverfahren als auch im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat und dem Gericht dazu das Ergebnis ihrer Abklärung en vor legt. Der Anfechtungsgegenstand wird bereits mit dem angefochtenen Entscheid definiert. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde in der Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen zur Beschwerde verzichtet, insbe sondere wenn - wie hier - die Rügen der versicherten Person im Wesentlichen bereits bekannt sind . Zudem wird die Verwaltung nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin ein an die rechtsstaatlichen Grundsätze ( Art. 5 BV ) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft ( BGE 137 V 210 E. 2.2.2).
E. 10 Juli und 21. Oktober 2015, Urk. 10/103/1 7-20 ). Zur Arbeitsfähigkeit in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 kann diesen Berichten des Spitals H.___
keine abschliessende Einschätzung entnommen werden, zumal es damals noch allein um die Fussbeschwerden ging. 4.3.2
Prof. Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversi cherung aus orthopädisch-chirurgischer und traumatologischer Sicht am 17. November 2021 befragt und untersucht hat te (Urk. 43 S. 1), bemerkte in sei nem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) zum MEDAS-Gutachten (Urk. 10/81), es sei schwer nachvollziehbar, wie das Expertenteam der MEDAS dazu komme, de n in seiner Funktions-, Lebens- und Berufsfähigkeit offensicht lich massivst eingeschränkten Beschwerdeführer als uneingeschränkt 100 % arbeitsfähig zu bezeichnen (Urk. 43 S. 25 und S. 29). Bezüglich des von ihm zu beurteilenden, am 9. März 2015 verunfallten linken Fusses erklärte Prof. Dr. Z.___ , dass die körperliche Untersuchung des betroffenen Fusses durch die MEDAS als summarisch und unvollständig bezeichnet werden müsse und dass die vorhandenen Einschränkungen nicht erwähnt worden seien. Es bestünden seit dem Unfall beziehungsweise den operativen Eingriffen Sensibili tätsstörungen am seitlichen Fussrand links und eine durch die Einlagenversor gung bisher nicht ausreichend entastete schmerzhafte Höcker bildung an der Basis des 5. Mittelfussknochens links mit konsekutiver Gehstörung. Alle anderen zahl reichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien Folgen krankheitsbedingter Schädigungen an Auge, Herz und unteren Extremitäten (Urk. 43 S. 25). Rein auf grund der unfallbedingten Beeinträchtigung seien die meisten Körperbelastun gen, Verrichtungen und Arbeiten in der Tätigkeit als Optiker ausführbar, sofern er sie in Wechselposition und mit gelegentlichen Pausen durchführen könne. A ngesichts der ganz überwiegend krankheitsverur sachten Beeinträchtigungen sehe er keine andere angepasste Tätigkeit. Eine Beschreibung der einzelnen noch möglichen Verrichtungen in einer leidens angepassten Tätigkeit erscheine bei die sem durch seine verschiedenen Erkrankungen (einseitige Erblindung, muskuläre Verspannungen im Nacken- und Wirbelsäulenbereich, periphere Gefässver schlüsse an den unteren Extremitäten, psychische, depressiv anmutende Verän derungen, Status nach Herzinfarkt mit Stent-Implantation und so weiter) schwerst beeinträchtigten Patienten wenig sinnvoll (Urk. 43 S. 27 f.).
Mit diesem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ wurde zwar das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 weiter in Frage gestellt und die Arbeitsfähigkeit beurteilt . Jedoch eignet sich auch das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ nicht als abschliessende medizinische Entscheidgrundlage . Denn Prof. Dr. Z.___ n ahm in seinem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) und der Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) insbesondere bezogen auf die unfall bedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss und allein aus orthopädisch-chi rurgischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 43 S. 27 f.); auch hier fehlt es zudem an einer retrospektiven Beurteilung ab Januar 2017. 4.3.3
Erst recht sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Fremdanamnesen (Schreiben von Q.___ vom 22. Juni 2020, Urk. 10/119, und von R.___ vom
24. Mai 2020 , Urk. 10/ 110 ) sowie seine eigenen Schreiben zur MEDAS-Begutachtung, zu seiner Krank en geschichte und zu seinen beruflichen sowie privaten Verhältnissen vom 30. Juni 2020 und vom 2. Juli 2020 (Urk. 10/122-124)
und die persönliche Befragung des Beschwerdeführer s (Proto koll S. 23 ff. ) als abschliessende Grundlage zur Bestimmung der Arbeits ( un ) fä higkeit
un geeignet , da
eine solche aus ärztlicher Sicht eingeschätzt werden muss (vgl. BGE 140 V 193 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00015 damit vereinigt IV.2021.00406
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
29. Dezember 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete als selbständiger Optiker (Urk. 10/1/6, Urk. 10/8, Urk. 10/55/4). Am 9. März 2015 erlitt er bei einem Trep pensturz eine dislozierte Basisfraktur am Os metatarsale V links und eine mehr fragmentäre
Talusfraktur links , welche am 24. März 2015 und nach einer Wund infektion am 5. Mai 2015 operativ versorgt wurde (U rk. 10/81/8 , Urk. 10/103/2 18, Urk. 43 S. 21 ). Ausserdem ist seit 2015 eine latente Hypo thyreose bekannt (Urk. 10/67/2). Am 7. November 2016 trat am rechten Auge ein Zentralarterien verschluss mit auf Lichtwahrnehmung beschränkte m
Visusverlust auf (Urk. 10/50/31-32, Urk. 10/81/9). Am 6. Februar 2017 erlitt der V ersicherte
bei koronarer Zweiasterkrankung einen subakuten Myokardinfarkt (Nicht-ST-Hebungsinfarkt; NSTEMI) , welche r mit vier Stents operativ behandelt wurde ( Urk. 10/35/21 , Urk. 10/35/25-26 , Urk. 10/67/2 ). Der Versicherte litt in der Folge insbesondere an Beschwerden am linken Fuss, steifen Waden, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsproblemen, Schwindel, Müdigkeit, unspezifischen Nackenver spannungen mit Ausstrahlung in die Schultern mit/bei Myalgien nach Statin-Unverträglichkeit, Konzentrationsstörungen sowie psychischer Belastung ( Urk. 10/35/26 , Urk. 10/35/30, Urk. 10/47/66 ) .
Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen des Augen - und des Herzinfarkts mit gesund heitlichen Beeinträchtigungen seit dem 7. November 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an, da bereits ab dem März 2018 die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 10/40). Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2018 Einwände (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 10/8 1 ).
Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/8 6) . Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am
20. April 202 0 sinngemäss Einwand (Urk. 10/87 ). Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-S telle sein Mandat zur Rechtsver tretung des Versicherten i m Verwaltungsver fahren an (Urk. 10/89 ). Mit Schreiben vom
8. Mai 2 020 (Urk. 10/97 - 99 ) und vom
20. August 2020 (Urk. 10/150 ) sowie mit diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt . Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/15 7 ). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zuspr e ch ung einer ganzen Invalidenrente und einer Entschädi gung für das Vorbescheidverfahren
sowie einer Hilflosenentschädigung im Son derfall nach Durchführung der notw endigen Abklärungen (Urk. 10/163-164 ). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 10/16 8 ).
Mit Schreiben vom 13. November 2020 an die IV-Stelle machte der Versicherte eine rechtsver weigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Ab klärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonder fall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das poly disziplinäre Gutachten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 10/170 ). Anlässlich des Telefon gesprächs vom 20. November 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 10 /174 ) ,
woraufhin die IV-Stelle diese dem Versicherten eröffnete (Urk. 10 /175).
1.2
Am 25. November 2020 rügte de r Versicherte erneut den ausste henden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ; ausserdem er suchte er darum, dass über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Parteient schädig ung zu verfügen sei (Urk. 10/176 ). B etreffend die beantragte Parteient schädigung
verwies die IV-Stelle
- nach weiterem Schriftenwechsel (Urk. 10/178, Urk. 10/181)
- mit Schreiben vom 30. November 2020 auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einspra cheverfahren in der Regel keine Parteien tschädigung ausgerichtet werde (Urk. 10/1 83 ). Hinsicht lich der beantragten Hilflosenentschädigung
bestätigte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, dass sie im Rahmen der Offi zialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenent schädigung im Sonder fall vornehmen werde (Urk. 10/185).
Am
12. Januar 2021 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht dagegen Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen ( Urk. 37/3/4 ). Mit Urteil vom 17. März 2021 trat das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsich tlich des Leistungsbe gehrens auf Hilflosenentschä digung nicht ein und wies die d iesbezügliche Beschwerde betref fend Rechtsverzögerun g ab. Die Rechtsverweigerungsbe schwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtb are Verfügung zu erlassen (Urk. 37/ 24 /8-10 ).
Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädi gung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom
11. Mai 2021 ( Urk. 37/3 0 ; richtig wohl: vom 28. April 2021 vgl. Urk. 37/31/13-15 ) ab .
Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2021 (Urk. 37/31/3-11), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 37/35/3-4), Beschwerde, welche das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00276
mit Urteil vom
8. September 2021 abwies. 1.3
In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit V orbescheid vom 7. April 2021 die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ange kündigt (Urk. 37/21). Dagegen erhob der Vers icherte mit E-Mail vom 9. April 2021, ergänzt mit E-Mail vom 13. April 2021, Einwände (Urk. 37/23, Urk. 37/25). Mit Ver fügung vom 21. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall wie angekündigt ab (Urk. 30/2 = Urk. 37/33) . 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2 = Urk. 10/168 ) hatte der Ver sicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 18. Februar 2021 (Urk. 6), Beschwerde erhoben und beantragt , die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, näm lich eine ganze Invalidenrente, eine Entschädigung für Hilflosigkeit im Sonderfall und eine Parteientschädigung für das Vorbescheid verfahren ab dem 7. April 2020 (Urk. 1 S. 2); eventualiter seien vom Gericht Abklärungen betreffend o rphan
dise ases
(seltene Krankheiten) seinen Fall betreffend über die Kosek ( Nationale Koor dination Seltene Krankheite
n) in die Wege zu leiten (Urk. 6 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, insbesondere damit das Gericht v on s ei nem prekären Gesundheitszustand einen persönlichen Eindruck gewinnen k ö nn e
(Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. März 2021 verzichtete sie ausserdem auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ergänzung vom 18. Februar 2012 (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 12. März 2021 zur Kenntnis gebracht .
A us serdem wurde das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführer s im Verfahren der Parte ien Nr. IV.2021.00020 vom 9. März 2021 betreffend den Antrag um Vereinigung der Verfahren als Urk. 13 zu den Akten dieses Verfahrens genommen sowie der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 14 S. 2). Mit E ingabe vom 19. März 2021 (Urk. 15) und unter Beilage eines Wikipediaa rtikels (Urk. 16) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung respektive verzichtete zugunsten eines raschen Verfahrens und Urteils auf weitere Ausführungen in der Sache (Urk. 15 S. 2 f.), wovon
die
Beschwerdegegnerin am 24. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
Mit Eingabe vom
9. April 2021 (Urk. 18) gab der Beschwerdeführer den Vorbe scheid der Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung vom 7. A pril 2021 (Urk. 19/1) und sein Einwandschreiben (E-Mail) vom 9. April 2021 (Urk. 19/2) sowie mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 21) einen Artikel aus der Schweizerischen Ärztezeitung (Urk. 22) zu den Akten , was der Beschwerdegeg nerin am 16. April 2021 (Urk. 20) und am 19. Mai 2021 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
20. Mai 2021 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Fachartikel ein (Urk. 25/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 27), wovon dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28). 2.2
Mit Eingabe vom 18. Juni 2021
erhob der Beschwerdeführer
im dazu eröffneten Verfahren Nr.
IV.2021.00406
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 30/2 = Urk. 37/33) und beantragte, es sei ihm eine H ilflosenentschädigung im Sonder fall/Entschädigung für leichte H ilflos igkeit zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit dem zwischen den Parteien bereits hängigen Verfahren (Urk. 30/ 1 S.
2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Prozess Nr. IV.2021.00406 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00015 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt . Der Prozess Nr. IV.2021.00406 wurde als dadurch erledigt a bgeschrieben und dessen Akten wu rden im vorlie genden Prozess als Urk. 30/0-4 geführt (Urk. 29 S. 2) .
Am 16. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die rechts widrigen Verzögerungen der Beschwerdegegnerin
im Urteil festzustellen und dies sei beim Anspruch auf eine Parteientschädigung für gröbstes Verfahrensunrecht im Abklärungsverfahren der säumigen Behörde zu berücksichtigen (Urk. 33) . Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt den Beilagen (U rk. 34/1-2) mit Verfügung vom 23. Juli 2021 zur Stellungnahme innert laufender Frist zugestellt (Urk. 35). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde betreffend Hilflosenentschä digung (Urk. 36). Mit weiterer Eingabe vom 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Fachartikel zur Konsensbeurteilung bei Begutachtungen ein (Urk. 39) und beantragte, die Beschwerde sei ohne weitere Abklärungen sofort gutzuheissen (Urk. 38 S. 2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin
am 18. August 2021 zur Kenntnis gegeben (Urk. 40).
Mit Eingabe vom 19. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer , es sei mit weiteren Verfahrensschritten bis zu seiner Einreichung des Gutachtens, welches vom Unfallversicherer, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich V ersicherung), in Auftrag gegeben worden sei, zuzuwarten (U rk. 42). Am 4.
Februar 2022 reichte er das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 29. Januar 2022 ein (Urk. 43), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 4. April 2022 (Urk. 47) die Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 18. März 2022 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einreichte (Urk. 48). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (U rk. 51 f. ) . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 23. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme (U rk. 54), wovon der Beschwerde führer a m 24. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.
55). 2.3
Mit E ingabe vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer , es seien insbe sondere zur Verfahrensbeschleunigung eine mündliche Verhandlung und bei die ser Gelegenheit eventualiter vorab eine Referentenaudienz mit P arteibefragung, eventuell mit Beweisaussage, sowie eine konferenzielle fachärztliche Expertenbe fragung durchzuführen (Urk. 56 S. 2). Am 14. Juli 2022 stellte der Beschwerde führer weitere Beweisanträge und wiederholte die bisherigen Beweisanträge betreffend Expertenbefragung (U rk. 59 S. 4). Mit Eingabe vom 8. August 2022 (Urk. 63) reichte der Beschwerdeführer
die Er gänzung zum Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) und die Verfügung der Zürich Versicherung vom 4.
August 2022 ein, mit welcher diese den unfallversiche rungsrechtlichen Fall abschloss und die Leistungen für die Heilbehandlung nach erfolgter Versorgung der schuhtechnischen Korrektur einstellte sowie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 15 % zusprach (Urk. 64/2). Diese Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2022 (Urk. 60 S. 3) und am 11. August 2022 (Urk. 65) zugestellt.
Am 8. September 2022 wurde eine öffentliche V erhandlung mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführer s durchgeführt (Urk. 60; Protokoll S. 13 ff.), anlässlich welcher der Beschwerdeführer den Bericht des Universitären Herzzent rums des Universitätsspitals B.___ vom 15. März 2022 und einen Fachar tikel einreichte (Urk. 67/1-2) sowie an seinen Anträgen festhielt. Die Beschwer degegnerin hielt ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Protokoll S. 14). Mit Eingabe vom 12. September 2022 ersuchte der Beschwer deführer um Vorlage des Verhandlungsprotokolls und - sofern technisch möglich - einer Kopie der Tonbandaufnahme (Urk. 68). Am 26. Oktober 2022 wurde den Parteien je eine Kopie des Protokolls zur Verhandlung vom 8. September 2022 zugesandt (Urk. 69). Mit E ingabe vom 16. November 2022 wiederholte der Beschwerdeführer die von ihm gestellten Anträge zur Zeugenbefragung (Urk. 70), was der Beschwerdegegnerin am 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 71). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügung en vom
30. Oktober 2020, Urk. 2, und vom 21. Mai 2021 , Urk. 30/
2) eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsv orschriften anwendbar, die nach folgend in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
2.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst gen au ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einko mmensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.3.3
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Bemessungsverfahren ; Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ( verbleibende Leistungsfähigkeit, Alter, noch zu erwartende Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis
IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). 2.4.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pfl egen kann ( lit . d).
2.4.3
Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem v om Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4 IVG) . Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestan den hat
(BGE 144 V 361 E. 6.2.9 ; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung ).
Bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs von mehr als zwölf Monaten nach dessen Entstehung wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG in der Regel nur für die der Geltendmachung vorangehenden zwölf Monate nachgezahlt (Art. 48 Abs. 1 IVG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.2 ).
Nach Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung finden die Art. 87–88 bis
IVV Anwendung , w enn sich in der F olge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) aus , gemäss der gutachterliche n
Beurteilung
im Gutachten der Y.___ GmbH (nachfolgend :
MEDAS Y.___ ) , vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) lägen keine Befunde vor, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Augenoptiker als auch jede andere leichte, wechselbe lastende, überwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfäng lich zumutbar. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Den Berichten der behandelnden Ärzt innen Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , und Prof. D r. med.
D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, seien keine relevante Veränderung und keine nicht bereits bekannte n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Untersuchungen sei auf die bereits erfolg t en umfangreichen spezialärztlichen Abklärungen, zum Beispiel in der Angiologie, der Kardiologie, betreffend das S toff wechsel-/H ormonsystem und so weiter zu verweisen (Urk. 2 S. 2). 3.1.2
Betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegne rin in der Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein einseitig stark verminderter Visus (Erblindung rechtsseitig) und einseitig somit auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege. Die Grenzwerte gemäss Rz 8065 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) würden jedoch nicht erreicht. Auch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Einschränkung Visus ) lasse keine Sehbehinderung entstehen, welche mit einer Sehbehinderung entsprechend den Grenzwerten von Rz 8065 KSIH vergleichbar wäre. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 und die versi cherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD vom 18. März 2021 entstehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und weitere Abklärungen würden sich erübrigen. Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall werde daher abgelehnt (Urk. 30/2 S. 2) . 3.2 3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt gegen die rentenabweisende Verfügung
vor, er leide an Schmerzen, Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Müdigkeit bei Schlafstörungen, an starker Sehbehinderung und psychischen, depressiven Stö rungen. Seine stark belastende Polymorbidität könne wohl unter dem Begriff des Cholesterinembolie-Syndroms zusammengefasst werden. Er habe sich bis zum Unfallereignis vom 9. März 2015, bei dem er Verletzungen am linken Fuss mit der Folge langer Behandlung und inkompletter Heilung erlitten habe, kerngesund gefühlt. Die Symptome der Gefässerkrankung hätten sich über den ganzen Körper verteilt. Am m eisten würden die schwere Herzerkrankung nach Herzinfarkt und die starke Sehbeeinträchtigung mit faktischer Erblindung des rechten Auges res pektive Einäugigkeit imponieren. Er sei als Folge seiner schweren belastenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Lebensführung massiv eingeschränkt und seine Fähigkeit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als selbständiger Optiker im heute von seiner Frau geführten gemeinsamen Optikeruntern ehmen sei prak tisch inexistent (Urk. 1 S. 14
f.).
Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Insbesondere seien die Abklärungen betreffend den Unfall im Jahr 2015, d ie dadurch bewirkten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dessen bleiben den invalidisierenden Folgen unterblieben. Den beauftragten Gutachtern seien damit nur unvollständige Akten vorgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin habe
eine ungesetzliche polydisziplinäre Begutachtung organisiert. Das Gutachten sei ihm erst nach negativem V orbescheid im Vorbescheidverfahren vorgelegt wor den. Dieses sei nur schon unter dem Aspekt Organisation und Ablauf mit den grundlegendsten Grundsätzen unvereinbar. Er habe nie Gelegenheit erhalten, zur Frage der Notwendigkeit eines MEDAS-Gutachtens , zu den gewählten Experten und zu den Begutachtungsfragen Stellung zu nehmen. Auch sei der Ablauf der einzelnen Begutachtungen nicht lege artis durchgeführt worden, wie seinem am 3. Juli 2020 (Urk. 3/17= Urk. 10/125) vorgelegten Bericht dazu (Urk. 10/122) zu entnehmen sei. Zudem stehe die Gutachtensstelle Y.___ im Eigentum und unter der Verantwortung von zwei aktiven Ärzten des RAD. Die Begutachtungen seien ferner nicht durch Ärzte dieser Gutachtensstelle, sondern durch delegierte, zur Abklärung zum Teil zugereiste Ärzte des E.___ , vorgenommen worden . Die Auswahl der medizinischen Akten als Grundlage für die Begutachtung sei weiter nicht durch einen beauftragten Arzt, sondern im externen paramedizinischen Sekretariat der Gutachtensstelle Y.___ respek tive des E.___ vorgenommen worden. Dieses habe auch die einzelnen Fachgutach ten und das Gesamtgutachten gestützt auf einige sachlich unvollständige Notizen der Experten abgefasst. Die von den involvierten RAD-Ärzten und der Gutach tensstelle organisierten Abklärungen seien durch lediglich unverfängliche Diszip linen erfolgt, für welche die Erstellung einer Ablehnungsvorlage greifbar gewesen sei. Die vorliegend wesentlichen Fachbereiche Kardiologie/Gefässkrankheiten und Augenheilkunde seien bewusst nicht hinzugezogen worden. Die Gutachter hätten sich mit diesen auch nicht auseinandergesetzt. Auch habe keine Konsenskonfe renz stattgefunden. Die im Gutachten erwähnten «Treppenhausgespräche» hätten nicht stattgefunden, dies nur schon , weil die Arztpraxis in F.___ nicht über das Treppenhaus in Y.___ erreicht werde könne. Solche Gespräche hätten über dies nicht den Charakter einer rechtlich genüg enden K onsensbesprechung (U rk. 1 S. 17
ff. , Urk. 66 S. 8, Protokoll S. 20 f. Ziff. 18 f. ). Als ein Beispiel unter vielen sei festgestellt, dass keine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen zwi schen den festgestellten Störungen myopathischer Art und den kardiologisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgt sei. Die Gutachter hätten sich um die Diskussion von Bestand und Bedeutung solcher Zusammenhänge für seine Leistungsfähigkeit gedrückt. Dazu passe, dass kein Facharzt der Kardiologie zur Begutachtung beigezogen worden sei (Urk. 24 S. 2 f.).
Des Weiteren enthalte das Gutachten vom 25. Oktober 2019 keine Stellungnahme zur Problematik der orphan
diseases , obschon er an schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, deren Ursachen nicht wirklich, beziehungsweise nur zum Teil geklärt seien. Auch insofern sei en das Gutachten und die Abklärung man gelhaft (Urk. 6 S. 2 , Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21 ).
Als Kritik am MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 könne auch das im Auf trag des Unfallversicherers erstellte Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 42) verstanden werden, mit welchem sich dieser mit den Folgen des Unfalls vom 9. März 2015 beziehungsweise der Rückfallmeldung vom 25. Juni 2020 aus orthopädischer Sicht und ausserdem mit dem allgemeinen Gesundheitszustand befasst habe, wogegen das MEDAS-Gutachten diese Proble matik unbehandelt gelassen habe (Urk. 42). Für die Beurteilung massgeblich seien auch die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. Z.___ vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) zur Kausalität respektive fehlenden Kausalität des Morbus em b olicus und seiner Folgen (Urk. 63 S. 2).
Die von der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Prof. Dr. Z.___ (Urk. 43) vorgelegte Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. A.___ vom 18. März 2022 (Urk. 48) sei typisch. Dieser rede an der Sache vorbei und verniedliche seine Beschwerden. So habe er die von Prof. Dr. Z.___ lediglich prognostisch geäusserte Hoffnung auf weitere Spezialschuhversorgung als Tatsache dargestellt. Die mit der Schuhversorgung befassten Fachleute hätten ihm, dem Beschwerde führer, nach weiterer Verschlechterung des Zustandes und Rückfallmeldung indes erklärt, dass er wohl akzeptieren müsse, dass auch die neueste Versorgung an Grenzen stosse. Der RAD-A rzt, der kein Facharzt der Orthopädie , sondern der Inneren Medizin und Rheumatologie sei und über keine Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit verfüge, habe es ferner unterlassen, zu den Ausführungen und Befunden von Prof. Dr. Z.___ hinsichtlich seines schlechten allgemeinen Gesund heitszustandes Stellung zu nehmen, welche faktisch als Hauptteil des orthopädi schen Gutachtens imponieren würden und indirekt auch für die Auswirkungen der Fussbeschwerden von Bedeutung seien. Im Übrigen sei auch aus dem Gut achten von Prof. Dr. D.___ vom 16. August 2020 (U rk. 10/149) zu entneh men, dass die Unfallverletzungen zu Störungen des Blutgerinnungs- und Gefäss systems führten, welche ihrerseits schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Erblindung des rechten Auges am 7. November 2016 und H erzinfarkt am 6. Februar 2017 bewirkt hätten. Hierzu werde auch auf den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik G.___ vom 9. Juni 2020 (U rk. 10/116) ver wiesen. Die Herzproblematik habe im F rühjahr 2022 erneut exazerb iert und zu neuer Hospitalisation sowie herzchirurgischem Eingriff in der Kardiologie des B.___ geführt (U rk. 51).
Im Bericht des Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1) werde von einer cruralen
Arteriopathie , einer Stenose von 70 %, einer arteriellen Verschluss krankheit, einer Polyneuropathie und von Muskelkrankheiten gesprochen. Der RAD habe sich dagegen mit diesen Problemen nie befasst. Zudem hätten sich w eder der RAD noch die MEDAS-Gutachter mit den kausalen Zusammenhängen der systemischen Gefässkrankheit und der systemischen M uskelkrankheit, unter denen er leide, auseinandergesetzt. Diesbezüglich sei der Zusammenhang mit der Statintherapie respektive seiner Statinunverträglichkeit und der Schilddrüsendys funktion zu berücksichtigen (Protokoll S. 15 f. Ziff. 3 ). Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte des B.___ nicht beigezogen. Dennoch und obschon dies dort umfassend abgeklärt worden sei, habe sie behauptet, dass eine Polyneuropathie nicht vorliege (Protokoll S. 22 Ziff. 22).
Die Beschwerdegegnerin habe ferner die von ihm in Ergänzung der medizinischen Akten vorgelegten Arztberichte des Spitals H.___ betreffend den Unfall vom 2015, des Universitätsspitals G.___ und des B.___ sowie seine Eigenanamnese, die Drittauskünfte seiner Ehefrau und seines Freundes nicht berücksichtigt. Auch sei entgegen seine s Antrag s , das MEDAS-Gutachten der Hausärztin zur Beurtei lung vorzulegen, von dieser lediglich ein allgemein er Bericht eingeholt worden (Urk. 1 S. 21 f. , Urk. 66 S. 3, Protokoll S. 16 Ziff. 5 ) . Er gehe aber davon aus, dass eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei, wenn die behandelnde Ärztin zur MEDAS-Begutachtung Stellung nehmen könne. Dies sei Teil des amt lichen Verfahrens und ein verfassungsmässiger Anspruch (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Auch die ärztlichen Berichte zu den systemischen Problemen der Gefäss- und Herzkrankheit habe die Beschwerdegegnerin ebenso wie die MEDAS-Gutachter nicht behandelt (U rk. 51 S. 3). Ins besondere zum Bericht von Prof. Dr. D.___ habe der RAD-Arzt aber erklärt, dass die dort gemachten Aus führungen a lle richtig seien (Protokoll S. 16 Ziff. 7).
Mit den relevanten Berichte n von D r. C.___ , Prof. D r. D.___ , des B.___ , des Spitals H.___ , des Universitätsspitals G.___ und von Prof. D r. Z.___ sei ein medizinische s Substrat ausgewiesen , das eine fast vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit belege. Auch seine persönliche Befragung habe gezeigt, dass er überlastet und übermüdet sei sowie nicht in der Lage, auf klare Fragen einfache und klare Ant worten zu geben und dem Gespräch zu folgen. Ebenso könne man angesichts seiner sichtbaren Beschwerden, und der Art sich zu bewegen, nicht sagen, dass er in einem selbständigen Geschäft arbeitsfähig sei und etwas anderes als eine ganze Rente gerechtfertigt sei. Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegne rin sei daher und aufgrund der überlangen fünfjährigen Verfahrensdauer abzu sehen. Denn anderenfalls habe er vor seinem Eintritt ins AHV-Alter noch immer keine Rente. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsbeurteilung seien erfüllt (Urk. 66 S. 9 und S. 11, Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S. 34 ).
Bezüglich der
Begründung der V erfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) leuchte nicht ein, weshalb der O p t i kerberuf bei sehr stark eingeschränktem Sehvermögen uneingeschränkt ausgeübt werden können solle . Ebenfalls nicht einzusehen sei, warum ein Status na c h operativ behandeltem Herzinfarkt und ein schmerzhafter Fuss mit Status nach mehreren Knochenbrüchen in mehreren Gelenkbereichen, behandelt durch mehrere chirurgische Eingriffe
mit unbefriedigendem Heilungs resultat
und mit notwendiger orthopädischer Spezialversorgung, unerheblich sein sollten und nicht unter dem systemischen Aspekt der zugrundeliegenden Gesund heitsbeeinträchtigung zu beurteilen sei en . Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin seien die umfangreichen medizinischen Akten zur F ussver letzung vom 9. März 2015 unberücksichtigt geblieben und die medizinischen Zusammenhänge seien im Gutachten nicht beurteilt worden. Die Bemerkung in der Verfügung, die neu vorgelegten Berichte würden keine neuen Diagnosen ent halten, missachte, dass die gemäss den vorgelegten Unterlagen diagnostizierte Cholesterinembolie, eine systematischen Grunderkrankung, im MEDAS-Gutachten übersehen worden sei und dass diese Diagnose entscheidend sei (Urk. 1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 3/2).
Insgesamt sei die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) ohne Inhalt und voller vorformulierter allgemeiner Floskeln. Sie stelle keine Begründung im Rechtssinne dar. Art. 74 IVV sei unberücksichtigt geblieben, da sich die Verfügung nicht mit den relevanten Einwänden zum Vor bescheid auseinandergesetzt habe . Inhaltlich sei die Verfügung ohne Begründung . Sie gebe lediglich die Meinung der Beschwer degegnerin wieder, dass sie ihm die Rentenleistungen nicht gewähren wolle. Die Verfügung gebe keine Informationen über die konkreten geltend gemachten Beschwerden und über deren Auswirkun gen auf die konkrete Tätigkeit wieder. Ohne Studium der vollständigen Verfah rensakten sei es dem Leser unmöglich, die abweisende Verfügung aus ihrem Text heraus begründet anzufechten (U rk. 1 S. 5
f. und S. 25 , Urk. 15 S. 2 ). Die Verfü gung vom 30. Oktober 2020 enthalte des Weiteren kein Verfügungsdispositiv dar über, was nun gelte. Es stünden allein die Worte «kein Leistungsanspruch». Er gehe daher davon aus, dass die Verfügung nichtig sei (Protokoll S. 19).
Zu rügen sei auch die Aktenführung der Beschwerdegegnerin. So sei das Akten verzeichnis zum einen nicht zur Bearbeitung des F alles geeignet und zum anderen würden d ie gleichen Schriftstücke zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich akturiert . Die Beschwerdegegnerin und der RAD arbeite ten zudem mit dem ELAR-Register, worauf sie verweisen würden. Es werde ihm ,
dem Beschwerdeführer ,
dadurch verunmöglicht, seine Rechtsschrift mit Aktenverweisen auszuarbeiten und seine Interessen effektiv wahrzunehmen. Dies beurteile er als grobe n Rechts missbrauch und als verfassungswidrig . Die Beschwerdegegnerin führe ausserdem heute noch in gesetzwidriger Weise interne Akten. Insbesondere würden Akten im Zusammenhang mit der Organisation polymedizinischer Gutachten unter drückt. Es würden im besten Fall die Hälfte der beurteilungsrelevanten Akten der beauftragten MEDAS vorgelegt. Besonders grob erscheine das Zurückhalten der von der MEDAS Y.___
in Auftrag gegebenen Röntgenbilder und -berichte, welche vorzulegen die Beschwerdegegnerin sich weigere . Allein letztere s sei ein Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der Verfügung führe (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f. ) .
Sodann habe die Beschwerdegegnerin das Primat des raschen Verfahrens ver spottet . Nachdem das Verfahren bereits am 4. Juli 2017 eingeleitet worden sei, hätten sich die Bemühungen der Beschwerdegegnerin auf die Organisation der Anspruchsablehnung beschränkt. Massgebliche Abklärungen seien unterblieben sowie die vorgelegten beweiskräftigen Unterlagen seien ungeprüft geblieben (U rk. 15 S . 2 ). Bezüglich des Problems behördlicher Verfahrensverzögerung bestehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Feststellung solcher Verfahrens verzögerungen. Besonders schlimm seien Rechtsverweigerungen der Behörde, wenn sich daraus - wie hier - erkennen lasse, dass sie nicht gewillt sei, das Ver fahren mit der verfassungsrechtlich geschuldeten Beschleunigung voranzutrei ben. Die rechtswidrigen Verzögerungen müssten im Urteil festgestellt und bei der Beurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für grobes Verfahrensunrecht im Abklärungsverfahren der säumigen Behörde berücksichtigt werden
( Urk. 33 ) .
Hervorzuheben sei auch das versichertenfeindliche Verhalten der Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren und ihr unzulängliches Verständnis der Mit wirkungspflicht der versicherten Person sowie der Offizialmaxime. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin das Verständnis, dass das von der versicherten Per son Vorgebrachte und Vorgelegte nicht beachtet werden müsse und allein mass geblich sei, was sie abkläre und
sage . Nachdem der erste Vorbescheid ohne jegli che Abklärung und Grundlage erlassen worden sei und er einen anwaltlichen Rechtsvertreter beigezogen habe , habe dieser Zusammenhänge erstellt, viele Ver fahrensanträge gestellt und die Beschwerde gegnerin viele Male um Besprechung ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht einen Antrag akzeptiert, sondern das Verfahren jahrelang verschleppt . Das
unfaire Verfahren verletze die Bundesver fassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S . 16 f. , Protokoll S. 18 f. Ziff. 11).
Schliesslich sei der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Verweis auf die Akten von grundlegender rechtlicher Bedeutung. Denn dies stelle eine faktische Rechtsverweigerung dar, insbesondere nach unge nügendem Abklärungsverfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ausserdem verletze dies die Waffengleichheit der Parteien, indem dies das Gericht in eine parteiähnliche Stellung im Sinne eines zweiten Einsprache verfahrens zwinge und das gerichtliche Beschwerdeverfahren als kontradiktori sches Verfahren sabotiere
(Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10). 3.2.2
Gegen die den Anspruch auf Hilflosenentschädigu ng abweisende Verfügung vom 21. März 2021 (Urk. 30/1) wendet der Beschwerdeführer zusätzlich ein, sein Gesichtsfeld sei aufgrund der vollständigen Blindheit des rechten Auges (Amau rose) und ausserdem aufgrund eines vaskulopathie bedingten
Skotoms bei Visus
1 . 0 des linken Auges in hohem Masse eingeschränkt. Er sei dadurch zur Lebensführung und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte dauernd auf Hilfe Drit ter angewiesen. Wesentlich sei, dass die Gesichtsfeldbeeinträchtigung für sich allein reiche, um eine Hilflosenentschädigung zu gewähren. Die im Regelfall üblichen Voraussetzungen zur Bejahung einer Hilflosigkeit müss t en nicht zusätz lich abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Frage nach der Gesichts feldeinschränkung bewusst ungeprüft gelassen , auf eine Abklärung mittels einer Perimetrie
verzichtet und den RAD-Arzt fachmedizinisch Unv ertre t bares referie r e n lassen. Zudem habe sie sich nur zum Schein auf die KSIH gestützt und dabei mutmasslich nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgänger version vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30/1 S. 7 ff.). An der Verfügung vom 21. Mai 2021 sei zu rügen, dass d as darin genannte Gesuchsdatum
fälschlicherweise
vom
5. Juli 2017 auf den
2. Dezember 2020 ver schoben worden sei, dass bezüglich der gesetzlichen G rundla gen lediglich pau schal auf Beilagen verwiesen worden sei anstatt die relevanten konkret zu nennen und dass die Verfügung insgesamt keine gesetzliche Begründung enthalte. So betreffe der in der Verfügung vom 21. Mai 2021 vorformulierte Text zu r Hilflo sigkeit und zu Art. 9 ATSG nicht die relevante Hilflosenentschädigung im Son derfall. Die weiteren Ausführungen würden sich auf unsubstantiierte Behauptun gen beschränkten; es sei nicht ausgeführt worden, ab wann eine Einschränkung des Gesichtsfeldes einen solchen A nspruch ergebe. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die Begriffe Gesichtsfeldbeeinträchtigung und Visusbeeinträchtigung ver mengt. Eine skotombedingte Gesichtsfeldbeein trächtigung könne auch bei Visus 1 . 0 bestehen, was sogar typisch sei bei vasculopathiebedingten Skotomen. Ferner sei der Verweis in der Verfügung auf das MED AS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 nicht relevant, da dort der ophthalmologische Aspekt völlig ausgeblendet worden sei. Die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» sei inhaltslos und genüge den formellen Anforderun gen an eine n Verfügungstext nicht. Auch der Verweis auf einen A ktenentscheid vom 2. April 2021 (richtig 7. April 2021, Urk. 30/2 S . 2, Urk. 37/20) ersetz e eine Begründung nicht (Urk. 30/1 S. 11 ff.).
Des Weiteren zeige sich aus der Organisation der vorgelegten Akten der Wille der Beschwerdegegnerin zur Organisation der Leistungsablehnung. Denn bei dem ihm von der Beschwerdegegnerin vorgelegte n
Aktenverzeichnis
vom 31. Mai 2021 (Urk. 30/3/2) fehle die Verfügung vom 30. Oktober 2020 und d er RAD-Bericht vom
18. März 2021 sei ungenannt geblieben. Ausserdem sei der Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie , vom 7. November 2020 mit dem falschen Datum vom 16. März 2021 aufgeführt respektive vorgelegt worden und der als Anhang zur E-Mail vom 22. März 2021 eingereichte Bericht von Dr. I.___ fehle (Urk. 30/1 S. 6). 3.3
3.3.1
Die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung im Vorbescheidver fahren ab dem 7. April 2020 (Urk. 1 S. 2) ist hier m angels Anfechtungsgegen stand es
(vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen . Über einen solchen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 28. April 2021 (Urk. 37/31/13-15) entschieden .
Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittlerweile im Verfahren Nr. IV.2021.00276 mit Urteil vom 8. September 2021 bestätigt.
Insofern ist auf die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) daher nicht einzu treten. 3.3.2
Mit den formell-rechtlichen Rügen
des Beschwerdeführer s bezüglich
der ange fochtenen , hier zu prüfenden Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) und vom
21. Mai 2021 (U rk. 30/2) , namentlich diese seien ohne relevanten, weitge hend vorformulierten Inhalt und hätten sich nicht mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinanderge setzt ( Urk. 1 S. 5 f. und S. 25, Urk. 15 S. 2, Urk. 30/1 S. 11 ff.) , macht er eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begrün dungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; vg
l. BGE 124 V 180 E. 1a , 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ) geltend. Eine solche kann gegebenenfalls grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerden in der Sache selbst zur A ufhebung der Verfügungen führen, sofern darin eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist
(vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Ob dies hier der Fall ist kann offenbleiben, weil die Verfügungen , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, aus anderen Gründen aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist.
3.3.3
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren die Nichtigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) geltend, da sie kein hinreichendes Verfügungsdispositiv enthalte (Protokoll S. 19) . An der Verfügung vom 21. Mai 2021 rügt er in dem selben Sinne die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» (Urk. 30/2 S. 2) als einen in formeller Hinsicht unzu reichenden Verfügungstext (Urk. 30/1 S 13 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verwaltungsverfügung rechtsprechungsgemäss selbst bei unklarem Dispositiv nicht ohne Weiteres nichtig ist. So ndern ein unklares Dispositiv wäre unter Berücksichtigung der Begründung nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt auszulegen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Hier ist das Verfügungsdispositiv beider angefochtener V erfügungen indes nicht zu beanstanden. Denn das Verfügungsdispositiv wurde je auf der ersten Seite beider Verfügungen unter dem Titel «Wir verfügen» mit den unmissverständli chen Worten «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.» aufgeführt. Aus dem Titel der Verfügung («Kein Anspruch auf IV- Leistungen », U rk. 2 S . 1; «K eine Hilfslosenentschädigung») und den Ausführungen in der Begründung geht zudem unzweifelhaft hervor, welcher Leistungsanspruch im Einzelnen geprüft und abgelehnt wurde ( «Eingliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt.», «Mit Vorbescheid vom
22. März 2018 haben wir
...
eine Abweisung der Rentenleistun gen angekündigt.», Urk. 2 S. 1; «Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall wird deshalb abgelehnt.», Urk. 30/2 S. 2 ). Damit geht der tatsächliche rechtliche Inhalt der Entscheidungen aus beiden Verfügungen hinreichend klar hervor.
3.3.4
Unbegründet ist sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f., Urk. 30/1 S. 6 ) der unrechtmässigen Aktenfüh rung (welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s im Übrigen bereits in mehreren anderen Prozessen betreffend diese und andere Verwaltungsbehörden
- erfolglos - vorgebracht hatte; vgl. zum Beispiel die bundesgerichtlichen Ver fah ren 9C_788/2010, 9C_231/2007, U 161/98, 1A.218/1998). Denn
Art.
46 ATSG stellt keine konkreten Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginieren, indexieren etc. sind .
D ie Beschwerdegegnerin
hat die Unter lagen
zudem im Sinne von Art. 46 ATSG lückenlos nummeriert und grundsätzlich chronologisch abgelegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3) . Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin und der RAD-Arzt zuweilen auf das ELAR-Register v erweisen , ändert daran nichts.
A uch besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Protokoll S. 20 ) keine Nichtigkeit der Verfügun g(en) aufgrund des Umstandes , dass die Beschwerdegeg nerin die Röntgenbilder samt dem Bericht des Ärztezentrums J.___ vom 21. August 2019 , welches von den MEDAS-Gutachtern zur Erstellung von Röntgenaufnahmen des Beckens und der Hüftgelenke anlässlich der Begut achtung beauftragt wurde (Urk. 10/81/40) , ihm nicht zugesandt hat. Wie sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2. und 25. September 2020 (Urk. 10/154/1, Urk. 10/157) mitgeteilt hat, lagen ihr diese nicht vor und konnten von ihr daher auch nicht herausgegeben werden. Sie verwies den Beschwerdeführer daher an die anfertigende Stelle, das Ärztezentrum J.___ in Y.___ . Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ; BGE 132 V 387 E. 3 ) mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist darin nicht zu erblicken, zumal das Ergebnis der Röntgenaufnahme im MEDAS-G utachten vom 25. Oktober 2019
- wenn auch kurz - wie dergegeben wurde (Urk. 10/81/40).
Dafür, dass die Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren im Zusammen hang mit der Organisation polymedi zinischer Gutachten Akten unterdrückt hat , wie von Seiten des Beschwerdeführer s behauptet wird, gibt es keine Hinweise. Ebenso ist die Behauptung des Beschwerdeführers ( Urk. 30/1 S. 6) un zutreffend, dass der mit E-Mail vom 22. März 2021 von der Augenarztpraxis K.___ (Urk. 37/16) an die Beschwerdegegnerin übermittelte Arztbericht von D r. I.___
(Urk. 37/15) fehlt. Denn dieser wurde mit dem ELAR-Eingangsdatum vom 24. März 2021 in das Aktenverzeichnis mit der Bezeichnung «Arztbericht / Augenarztpraxis K.___ » aufgenommen. 3. 3.5
Betreffend die Rügen des Beschwerdeführer s am
Vorbescheidverfahren
(Urk. 1 S. 16 f., Protokoll S. 18
f. Ziff. 11 , Urk. 3/3 ) wurde bereits im Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00276 vom 8. September 2021 ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vornahm, die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer s insbesondere auch bei der recht mässig erfolgten Einholung des MEDAS-Gutachtens hinlänglich berücksichtigt wurden, versäumte Mitwirkungsrechte nicht nach Kenntnis des Gutachtens nach geholt werden können und es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Abklärungs verfahren zu leiten sowie nach Ermessen zu entscheiden, ob sie nach Vorliegen des Gutachtens weitere Abklärungen für notwendig erachtet (E. 4.2.2-4.2.4). Hie rauf wird verwiesen. Eine Verletzung der BV und/oder der EMRK ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Vorbesch eidverfahren nicht auszumachen (zur aus serdem gerügten Verfahrenslänge vgl. E. 6 unten). 3.3.6
Des Weiteren ist unverständlich , was der Beschwerdeführer
unter dem Titel «Trau matisierung durch verletzende Verfahrensführung» mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung zur Verfahrensneurose im UVG-Recht beziehungsweise zu
a Art . 82 KUVG
(vgl. BGE 107 V 239 ) zu seinen Gunsten ableiten will. Dabei han delt es sich um eine nicht mehr anwendbare frühere bundesgerichtliche R echt sprechung. D iese ging davon aus, dass die neurotische Fixierung unter Umstän den gelöst werden könne, wenn Versicherungsleistungen abgelehnt werden oder - wo gesetzlich vorgesehen - eine Abfindung ausgerichtet wird (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 mit Hinweisen).
Solche Überlegungen sind nach der heute geltenden Rechtslage bei psychischen Beschwerden nicht mehr relevant ; massgeblich sind die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen psy chischer Beschwerden in der Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 148 V 49, 143 V 409, 418 und 141 V 281) . 3.3. 7
Ebenfalls n icht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Ansicht, der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Ver weis auf die Akten (vgl. Urk. 9 ), insbesondere nach ungenügendem Abklärungs verfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs , stelle eine fak tische Rechtsverweigerung dar und verletz e den Anspruch auf Waffengleichheit der Parteien (Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10) . Namentlich der vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Vergleich mit dem Zivilverfahren, wo auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Kläger nur auf ein Akten bündel verweise, ist im hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verwal tungsverfahren verfehlt . Denn
im Zivilverfahren wird überhaupt erst mit dem substantiierten Vorbringen des Klägers der Prozessgegenstand definiert. Im Ver waltungsverfahren dagegen erfolgt die Beschwerde von der versicherten Person gegen einen Entscheid der Verwaltungsbehörde, welche ihren Standpunkt sowohl im vorhergehenden Verwaltungsverfahren als auch im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat und dem Gericht dazu das Ergebnis ihrer Abklärung en vor legt. Der Anfechtungsgegenstand wird bereits mit dem angefochtenen Entscheid definiert. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde in der Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen zur Beschwerde verzichtet, insbe sondere wenn - wie hier - die Rügen der versicherten Person im Wesentlichen bereits bekannt sind . Zudem wird die Verwaltung nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin ein an die rechtsstaatlichen Grundsätze ( Art. 5 BV ) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft ( BGE 137 V 210 E. 2.2.2). 3.4
In materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente (Art. 28 ff. IVG ; vgl. E. 4 nachfol gend ) und eine Hilflosenentschädigung le ichten Grades nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. E. 5 hernach) hat.
Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet für den Renten anspruch die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (U rk.
2) und für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2; BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E.
6).
Daher sind im vorliegenden Gerichtsver fahren die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, die nach den Verfügungszeitpunkt en datieren , namentlich das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 43 ), und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) sowie der Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1), nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive Rück schlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des B undesgericht s 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis). 4. 4.1
In Bezug auf die Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerde gegnerin
in der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2 S. 2 ) entsprechend de n
RAD-Stellungnahme n
vom 9. Dezemb er 2019 (Urk. 10/85/6), 1. Juli 2020 (Urk. 10/167/4-5) und vom 24. September 2020 (Urk. 10/167/6-7) auf die poly disziplinäre Beurteilung der MEDAS Y.___ vom 25. Oktober 2019 ( Urk. 1 0 /81) .
Demnach wurde der Beschwerdeführer am
21. und 27. August 2019 aus fachärzt lich allgemeinmedizinischer, rheumatologischer, neurologisch er und psychiatri scher Sicht begutachtet (Urk. 10/81/5) . Er habe über einen unsicheren Gang und Schwäche in den Beinen , Beschwerden im linken Fuss, in der Wade, im Knie mit Kraftlosigkeit und im linken Sprunggelenk sowie über einlagebedingte starke Hornhaut und Warzen an den Füssen mit Wundheilungsstörungen nach der ope rativen Entfernung im Januar 2019 berichtet. Gelegentlich komme es zu einem Abknicken des linken Fusses und Sprunggelenkes. Er leide zudem an Schmerzen und Verspannungen in der Nacken-/Schultergegend beidseits sowie im Kopf mit Ausstrahlung in beide Schultern linksbetont.
Diese Beschwerden seien dauernd vorhanden und würden verstärkt beim Neigen des Kopfes zu weit nach vorne oder zu weit nach hinten auftreten. Er habe stets ein Schwindelgefühl und Mühe , klare Gedanken zu fassen ; er verspüre ein ständiges Brummen und Schwirren im Kopf. Wegen des Schwindels habe er Mühe , mit den Augen etwas zu fokussieren. Aufgrund des Schwankschwindels könne er nicht mehr alleine spazieren gehen, er müsse sich an jemandem festhalten. Daher gehe er auch nicht mehr alleine aus dem Haus. Beim Sitzen gehe es ihm relativ gut. Er habe eine Unverträglichkeit von verschiedenen Nahrungsmitteln, was zu Unwohlsein im Kopf führe. Er habe ausserdem über eine Sehstörung am rechten Auge, verstärkt bei Dunkelheit oder bei zu greller Sonneneinstrahlung geklagt . Mit dem rechten Auge sehe er nur noch manchmal einen hellen Balken. Der Visus sei insgesamt jedoch auf beiden Augen stark eingeschränkt. Während eines Gesprächs lasse der Visus auch am linken Auge nach und er sehe dann nur noch verschwommen. Beim Ar b eiten am PC würden die Augen müde werden und die Nacke n
- sowie S chulterbeschwe rden würden gleichzeitig zunehmen. Ausserdem seien seine Cholesterinwerte nicht gut und es sei zu Schilddrüsenproblemen gekommen
(Urk. 10/81/20-21 , Urk. 10/81/28 , Urk. 10/81/37-38 , Urk. 10/81/49-50 ).
Er habe im le t zten Jahr ver sucht, in seinem Geschäft zu arbeiten. B eim Sehtest mit einem Kunden habe er
nach einer halben bis einer Stunde wegen schlechter Konzentration, Unwohlse in und Schwindel aufhören müssen. Wenn es ihm sehr gut gehe, könne er kurzzeitig Büroarbeiten verrichten, mehr sei aber nicht möglich. Seitdem er nicht mehr arbeite , versorge er den gesamten Haushalt. Auto fahre er seit der Erblindung des rechten Auges im November 2016 nicht mehr (Urk. 10/81/29 , Urk. 10/81/38 ).
Unter dem Titel Konsensbeurteilung kamen d ie Gutachter zum Schluss, dass aktuell und auch retrospektiv sämtliche Beschwerdebilder keinen länger dauern den relevan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Optiker als auch in einer leidensangepassten , leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 10/81/10-11). A ls Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufge führt: Hypermo bilität (ICD-10 M35.7); Belastungsdefizit linker Fuss und linkes Sprunggelenk (ICD-10 M79.67) mit/bei Status nach Fraktur Os metatarsale V und mehrfragmen tärer T alusfraktur am 9. März 2015, operativer Versorgung mittels Zuggurtungsosteosynthese Basis Os metatarsale V, Osteotomie medialer Malleo lus , lokale Spongiosaplastik aus der distalen Tibia, offene Reposition und Schrau benosteosynthese der Talusfraktur am 24. März 2015, Entfernung der Zug gur tungsosteosynthese und Wundexzision bei W undinfekt am 5. Mai 2017, kli nisch unauffälligem Befu nd und radiologisch regelrechtem postoperativem Be fund (R öntgen Mai 2019); Myalgie und chronische C reatinkinase -( CK- ) Erhöhung (ICD-10 M79.19) bei/mit aktuell bis auf Verspannungen der Schulter - / Nackenmuskulatur beschwerdefrei , unter Statintherapie von November 2016 bis Januar 2017 Verschlechterung der Myalgie und Anstieg der CK, CK-MB und Laktatdehydrogenase (LDH) weiterhin erhöht, persistierende Hypothyreose trotz Substitution, klinisch und labortechnisch keine Hinweise auf Poly-/Dermato my ositis, Vaskulitis, Kollagenose oder andere entzündliche rheumatische Erkrankun gen; chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, kernspintomographisch altersentsprechendem Befund ohne Nach weis einer Diskushernie (MRT Januar 2018); belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) mit/bei klinisch unauffälligem Befund ohne Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität; Status nach Zentralarterienver schluss rechtes Auge mit/bei hochgradigem Visusverlust ; undifferenzierte Soma tisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit/bei generalisiertem Schmerzsyndrom (ICD-10 R52) bei chronischen Nackenschmerzen und chronischem Spannun gskopf schmerz; generalisierte A therosklerose mit/bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 I25.19) bei Status nach subakutem anteriorem STEMI ( ST-elevation myocardial
infarction ) am
6. Februar 2017 mit perkutane r Koronarintervention (PCI) und dreimal Stenting der proximalen RIVA ( Ramus interventricularis anterior ) und PCI sowie Stenting einer 70%igen Stenose der rechte n Koronararterie (RCA), bei periphere r arterielle r Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I-II links, Stadium I rechts (ICD-10 I70.2), kardiovaskuläre Risikofaktoren bei Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) und persistierendem Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) ; Hypothyreose (ICD-10 E03.8) bei Status nach Hashimoto Thyreoiditis; Leberwerterhöhung unklarer Äti ologie (ICD-10 R74.8; Urk. 10/81/ 8-9 ).
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke aufgefallen; dadurch könne es bei ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich kommen. Beide Kniegelenke seien reiz los und frei beweglich gewesen; klinische Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität hätten gefehlt. Es habe sich eine Einschränkung der Innenrotation der Hüftgelenke gezeigt, eine diesbe zügliche Beckenübersichtsröntgenaufnahme sei bis auf eine vermehrte Sklerosie rung der Iliosakralgelenke unauffällig gewesen. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in der klinischen Untersuchung in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und bis auf Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur hätten sich keine pathologi schen Befunde feststellen lassen. Die Schultergelenke seien in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzel kompressionssymptomatik an den oberen Extremitäten hätten gefehlt. Bezüglich der angegebenen Beschwerden am linken Fuss h abe sich radiologisch ein regel rechter postoperativer Befund gezeigt. Auch die klinische Untersuchung des rech ten Fusses sei unauffällig gewesen. Es lägen aktuell keine Hinweise für ein ent zündlich-rheumatisches Geschehen vor . Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Optiker ebenso wie in anderen leichten bis selten mittelschweren überwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten mit der Mög lichkeit, jederzeit aufzustehen und herumgehen zu können, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt wor den, dass die beschriebenen Kopfschmerzen die Kriterien für eine Migräne ohne Aura nicht erfüllen würden. Die Schwindelbeschwerden hätten schwerlich einge ordnet werden können. Der Befund bei den Lagerungsproben unter der Frenzel brille sei unspezifisch gewesen ;
es hätten sich keine Hinweise auf eine extrapy ramidale Störung oder zerebelläre Symptomatik ergeben . Die Beweglichkeit der HWS sei in vollem Umfang möglich gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Optiker ebenso wie in einer anderen, lei densangepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der psy chiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung , auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten zu kön nen, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Es müsse eine psychische Überlagerung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungs störung angenommen werden. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht hätten keine Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön nen. Aufgrund der ausgeprägten Visusverminderung rechts bestehe kein Stereo sehen. Aus diesem Grund seien absturzgefährdende Tätigkeiten oder auch Tätig keiten an gefährlichen Maschinen für den Exploranden nicht geeignet. Für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Optiker sollte dies jedoch keine relevante Einschränkung darstellen. Es hätten auch keine anderen internistischen Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können; es bestehe auch aus internistischer Sicht volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 10/81/9-10). 4. 2 4.2.1
Mit dieser ärztliche n Beurteilung liegt zwar ein polydisziplinäres Fachgutachten vor, in welchem sich die Gutachter aus Sicht ihres Fachgebietes eingehend mit den geklagten Beschwerden und den bildgebenden sowie klinischen Befunden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) befassten. Jedoch ist es für die streitigen Belange nicht umfassend. Da in der
Konsensbeurteilung nur
rudimentär die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Teilgutachten zusammenge fasst wurde, wurde damit der Komplexität der Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen .
Insbesondere wurde dort nicht aufgeführt, dass - wie aus den Teilgut achten hervorgeht - sowohl der rheumatologische als au ch der neurologische Gutachter zu den teilweise als Hauptbeschwerden bezeichneten Leiden auf andere Facharztgebiete verwiesen.
So führte der rheumatologische Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben vorwiegend durch die Sehstörungen, die Schwindel- und Kopf schmerzsymptomatik eingeschränkt. Diesbezüglich könne aus rheumatologischer Sicht keine Stellung genommen werden. Es werde auf die entsprechenden Teil gutachten verwiesen (Urk. 10/81/44).
Betreffend die Schwindel- und Kopf schmerzsymptomatik nahm der neurologische Gutachter zwar eine ausführliche fachärztliche Beurteilung aus neurologischer Sicht vor (U rk. 10/81/51- 54 ). Den Status nach Zentralarterienverschluss des rechte n Auges mit hochgradigem Visusverlust ordnete er zudem unter dem Titel «Neurologische Diagnosen» als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/81/51). Dies wurde vom Neurologen jedoch nicht weiter begründet . Vielmehr erklärte er in Bezug auf die Beschwerden aufgrund des Zentralarter i en verschlusses des rechten Auges vom 7. November 2016, der schlussendlich zum praktisch vollständigen Verlust der Sehkraft geführt habe, dass aus augenärztlicher Sicht beurteilt werden müsse, inwiefern die Arbeitsfähigkeit als Optiker diesbezüglich eingeschränkt sei (Urk. 10/81/55).
Eine Expertise zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Optiker aus ophthal molo gischer Sicht wurde bei der Begutachtung des MEDAS Y.___ indes nicht ein geholt . Auch blieb i m Hauptgutachten der Hinweis des neurologischen Gutachters zur Notwendigkeit der Beurteilung aus augenärztlicher Sicht unerwähnt. Ferner wurde dort nicht erläutert, aus welchen Gründen aus interdisziplinärer Sicht die betreffende Diagnose nunmehr in Abweichung zum neurologischen Teilgutach ten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde (Urk. 10/81/8-9) .
Die Auswirkung der Sehbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde im MEDAS-Gutachten allein aus allgemeininternistische r Sicht beurteilt. I m allgemein inter nistischen Teilgutachten wurde zur Auswirkung der «hochgradigen Visusvermin derung am rechten Auge mit entsprechender Einschränkung des Stereosehens» indes
lediglich
bemerkt, dass der Zentralar ter ienverschluss des rechten Auges mit Visusverminderung recht s keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Optiker haben sollte . Die starke Visusverminderung am rechten Auge wirke sich sicherlich belastend bezüglich der selbständigen Tätigkeit im eigenen Optikergeschäft aus . Mit dem linken Auge sehe er allerdings noch gut und nach ihrer Meinu ng sollte es ihm zumutbar sein
(U rk. 10 /81/24 25).
Schon die Verwendung des Wortes «sollte» weist darauf hin, dass aus allge meininternistischer Sicht eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der selbständige n Tätigkeit als Optiker verbl ieb . Ausser dem wurde mit den kurzen, kaum begründenden, vor allem feststellenden Aus führungen für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar dargelegt, wes halb die Tätigkeit als Optiker trotz fehlender Fähigkeit zum Stereosehen dennoch bezüglich aller Arbeiten, welche in einem Optikergeschäft anfallen wie Kunden beratung , Sehtest, Brillenjustierung, Geschäftsführung etc., zu 100 % möglich sei n solle . Dies ist insbesondere auch im Hinblick darauf unzureichend begründet, dass der behandelnde Augenarzt Dr. I.___
aus fachärztlich- ophthalmologischer Sicht im B ericht vom 18. September 2018 erklärt e , dass es als Optiker von Vorteil sei, ein Stereosehen zu haben, was beim Beschwerdeführer seit dem Zentralarte rienver schluss indes eingeschränkt sei (Urk. 10/53/6). Im Bericht vom 7. Mai 2019 erklärte Dr. I.___ , der eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit ab dem 7. November 2016 bis dato attestiert hatte , ausserdem , dass aufgrund der Einäu gigkeit Prob leme in der Tätigkeit als Optiker bestünden und die Arbeit schwierig sei (Urk. 10/68/2-4 ). Darauf wurde im MEDAS-Gutachten nicht weiter einge gangen.
Vor diesem Hintergrund kann von einer fachärztlich -gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht nicht abgesehen werden.
4. 2.2
Hinzu kommt, dass der Augeninfarkt vom 7. November 2016 (Urk. 10/50/39 ) und der Herzin farkt vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/55/27 ) im MEDAS-Gutachten unabhängig voneinander, das heisst ohne Zusammenhänge und ohne eine allfäl lige gefässmedizinische Grunderkrankung
zu diskutieren, beurteilt wurden. In der Diagnoseliste des Hauptgutachtens wurde zwar die Diagnose einer generalisierten Atherosklerose ( Ablagerung von fetthaltigen Plaques an den Arterienwänden) aufgeführt (Urk. 10/81/9) . Zu dieser Diagnose findet sich jedoch im MEDAS-Gutachten keine Begründung. Sie wurde erst im Hauptgutachten ohne Weiterun gen in die Diagnoseliste aufgenommen. In den Teilgutachten, insbesondere auch im allgemein-internistischen Teilgutachten (Urk. 10/81/22-24), findet sich noch keine solche Diagnose. Im Hauptgutachten wurden der generalisierten Athero sklerose in der Diagnoseliste zudem allein d ie koronare
Herzkrankheit zugeordnet (Urk. 10/81/9). Mangels Begründung dazu ist fraglich, weshalb d er Status nach Zentralarterienverschluss des rechte n Auge s unabhängig davon diagnostiziert wurde .
Ebenso wurde
weder im Hauptgutachten noch in einem der Teilgutachten auf den Arter ienverschluss an den Zehen Dig . III rechts und Dig . I links im September 2017 (Urk. 10/55/3) eingegangen; daher ist fraglich, weshalb dieser bei den Diagnosen nicht aufgeführt wurde und ob bezüglich der Häufung der Arterienverschlüsse ein die Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Zusammen hang besteht.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Dr. med. L.___ , Fachärztin für Kardiologie, Leitende Ärztin der Kardiologie des Spitals H.___ ,
im Bericht vom 26. Oktober 2017 , der im allgemein-internistischen MEDAS- Teilgutachten auszugsweise wiedergegeben wurde (Urk. 10/81/17), die Diagnosen multipler Arterienverschlüsse, differentialdiagnostisch arteriosklerotisch, embolisch , und einer oblit erierenden Arteriosklerose
mit PAVK aufführte ( Urk. 10/ 35/1) . Dazu erklärte sie , dass bei fortgeschrittener Arteriosklerose mit Statin in toleranz mit weiteren kardialen oder Gefässereignissen gerechnet werden müsse (Urk. 10/35/2) . Im Bericht vom 23. Oktober 2 017 schloss die Kardiologin Dr. L.___
denn auch nicht nur wegen der Herzbeschwerden, sondern wegen Multimorbidi tät bis auf Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/35/7). Im Bericht vom 10. Januar 2018 erklärte Dr. L.___ zudem, die Arbeitsunfähigkeit sei zurzeit nicht mehr durch die kardiale Erkrankung bedingt (Urk. 10/55/16).
Im Bericht vom 16. April 2019 erwähnte sie zusätzlich unter de n Diagnose n
eine schwere fortgeschrittene A r teriosklerose und eine Atheromatose der hirnzufüh renden Gefässe (Urk. 10/67/3).
Die Diagnose einer oblit erierenden Arteriosklerose mit PAVK stammte von Dr. me d. M.___ , Facharzt für Angiologie, vom Zentrum N.___ , der unter anderem zudem die Diagnose Verdacht auf Mor bus embolicus gestellt hatte (Bericht vom 10. August 2017, Urk. 10/35/25). M ed. pract . O.___ , Fachärztin für An ä sthesiologie, sp eziell Schmerztherapie, fasste die Beschwerdebilder im Bericht vom 23. Mai 2018 unter der Diagnose einer komplexen Gefässpathologie mit massiv erhöhtem kardiovaskulärem Risiko zusammen (Urk. 10/ 47/65 ).
Vor diesem Hintergrund wurde die Gefässpathologie im MEDAS-Gutachten nicht hinreichend gewürdigt. Zu kurz greift auch die
Stellungnahme des allgemeinin ter nistische n MEDAS-Gutachter s,
nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. L.___ i n
der en Bericht vom 1. November 2018 (Urk. 10/ 55 ) , es sei von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen , da aus kardialer Sicht ein stabiler Verlauf mit normaler LV und LVEF bestehe (Urk. 10/81/24) . Denn Dr. L.___
hatte in diesem Bericht auch erklärt, dass sie die l etzte Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2018 ausgestellt habe, da nicht die kardiale Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit bedinge (Urk. 10/55/2) ,
sondern die Multimorbidität, die schwierige Persönlichkeit/Depression und die multiplen Medikamentenunverträglichkeiten der Eingliederung im Wege stünden (Urk. 10/55/6 ).
4. 2. 3
Des Weiteren finden sich in den nach dem MEDAS- Gutachten vom 25. Oktober 2019 erstellten Berichten weitere fachärztliche Aussagen, welche darauf schlies sen lassen, d ass das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober
2019 nicht umfassend ist.
So hat der behandelnde Augenarzt D r. I.___ im Bericht vom 9. Juni 2020 erklärt , der Zentralarter i enverschluss am rechten Auge vom 7. November 2016 habe das Sehen rechts komplett ausgelöscht. Die Sehstörung des rechten Auges als Optiker sei erheblich und seit diesem Tag bestehe eine funktionelle Monokelsituatio n mit nicht mehr vorhandenem Stereosehen. Gemäss den Rintelen Tabellen bestehe ein Integritätsverlust von 30 %. Als Optiker müsse dieser Integritätsverlust höher gewertet werden. Aus diesen Gründen sei es auch so, dass seither die berufliche Tätigkeit als Optiker nicht mehr ausgeführt werden könne. Da bereits im Jahr 2013 Vasospasmen , die zu einer Neuritis geführt hätten, beschrieben seien, sehe er es als unerlässlich, eine umfassende gefässmedizinische fachärztliche Beurtei lung zum Verständnis der geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen durchzufüh ren. Im Gutachten vom 25. Oktober 2019 seien diese Aspekte nicht vollständig geklärt (Urk. 10/115). Mit dieser Beurteilung aus fachärztlich-ophthalmologischer Sicht wird bestätigt, dass von einer solche n fachärztlich -
ophthalmologischen Beurteilung nicht abgesehen werden kann. Ausserdem ist dem Augenarzt ange sichts der multiplen Beeinträchtigungen der Arterien respektive Gefässe (vgl. E. 4. 2.2 hiervor) zuzustimmen, dass auch die gefässmedizinische Sicht nicht in die MEDAS-Beurteilung einbezogen wurde oder jedenfalls nicht hinreichend .
Hierauf lässt auch der Bericht de r Internistin Prof. Dr. med. D.___ vom 16. August 2020 schliessen, wonach aus ihrer Sicht im Zentrum der Erkrankung eine schwer e symptomatische Arteriosklerose mit/bei koronarer 2-Gefässerkran kung, PAVK IIb links, I rechts, und mit Verdacht auf Cholesterinemboliesyndrom , Verdacht auf Angina abdominalis, Verdacht auf vertebrobasiläre Insuffizienz sowie mit/bei cardiovaskulären Risikofaktoren (pos. FA, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus) stehe (Urk. 10/149/1-2).
Dem Bericht der Augenklinik des Spitals P.___ vom
27. August 2020
zur Netzhautsprechstunde gleichen Datums ist zudem zu entnehmen, dass die durch geführten Untersuchungen deutlich verdünnte un d rarifizierte Netzhautge fässe am rechten Auge gezeigt hätten und dass die deutlich oberhalb des Normwertes liegende Arm-Retina-Zeit von 31 Sekunden auf eine Pathologie im Bereich der zuführenden Arterien hinweisen könne. Es sei auch eine veränderte Gefässarchi tektur am linken Auge mit verdünnten Gefässen und Kreuzungs zeichen festge stellt worden. Diese Befunde würden sicherlich zur Historie der systemischen mul tiplen Embolien passen (Urk. 10/166/1). A uch daraus zeigt sich, dass die Beurtei lung der multiplen Beschwerdebilder ohne eingehendere Berücksichtigung der gefässmedizinische n
Thematik unvollständig ist. 4.2.4
Schliesslich wurde im MEDAS-Gutachten in chronologischer Hinsicht ohne Bezug zu den massgeblichen Einzelheiten lediglich bemerkt , dass retrospektiv im Verlauf keine länger
dauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 10/81/11) . Angesichts der relativ kurz aufeinanderfolgenden gesundheitsbeeinträchtigenden Ereignisse
(Unfall vom 9. März 2015 mit Fraktur des linken Fusses, Entfernung der Zuggurtungsosteosyn t hese und Wundexzision bei Wundinfektion am 5. Mai 2015 , Urk. 10/81/8 , Urk. 10/103/2-18 , Urk. 43 S. 21 ; Zentralarterienverschluss am rechte n Auge 7. November 2016, Urk. 10/50/31, Urk. 10/81/9; koronare Herzerkrankung mit NSTEMI am
6. Februar 2017, Urk. 10/35/21 ) ist jedoch eine genauere retrospektive Darlegung der Arbeitsunfähigkeit in der chronologischen Abfolge aus interdisziplinärer Sicht erforderlich. Denn es kann anderenfalls nicht ohne Weiteres nachvollzogen und ausgeschlossen werden, dass die Folgen dieser Ereignisse kumulativ in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 ( das heisst ein Jahr vor dem frühestmög lichen Rentenbeginn nach der A nmeldung vom 4. Juli 2017, Urk. 10/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG, Art. 28 Abs. 1 lit . b und lit . c IVG) insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr von 40 % und mehr bewirkt hatten, was zumindest eine n befristeten Rentenanspruch begründen könnte. A ngesichts der spezifischen Beschwerdebilder erweist sich im Übrigen auch diesbezüglich insbe sondere eine ophthalmologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 als notwendig . In retrospektiver Hinsicht ist ebenso eine solche aus gefässmedi zinischer (zumindest kardiologischer) Sicht angezeigt , zumal die behandelnde Kardiologin Dr. L.___
ab Februar 2017 und noch bis Ende Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/55/2). 4. 2.5
Das MEDAS- Gutachten
ist somit
für die strittigen Belange insgesamt nicht umfassend und beruht auch nicht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Dementsprechend kann auch die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation nicht abschliessend als einleuchtend bezeichnet werden. Insbeson dere fehlt es vor allem an einer ophthalmologischen Beurteilung und ausserdem an einer Beurteilung aus gefässmedizinischer ( angiologischer
und/oder mindes tens kardiologischer) Sicht. Letzteres müsste im Rahmen der Begutachtung zumindest als fachär ztlich-konsiliarische Stellungnahme vorliegen .
Der Beweis we rt des MEDAS-Gutachtens vom 25. Oktober 2019 ist damit in relevanter Weise eingeschränkt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daher
nicht abschlies send darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher die notwendigen ergänzenden Abklärungen vorzunehmen. 4.3
4.3.1
Auch die übrige Aktenlage lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s keine abschliessende Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab Anfang 2017 zu. Denn die vorliegen den Arztberichte enthalten -
soweit überhaupt -
lediglich eine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus der jeweiligen Sicht des behandelnden Arztes eines bestimmten Fachgebietes. Aufgrund der Komplexität der multiplen Beschwerdebilder ist dagegen eine interdisziplinäre -gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensange passten Tätigkeit ab Anfang 2017 unverzichtbar .
Namentlich gestützt auf die
vom Beschwerdeführer (Urk. 66 S. 9 und S. 11, Pro tokoll S. 22 Ziff. 23 und S. 34) genannten Ber ichte von Dr. C.___ , Prof. Dr. D.___ , des B.___ , des Spitals H.___ , de r Universitäts klinik
G.___ und von Prof. Dr. Z.___ ist daher keine abschliessende Beurteilung mög lich. Ausserdem behandelt e die Hausärztin D r. C.___ den Beschwerde führer erst ab
dem 9. Juli 2019 (U rk. 10/155/2 ); dem Bericht vom 1. September 2020 (Urk. 10/155/2-11), in welchem sie aus allgemeininter nistischer Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestierte (Urk. 10/155/8), ist dementsprechend auch keine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Bericht der Internistin Prof. Dr. D.___ vom 16. August 2020 (U rk. 10/149) enthält überhaupt keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Im Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik G.___ vom 15. März 2022 wurde gleichermassen festgehalten, es habe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der einmaligen neurophysiologischen Untersuchung bei polymorbidem Patienten nicht Stellung genommen werden können ( Urk. 10/116 /2).
In den Berichten der verschiedenen Kliniken des B.___ (Universi täres Herzzentrum, Urk. 10/35/21-24; Klinik für Neurologie , Urk. 10/35/36-37, Urk. 10/50/33-36, Urk. 10/114; Augenklinik Urk. 10/50/31-32, Urk. 10/50/39-40, Urk. 10/50/43-44; Klinik für Neuroan giologie , Urk. 10/50/41-42; Klinik für neuromuskuläre Krankheiten, Urk. 10/66/42-73) findet sich ebenfalls keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit . Auch dem neu eingereichte n Bericht des Univer sitäre n Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ausserdem betrifft dieser Bericht eine H ospi talisation vom 9. bis 15 . März 2022 nach notfallmässiger Zuweisung bei inferio rem STEMI am 9. März 2022 , welche sich auf einen Zeitraum nach der V erfügung vom 30. Oktober 2020 (U rk.
2) bezieht und damit jenseits der zeitlichen Grenze der hier geltenden richterlichen Überprüfungsbefugnis liegt.
Die Berichte der Kardiologie des Spitals H.___
respektive der Kardiologin D r. L.___ (Urk. 10/35/1-7, Urk. 10 / 35/1-18, Urk. 10/ 47/26-28 , Urk. 10/55/2-11, Urk . 10/ 66/44-45, Urk. 10/67/2-10 ) enthalten zwar eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab dem 6 . Februar 2017; bei dieser wurden jedoch (bis Januar 2018) fachübergreifend nicht nur die kardiologischen, sondern auch die musku loskelettalen und reaktiven psychis chen Beschwerden sowie die Sehstörung rechts respektive die Multimorbidität einbezogen (Urk. 8/35/2-3 , Urk. 8/35/7, Urk. 8/10/35/15 , Urk. 8/47/35-36 , Urk. 8/55/5 ), was die Notwendigkeit zur inter disziplinären Beurteilung unterstreicht.
Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zu den Akten gegebenen Berichte der c hirurgischen Klinik des Spitals H.___
(U rk. 10/103/2-20) betreffen die Behandlung des linken Fusses nach dem U nfall vom 9. März 2015, wonach ab dem 1. Juli 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wor den sei (Bericht e vom
10. Juli und 21. Oktober 2015, Urk. 10/103/1 7-20 ). Zur Arbeitsfähigkeit in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 kann diesen Berichten des Spitals H.___
keine abschliessende Einschätzung entnommen werden, zumal es damals noch allein um die Fussbeschwerden ging. 4.3.2
Prof. Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversi cherung aus orthopädisch-chirurgischer und traumatologischer Sicht am 17. November 2021 befragt und untersucht hat te (Urk. 43 S. 1), bemerkte in sei nem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) zum MEDAS-Gutachten (Urk. 10/81), es sei schwer nachvollziehbar, wie das Expertenteam der MEDAS dazu komme, de n in seiner Funktions-, Lebens- und Berufsfähigkeit offensicht lich massivst eingeschränkten Beschwerdeführer als uneingeschränkt 100 % arbeitsfähig zu bezeichnen (Urk. 43 S. 25 und S. 29). Bezüglich des von ihm zu beurteilenden, am 9. März 2015 verunfallten linken Fusses erklärte Prof. Dr. Z.___ , dass die körperliche Untersuchung des betroffenen Fusses durch die MEDAS als summarisch und unvollständig bezeichnet werden müsse und dass die vorhandenen Einschränkungen nicht erwähnt worden seien. Es bestünden seit dem Unfall beziehungsweise den operativen Eingriffen Sensibili tätsstörungen am seitlichen Fussrand links und eine durch die Einlagenversor gung bisher nicht ausreichend entastete schmerzhafte Höcker bildung an der Basis des 5. Mittelfussknochens links mit konsekutiver Gehstörung. Alle anderen zahl reichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien Folgen krankheitsbedingter Schädigungen an Auge, Herz und unteren Extremitäten (Urk. 43 S. 25). Rein auf grund der unfallbedingten Beeinträchtigung seien die meisten Körperbelastun gen, Verrichtungen und Arbeiten in der Tätigkeit als Optiker ausführbar, sofern er sie in Wechselposition und mit gelegentlichen Pausen durchführen könne. A ngesichts der ganz überwiegend krankheitsverur sachten Beeinträchtigungen sehe er keine andere angepasste Tätigkeit. Eine Beschreibung der einzelnen noch möglichen Verrichtungen in einer leidens angepassten Tätigkeit erscheine bei die sem durch seine verschiedenen Erkrankungen (einseitige Erblindung, muskuläre Verspannungen im Nacken- und Wirbelsäulenbereich, periphere Gefässver schlüsse an den unteren Extremitäten, psychische, depressiv anmutende Verän derungen, Status nach Herzinfarkt mit Stent-Implantation und so weiter) schwerst beeinträchtigten Patienten wenig sinnvoll (Urk. 43 S. 27 f.).
Mit diesem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ wurde zwar das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 weiter in Frage gestellt und die Arbeitsfähigkeit beurteilt . Jedoch eignet sich auch das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ nicht als abschliessende medizinische Entscheidgrundlage . Denn Prof. Dr. Z.___ n ahm in seinem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) und der Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) insbesondere bezogen auf die unfall bedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss und allein aus orthopädisch-chi rurgischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 43 S. 27 f.); auch hier fehlt es zudem an einer retrospektiven Beurteilung ab Januar 2017. 4.3.3
Erst recht sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Fremdanamnesen (Schreiben von Q.___ vom 22. Juni 2020, Urk. 10/119, und von R.___ vom
24. Mai 2020 , Urk. 10/ 110 ) sowie seine eigenen Schreiben zur MEDAS-Begutachtung, zu seiner Krank en geschichte und zu seinen beruflichen sowie privaten Verhältnissen vom 30. Juni 2020 und vom 2. Juli 2020 (Urk. 10/122-124)
und die persönliche Befragung des Beschwerdeführer s (Proto koll S. 23 ff. ) als abschliessende Grundlage zur Bestimmung der Arbeits ( un ) fä higkeit
un geeignet , da
eine solche aus ärztlicher Sicht eingeschätzt werden muss (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 ) .
4 .3.4
Nicht gefolgt werden kann sodann der Ansicht des Beschwerdeführer s, dass ein MEDAS-Gutachten jeweils dem behandelnden Hausarzt zur Stellungnahme vor zulegen sei und dass ein verfassungsmässiger Anspruch darauf bestehe, da eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Ein solcher Anspruch ist weder sachlich noch rechtlich begründ bar . Denn einem Hausarzt im Allgemeinen und der hier befassten Hausärztin Dr. C.___ (Urk. 10/155/2-11 ) im Besonderen fällt im Abklärungsverfahren keine entsprechende Aufgabe zu. E inem MEDAS-Gutachten kann hingegen recht sprechungsgemäss auch ohne eine solche hausärztliche Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen (vgl. E . 2.5 hiervor) . 4.3.5
Bei vorliegender Aktenlage bleibt es somit dabei, dass ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen sind. Davon kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführer s (Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S . 34 ) auch mit Blick auf die Ver fahrensdauer nicht abgesehen werden.
Vom Einholen eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da der Sachverhalt wie ausgeführt nicht umfassend abgeklärt wurde. In solchen Fällen bisher ungeklärter Fragen, zur Klarstellung und Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen ist - wie hier - eine Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzen den Abklärungen auch nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 28. Ju ni 2011 weiterhin zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ; § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
Auch von den beantragten Zeugeneinver nahmen von Prof. D r. Z.___ , Prof. Dr. D.___ , D r. C.___ , des RAD-Arztes Dr.
A.___ , der Lebenspartnerin und eines Freundes des Beschwer deführer s
( Urk. 56 S. 10, Urk. 70 S. 2 f. ) ist bei derzeitiger Ausgangslage abzuse hen, da von diesen in Ergänzung der bereits vorliegenden Arztberichte und Schreiben (Drittanamnesen) dieser Personen ausgangsgemäss (vgl. E. 4.4 her nach) keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind . 4.3.6
Von den vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen betreffend orphan
diseases über die Kosek (Urk. 6 S. 2, Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21 ) ist ebenfalls abzusehen. Die vom Versicherungsträger vorzunehmende Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehen sich nur auf die für die Prüfung des Leistungsbe gehrens notwendigen Abklärungen. Eine allfällige trotz vielfacher fachärztlicher Abklärungen unbekannte oder strittige Ätiologie von gesundheitlichen Beschwerden gehört nicht dazu.
Massgeblich sind die funktionellen Auswirkun gen von Krankheitsbildern. Die Genese ist dabei zweitrangig. Etwas Anderes ist es, wenn verschiedene Ärzte eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines Beschwerdebilds vornehmen. In beiden Fällen ist aber jedenfalls im Rahmen des Abklärungsverfahrens ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) und erst Recht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Abklärung über den Verein Kosek , einer Koordinations plattform für die Verbesserung der Versorgungs situation für Betroffene von s el tenen Krankheiten , nicht angezeigt. Die Suche nach einer ursächlichen Erklärung für ein Leiden Mithilfe der Kosek , soweit sich diese dazu überhaupt zuständig erklären würde, mag therapeutisch von Bedeutung sein, im Hinblick auf die hier interessierende Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedenfalls sind davon keine zielführenden Erkenntnisse zu erwarten. 4.4 4.4.1
Nach dem Gesagten ist betreffend den geltend gemachten Rentenanspruch fest zuhalten, dass bei gegebener Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der A nmeldung vom
4. Juli 2017 (Urk. 10/1 ) betreffend die hier massgebliche Zeit ab Januar 2017 vor genommen werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat daher eine interdisziplinäre-gutachterliche
Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Optiker und in einer leide n sangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des chronologischen Verlaufs sämtlicher Beschwerden ab Januar 2017 einzuholen, welche sich dazu insbesondere auch aus fachärztlich-ophthalmolo gischer Sicht und
gefässmedizinischer (angiologischer und/oder kardiologischer) Sicht äussert .
Letzteres müsste im Rahmen der Begutachtung zumindest als fachärztlich-konsi liarische Stellungnahme eingeholt und in der interdisziplinären Konsensbeurtei lung berücksichtigt werden, wenn nicht der
- nach der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) sich ereignete - neue Vorfall mit inferiorem STEMI vom 9. März 2022 (vgl. Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___
vom 15. März 2022, Urk. 67/1) ohnehin zusätzlich eine kardiologische Begutachtung zur Frage der diesbezüglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzeigt (zu weiteren Aufgaben des ophthalmologischen Experten vgl. E. 5.3.2 hernach) .
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich , dass h insichtlich der Bezugnahme auf eine Verweistätigkeit noch nichts gesagt ist zur Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese wird die Beschwerdegeg nerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen mit Blick auf die persön lichen Verhältnisse (etwa Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort )
noch näher zu prüfen haben (Urteil des Bun desgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.1.2). 4.4.2
Die angefochtene Verfügung vom
30. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) insofern gutzuheissen. 5. 5.1
Des Weiteren ist der strittige Anspruch auf Hilflosigkeit leichten Grades zu beur teilen , über welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) befunden hat . In Betracht fällt und zu prüfen ist unstrittig aufgrund der Sehbeeinträchtigungen des Beschwerdeführer s eine Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV , wonach die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheb licher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH ; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021 ) wird diese Form der Hilflosigkeit unter dem Titel
« S onderfälle von leichter Hilflosigkeit » (Z iff. 4.2), « Pflege gesellschaftlicher Kontakte » (Ziff. 4.2.2), aufgeführt ( Rz 8064 ff.). Nach Rz 8064 KSIH gelten die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV unter anderem bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt.
Nach Rz 8065 KSIH
ist e ine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0 . 2 oder wenn beidseitig eine Einschrä nkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränk ung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so
ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkun g en wie eine Visusverminderung o der Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Be einträchtigungen des Gesic htsfeldes (zum Beispiel sektor
- oder si chelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralsko tome ; Rz
8065 KSIH mit Hinweis auf BGE 107 V
29 [ZAK 1982 S. 264] ).
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) festge setzte Visus -Grenze, welche die hochgradige
Sehschwäche
und damit die schwere Sinnesschädigung im Verordnungssinne bestimmt, hat das Bundesgericht als praktikabel bezeichnet, dazu aber bemerkt, dass auch bei einem Visus von 0 . 2 und mehr unter Umständen eine schwere Sinnesschädigung anzunehmen sei, falls ausserdem Gesichtsfeld einschränkungen bestehen. Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regel mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pfle gen kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
21. Mai 2021 (Urk. 30/2 S. 2) zur Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV grundsätzlich korrekt auf Rz 8065 KSIH bezogen . Der Umstand, dass die dort geltenden Grenzwerte im Einzelnen nicht aufgeführt wurden und auch nicht angegeben wurde, welche Version der KSIH (Stand) damit gemeint ist, schadet nicht, da in den letzten Jahren keine Änderung von Rz 8065 KSIH erfolgte . Die Vermutung des Beschwerdeführer s, die Beschwerdegegnerin habe nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgängerversion vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30 /1 S. 8), ist daher unerheblich.
Dagegen ist d er Verweis der Beschwerdegegnerin
in der Verfügung (Urk. 30/2 S. 2 ) auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 (U rk. 10/81) nicht nach vollziehbar, da dort eine gutachterliche Stellungnahme zu
den betreffenden Wer ten ebenso wie eine dazu notwendige ophthalmologische Beurteilung gänzlich fehlt. Auf das MEDAS-Gutachten kann somit auch in Bezug auf den strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht abgestellt werden. 5.2.2
Weiter stützt sich der Entscheid auf die S tellungnahme des RAD-Arztes pract . med. S.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom
18. März 2021 ( Urk. 37/20 S. 2 f. ) . Dieser führte unter Verweis auf die Berichte des behandelnden Augenarz tes Dr. I.___ vom 18. September 2018 (Urk. 10/53 ), vom 9. Juni 2020 (Urk. 10/115 ) und vom 1 1. Februar 2021 (U rk. 37/11 ) sowie der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 (U rk. 10/50/39-40 , U rk. 10/50/31-32 ) aus, auf grund des Zentralarterienverschlusses liege nach Erblindung des rechten Auges eine funktionelle Einäugigkeit vor. Der Visus betrage sowohl mit als auch ohne Korrektur auf dem linken Auge 1.0 und auf dem rechten Auge 0.0. Aufgrund des einseitig stark verminderten Visus (rechtsseitige Erblindung) liege einseitig auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vor, da rechtsseitig kein Seheindruck mehr vorhanden sei. Auf dem linken Auge bestehe keine Einschränkung des Gesichts feldes. Es ergebe sich bezüglich der Hilflosenentschädigung bei hochgradiger Sehschwäche gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und auf der Grundlage von Rz 8065 KSIH aus arbeitsmedizinischer Sicht, dass die Visuswerte und die Einschränkungen des Gesichtsfeldes gemäss KSIH nicht erfüllt seien. Entgegen den Angaben von Dr. I.___ im Bericht vom 11. Februar 2021 (Urk. 37/11) sei auch durch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Visus ) aus arbeits medizinischer Sicht keine Sehbehinderung gegeben, welche mit den Grenzwerten nach Rz 8065 KSIH vergleichbar wären. Denn der Beschwer deführer habe am lin ken Auge weiterhin einen vollen Visus von 1.0. Lediglich aufgrund der Erblin dung auf dem rechten Auge bestehe eine Einschränkung des binokulären
Gesichtsfeldes nach rechts lateral im Vergleich zu einer normal sichtigen Person (Urk. 37/20 S. 2 f.) . 5.2.3
Aus den
genannten Berichten der behandelnden Augenärzte geht
zu den mass geblichen Werten nach Rz 8065 KSIH das Folgende hervor .
Gemäss den Berichten der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 ergab die Untersuchung am Tag des Zentralarterienverschlusses am rechten Auge vom 7. November 2016 einen Fernvisus
(Sehschärfe) mit eigener Brille rechts « reduziert mit Handbewegung auf 1 Meter» und links von 1.0 .
Die Refraktion (Brechkraft des Auges, Brechwert der optischen Korrektur) lag mit eigener Brille bei rechts - 0.5 = -0.75 / 172° und links -0.5 = -0.75 / 23° und mit Autorefrakto meter bei rechts +0 = -1 / 177° und links -0.75 = -0.75 /
9° ( Urk. 10/50/39, Urk. 10/50/31-32). Ein Ergebnis einer Gesichtsfeldmessung ist den B.___ - Berichten nicht zu entnehmen.
Im Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr. I.___
die folgenden Befunde vom 4. Juni 2018 fest: Fernvisus ohne Korrektur rechts 0.00, links 1.00, bestkorrigiert rechts - 0.50sph -1.25 cyl / 179° = 0.00, links -0.50 sph -1.00 cyl / 15° = 1.00 ( sph
= Sphäre , sphärischer Brechwert; cyl = Zylinder, Zylinderstärke ). Aufgrund der neu aufgetretenen Einäugigkeit würden Probleme beim Stereosehen aufgrund des Zentralarterienverschlusses (rechts) bestehen bleiben (Urk. 10/53 /5). Auch in die sem Bericht von Dr. I.___ ist kein Ergebnis zu einer Gesichtsfeldmessung auf geführt.
Im Bericht vom
9. Juni 2020 erklärte Dr. I.___ , die Sehstörung des rechten Auges sei erheblich. Seit diesem Tag (des Zentralarter ienverschlusses vom 7. November
2016) bestehe beim Beschwerdeführer eine funktionelle Monokelsituation mit nicht mehr vorhandenem Stereosehen. Gemäss den Rintelen Tabellen bestehe ein Integritätsverlust von 30 % ( = Restvisus 0; Urk. 10/115). Weitere Befunde wurden in diesem Bericht nicht festgehalten .
Der Bericht von Dr. I.___
vom
11. Februar 2021 schliesslich besteht in dem von ihm ausgefüllten Formular der Beschwerdegegnerin «Arztbericht Hilflosenent schädigung bei hochgradiger Sehschwäche». Darin nannte er die Diagnosen des Zentralart erienverschlusses rechts vom 7. November 2016 und einer Myopia
parva beidseits. Die Frage, ob der korrigierte Fernvisus beidseits weniger als 0 . 2 betrage (Punkt 2.2) , verneinte er . Zur Frage, ob eine Einschränkung des Gesichts feldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum ( 20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliege (Punkt 2.3) , bejahte er mit der Bemerkung, «Auge rechts ja. Auge links nein.».
Eine Kopie des kinetischen Gesichtsfeldes, welche dem Fragebogen beizu legen gewes en wäre, falls
- wie hier - der korrigierte
Fernvisus beidseits nicht unter 0 . 2 ist, liegt indes nicht bei den Akten . Die Frage, ob ein stark verminderter Visus und eine erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege , die aber die obgenannten Grenzwerte nicht erreichen würde (Punkt 2.4) , beantwortete er nicht . Zur Frage, ob dadurch eine zu P unkt 2.2 und 2.3 vergleichbare Sehbehin derung bestehe, bemerkte er lediglich, dass ein einseitiger Visusverlust bestehe und dass der Beschwerdeführer deshalb als Optiker nicht mehr arbeiten könne (Urk. 37/11) . 5.3 5.3.1
Den vorliegenden augenärztlichen Angaben kann entnommen werden , dass die KSIH-Grenzwerte «korrigierter Fernvisus von weniger als 0,2» beidseits oder «Ein schränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum» beidseits ins gesamt beim Beschwerdeführer nicht erreicht sind. Zwar ist einseitig am rechten Auge mit dem vollständigen Verlust des Visus
rechts sowohl der Grenzwert Fern visus von weniger als 0 . 2 als auch die Gesichtsfeldeinschränkung auf 10 Grad erfüllt. Jedoch fehlt es an der Zweiseitigkeit dieser Kriterien. Denn am linken Auge besteht ein normaler korrigierter Fernvisus von 1 . 0; ausserdem ist gemäss Dr. I.___ (Urk. 37/11/1) das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt. Daher sind die Grenzwerte nach Rz 8065 KSIH ins gesamt nicht erreicht.
Dennoch kann nach Rz 8065 KSIH e ine hochgradige Seh schwäche vorliegen, wenn
insgesamt eine Kombination von verminderter Seh schärfe und Gesichtsfeldeinschränkung unterhalb der Grenzwerte vorliegt , durch welche die Auswirkungen vergleichbar sind . Dies könnte hier allenfalls der Fall sein, sofern auch linksseitig eine Gesichtsfeldbeeinträchtigung vorliegen würde.
Die diesbezügliche Schlussfolgerung des RAD-Arztes, dass auf dem linken Auge keine Einschränkung des Gesichtsfeldes bestehe (Urk. 37/20/2), kann anhand der vorliegenden Arztberichte nicht nachvollzogen werden. Denn eine Gesichtsfeld messung (Goldmann-Perimeter) und die damit ermittelten Werte wurden in kei nem der augenärztlichen Berichte beschrieben. Angaben zum Gesichtsfeld sind allein dem Bericht (Fragebogen) von Dr. I.___ vom
11. Februar 2021 (Urk. 37/11) zu entnehmen. Jedoch wurden auch hier keine genauen Messwerte zum Gesichtsfeld genannt und auch kein M essergebnis vorgelegt, aus welchem solche entnommen werden könnten. Allein die Antwort von Dr. I.___ zu Punkt 2.3 des Fragebogens, dass das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt sei (Urk. 37/11/1), ist zu wenig aussagekräftig, um auf den Umfang des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge schliessen zu können. Insbesondere ist damit entgegen der Aussage des RAD-Arztes nicht bereits gesagt, dass linksseitig keine Einschränkung des Gesichtsfeldes besteht. Das Vorliegen einer solche n (zusätzliche n ) linksseitige n Gesichtsfeldeinschränkung (« skotombe dingtem Gesichtsfeldausfall (bei Visus 1,0)») wird vom Beschwerdeführer
aber behauptet (Urk. 30/1 S. 7 ) .
5.3.2
Diese Frage ist durch eine zusätzliche ophthalmologische Abklärung zu klären. Denn es kann bei vorliegender Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kombination von verminderter Sehschärfe und Gesichtsfeldeinschränkung vor liegt, welche die gleichen Auswirkung en wie eine Visusverminderung o der wie eine Gesichtsfeldeinschränkung vom Ausmass der Grenzwerte von Rz 8065 KSIH
hat, und dass daher die Voraussetzung einer hochgradigen Sehschwäche respek tive einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV erfüllt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat hierzu zunächst von Dr. I.___
- soweit vorhanden - die Messwerte zu dessen Gesichtsfeldmessung en (Gesichtsfeldbild, Goldmann-Perimeter) einzuholen (aktuelle und ältere ab 2017) und diese zusammen mit den übrigen Akten dem ophthalmologischen Gutachter (zur Einholung des Gutach tens vgl. E. 4.4 hiervor) vorzulegen .
Der ophthalmologische Gutachter
wird sich zu den Grenzwerten und zum Vorlie gen
einer allfälligen Kombination von eingeschränktem Visus und Gesichtsfeld im Sinne von Rz 8065 KSIH zu äussern haben . Dabei wird er insbesondere anzu geben habe, ob zusätzlich zum rechtsseitigen Visusverlust (auch) bezüglich des linken Auges eine Einschränkung oder ein Ausfall des Gesichtsfeldes besteht und wenn ja, in welchem U mfang, in welcher Form und ab wann sowie (insgesamt betrachtet) mit welcher Auswirkung auf die Orientierungs- und Bewegungsfähig keit (selbständige Orientierung in unbekannte r Umgebung , selbständige Benüt zung der öffentlichen Verkehrsmittel). Sofern keine hinreichende Gesichtsfeld messung (Goldmann-Perimetrie) vorhanden ist, wird der Gutachter eine solche durchzuführen haben .
Diese Fragen sind für den Zeitraum ab dem Augeninfarkt vom 7. November 2016 (Urk. 10/24/1) zu klären ( frühest möglicher Anspruchsbeginn: November 2017 , analog zu Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , BGE 144 V 361 E. 6.2.9, vgl. E. 2.4.3 hiervor ). 5.4
Nach dem Gesagten ist auch die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2021 ( Urk. 30/2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (Urk. 30/1) ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 . 6.1
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ( Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren und beantragt, das Vorliegen einer solchen Verletzung sei im Urteil, mithin im Dispo sitiv, festzustellen (Urk. 33 S. 2).
Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen) .
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begeh ren der betroffenen Person - innert angemesse ner Frist, so wäre beizufügen - keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1) .
6.2
6.2.1
Am
4. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 ) . Danach klärte die Beschwerdegegnerin
die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie verschiedene Säumnisse von Seiten der angefragten Stellen mahnen musste (U rk. 10/13-15, Urk. 10/33, Urk. 10/36 ). Am 22. März 2018 erfolgte der Vorbescheid zur Ablehnung des Rentenanspruchs (Urk. 10/40). Nach Einwänden des Versicherten dagegen (Urk. 10/43) nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, bei denen teilweise wiederum Säumnisse gemahnt werden mussten (Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. Januar 2019
gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Unterlagen (Urk. 10/60), welche dieser am 29. Januar 2019 abgab (Urk. 10/61). Im Hinblick auf eine Begutachtung, welche vom RAD-Arzt nach Einsicht in die ärztlichen Berichte empfohlen wurde (Urk. 10/85/4-5), holte die Beschwerdegegnerin zunächst die Berichte der behandelnden Ärzte der letzten 12 Monate ein (Urk.
10/63-68) und teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (Urk. 10/70) . Das Gutachten der MEDAS Y.___
wurde am 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2019 ( Urk. 10/81/1, Urk. 10/85/6) erstattet . Nach Rücksprache mit dem RAD, der dazu am 9. Dezember 2019 Stellung nahm (Urk. 10/85/), erliess die Beschwerdegegnerin am 7. April 2020 einen neuen Vor bescheid (Urk. 10/86). Dagegen wurde am
20. April 2020 zunächst sinngemäss Einwand erhoben (Urk. 10/87 ). Von Seiten des neu beigezogenen Rechtsvertreters folgten diverse Eingaben und Emails, mit welchen die Einwände ergänzt wurden (Urk. 10/97-99, Urk. 10/102 , Urk. 10/106 , Urk. 10/108/1-2 , Urk. 10/112-113 , Urk. 10/150 und weitere). Nach weiteren Abklärungen sandte die Beschwerdegeg nerin dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/157). Nach weiteren Einwandschreiben des Beschwerdeführer s ( Urk. 10/163-164 ) erging am 30. Oktober 2020 d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2). 6.2.2
Mit Blick auf diesen Ablauf und angesichts der komplexen medizinischen Situa tion, die es abzuklären galt,
kann keine Verletzung des Beschleunigungs gebots im Verwaltungsverfahren ausgemacht werden , auch wenn das Verfahren von der Anmeldung bis zur Verfügung rund drei Jahre und vier Monate dauerte .
In Bezug auf das Gesuch um Hilflosenentschädigung wurde zudem schon im Urteil IV.2021.00020 vom 17. März 2021 festgehalten , dass keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens im Sinne einer Rechtsverzögerung gegeben ist (E. 3.2, Urk. 37/24/7-8). Die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) erfolgte schliesslich zeitnah nach Versand des Urteils.
We r eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
durch die Vorin stanz rügt und dispositivmässig festgestellt
haben will, hat im Übrigen
darzulegen, inwiefern er daran ein schutzwürdiges , unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur hat oder ein Ausnahmetatbestand gegeben ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3) . Der Beschwerdeführer hat dies nicht dargelegt . Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Sache entschieden hat, ist ein schutzwürdiges Feststellungsi nteresse auch nicht auszumachen. 7.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsp re chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach de m Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und entsprechend de m Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVG er
ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie
dem Zeitaufwand festzusetzen ist. Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht; GebV
SVGer ). Darunter fallen zahlreiche, vom Rechtsver treter des Beschwerdeführers unaufgefordert aufgelegte Eingaben samt Beil ag en und ausführliche Darlegungen zu formellen Verfahrensf ragen, welche das Bun desgericht bereits abschlägig beantwortete.
D ie freiwillig eingereichten Stellung nahmen zu praktisch jeder Gerichtsverfügung haben zudem weder das Gerichts verfahren noch die Entscheidfindung beeinflusst und erwiesen sich nicht als not wendig. Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht für die deswegen entstandenen Kosten einzustehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zwei Streitfragen (Rente, Hilflosenentschädigung) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 4'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) festzusetzen.
S oweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Bemessung der Prozessent schädigung sei das durch rechtswidrige Verzögerungen verursachte grobe Ver fahrensunrecht der Beschwerdegegnerin
im Abklärungsverfahren zu berücksich tigen (Urk. 1 S. 13, Urk. 33 S. 2 ), ist dies hier nicht zu hören . Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren war bereits Gegenstand des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2021.00276 vom 8. September 2021 und ist ohnedies unter dem Titel der Prozessentschädigung für das Gerichtsverfahren nicht
zusätz lich zu berücksichtigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 wird , soweit darauf eingetreten wird , in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 21. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen n ach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 4 '900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann