Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene X.___ arbeitete
ab 1. März 2001 als Produktions mitarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall folgen versich ert. Am 23. September 2010 erlitt er als Lenker eines Personenwa gens einen Verkehrsunfall, in dessen Folge unter anderem ein Distorsions trauma der Halswirbelsäule ( HWS) diagnostiziert wurde ( Schadenmeldung vom 27. September 2010 [ Urk. 8/1 ] ). Mit Verfügung vom 19. September 2011 stellte die SUVA die im Zusammenhang mit diesem Unfal l erbrachten Leistungen per 21. August 2011 mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs der darüber hinaus geklagten Beschwerden ein (Urk.
8/119). Die da gegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/124 ) wies sie mit Entscheid vom 4. April 2012 (Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Status quo sine nicht erreicht sei, sodass die natürliche Kausalität und die adäquaten Unfall folgen weiterhin vorlägen (Urk. 1). Die SUVA ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29.
Juni 2012 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen . Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ur sache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an - dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V er waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.
2.1,
127 V
102 E.
5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die repro duzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Pa tienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap parativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_984/2010 vom 10. März 2011 E. 2.1). Sind die geklagten Be schwerden nicht in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, ist eine besondere Adä quanz prüfung vorzunehmen (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98
E.
3b,
122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu be trachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kau sal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mitt leren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh re re herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E.
5d/aa und 367 E.
6a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 2010 über den 21. August 2011
hinaus. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihre m Einstellungsentscheid dafür , im Rahmen der umfangreichen Abklärungen seien keine organisch objektivierbaren Unfall folgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden. B ei gege benen Voraussetzungen für den Fallabschluss per 21. August 2011 sei die Frage der Adäquanz zu prüfen, wobei die Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis ergebe, dass die darüber hinaus geklagten Beschwerden keine adäquate Folge des höchstens als mittelschwer einzustufenden Unfallereignisses vom 23. September 2010 darstell t e n (Urk. 2 S. 4 ff.) . 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Fall sei verfrüht ab ge schl ossen worden .
Nachdem die während anderthalb Jahren durchgeführte Physiotherapie keine positiven Resultate gebracht habe, seien Ende März 2012 durch den Haus arzt andere Therapien in die Wege geleitet worden. Zudem habe die Invali den versi cherung einen dreimonatigen Arbeitsversuch organisiert mit dem Ziel, die
laut Ein schätzung der behandelnden Ärzte um 40 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern.
Es
müsse abgewartet werden , ob er diesen Tat be weis er bringen könne. Übersehen werde alsdann
auch die Tatsache, dass er sich in sei nem Fahrzeug unverschuldet
mehrfach überschlagen habe und dann massiv auf die Strasse geprallt sei, womit besonders eindrücklich e
Begleit um stände vorlägen (Urk. 1 S. 3 ff.) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 23. September 2010 einen Verkehrsunfall, an lässlich welchem sich der von ihm mit rund 50 km/h gelenkte Personenwagen nach einer Kollision mit einem von rechts einbiegenden Fahrzeug überschlug und auf dem Dach l iegend zum Stillstand kam ( Polizeiakten [ Urk. 8/26 S. 7 ] ) .
3.2
Vom 23. bis 25. September 2010 war der Beschwerdeführer im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert. Der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. September 2010 ist zu entnehmen , dass eine Fraktur, Organläsion oder intracranielle Blutung mittels Computertomografie (CT Schädel und HWS/Thorax/Abdomen) ausgeschlossen wurde n und sich die neu rologische Überwachung unauffällig gestaltet e . B ei Austritt habe der Be schwerdeführer weder an Kopfschmerzen, Übelkeit noch Erbrechen gelitten . Die Ärzte diagnostizierten ober flächliche Schür fungen an der linken Hand, multiple Kontusionen sowie eine HWS-Distorsion. Sie empfahlen als Therapie eine volle Ausschöpfung der Analgesie sowie P hysio thera p ie im Verlauf und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 3. Oktober 2010 (Urk. 8/16).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be schleu nigungstrauma vom 14. November 2010 notierten die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ ,
der Beschwerdeführer habe angegeben, sofort nach dem Unfal l
an
Kopf- und Thoraxschmerzen gelitten zu haben . Die Frage nach dem Vorlie gen von Nackenbeschwerden beantworteten sie widersprüchlich in dem Sinne, als sie sowohl "nein" als auch "ja, sofort" ankreuzten. Andere Beschwerden ha be der Be schwerdeführer verneint. Sie
nannten die (Verdachts-)Diagnose einer HWS-Distorsion Grad 0 nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation, der sich dadurch charakterisiert , dass weder Nackenbeschwerden no ch so ma tische Befunde vorliegen (Urk.
8/47 S.
2-4). 3. 3
Nachdem der Beschwerdeführer nach erfolgter Spitalentlassung über Nacken-, Kopf
- und Brustschmerzen, Schlaflosigkeit, Muskelschmerzen am ganzen Kör per, Schwindel sowie Blockaden am linken Arm, Finger und Bein geklagt und sich keine Arb eitsfähigkeit eingestellt hatte (Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/24 S. 3 , Urk. 8/42) , überwies ihn die
Beschwerdegegnerin in die Rehaklinik A.___ .
Laut Austrittsbericht vom 6.
Januar 2011 konnte im Rahmen des vom 25. No vember 2010 bis 5. Januar 2011 dauernden Aufenthalts keine namhafte Verbes serung erzielt, jedoch eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitie rung beobachtet w e rden . Wei tere physiotherapeutische Massnahmen seien daher aktuell nicht vorgesehen; es werde empfohlen, das instruierte Heimprogramm weiterzuführen . Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege auch keine psychische Stö rung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Nach längerer Abwesenheit vom angestammten Arbeitsplatz sei eine stufenwei se Wiedereingliederung an demselben zu empfehlen mit folgender Arbeits- und Leistungsfähigkeit: 50
% (halbtags) ab 6.
Januar 2011, 75
% ab
31.
Januar 2011 und 100
% ab 21.
Februar 2011 (Urk.
8/52). 3. 4
Die
berufliche Reintegration konnte nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Der Be schwerdeführer nahm seine Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin am 24. Januar 2011 in einer allerdings angepassten Tätigkeit mit einem hälftigen Pensum wieder auf und steigerte dieses ab 15.
Februar 2011 auf 75
%, wobei er jedoch nicht die volle Leistung erbrachte (Urk.
8/57, Urk.
8/62, Urk.
8/64-65, Urk. 8/67, Urk. 8/71). Die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit wurd e
jeweils durch Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, welcher
am 14. Januar 2011 erneut Physiothe rapie verordnet hatte (Urk. 8/63), hausärztlich b eschei nigt. 3. 5
I n seine m Bericht vom 4. Februar 2011 an den zuweisenden Hausarzt stellte d er Chiro praktor Dr. C.___ in Aussicht,
eine Magnetresonanz (MR)-Untersu chung der HWS zu veranlassen und hernach weitere diagnostische Mittel oder Therapien in die Wege zu leiten, falls sich die chronifizierten Beschwerden nicht innerhalb von zirka vier Behandlungen besserten
(Urk. 8/70 S. 2).
In der Folge ver ordnete er am 22. Februar 2011 Physiotherapie (Urk. 8/81) und gab
die
MR-Untersuchung vom 25. Februar 2011 in Auftrag , welche gemäss Be urteilung des Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut E.___ , keinen pathologischen Befund zur Darstellung brachte (Urk. 8/70 S. 3). 3. 6
Dr. med. F.___ , erklärte in seinem Bericht vom 19. April 2011 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 12. April 2011, die in diesem Monat ange strebte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein 100 %-Pensum sei missraten; der Beschwerdeführer habe über stark vermehrte Beschwerden geklagt und notfall mässig den Hausarzt aufgesucht, wobei die Leistung nach einer Ruhepause von zwei Tagen nun wieder 75
% betrage. Er beurteilte, bei der somatischen Unter suchung sei eine schlecht entwickelte Muskulatur aufgefallen, wobei diese nicht besonders verspannt sei. Auffallend sei die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers, welcher sich sorgfältig und ängstlich monitorisiere, sodass verständlich werde, dass die Ausdehnung der Arbeitszeit zur Erfüllung der wahrscheinlich vorhan de nen ” Prophezeiung ” geführt habe, er sei noch nicht in diesem Ausmass arbeits fähig. Entsprechend empfehle er, die sehr ausgebaute Schmerzmedikation allen falls unter Abgabe eines Antidepressivums sukzessive zu reduzieren sowie eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zu initiieren und in der Freizeit ein- bis zweistündige Spaziergänge auch mit höherem Tempo zu unternehmen. Er habe dem Beschwerdeführer aufgezeigt, dass dies mit gewissen Beschwerden verbun den sein werde, welche keine gravierende Bedeutung hätten und er zu ertragen habe, um eine höhere Leistungsfähigkeit zu erreichen. Entsprechend habe er für das aktuelle Datum die Arbeitsunfähigkeit von 25
% bestätigt und gegenüber dem Beschwerdeführer klar festgehalten, dass spätestens im Juni 2011 die volle Leistungsfähigkeit erreicht sein sollte (Urk. 8/89 S. 3 f.). 3. 7
Auf Anfrage der Beschwerdegegneri n berichtete der Chiropraktor Dr. C.___
a m 7. Juli 2011 von einer Sistierung der Therapie seit 18. Mai 2011, da bis lang nur eine Besserung der Bewegung, nicht jedoch der Schmerzen erreicht worden sei. Er befand, dass der Heilungsverlauf durch psychosoziale Faktoren be einflusst werde und der Beschwerd eführer austherapiert sei (Urk. 8/106). 3. 8
Der Hausarzt Dr. B.___
hielt am 12. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegne rin fest , es gehe dem Beschwerdeführer schlechter als die bescheinigte Arbeits un fähigkeit von 25 %. Trotz persistierende r starke r LWS-Beschwerden, Kopf schmer zen, Müdigkeit und einer depressiven Stimmung gebe er sich sehr Mühe zu ar beiten, wobei er starke Medikamente einnehme. Falls sich die Symptomatik bis nach den Ferien nicht bessere, werde er den Beschwerdeführer in die G.___ anmelden. Je nach Verlauf sei dann eventuell eine erneute Vor stell ung beim SUVA-Arzt notwendig. Er sei überzeugt, dass der Beschwerde führer bei Konsultation eines anderen Arztes langfristig eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ” erhalten ” würde (Urk. 8/107, Urk. 8/109). 3. 9
Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt f ür Chirurgie, befand am 20. Juli 2011, für den vom Hausarzt angekündigten Rehabilitationsaufenthalt könne keine Kostengutsprache erteilt werden, da von weiteren Behandlungen keine nam hafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten und der Status quo sine per 30. Juni 2011 erreicht sei (Urk . 8/111; vgl. auch sein Be richt an Dr. B.___ vom 21. Juli 2011 [ Urk. 8/110 ] ). 3. 10
In der Folge attestierte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 22. August 2011 (Urk. 8/117) und verordnete bei der Diagnose eines p anvertebral en S chmerzsyn droms (weiterhin) Physiotherapie im Sinne eine r Langzeitbehandlung (Urk. 8/98, Urk. 8/118, Urk. 8/122).
Nach der
am 19. September 20 11 verfügten Leistungseinstellung per 21. August 2011 (Urk. 8/119) führte
Dr. B.___ am 8. Oktober 2011 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus , letzterer leide an
persistierenden starken Schmerzen, welche
unter Physio- und Antischmerztherapie nicht ge bessert hätten. Trotzdem versuche der Beschwerdeführer vollzeitlich zu arbeiten, wobei ihn jedoch die sehr starken Schmerzen in der Arbeitsleistung beeinträch tigten. Aus hausärztlicher Sicht sei daher höchstens eine 60-70%ige Leistungs fähigkeit gegeben. Er werde den Beschwerdeführer für einen Aufenthalt in der G.___ anmelden, falls nach den Ferien keine Besserung einge treten sei (Urk. 8/124 S. 5).
Ab 31. Oktober 2011 attestierte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % , welche er später rückwirkend auf 40 % erhöhte (Urk. 8/131 , Urk. 8/ 142 ). 3.1 1
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie, welche den Beschwerdefüh rer im Zuge des Einspracheverfahrens am 21. November 2011 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatt e, beurteilte in ihrem Bericht vom 24.
November 2011, der klinisch neurologische Untersuchungsbefund sei aktuell bis auf ein linksbetontes Cervicalsyndrom normal. "Harte" Ausfälle wie Reflex-Asymmetrien oder Atrophien fänden sich nicht, die angegebene Fühlstörung mit streng medialer Begrenzung am Rumpf sei nicht anatomisch zuordenbar. Weder klinisch noch elektrophysiologisch bestünden Hinweise auf eine radiku läre oder peripher nervöse Läsion. Dementsprechend seien die geklagten Be schwerden am linken Arm und an der linken Körperseite zum Teil im Rahmen einer cervicospondylogenen Symptomatik, wahrscheinlich jedoch auch in einem mal adaptiven Umfang mit den Beschwerden und einer erheblichen Symptom aus weitung zu interpretieren (Urk. 8/134 S. 3).
3.1 2
A m 5. Dezember 2011 erklärte die SU VA-Versicherungsmedizinerin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, an d er Leistungseinstellung per 21. August 2011 infolge Erreichens des Status quo sine sei festzuhalten (Urk. 8/137). 3.1 3
Die Ärzte des K.___
nannten im beschwerdeweise in s Recht gelegten Bericht vom 7. Mai 2012 an den damaligen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers als Diagnosen eine HWS-Distorsion, einen Tinnitus, eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung . Sie beurteilten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die natürli che Kausalität gegeben ,
und bescheinigten
dem Beschwerdeführer eine Ar beits unfähigkeit von 40 % ab 1. Mai 2012 (Urk. 3/4 , Urk. 3/6 ). 4.
4.1
Auf Grund der dargelegten medizinischen Aktenlage steht unbestrittenermassen fest , dass sich die vom Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfallereignis vom
23. September 2010 g eklagten gesundheitlichen Beein trächtigungen , welche zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b)
gehören, trotz eingehender klinischer und bildgebender Unter suchungen weder initial noch im Verlauf durch ein organisches Korrelat objek ti vieren liessen. 4.2
4. 2 .1
Die beschwerdeweise am angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) geübte Kritik bezieht sich im Wesentlichen
auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (Urk. 1 S. 3 ff.) . 4.2.2
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fall versicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbe handlung und Taggeld
sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schä di gung) abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab geschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besse rung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt
sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4. 2 . 3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und 6) ist ge stützt auf die medizinische Akten lage davon auszugehen, dass am 21. August 2011 die Folgen des Unfallereignisses vom 23. September 2010 längst soweit abge heilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mehr erwartet werden konnte. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme akten kundig, welcher sich die Prognose einer nach diesem Datum noch zu er warten den gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steige rung der unfallbedingt beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit entnehmen liesse. Der Beschwer de führer benennt denn auch keine konkrete medizinische Massnahme, von wel cher solches zu erwarten wäre.
Insbesondere lässt ein weiterer Rehabili tati ons aufenthalt – wie er von Dr. B.___ in Aussicht gestellt wurde (E. 3.7 und E. 3.9) –
mit Blick auf den in der Re haklinik A.___ ausgebliebenen Behand lungs erfolg (E. 3.2) und – wie teilweise auch be schwerdeweise an erkannt wurd e (Urk. 1 S. 4) – die bis her ohne massgebende n
Fortschritt
gebliebene
p hysiothe r apeutische ,
medikamentöse und chiroprak tische Be handlung keine entspre chende Schluss fol gerung zu . Dass der Hausarzt oder die Ärzte des K.___
weitere
(erfolgversprechende) Therapie n in Erwägung gezogen hätte n , ist nicht akten kundig . Damit korreliert, dass der Chiropraktor Dr. C.___
die Be handlung Mitte Mai 2011 sistierte
und den Beschwerde führer am 7. Juli 2011
als "austherapiert" bezeichnete (E. 3.6). Hinzu kommt, dass dem Be schwerde füh rer ärztlicherseits bereits seit l ängerem wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmit arbeiter attestiert wurde
( E. 3.3 und E. 3.6) und sich die vom Hausarzt (E. 3.10) sowie von den Ärzten des K.___
(E. 3.13) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht nachvollzieh en lässt .
Soweit d er Beschwerdeführer einwendet , es seien Eingliederungsmassnahmen der
IV im Gange (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art.
19 Abs. 1
UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV pra xis gemäss nur auf Vorkehren bezieht, welche geeignet sind, den einer Invali denrente der Unfallversicherung zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad zu be ein flussen ( Urteil des Bundesgerichts U 79/07 vom 21. Februar 2008 E. 3.2.2) . Dies trifft auf die von der IV unter dem Titel einer Frühintervention erteilte Kos ten gutsprach e für einen Deutschkurs (Mitt eilung vom 4. August 2011 [Urk. 8/115] ) sowie für die zugesprochene Arbeitsvermittlung in Form von Er haltung des Arbeitspl atze s (Mitteilung vom 8. November 2011 [Urk.
8/133]) nicht zu. Im Übrigen stünde ein ausstehender Entscheid der IV eine m Fallab schluss durch den Unfallversicherer nicht entgegen, sondern könnte allenfalls einen Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbin dung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) begründen. Beim Entscheid über eine Übergangsrente ist der Unfallversicherer jedoch – nicht anders als beim
Entscheid über eine definitive Invalidenrente – ebenfalls gehalten, die Adä quanz frage (E. 4. 4 ) zu prüfen. 4. 3
4.3.1
E rweist sich nach dem Dargelegten der Fallabschluss per 21. August 2011 nicht als verfrüht , ist die Frage zu beantworten , ob zwischen den vom Beschwerde führer darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden – welchen nach den vor stehenden Ausführungen (E. 4.1) kein klares unfallbedingtes organisches Korre lat zu Grunde liegt – und dem Unfall ereignis vom 23. September 2010 nach
rund elf Monaten noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausal z usammenhang besteht (E. 1. 2 und E. 1. 3 ).
4.3.2
Hier bei muss nicht abschliessend geklärt werden, ob die im Zeitpunkt des Fall ab schlusses noch geklagten
Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusam menhang zum Verkehrsunfall vom 23 . September 20 10 stehen. Denn wie vor stehend festgehalten ( E. 1.3.2), ist bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE
115 V 133 genannten Grundsätzen (sogenannte Psycho-Praxis) oder nac h der vom Bundesgericht mit BGE 1 17 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung (sogenannte Schleudertrauma-Praxis) zu er folgen hat, kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, da
– wie im Folgenden zu zeigen sein wird ( E. 4. 4 ) - auch die Beurteilung nach der für d en Beschwerde fü hrer günsti geren letzteren Praxis zur Verneinung der Adäquanz führt. Dem entsprechend erübrigen sich Weiterungen zum natürlichen Kausalzusammen hang einschliess lich der vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3) verneinten Frage des Erreichens des Status quo sine (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.4 4. 4 .1
I m Rahmen der für die Belange der Adäquanz prüfung vorzunehmenden Eintei lung stufte d ie Beschwerdegegnerin den Verkehrsunfall vom 23. September 2010 (E. 3.1) als höchstens mittelschwere s Ereignis im engeren Sinne ein (Urk. 2 S. 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt und gibt mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa Urteil
8C_241/2012 vom 3. August 2012 E.
4.3) und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten ( Polizeiakten [Urk. 8/26, Urk. 8/72], Schlussbericht der Haftpflichtversicherung vom 19. Okto ber 2010 [Urk. 8/75-76] und biomechanische Kurzbeurteilung vom 31. Oktober 2011 [Urk. 8/132])
zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. 4.2
Bei dieser Unfallschwere müssten rechtsprechungs gemäss von den massgeben d en sieben Kriterien (E. 1. 3.3 ) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zu sam menhang bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/20 09 vom
29. Januar 2010 E. 4.5). Während die Beschwerdegegnerin keines dieser K rite rien als erfüllt betrac htete (Urk. 2 S. 6), postulierte der Beschwerdeführer, mit dem Über schla gen des Autos seien besonders eindrücklich e Begleitumstände gegeben (Urk. 1 S. 6 f.). Dass die übrigen Kriterien erfüllt sein sollen, wurde von ihm nicht
be hauptet und ist an hand der Akten auch nicht erstellt , sodass sich entsprech ende Ausführungen erübrige n. Dementsprechend müsste das Kriterium der besonders dramatischen Begleitum stände respektive besonderen Eindrück lichkeit des Un falls
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, was seitens des Beschwerde führers
nicht vorgebracht wurde und unter Berücksichtigung der Kasuistik (vgl. die Übersicht über die P raxis hierzu im Urteil
des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1 .1)
auch nicht zutrifft. So wurde das Kriterium in besonders ausgeprägter Form etwa bejaht: in Bezug auf einen Un fall, bei wel chem die Lenkerin eines Personenwagens nachts bei einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h wegen eines auf der Fahrbahn liegenden toten Dachses die Herr schaft über das Fahrzeug verlor, welches sich zweimal um die eigene Achse drehte, überschlug und auf dem Dach gegen die rechte Fahrbahn schlitterte, dort mit einem Zweitauto kollidierte und auf dem Dach liegend auf der linken Fahr bahn zum Stillstand kam, worauf es, als die Lenkerin und die mitfahrende ver sicherte Person noch darin sassen, von einem dritten Auto gerammt und einige Meter weggeschleudert wurde (Urteil U 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 4.2); bei einem heftigen Zusammenstoss eines Personen wagens mit einem entgegen kommenden, überholenden Auto, welches auf die eigene Fahrbahn zurückge wor fen wurde, worauf vier weitere Personenwagen in die beiden Unfallfahr zeuge prallten; von den beiden Insassen des entgegenkom menden Personenwagens verstarb einer noch am Unfallort und der andere da nach (Urteil U 368/01 vom 9. April 2002 Sachverhalt A und E. 5c); bei einer Mehrfachkollision in einem Tunnel mit drei beteiligten Personenwagen, wobei der Lenker des voraus fah ren den Fahrzeugs getötet und derjenige des entgegen kommenden Fahrzeugs schwer verletzt wurden (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, U 287/97). Derartige Verhältnisse sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. 4. 4 .3
Ist nach dem Ausgeführten von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien keines erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise , so ist die Adä quanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall ereignis vom 23. September 2010 und den über den
21. August 2011 hinaus ge klagten Beschwerden zu verneinen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Ver schul densfrage äussert, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 6), dass dies haftpflichtrechtlich von Bedeutung
sein mag, jedoch n icht im vorlie genden Verfahren . 5.
Folglich erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. April 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfah ren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/ESversandt
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Der 1979 geborene X.___ arbeitete
ab 1. März 2001 als Produktions mitarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall folgen versich ert. Am 23. September 2010 erlitt er als Lenker eines Personenwa gens einen Verkehrsunfall, in dessen Folge unter anderem ein Distorsions trauma der Halswirbelsäule ( HWS) diagnostiziert wurde ( Schadenmeldung vom 27. September 2010 [ Urk. 8/1 ] ). Mit Verfügung vom 19. September 2011 stellte die SUVA die im Zusammenhang mit diesem Unfal l erbrachten Leistungen per 21. August 2011 mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs der darüber hinaus geklagten Beschwerden ein (Urk.
8/119). Die da gegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/124 ) wies sie mit Entscheid vom 4. April 2012 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen . Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ur sache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an - dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V er waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Status quo sine nicht erreicht sei, sodass die natürliche Kausalität und die adäquaten Unfall folgen weiterhin vorlägen (Urk. 1). Die SUVA ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29.
Juni 2012 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 2010 über den 21. August 2011
hinaus.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihre m Einstellungsentscheid dafür , im Rahmen der umfangreichen Abklärungen seien keine organisch objektivierbaren Unfall folgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden. B ei gege benen Voraussetzungen für den Fallabschluss per 21. August 2011 sei die Frage der Adäquanz zu prüfen, wobei die Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis ergebe, dass die darüber hinaus geklagten Beschwerden keine adäquate Folge des höchstens als mittelschwer einzustufenden Unfallereignisses vom 23. September 2010 darstell t e n (Urk. 2 S. 4 ff.) .
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Fall sei verfrüht ab ge schl ossen worden .
Nachdem die während anderthalb Jahren durchgeführte Physiotherapie keine positiven Resultate gebracht habe, seien Ende März 2012 durch den Haus arzt andere Therapien in die Wege geleitet worden. Zudem habe die Invali den versi cherung einen dreimonatigen Arbeitsversuch organisiert mit dem Ziel, die
laut Ein schätzung der behandelnden Ärzte um 40 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern.
Es
müsse abgewartet werden , ob er diesen Tat be weis er bringen könne. Übersehen werde alsdann
auch die Tatsache, dass er sich in sei nem Fahrzeug unverschuldet
mehrfach überschlagen habe und dann massiv auf die Strasse geprallt sei, womit besonders eindrücklich e
Begleit um stände vorlägen (Urk. 1 S. 3 ff.) .
E. 3 , Urk. 8/42) , überwies ihn die
Beschwerdegegnerin in die Rehaklinik A.___ .
Laut Austrittsbericht vom 6.
Januar 2011 konnte im Rahmen des vom 25. No vember 2010 bis 5. Januar 2011 dauernden Aufenthalts keine namhafte Verbes serung erzielt, jedoch eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitie rung beobachtet w e rden . Wei tere physiotherapeutische Massnahmen seien daher aktuell nicht vorgesehen; es werde empfohlen, das instruierte Heimprogramm weiterzuführen . Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege auch keine psychische Stö rung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Nach längerer Abwesenheit vom angestammten Arbeitsplatz sei eine stufenwei se Wiedereingliederung an demselben zu empfehlen mit folgender Arbeits- und Leistungsfähigkeit: 50
% (halbtags) ab 6.
Januar 2011, 75
% ab
31.
Januar 2011 und 100
% ab 21.
Februar 2011 (Urk.
8/52).
E. 3.1 3
Die Ärzte des K.___
nannten im beschwerdeweise in s Recht gelegten Bericht vom 7. Mai 2012 an den damaligen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers als Diagnosen eine HWS-Distorsion, einen Tinnitus, eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung . Sie beurteilten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die natürli che Kausalität gegeben ,
und bescheinigten
dem Beschwerdeführer eine Ar beits unfähigkeit von 40 % ab 1. Mai 2012 (Urk. 3/4 , Urk. 3/6 ). 4.
E. 3.2 Vom 23. bis 25. September 2010 war der Beschwerdeführer im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert. Der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. September 2010 ist zu entnehmen , dass eine Fraktur, Organläsion oder intracranielle Blutung mittels Computertomografie (CT Schädel und HWS/Thorax/Abdomen) ausgeschlossen wurde n und sich die neu rologische Überwachung unauffällig gestaltet e . B ei Austritt habe der Be schwerdeführer weder an Kopfschmerzen, Übelkeit noch Erbrechen gelitten . Die Ärzte diagnostizierten ober flächliche Schür fungen an der linken Hand, multiple Kontusionen sowie eine HWS-Distorsion. Sie empfahlen als Therapie eine volle Ausschöpfung der Analgesie sowie P hysio thera p ie im Verlauf und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 3. Oktober 2010 (Urk. 8/16).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be schleu nigungstrauma vom 14. November 2010 notierten die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ ,
der Beschwerdeführer habe angegeben, sofort nach dem Unfal l
an
Kopf- und Thoraxschmerzen gelitten zu haben . Die Frage nach dem Vorlie gen von Nackenbeschwerden beantworteten sie widersprüchlich in dem Sinne, als sie sowohl "nein" als auch "ja, sofort" ankreuzten. Andere Beschwerden ha be der Be schwerdeführer verneint. Sie
nannten die (Verdachts-)Diagnose einer HWS-Distorsion Grad 0 nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation, der sich dadurch charakterisiert , dass weder Nackenbeschwerden no ch so ma tische Befunde vorliegen (Urk.
8/47 S.
2-4).
E. 3.3 ) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zu sam menhang bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/20 09 vom
29. Januar 2010 E. 4.5). Während die Beschwerdegegnerin keines dieser K rite rien als erfüllt betrac htete (Urk. 2 S. 6), postulierte der Beschwerdeführer, mit dem Über schla gen des Autos seien besonders eindrücklich e Begleitumstände gegeben (Urk. 1 S. 6 f.). Dass die übrigen Kriterien erfüllt sein sollen, wurde von ihm nicht
be hauptet und ist an hand der Akten auch nicht erstellt , sodass sich entsprech ende Ausführungen erübrige n. Dementsprechend müsste das Kriterium der besonders dramatischen Begleitum stände respektive besonderen Eindrück lichkeit des Un falls
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, was seitens des Beschwerde führers
nicht vorgebracht wurde und unter Berücksichtigung der Kasuistik (vgl. die Übersicht über die P raxis hierzu im Urteil
des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E.
E. 4 Die
berufliche Reintegration konnte nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Der Be schwerdeführer nahm seine Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin am 24. Januar 2011 in einer allerdings angepassten Tätigkeit mit einem hälftigen Pensum wieder auf und steigerte dieses ab 15.
Februar 2011 auf 75
%, wobei er jedoch nicht die volle Leistung erbrachte (Urk.
8/57, Urk.
8/62, Urk.
8/64-65, Urk. 8/67, Urk. 8/71). Die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit wurd e
jeweils durch Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, welcher
am 14. Januar 2011 erneut Physiothe rapie verordnet hatte (Urk. 8/63), hausärztlich b eschei nigt. 3.
E. 4.1 Auf Grund der dargelegten medizinischen Aktenlage steht unbestrittenermassen fest , dass sich die vom Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfallereignis vom
23. September 2010 g eklagten gesundheitlichen Beein trächtigungen , welche zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b)
gehören, trotz eingehender klinischer und bildgebender Unter suchungen weder initial noch im Verlauf durch ein organisches Korrelat objek ti vieren liessen.
E. 4.2 Bei dieser Unfallschwere müssten rechtsprechungs gemäss von den massgeben d en sieben Kriterien (E. 1.
E. 4.2.2 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fall versicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbe handlung und Taggeld
sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schä di gung) abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab geschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besse rung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt
sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4. 2 . 3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und 6) ist ge stützt auf die medizinische Akten lage davon auszugehen, dass am 21. August 2011 die Folgen des Unfallereignisses vom 23. September 2010 längst soweit abge heilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mehr erwartet werden konnte. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme akten kundig, welcher sich die Prognose einer nach diesem Datum noch zu er warten den gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steige rung der unfallbedingt beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit entnehmen liesse. Der Beschwer de führer benennt denn auch keine konkrete medizinische Massnahme, von wel cher solches zu erwarten wäre.
Insbesondere lässt ein weiterer Rehabili tati ons aufenthalt – wie er von Dr. B.___ in Aussicht gestellt wurde (E. 3.7 und E. 3.9) –
mit Blick auf den in der Re haklinik A.___ ausgebliebenen Behand lungs erfolg (E. 3.2) und – wie teilweise auch be schwerdeweise an erkannt wurd e (Urk. 1 S. 4) – die bis her ohne massgebende n
Fortschritt
gebliebene
p hysiothe r apeutische ,
medikamentöse und chiroprak tische Be handlung keine entspre chende Schluss fol gerung zu . Dass der Hausarzt oder die Ärzte des K.___
weitere
(erfolgversprechende) Therapie n in Erwägung gezogen hätte n , ist nicht akten kundig . Damit korreliert, dass der Chiropraktor Dr. C.___
die Be handlung Mitte Mai 2011 sistierte
und den Beschwerde führer am 7. Juli 2011
als "austherapiert" bezeichnete (E. 3.6). Hinzu kommt, dass dem Be schwerde füh rer ärztlicherseits bereits seit l ängerem wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmit arbeiter attestiert wurde
( E. 3.3 und E. 3.6) und sich die vom Hausarzt (E. 3.10) sowie von den Ärzten des K.___
(E. 3.13) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht nachvollzieh en lässt .
Soweit d er Beschwerdeführer einwendet , es seien Eingliederungsmassnahmen der
IV im Gange (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art.
19 Abs. 1
UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV pra xis gemäss nur auf Vorkehren bezieht, welche geeignet sind, den einer Invali denrente der Unfallversicherung zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad zu be ein flussen ( Urteil des Bundesgerichts U 79/07 vom 21. Februar 2008 E. 3.2.2) . Dies trifft auf die von der IV unter dem Titel einer Frühintervention erteilte Kos ten gutsprach e für einen Deutschkurs (Mitt eilung vom 4. August 2011 [Urk. 8/115] ) sowie für die zugesprochene Arbeitsvermittlung in Form von Er haltung des Arbeitspl atze s (Mitteilung vom 8. November 2011 [Urk.
8/133]) nicht zu. Im Übrigen stünde ein ausstehender Entscheid der IV eine m Fallab schluss durch den Unfallversicherer nicht entgegen, sondern könnte allenfalls einen Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbin dung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) begründen. Beim Entscheid über eine Übergangsrente ist der Unfallversicherer jedoch – nicht anders als beim
Entscheid über eine definitive Invalidenrente – ebenfalls gehalten, die Adä quanz frage (E. 4. 4 ) zu prüfen. 4. 3
4.3.1
E rweist sich nach dem Dargelegten der Fallabschluss per 21. August 2011 nicht als verfrüht , ist die Frage zu beantworten , ob zwischen den vom Beschwerde führer darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden – welchen nach den vor stehenden Ausführungen (E. 4.1) kein klares unfallbedingtes organisches Korre lat zu Grunde liegt – und dem Unfall ereignis vom 23. September 2010 nach
rund elf Monaten noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausal z usammenhang besteht (E. 1. 2 und E. 1. 3 ).
4.3.2
Hier bei muss nicht abschliessend geklärt werden, ob die im Zeitpunkt des Fall ab schlusses noch geklagten
Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusam menhang zum Verkehrsunfall vom 23 . September 20 10 stehen. Denn wie vor stehend festgehalten ( E. 1.3.2), ist bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE
115 V 133 genannten Grundsätzen (sogenannte Psycho-Praxis) oder nac h der vom Bundesgericht mit BGE 1 17 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung (sogenannte Schleudertrauma-Praxis) zu er folgen hat, kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, da
– wie im Folgenden zu zeigen sein wird ( E. 4. 4 ) - auch die Beurteilung nach der für d en Beschwerde fü hrer günsti geren letzteren Praxis zur Verneinung der Adäquanz führt. Dem entsprechend erübrigen sich Weiterungen zum natürlichen Kausalzusammen hang einschliess lich der vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3) verneinten Frage des Erreichens des Status quo sine (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 5.1).
E. 4.4 4. 4 .1
I m Rahmen der für die Belange der Adäquanz prüfung vorzunehmenden Eintei lung stufte d ie Beschwerdegegnerin den Verkehrsunfall vom 23. September 2010 (E. 3.1) als höchstens mittelschwere s Ereignis im engeren Sinne ein (Urk. 2 S. 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt und gibt mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa Urteil
8C_241/2012 vom 3. August 2012 E.
4.3) und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten ( Polizeiakten [Urk. 8/26, Urk. 8/72], Schlussbericht der Haftpflichtversicherung vom 19. Okto ber 2010 [Urk. 8/75-76] und biomechanische Kurzbeurteilung vom 31. Oktober 2011 [Urk. 8/132])
zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.
E. 5 I n seine m Bericht vom 4. Februar 2011 an den zuweisenden Hausarzt stellte d er Chiro praktor Dr. C.___ in Aussicht,
eine Magnetresonanz (MR)-Untersu chung der HWS zu veranlassen und hernach weitere diagnostische Mittel oder Therapien in die Wege zu leiten, falls sich die chronifizierten Beschwerden nicht innerhalb von zirka vier Behandlungen besserten
(Urk. 8/70 S. 2).
In der Folge ver ordnete er am 22. Februar 2011 Physiotherapie (Urk. 8/81) und gab
die
MR-Untersuchung vom 25. Februar 2011 in Auftrag , welche gemäss Be urteilung des Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut E.___ , keinen pathologischen Befund zur Darstellung brachte (Urk. 8/70 S. 3). 3.
E. 6 Dr. med. F.___ , erklärte in seinem Bericht vom 19. April 2011 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 12. April 2011, die in diesem Monat ange strebte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein 100 %-Pensum sei missraten; der Beschwerdeführer habe über stark vermehrte Beschwerden geklagt und notfall mässig den Hausarzt aufgesucht, wobei die Leistung nach einer Ruhepause von zwei Tagen nun wieder 75
% betrage. Er beurteilte, bei der somatischen Unter suchung sei eine schlecht entwickelte Muskulatur aufgefallen, wobei diese nicht besonders verspannt sei. Auffallend sei die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers, welcher sich sorgfältig und ängstlich monitorisiere, sodass verständlich werde, dass die Ausdehnung der Arbeitszeit zur Erfüllung der wahrscheinlich vorhan de nen ” Prophezeiung ” geführt habe, er sei noch nicht in diesem Ausmass arbeits fähig. Entsprechend empfehle er, die sehr ausgebaute Schmerzmedikation allen falls unter Abgabe eines Antidepressivums sukzessive zu reduzieren sowie eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zu initiieren und in der Freizeit ein- bis zweistündige Spaziergänge auch mit höherem Tempo zu unternehmen. Er habe dem Beschwerdeführer aufgezeigt, dass dies mit gewissen Beschwerden verbun den sein werde, welche keine gravierende Bedeutung hätten und er zu ertragen habe, um eine höhere Leistungsfähigkeit zu erreichen. Entsprechend habe er für das aktuelle Datum die Arbeitsunfähigkeit von 25
% bestätigt und gegenüber dem Beschwerdeführer klar festgehalten, dass spätestens im Juni 2011 die volle Leistungsfähigkeit erreicht sein sollte (Urk. 8/89 S. 3 f.). 3.
E. 6.1 .1)
auch nicht zutrifft. So wurde das Kriterium in besonders ausgeprägter Form etwa bejaht: in Bezug auf einen Un fall, bei wel chem die Lenkerin eines Personenwagens nachts bei einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h wegen eines auf der Fahrbahn liegenden toten Dachses die Herr schaft über das Fahrzeug verlor, welches sich zweimal um die eigene Achse drehte, überschlug und auf dem Dach gegen die rechte Fahrbahn schlitterte, dort mit einem Zweitauto kollidierte und auf dem Dach liegend auf der linken Fahr bahn zum Stillstand kam, worauf es, als die Lenkerin und die mitfahrende ver sicherte Person noch darin sassen, von einem dritten Auto gerammt und einige Meter weggeschleudert wurde (Urteil U 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 4.2); bei einem heftigen Zusammenstoss eines Personen wagens mit einem entgegen kommenden, überholenden Auto, welches auf die eigene Fahrbahn zurückge wor fen wurde, worauf vier weitere Personenwagen in die beiden Unfallfahr zeuge prallten; von den beiden Insassen des entgegenkom menden Personenwagens verstarb einer noch am Unfallort und der andere da nach (Urteil U 368/01 vom 9. April 2002 Sachverhalt A und E. 5c); bei einer Mehrfachkollision in einem Tunnel mit drei beteiligten Personenwagen, wobei der Lenker des voraus fah ren den Fahrzeugs getötet und derjenige des entgegen kommenden Fahrzeugs schwer verletzt wurden (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, U 287/97). Derartige Verhältnisse sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. 4. 4 .3
Ist nach dem Ausgeführten von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien keines erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise , so ist die Adä quanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall ereignis vom 23. September 2010 und den über den
21. August 2011 hinaus ge klagten Beschwerden zu verneinen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Ver schul densfrage äussert, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 6), dass dies haftpflichtrechtlich von Bedeutung
sein mag, jedoch n icht im vorlie genden Verfahren . 5.
Folglich erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. April 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfah ren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/ESversandt
E. 7 Auf Anfrage der Beschwerdegegneri n berichtete der Chiropraktor Dr. C.___
a m 7. Juli 2011 von einer Sistierung der Therapie seit 18. Mai 2011, da bis lang nur eine Besserung der Bewegung, nicht jedoch der Schmerzen erreicht worden sei. Er befand, dass der Heilungsverlauf durch psychosoziale Faktoren be einflusst werde und der Beschwerd eführer austherapiert sei (Urk. 8/106). 3.
E. 8 Der Hausarzt Dr. B.___
hielt am 12. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegne rin fest , es gehe dem Beschwerdeführer schlechter als die bescheinigte Arbeits un fähigkeit von 25 %. Trotz persistierende r starke r LWS-Beschwerden, Kopf schmer zen, Müdigkeit und einer depressiven Stimmung gebe er sich sehr Mühe zu ar beiten, wobei er starke Medikamente einnehme. Falls sich die Symptomatik bis nach den Ferien nicht bessere, werde er den Beschwerdeführer in die G.___ anmelden. Je nach Verlauf sei dann eventuell eine erneute Vor stell ung beim SUVA-Arzt notwendig. Er sei überzeugt, dass der Beschwerde führer bei Konsultation eines anderen Arztes langfristig eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ” erhalten ” würde (Urk. 8/107, Urk. 8/109). 3.
E. 9 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt f ür Chirurgie, befand am 20. Juli 2011, für den vom Hausarzt angekündigten Rehabilitationsaufenthalt könne keine Kostengutsprache erteilt werden, da von weiteren Behandlungen keine nam hafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten und der Status quo sine per 30. Juni 2011 erreicht sei (Urk . 8/111; vgl. auch sein Be richt an Dr. B.___ vom 21. Juli 2011 [ Urk. 8/110 ] ). 3.
E. 10 In der Folge attestierte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 22. August 2011 (Urk. 8/117) und verordnete bei der Diagnose eines p anvertebral en S chmerzsyn droms (weiterhin) Physiotherapie im Sinne eine r Langzeitbehandlung (Urk. 8/98, Urk. 8/118, Urk. 8/122).
Nach der
am 19. September 20
E. 11 verfügten Leistungseinstellung per 21. August 2011 (Urk. 8/119) führte
Dr. B.___ am 8. Oktober 2011 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus , letzterer leide an
persistierenden starken Schmerzen, welche
unter Physio- und Antischmerztherapie nicht ge bessert hätten. Trotzdem versuche der Beschwerdeführer vollzeitlich zu arbeiten, wobei ihn jedoch die sehr starken Schmerzen in der Arbeitsleistung beeinträch tigten. Aus hausärztlicher Sicht sei daher höchstens eine 60-70%ige Leistungs fähigkeit gegeben. Er werde den Beschwerdeführer für einen Aufenthalt in der G.___ anmelden, falls nach den Ferien keine Besserung einge treten sei (Urk. 8/124 S. 5).
Ab 31. Oktober 2011 attestierte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % , welche er später rückwirkend auf 40 % erhöhte (Urk. 8/131 , Urk. 8/ 142 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00100 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
28. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Rüegg Samuelsson Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1979 geborene X.___ arbeitete
ab 1. März 2001 als Produktions mitarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall folgen versich ert. Am 23. September 2010 erlitt er als Lenker eines Personenwa gens einen Verkehrsunfall, in dessen Folge unter anderem ein Distorsions trauma der Halswirbelsäule ( HWS) diagnostiziert wurde ( Schadenmeldung vom 27. September 2010 [ Urk. 8/1 ] ). Mit Verfügung vom 19. September 2011 stellte die SUVA die im Zusammenhang mit diesem Unfal l erbrachten Leistungen per 21. August 2011 mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs der darüber hinaus geklagten Beschwerden ein (Urk.
8/119). Die da gegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/124 ) wies sie mit Entscheid vom 4. April 2012 (Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Status quo sine nicht erreicht sei, sodass die natürliche Kausalität und die adäquaten Unfall folgen weiterhin vorlägen (Urk. 1). Die SUVA ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29.
Juni 2012 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen . Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ur sache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an - dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V er waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.
2.1,
127 V
102 E.
5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die repro duzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Pa tienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap parativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_984/2010 vom 10. März 2011 E. 2.1). Sind die geklagten Be schwerden nicht in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, ist eine besondere Adä quanz prüfung vorzunehmen (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98
E.
3b,
122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu be trachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kau sal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mitt leren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh re re herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E.
5d/aa und 367 E.
6a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 2010 über den 21. August 2011
hinaus. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihre m Einstellungsentscheid dafür , im Rahmen der umfangreichen Abklärungen seien keine organisch objektivierbaren Unfall folgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden. B ei gege benen Voraussetzungen für den Fallabschluss per 21. August 2011 sei die Frage der Adäquanz zu prüfen, wobei die Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis ergebe, dass die darüber hinaus geklagten Beschwerden keine adäquate Folge des höchstens als mittelschwer einzustufenden Unfallereignisses vom 23. September 2010 darstell t e n (Urk. 2 S. 4 ff.) . 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Fall sei verfrüht ab ge schl ossen worden .
Nachdem die während anderthalb Jahren durchgeführte Physiotherapie keine positiven Resultate gebracht habe, seien Ende März 2012 durch den Haus arzt andere Therapien in die Wege geleitet worden. Zudem habe die Invali den versi cherung einen dreimonatigen Arbeitsversuch organisiert mit dem Ziel, die
laut Ein schätzung der behandelnden Ärzte um 40 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern.
Es
müsse abgewartet werden , ob er diesen Tat be weis er bringen könne. Übersehen werde alsdann
auch die Tatsache, dass er sich in sei nem Fahrzeug unverschuldet
mehrfach überschlagen habe und dann massiv auf die Strasse geprallt sei, womit besonders eindrücklich e
Begleit um stände vorlägen (Urk. 1 S. 3 ff.) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 23. September 2010 einen Verkehrsunfall, an lässlich welchem sich der von ihm mit rund 50 km/h gelenkte Personenwagen nach einer Kollision mit einem von rechts einbiegenden Fahrzeug überschlug und auf dem Dach l iegend zum Stillstand kam ( Polizeiakten [ Urk. 8/26 S. 7 ] ) .
3.2
Vom 23. bis 25. September 2010 war der Beschwerdeführer im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert. Der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. September 2010 ist zu entnehmen , dass eine Fraktur, Organläsion oder intracranielle Blutung mittels Computertomografie (CT Schädel und HWS/Thorax/Abdomen) ausgeschlossen wurde n und sich die neu rologische Überwachung unauffällig gestaltet e . B ei Austritt habe der Be schwerdeführer weder an Kopfschmerzen, Übelkeit noch Erbrechen gelitten . Die Ärzte diagnostizierten ober flächliche Schür fungen an der linken Hand, multiple Kontusionen sowie eine HWS-Distorsion. Sie empfahlen als Therapie eine volle Ausschöpfung der Analgesie sowie P hysio thera p ie im Verlauf und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 3. Oktober 2010 (Urk. 8/16).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be schleu nigungstrauma vom 14. November 2010 notierten die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ ,
der Beschwerdeführer habe angegeben, sofort nach dem Unfal l
an
Kopf- und Thoraxschmerzen gelitten zu haben . Die Frage nach dem Vorlie gen von Nackenbeschwerden beantworteten sie widersprüchlich in dem Sinne, als sie sowohl "nein" als auch "ja, sofort" ankreuzten. Andere Beschwerden ha be der Be schwerdeführer verneint. Sie
nannten die (Verdachts-)Diagnose einer HWS-Distorsion Grad 0 nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation, der sich dadurch charakterisiert , dass weder Nackenbeschwerden no ch so ma tische Befunde vorliegen (Urk.
8/47 S.
2-4). 3. 3
Nachdem der Beschwerdeführer nach erfolgter Spitalentlassung über Nacken-, Kopf
- und Brustschmerzen, Schlaflosigkeit, Muskelschmerzen am ganzen Kör per, Schwindel sowie Blockaden am linken Arm, Finger und Bein geklagt und sich keine Arb eitsfähigkeit eingestellt hatte (Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/24 S. 3 , Urk. 8/42) , überwies ihn die
Beschwerdegegnerin in die Rehaklinik A.___ .
Laut Austrittsbericht vom 6.
Januar 2011 konnte im Rahmen des vom 25. No vember 2010 bis 5. Januar 2011 dauernden Aufenthalts keine namhafte Verbes serung erzielt, jedoch eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitie rung beobachtet w e rden . Wei tere physiotherapeutische Massnahmen seien daher aktuell nicht vorgesehen; es werde empfohlen, das instruierte Heimprogramm weiterzuführen . Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege auch keine psychische Stö rung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Nach längerer Abwesenheit vom angestammten Arbeitsplatz sei eine stufenwei se Wiedereingliederung an demselben zu empfehlen mit folgender Arbeits- und Leistungsfähigkeit: 50
% (halbtags) ab 6.
Januar 2011, 75
% ab
31.
Januar 2011 und 100
% ab 21.
Februar 2011 (Urk.
8/52). 3. 4
Die
berufliche Reintegration konnte nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Der Be schwerdeführer nahm seine Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin am 24. Januar 2011 in einer allerdings angepassten Tätigkeit mit einem hälftigen Pensum wieder auf und steigerte dieses ab 15.
Februar 2011 auf 75
%, wobei er jedoch nicht die volle Leistung erbrachte (Urk.
8/57, Urk.
8/62, Urk.
8/64-65, Urk. 8/67, Urk. 8/71). Die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit wurd e
jeweils durch Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, welcher
am 14. Januar 2011 erneut Physiothe rapie verordnet hatte (Urk. 8/63), hausärztlich b eschei nigt. 3. 5
I n seine m Bericht vom 4. Februar 2011 an den zuweisenden Hausarzt stellte d er Chiro praktor Dr. C.___ in Aussicht,
eine Magnetresonanz (MR)-Untersu chung der HWS zu veranlassen und hernach weitere diagnostische Mittel oder Therapien in die Wege zu leiten, falls sich die chronifizierten Beschwerden nicht innerhalb von zirka vier Behandlungen besserten
(Urk. 8/70 S. 2).
In der Folge ver ordnete er am 22. Februar 2011 Physiotherapie (Urk. 8/81) und gab
die
MR-Untersuchung vom 25. Februar 2011 in Auftrag , welche gemäss Be urteilung des Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut E.___ , keinen pathologischen Befund zur Darstellung brachte (Urk. 8/70 S. 3). 3. 6
Dr. med. F.___ , erklärte in seinem Bericht vom 19. April 2011 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 12. April 2011, die in diesem Monat ange strebte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein 100 %-Pensum sei missraten; der Beschwerdeführer habe über stark vermehrte Beschwerden geklagt und notfall mässig den Hausarzt aufgesucht, wobei die Leistung nach einer Ruhepause von zwei Tagen nun wieder 75
% betrage. Er beurteilte, bei der somatischen Unter suchung sei eine schlecht entwickelte Muskulatur aufgefallen, wobei diese nicht besonders verspannt sei. Auffallend sei die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers, welcher sich sorgfältig und ängstlich monitorisiere, sodass verständlich werde, dass die Ausdehnung der Arbeitszeit zur Erfüllung der wahrscheinlich vorhan de nen ” Prophezeiung ” geführt habe, er sei noch nicht in diesem Ausmass arbeits fähig. Entsprechend empfehle er, die sehr ausgebaute Schmerzmedikation allen falls unter Abgabe eines Antidepressivums sukzessive zu reduzieren sowie eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zu initiieren und in der Freizeit ein- bis zweistündige Spaziergänge auch mit höherem Tempo zu unternehmen. Er habe dem Beschwerdeführer aufgezeigt, dass dies mit gewissen Beschwerden verbun den sein werde, welche keine gravierende Bedeutung hätten und er zu ertragen habe, um eine höhere Leistungsfähigkeit zu erreichen. Entsprechend habe er für das aktuelle Datum die Arbeitsunfähigkeit von 25
% bestätigt und gegenüber dem Beschwerdeführer klar festgehalten, dass spätestens im Juni 2011 die volle Leistungsfähigkeit erreicht sein sollte (Urk. 8/89 S. 3 f.). 3. 7
Auf Anfrage der Beschwerdegegneri n berichtete der Chiropraktor Dr. C.___
a m 7. Juli 2011 von einer Sistierung der Therapie seit 18. Mai 2011, da bis lang nur eine Besserung der Bewegung, nicht jedoch der Schmerzen erreicht worden sei. Er befand, dass der Heilungsverlauf durch psychosoziale Faktoren be einflusst werde und der Beschwerd eführer austherapiert sei (Urk. 8/106). 3. 8
Der Hausarzt Dr. B.___
hielt am 12. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegne rin fest , es gehe dem Beschwerdeführer schlechter als die bescheinigte Arbeits un fähigkeit von 25 %. Trotz persistierende r starke r LWS-Beschwerden, Kopf schmer zen, Müdigkeit und einer depressiven Stimmung gebe er sich sehr Mühe zu ar beiten, wobei er starke Medikamente einnehme. Falls sich die Symptomatik bis nach den Ferien nicht bessere, werde er den Beschwerdeführer in die G.___ anmelden. Je nach Verlauf sei dann eventuell eine erneute Vor stell ung beim SUVA-Arzt notwendig. Er sei überzeugt, dass der Beschwerde führer bei Konsultation eines anderen Arztes langfristig eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ” erhalten ” würde (Urk. 8/107, Urk. 8/109). 3. 9
Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt f ür Chirurgie, befand am 20. Juli 2011, für den vom Hausarzt angekündigten Rehabilitationsaufenthalt könne keine Kostengutsprache erteilt werden, da von weiteren Behandlungen keine nam hafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten und der Status quo sine per 30. Juni 2011 erreicht sei (Urk . 8/111; vgl. auch sein Be richt an Dr. B.___ vom 21. Juli 2011 [ Urk. 8/110 ] ). 3. 10
In der Folge attestierte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 22. August 2011 (Urk. 8/117) und verordnete bei der Diagnose eines p anvertebral en S chmerzsyn droms (weiterhin) Physiotherapie im Sinne eine r Langzeitbehandlung (Urk. 8/98, Urk. 8/118, Urk. 8/122).
Nach der
am 19. September 20 11 verfügten Leistungseinstellung per 21. August 2011 (Urk. 8/119) führte
Dr. B.___ am 8. Oktober 2011 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus , letzterer leide an
persistierenden starken Schmerzen, welche
unter Physio- und Antischmerztherapie nicht ge bessert hätten. Trotzdem versuche der Beschwerdeführer vollzeitlich zu arbeiten, wobei ihn jedoch die sehr starken Schmerzen in der Arbeitsleistung beeinträch tigten. Aus hausärztlicher Sicht sei daher höchstens eine 60-70%ige Leistungs fähigkeit gegeben. Er werde den Beschwerdeführer für einen Aufenthalt in der G.___ anmelden, falls nach den Ferien keine Besserung einge treten sei (Urk. 8/124 S. 5).
Ab 31. Oktober 2011 attestierte der Hausarzt wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % , welche er später rückwirkend auf 40 % erhöhte (Urk. 8/131 , Urk. 8/ 142 ). 3.1 1
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie, welche den Beschwerdefüh rer im Zuge des Einspracheverfahrens am 21. November 2011 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatt e, beurteilte in ihrem Bericht vom 24.
November 2011, der klinisch neurologische Untersuchungsbefund sei aktuell bis auf ein linksbetontes Cervicalsyndrom normal. "Harte" Ausfälle wie Reflex-Asymmetrien oder Atrophien fänden sich nicht, die angegebene Fühlstörung mit streng medialer Begrenzung am Rumpf sei nicht anatomisch zuordenbar. Weder klinisch noch elektrophysiologisch bestünden Hinweise auf eine radiku läre oder peripher nervöse Läsion. Dementsprechend seien die geklagten Be schwerden am linken Arm und an der linken Körperseite zum Teil im Rahmen einer cervicospondylogenen Symptomatik, wahrscheinlich jedoch auch in einem mal adaptiven Umfang mit den Beschwerden und einer erheblichen Symptom aus weitung zu interpretieren (Urk. 8/134 S. 3).
3.1 2
A m 5. Dezember 2011 erklärte die SU VA-Versicherungsmedizinerin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, an d er Leistungseinstellung per 21. August 2011 infolge Erreichens des Status quo sine sei festzuhalten (Urk. 8/137). 3.1 3
Die Ärzte des K.___
nannten im beschwerdeweise in s Recht gelegten Bericht vom 7. Mai 2012 an den damaligen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers als Diagnosen eine HWS-Distorsion, einen Tinnitus, eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung . Sie beurteilten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die natürli che Kausalität gegeben ,
und bescheinigten
dem Beschwerdeführer eine Ar beits unfähigkeit von 40 % ab 1. Mai 2012 (Urk. 3/4 , Urk. 3/6 ). 4.
4.1
Auf Grund der dargelegten medizinischen Aktenlage steht unbestrittenermassen fest , dass sich die vom Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfallereignis vom
23. September 2010 g eklagten gesundheitlichen Beein trächtigungen , welche zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b)
gehören, trotz eingehender klinischer und bildgebender Unter suchungen weder initial noch im Verlauf durch ein organisches Korrelat objek ti vieren liessen. 4.2
4. 2 .1
Die beschwerdeweise am angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) geübte Kritik bezieht sich im Wesentlichen
auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (Urk. 1 S. 3 ff.) . 4.2.2
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fall versicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbe handlung und Taggeld
sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schä di gung) abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab geschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besse rung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt
sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4. 2 . 3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und 6) ist ge stützt auf die medizinische Akten lage davon auszugehen, dass am 21. August 2011 die Folgen des Unfallereignisses vom 23. September 2010 längst soweit abge heilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mehr erwartet werden konnte. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme akten kundig, welcher sich die Prognose einer nach diesem Datum noch zu er warten den gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steige rung der unfallbedingt beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit entnehmen liesse. Der Beschwer de führer benennt denn auch keine konkrete medizinische Massnahme, von wel cher solches zu erwarten wäre.
Insbesondere lässt ein weiterer Rehabili tati ons aufenthalt – wie er von Dr. B.___ in Aussicht gestellt wurde (E. 3.7 und E. 3.9) –
mit Blick auf den in der Re haklinik A.___ ausgebliebenen Behand lungs erfolg (E. 3.2) und – wie teilweise auch be schwerdeweise an erkannt wurd e (Urk. 1 S. 4) – die bis her ohne massgebende n
Fortschritt
gebliebene
p hysiothe r apeutische ,
medikamentöse und chiroprak tische Be handlung keine entspre chende Schluss fol gerung zu . Dass der Hausarzt oder die Ärzte des K.___
weitere
(erfolgversprechende) Therapie n in Erwägung gezogen hätte n , ist nicht akten kundig . Damit korreliert, dass der Chiropraktor Dr. C.___
die Be handlung Mitte Mai 2011 sistierte
und den Beschwerde führer am 7. Juli 2011
als "austherapiert" bezeichnete (E. 3.6). Hinzu kommt, dass dem Be schwerde füh rer ärztlicherseits bereits seit l ängerem wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmit arbeiter attestiert wurde
( E. 3.3 und E. 3.6) und sich die vom Hausarzt (E. 3.10) sowie von den Ärzten des K.___
(E. 3.13) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht nachvollzieh en lässt .
Soweit d er Beschwerdeführer einwendet , es seien Eingliederungsmassnahmen der
IV im Gange (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art.
19 Abs. 1
UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV pra xis gemäss nur auf Vorkehren bezieht, welche geeignet sind, den einer Invali denrente der Unfallversicherung zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad zu be ein flussen ( Urteil des Bundesgerichts U 79/07 vom 21. Februar 2008 E. 3.2.2) . Dies trifft auf die von der IV unter dem Titel einer Frühintervention erteilte Kos ten gutsprach e für einen Deutschkurs (Mitt eilung vom 4. August 2011 [Urk. 8/115] ) sowie für die zugesprochene Arbeitsvermittlung in Form von Er haltung des Arbeitspl atze s (Mitteilung vom 8. November 2011 [Urk.
8/133]) nicht zu. Im Übrigen stünde ein ausstehender Entscheid der IV eine m Fallab schluss durch den Unfallversicherer nicht entgegen, sondern könnte allenfalls einen Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbin dung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) begründen. Beim Entscheid über eine Übergangsrente ist der Unfallversicherer jedoch – nicht anders als beim
Entscheid über eine definitive Invalidenrente – ebenfalls gehalten, die Adä quanz frage (E. 4. 4 ) zu prüfen. 4. 3
4.3.1
E rweist sich nach dem Dargelegten der Fallabschluss per 21. August 2011 nicht als verfrüht , ist die Frage zu beantworten , ob zwischen den vom Beschwerde führer darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden – welchen nach den vor stehenden Ausführungen (E. 4.1) kein klares unfallbedingtes organisches Korre lat zu Grunde liegt – und dem Unfall ereignis vom 23. September 2010 nach
rund elf Monaten noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausal z usammenhang besteht (E. 1. 2 und E. 1. 3 ).
4.3.2
Hier bei muss nicht abschliessend geklärt werden, ob die im Zeitpunkt des Fall ab schlusses noch geklagten
Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusam menhang zum Verkehrsunfall vom 23 . September 20 10 stehen. Denn wie vor stehend festgehalten ( E. 1.3.2), ist bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE
115 V 133 genannten Grundsätzen (sogenannte Psycho-Praxis) oder nac h der vom Bundesgericht mit BGE 1 17 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung (sogenannte Schleudertrauma-Praxis) zu er folgen hat, kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, da
– wie im Folgenden zu zeigen sein wird ( E. 4. 4 ) - auch die Beurteilung nach der für d en Beschwerde fü hrer günsti geren letzteren Praxis zur Verneinung der Adäquanz führt. Dem entsprechend erübrigen sich Weiterungen zum natürlichen Kausalzusammen hang einschliess lich der vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3) verneinten Frage des Erreichens des Status quo sine (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.4 4. 4 .1
I m Rahmen der für die Belange der Adäquanz prüfung vorzunehmenden Eintei lung stufte d ie Beschwerdegegnerin den Verkehrsunfall vom 23. September 2010 (E. 3.1) als höchstens mittelschwere s Ereignis im engeren Sinne ein (Urk. 2 S. 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt und gibt mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa Urteil
8C_241/2012 vom 3. August 2012 E.
4.3) und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten ( Polizeiakten [Urk. 8/26, Urk. 8/72], Schlussbericht der Haftpflichtversicherung vom 19. Okto ber 2010 [Urk. 8/75-76] und biomechanische Kurzbeurteilung vom 31. Oktober 2011 [Urk. 8/132])
zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. 4.2
Bei dieser Unfallschwere müssten rechtsprechungs gemäss von den massgeben d en sieben Kriterien (E. 1. 3.3 ) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zu sam menhang bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/20 09 vom
29. Januar 2010 E. 4.5). Während die Beschwerdegegnerin keines dieser K rite rien als erfüllt betrac htete (Urk. 2 S. 6), postulierte der Beschwerdeführer, mit dem Über schla gen des Autos seien besonders eindrücklich e Begleitumstände gegeben (Urk. 1 S. 6 f.). Dass die übrigen Kriterien erfüllt sein sollen, wurde von ihm nicht
be hauptet und ist an hand der Akten auch nicht erstellt , sodass sich entsprech ende Ausführungen erübrige n. Dementsprechend müsste das Kriterium der besonders dramatischen Begleitum stände respektive besonderen Eindrück lichkeit des Un falls
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, was seitens des Beschwerde führers
nicht vorgebracht wurde und unter Berücksichtigung der Kasuistik (vgl. die Übersicht über die P raxis hierzu im Urteil
des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1 .1)
auch nicht zutrifft. So wurde das Kriterium in besonders ausgeprägter Form etwa bejaht: in Bezug auf einen Un fall, bei wel chem die Lenkerin eines Personenwagens nachts bei einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h wegen eines auf der Fahrbahn liegenden toten Dachses die Herr schaft über das Fahrzeug verlor, welches sich zweimal um die eigene Achse drehte, überschlug und auf dem Dach gegen die rechte Fahrbahn schlitterte, dort mit einem Zweitauto kollidierte und auf dem Dach liegend auf der linken Fahr bahn zum Stillstand kam, worauf es, als die Lenkerin und die mitfahrende ver sicherte Person noch darin sassen, von einem dritten Auto gerammt und einige Meter weggeschleudert wurde (Urteil U 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 4.2); bei einem heftigen Zusammenstoss eines Personen wagens mit einem entgegen kommenden, überholenden Auto, welches auf die eigene Fahrbahn zurückge wor fen wurde, worauf vier weitere Personenwagen in die beiden Unfallfahr zeuge prallten; von den beiden Insassen des entgegenkom menden Personenwagens verstarb einer noch am Unfallort und der andere da nach (Urteil U 368/01 vom 9. April 2002 Sachverhalt A und E. 5c); bei einer Mehrfachkollision in einem Tunnel mit drei beteiligten Personenwagen, wobei der Lenker des voraus fah ren den Fahrzeugs getötet und derjenige des entgegen kommenden Fahrzeugs schwer verletzt wurden (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, U 287/97). Derartige Verhältnisse sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. 4. 4 .3
Ist nach dem Ausgeführten von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien keines erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise , so ist die Adä quanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall ereignis vom 23. September 2010 und den über den
21. August 2011 hinaus ge klagten Beschwerden zu verneinen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Ver schul densfrage äussert, ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 6), dass dies haftpflichtrechtlich von Bedeutung
sein mag, jedoch n icht im vorlie genden Verfahren . 5.
Folglich erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. April 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfah ren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/ESversandt