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IV.2021.00276

Verweigerung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren gesetzes- und verfassungsmässig, insbesondere keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).

Zürich SozVersG · 2021-09-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete als selbständiger Optiker (Urk. 10/1/6, Urk. 10/8, Urk. 10/55/4). Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen eines Augeninfarkts und eines Herzinfarkts bei der Eidgenössischen Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an, da bereits ab dem März 2018 die ange stammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 10/40). Da gegen erhob der Versicherte am 29. März 2018 Einwände (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtensstelle Z.___ , vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 10/8 2 ). Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 1 0 / 87 ). Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am

20. April 2020 sinngemäss Einwand (Urk. 1 0 /8 8 ) . Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-Stelle sein Mandat zur Rechtsver tretung des Versicherten im Verwaltungsverfahren an (Urk. 10/90). Mit Sc hreiben vom

8. Mai 2020 (Urk. 10 /9 8 - 100 ) und diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt .

Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 1 0/158 ). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zusprache einer ganzen Inva lidenrente und einer Verfahrens entschädigung sowie einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall nach Durchführung der notwendigen Abklärungen (Urk. 1 0 /16 4 /1, Urk. 1 0 /16 5 ). Mit Verfü gung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen de r Invalidenversicherung (Urk. 10 /16 9 ). 1.2

Mit Schreiben vom 13. November 2020 an die IV-Stelle machte der Versicherte eine rechtsver weigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Ab klärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonder fall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das poly disziplinäre Gut achten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 1 0/171 ). Anlässlich des Telefon gesprächs vom 20. November 2020 teilte der Vers icherte der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 1 0/175), worauf hin die IV-Stelle dem Versicherten diese Verfügung eröffnete (Urk. 1 0 /175 ). Am 25. November 2020 rügte der Versicherte erneut den ausste henden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ; ausserdem er suchte er darum , dass über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Parteient schädigung zu verfügen sei (Urk. 1 0 /17 7 ).

Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Novem ber 2020 mit, dass ihr keine Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung vor liege und dass daher auch kein entsprechendes Verfahren hängig sei. Auch seien die Voraus setzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht dargetan worden. Die Anmeldung vom 7. Juli 201 7 habe sich auf berufliche Mass nahmen beziehungsweise eine Rentenprüfung bezogen. Ein Formular zur Einreichung eines Gesuchs um Hilflosenentschädigung sei auf der Homepage der SVA zu finden (Urk. 1 0 /17 9 ). Mit Schreiben vom 27. November 2020 machte der Ver si cherte dagegen geltend, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen habe umfassende Wirkung und dass keine spezielle Formularpflicht, auch nicht betreffend spezieller Leistungen, bestehe; ausserdem beantragte er, die überfälligen Abklärungen seien an Hand zu nehmen (Urk. 1 0 /18 2 ). Mit Schreiben vom 30. November 2020 verwies die IV-Stelle be tref fend die beantragte Parteientschädigung auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einsprache verfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde; bezüglich der Ausführungen zur Hilflosenentschädigung im Sonderfall verwies sie auf ihr Schreiben vom 25. November 2020 (Urk. 10 /18 4). Mit Schreiben vom 3. Dezem ber 2020 bestä tigte die IV-Stelle dem Versicherte n schliesslich, dass sie im Rah men der Offizial maxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde (Urk. 1 0 /18 5 ).

Im Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020, dass damit hinsichtlich des Antrages auf Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigun g im Son der fall eine förmliche Rechtsverweigerung verfügt worden sei und er dagegen Beschwerde erheben werde. Betreffend die beantragte Parteientschädigung sei in der Erklärung, dass im Vorbescheidverfahren in der Regel keine Parteientschä digung ausgerichtet werde, mutmasslich eine Ablehnung des Anspruchs auf Par teientschädigung, möglicherweise eine weniger förmlich verfügte Rechtsver wei gerung zu sehen. Auch diesen Anspruch werde er mit Beschwerde geltend machen (Urk. 1 0 /18 6 ). 1.3

Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020 ein und bean tragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 10/ 188/3-8). Das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil vom 17. März 2021 im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsichtlich des Leistungsbe gehrens auf Hilflosenentschädigung nicht ein und wies die diesbezügliche Beschwerde betref fend Rechtsverzögerung ab. Die Rechtsverweigerungsbe schwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 10/209/7-10).

Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteient schä di gung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 11.

Mai 2021 ab ( richtig wohl:

28. April 2021, vgl. Ur k. 2 = U rk. 10/215).

Ferner

wies sie

nach Durch füh rung des Vorbescheidver fahrens ( U rk. 10/206 , Urk. 10/208, Urk. 10/210 ) mit Ver fügung vom 21. Mai 2021 auch das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenent schädi gung ab (Urk. 10/217). 1.4

Am

11. Januar 2021 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 1 0 /16 9 ) erhoben (Urk. 10/187/3-27). Hierzu wurde das Verfah ren Nr. IV.2021.00015 eröff net . Der Versicherte hat am 18. Juni 2021 zudem Be schwerde gegen die Ver fü gung vom 21. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschä digung erhoben. Diesbezüg lich wurde das Verfahren Nr. IV.2021.00406 eröffnet, welches mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 vereinigt wurde. Das vereinigte Verfahren ist derzeit am Ge richt hängig. 2.

Mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 4), erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für seinen Aufwand im Ab klärungs -/ Vorbescheidverfahren zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerde geg nerin

nahm in der Eingabe vom 4. Juni 2021 zur Eingabe des Beschwer de führer s vom 14. Mai 2021 Stellung (Urk. 7) und schloss in der Beschwerdeantwort vo m 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Be schwer deführer am 11. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden im sozialversicherungsrechtlichen Einspra cheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Ein sprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung bean spruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570). Dabei bezieht sich der Grundsatz des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 A TSG auf das Einspracheverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.3). 1.2

Mit Blick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheid ver fahren der Invalidenversicherung, welches im Rahmen der am 1. J uli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision das seit 1. Januar 2003 eingeführte Einsprache verfahren wieder ersetzt hat (Art. 57a des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [ IVG ] und Art.

73 ter der V erordnung über die Invalidenversicherung, IVV), entschied das Bundesgericht

im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003, dass im Vorbescheidverfahren der

Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grund lage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,

wobei der Fall vorbehalten bleibt, dass die Verweigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Will kürverbots gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vor ge sehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwer de erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Ein spracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidver fahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren liegt hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge An wendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen aus nahmsweisen Zusprechung einer Parteientschä digung im Einspracheverfahren rechtfertigt (BGE 140 V 116 E.

3.4 .1 ) . 1. 3

Eine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungserlass vorangehende Administrativverfahren ist auch nicht in Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbin dung mit Art. 55 ATSG) zu erblicken, welcher sich auf das Beschwerdeverfahren be zieht. Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es sich nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbe sondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich.

Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage . Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsver fahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungs ver fahren vorzusehen (BGE 132 II 47 E. 5.2). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage besteht daher kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Eine Entschädigung ist daher jedenfalls nicht unter dem Rechtstitel der Parteientschädigung, sondern gegebenenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet (BGE 140 V 116 E. 3.4.2). 1. 4

1.4.1

Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-recht liches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E.

5.1.4), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet (BGE 140 V 116 E. 4).

Gestützt darauf hat der Anwalt eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Au slagen kann der Anwalt auch aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung ( BV )

ab leiten. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der vertretenen Partei von Bedeutung ist. Die Verfassungsbestimmung verlangt nur die Deckung des zur Wahrung der Rechte der Partei notwendigen Aufwands (vgl. BGE 141

I 124 E. 3.1; 140 V 116

E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2 ). 1.4.2

E in unentgelt licher Rechtsvertreter wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren bewilligt , wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Voraus gesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosig keit der Rech tsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Ver tretung (BGE 1 32 V 200 E. 4.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).

Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Ver waltungsverfahren ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungs grundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkei t, sich im Verfahren zu rechtzufin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbands vertreter, Fürsorgestellen od er andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institu tionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 342, nicht publizierte E. 7.1 [8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).

Im Vorbescheidverfahren

erfordert es in der Regel gewisse medizinische Kennt nisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbe scheid verfahren

bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG

als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung a ls notwendig erscheinen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17.

Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4.3

Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbei stän dung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. Novem ber 2015 E. 3.2-3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus geführt, nach dem Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL und Art. 52 Abs. 3 ATSG werde im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, es sei denn diese Ausgaben seien dazu bestimmt, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu decken. Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Anwalts kosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens die unentgelt l iche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, solle bei O b siegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden. Dieser Tat bestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegen sfall sei hier nicht gegeben. Von Seiten des Beschwerdeführer s sei der Nachweis der hierzu not wendigen Bedürftigkeit nicht erbracht worden. Es sei aktenkundig, dass er für das Jahr 2020 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

87'623.-- deklariert habe, was einem beitragspflichtigen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'300.-- entspreche. Damit sei eine Bedürftig keit im Sinne des Gesetzes, welche eine n Anspruch auf unen t geltliche Rechts verbeiständung begründen würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Ob die weiteren Voraussetzungen der Notwendigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit g egeben seien, könne damit offen bleiben. Damit sei selbst unter Anwendung der in BGE 130 V 570 statuierten Ausnahmeregelung kein Raum für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 2).

2.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gehe darum, dass die Beschwer degegnerin unter dem Titel der Parteientschädigung für grobe Verletzungen ihrer Abklärungspflichten im Verwaltungsverfahre n verantwortlich sei. Si e habe den Sachverhalt nicht nur nicht abgeklärt, sond ern verdunkelt. Ausser dem habe die Beschwerdegegnerin systematisch seine

Mitwirkungsrechte verweigert, insbeson dere auch im Zusammenhang mit der Organisation einer in der Sache nicht nötigen polymedizinischen Abklärung. Damit er, der Beschwerdeführer , dennoch eine Chance gehabt habe , zu seinem Recht zu kommen, habe er einen Rechts anwalt beauftragen und die von der Beschwerdegegnerin

hintertriebenen Abklä rungen nachholen müssen.

Es habe sich um eine Ersatzvornahme

gehandelt . Den entsprechenden Aufwand habe die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Diese Entschädigung belaufe sich auf den durch die «ersparte» Abklärung eingesparten verwaltungseigenen Aufwand.

Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert, sondern lediglich zu nicht relevanten Verfahrensfragen. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und böswillig. S ie argumentiere mit dem Einsprachever fahren und der dortigen Entschädigungsregelung, insbesondere im Falle des Ob siegens der versicherten Person. Vorliegend gehe es aber um die Entschädigung für den Aufwand im Abklärungsverfahren/ Vorbescheidverfahren , unabhängig vo n Obsiegen oder Unterliegen. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die unentgeltliche Rechtspflege und ihr Verweis auf Z iffer 5.2 (Parteientschä di gung an die obsiegende Partei des Kreisschreibens über die Rechtspflege) würden am Thema vorbeigehen (Urk. 1 S. 6 f.) .

In rechtlicher Hinsicht sei massgeblich, dass Art. 57a IVG unter dem vierten Ab schnitt «Organisation» den Vorbescheid als Teil des Abklärungsverfahrens regle. Im fünften Abschnitt der IVV werde das Verfahren geregelt und «Die Abklä rung der Verhältnisse» werde als Teil des Verfahrens unter A rt. 69 ff. IVV abgehandelt. In dieser Verordnung werde die gesetzliche Pflicht der IV-Stelle zur umfassenden Abklärung der rechtlichen und tatsächlich relevanten Verhältnisse bestätigt. W eder das IVG noch die IVV äussere sich zum Anspruch auf Parteientschädigung zu gunsten der versicherten Person im/für das Verwaltungsverfahren. Lediglich indi rekt werde dazu ausgeführt, dass der Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Mit wir kungsplicht keinen Entschädigungsanspruch auslöse. Auch aus dem 4. Kapitel «Allgemeine Verfahrensbestimmungen» des ATSG gehe die Aufgabenverteilung klar hervor. So habe die Verwaltung abzuklären und die versicherte Person dabei mitzuwirken. Zum Entschädigungsanspruch äussere sich das ATSG nicht. Bei dieser Lage verweise das Gesetz auf das VwVG und dessen Grundsätze. Das VwVG lasse die Frage der Parteientschädigung an den ansprechenden Bürger unbe han delt.

Die Rechtsprechung habe aber den grundsätzlichen Anspruch auf Entschä digung von Aufwand und Kosten des rechtssuchenden Bürgers für den Fall der Verweigerung des fairen Verfahrens statuiert. Diese Rechtsprechung stütze sich direkt auf den verfassungsrechtlichen Anspruch von Art. 29 BV, welche Bestim mung sogar noch weiter gehe als der konventionsrechtliche Anspruch auf e in faires Verfahren gemäss Art. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei entschädigung für seine Aufwendungen, namentlich die Anwaltskosten, im Ver waltungs verfahren hat. 3. 3.1

Wie das Bundesgericht im

- hiervor in der Erwägung 1 zitierten - Leitentscheid BGE 140 V 116 klargestellt hat, besteht m angels spezialgesetzlicher Grundlage - vorbehältlich einer Verletzung des Willkürverbots (vgl. dazu E. 3.2 nachfolgend) - kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidver fahren respektive im dem Verfügungserlass vorangehenden Administrativver fah ren , und ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aufgrund analoger Anwen dung von Art. 52 Abs. 3 ATSG , in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG (in Ver bindung mit Art. 55 ATSG) oder mit

eine m allgemeinen prozessualen Grund satz begründ en (E. 3.4) . Der

Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass weder im ATSG, dem IVG oder der IVV noch im VwVG ein Anspruch auf Partei entschädigung zugunsten der versicherten Person im/für das Verwaltungsver fahren vorgesehen seien (Urk. 1 S. 8).

Dass er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verwaltungsver fahren hat, behauptet der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S.

1

f.), zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass keine Bedürftigkeit gegeben ist. Auch hat er weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt.

Der

Beschwerdeführer beruft sich hingegen

auf den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung. Zur Frage, ob sich daraus ein Anspruch auf eine Partei entschädigung im Verwal tungs verfahren ableiten lässt, gilt das Folgende. 3.2 3.2.1

Im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003 hat das Bundesgericht ausgeführt, es bestehe nicht nur kein allgemein anerkannter, für sämtliche Verfahrensstufen geltender Rechtsgrundsatz, dass einer obsiegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse, sondern die Rechtspre chung habe auch keinen entsprechenden Anspruch aus Art. 4 aBV

- insbesondere dem daraus fliessenden Verbot der Rechtsverweigerung - abgeleitet , wobei sich aus den allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 der ( neuen ) Bundesver fas sung vom 18. April 1999 ( in Kraft seit

1. Januar 2000 ) gegenüber der unter der Herrschaft zu Art. 4 aBV ergangenen Rechtsprechung materiell nichts Neues ergeben habe ( E. 4.1 mit Hinweisen).

Weiter führte das Bundesgericht aus, e ine Parteientschädigung für das Vorbe scheidverfahren wäre - in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend das Einspracheverfahren in der Unfallver sicherung - bei fehlender gesetzlicher Grundlage höchstens dann zuzusprechen, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens im Einzelfall in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe, mithin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalt en vermöchte (vgl. BGE 117 V 401 E.

1b ; Urteil des Bundesgericht s

I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2 ). 3.2.2

Wie sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt,

ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von

Art. 29 BV , namentlich dem Anspruch auf ein faires Verfahren (A rt. 29 A bs. 1 BV ; vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.1.2.2 ) ,

kein Anspruch auf e ine Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren ableitbar. Im Leitentscheid BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zudem erklärt, wenn

strukturelle Nachteile fest gestellt würden , von welchen Leistungsansprecher der Sozialversicherung typi scherweise betroffen seien , bedürfe es gegebenenfalls struktureller Korrektive. Prozessuale Chancengleichheit dürfe aber nicht dahin missverstanden werden, gestützt auf das Fairnessgebot könnten prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, um die objektive materielle Rechtsstellung im Einzelfall zu ve rbessern; Waffengleichheit meine nicht Gleichwertigkeit der materiellen Erfolgschancen (E. 2.1.2.3).

Als Grundlage für einen Anspruch auf e ine Parteientschädigung für das Vor be scheidverfahren

könnte somit

( in Anwendung der hiervor in E. 3.2.1 zitierten Rechtsprechung )

einzig gegebenenfalls eine Verletzung des in Art. 9 BV veran kerten Willkürverbots in Betracht fallen.

Zu prüfen ist nachfolgend daher allein, ob die verfügte Ablehnung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführer s ausnahmsweise - trotz fehlender gesetzlicher Grundlage - in stossender Weise de m Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft , mit hin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalten vermag. 4. 4.1

Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundes gericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nich t ( BGE 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen ). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer

macht zur Begründung des Anspruchs auf Prozessent schädigung im Verwaltungsverfahren eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin respektive des Untersuchungsgrund satzes ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG ) und seiner Mitwirkungs r echte (insbesondere bei der Orga nisation einer unnötigen polymedizinischen Abklärung) durch die Beschwerde gegnerin geltend , was ihn zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes veranlasst habe, der die Abklärungen der Beschwerdegegnerin habe nachholen müssen, welche diese dadurch eingespart habe (Urk. 1 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer führt hierzu nicht aus, um welche Abklärungen es sich dabei seiner Ansicht nach

im Einzelnen handelt , welche r ausserordentliche (Honorar-)A ufwand ihm zusätzlich entstand en sei und welche Mitwirkungsrechte ihm inwiefern tatsächlich verwei gert worden seien. Es fehlt insofern schon an einer hinreichenden Substantiierung der Rüge n .

4.2.2

Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach der An meldung des Beschwerdeführer s zum Leistungsbezug am 4. Juli 2017 (Urk. 10/1) die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführer s vornahm. So klärte sie die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführer s ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.

10/ 16-29, Urk. 10/47/1-72, Urk. 10/59/1-88 ) , die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/ 34-35 , Urk. 10/50/7-53, Urk. 10/53-55 , Urk. 10/66-68 ) und - nach dem Einwand der damaligen Vertretung, der Städeli-Treuhand (Urk. 10/43) , geg en den Vorbescheid vom 22. Mär z 2018 (Urk. 10/40) und deren Stellungnahme vom 29. Januar 2019 zu den ergänzen d eingeholten Akten

(Urk. 10/60-61)

- das poly disziplinäre Gut achten Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/82 ) ein, was sie dem Beschwerdeführer , weiterhin vertreten durch die Städeli-Treuhand , vorab unter Nennung der Fachbereiche, unter Beilage der Fragen an die Gutachter und mit der Gelegenheit zu Zusatzfragen bis am 18. Juni 2019 mitteilte (Urk.

10/70). Die Zuteilung der Gutachterstelle erfolgte korrekt über das Portal der SuisseMED@P (vgl. www.suissemedap.ch ; Urk. 10/72) und damit nach dem Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72 bis IVV, was dem Beschwerdeführer ebenfalls erklärt wurde (Urk. 10/70/1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer respektive dessen Vertretung die Gut achtensstelle, die Gutachterpersonen und deren Fachdisziplinen mit , dies unter Hinweis auf die Möglichkeit von Einwendungen dagegen bis am 6. August 2019 (Urk. 10/77). Solche Einwendungen erfolgten keine. Auch dieses Vorgehen ent spricht dem vorgesehenen Ablauf bei Einholung einer polydisziplinären Begut achtung und ist rechtmässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2. und E. 5.2.2.2 , BGE 138 V 318 E. 6.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6-9 ; vgl. auch Art. 44 ATSG ) .

Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer s ist

- entgegen sein er Ansicht (Urk. 1) und auch entgegen seiner Rügen im Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 10/99) - nicht ersichtlich . Zudem erhielt er aufgrund des neuen Vor bescheides vom 7. April 2020 , in welchem das Recht zum Einwand korrekt erklärt wurde und woraus hervorging, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das einge holte Gutachten stützt (Urk. 10/87), erneut

Gelegenheit zur Stellungnahme zur angekündigten Leistungsabweisung und auch zum Gutachten . 4.2.3

Die darauffolgende Mandatierung einer anwaltlichen Rechtsvertretung

(Urk. 10 /90-93 ) war nicht durch besondere Umstände oder Verfahrensauf fällig keiten zwingend erforderlich , zumal der Beschwerdeführer bereits durch eine n Treuhänder vertreten war und selbständiger Unternehmer

mit eigenem Optiker geschäft (Urk. 10/10/156/8) ist . Insbesondere wies die Angelegenheit zum Zeit punkt des Vorbescheids weder einen besonders hohen

Komplexitätsgrad auf , noch drohte dem Beschwerdeführer durch den von der Beschwerdegegnerin in Aus sicht gestellten (negativen) Entscheid ein schlicht unhaltbares, nicht wieder gut zu machendes Unrecht. Nachdem im Vorbescheid ausdrücklich der Erlass einer « beschwerdefähigen Verfügung » angekündigt worden war und der Beschwerde führer somit um die Möglichkeit des Rechtswegs wusste, drängte sich der Beizug eines Anwalts in jenem Verfa hrensstadium nicht geradezu auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2 ).

Der neu mandatierte Rechtsvertreter hatte sich im Einwand vom 8. Mai 2020 zu dem auf den Standpunkt gestellt, dass auch ohne MEDAS-Gutachten ein Ent scheid aufgrund der Akten möglich gewesen wäre (U rk. 10/99/2). Dies wider spricht seinem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz verletzt und er habe daher qua s i ersatzweise selbst weitere Abklä run gen vor nehmen müssen (Urk. 1 S. 6 ff.) .

Die geltend gemachten «Abklärungen» des Rechtsvertreters beinhalten

das Ein reich en von Berichten der behandelnden Ä rzte aus dem Jahr 2015 (U rk. 10/104) und von Juni bis August 2020 (Urk. 10/115-117 , Urk. 10/150 , Urk. 1 0 /167 ), eine nicht unterzeichnete Aktennotiz ohne Nennung des Verfassers (vermutungsweise vom Beschwerdeführer persönlich) mit dem Betreff «telefonische Besprechung mit A.___ » (Urk. 10/118), zwei Bericht e von Bekannten des Beschwerdeführer s (Urk. 10/111, Urk. 10/120), eine n persönliche n Bericht des Beschwerdeführer s (Urk. 10/123) , Zeitungs

- und Fach artikel (Urk. 10/129 , Urk. 10/141 , U rk. 10/147, Urk. 10/152 ) sowie Internetbeiträge (U rk. 10/134-135 , Urk. 10/166 ) . Auch wenn der mandatierte Rechtsvertreter damit von sich aus - ob letztlich notwen dige r weise oder nicht kann hier offen bleiben - V erschiedenes zur Beweismittel be schaffung unternommen hat, z ur Begründung eines Aufwandes aufgrund eines besonders hohen Komplexitätsgrad es

der Sache und zur Begründung der Abwen dung eines drohenden, schlicht unhaltbaren, nicht wieder gut zu machenden Unrechts ist dies

jedenfalls nicht geeignet.

Im Einwand vom 8. Mai 2020 rügte der Rechtsvertreter das MEDAS-Gutachten an sich, das Auswahlverfahren und die Verletzung von Mitwirkungsrechten bei dessen Einholung (Urk. 10/99/1-2). Auch in den darauffolgenden zahlreichen weiteren E-Mails des Recht s vertreters an die Beschwerdegegnerin ging es im Wesentlichen um die Kritik am MEDAS-Gutachten und de n Wunsch um Mitbe stimmung beim weiteren Vorgehen im Abklärungsverfahren (Urk. 10/ 103, 107, 109 -1 10 , 113 -114 ,

119, 121, 126 -127, 132-133, 137-140, 142 , 145-146 , 151, 154 , 157, 159 ). Ein «einvernehmliches Festlegen des weiteren Vorgehens im Abklä rungs verfahren», wie dies von Seiten des Beschwerdeführer s verlangt wurde (Urk.

10/109/3), ist indes nicht vorgesehen und es besteht - ausserhalb der ge währten Mitwirkungsrechte - insbesondere kein Anspruch darauf. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdegegnerin , das Abklärungsverfahren zu leiten (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 44 ATSG) . Wenn - wie hier - die gewährten Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung , namentlich Einwendungen gegen die angezeigten Gutacht er personen und Fachdisziplinen sowie das Stellen von Zusatzfragen ,

vom dama ligen Vertreter nicht wahrgenommen wurde n , kann dies nicht nach Kenntnis der Begutachtung nachträglich nachgeholt werden , wenn die versicherte Person mit der Begutachtung und/oder deren Ergebnis nicht einverstanden ist , indem statt dessen

nunmehr eine einvernehmlich festgelegte neue medizinische Abklärung verlangt wird . Erst Recht ist es nicht unhaltbar , dass die

hierfür herangezogene anwaltliche Rechtsvertretung von der Beschwerdegegnerin nicht entschädigt wurde . 4.2.4

Es lag zudem

im Ermessen der Beschwerdegegnerin nach Einholung der Stel lungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; Art. 47 ff. IVV ) zum Gutachten (Urk. 10/86/6) und den weiteren eingereichten sowie eingeholten medi zinischen Akten ( Urk. 10/104, Urk. 10/115-117, Urk. 10/150, Urk. 1 0 /167 , Urk. 10/156 ) , ob sie im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, BGE 132 II 257 E. 4.4.1) bei ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren auf das eingeholte Gutachten abstellt e oder davon abwich respektive ob sie weitere Abklärungen für notwendig erachtet e .

Die Verweigerung der Entschädigung im Verwaltungsver fahren wäre dabei nicht bereits deshalb schlechthin unhaltbar oder stossend und damit willkürlich, weil der Beschwerdeführer

allenfalls gute Gründe gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens, auf welche die IV-Stelle bei ihrem Entscheid letztlich abstellte (Verfügung vom 30. Oktober 2020, Urk. 10/169), vorbringt, welche zur Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 10/169) führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2).

4.3

4.3.1

Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, dass die Verweigerung einer Partei ent schädigung im Verwaltungs verfahren im vorliegenden Fall in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der Gerechtigkeit zuwiderliefe. E ine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist somit nicht anzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn sie es abge lehnt hat, dem Beschwerdeführer für die ihm im Administrativverfahren erwach senen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzuspr echen. Sie hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Parteientschädigung des Beschwerde führers im Ver waltungsverfahren verneint.

Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.3.2

Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

5.1

Die beantragte (Urk. 1 S. 5) Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 (vereinigt mit IV.2021.00406) betreffend Rente und Hilf losen entschädigung ist hier nicht angezeigt. Davon ist abzusehen. 5.2

Das Verfahren ist bei einer - wie hier vorliegenden- Beschwerde gegen eine direkt anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen der IV-Stelle kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG; e contrario Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden im sozialversicherungsrechtlichen Einspra cheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Ein sprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung bean spruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570). Dabei bezieht sich der Grundsatz des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 A TSG auf das Einspracheverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.3).

E. 1.2 Mit Blick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheid ver fahren der Invalidenversicherung, welches im Rahmen der am 1. J uli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision das seit 1. Januar 2003 eingeführte Einsprache verfahren wieder ersetzt hat (Art. 57a des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [ IVG ] und Art.

73 ter der V erordnung über die Invalidenversicherung, IVV), entschied das Bundesgericht

im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003, dass im Vorbescheidverfahren der

Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grund lage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,

wobei der Fall vorbehalten bleibt, dass die Verweigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Will kürverbots gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vor ge sehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwer de erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Ein spracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidver fahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren liegt hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge An wendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen aus nahmsweisen Zusprechung einer Parteientschä digung im Einspracheverfahren rechtfertigt (BGE 140 V 116 E.

3.4 .1 ) . 1. 3

Eine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungserlass vorangehende Administrativverfahren ist auch nicht in Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbin dung mit Art. 55 ATSG) zu erblicken, welcher sich auf das Beschwerdeverfahren be zieht. Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es sich nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbe sondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich.

Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage . Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsver fahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungs ver fahren vorzusehen (BGE 132 II 47 E. 5.2). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage besteht daher kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Eine Entschädigung ist daher jedenfalls nicht unter dem Rechtstitel der Parteientschädigung, sondern gegebenenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet (BGE 140 V 116 E. 3.4.2). 1. 4

E. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020 ein und bean tragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 10/ 188/3-8). Das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil vom 17. März 2021 im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsichtlich des Leistungsbe gehrens auf Hilflosenentschädigung nicht ein und wies die diesbezügliche Beschwerde betref fend Rechtsverzögerung ab. Die Rechtsverweigerungsbe schwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 10/209/7-10).

Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteient schä di gung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 11.

Mai 2021 ab ( richtig wohl:

28. April 2021, vgl. Ur k. 2 = U rk. 10/215).

Ferner

wies sie

nach Durch füh rung des Vorbescheidver fahrens ( U rk. 10/206 , Urk. 10/208, Urk. 10/210 ) mit Ver fügung vom 21. Mai 2021 auch das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenent schädi gung ab (Urk. 10/217).

E. 1.4 Am

11. Januar 2021 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 1 0 /16 9 ) erhoben (Urk. 10/187/3-27). Hierzu wurde das Verfah ren Nr. IV.2021.00015 eröff net . Der Versicherte hat am 18. Juni 2021 zudem Be schwerde gegen die Ver fü gung vom 21. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschä digung erhoben. Diesbezüg lich wurde das Verfahren Nr. IV.2021.00406 eröffnet, welches mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 vereinigt wurde. Das vereinigte Verfahren ist derzeit am Ge richt hängig. 2.

Mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 4), erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für seinen Aufwand im Ab klärungs -/ Vorbescheidverfahren zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerde geg nerin

nahm in der Eingabe vom 4. Juni 2021 zur Eingabe des Beschwer de führer s vom 14. Mai 2021 Stellung (Urk. 7) und schloss in der Beschwerdeantwort vo m 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Be schwer deführer am 11. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.4.1 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-recht liches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E.

5.1.4), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet (BGE 140 V 116 E. 4).

Gestützt darauf hat der Anwalt eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Au slagen kann der Anwalt auch aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung ( BV )

ab leiten. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der vertretenen Partei von Bedeutung ist. Die Verfassungsbestimmung verlangt nur die Deckung des zur Wahrung der Rechte der Partei notwendigen Aufwands (vgl. BGE 141

I 124 E. 3.1; 140 V 116

E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2 ).

E. 1.4.2 E in unentgelt licher Rechtsvertreter wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren bewilligt , wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Voraus gesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosig keit der Rech tsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Ver tretung (BGE 1 32 V 200 E. 4.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).

Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Ver waltungsverfahren ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungs grundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkei t, sich im Verfahren zu rechtzufin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbands vertreter, Fürsorgestellen od er andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institu tionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 342, nicht publizierte E. 7.1 [8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).

Im Vorbescheidverfahren

erfordert es in der Regel gewisse medizinische Kennt nisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbe scheid verfahren

bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG

als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung a ls notwendig erscheinen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17.

Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbei stän dung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. Novem ber 2015 E. 3.2-3).

2.

E. 2 ). Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 1 0 / 87 ). Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am

20. April 2020 sinngemäss Einwand (Urk. 1 0 /8 8 ) . Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-Stelle sein Mandat zur Rechtsver tretung des Versicherten im Verwaltungsverfahren an (Urk. 10/90). Mit Sc hreiben vom

8. Mai 2020 (Urk. 10 /9 8 - 100 ) und diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt .

Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 1 0/158 ). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zusprache einer ganzen Inva lidenrente und einer Verfahrens entschädigung sowie einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall nach Durchführung der notwendigen Abklärungen (Urk. 1 0 /16

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus geführt, nach dem Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL und Art. 52 Abs. 3 ATSG werde im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, es sei denn diese Ausgaben seien dazu bestimmt, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu decken. Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Anwalts kosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens die unentgelt l iche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, solle bei O b siegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden. Dieser Tat bestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegen sfall sei hier nicht gegeben. Von Seiten des Beschwerdeführer s sei der Nachweis der hierzu not wendigen Bedürftigkeit nicht erbracht worden. Es sei aktenkundig, dass er für das Jahr 2020 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

87'623.-- deklariert habe, was einem beitragspflichtigen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'300.-- entspreche. Damit sei eine Bedürftig keit im Sinne des Gesetzes, welche eine n Anspruch auf unen t geltliche Rechts verbeiständung begründen würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Ob die weiteren Voraussetzungen der Notwendigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit g egeben seien, könne damit offen bleiben. Damit sei selbst unter Anwendung der in BGE 130 V 570 statuierten Ausnahmeregelung kein Raum für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 2).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gehe darum, dass die Beschwer degegnerin unter dem Titel der Parteientschädigung für grobe Verletzungen ihrer Abklärungspflichten im Verwaltungsverfahre n verantwortlich sei. Si e habe den Sachverhalt nicht nur nicht abgeklärt, sond ern verdunkelt. Ausser dem habe die Beschwerdegegnerin systematisch seine

Mitwirkungsrechte verweigert, insbeson dere auch im Zusammenhang mit der Organisation einer in der Sache nicht nötigen polymedizinischen Abklärung. Damit er, der Beschwerdeführer , dennoch eine Chance gehabt habe , zu seinem Recht zu kommen, habe er einen Rechts anwalt beauftragen und die von der Beschwerdegegnerin

hintertriebenen Abklä rungen nachholen müssen.

Es habe sich um eine Ersatzvornahme

gehandelt . Den entsprechenden Aufwand habe die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Diese Entschädigung belaufe sich auf den durch die «ersparte» Abklärung eingesparten verwaltungseigenen Aufwand.

Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert, sondern lediglich zu nicht relevanten Verfahrensfragen. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und böswillig. S ie argumentiere mit dem Einsprachever fahren und der dortigen Entschädigungsregelung, insbesondere im Falle des Ob siegens der versicherten Person. Vorliegend gehe es aber um die Entschädigung für den Aufwand im Abklärungsverfahren/ Vorbescheidverfahren , unabhängig vo n Obsiegen oder Unterliegen. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die unentgeltliche Rechtspflege und ihr Verweis auf Z iffer

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei entschädigung für seine Aufwendungen, namentlich die Anwaltskosten, im Ver waltungs verfahren hat. 3. 3.1

Wie das Bundesgericht im

- hiervor in der Erwägung 1 zitierten - Leitentscheid BGE 140 V 116 klargestellt hat, besteht m angels spezialgesetzlicher Grundlage - vorbehältlich einer Verletzung des Willkürverbots (vgl. dazu E. 3.2 nachfolgend) - kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidver fahren respektive im dem Verfügungserlass vorangehenden Administrativver fah ren , und ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aufgrund analoger Anwen dung von Art. 52 Abs. 3 ATSG , in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG (in Ver bindung mit Art. 55 ATSG) oder mit

eine m allgemeinen prozessualen Grund satz begründ en (E. 3.4) . Der

Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass weder im ATSG, dem IVG oder der IVV noch im VwVG ein Anspruch auf Partei entschädigung zugunsten der versicherten Person im/für das Verwaltungsver fahren vorgesehen seien (Urk. 1 S. 8).

Dass er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verwaltungsver fahren hat, behauptet der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S.

1

f.), zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass keine Bedürftigkeit gegeben ist. Auch hat er weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt.

Der

Beschwerdeführer beruft sich hingegen

auf den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung. Zur Frage, ob sich daraus ein Anspruch auf eine Partei entschädigung im Verwal tungs verfahren ableiten lässt, gilt das Folgende. 3.2 3.2.1

Im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003 hat das Bundesgericht ausgeführt, es bestehe nicht nur kein allgemein anerkannter, für sämtliche Verfahrensstufen geltender Rechtsgrundsatz, dass einer obsiegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse, sondern die Rechtspre chung habe auch keinen entsprechenden Anspruch aus Art. 4 aBV

- insbesondere dem daraus fliessenden Verbot der Rechtsverweigerung - abgeleitet , wobei sich aus den allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 der ( neuen ) Bundesver fas sung vom 18. April 1999 ( in Kraft seit

1. Januar 2000 ) gegenüber der unter der Herrschaft zu Art. 4 aBV ergangenen Rechtsprechung materiell nichts Neues ergeben habe ( E. 4.1 mit Hinweisen).

Weiter führte das Bundesgericht aus, e ine Parteientschädigung für das Vorbe scheidverfahren wäre - in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend das Einspracheverfahren in der Unfallver sicherung - bei fehlender gesetzlicher Grundlage höchstens dann zuzusprechen, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens im Einzelfall in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe, mithin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalt en vermöchte (vgl. BGE 117 V 401 E.

1b ; Urteil des Bundesgericht s

I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2 ). 3.2.2

Wie sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt,

ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von

Art. 29 BV , namentlich dem Anspruch auf ein faires Verfahren (A rt. 29 A bs. 1 BV ; vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.1.2.2 ) ,

kein Anspruch auf e ine Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren ableitbar. Im Leitentscheid BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zudem erklärt, wenn

strukturelle Nachteile fest gestellt würden , von welchen Leistungsansprecher der Sozialversicherung typi scherweise betroffen seien , bedürfe es gegebenenfalls struktureller Korrektive. Prozessuale Chancengleichheit dürfe aber nicht dahin missverstanden werden, gestützt auf das Fairnessgebot könnten prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, um die objektive materielle Rechtsstellung im Einzelfall zu ve rbessern; Waffengleichheit meine nicht Gleichwertigkeit der materiellen Erfolgschancen (E. 2.1.2.3).

Als Grundlage für einen Anspruch auf e ine Parteientschädigung für das Vor be scheidverfahren

könnte somit

( in Anwendung der hiervor in E. 3.2.1 zitierten Rechtsprechung )

einzig gegebenenfalls eine Verletzung des in Art. 9 BV veran kerten Willkürverbots in Betracht fallen.

Zu prüfen ist nachfolgend daher allein, ob die verfügte Ablehnung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführer s ausnahmsweise - trotz fehlender gesetzlicher Grundlage - in stossender Weise de m Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft , mit hin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalten vermag. 4.

E. 4 /1, Urk. 1 0 /16

E. 4.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundes gericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nich t ( BGE 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen ).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer

macht zur Begründung des Anspruchs auf Prozessent schädigung im Verwaltungsverfahren eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin respektive des Untersuchungsgrund satzes ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG ) und seiner Mitwirkungs r echte (insbesondere bei der Orga nisation einer unnötigen polymedizinischen Abklärung) durch die Beschwerde gegnerin geltend , was ihn zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes veranlasst habe, der die Abklärungen der Beschwerdegegnerin habe nachholen müssen, welche diese dadurch eingespart habe (Urk. 1 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer führt hierzu nicht aus, um welche Abklärungen es sich dabei seiner Ansicht nach

im Einzelnen handelt , welche r ausserordentliche (Honorar-)A ufwand ihm zusätzlich entstand en sei und welche Mitwirkungsrechte ihm inwiefern tatsächlich verwei gert worden seien. Es fehlt insofern schon an einer hinreichenden Substantiierung der Rüge n .

E. 4.2.2 Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach der An meldung des Beschwerdeführer s zum Leistungsbezug am 4. Juli 2017 (Urk. 10/1) die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführer s vornahm. So klärte sie die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführer s ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.

10/ 16-29, Urk. 10/47/1-72, Urk. 10/59/1-88 ) , die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/ 34-35 , Urk. 10/50/7-53, Urk. 10/53-55 , Urk. 10/66-68 ) und - nach dem Einwand der damaligen Vertretung, der Städeli-Treuhand (Urk. 10/43) , geg en den Vorbescheid vom 22. Mär z 2018 (Urk. 10/40) und deren Stellungnahme vom 29. Januar 2019 zu den ergänzen d eingeholten Akten

(Urk. 10/60-61)

- das poly disziplinäre Gut achten Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/82 ) ein, was sie dem Beschwerdeführer , weiterhin vertreten durch die Städeli-Treuhand , vorab unter Nennung der Fachbereiche, unter Beilage der Fragen an die Gutachter und mit der Gelegenheit zu Zusatzfragen bis am 18. Juni 2019 mitteilte (Urk.

10/70). Die Zuteilung der Gutachterstelle erfolgte korrekt über das Portal der SuisseMED@P (vgl. www.suissemedap.ch ; Urk. 10/72) und damit nach dem Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72 bis IVV, was dem Beschwerdeführer ebenfalls erklärt wurde (Urk. 10/70/1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer respektive dessen Vertretung die Gut achtensstelle, die Gutachterpersonen und deren Fachdisziplinen mit , dies unter Hinweis auf die Möglichkeit von Einwendungen dagegen bis am 6. August 2019 (Urk. 10/77). Solche Einwendungen erfolgten keine. Auch dieses Vorgehen ent spricht dem vorgesehenen Ablauf bei Einholung einer polydisziplinären Begut achtung und ist rechtmässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2. und E. 5.2.2.2 , BGE 138 V 318 E. 6.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6-9 ; vgl. auch Art. 44 ATSG ) .

Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer s ist

- entgegen sein er Ansicht (Urk. 1) und auch entgegen seiner Rügen im Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 10/99) - nicht ersichtlich . Zudem erhielt er aufgrund des neuen Vor bescheides vom 7. April 2020 , in welchem das Recht zum Einwand korrekt erklärt wurde und woraus hervorging, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das einge holte Gutachten stützt (Urk. 10/87), erneut

Gelegenheit zur Stellungnahme zur angekündigten Leistungsabweisung und auch zum Gutachten .

E. 4.2.3 Die darauffolgende Mandatierung einer anwaltlichen Rechtsvertretung

(Urk. 10 /90-93 ) war nicht durch besondere Umstände oder Verfahrensauf fällig keiten zwingend erforderlich , zumal der Beschwerdeführer bereits durch eine n Treuhänder vertreten war und selbständiger Unternehmer

mit eigenem Optiker geschäft (Urk. 10/10/156/8) ist . Insbesondere wies die Angelegenheit zum Zeit punkt des Vorbescheids weder einen besonders hohen

Komplexitätsgrad auf , noch drohte dem Beschwerdeführer durch den von der Beschwerdegegnerin in Aus sicht gestellten (negativen) Entscheid ein schlicht unhaltbares, nicht wieder gut zu machendes Unrecht. Nachdem im Vorbescheid ausdrücklich der Erlass einer « beschwerdefähigen Verfügung » angekündigt worden war und der Beschwerde führer somit um die Möglichkeit des Rechtswegs wusste, drängte sich der Beizug eines Anwalts in jenem Verfa hrensstadium nicht geradezu auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2 ).

Der neu mandatierte Rechtsvertreter hatte sich im Einwand vom 8. Mai 2020 zu dem auf den Standpunkt gestellt, dass auch ohne MEDAS-Gutachten ein Ent scheid aufgrund der Akten möglich gewesen wäre (U rk. 10/99/2). Dies wider spricht seinem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz verletzt und er habe daher qua s i ersatzweise selbst weitere Abklä run gen vor nehmen müssen (Urk. 1 S. 6 ff.) .

Die geltend gemachten «Abklärungen» des Rechtsvertreters beinhalten

das Ein reich en von Berichten der behandelnden Ä rzte aus dem Jahr 2015 (U rk. 10/104) und von Juni bis August 2020 (Urk. 10/115-117 , Urk. 10/150 , Urk. 1 0 /167 ), eine nicht unterzeichnete Aktennotiz ohne Nennung des Verfassers (vermutungsweise vom Beschwerdeführer persönlich) mit dem Betreff «telefonische Besprechung mit A.___ » (Urk. 10/118), zwei Bericht e von Bekannten des Beschwerdeführer s (Urk. 10/111, Urk. 10/120), eine n persönliche n Bericht des Beschwerdeführer s (Urk. 10/123) , Zeitungs

- und Fach artikel (Urk. 10/129 , Urk. 10/141 , U rk. 10/147, Urk. 10/152 ) sowie Internetbeiträge (U rk. 10/134-135 , Urk. 10/166 ) . Auch wenn der mandatierte Rechtsvertreter damit von sich aus - ob letztlich notwen dige r weise oder nicht kann hier offen bleiben - V erschiedenes zur Beweismittel be schaffung unternommen hat, z ur Begründung eines Aufwandes aufgrund eines besonders hohen Komplexitätsgrad es

der Sache und zur Begründung der Abwen dung eines drohenden, schlicht unhaltbaren, nicht wieder gut zu machenden Unrechts ist dies

jedenfalls nicht geeignet.

Im Einwand vom 8. Mai 2020 rügte der Rechtsvertreter das MEDAS-Gutachten an sich, das Auswahlverfahren und die Verletzung von Mitwirkungsrechten bei dessen Einholung (Urk. 10/99/1-2). Auch in den darauffolgenden zahlreichen weiteren E-Mails des Recht s vertreters an die Beschwerdegegnerin ging es im Wesentlichen um die Kritik am MEDAS-Gutachten und de n Wunsch um Mitbe stimmung beim weiteren Vorgehen im Abklärungsverfahren (Urk. 10/ 103, 107, 109 -1

E. 4.2.4 Es lag zudem

im Ermessen der Beschwerdegegnerin nach Einholung der Stel lungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; Art. 47 ff. IVV ) zum Gutachten (Urk. 10/86/6) und den weiteren eingereichten sowie eingeholten medi zinischen Akten ( Urk. 10/104, Urk. 10/115-117, Urk. 10/150, Urk. 1 0 /167 , Urk. 10/156 ) , ob sie im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, BGE 132 II 257 E. 4.4.1) bei ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren auf das eingeholte Gutachten abstellt e oder davon abwich respektive ob sie weitere Abklärungen für notwendig erachtet e .

Die Verweigerung der Entschädigung im Verwaltungsver fahren wäre dabei nicht bereits deshalb schlechthin unhaltbar oder stossend und damit willkürlich, weil der Beschwerdeführer

allenfalls gute Gründe gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens, auf welche die IV-Stelle bei ihrem Entscheid letztlich abstellte (Verfügung vom 30. Oktober 2020, Urk. 10/169), vorbringt, welche zur Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 10/169) führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2).

E. 4.3.1 Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, dass die Verweigerung einer Partei ent schädigung im Verwaltungs verfahren im vorliegenden Fall in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der Gerechtigkeit zuwiderliefe. E ine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist somit nicht anzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn sie es abge lehnt hat, dem Beschwerdeführer für die ihm im Administrativverfahren erwach senen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzuspr echen. Sie hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Parteientschädigung des Beschwerde führers im Ver waltungsverfahren verneint.

Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 4.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

E. 5 ). Mit Verfü gung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen de r Invalidenversicherung (Urk. 10 /16

E. 5.1 Die beantragte (Urk. 1 S. 5) Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 (vereinigt mit IV.2021.00406) betreffend Rente und Hilf losen entschädigung ist hier nicht angezeigt. Davon ist abzusehen.

E. 5.2 Das Verfahren ist bei einer - wie hier vorliegenden- Beschwerde gegen eine direkt anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen der IV-Stelle kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG; e contrario Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 9 ). Mit Schreiben vom 27. November 2020 machte der Ver si cherte dagegen geltend, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen habe umfassende Wirkung und dass keine spezielle Formularpflicht, auch nicht betreffend spezieller Leistungen, bestehe; ausserdem beantragte er, die überfälligen Abklärungen seien an Hand zu nehmen (Urk. 1 0 /18 2 ). Mit Schreiben vom 30. November 2020 verwies die IV-Stelle be tref fend die beantragte Parteientschädigung auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einsprache verfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde; bezüglich der Ausführungen zur Hilflosenentschädigung im Sonderfall verwies sie auf ihr Schreiben vom 25. November 2020 (Urk.

E. 10 , 113 -114 ,

119, 121, 126 -127, 132-133, 137-140, 142 , 145-146 , 151, 154 , 157, 159 ). Ein «einvernehmliches Festlegen des weiteren Vorgehens im Abklä rungs verfahren», wie dies von Seiten des Beschwerdeführer s verlangt wurde (Urk.

10/109/3), ist indes nicht vorgesehen und es besteht - ausserhalb der ge währten Mitwirkungsrechte - insbesondere kein Anspruch darauf. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdegegnerin , das Abklärungsverfahren zu leiten (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 44 ATSG) . Wenn - wie hier - die gewährten Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung , namentlich Einwendungen gegen die angezeigten Gutacht er personen und Fachdisziplinen sowie das Stellen von Zusatzfragen ,

vom dama ligen Vertreter nicht wahrgenommen wurde n , kann dies nicht nach Kenntnis der Begutachtung nachträglich nachgeholt werden , wenn die versicherte Person mit der Begutachtung und/oder deren Ergebnis nicht einverstanden ist , indem statt dessen

nunmehr eine einvernehmlich festgelegte neue medizinische Abklärung verlangt wird . Erst Recht ist es nicht unhaltbar , dass die

hierfür herangezogene anwaltliche Rechtsvertretung von der Beschwerdegegnerin nicht entschädigt wurde .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00276

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

8. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete als selbständiger Optiker (Urk. 10/1/6, Urk. 10/8, Urk. 10/55/4). Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen eines Augeninfarkts und eines Herzinfarkts bei der Eidgenössischen Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an, da bereits ab dem März 2018 die ange stammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 10/40). Da gegen erhob der Versicherte am 29. März 2018 Einwände (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtensstelle Z.___ , vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 10/8 2 ). Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 1 0 / 87 ). Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am

20. April 2020 sinngemäss Einwand (Urk. 1 0 /8 8 ) . Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-Stelle sein Mandat zur Rechtsver tretung des Versicherten im Verwaltungsverfahren an (Urk. 10/90). Mit Sc hreiben vom

8. Mai 2020 (Urk. 10 /9 8 - 100 ) und diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt .

Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Septem ber 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 1 0/158 ). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zusprache einer ganzen Inva lidenrente und einer Verfahrens entschädigung sowie einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall nach Durchführung der notwendigen Abklärungen (Urk. 1 0 /16 4 /1, Urk. 1 0 /16 5 ). Mit Verfü gung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen de r Invalidenversicherung (Urk. 10 /16 9 ). 1.2

Mit Schreiben vom 13. November 2020 an die IV-Stelle machte der Versicherte eine rechtsver weigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Ab klärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonder fall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das poly disziplinäre Gut achten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 1 0/171 ). Anlässlich des Telefon gesprächs vom 20. November 2020 teilte der Vers icherte der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 1 0/175), worauf hin die IV-Stelle dem Versicherten diese Verfügung eröffnete (Urk. 1 0 /175 ). Am 25. November 2020 rügte der Versicherte erneut den ausste henden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ; ausserdem er suchte er darum , dass über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Parteient schädigung zu verfügen sei (Urk. 1 0 /17 7 ).

Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Novem ber 2020 mit, dass ihr keine Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung vor liege und dass daher auch kein entsprechendes Verfahren hängig sei. Auch seien die Voraus setzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht dargetan worden. Die Anmeldung vom 7. Juli 201 7 habe sich auf berufliche Mass nahmen beziehungsweise eine Rentenprüfung bezogen. Ein Formular zur Einreichung eines Gesuchs um Hilflosenentschädigung sei auf der Homepage der SVA zu finden (Urk. 1 0 /17 9 ). Mit Schreiben vom 27. November 2020 machte der Ver si cherte dagegen geltend, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen habe umfassende Wirkung und dass keine spezielle Formularpflicht, auch nicht betreffend spezieller Leistungen, bestehe; ausserdem beantragte er, die überfälligen Abklärungen seien an Hand zu nehmen (Urk. 1 0 /18 2 ). Mit Schreiben vom 30. November 2020 verwies die IV-Stelle be tref fend die beantragte Parteientschädigung auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einsprache verfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde; bezüglich der Ausführungen zur Hilflosenentschädigung im Sonderfall verwies sie auf ihr Schreiben vom 25. November 2020 (Urk. 10 /18 4). Mit Schreiben vom 3. Dezem ber 2020 bestä tigte die IV-Stelle dem Versicherte n schliesslich, dass sie im Rah men der Offizial maxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde (Urk. 1 0 /18 5 ).

Im Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020, dass damit hinsichtlich des Antrages auf Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigun g im Son der fall eine förmliche Rechtsverweigerung verfügt worden sei und er dagegen Beschwerde erheben werde. Betreffend die beantragte Parteientschädigung sei in der Erklärung, dass im Vorbescheidverfahren in der Regel keine Parteientschä digung ausgerichtet werde, mutmasslich eine Ablehnung des Anspruchs auf Par teientschädigung, möglicherweise eine weniger förmlich verfügte Rechtsver wei gerung zu sehen. Auch diesen Anspruch werde er mit Beschwerde geltend machen (Urk. 1 0 /18 6 ). 1.3

Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben der IV-Stelle vom 25. November 2020 ein und bean tragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 10/ 188/3-8). Das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil vom 17. März 2021 im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsichtlich des Leistungsbe gehrens auf Hilflosenentschädigung nicht ein und wies die diesbezügliche Beschwerde betref fend Rechtsverzögerung ab. Die Rechtsverweigerungsbe schwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 10/209/7-10).

Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteient schä di gung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 11.

Mai 2021 ab ( richtig wohl:

28. April 2021, vgl. Ur k. 2 = U rk. 10/215).

Ferner

wies sie

nach Durch füh rung des Vorbescheidver fahrens ( U rk. 10/206 , Urk. 10/208, Urk. 10/210 ) mit Ver fügung vom 21. Mai 2021 auch das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenent schädi gung ab (Urk. 10/217). 1.4

Am

11. Januar 2021 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 1 0 /16 9 ) erhoben (Urk. 10/187/3-27). Hierzu wurde das Verfah ren Nr. IV.2021.00015 eröff net . Der Versicherte hat am 18. Juni 2021 zudem Be schwerde gegen die Ver fü gung vom 21. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschä digung erhoben. Diesbezüg lich wurde das Verfahren Nr. IV.2021.00406 eröffnet, welches mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 vereinigt wurde. Das vereinigte Verfahren ist derzeit am Ge richt hängig. 2.

Mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 4), erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für seinen Aufwand im Ab klärungs -/ Vorbescheidverfahren zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerde geg nerin

nahm in der Eingabe vom 4. Juni 2021 zur Eingabe des Beschwer de führer s vom 14. Mai 2021 Stellung (Urk. 7) und schloss in der Beschwerdeantwort vo m 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Be schwer deführer am 11. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden im sozialversicherungsrechtlichen Einspra cheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Ein sprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung bean spruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570). Dabei bezieht sich der Grundsatz des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 A TSG auf das Einspracheverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.3). 1.2

Mit Blick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheid ver fahren der Invalidenversicherung, welches im Rahmen der am 1. J uli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision das seit 1. Januar 2003 eingeführte Einsprache verfahren wieder ersetzt hat (Art. 57a des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [ IVG ] und Art.

73 ter der V erordnung über die Invalidenversicherung, IVV), entschied das Bundesgericht

im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003, dass im Vorbescheidverfahren der

Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grund lage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,

wobei der Fall vorbehalten bleibt, dass die Verweigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Will kürverbots gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vor ge sehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwer de erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Ein spracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidver fahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren liegt hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge An wendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen aus nahmsweisen Zusprechung einer Parteientschä digung im Einspracheverfahren rechtfertigt (BGE 140 V 116 E.

3.4 .1 ) . 1. 3

Eine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungserlass vorangehende Administrativverfahren ist auch nicht in Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbin dung mit Art. 55 ATSG) zu erblicken, welcher sich auf das Beschwerdeverfahren be zieht. Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es sich nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbe sondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich.

Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage . Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsver fahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungs ver fahren vorzusehen (BGE 132 II 47 E. 5.2). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage besteht daher kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren . Eine Entschädigung ist daher jedenfalls nicht unter dem Rechtstitel der Parteientschädigung, sondern gegebenenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet (BGE 140 V 116 E. 3.4.2). 1. 4

1.4.1

Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-recht liches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E.

5.1.4), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet (BGE 140 V 116 E. 4).

Gestützt darauf hat der Anwalt eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Au slagen kann der Anwalt auch aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung ( BV )

ab leiten. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der vertretenen Partei von Bedeutung ist. Die Verfassungsbestimmung verlangt nur die Deckung des zur Wahrung der Rechte der Partei notwendigen Aufwands (vgl. BGE 141

I 124 E. 3.1; 140 V 116

E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2 ). 1.4.2

E in unentgelt licher Rechtsvertreter wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren bewilligt , wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Voraus gesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosig keit der Rech tsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Ver tretung (BGE 1 32 V 200 E. 4.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).

Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Ver waltungsverfahren ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungs grundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkei t, sich im Verfahren zu rechtzufin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbands vertreter, Fürsorgestellen od er andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institu tionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 342, nicht publizierte E. 7.1 [8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).

Im Vorbescheidverfahren

erfordert es in der Regel gewisse medizinische Kennt nisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbe scheid verfahren

bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG

als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung a ls notwendig erscheinen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17.

Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4.3

Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbei stän dung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. Novem ber 2015 E. 3.2-3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus geführt, nach dem Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL und Art. 52 Abs. 3 ATSG werde im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, es sei denn diese Ausgaben seien dazu bestimmt, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu decken. Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Anwalts kosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens die unentgelt l iche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, solle bei O b siegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden. Dieser Tat bestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegen sfall sei hier nicht gegeben. Von Seiten des Beschwerdeführer s sei der Nachweis der hierzu not wendigen Bedürftigkeit nicht erbracht worden. Es sei aktenkundig, dass er für das Jahr 2020 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

87'623.-- deklariert habe, was einem beitragspflichtigen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'300.-- entspreche. Damit sei eine Bedürftig keit im Sinne des Gesetzes, welche eine n Anspruch auf unen t geltliche Rechts verbeiständung begründen würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Ob die weiteren Voraussetzungen der Notwendigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit g egeben seien, könne damit offen bleiben. Damit sei selbst unter Anwendung der in BGE 130 V 570 statuierten Ausnahmeregelung kein Raum für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 2).

2.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gehe darum, dass die Beschwer degegnerin unter dem Titel der Parteientschädigung für grobe Verletzungen ihrer Abklärungspflichten im Verwaltungsverfahre n verantwortlich sei. Si e habe den Sachverhalt nicht nur nicht abgeklärt, sond ern verdunkelt. Ausser dem habe die Beschwerdegegnerin systematisch seine

Mitwirkungsrechte verweigert, insbeson dere auch im Zusammenhang mit der Organisation einer in der Sache nicht nötigen polymedizinischen Abklärung. Damit er, der Beschwerdeführer , dennoch eine Chance gehabt habe , zu seinem Recht zu kommen, habe er einen Rechts anwalt beauftragen und die von der Beschwerdegegnerin

hintertriebenen Abklä rungen nachholen müssen.

Es habe sich um eine Ersatzvornahme

gehandelt . Den entsprechenden Aufwand habe die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Diese Entschädigung belaufe sich auf den durch die «ersparte» Abklärung eingesparten verwaltungseigenen Aufwand.

Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert, sondern lediglich zu nicht relevanten Verfahrensfragen. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und böswillig. S ie argumentiere mit dem Einsprachever fahren und der dortigen Entschädigungsregelung, insbesondere im Falle des Ob siegens der versicherten Person. Vorliegend gehe es aber um die Entschädigung für den Aufwand im Abklärungsverfahren/ Vorbescheidverfahren , unabhängig vo n Obsiegen oder Unterliegen. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die unentgeltliche Rechtspflege und ihr Verweis auf Z iffer 5.2 (Parteientschä di gung an die obsiegende Partei des Kreisschreibens über die Rechtspflege) würden am Thema vorbeigehen (Urk. 1 S. 6 f.) .

In rechtlicher Hinsicht sei massgeblich, dass Art. 57a IVG unter dem vierten Ab schnitt «Organisation» den Vorbescheid als Teil des Abklärungsverfahrens regle. Im fünften Abschnitt der IVV werde das Verfahren geregelt und «Die Abklä rung der Verhältnisse» werde als Teil des Verfahrens unter A rt. 69 ff. IVV abgehandelt. In dieser Verordnung werde die gesetzliche Pflicht der IV-Stelle zur umfassenden Abklärung der rechtlichen und tatsächlich relevanten Verhältnisse bestätigt. W eder das IVG noch die IVV äussere sich zum Anspruch auf Parteientschädigung zu gunsten der versicherten Person im/für das Verwaltungsverfahren. Lediglich indi rekt werde dazu ausgeführt, dass der Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Mit wir kungsplicht keinen Entschädigungsanspruch auslöse. Auch aus dem 4. Kapitel «Allgemeine Verfahrensbestimmungen» des ATSG gehe die Aufgabenverteilung klar hervor. So habe die Verwaltung abzuklären und die versicherte Person dabei mitzuwirken. Zum Entschädigungsanspruch äussere sich das ATSG nicht. Bei dieser Lage verweise das Gesetz auf das VwVG und dessen Grundsätze. Das VwVG lasse die Frage der Parteientschädigung an den ansprechenden Bürger unbe han delt.

Die Rechtsprechung habe aber den grundsätzlichen Anspruch auf Entschä digung von Aufwand und Kosten des rechtssuchenden Bürgers für den Fall der Verweigerung des fairen Verfahrens statuiert. Diese Rechtsprechung stütze sich direkt auf den verfassungsrechtlichen Anspruch von Art. 29 BV, welche Bestim mung sogar noch weiter gehe als der konventionsrechtliche Anspruch auf e in faires Verfahren gemäss Art. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei entschädigung für seine Aufwendungen, namentlich die Anwaltskosten, im Ver waltungs verfahren hat. 3. 3.1

Wie das Bundesgericht im

- hiervor in der Erwägung 1 zitierten - Leitentscheid BGE 140 V 116 klargestellt hat, besteht m angels spezialgesetzlicher Grundlage - vorbehältlich einer Verletzung des Willkürverbots (vgl. dazu E. 3.2 nachfolgend) - kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidver fahren respektive im dem Verfügungserlass vorangehenden Administrativver fah ren , und ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aufgrund analoger Anwen dung von Art. 52 Abs. 3 ATSG , in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG (in Ver bindung mit Art. 55 ATSG) oder mit

eine m allgemeinen prozessualen Grund satz begründ en (E. 3.4) . Der

Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass weder im ATSG, dem IVG oder der IVV noch im VwVG ein Anspruch auf Partei entschädigung zugunsten der versicherten Person im/für das Verwaltungsver fahren vorgesehen seien (Urk. 1 S. 8).

Dass er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verwaltungsver fahren hat, behauptet der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S.

1

f.), zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass keine Bedürftigkeit gegeben ist. Auch hat er weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt.

Der

Beschwerdeführer beruft sich hingegen

auf den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung. Zur Frage, ob sich daraus ein Anspruch auf eine Partei entschädigung im Verwal tungs verfahren ableiten lässt, gilt das Folgende. 3.2 3.2.1

Im Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003 hat das Bundesgericht ausgeführt, es bestehe nicht nur kein allgemein anerkannter, für sämtliche Verfahrensstufen geltender Rechtsgrundsatz, dass einer obsiegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse, sondern die Rechtspre chung habe auch keinen entsprechenden Anspruch aus Art. 4 aBV

- insbesondere dem daraus fliessenden Verbot der Rechtsverweigerung - abgeleitet , wobei sich aus den allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 der ( neuen ) Bundesver fas sung vom 18. April 1999 ( in Kraft seit

1. Januar 2000 ) gegenüber der unter der Herrschaft zu Art. 4 aBV ergangenen Rechtsprechung materiell nichts Neues ergeben habe ( E. 4.1 mit Hinweisen).

Weiter führte das Bundesgericht aus, e ine Parteientschädigung für das Vorbe scheidverfahren wäre - in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend das Einspracheverfahren in der Unfallver sicherung - bei fehlender gesetzlicher Grundlage höchstens dann zuzusprechen, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens im Einzelfall in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe, mithin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalt en vermöchte (vgl. BGE 117 V 401 E.

1b ; Urteil des Bundesgericht s

I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2 ). 3.2.2

Wie sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt,

ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von

Art. 29 BV , namentlich dem Anspruch auf ein faires Verfahren (A rt. 29 A bs. 1 BV ; vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.1.2.2 ) ,

kein Anspruch auf e ine Partei entschädigung für das Vorbescheidverfahren ableitbar. Im Leitentscheid BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zudem erklärt, wenn

strukturelle Nachteile fest gestellt würden , von welchen Leistungsansprecher der Sozialversicherung typi scherweise betroffen seien , bedürfe es gegebenenfalls struktureller Korrektive. Prozessuale Chancengleichheit dürfe aber nicht dahin missverstanden werden, gestützt auf das Fairnessgebot könnten prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, um die objektive materielle Rechtsstellung im Einzelfall zu ve rbessern; Waffengleichheit meine nicht Gleichwertigkeit der materiellen Erfolgschancen (E. 2.1.2.3).

Als Grundlage für einen Anspruch auf e ine Parteientschädigung für das Vor be scheidverfahren

könnte somit

( in Anwendung der hiervor in E. 3.2.1 zitierten Rechtsprechung )

einzig gegebenenfalls eine Verletzung des in Art. 9 BV veran kerten Willkürverbots in Betracht fallen.

Zu prüfen ist nachfolgend daher allein, ob die verfügte Ablehnung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführer s ausnahmsweise - trotz fehlender gesetzlicher Grundlage - in stossender Weise de m Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft , mit hin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standzuhalten vermag. 4. 4.1

Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundes gericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nich t ( BGE 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen ). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer

macht zur Begründung des Anspruchs auf Prozessent schädigung im Verwaltungsverfahren eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin respektive des Untersuchungsgrund satzes ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG ) und seiner Mitwirkungs r echte (insbesondere bei der Orga nisation einer unnötigen polymedizinischen Abklärung) durch die Beschwerde gegnerin geltend , was ihn zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes veranlasst habe, der die Abklärungen der Beschwerdegegnerin habe nachholen müssen, welche diese dadurch eingespart habe (Urk. 1 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer führt hierzu nicht aus, um welche Abklärungen es sich dabei seiner Ansicht nach

im Einzelnen handelt , welche r ausserordentliche (Honorar-)A ufwand ihm zusätzlich entstand en sei und welche Mitwirkungsrechte ihm inwiefern tatsächlich verwei gert worden seien. Es fehlt insofern schon an einer hinreichenden Substantiierung der Rüge n .

4.2.2

Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach der An meldung des Beschwerdeführer s zum Leistungsbezug am 4. Juli 2017 (Urk. 10/1) die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführer s vornahm. So klärte sie die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführer s ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.

10/ 16-29, Urk. 10/47/1-72, Urk. 10/59/1-88 ) , die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/ 34-35 , Urk. 10/50/7-53, Urk. 10/53-55 , Urk. 10/66-68 ) und - nach dem Einwand der damaligen Vertretung, der Städeli-Treuhand (Urk. 10/43) , geg en den Vorbescheid vom 22. Mär z 2018 (Urk. 10/40) und deren Stellungnahme vom 29. Januar 2019 zu den ergänzen d eingeholten Akten

(Urk. 10/60-61)

- das poly disziplinäre Gut achten Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/82 ) ein, was sie dem Beschwerdeführer , weiterhin vertreten durch die Städeli-Treuhand , vorab unter Nennung der Fachbereiche, unter Beilage der Fragen an die Gutachter und mit der Gelegenheit zu Zusatzfragen bis am 18. Juni 2019 mitteilte (Urk.

10/70). Die Zuteilung der Gutachterstelle erfolgte korrekt über das Portal der SuisseMED@P (vgl. www.suissemedap.ch ; Urk. 10/72) und damit nach dem Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72 bis IVV, was dem Beschwerdeführer ebenfalls erklärt wurde (Urk. 10/70/1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer respektive dessen Vertretung die Gut achtensstelle, die Gutachterpersonen und deren Fachdisziplinen mit , dies unter Hinweis auf die Möglichkeit von Einwendungen dagegen bis am 6. August 2019 (Urk. 10/77). Solche Einwendungen erfolgten keine. Auch dieses Vorgehen ent spricht dem vorgesehenen Ablauf bei Einholung einer polydisziplinären Begut achtung und ist rechtmässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2. und E. 5.2.2.2 , BGE 138 V 318 E. 6.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6-9 ; vgl. auch Art. 44 ATSG ) .

Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführer s ist

- entgegen sein er Ansicht (Urk. 1) und auch entgegen seiner Rügen im Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 10/99) - nicht ersichtlich . Zudem erhielt er aufgrund des neuen Vor bescheides vom 7. April 2020 , in welchem das Recht zum Einwand korrekt erklärt wurde und woraus hervorging, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das einge holte Gutachten stützt (Urk. 10/87), erneut

Gelegenheit zur Stellungnahme zur angekündigten Leistungsabweisung und auch zum Gutachten . 4.2.3

Die darauffolgende Mandatierung einer anwaltlichen Rechtsvertretung

(Urk. 10 /90-93 ) war nicht durch besondere Umstände oder Verfahrensauf fällig keiten zwingend erforderlich , zumal der Beschwerdeführer bereits durch eine n Treuhänder vertreten war und selbständiger Unternehmer

mit eigenem Optiker geschäft (Urk. 10/10/156/8) ist . Insbesondere wies die Angelegenheit zum Zeit punkt des Vorbescheids weder einen besonders hohen

Komplexitätsgrad auf , noch drohte dem Beschwerdeführer durch den von der Beschwerdegegnerin in Aus sicht gestellten (negativen) Entscheid ein schlicht unhaltbares, nicht wieder gut zu machendes Unrecht. Nachdem im Vorbescheid ausdrücklich der Erlass einer « beschwerdefähigen Verfügung » angekündigt worden war und der Beschwerde führer somit um die Möglichkeit des Rechtswegs wusste, drängte sich der Beizug eines Anwalts in jenem Verfa hrensstadium nicht geradezu auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2 ).

Der neu mandatierte Rechtsvertreter hatte sich im Einwand vom 8. Mai 2020 zu dem auf den Standpunkt gestellt, dass auch ohne MEDAS-Gutachten ein Ent scheid aufgrund der Akten möglich gewesen wäre (U rk. 10/99/2). Dies wider spricht seinem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz verletzt und er habe daher qua s i ersatzweise selbst weitere Abklä run gen vor nehmen müssen (Urk. 1 S. 6 ff.) .

Die geltend gemachten «Abklärungen» des Rechtsvertreters beinhalten

das Ein reich en von Berichten der behandelnden Ä rzte aus dem Jahr 2015 (U rk. 10/104) und von Juni bis August 2020 (Urk. 10/115-117 , Urk. 10/150 , Urk. 1 0 /167 ), eine nicht unterzeichnete Aktennotiz ohne Nennung des Verfassers (vermutungsweise vom Beschwerdeführer persönlich) mit dem Betreff «telefonische Besprechung mit A.___ » (Urk. 10/118), zwei Bericht e von Bekannten des Beschwerdeführer s (Urk. 10/111, Urk. 10/120), eine n persönliche n Bericht des Beschwerdeführer s (Urk. 10/123) , Zeitungs

- und Fach artikel (Urk. 10/129 , Urk. 10/141 , U rk. 10/147, Urk. 10/152 ) sowie Internetbeiträge (U rk. 10/134-135 , Urk. 10/166 ) . Auch wenn der mandatierte Rechtsvertreter damit von sich aus - ob letztlich notwen dige r weise oder nicht kann hier offen bleiben - V erschiedenes zur Beweismittel be schaffung unternommen hat, z ur Begründung eines Aufwandes aufgrund eines besonders hohen Komplexitätsgrad es

der Sache und zur Begründung der Abwen dung eines drohenden, schlicht unhaltbaren, nicht wieder gut zu machenden Unrechts ist dies

jedenfalls nicht geeignet.

Im Einwand vom 8. Mai 2020 rügte der Rechtsvertreter das MEDAS-Gutachten an sich, das Auswahlverfahren und die Verletzung von Mitwirkungsrechten bei dessen Einholung (Urk. 10/99/1-2). Auch in den darauffolgenden zahlreichen weiteren E-Mails des Recht s vertreters an die Beschwerdegegnerin ging es im Wesentlichen um die Kritik am MEDAS-Gutachten und de n Wunsch um Mitbe stimmung beim weiteren Vorgehen im Abklärungsverfahren (Urk. 10/ 103, 107, 109 -1 10 , 113 -114 ,

119, 121, 126 -127, 132-133, 137-140, 142 , 145-146 , 151, 154 , 157, 159 ). Ein «einvernehmliches Festlegen des weiteren Vorgehens im Abklä rungs verfahren», wie dies von Seiten des Beschwerdeführer s verlangt wurde (Urk.

10/109/3), ist indes nicht vorgesehen und es besteht - ausserhalb der ge währten Mitwirkungsrechte - insbesondere kein Anspruch darauf. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdegegnerin , das Abklärungsverfahren zu leiten (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 44 ATSG) . Wenn - wie hier - die gewährten Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung , namentlich Einwendungen gegen die angezeigten Gutacht er personen und Fachdisziplinen sowie das Stellen von Zusatzfragen ,

vom dama ligen Vertreter nicht wahrgenommen wurde n , kann dies nicht nach Kenntnis der Begutachtung nachträglich nachgeholt werden , wenn die versicherte Person mit der Begutachtung und/oder deren Ergebnis nicht einverstanden ist , indem statt dessen

nunmehr eine einvernehmlich festgelegte neue medizinische Abklärung verlangt wird . Erst Recht ist es nicht unhaltbar , dass die

hierfür herangezogene anwaltliche Rechtsvertretung von der Beschwerdegegnerin nicht entschädigt wurde . 4.2.4

Es lag zudem

im Ermessen der Beschwerdegegnerin nach Einholung der Stel lungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; Art. 47 ff. IVV ) zum Gutachten (Urk. 10/86/6) und den weiteren eingereichten sowie eingeholten medi zinischen Akten ( Urk. 10/104, Urk. 10/115-117, Urk. 10/150, Urk. 1 0 /167 , Urk. 10/156 ) , ob sie im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, BGE 132 II 257 E. 4.4.1) bei ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren auf das eingeholte Gutachten abstellt e oder davon abwich respektive ob sie weitere Abklärungen für notwendig erachtet e .

Die Verweigerung der Entschädigung im Verwaltungsver fahren wäre dabei nicht bereits deshalb schlechthin unhaltbar oder stossend und damit willkürlich, weil der Beschwerdeführer

allenfalls gute Gründe gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens, auf welche die IV-Stelle bei ihrem Entscheid letztlich abstellte (Verfügung vom 30. Oktober 2020, Urk. 10/169), vorbringt, welche zur Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 10/169) führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4.2).

4.3

4.3.1

Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, dass die Verweigerung einer Partei ent schädigung im Verwaltungs verfahren im vorliegenden Fall in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der Gerechtigkeit zuwiderliefe. E ine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist somit nicht anzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn sie es abge lehnt hat, dem Beschwerdeführer für die ihm im Administrativverfahren erwach senen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzuspr echen. Sie hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Parteientschädigung des Beschwerde führers im Ver waltungsverfahren verneint.

Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.3.2

Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

5.1

Die beantragte (Urk. 1 S. 5) Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2021.00015 (vereinigt mit IV.2021.00406) betreffend Rente und Hilf losen entschädigung ist hier nicht angezeigt. Davon ist abzusehen. 5.2

Das Verfahren ist bei einer - wie hier vorliegenden- Beschwerde gegen eine direkt anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen der IV-Stelle kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG; e contrario Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann