Sachverhalt
s erlauben, es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist , im Rahmen der Sachverhaltsab klärung von Amtes wegen ( vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Auskünfte bzw.
Unterlagen bei anderen Versicherungen einzuh olen (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), wie dies die IV-Stelle mit dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/15, Urk. 8/62) und de r vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 22. September 2012 (Urk. 8/69) getan hat, nach der Rechtsprechung die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehak linik A.___ , soweit sie von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
verlangt werden, nicht als Gutachten versicherungsexterner Sachverständiger zu betrachten sind , weshalb in solchen Fällen Art.
44 ATSG nicht anwendbar ist und keine Ver letzung der durch diese Bestimmung gewährleisteten Verfahrens rechte vorliegen kann (BGE 136 V 117 E. 3.4) , woran nichts ändert, dass hier nicht die SUVA , sondern die IV-Stelle Beschwerdegegnerin ist, der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Rahmen der versicherungsinternen Abklärung gewährleistet ist und das Bundesgericht etwa die medizinische Be gutachtung einer versicherten Person während eines Rehabilitationsaufenthalts durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der Betroffenen als schwerwiegende Gehörsverletzung qualifiziert hat (BGE 136 V 117 E. 4 ), dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___
vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/13/6 12) im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage keine ent scheidwesentliche Bedeutung zukommt, weshalb der Einwand des Beschwer de führers, er sei nicht darüber unterrichtet worden, dass er sich nicht nur zu Rehabilitationszwecken, sondern auch zur medizinischen Abklärung in der Rehaklinik A.___ aufhalten würde (Urk. 1 S. 8 f.) , keiner näheren
Prüfung bedarf, der Beschwerdeführer nicht aufzeigte
(Urk. 1 S. 7) und nicht ersichtlich ist, in wiefern im Rahmen der Einholung des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 22. Sep tember 2012 (Urk. 8/69) eine Missachtung seiner Verfahrensrechte stattgefun den haben soll , da er s ich jedenfalls mangels Beteiligung der IV-Stelle a n der
Expertise nicht mit Erfolg darauf berufen kann , er habe im Gegensatz zu dieser keine Gelegenheit erhalten, etwaige Zusatzfragen zu stellen, und er bezüglich Dr. Z.___ im Verhältnis zur IV-Stelle zu keinem Zeitpunkt
– insbesondere auch nicht nach am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/76) erfolgter Aktenz ustellung an die Rechtsvertreterin
– Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe (Art. 36 Abs.
1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5) vor bracht e , womit eine allfällige Ver let zung von Verfahrensv orschriften geheilt wäre, demzufolge die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist , d ie Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfül lt sind (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 11 ) und deshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und 11) zu entsprechen ist, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) , da Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 8. August 2014 (Urk.
10) keine Honorarnote eingereicht hat, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer) sowie
der Tatsache , dass sie den Beschwerdeführer bereits
im Vor be scheidverfahren vertreten hat, ihr die Akten demzufolge
bekannt waren und die Beschwerdeschrift fast vollumgänglich dem Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/80) entspricht, mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss d em Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf d ie Gerichtskasse zu nehmen sind , der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen wird, wonach er zur Nachzahlung der ih m erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ; beschliesst das Gericht: In Bewilligung des Gesuch s vom 1. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltl iche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Evalotta Samu elsson, Zürich, als Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Abs. 1 IVG als zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesund heitsbe einträchtigungen versichert sind , der Entscheid über Art und Umfang der notwendigen medizinischen Untersu chungen
grund sätzlich den Fachpersonen
obliegt und der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eines mit ihm befassten Arztes zu benennen vermag , wo rin weitergehende Abklärungen
als indiziert erachtet wurden, sodass seine Rüge, es seien nicht die lege artis indizierten Zusatzuntersuchungen durchgeführt worden (Urk. 1 S. 8), unbehelflich ist, im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleis tungen kein förmlicher Anspruch auf eine (polydisziplinäre) Begutachtung besteht und ein Leistungsentscheid durchaus allein gestützt auf Arztberichte und allfällige verwaltungsintern e
Stellungnahmen a bschliessend getroffen werden kann, sofern diese Unterlagen – wie vorliegend – eine zuverlässige Beurteilung des rechtserhebl ichen medizinischen Sachverhalt s erlauben, es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist , im Rahmen der Sachverhaltsab klärung von Amtes wegen ( vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Auskünfte bzw.
Unterlagen bei anderen Versicherungen einzuh olen (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), wie dies die IV-Stelle mit dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/15, Urk. 8/62) und de r vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 22. September 2012 (Urk. 8/69) getan hat, nach der Rechtsprechung die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehak linik A.___ , soweit sie von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
verlangt werden, nicht als Gutachten versicherungsexterner Sachverständiger zu betrachten sind , weshalb in solchen Fällen Art.
44 ATSG nicht anwendbar ist und keine Ver letzung der durch diese Bestimmung gewährleisteten Verfahrens rechte vorliegen kann (BGE 136 V 117 E. 3.4) , woran nichts ändert, dass hier nicht die SUVA , sondern die IV-Stelle Beschwerdegegnerin ist, der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Rahmen der versicherungsinternen Abklärung gewährleistet ist und das Bundesgericht etwa die medizinische Be gutachtung einer versicherten Person während eines Rehabilitationsaufenthalts durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der Betroffenen als schwerwiegende Gehörsverletzung qualifiziert hat (BGE 136 V 117 E. 4 ), dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___
vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/13/6 12) im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage keine ent scheidwesentliche Bedeutung zukommt, weshalb der Einwand des Beschwer de führers, er sei nicht darüber unterrichtet worden, dass er sich nicht nur zu Rehabilitationszwecken, sondern auch zur medizinischen Abklärung in der Rehaklinik A.___ aufhalten würde (Urk. 1 S. 8 f.) , keiner näheren
Prüfung bedarf, der Beschwerdeführer nicht aufzeigte
(Urk. 1 S. 7) und nicht ersichtlich ist, in wiefern im Rahmen der Einholung des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 22. Sep tember 2012 (Urk. 8/69) eine Missachtung seiner Verfahrensrechte stattgefun den haben soll , da er s ich jedenfalls mangels Beteiligung der IV-Stelle a n der
Expertise nicht mit Erfolg darauf berufen kann , er habe im Gegensatz zu dieser keine Gelegenheit erhalten, etwaige Zusatzfragen zu stellen, und er bezüglich Dr. Z.___ im Verhältnis zur IV-Stelle zu keinem Zeitpunkt
– insbesondere auch nicht nach am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/76) erfolgter Aktenz ustellung an die Rechtsvertreterin
– Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe (Art. 36 Abs.
1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5) vor bracht e , womit eine allfällige Ver let zung von Verfahrensv orschriften geheilt wäre, demzufolge die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist , d ie Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfül lt sind (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 11 ) und deshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und 11) zu entsprechen ist, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) , da Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 8. August 2014 (Urk.
10) keine Honorarnote eingereicht hat, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer) sowie
der Tatsache , dass sie den Beschwerdeführer bereits
im Vor be scheidverfahren vertreten hat, ihr die Akten demzufolge
bekannt waren und die Beschwerdeschrift fast vollumgänglich dem Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/80) entspricht, mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr.
E. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss d em Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf d ie Gerichtskasse zu nehmen sind , der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen wird, wonach er zur Nachzahlung der ih m erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ; beschliesst das Gericht: In Bewilligung des Gesuch s vom 1. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltl iche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Evalotta Samu elsson, Zürich, als Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00618 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
8. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Ver fügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) einen Anspruch des 1979 geborenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisieren den Gesundheitsschadens verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom
1. Juli 2013 (Poststempel , Urk. 1) , mit welcher der Versicherte
die Aufhe bung der Verfügung vom 29. Mai 2013 und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Disziplinen Neurologie, Neurootologie, Neuropsychologie und Psychiatrie sowie
zum
Neue ntscheid beantragt hat , in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. August 2013 (Urk. 7) und die von den Parteien eingereichten Akten ( Urk. 3/3-4, Urk. 8/1-85);
in Erwägung, dass das hiesige Gericht im Prozess UV.2012.00100 mit rechtskräftigem
Urteil vom 28. Juni 2013 die Auswirkungen des Verkehrsunfalls vom 23. September 2010 auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- bzw. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend prüfte und zum Schluss gelangte, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer per 21. August 2011 habe beim Beschwerdeführer als Residuum des besagten Unfalls lediglich noch ein Beschwerdebild nach HWS-Distorsion ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen (vgl. E. 4.1), diese Feststellung ohne Weiteres auch für die Belange der Invalidenversiche rung, konkret für die medizinischen Verhältnisse per
Ablauf des Wartejahr s ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicher ung (IVG) am 22. September 2011 zu gelten hat , da es an unfallfremden Befunden fehlt und die Akten eine abweichende Beurteilung nur einen Monat nach dem unfallversicherungsrechtlich massgeblich gewesenen Zeitpunkt nicht zulassen, im weiteren Verlauf bis zum Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) in psychiatrischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode (vgl. Berichte des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 20. August 2012 und 11. Januar 2013, Urk. 8/67 und Urk. 8/78) resp. eine leichte depressive Verstimmung (vgl. Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie, vom
22. Septem ber 2012,
Urk. 8/69) diagnostiziert wurden, wogegen somatischerseits keine Anhaltspunkte für eine bedeutsame Änderung des Gesundheitszustandes vorliegen, der Beschwerdeführer demnach an einem Beschwerdebild leidet, bei welchem praxisgemäss anhand der
von der Rechtsprechung im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzst örungen entwickel ten Grundsätze zu beurteilen ist, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeits fähigkeit invalidenversicherungsrecht lich relevant ist (vgl. BGE 136 V 279 E. 3, 130 V 352 E. 2.2.2 und E. 2.2.3), o ffen bleiben kann, ob entsprechend dem Dafürhalten der psychiatrischen Gut achterin Dr. Z.___ lediglich eine leichte depressive Verstimmung oder aber mit den
behandelnden Fachpersonen de s Medizinischen Zentrums Y.___
( vgl. dazu Urk. 1 S. 7) eine mittelgradige depressive Episode vorliegt , stellt letztere doch abgesehen vom fehlenden Schweregrad schon deshalb keine psychische Komorbidität im Si nne der Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) dar , weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Schmerzproblematik bzw. de n pathogenetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerde n steht, aus den (medizinischen) Unterlagen nicht hervorgeht und vom Beschwer defüh rer auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde, dass die alternativ in Frage kommenden Morbiditätskriterien (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) in genügender Intensität und Konstanz erfüllt sein sollen, folglich beim Beschwerdeführer die Kriterien für eine – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüber windung und eines Wieder einstiegs in den Arbeitsprozess nicht gegeben sind und ihm somit keine Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, überdies erhebliche psychosoziale Faktoren wie finanzielle Schwierigkeiten, Zukunftssorgen, Kündigung durch die Arbeitgeberin und drohender Rollen ver l ust innerhalb der Familie (vgl. Urk. 8/62/42, Urk. 8/63/6, Urk. 8/67/3, Urk. 8/69/6) vorliegen , welche nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 4 ) nicht im Rah men von Art. 4 Abs. 1 IVG als zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesund heitsbe einträchtigungen versichert sind , der Entscheid über Art und Umfang der notwendigen medizinischen Untersu chungen
grund sätzlich den Fachpersonen
obliegt und der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eines mit ihm befassten Arztes zu benennen vermag , wo rin weitergehende Abklärungen
als indiziert erachtet wurden, sodass seine Rüge, es seien nicht die lege artis indizierten Zusatzuntersuchungen durchgeführt worden (Urk. 1 S. 8), unbehelflich ist, im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleis tungen kein förmlicher Anspruch auf eine (polydisziplinäre) Begutachtung besteht und ein Leistungsentscheid durchaus allein gestützt auf Arztberichte und allfällige verwaltungsintern e
Stellungnahmen a bschliessend getroffen werden kann, sofern diese Unterlagen – wie vorliegend – eine zuverlässige Beurteilung des rechtserhebl ichen medizinischen Sachverhalt s erlauben, es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist , im Rahmen der Sachverhaltsab klärung von Amtes wegen ( vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Auskünfte bzw.
Unterlagen bei anderen Versicherungen einzuh olen (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), wie dies die IV-Stelle mit dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/15, Urk. 8/62) und de r vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 22. September 2012 (Urk. 8/69) getan hat, nach der Rechtsprechung die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehak linik A.___ , soweit sie von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
verlangt werden, nicht als Gutachten versicherungsexterner Sachverständiger zu betrachten sind , weshalb in solchen Fällen Art.
44 ATSG nicht anwendbar ist und keine Ver letzung der durch diese Bestimmung gewährleisteten Verfahrens rechte vorliegen kann (BGE 136 V 117 E. 3.4) , woran nichts ändert, dass hier nicht die SUVA , sondern die IV-Stelle Beschwerdegegnerin ist, der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Rahmen der versicherungsinternen Abklärung gewährleistet ist und das Bundesgericht etwa die medizinische Be gutachtung einer versicherten Person während eines Rehabilitationsaufenthalts durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der Betroffenen als schwerwiegende Gehörsverletzung qualifiziert hat (BGE 136 V 117 E. 4 ), dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___
vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/13/6 12) im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage keine ent scheidwesentliche Bedeutung zukommt, weshalb der Einwand des Beschwer de führers, er sei nicht darüber unterrichtet worden, dass er sich nicht nur zu Rehabilitationszwecken, sondern auch zur medizinischen Abklärung in der Rehaklinik A.___ aufhalten würde (Urk. 1 S. 8 f.) , keiner näheren
Prüfung bedarf, der Beschwerdeführer nicht aufzeigte
(Urk. 1 S. 7) und nicht ersichtlich ist, in wiefern im Rahmen der Einholung des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 22. Sep tember 2012 (Urk. 8/69) eine Missachtung seiner Verfahrensrechte stattgefun den haben soll , da er s ich jedenfalls mangels Beteiligung der IV-Stelle a n der
Expertise nicht mit Erfolg darauf berufen kann , er habe im Gegensatz zu dieser keine Gelegenheit erhalten, etwaige Zusatzfragen zu stellen, und er bezüglich Dr. Z.___ im Verhältnis zur IV-Stelle zu keinem Zeitpunkt
– insbesondere auch nicht nach am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/76) erfolgter Aktenz ustellung an die Rechtsvertreterin
– Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe (Art. 36 Abs.
1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5) vor bracht e , womit eine allfällige Ver let zung von Verfahrensv orschriften geheilt wäre, demzufolge die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist , d ie Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfül lt sind (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 11 ) und deshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und 11) zu entsprechen ist, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) , da Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 8. August 2014 (Urk.
10) keine Honorarnote eingereicht hat, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer) sowie
der Tatsache , dass sie den Beschwerdeführer bereits
im Vor be scheidverfahren vertreten hat, ihr die Akten demzufolge
bekannt waren und die Beschwerdeschrift fast vollumgänglich dem Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/80) entspricht, mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss d em Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf d ie Gerichtskasse zu nehmen sind , der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen wird, wonach er zur Nachzahlung der ih m erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ; beschliesst das Gericht: In Bewilligung des Gesuch s vom 1. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltl iche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Evalotta Samu elsson, Zürich, als Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter