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IV.2019.00540

Gutachten beweiskräftig, Selbstlimitation, Abweichung bzgl. Arbeitsfähigkeitseinschätzung Indikatorenprüfung (BGE 8C_165/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1979 geborene X.___ war zuletzt von 1. März 2001

bis 30. Septem ber 2012 als

Betriebsmitar beiter bei der Y.___ GmbH ange stellt ( Urk. 10/ 17 und Urk. 10/99 ) . 1.2

Am 23. September

2010 erlitt er als Lenker eines Personenwa gens einen Ver kehrs unfall, in dessen Folge unter anderem ein Distorsions trauma der Halswir belsäule ( HWS) diagnostiziert wurde ( Urk. 10/15/8) . Die von der Suva verfügte Leistungseinstellung per 2 1. August

2011 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Juni 2013 (Prozess-Nr. UV.2012.00100) rechtskräftig bestätigt. 1.3

Am 2. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nackenschmer zen, Ausstrahlung in den linken Arm, und thorakale Dauerschmerzen linksseitig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies

das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 2 9. Mai

2013 (Urk. 10/83 ) ab. Die vom Versicherten da gegen erhobene Beschwer de wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2014 (Prozess-Nr. IV.2013.00618, Urk. 10/93) ab. 1.4

Am 2 3. Februar

2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Hinterkopfschmerzen , Schmerzen in der Schulter links, HWS-/BWS- und Thoraxschmerzen , LWS-Schmerzen, Schmerzen im Bein/Arm links, Tinnitus und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/100 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum me dizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch das Zentrum Z.___

polydisziplinär

(all gemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch-psycho therapeutisch, orthopä disch) be gut achten (Expertise vom 2 7. September

2018 ; Urk. 10/142 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/114 und Urk. 10/120 , vgl. auch Urk. 10/152 und Urk. 10/154 ) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (U rk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Juli

2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine IV Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine Oberbegutachtung anzuordnen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Eingabe vom

15. August

2019 ( Urk.

7) legte er einen Bericht des Zentrums A.___ vom 3 1. Juli 2019 ( Urk.

8) auf. Am 1 3. September 2019 (Urk. 9 ) bean tragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass

e in e erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei . Das eingeholte Gut achten erfülle die formalen Aspekte. A us rechtlicher Sicht habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes Leiden aufgezeigt werden können. Der Schwe regrad des psychischen Leidens sei aufgrund weniger objektiver Befunde nicht nachvollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. In allen Fachdisziplinen des Gutachtens lägen Hinweise auf Diskrepanzen, Symptomver deutlichung bis hin zu Aggravation und Selbstlimitierung wie auch erlernte Hilflosigkeit vor. Zudem beständen viele psychosoziale Belastungsfaktoren, die für die Symptomatik auslösend gewesen seien. Ein ausgeprägter Leidensdruck sei

nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Bei den zusätzlich eingereichten Berichten handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S.

1-2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss dem eingeholten Gutachten sei er zu 40 % arbeitsunfähig und habe damit Anspruch auf eine Viertelsrente . Ihm gehe es gesundheitlich ganz schlecht, so würden etwa die schweren , seit Jahren behandelten Depressionen immer schlim mer. Auf das Gutachten könne - aus nä her dargelegten Gründen - nicht vollum fänglich abgestellt werden. Die Ärzte des Zentrums B.___ hätten festgestellt, dass er nicht arbeitsfähig sei (S. 2-4). 3. 3.1

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 10/112/6-9) zu Händen der Be schwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - schwere depressive Episode - Status nach Unfall am 2 3. September 2010 (seitlicher Aufprall eines anderen Autos, Überschlag, keine Bewusstlosigkeit, Thoraxschmerzen , C.___ , keine Frak turen)

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Tinnitus - Vitiligo

Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer werde von ihnen seit 2012 ambulant behandelt, die letzte Kontrolle habe vor rund einem Monat stattgefunden (S. 1). Aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Leistungen und fehlender Belastbar keit könne er sich nicht konzentrieren, verliere sofort den Überblick, könne seine Arbeitsaufgaben nicht planen, das Arbeitstempo sei stark reduziert, er sei schnell erschöpft und vergesse schnell Details. Angesichts des protrahierten Verlaufs so wie des Alters des (38-jährigen) Beschwerdeführers werde er vermutlich kaum mehr im Stande sein, seine bisherige Arbeit auszuüben. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 3-4). 3. 2

Dr. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. E.___ , FMH Neurologie, Dr. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___ , FMH Ortho pädie, vom Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 7. September

2018 (Urk.

10/142 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Aggravation

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9 ): - Vitiligo - l eichte Adipositas - Tinnitus - Verdacht auf Sulcus

ulnaris -Syndrom linksseitig - chronisches cerv icocephales

- und linksbetontes brachiales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach HWS Distorsion QTF1 2 3. September 2010 - keine Neurokompression/Myelopathie (MRI HWS vom 07/16) - geringgradige degenerative Veränderungen - keine neurologischen Ausfälle

Dazu führten sie aus, a us i nternistischer Sicht falle vor allem eine Vitiligo auf. Diese ha be k einerlei Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit . Es sei nach einem Antikör per-Syndrom ( Polyglanduläres

Distress Syndrom) gesucht worden , das jedoch nicht habe nachgewiesen werden können . Ausserdem besteh e

eine leichte Adipo sitas. Ein angegebener Tinnitus habe anlässlich der Untersuchung nicht verifiziert werden können, sei jedoch nicht ausschlaggebend für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Bei der Untersuchung seien mannigfaltig Zeichen einer Symptomverdeutlic hung bis hin zur Aggravation auf gefallen ( S. 3 ).

Aus orthopädischer

Sicht habe der Beschwerdeführer am 2 3. September

2010 anlässlich eines Autounfalles eine leichte HWS-Distorsion QTF1 ohne Bewusstlo sigkeit und ohne Amnesie, ohne Angst-

oder Schreckreaktion mit multiplen Kon tusionen sowie oberflächlicher Schürfung der Hand links erlitten . Es sei ein aus serordent lich protrahierter Verl auf mit Entwicklung intermittierender chronischer Nackenschmerzen sowie eines Ganzkörperschmerzes gefolgt . Diese seien durch die Rehaklinik H.___ auf einen maladaptiven Umgang mit den Beschwerden bei erheblicher Symptomauswei t ung zurückgeführt worden . Klinisch finde sich eine deutliche Aggravationstendenz, bei der Prüfung der aktiven HWS-Beweg lichkeit habe der Beschwerdeführer

eine mässiggradige

Bewegungsein schränkung aber kein en paravertebrale n Hartspann gezeigt . Es

fände sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten, seit 2010 bestehenden Beschwer den, welche in ihrer Intensität zunä hmen und den spärlichen objek t i vierbaren Befunden. Radiologisch würden die letzten Abklärungen der Wirbel säule 2016 zei gen , dass sowohl zervikal wie lumbal nur wenig degenerative Ver änderungen vorhanden seien . Aufgrund der subjektiv empfundenen Beschwerden im Nacken bereich sollte der Beschwerdeführer

nicht für repeti tive Ü ber-Kopf-Ar beiten ein gesetzt werden. In der ursprünglichen Tätigkeit bei Y.___ , bei der es sich um eine leichte Arbeit gehandelt habe , sei

er

weiterhin ganztags voll schichtig einsetzbar , dies ebenfalls in je dweder leichten bis mit telschweren Tätig keit ohne repetitive Ü ber-Kopf-Arbeit ( S. 3-4 ).

Aus neurolo gischer Sicht hätten sich während der Untersuchung Hinweise für eine Symptomverstärkung mit dramatische m Absinken beider Arme beim Arm vorhalteversuch, welches nicht reproduzierbar sei, und vermehrtem Stöhnen beim Aufrichten und Aufstehen gefunden . Insgesamt fänden sich neurologisch keine d ermatombezogenen sensomotorischen Ausfälle, die beschriebene Hypästhesie sei

anatomisch nicht erklärbar, foka le Paresen an der linken oberen Extremität würden sich nicht abgrenzen lassen . Entsprechend seien auch in der MRI-Un t ersuchung der HWS von 20 1 6 keine neuralen Kompressionen sichtbar gewe sen . Auffällig seien die muskuläre Dekonditionierung und Fehlhaltung trotz j ah relanger physiotherapeutischer Behandlung. Die subjektiven Einschränkungen und die objektiven Befunde seien diskrepant. Es besteh e eine aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbare, a usgesprochene Selbstlimitierung. Verschiedene Befunde würden sich anatomisch nicht erklären lassen ( beispielsweise Ausbrei tung des Hypästhesieareals ) und seien in der Untersuchung nicht reproduzierbar gewesen . A us neurologischer Sicht beständen keine wesentlichen körperlichen Beeinträchtigungen. Die Arbeit bei Y.___

habe laut dem Beschwerdefüh rer leichte körperliche Arbeiten beinhaltet . Diese Tätigkeit sei ihm

weiterhin zu zumu ten. Das Sul cus

ulnaris Syndrom h abe keinen nennenswerten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Für alle

leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei er

seit Anfang 2011 aus neurologisch er Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( S. 5-7 ).

Aus psychiat rischer Sicht handle es sich um einen heute 39-jährigen Beschwer deführer , der in der Persönlichke itsentwicklung Defizite aufweise . Obwohl er

in nach eigenen Angaben sehr gutbehüteten und materiell abgesicherten Verhält nissen aufgewachsen sei und keinerlei Traumatisierungen weder durch Kriegser lebnisse noch durch die Migration erlebt ha be, leide er seit einem Unfall 2010 an unspezifischen, sich wiederholenden, diversen Beschwerden, die 2012 erstmals zu einer psychiatrischen Beurteilung durch das Zentrum A.___

geführt hätten . Bereits in diversen Austrittsberichten, u nter anderem auch durch die Klinik H.___ , seien beim Beschwerdeführer

ein schleppender Verlauf, eine pro t rahierte Erkrankung sowie eine Symp t omausweitung festgestellt worden. Was punkto Be handlung zwischen 2012 und 2016 passiert sei , bleib e unklar . Im Jahre 2016 sei der Beschwerdeführer

aufgrund Persistenz der Beschwerden zuerst stationär und danach tagesklinisch psychiatrisch behandelt worden . Er habe nach eigenen An gaben über all die Jahre diverse Analgetika und Antidepressiva ein genommen , ohne jeglichen Erfolg. Ein Arbeitsversuch, der im Jahre 2011 durch die IV initiiert worden sei, habe aufgrund von Schmerzen abgebrochen werden müssen . Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben zu Ha use, er sei unfähig, irgendeine Tätigkeit sei es auch nur hilfsweise im Haushalt zu erle digen, er sitz e beziehungsweise lieg e mehrheitlich herum. Dass es trotz stationä rer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen sei, sei hoch auffällig. In ihrer eigenen Untersuchung entstehe gesamthaft der Eindruck, dass eine bewusstseinsnahe Symptomverdeut lichung vorhanden sei . Diskrepan t

sei auch, d a ss die Medikamentenspiegel der Medikamente, die der Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben in hohen Dosen einnehmen müsse , kaum messb a r seien und somit mit einer hohen Wahrschei n lichkeit kaum je eingenommen wü rden. Zudem seien die psychiatrischen Diag nosen deutlich psychosozial überlagert. Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine leichte kognitive Beeinträchtigung, diese könnte jedoch durchaus auch der rudi mentären Bildung des Beschwerdeführers

geschuldet sein. Die kognitiven Symp tome (Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörung), die im letzten Bericht der Klinik A.___ für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit verantwortlich gemacht worden seien, seien angesichts der intellektuell anspruchslosen, repetitiven, keine besonderen Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit stellenden letz ten Arbeits t ätigkeit irrelevant. I n den Jahren zwischen 20 1 2 und 2018 hätten sich keine wesentlichen Symptome, die auf eine krankheitsbeding t e Verschlechterung hinweisen würden , ergeben. Der Beschwerdeführer klag e mehr oder weniger im mer noch über die gleichen Symptome wie im Jahre 201 2. Aus diesem Grund werde die Beurteilung des Zentrums A.___ von Ende April 2012 übernommen , wo eine um 40 % reduzierte Arbeitsfähigkeit a ttestiert worden sei . D ie Reduktion der

Arbeitstätigkeit werde insbesondere aufgrund des verminderte n Rendement s gesehen , das heisst der verminderte n Leistungsfähigkeit, dies insbesondere a uf grund der psychischen Dekondit ionierung , das heisst der langen Arbei t s ab wesen heit von einer Arbeits t ätigkeit. Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht als definitiv zu betrachten, sondern sei durchaus steigerbar [recte: reduzierbar]

( S. 7-9 ).

In der bisherige n

Tätigkeit mit k örperlich leichte r Arbeit ohne grössere intellek tuelle Ansprüche und ohne Bedarf von erhöhter Aufmerksamkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion erfolg e aufgrund des psychischen Lei dens . D ie bisherige Tätigkeit sei optimal für die Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers adaptiert gewesen. Eine Arbeitstätigkeit, in welcher er in höherem Masse ar beitsfähig wäre, könne nicht genannt werden ( S. 11-12 ).

Subjektiv beständen beim Beschwerdeführer

gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen. Allerdings sei dieses Aktivitäts niveau, welches eigentlich einer völligen Untätigkeit entspr e ch e , selbst bei schwer d epressiven Patienten ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer

könne nicht moti viert werden, aktive Bewält igungsstrategien umzusetzen. Eine minimale Mithilfe im Haushalt bei einer Erwerbstätigkeit des Partners dürfe auch bei einer Depres sion vorausgesetzt werden. Es hand le sich hier um eine starke Symptomaus wei t ung und Selbstlimitierung. Die Un t ersuchungsergebnisse seien valide und nach vollziehbar, es fände sich jedoch eine deutliche Überlagerung durch psycho sozi ale

Faktoren, a usserdem besteh e eine Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggra vation.

In der Schilderung der Symptome wirk e der Beschwerdeführer

bewusst seinsnah. Aus soma t ischer Sicht besteh e eine erhebliche Aggravations t en denz. So habe

er

während der Anamneseerhebung den Kopf frei auf beide Seiten bewegt , bei der fokussierten Untersuchung der HWS sei eine deutliche Bewe gungs ein schränkung demonstriert worden . Des Weiteren seien sofort vege tative Symp tome wie Schwindel, Ü belkeit etc. beklagt worden bei schon leich testen Anstren gungen, wie etwa schnellerem Laufen im Untersuchungs zimmer oder beim Vorn überneigen bei der Beurteilung der Lendenwirbel säulen beweglichkeit. Das Auf treten dieser vegetativen Symptome sei nicht nachvoll zieh bar. Aus neuro l ogi scher Sicht seien die subjektiven Einschränkungen und die objektiven Befunde diskrepant. Es besteh e eine nicht n a chvollziehb a re aus gesprochene Selbstlimitie rung. Einige Befunde würden sich anatomisch nicht erklären lassen ( beispiels weise Ausbreitung des Hypästhesieareals ) . Auch im Berei che der sprachlichen Fä higkeiten würden grosse Diskrepanzen auf fallen . So habe der Beschwerdeführer

auf der einen Seite beim Internisten während andert halb Stunden perfekt Deutsch sprechen können und das Verständnis habe sich als sehr gut erwiesen , auf der anderen Seite habe bei der Psychi at erin und beim Ortho päden kaum ein vollstän diger Satz auf Deutsch geäussert werden können und sei e in mangelndes Ver ständnis geltend gem a cht worden . Nach Angabe der Dolmetscherin anlässlich der

orthopädischen Untersuchung verstehe und spreche der Beschwerdeführer

aber gut Deutsch (S. 10-11 ). 3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . psych. J.___ vom Zentrum A.___ führten in ihrer Stellung nahme zum Gutachten vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 10/155) folgende Diagnosen auf (S. 3-4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome - HWS-Distorsion QTF I mit/bei - schwerem, weitgehend therapieresistentem, posttraumatischem, cervico-ce phalem Schmerzsyndrom bei Status nach Überdehnungst r auma der HWS am 2 3. September 2010 (Autounfall) - multiplen Kontusionen ohne Frakturen - Tinnitus - Vitiligo - multifokale persistierende Schmerzen prädominant entlang der ganzen Wir belsäule und Einbezug der benachbarten Körperregionen

Dazu hielten sie fest, das behauptete demonstrative Verhalten habe im Verlauf seit 2012 bei drei tagesklinischen Behandlungen keineswegs beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einem deutlich chronifizierten Krank heitsgeschehen mit allen Kriterien einer schweren Depression. Es habe eine in tensive Behandlung stattgefunden und er habe sie motiviert wahrgenommen. Erfolg sei wenigstens subjektiv kein Suizid, allerdings sei es kaum zu einer wesent lichen Besserung über die Zeit gekommen trotz zusätzlicher psychophar makolo gischer Behandlung. Wesentliche psychosoziale Konflikte seien nicht vor handen (S. 1-2). Aufgrund der Schwere der depressiven Störung und der chroni schen Schmerzen werd e er als für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig beurteilt (S. 4). 3.4

Im Austrittsbericht des Sanatoriums K.___ ( Urk. 10/158/1-3), wo sich der Be schwerdeführer vom 1. bis 1 5. März 2019 in stationär-psychiatrischer Behand lung befand, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Die behan delnden Ärzte hielten fest, er habe sich wie beim Voraufenthalt im Jahre

2016 bemüht, am multidisziplinären Therapieplan teilzunehmen. Wie beim Voraufent halt sei ein lösungsorientiertes Arbeiten, trotz spürbaren Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers, sehr schwer gewesen. Nach zwei Wochen Aufenthalt sei objektiv und subjektiv keinerlei Verbesserung des Zustandsbildes erkennbar ge wesen. Er sei in weitgehend unverändertem Zustandsbild in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten (S. 1-2). 4.

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/83) nicht wesentlich verschlechterte. So kamen die Fachärzte im beweiskräftigen Gutachten vom 2 7. September 2018 (vgl. hernach E. 5) zum Schluss, in den Jahren zwischen 2012 und 2018 hätten sich keine wesentlichen Symptome, die auf eine krankheitsbedingte Verschlechterung hinweisen würden, ergeben. Der Beschwerdeführer klage mehr oder weniger immer noch über die gleichen Symptome wie im Jahr 2012 (Urk. 10/142 S. 8).

Die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ hatten de m Be schwerdeführer bereits am 1 1. Januar 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 10/78), weshalb ihre aktuelle, gleichlautende Einschätzung ( Urk. 3/3) nicht als Verschlechterung aufgefasst werden kann. Dies namentlich auch deshalb, weil sich keine erheblich veränderte Befundschilderung findet. So klagte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenab lehnung 2013 unter vollständiger Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rück zug, Antriebslosigkeit, Nervosität, Schuldgefühle, Verlust von Selbstver trauen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit sowie anamnestisch über Suizid ideen ( Urk. 10/78 S. 3). Dies entspricht im Wesentlichen den aktuellen Schilderungen ( Urk. 3/3 S. 2).

Damit ist überwiegend erstellt, dass seit Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten ist, weshalb dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversi cherung zustehen.

Wollte man gleichwohl von einem veränderten Gesundheitszustand ausgehen, ergäbe sich Folgendes. 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___

vom 2 7. September 2018 (E. 3.2 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, ortho pädischen und psy chi atrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallre levanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Die Gutachter beschrieben in allen Disziplinen mannig faltige Zeichen für eine ausgesprochene Selbstlimitierung sowie eine Symptom ver deutlichung bis hin zur Aggravation und wiesen auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den spärlichen objek tivierbaren Be funden hin. Sie befanden den Umstand, d ass es beim Beschwer de führer trotz sta tionärer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen sei, als hoch auffällig und hielten mit Blick auf den Medikamentenspiegel fest, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente, die er angeblich in hohen Dosen einnehmen müsse, mit einer ho hen Wahrschei nlichkeit kaum je einnimmt . Weiter führten sie aus, dass die psychiatrischen Diagnosen deutlich psychosozial überlagert sind und legten aus führlich dar, weshalb die ge sundheitlichen Beschwerden aus allgemein inter nistischer, neurologischer und or thopädischer Sicht im Gegensatz zu den psychischen Problemen keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Gutachter gelangten so dann zum aus führlich begründeten Schluss, dass der Beschwer deführer

in jeglicher leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten, so auch in der an gestammten Tätigkeit, zu 60 % arbeitsfähig ist . Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ).

Indessen bleibt zu bemerken, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die Ein schätzung der Spezialisten im Bereich Psychiatrie des Zentrums A.___ im Jahr

2012 ( Urk. 10/62/40-42) erfolgte. Auf diese wurde verfügungs weise indessen nicht abgestellt, sondern die Beschwerdegegnerin ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus, was gerichtlich rechtskräftig bestätigt wurde. Auch hieraus ergibt sich eine fehlende Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse (E. 4). 5 .2

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums A.___ kritisier ten das Gutachten in verschiedener Hinsicht (E. 3.3 hievor ). So machten sie etwa geltend, es seien keine wesentlichen psychosozialen Konflikte vorhanden. Dazu ist festzuhalten, dass sie in früheren Berichten solche noch aufführten (Verlust der Identifikation als Ernährer, Autoritätsverlust in der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Konflikte mit Frau und Kindern, vgl. Urk. 10/110/8). Was sich daran geändert haben sollte, führten sie nicht aus und ist auch nicht erkennbar. Weiter vermochten sie beim Beschwerdeführer kein demonstratives Verhalten zu erkennen, auch nehme er gemäss ihren Angaben die verordneten Medikamente ein. Beim Beschwerdeführer konnte jedoch bereits anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik H.___

vom 2 5. November

2010 bis 5. Januar

2011 eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt werden (Urk. 10/15/ 82 ), auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der Krankentaggeldversicherung

vom 2 2. September 2012 wurde eine Selbstlimitation festgehalten ( Urk. 10/69 /7 ). So

erstaunt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Z.___ in stationäre Behandlung im Sanato rium K.___ begab, dieses aber trotz einer angeblich schweren Depression be reits nach zwei Wochen wieder verliess (E. 3.4 hievor ). Dr. M.___ vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 10/161/9) fest, gemäss den Leitlinien zur Behandlung einer schweren de pressiven Episode sei eine zweiwöchige stationäre Therapie bei weitem nicht aus reichend und es wäre medizinisch nicht vertretbar und sogar fahrlässig, den Be schwerdeführer in einem solchen Fall in unverändertem Gesundheitszustand zu entlassen. Eine Selbstlimitation bis hin zur Aggravation wurde denn auch in allen Disziplinen des Gutachtens des Z.___

anhand verschiedener Beispiele nachvoll ziehbar aufgezeigt (E. 3.2 hievor ) und es besteht kein Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. Aus dem anlässlich des Gutachtens erstellten Medikamenten spiegel ist zudem klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten zahlreichen Medikamente - abgesehen von Sertalin in geringer Dosis - mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum je einnimmt (vgl. Urk. 10/142/80). Soweit die behan delnden Fachpersonen des Zentrums A.___ schliesslich aus führten, über all die Zeit sei es nicht zu einer wesentlichen Besserung gekommen und der Beschwerdeführer se i in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt (jeweils 8 Wo chen August 2012, August 2016 und Mai

2018, Urk. 10/160/4) bei ihnen in ta gesklinischer Behandlung befand.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber eine Klinik, die einen Patienten zwei Monate lang behandelt, gar nicht anders, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, an dernfalls sie den erfüllten Behandlungsauftrag in Frage stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 3 0. März 2020 E. 4.3) . Die Ausführungen des Zentrums A.___ sind vor diesem Hintergrund kritisch zu se hen. Gerade der Umstand, dass bisher keine Therapie eine dauerhafte Verbesse rung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers brachte, belegt den an die Lebensumstände gebundenen Charakter seiner Beschwerden. Solange sich diese - invaliditätsfremden - Umstände nicht ändern, wird kein Aufenthalt - und dauere er noch so lange - die Situation verbessern . Die Einwendungen der be handelnden Fachpersonen ändern demnach nichts an der Beweiskraft des Gut achtens , auch vermögen sie - bei der ihrer Ansicht nach seit Jahren unverändert bestehenden schweren depressiven Störung - keine Verschlechterung des Ge sund heits zu standes zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und des Erlasses der ange fochtenen Verfügung zu belegen . 5 .3

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/ 2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6 . 6 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130

V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E. 7.4). 6 .3 6 .3.1

Was den K omplex

« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2 .2). Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die psychiatrischen Diagnosen sind aber

deutlich psychosozial überlagert . So berichteten auch die behandelnden Fachpersonen von psychosozi alen Belastungsfaktoren (Verlust der Identifikation als Ernährer, Autoritätsverlust in der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Konflikte mit Frau und Kindern , Urk. 10/110/8). Dass sich daran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb i n Bezug auf den funktionellen Schweregrad lediglich von einem gering fügig ausgeprägten Indikator der diagnoserelevanten Befunde auszugehen ist . Die Gutachter erachteten denn auch die Arbeitsfähigkeit nicht etwa aufgrund der Depression oder Schmerzstörung, sondern wegen der langen Abwesenheit vom Ar beitsmarkt als eingeschränkt (E. 3.2 hievor ). 6 .3.2

Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » berichtete der Beschwerdeführer von eine m seit Jahren unveränderten Ge sundheitszustand . Die Gutachter erachteten es aber als hoch auffällig und nicht mit einer Erkrankung zu erklären , dass es trotz stationärer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen ist . In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer die ihm verordneten zahlreichen Medikamente - abgesehen von Sertalin in geringer Dosis - mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum je einnimmt (vgl. Urk. 10/142/80 und E. 3.2 hievor ). Aus dem ausgebliebenen Behandlungserfolg kann damit nicht auf eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik geschlossen werden. So deuteten auch die Gutachter den Behandlungsverlauf als Verdeutli chung der Symptomatik mit einem appellativen , regredienten Verhalten als man gelnde Kooperation bis hin zu einem Rentenbegehren und hielten fest, dass es seltsam wäre, wenn es dem Beschwerdeführer besser gehen würde, würde er doch dann den Anspruch auf eine Berentung verlieren ( Urk. 10/142/7 6- 7 7 ). 6 .3.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an keinen somatischen Beschwerden, welche ihn in sei ner Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind somit lediglich geringfügige als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewie sen. 6 .3.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer lebt mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in einer Wohnung. Das Mittagessen nimmt er in der Regel zusammen mit seinem Sohn, das Abendessen mit der Familie ein . Seine Mutter und sein Bruder sowie dessen Familie wohnen in unmittelbarer Nähe

( Urk. 10/142 S. 31, S. 67 und S. 69-70). Trotz seines sozialen Rückzugs erhält der Beschwerdeführer d urch seine Einbet tung in die Familie eine Tagesstruktur. Ein Hobby hat er auch vor seiner Erkran kung nie betrieben (S. 68). Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit ent halten somit keine sich ausgeprägt

un günstig auf die Ressourcen auswirkende n Faktoren. 6 .3.5

In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E.

Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E.

Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136

ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebens bereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätenniveau

der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Der Beschwerdeführer steht etwa um 6:00 Uhr auf und nimmt ein kleines Früh stück zu sich, anschliessend macht er die Körperpflege. Nach der Körperpflege geht er etwas in der Wohnung herum und legt sich oft auch hin. Im Verlaufe des Morgens geht er oft 30 bis 45 Minuten spazieren und macht dabei auch kleine Einkäufe, auch hat er Termine bei Ärzten. Oft liegt er jedoch (halb liegend, halb sitzend ) in der Wohnung. Ungefähr um 12 : 00 Uhr nimmt er gemeinsam mit dem Sohn das von der Ehefrau am Vortag zubereitete Mittagessen ein . Am Nachmittag macht er manchmal einen Spaziergang, manchmal bleibt er zu Hause und starrt vor sich hin oder zieht sich in halbliegender Position in sein Zimmer zurück. Oft schläft er dabei vor laufendem Fernseher ein. Gelegentlich hat er Arztbesuche am Nachmittag, sonst ist er weitgehend untätig. Ungefähr um 18:00 Uhr gibt es das Abendessen, das er n ach Möglichkeit gemeinsam mit der Familie ein nimmt . Dann liegt er wieder etwas herum oder geht etwas in der Wohnung auf und ab. Gele gentlich schaut er kurz fern. Circa um 23:00 Uhr geht er schlafen. Der Schlaf ist unterbrochen und dauert maximal fünf Stunden am Stück ( Urk. 10/142 S. 33-34, vgl. auch S. 69-70). Der Beschwerdeführer verbringt seine Tage nach eigenen Angaben also grösstenteils mit Nichtstun , womit subjektiv gleichmässige Ein schränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen ausgewiesen sind. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass alle Gutachter des Z.___

anlässlich ihrer Untersuchungen von einer nicht nachvollziehbaren, ausgesprochenen Selbst limitierung bis hin zu r Aggravation berichteten und festhielten, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Aktivitätsniveau selbst bei schwer depressi ven Patienten aussergewöhnlich ist. So erachteten sie etwa eine minimale Mithilfe im Haushalt bei einer Erwerbstätigkeit des Partners auch bei einer Depression als möglich. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers ist also weder als krankheitsbe dingt zu werten noch kann aus ihr auf die g eltend gemachte 100%ige Arbeitsun fähigkeit geschlossen werden , vielmehr ist sie in Zusammenhang mit der gemäss Gutachter erlernten Hilflosigkeit bis hin zum Rentenbegehren zu sehen. 6 .3.6

Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer war etwa sechs Wochen im Sanatorium

K.___ hospi talisiert, zudem war er in den letzten zwei Jahren vor der Begutachtung drei Mal

im Zentrum A.___ in tagesklinischer Behandlung . Nach eigenen Angaben hätten ihm die Klinik aufenthalte sehr geholfen (Urk. 10/142 S.

30 31). Es ist damit unverständlich, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwer deführers von den behandelnden Fachpersonen als seit acht Jahren unverändert dargestellt wird. Der Beschwerdeführer besucht zudem einmal pro Woche eine Gruppentherapie sowie einmal pro Monat eine Einzeltherapie (Urk. 10/142 S. 54). Ein gewisser Leidensdruck ist somit zwar ausgewiesen, doch kann dieser - insbe sondere in Anbetracht der geringen Behandlungsintensität der Einzeltherapie so wie der offensichtlich mehrheitlich nicht eingenommenen Psy chopharmaka - nicht als ausgeprägt angesehen werden. 6 .3.7

Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf das erheblich selbstlimitierende bis ag g ravierende Verhalten des Beschwerdeführers eine medizinisch-gesundheit liche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit

aus psy chischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen.

Von weiteren medizini schen Abklärungen - insbesondere de r

vom Be schwerdeführer beantragten Oberbegutachtung (Urk. 1 S. 1 ) - sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdi gung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 6 .4

Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in jeglicher leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten, so auch in der ange stammten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig , womit kein Anspruch auf Leistungen der Inval idenversicherung besteht.

Dies führt auch unter diesem Titel zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2

Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch beschwerdeweise um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 1) und legte eine Unterstützungsbestäti gung der Sozialberatung der Stadtverwaltung N.___ vom 1 0. Juli 2019 ein ( Urk. 3/4) . M it Verfügung vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 5) wurde ihm eine Frist von 30

Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung ver fügt. Ihm wurde angedroht, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen wird, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Gerichtskosten deckt. Der Be schwerdeführer liess sich dazu in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 7). 7 .3

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April

2016 E. 3).

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sach verhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Okto ber 2016 E. 2.3). 7 .4

Der Beschwerdeführer ist der ihm mittels Gerichtsverfügung auferlegten Mit wirkungspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung nicht nachge kommen. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher andro hungs gemäss mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattzuge ben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:

Da s Gesuch

vom 2 6. Juli 2019

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass

e in e erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei . Das eingeholte Gut achten erfülle die formalen Aspekte. A us rechtlicher Sicht habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes Leiden aufgezeigt werden können. Der Schwe regrad des psychischen Leidens sei aufgrund weniger objektiver Befunde nicht nachvollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. In allen Fachdisziplinen des Gutachtens lägen Hinweise auf Diskrepanzen, Symptomver deutlichung bis hin zu Aggravation und Selbstlimitierung wie auch erlernte Hilflosigkeit vor. Zudem beständen viele psychosoziale Belastungsfaktoren, die für die Symptomatik auslösend gewesen seien. Ein ausgeprägter Leidensdruck sei

nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Bei den zusätzlich eingereichten Berichten handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S.

1-2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss dem eingeholten Gutachten sei er zu 40 % arbeitsunfähig und habe damit Anspruch auf eine Viertelsrente . Ihm gehe es gesundheitlich ganz schlecht, so würden etwa die schweren , seit Jahren behandelten Depressionen immer schlim mer. Auf das Gutachten könne - aus nä her dargelegten Gründen - nicht vollum fänglich abgestellt werden. Die Ärzte des Zentrums B.___ hätten festgestellt, dass er nicht arbeitsfähig sei (S. 2-4). 3. 3.1

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 10/112/6-9) zu Händen der Be schwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - schwere depressive Episode - Status nach Unfall am 2 3. September 2010 (seitlicher Aufprall eines anderen Autos, Überschlag, keine Bewusstlosigkeit, Thoraxschmerzen , C.___ , keine Frak turen)

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Tinnitus - Vitiligo

Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer werde von ihnen seit 2012 ambulant behandelt, die letzte Kontrolle habe vor rund einem Monat stattgefunden (S. 1). Aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Leistungen und fehlender Belastbar keit könne er sich nicht konzentrieren, verliere sofort den Überblick, könne seine Arbeitsaufgaben nicht planen, das Arbeitstempo sei stark reduziert, er sei schnell erschöpft und vergesse schnell Details. Angesichts des protrahierten Verlaufs so wie des Alters des (38-jährigen) Beschwerdeführers werde er vermutlich kaum mehr im Stande sein, seine bisherige Arbeit auszuüben. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 3-4). 3. 2

Dr. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. E.___ , FMH Neurologie, Dr. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___ , FMH Ortho pädie, vom Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 7. September

2018 (Urk.

10/142 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ): - Vitiligo - l eichte Adipositas - Tinnitus - Verdacht auf Sulcus

ulnaris -Syndrom linksseitig - chronisches cerv icocephales

- und linksbetontes brachiales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach HWS Distorsion QTF1 2 3. September 2010 - keine Neurokompression/Myelopathie (MRI HWS vom 07/16) - geringgradige degenerative Veränderungen - keine neurologischen Ausfälle

Dazu führten sie aus, a us i nternistischer Sicht falle vor allem eine Vitiligo auf. Diese ha be k einerlei Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit . Es sei nach einem Antikör per-Syndrom ( Polyglanduläres

Distress Syndrom) gesucht worden , das jedoch nicht habe nachgewiesen werden können . Ausserdem besteh e

eine leichte Adipo sitas. Ein angegebener Tinnitus habe anlässlich der Untersuchung nicht verifiziert werden können, sei jedoch nicht ausschlaggebend für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Bei der Untersuchung seien mannigfaltig Zeichen einer Symptomverdeutlic hung bis hin zur Aggravation auf gefallen ( S. 3 ).

Aus orthopädischer

Sicht habe der Beschwerdeführer am 2 3. September

2010 anlässlich eines Autounfalles eine leichte HWS-Distorsion QTF1 ohne Bewusstlo sigkeit und ohne Amnesie, ohne Angst-

oder Schreckreaktion mit multiplen Kon tusionen sowie oberflächlicher Schürfung der Hand links erlitten . Es sei ein aus serordent lich protrahierter Verl auf mit Entwicklung intermittierender chronischer Nackenschmerzen sowie eines Ganzkörperschmerzes gefolgt . Diese seien durch die Rehaklinik H.___ auf einen maladaptiven Umgang mit den Beschwerden bei erheblicher Symptomauswei t ung zurückgeführt worden . Klinisch finde sich eine deutliche Aggravationstendenz, bei der Prüfung der aktiven HWS-Beweg lichkeit habe der Beschwerdeführer

eine mässiggradige

Bewegungsein schränkung aber kein en paravertebrale n Hartspann gezeigt . Es

fände sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten, seit 2010 bestehenden Beschwer den, welche in ihrer Intensität zunä hmen und den spärlichen objek t i vierbaren Befunden. Radiologisch würden die letzten Abklärungen der Wirbel säule 2016 zei gen , dass sowohl zervikal wie lumbal nur wenig degenerative Ver änderungen vorhanden seien . Aufgrund der subjektiv empfundenen Beschwerden im Nacken bereich sollte der Beschwerdeführer

nicht für repeti tive Ü ber-Kopf-Ar beiten ein gesetzt werden. In der ursprünglichen Tätigkeit bei Y.___ , bei der es sich um eine leichte Arbeit gehandelt habe , sei

er

weiterhin ganztags voll schichtig einsetzbar , dies ebenfalls in je dweder leichten bis mit telschweren Tätig keit ohne repetitive Ü ber-Kopf-Arbeit ( S. 3-4 ).

Aus neurolo gischer Sicht hätten sich während der Untersuchung Hinweise für eine Symptomverstärkung mit dramatische m Absinken beider Arme beim Arm vorhalteversuch, welches nicht reproduzierbar sei, und vermehrtem Stöhnen beim Aufrichten und Aufstehen gefunden . Insgesamt fänden sich neurologisch keine d ermatombezogenen sensomotorischen Ausfälle, die beschriebene Hypästhesie sei

anatomisch nicht erklärbar, foka le Paresen an der linken oberen Extremität würden sich nicht abgrenzen lassen . Entsprechend seien auch in der MRI-Un t ersuchung der HWS von 20 1 6 keine neuralen Kompressionen sichtbar gewe sen . Auffällig seien die muskuläre Dekonditionierung und Fehlhaltung trotz j ah relanger physiotherapeutischer Behandlung. Die subjektiven Einschränkungen und die objektiven Befunde seien diskrepant. Es besteh e eine aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbare, a usgesprochene Selbstlimitierung. Verschiedene Befunde würden sich anatomisch nicht erklären lassen ( beispielsweise Ausbrei tung des Hypästhesieareals ) und seien in der Untersuchung nicht reproduzierbar gewesen . A us neurologischer Sicht beständen keine wesentlichen körperlichen Beeinträchtigungen. Die Arbeit bei Y.___

habe laut dem Beschwerdefüh rer leichte körperliche Arbeiten beinhaltet . Diese Tätigkeit sei ihm

weiterhin zu zumu ten. Das Sul cus

ulnaris Syndrom h abe keinen nennenswerten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Für alle

leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei er

seit Anfang 2011 aus neurologisch er Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( S. 5-7 ).

Aus psychiat rischer Sicht handle es sich um einen heute 39-jährigen Beschwer deführer , der in der Persönlichke itsentwicklung Defizite aufweise . Obwohl er

in nach eigenen Angaben sehr gutbehüteten und materiell abgesicherten Verhält nissen aufgewachsen sei und keinerlei Traumatisierungen weder durch Kriegser lebnisse noch durch die Migration erlebt ha be, leide er seit einem Unfall 2010 an unspezifischen, sich wiederholenden, diversen Beschwerden, die 2012 erstmals zu einer psychiatrischen Beurteilung durch das Zentrum A.___

geführt hätten . Bereits in diversen Austrittsberichten, u nter anderem auch durch die Klinik H.___ , seien beim Beschwerdeführer

ein schleppender Verlauf, eine pro t rahierte Erkrankung sowie eine Symp t omausweitung festgestellt worden. Was punkto Be handlung zwischen 2012 und 2016 passiert sei , bleib e unklar . Im Jahre 2016 sei der Beschwerdeführer

aufgrund Persistenz der Beschwerden zuerst stationär und danach tagesklinisch psychiatrisch behandelt worden . Er habe nach eigenen An gaben über all die Jahre diverse Analgetika und Antidepressiva ein genommen , ohne jeglichen Erfolg. Ein Arbeitsversuch, der im Jahre 2011 durch die IV initiiert worden sei, habe aufgrund von Schmerzen abgebrochen werden müssen . Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben zu Ha use, er sei unfähig, irgendeine Tätigkeit sei es auch nur hilfsweise im Haushalt zu erle digen, er sitz e beziehungsweise lieg e mehrheitlich herum. Dass es trotz stationä rer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen sei, sei hoch auffällig. In ihrer eigenen Untersuchung entstehe gesamthaft der Eindruck, dass eine bewusstseinsnahe Symptomverdeut lichung vorhanden sei . Diskrepan t

sei auch, d a ss die Medikamentenspiegel der Medikamente, die der Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben in hohen Dosen einnehmen müsse , kaum messb a r seien und somit mit einer hohen Wahrschei n lichkeit kaum je eingenommen wü rden. Zudem seien die psychiatrischen Diag nosen deutlich psychosozial überlagert. Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine leichte kognitive Beeinträchtigung, diese könnte jedoch durchaus auch der rudi mentären Bildung des Beschwerdeführers

geschuldet sein. Die kognitiven Symp tome (Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörung), die im letzten Bericht der Klinik A.___ für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit verantwortlich gemacht worden seien, seien angesichts der intellektuell anspruchslosen, repetitiven, keine besonderen Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit stellenden letz ten Arbeits t ätigkeit irrelevant. I n den Jahren zwischen 20 1 2 und 2018 hätten sich keine wesentlichen Symptome, die auf eine krankheitsbeding t e Verschlechterung hinweisen würden , ergeben. Der Beschwerdeführer klag e mehr oder weniger im mer noch über die gleichen Symptome wie im Jahre 201 2. Aus diesem Grund werde die Beurteilung des Zentrums A.___ von Ende April 2012 übernommen , wo eine um 40 % reduzierte Arbeitsfähigkeit a ttestiert worden sei . D ie Reduktion der

Arbeitstätigkeit werde insbesondere aufgrund des verminderte n Rendement s gesehen , das heisst der verminderte n Leistungsfähigkeit, dies insbesondere a uf grund der psychischen Dekondit ionierung , das heisst der langen Arbei t s ab wesen heit von einer Arbeits t ätigkeit. Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht als definitiv zu betrachten, sondern sei durchaus steigerbar [recte: reduzierbar]

( S. 7-9 ).

In der bisherige n

Tätigkeit mit k örperlich leichte r Arbeit ohne grössere intellek tuelle Ansprüche und ohne Bedarf von erhöhter Aufmerksamkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion erfolg e aufgrund des psychischen Lei dens . D ie bisherige Tätigkeit sei optimal für die Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers adaptiert gewesen. Eine Arbeitstätigkeit, in welcher er in höherem Masse ar beitsfähig wäre, könne nicht genannt werden ( S. 11-12 ).

Subjektiv beständen beim Beschwerdeführer

gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen. Allerdings sei dieses Aktivitäts niveau, welches eigentlich einer völligen Untätigkeit entspr e ch e , selbst bei schwer d epressiven Patienten ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer

könne nicht moti viert werden, aktive Bewält igungsstrategien umzusetzen. Eine minimale Mithilfe im Haushalt bei einer Erwerbstätigkeit des Partners dürfe auch bei einer Depres sion vorausgesetzt werden. Es hand le sich hier um eine starke Symptomaus wei t ung und Selbstlimitierung. Die Un t ersuchungsergebnisse seien valide und nach vollziehbar, es fände sich jedoch eine deutliche Überlagerung durch psycho sozi ale

Faktoren, a usserdem besteh e eine Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggra vation.

In der Schilderung der Symptome wirk e der Beschwerdeführer

bewusst seinsnah. Aus soma t ischer Sicht besteh e eine erhebliche Aggravations t en denz. So habe

er

während der Anamneseerhebung den Kopf frei auf beide Seiten bewegt , bei der fokussierten Untersuchung der HWS sei eine deutliche Bewe gungs ein schränkung demonstriert worden . Des Weiteren seien sofort vege tative Symp tome wie Schwindel, Ü belkeit etc. beklagt worden bei schon leich testen Anstren gungen, wie etwa schnellerem Laufen im Untersuchungs zimmer oder beim Vorn überneigen bei der Beurteilung der Lendenwirbel säulen beweglichkeit. Das Auf treten dieser vegetativen Symptome sei nicht nachvoll zieh bar. Aus neuro l ogi scher Sicht seien die subjektiven Einschränkungen und die objektiven Befunde diskrepant. Es besteh e eine nicht n a chvollziehb a re aus gesprochene Selbstlimitie rung. Einige Befunde würden sich anatomisch nicht erklären lassen ( beispiels weise Ausbreitung des Hypästhesieareals ) . Auch im Berei che der sprachlichen Fä higkeiten würden grosse Diskrepanzen auf fallen . So habe der Beschwerdeführer

auf der einen Seite beim Internisten während andert halb Stunden perfekt Deutsch sprechen können und das Verständnis habe sich als sehr gut erwiesen , auf der anderen Seite habe bei der Psychi at erin und beim Ortho päden kaum ein vollstän diger Satz auf Deutsch geäussert werden können und sei e in mangelndes Ver ständnis geltend gem a cht worden . Nach Angabe der Dolmetscherin anlässlich der

orthopädischen Untersuchung verstehe und spreche der Beschwerdeführer

aber gut Deutsch (S. 10-11 ). 3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . psych. J.___ vom Zentrum A.___ führten in ihrer Stellung nahme zum Gutachten vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 10/155) folgende Diagnosen auf (S. 3-4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome - HWS-Distorsion QTF I mit/bei - schwerem, weitgehend therapieresistentem, posttraumatischem, cervico-ce phalem Schmerzsyndrom bei Status nach Überdehnungst r auma der HWS am 2 3. September 2010 (Autounfall) - multiplen Kontusionen ohne Frakturen - Tinnitus - Vitiligo - multifokale persistierende Schmerzen prädominant entlang der ganzen Wir belsäule und Einbezug der benachbarten Körperregionen

Dazu hielten sie fest, das behauptete demonstrative Verhalten habe im Verlauf seit 2012 bei drei tagesklinischen Behandlungen keineswegs beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einem deutlich chronifizierten Krank heitsgeschehen mit allen Kriterien einer schweren Depression. Es habe eine in tensive Behandlung stattgefunden und er habe sie motiviert wahrgenommen. Erfolg sei wenigstens subjektiv kein Suizid, allerdings sei es kaum zu einer wesent lichen Besserung über die Zeit gekommen trotz zusätzlicher psychophar makolo gischer Behandlung. Wesentliche psychosoziale Konflikte seien nicht vor handen (S. 1-2). Aufgrund der Schwere der depressiven Störung und der chroni schen Schmerzen werd e er als für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig beurteilt (S. 4). 3.4

Im Austrittsbericht des Sanatoriums K.___ ( Urk. 10/158/1-3), wo sich der Be schwerdeführer vom 1. bis 1 5. März 2019 in stationär-psychiatrischer Behand lung befand, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Die behan delnden Ärzte hielten fest, er habe sich wie beim Voraufenthalt im Jahre

2016 bemüht, am multidisziplinären Therapieplan teilzunehmen. Wie beim Voraufent halt sei ein lösungsorientiertes Arbeiten, trotz spürbaren Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers, sehr schwer gewesen. Nach zwei Wochen Aufenthalt sei objektiv und subjektiv keinerlei Verbesserung des Zustandsbildes erkennbar ge wesen. Er sei in weitgehend unverändertem Zustandsbild in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten (S. 1-2). 4.

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/83) nicht wesentlich verschlechterte. So kamen die Fachärzte im beweiskräftigen Gutachten vom 2 7. September 2018 (vgl. hernach E. 5) zum Schluss, in den Jahren zwischen 2012 und 2018 hätten sich keine wesentlichen Symptome, die auf eine krankheitsbedingte Verschlechterung hinweisen würden, ergeben. Der Beschwerdeführer klage mehr oder weniger immer noch über die gleichen Symptome wie im Jahr 2012 (Urk. 10/142 S. 8).

Die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ hatten de m Be schwerdeführer bereits am 1 1. Januar 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 10/78), weshalb ihre aktuelle, gleichlautende Einschätzung ( Urk. 3/3) nicht als Verschlechterung aufgefasst werden kann. Dies namentlich auch deshalb, weil sich keine erheblich veränderte Befundschilderung findet. So klagte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenab lehnung 2013 unter vollständiger Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rück zug, Antriebslosigkeit, Nervosität, Schuldgefühle, Verlust von Selbstver trauen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit sowie anamnestisch über Suizid ideen ( Urk. 10/78 S. 3). Dies entspricht im Wesentlichen den aktuellen Schilderungen ( Urk. 3/3 S. 2).

Damit ist überwiegend erstellt, dass seit Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten ist, weshalb dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversi cherung zustehen.

Wollte man gleichwohl von einem veränderten Gesundheitszustand ausgehen, ergäbe sich Folgendes. 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___

vom 2 7. September 2018 (E. 3.2 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, ortho pädischen und psy chi atrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallre levanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Die Gutachter beschrieben in allen Disziplinen mannig faltige Zeichen für eine ausgesprochene Selbstlimitierung sowie eine Symptom ver deutlichung bis hin zur Aggravation und wiesen auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den spärlichen objek tivierbaren Be funden hin. Sie befanden den Umstand, d ass es beim Beschwer de führer trotz sta tionärer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen sei, als hoch auffällig und hielten mit Blick auf den Medikamentenspiegel fest, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente, die er angeblich in hohen Dosen einnehmen müsse, mit einer ho hen Wahrschei nlichkeit kaum je einnimmt . Weiter führten sie aus, dass die psychiatrischen Diagnosen deutlich psychosozial überlagert sind und legten aus führlich dar, weshalb die ge sundheitlichen Beschwerden aus allgemein inter nistischer, neurologischer und or thopädischer Sicht im Gegensatz zu den psychischen Problemen keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Gutachter gelangten so dann zum aus führlich begründeten Schluss, dass der Beschwer deführer

in jeglicher leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten, so auch in der an gestammten Tätigkeit, zu 60 % arbeitsfähig ist . Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ).

Indessen bleibt zu bemerken, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die Ein schätzung der Spezialisten im Bereich Psychiatrie des Zentrums A.___ im Jahr

2012 ( Urk. 10/62/40-42) erfolgte. Auf diese wurde verfügungs weise indessen nicht abgestellt, sondern die Beschwerdegegnerin ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus, was gerichtlich rechtskräftig bestätigt wurde. Auch hieraus ergibt sich eine fehlende Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse (E. 4). 5 .2

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums A.___ kritisier ten das Gutachten in verschiedener Hinsicht (E. 3.3 hievor ). So machten sie etwa geltend, es seien keine wesentlichen psychosozialen Konflikte vorhanden. Dazu ist festzuhalten, dass sie in früheren Berichten solche noch aufführten (Verlust der Identifikation als Ernährer, Autoritätsverlust in der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Konflikte mit Frau und Kindern, vgl. Urk. 10/110/8). Was sich daran geändert haben sollte, führten sie nicht aus und ist auch nicht erkennbar. Weiter vermochten sie beim Beschwerdeführer kein demonstratives Verhalten zu erkennen, auch nehme er gemäss ihren Angaben die verordneten Medikamente ein. Beim Beschwerdeführer konnte jedoch bereits anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik H.___

vom 2 5. November

2010 bis 5. Januar

2011 eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt werden (Urk. 10/15/ 82 ), auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der Krankentaggeldversicherung

vom 2 2. September 2012 wurde eine Selbstlimitation festgehalten ( Urk. 10/69 /7 ). So

erstaunt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Z.___ in stationäre Behandlung im Sanato rium K.___ begab, dieses aber trotz einer angeblich schweren Depression be reits nach zwei Wochen wieder verliess (E. 3.4 hievor ). Dr. M.___ vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 10/161/9) fest, gemäss den Leitlinien zur Behandlung einer schweren de pressiven Episode sei eine zweiwöchige stationäre Therapie bei weitem nicht aus reichend und es wäre medizinisch nicht vertretbar und sogar fahrlässig, den Be schwerdeführer in einem solchen Fall in unverändertem Gesundheitszustand zu entlassen. Eine Selbstlimitation bis hin zur Aggravation wurde denn auch in allen Disziplinen des Gutachtens des Z.___

anhand verschiedener Beispiele nachvoll ziehbar aufgezeigt (E. 3.2 hievor ) und es besteht kein Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. Aus dem anlässlich des Gutachtens erstellten Medikamenten spiegel ist zudem klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten zahlreichen Medikamente - abgesehen von Sertalin in geringer Dosis - mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum je einnimmt (vgl. Urk. 10/142/80). Soweit die behan delnden Fachpersonen des Zentrums A.___ schliesslich aus führten, über all die Zeit sei es nicht zu einer wesentlichen Besserung gekommen und der Beschwerdeführer se i in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt (jeweils 8 Wo chen August 2012, August 2016 und Mai

2018, Urk. 10/160/4) bei ihnen in ta gesklinischer Behandlung befand.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber eine Klinik, die einen Patienten zwei Monate lang behandelt, gar nicht anders, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, an dernfalls sie den erfüllten Behandlungsauftrag in Frage stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 3 0. März 2020 E. 4.3) . Die Ausführungen des Zentrums A.___ sind vor diesem Hintergrund kritisch zu se hen. Gerade der Umstand, dass bisher keine Therapie eine dauerhafte Verbesse rung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers brachte, belegt den an die Lebensumstände gebundenen Charakter seiner Beschwerden. Solange sich diese - invaliditätsfremden - Umstände nicht ändern, wird kein Aufenthalt - und dauere er noch so lange - die Situation verbessern . Die Einwendungen der be handelnden Fachpersonen ändern demnach nichts an der Beweiskraft des Gut achtens , auch vermögen sie - bei der ihrer Ansicht nach seit Jahren unverändert bestehenden schweren depressiven Störung - keine Verschlechterung des Ge sund heits zu standes zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und des Erlasses der ange fochtenen Verfügung zu belegen . 5 .3

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/ 2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6 . 6 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130

V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E. 7.4). 6 .3 6 .3.1

Was den K omplex

« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2 .2). Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die psychiatrischen Diagnosen sind aber

deutlich psychosozial überlagert . So berichteten auch die behandelnden Fachpersonen von psychosozi alen Belastungsfaktoren (Verlust der Identifikation als Ernährer, Autoritätsverlust in der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Konflikte mit Frau und Kindern , Urk. 10/110/8). Dass sich daran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb i n Bezug auf den funktionellen Schweregrad lediglich von einem gering fügig ausgeprägten Indikator der diagnoserelevanten Befunde auszugehen ist . Die Gutachter erachteten denn auch die Arbeitsfähigkeit nicht etwa aufgrund der Depression oder Schmerzstörung, sondern wegen der langen Abwesenheit vom Ar beitsmarkt als eingeschränkt (E. 3.2 hievor ). 6 .3.2

Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » berichtete der Beschwerdeführer von eine m seit Jahren unveränderten Ge sundheitszustand . Die Gutachter erachteten es aber als hoch auffällig und nicht mit einer Erkrankung zu erklären , dass es trotz stationärer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen ist . In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer die ihm verordneten zahlreichen Medikamente - abgesehen von Sertalin in geringer Dosis - mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum je einnimmt (vgl. Urk. 10/142/80 und E. 3.2 hievor ). Aus dem ausgebliebenen Behandlungserfolg kann damit nicht auf eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik geschlossen werden. So deuteten auch die Gutachter den Behandlungsverlauf als Verdeutli chung der Symptomatik mit einem appellativen , regredienten Verhalten als man gelnde Kooperation bis hin zu einem Rentenbegehren und hielten fest, dass es seltsam wäre, wenn es dem Beschwerdeführer besser gehen würde, würde er doch dann den Anspruch auf eine Berentung verlieren ( Urk. 10/142/7 6- 7 7 ). 6 .3.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an keinen somatischen Beschwerden, welche ihn in sei ner Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind somit lediglich geringfügige als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewie sen. 6 .3.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer lebt mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in einer Wohnung. Das Mittagessen nimmt er in der Regel zusammen mit seinem Sohn, das Abendessen mit der Familie ein . Seine Mutter und sein Bruder sowie dessen Familie wohnen in unmittelbarer Nähe

( Urk. 10/142 S. 31, S. 67 und S. 69-70). Trotz seines sozialen Rückzugs erhält der Beschwerdeführer d urch seine Einbet tung in die Familie eine Tagesstruktur. Ein Hobby hat er auch vor seiner Erkran kung nie betrieben (S. 68). Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit ent halten somit keine sich ausgeprägt

un günstig auf die Ressourcen auswirkende n Faktoren. 6 .3.5

In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E.

Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E.

Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136

ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebens bereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätenniveau

der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Der Beschwerdeführer steht etwa um 6:00 Uhr auf und nimmt ein kleines Früh stück zu sich, anschliessend macht er die Körperpflege. Nach der Körperpflege geht er etwas in der Wohnung herum und legt sich oft auch hin. Im Verlaufe des Morgens geht er oft 30 bis 45 Minuten spazieren und macht dabei auch kleine Einkäufe, auch hat er Termine bei Ärzten. Oft liegt er jedoch (halb liegend, halb sitzend ) in der Wohnung. Ungefähr um 12 : 00 Uhr nimmt er gemeinsam mit dem Sohn das von der Ehefrau am Vortag zubereitete Mittagessen ein . Am Nachmittag macht er manchmal einen Spaziergang, manchmal bleibt er zu Hause und starrt vor sich hin oder zieht sich in halbliegender Position in sein Zimmer zurück. Oft schläft er dabei vor laufendem Fernseher ein. Gelegentlich hat er Arztbesuche am Nachmittag, sonst ist er weitgehend untätig. Ungefähr um 18:00 Uhr gibt es das Abendessen, das er n ach Möglichkeit gemeinsam mit der Familie ein nimmt . Dann liegt er wieder etwas herum oder geht etwas in der Wohnung auf und ab. Gele gentlich schaut er kurz fern. Circa um 23:00 Uhr geht er schlafen. Der Schlaf ist unterbrochen und dauert maximal fünf Stunden am Stück ( Urk. 10/142 S. 33-34, vgl. auch S. 69-70). Der Beschwerdeführer verbringt seine Tage nach eigenen Angaben also grösstenteils mit Nichtstun , womit subjektiv gleichmässige Ein schränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen ausgewiesen sind. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass alle Gutachter des Z.___

anlässlich ihrer Untersuchungen von einer nicht nachvollziehbaren, ausgesprochenen Selbst limitierung bis hin zu r Aggravation berichteten und festhielten, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Aktivitätsniveau selbst bei schwer depressi ven Patienten aussergewöhnlich ist. So erachteten sie etwa eine minimale Mithilfe im Haushalt bei einer Erwerbstätigkeit des Partners auch bei einer Depression als möglich. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers ist also weder als krankheitsbe dingt zu werten noch kann aus ihr auf die g eltend gemachte 100%ige Arbeitsun fähigkeit geschlossen werden , vielmehr ist sie in Zusammenhang mit der gemäss Gutachter erlernten Hilflosigkeit bis hin zum Rentenbegehren zu sehen. 6 .3.6

Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer war etwa sechs Wochen im Sanatorium

K.___ hospi talisiert, zudem war er in den letzten zwei Jahren vor der Begutachtung drei Mal

im Zentrum A.___ in tagesklinischer Behandlung . Nach eigenen Angaben hätten ihm die Klinik aufenthalte sehr geholfen (Urk. 10/142 S.

30 31). Es ist damit unverständlich, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwer deführers von den behandelnden Fachpersonen als seit acht Jahren unverändert dargestellt wird. Der Beschwerdeführer besucht zudem einmal pro Woche eine Gruppentherapie sowie einmal pro Monat eine Einzeltherapie (Urk. 10/142 S. 54). Ein gewisser Leidensdruck ist somit zwar ausgewiesen, doch kann dieser - insbe sondere in Anbetracht der geringen Behandlungsintensität der Einzeltherapie so wie der offensichtlich mehrheitlich nicht eingenommenen Psy chopharmaka - nicht als ausgeprägt angesehen werden. 6 .3.7

Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf das erheblich selbstlimitierende bis ag g ravierende Verhalten des Beschwerdeführers eine medizinisch-gesundheit liche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit

aus psy chischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen.

Von weiteren medizini schen Abklärungen - insbesondere de r

vom Be schwerdeführer beantragten Oberbegutachtung (Urk. 1 S. 1 ) - sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdi gung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 6 .4

Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in jeglicher leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten, so auch in der ange stammten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig , womit kein Anspruch auf Leistungen der Inval idenversicherung besteht.

Dies führt auch unter diesem Titel zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2

Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch beschwerdeweise um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 1) und legte eine Unterstützungsbestäti gung der Sozialberatung der Stadtverwaltung N.___ vom 1 0. Juli 2019 ein ( Urk. 3/4) . M it Verfügung vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 5) wurde ihm eine Frist von 30

Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung ver fügt. Ihm wurde angedroht, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen wird, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Gerichtskosten deckt. Der Be schwerdeführer liess sich dazu in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 7). 7 .3

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April

2016 E. 3).

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sach verhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Okto ber 2016 E. 2.3). 7 .4

Der Beschwerdeführer ist der ihm mittels Gerichtsverfügung auferlegten Mit wirkungspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung nicht nachge kommen. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher andro hungs gemäss mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattzuge ben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:

Da s Gesuch

vom 2 6. Juli 2019

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00540

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 9. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1979 geborene X.___ war zuletzt von 1. März 2001

bis 30. Septem ber 2012 als

Betriebsmitar beiter bei der Y.___ GmbH ange stellt ( Urk. 10/ 17 und Urk. 10/99 ) . 1.2

Am 23. September

2010 erlitt er als Lenker eines Personenwa gens einen Ver kehrs unfall, in dessen Folge unter anderem ein Distorsions trauma der Halswir belsäule ( HWS) diagnostiziert wurde ( Urk. 10/15/8) . Die von der Suva verfügte Leistungseinstellung per 2 1. August

2011 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Juni 2013 (Prozess-Nr. UV.2012.00100) rechtskräftig bestätigt. 1.3

Am 2. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nackenschmer zen, Ausstrahlung in den linken Arm, und thorakale Dauerschmerzen linksseitig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies

das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 2 9. Mai

2013 (Urk. 10/83 ) ab. Die vom Versicherten da gegen erhobene Beschwer de wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2014 (Prozess-Nr. IV.2013.00618, Urk. 10/93) ab. 1.4

Am 2 3. Februar

2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Hinterkopfschmerzen , Schmerzen in der Schulter links, HWS-/BWS- und Thoraxschmerzen , LWS-Schmerzen, Schmerzen im Bein/Arm links, Tinnitus und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/100 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum me dizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch das Zentrum Z.___

polydisziplinär

(all gemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch-psycho therapeutisch, orthopä disch) be gut achten (Expertise vom 2 7. September

2018 ; Urk. 10/142 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/114 und Urk. 10/120 , vgl. auch Urk. 10/152 und Urk. 10/154 ) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (U rk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Juli

2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine IV Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine Oberbegutachtung anzuordnen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Eingabe vom

15. August

2019 ( Urk.

7) legte er einen Bericht des Zentrums A.___ vom 3 1. Juli 2019 ( Urk.

8) auf. Am 1 3. September 2019 (Urk. 9 ) bean tragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) damit, dass

e in e erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei . Das eingeholte Gut achten erfülle die formalen Aspekte. A us rechtlicher Sicht habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes Leiden aufgezeigt werden können. Der Schwe regrad des psychischen Leidens sei aufgrund weniger objektiver Befunde nicht nachvollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. In allen Fachdisziplinen des Gutachtens lägen Hinweise auf Diskrepanzen, Symptomver deutlichung bis hin zu Aggravation und Selbstlimitierung wie auch erlernte Hilflosigkeit vor. Zudem beständen viele psychosoziale Belastungsfaktoren, die für die Symptomatik auslösend gewesen seien. Ein ausgeprägter Leidensdruck sei

nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Bei den zusätzlich eingereichten Berichten handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S.

1-2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss dem eingeholten Gutachten sei er zu 40 % arbeitsunfähig und habe damit Anspruch auf eine Viertelsrente . Ihm gehe es gesundheitlich ganz schlecht, so würden etwa die schweren , seit Jahren behandelten Depressionen immer schlim mer. Auf das Gutachten könne - aus nä her dargelegten Gründen - nicht vollum fänglich abgestellt werden. Die Ärzte des Zentrums B.___ hätten festgestellt, dass er nicht arbeitsfähig sei (S. 2-4). 3. 3.1

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 10/112/6-9) zu Händen der Be schwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - schwere depressive Episode - Status nach Unfall am 2 3. September 2010 (seitlicher Aufprall eines anderen Autos, Überschlag, keine Bewusstlosigkeit, Thoraxschmerzen , C.___ , keine Frak turen)

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Tinnitus - Vitiligo

Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer werde von ihnen seit 2012 ambulant behandelt, die letzte Kontrolle habe vor rund einem Monat stattgefunden (S. 1). Aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Leistungen und fehlender Belastbar keit könne er sich nicht konzentrieren, verliere sofort den Überblick, könne seine Arbeitsaufgaben nicht planen, das Arbeitstempo sei stark reduziert, er sei schnell erschöpft und vergesse schnell Details. Angesichts des protrahierten Verlaufs so wie des Alters des (38-jährigen) Beschwerdeführers werde er vermutlich kaum mehr im Stande sein, seine bisherige Arbeit auszuüben. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 3-4). 3. 2

Dr. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. E.___ , FMH Neurologie, Dr. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___ , FMH Ortho pädie, vom Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 7. September

2018 (Urk.

10/142 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Aggravation

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9 ): - Vitiligo - l eichte Adipositas - Tinnitus - Verdacht auf Sulcus

ulnaris -Syndrom linksseitig - chronisches cerv icocephales

- und linksbetontes brachiales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach HWS Distorsion QTF1 2 3. September 2010 - keine Neurokompression/Myelopathie (MRI HWS vom 07/16) - geringgradige degenerative Veränderungen - keine neurologischen Ausfälle

Dazu führten sie aus, a us i nternistischer Sicht falle vor allem eine Vitiligo auf. Diese ha be k einerlei Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit . Es sei nach einem Antikör per-Syndrom ( Polyglanduläres

Distress Syndrom) gesucht worden , das jedoch nicht habe nachgewiesen werden können . Ausserdem besteh e

eine leichte Adipo sitas. Ein angegebener Tinnitus habe anlässlich der Untersuchung nicht verifiziert werden können, sei jedoch nicht ausschlaggebend für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Bei der Untersuchung seien mannigfaltig Zeichen einer Symptomverdeutlic hung bis hin zur Aggravation auf gefallen ( S. 3 ).

Aus orthopädischer

Sicht habe der Beschwerdeführer am 2 3. September

2010 anlässlich eines Autounfalles eine leichte HWS-Distorsion QTF1 ohne Bewusstlo sigkeit und ohne Amnesie, ohne Angst-

oder Schreckreaktion mit multiplen Kon tusionen sowie oberflächlicher Schürfung der Hand links erlitten . Es sei ein aus serordent lich protrahierter Verl auf mit Entwicklung intermittierender chronischer Nackenschmerzen sowie eines Ganzkörperschmerzes gefolgt . Diese seien durch die Rehaklinik H.___ auf einen maladaptiven Umgang mit den Beschwerden bei erheblicher Symptomauswei t ung zurückgeführt worden . Klinisch finde sich eine deutliche Aggravationstendenz, bei der Prüfung der aktiven HWS-Beweg lichkeit habe der Beschwerdeführer

eine mässiggradige

Bewegungsein schränkung aber kein en paravertebrale n Hartspann gezeigt . Es

fände sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten, seit 2010 bestehenden Beschwer den, welche in ihrer Intensität zunä hmen und den spärlichen objek t i vierbaren Befunden. Radiologisch würden die letzten Abklärungen der Wirbel säule 2016 zei gen , dass sowohl zervikal wie lumbal nur wenig degenerative Ver änderungen vorhanden seien . Aufgrund der subjektiv empfundenen Beschwerden im Nacken bereich sollte der Beschwerdeführer

nicht für repeti tive Ü ber-Kopf-Ar beiten ein gesetzt werden. In der ursprünglichen Tätigkeit bei Y.___ , bei der es sich um eine leichte Arbeit gehandelt habe , sei

er

weiterhin ganztags voll schichtig einsetzbar , dies ebenfalls in je dweder leichten bis mit telschweren Tätig keit ohne repetitive Ü ber-Kopf-Arbeit ( S. 3-4 ).

Aus neurolo gischer Sicht hätten sich während der Untersuchung Hinweise für eine Symptomverstärkung mit dramatische m Absinken beider Arme beim Arm vorhalteversuch, welches nicht reproduzierbar sei, und vermehrtem Stöhnen beim Aufrichten und Aufstehen gefunden . Insgesamt fänden sich neurologisch keine d ermatombezogenen sensomotorischen Ausfälle, die beschriebene Hypästhesie sei

anatomisch nicht erklärbar, foka le Paresen an der linken oberen Extremität würden sich nicht abgrenzen lassen . Entsprechend seien auch in der MRI-Un t ersuchung der HWS von 20 1 6 keine neuralen Kompressionen sichtbar gewe sen . Auffällig seien die muskuläre Dekonditionierung und Fehlhaltung trotz j ah relanger physiotherapeutischer Behandlung. Die subjektiven Einschränkungen und die objektiven Befunde seien diskrepant. Es besteh e eine aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbare, a usgesprochene Selbstlimitierung. Verschiedene Befunde würden sich anatomisch nicht erklären lassen ( beispielsweise Ausbrei tung des Hypästhesieareals ) und seien in der Untersuchung nicht reproduzierbar gewesen . A us neurologischer Sicht beständen keine wesentlichen körperlichen Beeinträchtigungen. Die Arbeit bei Y.___

habe laut dem Beschwerdefüh rer leichte körperliche Arbeiten beinhaltet . Diese Tätigkeit sei ihm

weiterhin zu zumu ten. Das Sul cus

ulnaris Syndrom h abe keinen nennenswerten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Für alle

leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei er

seit Anfang 2011 aus neurologisch er Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( S. 5-7 ).

Aus psychiat rischer Sicht handle es sich um einen heute 39-jährigen Beschwer deführer , der in der Persönlichke itsentwicklung Defizite aufweise . Obwohl er

in nach eigenen Angaben sehr gutbehüteten und materiell abgesicherten Verhält nissen aufgewachsen sei und keinerlei Traumatisierungen weder durch Kriegser lebnisse noch durch die Migration erlebt ha be, leide er seit einem Unfall 2010 an unspezifischen, sich wiederholenden, diversen Beschwerden, die 2012 erstmals zu einer psychiatrischen Beurteilung durch das Zentrum A.___

geführt hätten . Bereits in diversen Austrittsberichten, u nter anderem auch durch die Klinik H.___ , seien beim Beschwerdeführer

ein schleppender Verlauf, eine pro t rahierte Erkrankung sowie eine Symp t omausweitung festgestellt worden. Was punkto Be handlung zwischen 2012 und 2016 passiert sei , bleib e unklar . Im Jahre 2016 sei der Beschwerdeführer

aufgrund Persistenz der Beschwerden zuerst stationär und danach tagesklinisch psychiatrisch behandelt worden . Er habe nach eigenen An gaben über all die Jahre diverse Analgetika und Antidepressiva ein genommen , ohne jeglichen Erfolg. Ein Arbeitsversuch, der im Jahre 2011 durch die IV initiiert worden sei, habe aufgrund von Schmerzen abgebrochen werden müssen . Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben zu Ha use, er sei unfähig, irgendeine Tätigkeit sei es auch nur hilfsweise im Haushalt zu erle digen, er sitz e beziehungsweise lieg e mehrheitlich herum. Dass es trotz stationä rer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen sei, sei hoch auffällig. In ihrer eigenen Untersuchung entstehe gesamthaft der Eindruck, dass eine bewusstseinsnahe Symptomverdeut lichung vorhanden sei . Diskrepan t

sei auch, d a ss die Medikamentenspiegel der Medikamente, die der Beschwerdeführer

nach eigenen Angaben in hohen Dosen einnehmen müsse , kaum messb a r seien und somit mit einer hohen Wahrschei n lichkeit kaum je eingenommen wü rden. Zudem seien die psychiatrischen Diag nosen deutlich psychosozial überlagert. Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine leichte kognitive Beeinträchtigung, diese könnte jedoch durchaus auch der rudi mentären Bildung des Beschwerdeführers

geschuldet sein. Die kognitiven Symp tome (Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörung), die im letzten Bericht der Klinik A.___ für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit verantwortlich gemacht worden seien, seien angesichts der intellektuell anspruchslosen, repetitiven, keine besonderen Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit stellenden letz ten Arbeits t ätigkeit irrelevant. I n den Jahren zwischen 20 1 2 und 2018 hätten sich keine wesentlichen Symptome, die auf eine krankheitsbeding t e Verschlechterung hinweisen würden , ergeben. Der Beschwerdeführer klag e mehr oder weniger im mer noch über die gleichen Symptome wie im Jahre 201 2. Aus diesem Grund werde die Beurteilung des Zentrums A.___ von Ende April 2012 übernommen , wo eine um 40 % reduzierte Arbeitsfähigkeit a ttestiert worden sei . D ie Reduktion der

Arbeitstätigkeit werde insbesondere aufgrund des verminderte n Rendement s gesehen , das heisst der verminderte n Leistungsfähigkeit, dies insbesondere a uf grund der psychischen Dekondit ionierung , das heisst der langen Arbei t s ab wesen heit von einer Arbeits t ätigkeit. Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht als definitiv zu betrachten, sondern sei durchaus steigerbar [recte: reduzierbar]

( S. 7-9 ).

In der bisherige n

Tätigkeit mit k örperlich leichte r Arbeit ohne grössere intellek tuelle Ansprüche und ohne Bedarf von erhöhter Aufmerksamkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion erfolg e aufgrund des psychischen Lei dens . D ie bisherige Tätigkeit sei optimal für die Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers adaptiert gewesen. Eine Arbeitstätigkeit, in welcher er in höherem Masse ar beitsfähig wäre, könne nicht genannt werden ( S. 11-12 ).

Subjektiv beständen beim Beschwerdeführer

gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen. Allerdings sei dieses Aktivitäts niveau, welches eigentlich einer völligen Untätigkeit entspr e ch e , selbst bei schwer d epressiven Patienten ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer

könne nicht moti viert werden, aktive Bewält igungsstrategien umzusetzen. Eine minimale Mithilfe im Haushalt bei einer Erwerbstätigkeit des Partners dürfe auch bei einer Depres sion vorausgesetzt werden. Es hand le sich hier um eine starke Symptomaus wei t ung und Selbstlimitierung. Die Un t ersuchungsergebnisse seien valide und nach vollziehbar, es fände sich jedoch eine deutliche Überlagerung durch psycho sozi ale

Faktoren, a usserdem besteh e eine Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggra vation.

In der Schilderung der Symptome wirk e der Beschwerdeführer

bewusst seinsnah. Aus soma t ischer Sicht besteh e eine erhebliche Aggravations t en denz. So habe

er

während der Anamneseerhebung den Kopf frei auf beide Seiten bewegt , bei der fokussierten Untersuchung der HWS sei eine deutliche Bewe gungs ein schränkung demonstriert worden . Des Weiteren seien sofort vege tative Symp tome wie Schwindel, Ü belkeit etc. beklagt worden bei schon leich testen Anstren gungen, wie etwa schnellerem Laufen im Untersuchungs zimmer oder beim Vorn überneigen bei der Beurteilung der Lendenwirbel säulen beweglichkeit. Das Auf treten dieser vegetativen Symptome sei nicht nachvoll zieh bar. Aus neuro l ogi scher Sicht seien die subjektiven Einschränkungen und die objektiven Befunde diskrepant. Es besteh e eine nicht n a chvollziehb a re aus gesprochene Selbstlimitie rung. Einige Befunde würden sich anatomisch nicht erklären lassen ( beispiels weise Ausbreitung des Hypästhesieareals ) . Auch im Berei che der sprachlichen Fä higkeiten würden grosse Diskrepanzen auf fallen . So habe der Beschwerdeführer

auf der einen Seite beim Internisten während andert halb Stunden perfekt Deutsch sprechen können und das Verständnis habe sich als sehr gut erwiesen , auf der anderen Seite habe bei der Psychi at erin und beim Ortho päden kaum ein vollstän diger Satz auf Deutsch geäussert werden können und sei e in mangelndes Ver ständnis geltend gem a cht worden . Nach Angabe der Dolmetscherin anlässlich der

orthopädischen Untersuchung verstehe und spreche der Beschwerdeführer

aber gut Deutsch (S. 10-11 ). 3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . psych. J.___ vom Zentrum A.___ führten in ihrer Stellung nahme zum Gutachten vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 10/155) folgende Diagnosen auf (S. 3-4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome - HWS-Distorsion QTF I mit/bei - schwerem, weitgehend therapieresistentem, posttraumatischem, cervico-ce phalem Schmerzsyndrom bei Status nach Überdehnungst r auma der HWS am 2 3. September 2010 (Autounfall) - multiplen Kontusionen ohne Frakturen - Tinnitus - Vitiligo - multifokale persistierende Schmerzen prädominant entlang der ganzen Wir belsäule und Einbezug der benachbarten Körperregionen

Dazu hielten sie fest, das behauptete demonstrative Verhalten habe im Verlauf seit 2012 bei drei tagesklinischen Behandlungen keineswegs beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer leide unter einem deutlich chronifizierten Krank heitsgeschehen mit allen Kriterien einer schweren Depression. Es habe eine in tensive Behandlung stattgefunden und er habe sie motiviert wahrgenommen. Erfolg sei wenigstens subjektiv kein Suizid, allerdings sei es kaum zu einer wesent lichen Besserung über die Zeit gekommen trotz zusätzlicher psychophar makolo gischer Behandlung. Wesentliche psychosoziale Konflikte seien nicht vor handen (S. 1-2). Aufgrund der Schwere der depressiven Störung und der chroni schen Schmerzen werd e er als für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig beurteilt (S. 4). 3.4

Im Austrittsbericht des Sanatoriums K.___ ( Urk. 10/158/1-3), wo sich der Be schwerdeführer vom 1. bis 1 5. März 2019 in stationär-psychiatrischer Behand lung befand, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt. Die behan delnden Ärzte hielten fest, er habe sich wie beim Voraufenthalt im Jahre

2016 bemüht, am multidisziplinären Therapieplan teilzunehmen. Wie beim Voraufent halt sei ein lösungsorientiertes Arbeiten, trotz spürbaren Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers, sehr schwer gewesen. Nach zwei Wochen Aufenthalt sei objektiv und subjektiv keinerlei Verbesserung des Zustandsbildes erkennbar ge wesen. Er sei in weitgehend unverändertem Zustandsbild in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten (S. 1-2). 4.

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/83) nicht wesentlich verschlechterte. So kamen die Fachärzte im beweiskräftigen Gutachten vom 2 7. September 2018 (vgl. hernach E. 5) zum Schluss, in den Jahren zwischen 2012 und 2018 hätten sich keine wesentlichen Symptome, die auf eine krankheitsbedingte Verschlechterung hinweisen würden, ergeben. Der Beschwerdeführer klage mehr oder weniger immer noch über die gleichen Symptome wie im Jahr 2012 (Urk. 10/142 S. 8).

Die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ hatten de m Be schwerdeführer bereits am 1 1. Januar 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 10/78), weshalb ihre aktuelle, gleichlautende Einschätzung ( Urk. 3/3) nicht als Verschlechterung aufgefasst werden kann. Dies namentlich auch deshalb, weil sich keine erheblich veränderte Befundschilderung findet. So klagte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenab lehnung 2013 unter vollständiger Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rück zug, Antriebslosigkeit, Nervosität, Schuldgefühle, Verlust von Selbstver trauen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit sowie anamnestisch über Suizid ideen ( Urk. 10/78 S. 3). Dies entspricht im Wesentlichen den aktuellen Schilderungen ( Urk. 3/3 S. 2).

Damit ist überwiegend erstellt, dass seit Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten ist, weshalb dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversi cherung zustehen.

Wollte man gleichwohl von einem veränderten Gesundheitszustand ausgehen, ergäbe sich Folgendes. 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___

vom 2 7. September 2018 (E. 3.2 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, ortho pädischen und psy chi atrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallre levanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Die Gutachter beschrieben in allen Disziplinen mannig faltige Zeichen für eine ausgesprochene Selbstlimitierung sowie eine Symptom ver deutlichung bis hin zur Aggravation und wiesen auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den spärlichen objek tivierbaren Be funden hin. Sie befanden den Umstand, d ass es beim Beschwer de führer trotz sta tionärer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen sei, als hoch auffällig und hielten mit Blick auf den Medikamentenspiegel fest, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente, die er angeblich in hohen Dosen einnehmen müsse, mit einer ho hen Wahrschei nlichkeit kaum je einnimmt . Weiter führten sie aus, dass die psychiatrischen Diagnosen deutlich psychosozial überlagert sind und legten aus führlich dar, weshalb die ge sundheitlichen Beschwerden aus allgemein inter nistischer, neurologischer und or thopädischer Sicht im Gegensatz zu den psychischen Problemen keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Gutachter gelangten so dann zum aus führlich begründeten Schluss, dass der Beschwer deführer

in jeglicher leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten, so auch in der an gestammten Tätigkeit, zu 60 % arbeitsfähig ist . Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ).

Indessen bleibt zu bemerken, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die Ein schätzung der Spezialisten im Bereich Psychiatrie des Zentrums A.___ im Jahr

2012 ( Urk. 10/62/40-42) erfolgte. Auf diese wurde verfügungs weise indessen nicht abgestellt, sondern die Beschwerdegegnerin ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus, was gerichtlich rechtskräftig bestätigt wurde. Auch hieraus ergibt sich eine fehlende Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse (E. 4). 5 .2

Die behandelnden Fachpersonen des Zentrums A.___ kritisier ten das Gutachten in verschiedener Hinsicht (E. 3.3 hievor ). So machten sie etwa geltend, es seien keine wesentlichen psychosozialen Konflikte vorhanden. Dazu ist festzuhalten, dass sie in früheren Berichten solche noch aufführten (Verlust der Identifikation als Ernährer, Autoritätsverlust in der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Konflikte mit Frau und Kindern, vgl. Urk. 10/110/8). Was sich daran geändert haben sollte, führten sie nicht aus und ist auch nicht erkennbar. Weiter vermochten sie beim Beschwerdeführer kein demonstratives Verhalten zu erkennen, auch nehme er gemäss ihren Angaben die verordneten Medikamente ein. Beim Beschwerdeführer konnte jedoch bereits anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik H.___

vom 2 5. November

2010 bis 5. Januar

2011 eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt werden (Urk. 10/15/ 82 ), auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der Krankentaggeldversicherung

vom 2 2. September 2012 wurde eine Selbstlimitation festgehalten ( Urk. 10/69 /7 ). So

erstaunt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Z.___ in stationäre Behandlung im Sanato rium K.___ begab, dieses aber trotz einer angeblich schweren Depression be reits nach zwei Wochen wieder verliess (E. 3.4 hievor ). Dr. M.___ vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 10/161/9) fest, gemäss den Leitlinien zur Behandlung einer schweren de pressiven Episode sei eine zweiwöchige stationäre Therapie bei weitem nicht aus reichend und es wäre medizinisch nicht vertretbar und sogar fahrlässig, den Be schwerdeführer in einem solchen Fall in unverändertem Gesundheitszustand zu entlassen. Eine Selbstlimitation bis hin zur Aggravation wurde denn auch in allen Disziplinen des Gutachtens des Z.___

anhand verschiedener Beispiele nachvoll ziehbar aufgezeigt (E. 3.2 hievor ) und es besteht kein Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. Aus dem anlässlich des Gutachtens erstellten Medikamenten spiegel ist zudem klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten zahlreichen Medikamente - abgesehen von Sertalin in geringer Dosis - mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum je einnimmt (vgl. Urk. 10/142/80). Soweit die behan delnden Fachpersonen des Zentrums A.___ schliesslich aus führten, über all die Zeit sei es nicht zu einer wesentlichen Besserung gekommen und der Beschwerdeführer se i in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt (jeweils 8 Wo chen August 2012, August 2016 und Mai

2018, Urk. 10/160/4) bei ihnen in ta gesklinischer Behandlung befand.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber eine Klinik, die einen Patienten zwei Monate lang behandelt, gar nicht anders, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, an dernfalls sie den erfüllten Behandlungsauftrag in Frage stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 3 0. März 2020 E. 4.3) . Die Ausführungen des Zentrums A.___ sind vor diesem Hintergrund kritisch zu se hen. Gerade der Umstand, dass bisher keine Therapie eine dauerhafte Verbesse rung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers brachte, belegt den an die Lebensumstände gebundenen Charakter seiner Beschwerden. Solange sich diese - invaliditätsfremden - Umstände nicht ändern, wird kein Aufenthalt - und dauere er noch so lange - die Situation verbessern . Die Einwendungen der be handelnden Fachpersonen ändern demnach nichts an der Beweiskraft des Gut achtens , auch vermögen sie - bei der ihrer Ansicht nach seit Jahren unverändert bestehenden schweren depressiven Störung - keine Verschlechterung des Ge sund heits zu standes zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und des Erlasses der ange fochtenen Verfügung zu belegen . 5 .3

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/ 2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6 . 6 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130

V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E. 7.4). 6 .3 6 .3.1

Was den K omplex

« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2 .2). Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die psychiatrischen Diagnosen sind aber

deutlich psychosozial überlagert . So berichteten auch die behandelnden Fachpersonen von psychosozi alen Belastungsfaktoren (Verlust der Identifikation als Ernährer, Autoritätsverlust in der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Konflikte mit Frau und Kindern , Urk. 10/110/8). Dass sich daran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb i n Bezug auf den funktionellen Schweregrad lediglich von einem gering fügig ausgeprägten Indikator der diagnoserelevanten Befunde auszugehen ist . Die Gutachter erachteten denn auch die Arbeitsfähigkeit nicht etwa aufgrund der Depression oder Schmerzstörung, sondern wegen der langen Abwesenheit vom Ar beitsmarkt als eingeschränkt (E. 3.2 hievor ). 6 .3.2

Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » berichtete der Beschwerdeführer von eine m seit Jahren unveränderten Ge sundheitszustand . Die Gutachter erachteten es aber als hoch auffällig und nicht mit einer Erkrankung zu erklären , dass es trotz stationärer, teils t a t ionärer und ambulanter

Behandlung nie zu einer Veränderung der Symptomatik gekommen ist . In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer die ihm verordneten zahlreichen Medikamente - abgesehen von Sertalin in geringer Dosis - mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum je einnimmt (vgl. Urk. 10/142/80 und E. 3.2 hievor ). Aus dem ausgebliebenen Behandlungserfolg kann damit nicht auf eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik geschlossen werden. So deuteten auch die Gutachter den Behandlungsverlauf als Verdeutli chung der Symptomatik mit einem appellativen , regredienten Verhalten als man gelnde Kooperation bis hin zu einem Rentenbegehren und hielten fest, dass es seltsam wäre, wenn es dem Beschwerdeführer besser gehen würde, würde er doch dann den Anspruch auf eine Berentung verlieren ( Urk. 10/142/7 6- 7 7 ). 6 .3.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet an keinen somatischen Beschwerden, welche ihn in sei ner Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind somit lediglich geringfügige als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewie sen. 6 .3.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer lebt mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in einer Wohnung. Das Mittagessen nimmt er in der Regel zusammen mit seinem Sohn, das Abendessen mit der Familie ein . Seine Mutter und sein Bruder sowie dessen Familie wohnen in unmittelbarer Nähe

( Urk. 10/142 S. 31, S. 67 und S. 69-70). Trotz seines sozialen Rückzugs erhält der Beschwerdeführer d urch seine Einbet tung in die Familie eine Tagesstruktur. Ein Hobby hat er auch vor seiner Erkran kung nie betrieben (S. 68). Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit ent halten somit keine sich ausgeprägt

un günstig auf die Ressourcen auswirkende n Faktoren. 6 .3.5

In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E.

Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E.

Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136

ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebens bereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätenniveau

der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Der Beschwerdeführer steht etwa um 6:00 Uhr auf und nimmt ein kleines Früh stück zu sich, anschliessend macht er die Körperpflege. Nach der Körperpflege geht er etwas in der Wohnung herum und legt sich oft auch hin. Im Verlaufe des Morgens geht er oft 30 bis 45 Minuten spazieren und macht dabei auch kleine Einkäufe, auch hat er Termine bei Ärzten. Oft liegt er jedoch (halb liegend, halb sitzend ) in der Wohnung. Ungefähr um 12 : 00 Uhr nimmt er gemeinsam mit dem Sohn das von der Ehefrau am Vortag zubereitete Mittagessen ein . Am Nachmittag macht er manchmal einen Spaziergang, manchmal bleibt er zu Hause und starrt vor sich hin oder zieht sich in halbliegender Position in sein Zimmer zurück. Oft schläft er dabei vor laufendem Fernseher ein. Gelegentlich hat er Arztbesuche am Nachmittag, sonst ist er weitgehend untätig. Ungefähr um 18:00 Uhr gibt es das Abendessen, das er n ach Möglichkeit gemeinsam mit der Familie ein nimmt . Dann liegt er wieder etwas herum oder geht etwas in der Wohnung auf und ab. Gele gentlich schaut er kurz fern. Circa um 23:00 Uhr geht er schlafen. Der Schlaf ist unterbrochen und dauert maximal fünf Stunden am Stück ( Urk. 10/142 S. 33-34, vgl. auch S. 69-70). Der Beschwerdeführer verbringt seine Tage nach eigenen Angaben also grösstenteils mit Nichtstun , womit subjektiv gleichmässige Ein schränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen ausgewiesen sind. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass alle Gutachter des Z.___

anlässlich ihrer Untersuchungen von einer nicht nachvollziehbaren, ausgesprochenen Selbst limitierung bis hin zu r Aggravation berichteten und festhielten, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Aktivitätsniveau selbst bei schwer depressi ven Patienten aussergewöhnlich ist. So erachteten sie etwa eine minimale Mithilfe im Haushalt bei einer Erwerbstätigkeit des Partners auch bei einer Depression als möglich. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers ist also weder als krankheitsbe dingt zu werten noch kann aus ihr auf die g eltend gemachte 100%ige Arbeitsun fähigkeit geschlossen werden , vielmehr ist sie in Zusammenhang mit der gemäss Gutachter erlernten Hilflosigkeit bis hin zum Rentenbegehren zu sehen. 6 .3.6

Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer war etwa sechs Wochen im Sanatorium

K.___ hospi talisiert, zudem war er in den letzten zwei Jahren vor der Begutachtung drei Mal

im Zentrum A.___ in tagesklinischer Behandlung . Nach eigenen Angaben hätten ihm die Klinik aufenthalte sehr geholfen (Urk. 10/142 S.

30 31). Es ist damit unverständlich, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwer deführers von den behandelnden Fachpersonen als seit acht Jahren unverändert dargestellt wird. Der Beschwerdeführer besucht zudem einmal pro Woche eine Gruppentherapie sowie einmal pro Monat eine Einzeltherapie (Urk. 10/142 S. 54). Ein gewisser Leidensdruck ist somit zwar ausgewiesen, doch kann dieser - insbe sondere in Anbetracht der geringen Behandlungsintensität der Einzeltherapie so wie der offensichtlich mehrheitlich nicht eingenommenen Psy chopharmaka - nicht als ausgeprägt angesehen werden. 6 .3.7

Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf das erheblich selbstlimitierende bis ag g ravierende Verhalten des Beschwerdeführers eine medizinisch-gesundheit liche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit

aus psy chischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen.

Von weiteren medizini schen Abklärungen - insbesondere de r

vom Be schwerdeführer beantragten Oberbegutachtung (Urk. 1 S. 1 ) - sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdi gung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 6 .4

Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in jeglicher leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten, so auch in der ange stammten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig , womit kein Anspruch auf Leistungen der Inval idenversicherung besteht.

Dies führt auch unter diesem Titel zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2

Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch beschwerdeweise um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 1) und legte eine Unterstützungsbestäti gung der Sozialberatung der Stadtverwaltung N.___ vom 1 0. Juli 2019 ein ( Urk. 3/4) . M it Verfügung vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 5) wurde ihm eine Frist von 30

Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutzversicherung ver fügt. Ihm wurde angedroht, dass bei fehlender Erklärung davon ausgegangen wird, dass eine Rechtsschutzversicherung allfällige Gerichtskosten deckt. Der Be schwerdeführer liess sich dazu in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 7). 7 .3

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April

2016 E. 3).

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sach verhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Okto ber 2016 E. 2.3). 7 .4

Der Beschwerdeführer ist der ihm mittels Gerichtsverfügung auferlegten Mit wirkungspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung nicht nachge kommen. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher andro hungs gemäss mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattzuge ben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:

Da s Gesuch

vom 2 6. Juli 2019

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher